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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegchen zu Bonn am 27. Januar 1976 Nr„ 8
Tag Inhalt SeHe
20. 1. 7G Vierte V(•rordnung zur Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung ülwr die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (4. ÄnderungsV
der AusnahmcV zur CPlahrqutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
11241-21 l
20. 1.7G Neunte \f('rordnun~J zur AndPnm~J der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung 166
fi11 lil I!
Hinweis auf andere Verkündungsbfätter
BundescJ('S(•lzhlal l 'fril 11 Nr. 4 ................................ . 161
R<'ch1s\01sthril!,•n der Emopi.iisdien GPrneinschaJten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(4. AnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 20. Januar 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beför-
derung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121). wird nach Anhören der
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§
Änderung der Anlage 1
Die Anlage 1 der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschri.ften der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 617). zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1560), wird wie folgt geändert:
1. In der Ausnahme Nr. Str 6 wird in Satz 1 11 1975" durch 11 1976" ersetzt.
2. In der Ausnahme Nr. Str 9 wird in Satz 1 1975" durch „ 1976" ersetzt.
11
3. In der Ausnahme Nr. Str 19 wird in Satz 1 „ 1975" durch „ 1977" ersetzt. Im letzten Satz sind die
Worte
,, . . . die von der Bundesanstalt für Materialprüfung auf Grund des § 37 Abs. 3 Nr. 3 des
Sprengstoffgesetzes erteilten Ausnahmebewilligungen und.
zu streichen.
4. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str 20 bis 35 angefügt:
Ausnahme Nr. Str 20
Abweichend von § b Abs. 2 der GefahrgutVStr genügt für die Wiederherstellung (Verlänge-
run~J der Gellungsdauer) der besonderen Zulassung von Tankfahrzeugen die Untersuchung des
Tanks durch den Sacl1vPrstündigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 der GefahrgutVStr, sofern das Fahr-
zeug eine gülli~Je Prüfpli:1kPtle nach§ 29 StVZO trägt.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausnahme Nr. Str 21
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 3150 (2b) der Anlage A sind
Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe der Rn 2021 Ziffern 12 und 14 c) auch zur Beför-
derung auf der Straße zugelassen, wenn der Bundesminister für Verkehr oder die Bundesanstalt
für Materialprüfung vor dem 1. Juli 1973 die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeför-
derung zugelassenen Sprengstoffe bestätigt hat [s. Rn 1150 (2b) der Anlage C zur EVO].
Ausnahme Nr. Str 22
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2150 (2) und (3) ~ Aus-
nahme nur für Kohlendioxid der Ziffer 9 der Anlage A gelten für Gefäße, die vor dem 1. Januar
1963 in Ubereinstimmung mit den Vorschriften der Druckgasverordnung hergestellt und von Sach-
verständigen geprüft worden sind, hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der Gefäße an-
zuwendenden inneren Druckes (Prüfüberdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung die \,Verte, die
für diese Gefäße nach den Vorschriften der Druckgasverordnung zulässig sind.
Ausnahme Nr. Str 23
Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 darf statt des Nettogewichts auch das Bruttogewicht in den
Begleitpapieren angegeben werden. Für die Anwendung der §§ 5 und 8 ist in diesem Fall das
Bruttogewicht maßgeblich.
Ausnahme Nr. Str 24
(Tankfahrzeuge)
Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 41 121 und 51 121 der An-
lage B der GefahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen,
die vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten
Bedingungen bis zum 31. Dezember 1979 befördert werden.
A. Klasse IVa
1. Dimethy lanilin Rn 2401 Ziffer 11
2. Methylanilin Rn 2401 Ziffer 11
3. Dimethyl-o-Toluidin Rn 2401 Ziffer 11
4. o-Chlorphenol Rn 2401 Ziffer 12
5. 1.1.2.2-Tetrachloraethan Rn 2401 Ziffer 12c)
6. Phenylisocyanat Rn 2401 Ziffer 15 b)
7. m-Tolylisocyanat Rn2401 Ziffer 15c)
8. o-Phenylendiamin Rn 2401 Ziffer 21
9. p-Phenylendiamin Rn 2401 Ziffer 21
10. p-Phenetidin Rn 2401 Ziffer 21
11. Phenylbase Rn 2401 Ziffer 21
12. Aethyl-o-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
13. Aethyl-p-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
14. Aethyl-rn-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
15. Diaethyl-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
16. Dirnethyl-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
17. Dimethy 1-p-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
18. Methyl-o-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
19. Aethylbenzyl-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
20. Aethylanilin Rn 2401 Ziffer 21
21. Butylanilin Rn 2401 Ziffer 21
22. Diaethylanilin Rn 2401 Ziffer 21
23. Aethylbenzylanilin Rn 2401 Ziffer 21
24. Methylbenzylanilin Rn 2401 Ziffer 21
25. o-Aethylanilin Rn 2401 Ziffer 21
26. 2.6-Diaethylanilin Rn 2401 Ziffer 21
27. BeJzylcyanid Rn 2401 Ziffer 21 a)
28. 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid Rn 2401 Ziffer 21 k)
Nr. 8 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 151
29. p-Chlornilrobenzol Rn 2401 Ziffer 21 k)
30. m-Nilrobenzotrifluorid Rn 2401 Ziffer 21 l)
31. o-Anisidin Rn 2401 Ziffer 21 o)
32. o-Nitrophenol Rn 2401 Ziffer 22
33. p-Chlorphenol Rn 2401 Ziffer 23
34. 3-Chlor-4-methylphenyiisocyanat Rn 2401 Ziffer 25
35. Chlorphenylisocyanat Rn 2401 Ziffer 25
36. Hexamethylendiisocyanat Rn 2401 Ziffer 25 e}
37. 3.4-Dichlorphenylisocyanat Rn 2401 Ziffer 25 d)
38. Tetrachlorkohlenstoff Rn 2401 Ziffer 61
39. Chloroform Rn 2401 Ziffer 61
40. Benzylchlorid Rn 2401 Ziffer 61 k)
41. Hexachlorcyclopentadien Rn 2401 Ziffer 62
42. Benzotrichlorid Rn 2401 Ziffer 62
43. Benzolsulfonchlorid Rn 2401 Ziffer 62
44. 4.4' -Diphenylmethandüsocyanat Rn 2401 Ziffer 66
45. 3-Isocyanatomethyl-3.5.5-trimethykyclohexyHsocyanat Rn 2401 Ziffer 66 d}
46. Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemlsche Rn 2401 Ziffer 66 e]
Klasse V
1. Phenolsulfonsäure Rn 2501 Ziffer 1 c)
2. Dodecylbenzolsulfonsäure Rn 2501 Ziffer 10 b)
3. Thiophosphorylchlorid Rn 2501 Ziffer 11 b)
4. Dimethyl-thiophosphorylchlorid Rn 2501 Ziffer 21
5. Diaethyl-thiophosphorykhlorid Rn 2501 Ziffer 21
6. Thioglykolsäure Rn 2501 Zfüer 21 f)
7. Isophorondiamin Rn 2501 Ziffer 35
8. Trimethylhexamethylendaamin Rn 2501 Ziffer 35
9. Schwefelnatrium in Lösung Rn 2501 Ziffer 36
B. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung Vorschriften ent-
sprechen:
1. Bei Tanks mit Stoffen der
Rn 2401 Ziffer 11, 12, 21, 23, 25 e)., 61 k) und 66 sowie Benzotrichlorid der Rn 2401 Ziffer 62
müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dür-
fen unterha.lb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen,
Der Verschluß muß durch eine gutgesicherte Metallkappe geschützt sein.
Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini•gungsöffnung versehen sein, wenn diese
durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweißtem Köpperboden ver-
schlossen ist.
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Baustählen ne1raEisu~m: sind, bei einem
-- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddidce von 3 mm
- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindeshvanddicke von 4 mm
haben.
Tanks aus auslenitischen Chromnickelstählen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und
Tanks aus Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindeshvanddicke von 4 mm
haben.
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z. R
durch Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittel-
linie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-
stoffzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer
äußeren Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm
haben, wenn sie aus dem Werkstoff St 37 (oder ein,e gleichwertige Dicke aus einem anderen
metallischen Werkstoff aufweisen, s. TRTC), oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn
sie aus glasfaserverstärktem KunststoH (GFK) mü einem 'Jiu,,,,--1c:aH,a von mindestens 30°/n
152 Bur1desgesctzblatt, Jahrgang 1976, ieil I
lwsl.ehl. Die Feslsloifzwischenschicht muß bei 500/o Verformungsgrad mindestens ein Arbeits-
aufndhmevcrmögen haben wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und 400 kg/m 3
Ncnnraumncwicht (Prüfun~J s. TRTC).
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in
Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm
übcrrngt, mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel über-
rngcn, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel geschützt sein.
6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ventile haben, muß die erste außenliegende
Absperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet
wie der Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn das außen-
liencnde Ventil innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.
7. Die Tankfahrzeuge sind den nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachverständigen vorzuführen.
DabPi sind die Tanks einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uberdruck - min-
destens aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C X
t ,5 entspricht - - sowie einer inneren und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
C. 1. Die T,rnks dürfen nur bis zu 95°/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
2. Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind
entsprechend zu beachten.
D. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 ist neben den in § 6 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser
Ausnahme entspricht. Die zugelassenen Stoffe (s. Abschnitt A.) sind von der ZulassungssteHe
unter .Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.
E. Im BeqJeitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Slr 24".
Ausnahme Nr. Str 25
(Tankfahrzeuge)
Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 41 121 und 51 121 der
Anlage B der GefahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahr-
zeugen unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten Bedingungen befördert werden.
A. Klasse IVa
1. Dimethy lanilin Rn 2401 Ziffer 11
2. Methylanilin Rn 2401 Ziffer 11
3. Dimethyl-o-Toluidin Rn 2401 Ziffer 11
4. o-Chlorphenol Rn 2401 Ziffer 12
5. 1.1.2.2-Tetrachloraet han Rn 2401 Ziffer 12 c)
6. Pheny lisocyanat Rn 2401 Ziffer 15 b)
7. m-Tolylisocyanat Rn 2401 Ziffer 15 c)
8. o-Phenylendiamin Rn 2401 Ziffer 21
9. p-Pheny lendiamin Rn 2401 Ziffer 21
10. p-Phenetidin Rn 2401 Ziffer 21
11. Phenylbase Rn 2401 Ziffer 21
12. Aethyl-o-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
13. Aethyl-p-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
14. Aethy 1-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
15. Diaethyl-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
16. Dimethyl-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
17. Dimethy 1-p-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
l8. Methy 1-o-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
19. Aelhy Jbenzyl-m-Toluidin Rn 2401 Ziffer 21
20. Aethy lanilin Rn 2401 Ziffer 21
21. Butylanilin Rn 2401 Ziffer 21
Nrr-. 8 der Ausgabe: Bonn, den 2'7. Januar 1916 153
22. liri Rn 2401 Ziffer 21
23. Aethylbenzy.landin Rn 2401 Ziffer 21
24. MethylbenzylaniUn Rn 2401 Ziffer 21
25 . o-Aethy!anilin Rn 2401 Ziffer 21
26. 2.6-Diaethy Iann Hn Rn 2401 Ziffer 21
27. Benzylcyanid Rn 2401 Ziffer 21 a)
28. 3-Nitro-4-chlorbenwl.riHuodd Rn 2401 Ziffer 21 k)
29 . p-Chlorni lrobenzo[ Rn 2401 Ziffer 21 k)
30. m-Nitrobenzotrmuorid Rn 2401 Ziffer 211)
31. o-Anisidin Rn 2401 Ziffer 21 o)
32. o-Nitrophenol Rn 2401 Ziffer 22
33. p-Chlorphenoi Rn 2401 Ziffer 23
34. 4-Chlor-4-methylpheny iisocyanat Rn 2401 Ziffer 25
35. Chlorphenylisocyanat Rn 2401 Ziffer 25
36. Hexarnethylendiisocyanat Rn 2401 Ziffer 25 e)
37. 3.4-Dichlorphenylisocyanat Rn 2401 Ziffer 25 d)
38. Tetrachlorkohlenstoff Rn 2401 Ziffer 61
39. Chloroform Rn 2401 Ziffer 61
40. Benzylchlorid Rn 2401 Ziffer 61 k)
41. Hexachlorcyclopentadien Rn 2401 Ziffer 62
42. Benzotrichiorid Rn 2401 Ziffer 62
43. BenzolsulfonchJorid Rn 2401 Ziffer 62
44. 4.4'-Diphenylmethandii.socyanat Rn 2401 Ziffer 66
45. 3-Isocyanatomethyl-3.5 . 5-trimethykyclohexylisocyanat Rn 2401 Ziffer 66 d)
46. Trimethylhexamethylendüsocyanat und isomere Gemische Rn 2401 Ziffer 66 e)
Klasse V
1. Phenolsulfonsäure Rn 2501 Ziffer 1 c)
2. Dodecylbenzolsulfonsäure Rn 2501 Ziffer 10 b)
3. Thiophosphorylchiorid Rn 2501 Ziffer 11 b)
4. Dimethyl-thiophosphorykhJodd Rn 2501 Ziffer 21
5. Diaethyl-thiophosphorykModd Rn 2501 Ziffer 21
6. Thioglykotsäure Rn 2501 Ziffer 21 f)
7. Isophorondiamin Rn 2501 Ziffer 35
8. Trimethylhexamethylendiamin Rn 2501 Ziffer 35
9. Schwefelnatrium in wässriger Lösung Rn 2501 Ziffer 36
B. 1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau„ Ausrüstung und Prüfung den Vorschriften des Anhangs
zu dieser Ausnahme entsprechen..
B. 1.2 Bei Tanks mit Stoffen der
Rn 2401 Ziffer 11, 12, 21, 23, 25d), 25e)i 61 k) und 66 sowie Benzotrichlorid und Hexa-
chlorcyclopentadien der Rn 2401 Ziffer 62
ist keine Untenentleerung zugelassen.
C.. l. Die Tanks dürfen nur bis 95 ll/o ihres Fassungsraumes gefüIH sein, Soweit für flüssige Stoffe
die Tanks nicht durch Trennwände oder Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 l Raum-
inhalt unterteilt s1ind, muß der FüUungsgrad mindestens 80 °/o betragen, außer wenn sie
leer sind.
2. Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind
entsprechend zu beachten.
D. Die zugelassenen Stoffe (s, Abschnitt A) sind von der Zulassungsstelle in der Bescheinigung
der besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.
E. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
"'Ausnahme Nr . Str 25",
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I
A. n h a n q zu r A u s n d h m e N r. St r 25
L AJJgt~meincs, Geltungsbereich, Begriffe:
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Tankfahrzeuge mit einem oder mehreren
festverbundenen Tanks.
l .2 Die Tankfahrzeuge bestehen aus dem Tank, dessen Ausrüstungsteilen und dem Fahr-
~Jestell einschließlich der Bremsen und sonstigen Einrichtungen. Der Tank muß mit dem
Fahrgestell fest verbunden sein.
1.3 In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:
1.3.1 Tank: den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Offnungen und ihrer
Deckel);
Bedienungsausrüstung des Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüf-
tungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie
Meßinstrumente;
baulicher Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungs-
e]emente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
J .3.2 „Berechnungsdruck" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beför-
derten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Beriebsdruck abweichen kann,
jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck; er dient nur zur Bestimmung
der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder die inneren Verstärkungseinrich-
tungen nicht berücksichtigt werden dürfen;
,,höchstem Betriebsdruck" den größeren der drei folgenden Werte:
a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchst-
zulässiger Fülldruck);
b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist
(höchstzulässiger Entleerungsdruck);
c) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver
Druck im Tank, wenn die Temperatur 50° C erreicht (Gesamtdruck);
„Prüfdruck" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank
entsteht;
,,Fülldruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich ent-
wickelt;
,,Entleerungsdruck" den höchsten Druck, der sich.bei Druckentleerung im Tank tatsäch-
lich entwickelt.
1.3.3 „Dichtheitsprüftm~J" eine Prüfung, bei welcher der Tank einem effektiven inneren
Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber min-
destens 0,20 kg/cm 2 (Uberdruck) betragen muß.
1.3.4 Untenentleerung: Entleerung erfolgt durch eigene Schwere. Für die Entleernngs-
einricbtung erforderliche Offnungen in der Tankwand befinden sich unterhalb des
FJüssigkeitsspi egels.
2„ Bau:
2.1 Die Tanks müssen aus geeigneten met.alJischen Werkstoffen hergestellt sein, die bei eineI
Temperatur zwischen 20° C und + 50° C sprödbruchsicher und unempfindlich gegen
Spannungsrißkorrosion sein müssen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver-
wendet werden, dessen Scl1wernbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausrei-
chender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgehungstemperatur von - 20° C in
den Schweißnähten und der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.
2.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 4 kg/cm 2 ausgelegt sein.
2.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müs-
sen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus St 37 bestehen, oder eine
qleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks
mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Mindestdicke auf 6 mm zu erhöhen,
wenn sie aus St 37 hergestellt sind oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines
and<~ren Meta]]s [gleichwertige Dicke s. Techn. Richtlinien Tankcontainer· (TRTC)J.
2.4 Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen, kann die
Mindestwanddicke im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger
TdD der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 155
il '.{ mm IH:i Vc·1wendun9 von St 37 betragen oder eine gleichwertige Dicke bei Ver-
Wl~ndunq l'ill<'S anderen Metalls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als
1,H m isl di<)S<~ Dick<' lwi Verwendung von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen
{!lll.spn•clwnden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls (zusätzlicher Schutz gegen
Jksch~idiqunqen s. TRTC; besteht jedoch der zusätzliche Schutz aus einem Doppelwand-
ltmk mit f"<.,stsl.offzwischenschichten, so muß der gesamte Wandungsaufbau ein gleiches
ArlHiils,1utildh111<·v<•rrnögen nachweisen, wie eine 6 bzw. 5 mm dicke Wandung aus St 37).
25 Es m uf-\ der N<1chweis erbracht werden, daß die Tanks einschließlich ihrer Befestigungs-
einrichtun~wn mit ausreichender Sicherheit beim höchstzuHissigen Füllgewicht folgende
Beanspruchun~wn itulnehmen können:
21adws Cesamtqewicht in Fahrtrichtung
1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
1t<1clws C<)Silmtw·w ich t vertikal aufwärts und
21dchcs c;(•Siirnlqewicht vertikal abwärts.
2.G Stahililät:
Die Breite, W{·ld1e sich durch die volle Aufslandsfläche am Boden ergibt (Entfernung
zwischen d<:n Juflr:ren rechten und linken Punkten der Aufstandsfläche der Reifen einer
Achse), rnuf\ mindPsl.cns 90°/o der Flöhe des Schwerpunktes des beladenen Straßentank-
liü1rz<'11g<~s bel.ril(J('n. Der Nachweis dazu ist durch ein geeignetes Rechenverfahren zu
l'rbring('n (c1usrc•idwnde Kippsicherheit siehe „Technische Richtlinien zur Gefahrgut VStr''
Tl{ c;c;vs 011.
3. Ausr-C1stung:
3.1 Die Ausrüsl.ungsl<~ile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Hand-
hc1bung qe~wn Loßreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie müssen die gleiche
Siclwrhei 1. gewährleisten wie der Tank (gleiche Sicherheits. TRTC).
3.2 Bei d<)n Tdnks ~ bei denen keine Untenentleerung zugelassen ist (s. B. 1.2) - müssen sich
alle Oflnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unter-
ha lh des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die
Offnunqen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte
Metallkappe geschützt sein.
Die Tcmks dürfen jedoch im Boden mit einer Reinigungsöffnung versehen sein, wenn
diese durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweißtem Klöpper-
boden verschlossen ist.
3.3 Tanks mit Untern~nlleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung
müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ver-
sehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen
inneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an
jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß.
3..4 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Offnung versehen sein, die groß
genug ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.
3.5 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel
überragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel ge-
schützt sein.
3.6 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die
in Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm
überrng l, mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
3.7 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.
durch Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-
mittellinie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-
stoffzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von
einer äußeren Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens
0,5 mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff St 37 (oder eine gleichwertige Dicke aus
einem anderen metallischen Werkstoff aufweisen, s. TRTC), oder eine solche von minde-
stens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit einem Glasgehalt
von mindestens 30 °/o besteht. Die Feststoffzwischenschichl muß bei 50 0/o Verformungs-
grad mindestens ein Arbeitsaufnahmevermögen haben wie eine Polyurethanschicht von
50 mm Dicke und 400 kg/m:1 Nennraumgewicht (Prüfungs. TRTC).
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I
4. Kennzejchnung:
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korridierendem MetaU dauerhaft befestigt sehi.
Dt1s Schild muß mindestens folgende Angaben enthaHen
- I lcrsteller oder Herstellerzeichen
J Jerstellungs-Nr.
Baujahr
Prüfdruck in kg/ cm 2 (Uberdruck)
Fassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden TankabteHs
Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung
Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige
Bdriebsdruck anzugeben
Beredmungstempernturen (nur erforderlich bei Berechnungsternperaturen über 50° C
oder unter 20° C).
5. Prüfungen:
Di{• Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig
vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend aHe 5 Jahre zu prüfen. Die erstmalige Prü-
frmg muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruck-
prüfung mit einem Druck von mindestens 4 kg/cm 2 (Uberdruck) und eine Abnahmeprüfung
umfassen.
Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusam-
men einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prüfung sowie im allge-
nwinen eine Wasserdruckprüfung umfassen .
.Alle 2 1/i Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vor-
zunehmen.
Uber die Prüfungen sind Bescheinigungen durch einen in § 10 (3) GefahrgutVStr genannten
amtlich anerkannten Sachverständigen auszustellen.
Arimerkunq:
Die Tedrnistlw11 Rid1ili11ir:1, T<111kconfi1incr (TRTC) wurden am 29. 3. und 30. 8. 1975 im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Vie Tedrnisdw 1' id1tli11ic zur Cd,.ihrqutVStr (TR GGVS 01) wurde im Heft 12/1973 des Verkehrsblattes veröHentiicht.
Ausnahme Nr. Str 26
(GFK-Tanks)
Abweichend von
§ 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 31121, 33 121, 41 121 und 51121 der An-
fo9e B dürfen
entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse III c
giftige Stoffe der Klasse IV a
ätzende Stoffe der Klasse V,
die im Anhang I der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführt sind, unter folgenden Bedin-
gungen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen befördert werden:
1. Die Tanks müssen den Bedingungen der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten unge-
sättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (GFK)" (Verkehrs-
blatt Heft Nr. 16 vom 2. August 1975) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und durch
die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Bauart nach zugelassen sein (s. Abs. 6 der
vorgenannten Richtlinien).
2. Bei Tankfahrzeugen sind die zugelassenen Stoffe von der Zulassungsstelle in der Bescheinigung
der besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.
3. Tanks c1us GFK, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut wurden, ohne den Richt-
hnien für Tanks aus glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz - oder glasfaserver-
stärktcn Epoxidharz (GFK) zu entsprechen, dürfen während einer Ubergangszeit von 3 Jahren
von der Inkraftsetzung dieser Ausnahme an gerechnet, mit Zustimmung der Bundesanstalt für
:tv1aterialprüfung weiterverwendet werden. Die Zustimmung ist bis spätestens 30. Juni 1976 ein-
zuholen.
4. ]n dem Begleitpapier ha1. der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,, i\usnahme Nr. Str 26".
Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 157
Ausnahme Nr. Str 27
(Zulassung eines Gasgemisches)
Abweichend von
§ 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2130 und 2131 der Anlage A
darf das Methylacetylen/Propadien-Gemisch III, mit der nachfolgenden Zusammensetzung
Methylacetylen und Propadicn max. 42,2 Vol.- 0/o
davon Propadien 16-18 Vol.- 0 /o
Butadien-1,3 max. 2,4 Vol.- 0/o
sonstige C4-Kohlenwasserstoffe min. 6 VoL- 0/o,
Propan und Propylen etwa 50 VoL- 0 /o
davon Propylen max. 45 VoL- 0 /o
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. In Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 79 l
1.1 Die Stahlflaschen müssen für einen Prüfüberdruck. von 25 kg/ cm2 bemessen und mit einem
Ventil versehen sein, dessen seitlicher Anschlußstutzen das Innengewinde V\' 21,80 >< 1 /tt"
links nach DIN 477 besitzt.
1.2 Im übrigen gelten für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Stahlflaschen die Bestim-
mungen der Druckgasverordnung.
1.3 Das Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum darf 0,48 kg betragen.
1.4 Das Gasgemisch darf aus den Flaschen nur über Druckminderer mit festverbundener Gasrück-
tritl.ssicherung und einer von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüften Hammenrück-
schlagsperre entnommen werden.
1.5 Auf den Stahlflaschen muß gut lesbar und unauslöschbar angegeben sein:
,,Methylacetylen/Propadien-Gemisch IU, Klasse I d".
2. In Tank fahr zeugen
2.1 Die maximale Beförderungsmenge je Beförderungseinheit darf höchstens 6 000 kg betragen.
2.2 Die Tanks müssen für einen Mindestdruck von 23 kg/cm 2 - Tanks mit einem Sonnenschutz
für einen Prüfüberdruck von 21 kg/cm 2 - bemessen sein. Hinsichtlich der höchstzulässligen
Füllung gilt der unter 1.3 angegebene Wert.
2.3 Die Tanks dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.
2.4 Die Tanks, einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen, müssen b,elm höd1stzulässigen FüH-
druck folgende Kräfte aufnehmen können:
2f ach es Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
1faches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung
1faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Vierte eingehalten werden:
bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die L5fache Sicherheit gegen
die festgestellte Streckgrenze
oder
bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,5fa.che Sicherheit gegen
die festgestellte 0,2-0/o Streckgrenze.
2.5 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe
der Unterkante des Tanks angebracht ist und den Tank um mindestens 100 mm überragt, mit
einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
2.6 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel. über-
ragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberroltbügel gesd:iützt sein.
2.7 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B. durch
Längstträger geschehen, die den Tank auf beiden Seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen
und einen Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben .
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2.8 Jn der Bescheinig 1mg der besonderen Zulassung nach § 6 ist außer den in § 6 Abs. 2 genann-
ten Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen
dieser Ausnahme entspricht. Der zugelassene Stoff ist von der Zulassungsstelle in der Be-
sd1einigung der besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.
3. Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Rn 2132 der GefahrgutVStr gelten entsprechend. Eine Zusammenpackung
ist nicht gestuttet.
4. Bes o n de r e Vorschriften f ü r den Straßenverkehr
4.1 Die aJigemeinen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen
(Kapitel I, Anlage B, GefahrgutVStr) gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschriften
für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase (Kapitel II,
Anlage B, GefahrgutVStr) in Rn 14 104, 14 171, 14 212, 14 240, 14 251, 14 260, 14 353, 14 414 mit
der Maßgabe entsprechend zu beachten, daß das vorgenannte Gasgemisch als Stoff der Rn 2131
Ziffer 6 cmzusehen ist.
4.2 Be i Beförderungsmengen b1s 6 000 kg (Faktor 1,5) ist eine Erlaubnis nach § 7 der Gefahrgut-
1
VStr nicht erforderlich,
5. Eint ra g u n g e n in d i e Beg Je i t p a pi er e
In den Begleitpapieren ist unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Methy]acety]en/Propadien-Gemisch III, I d, GGVS,
Ausnahme Nr. Str 27".
Ausnahme Nr. Str 28
(Zulassung eines Gasgemisches)
Abweichend von
§ 1 der Gefahrgu!VS!r, in Verbindung mit Rn 2130 und Rn 2131 der Anlage A
darf das Gasgemisch
Äthy]enoxid 12 °/o
Dichlordjfluonnethan 88 6/o
unter foJgenden Bedingungen befördert werden:
1. Die für Gase der
Rn 2131 Ziffer 8 a) der GefahrgutVStr
gellenden Vorschriften sjnd entsprechend z.u beachten, soweit nachfolgende nicht beson-
dere Bedingungen festgelegt sind. Eine Beförderungserlaubnis nach § 7- GefahrgutVStr ist
nicht erforderlich.
2. Sonst i g e Vors c h r i ft e n
2.1 Dje Gefäße sind mit einem Steigrohr auszurüsten. Das Gemisch darf nur aus der flüssi-
gen Phase entnommen werden.
2.2 Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendenden inneren Drucks (Prüf-
druck) und der hüchstzulüssigen Füllung gelten folgende Werte:
2.2.1 Prüfdruck '"' 18 kg kg/cm 2
2.2.2 Höchstgewicht der Flüssigkeit 0
=--" 1,09 kg/Liter
3. V Pr rn er k im Beg l e .i t p a pi er
ln dem Be~JJeitpapicr hat der Absender zusätzhch die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 28".
Nr. 8 ~-- Tau der Ausgabe: Bonn, den 27-. Januar 19'16 159
Ausnahme Nr. Str 29
(Füllungsdruck für Stahlflaschen)
Abweichend von
§ 2 Abs. 1 (kr CelahrgutVSt r in Verbindung mit Rn 2149 (2) der Anlage A
dürfen die Gctse
Preßluft und Stickstoff
der Rn 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr
sowie die Edelgase
Helium, Neon, Argon, Krypton und deren Gemische untereinander
der Rn 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr
in Stahlflaschen mit einem höchstzulässigen Druck der Füllung bei. 15° C von höchstens 300 kg/cm~
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfüberdruck) muß entspre-
chend Rn 2149 (1) der GcfahrgutVStr mindestens 450 kg/cm2 betragen.
2. Die übrirwn Vorschrif!en der GefahrgutVStr für verdichtete Gase sind entsprechend anzll.1-
wenden.
3. Vermerk im Beqleitpapier
In dem Begleilpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Sir 29''.
Ausnahme Nr. Str 30
(Beförderung radioaktiver Stoffe}
1. Abweichend von
§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2456 (1) und (2) der Anlage A
gelten für die unter 2. und 3. genannten Versandstücke die Vorschriften der
Rn 2456 Abs. (3) bis (12) der GefahrgutVStr
nicht und es bedarf nicht der Erteilung einer Versandstückmustergenehmigung.
2. Versandstücke, welche Lösungen von Uranylnitrat mit einem Anreicherungsgrad von
Uran-235 von je höchstens 2 0/o enthalten, mit einer Toleranz für Plutonium und Uran-233
bis 0, 1 °/o bezogen auf die Masse von Uran-235.
3. Versandslücke, die spaltbares Material enthalten, vorausgesetzt der Gehalt an spaltbarem
Material übersteigt nicht 5 g je 10 1 Volumen. Das Material muß mindestens so verpackt
werden, daß die Versandstücke bei normalen Transportbedingungen die Verteilung des
spaltbaren Materials in den angegebenen Grenzen halten.
n
1. Abweichend von
§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2456 (11) Nr. 1 der Anlage A
ist eine Versandstückmustergenehmigung für Versandstücke der nuklearen Sicherheits-
klasse II nicht erforderlich, wenn die folgenden Bedigungen erfüllt werden:
2, Die Versandstücke dürfen folgenden Inhalt haben:
2.1 metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische:
Der Inhalt jeder Sendung*), die die „zulässige Anzahl" von Versandstücken umfaßt, darf die
zulässige Uran-235-Masse nach der folgenden Tabelle 1 pro Sendung in Abhängigkeit von
der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen zu erfüHe,n
sind:
a) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;
b) es dürfen weder Beryllium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe
vorhanden sein;
*) Der in dwscr Ausnahme vcrwPnddc Beg11ff ,,Sendung" entspricht emer „Beförderungseinheit'" nach Rn 10 102 (t) der An-
lctge B zur C.Pldhrqut.VSl.r. IIPstclil. diie „Bcfurderungsei.nhcit" jedoch aus Kraflfahn:eug mit Hänger, so dürfen Hctngc:r und
Krnflfulu:w1tq je eine Sendung be!iirdcrn,
rno Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran-235
nicht übersteigen.
d) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen, die eine höhere Wasserstoffdichte als Was-
ser aufweisen, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das son
jedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.
Tabelle 1
Zulässige Uran-235-Masse pro Sendung
Urananreicherung, Massengehalt
1 Zulässige Masse Uran-235 pro Sendung in Gramm
nn Uran-235 in Uran in 0/o höchstens
93 160
15 168
60 176
40 184
:30 192
20 208
15 224
11 240
rn 256
9,5 262
9 210
8,5 276
8 284
7,5 294
7 300
6,5 312
6 324
5,5 340
5 360
4,5 380
4 400
3,5 440
3 500
2,5 600
2 820
1,5 1 360
1,35 1 600
1 3400
0,92 6 000
2.2 metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische, die kein Gitter bilden:
Der Inhalt jeder Sendung, die aus der „zulässigen Anzahl" von Versandstücken besteht, darf
die zulässige Uran-235-Menge nach der folgenden Tabelle 2 pro Sendung in Abhängigkeit
von der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen zu er-
füllen sind:
a) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;
b) es dürfen weder BeryJlium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe
vorhanden sein;
c) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran~235
nicht übersteigen;
d) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als
Wasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll jedoch
die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.
e) die spaltbaren Stoffe müssen homogen im Stoff verteilt sein. Außerdem dürfen die Stoffe
im Versandstück nicht gfüerförmig angeordnet sein.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 161
Tabelle 2
Zulässige Uran-235-Masse pro Sendung
Urananreicherung, Massengehalt
an Ur.m-23.5 in Urnn in °/o höchstens
1 Zulässige Uran-235-Masse pro Sendung in Gramm
4 420
3,5 460
3 560
2,5 740
2 1 200
1,5 2 800
1,35 4 000
2.3 Uran oder Plutonium als Metalle, Verbindungen oder Gemische:
Die Stoffe müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Es dürfen weder Beryllium oder an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe
vorhanden sein;
b) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das l50fache der Gesamtmasse an Uran
und Plutonium nicht überschreiten;
c) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als
Wasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll jedoch
die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.
Die Gesamtmasse an spaltbaren Stoffen pro Sendung muß folgendermaßen ermittelt werden:
2:35 11 (in Gramm) Pu (in Gramm) + 233u (in Gramm) :s; 1
160 + 90 100
3. Zulässige Anzahl
Die zulässige Anzahl für ein bestimmtes dieser Spezifikation entsprechendes Versandstück
hängt vom tatsächJichen Inhalt ab und ist gleich der Begrenzung der Spaltstoffmasse pro
Sendung, dividiert durch die im Versandstück tatsächlich vorhandene Spaltstoffmasse. Bei
Nuklidgemischen nach 2.3 beträgt die zulässige Anzahl:
160
235u /in ,:r:1111n1) l 1,6 2330 (in nr:Ulllll) + 1,778 Pu (in Gramm)
wobei sich die Angaben in Gramm auf das Versandstück. beziehen. Gehört das Versandstück
zu einer Sendung von Versandstücken unterschiedlicher Bauart, so müssen die Vorschriften
der Fußnote*} beachtet werden.
4. Die Art der Verpackung für die vorgenannten spaltbaren Stoffe ist abhängig von ihren
radioaktiven Eigenschaften und richtet sich nach dem für nicht spaltbare Stoffe zu beach-
tenden Vorschriften in der
AnJage Ader GefahrgutVStr.
5. Hinsichtlich der Einholung der Beförderungsgenehmigung bleiben
die Vorschriften in Rn 2456 (13) der GefahrgutVStr
unberührt.
6. S o n s ti g e V o r s c h r i f t e n
Alle sonstigen für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften der GefahrgutVStr sind
sinngemäß zu beachten.
7. Vermerk jm Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 30".
"') Besteht die Scndfl1111 ,i!ls 1rn1r•rsd1iPdl1chen Versandsl,ücken, muß die Höchstzahl der Versandstücke folgender Formel entsprechen:
!~
N1
+ ll3
N2
+ -~
N3
+ . ..... . l
Jn dieser Fornwl lHi<k111d 1, 1 , n~. 11;1, ..... . Z.<1hl der Versand~liicke, für die die 2,ulässige Anzahl entsprechend N1, Nt, N:5,
. . . . . . ist.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH K
Ausnahme Nr. Str 31
(Verpackungszulassung)
1\bweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2511 (2) g) der Anlage A
dürfen Ameisensäure der Rn 2501 Ziffer 21 b) der GefohrgutVStr und Essigsäure der Rn 250t
Ziffer 21 c) der GefahrgutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum
von höchslJms 220 1 verpackt werden.
Die Eignun9 der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn 2002 (13) der
GefahrgutVStr nachgewiesen sein .
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nmnmer der Ausnahme wie folgt anzu-
~1eben: ,,Ausnahme Nr. Slr 31".
Ausnahme Nr. Str 32
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 ALs. I der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2505 (1) c) der Anlage A
darf Fluorborsi:iun.: der Rn 2501 Ziffer 7- der GefahrgutVStr ,auch in freitragenden Kunststoff-
gefäBen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l verpackt werden.
Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn 2002 (13) der
GefahrgutVStr nachgewiesen sein.
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 32".
Ausnahme Nr. Str 33
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2704 (7 a) b) 1. Absatz der
Anlage A dürfen die oruanischen Peroxide der Ziffern rn, 14 und 18 in RoHsickenfässern aus Stahl
mit einem Fassungsraum von höchstens 220 l unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Die ausreichende Festigkeit der RoHsickenfässer muß durch ei.ne Baumusterprüfung gemäß
Anhang A.5 der GefahrgutVStr nachgewiesen sein.
1.2 Die \I\Tanddicke in Böden und Mantel muß mindestens 1,25 mm betragen.
2. Vermerk im Beg l e i t p a pi er
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzhch die Nmnmer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,, Ausnahme Nr. Str 33".
Ausnahme Nr. Str 34
(Zulassung von Sprengstoffen)
Abweichend von § l der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2020 und Rn 2021 der Anlage A
dürfen die von der BundesanstaH für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45 zugelassenen Spreng-
11
stoffe
,,WASAFORM'''
,,WASAFOL'"
unter folgf)nden Bedingungen als Stoffe der Klasse I a befördert werden:
1. Verpackung
1.1 IIWASAFORM"
Der SprengstoH „ 'vVASAFORM" ist in verschließbare, wasserdichte, feste Kunststoffhülsen
von zylindrischer Form mit auslaufender Spitze einzufüllen. Die Hülsen dürfen auch aus
kunslstoffkaschicrler Pappe bestehen. Die Hülsen sollen einen Durchmesser von nicht mehr
als 100 mm haben. Die Hülsen sind fest in Einheitspappkästen (s. 2012 der GefahrgutVStr)
für 30 kg Höd1stgewicht einzusetzen.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 163
1.2 „WASAFOL"
Der Sprengstoff "WASAF·OL" ist in Form von 5 bis 10 mm dicken Folienstücken beidseitig
durch impri:ignierte Papier-, Kunststoff- oder Metallfolie abzudecken. Je 10 solcher Spreng-
stoffolicn sind mit einer Kunststoff- oder imprägnierten Papier-Folie zu überziehen und in
Uberbc~utel aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Der Uberbeutel ist dicht zu verschlie-
lkn und in einen Einheitspappkasten für 30 kg Höchstgewicht (s. Rn 2012 der Gefahr-
gutVSl.r) ouer in eine 1-Jolzkiste einzulegen.
1.3 Ein Versm1dstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten. Die Vorschriften in Rn 2022
der GPfahr~JntVStr sind zu beuchten.
2. So n s I i g e V o r s c h r i r t e n :
Die für Stofle der Zill<>r H c) './,u beachtenden Vorschriften der Klasse I a der
Anlagen A und B der GefahrgutVStr
sind enlsprcchcnd dnzuvvernlen.
3. V Pr m e r k i m Beg I e i t p a p i er
Jn ckrn BeqJcitpapier hilt der Absender zusäl.zhch die Nummer der Ausnahme wie
anzuqdwn: ,,J\ usnahnw Nr. S!r 34 ".
Ausnahme Nr. Str 35
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GdahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2303 (7) der Anlage A darf
Äther der Rn 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in Rollsickenfässer mit Schweißfalz an den Böden
mit einem Fasstm~Jsramn von 216,5 l unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Dje Rollsickcnfüsser müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87,. oder dem
ßundesbahn-Zc~ntralmnt Minden (BZA), 495 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen un-
ter 2. bestanden hat.
2. Vorschriflen für die Baumusterprüfung
2.1 Flüssi~Jkeitsdruckprüfung
2.l .1 Je fümart und Hersteller sind 3 Blechgefäße während 5 Minuten einem gleichbleibenden
hydraulischen tJberdruck von mindestens 1,5 kg/cm 2 zu unterwerfen. '\Nährend der Prü-
fung dürfen die Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden,
2.1.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Die Gefäße müssen dicht bleiben.
2.2 FaJlprüfung
2.2.1 6 Prüfmuster sind zu 98 °/o färes Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und durch Aufprall
auf eine stc1rre, glcitte, ebene und horizontale Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe
betri:igt 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:
2.2.1.1 2 G(~fäße sind auf den Oberbodenrand unmittelbar neben dem Verschluß, 2 Gefäße auf
den Bodenrand und 2 weitere Gefäße auf die Mantellängsnaht horizontal auf die Aufprall-
platte fallen zu Jassen.
2.2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Nach Herstel1en des Druckirnsgleichs müssen alle Gefäße dicht sein.
2.3 Stapeldruckprüfung
2.3.1 Die Gdliße müssen wlihrend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, daß auf einer flachen
Unterlc1ge auf dus Gefäß gc~ste11t wird und dem Gewicht gleicher Gefäße entspricht, die
wi:ihrend der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gestapelt werden könnten.
2.3.2 Kriteric~n für ein b0friedigendes Prüfergebnis:
Ein ~JeprüHes Gef ~iß darf keine undichte SteJle aufweisen. Das Gefäß darf außerdem
keine Verformunq zei~JCn, die seine Widerstandsfähigkeit vermindern oder Instabihtät
vcnuscJchen künntc, wenn die Gefäße gestapelt werden.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2.4 KennzPidmung der Gefälß,e
2.4.1 Die Gefüße der geprüften Baumuster sind durch ein eingeprägtes oder aufgedrucktes
Zeichen „DIBZA ... " in Verbindung mit einer von dem Bundesbahn-Zentralamt, 495 Min-
den (\Vestf.), zu erteilenden Registriernummer dauerhaft zu. kennzeichnen.
3. Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzHch die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugelwn: ,,Ausnahme Nr. Str 35'·'.
§ 2
Änderung der Anlage 2
Die Anla~Je 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften der Verordnung über die Beförderung gefählicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur
GefahrgutVStr) wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Angaben in den Spalten 2 (Klasse), 3 (Stoffe der Ziffer) und 5 (FundsteUen) wer-
den wie folgt geändert:
Ausnahme-/ 1
SpaHe 2 SpaUe 3 Spalte 5
Sondergenc>hmigung
***)
231 TVANr. 674/1975 **)
241 TVANr. 439/1975 **)
253 IHc*) 6 a) *)
9 c) } TVANr. 982/1975 *)
262 23 *)
25 } TVA Nr. 286/1975 **)
27-7 72 *)
83
83 b)
83d)
} TVA Nr. 1571/1975 *)
278, TVANr. 17-7/1975 *)
3Hi, TVANr. 675/1975 *)
327 TVANr. 287/1975 **)
336 15 a) *) TVA Nr. 441/1975 *)
6 a) *) TVA Nr. 1089/1975 *)
375 TVA Nr. 1572/1975 *)
396, TVANr. 985/1975 *)
405 1 c),, 2 b),, **)
5, 21 c), 21 f),, 32,
36" 37 a),, 37 b)
} TVA Nr. 676/1975 **)
TVA Nr. 1663/1975 *)
43l TVA Nr. 442/1975 **)
438 TVA Nr. 1616/1975 *)
443 TVA Nr. 1973/1973 *)
4'.5] TVA Nr. 983/1975 *)
*J Die i\nq.thr•r1 ir, di('S<'l Spidfri \•;e1d,~n wie vor:,tehend ergarrzt
**J Die IJis!tNi(JC'n Anq;1hcn in die~,cr Spalle werden gestrichen und wie v0t·stel1ettd ersetzt
***J TVA = TMii- und Vc1ke!a•;,Jn1.eiger lür den Personen-, Gepctck-, ElCpreflgLrt-, Güter- und Tlerverk,~hr der Eisenbuhnen des
üHe11llidieu VPrkehrs im CC'!Jiel df't· ßundesrepublik Deutsclllatlcf.
Bezug,qm,11,,
Tari[verk.,uf,,,,I ,,i lt• im T.u i :f,u 1 :, d,•r· !fo t,desbahnditcklion Eiac,cv)vec
Joad1irrc•-;lrafle H
300(} !fdtl'.l"!Ver
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 ms
§ 3
Ber Un-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzb].] S. 1) in Verbindung mH Artike] 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Andenmgsgesetzes
voni 23. Juni ] 970 (Bundes~JcsetzbJ. I S. 805) auch im Land Berhn.
§ 4
fol!nantreten
Diese Veror<lnumJ hHl n:it \Virkung vorn 1. Januar 1976 in KrnH.
Bonn, den 20. Jamwr ]976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheid]e
166 BundesgesetzlJlatt, Jahrgang l 976, Teil I
4 ••
Neunte Verordnung
zur Anderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
• 4 • ~ ' '
Vom 20~Ja:nuat 1976
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuer- Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zu- oder kt.lturellen Charakters (Amtsblatt der Euro-
letzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung päischen Gemeinschaften Nr. L 184 S. 1 und Nr.
der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 197:i (Bun- L 193 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung be-
desgesetzbl. I S. 3091), wird verordnet: zeichneten Gegenstände in sinngemäßer Anwen-
dung de, Vorschriften dieser Verordnung und der
§ 1 Durchfi.ilirungsvorschriften dazu. Die Steuerfrei-
h.eit hängt jedoch davon ab, daß die Gegenstände
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord11ung voru ~ne.i1tgeltlich eingeführt werden oder der beson-
17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 11-19), zu- deren Umstände wegen nicht Gegenstand des
letzt geändert durch die Verordnung über die Ein-· Handels sind und daß sie nicht zur entgeltlichen
gangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Abgabe bestimmt sind; das gilt nicht für die in
Gepäck der Reisenden vom 3. Dezember 1974 (Bun-,,. ,. ·Anhang I Buchstabe B der in Satz 1 bezeidrneten
desgesetzbl. I S. 3377), wird wie folgt geändert: Verordnung aufgeführten Gegenstände."
1. In § 1 Abs. 1
3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
a) erhält in Satz 1 die Parenthese folgende Fas-
sung:
,,- ausgenommen § 37, § 43 Abs. 1 und § 2
§ 57a -", Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
b) wird Satz 2 gestrichen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
2. folgender § 3 wird eingefügt: steuergesetzes auch im Land Berlin.
,.§ 3
§ 3
Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der in
der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1976 in
vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
•
N. B TdtJ der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976
Bundesgesetzblatt
Teil II
N.r. 4, ausgegeben am 20. Januar 1976
Tag Inhalt Seite
L5. 10. 75 Bekannlrn<1chunq über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über gegenseitige
Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gqJen die ZolJvorschriften .......................................................... . 133
5. 12. 75 Bekilnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe ....................... . 134
12. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ierung der Republik Peru über Kapitalhilfe .......................... . 135
16. 12. 75 Bekanntnrnchunu über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen .............................................................. • • .. • • .. • • • • • • 137
16. 12. 75 Bekanntmachun9 übrir den Celtungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zenlrnle für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 137
17. 12. 75 Bekanntmadmng über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ......................................... . 138
17 . 12. 75 Bekmml.machung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Anwendung des
Europäischen Dbcreinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit .... 139
7..1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königrnich Dänemark über kultureIJe Zusammenarbeit ............................... . 139
Dieser /\usgc,bc sind für die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das
Sochverzehhnis hir Teil 11 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang .1975, beigefügt.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bcz<iichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprad1e -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1 L 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3231/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12. 12.75 L 321/5
1 L 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3232/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 12. 12. 75 L 321/7
11. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3233/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12. 12. 75 L 321/9
11. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3234/75 der Kommission zur Festsel-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 12. 12. 75 L 321/11
11. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3235/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 12. 12. 75 L 321/13
1 L 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3236/75 der Kommission zur Festset-
zung der ErslaUungen bei der Ausfuhr auf dem E i er s e k -
t o r für den Zeitraum vom 15. Dezember 1975 an 12. 12. 75 L 321/16
11. 12, 75 Verordnung (EWG) Nr. 3237/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für O l s a a t e n 12. 12. 75 L 321/18
11. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3238/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12, 12. 75 L 321/19
1 L 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3239/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 12. 12. 75 L 321/20
1 L 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3240/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i. .s -
v e rar b e i t u n g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfungen 12, 12. 75 L 321/24
11. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3241/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1090/1"5 im Hinblick auf die
Aufhebung der auf dem Rind f 1 e i s c h sek t o r im
Rahmen von Schutzmaßnahmen eingeführten ,,EXIM"-Rege-
lung 12. 12. 75 L 321/26
12. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3243/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i. e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13. 12. ']5 L 322/4
12. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3244/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e l r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 13. 12. '15 L 322/6
12. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3245/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen. bei der Einfuhr von Mi l c h und
Milcherzeugnissen 13. 12. 75 L 322/8
12 . 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3246/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen · 13. 12, 15 L 322/14
12. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3247/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ers!aU.urHJen bei der Ausfuhr von Fis c h e r e i -
erzeugnissen n 12.7s L 322/15
Nr. 8 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976 169
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und 13('zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3248/75 der Kommission über die
Erleilung von Einfuhrlizenzen für neue Mengen von Jung -
r j n d c r n der .Alpenrassen für die Mast während der An-
wcnd1m9 der Schutzmaßnahmen 13. 12. 75 L 322/17
12. n. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3249/75 der Kommission zur Ermächti-
qung des Vereinigten Königreichs, den Bestandteil zum
Schutz der Verarbeitungsindustrie für bestimmte Erzeugnisse
dN Sek torcn C c t r e i de und Re i s teilweise auszusetzen 13. 12. 7.5 L 322/20
12. 12. 75 VerordnuncJ (EWC) Nr. 3250/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1992/75 zur Festsetzung des
Bestandleils zum Schutz der Verarbeilunqsindustrie auf dem
c; e 1. r c i d e - und R e i s s e k t o r im Hinblick auf den
innn~Jt~mcinschafl.liclwn Handel für das Wirtschaftsjahr 1975/
]!)7{.i 13. 12. 75 L 322/22
12. 12. 75 Verord11un~J (EWC) Nr. 3251 /7.5 der Kommission über den
Verkauf von 0,ntbeinl.crn Rind f 1 e i s c h aus Beständen der
Jnlerv<!nl ionsslc,Jle zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen 13. 12. 75 L 322/24
12. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3252/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/75 zur Eröffnung einer
Ausschreibung der Abschöpfung und/oder Erstattung bei der
!\ usfuhr von cicschliffenem La n g k o r n reis nach dritten
Länucrn 13. 12. 75 L 322/28
12. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 32.53/75 der Kommission über den
Verkauf von Magermilch p u I ver im Ausschreibungs-
verfahren zur Verarbeitung zu Mischfutter 13. 12. 75 L 322/29
12. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3254/7.5 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfen für Olsa a t e n 13. 12. 75 L 322/33
12. 12. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 3255/7.5 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmark l.preises für R a p s - und R ü b s e n -
s am c n 13. 12. 7-5 L 322/35
12. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3256/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 13. 12. 75 L 322/37
12. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 32.57/7.5 der Kommission zur Festset-
z1mg dc)r Abschöi)l ungcn bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13. 12. 75 L 322/39
12. 12. 75 Verordmmg (EWC) Nr. 3258/75 der Kommission zur Ände-
rung des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r 11 p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kcrseklors 13. 12. 7.5 L 322/40
12. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3259/75 der Kommission zur Ände-
rung dN bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r bei l u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 13. 12. 75 L 322/41
15. 12. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 3260/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge t r c i de, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei df~r Einfuhr 16. 12 . 75 L 324/1
15. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 32fü/7.5 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G c t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 16. 12. 7.5 L 324/3
15. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 32f.i2/75 der Kommission zur Verlän-
~Jcnmg der Verordnung (EWG) Nr. 1841/75 zur Durchführung
einer A usschrcibung der Abscböpfung und/ oder der Erstat-
tung für die Ausfuhr von Weichweizen nach Ländern
der Zone I und nach Portugal 16. 12. 75 L 324/5
:15. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3263/75 der Kommission zur Festset-
z1mg der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
Jür R a p s - und R üb s e n s am e n 16. 12. 75 L 324/6
15. 12. 75 Veronlnun~J (EWC) Nr. 3264/75 der Kommission über die Bei-
hilf<)ll ftir die private langfristige Lagerhaltung für bestimmte
Tafelweine 16. 12. 75 L 324/8
15. 12. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 32fö/75 der Kommission zur Ande-
nJJHJ der Währungsallsgleichsbe1riige im VV eins e kt o r 16. 12. 75 L 324/10
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da! um und Bt·zC'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 12. 75 V(•rordnung (E\VC) Nr. 3266/75 der Kornmission zur Festset-
zung der Ersl.allungcn für Milch und Milcherzeug-
nis s (', die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 16. 12, 7-5 L 324/12
15. t '.:::. 7:i V<irordnun~J (EWC) Nr. 3267/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1405/75 zur Aussetzung der
moncitlichcn f7C'slselzung der AusfuhrerstaUungen bei M e -
1 a s s c und S i r u p e n 16. 12. 75 L 324/25
15. 12. 75 Vnordnung (EWG) Nr. 3268/75 der Kommission zu.r Festsef:-
zunq der Ahschüplungen bei der Einfuhr von VI/ e i .ß - un.d
Rohzucker 16. 12. 75 L 324/26
1'."i. 12. 75 Vc,rordnung (EWG) Nr. 3269/75 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und lwslimm!en anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 16. 12. 75 L 324/27
15. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3270/75 der Kommission zur Ände-
,r
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s e r -
a r lJ e i 1 u n g s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden AbschÖ[1·
fungen 16.12.75 L 324/28
1G. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3272/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen lJci der Einfuhr 17. 12. 75 L 325/4
16. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3273/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prumic~n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(; e I r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 12. 75 L 325/6
16. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3274/75 der Kommission zur Festset-
zun~J der durchsc:hnitt.lichen Erzeugerpreise für Wein 17.12.75 L 325/8
1G. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3275/75 der Kommission zur Durch-
führung C\irwr Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der
Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach Län-
dern der Zone~ V a) 17.12.75 L 325/ 10
1G. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3276/75 der Kommission zur Durch-
flilnunq c~iner Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der
ErstaUung für die Ausfuhr von Hartweizen nach Län-
d(•rn der Zonen J, V, VI und der Iberischen Halbinsel 17. 12. 7-5 L 325/13
15. 12. 75 Vt•rordnung (EWG) Nr. 3277/75 der Kommission zur Ände-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 hinsichtlich des GiH-
tigkei tszeilraums der Bescheinigungen der Ursprungsbezeich-
mrng bestimmter, aus Drittländern eingeführter Weine 17-. 12. 75 L 325/16
1G. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3278/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17. 12. 75 L 325/ 17
1G. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3279/75 des Rales zur Vereinheit-
lichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen lVht-
gliedstciaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen
lllHl Waren des Blumenhandels angewandt werden 18. 12. 75 L 326/1
16. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3280/75 des Rates zur Festlegung der
Durchfühnmgsbestimrnungen für die Schutzmaßnahmen für
lC'liendc, Pf 1 an z (: n und Waren des Blumenhandels 18. 12. 75 L 326/4
17. 11. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3283/75 der Kommission zur Festset-
zung cler au! CE! t r e i c1 e, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bc)i der Einfuhr 18. 12. 75 L 326/8
17. 12. 75 Verorclnunq (EWC) Nr. 3284/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e l r c i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 18. 12. 75 L 326/ 10
17. 12. 75 Verordnung (EWq Nr. 3286/75 der Kommission zur Festset-
ztmg der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 18. 12. 75 L 326/14
17. 12. 75 Verordnung (EVV(;J Nr. 3287/75 der Kommission zur Berichti-
gung dPr Verordnung (E\,VG) Nr. 3266/75 zur Festsetzung dec-
Erslültungcn für Milch und Mi 1 c herze u g n iss e 18. 12. 75 L 326/ 15
1H. 1"2. 75 Verordnung (EVV(;) Nr. 3290.1 75 der Kommission zur Festser-
zunq der au! Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
J, <'in q r i e I¼ von \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun(Jen hei der Einfuhu- 19. 12, 75 L 327/6
Nr. 8 --- der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalulll unt! Ifrzcichnnn~J dPr Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N:r./SeHe
Andere Vorschriften
9. n. 75 Verordnung (E\,VC) Nr. 3230/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
1Jen ts für Waren der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen
/olHarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten 12.75 L ;3
9. 12. 75 Vernrdnunq (EW(;) Nr. 3242/75 des Rates über die Anwen-
d1mq von im Rahmen der Assoziation zwischen der Euro-
pJiscli<'ll Wirtscliaftsgenwinschaft und Griechenland erlasse-
iwn Vorschriften bei.reffend den Verkehr von \t\Taren, die
unlcr V0rwcndung von Wanm aus dritten Ländern hergestellt
sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in Grie-
cfwnl,rnd im freien Verkehr befanden n. 75 L
17. 11. 75 V<•rorclnung (EWC) Nr. 3271175 des Rates zum Abschluß des
A,.bkormnens in Ponn l!ines Briefwechsels betreffend Artikel 3
des Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen der Euro-
päisclwn Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik t7. 12. 75 L
]6. 12. 75 Ve>rordnung (EW(;) Nr. 3281175 des Rates zur Aufrechterhal-
lun9 der Eilmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gewissen
Texlilcrzcugnissen mit Ursprung in der Republik Korea und
Tt1iwan ndch Frankreich und in das Vereinigte Königreich 18. 12. 75 L 6
16. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3282/75 des Rates über die für die
Jt1hre l<J7b und rn77 gültige Cenehmigungspflicht für die Ein-
fuhr synthclischcr Socken mit Ursprung in Taiwan in die Bun-
desrepublik Dculscliland, in die Beneluxländer und nach
Frankreich 18. 12. 75 L 326/7
ff 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3285/75 der Kommission zur Erhöhung
m1d J\ n passung der Aufleilung der mengenmäßigen Ausfuhr-
kont.ingcn tc der Cemeinschaft für bestimmte· Aschen und
Riickstündf~ von Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungs-
abfülle und hPsl.imml.en Schrott aus Kupfer und Blei 18. 75 L 12
16. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3288/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
lcihHHf und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
ftir 9drorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des
Cemcinsanwn Zolltarifs (Jahr 1976) 19. 12. 75 L
18. 12. 75 Enlschcidung Nr. 3289/75/ECKS der Kommission über die
Definition und die Umrechnung der Rechnungseinheit, die in
ilPn Enlschcidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mit-
icilu119cn in den Bereichen des Vertrages über die Gründung
der Europüischen Cemeinschaft für Kohle und Stahl verwen-
det wird l9. 12. 75 L 32714
B <' r ich t i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1783/75 des
Ralcs vorn 10. Juli 1975 über die Einfuhrregelung für be-
st.innnl<! Tex l.ilerzeugnisse m'tt Ursprung in Taiwan (ABI. Nr.
L 182 vom 12. 7. 1975) 16. 12. 75 L 324/31
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1251 /70 der
Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitneh-
mer, nach Beendigung einc'r Beschäftigung im Hoheitsgebiet
eines Mi1qliedstaals zu verhkiben (ABJ. Nr. L 142 vom 30. 6.
1970) 16. 12. 75 L 324/31
rn Bm1desgesetzblaU, t976„ TeH I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 299. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31 Dezember 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr.. 10 vom 16 . Januar 1976 ka11n zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckl<onto „Bundesanzeiger" Köln
83400-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Jnstiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jm Bundesnesetzbldtl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen· veröffentlicht.
Im Bundc• sqesel.zbldtl Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmachnnnen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e <l in g n n CJ c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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