1769
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1976 Nr. 79
Tag Inhalt Seite
5, 7. 76 Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes 1769
800-2
5. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntwein-
monopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1770
612-1, 612-7
5. 7. 76 Gesetz zur .Ändl~rung cles Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung . . . . . . 1773
7100-1, 7100-5, 71'.!0-1, 8050-20
1. 7. 76 Fünfundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
kchrs-ZulcJssungs-Ordnung (25, Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1778
2. 7. 76 ~ntsdwidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungs-
ges(dws in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1779
9240-1
Gesetz
zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Vom 5. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Für Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes zugegangen sind, bleiben die bisheri-
Artikel 1 gen Vorschriften maßgebend.
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Artikel 3
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 1317), zuletzt geändert durch§ 114 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 4
In § 1 Abs. 1 werden die Worte „der das 18. Le- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
bensjahr vollendet hat und" gestrichen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
und des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 5. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Bezug von Steuerzeichen zur Versteuerung
sen: von Zigaretten, Feinschnitt und Pfeifentabak nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und von Zigarettenhüllen
Artikel 1 nach § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der am
30. September 1976 geltenden Fassung (alte Steuer-
Änderung des Tabaksteuergesetzes;
zeichen) wird für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. De-
Ubergangsregelung
zember 1976 kontingentiert.
(1) Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes- 1. Die Bezieher der Steuerzeichen erhalten Kontin-
gesetzbl. I S. 1633), geändert durch das Zwölfte Ge- gente für jeweils 20 vom Hundert der Menge
setz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak und Ziga-
25. März 1974 (Bundesgesctzbl. I S. 763), wird wie rettenhüllen, für die sie im Jahre 1975 Steuer-
folgt geändert: zeichen bezogen haben, abzüglich
a) der Mengen, die sie am 30. September 1976,
1. § 4 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: 24 Uhr, in versteuerten Packungen besitzen
,, (1) Die Steuer beträgt und
1. für Zigaretten b) der Mengen, für deren Versteuerung sie am
30. September 1976, 24 Uhr, Steuerzeichen be-
4,92 Pf je Stück und 24,3 vom Hundert des sitzen.
Klein ver kau fsprei ses;
2. für Zigarren 2. Die Bezieher von Steuerzeichen haben ihre Be-
18,58 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, stände an Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak
mindestens 2,6 Pf je Stück; und Zigarettenhüllen in versteuerten Packungen
und an unverwendeten Steuerzeichen (Nummer 1
3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)
Buchstaben a und b) bis zum 6. Oktober 1976
a) Kau-Feinschnitt dem für den Sitz ihrer Unternehmensleitung zu-
5,30 DM je Kilogramm, ständigen Hauptzollamt nach vorgeschriebenem
b) anderer Feinschnitt Muster anzumelden.
4,70 DM je Kilogramm und 18,27 vom Hun-
dert des Kleinverkaufspreises, mindestens 3. Haben Hersteller von Zigaretten, Feinschnitt,
11,90 DM je Kilogramm; Pfeifentabak oder Zigarettenhüllen nach dem
31. Dezember 1974 Herstellungsbetriebe und/oder
4. für grobgcschnittenen Rauchtabak (Pfeifen-
Marken für Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak
tabak)
oder Zigarettenhüllen von anderen Unternehmen
a) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen (Rippen- übernommen, so werden die Kontingente der
tabak) Hersteller insoweit erhöht, als dem anderen Un-
1,50 DM je Kilogramm, ternehmen ein Kontingent zugestanden hätte.
b) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hun-
dert Tabakrippen und einem Kleinverkaufs- 4. Satz 1 und die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für
preis bis 32 DM Hersteller und Einführer, die während des Zeit-
4,70 DM je Kilogramm, raums oder nach dem Zeitraum, der der Bemes-
c) Strangtabak sung der Kontingente zugrunde gelegt wird, erst-
malig Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen
3,50 DM je Kilogramm,
versteuern. Ab 15. Dezember 1976 müssen sie
d) . anderer Pfeifentabak Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak oder Ziga-
1,30 DM je Kilogramm und 16,97 vom Hun- rettenhüllen nach den Steuersätzen des § 4 Abs. 1
dert des Kleinverkaufspreises, mindestens Nr. 1, 3 und 4 und des § 12 Abs. 1 des Tabak-
7,30 DM je Kilogramm." steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes versteuern.
2. In§ 12 Abs. 1 werden die Worte „1,10 DM je Für Hersteller und Einführer, die vor dem Zeit-
1 000 Stück" ersetzt durch die Worte „ 1,30 DM raum, der der Bemessung der Kontingente zu-
je 1 000 Stück". grunde gelegt wird, Tabakerzeugnisse versteuert
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1771
haben und während oder nach Ablauf dieses (5) Wer in dem Zeitraum, in dem der Steuer-
Zeitraums erstmalig Zigaretten, Feinschnitt oder zeichenbezug kontingentiert ist, Zigaretten, die nicht
Pfeifentabak versteuern, gelten die Sätze 1 und 2 mit neu,en Steuerzeichen versteuert sind, zum Wei-
hinsichtlich dieser Erzeugnisse entsprechend. terverkauf veräußert hat oder veräußert, hat auf
Verlangen seine Bücher und Geschäftspapiere auch
(3) Während der Zeit der Kontingentierung der insoweit zur zollamtlichen Einsicht vorzulegen, als
alten Steuerzeichen können auch Steuerzeichen zur das zur Feststellung der Abnehmer und der abge-
Versteuerung nach § 4 Abs. l Nr. l, 3 und 4 und nommenen Mengen erforderlich ist.
§ 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes
(neue Steuerzeichen) bezogen und verwandt werden. Artikel 2
Die neuen Steuerzeichen werden auf die Kontin- Änderung des Gesetzes
gente nicht angerechnet. Entsteht die Tabaksteuer über das Branntweinmonopol; Ubergangsregelung
für Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak und Ziga-
rettenhüllen, die mit neuen Steuerzeichen versteuert In § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
sind, vor dem 1. Januar 1977, so entsteht sie nach Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-
den Steuersätzen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und gesetzbL I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
§ 12 Abs. l des Tabaksteuergesetzes in der Fassung
weinmonopol vom 2. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
des Artikels 1 Abs. 1 Nr. l und 2 dieses Gesetzes.
S. 1145)i wird die Zahl „1650" durch die Zahl „1950"
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1976 entsteht ersetzt
für Zigaretten, für die die Steuer durch Verwenden
(2) Zur Nachversteuerung wird folgende Rege-
alter Steuerzeichen entrichtet ist und die sich im Be-
lung getroffen:
sitz eines Herstellers, Einführers oder Händlers be-
finden, eine Nachsteuerschulcl, wenn und soweit der 1. Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen in
Bestand 5 000 Zigaretten übersteigt. § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol nicht genannten Zwecken,
1. Die Nachsteuer beträgt 12,50 DM je 1 000 Stück„ Halberzeugnisse, die für die Trinkbranntweinher-
stellung geeignet sind, Trinkbranntweine, Likör-
mindestens 5 DM. Steuerschuldner ist der Be-
weine (§ 1 Abs. 2 des Weingesetze.s vom 14. Juli
sitzer.
1971 - Bundesgesetzbl. I S. 893, zuletzt geändert
durch Artikel 62 des Einführungsgesetzes zum
2. Hersteller, Einführer und Händler haben ihre am Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - Bundesge-
1. Januar 1977, 0 Uhr, vorhandenen Zigaretten- setzbl. I S. 469) und weinhaltige Getränke (§ 29
bestände aufzunehmen und über das Ergebnis des Weingesetzes), die sich am 1. Januar 1977 im
eine Niederschrift zu fertigen, die für zollamt- freien Verkehr befinden, unterliegen einer Nach-
liche Prüfungen in den Geschäftsräumen bereit- steuer in Höhe von 300 Deutsche Mark für ein
zuhalten ist. Hersteller, Einführer und Händler, Hektoliter Weingeist.
die mehr als 5 000 Zigaretten besitzen, haben
den Gesamtbestand dem Hauptzollamt schriftlich 2. Trinkbranntweine, deren Weingeist nur zum Teil
in zweifacher Ausfertigung anzumelden, das für aus Branntwein stammt, unterliegen mit der ge-
den Sitz der Unternehmensleitung zuständig ist, samten Weingeistmenge der Nachsteuer. Likör-
und die Nachsteuerschu1d in der Anmeldung weine unterliegen mit einer Weingeistmenge von
selbst zu berechnen. 3 Raumhundertteilen, weinhaltige Getränke mit
einer Weingeistmenge von 4 Raumhundertteilen
3. Hersteller und Einführer melden ihre Bestände der Nachsteuer.
bis zum 10. Januar 1977 an, Händler bis zum 3. Der Nachsteuer unterliegen nicht
5. Januar 1977. Wer seine anmeldepflichtigen
a) die in Nummer 1 genannten Waren bis zu
Zigaretten nicht oder nicht nur am Ort des Sit-
einer Gesamtmenge von 50 Liter Weingeist,
zes seiner Unternehmensleitung lagert, hat außer-
dem seine Bestände zum selben Zeitpunkt dem b) aa) weingeisthaltige Aromen (Essenzen),
für die Lagerorte jeweils zuständigen Zollamt bb) Likörweine und weinhaltige Getränke in
schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumel- Kleinverkaufsbehältnissen mit einem In-
den. halt von nicht mehr als 0,1 Liter,
die sich bereits beim Händler oder Verbraucher
4. Das für den Sitz der Unternehmensleitung zu- befinden .
ständige Hauptzollamt setzt die Zahlungsver- 4. Die Nachsteuerschuld entsteht am 1. Januar 1977.
pflichtung nur dann durch Bescheid fest, wenn Steuerschuldner ist, wer nachsteuerpflichtige
es zu einem von der Anmeldung abweichenden Waren im Besitz hat.
Ergebnis kommt. Erhält der Anmelder bis zum
21. Januar 1977 keinen Bescheid, so hat er die 5. Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge und
Nachsteuer bis zum 27. Januar 1977 bei dem für den Weingeistg.ehalt der einzelnen nachsteuer-
den Sitz seiner Unternehmensleitung zuständi- pflichtigen Waren bis zum 14. Januar 1977 unter
gen Hauptzollamt in der selbst berechneten Höhe Angabe des Lagerortes bei der Zollstelle, in deren
zu entrichten. Bezirk die Waren lagern, schriftlich in doppelter
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausfertigung anzumelden und die Nachsteuer zu den und 1977 in den zollrechtlich freien Verkehr
berechnen. Die Nachsteuer ist bis zum 15. April treten, erhöht sich die Monopolausgleichschuld,
1977 zu entrichten. Zahlungsaufschub ist ausge- die nach § 154 Abs. 1 des Gesetzes über das
schlossen. Branntweinmonopol entsteht, um 300 Deutsche
Mark für ein Hektoliter Weingeist. Werden die
6. Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in Waren 1976 zu einem passiven Veredelungs-
Betracht kommt, unterliegt der amtlichen Auf- verkehr abgefertigt und 1977 wieder eingeführt,
sicht nach den §§ 48 bis 50 des Gesetzes über das so entsteht abweichend von § 154 Abs. 1 des Ge-
Branntweinmonopol. Dabei dürfen Wohnungen setzes über das Branntweinmonopol eine Mono-
nur insoweit betreten werden, als dies zur Siche- polausgleichschuld in Höhe von 300 Deutsche
rung des Steueraufkommens dringend erforder- Mark für ein Hektoliter Weingeist.
lich ist. Artikel 13 des Grundgesetzes wird inso-
weit eingeschränkt.
(3) Für Branntweinabnahmen, die Ausfuhr von Artikel 3
Branntwein und laufende Veredelungsverkehre gilt Berlin-Klausel
folgende Regelung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1. Branntwein, der 1976 erzeugt, aber erst 1977 ab-
des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar
genommen wird (§ 77 des Gesetzes über das
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Branntweinmonopol), gilt als im Jahre 1977 er-
zeugt.
2. Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die 1976 Artikel 4
mit dem Anspruch auf Ausfuhrvergütung zur
Ausfuhr abgefertigt werden, gelten als 1976 aus- Inkrafttreten
geführt. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar
3. Für die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Waren, die 1977 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage
1976 zu einer Zollgutveredelung abgefertigt wer- nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1773
Gesetz
zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung
Vom 5. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Titel III (Reisegewerbe) wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) § 60 a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Jahrmärk-
Artikel 1 ten" durch das Wort „Volksfesten" ersetzt.
b) Nach§ 60 a wird folgender§ 60 b eingefügt:
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
,,§ 60b
1. Titel II (Stehendes Gewerbe) wird wie folgt ge- Volksfest
ändert: (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen
regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
a) § 15 a wird wie folgt geändert:
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von An-
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bietern Schaustellungen, Musikaufführungen,
,, (1) Gewerbetreibende, die eine offene unterhaltende Vorstellungen oder sonstige
Verkaufsstelle haben, eine Gast- oder Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3
Schankwirtschaft betreiben oder eine son- darbietet und Waren feilbietet, die üblicher-
stige offene Betriebsstätte haben, sind ver- weise auf Veranstaltungen dieser Art ange-
pflichtet, jbren Familiennamen mit minde- boten werden.
stens einem ausgeschriebenen Vornamen (2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
an der Außense.ite oder am Eingang der sowie die §§ 69 bis 71 a finden entsprechende
offenen Verkaufsstelle, der Gast- oder Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60 a
Schankwirtschaft oder der sonstigen offe- und 60 c bis 63 unberührt. 11
nen Betriebsstätte in deutlich lesbarer
Schrift anzubringen. 11
c) Die §§ 60 b und 60 c werden§§ 60 c und 60 d.
bb) In Absatz 3 erMlt Satz 2 folgende Fas-
sung: 3. Titel IV (§§ 64 bis 71) erhält folgende Fassung:
„Juristische Personen, die eine offene
„TITEL IV
Verkaufsstelle haben, eine Gast- oder
Schankwirtschaft betreiben oder eine son- Messen, Ausstellungen, Märkte
stige offene Betriebsstätte haben, haben
ihre Firma oder ihren Namen in der in § 64
Absatz 1 bezeichneten Weise anzubrin- Messe
gen." (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im
b) § 24 wird wie folgt geändert: allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veran-
staltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach das wesentliche Angebot eines oder mehrerer
Bundes- oder Landesrecht zuständigen" ersetzt Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend
durch die Worte „nach Bundesrecht zuständi- nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,
gen oder gemäߧ 155 Abs. 2 bestimmten". gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer
c) § 34 c wird wie folgt geändert: vertreibt.
In Absatz 5 wird in der Nummer 4 der Punkt (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Um-
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- fang an einzelnen Tagen während bestimmter
mer 5 angefügt: Offnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulas-
sen.
,,5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finan- § 65
zierung der von ihnen abgeschlossenen
Ausstellung
Warenverkäufe den Abschluß von Verträ-
gen über Darlehen vermitteln oder die Ge- Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte
legenheit zum Abschluß solcher Verträge Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Aus-
nachweisen." stellern ein repräsentatives Angebot eines oder
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschafts- § 69
gebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Festsetzung
Angebot zum Zweck der Absatzförderung infor-
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des
miert.
Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraus-
§ 66
setzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt,
Großmarkt nach Gegenstand, Zeit, Offnungszeiten und Platz
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der für jeden Fall der Durchführung schriftlich fest-
eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren zusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des
oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerb- öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen,
liche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial-
oder Großabnehmer vertreibt. märkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeit-
raum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen
§ 61 für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen
Wochenmarkt Veranstaltungen festgesetzt werden.
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wie- (2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines
derkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflich-
auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder tet den Veranstalter zur Durchführung der Ver-
mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: anstaltung.
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebens- (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstel-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom lung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) mit nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter
Ausnahme alkoholischer Getränke; dies der zuständigen Behörde unverzüglich
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- schriftlich anzuzeigen.
und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des grö- § 69 a
ßeren Viehs. Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
(2) Die Landesregierungen können zur Anpas- (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen,
sung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche wenn
Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65,
Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen
daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des erfüllt oder
täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Sie Antragsteller oder eine der mit der Leitung
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord- der Veranstaltung beauftragten Personen die
nung auf oberste Landesbehörden mit der Be- für die Durchführung der Veranstaltung erfor-
fugnis zur Weiterübertragung auf andere Behör- derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
den übertragen.
§ 68
3. die Durchführung der Veranstaltung dem öf-
fentlichen Interesse widerspricht, insbesondere
Spezialmarkt und Jahrmarkt der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht ge-
regelmäßig in größeren Zeitabständen wieder- währleistet ist oder sonstige erhebliche Stö-
kehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf rungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte nung zu befürchten sind oder
Waren feilbietet. 4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regel- Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt,
mäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften
zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine abgehalten werden soll.
Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz
können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für
Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60 a und Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr
60 c bis 63 bleiben unberührt. von erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Fest-
§ 68 a setzung mit Auflagen verbinden; nachträgliche
Verabreichen von Getränken und Speisen Auflagen sind zulässig.
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und § 69b
zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltun-
Änderung und Aufhebung der Festsetzung
gen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. (1) Die zuständige Behörde kann in dringen-
Im übrigen gelten für das Verabreichen von Ge- den Fällen vorübergehend die Zeit, die Off-
tränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr nungszeiten und den Platz der Veranstaltung
an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften. abweichend von der Festsetzung regeln.
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1775
(2) Die zusUindige Behörde hat die Festset- § 71
zung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
Vergütung
ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3
vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Fest- Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wo-
setzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tat- chenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung
sachen bekannt werden, die eine Ablehnung der nur für die Uberlassung von Raum und Ständen
Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die und für die Inanspruchnahme von Versorgungs-
Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich einrichtungen und Versorgungsleistungen ein-
ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 schließlich der Abfallbeseitigung fordern. Landes-
eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung rechtliche Bestimmungen über die Erhebung von
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintre- Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Ge-
ten, die eine Ablehnung der Festsetzung recht- meindeverbände bleiben unberührt.
fertigen würden.
§ 71 a
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zu-
ständige Behörde die Festsetzung zu ändern; Offentliche Sicherheit und Ordnung
§ 69 a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veran- Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschrif-
stalters hat die zuständige Behörde die Festset- ten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-
zung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochen- heit und Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne
marktes jedoch nur, wenn die Durchführung der der §§ 64 bis 68 zu erlassen."
Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet
werden kann.
§ 70 4. Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften) wird wie
Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung folgt geändert:
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der A) § 145 wird wie folgt geändert:
festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach
Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer In Absatz 3 werden in Nummer 9 die Worte
,,§ 60 b Abs. 1" durch ,,§ 60 c Abs. 1" und in
geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der
Veranstaltung berechtigt. Nummer 10 die Worte ,,§ 60 c Abs. 1" durch
,, § 60 d Abs. 1" ersetzt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Er-
reichung des Veranstaltungszwecks erforderlich B) § 146 wird wie folgt geändert:
ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aus&teller-
gruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
beschränken, soweit dadurch gleichartige Unter- ,, 1. entgegen einer vollziehbaren Anord-
nehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten nung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Ge-
behandelt werden. werbe ausübt oder einer vollziehbaren
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich ge- Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch
in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhan-
rechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der
delt,".
zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von b) Absatz 2 wird gestrichen.
der Teilnahme ausschließen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2; er wird wie folgt
geändert:
§ 70 a
aa) In Nummer 4 werden nach den Worten
Untersagung der Teilnahme „entgegen § 35 Abs. 3 a" ein Komma
an einer Veranstaltung und die Worte „auch in Verbindung
Die zuständige Behörde kann einem Aussteller mit Abs. 9," eingefügt;
oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimm- bb) in Nummer 5 werden die Worte ,,§ 66
ten Veranstaltung oder einer oder mehreren Abs. 1 oder 2" ersetzt durch die Worte
Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 ,,§ 67 Abs. 1 oder 2";
bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zu- cc) die Nummern 6 und 7 werden durch
verlässigkeit nicht besitzt. folgende Nummern 6 bis 9 ersetzt:
,,6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Ver-
bindung mit § 60 b Abs. 2 erster
§ 70 b
Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht
Anbringung von Name und Firma richtig oder nicht rechtzeitig er-
Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 stattet,
finden die Vorschriften des § 15 a über die An- 7. einer vollziehbaren Auflage nach
bringung des Namens und der Firma entspre- § 69 a Abs. 2, auch in Verbindung
chende Anwendung; außerdem ist die Anschrift mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz,
anzubringen. zuwiderhandelt,
17'16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil l
B. <!nlgegen einer voUziehbaren Un- Artikel 2
tersagung nach § 70 a, auch in Ubergangsvorschriften
Verbindung mit § 60 b Abs. 2
erster Halbsatz, an einer Veran- (1) Wer auf Grund einer alten Berechtigung oder
staltung teilnimmt, einer Festsetzung eine Veranstaltung nach den
§§ 64 bis 71 der Gewerbeordnung in der bis zum
9. entge~ren § 70 b, auch in Verbin- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
dung mit § 60 b Abs. 2 erster Halb- wiederholt oder dauernd durchführen darf, hat dies
salz, Name, Firma oder Anschrift innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Ge-
nicht oder nicht in der vorgeschrie- setzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese
benen Weise anbringt oder"; entscheidet über die Zuordnung der Veranstaltung
zu den §§ 64 bis 68 der Gewerbeordnung und teilt
dd) Nummer 8 wird Nummer 10. ihre Entscheidung kostenfrei und schriftlich dem
Berechtigten mit. Die Zuordnung gilt im Umfang
d) Absatz 4 wird Absatz 3; er erhält folgende
der alten Berechtigung oder Festsetzung als Fest-
Fassung: setzung nach§ 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Wird
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße so erlischt die Berechtigung oder Festsetzung.
bis zu zehntausend Deutsche Mark, im
(2) Auf Grund des § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 69
Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geld-
oder § 70 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der bis
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark, zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit sung erlassene Rechtsvorschriften gelten bis zu ihrer
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut- Aufhebung durch die zuständige Stelle fort, soweit
sche Mark geahndet werden." sie nicht mit den vorstehenden Vorschriften in
Widerspruch stehen.
C) § 148 wird wie folgt geändert: (3) § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung gilt ent-
In Nummer 2 werden nach den Worten ,,§ 146 sprechend.
Abs. 1," die Worte „Abs. 2," gestrichen.
Artikel 3
D) Folgender§ 148 a wird eingefügt: Bezugnahme auf Vorschriften
,.§ 148 a Verweisungen auf Vorschriften, die durch dieses
Strnfba re Verletzung von Prüferpflichten Gesetz aufgehoben oder geändert werden, gelten als
Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren dieses Gesetzes.
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Artikel 4
Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2
Aufhebung von Vorschriften
der Makler- und Bauträgerverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni Es werden aufgehoben:
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1351) falsch berich- 1. Bayern
tet oder erhebliche Umstände im Bericht ver- Die bayerische Verordnung, den Marktverkehr
schweigt. betreffend vom 25. Juni 1868 (Bereinigte Samm-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in lung des bayerischen Landesrechts IV S. 9);
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- 2. Berlin
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist Die §§ 76, 84 und 85 der Allgemeinen Gewerbe-
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetz- und Ver-
oder Geldstrafe." ordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, Gliede-
rungsnummer 7101-1);
E) In§ 150 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach
3. Hessen
Landesrecht zuständigen" durch die Worte
,,gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten" ersetzt. Die §§ 100 und 102 der hessischen Ausführungs-
verordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März
1912 (Hessisches Regierungsblatt S. 48), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1975
5. Folgender § 156 wird eingefügt: (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
sen I S. 276) und durch Anordnung vom 2. De-
,,§ 156
zember 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin-Klausel das Land Hessen I S. 278);
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge- 4. Rheinland-Pfalz
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin Die §§ 100 und 102 (!er Ausführungsverordnung
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom zur Gewerbeordnung (für den ehemaligen Regie-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)." rungsbezirk Rheinhessen) vom 20. März 1912 in
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1'177
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das ,, (3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften
Land Rheinland-Pfalz, Sondernummer Rhein- der §§ 64 bis 71 a der Gewerbeordnung, insbe-
hessen, S. 97); sondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1
5. Nordrhein-Westfalen der Gewerbeordnung festgesetzten Offnungszei-
ten für Messen, Ausstellungen und Märkte."
Die §§ 76, 77, 84 und 85 der Allgemeinen Ge-
werbeordnung vom 17. Januar 1845 (Sammlung
des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußi- Artikel 6
schen Rechts S. 119).
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, den Wortlaut der Gewerbeordnung in der gel-
Artikel 5 tenden Fassung mit neuem Datum und neuer Para-
Änderung anderer Gesetze graphenfolge bekanntzumachen, die Paragraphen
mit Uberschriften zu versehen, Unstimmigkeiten des
(1) Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeord- Wortlauts zu beseitigen sowie gegenstandslos ge-
nung und über die Einrichtung eines Gewerbe- wordene Vorschriften zu streichen.
zentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1281) wird wie folgt geändert:
In Artikel IV Abs. 2 werden die Worte ,,§ 146 Abs. 3 Artikel 7
Nr. 5 und 6" ersetzt durch die Worte ,,§ 146 Abs. 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Nr. 7". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bun- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
desgesetzbl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März Dritten Uber lei tungsgesetzes.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. Artikel 8
2. In § 28 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
„5 a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen oder die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in
Wohnung nicht oder nicht in der vorge- Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
schriebenen Weise angibt,". (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
(3) Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. No- 1. Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt ge- Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 1 Nr. 1
ändert durch Artikel 23 des Zuständigkeitslocke- Buchstabe b und Buchstabe c, Artikel 2 Abs. 3
rungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I und Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 am Tage nach der
S. 685), wird wie folgt geändert: Verkündung,
1. In § 19 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Wochen- 2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a am ersten Tage des
märkten" durch die Worte „Groß- und Wochen- auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-
märkten" ersetzt. monats.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fünfundzwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(25. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 1. Juli 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie des Absat- im Sinne von Abschnitt 24 § 11 der Unfallver-
zes 3 des Straßenverkehgrsgesetzes in der Fassung hütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Be-
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bun- rufsgenossenschaften verändert worden sind, die
desgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13 Betriebserlaubnis erst nach Ablauf von sechs Mo-
Abs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefähr- naten seit Anbringung der Vorrichtung. Vorausset-
licher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I zung ist, daß bis zur Erteilung der neuen Betri,ebs-
S. 2121), wird nach Anhören der zuständigen ober- erlaubniis der Halter zuständigen Personen den Ze,it-
sten Landesbehürden verordnet:
punkt der Anbringung der Vorrichtung nachweist,
zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausfüh-
§ 1
renden Werkstatt.
(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt
die Betriiebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeu- § 3
gen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeugin-
sassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem Abweichend von § 35 a Abs. 3 StVZO entfällt der
Uberschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne Beifahrersitz, wenn
von Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvor- 1. wegen der Beschaffenheit der Vorrichtung im
schriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossen- Sinne von § 1 oder § 2 die sichere Unterbringung
schaften angebracht wird. des Beifahrers auf dem Beifahrernitz nicht mög-
(2) Dies gilt nur, wenn lich ist und
1. der Hersteller der Vorrichtung dem Halter unter 2. dies in der Herstellerbescheinigung nach § 1
Berücksichtigung des § 3 dieser Verordnung be- Abs. 2 auf Grund des Gutachtens eines amtlich
scheinigt, daß nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftf ahr-
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr- zeugverkehr oder durch ein besonderes Gutach-
zeugverkehr die Vorrichtung und ihre Eignung ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
für Fahrzeuge des vom HaJter verwendeten Typs oder Prüfers für den Kraftfahrzeugv,erkehr bestä-
den Vorschriften der StVZO entspricht, tigt ist.
2. die Anbringung vom Hersteller der Vorrichtung
Der Wegfall des Beifahrersitzes muß nach § 27
oder in einer von diesem ermächtigten Werkstatt
Abs. 1 StVZO in den Fahrzeugpapieren vermerkt
vorgenommen wird,
sein.
3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Num-
mer 1 den Namen des Fahrzeughalters und die § 4
Fahrgestellnummer des Fahrzeugs einträgt sowie
die Bescheinigung dem Halter aushändigt und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drmen Uber-
4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Per- leitungsge,setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
die Anbringung der Vorrichtung nach § 27 Abs. 1 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
StVZO in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist. 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
Berlin.
§ 2
§ 5
Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei
Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün•
durch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung dung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 79 •· Tdf! der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1779
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Osnabrück, wird nach-
Jo]qender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung vom 24. August 1965 (Bundes-
~Jesctzbl. I S. 906), soweit er die Ermächtigung
enthi-ilt, für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke
des Krankentransports durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte festzusetzen, ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sun9sqericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Vermdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsberlin g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.