1713
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1976 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
28. 6. 76 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Spreng-
stoffgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713
7134-1-1-2
29. 6. 76 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
26-1-1
2. 7. 76 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz (Bun-
desgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1723
2030-6-8, 2030-6-8/ 1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1731
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes
Vom 28. Juni 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des sowie auf die Beförderung, die Einfuhr und
§ 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August das sonstige Verbringen dieser Erzeugnisse
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), zuletzt geändert in den Geltungsbereich des Gesetzes, mit
durch § 13 Abs. 7 des Gesetzes über die Beförde- Ausnahme ihrer Herstellung, Be- und Ver-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun- arbeitung."
desgesetzbl. I S. 2121), wird im Einvernehmen mit Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sätze 3 bis 6.
nach Anhörung des Sachverständigenausschusses
für explosionsgefährliche Stoffe mit Zustimmung b) In dem neuen Absatz 3 erhält die Nummer 1
des Bundesrates verordnet: folgende Fassung:
,, 1. den Verkehr mit sowie auf die Einfuhr,
Artikel 1 das sonstige Verbringen in den Geltungs-
bereich des Gesetzes und das Aufbew·ah-
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des ren von Brennzündern, Pulverzündsdmü-
Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der ren und Anzündern für Pulverzündschnü-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972 re; dies gilt nicht für offene Pulverzünd-
(Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch die Zweite schnüre (Stoppinen) und Brennzünder
Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung mit Sprengkapseln,".
zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes vom
16. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1457), wird wie c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt
folgt geändert: am Ende der Nummer 5 durch einen Bei-
strich ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
1. § 3 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: „6. Teile von
,, (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf
den Umgang und den Verkehr mit Fertig- das Fördern und Laden des Gestein-
erzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sprengstoffes unmittelbaren Einfluß
sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, haben,
1714 Bwulesgeselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) Mjschladegeüilcn, soweit diese nicht 7. § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
auf das Austragen und Fördern der
Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, ,, (4) Treibladungspulver für das nicht gewerbs-
das Zuteilen, Registrieren und Mi- mäßige Laden und Wiederladen von Patronen-
schen der Ausgangsstoffe sowie das hülsen darf nur in der Ursprungsverpackung des
Fördern und Laden des Gestein- Herstellers oder der Verpackung des Einführers
sprengstoffes unmittelbaren Einfluß mit einem Inhalt von höchstens einem Kilo-
haben." gramm vertrieben oder anderen überlassen wer-
den. Jeder Verpackungseinheit ist eine Zusam-
menstellung der Ladedaten für das Treib-
2. § 7 Abs. 2 erhillt folgende Fassung: ladungspulver beizufügen."
,, (2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten
Stoffe erst an der Verwendungsstelle hergestellt 8. § 39 wird wie folgt geändert:
und dort unverzüglich zum Sprengen verwen-
det, so sind auf sie die §§ 21 bis 24 (Kennzeich- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 Nr. 1 die Worte
nung und Verpackung) nicht anzuwenden. Auf „bis 3" durch die Worte „bis 4" ersetzt und
die Führung von Aufzeichnungen über diese in Satz 2 nach dem Wort „Warenzeichen" ·
Stoffe sind jedoch § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 folgende Worte eingefügt „ und an Stelle der
und 4 anzuwenden." Herstellungsstätte nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 ein
Kennzeichen für die Herstellungsstätte".
3. In § 11 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: b) In Absatz 3 wird das Wort „allseitig" durch
die Worte „ein- oder mehrseitig" ersetzt.
,, (2) Wird die Zulassung eines explosions-
gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes bean-
tragt, der nach den Angaben des Herstellers in 9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit
einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen- ,, (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
stand entspricht, so kann die Prüfung auf die dürfen in der Zeit vom 1. November bis 28. De-
Feststellung beschränkt werden zember nicht feilgehalten und an den letzten
Verbraucher nicht überlassen werden. Ist der
1. bei explosionsgefährlichen und explosions- 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder
fähigen Stoffen, die zum Sprengen verwendet Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 be-
werden, ob der Stoff mit dem bereits zugelas- reits mit Ablauf des 27. Dezember."
senen Stoff in seiner Zusammensetzung und
Beschaffenheit übereinstimmt oder
10. In § 44 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenstän-
,,dürfen" die Worte „an den letzten Verbrau-
den und Sprengzubehör, ob die Gegenstände
cher, ausgenommen im Versandhandel," einge-
in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz
fügt.
oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand
entsprechen oder ihm vergleichbar sind.
Die nach Absatz 3 zuständige Prüfstelle beschei- 11. § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt:
nigt dem Antragsteller die Ubereinstimmung
,, (6) Werden Gesteinsprengstoffe erst an der
des Stoffes oder die Ubereinstimmung oder Ver-
gleichbarkeit des Gegenstandes." Verwendungsstelle in Mischladegeräten herge-
stellt und dort unverzüglich zum Sprengen ver-
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze wendet, so ist über die Art und Menge ihrer
3 und 4. wesentlichen Bestandteile für jedes Mischlade-
gerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Füh-
rung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Ab-
4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sowie
satz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 ent-
von Sprengzubehör" durch die Worte ,,, von
sprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-
Sprengzubehör und, im Falle des § 11 Abs. 2,
wendungsstelle sind vorläufige Aufzeichnungen
auch von in Satz 2 genannten Stoffen und
zu machen, aus denen die Angaben nach § 53
Gegenständen" ersetzt.
Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen und die nach
dem Einsatz an der Verwendungsstelle unver-
5. In § 14 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Worte züglich in das Verzeichnis zu übertragen sind.
,,sowie die Herstellungsstätte" gestrichen. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf eines Jahres
von dem Tage der darin vorgenommenen letzten
Eintragung an gerechnet im Betrieb aufzube-
6. § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt: wahren."
,, (4) Werden Gesteinsprengstoffe erst an der
Verwendungsstelle hergestellt und dort unver-
12. § 53 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
züglich zum Sprengen verwendet, so sind auf
sie die Absätze 1 und 3 und die §§ 22 bis 24 ,,(3) Das Verzeichnis nach § 52 Abs. 6 muß
nicht anzuwenden." mindestens folgende Angaben enthalten:
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1715
1. Name und Sitz des Betreibers, Bezeichnung freie Förderung in den Laderaum gewähr-
des Mischladegerätes nach § 38 Nr. 2 und 3 leisten.
sowie Name der Person und ihres Stellvertre-
136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil
ters, die das Verzeichnis führen,
müssen in der Schutzart IP 54 nach
2. Verwendungsstelle und Datum des Misch- DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe August 1970,
ladevorganges, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein.
3. Art und Menge der an der jeweiligen Ver- Stromstärke und Spannungen elektrischer
wendungsstelle zum Mischen entnommenen Fernbedienungseinrichtungen müssen dem
wesentlichen Bestandteile, Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 ent-
sprechen; die Meßstromstärke darf nicht
4. Art und Menge des an der jeweiligen Ver- mehr als 100 mA betragen.
wendungsstelle hergestellten Gesteinspreng-
stoffes. 3.8 Mischladegeräte
(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Ge- 137 - Für Mischladegeräte gelten die unter
steinsprengstoffe sind im Verzeichnis nach Ab- Abschnitt 3.7 für Ladegeräte aufgeführten
satz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu Anforderungen der Absätze 132, 135 und 136
vermerken." mit der Maßgabe, daß sich die Anforderun-
gen auch auf den Mischteil beziehen.
138 - Die Konstruktion von Mischladegerä-
13. In§ 55 erhält die Nummer 1 folgende Fassung: ten muß gewährleisten, daß sich keine An-
sammlungen von Stäuben bilden, die zu
„ 1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 in Bränden oder Explosionen führen können.
Verbindung mit § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 3 oder 139 - Durch die Form der Behälter oder
4 über die Führung von Aufzeichnungen zu- andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr
widerhandelt,". der Ausgangsprodukte gewährleistet sein.
Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der
Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie
14. Anlage I wird wie folgt geändert: die Einrichtungen zum Mischen müssen so
beschaffen sein, daß der Gesteinsprengstoff
a) In den Absätzen 112 und 114 wird jeweils die entsprechend dem zugelassenen Muster her-
Zahl 12 durch die Zahl 10 ersetzt. gestellt werden kann.
140 - Teile von Mischladegeräten, die mit
b) Die Abschnitte 3.7 und 3.8 erhalten folgende Ausgangsprodukten oder Gesteinsprengstof-
Fassung: fen in Berührung kommen, müssen mit die-
„3.7 Ladegeräte sen chemisch verträglich, gegen Flammen-
einwirkung in erforderlichem Maße wider-
132 - Ladegeräte müssen so beschaffen standsfähig und so beschaffen sein, daß sie
sein, daß gefährliche elektrostatische Auf- ordnungsgemäß gereinigt werden können.
ladungen nicht entstehen können.
141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen
Antriebe müssen so angeordnet oder gesi- gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum
chert sein, daß gefährliche Wechselwirkun- Mischen und Fördern des Gesteinspreng-
gen zwischen diesen und dem Gestein- stoffes müssen die unmittelbar einwirkenden
sprengstoff ausgeschlossen sind. Kräfte durch Zwangsbegrenzung der An-
133 - Teile von Ladegeräten, die mit Ge- triebskräfte oder durch andere gleichwertige
,steinsprengstoffen in Berührung kommen, Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß
müssen mit diesen chemisch verträglich, keine gefährlichen mechanischen oder ther-
gegen Flammenwirkung in erforderlichem mischen Beanspruchungen der geförderten
Maße widerstandsfähig und so beschaffen Stoffe .auftreten können.
sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt wer- 142 - Teile zum Mischen und Laden müs-
den können. sen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder
134 - Bei Teilen zum Fördern des Gestein- gesichert sein, daß gefährliche Wechselwir-
sprengstoffes müssen die unmittelbar einwir- kungen mit dem Gesteinsprengstoff ausge-
kenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der schlossen sind; elektrische Anlagen des
Antriebskräfte oder durch andere gleichwer- Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Lade-
tige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, einrichtungen müssen besonders geschützt
daß keine gefährlichen mechanischen oder sein.
thermischen Beanspruchungen der geförder- 143 - Die Mischladegeräte müssen mit
ten Stoffe auftreten können.
Zählwerken versehen sein, die die zugeteil-
135 - Die Beschaffenheit der Teile zum ten Mengen der wesentlichen Ausgangs-
Laden des Gesteinsprengstoffes, insbeson- stoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen
dere die Formgebung des Vorratsbehälters, gegen den Eingriff Unbefugter gesichert wer-
muß eine sichere Zufuhr und eine einwand- den können."
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 2 31. Dezember 1977 vertrieben und anderen über-
(1) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach lassen werden.
§ 4 des Sprengstoffgesetzes erteilten oder nach § 37 Artikel 3
Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes fortgeltenden Zulas-
sungen entfällt mit Inkrafttreten dieser Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Herstellungsstätte; bei Zulassungen für pyrotech- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Spreng-
nische Gegenstände _jedoch erst am 31. Dezember stoffgesetzes auch im Land Berlin.
1977.
(2) Pyrotechnische Gegenstände, die nicht mit Artikel 4
der Herstellungsstätte oder einem Zeichen für die Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Herstellungsstätte nach § 39 Abs. 1 der Zweiten Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
Verordnung zur Durchführung des Sprengstoffgeset- Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt 6 Monate nach diesem
zes gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum Zeitpunkt in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1717
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 29. Juni 1976
Auf Grund des Artikels 4 der Achten Verordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 988)
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung vom 13. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1743)
des Ausländergesetzes vom 16. Juni 1976 ,{Bundes- vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1979)
gesetzbl. I S. 1590) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Ausländer- vom 11. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1911)
gesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 (Bun- ergibt.
desgesetzbl. I S. 1341) in der vom 24. Juni 1976 an Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 2
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2, des § 20
der oben aufgeführten Änderungsverordnung und Abs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2 und des § 48 Abs. 6
den Änderungsverordnungen des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3
vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 283) des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungs-
gesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
vom 12. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 205)
vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), erlas-
vom 27. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 229) sen worden.
Bonn, den 29. Juni 1976
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(DVAuslG)
§ 1 8. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch
amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild
(1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft aus-
1. ausländische Inhaber von Ausweisen für den weisen;
kleinen Grenzverkehr und den Touristenver- 8a. in der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die In-
kehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Gel- haber eines Donauschifferausweises und in der
tungsbereich des Ausweises beschränkt; Besatzungsliste eingetragen sind, für den Auf-
2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Ver- enthalt an Bord und in den Gebieten der Städte
sammlung des Europarates sowie ausländische Passau, Deggendorf und Regensburg und der Ge-
Mitglieder und ausländische Bedienstete der Or- meinden Barbing und Obernzell sowie für Rei-
gane der Europäischen Gemeinschaften; sen zwischen Grenzübergang und Schiffsliege-
ort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kür-
3. ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz zesten Wege. Das gleiche gilt für ihre in den
oder Besatzungsausweis (Crew Member Certifi- Donauschifferausweisen eingetragenen Fami-
cate - Anlage des Anhangs 9 in der jeweils gel- lienangehörigen. Die Befreiung gilt nur, wenn
tenden Fassung zum Abkommen über die Inter- und soweit von dem Staat, dessen Behörde den
nationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944), Donauschifferausweis ausgestellt hat, den In-
wenn es sich nur auf dem Flughafen, auf dem habern der von deutschen Behörden ausgestell-
das Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder ten Donauschifferausweise gleichartige Befrei-
innerhalb der dem Flughafen zunächst gelege- ungen gewährt werden. Ob und in welchem Um-
nen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug fang diese Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahr- stellt der Bundesminister des Innern im Einver-
zeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt; nehmen mit dem Bundesminister des Auswärti-
4. ausländische Fluggäste mit durchgehendem gen fest;
Flugausweis und ausländisches Flugpersonal im 9. in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die In-
Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deut- haber eines ausländischen Passes oder eines von
sche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im einer Behörde eines ausländischen Staates aus-
Gebiet des Geltungsbereichs des Ausländer- gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge nach
gesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden dem Londoner Abkommen betreffend Reiseaus-
und den Transitbereich des Flughafens nicht weise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946
verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise ledig- (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem Ab-
lich zu einem anderen in der Nähe gelegenen kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Flughafen überwechseln; vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 II
5. ausländische Fluggäste mit durchgehendem S. 559) oder eines Reiseausweises für Staaten-
Flugausweis, die im Flugdurchgangsverkehr lose nach dem Dbereinkommen über die Rechts-
vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem stellung der Staatenlosen vom 28. September
Ausland reisen, wenn sie Inhaber von Passier- 1954 (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 473) sind, in
scheinen sind und sich nur bis zum Abflug des denen die Eigenschaft als Rheinschiffer beschei-
nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur nigt ist, wenn sie sich lediglich in Ausübung
Dbernachtung in der dem Flughafe11 zunächst oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und
gelegenen Stadt aufhalten; nicht länger als einen Monat im Geltungsbereich
6. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän- des Ausländergesetzes aufhalten; für einen Auf-
dische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder enthalt, der nicht der Ausübung der Tätigkeit
Küstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom dient, gilt die Befreiung nur, wenn der Aufent-
Ausland über deutsche Häfen nach dem Aus- halt sich auf das Gebiet des Liegehafens und der
land, wenn sie das Schiff nicht verlassen; ihm zunächst gelegenen Stadt beschränkt;
7. ausländische Besatzungsmitglieder eines in der 9a. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-
See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein- anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz,
Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes und auslän- wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildaus-
dische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn weis ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zoll-
sie Inhaber von Landgangsausweisen sind und anschlußgebieten nachweisen;
sich nur während der Liegezeit des Schiffes in 10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-
dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafen- fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
ortes aufhalten; wollen.
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1719
(2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1 Abs. 2
Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Ausländer-
Nationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthalts- behörde des ersten Anlegehafens im Geltungs-
erlaubnis, wenn sie bereich des Ausländergesetzes zu erstatten. Aufent-
1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungs- haltsanzeigen können in diesen Fällen auch von den
bereich des Ausländergesetzes aufhalten und mit der Paßnachschau beauftragten Behörden ent-
keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen; gegengenommen werden; sie sind der in Satz 1 be-
stimmten Behörde zuzuleiten.
2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des
Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu
einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienst- § 3
leistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich Befreiung vom Paßzwang
des Ausländergesetzes aufhalten, sofern die
Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht über- Vom Paßzwang sind befreit
steigt. Die Befreiung gilt nicht für Ausländer, die 1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher
im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein Vereinbarungen die Vorrechte und die lmmuni-
Reisegewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) aus- täten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern
üben wollen; diplomatischer Missionen zustehen;
3. unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent- 2. Angehörige der im Geltungsbereich des Auslän-
halts im Ausland im Geltungsbereich des Aus- dergesetzes zugelassenen konsularischen Vertre-
ländergesetzes in Vorträgen oder Darbietungen tungen einschließlich ihrer Familienangehörigen,
künstlerischen, wissenschaftlichen oder sport- soweit diese Personen Staatsangehörige des Ent-
lichen Charakters tätig werden wollen, sofern die sendestaates sind;
Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht über-
steigt; 3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-
ausweis und ausländisches Flugpersonal im Flug-
4. Inhaber von Seefahrtbüchern sind, die von Behör- durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche
den der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet
worden sind, sofern sie sich lediglich in Aus- des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes
übung oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nicht öfter als einmal zwischenlanden und den
als Besatzungsmitglied eines Schiffes im Gel- Transitbereich des Flughafens nicht verlassen
tungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten. oder im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem
(3) Die Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 gilt für anderen in der Nähe gelegenen Flughafen über-
Staatsangehörige der ir1 der Anlage zu dieser Ver- wechseln;
ordnung aufgeführten Staaten auch dann, wenn sie 4. ausländische Besatzungsmitglieder und ausländi-
Inhaber von amtlichen Personalausweisen sind, die sche Reisende auf Schiffen der See- oder Küsten-
von Behörden dieser Staaten ausgestellt und nach schiffahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland
deren Recht auch für Auslandsreisen bestimmt sind, über deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie
sofern der Bundesminister des Innern im Einverneh- das Schiff nicht verlassen;
men mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest-
gestellt und bekanntgemacht hat, daß die Ausweise 5. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-
anerkannt werden. fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch
amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über
(4) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für ihre Person und ihre Lotseneigenschaft auswei-
Inhaber von Ausweisen, die auf Grund des Londoner sen;
Abkommens betreffend Reiseausweise für Flücht-
linge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkommens 6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn
1951 oder des Ubereinkommens über die Rechts- sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren
stellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschlußge-
von Behörden eines der in der Anlage zu dieser Ver- bieten nachweisen;
ordnung aufgeführten Staaten ausgestellt sind, wenn 7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher
die Ausweise eine Rückkehrberechtigung enthalten Vereinbarungen vom Paßzwang befreit sind;
und die Einreise spätestens vier Monate vor Ablauf
8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-
der Rückkehrberechtigung erfolgt.
fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
(5) Inhaber von vatikanischen Pässen bedürfen wollen.
keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich nicht
§ 4
länger als drei Monate im Geltungsbereich des Aus-
ländergesetzes aufhalten wollen. Paßersatz
(1) Als Paßersatz werden zugelassen
§ 2
Aufenthaltsanzeige 1. Sammellisten;
(1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 oder § 1
2. Kinderausweise für ausländische Kinder unter
10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 keiner Aufenthaltserlaubnis be-
dürfen, haben der Ausländerbehörde unverzüglich 10 bis 16 Jahre mit Lichtbild;
nach der Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen. 3. Seefahrtbücher;
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. amtliche Personalausweise für Staatsangehö- 12. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen ber Certificates - Anlage des Anhangs 9 in
Wirtschaftsgemeinschaft und für deren Ehegat- der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen
ten und noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie über die Internationale Zivilluftfahrt vom
für Verwandte in auf- und absteigender Linie 17. Dezember 1944) für Fluglinienpersonal, so-
von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der weit sich der Inhaber nur auf dem Flughafen,
Europctischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf dem das Luftfahrzeug seinen Flug beendet
ihrer Ehegatten, auch wenn die Ehegatten, Kin- hat, oder innerhalb der dem Flughafen zunächst
der oder Verwandten nicht Staatsangehörige gelegenen Stadt aufhält und in demselben Luft-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- fahrzeug oder in dem nächsten flugplanmäßi-
schaftsgemeinschaft sind; gen Luftfahrzeug seiner Gesellschaft wieder
abfliegt;
5. amtliche Personalausweise, die von Behörden
der in der Anlage zu dieser Verordnung auf- 13. Passierscheine für ausländische Fluggäste mit
geführten Staaten ausgestellt und nach deren durchgehendem Flugausweis, die im Flugdurch-
Recht auch für Auslandsreisen bestimmt sind, gangsverkehr vom Ausland über deutsche Flug-
sofern der Bundesminister des Innern im Ein- häfen nach dem Ausland reisen, soweit sich
vernehmen mit dem Bundesminister des Aus- der Inhaber nur bis zum Abflug des nächsten
wärtigen festgesteilt und bekanntgemacht hat, flugplanmäßigen Luftfahrzeuges zur Ubernach-
daß die Ausweise anerkannt werden. Die Vor- tung in der dem Flughafen zunächst gelegenen
schrift gilt nicht für Personen, die beabsich- Stadt aufhält; die Passierscheine gelten nur in
tigen, im Geltungsbereich des Ausländergeset- Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus
zes eine Erwerbstätigkeit auszuüben; dem die Personalien und die Staatsangehörig-
keit des Inhabers hervorgehen;
6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und
den Touristenverkehr; 14. Landgangsausweise für ausländische Besat-
zungsmitglieder eines in der See- oder Küsten-
7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher schiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt ver-
Vereinbarungen zum Grenzübertritt berech- kehrenden Schiffes und für ausländische Fahr-
tigen; gäste eines solchen Schiffes, soweit der In-
8. Reiseausweise für Flüchtlinge haber sich nur während der Liegezeit des Schif-
ausgestellt fes in dem Gebiet des angelaufenen deutschen
Hafenortes aufhält; die Landgangsausweise
a) auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbild-
1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni ausweis, aus dem die Personalien und die
1928 und 30. Juli 1935 oder auf Grund des Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen;
Abkommens vom 28. Oktober 1933;
15. Ausweise für Binnenschiffer und deren Fami-
b) auf Grund des Londoner Abkommens betref-
lienangehörige für die Binnenschiffahrt;
fend Reiseausweise für Flüchtlinge vom
15. Oktober 1946; 16. für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika ausgestellt Identitäts- und Regi-
c) auf Grund des Abkommens über die Rechts-
strierungskarten und -bescheinigungen (Cards/
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;
Certificates of Identity and Registration) für
8a. Reiseausweise für Staatenlose, ausgestellt auf den Aufenthalt im Geltungsbereich des Aus-
Grund des Ubereinkommens über die Rechts- ländergesetzes;
stellung der Staatenlosen vom 28. September
17. von den mit der Paßnachschau beauftragten
1954;
Behörden der Bundesrepublik Deutschland aus-
9. von Behörden ausldndischer Staaten ausge- gestellte „Reiseausweise als Paßersatz".
stellte sonstige Reiseausweise für Staatenlose
(2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist
oder für Personen mit ungeklärter Staatsange-
hörigkeit; auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-
ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-
9a. von Behörden ausländischer Staaten als Paß- schränkt.
ersatz ausgestellte sonstige Reiseausweise,
(3) Ausländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3,
wenn der Bundesminister des Innern im Einver-
die von Behörden eines ausländischen Staates für
nehmen mit dem Bundesminister des Auswärti-
Angehörige anderer ausländischer Staaten, für
gen festgestellt und bekanntgemacht hat, daß
Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter
die Ausweise anerkannt werden;
Staatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie auslän-
10. Durchlaßscheine (Laissez-passers) der Verein- dische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 werden
ten Nationen; als Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen Ver-
merk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in
10a. Reiseausweise des Rates für Namibia der Ver-
den Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Aus-
einten Nationen;
weis ausgestellt hat. Ausweise nach Absatz 1
11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver- Nr. 10 a werden nur zugelassen, wenn sie einen Ver-
sammlung des Europarates und Ausweise für merk enthalten, daß der Inhaber berechtigt ist, ent-
Mitglieder und Bedienstete der Organe der Eu- weder in den bisherigen Aufenthaltsstaat zurückzu-
ropäischen Gemeinschaften; kehren oder in einen anderen Staat einzureisen.
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1721
(4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 (3) Absatz l Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige
Nr. 1 bis ] entfällt, wenn der Bundesminister des der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-•
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister gemeinschaft.
des Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen (4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer,
Behörden die Ausweise ausgestellt haben, die die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von
Gegenseitigkeit nicht gewährleistet. einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt
(5) Die AussteJlung der Ausweise nach Absatz 1 für Arbeit ausgestellt ist.
Nr. 13, 14 und 17 w.ird den mit der Paßnachschau (5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor
beauftragten Behörden übertragen. Das gleiche gilt der Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf
für die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1 der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehe-
Nr. 6 und 7, soweit die Ge1tungsdauer einen Monat nen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde
nicht übersteigt.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder
§ 5
2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als
Aufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk drei Monate im Geltungsbereich des Ausländer-
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise
gesetzes aufzuhalten.
in der Form des Sichtvermerks einzuholen von (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte
1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Aus- befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden
ländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise aus
wollen; dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes er-
lischt, so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundes-
2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der An- minister des Innern verlängert werden.
lage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist;
3. Inhabern ausländischer Fremdenpässe oder von § 6
Reiseausweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9
und 9 a; Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner
Abkommen betreffend Reiseausweise für Flücht- Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
linge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländergesetzes sind die
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im Sinne
28. Juli 1951 oder dem Ubereinkommen über die des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. Septem-
ber 1954, § 7
a) die von einer deutschen Behörde ausgestellt Berlin-Klausel
sind, wenn die Rückkehrberechtigung abge- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
laufen ist, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) die von Behörden eines der in der Anlage zu blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
dieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten gesetzes auch im Land Berlin.
ausgestellt sind, oder
c) die von Behörden eines der in der Anlage zu § 8 *)
dieser Verordnung auf geführten Staaten aus-
gestellt sind, wenn die Einreise weniger als Inkrafttreten
vier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer (1) Diese Verordnung tritt am l. Oktober 1965 in
der in den Reiseausweisen eingetragenen Kraft.
Rückkehrberechtigung erfolgen soll. (2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in zwischenstaat- über Reiseausweise als Paßersatz und über die Be-
lichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung freiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßver-
getroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Verein- ordnung) in der Fassung vom 15. Februar 1964 (Bun-
barungen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang desgesetzbl. I S. 125) auf Ausländer nicht mehr anzu-
bestimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Aus- wenden.
ländergesetzes an als Befreiung von dem Erforder- *l Am 1. Oktober 1965 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen -
nis, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Anderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt·
Form des Sichtvermerks einzuholen. machung näher bezeichneten Anderungsverordnungen.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c
Afghanistan Luxemburg
Andorra Malawi
Argentinien Malaysia
Äthiopien Malta
Mauritius
Australien
sowie Kokos-Inseln, Norfolk-Insel, Mexiko
Weihnachts-Insel Monaco
Bangladesch Nepal
Barbados Neuseeland
sowie Cook-Inseln, Niue, Tokelau-Inseln
Belgien
Niederlande
Benin sowie Niederländische Antillen
Birma Niger
Bolivien Norwegen
Brasilien Obervolta
Chile Osterreich
Costa Rica Panama
Dänemark Paraguay
Dominikanische Republik Peru
Ecuador Philippinen
Elfenbeinküste Portugal
El Salvador sowie Azoren, Macau, Madeira,
Portugiesisch-Timor
Finnland
Ruanda
Frankreich
sowie Französisches Af ar- und Issa-Territorium, San Marino
Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Schweden
Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Schweiz und Liechtenstein
Reunion, St. Pierre und Miquelon Senegal
Gabun Singapur
Gambia Spanien
Griechenland sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Melilla,
Guatemala Spanisch-Nordafrika
Honduras Sri Lanka
Indien Südafrika
sowie Sikkim sowie Südwest-Afrika/Namibia
Indonesien Thailand
Iran Togo
Irland Trinidad und Tobago
Island Tschad
Israel Türkei
Italien Uganda
Jamaika Uruguay
Japan Venezuela
Jugoslawien Vereinigte Staaten von Amerika
Kamerun sowie Guam, Amerikanische Jungfern-Inseln,
Panamakanal-Zone, Puerto Rico, Samoa
Kanada
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-
Kenia
irland
Kolumbien sowie Kanal-Inseln und Insel Man
Kongo Zentralafrikanische Republik
Korea (Republik Korea) Zypern
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1723
Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV)
Vom 2. Juli 1976
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 §§ Abschnitt 4 §§
Gemeinsame Vorschriften Höherer Dienst
Anwendungsbereich ............................. . 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst ............ . 17
Laufbahnen, Ämter .............................. . 2 Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes ..... . 18
Leistungsgnmdsatz . . . . . ........................ . 3 Einstellung von Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung 19
Einstellung, Vorhcrcitungsdienst .................. . 4 Abschnitt 5
Eignungsauswahlverfahren ....................... . 5
Ergänzende Vorschriften
Erwerb der Befähi~Jung . . . . . . . . . . ................ . 6
i\usbildung ...................................... . 7
Ubernahme von Beamten der Schutzpolizei 20
Wiederholung von Prüfungen, Nichthestehen ...... . 8 Ubernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes ....................... . 21
Prüfungsordnungen .............................. . 9
Ubernahme von Beamten aus Laufbahnen
Probezeit, Anstellun9, Dienstbezeichnung .......... . 10 22
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes ............. .
Beförderung ..................................... . 11 23
Andere Bewerber ................................ .
Besondere Fachverwendungen .................... . 24
Fortbildung ..................................... . 25
Dienstliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Abschnitt 2
Ausnahmen 27
Mittlerer Dienst
Abschnitt 6
Einstellung in den Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . 12
Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Uberleitungs-, Ubergangs- und Schlußvorschriften
Einstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß Uberleitung der Beamten der Laufbahn
in den Vorbereitungsdienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 der Grenzjäger und Unterführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Uberleitung der Beamten der Laufbahn
der Grenzschutzoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Uberleitung von Verwaltungsbeamten
Abschnitt 3 des Grenzschutzeinzeldienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Ubergangsregelungen für den Aufstieg . . . . . . . . . . . . . 31
Gehobener Dienst
Ubergangsregelung für Ernennungen
Einstellung in den Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . 15 während der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes . . . . . . . 16 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Auf Grund de,s § 3 Abs. 2 des Bundespolizei- § 2
beamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Laufbahnen, Ämter
Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenz-
schutzeis vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357) (1) Der Polizeivollzugsdienst im BGS gliedert sich
verordnet die Bundesregierung: in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.
(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:
Abschnitt 1 1. mittlerer Dienst
Gemeinsame Vorschriften a) als Eingangsamt das Amt des
Polizeihauptwachtmeisters im BGS
§ 1 b) als Beförderungsämter die Ämter des
Anwendungsbereich Polizeimeisters im BGS
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugs- Polizeiobermeisters im BGS
beamten im Bundesgrenzschutz (BGS). Polizeihauptmeisters im BGS
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. gehobener Dienst § 5
a) als Eingangsamt das Amt des Eignungsauswahlverfahren
Polizeikommissars im BGS (1) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung
b) als Beförderungsämter die Ämter des an einem Eignungsauswahlverfahren teil. Das
Polizeioberkommissars im BGS gleiche gilt bei der Zulassung eines Beamten zum
Polizeihauptkommissars im BGS Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe.
Ersten Polizeihauptkommissars im BGS (2) Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminal-
polizeilichen Vollzugsdienst oder aus dem Vollzugs-
3. höherer Dienst
dienst der Hausinspektion der Verwaltung des Deut-
a) als Eingangsamt das Amt des schen Bundestages übernommen werden sollen, kön-
Polizeirats im BGS nen einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen
b) als Beförderungsämter die Ämter des werden.
Polizeioberrats im BGS (3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung
Polizeidirektors im BGS der geistigen und körperlichen Eignung und soll
,einen Eindruck vion der Gesamtpersönlichkeit des
Leitenden Polizeidirektors im BGS
Bewerberis oder des Beamten vermitteln.
Direktors der Grenzschutzdirektion
Direktors im BGS § 6
Kommandeurs im BGS Erwerb der Befähigung
Inspekteurs des Bundesgrenzschutzes Die Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwer-
Das Amt des Direktors der Grenzschutzdirektion ben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ab-
braucht nicht durchlaufen zu werden. leisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in nach dieser Verordnung vorgeschri,ebenen Prüfun-
der weiblichen Form (Vorbemerkung Nummer 1 gen. Für Polizeivollzugsbeamte, di,e zum Aufstieg
Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B). in die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelas,s,en
sind, tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes
(3) Zu den Laufbahnen gehören auch der Vor-
die Einführung in die Aufgaben der angestrebten
bereitungsdi,enst und die Probezeit.
Laufbahn.
§ 3 § 7
Leistungsgrundsatz Ausbildung
Dem Polizeivollzugsbeamten stehen nach seiner (1) Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhal-
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung alle ten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeif,achlichen
Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe Unterricht. Soweit sie einen nach dieser Verordnung
dieser Verordnung offen. geforderten Bildungsstand noch nicht besitzen und
nachträglich erwerben müssen, nehmen sie außer-
§ 4
dem am allgemeinbildenden Unterricht teil.
Einstellung, Vorbereitungsdienst
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt unter
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt
Mitwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-
werden, wer
dungsordnungen, die sich im Rahmen der Vorschrif-
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- ten dieser Verordnung halten müssen.
gesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet:, daß er jederzeit für die § 8
freiheitliche demokratische Grundordnung im Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen
Sinne des Grundgesetzes eintritt,
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene
3. gerichtlich nicht bestraft ist,
Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt
4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, werden. Die Wiederholung kann von Auflagen ab-
5. polizeidiensttauglich ist, hängig gemacht werden. Die Wiederholung einer
6. für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
und (2) Für Beamte auf Widerruf, die die Abschluß-
7. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen prüfung der Grundausbildung oder die für die An-
besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die stellung in der jeweiligen Laufbahn maßgebende
jeweilige Laufbahn erfüllt. Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestehen,
(2) Die Bewerber werden, soweit diese Verordnung endet da,s Beamtenverhältnis mit dem Tage der
nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorberei-
tungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. § 9
(3) Von Absatz 1 Nr. 1 und 3 können vom Bundes-
Prüiungsordnungen
minister des Innern im Einzelfall Ausnahmen zuge- (1) Der Bundesminister des Innern erläßt unter
lassen werden, von Nr. 1 nur, wenn für die Gewin- Mitwirkung de,s Bundespersonalausschusses Prü-
nung des Bcarn len ein dringendes dienstliches Be- fungsordnungen, die sich im Rahmen der Vorschrif-
dürfnis besteht. ten dieser Verordnung halten müssen.
Nr. 76 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1725
(~Inden Prüfungsordnungen und den nach§ 7 (4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höch-
Abs. 2 vorgeschriebenen Ausbildungsordnungen stens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die
sind folgende Noten vorzusehen: Bewährung insbesondere wegen
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anfor- 1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,
derungen in besonderem Maße 2. nicht einwandfreier Führung,
entspricht; 3. Krankheit,
gut (2) eine Leistung, die den Anfor- 4. Wechsels des Dienstherrn oder
derungen voll entspricht; 5. längerer Beurlaubung
befriedigend (3) eine Leistung, die ,im allge- bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen
meinen den Anforderungen läßt.
entspricht; (5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden ent-
ausreichend (4) - ,eine Leistung, die zwar Män- lassen.
gel aufweist, aber im ganzen (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
den Anforderungen noch ent- Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes.
spricht; Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie
darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anfor- vorgenommen werden.
derungen nicht entspricht, je-
doch erkennen läßt, daß die (7) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe
notwendigen Grundkenntnisse bis zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbe-
vorhanden sind und die Män- zeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes
gel in absehbarer Zeit beho- S1einer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung
ben werden könnten; (z. A.)",
ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht und § 11
bei der selbst die Grundkennt-
nisse so lückenhaft sind, daß Beförderung
die Mängel in absehbarer Zeit (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
nicht behoben werden könn- dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
ten. grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-
hen wird. Einer Beför.derung steht es gleich, wenn
dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-
§ 10
gehalt oder ein anderes Amt mit gleichem End-
Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung grundgehalt und ,anderer Amtsbezeichnung beim
Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird. Amts-
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenv,erhältnis
zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts
auf Probe, währ,end der sich die Beamten nach Er-
(§ 42 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
werb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren
sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zum Beamten (2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamten,
auf Probe. die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden,
(2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstel-
nichts anderes bestimmt, lung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine Be-
förderung während der Probezeit oder innerhalb von
1. im mitUeren Dienst ein Jahr und sechs Monate, zwei Jahren vor Vollendung des für die Alters-
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Mo- grenze maßgebenden Lebensjahres ist nicht zuläs-
nate, sig.
3. im höheren Dienst drei Jahre. (3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2
Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in
Sie kann für Beamte, di,e die Laufbahnprüfung min- dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
destens mit der Note „gut" bestanden haben, bi1s auf
die Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt wer- (4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 12 der Bun-
den, wenn die praktische Bewährung dies rechtfer- desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
tigt. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Endgrundgehalt darf Beamten des gehobenen Poli-
zeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf seit der ernten Verleihung eines Amtes in der Lauf-
die Probeze it angerechnet werden, wenn die Tätig-
1 bahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig- gelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16
keit in eiinem Amt der betreffenden Laufbahn ent- der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit
,sprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie höherem Grundgehalt darf Beamten des höheren
Ausbildung,s- und Prüfungsvorschriften auf eine Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn
Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraus- sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der
setzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren
dabei nicht berücksichtigt werden. zurückgelegt haben.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Mittlerer Dienst Gehobener Dienst
§ 12 § 15
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst de,s mittleren Poli- (1) In den Vorbereitungsdienst de,s gehobenen
zeivollzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, Polizeivollzugsdienstes im BGS kann eingestellt
wer werden, wer
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
erfüllt, erfüllt,
2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, 2. da.s Zeugnis über eine zu einem Hochschulstu-
dium berechtigende Schulbildung - sofern da-
3. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder durch für die Verwendung im Polizeivollzugs-
einen entsprechenden Bildungsstand nachweist. dienst förderliche Kenntnisse erworben worden
(2) Von der HöchstalteriSgrenze nach Absatz 1 sind - oder einen entsprechenden Bildungsstand
Nr. 2 kann der BundeiSminister des Innern Ausnah- besitzt,
men zulassen, wenn der Bewerber da:S 35. Lebens- 3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
jahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung
ein besonderes dienstliches Interesse besteht. (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz
(3) Die Bewerber werden •als Beamte auf Wider- Nr. 3 kann der Bundesminister des Innern Ausnah-
ruf eingestellt. Sie führen als Di,enstbezekhnung die men zulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebens-
Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zu- jahr noch nicht vollendet hat.
satz „Anwärter". (3) Die Bewerber werden als Polizeikommissar-
§ 13
anwärter im BGS eingestellt.
Vorbereitungsdienst (4) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er
,schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen
(1) Der Vorbereitung,sdienst dauert zwe,i Jahre Polizeivollzugsdienst im BGS ab.
und sechs Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fol- § 16
gende Ausbildungsabschnitte:
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes
1. die Grundausbildung;
sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung, (1) Beamte des mittler,en Polizeivollzugsdienstes
im BGS können zur Ausbildung für den gehobenen
2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Dienst zugelassen werden, wenn sie
Ausbildung,
1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der zwei Jahre im Polizeivollzugsdienst tätig waren,,
Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivoll-
zugsdienst im BGS abschließt. 2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-
keiten und färer Persönlichkeit hierfür geeignet
§ 14 erscheinen,
Einstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß 3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
in den Vorbereitungsdienst mindestens mit der Note „befriedigend" bestan-
den haben,
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Poli-
zeivollzugsdienstes im BGS kann auch eingestellt 4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
werden, wer Der Bundesminister des Innern kann im Einverneh-
1. die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 men mit dem Bundesminister der Finanzen Bildungs-
erfüllt, voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
2. eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder für den gehobenen Dienst festlegen.
einen entsprechenden Bildungsstand nachweist. (2) Beamte des mitneren Vollzugsdienstes der
(2) Die Beamten erhalten während des Vorbe- Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-
reitungsdienstes allgemeinbildenden Unterricht, der destages können auch für den Aufstieg ,in den ge-
mit dem Nachweis des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorge- hobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zugelassen
schriiebenen Bildungsstandes abschließt. Für Be- werden.
amte, die diesen Nachweis endgültig nicht erbrin- (3) Beamte, die die nach Absatz 1 Satz 2 festge-
gen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage, an legten Bildungsvoraussetzungen nicht nachweisen,
dem ihnen dieses Ergebnis bekanntgegeben wird. können unter der Bedingung zugelassen werden, daß
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sie bis zum Beginn der Ausbildung gemäß Absatz 6
drei Jahre. eine dieser Voraussetzungen erfüllen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 12 und 13 entspre- (4) Von den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3
chend. und 4 kann der Bundesminister des Innern Ausnah-
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1727
men zulaissen, wenn der Beamte bei langjähriger 4. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Tätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistun- mit einer besseren Note als „befriedigend" be-
gen gezeigt hat. standen haben,
(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn 5. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
sich der Beamte als ungeeignet erweist.
(2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 4 kann
(6) Die Ausbildung für den gehobenen Dienst der Bundesminister des Innern Ausnahmen zulassen,
dauert drei Jahre. Sie schließt mit der Laufbahnprü- wenn der Beamte bei langjähriger Tätigkeit über-
fung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im durchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat.
BGS ab. Von den Voraussetzungen de,s Absatzes 1 Nr. 3
(7) Bei der Beförderung zum Polizeikommi,s,sar im und 5 können viom Bundesminister des Innern die
BGS brauchen die Ämter des Polizeiobermeisters im im Abkommen über die einheitliche Ausbildung der
BGS und des Polizeihauptmeisters im BGS nicht Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und
durchlaufen zu werden. über di•e Polizei-Führungsakademie (Gemeinsames
Ministerialblatt 1973 Seite 165) festgelegten Aus-
nahmen zugeLassen werden.
Abschnitt 4 (3) Di,e Zulassung kann widerrufon werden, wenn
Höherer Dienst sich der Beamte als ungeeignet erweist.
(4) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 17 Abs. 4
§ 17 gilt entsprechend.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst (5) Bei der Beförderung zum Polizeirat im BGS
brauchen dire Ämter des Polizefäauptkommissars im
(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Poli-
BGS der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesol-
zeivollzugsdienstes im BGS kann einge,stellt wer-
dungsordnung A und des Ersten Polizeihauptkom-
den, wer
missars im BGS nicht durchlaufen zu werden.
1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
erfüllt, § 19
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Einstellung von Bewerbern
3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium mit zweiter Staatsprüfung
an einer Hochschule mit einer Prüfung abg,e-
schlossen hat und dadurch über Kenntniss,e und (1) Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten
Fähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung Binstellungsvoraussetzungen -erfüllen und eine
im Polizeivollzugsdienst besonderis förderlich Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können
sind. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
zum Polizeirat im BGS „zur Anstellung (z. A.)" er-
(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 nannt werden.
Nr. 2 kann der Bundesminister des Innern Ausnah-
men zulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebens- (2) Während der Probezeit erhalten die Beamten
jahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung eine polizeifachliche Unterweisung.
ein be:sonderns di,enstliche:s Interesse besteht.
(3) Die Bewerber werden als Polizeirat,anwärter Abschnitt 5
im BGS eingestellt.
Ergänzende Vorschriften
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Er gliiedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von § 20
je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und
Ubernahme von Beamten der Schutzpolizei
inhaltlich aufeinander aufbauen. Der zweite Ausbil-
dungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakade- Wer bei einem anderen Dienstherrn im Geltungs-
mie durchgeführt. Er schließt mit der Laufbahnprü- bernich des Beamtenrechtsrahmengesetze,s die Be-
fung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS fähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdien-
ab. st.es in der Schutzpolizei erworben hat, besitzt die
§ 18 Befähigung für die entsprechende Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes im BGS. Die vorgeschrie-
Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes bene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich
(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Beamte bei einem anderen Dienstherrn nach
im BGS können zur Ausbildung für den höheren Erwerb der Befähigung in der entsprechenden Lauf-
Dienst zugelassen werden, wenn sie bahn bewährt hat.
1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens § 21
vier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst Ubernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen
tätig waren, des Polizeivollzugsdienstes
2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig- (1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppe können Poli-
keiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet zeivollzugsbeamte anderer Laufbahnen nach Erwerb
erischeinen, der Befähigung in den Polizeivollzugsdienst im BGS
3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen ent- übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind
sprechenden Bildungsstand besitzen, und ein dienstliches Bedürfnis besteht.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Voraussetzungen für die Ubernahme sind 2. in den mittleren Dienst
1. Ablauf der Probezeit(§ 10 Abs. 2 bis 4), a) für eine Verwendung im Musikdienst Bewer-
2. erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit. ber, die das Abschlußzeugnis einer Orchester-
schule besitzen und eine mindestens zweijäh-
(3) Uber die Dauer der Unterweisung und über rige hauptberufliche Tätigkeit als Musiker
die Anerkennung der Befähigung entscheidet der nach dem Erwerb dieses Zeugnisses nachwei-
Bundesmini,ster des Innern. sen,
(4) Bis zur Ubernahme führt der Beamte seine bis- b) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Be-
herige Amtsbezeichnung weiter. werber, die nach dem Krankenpflegegesetz
in der jeweils geltenden F,assung die ,staat-
§ 22 liche Erlaubnis zum Führen der Beruf,sbezerich-
Obernahme von Beamten aus Laufbahnen nung „Krankenpfleger" besHzen und eine min-
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes destens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
als Krankenpfleger nach der Erteilung die,ser
(1) In den PoLize'ivollzugsdienst im BGS kann Erlaubnis nachweisen,
durch Anerkennung der Befähigung auch übernom- c) für eine Verwendung 1im Flugdienst Bewerber,
men werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdten- die nach der Verordnung über Luftfahrtper-
stes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, sonal vom 9. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I
die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienste,s S. 53, 1097) in der jeweils geltenden Fassung
gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleich- die Erlaubnis für Berufshubschrauberführer
wertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe ge- (Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer)
hören und die Befähigung auf Grund der bi1sherig,en oder die Erl,aubni1s für Bordwarte auf Hub-
Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unter- schraubern im Bunde,sgrenzschutz und bei der
weisung erworben werden kann. Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte im
(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens Bundesgrenzschutz und bei der Polizei) besit-
sechs Monate. zen und eä.ne mindestens zweijährige haupt-
berufliche Tätigkeit als Hubschrauberführer
(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent-
scheidet der Bundesminister des Innern. oder als Bordwart nachweisen.
(3) Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbe-
(4) Eine Versetzung in den Polizeiviollzugsdienst
ist erst nach Anerkennung der Befähigung zuläs!sig. zeichnungen des Polizeivollzugsdienstes im BGS.
Beamte des ärztlichen Dienste•s führen in den Besol-
dungsgruppen 13 bis 16 der Bundesbesoldungsord-
§ 23 nung A als Dienst- und Amtsbezeichnungen die
Andere Bewerber Grundamtsbezeichnungen des höheren Dienstes mit
den Zusätzen „Medizinal" und „im BGS". Di1e Dauer
Für die Einstellung und die Probezeit anderer Be-
fürer Pmbez,eit bemißt sich nach den Vorschriften
werber finden § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dieser Verord-
der Bundeslaufbahnverordnung. Die Beamten wer-
nung und die §§ 32 und 33 der Bundeslaufbahnver-
den im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des
ordnung Anwendung.
Polizeivollzugsdienstes im BGS vertraut gemacht.
§ 24
Besondere Fachverwendungen § 25
Fortbildung
(1) Für besondere Fachverwendungen können in
den Polizeivollzugsdienst im BGS (1) Der Bundesminister des Innern fördert und
regelt die dienstliche Fortbildung.
1. Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizei-
vollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rah- (2) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet,
men ihrer Laufbahnbefähigung übernommen, skh selbst ständig beruflich fortzubilden und an der
diensfüchen Fortbildung teilzunehmen, damit sie
2. Bewerber nach Maßgabe der Verordnung über über drie Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet
die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrich- bleiben und auch steigenden Erfordernissen ihres
tungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis Amtes gewachsen sind.
auf Probe eingestellt
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen
werden. Kenntnisse und Fähigk,eiten nachweislich wesent-
lich gesteigert haben, sä.nd zu fördern. Insbesondere
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter
ist ihnen nach Möglichk,erit Gelegenheit zu geben,
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch
ihre Fachkenntnirs,se in höher bewerteten Dienstge-
eingestellt werden
schäften der Laufbahn anzuwenden und hierbei ihre
1. in den gehobenen Dienst für eine Verwendung im besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
Musikdienst al,s Leiter eines Musikkorps Bewer-
ber, die ein Studium der Musik an einem öffent-
§ 26
lichen oder staatlich anerkannten Lehrinstitut mit
der Kapellmeisterprüfung abgeschlos1sen und eine Dienstliche Beurteilung
mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit Für die dienstliche Beurteilung der PoHzeivoll
als Orchesterleiter nach Ablegung dieser Prüfung zugsbeamten im BGS finden die §§ 34 und 35 der
nachweisen, Bundeslaufbahnverordnung Anwendung.
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1729
§ 27 Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Ausnahmen BGS erwerben. Eine Ernennung zum Polizeiober-
wachtmei1ster im BGS ist bis zum 31. Dezember 1977
(l) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag nur nach erfolgreichem Abschluß der Unterführer-
des Bundesmini,sters des Innern für einzelne Fälle ausbildung zulässig. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 5 und 6
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol- sowie § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der
genden Vor,schriften dieser Verordnung zula,ssen: Polizeivollzug,sbeamten im Bundesgrenzschutz und
1. Höchstalter für die Einstellung: im Bundesmini,sterium des Innern in der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung
§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1
sind unter Berückskhtigung der Anlage zu Artikel 2
Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23;
§ 2 Abs. 1 de,s Gesetzes über die Personalstruktur
2. Probezeit: des Bundesgrenzschutzes weiter anzuwenden.
§ 10 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 3 Satz 3; (3) Polizeihauptmeister im BGS in der Rechtsstel-
3. Dberspringen von Ämtern bei Anstellung oder lung eines Beamten auf Lebenszeit, die beim In-
Beförderung: krafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen
§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3; des § 21 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über die
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
4. Beförderung während der Probezeit oder inner- grenzschutz und im Bundesmini1sterium des Innern
halb eines Jahres nach der Anstellung oder der in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
letzten Beförderung: tenden Fas,sung ,erfüllt haben, sowie Stabsme1ister
§ 11 Ahs. 2 Satz 1 und 2; im BGS und Oberstabsmeister im BGS können bis
5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll- zum 30. Juni 1979 auf Antrag auch ohne Erfüllung
endung des für die Altersgrenze maßgebenden der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Lebensjahres: zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs-
dienst im BGS zugelass,en werden. Die dreijährige
§ 11 Abs. 2 Satz 2;
Ausbildung kann auf Antrag insoweit gekürzt wer-
6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: den, al1s die Beamten während ihrer bisherigen
§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2. Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wi,e sie
für den g·ehobenen Polizeivollzugsdienst gefordert
(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer werden, erworben haben. Die Ausbildung dauert je-
Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung doch mindestens ein Jahr.
ein Beförderungsamt verliehen, s,o gilt dies zugleich
als Beförderung. (4) Die Ämter der Stabsmeister im BGS und Ober-
stabsmeister ,im BGS sind Ämter de,s mittleren Poli-
zeivollzugsdienstes. Stabsmeister im BGS können
auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum
Abschnitt 6 Oberstabsmei,ster im BGS befördert werden. Ober-
Uberleitungs-, Ubergangs- stabsmeister im BGS können nach Bestehen der
Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivoll-
und Schlußvorschriften
zugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizeioberkom-
missar im BGS ernannt werden.
§ 28
Oberleitung der Be-amten
der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer § 29
(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Oberleitung der Be·amten der Laufbahn
Unterführer, die die in§ 16 der Verordnung über die der Grenzschutzoffiziere
Laufbahnen der Poliz,eivollzugsbeamten ,im Bunde,s- (1) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere,
grenzschutz und im Bundesministerium des Innern die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung be-
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 901), zuletzt geändert durch standen haben, besitzen
die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Ver-
ordnung vom 29. April 1975 (Bundesgesetzbl. I - di e Befähigung für den gehobenen Polizeivoll-
1
S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum zugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung
Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen bestanden haben,
die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugs- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugs-
dienst im BGS. dienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung
bestanden haben.
(2) Die übrigen Beamten dieser Laufbahn, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Bun- (2) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich beim
desgrenzschutz eingestellt worden sind, können Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung
nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung befinden, setzen diese nach den bis zum Inkrafttre-
zum Poliz,e,ioberwachtmei,ster im BGS, nach erfolg- ten diesier Verordnung geltenden Vorschriften als
reichem Abschluß der Unterführer,ausbildung zum Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
PoUzeihauptwachtmei,ster im BGS ernannt werden im BGS fort. Sie erlangen die Befähigung für den
und durch Bestehen der Prüfung für die Ernennung g,ehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS mit dem
zum Beamten auf Lebenszeit die Befähigung für die Bestehen der Offizierprüfung.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 30 § 32
Oberleitung von Verwaltungsbeamten Ubergangsregelung für Ernennungen
des Grenzschutzeinzeldienstes während der Ausbildung
Bei der Ubernahme von Verwaltungsbeamten im Die Bewerber für die Laufbahnen des Polizeivoll-
Grenzschutzeinzeldienst in den Polizeivollzugs- zugsdienstes im BGS werden, solange di,e besol-
di1enst im BGS entfällt eine Unterweisungszeit im dungsrechtlichen Vo:rischriften dies zulas:Sen, abwei-
Sinne des § 22, wenn die Beamten ein Jahr über- chend von § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 3 und § 17
wiegend polizeiHiche Aufgaben wahrgenommen Abs. 3 unter Berufung ,in das Beamtenverhältnis auf
haben. Widerruf al,s Polizeiwachtmeister im BGS eingestellt
§ 31 und nach einem Jahr, frühe,stens nach erfolgreicher
Beendigung der Grundausbildung zum Polizeiober-
Ubergangsregelungen für den Aufstieg wachtmeister im BGS ernannt. Bewerber, die nach
(1) Bei der Zulas,sung zur Aufstiegsausbildung § 14 Abs. 1 eingestellt werden, können jedoch erst
tritt bei den Polizeivollzug,sbeamten im BGS, die vor zum Polizeiwachtmei,ster ernannt werden, wenn sie
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetStellt den ,in § 14 Abs. 2 genannten Bildungsstand nach-
worden sind und denen nach § 28 oder § 29 diie Be- gewiesen haben.
fähigung für den mittleren oder für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst im BGS zuerkannt worden ist, § 33
an die Stelle der Laufbahnprüfung bei der Anwen- Inkrafttreten
dung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 di,e Prüfung für die Er-
nennung zum Be,amten auf Lebenszeit und bei der (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 die Offizierprü- 1. Juli 1976 in Kraft.
fung. (2) Am glekhen Tag1e tritt die Ver-ordnung über
(2) Solange die Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bun-
den gehobenen Dienst nach § 16 Abs. 6 nicht in desgrenzschutz und im Bundesmini,sterium des
einem Studiengang einer Fachhochschule oder in Innern in der Fas,sung der Bekanntmachung vom
einem gleichstehenden Studiengang vermittelt wird, 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 901), zuletzt ge-
kann die Ausbildungszeit bis auf zwei Jahr,e inso- ändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung
weit gekürzt werden, als der Beamte während seiner der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
bi,sherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, de,sministeliium de,s Innern vom 29. April 1975 (Bun-
erworben hat. desgesetzbl. I S. 1055), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976 1731
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 5. 76 Verorc.lnung (EWG) Nr . 1257n6 der Kommission über die
Durchführungsbes1tirnmungen für die Beihilfe für Hart w e i -
z e n für das Wirtschaftsjahr 1976/19n 1. 6. 76 L 143/1
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1259/76 der Kommis1sion zur Ände-
rung des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76,
Nr. 3316/76 und Nr. 6318/76 zur Festsetzung des Mind,estprnises
für c.len Ve,rk,auf von Magermilchpulver für das im
Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 313,54/75, Nr. 135/76
und Nr. 3'517 /76 durchgeführ•te A usschreiibungsverfahren 31. 5. 76 L 142/25
26. 5. 76 VerOfldnung (EWG) Nr. 1260/76 der Kommission zur Festset-
zung des Welitmc1rkt.preises für Raps - und Rübsen -
s amen L 142/27
31. 5. 76 Veror,dnung (EWG) Nr. 1261/76 der Kommission zur Fesitset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 6. 76 L 143/3
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 12'62/76 de,r Kommission zur Festset-
zung der Prämien, di-e den Abschöpfurngen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 1. 6,, 76 L 143/5
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 12'63/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 6. 76 L 143/7
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 12'64/176 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlia1g zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 6. 76 L 143/9
31. 5. 76 Vero.r,dnung (EWG) Nr. 1265/7,6 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beiträge 1. 6. 76 L 14,3/1 11
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 12166/76 der Kommission zur Festset-
zung der ErstaUungen bei der Ausfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 6. 76 L 143/18
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 12,67/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 1.6. 76 L 143/23
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1268/76 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbe,trngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 1. 6. 76
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 126917'6 der Kommission zur Festset-
zung der ErntaHung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 6. 76 L 143/27
31. 5. 7'6 Vero:rdnung (EWG) Nr. 1270/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö l 1. 6. 76 L 143'/219
31. 5. 7·6 Verordnung (EWG) Nr. 1271/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 6. 76 L 14,31/31
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1272/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl 1. 6. 76 L 14.3/313
311. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 127 3/7'6 der Kommission zur Festset-
1
zung des Betrages d,e,r Beihilfe für O l s a a t e n 1. 6. 76 L 14,3/35
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1274/7'6 der Kommission zur Festset-
zung des WeHmarkilpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 6. 76 L 143/37
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1275/76 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W c i c h w c i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das
Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen
Flüchtlin~Je im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 1. 6. 76 L 143/39
31. 5. 76 Veror dnung (EWG) Nr. 1276/76 der Kommission zur Festset-
1
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
A p f e 1 nach Verordnung (EWG) Nr. 1198/7'6 des Rates 1. 6. 76 L 143/42
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1277/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der ab 1. Juni 1976 geHenden Ersita:ttungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lendem Waren 1. 6. 76 L 143/43
31. 5. 76 Vcrordn ung (EWG) Nr. 1278/76 der Kommission zur Ande-
nmg der bc i der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r -
1
a r b e i l u n ~J s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 6. 76 L '1413/45
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1279/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 6. 76 L 143/47
31. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1280/76 der Kommission zur Ande-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 1. 6. 76 L 143/48
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1281/76 des Rates zur zweiten Ände-
rung der Vewridnung (EWG) Nr. S,fH/76 über allgemeine
Regeln für die Desitillatiion von T a f e 1 w e i n , für den der
Destillalionsvertrag vor dem 15. April 1976 genehmigt werden
muß 2. 6. 76 L 144/1
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1282/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2. 6. 76 L 144/3
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 12183/7i6 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefüg-t werden 2. 6. 76 L 144/5
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1284/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnitUichen Erzeug,erpreise für Wein 2. 6. 76 L 144/7
1. 6. 76 Vero11dnung (EWG) Nr. 1285/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestiimmten anderen Erz e u g n i s s e n des
Zuckersektors 2. 6. 76 L 144/9
1. 6. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1286/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.6. 76 L M4/10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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