1749
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1976 1Nr. 78
Tag Inhalt Seite
2. 7. 7f5 Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptions-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1749
400-2, 400-1, 404-1, 315-1, 302-2, 450-2, 300-2, 310-4, 312-2, 2031-1, 303-8, 303-13, 361-1, 102-1, 2162-1, 211-1
2. 7. 7f5 Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind - Adoptionsvermittlungsgesetz -
(AdVermiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1762
404-8-1, 404-8, 2162-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
Gesetz
über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften
(Adoptionsgesetz)
Vom 2. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind
rates das folgende Gesetz beschlossen: allein annehmen. Der Vater oder die Mutter
eines nichtehelichen Kindes kann das Kind an-
Artikel 1 nehmen.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1742
1. Der Achte Titel des Zweiten Abschnitts des Vier-
Ein angenommenes Kind kann, solange das
ten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält
Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines
folgende Fassung:
Annehmenden nur von dessen Ehegatten ange-
nommen werden.
„Achter Titel. Annahme als Kind
§ 1743
I. Annahme Minderjähriger
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß
§ 1741
ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr,
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn der andere Ehegatte das einundzwanzigste Le-
sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten bensjahr vollendet haben.
ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß
Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
(2) Ein Ehepc1ar kann ein Kind gemeinschaft- haben.
lich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichtehe-
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein
liches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein
Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das
annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein an-
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
nehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind
nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig (4) Der Annehmende muß unbeschränkt ge-
oder in der Gescb~iftsfähigkeit beschränkt ist. schäftsfähig sein.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 1744 ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber
dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder
Die Anrldbme soll in der Regel erst ausgespro-
durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das
chen werden, wenn der Annehmende das Kind
Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben
eine anrJenwsscne Zeit in Pflege gehabt hat.
der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann
§ 1745
auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung
Die Annahme darf nicht ausgesprochen wer- zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist
den, wenn ihr überwiegende Interessen der Kin- und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr
der des Annehmenden oder des Anzunehmenden der Obhut des Elternteils anvertraut werden
entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß kann.
Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich
Annehmenden gefährdet werden. Vermögens- eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist,
rechtliche Interessen sollen nicht ausschlag- darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor
gebend sein. der Elternteil vom Jugendamt über die Möglich-
§ 1746 keit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a
Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kin-
worden ist und seit der Belehrung wenigstens
des erforderlich. Für ein Kind, das geschäfts-
drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung
unfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,
ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung be-
kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilli-
darf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-
gung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Ein-
haltsort ohne Hinterlassung seiner neuen
willigung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der
Anschrift gewechselt hat und der Aufenthalts-
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
ort vom Jugendamt während eines Zeitraums
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr von drei Monaten trotz angemessener N achfor-
vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so schungen nicht ermittelt werden konnte; in die-
kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwer- sem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
den des Ausspruchs der Annahme gegenüber Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung
dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Wi- des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des
derruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht Monate nach der Geburt des Kindes ab.
erforderlich.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders
Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Er-
Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ziehung des Kindes dauernd unfähig ist und
ersetzen. wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme
§ 1747 nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet
die Einwilligung der Eltern erforderlich. wäre.
(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes
§ 1749
ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die
Annahme eines nichtehelichen Kindes durch (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen
Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen
die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kin- Ehegatten erforderlich. Das Vormundschafts-
des beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mut- gericht kann auf Antrag des Annehmenden die
ter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater Einwilligung ·ersetzen. Die Einwilligung darf
des nichtehelichen Kindes kann darauf verzich- nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interes-
ten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklä- sen des anderen Ehegatten und der Familie der
rung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist Annahme entgegenstehen.
unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Aus- (2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die
nahme von Absatz 4 Satz 1. Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, (3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht er-
wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch forderlich, wenn er zur Abg,abe der Erklärung
dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dau-
feststehenden Annehmenden nicht kennt. ernd unbekannt ist.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht
erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklä- § 1750
rung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und
1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber
zu erklär,en. Die Erklärung bedarf der notariellen
§ 1748
Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeit-
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag punkt wirksam, in dem sie dem Vormundschafts-
des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu gericht zugeht.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1751
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer (2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende
werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des den Antrag beim Vormundschaftsgericht einge-
§ 1746 Abs. 2 bleibt unberührt. reicht oder bei oder nach der notariellen Beur-
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen kundung des Antrags den Notar damit betraut
Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in hat, den Antrag einzureichen.
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf (3) Wird die Annahme nach dem Tod des An-
seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines nehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche
gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt. wäre.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn § 1754
der Antrag zurückgenommen oder die Annahme
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt
versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils
ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an,
verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht
innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksam- so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehe-
werden der Einwilligung angenommen wird.
gatten.
§ 1751 (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in Annehmenden.
die Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses
Elternteils; die Befugnis, mit dem Kind persön- § 1755
lich zu verkehren, darf nicht ausgeübt werden. (1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandt-
Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, schaftsverhältnis des Kindes und seiner Ab-
wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt kömmlinge zu den bisherigen Verwandten und
allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund be- die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-
stellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt un- ten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme
berührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Ju- entstanden sind, insbesondere auf Renten, Wai-
gendamt unverzüglich eine Bescheinigung über sengeld und andere entsprechende wiederkeh-
den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; rende Leistungen, werden durch die Annahme
§ 1791 ist nicht anzuwenden. nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhalts-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwend~n auf einen ansprüche.
Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten (2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind
angenommen wird. seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen
Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht Verwandten ein.
die elterliche Gewalt dem Elternteil zu über- § 1756
tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht. (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im
zweiten oder dritten Grad verwandt oder ver-
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den
schwägert, so erlöschen nur das Verwandt-
Verwandten des Kindes zur Gewährung des Un-
schaftsverhältnis des Kindes und seiner
terhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes
Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die
die erforderliche Einwilligung erteilt haben und
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten
das Kind in die Obhut des Annehmenden mit
dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein (2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind
Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch
sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im
Verwandten des Kindes zur Gewährung des Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen
Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Elternteils ein.
Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und § 1757
das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenom-
men ist. (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden. Als Familien-
§ 1752
name gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehe-
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des namen vorangestellte Name. Ist der frühere Ge-
Annehmenden vom Vormundschaftsgericht aus- burtsname zum Ehenamen des Kindes geworden,
gesprochen. so erstreckt sich die Namensänderung auf den
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedin- Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der
gung oder einer Zeitbestimmung oder durch Namensänderung bei der Einwilligung {§ 1749
einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist
notariellen Beurkundung. entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn
sich der Familienname des Annehmenden ändert.
§ 1753 (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht trag des Annehmenden mit Einwilligung des Kin-
nach dem Tod des Kindes erfolgen. des mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
des Kindes ändern, ihm einen neuen Vornamen bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilli-
beigeben oder seinem neuen Familiennamen den gung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben
bisherigen Familiennamen hinzufügen, wenn dies hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten
aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1
Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind ent-
entsprechend anzuwenden. sprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täu-
§ 1758 schung über wesentliche Umstände ist ferner
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhält-
und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zu- nisse des Annehmenden oder des Kindes ge-
stimmung des Annehmenden und des Kindes täuscht worden ist oder wenn die Täuschung
nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungs-
denn, daß besondere Gründe des öffentlichen berechtigten von jemand verübt worden ist, der
Interesses dies erfordern. weder antrags- noch einwilligungsberechtigt
noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach
§ 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das (5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Un-
Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die recht angenommen worden, daß ein Elternteil zur
Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die
Elternteils gestellt worden ist. Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil
die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erken-
§ 1759 nen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend an-
der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. zuwenden.
§ 1760 § 1761
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht auf-
vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, gehoben werden, weil eine erforderliche Einwilli-
wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne gung nicht eingeholt worden oder nach § 1760
die Einwilligung des Kindes oder ohne die erfor- Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen
derliche Einwilligung eines Elternteils begründet für die Ersetzung der Einwilligung beim Aus-
worden ist. spruch der Annahme vorgelegen haben oder
wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es un-
dann unwirksam, wenn der Erklärende schädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung
·a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Stö-
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgeho-
rung der Geistestätigkeit befand, wenn der
Antragsteller geschäftsunfähig war oder das ben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes
geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß über-
Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt wiegende Interessen des Annehmenden die Auf-
hat, hebung erfordern.
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine An- § 1762
nahme als Kind handelt, oder wenn er dies (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne
zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag
dessen Antrag oder Einwilligung das Kind ange-
nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur nommen worden ist. Für ein Kind, das geschäfts-
Annahme nicht hat abgeben wollen oder
unfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,
wenn sich der Annehmende in der Person des
und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig
anzunehmenden Kindes oder wenn sich das ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag
anzunehmende Kind in der Person des Anneh- stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch
menden geirrt hat,
einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antrags-
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche berechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung ters nicht erforderlich.
bestimmt worden ist,
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 gestellt werden, wenn seit der Annahme noch
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat. keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist be-
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn ginnt
der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfä- a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a
higkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zu-
Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimm- mindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit
ten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irr- erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen
tums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen-
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1753
den oder des noch nicht vierzehn Jahre alten (4) Das Vormundschaftsgericht hat den leibli-
oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung chen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuüber-
bekannt wird; tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c des nicht widerspricht; andernfalls bestellt es
mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den einen Vormund oder Pfleger.
Irrtum oder die Täuschung entdeckt; (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Ver-
dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage auf- hältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wir-
hört; kungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten
nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 be- und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des
stimmten Frist; Absatzes 3 treten nicht ein.
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeit- § 1765
punkt, in dem dem Elternteil bekannt wird,
daß die Annahme ohne seine Einwilligung er- (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind
folgt ist. Die für die Verjährung geltenden verliert das Kind das Recht, den Familiennamen
Vorschriften der §§ 203, 206 sind entspre- des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen.
chend anzuwenden. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2
und 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkun- § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das An-
dung. nahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein auf-
§ 1763 gehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehena-
men des Kindes geworden, so bleibt dieser unbe-
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes rührt.
kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormund-
verhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies
schaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß
aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
das Kind den Familiennamen behält, den es
Kindes erforderlich ist.
durch die Annahme erworben hat, wenn das
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenom- Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung
men, so kann auch das zwischen dem Kind und dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis entsprechend anzuwenden.
aufgehoben werden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgeho- Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vor-
ben werden, mundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß
Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen
bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kin- führen, den das Kind vor der Annahme geführt
des zu übernehmen, und wenn die Ausübung hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617
der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl Abs. 2 und 4 sinngemäß.
des Kindes nicht widersprechen würde oder
§ 1766
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme
des Kindes ermöglichen soll. Schließt ein Annehmender mit dem Angenom-
menen oder einem seiner Abkömmlinge den ehe-
rechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so
§ 1764
wird mit der Eheschließung das durch die An-
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. nahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhäli-
Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahme- nis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die
verhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind
dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf nicht anzuwenden.
dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wir-
kung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem
Tod aufgehoben worden wäre. II. Annahme Volljähriger
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind
§ 1767
erlöschen das durch die Annahme begründete
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenom-
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und men werden, wenn die Annahme sittlich gerecht-
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich- fertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen,
ten. wenn zwischen dem Annehmenden und dem An-
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsver- zunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits
hältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu entstanden ist.
den leiblichen Verwandten des Kindes und die (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, Vorschriften über die Annahme Minderjähriger
mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vor-
~L . schriften nichts anderes ergibt.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 1768 b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf in die Familie des Annehmenden aufgenom-
Antrag des Annehmenden und des Anzunehmen- men worden ist oder
den vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. c) der Annehmende sein nichteheliches Kind
§§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht an- oder das Kind seines Ehegatten annimmt.
zuwenden. Das Annahmeverhältnis kann in einem solchen
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäfts- Fall nur in sinngemäßer Anwendung der Vor-
unfähig ist, kann der Antr,ag nur von ,seinem ge- schriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben wer-
setzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der An- den. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
zunehmende in der Geschäftsfähigkeit be- tritt der Antrag des Anzunehmenden."
schränkt, so kann er den Antrag nur selbst stel-
len; er bedarf hierzu der Zustimmung seines ge- 2. Änderung sonstiger Vorschriften des Bürgerli-
setzlichen Vertreters. chen Gesetzbuchs
§ 1769
a) § 1719 erhält folgende Fassung:
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ,,§ 1719
ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn
Interessen der Kinder des Annehmenden oder sich der Vater mit der Mutter verheiratet;
des Anzunehmenden entgegenstehen. dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig er-
klärt wird. Wird das Kind vor der Eheschlie-
§ 1770 ßung als Minderjähriger oder nach § 1772 von
einer anderen Person als seinem Vater oder
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Voll-
seiner Mutter als Kind angenommen, so treten
jährigen erstrecken sich nicht auf die Verwand-
die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein,
ten des Annehmenden. Der Ehegatte des Anneh- wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben
menden wird nicht mit dem Angenommenen, des- wird und das Verwandtschaftsverhältnis und
sen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden die sich aus ihm ergebenden Rechte und
verschwägert.
Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen El-
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Ver- tern wieder aufleben."
wandtschaftsverhältnis des Angenommenen und b) In § 1729 entfällt Absatz 2.
seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten wer-
den durch die Annahme nicht berührt, soweit das c) § 1899 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gesetz nichts anderes vorschreibt. ,, (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen Mündel von einer anderen Person als seinem
und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegat-
Verwandten des Angenommenen zur Gewährung ten als Kind angenommen ist."
des Unterhalts verpflichtet. d) In § 1925 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) In den Fällen des § 1756 sind das ange-
§ 1771 nommene Kind und die Abkömmlinge der
leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils
Das Vormundschaftsgericht kann das Annah- des Kindes im Verhältnis zueinander nicht
meverhältnis, das zu einem Volljährigen begrün-
Erben der zweiten Ordnung."
det worden ist, auf Antrag des Annehmenden
und des Angenommenen aufheben, wenn ein e) In § 1926 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das „den väterlichen oder von den mütterlichen
Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwen- Großeltern" durch die Worte „ einem Groß-
dung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 elternpaar", in § 1926 Abs. 4 di,e Worte „Le-
aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilli- ben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder
gung des Kindes tritt der Antrag des Anzuneh- di,e mütterlichen Großeltern" durch die Worte
menden. ,,Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großeltern-
paar" ersetzt.
§ 1772
f) § 2043 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Vormundschaftsgericht kann beim Aus- ,, (2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile
spruch der .Annahme eines Volljährigen auf An- deshalb noch unbestimmt sind, weil die Ent-
trag des Annehmenden und des Anzunehmenden scheidung über eine Ehelicherklärung, über
bestimmen, daß sich die Wirkungen der An- einen Antrag auf Annahme als Kind, über die
nahme nach den Vorschriften über die Annahme Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
eines Minderjährigen oder eines verwandten über die Genehmigung einer vom Erblasser
Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn errichteten Stiftung noch aussteht."
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minder- g) In§ 114 werden die Worte „Geistesschwäche,
jährige Schwester des Anzunehmenden von wegen Verschwendung oder wegen Trunk-
dem Annehmenden als Kind angenommen sucht" durch die Worte „Geistesschwäche,
worden ist oder gleichzeitig angenommen Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgift-
wird oder sucht" ersetzt.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1755
h) In § 1600 d Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht- 3. Nach § 43 a wird folgender § 43 b eingefügt:
zehn" durch das Wort „vierzehn" ersetzt.
,,§ 43 b
i) In§ 1778 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
(1) Für Angelegenheiten, die die Annahme
,, (3) Für einen minderjährigen Ehegatten eine.s Kindes betreffen, ist das Gericht zuständig,
darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohn-
Berufenen zum Vormund bestellt werden." sitz oder, falls ,ein solcher im Inland fehlt, seinen
k) In den §§ 1780, 1865 und 2253 Abs. 2 werden Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder
die Worte „Verschwendung oder Trunksucht" Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrng
durch die Worte „Verschwendung, Trunksucht oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des
oder Rauschgiftsucht" ersetzt. § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Notar mit der Einreichung betraut wird.
Artikel 2 (2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er
Änderung des Einführungsge.setzes im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so
zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist ,auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-
Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus
l. ln Artikel 22 Abs. 1 werden die Worte „an Kin- wichtigen Gründen an ein anderes Gericht ab-
des Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt. geben; die Abgabeverfügung ist für dieses Ge-
2. In Artikel 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange- richt bindend.
fügt: ,,Die Eirrwillig1mg des Kindes zur Annahme (3) Hat der Annehmende im Inland weder
bedarf der Genehmigung d(~s Vormundschafts- Wohnsitz noch Aufenthalt, ist aber das Kind
gerichts." Deutscher, so ist auch das Gericht zuständig, in
Artikel 3 dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder,
Änderung des Ehegesetzes faHs ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufent-
halt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohn-
1. § 7 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehe- sitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht
gesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es
Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein an-
seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Ber- deres Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist
lin. für dieses Gericht bindend."
2. In§ 4 Abs. 1 wird folgender Salz 2 angefügt:
4. In § 52 werden die Worte „Geistesschwäche, we-
,,Das gilt auch, wenn da,s Verwandtschaftsver- gen Verschwendung oder wegen Trunksucht"
hältnis durch Annahme als Kind erloschen ist." durch die W·orte „Geistesschwäche, Verschwen-
3. Nach§ 6 wird folgende Vorschrift angefügt: dung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt.
,,§ 7
5. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Annahme als Kind „Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden die Einwilligung oder Zustimmung eines Eltern-
zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder teils, des Vormundes oder Pflegers oder eines
Schwägerschaft im Si.nne von § 4 Abs. 1 durch Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf
Annahme als Kind begründet worden ist. Das Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter
gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufge- oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung
löst worden ist. ersetzt wird."
(2) Da,s Vormundschaftsgericht kann von dem
Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seiten- 6. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt:
linie und wegen Schwägerschaft Befreiung ertei- ,,§ 55 C
len. Die Befreiung soll versagt werden, wenn
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entge- In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines
genstehen." nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters
oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind
Artikel 4 betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."
Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 7. § 56 d erhält folgende Fassung:
,,§ 56 d
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „oder war"
,angefügt. Wird ein Minderjähriger als Kind angenom-
men, so hat das Gericht eine gutachtliche Auße-
2. § 34 erhält folgenden zweiten Absatz: rung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das
,, (2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und
von Abschriften ist insoweit zu versagen, als die Familie des Annehmenden für die Annahme
§ 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen- geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungs-
steht." stelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Auße-
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rung des Jugendamts oder einer Adoptionsver- scheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764
mittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Äußerung ist kostenlos zu erstatten." buchs und nach § 56 f Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen
8. Nach § 56 cl werden folgende §§ 56 e und 56 f Gerichtsbarkeit".
eingefügt:
,,§ 56 e 3. In § 14 Nr. 15 werden der Beistrich nach ,, § 1738
Abs. 2" und die Worte ,,§ 1765 Abs. 2" gestrichen.
In einem Beschluß, durch den das Gericht die
Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf 4. § 14 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme
11 18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemün-
gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils
nach § 1747 Abs. 4 des ßürgerlichen Gesetzbuchs digkeit (§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes), vom
nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 Abs. 3
ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Be- des Ehegesetzes) und vom Eheverbot wegen
schluß wird mit der ZusteHung an den Anneh- Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen
menden, nach dem Tod des Annehmenden mit Schwägerschaft (§ 7 Abs. 2 des Ehegeset-
der Zustellung an das Kind wirks am. Er ist un- 1
zes) ;II.
anfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.
5. § 15 wird aufgehoben.
§ 56 f
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung
Artikel 6
eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Ge-
richt die Sache in einem Termin erörtern, zu dem Änderung des Strafgesetzbuchs
der Antragsteller sowie der Annehmende, das
Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist, Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
auch das Jugendamt zu laden sind.
1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Ist das Kind minderjährig oder geschäfts-
a) In Buchstabe a werden das Wort „oder" durch
unfähig und ist der Annehmende sein gesetz-
einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort
licher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für
,,besteht" folgende Worte angefügt:
das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu be-
stellen. ,,oder wenn die Verwandtschaft oder Schwä-
gerschaft erloschen ist";
(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das
Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der b) Buchstabe b wird gestrichen;
Rechtskraft wirksam." c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
9. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben. 2. § 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder
ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er
Artikel 5 bei dem Ubergang des Antragsrechts aus."
Änderung des Rechtspflegergesetzes 3. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Verwandten
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
absteigender Linie" durch die Worte „leib-
(Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch
lichen Abkömmling" ersetzt;
das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert: ,,(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten
aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht,
1. § 3 Nr. 2 Buchstabe b wircl aufgehoben. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch
2. § 14 Nr. 3 Buchstabe f erhült folgende Fassung: dann., wenn das Verwandtschaftsverhältnis
,,f) die Ersetzung der Ei nwinigung oder der Zu- erloschen ist. Ebenso werden leibliche Ge-
stimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746 schwister bestraft, die miteinander den Bei-
Abs. 3, §§ 1748, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen schlaf vollziehen."
Gesetzbuchs), die c,,~"''"-"'""'L'"'Y über die An- c) In Absatz 3 werden die Worte „Verwandte
nahme als Kind ei nschlleßlich der Entschei- absteigender Linie" durch das Wort „Ab-
dungen über den Narnen des Kindes (§§ 1752, kömmlinge" ersetzt.
1768, 1757 Abs. 2 des Gesetz-
buchs), die Cenehmi9ung der Einwilligung 4. In § 174 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kind
des Kindes zur Annahme 22 Abs. 2 oder Adoptivkind" durch die Worte „ leiblichen
Satz 2 des Einführunusgesetzes zum Bürger- oder angenommenen Kind" ersetzt.
lichen Gesetzbuch), die Aufhebung des An-
nahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des 5. In § 221 Abs. 2 wird das Wort „leiblichen" ge-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Ent- strichen.
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1757
Artikel 7 b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, „Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten
der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, Personen auch dann, wenn
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die
Bundesdisziplinarordnung, der Abgabenordnung, die Beziehung begründende Ehe nicht mehr
der Bundesrechtsanwaltsordnung besteht;
und des Beurkundungsgesetzes 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die
1. § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
folgt geändert: Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-
a) Nummer I 3 erhält folgende Fassung:
meinschaft nicht mehr besteht, sofern die
„3. wenn eine Person Partei ist, mit der er
Personen weiterhin wie Eltern und Kind
in gerader Linie verwandt oder ver- miteinander verbunden sind."
schwägert, in der Seitenlinie bis zum drit-
ten Grad verwandt oder bis zum zweiten
Grad verschwägert ist oder war;". 5. § 51 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung erhält
b) In Nummer II 3 werden nach dem Wort folgende Fassung:
,,steht" die Worte „oder stand" eingefügt. „3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten
in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
2. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-
a) § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung: wandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-
,.3. in Sachen einer Person, mit der er in ge- gert ist oder war;".
rader Linie verwandt oder verschwägert,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad 6. § 15 der Abgabenordnung wird wie folgt geän-
verwandt oder bis zum zweiten Grad ver- dert:
schwägert ist oder war;".
a) In Absatz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die
b) § 383 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
„3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ,,Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführ-
oder bis zum zweiten Grad verschwägert ten Personen auch dann, wenn
sind oder waren;".
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die
c) In § 455 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte die Beziehung begründende Ehe nicht
„Geistesschwäche, Ver,schwendung oder mehr besteht;
Trunksucht" durch die Worte „Geistesschwä-
2. in den Fällen der Nummern 3 bi:s 7 die
che, Verschwendung, Trunksucht oder Rausch-
Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
giftsucht" ersetzt.
Annahme als Kind erloschen ist;
d) In § 680 Abs. 1 und 5 werden die Worte II Ver- 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-
schwendung oder wegen Trunksucht" durch meinschaft nicht mehr besteht, sofern die
die Worte „Verschwendung, Trunksucht oder Personen weiterhin wie Eltern und Kind
Rauschgiftsucht" ersetzt. miteinander verbunden sind."
e) In § 681 werden nach dem vVort „Trunksucht"
die Worte oder Rauschgiftsucht" eingefügt.
11
7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung
3. Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: ,erhält folgende Fassung:
a) § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses
Gerichts in gerader Linie verwandt oder ver-
„3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit
schwägert, in der Seit,enlinie bis zum dritten
dem Verletzten in gerader Linie verwandt
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis
verschwägert ist oder war;".
zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
b) § 52 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 8. Das Beurkundungsgesetz wird wie folgt geän-
dert:
„3. wer mit dem Beschuldigten in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ,,ist" die Worte „oder war" angefügt.
oder bis zum zweiten Grad verschwägert b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
ist oder vv ar."
„3. ,eine Person, die mit ihm in gerader Linie
4. § 20 Abs. 5 des Venvallunusverfahrensgesetzes verwandt ist oder war oder".
wird wie folgt geändert: c) In § 7 Nr. 3 und in § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden
a) In Satz 1 wird Numnwr 8 gestrichen; die bis- nach dem Wort „ist" die Worte „oder war"
herige Nummer 9 wird Nummer 8. angefügt.
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 8 erwirbt das minderjährige Kind die Staatsange-
Anderung der Kostenordnung hörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes."
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
ändert: In Satz 1 werden die Worte „an Kindes Statt"
durch die Worte „ als Kind" ersetzt.
1. In § 24 Abs. 3 werden die Worte „an Kindes
Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
2. In § 30 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: gefügt:
„In Angelegenheiten, die die Annahme eines ,,4. durch Annahme als Kind durch einen Aus-
Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets länder (§ 27),".
5 000 Deutsche Mark."
5. Nach§ 26 wird folgender§ 27 eingefügt:
3. In § 38 Abs. 4 werden die Worte „ an Kindes
,,§ 27
Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.
Ein Deutscher verliert mit der nach den deut-
4. In § 60 Abs. 2-fällt folgender Satzteil weg: schen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind
,,, einschließlich der an Kindes Statt angenom- durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit,
menen Personen,". wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des An-
nehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein,
5. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1682 wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt
Abs. 2, § 1684 und § 1760 Abs. 2" ersetzt durch bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die min-
die Worte ,,§ 1682 Abs. 2 und§ 1684". derjährigen Abkömmlinge, für die dem Ange-
nommenen die alleinige Sorge für die Pernon zu-
6. § 95 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: isteht, wenn auch der Erwerb der Sta,atsange-
hörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1
,,3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vor- sich auf die Abkömmlinge erstreckt."
mundschaftsgerichts für ein unter elterlicher
Gewalt stehendes Kind mit Ausnahme der
Tätigkeit in Angelegenheiten der Annahme Artikel 10
als Kind."
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
7. § 98 erhält folgende Fassung: Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
,,§ 98 der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Erste
Annahme als Kind Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie
Entscheidung, durch die die Annahme eines Voll- folgt geändert:
jährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches
Annahmeverhältnis aufgehoben wird. 1. § 48 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erhält folgende Fas-
sung:
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
Abs. 2." ,, § 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind),
sofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach
§ 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Artikel 9 freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat,
Änderung des Reichs- und §§ 1760, 1763 (Aufhebung des zu einem Minder-
Staatsangehörigkeitsgesetzes jährigen begründeten Annahmeverhältnisses),
§ 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rückübertragung
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom der elterlichen Gewalt)."
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Erleichterung der Ver- 2. § 48 b erhält folgende Fassung:
waltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975 ,,§ 48 b
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:
In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
1. § 3 wird wie folgt geändert: Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- (Bundesgesetzbl. I S. 1762) hat das Vormund-
gefügt: schaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme
,,3. durch Annahme als Kind(§ 6),". außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Lan-
desjugendamtes zu hören, die nach § 11 Abs. 2
2. Nach§ 5 wird folgender § 6 eingefügt: des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt wor-
den ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht
,,§ 6
beteiligt worden, so ist das Landesjugendamt zu-
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirk- ständig, in dessen Bereich das Jugendamt liegt,
samen Annahme als Kind durch einen Deutschen das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde oder
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1759
das eine gul.c1chtlidw i\ußerunq nach§ 56 d Abs. 1 bb) erhält Satz 3 folgende Fassung:
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- „Für ein angenommenes Kind wird nur
willi~Jen C(~ric:htsbc1 rkc!i t abgegeben hat." das Familienbuch der Annehmenden fort-
geführt."
3. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; dn Nummer 4 werden folgende
Nummern 5 bis 7 angefügt: 3. In § 31 a Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 4 auf-
gehoben; in Nummer 5 fallen die Worte „an
„5. den Widerruf der Einwilligun9 des Kindes Kindes Statt" weg.
nach § 1746 Ahs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu beurkunden;
4. In § 61 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen
Fassung:
Kindes nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu beurkunden; ,, (2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur
7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12 Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem
§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
beglaubigen." sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in
den Geburtseintrag gestattet oder eine Personen-
4. In § 51 a werden in Absatz 1 und in Absatz 2 standsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt
die Zahl „1747 a" durch „1748" und die Worte werden. Ist ein angenommenes Kind im Familien-
,,an Kindes Statt" durch die Worte „als Kind" buch der Annehmenden eingetragen, so gilt hin-
ersetzt. sichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags
für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die
5. Nach § 51 a wird folgender § 51 b eingefügt: Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem
Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Be-
,,§ 51 b schränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes;
Das Jugendaml hat den Vater des nichtehe- § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-
lichen Kindes über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2 berührt.
Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bera- (3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich
ten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf
der Vater sich, ehe das Kind in Pflege gegeben Antr.ag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen.
wird (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ent- Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur
scheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder Behörden, den Eltern und den Großeltern des
die Annahme des Kindes beantragen oder ob er Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes
auf den Antrag verzichten will, spätestens jedoch und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst
vor der Anhörung dos Jugendamtes oder vor der Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine
Abgabe der gutachtlichen Außerung durch das Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch
Jugendamt." erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen
mit dem Tod des Kindes."
Artikel 11
Änderung des Personenstandsgesetzes 5. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Personenstandsgesetz in der Fassung der ,, (2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das
Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz- Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die
blatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Erste Annehmenden angegeben."
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. I S. 1421), wird wie
folgt geändert:
Artikel 12
1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Geburtsurkunden"
Ubergangs- und Schlußvorschriften
durch das Wort „Abstammungsurkunden" er-
setzt. §1
2. § 15 wird wie folgt geändert: (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften
an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des
a) In Absatz 1 werden
Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wer-
aa) in Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils die Worte den auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
„an Kindes Statt" durch die Worte „als dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger an-
Kind", gewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6
bh) in Satz 3 die Worte „gerichtlichen Bestä- ein anderes ergibt.
tigungsbeschluß" durch die Worte „die
(2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den
Annahme aussprechenden Beschluß"
sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt
ersetzt. nicht er-streckt haben, werden die Wirkungen der
b) In Absatz 4 Annahme nicht ausgedehnt.
aa) werden in Satz 2 die Worte „ an Kindes (3) Hat das von einer Frau angenommene Kind
Statt" durch die Worte „als Kind" er- den Namen erhalten, den die Frau vor der Verhei-
setzt, ratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Für die erbrecht.liehen Verh<lllnisse bleiben, §3
wenn der Erbli.lsser vor dem Inkrafttreten dieses (1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor- abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis
schriften maßgebend. nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die
(5) Ist in dem Anni.llunevertrag das Erbrecht des Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme
Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlos- Volljähriger angewandt.
sen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt; (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des
in diesem Fall hat auch dPr Annehmende kein Erb-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend
recht. angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
(6) § 1761 Abs. l des Bürgerlichen Gesetzbuchs in anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenom-
der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzu- mene minderjährig ist, kann da1s Annahmeverhältnis
wenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
setzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichne- buchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben
ten Fristen beginnen frühestens mit dem Inkraft- werden.
treten dieses Gesetzes.
§4
(1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von
§2 einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirk-
sam angenommene und im Zeitpunkt des Inkraft-
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften
an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des In- tretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind er-
wirbt durch die schriftliche Erklärung, deutscher
krafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so wer-
den auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. De- Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsan-
gehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis ge-
zember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über
die Annahme an Kindes Statt angewandt. mäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Annahme Minderjähriger Anwen-
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist dung finden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften erstreckt 1sich auf diejenigen Abkömmlinge des Kin-
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger des, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme
angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsp:rechend; die an Kindes Statt erstreckt haben.
in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das
Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen begin- Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deut-
nen frühestens mit dem Tag, an dem auf das An-
sche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschla-
nahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes gen hat.
anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Anneh-
mender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines (3) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. De-
ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehe- zember 1979 ausgeübt werden. Der Erwerb der
lichen Kindes erkltlrt, daß die Vorschriften dieses Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn di,e Erklä-
Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht rung
angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung 1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am
eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch 1. Januar 1978;
das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser 2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Ent-
Elternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben. gegennahme der Erklärung durch die Einbürge-
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur rungsbehörde.
bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist (4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1
gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin- und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Änderung
Schöneberg abgegeben werden. Die Erklärung be- des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
darf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem 20. Dezember 1974 (Bunde,sgesetzbl. I S. 3714) gel-
Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht ten entsprechend.
Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann (5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Ab-
bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist sätzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmen-
schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg der im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt
in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Wi- Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
derruf muß öffentlich beglaubigt werden. § 1762
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
war.
anzuwenden.
§5
(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den
Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
solchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der zes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf
Angenommene mindcrj<lhrig, so ist diese Erklärung Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder
nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt be- auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung
kanntzugebcn. Eine solche Mitteilung soll unter- der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen
bleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariel-
nicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt len Beurkundung des Vertrages den Notar mit der
wird. Einreichung betr:aut, so kann die Bestätigung nach
Nr. 78 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1761
den bisher gellenden Vorschriften erfolgen. § 15 §7
Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in die- (1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften
sem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwen- dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
den. ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und
der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kin-
§6 des Statt nach den bisher geltenden Vorschriften
(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein El- verbunden sind. Besteht das Annahmeverhältnis zu
ternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes- einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur
an Kindes Statt erteilt, so behält diese Einwilligung durch beide Ehegatten zulässig.
ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach (2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des In-
den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entspre- krafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird
chend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwil- § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.
ligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an
Kindes Statt ersetzt hat. §8
(2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
ausdrücklich zugestimmt, daß die Annahme nach den dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus er- erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entspre-
gebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis chenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht
zum 31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschrif- es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 be-
ten dieses Gesetzes über die Annahme Minderjäh- zeichneten Vorschriften stillschweigend vorausge-
riger nicht angewcmclt werden sollen. § 2 Abs. 3 gilt setzt wird.
für die Erklärung entsprechend. Auf das Annahme- §9
verhältnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bestimmten Frist, im Fall einer Erklärung nach
Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschrif- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ten dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger
mit der Maßgabe angewandt, daß auf die Aufhebung
§ 10
des Annahmeverhältnisses die Vorschriften der
§§ 1760 bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Fassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen
sind. Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben, Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft:
so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten
Frist auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger Artikel 4 Nr. 4,
angewandt. Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Vermittlung der Annahme als Kind
- Adoptionsvermittlungsgesetz - (AdVermiG)
Vom 2. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- §3
tes das folgende Gesetz beschlossen: Vermittlung durch Fachkräfte
Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-
Erster Abschnitt kräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer
Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeig-
Adoptionsvermittlung net sind. Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2
Abs. 1 und 2) sind mit mindestens einer hauptamt-
§ 1 lichen Fachkraft zu besetzen.
Adoptionsvermittlung
§4
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen
von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen,
Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewer- (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs-
ber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adop- stelle (§ 2 Abs. 2) ist zu erteilen, wenn der Nach-
tionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gele- weis erbracht wird, daß die Stelle die Vorausset-
genheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu zungen des § 3 erfüllt.
lassen.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
§2 die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-
Adoptionsvermittlungsstellen legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen nachträglich weggefallen sind.
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Ju-
gendamtes und des Landesjugendamtes. Das Ju- §5
gendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durch-
führen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle Vermittlungsverbot
eingerichtet hat, das Landesjugendamt nur, wenn es (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2
über eine zentrale Adoptionsstelle verfügt. Jugend- Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugend-
ämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können, ämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen
soweit die ihnen bei der Adoptionsvermittlung ob- gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung un-
liegenden Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt tersagt.
werden, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungs-
stelle errichten; die Errichtung bedarf der Zulas- (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
sung durch die oberste Landesjugendbehörde. Lan- 1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber
desjugendämter können eine gemeinsame zentrale oder dem Kind bis zum dritten Grad verwandt
Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin und oder verschwägert sind;
Hamburg können dem Landesjugendamt die Aufga-
2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und
ben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendam- unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein
tes übertragen werden.
Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, so-
(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die ört- fern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder
lichen und zentralen Stellen des Diakonischen ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrich-
Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbei- tigen.
terwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlos-
senen Fachverbände sowie sonstiger Organisatio- (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohn-
nen berechtigt, wenn die Stellen von der nach Lan- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-
desrecht zuständigen Behörde als Adoptionsvermitt- reich dieses Gesetzes haben, gewerbsmäßig oder ge-
lungsstellen anerkannt worden sind. schäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen
von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Gel-
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend- tungsbereichs dieses Gesetzes
ämter und die zentralen Adoptionsstellen der Lan-
desjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als
genannten Adoptionsvermittlungsstellen partner- Kind wegzugeben,
schaftlich zusammen. 2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1763
§6 § 10
Adoptionsanzeigen Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle
(1) Es ist untersagt, .Kinder zur Annahme als Kind des Landesjugendamtes
oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklä- (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zen-
rungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen und trale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu un-
Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies terrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei
gilt nicht, wenn Monaten nach Abschluß der bei ihm durchgeführten
1. die Erklärung den Hinweis enthält, daß Angebote Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der
oder Anfragen an eine durch Angabe der An- Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann.
schrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei
oder zentrale Adoptionsstel1e (§ 2 Abs. 1 und 2) Fristablauf sichergestellt ist, daß das Kind in Adop-
zu richten sind und tionspflege gegeben wird.
2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht ange- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptions-
geben wird. bewerbern nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluß der bei ihnen durchgeführten Ermittlun-
§ 5 bleibt unberührt. gen ein Kind vermittelt werden kann, sofern die
(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeich- Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen
neten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens Adoptionsstelle zustimmen und ihren Wohnsitz
ist untersagt. oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der
Adoptionsvermittlungsstelle haben.
§7
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die
Vorbereitung der Vermittlung Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adop-
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle be- tionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern.
kannt, daß für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen
Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Stand ihrer Bemühungen. In den Fällen des Ab-
Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Er- satzes 2 ist entsprechend zu verfahren.
mittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem
Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbeson-
§ 11
dere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Be-
rücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle
seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des des Landesjugendamtes
Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesju-
Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des gendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungs-
Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, daß stelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche
die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Beratung,
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und 1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere über die 2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine
Durchführung der sachdienlichen Ermittlungen und ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder
der Adoptionshilfe (§ 9) sowie die von den Adop- staatenlos ist,
tionsvermittlungsste1len dabei zu beachtenden 3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind sei-
Grundsätze. nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-
§8 ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
hat,
Beginn der Adoptionspflege
4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei
den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
(Adoptionspflege), wenn feststeht, daß die Adop- die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
tionsbewerber für die Annahme des Kindes geeig- vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch
net sind. die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu
beteiligen.
§9
Adoptionshilfe § 12
(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und Ermittlungen bei Kindern in Heimen
der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugend-
jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das amtes prüft die zentrale Adoptionsstelle des Lan-
Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu desjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die
unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder
genommen wird und während der Eingewöhnungs- in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als
zeit. Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie
(2) Die Jugendämter haben sicherzustellen, daß die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchun-
die gebotene vor- und nachgehende Beratung und gen bei den Heimkindern veranlassen oder durch-
Unterstützung geleistet wird. führen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der
wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände
Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen bleibt die Adoptionsvermittlung bis zum Ablauf
Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 78 eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt gilt ohne vorherige Anerkennung (§ 2 Abs. 2) gestattet.
entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Fachverbände, die bis
§ 13 zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die zustän-
digen obersten Landesbehörden oder mit deren Er-
Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des
mächtigung durch die Landesjugendämter für ge-
Landesjugendamtes
eignet erklärt worden sind.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen
Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder
Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen § 16
auf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Ju- Anzuwendendes Recht
rist sowie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit
mehrjähriger Berufserfahrung zur Verfügung Die weitere Durchführung einer vor dem Inkraft-
stehen. treten dieses Gesetzes begonnenen Vermittlung
richtet sich vom Zeitpunkt des lnkrafttretens an
§ 14 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Bußgeldvorschriften
§ 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Ubergangsregelung für Nichtfachkräfte
1. entgegen § 5 Abs. 1 Adoptionsvermittlung aus-
übt, Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung nicht
2. entgegen § 6 Abs. 1 öffentlich, insbesondere die Voraussetzungen einer Fachkraft (§ 3 Satz 1) er-
durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, füllen, aber mindestens drei Jahre in der Adoptions-
Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptions- vermittlung tätig waren und dadurch besondere
bewerber sucht oder anbietet oder Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet er-
worben haben, können mit der Adoptionsvermitt-
3. entgegen § 6 Abs. 2 eine dort bezeichnete Erklä- lung weiter betraut werden. Sie bedürfen hierzu der
rung unter Angabe eines Kennzeichens ver- Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige
öffentlicht. Behörde, die verlangen kann, daß ein Fortbildungs-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer kurs mit abschließendem Fachgespräch besucht
wird. Das Jugendamt ist vor der Zulassung zu
1. entgegen § 5 Abs. l Adoptionsvermittlung ausübt hören.
und dadurch bewirkt, daß das zur Annahme vor-
gesehene Kind aus dem Geltungsbereich dieses § 18
Gesetzes verbracht wird, oder
Außerkrafttreten von Bundesrecht
2. gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig
Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme an
a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu
Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder S. 214) sowie die zu seiner Durchführung ergange-
b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren nen Verordnungen vom 25. August 1952 (Bundes-
zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. gesetzbl. I S. 608) und vom 16. Juli 1971 (Bundes-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen gesetzbl. I S. 1012) treten außer Kraft.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 § 19
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden. Änderungen von Bundesrecht
(1) Das Gesetz über den Wechsel von Zuständig-
keiten im Recht des Jugendschutzes und der Adop-
Zweiter Abschnitt tionsvermittlung vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetz-
Ubergangs- und Schlußvorschriften blatt I S. 525) wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift erhält die Fassung:
§ 15
„Gesetz über den Wechsel der Zuständigkeiten
Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptions- im Recht des Jugendschutzes".
vermittlung
(1) Den in der Verordnung zur Änderung der 2. In § 1 wird Buchstabe d gestrichen.
Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom (2) Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fas-
16. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) bezeichne- sung der Bekanntmachung vom 6. August 1970
ten Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen (Bundesgesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1765
Artikel 11 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- 2. In § 88 Abs. 2 wird folgende neue Nummer 1 ein-
und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundes- gefügt:
gesetzbl. I S. 1421) wird wie folgt geändert: ,, 1. eine nach § 78 a Abs. 1 erforderliche Mel-
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
1. Nach § 78 wird folgender § 78 a eingefügt: tig erstattet."
,,§ 78 a Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-
mern 2 und 3.
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Min-
derjährige unter 16 Jahren ganztägig dauernd be- § 20
treut werden und die der Heimaufsicht nach § 78 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
unterliegt, hat dem Landesjugendamt bei der
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
Aufnahme eines Minderjährigen in der Einrich-
sundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Geset-
tung dessen Personalien und außerdem jährlich
zes für Jugendwohlfahrt in der neuen Fassung be-
einmal die Personalien aller in der Einrichtung
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der
untergebrachten Minderjährigen zu melden je-
Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.
weils mit Geburtsdatum, Angaben über den bis-
herigen Aufenthalt, Bezeichnung der einweisen-
den Stelle oder Person, Auskunft über die Bezie- § 21
hungen zur eigenen Familie, einer Äußerung dar- Berlin-Klausel
über, ob für den Minderjährigen die Annahme
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
als Kind in Betracht kommt und über etwa be-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
reits laufende Vermittlungsbemühungen.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Das Landesjugendamt kann widerruflich Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
einzelne Einrichtungen, die regelmäßig nur Min- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
derjährige aufnehmen, für welche die Annahme des Dritten Uberleitungsgesetzes.
als Kind nicht in Betracht kommt, von der
Meldepflicht ausnehmen. Das Landesjugendamt § 22
kann ferner bestimmen, daß von der wiederhol-
ten Meldung desselben Minderjährigen abgese- Inkrafttreten
hen werden kann." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juli 1976
Dc~r Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1292/76 der Kommissiion zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3. 6. 76 L 146/14
2. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1293/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 6. 76 L 145/16
2. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1294/7<6 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei de,r Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 3. 6. 76 L '14ö/18
2. 6. 76 Vero11dnung (EWG) Nr. 1295/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3. 6. 76 L 145/19
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1296/76 des Rates über di,e Lieferung
von Mager rn i 1 c h p u 1 ver im Ra1hmen des Nahrungsrnit-
lelhilfeprograrnrns 19'7'5 an das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz zugunsten der TimorflüchUinge 4. 6. 76 L 14,6/1
1. 6. 76 Verordnung (EWC::;) Nr. 129,7/76 des Rates zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 in bezug auf die Ver-
fohren für die Bereitstellung der Nahrungsmittefäilfe in Form
von G e L r e i d e für das Interna,tionale Komitee vorn Roten
Kreuz zuguns'Len der Timorflüchtlinge 4. 6. 76 L 146/2
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1298/76 des Rates zur Festlegung der
Crundregeln für die Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver
an bestimmte Entwicklungsländer und internaitionale
Organisationen im Rahmen des Nahrungsrnittelhilfepro-
gramms 197'6 4. 6. 76 L 146/3
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1299/76 des Rates über die Lieferung
von M a g e r m i l c h p u 1 v e r an bestimmte Entwicklungs-
länder und inlernationa,le Organisat1ionen im Rahmen des
Nahrungsmittelhilifeprogramms 1976 4. 6. 76 L 146/5
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13100/76 des Rrutes über die Lieferung
von Mag e r m i 1 c h p u 1 v e r als Nahrungsmititelhilfe an
Niger im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3236/74 4. 6. 76 L 146/7
3. 6. 76 Veror,dnung (EWG) Nr. 1301/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Rog,g en anwendbaren Ab-
1
schöpfungen hei der Einfuhr 4. 6. 76 L 146/8
3. 6. 76 Vero11dnung (Ewe;) Nr. 1302/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 6. 76 L 146/10
3. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1303/76 der Kommiss,ion zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 6. 76 L 146/12
3. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1304/7,6 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 4.6. 76 L 146/14
Nr. 7B Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1767
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddturn 1111d Bewichnunq der Rc\chlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 6. 76 Veronlnung (EWC) Nr. 1305/76 der Kommission zur Festset-
zun~r ,der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Kä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
dllS~Jenommcn gefrorenes Rindfleisch 4. 6. 76 L 146/16
]. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1306/76 der Kommission zur Ände-
run~J der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und Rübsensamen dienenden Elemente 4.6. 76 L 146/19
3. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. l3i07/76 der Kommiss,ion zur Festset-
zung der Ersitattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
starnd für ·w e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 4.6. 76 L 146/22
3. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1309/76 der Kommission zur Ergän-
zung des Anhangs der Vero11dnung (EWG) Nr. 771/74 über die
Bedingungen für die Beihilfe für F 1 ach s und Hanf 4. 6. 76 L 146/25
3. 6. 76 Vcrordnunu (EWG) Nr. 1310/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i tu n g s e r z e u q n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 4.6. 76 L 146/26
3. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1311/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 4. 6. 7·6 L 146/28
3. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1313/76 der Kommiss,ion zur Ände-
rung des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 13i6/76,
Nr. 336/76 und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestpreises
für den Verkauf von M,agermilchpulver für das im
Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76
und Nr. 357 /76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 5. 6. 76 L 1418/25
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1314/76 der Kommis,sion zur Festset-
zung der auf Getreide, M e h 1 e , Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Rog,gen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 6. 76 L 147/1
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13'15/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 6. 76 L 147/3
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1316/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 5. 6. 76 L 147/5
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1317/76 der Kommission zur Fes,tset-
zung des Betragers der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5.6. 76 L 147/7
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1318/7'6 der Kommission zur Festset-
zung des WeHmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 5. 6. 76 L 147/9
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1319,/7,6 der Kommission zur Ände-
rung des Grurndbe,trags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 5.6. 76 L 147/11
4. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13'20/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Binfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 5. 6. 76 L 147/12
8. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1321/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfung,en bei der Einfuhr 9.6. 76 L 14'9/1
8. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 02,2/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen be,i der Einfuhr für
G e 1: r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9. 6. 76 L 149/3
8. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13123/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerprerise für Wein 9. 6. 76 L 1419/5
8. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1327/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tom a -
t e n mit Ursprung in Bul,garien und Rumänien 9. 6. 76 L 149/10
8. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 13128/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker L 149/11
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillt1111 und 13<',.<'idrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
!l. 6. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1329/76 der Kommission mit bei. Ein-
fuhren von Ta f c 1 ä p f e 1 n aus Chile anwendbaren Schutz-
nlilßnalrnwn 9. 6. 76 L 150/ 1
9. G. 76 Vcrordnun~r (EWC;) Nr. D30176 der Kommission zur Festset-
zung der ,rnf Cclrcide, Mehle, Grobgrieß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei dc!r Einfuhr 10.6. 76 L 151/1
9. (i. 76 Vcrorcln ung (EWC) Nr. 1331176 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c t r C'. i d c, M c) h l und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 6. 76 L 151/3
9. G. 76 Vc!rordnunq (EWC) Nr. 1333/76 der Kommission zur Ande-
runq der Vt!rorclnung (EWG) Nr. 1896/73 über die Durchfüh-
rungsbcslirnmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem
Rindflcischseklor 10. 6. 76 L 151 /7
9. 6. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 1334/76 der Kommission zur Ande-
run9 der Verordnung (EWG) Nr. 588/76 mit Durchführungs-
vorschriften für die Destillation von Ta f e I weinen,
clc!ren Desl illc1tionsvcrl rag vor dem 15. April 197 6 genehmigt
1
werden muß 10. 6. 76 L 151/8
9. 6. 76 Verordnung (EWG} Nr. 133-6/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 10. 6. 76 L 151/12
9. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1337/76 der Kommiss,ion zur Ande-
runq der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r c i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 10.6. 76 L 15 1/13
1
10. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1338/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 6. 76 L 152/1
10. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 13139/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 6. 76 L 152/3
10. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1340/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 6. 76 L 152/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,1v: Btmclesanzeiger Verlugsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Btmdcs~Jt'sc~lzhl,it.l Teil 1 werden Ccsctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsqcsdzb!illl Teil ll werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlm,1chunqcn sowie ZolllilrilvcrorclnunrJen veröffentlicht.
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