1781
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1976 Nr.80
Tag Inhalt Seite
8. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 1781
20:io-1
7. 7. 76 Drille Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1782
810-1-8
8. 7. 76 Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsver-
gütungsverordnung VollstrVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1783
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundcsgeselzblall Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1786
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1787
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1787
Gesetz
zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 8. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge,
sen: die am 1. Januar 1976 eingerichtet waren."
Artikel 1
Artikel 2
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung § 14 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Beamtenrechts-
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge- rahmengesetzes treten mit Ablauf des 15. September
setzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Jugend- 1981 außer Kraft. Eine vor diesem Zeitpunkt begon-
arbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesge- nene Ausbildung kann nach den bis dahin gelten-
setzbl. I S. 965), wird wie folgt geändert: den Vorschriften beendet werden.
§ 14 a erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,§ 14 a Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Abweichend von § 13 Nr. 3 und § 14 Abs. 1
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und 2 kann die Befähigung erworben werden für
l. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwal- Artikel 4
tungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes,
in Kraft.
2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch
durch gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjäh- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
rige Ausbildungsgänge, in denen Studium und sind gewahrt.
praktische Vorbereitung zusammengefaßt und Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 gleich-
wertige Staatsprüfung abgeschlossen worden Bonn, den 8. Juli 1976
sind. Die erste Staatsprüfung kann durch eine
Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbeglei- Der Bundespräsident
tende Leistungskontrollen ersetzt werden. Die Scheel
abschließende Staatsprüfung muß in ihren Anfor- Der Bundeskanzler
derungen der für die entsprechende Lehrerlauf- Schmidt
bahn des höheren Dienstes eingerichteten zwei-
ten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 2 gleichwertig Der Bundesminister des Innern
sein. Maihof er
1782 Hundes~Jcsctzblütt, Jahrg,:mg 1976, Teil T
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 7. Juli 1976
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- gründet worden ist, sowie Hubschrauberführer
gesetzes wird verordnet: bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführer,
Flugingenieure und Flugnavigatoren bei sonsti-
Artikel 1 gen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor
dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedür-
Die Arbeitserlaubnisverordnung vom 2. März 1971 fen abweichend von § 19 Abs. 1 des Arbeits-
(Bundesgesetzbl. I S. 152), zuletzt geändert durch förderungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Nr. 2
die Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeits- keiner Arbeitserlaubnis."
erlaubnisverordnung vom 22. Februar 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 9 Nr. 2 wird das Wort „Luftfahrtunterneh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
men" durch das Wort „Unternehmen" und das Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wort „Flugzeugführer" durch das Wort „Luft- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
fahrzeugführer" ersclzt.
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flug- Artikel 3
navigatoren bei Luftfahrtunternehmen, deren Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in
Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1973 be- Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. HO Td~J der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1976 1783
Verordnung
über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Vollstreckungsvergütungsverordnung- VollstrVergV)
Vom 8. Juli 1976
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesol- (2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der
dungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- vereinnahmten Gebühren.
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 4
das Gesetz über die Personalstruktur des Bundes-
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1357), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Auftrages darf den Betrag von 30 DM nicht über-
steigen. Besteht Anlaß, in einer Einzelsache aus-
mung des Bundesrates:
nahmsweise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann
die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder
zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Abschnitt I
Gerichtsvollzieher
Abschnitt III
§ 1
Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichts-
vollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte § 5
Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzver-
durch sie vereinnahmten Gebühren.
waltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes er-
(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der halten für die Dauer ihrer Verwendung im Außen-
durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge dienst eine Vergütung.
vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beige-
brachten Beträgen
§ 2
1. bis zu insgesamt 10 000 DM 1 vom Hundert,
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen
Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 90 DM 2. für jeden weiteren im Monat
nicht übersteigen, Besteht Anlaß, in einer Einzel- beigebrachten Betrag bis zu
sache ausnahmsweise mehr als 90 DM zu gewähren, insgesamt weiteren 10 000 DM 0,5 vom Hundert,
so kann die zuständige Stelle in besonders schwieri- 3. für jeden weiteren im Monat
gen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen. über die Nummern 1 und 2
hinaus beigebrachten Betrag 0,2 vom Hundert.
Abschnitt II § 6
Vollziehungsbeamte der Justiz (1) Die Vergütung für die Erledigung eines ein-
zelnen Auftrages darf den Betrag von 30 DM nicht
§ 3 übersteigen.
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in (2) Der Berechnung der Vergütung nach§ 5 Abs. 2
Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) täti- sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge
gen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig
diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beam- von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung,
ten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im ausgehend von dem geringsten über den jeweils
Außendienst eine Vergütung. höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Besteht Anlaß, in einer Einzelsache ausnahms- stimmen, daß monatlich oder vierteljährlich eine
weise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann die zu- vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen
ständige StelJe in besonders schwierigen oder zeit- ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde
raubenden Fällen Ausnahmen zulassen. zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt I
monatlich 300 DM oder vierteljährlich 900 DM,
Abschnitt IV
Abschnitt III
Vollziehungsbeamte der Gemeinden monatlich 240 DM oder vierteljährlich 720 DM,
und der Gemeindeverbände
Abschnitt II und
sowie der Deutschen Bundespost
Abschnitt IV
monatlich 180 DM oder vierteljährlich 540 DM.
§ 7
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden (2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalen-
und der Gemeindeverbände sowie der Deutschen derjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer
Bundespost tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht,
ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für
jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Be-
(2) Die Vergütung beträgt trag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 10 DM,
bei der Vergütung nach Abschnitt III von 8 DM und
1. 0,50 DM für jede auf Grund eines Auftrages der
bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Ab-
Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur
schnitt IV von 6 DM abzuziehen. Die Dauer des
Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst
für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung
Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von
sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäfti-
Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Ver- gungszeit anzusehen.
steigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene
Vollstreckungshandlung und § 10
2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeam-
Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich
ten durch Vollstreckungshandlungen beigebrach- um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden
ten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstge-
Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge be- schäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines
rücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer
Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Voll-
Vollstreckungshandlung gezahlt werden. streckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
§ 8
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Abschnitt VI
Auftrages darf den Betrag von 30 DM nicht über- Sonstige Vorschriften
steigen. Besteht Anlaß, in einer Einzelsache aus-
nahmsweise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann
§ 11
die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder
zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen. (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen,
für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen
abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbeson-
Abschnitt V dere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
Jahreshöchstbeträge (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst ver-
bundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwen-
dungen richtet sich - soweit hierzu nicht beson-
§ 9 dere Bestimmungen ergangen sind - nach den all-
(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem gemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten
nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zuste- § 12
hende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchst-
betrag beträgt für die Vergütung nach (1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört
in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts
Abschnitt I 3 600 DM, der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Ver-
Abschnitt III 2 880 DM, sorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den
Abschnitt II und Abschnitt IV 2160 DM. ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte
mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstrek-
Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschrit- kungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Ein-
ten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert tritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach
des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann be- dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichti-
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1976 1785
gung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit be- nung unter den allgemeinen Voraussetzungen des
zogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, des- Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähi-
sen Beamtenverlüiltnis durch Eintritt in den Ruhe- gen Teils als ruhegehaltfähig.
stand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod ge-
endet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in § 13
den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußen- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
dienst hätte tätig sein können. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbe-
(2) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise soldungsgesetzes auch im Land Berlin.
ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhe-
gehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die
bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähi- § 14
gen Vergütung die Vergütung nach dieser Verord- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 8. Juli 1976
Tag Inhalt Seite
1. 7. 7fi Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/76 - Besondere Zollsätze
gegenüber Grjechenland) ........................................................... . 1061
1. 7. 7G Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/76 -- Gemeinschaftszoll-
kontingent für hochgekohltes Ferrochrom) ........................................... . 1063
2b. 5. 7G Bekannl.nwchung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Lausanne
1974) ..................................................... · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1064
8. 6. 76 Bekanntmdchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................ . 1066
11. G. 7G ßekdnnlmadrnng über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken ................................................ . 1067
14. 6. 76 Bekanntmachung über dds Inkrafttreten des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Recht<-! ................................................................... . 1068
Hi. 6. 7G Bckanntmc1chun~~ über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das
Iloheilsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war ........................... . 1072
16. 6. 76 Bckilnntrn,1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ........................ . 1072
1G. G. 76 Bekilnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lilnd und der Regierung- der Republik Niger über Kapitalhilfe ....................... . 1074
22. 6. 7G Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über Leistungen bei Teil-
arbeitslosigkeit. (Kurzarbeit) an Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland
v-ohnen und in der Schweiz arbeiten ............................................... . 1075
r. BO Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1976 1'187
Verkündungen im Bundesanzeiger
Cem~_iß § 1 /\bs. 2 des Ces<~lzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsues(!lzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hin9ewiesen:
------------------------------------------------------------
Verkündet im Tag des
D,üum und Bezeichnung der Vt)rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 6. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
1.eilung des Gemcinsdrnftszollkontingents 1976/77
Jür Rum aus AKP-Stcwl.en 122 3. 7. 76 4. 7. 76
30. G. 76 Vc~rordnun~J über die Crundsätze für die Ver-
teilung dc,s Gemeinschaftszollkontingents 1976/77
für Stiere, K ülw und Färsen bestimmter Höhen-
rassen 122 3. 7. 76 4. 7. 76
30. 6. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1976/77
für Fi.irsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 122 3. 7. 76 4. 7. 76
G. 76 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezu~J des Kurzarhci tergeldes 122 3. 7. 76 31. 3. 76
6. 76 Verordnung TSM Nr. 2/76 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Krc.iflfohrzeugen 122 3. 7. 76 1. 8. 76
30. ti. 7G Verordnung TSF Nr. .5/76 über Tarife für den
CüU:rfrrnvc'rkehr mit Kraftfahrzeugen 123 6. 7. 76 1. 8. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen GemeinschQ.ften
Diltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
26 . 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1258/76 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 31. 5. 76 L 142/1
28. 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1287/76 des Rates über den Abschluß
des 'Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schafts~wrneinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien 28. 5. 76 L 141/1
28. 5. 76 Verordmrng (EWC) Nr. 1288/76 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 28. 5, 76 L 141/9,7
28. 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1289/76 des Rates über den Abschluß
des Jnlerirns,abkommcms zwischen der Europäischen Wirt-
scliaftsqc~rrn~inschaft und der Tunesischen RepubHk 28. 5. 76 L 141/19:4
1. G. 76 Verovdnung (EWG} Nr. 1290/76 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
Larifs für einiqe industrielle Waren 3.6. 76 L 14,5/1
1. fi. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1201/76 des Rales zur zeitweiligen
und vollständigen Aussetzung der in der Gemeinschaft in
ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Zoll-
sätze für die Einfuhr von einigen chemischen Waren aus den
neuen Milqliedslaaten 3. 6. 76 L 145/13
r. BO Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1976 1'187
Verkündungen im Bundesanzeiger
Cem~_iß § 1 /\bs. 2 des Ces<~lzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsues(!lzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hin9ewiesen:
------------------------------------------------------------
Verkündet im Tag des
D,üum und Bezeichnung der Vt)rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 6. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
1.eilung des Gemcinsdrnftszollkontingents 1976/77
Jür Rum aus AKP-Stcwl.en 122 3. 7. 76 4. 7. 76
30. G. 76 Vc~rordnun~J über die Crundsätze für die Ver-
teilung dc,s Gemeinschaftszollkontingents 1976/77
für Stiere, K ülw und Färsen bestimmter Höhen-
rassen 122 3. 7. 76 4. 7. 76
30. 6. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1976/77
für Fi.irsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 122 3. 7. 76 4. 7. 76
G. 76 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezu~J des Kurzarhci tergeldes 122 3. 7. 76 31. 3. 76
6. 76 Verordnung TSM Nr. 2/76 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Krc.iflfohrzeugen 122 3. 7. 76 1. 8. 76
30. ti. 7G Verordnung TSF Nr. .5/76 über Tarife für den
CüU:rfrrnvc'rkehr mit Kraftfahrzeugen 123 6. 7. 76 1. 8. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen GemeinschQ.ften
Diltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
26 . 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1258/76 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 31. 5. 76 L 142/1
28. 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1287/76 des Rates über den Abschluß
des 'Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schafts~wrneinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien 28. 5. 76 L 141/1
28. 5. 76 Verordmrng (EWC) Nr. 1288/76 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 28. 5, 76 L 141/9,7
28. 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1289/76 des Rates über den Abschluß
des Jnlerirns,abkommcms zwischen der Europäischen Wirt-
scliaftsqc~rrn~inschaft und der Tunesischen RepubHk 28. 5. 76 L 141/19:4
1. G. 76 Verovdnung (EWG} Nr. 1290/76 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
Larifs für einiqe industrielle Waren 3.6. 76 L 14,5/1
1. fi. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1201/76 des Rales zur zeitweiligen
und vollständigen Aussetzung der in der Gemeinschaft in
ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Zoll-
sätze für die Einfuhr von einigen chemischen Waren aus den
neuen Milqliedslaaten 3. 6. 76 L 145/13
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrga:og 1976,_ Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1308/76 der Kommission zur Wieder-
t:inführung des Zollsalzes für Haushaltsgeräte aus Holz der
Tarifnummer 44.24 mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 31Q10/75 des Rates vom 17. November
1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 4, 6. 76 L 146/24
3. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1312/76 der Kommission zur Ande-
runq der Währungsdusgleichsbeträge 5. 6. 76 L 148/1
8. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1324/76 der Kommission zur Harmoni-
sierung der in ArtikC'l 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75
vorgesehenen Fristen 9.6. 76 L 14 9/7
1
8. 6. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 1325/76 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1063/69 der Kommission zur
Aufstellunq der durch die Verordnung (EWG) Nr. lQ,62/69 der
Kommission vorgesehenen Liste für die Ausgabestellen der
Bescheinigung 9, 6. 76 L 149/8
8. 6. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 1326/76 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Oberkleidung, Beklei-
dungszubehör und andere Wirkwaren usw., aus Baumwolle,
der Tarifstellen 60.05 A ex II und ex B, mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des
Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 9.6. 76 L 14'9/9
8. 6. 76 Veror,dnung (EWG) Nr. 1332/76 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Apfeln und Birnen 10. 6. 76 L 151/5
9. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1335/76 der Kommission über die Ge-
meinschaft;überwachung der Einfuhr gewisser Strümpfe mit
Ursprung in der Republik Korea und Taiwan 10. 6. 76 L 151/10
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1157/76 der
Kommission vom 17. Mai 1976 zur sechsten Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchfüh-
rung,svorschriflen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Ge-
treide und Reis (ABI. Nr. L 130 vom 19. 5. 1976) 2. 6. 76 L 144/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3008/75 des
Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung, Aufteilung uµd
Verwaltung von Gemeinsch aflszollk on tingen ten betreffend
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI.
Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) 3.6. 76 L 145/20
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3009/75 des
Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung und Ver-
waltung gemeinschafllicher Plafonds für Zollpräferenzen für
bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
(ABI. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) 3. 6. 76 L 1451/20
Be r ich l i g u n g der V<~rordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung von Zollpräferen-
zen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern (ABI. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) 3. 6, 76 L 145/20
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 857/76 der
Kommission vom 9. April 1976 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge (AB!. Nr. L 97 vom 12. 4. 1.97'6) 5. 6, 76 L 147/22
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,HJ. Bundcsanzci\Jer Verlags9es.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesctzblilll Tt>il 1 W<!rden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs9csetzblatt Teil )[ werden völkerrechtliche Vereinbarun9en, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekilnntnwchungen sowie Zolltilrilvcrordnunqen veröffentlicht.
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