1697·
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1976 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
28.6. 76 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1697
703-1
28. 6. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971,
1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1698
613-4-8
29. 6. 76 Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1701
702-3, 820-1, 50-1, 55-2, 821-1
23. 6. 76 Verordnung zur Änderung der .Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705
9232-6
24. 6. 76 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des
Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1975 und 1976 (GräbPauschSV 1975/76) . . . . . . . . . . 1707
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1708
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 28. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schriften oder deren Bestandteilen im Sinne des
sen: Absatzes 1 beschränkt wird."
Artikel 1 Artikel 2
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869) wird wie folgt ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ändert:
1. In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:
Artikel 3
„Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Januar
oder teilweise im Verlag, in der Herstellung
oder im Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschrif- 1976 in Kraft.
ten oder deren Bestandteilen besteht, ist insoweit (2) Die rückwirkende Anwendung in Verbindung
das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz mit den §§ 38 und 39 ist ausgeschlossen.
zu bringen; Satz 6 bleibt unberührt."
2. In § 22 Abs. 3 Satz 2 und § 24 Abs. 8 Satz 2 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
wird die Verweisung ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6" sind gewahrt.
durch die Verweisung § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 7"
11
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ersetzt.
3. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Bonn, den 28. Juni 1976
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: Der Bundespräsident
,, § 24 a Abs. 2 Satz 2 Nr. l und 5 bis 6 gilt ent-
Scheel
sprechend." Der Bundeskanzler
4. Nach § 24 Abs. 8 wird folgender Absatz 9 ange- Schmidt
fügt:
Der Bundesminister für Wirtschaft
,, (9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist nicht an- Friderichs
zuwenden, soweit durch den Zusammenschluß
der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung Der Bundesminister der Justiz
oder beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeit- Dr. Vogel
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent
für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976
Vom 28. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- desarnt für gewerbliche Wirtschaft für das
sen: Kalenderjahr 1976 für 'eine Menge bis zu
500 000 t und für die Kalenderjahre ab 1977
Artikel 1 jeweils für eine Menge bis zu 400 000 t Zoll-
kontingentscheine erteilen und dabei von den
Das Gesetz über das Zollkontingent für feste Absätzen 1 bis 3 abweichen."
Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976
vorn 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „in
zuletzt geändert durch Artikel 167 des Einführungs- Absatz 1 und Absatz 5" durch die Worte „in
gesetzes zurn Strafgesetzbuch vorn 2. März 1974 Absatz 1, Absatz 5 und § 2 a Abs. 1" ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
3. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 2 a
,, Gesetz über das Zollkontingent für feste Brenn-
stoffe". (1) Zollkontingentscheine nach den Angaben
zu Tarifnr. 27.01 irn Anhang „Zollkontingente/2"
2. § 2 wird wie folgt geändert: des Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundes-
a) Die Absätze l und 2 erhalten folgende Fas- amt für gewerbliche Wirtschaft für eine Menge
sung: von 100 000 t für die einzelnen Jahre ab 1977
in der Reihenfolge der Antragstellung jeweils
,, (1) Zollkontingentscheine nach den An- bis zu einer Höhe von 5 000 t und irn Falle der
gaben zu Tarifnr. 27.01 irn Anhang „Zollkon- Erhöhung des Zollkontingents nach den Angaben
tingente/2" des Deutschen Teil-Zolltarifs er- zu Tarifnr. 27.01 Absatz 2 Satz 1 irn Anhang
teilt das Bundesamt für gewerbliche Wirt- „Zollkontingente/2" jeweils bis zur Höhe von
schaft für eine Menge von 5 000 000 t jeweils 6 000 t nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 solchen An-
für die Kalenderjahre ab 1976 nach Maßgabe tragstellern, die
der Absätze 2 und 3
1. nachweisen, daß sie den Handel rnit Brenn-
1. für das Kalenderjahr 1976 solchen An- stoffen der Tarifnr. 27.01 gewerbsmäßig be-
tragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01 treiben und irn grenzüberschreitenden Handel
in den Jahren 1965, 1966 oder 1967 und rnit solchen Brennstoffen tätig sind sowie
2. für die Kalenderjahre ab 1977 solchen An-
2. nicht unter dern beherrschenden Einfluß eines
tragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01
oder mehrerer Unternehmen stehen, dern oder
in den Jahren 1971, 1972, 1973 oder 1974
denen ein Zollkontingentschein auf Grund des
unter Abfertigung zurn freien Verkehr in das § 2 Abs. 1 oder 5 erteilt worden ist.
Bundesgebiet eingeführt haben.
(2) Bei einer Erhöhung des Zollkontingents
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirt- nach den Angaben zur Tarifnr. 27.0l Absatz 2
schaft setzt für jedes Kalenderjahr die Anteile Satz 2 irn Anhang „Zollkontingente/2" können
arn Zollkontingent für jeden Antragsteller in Antragstellern irn Sinne des Absatzes 1 Zoll-
der Höhe fest, die in den Fällen des Absat- kontingentscheine für eine Menge bis zu 7 500 t
zes 1 Nr. 1 seinem Anteil an den in den Jah- erteilt werden, wenn und soweit die diesen An-
ren 1965, 1966 und 1967 und in den Fällen tragstellern nach Absatz 1 und § 2 Abs. 6 in
des Absatzes 1 Nr. 2 seinem Anteil an den Verbindung rnit Absatz 1 zur Verfügung ste-
in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1974 rnit hende Menge nicht verteilt worden ist.
Ursprung in anderen Ländern als den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (3) Soweit die Menge nach Absatz 1 nicht aus-
für Kohle und Stahl von solchen Antragstel- genutzt wird, können Zollkontingentscheine un-
lern bezogenen Waren entspricht, die einen ter entsptechender Anwendung des § 2 Abs. 5
Antrag innerhalb der nach § 5 Abs. 1 be- erteilt werden."
stirnrnten Frist gestellt haben."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: 4. § 6 wird wie folgt geändert:
,, (5) Zur Sicherstellung der Erfüllung beson- a) In Absatz 1 wird die Angabe „1970, 1971,
derer Versorgungsaufgaben und anderer 1972, 1973, 1974 und 1975" durch die Worte
volkswirtschaftlicher Belange kann das Bun- ,,der Kalenderjahre 1976 bis 1980" ersetzt.
Nr. 75-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976 1699,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: bung des Energieprogramms der Bundesregie-
,, (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirt- rung (Anlage) an die Möglichkeit einer begrenz-
schaft kann Zollkontingentscheine für die ten Einfuhrfreigabe von Kokskohle zugunsten
Kalenderjahre 1976 bis 1980 jeweils bis zum der Verbraucher von Hüttenkoks angepaßt haben.
28. Februar des nächsten Kalenderjahres gül- (2) Die Grundsätze für die Verteilung des
tig stellen." . Zollkontingents werden durch eine Rechtsver-
ordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes
5. § 7 erhält folgende Fassung: festgesetzt. Zollkontingentscheinstelle ist das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Für. das
,,§ 7 Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingent-
(1) Die Bundesregierung kann, nachdem dem scheinen sind die Vorschriften des § 2 Abs. 7 und
Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme bin- der §§ 3 bis 6 entsprechend anzuwenden."
nen drei Wochen gegeben ist, mit Zustimmung
des Bundestages durch Rechtsverordnung für 6. § 10 wird gestrichen.
Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie zur Ver-
kokung geeignet und für die Verbraucher von 7. § 12 erhält folgende Fassung:
Hüttenkoks bestimmt sind, für die Kalenderjahre ,,§ 12
ab 1977 jeweils ein im Zollkontingentscheinver-
fahren zu verteilendes zollfreies Kontingent von Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft
bis zu 3 000 000 t festsetzen, sofern dies aus ge- und mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer
samtwirtschaftlichen Gründen geboten erscheint. Kraft."
Voraussetzung für die Festsetzung nach Satz 1 ist, Artikel 2
daß die Unternehmen des deutschen Steinkohlen-
bergbaus und der deutschen Stahlindustrie ihre Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Lieferbeziehungen, insbesondere die gemäß An- und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
lage 11 zum Grundvertrag zwischen der Bundes- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
republik Deutschland, den Muttergesellschaften Land Berlin.
und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom
18. Juli 1969 von der Ruhrkohle Aktiengesell- Artikel 3
schaft abgeschlossenen Hüttenverträge entspre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
chend der Textziffer 53 der Ersten Fortschrei- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zu§ 7
Textziffer 53
der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung
vom 23. Oktober 1974
Absatzbereich Stahlindustrie Die Anpassung der Vertragsvereinbarungen muß
nach Auffassung der Bundesregierung folgende we-
Der Kokskohleabsatz an die deutsche Eisen- und
sentliche Elemente enthalten:
Stahlindustrie wird in diesem Jahre mit voraus-
sichtlich 29 Millionen t ungewöhnlich hoch sein. Wie - Die Stahlindustrie bezieht zukünftig und länger-
im Energieprogramm 1973 nimmt die Bundesregie- fristig eine bestimmte Grundmenge zu jeweils
rung im mehrjährigen Durchschnitt bis 1980 einen kostendeckenden Preisen.
Jahresbedarf von rd. 25 Millionen t an. Eine partielle
Substitution des schweren Heizöls im Hochofen, - Der Steinkohlenbergbau liefert der deutschen
die einer Menge von bis zu 2 Millionen t Kohle ent- Stahlindustrie die Restmenge zu Preisen, die der
sprechen könnte, ist von der Preisrelation Koks/ Wettbewerbssituation der Stahlindustrie Rech-
schweres Heizöl abhängig. Die Bundesregierung nung tragen. Die Bundesregierung ist bereit, ver-
beabsichtigt nicht, eine derartige Substitution vor- bleibende Differenzen zum Listenpreis im Rah-
zuschreiben oder zu subventionieren. men des Kokskohlenbeihilfesystems der Gemein-
schaften auszugleichen, soweit ein solcher Aus-
Gegenwärtig bezieht die deutsche Eisen- und Stahl- gleich erforderlich ist.
industrie ihre Versorgung voll aus deutscher Pro-
duktion. Ihr ist - von Ausnahmen im norddeutschen Die Ausnutzung des Einfuhrkontingents erfolgt
Küstengebiet abgesehen - der Import von Koks- in Konsultation mit dem deutschen Steinkohlen-
kohle untersagt. Die Kokskohle-Lieferbeziehungen bergbau.
an der Ruhr werden durch einen exklusiven Bedarfs- - Ein Nachfragerückgang darf nicht einseitig zu
deckungsvertrag geregelt. Diese praktisch aus- Lasten eines der Beteiligten gehen.
schließliche Belieferung der deutschen Stahlindu-
strie durch die heimische Steinkohle hat zur Folge, Die Bundesregierung hat die Vertragsbeteiligten
daß die Bundesregierung Absatzbeihilfen für Koks- aufgefordert, die Verhandlungen zunächst unter
kohle geben muß, wenn der Wettbewerbspreis auf sich intensiv zu führen. Sie erwartet, daß in den
dem Weltkohlemarkt unter dem kostendeckenden Verhandlungen das Verhältnis zwischen der Grund-
Preis der deutschen Kohle liegt. menge und der Restmenge so gefunden wird, daß
die Interessen der wirtschaftlich Beteiligten fair ge-
Die Bundesregierung will in diesem Bereich der wahrt und die finanziellen Risiken, die mit der
Kohlepolitik einen neuen Weg beschreiten, der das Größe der Restmenge für die öffentliche Hand ver-
partnerschaftliche Verhältnis zwischen Kohle und bunden sind, überschaubar und begrenzt bleiben.
Stahl auf eine andere Basis stellen kann und für die
Bundesregierung eine Verringerung der Kokskohle- Die Bundesregierung berücksichtigt mit dieser Ent-
Beihilfen ermöglicht. scheidung die Tatsache, daß Kokskohle für die
eisenschaffende Industrie nicht nur Energieträger,
Nach Auffassung der Bundesregierung soll der Be- sondern vor allem auch Rohstoff ist. Damit reicht
darf der inländischen Eisen- und Stahlindustrie zu-
die Kokskohlenbereitstellung in den Bereich der
künftig in Höhe von rd. 22 Millionen t/ a durch Rohstoffpolitik hinein, die auf eine optimale Ver-
deutsche Steinkohle gedeckt werden. Die Bundes- sorgung der deutschen Industrie mit Grundstoffen
regierung beabsichtigt, die Einfuhr von 3 Millionen
ausgerichtet ist.
t/a Kokskohle zur Verwendung in der Eisen- und
Stahlindustrie zuzulassen. Voraussetzung für eine Andererseits haben Steinkohlenbergbau und Stahl-
derartige Einfuhrfreigabe ist, daß die bisherigen Be- industrie durch ihre langfristig vereinbarten Aus-
stimmungen der Lieferverträge zwischen Kohle und schließlichkeitsbindungen deutlich gemacht, wel-
Stahl, insbesondere der mit der Ruhr bestehende chen Wert sie der sicheren und standortgünstigen
Hüttenvertrag, einvernehmlich der veränderten deutschen Lagerstätte selbst beimessen. Die Bundes-
Situation angepaßt werden. regierung teilt diese Einschätzung.
Nr. 75 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 2. Juli 1976 1701
Gesetz
zur Änderung des Entwiddungshelfer-Gesetzes
Vom 29. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- und Verwaltungsvorschriften zur Förde-
sen: rung der Ausbildung, beruflichen Fort-
bildung und Umschulung,".
Artikel 1
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Anderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
,,(2) In dem Vertrag über den Entwick-
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 lungsdienst und den Vorbereitungsdienst
(Bundesgesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert: können weiter,e Leistungen zur sozialen Si-
cherung des Entwicklungshelfers, seines Ehe-
1. In § 2 Abs. 3 werden hinter dem Wort „vor- gatten und seiner unterhaltsberechtigten
Uegt" der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt Kinder im Rahmen der vom Bundesminister
und die Worte eingefügt: ., es sei denn, die Vor- für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2
aussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist nur deshalb Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart wer-
entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten den."
allein wegen Fehlens der deutsdlen Staatsange-
hörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 sind;".
a) Die Oberschrift erhält folgende Fassung:
2. § 4 wird wie folgt geändert: ,,Leistungen durch andere Stellen".
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7
,, (Unterhaltsleistungen)" das Komma gestri- Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach
chen und die Worte „sowie insgesamt bis § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können
zu 50 Deutsche Mark monatlich zur Erfüllung auch von einer Stelle im Entwicklungsland
von Lebensversicherungs-, Bauspar- und son- oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 er-
stigen prämien- oder steuerbegünstigten Ka- bracht werden, die das Vorhaben durchführt."
pi talansammlungsverträgen; Geldleistungen
zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem 4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Träger des Entwicklungsdienstes an den ,,(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Ent-
Vertragspartner des Entwicklungshelfers zu wicklungshelfer und .seinen unterhaltsberechtig-
überweisen;" angefügt. ten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtig-
c) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ten Kinder, die nicht nur vorüber~ehend mit ihm
zusammenleben, eine angemessene Haftpflicht-
,,2. eine nach Beendigung des Entwicklungs- versicherung zur Deckung der Schäden abzu-
dienstes zu zahlende angemessene Wie- schließen und aufrechtzuerhalten, die diese im
dereingliederungsbeihilfe; dies gilt audl, Ausland im· dienstlichen oder privaten Bereich
wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig verursachen."
beendet wird; vor Ablauf von sechs Mo-
naten jedoch nur dann, wenn der Ent-
5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
wicklungshelfer die vorzeitige Beendi-
gung nicht zu vertreten hat. Die .,(2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes
Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht hat der Träger für den Fall, daß der Entwick-
als Einkommen im Sinne von Rechts- lungshelfer in der gesetzlichen Krankenversiche-
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe den Bund über. Ubersteigt das Tagegeld die
zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder genannten Leistungen, so kann der über-
ein Familienangehöriger im Sinne des Absat- schießende Betrag nicht zurückgefordert
z,es 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krank- werden."
heitskostenversicherung versichert, so hat der
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 ange-
Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der
Aufwendungen zu übernehmen, höchstens je- fügt:
doch den Betrag, der für einen versicherungs- „Entsprechendes gilt für Leistungen nach
pflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsver- Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie
dienst in Höhe der für die gesetzliche Kranken- wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden."
versicherung geltenden Beitragsbemessungs- e) In Absatz 6 werden hinter dem Wort „Rege-
grenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitrags- lungen" die Worte „oder eine Versorgungs-
satz der für den Sitz des Trägers zuständigen rente von einer Zusatzversorgungseinrich-
allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu le- tung des öffentlichen Dienstes" eingefügt.
gen. Sind der Entwicklungshelfer und seine Fa-
milienangehörigen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen 8. § 10 wird wie folgt g,eändert:
Krankenversicherung noch anderweitig in einer a) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort
1
privaten Krankheitskostenversicherung versi- ,,Regelungen" die Worte „oder eine Ver-
chert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu s,orgungsrente von einer Zusatzversorgungs-
versichern."
einrichtung des öffentlichen Dienstes" ein-
gefügt.
6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,, (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Ent-
wicklungshelferin hat der Träger die vertrag- ,, (3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit
lichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so
Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des ruht die Leistung nach Absatz 2 insoweit,
Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und als die Summe der Lei,stungen nach den Ab-
zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis sätzen 1 und 2 (ohne Kinderzuschuß) sowohl
während der Schutzfristen endet. 11 85 v. H. des maßgeblichen Jahresarbeitsver-
dienstes in der Unfallver,sicherung für die
1. § 9 wird wie folgt geändert: Leistung nach Absatz 1 als auch 85 v. H. der
für den Versicherten maßgebenden Renten-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verletz- bemessungsgrundlage für die Leistung nach
tengeldes11 durch das Wort „Ubergangsgel- Absatz 2 übersteigt. Das Ruhen der Leistung
II
des ersetzt. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wer- nach Absatz 2 beschränkt sich auf den Be-
den die Worte „Kranken- oder Hausgeld" trag, um den die Leistungen nach den Ab-
durch das Wort „Krankengeld" ersetzt. sätzen 1 und 2 zusammen den Betrag über-
steigen, der ohne Anwendung von Satz 1
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort allein nach Absatz 2 zu zahlen wäre."
„Krankheit" das Komma und die Worte
,,derselben Entbindung" gestrichen.
9. § 13 erhält folgende F,as,sung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
,, (3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit
dem Tage, von dem an Arbeitslosenbeihilfe
a) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder (1) Entwicklungshelfer, die nach Beendigung
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Ren- des Entwicklungsdienstes arbeitslos werden, er-
tenversicherung oder halten eine Arbeitslosenbeihilfe.
b) eine entsprechende Leistung aus einer
(2) Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Be-
nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenv,er-
istimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes, der
sicherungis-N euregelungsgesetzes von der
Reichsversicherungsordnung, des Angestellten-
Versicherungspflicht befreienden Lebens-
ver,sicherungsgesetzes und des Reichsknapp-
versicherung, an der sich der Arbeitgeber
1schaftsgesetzes über das Arbeitslosengeld mit
mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
c) eine entsprechende Leistung aus einer
Versicherungs- oder Versorgungiseinrich- 1. Der Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 100
tung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ange- Abs. 1 in Verbindung mit § 104 des Arbeits-
stelltenversicherungsgesetz,e,s zugebilligt förderungsgesetzes) bedarf es nicht.
wird. 2. Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht
Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld nach einem Entwicklungsdienst einschließ-
gezahlt worden, so geht der Anspruch auf lich de.s Vorbereitung,sdienstes
die unter den Buchstaben a bis c bezeichne- von insgesamt weniger als neununddreißig
ten Leistungen bis zur Höhe des für den- Wochen (neun Monaten) für achtundsiebzig
selben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf Tage,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976 1703
von insgesamt mindestens neununddreißig Artikel 3
Wochen (neun Monaten) für hundertzwanzig Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Tage,
von insgesamt mindestens zweiundfünzig (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs- kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-
undfünzig Tage, gesetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das
Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenz-
von insgesamt mindestens achtundsiebzig
schutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S.1357),
Wochen (achtzehn Monaten) für zweihun-
wird wie folgt geändert:
dertvierunddreißig Tage,
von insgesamt mindestens hundertvier Wo- 1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
chen (vierundzwanzig Monaten) für dreihun-
,, (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die
dertzwölf Tage.
das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
3. Die Arbeitslosenhilfe bemißt sich wie in vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des
einem Falle des § 112 Abs. 7 des Arbeits- Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen
förderungsgesetzes. Ausbildung vorwiegend militärfachlich (§ 40)
(3) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe verwendet oder vor Vollendung des achtund-
ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose zwanzig,sten Lebensjahres wegen einer Wehr-
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf dienstausnahme nach § 13 b nicht zum Grund-
Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht wehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur
erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjah-
hat. res."
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist 2. § 13 b wird wie folgt geändert:
ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sfnd. a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-
sten" durch das Wort „dreißig,sten" ersetzt.
(5) Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe be-
b) Dem Abs,atz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
gründet den Anspruch auf Arbeitslos,enhilfe in
gleicher Weise wie der Bezug von Arbeits- „Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn
losengeld." Monate Entwicklungsdienst g,eleistet ,sind, der
Wehrpflichtige dessen vorneitige Beendigung
10. § 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die §§ 155 nicht zu vertreten hat und der Bundesminister
bis 161 des Arbeitsförderungsges,etzes sind ent- für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies be-
sprechend anzuwenden." stätigt. II
(2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Kranken- Artikel 4
oder Hausgeld" durch das Wort „Kranken- Änderung des Zivildienstgesetzes
geld" ernetzt.
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird da,s Wort „zwei" kanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-
durch „drei" ersetzt. blatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes
12. § 16 wird wie folgt geändert: vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), wird
a) In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der wie folgt geändert:
Worte „Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- § 14 a wird wie folgt geändert:
lung und Arbeitslosenversicherung" die
Worte „Bundesanstalt für Arbeit". a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-
sten" durch das Wort „dreißigsten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 109
Abs. 2, § 112 des Gesetzes über Arbeitsver- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
mittlung und Arbeitslosenversicherung" durch „Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn
die Worte ,,§ 157 des Arbeitsförderungs- Monate Entwicklungsdienst geleistet sind, der
gesetzes" ersetzt. anerkannte Kriegsdienstverweigerer dessen vor-
zeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und
13. In § 20 werden die Worte „in der Fassung der der Bundesmini,ster für wirtschaftliche Zusam-
Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bun- menarbeit dies bestätigt."
desgesetzbl. I S. 145) gestrichen.
11
(2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Artikel 2
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Änderung der Reichsversicherungsordnung
In § 112 Abs. 3 Buchstabe e erster Halbsatz des
In § 1385 Abs. 3 Buchstabe e der Reichsversiche- Angestelltenversicherungsgesetzes werden die
rungsordnung werden die Worte „die Hälfte" durch Worte „die Hälfte" durch die Worte „zwei Drittel"
die Worte „zwei Drittel" ersetzt. ersetzt.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 6 Artikel 8
Weitergeltung von Verweisungen in anderen Neubekanntmachung des Wehrpilichtgesetzes
Vorschriften Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen mächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der nunmehr gel-
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
worden sind, treten an ihre SteUe die entsprechen• stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Artikel 7
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Neubekanntmachung des Entwicklungshelfer-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit wird ermächtigt, das Entwicklungshelfer-Ge- Artikel 10
setz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fas-
sung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu än- Inkrafttreten
dern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
beseitigen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Egon Bahr
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976 1705
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 23. Juni 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Euro-
und § 6 Abs. 3 de,s Straßenverkehrsgesetzes in der päischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt. Außer-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember dem hat in den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 oder 2
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert der Hersteller oder sein Beauftragter, falls dieser
durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Beförde- nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung an-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun- sässig ist, einen Zustellungsbevollmächtigten zu
desgesetzbl. I S. 2121), wird nach Anhörung der zu- bestellen, der im Geltungsbereich der Verord-
ständigen obersten Landesbehörden verordnet: nung ansässig ist."
Artikel 1 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeich-
a) In Buchstabe a Nr. 1 werden die Worte
nung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
,,2 atü" durch die Worte „Uberdruck 2 bar"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep- (2 atü) und die Worte „1 atü" durch die
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt geän- Worte „Uberdruck 1 bar" (1 atü) ersetzt.
dert durch die Verordnung vom 19. Januar 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 43), wird wie folgt geändert: b) In Buchstabe b werden die Angaben „300 mm
X 300 mm und 1100 mm X 360 mm" durch
1.. § 2 erhält folgende Fassung: die Worte „entsprechend den Technischen
Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bau-
,,§ 2 artprüfung nach§ 22 a StVZO" ersetzt.
Zulässigkeit der Bauartgenehmigung c) In Buchstabe d wird jeweils das Wort „An-
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte hängerkupplungen" durch das Wort „Anhän-
Einrichtungen kann die Bauartgenehmigung dem gekupplungen" ersetzt.
Hersteller nach einer auf seine Kosten vorge- d) In Buchstabe e werden die Worte „Glühlam-
nommenen Prüfung allgemein erteilt werden, pen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a Abs. 4
wenn er die Gewähr für eine zuverlässige Aus- StVZO)" durch die Worte „Glühlampen
übung der durch die Bauartgenehmigung verlie- (§ 49 a Abs. 6, § 50 Abs. 6 a, § 67 Abs. 7
henen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines StVZO)" ersetzt.
Typs durch mehrere Beteiligte kann die<sen die
Bauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden. e) In Buchstabe g werden hinter den Worten
Für die Einrichtungen, die außerhalb des Gel- „Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 Satz 1
tungsbereichs dieser Verordnung hergestellt und 6, Abs. 2, § 53 Abs. 1 StVZO}," die Worte
worden sind, kann die Bauartgenehmigung erteilt ,,Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 2 a StVZO),"
werden eingefügt.
1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten,
wenn die Einrichtungen in einem Staat herge- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
stellt worden sind, in dem der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
meinschaft gilt,
aa) Die Worte „beim Technischen Uberwa-
2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die chungs-Verein Essen in Essen" werden
Einrichtungen zwar in einem Staat hergestellt durch die Worte „beim Rheinisch-West-
worden sind, in dem der Vertrag zur Grün- fälischen Technischen Uberwachungs-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemein- Verein in Essen" ersetzt.
schaft nicht gilt, sie aber in den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung aus einem Staat ein- bb) Nach dem Wort „ansässigen" werden die
geführt worden sind, in dem der Vertrag zur Worte „Beauftragten oder" eingesetzt.
Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
meinschaft gilt,
3. in anderen Fällen dem Händler, der seine Be- aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
rechtigung zum alleinigen Vertrieb der Ein- „ansässigen" die Worte „Beauftragten
richtungen im Geltungsbereich dieser Verord- oder" eingesetzt.
nung nachweist. bb) In Buchstabe b werden die Worte ,,(§ 55
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauf- Abs: 4 StVZO)" durch die Worte ,,(§ 55
tragte des Herstellers in einem Staat ansässig Abs. 3 StVZO)" ersetzt.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: amt auf Grund der internationalen Vereinba-
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: rungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ergänzt das Prüf-
„a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 6, § 50
zeichen unter Beachtung der internationalen
Abs. 6 a, § 67 Abs. 7 StVZO)." Vereinbarungen, wenn eine Ergänzung erfor-
bb) Die Buchstaben d bis p werden Buchsta- derlich ist, um Mißverständnisse zu vermei-
ben e bis q. den."
cc) Nach Buchstabe c wird folgender neue c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfnummer"
Buchstabe d eingefügt: durch das Wort „ Genehmigungsnummer" er-
„d) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 2 a setzt.
StVZO),".
dd) In Buchstabe p werden die Worte 6. § 11 wird wie folgt geändert:
,,(§ 67 a)" durch die Worte,,(§ 50 Abs. 6 a,
§ 53 Abs. 1 StVZO)" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie fo~gt geändert:
aia) In Satz 1 werden die Worte „und Händ-
d) In Satz 2 werden nach dem Wort „ansässigen"
lern" durch die Worte „oder deren Beauf-
die Worte „Beauftragten oder" eingesetzt.
tragten oder bei Händlern" ersetzt.
4. § 5 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 einge-
fügt:
5. § 8 wird wie folgt geändert: „In den Fällen des § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2
kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Ertei-
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „beim lung der Bauartgenehmigung davon ab-
Technischen Uberwachungs-Verein Essen in hängig machen, daß der Hersteller oder
Essen" durch die Worte „beim Rheinisch- sein Beauftragter sich verpflichtet, die
Westfälischen Technischen Uberwachungs- zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendi-
Verein in Essen" ersetzt. gen Maßnahmen zu ermöglichen."
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
~• (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Die Worte „Hersteller oder der Händler" wer-
Bedingungen durchgeführt worden, die von den durch die Worte „Inhaber der Genehmi-
der Bundesrepublik Deutschland mit anderen gung" ersetzt.
Staaten vereinbart worden sind, so ist für die
Einrichtung ein Prüfzeichen zuzuteilen. Je- Artikel 2
doch darf diese Einrichtung noch nicht von
einer anderen Vertragspartei auf Grund der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gleichen Bedingungen genehmigt und ihr Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
noch kein Prüfzeichen zugeteilt sein. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermäch tigungs-Änderungsgesetzes vom
Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
dessen Innerem sich der Buchstabe „E" und
Land Berlin.
die Kennzahl 1 für die Bundesrepublik
Deutschland befinden, sowie der Genehmi-
gungsnummer. Die Genehmigungsnummer Artikel 3
muß außerhalb des Kreises angebracht 1sein. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Im übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976 1707
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1975 und 1976
(GräbPauschSV 1975/76)
Vom 24. Juni 1976
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräber- 25,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
gesetzes vom 1. Juli 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 589), 8,- Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sam-
zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zuständig- melgrabfläche.
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 {Bun-
desgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem § 2
Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Bundesrates verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Grä-
§ 1
bergesetzes auch im Land Berlin.
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für
Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des
§ 3
Gräbergesetzes an die Länder {§ 10 Abs. 4 Satz 1
des Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1975 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
1976 betragen: kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
.20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1186/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 21. 5. 76 L 132/14
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1187/76 der Kommission über die Mit-
teilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission betreffend
die Daten im Zusammenhang mit der Verpfliichtung zum An-
kauf von Mag e r m i 1 c h p u 1 ver 21. 5. 76 L 132/17
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1188/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 136/76, Nr. 336/76, Nr. 572/76 und
Nr. 638/76 hinsichtlich der Anwendung der Währungsaus-
gleichsbeträge auf Mi s c h f u t t er mit Magermilchpulver-
gehalt 21. 5. 76 L 132/19
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1189/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 21. 5. 76 L 132/21
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1190/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 21. 5. 76 L 132/22
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1191/76 der Kommission zur Änderung
der ErstaHungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Si r u p e und bestimmte andere Erz e u g n i s s e auf
dem Zuckersektor 21. 5. 76 L 132/23
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1192/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 21. 5. 76 L 132/25
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1193/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Si r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 21. 5. 76 L 132/27
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1194/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 24.5. 76 L 134/1
20. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1195/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76, Nr. 336/76
und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestprei,ses für den
Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver für das im Rahmen
der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und Nr. 357/
76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 24.5. 76 L 134/26
17. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1196/76 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung
an die Erzeuger von Th u n f i s c h e n für die Konserven-
industrie 22.5. 76 L 133/1
18. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1197/.76 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises und des besonderen Mindestpreises für
Tomaten k o n z entrate für das Wirtschaftsjahr 1976/
1977 22.5. 76 L 133/4
18. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr: 1198/76 des Rates zur Festsetzung des
C]runclpreises und des Ankaufspreises für Ä p f e 1 für Juni
1976 22.5. 76 L 133/6
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976 1709
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1199/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.5. 76 L 133/7
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1200/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 22.5. 76 L 133/9
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1201/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeug-
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 22.5. 76 L 133/11
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1202/76 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für R ,in d f 1 e i s c h 22.5. 76 L 133/24
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1204/76 der Kommission für die Ver-
gabe von Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung auf
dem R i n d f l e i s c h s e k t o r 22.5. 76 L 133/28
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1205/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O l i v e n ö 1 22.5. 76 L 133/31
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1206/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 22.5. 76 L 133/33
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1207/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 22.5. 76 L 133/35
21. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1208/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22.5. 76 L 133/37
24. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1210/76 der Kommi,ss:ion zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.5. 76 L 136/1
24. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1211/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und M a I z hinzugefügt werden 25.5. 76 L 136/3
24. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1212/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.5. 76 L 136/5
24. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1213/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 25.5. 76 L 136/7
24. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1214/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 25.5. 76 L 136/8
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1216/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.5. 76 L 137/1
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1217/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.5. 76 L 137/3
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1218/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 26.5. 76 L 137/5
24. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1219/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von B u t t e r o i 1 an das
UNRW A im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zugunsten der
Flüchtlinge aus Palästina 26.5. 76 L 137/7
24. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1220/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an Indien
als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Welternährungs-
programms 26.5. 76 L 137/10
24. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1221/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i l im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe an die Arabische Republik
Ägypten 26.5. 76 L 137/12
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1222/76 der Kommission über die Aus-
schre:ibung einer Lieferung von B u t t e r o i 1 im Rahmen der
NahrungsmiHelhilfe an das Ha.schemfüsche Königrnich Jor-
danien 26.5. 76 L 137/14
24. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1223/76 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i Ich p u 1 ver an die Arabische Republ1ik Ägypten im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe des Welternährungsprogramms 26.5. 76 L 137/16
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1224/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpre}se für Pf 1 a u m e n für da.s Wirtschafts-
jahr 1976 26.5. 76 L 137/18
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1225/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für T a f e 1 t r au b e n für das Wirt-
schaftsjahr 1976 26.5. 76 L 137/20
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1226/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für P f i r s i c h e für das Wirtschafts-
jahr 1976 26.5. 76 L 137/22
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1227/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Z 1i t r o n e n für das Wirtschafts-
jahr 1976/1977 26.5. 76 L 137/23
25. 5. 76 Vero11dnung (EWG) Nr. 1228/76 der Kommission zur Verlänge-
rung der Dauer der privaten Lagerhaltung von R i n d -
fleisch 26.5. 76 L 137/25
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1230/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s e k t o r für den am 1. Juni 1976 beginnend~n Zeit-
raum 26.5. 76 L 137/27
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1231/76 der Kommission zur Berich-
tigung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/76 für die Vergabe
von Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung auf dem
Rindfleischsektor 26.5. 76 L 137/31
25. S. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1232/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26.5. 76 L 137/32
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1233/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr · 27. 5. 76 L 139/1
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1234/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.5. 76 L 139/3
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1235/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Binfuhr 27.5. 76 L 139/5
26. 5. 16 Verordnung (EWG) Nr. 1236/76 der Kommi-ssion zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 27.5. 76 L 139/7
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1237/76 der Kommissit;m zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen R i n d e r n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 27.5. 76 L 139/9
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1239/76 der Kommi ssion zur Festset-
1
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 27.5. 76 L 139/14
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1240/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente .27. 5. 76 L 139/20
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1241/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 27.5. 76 L 139/23
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1242/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 27.5. 76 L 139/30
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976 1711
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1243/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juni 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1 b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27.5. 76 L 139/32
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1244/76 der Kommission zur Fest,set-
zung der ab 1. Juni 1976 geltenden Erstattung,ssätze bei der
Ausfuhr von bestiimmten Mi 1 c herze u g n i s s e n in Form
von n.icbt unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27.5. 76 L 139/34
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1245/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juni 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zu c k er und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27.5. 76 L 139/37
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1246/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und Br u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 27.5. 76 L 139/39
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1247/76 der Kommission zur Festset-
zung der im Juni 1976 als Beitrittsausgleichsbeträge geltenden
Beträge für bestimmte G e t r e i de - und Reiser z e u g -
n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren ausgeführit werden 27.5. 76 L 139/41
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1248/76 der Kommission zur Festset-
zung des maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für
G e w ä c h s h aus t o m a t e n im Wirtschaftsjahr 1976 27.5. 76 L 139/43
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1249/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der An-
passungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor
0 b s t und G e m ü s e 27.5. 76 L 139/44
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1250/76 der Kommission zur Aus-
schreibung zum Verkauf von im Besitz der deut,schen und
der dänischen Interventionsstelle befindlichen Raps - und
Rübsensamen 27.5. 76 L 139/45
26. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1251/76 der Kommission zur Ausset-
zung der Einfuhren von foischem oder gekühltem K a b e 1 j a u 27.5. 76 L 139/47
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1252/76 der Kommission über die
Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge beim Trans-
fer von Weichweizen aus Beständen verschiedener In-
terventionsstellen zur italienischen Interventionsstelle 27.5. 76 L 139/49
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1253/76 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeiträge für Rind f 1 e i s c h 27.5. 76 L 139/50
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1254/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n
mH Ursprung in Bulgarien und Rumänien 27.5. 76 L 139/52
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1255/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27.5. 76 L 139/54
26. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1256/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 27.5. 76 L 139/55
Andere Vorschriften
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 über die Mitteilung der In-
vestitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem
Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommi,ssion 28.5. 76 L 140/1
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1229/76 der Kommission zur Einfüh-
rung der GenehmigungspfHcht hinsichtlich der Einfuhr von
Säcken und Beuteln aus Polyolefin-Geweben mH Ursprung
in der Republik Korea in das Vereinigte Königreich 26.5. 76 L 137/26
25. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1238/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Ä.pfeln und Birnen 27.5. 76 L 139/12
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 304. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführte_n Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Heniusgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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