1733
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1976 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
30.6. 76 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker 1733
30.6. 76 Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung 1746
7691-2--1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1747
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1747
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker
Vom 30. Juni 1976
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I c) Meißeln, Sägen, Feilen,
S. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend- d) Bohren, Senken, Reiben,
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes-
e) Gewindeschneiden,
gesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- f) Schneiden, Lochen,
ordnet: g) Biegen,
§ 1 h) Richten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes i) Stoßen,
k) Drehen,
Der Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staat-
lich anerkannt. 3. Grundfertigkeiten der Füge- und Trenntechnik:
§ 2 a} Schrauben, Stiften, Keilen,
b) Nieten,
Ausbildungsdauer
c) Gasschmelzschweißen, Brennschneiden,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
d) Lichtbogenschweißen,
§ 3 4. Umgehen mit den im Bergbau gebräuchlichen
Betriebsmitteln:
Ausbildungsberufsbild
a) maschinelle Betriebsmittel,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens b) elektrische Anlagen,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
c) Hebezeuge,
1. Grundkenntnisse: d) Rohr- und Schlauchleitungen,
a) Werk- und Hilfsstoffe, e) pneumatische und hydraulische Anlagen,
b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und
5. Ermitteln und Beseitigen von Störungen an Be-
Anfertigen von Skizzen,
triebsmitteln sowie Abgeben von Schadensmel-
c) technische Tabellen und Handbücher, dungen,
d) Handhabung elektrisch angetriebener Ma-
6. Grubensicherheit,
schinen und Geräte,
e) Mechanik, Hydraulik und Pneumatik, 7. Nachrichtenübermittlung, Verständigung im
Grubenbetrieb,
f) Elektrotechnik,
g) Bergtechnik, 8. Einrichtungen für die Wetterführung,
h) Organisation des Ausbildungsbetriebes, 9. Ausrichten, Vorrichten, Gewinnen,
i) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesund- 10. Hereingewinnen, Laden und Fördern,
heitsschutz, 11. Unterhalten von Grubenbauen,
2. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung: 12. Transportieren und Lagern von Maschinen und
a) Messen und Prüfen, Material.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 4 vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Beruf saus-
Ausbildungsrahmenplan bildung wesentlich ist.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ling in höchstens zwölf Stunden bis zu vier Arbeits-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- proben ausführen; hierfür kommen insbesondere in
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Betracht:
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
1. Aufstellen, Montieren, Demontieren und Trans-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des
portieren maschineller Betriebs- und Fördermit-
Ausbildungsinha1tes ist insbesondere zulässig, so- tel, Beseitigen einfacher Störungen, Abgeben von
weit eine berufsfeldbezogene Grundbildung voraus-
Schadensmeldungen.
gegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-
t(~n die Abwcichu ng erfordern. 2. Ausführen von Arbeiten
a) in der Aus- und Vorrichtung,
§ 5 b) im Abbau,
Ausbildungsplan c) in der Förderung.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
Aushilclunqsrnhmenpla1ws für den Auszubildenden in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
§ 6 Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
Berichtsheft den folgenden Gebieten in Betracht:
Der A.uszuhildende hat ein Berichtsheft in Form 1. im Prüfungsfach Technologie:
eines Ausbildtm9snachweises zu führen. Ihm ist Ge-
a) Bergbaukunde:
legenheit zu neben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das aa) geologische Grundbegriffe, Gebirgsauf-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. bau, Grubengebäude,
bb) Ausrichtung, Vorrichtung, Abbau,
§ 7 cc) Förderung und Fahrung,
Zwischenprüfung dd) Bewetterung,
ee) Wasserhaltung und Energieversorgung,
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem b) Bergtechnik:
ersten Ausbildungsjahr stattfinden. aa) Arbeitsablauf in einem Betriebe,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in bb) Arten und Anwendung von Bohrbildern,
der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr cc) Arten und Anwendung von Gewinnungs-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf und Abbauverfahren,
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah- dd) Aufbau und Wirkungsweise von Gewin-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit nungs-, Lade- und Fördereinrichtungen,
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ee) Arten und Anwendung von Grubenaus-
(3) In der Fertigkeitsprüf ung soll der Prüfling in bau in Ausrichtung, Vorrichtung und Ab-
insgesamt höchstens sechs Stunden Grundfertig- bau,
keiten in der Werkstoffbearbeitung nachweisen. ff) Aufbau und Wirkungsweise von Hebe-
zeugen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
gg) Arten und Anwendung von Maßnahmen
ling in insgesamt höchstens zwei Stunden Fragen
für Staubbekämpfung, Explosionsschutz
und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Ge-
und Bewetterung,
bieten schriftlich lösen:
hh) Arten von Seilen, Ketten und Rohren,
1. Werk- und Hilfsstoffe,
c) Grundkenntnisse der Elektrotechnik,
2. Lesen von einfachen technischen Zeichnungen,
d) Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik
3. technische Tabellen und Handbücher, und Pneumatik,
4. Technische Mathematik, e) bergbehördliche Vorschriften, Arbeitsschutz,
5. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits- Unfallverhütung und Gesundheitsschutzi
schutz.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
§ 8 a) Ermitteln von Volumen, Druck, Druckkraft,
Kräften am Hebel, Drehzahl, Ubersetzungsver-
Abschlußprüfung hältnissen, Kräftezusammensetzungen und
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in -zerlegungen, Förderströmen, Schüttmengen
der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und und Wettermengen an einfachen fachprakti-
Kenntnisse sowie nuf den im Berufsschulunterricht schen Beispielen,
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1735
b) Ermitteln von Abständen und Winkeln, teilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesent-
c) Berechnen von Arbeit, Geschwindigkeit, Lei- licher Bedeutung ist und wenn die an der Berufs-
stung und Wirkungsgrad, schule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in er-
heblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungs-
d) Ermitteln von Löhnen und Kosten;
ergebnis stehen. Die schriftliche Prüfung hat gegen-
Tabellenbücher, Formelsammlungen und Rechen- über der mündlichen das doppelte Gewicht.
stab sind zugelassen;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Lesen von einfachen markscheiderischen Dar-
stellungen,
§ 9
b) Lesen und Erläutern von einfachen perspek-
tivischen Darstellungen, Ansichten und Aufhebung von Vorschriften
Schnitten, Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
c) Lesen von Montageplänen; Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
forderungen für die Lehrberufe, die in dieser Ver-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: ordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbil-
Wirtschaftskunde, Sozialkunde einschließlich dungsberufe Knappe (Stein- und Pechkohlenberg-
Arbeitsrecht und Sozialversicherung. bau) und Knappe (Erzbergbau), sind nicht mehr an-
zuwenden.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von § 10
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
Dbergangsregelung
1. im Prüfungsfach
(1} Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Technologie zwei Stunden, krafttreten dieser Verordnung ein halbes Jahr oder
2. im Prüfungsfach länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
Technische Mathernatik eineinha]b Stunden, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
3. im Prüfungsfach ten dieser Verordnung.
Technisches Zeichnen eine halbe Stunde, (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
4. im Prüfungsfach krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein halbes
Wirtschafts- u. Sozialkunde eine halbe Stunde. Jahr bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-
meidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
(5) Soweit die Prüfung in programmierter Form herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
durchgeführt: wird, kann von der in Absatz 4 ge-
nannten Prüfungsdauer abgewichen werden. § 11
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung Berlin-Klausel
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Prüfungsfächer Technologie das vierfache und blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Technische Mathematik das zweifache Gewicht bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.
§ 12
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern Inkrafttreten
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
diese für die FeststPlhmg eines für den Prüfungs- kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Anmerkung:
Die vorstehende AusbHdungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 130 vom 15. Juli 1976 veröffentlicht.
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildu;ng zum Bergmechaniker
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 1 2 1 3
1 2 3 4 5
1 Grundkenntnisse Während
der gesamten
(§ 3 Nr. 1) in Spalte 4
gekenn-
zeichneten
Ausbildungs-
zeit zu
1.1 Werk- und Hilfsstoffe a) übliche Werkstoffe bezeichnen X vermitteln.
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a) b) das Verhalten der wichtigsten in der
Metallbearbeitung üblichen Werk-
stoffe feststellen und vergleichen X
c) Anwendungsmöglichkeiten der be-
trieblichen Hilfsstoffe nennen X
1.2 Lesen einfacher tech- a) die Grundbegriffe nach Normen deu-
nischer Zeichnungen ten, insbesondere Linienarten, Be-
und Anfertigen von maßung, Toleranzen, Ansichten, ein-
Skizzen fache Schnitte, Oberflächengütezei-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b) chen und Maßstäbe X
b) Einzelteil- und Gesamtzeichnungen
sowie Stücklisten lesen X
c) Darstellungen durch Sinnbilder lesen X
d) Arbeitsfolgen anhand einer Zeich-
nung festlegen X
e) einfache Handskizzen anfertigen X
1.3 technische Tabellen technische Tabellen und Handbücher be-
und Handbücher nutzen X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)
1.4 Handhabung elektrisch a) die Funktion gebräuchlicher Schmelz-
angetriebener Maschi- sicherungen, magnetischer und ther-
nen und Geräte mischer Auslöser, Schalter, Schütze
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d) und Steckvorrichtungen nennen X
b) den Umgang mit Handlampen und
handgeführten Maschinen beschrei-
ben X
c) betriebssicheres Auslegen von orts-
veränderlichen Leitungen beschrei-
ben X
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1737
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausb.ildunqs- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 1 2 1 3
----1------------ -------------------------1---'-----'----1-----
1.5 Mechanik, Hydraulik a) Aufbau und Funktion der im Bergbau
und Pneumatik gebräuchlichen Maschinen-, Verbin-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e) dungs- und Bedienungselemente be-
schreiben X X
b) einfache Steuer- und Regelanlagen
der Pneumatik und Hydraulik be-
schreiben X X
c) einfache Schalt- und Funktionspläne
lesen X X
1.6 Elektrotechnik a) das richtige Verhalten fachunklindi-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f) ger Personen beim Umgang mit elek-
trischen Anlagen, bei der Fahrung,
bei der Arbeit und beim Bedienen
elektrischer Betriebsmittel erläutern X X
b) Aufbau und Kennzeichnung der im
Grubenbetrieb gebräuchlichen Lei-
tungen und Kabel angeben X X
c) Funktion und Kennzeichnung der
wichtigsten elektrischen Geräte des
Grubenbetriebes nennen X X
d) Bedeutung von Warnschildern, Hin-
weistafeln und Leistungsschildern an
elektrischen Betriebsmitteln beschrei-
ben X X
1.7 Bergtechnik a) die geologischen Grundbegriffe nen-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe g) nen und den Gebirgsaufbau in seinen
Grundzügen darlegen X X
b) das Grubengebäude beschreiben X X
c) das Aufsuchen, das Aufschließen und
den Abbau der Lagerstätte beschrei-
ben X X
d) Grundbegriffe des Bergvermessungs-
wesens nennen X X
e) markscheiderische Zeichnungen le-
sen und erläutern X X
f) Grubenausbauarten unterscheiden
und begründen X X
g) Förderung und Fahrung erklären X X
h) die Bewetterung erklären X X
i) Wasserhaltung und Energieversor-
gung beschreiben X X
1.8 Organisation des Aus- a) Zuständigkeiten und Verantwortungs-
bildungsbetriebes bereiche nennen X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe h)
b) die eigene Verantwortlichkeit be-
gründen X
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr
berufsbildes
Richtwerte
Nr. und Kenntnisse in Wochen
1 1 2 1 3
1.9 Arbeitsschutz, Unfall- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschrif-
verhütung und ten in Gesetzen und Verordnungen
Gesundheitsschutz beachten X X X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe i)
b) einschlägige Vorschriften der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung,
insbesondere Unfallverhütungsvor-
schriften, Richtlinien und Merkblät-
ter, beachten X X X
c) Verhaltensweisen bei Unfällen be-
schreiben und Maßnahmen zur Ersten
Hilfe einleiten X X X
d) Notwendigkeit und Bedeutung der
Arbeitshygiene erläutern X X X
e) wesentliche Vorschriften für den
Bergbau in Gesetzen, Verordnungen,
Richtlinien und Merkblättern, insbe-
sondere die über Staubbekämpfung,
Brand- und Explosionsschutz, beach-
ten X X X
f) Aufgaben und Organisation der be-
trieblichen Dienste nennen, die sich
besonders mit Arbeitsschutz, Unfall-
verhütung und Gesundheitsschutz
befassen X X X
2 Grundfertigkeiten der
-Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Messen und Prüfen a) Längen mit Strichmeßzeugen und
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) Meßschiebern für Außen-, Innen- und
Tiefenmaße bis 0,1 mm Genauigkeit
messen und prüfen X 32
b) Winkel mit Winkelmessern bis zu
einer Genauigkeit von 1° messen X
c) die Ebenheit von Flächen mit ein-
fachen Meßzeugen, insbesondere mit
Linealen und Stahlwinkeln, bis zu
einer Oberflächengüte von Sehlicht-
qualität prüfen X
d) mit Rundungslehren prüfen X
e) Meß- und Prüfzeuge pflegen, behan-
deln und lagern X
f) den Aufbau der Meßzeuge einschließ-
lich Nonius beschreiben X
g) Maße, Bezugsflächen und Toleranzen
erklären X
h) das Lichtspaltprüfverfahren beschrei-
ben X
i) Meßfehler und ihre Auswirkungen
nennen X
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1739
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbi1dun9s- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
1 1 2 1 3
4
2. 2 Anreißen, Körnen, a) Zeichnungsmaße übertragen X
Kennzeichnen
b) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Um-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
risse, Schnitt- und Biegelinien nach
Zeichnung mit Reißnadel, Spitzzirkel
und Bleistift anreißen und anzeich-
nen X
c) Bohrungsmitten und Umrisse körnen X
d) mit Schlagzahlen und -buchstaben
sowie Farbe kennzeichnen X
e) zugehörige Werkzeuge schärfen X
f) zugehörige Werkzeuge unterschei-
den, anwenden und pflegen X
g) Fehlermöglichkeiten beim Anreißen
kennen und berücksichtigen X
h) Kennzeichnungen zweckmäßig und
sichtbar anbringen X
2.3 Meißeln, Sägen, Feilen a) Werkstücke spannen X
{§ 3 Nr . 2 Buchstabe c)
b) trennend, scherend und spanend mei-
ßeln, mit der Handsäge sägen und
eben, winklig und parallel auf Maß
feilen X
c) Durchbrüche nacharbeiten X
d) Rundungen bis Sehlichtqualität feilen X
e) entgraten X
f) Meißel schärfen X
g) die Winkel an der Meißelschneide er-
klären X
h) Schneidvorgang beim trennenden,
scherenden und spanenden Meißeln
beschreiben ><
i) Spanbildung beim Sägen und Feilen
beschreiben ><
k) Arten und Anwendung von Meißeln,
Sägeblättern und Feilen für verschie-
dene Werkstoffe unterscheiden und
diese Werkzeuge pflegen X
2.4 Bohren, Senken, a} Werkstücke und Werkzeuge spannen X
Reiben b) Bohrungen mit ortsfesten Bohr-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d) maschinen und mit elektrisch ange-
triebenen Handbohrmaschinen her-
stellen X
c) mit Spiralbohrern, Spiral-, Kegel- und
Flachsenkern arbeiten X
d} mit Hand- und Maschinenreibahlen
reiben X
e) zugehörige Werkzeuge unterschei-
den, verwenden und pflegen X
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des .Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 1 2 1 3
f) den Schneidvorgang und die Winkel
am Bohrer beschreiben X
g) den Aufbau der Bohrmaschine be-
schreiben X
h) Drehzahl und Vorschub zuordnen X
i) Kühlmittel auswählen und einsetzen X
2.5 Gewindeschneiden a) Gewindekernlochdurchmesser be-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e) stimmen X
b) von Hand Gewinde schneiden X
c) Gewindearten und -maße für me-
trische Gewinde unterscheiden X
d) Befestigungs- und Bewegungsge-
winde nennen X
e) zugehörige Werkzeuge unterschei-
den, verwenden und pflegen X
f) Kühl- und Schmiermittel auswählen
und einsetzen X
2.6 Schneiden,Lochen a) mit Hand- und Hebelscheren zu-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f) schneiden X
b) mit Lochwerkzeugen lochen X
c) Trenn- und Schervorgang beschreiben X
d) die Bedeutung des Niederhaltens und
des Schneidenspiels erklären X
e) Kräfte beim Trennen und Scheren
nennen X
f) zugehörige Werkzeuge unterschei-
den, verwenden und pflegen X
2.7 Biegen a) Blech- und Profilteile im Schraub-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g) stock und mit Biegevorrichtungen
kalt biegen X
b) Biegewerkzeuge und Hilfseinrichtun-
gen unterscheiden, verwenden und
pflegen X
c) Biegewiderstand, Biegeradius und
Neutrale Faser erklären X
d) gestreckte Längen berechnen X
e) Form- und Gefügeänderungsverhal-
ten der Werkstoffe beim Biegen be-
schreiben X
2.8 Richten a) Halbzeuge unterschiedlicher Werk-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe h) stoffe kaltrichten X
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1741
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des J\ usbildun9s- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 1
2 1
3
1 2 3 4 5
b) zugehörige Werkzeuge unterschei-
den, verwenden und pflegen X
c) Form- und Gefügeänderungsver hal-
ten der Werkstoffe beim Richten be-
schreiben X
2.9 Stoßen a) Werkstück und Werkzeug spannen X 1
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i)
b) einfache Werkstücke auf Maßhaltig-
keit stoßen X
c) Anwendungsmöglichkeiten der Waa-
gerechtstoßmaschine nennen X
2.10 Drehen a) Werkstück und Werkzeug spannen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe k)
b) einfache Werkstücke zentrieren,
plan- und langdrehen sowie ab-
stechen X
c) Anwendungsmöglichkeiten von Zug-
und Leitspindeldrehmaschinen nen-
nen X
d) Drehwerkzeuge nennen X
e) Spannzeuge für Werkstück und
Werkzeug nennen X
f) Kühl- und Schmiermittel auswählen
und einsetzen X
3 Grundfertigkeiten 13
der Füge- und Trenn-
technik
(§ 3 Nr. 3)
3.1 ·Schrauben, Stiften, a) Schraubverbindungen herstellen X
Keilen b) Schrauben sichern X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)
c) Schrauben, Muttern, Scheiben und
Sicherungselemente unterscheiden
und verwenden X
d) Stift-, Feder- und Keilverbindungen
herstellen X
e) Federn sichern X
f) Arten von Stiften, Federn und Keilen
unterscheiden und deren Anwendung
zuordnen X
g) zugehörige Werkzeuge unterschei-
den, verwenden und pflegen X
3.2 Nieten a) eint ache Kaltnietverbindungen her-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b) stellen X
f742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Au:slbiJd,uurs- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr
bernfsbi.ldes - Richtwerte
Nr. und Kenntnisse
in Wochen
1 1 2 1 3
5
b) den Nietvorgang beschreiben X
c) Nietarten und -werkstoffe nennen X
d) zugehörige Werkzeuge unterschei-
deni, verwenden und pflegen
3,3 Gasschrneizsch weißen., a) Schweißnähte vorbereiten ><
Brennschneiden
b) einfache,, nicht abnahmepflichtige
(§ 3 Nr . 3 Buchstabe c)
Gasschmelzschweißarbeiten ausfüh-
ren
c) Verfahren des Gasschmelzschweißens
nennen
d) schweißbare Metalle nennen
e) Nahtformen und Stoßarten unter-
scheiden und deren zeichnerische
Darstellung lesen
fj Ursachen und Auswirkungen von
Schweißfehlern nennen X
g) einfache Brennschneidarbeiten aus-
flihren X
h) das Verfahren des Brennschneidens
beschreiben
i) Arten,, Anwendung und Pflege der
Schweiß- und Brenngeräte und des
Zubehörs beschreiben
k) die Auswirkung der ·wärmespannung
nennen
3.4 Uchtbogensch weißen a) einfache„ nicht abnahmepflichtige
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d) Lichtbogenschweißarbeiten ausfüh-
ren
b) Arten und Anwendung der gebräuch-
lichen Elektroden und der Schweiß-
geräte beschreiben
4 Umgehen nüt den im
Bergbau gebräuch-
lichen Betriebsmitteln
(§ 3 NL 4)
4.1 maschineHe a) maschinelle Betriebsmittel aufstellen,
BetriebsmiUeI montieren und demontieren X 15
(§ 3 Nr . 4 Buchstabe a)
b) installierte Anlagen bedienen und
warten X
c) Sicherungsmaßnahmen vor Inbetrieb-
setzen und nach Außerbetriebsetzen
anwenden X
d) Bedienungs- und Wartungspläne le-
sen X
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. JuH 1976
zu vermitteln im zeitHcbe
Lfd. Teil des Ausbildunqs- rn vermittelnde FertigkeHen Ausbildum.gsjahr
berufsbildes Richtwerte
Nr. und Kenntnisse
1 in 'Wochen
2 1 3
5
e) Grundbegriffe mechanischer, hydrau-
lischer, pneumatischer und einfacher
elektrischer Vorgänge an maschinel-
len Betriebsmitteln nennen X
f) Arten und Aufgaben von Bedienungs-
elementen unterscheiden X
g} Arten, Aufbau und Funktion von
maschinellen Betriebsmitteln be-
schreiben
4.2 elektrische Anlagen a) mit ortsveränderlichen elektrischen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) Betriebsmitteln, Kabeln und Leitun-
gen umgehen
b) elektrische Anlagen vor äußeren Ein-
wirkungen schützen
c) elektrische Anlagen bei Gefahr ab-
schalten
d) einfache Meßgeräte ablesen X
e) Arten von elektrischen Tastern,
Schaltern, Trennern, Motorschutz-
schaltern und Steuergeräten nennen X
f) Brände an elektrischen Anlagen be-
kämpfen X
4,3 Hebezeuge a) Lasten anschlagen und dabei
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) - das Gewicht abschätzen,
- Anschlagmöglichkeiten beachten,
- geeignetes Anschlaggeschirr aus-
wählen und
- Gefahrenpunkte beachten X 6
b) im Zusammenhang mit der Verwen-
dung von Seilen und Ketten
- Seile warten,
- Seile und Kettenglieder trennen
und
- Kettenverbindungen hersteHen
c) Verschleiß, Korrosion und Uber-
lastungserscheinungen an Ketten und
Seilen erkennen und beachten und
über Arten, Tragfähigkeit und An-
wendung von Ketten und Seilen Aus-
kunft geben
d) mit Hebezeugen umgehen, insbeson-
dere
- das Hebezeug nach dem Gewicht
der Last auswählen,
- den Anschlagpunkt für das Hebe-
zeug auswählen und sichern,
- die Last unter Berücksichtigung
der Gefahrenpunkte ziehen, heben
und senken,
- Aufbau und Funktion von Hebe-
zeugen beschreiben und
-- das Hebezeug warten X
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildunus- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes und Kenntnisse
in Wochen
1 1 2 1 3
--··--···-·- -----· . · ·-·····-----------1-------------------1----'-----'---1------
4
4.4 Rohr- und Schlauch- a) Rohre vorbauen und abschlagen X
leitungen b) Abzweigstücke, Endstücke und Ar-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d)
maturen ein- und ausbauen X
c) die Dichtigkeit überprüfen X
d) Druckschläuche verlegen, anschlie-
ßen und überprüfen X
e) Schlauchverbindungen herstellen X
f) Arten, Weiten und Verbindungs-
stücke von Rohren und Schläuchen
nennen und deren Anwendung erklä-
ren X
4.5 pneumatische und hy- a) Anlagen nach Montageplänen mon-
draulische Anlagen tieren X 6
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e)
b) Anlagen bedienen, regeln und warten X
c) Drücke ablesen und einstellen X
s Ermitteln und Beseiti- a) Störungsursachen erkennen und be-
gen von Störungen an seitigen, Störungs- und Verschleiß-
Betriebsmitteln sowie anzeichen erkennen und eint ache
Abgeben von Scha- Störungen beseitigen X 6
densmeldungen b) systematische Fehlersuche betreiben X
(§ 3 Nr. 5)
c) Störungsursachen und Schadensum-
fang beurteilen und Störungs- und
Schadensmeldungen abgeben X
6 Grubensicherheit a) Explosions- und Brandschutzeinrich-
(§ 3 Nr. 6) tungen sowie Staubbekämpfungsein-
richtungen einbauen X 4
b) mit Feuerlöscheinrichtungen umge-
hen, Feuerlöschgeräte bedienen und
Brände bekämpfen X
c) das Verhalten bei Unfällen und bei
,,Besonderen Betriebsereignissen" be-
schreiben X
d) Erste Hilfe leisten (Nothelfer-Ausbil-
dung) X
7 N achrichtenübermitt- a) mit optischen und akustischen Signal-
lung, Verständigung anlagen umgehen X 5
im Grubenbetrieb
b) Meldungen abfassen und weitergeben X
(§ 3 Nr. 7)
8 Einrichtungen für die a) Wettertüren und Wetterblenden ein-
Wetterführung bauen X
(§ 3 Nr. 8)
b) Lutten und Luttenlüfter vorbauen,
verbinden, ausrichten und abdichten
sowie ausbauen X
c) Luttenleitungen überprüfen und in
Betrieb nehmen X
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1745
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten Ausbildungsjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 1 2 1 3
1 2
9 Ausrichten, Vorrich- a) nach markscheiderischen Angaben
ten, Gewinnen arbeiten X 18
(§ 3 Nr. 9) b) den Arbeitsplatz sichern, insbeson-
dere
- Firste und Stöße beräumen,
- vorpfänden,
- vorläufigen Ausbau einbringen
und
--- Schutz-, Arbeits- und Montage-
bühnen errichten X
c) Bohr- und Sprengbilder lesen, Bohr-
lochverlauf, -tiefe und -abstände nach
Bohr- und Sprengbild bestimmen X
d) Bohrlöcher ansetzen und bohren und
dabei Lagerungs- und Gesteinsver-
hältnisse berücksichtigen, Bohrarbei-
ten ausführen und Bohrverfahren be-
schreiben X
e) das sicherheitlich richtige Verhalten
bei der Sprengarbeit beschreiben X
f) Ort vor und nach der Sprengung
sichern und das Verhalten nach
Sprengversagern beschreiben X
10 Hereingewinnen, a) das Mineral unter Berücksichtigung
Laden und Fördern der Verhältnisse der Lagerstätte lö-
(§ 3 Nr. 10) sen und den Arbeitsplatz sichern X 24
b) das Mineral und/oder das Neben-
gestein von Hand, mit Lademaschi-
nen oder mit Ladeeinrichtungen laden X
c) das Mineral und Nebengestein mit
Fördermitteln und Transportanlagen
fördern X
d) Ausbau im Gewinnungsbereich ent-
sprechend den Verhältnissen der
Lagerstätte einbringen und umsetzen X
e) Ausbauteile in Gewinnungs- und Ge-
steinsstrecken entsprechend den Ver-
hältnissen der Lagerstätte einbrin-
gen, verstärken und auswechseln X
f) das Einbringen von Versatz entspre-
chend den Verhältnissen der Lager-
stätte beschreiben X
11 Unterhalten von Unterhaltungsarbeiten entsprechend den
Grubenbauen Verhältnissen der Lagerstätte ausführen X 5
(§ 3 Nr. 11)
12 Transportieren und a) Fördermittel be- und entladen X 5
Lagern von Maschinen b) Fördergut lagern und stapeln X
und Material
(§ 3 Nr. 12) c) Materialstapel sichern X
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
Vom 30. Juni 1976
Auf Grund des § 10 Nr. 6 des Gesetzes über Bau-
sparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl.
I S. 2097), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725), in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Dbertra-
gung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bau-
sparkassen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kre-
ditwesen vom 8. Januar 1973 (BundesgesetzbL I
S. 17) wird nach Anhörung der Deutschen Bundes-
bank und der Spitzenverbände der Bausparkassen
verordnet:
Artikel 1
Die Bausparkassen-Verordnung vom 16. Januar
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 41) wird wie folgt ge-
ändert:
In § 6 wird die Zahl „6000,-" durch die Zahl
,, 10000,----" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über Bi:rnsparkassen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1976
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditvvesen
Dr. Bähre
Nr. 77 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1747
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 3. Juli 1976
Ttlg Inhalt Seite
29. 6. 76 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ........................................ . 1017
'l510-1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Reditsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 76 Erste Verordnung zµr Änderung der Dreiundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Münster-Osna-
brück) 120 1. 7. 76 12. 8. 76
96-1-2-53
Nr. 77 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976 1747
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 3. Juli 1976
Ttlg Inhalt Seite
29. 6. 76 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ........................................ . 1017
'l510-1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Reditsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 76 Erste Verordnung zµr Änderung der Dreiundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Münster-Osna-
brück) 120 1. 7. 76 12. 8. 76
96-1-2-53
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 304. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: L,rnfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mfüsen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.