1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über den Branntweinausfuhrpreis
Vom 15. Juni 1976
Auf Grund der §§ 105 und 178 des Gesetzes über fuhrpreis vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs- S. 753), wird aufgehoben.
gesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das
§2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 2. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
S. 1145), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Grundgesetzes wird verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
§ 1
S. 224) auch im Land Berlin.
Die Verordnung über den Branntweinausfuhrpreis
§3
vom 28. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I
S. 32), geändert durch die Erste Verordnung zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Änderung der Verordnung über den Branntweinaus- kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage in
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(1. KHV § 10 Abs. 1)
Vom 17. Juni 1976
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes zur wirt- Artikel 2
schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zu- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG
letzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz auch im Land Berlin.
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 1974 in Kraft.
Artikel 1
(2) Beträge, um die sich bei Anwendung des Ar-
.Die Tabelle in § 10 Abs. 1 KHG erhält folgende tikels 1 für die Vergangenheit der für die Ermitt-
Fassung: lung der Pflegesätze maßgebende Ansatz der Selbst-
kosten bei nicht geförderten Krankenhäusern gemäß
Jahr der Inbetriebnahme Anforderungsstufen § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundespflegesatzver-
ordnung vom 25. April 1973 (Bundesgesetzbl. I
I II III IV S. 333, 419) erhöht, sind erst bei einer Festsetzung
oder Änderung der Pflegesätze nach Verkündung
bis 31. 12. 1950 14 771 17 347 20 116 25 656
dieser Verordnung zu berücksichtigen; die Pflege-
ab 1. 1. 1951 17 176 20 171 23 391 29 832 sätze dürfen allein aus diesem Grunde nicht rück-
wirkend erhöht werden.
Bonn, den 17. Juni 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über den Branntweinausfuhrpreis
Vom 15. Juni 1976
Auf Grund der §§ 105 und 178 des Gesetzes über fuhrpreis vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs- S. 753), wird aufgehoben.
gesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das
§2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 2. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
S. 1145), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Grundgesetzes wird verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
§ 1
S. 224) auch im Land Berlin.
Die Verordnung über den Branntweinausfuhrpreis
§3
vom 28. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I
S. 32), geändert durch die Erste Verordnung zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Änderung der Verordnung über den Branntweinaus- kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage in
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(1. KHV § 10 Abs. 1)
Vom 17. Juni 1976
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes zur wirt- Artikel 2
schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zu- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG
letzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz auch im Land Berlin.
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 1974 in Kraft.
Artikel 1
(2) Beträge, um die sich bei Anwendung des Ar-
.Die Tabelle in § 10 Abs. 1 KHG erhält folgende tikels 1 für die Vergangenheit der für die Ermitt-
Fassung: lung der Pflegesätze maßgebende Ansatz der Selbst-
kosten bei nicht geförderten Krankenhäusern gemäß
Jahr der Inbetriebnahme Anforderungsstufen § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundespflegesatzver-
ordnung vom 25. April 1973 (Bundesgesetzbl. I
I II III IV S. 333, 419) erhöht, sind erst bei einer Festsetzung
oder Änderung der Pflegesätze nach Verkündung
bis 31. 12. 1950 14 771 17 347 20 116 25 656
dieser Verordnung zu berücksichtigen; die Pflege-
ab 1. 1. 1951 17 176 20 171 23 391 29 832 sätze dürfen allein aus diesem Grunde nicht rück-
wirkend erhöht werden.
Bonn, den 17. Juni 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1667
Verordnung
über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten
(RV-Beitragsentrichtungsverordnung)
Vom 21. Juni 1976
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 und 3, § 1405 Abs. 1, (3) In der Rentenversicherung der Arbeiter ist zu-
§ 1405 a Abs. 1, § 1407 Abs. 1 und § 1408 Abs. 1 der ständiger Träger im Sinne des Absatzes 1
Reichsversicherungsordnung, des § 114 Abs. 3, § 127 beim Pflichtversicherten der Träger, der die Pflicht-
Abs. 1, § 127 a Abs. 1, § 129 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 versicherung für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 auf-
des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie des geführten Personen durchführt,
§ 4 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: beim freiwillig Versicherten (Absatz 2 Nr. 7) die für
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Geltungsbereich dieser Verordnung zuständige
§ 1
Landesversicherungsanstalt oder, falls der letzte
Art der Beitragsentrichtung; Geltungsbereich Beitrag zur Bundesbahn-Versicherungsanstalt ent-
(1) Der Beitrag zu den Rentenversicherungen der richtet ist, diese Versicherungsanstalt, oder
Arbeiter und der Angestellten, der nicht von den beim freiwillig Versicherten, der außerhalb des Gel-
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung tungsbereichs dieser Verordnung wohnt oder sich
(Einzugsstellen) eingezogen wird, ist vom Ver- gewöhnlich aufhält, die Landesversicherungsanstalt
sicherten an den zuständigen Träger der Renten- Rheinprovinz.
versicherung unmittelbar zu entrichten. Der Beitrag
darf im voraus für das laufende Kalenderjahr ent- (4) In der Rentenversicherung der Angestellten
richtet werden. Der Beitrag wird nach den §§ 4 ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und 5 im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens, zuständiger Träger.
der Einzelüberweisung oder der Einzahlung auf ein (5) Beim freiwillig Versicherten ist, abweichend
Konto oder bei einer Kasse des Trägers der Renten- von den Absätzen 3 und 4 die Seekasse zuständiger
versicherung entrichtet. Der Träger der Rentenver- Träger im Sinne des Absatzes 1, wenn die Seekasse
sicherung kann im Einzelfall zulassen, daß der frei- kontoführender Träger · der Rentenversicherung
willig Versicherte den Beitrag mittels eines Dauer- nach § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 oder§ 16 Abs. 2 Satz 2
überweisungsauftrags entrichtet. Ein Scheck darf der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November
vom Träger der Rentenversicherung zurückgewie- 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2159) ist.
sen werden. (6) Diese Verordnung ist auch anzuwenden, wenn
(2) Der Beitrag nach dieser Verordnung ist ein Beitrag auf Grund gesetzlicher Vorschriften
1. vom versicherungspflichtigen Handwerker (§ 1 nachentrichtet werden kann.
Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes).
2. vom versicherungspflichtigen Küstenschiffer und § 2
Küstenfischer (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
Höhe der Beitragsberechnungsgrundlage
Reichsversicherungsordnung),
3. vom versicherungspflichtigen Lehrer, Erzieher, (1) Beitragsberechnungsgrundlage für den ver-
Musiker oder Artisten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des sicherungspflichtigen Selbständigen ist vorbehalt-
Angestelltenversicherungsgesetzes), lich des Absatzes 2 1fo des jährlichen Bruttoarbeits-
einkommens aus der die Versicherungspflicht be-
4. von der versicherungspflichtigen Hebamme (§ 2 gründenden Tätigkeit, mindestens aber ein monat-
Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungs-
liches Bruttoarbeitseinkommen von 100 DM; die
gesetzes},
monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
5. vom in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2
Kinderpflege versicherungspflichtig tätigen Selb- des Angestelltenversicherungsgesetzes) gilt.
ständigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes}, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Beitrags-
6. vom auf Antrag versicherungspflichtigen Selb- berechnungsgrundlage
ständigen (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichs- 1. für den versicherungspflichtigen Handwerker
versicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des An- (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) im Falle
gestelltenversicherungsgesetzes) und a} des § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungs-
7. vom Versicherten, der den Beitrag ·zur freiwilli- gesetzes ohne Rücksicht auf die Höhe des Ar-
gen Versicherung oder zur Höherversicherung beitseinkommens 1/t2 des durchschnittlichen
entrichtet (§§ 1233 und 1234 der Reichsversiche- Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten
rungsordnung, §§ 10 und 11 des Angestelltenver- der Rentenversicherungen der Arbeiter und
sicherungsgesetzes), der Angestellten (§ 1256 Abs. 1 Buchstabe c
zu entrichten. der Reichsversicherungsordnung),
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) des § 4 Abs. 3 des Handwerkerversicherungs- auch der Geburtsname), die Versicherungsnummer
gesetzes jeder Betrag über 1/12 des durch- des Versicherten und der Zeitraum, für die der ein-
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Ver- gezahlte Geldbetrag als Beitrag verwendet werden
sicherten der Rentenversicherungen der Ar- soll, sowie die Art des Beitrags (Pflichtbeitrag, frei-
beiter und der Angestellten, jedoch nicht mehr williger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag)
als 1 /12 der Jahreseinkünfte im Sinne des § 4 angegeben werden. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß
Abs. 6 des Handwerkerversicherungsgesetzes anzuwenden, wenn diese Angaben fehlen.
oder
c) des § 4 Abs. 6 des Handwerkerversicherungs- § 4
gesetzes wenigstens 1/3o des durchschnittlichen Kontenabbuchungsverfahren
Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten
der Rentenversicherungen der Arbeiter und (1) Der Beitrag des Pflichtversicherten (§ 1 Abs. 2
der Angestellten, Nr. 1 bis 6) ist vom Träger der Rentenversicherung
durch Abbuchen vom Konto des Versicherten bei
2. für den versicherungspflichtigen Küstenschiffer
einem Kreditinstitut oder Postscheckamt in der
oder Küstenfischer (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) 1/12 des
Regel monatlich einzuziehen. Der Versicherte kann
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, der
bestimmen, daß der Beitrag in einem anderen gleich-
für diese Personengruppen in der gesetzlichen
mäßigen Zeitabschnitt abgebucht werden soll. ist
Unfallversicherung (§ 841 Abs. 2 der Reichsver-
die Höhe des Beitrags auf Grund gesetzlicher Ver-
sicherungsordnung) festgesetzt ist,
pflichtung (§ 2) von dem durchschnittlichen Brutto-
3. für die versicherungspflichtige Hebamme (§ 1 jahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Renten-
Abs. 2 Nr. 4) 1/12 ihres durchschnittlichen Jahres- versicherungen der Arbeiter und der Angestellten
arbeitsverdienstes, mindestens aber 20 vom Hun- (§ 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 33
dert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) oder
der Rentenversicherungen der Arbeiter und der einer daraus errechneten anderen Bezugsgröße ab-
Angestellten. hängig oder ändert sich die sonst für die Bestim-
(3) Beitrag im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der mung des Beitrags maßgebende Grundlage, ist die
sich bei Anwendung des Beitragssatzes (§ 1385 notwendig werdende Änderung des Abbuchungsbe-
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 trags vom Träger der Rentenversicherung zu dem
des Angestelltenversicherungsgesetzes) auf die Bei- Zeitpunkt vorzunehmen, an dem die Änderung der
tragsberechnungsgrundlage ergebende Betrag; dabei Bezugsgröße wirksam wird.
ist ein Pfennigbetrag von mehr als 49 nach oben, (2) Der freiwillig Versicherte kann beantragen,
von weniger als 50 nach unten auf einen vollen DM- am Abbuchungsverfahren nach Absatz 1 teilzuneh-
Betrag zu runden. men. Er kann seine Zustimmung zum Kontenab-
(4) Beim Versicherten, der einen Beitrag zur frei- buchungsverfahren jederzeit widerrufen. Kann der
willigen Versicherung (§§ 1233 und 1234 der Reichs- Beitrag von dem angegebenen Konto mangels Dek-
versicherungsordnung, §§ 10 und 11 des Angestell- kung nicht abgebucht werden, ist der Träger der
tenversicherungsgesetzes) entrichtet, ist Monatsbei- Rentenversicherung berechtigt, das Abbuchungs-
trag jeder Betrag in Deutsche Mark ohne Pfennig, verfahren einzustellen. Der Versicherte ist von die-
mindestens jedoch der Betrag, der vom versiche- ser Einstellung des Abbuchungsverfahrens zu unter-
rungspflichtigen Selbständigen bei einem monat- richten.
lichen Bruttoarbeitseinkommen von 100 DM zu ent-
richten ist, und höchstens der Betrag, der dem Pro- § 5
dukt aus der monatlichen Beitragsbemessungs-
grenze und dem Beitragssatz, geteilt durch 100, ent- Dauerüberweisungsauitrag und Einzelüberweisung
spricht. (1) Der freiwillig Versicherte kann, soweit der
§ 3 Träger der Rentenversicherung es nach § 1 Abs. 1
Satz 4 zuläßt, den Beitrag dem zuständigen Träger
Voraussetzungen für die Beitragszahlung
der Rentenversicherung durch einen Dauerauftrag
(1) Der Beginn der Entrichtung von Beiträgen ist an sein Kreditinstitut oder Postscheckamt über-
beim zuständigen Träger der Rentenversicherung weisen. § 3 Abs. 2 gilt. Hat der Versicherte gegen-
anzumelden; dieser kann auf die Anmeldung ver- über dem Träger der Rentenversicherung erklärt,
zichten. Der Versicherte hat die in dem Anmelde- jede Zahlung mittels eines Dauerauftrags umfasse
vordruck des Trägers der Rentenversicherung gefor- einen bestimmten gleichbleibenden Zeitraum (z.B.
derten Angaben zur Person, über die Tatsachen, monatlich, vierteljährlich, halb- oder ganzjährlich),
welche die Versicherungspflicht begründen sollen darf auf die Angabe des Verwendungszeitraums ver-
oder über sonstige versicherungsrechtlich erheb- zichtet werden.
liche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig (2) Der Beitrag des freiwillig Versicherten kann
zu machen. Fehlen diese Angaben, kann der Träger auch als Einzelüberweisung dem zuständigen Träger
der Rentenversicherung unter Aufrechterhaltung der Rentenversicherung überwiesen oder auf sein
der Beitragsverpflichtung die Einzahlung zurück- Konto bei einem Kreditinstitut oder Postscheckamt
weisen und einen bereits erbrachten Geldbetrag eingezahlt werden. § 3 Abs. 2 gilt. Der Träger der
zurückzahlen. Rentenversicherung kann Uberweisungsscheine zur
(2) Wird der Beitrag überwiesen oder eingezahlt, Verfügung stellen. Die Kontonummer des Trägers
müssen der Vor- und der Familienname (bei Frauen der Rentenversicherung ist einzudrucken. Felder
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1669
für den Namen des freiwillig Versicherten, seine 2. Höhe des eingezahlten Beitrags und Zeitraum;
Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum für den er verwendet ist,
und die Art der Verwendung des Zahlbetrags als 3. Ergebnis der Umrechnung des Beitrags in Ein-
Beitrag der freiwilligen Versicherung oder der kommen (§ 9),
Höherversicherung sind vorzusehen. 4. Beitragsart, heim Beitrag zur Höherversicherung
auch Entrichtungsjahr.
§ 6
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung für das vergangene Kalenderjahr ein Versicherungs-
Der Beitrag gilt in den Fällen verlauf nach § 17 der Datenerfassungs-Verordnung
übersandt wird.
1. des § 1 Abs. 1 Satz 2 frühestens am 1. Tag des
Monats, für den er zu verwenden ist, §9
2. des § 4 am 1. Tag des Monats, in dem der Träger Bewertung des Beitrags
der Rentenversicherung das Abbuchen verein-
barungsgemäß vornehmen läßt, und Der nach dieser Verordnung entrichtete Beitrag
des freiwillig Versicherten (§ 1233 der Reichsver-
3. des § 5 am 5. Tag vor dem Tag, an dem die Wert- sicherungsordnung, § 10 des Angestelltenversiche-
stellung des eingezahlten Beitrags auf dem Konto rungsgesetzes) ist für die Rentenberechnung in Ein-
des zuständigen Trägers der Rentenversicherung kommen umzurechnen. Der für ein Kalenderjahr
erfolgt ist, entrichtete Beitrag wird durch die Höhe des Bei-
als entrichtet. Ist keine Wertstellung erfolgt, gilt der tragssatzes geteilt und mit der Zahl 100 verviel-
Tag der Buchung als Tag der Wertstellung im fältigt; der zu ·errechnende Wert ist auf 2 Dezimal-
Sinne des Satzes 1 Nr. 3. stellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu
erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5
§7 bis 9 erscheinen würde.
Zeitliche Zuordnung des Beitrags
(1) Der eingezahlte Beitrag ist für den vom frei- § 10
willig Versicherten bestimmten Zeitraum als Bei- Änderung anderer Vorschriften
trag zu verwenden, sofern gesetzliche Vorschriften
Die Verordnung über das Entrichten von Beiträ-
nicht entgegenstehen.
gen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und
(2) Macht der freiwillig Versicherte keine oder der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Gel-
unzureichende Angaben darüber, wie der einge- tungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember
zahlte Geldbetrag als Beitrag zu verwenden ist, 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2232), zuletzt geändert
kann der Träger der Rentenversicherung, soweit durch die Verordnung vom 7. November 1975 (Bun-
er nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 verfährt, den Geld- desgesetzbl. I S. 2848), wird wie folgt geändert~
betrag im Rahmen der Frist des § 1418 Abs. 1 der
1. In der Uberschrift wird das Wort „Beiträge" durch
Reichsversicherungsordnung oder des § 140 Abs. 1
das Wort „Pflichtbeiträge" ersetzt.
des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichmäßig
und unter Beachtung des in § 2 Abs. 3 bestimmten 2. § 2 wird gestrichen. Die §§ 3 und 4 werden die
niedrigsten Beitrags als freiwilligen Beitrag oder §§ 2 und 3.
Höherversicherungsbeitrag verwenden. Der zeitlich
am weitesten in der Vergangenheit liegende Kalen- § 11
dermonat ist dabei zuerst mit einem Beitrag zu be- Wegfall und Umtausch der Beitragsmarken
legen.
(1) Ab 1. Januar 1977 werden keine Beitrags-
(3) Ein gezahlter Geldbetrag, der nach den Ab- marken (§ 1409 der Reichsversicherungsordnung,
sätzen 1 und 2 nicht verwendet werden kann, kann § 131 des Angestelltenversicherungsgesetzes) aus-
entweder an den Versicherten zurückgezahlt oder gegeben.
dem Konto des freiwillig Versicherten beim zustän-
(2) Die Beitragsmarken der Rentenversicherungen
digen Träger der Rentenversicherung gutgeschrie-
ben werden. Von der Gutschrift ist der Versicherte der Arbeiter und der Angestellten, der Sonder-
schriftlich zu unterrichten. anstalten und der Handwerkerversicherung, die in
der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1976
§8 ausgegeben und nicht verwendet sind, verlieren
nach § 1410 Abs. 4 letzter Halbsatz der Reichs-
Nachweis der Beitragsentrichtung versicherungsordnung und nach § 132 Abs. 4 letzter
Der zuständige Träger der Rentenversicherung Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes mit
hat dem Versicherten spätestens bis zum 31. März Ablauf des 31. Dezember 1976 ihre Gültigkeit.
jeden Jahres den Empfang des im vergangenen (3) Der Gegenwert der nach Absatz 2 für ungültig
Kalenderjahr geleisteten Beitrags und beim frei- erklärten Beitragsmarke, die nicht verwendet ist
willig Versicherten auch das sich daraus für die (§ 1409 der Reichsversicherungsordnung, § 131 des
Rentenberechnung ergebende Einkommen (§ 9) zu Angestelltenversicherungsgesetzes), wird vom zu-
bestätigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: ständigen Träger der Rentenversicherung erstattet,
1. Name und Versicherungsnummer des Versicher- wenn die Beitragsmarke diesem Träger bis zum
ten, 31. Dezember 1978 vorgelegt wird.
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 12 vom 26. November 1969 (Bundesgesetzbl. I
Berlin-Klausel S. 2181), geändert durch die Verordnung vom
4. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2233),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 2. die Verordnung über die Entwertung der Bei-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 tragsmarken der Rentenversicherung der Arbeiter
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes und der Rentenversicherung der Angestellten vom
auch im Land Berlin. 13. Aptil 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 349), geändert
durch die Verordnung vom 7. November 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2849),
§ 13 3. die Verordnung über die Festsetzung des bei-
Inkrafttreten; tragspflichtigen durchschnittlichen Arbeitsein-
Außerkrafttreten früherer Vorschriften kommens in der Rentenversicherung der Arbeiter
für die pflichtversicherten selbständigen Küsten-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. schiffer und Küstenfischer vom 31. Juli 1970 (Bun-
Zum gleichen Zeitpunkt treten die dieser Verord- desgesetzbl. I S. 1189),
nung entgegenstehenden oder gleichlautenden Vor- 4. die Verordnung über die für den Verkauf der
schriften außer Kraft, insbesondere
Beitragsmarken der Rentenversicherungen der
1. die Verordnung über die bargeldlose Entrichtung Arbeiter und der Angestellten zu zahlende Ver-
von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbei- gütung vom 21. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I
ter und zur Rentenversicherung der Angestellten S.1190).
Bonn, den 21. Juni 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1916 1671
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Befreiungsverordnung
Vom 21. Juni 1976
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1930), wird wie folgt ge-
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung ändert:
vom 3. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) in Ver- In § 1 werden die Worte ,,§ 19 Abs. 1 Satz 1
bindung mit § 1 der Verordnung zur Ubertragung Nr. 5" durch die Worte ,,§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6"
der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen ersetzt.
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 11) wird Artikel 2
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
net: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Artikel l gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
Die erste Befreiungsverordnung vom 19. Januar
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 61), zuletzt geändert
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Artikel 3
Ersten Be~reiungsverordnung vom 18. Dezember Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1916
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Dr. B ähre
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach§ 13 Abs. 1 und§ 16
sowie von der Pflicht zur Anzeige nach§ 24 Abs.1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen
und von der Pflicht zur Anzeige nach Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
(Dritte Befreiungsverordnung)
Vom 21. Juni 1976
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das §4
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung
Bereits gewährte Groß- und Organkredite sind
vom 3. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und des
nicht schon deshalb nach § 13 Abs. 1 und § 16 des
Artikels 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur
Gesetzes über das Kreditwesen erneut anzuzeigen,
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom
weil sich die Kreditkosten ändern.
24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725) in Verbin-
dung mit § 1 der Verordnung zur Ubertragung der
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf §5
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom
Die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens
19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird nach
folgender Geschäfte sind nicht nach § 24 Abs. 1
Anhörung der Deutschen Bundesbank verordnet:
Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuzei-
gen:
§1
1. Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und
Darlehen von Schiffspfandbriefbanken nach § 5 Beteiligungen für eigene Rechnung sowie die
Abs. 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes sind nicht Teilnahme am Optionshandel;
nach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 7 bis 9 des Gesetzes
über das Kreditwesen anzuzeigen. 2. Einziehung von Wechseln, Schecks, Anweisun-
gen und ähnlichen Papieren;
§2 3. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und
Barrengold;
(1) Kredite an Beamte und Angestellte des Kre-
ditinstituts, deren Höhe die in § 16 Nr. 1 des Geset- 4. Abschluß von Devisengeschäften sowie der An-
zes über das Kreditwesen genannte Grenze über- und Verkauf von Sorten;
schreitet, sind nach dieser Vorschrift nur noch dann 5. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern
anzuzeigen, wenn der zugesagte oder in Anspruch und die Verwahrung geschlossener Depots;
genommene Betrag höher ist als einhunderttausend
Deutsche Mark oder wenn er fünfundsiebzig vom 6. Ausgabe von Schuldverschreibungen mit staat-
Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit- licher Genehmigung nach den §§ 795, 808 a BGB;
instituts übersteigt. 7. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Dar-
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen lehen, soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft
kann verlangen, daß bestimmte Kreditinstitute die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über
nach Absatz 1 nicht anzuzeigenden Kredite anzei- das Kreditwesen betrieben wird, und aus der
gen, wenn es Grund zu der Annahme hat, daß dies Weitergabe von Wechseln und Schecks;
für die,Aufsicht von Bedeutung ist. 8. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versi-
cherungsverträgen und Verträgen über Wert-
§3 papiere, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und
Kredite der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Geset- sonstige Gewährleistungen, die Verwaltung von
Vermögen sowie die Beratung über Vermögens-
zes über das Kreditwesen genannten Kreditinstitute,
die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rück- angelegenheiten;
zahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter- 9. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten
liegen, die sich über mindestens vier Jahre er- für andere Kreditinstitute.
streckt, sind nach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 7 bis 9
dieses Gesetzes nicht mehr anzuzeigen, soweit sie
§6
gegen Ubernahme der vollen Gewährleistung durch
eine inländische Körperschaft oder Anstalt des Der von Kreditinstituten in der Rechtsform der
öffentlichen Rechts gewährt werden. eingetragenen Genossenschaft betriebene An- und
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1673
Verkauf land wfrtschaftlicher Erzeugnisse und Be- §8
darfsartikel einschließlich deren Lagerung ist nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nach Artikel 2 § 3 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kre- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
ditwesen anzuzeigen. über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
§1
§9
Die Dritte Befreiungsverordnung vom 28. Januar
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 97) wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1976
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Dr. Bähre
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Siebente Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof-
Vom 22. Juni 1976
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Maschenzaun 193 :rp. in dieser Richtung, wendet
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 sich dort nach Nordwesten und verläuft 161 m
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch dem Maschenzaun entlang - diesen im Freihafen
das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollge- belassend - an der nördlichen Seite der Finken-
setzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), werder Straße bis in die Höhe der Brüstung an
wird verordnet: der Südostseite der Bundesautobahn. Sie über-
§ 1
quert die Finkenwerder Straße auf einer Länge
von 39 m in südwestlicher Richtung bis zum Ma-
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze schenzaun an der Einfahrt des Zollhofs, wendet
des Freihafens Hamburg Freihafenteil Walters- sich nach Nordwesten und verläuft in einem Bo-
hof - vom 24. Mai 1968 (Bundesanzeiger Nr. 100 gen längs des Maschenzauns bis an die südöst-
vom 30. Mai 1968), zuletzt geändert durch die Sechste liche Seite der Straße Köhlbrandbrücke.",
Verordnung über die Änderung der Grenze des Frei-
hafens Hamburg Freihafenteil Waltershof - vom 3. in Satz 9 die Angabe „des Zollamts Hamburg-
26. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 393), werden Bahnhof Waltershof" durch die Angabe „der
ersetzt Zollabfertigungsstelle Bahnhof Waltershof",
1. in Satz 1 die Angabe „Freihafenteil Waltershof- 4. im letzten Satz die Angabe „des Zollamts Ham-
Ost" durch die Angabe „Freihafenteil Walters- burg-Rugenbergen" durch die Angabe „Alten-
hof" und die Angabe „des Zollamts Hamburg- werder Damm 1 ".
Rugenbergen" durch die Angabe „Altenwerder § 2
Damm 1",
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. die Sätze 3 bis 5 durch die folgenden Sätze:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,Von dort verläuft sie 96 m in südlicher Richtung, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
wendet sich sodann in einem Winkel von 115° auch im Land Berlin.
nach Südwesten und verläuft 356 m auf der Bö-
schung längs des Maschenzauns - diesen im § 3
Freihafen belassend. Danach biegt sie in einem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Winkel von 124 ° nach Westen ab und folgt dem kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1675
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
(1. PflÄndV) .
Vom 23. Juni 1976
Auf Grund des § 16 des Gesetzes zur wirtschaft-
lichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Rege-
lung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom
29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt ge-
ändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
Die Tabelle in § l8 Abs. 4 Satz 2 der Bundes-
pflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 333, 419) erhält folgende Fassung:
Jahr der Inbetriebnahme Anforderungsstufen
II III IV
bis 31. 12. 1950 51528 54 749 57 969 70 851
1. 1. 1951 bis 31. 12. 1960 64 184 68196 72 207 88 253
1. 1. 1961 bis 31. 12. 1965 71 416 75 880 80343 98197
1. 1. 1966 bis 31. 12. 1970 84 072 89 327 94 581 115 599
ab 1. 1. 1971 90 400 96 050 101 700 124 300
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG auch
im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1976 in Kraft.
(2) Beträge, um die sich bei Anwendung des Ar-
tikels 1 für die Vergangenheit der für die Ermittlung
der Pflegesätze maßgebende Ansatz der Selbst-
kosten erhöht, sind erst bei einer Festsetzung oder
Änderung der Pflegesätze nach Verkündung dieser
Verordnung zu berücksichtigen; die Pflegesätze dür-
fen allein aus diesem Grunde nicht rückwirkend
erhöht werden.
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
(Numerierung der auf der Mosel verkehrenden Fahrzeuge)
Vom 23. Juni t 976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die zeuge verbindlidi, deren Heimathafen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- oder Registerort in einem der Rhein- oder
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II Moseluferstaaten oder in Belgien liegt,
S. 317), zuletzt geändert durdi § 13 des Gesetzes über jedoch nicht für sdiwimmende Geräte,
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August Fähren, Sport- und Vergnügungsboote und
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird verordnet: Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der Uber-
wachungsbehörden und Feuerlöschboote.
Artikel t Die amtliche Schiffsnummer ist nach den
Die Verordnung zur Änderung der Moselsdiiff- unter Budistabe a aufgeführten Bedingun-
fahrtpolizeiverordnung vom 26. Juni 1974 (Bundes- gen anzubringen."
gesetzbl. I S. 1347) wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „einzutragen" durch
das Wort „eintragen" ersetzt.
1. § 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Nach Nummer 1 Budistabe b wird folgende 3. § 3 erhält folgende Fassung:
Vorschrift eingefügt: ,,§ 3
c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft
sieben arabischen Ziffern besteht, denen und mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer
gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Kraft."
Die beiden ersten Ziffern dienen der Be-
zeichnung des Landes und der Ausgabe-
stelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Artikel 2
Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahr- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1677
Achte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistung~n
gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(8. Bemessungs-Verordnung)
Vom 24. Juni 1976
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Landesversicherungsanstalt
sicherungsordnung wird nach Anhören des Verban- Baden auf 6,708
des deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Berlin auf 3,983
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Braunschweig auf 1,390
Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,923
§1 Hannover auf 8,064
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversiche- Hessen auf 8,270
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis Niederbayern-Oberpfalz auf 3,153
1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord- Oberbayern auf 5,448
nung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten Oberfranken und Mittelfranken auf 4,705
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter Oldenburg-Bremen auf 2,430
zur Verfügung stehende Betrag wird Rheinland-Pfalz auf 5,509
für 1976 endgültig auf 4 290 000 000 Deutsche Mark Rheinprovinz auf 14,070
und für das Saarland auf 1,627
für 1977 vorläufig auf 4 332 000 000 Deutsche Mark Schleswig-Holstein auf 3;511
festgesetzt. Schwaben auf 2,736
§2 Unterfranken auf 1,953
Westfalen auf 11,979
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-
Württemberg auf 8,710
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,573
(§ 1) werden Seekasse auf 0,258
für 1976 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für die §3
Landesversicherungsanstalt Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der
Baden auf 6,535 ersten sechs Kalendermonate heraus, daß der Anteil
Berlin auf 4,090 einzelner Versicherungsträger (§ 2) nicht ausreicht,
Braunschweig auf 1,377 um die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, so
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,207 kann der Anteil überschritten werden, wenn durch
Hannover auf 7,909 Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch entspre-
chende Verringerung der Aufwendungen anderer
Hessen auf 8,234
Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,048
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des
Oberbayern auf 5,372 Einvernehmens mit den Aufsichtsbehörden der be-
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,582 teiligten Versicherungsträger.
Oldenburg-Bremen auf 2,441
§4
Rheinland-Pfalz auf 5,367
Rheinprovinz auf 14,793 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
für das Saarland Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
auf 1,606
gesefabl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Schleswig-Holstein auf 3,497
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
Schwaben auf 2,645 auch im Land Berlin.
Unterfranken auf 1,885 §5
Westfalen auf 11,979
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Württemberg auf 8,633
1. Januar 1976 in Kraft.
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,543 (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 treten die
Seekasse auf 0,257 auf 1976 bezogenen Vorschriften der 7. Bemessungs-
und für 1977 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für Verordnung vom 11. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I
die S. 1905) außer Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
. Verordnung
über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetze_s zur Rege- §3
lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs- Teilnahmevoraussetzungen
beamten des Bundes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I (1) Für die Teilnahme am Lehrgang nach§ 1 Abs. 2
S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Haus- Nr. 1 sind erforderlich
haltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bun- 1. das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein
desgesetzbl. I S. 3091), verordnet die Bundesregie- als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
rung: 2. der Nachweis einer abgeschlossenen einschlägi-
gen Berufsausbildung oder der erfolgreiche Ab-
Teil I
schluß der fach theoretischen und fach praktischen
Art, Beginn und Dauer polizeilichen Ausbildung für den mittleren Poli-
der allgemeinberuflichen Ausbildung zeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Voll-
zugsdienst des Bundesgrenzschutzes.
§1 (2) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2
Art und Dauer Nr. 2 sind erforderlich
der allgemeinberuflichen Ausbildung 1. das Zeugnis der Fachschulreife oder
(1) Die allgemeinberufliche Ausbildung zur Vor- 2. das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als
bereitung auf die Fachausbildung nach § 11 Abs. 1 gleichwertig anerkanntes Zeugnis
Nr. 2 des Gesetzes besteht in der Vermittlung all- und der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
gemeinberuflichen Wissens durch Unterricht in der einer einschlägigen Berufsausbildung oder der er-
Grenzschutzfachschule, der zum Erwerb allgemein folgreiche Abschluß der fachtheoretischen und fach-
anerkannter Bildungsabschlüsse führt. praktischen polizeilichen Ausbildung für den mitt-
(2) Der Unterricht wird erteilt leren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im
1. in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.
zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der (3) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1
Fachschulreife entspricht; Abs. 2 Nr. 3 ist der Nachweis eines Bildungsstandes
2. in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren erforderlich, der dem Abschluß des Lehrgangs nach
zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der § 1 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, und die erfolgreiche
Fachhochschulreife entspricht; Teilnahme an einem Zulassungsverfahren. Nähere
Bestimmungen hierzu erläßt der Bundesminister des
3. in einem Lehrgang von fünf Studienhalbjahren Innern.
zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der
Hochschulreife entspricht; (4) Der erforderliche Nachweis über den erfolg-
reichen Abschluß der fachtheoretischen und fach-
4. zur Vorbereitung auf einen der Lehrgänge nach
praktischen polizeilichen Ausbildung für den mitt-
den Nummern 1 bis 3, zur Sicherung des Lern-
leren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im
erfolges oder zur fachtheoretischen Vorbereitung
Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes kann auch
auf die Fachausbildung.
nach Ablegung der Prüfung in dem Lehrgang nach
(3) Der Lehrgang nach Absatz 2 Nr. 1 gliedert Absatz 1 erbracht werden.
sich in Fachrichtungen und der Lehrgang nach Ab-
satz 2 Nr. 2 in Fachbereiche. §4
Beginn des Unterrichts
§2
(1) Der Beamte kann den Unterricht in der Regel
Durchführung des Unterrichts
bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren
(1) Ein Studienhalbjahr umfaßt bis zu 750 Unter- vom Beginn des siebten und bei einer Dienstzeit
richtsstunden. von zwölf Jahren vom Beginn des zehnten Dienst-
(2) Den Unterricht in der Grenzschutzfachschule jahres an besuchen.
erteilen Lehrer, welche die für die entsprechenden (2) Eine frühere Teilnahme am Unterricht als
Bildungsgänge des Schulwesens der Länder erfor- nach Absatz 1 kann nur vorgesehen werden, wenn
derlichen Lehrbefähigungen besitzen. dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über die Lehrpläne und (3) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 kann auch
Stundentafeln der Lehrgänge erläßt der Bundes- dienstzeitbegleitend während der ersten beiden
minister des Innern. Jahre der polizeifachlichen Ausbildung besucht wer-
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1679
den, wenn die Zulassung zu Laufbahnprüfungen im Teil II
Bundesgrenzschutz vom Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses einer Realschule oder eines als gleich-
Prüfungsordnung
wertig anerkannten Bildungsabschlusses abhängig
gemacht wird. §8
(4) Auf Antrag kann bei Nachweis entsprechen- Abschluß der Lehrgänge
der Vorbildung der Beamte an den Lehrgängen (1) Die Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von einem höheren werden mit einer Prüfung abgeschlossen.
StudiEmhalbjahr an teilnehmen. Uber den Antrag
(2) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 endet mit
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
einer Leistungsfeststellung am Ende des Studien-
ses auf Vorschlag dE~s Leiters der Grenzschutzfach-
halbjahres.
schule.
§9
§5
Zweck der Prüfung
Antrag auf Teilnahme
In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer den
(l) Der Beamte hat den Antrag auf Teilnahme an Nachweis erbringen, daß er das Bildungsziel des
dem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfach- von ihm besuchten Lehrganges erreicht hat.
schule unter Beifügung der nach § 3 geforderten
Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
§ 10
(2) Uber den Antrag entscheidet Prüfungsteile
1. bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
der Leiter der Grenzschutzfachschule, an der der
einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht
Lehrgang durchgeführt. wird;
dem mündlichen voraus.
2. bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3
der Schulaufsichtsbeamte des Grenzschutzkom- § 11
mandos oder der Grenzschutzschule, in dessen
Bereich der Lehrgang durchgeführt wird. Ort und Zeit der Prüfung
Der Dienst.vorgesetzte des Beamten, der mindestens Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an
Abteilungskommandeur oder Führer einer selbstän- der Grenzschutzfachschule statt, an der der Lehr-
digen Einheit ist, ist bei der Entscheidung zu betei- gang durchgeführt wurde. Die Prüfungstermine wer-
ligen. den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1) auf Vorschlag des Leiters der
§6
Grenzschutzfachschule festgelegt.
Zulassung zum folgenden Studienhalbjahr
(1) Am Ende eines Studienhalbjahres entscheidet § 12
die Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz des Leiters Zulassung zur Prüfung
der Grenzschutzfachschule über die Zulassung des
Lehrgangsteilnehmers zum Unterricht im folgenden (1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule gibt im
Studienhalbjahr. Die Konferenz entscheidet mit letzten Studienhalbjahr den Zeitpunkt bekannt, bis
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die zu dem der Lehrgangsteilnehmer den Antrag auf
Stimme des Vorsitzenden der Fachlehrerkonferenz Zulassung zur Prüfung stellen kann. Dem Antrag
den Ausschlag. sind beizufügen
(2) Der Lehrgangsteilnehmer ist zum weiteren 1. ein handgeschriebener Lebenslauf und
Besuch des Unterrichts zuzulassen, wenn seine Lei- 2. der Nachweis über die Teilnahme mindestens. am
stungen in allen Fächern mit mindestens der Note letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs nach § 1
ausreichend bewertet werden. Mangelhafte Leistun- Abs. 2 Nr. 1 bis 3.
gen in einem Fach können durch mindestens be- Außerdem kann ein für die mündliche Prüfung ge•
friedigende Leistungen in einem anderen Fach aus- wünschtes Prüfungsfach angegeben werden (§ 20
geglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr Abs. 1 und 2). ·
als einem Fach oder ungenügende Leistungen in
einem Fach können nicht ausgeglichen werden. (2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Anträge
der Lehrgangsteilnehmer auf Zulassung nach Ab-
§7 satz 1 und die Prüfungsliste mit der Bewertung der
Wiederholung eines Studienhalbjahres in jedem Fach während des Lehrgangs erbrachten
Leistungen (Lehrgangsleistungen) vor. Die Lehr-
Der Lehrgangsteilnehmer kann bei Nichtzulassung
gangsleistungen werden von den zuständigen Fach-
zum nächsthöheren Studienhalbjahr das nicht er-
lehrern im Einvernehmen mit dem Leiter der Grenz-
folgreich beendete Studienhalbjahr einmal wieder-
schutzfachschule festgesetzt und als Vornote minde-
holen. Bei. nochmaliger Nichtzulassung zum nächst-
stens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen
höheren Studienhalbjahr wird der Lehrgangsteilneh-
Prüfung den Prüfungsteilnehmern bekc:mntgegeben.
mer vom Unterricht ausgeschlossen. Er erhält ein
Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheini- (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ent-
gung über die Dauer des Unterrichtsbesuches. scheidet über die Zulassung zur Prüfung.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 13 zeitig Schriftführer sein. Fachbeisitzer und Schrift-
führer müssen nicht Mitglieder des Prüfungsaus-
Hinweis auf die Prüfung
schusses sein. Die Absätze 4 und 5 gelten entspre-
Der Leiter der Grenzschutzfachschule unterrichtet chend.
die Prüfungsteilnehmer mindestens drei Monate vor
Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesent- § 15
lichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Dabei Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
sollen die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsver-
fahren, die Bedeutung der Vornoten, die erlaubten (1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem
Hilfsmittel und die Bedeutung des Prüfungswahl- Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes
faches (§ 12 Abs. 1 Satz 3) erörtert werden. Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist
(§ 16), zwei Aufgabenvorschläge vor, die von den
zuständigen Fachlehrern ausgearbeitet worden sind.
§ 14
Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prü-
Prüfungsausschuß fungsteilnehmer bei der Anfertigung der Arbeiten
benutzen darf.
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
(2) Die Aufgabenvorschläge sollen enthalten:
1. als Vorsitzender ein Beauftragter der obersten
Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die 1. für den deutschen Aufsatz 3 Themen;
Grenzschutzfachschule ihren Sitz hat;
2. für die Arbeit im Fach Englisch
2. als weitere Mitglieder a) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 einen
a) der Schulaufsichtsbeamte des zuständigen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test)
Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutz- entsprechend der Fachrichtung des Lehrgangs;
schule oder der jeweilige Vertreter; b) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einen
b) der Leiter der Grenzschutzfachschule oder sein Sprachverständnis-Test (Comprehension Test)
Vertreter; oder den Text für eine Nacherzählung von
c) die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern 400 bis 600 Worten entsprechend dem Fach-
zuletzt unterrichtet haben (Fachprüfer). bereich des Lehrgangs;
3. Von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Lan- c) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen
des können bis zu zwei Fachbeisitzer zusätzlich Sprachverständnis-Test (Comprehension Test)
benannt werden. oder den Text für eine Nacherzählung von
800 bis 1000 Worten und Leitfoagen zu einer
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt persönlichen Stellungnahme (Comment);
dem Leiter der Grenzschutzfachschule mindestens
3. für die Arbeit im Fach Mathematik
drei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prü-
fung die Namen der von der obersten Schulauf- a) im L~hrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 fünf bis
sichtsbehörde benannten Fachbeisitzer (Absatz 1 sechs Aufgaben aus den Stoffgebieten der
Nr. 3) mit. Der Leiter der Grenzschutzfachschule jeweiligen Fachrichtung dieses Lehrgangs;
lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des b) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 drei bis
Prüfungsausschusses alle Mitglieder des Prüfungs- vier Aufgaben aus den Stoffgebieten des je-
ausschusses mindestens zwei Wochen vor dem weiligen Fachbereichs dieses Lehrgangs;
Termin der mündlichen Prüfung schriftlich ein. c) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei Auf-
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gaben aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs,
für verhinderte Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 davon eine als zusammenhängende Darstel-
Buchstabe c auf Vorschlag des Leiters der Grenz- lung eines mathematischen Themas;
schutzfachschule andere fachkundige Prüfer als Mit- 4. a) für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2
glieder des Prüfungsausschusses bestellen. Nr. 1 und 2 ein die Fachrichtung oder den
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be- Fachbereich kennzeichnendes Fach;
stellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum b) für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2
Schriftführer, der den Vorsitzenden bei der Vor- Nr. 1 der Fachrichtung Technik zusätzlich
bereitung und Durchführung der mündlichen Prü- Aufgaben im Fach Physik aus den Stoffgebie-
fung unterstützt und eine Niederschrift (§ 26) fer- ten dieses Lehrgangs;
tigt. c) für die Arbeit im Fach Physik im Lehrgang
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei physikalische Ein-
Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der zelaufgaben oder die zusammenhängende Dar-
Hälfte seiner weiteren Mitglieder. Er beschließt stellung eines physikalischen Problems aus
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt den Stoffgebieten dieses Lehrgangs.
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(6) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung wählt für jedes Fach einen Vorschlag aus; er kann
können vom Prüfungsausschuß Fachausschüsse ge- die Vorschläge ändern oder neue anfordern. Die
bildet werden. Einern Fachausschuß gehören ein Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vor-
Vorsitzender, der Fachprüfer, ein Fachbeisitzer und schläge werden getrennt in versiegelten Umschlä-
ein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann gleich- gen zurückgesandt.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1681
(4) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird § 18
unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung Bewertung der schriftlichen Arbeiten
von dem Leiter der Grenzschutzfachschule im Prü-
fungsraum in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer (1) Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von dem
geöffnet. Fachlehrer, der zuletzt in dem betreffenden Fach
unterrichtet hat, korrigiert und nach den Noten-
§ 16 stufen (§ 23 Abs. 2) bewertet. Die Bewertung ist
Schriftliche Prüfungsarbeiten schriftlich zu begründen.
(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule be-
(1) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs
stimmt für die Bewertung der Prüfungsarbeiten und
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Arbeiten anzu-
ihre Begründung in den Lehrgängen nach§ 1 Abs. 2
tertigen:
Nr. 2 und 3 einen weiteren Fachlehrer als Korrefe-
1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden); renten. Weichen die Bewertungen des Fachlehrers
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden); und die des Korreferenten voneinander ab, so ent-
3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden); scheidet nach ihrer Anhörung der Leiter der Grenz-
schutzfachschule.
4. a) in der Fachrichtung Technik eine Arbeit in
Physik (drei Zeitstunden) und eine Arbeit im (3) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind in
Technischen Zeichnen (drei Zeitstunden); die Prüfungsliste einzutragen.
b) in den übrigen Fachrichtungen eine Arbeit in
einem die Fachrichtung kennz,eichnenden § 19
Fach (drei Zeitstunden). Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen
und der Fächer der mündlichen Prüfung
(2) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Arbeiten anzu- Jedem Prüfungsteilnehmer sind die Ergebnisse
fertigen: seiner Prüfungsleistungen und die Fächer, auf die
sich seine mündliche Prüfung erstrecken soll, zwei
1. ein deutscher Aufsatz (vier Zeitstunden); Tage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);
3. eine Arbeit in Mathematik (vier Zeitstunden); § 20
4. eine Arbeit in einem den Fachbereich kennzeich- Durchführung der mündlichen Prüfung
nenden Fach (vier Zeitstunden).
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle
(3) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs Fächer erstrecken, in denen im letzten Studienhalb-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind folgende Arbeiten anzu- jahr unterrichtet wurde.
fertigen: (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-
1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden); stimmt endgültig die Fächer, in denen der einzelne
2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden); Prüfungsteilnehmer geprüft werden soll, und legt
die zeitliche Reihenfolge der Prüfung fest.
3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden);
(3) Die mündliche Prüfung soll in der Regel in
4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden). einem Fach nicht länger als 15 Minuten je Prüfungs-
(4) Die Bearbeitungszeit beginnt nach Bekannt- teilnehmer dauern. Die Prüfungsteilnehmer können
einzeln oder in Gruppen geprüft werden. Mehr als
gabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause
unterbrochen werden. fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam
geprüft werden.
§ 17 (4) In jedem Fach prüft der Fachprüfer. Der Vor-
sitzende des Prüfungsausschusses oder des Fach-
Durchführung der schriftlichen Prüfung ausschusses und mit dessen Zustimmung die ande-
(1) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbei- ren Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des
ten mit einer Platzziffer, die vor Beginn jeder Fachausschusses können zusätzliche Fragen stellen.
schriftlichen Arbeit durch Verlosung ermittelt (5) Im Prüfungsraum sind die Klausurarbeiten des
wird. Der Name soll vom Prüfungsteilnehmer auf letzten Studienhalbjahres, die Prüfungsarbeiten und
den angefertigten Arbeiten nicht angegeben werden. die Prüfungsliste zur Einsicht bereitzuhalten.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Auf- (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Beamter
sicht mindestens eines Lehrers, der dem Prüfungs- der obersten Schulaufsicht des Bundes kann an der
ausschuß angehört, angefertigt. Der Prüfungsteil- mündlichen Prüfung teilnehmen. Der Leiter der
nehmer hat seine schriftlichen Ausarbeitungen mit Grenzschutzfachschule kann im Einvernehmen mit
sämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den
der Bearbeitungszeit an den aufsichtführenden Leh- Prüfungsteilnehmern weitere Gäste einladen. Die
rer zu übergeben und anschließend unverzüglich Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fach-
den Prüfungsraum zu verlassen. Der zuletzt die Auf- ausschusses und die als Gäste bei der Beratung
sicht führende Lehrer leitet die Arbeiten mit der anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit
Niederschrift über den Ablauf der Prüfung (§ 26) an verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden des Prü-
den Leiter der Grenzschutzfachschule weiter. fungsausschusses oder des Fachausschusses vor Be-
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ginn der mündliclwn Prüfung darauf hinzuweisen. e) mangelhaft (5) für eine Leistung, die den
Die Ci:istc dürfen nicht in die mündliche Prüfung Anforderungen nicht ent-
eingreifen. spricht, jedoch erkennen
§ 21 läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhan-
Befreiung von der mündlichen Prüfung den sind und die Mängel in
Eine Bc~freiung von der mündlichen Prüfung durch absehbarer Zeit behoben
Beschluß des Prüfungsausschusses ist _zulässig, werden können;
wenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund der Vor- f) ungenügend (6) für eine Leistung, die den
note (§ 12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungs- Anforderungen nicht ent-
leistung (§ 18) in allen Prüfungsfächern mindestens spricht und bei der selbst
die Endnote ausreichend erhalten wird. In den ein- die Grundkenntnisse so
zelnen Fächern der schriftlichen Prüfung ist in der lückenhaft sind, daß die
Regel von einer mündlichen Prüfung abzusehen, Mängel in absehbarer Zeit
wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit nicht behoben werden kön-
der Vornote übereinstimmt. nen.
Zwischennoten sind unzulässig.
§ 22
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet be-
standen oder nicht bestanden.
(1) Nach der Prüfung bewertet der Prüfungsaus-
schuß oder der Fachausschuß auf Vorschlag des (4) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung be-
Fachprüfers die mündlichen Leistungen des einzel- standen, wenn die Endnote in allen Fächern minde-
nen Prüfungsteilnehmers mit einer Note nach § 23 stens ausreichend lautet. Eine Ausnahme ist zu-
Abs. 2. Diese Note ist in die Prüfungsliste einzutra- lässig, wenn mangelhafte Leistungen in einem Fach
gen. durch mindestens befriedigende Leistungen in einem
anderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte
(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder
Leistungen in einem Prüfungsf ach mit schriftlicher
des Fachausschusses kann bei der Bewertung einer
Prüfungsarbeit können nur durch mindestens be-
Prüfungsleistung in einem Fach nur mitstimmen,
friedigende Leistungen in einem anderen Prüfungs-
wenn es bei der Prüfung in diesem Fach ständig
fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen
anwesend war. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-
werden. Mangelhafte Leistungen in mehreren Fä-
schusses oder des Fachausschusses entscheidet über
chern oder ungenügende Leistungen in einem Fach
die Stimmberechtigung eines Mitgliedes des Prü-
können nicht ausgeglichen werden.
fungsausschusses oder des Fachausschusses.
(5) In den Unterrichtsfächern, in denen der
§ 23 Unterricht nach der Stundentafel bereits vor dem
letzten Studienhalbjahr abschließt, wird die Note
Prüfungsergebnis in das Abschlußzeugnis übernommen, die in dem
(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Studienhalbjahr erreicht worden ist, in dem das
Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnoten Fach zuletzt unterrichtet wurde.
in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Die Vornoten (6) Das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende
und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern
Prüfung sind zu berücksichtigen. In einem Fach, unmittelbar nach Beendigung der gesamten Prüfung
in dem nicht mündlich geprüft worden ist, ergibt bekannt.
sich die Endnote aus der Vornote und der schrift-
lichen Prüfungsleistung. In einem Fach, in dem § 24
weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, Widerspruch
gilt die Vornote als Endnote.
Uber den Widerspruch des Prüfungsteilnehmers
(2) Für die Bewertung der schriftlichen und gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses
mündlichen Prüfungsleistungen gelten folgende über das Nichtbestehen der Prüfung entscheidet der
Notenstufen: Bundesminister des Innern. Die oberste Schulauf-
sichtsbehörde .des Landes, in dem die Gr•enzschutz-
a) sehr gut (1) = für eine Leistung, die den
fachschule ihren Sitz hat, ist dab~i zu beteiligen.
Anforderungen in besonde-
rem Maße entspricht;
§ 25
b) gut (2) für eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent- Abschlußzeugnis
spricht; (1) Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestan-
c) befriedigend (3) für eine Leistung, die im dener Prüfung ein Abschlußzeugnnis, das die End-
allgemeinen den Anforde- noten in den einzelnen Fächern enthält. Dabei sind
rungen entspricht; alle Fächer zu kennzeichnen, in denen im letzten
d) ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Studienhalbjahr kein Unterricht erteilt worden ist.
Mängel aufweist, aber im (2) Legt ein Prüfungsteilnehmer als Externer die
ganzen den Anforderungen Prüfung ab, so muß dies aus dem Abschlußzeugnis
entspricht; hervorgehen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1683
(3) Das Abschlußzeugnis wird vom Vorsitzenden 2. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte
des Prüfungsausschusses und vom Leiter der Grenz- mündliche Prüfung ist in vollem Umfang inner-
schutzfachschule unterzeichnet. Es wird gesiegelt halb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
und mit dem Datum des letzten Prüfungstages ver- schusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
sehen.
(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus Grün-
(4) Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden, den, die er zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung,
aber noch nicht die erforderliche Berufsausbildung
so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestan-
abgeschlossen, so wird ihm das Abschlußzeugnis
den. Erscheint er ohne ausreichende Begründung
erst mit dem Nachweis des erforderlichen Ab-
schlusses der Berufsausbildung ausgehändigt. nicht zur Anfertigung einer einzelnen schriftlichen
Arbeit oder gibt er eine Prüfungsarbeit ohne aus-
(5) Hat der Teilnehmer den Unterrichtsbesuch be- reichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig
endet, ohne die Prüfung abgelegt oder bestanden zu ab, so wird sie mit der Note ungenügend bewertet.
haben, erhält er ein Abgangszeugnis oder auf An-
trag eine Bescheinigung über die Dauer des Unter- (4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
richtsbesuches. Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung ganz
§ 26 oder zeitweise versäumt.
Prüfungsniederschrift
§ 28
(1) Uber die schriftliche und mündliche Prüfung
sind Niederschriften anzufertigen. Erlaubte Hilfsmittel für die schriftlichen Arbeiten
(2) In den Niederschriften über die schriftliche In der Prüfung dürfen nur Hilfsmittel benutzt wer-
Prüfung in den einzelnen Fächern ,sind die Namen den, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer, die zugelassen worden sind.
Namen der aufsichtführenden Lehrer, Beginn und
Schluß der Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten,
§ 29
die Platzziffern der vorübergehend abwesenden Prü-
fungsteilnehmer sowie die Dauer ihrer Abwesen- Täuschungsversuch und -handlung oder Störung
heit, ein Vermerk über die Belehrung der Prüfungs- des Prüfungsablauis
teilnehmer hinsichtlich der zugelassenen Hilfsmit-
(1) Wenn ein Prüfungsteilnehmer während der
tel und etwaige besondere Vorkommnisse aufzufüh-
Prüfung sich anderer als der zugelassenen Hilfsmit-
ren. Die Niederschriften sind von den aufsichtfüh-
renden Lehrern zu unterzeichnen. tel bedient, einen Täuschungsversuch unternimmt,
Beihilfe dazu leistet oder den Prüfungsablauf erheb-
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prü- lich stört, so ist dies in der Niederschrift (§ 26) zu
fung müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers, vermerken.
den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs, die
Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzel- (2) In schwerwiegenden Fällen ist der Prüfungs-
nen Fächern, die Namen der Mitglieder des Prü- teilnehmer von der weiteren Prüfung auszuschlie-
fungsausschusses oder des Fachausschusses sowie ßen. Dies gilt insbesondere, wenn die Täuschungs-
den Beschluß des Prüfungsausschusses oder des handlung vorbereitet war oder größeren Umfang
Fachausschusses enthalten. Die Niederschriften sind aufweist.
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder (3) In leichteren Fällen kann die Prüfungsarbeit
des Fachausschusses und vom Schriftführer zu wiederholt und dem Prüfungsteilnehmer eine neue
unterzeichnen.
Aufgabe gestellt werden. Dabei soll der vom Vor-
§ 27 sitzenden des Prüfungsausschusses nicht ausge-
Nichtteilnahme, Rücktritt, wählte Aufgabenvorschlag verwendet werden.
Nichtabgabe von Arbeiten (4) Uber die auf Grund eines Täuschungsversuchs
(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung oder einer erheblichen Störung der Prüfung wäh-
nicht teil oder tritt er während der Prüfung zurück, rend des schriftlichen Prüfungsteils zu treffenden
so hat er die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich Maßnahmen entscheidet der Leiter der Grenzschutz-
mitzuteilen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage fachschul-e; zu allen anderen Zeitpunkten entschei-
einer grenzschutzärztlichen Bescheinigung verlangt det der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor
werden. Uber die Anerkennung der Gründe ent- der Entscheidung ist der betroffene Prüfungsteil-
scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. nehmer zu hören. Bis zur Entscheidung nimmt der
(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, betroffene Prüfungsteilnehmer weiter an der Prü-
die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder fung teil.
den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht § 30
vollständig ablegen, so gilt folgendes:
Wiederholung der Prüfung
1. An Stelle der nicht angefertigten oder nicht ab-
gegebenen Arbeiten sind innerhalb einer vom (1) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann
Leiter der Grenzschutzfachschule zu bestimmen- sie nach erneuter Teilnahme am letzten Studien-
den Zeit entsprechende Ersatzarbeiten anzuferti- halbjahr eines Lehrgangs, frühestens nach einem
gen; § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. halben Jahr wiederholen.
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begrün- Teil III
deten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsit- Dbergangs- und Schlußvorschriften
zenden des Prüfungsausschusses zulässig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden ent- § 33
sprechende Anwendung, wenn die Prüfung auf Außerkrafttreten
Grund der Nichtteilnahme (§ 27 Abs. 3 oder 4) als
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
nicht bestanden gilt oder der Prüfungsteilnehmer
die vorläufigen Richtlinien zu § 11 Abs. 4 des Bun-
von der Prüfung nach § 29 Abs. 2 oder 4 ausge-
despolizeibeamtengesetzes über Art, Umfang und
schlossen worden ist. Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung, die der
§ 31 Vorbereitung auf die fachliche Ausbildung oder
Weiterbildung für das spätere Berufsleben dient,
Verbleib der Prüfungsakten
vom 29. März 1961 (Gemeinsames Ministerialblatt
Die Prüfungsunterlagen verbleiben in der Grenz- S. 282) außer Kraft.
schutzfachschule. Die während des Lehrgangs an- § 34
gefertigten Klausurarbeiten können nach zwei Jah-
Ubergangsregelung
ren, die übrigen Unterlagen mit Ausnahme der Prü-
fungslisten nach fünf Jahren vernichtet werden. Die Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser
Prüfungslisten sind 30 Jahre zu verwahren. Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufi-
gen Richtlinien (§ 33) befinden, sind diese weiterhin
anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den
§ 32 Unterricht in einem der Lehrgänge nach § 1 Abs. 2
Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreich-
ten Lernziele anschließen.
Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines
Jahres, jedoch frühestens zwei Monate nach Beendi- § 35
gung der Prüfung, auf Antrag seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertun- Inkrafttreten
gen bei der Grenzschutzf achschule unter Aufsicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
einsehen. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1685
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über 4. § 37 wird wie folgt geändert:
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des a) In Absatz 1 wird der Punkt hinter der Be-
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- stimmung unter Nummer 5 durch einen Strich-
rates verordnet: punkt ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
fügt:
§ 1 „6. bei Kreditinstituten in der Rechtsform der
offenen Handelsgesellschaft, der Komman-
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August
ditgesellschaft oder der Kommanditgesell-
1937 (Deutsche Justiz S. 1251), zuletzt geändert
schaft auf Aktien die gerichtliche Bestel-
durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August
lung und Abberufung vertretungsbefugter
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt ge-
Personen."
ändert:
1. § 11 Abs. 2- Satz 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch ein- ,, (3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 haben,
wöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Re- wenn es sich um ein handwerkliches Unter-
gistergerichts und durch Anzeige an die Indu- nehmen handelt oder handeln kann, auch an
strie- und Handelskammer, die Handwerks- die Handwerkskammer, w~nn es sich um ein
kammer und die Landwirtschaftskammer oder, land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen
wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, handelt oder handeln kann, auch an die Land-
die nach Landesrecht zuständige Stelle. 11
wirtschaftskammer oder, wenn eine Land-
wirtschaftskammer nicht besteht, die nach
2. § 23 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung: Landesrecht zuständige Stelle zu erfolgen;
,,Holt er das Gutachten ein, so hat er außerdem, Absatz 2 gilt entsprechend."
wenn es sich um ein handwerkliches Unterneh-
men handelt oder handeln kann, das Gutachten
5. § 40 wird wie folgt geändert:
der Handwerkskammer, wenn es sich um ein
land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen a) In Nummer 3 wird hinter den Worten „die
handelt oder handeln kann, das Gutachten der persönlich haftenden Gesellschafter" einge-
Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Land- fügt:
wirtschaftskammer nicht besteht, der nach Lan- ,,sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
desrecht zuständigen Stelle einzuholen. Weicht stellten vertretungsbefugten Personen";
der Richter von dem Vorschlag eines Gutachtens
ab, so hat er seine Entscheidung der Kammer oder b) in Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe d wird hinter
der nach Landesrecht zuständigen Stelle, die das den Worten „der persönlich haftenden Ge-
Gutachten erstattet haben, unter Angabe der sellschafter" eingefügt:
Gründe mitzuteilen. 11
,,sowie bei Kreditinstituten die Vertretungs-
3. In§ 30 wird folgender Absatz 5 angefügt: befugnis der gerichtlich bestellten vertretungs-
befugten Personen".
,, (5) Die Bestätigung oder Ergänzung früher ge-
fertigter Abschriften ist zulässig. Eine Ergänzung
einer früher erteilten Abschrift soll unterbleiben, 6. § 43 wird wie folgt geändert:
wenn die Ergänzung g.egenüber der Erteilung
a) In Nummer 4 wird hinter den Worten „die
einer Abschrift durch Ablichtung einen unver-
persönlich haftenden Gesellschafter" einge-
hältnismäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere
erhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten er- fügt:
fordern würde; andere Versagungsgründe bleiben ,,sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
unberührt. 11
stellten vertretungsbefugten Personen";
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) in Nurnn1<~r 6 Buchstabe d und Nummer 6 § 2
Buchstabe e wird jeweils hinter den Worten Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
,,der persönlich haftenden Gesellschafter" sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
eingefügt:
,,sowie bei Kreditinstituten der gerichtlich be- § 3
stellten vertretungsbefugten Personen". Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 74 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1687
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund der §§ 70 und 70 b des Personenstands- 5. § 42 a erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt ,,§ 42 a
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des (1) Der Standesbeamte, der in das Geburten-
Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundes- oder Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das
gesetzbl. I S. 1421), wird mit Zustimmung des Bun- Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß sich
desrates verordnet: der Familienname
Artikel 1 1. der Mutter eines nichtehelichen Kindes,
Die Verordnung zur Ausführung des Personen- 2. des Vaters eines nichtehelichen Kindes, der
standsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz- dem Kinde seinen Familiennamen erteilt hat,
blatt I S. 1139), zuletzt geändert durch die Dritte
3. des Vaters eines nichtehelichen Kindes, auf
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des Personenstandsgesetzes vom 20. No- dessen Antrag das Kind für ehelich erklärt
vember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3337), wird wie worden ist,
folgt geändert: 4. des überlebenden Elternteils eines nichtehe-
lichen Kindes, das auf eigenen Antrag für ehe-
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: lich erklärt worden ist,
,,Die Familienbücher tragen als Kennzeichen, 5. des Annehmenden eines an Kindes Statt an-
wenn die Ehegatten
genommenen Kindes
1. einen gemeinsamen Familiennamen (Ehe-
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften ge-
namen) führen,
ändert hat, teilt dies dem Standesbeamten mit,
den Ehenamen und den nicht zum Ehenamen der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn
gewordenen Geburtsnamen des anderen Ehe- das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das
gatten,
fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die
2. keinen Ehenamen führen, Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Familien-
den Familiennamen des Mannes und den Fami- name infolge Eheschließung geändert hat oder
liennamen der Frau." der Geburtsname oder der zur Zeit der Ehe-
schließung geführte Name dem Ehenamen voran-
2. § 9 erhält folgende Fassung: gestellt wird.
,,§ 9 (2) Der Standesbeamte, der in das Familien-
(1) Bei der Eintragung in ein Personenstands- buch einen Vermerk einträgt, daß sich der Ehe-
buch ist bei Personen, die einen Ehenamen führen name der Eltern eines Kindes, die außerhalb des
und deren Geburtsname nicht dieser Ehename Geltungsbereichs des Gesetzes die Ehe geschlos-
ist, der Geburtsname mit dem Zusatz „gebore- sen haben, geändert hat, teilt dies dem Standes-
ne(r)" dem Ehenamen beizufügen. beamten mit, der die Geburt des Kindes beur-
(2) Die Beifügung des Geburtsnamens kann kundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der
unterbleiben, wenn die Person als Zeuge bei Namensänderung das vierzehnte Lebensjahr noch
einer Eheschließung oder als Anzeigender eines nicht vollendet hat."
Geburts- oder Sterbefalles einzutragen ist."
6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 erhält der letzte Satzteil
3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 erhält der Satzteil
nach dem Semikolon folgende Fassung: folgende Fassung:
,, wurde dem überlebenden Elternteil der Familien- „so dürfen die Anzahl der Leerzeilen verändert
name des Kindes erteilt, so ist dieser Name als sowie
Familienname des überlebenden Elternteils an- 1. in den in Satz 1 genannten Vordrucken die
zugeben." Angabe ,Standesamt .......... Nr ........ .',
4. § 28 erhält folgende Fassung: 2. in den Vordrucken E, E 1 und E 2 die Angabe
,in ............ geboren',
3. in dem Vordruck F die Angabe ,des Standes-
Die Namensänderung einer Person ist am Rande
amts ............ die Ehe geschlossen.'
des Geburtseintrags nur zu vermerken, wenn der
Geburtsname geändert worden ist." auf jeweils zwei Zeilen verteilt werden."
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
7. In § 63 Abs. 1 werden der Punkt am Ende des 2. In den Vordrucken B, B 1, Ern. B und Bx - An-
Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgen- lagen 2, 11, 14 und 17 - werden jeweils nach
der Satzteil angefügt: dem Wort „erhalten" die Worte „und führt den
,,ein auf Grund der bis zum 30. Juni 1976 gelten- Familiennamen ............. " eingefügt.
den Vorschriften am Rande des Geburtseintrags
eingetragener Randvermerk über die Namens- 3. Die Vordrucke L, L 1, Lx und L 1x - Anlagen 4,
änderung einer Frau, der nach der Ehelicherklä- 5, 21 und 22 - werden jeweils wie folgt geän-
rung ihres nichtehelichen Kindes der Name des dert:
verstorbenen Vaters des Kindes erteilt wurde,
ist bei der Ausstellung dieser Personenstands- a) Im Teil über den Spalten 1 und 2 wird der
urkunden jedoch nicht zu berücksichtigen." Leittext
aa) ,,Ehename/Mädchenname" durch die
8. An § 66 wird folgender Absatz 2 angefügt: Worte „Ehename/Geburtsname des ande-
ren Ehegatten",
,, (2) In ihrer in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis
zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung sind zu ver- bb) ,,Familienname des Mannes" durch die
wenden Worte „Ehename (ggf. Familienname des
Mannes)",
1. die Vordrucke Ax und Bx für beglaubigte Ab-
schriften aus Heirats- und Geburtenbüchern, cc) ,,Mädchenname der Frau" durch die
die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum Worte „Geburtsname des anderen Ehe-
30. Juni 1976 geführt worden sind, gatten (ggf. Familienname der Frau)"
2. die Vordrucke Lx und L 1x für beglaubigte ersetzt.
Abschriften und Auszüge aus Familienbüchern,
b) In Spalte 9 links wird jeweils der Leittext
die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum
,, Vornamen (Familienname nur wenn erforder-
30. Juni 1976 angelegt worden sind,
lich)" durch die Worte „Familienname, Vor-:_
3. der Vordruck F für Heiratsurkunden für Ehe- namen" ersetzt.
schließungen, die vor dem 1. Juli 1976 statt-
gefunden haben,
4. Im Vordruck F - Anlage 26 - wird nach dein
4. die Vordrucke Ern. A und Ern. B für neu anzu- Wort „geschlossen." die erste Leerzeile durch
legende Heir&.ts- und Geburtenbücher, wenn folgende Zeile ersetzt:
das verlorengegangene Personenstandsbuch in
der Zeit vor dem 1. Juli 1976 geführt worden ,,Die Ehegatten führen den Ehenamen ........ ".
ist."
5. Die Neufassung der in den Nummern 1 bis 4
9. In § 68 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort genannten Vordrucke kann auch durch hand-
„Vorschriften" die Worte ,, , ausgenommen die oder maschinenschriftliche Änderung vorhande-
Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens" ein- ner Vordrucke hergestellt werden.
gefügt.
Artikel 2 Artikel 3
Die der Verordnung zur Ausführung des Personen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
standsgesetzes vom 12. August 1957 beigefügten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Vordrucke werden wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 12
des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami-
1. In den Vordrucken A, A 1, Ern. A und Ax - lienrechts auch im Land Berlin.
Anlagen 1, 10, 13 und 16 - wird jeweils nach
den Angaben über die Zeugen die erste Leerzeile
durch folgende Zeile ersetzt: Artikel 4-
, ,,Die Ehegatten führen den Ehenamen ........ ". Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1689
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vorn 16. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Futtermittel-
gesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-
nltes verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. De-
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3164), wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Betäubungsmittel enthaltende Arznei-
mittel" erhält folgenden Zusatz:
„4. je abgeteilte Form bis zu 100 mg Propiram oder
eines seiner Salze und mindestens die gleiche
Menge Methylcellulose. 11
2. In der Position „Calciferol (Vitamin D2)" erhält Buch-
stabe b folgende Fassung:
,,b) zur Anwendung bei Tieren, sofern auf Behältnis-
sen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis
11
bis zu 10 000 IE Calciferol angegeben ist -
3. In der Position „Cholecalciferol (Vitamin Da) 11
erhält
Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) zur Anwendung bei Tieren, sofern auf Behält-
nissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis
bis zu 10 000 IE Cholecalciferol angegeben ist--"
4. Die Position „Clindamycin 11
erhält folgende Fassung:
,, (7-Chlor-1-methylthio-1,6,7,8-tetradesoxy-6-trans- Clindamycin"
(1-methyl-4-propyl-L-pyrrolidin-2-carboxamido)-L-
threo-a-D-galacto-octopyranosid], seine Salze und
Ester
5. Die Position „Fluoride, lösliche" erhält folgende Fas-
sung:
„Fluoride, lösliche
sofern nicht auf Behältnissen und äußeren Um-
hüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem
11
Fluor-Gehalt bis zu 2 mg entspricht -
6. Die Sammelposition „Pregnane" wird um folgenden
Stoff ergänzt:
,,6-Chlor-17-hydroxy-1a,2a-methylen-pregna-4,6-dien- Cyproteron"
3,20-dion und seine Ester
11
7. Die Position „Quecksilbersalbe (graue Salbe) wird
gestrichen.
8. Die Position „Quecksifberverbindungen" erhält fol-
gende Fassung:
„Quecksilber und seine Verbindungen
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ausgenommen
1. 2-(Athyl-mercuri-thio)-benzoesäure, Natrium-
Salz (Thiomersal)
a) in Tabletten bis zu 30 mg zur Bekämpfung
der Nosema-Seuche,
b) bis zu 0,004 Gewichtsprozenten in Aufbewah-
rungs- und Benetzungslösungen für Kontakt-
linsen,
2. 2-(Athyl-mercuri-thio)-benzoesäure und ihre
Salze,
Phen y lmercuriaceta t,
Phenylmercuriborat,
Phenylmercurinitrat
als Konservierungsmittel in einer Konzentration
bis zu 0,002 Gewichtsprozenten in flüssigen Zu-
bereitungen, Emulsionen und Salben,
3. Chininmercuribisulfat in einer Konzentration
bis zu 2,75 Gewichtsprozenten in Zubereitungen
in Kleinpackungen zur Anwendung am Mann
zur Verhütung der Geschlechtskrankheiten,
4. Phenylmercuriborat in einer Konzentration bis
zu 0,1 Gewichtsprozent zum äußeren Gebrauch
in Zubereitungen bis zu 50 ml bzw. 50 g -"
9. Die Position „Styrol-Divinylbenzol-Mischpolymeri-
sate" erhält folgende Fassung:
„Styrol-Divinylbenzol-Copolymere, die als aktive Colestyra-
Gruppen quaternäre Ammoniumgruppen enthalten min"
10. Folgende Positionen werden angefügt:
,,3-(Acetoxy-methyl)-7-(2-cyan-acetamido)-8-oxo-5- Cefacetril
thia-1-aza-bicyclo [4.2.0] oct-2-en-2-carbonsäure
und ihre Salze
1-Acetyl-3,3-bis(4-hydroxy-phenyl)-indolin-2-on- Triacetyl-
diacetat diphenol-
isatin
N-(1-Adamantyl)-2-(2-dimethylamino-äthoxy)- Tromantadin
acetamid und seine Salze
ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Kon-
zentration bis zu 1 Gewichtsprozent in Zubereitun-
gen bis zu 10 g -
3,3-Bis(4-hydroxy-phenyl)-indolin-2-on Oxyphenisa-
tin
3,3-Bis(4-hydroxy-phenyl)-indolin-2-on-diacetat Oxyphenisa-
tinacetat
(Diphesatin)
Bleomycin Bleomycin
und seine Salze
4-[4-Chlor-N-(4-methoxy-phenyl)-benzamido]- Clanobutin
buttersäure
und ihre Salze
---- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
1-(3,4-Dihydroxy-phenyl)-2-isopropylamino-butan- Isoetarin
1-ol
und seine Salze
N-(3,3-Diphenyl-propyl)-N-(1-phenyl-äthyl)-amin Fendilin
und seine Salze
4' -(2-Hydroxy-3-isopropylamino-propoxy)- Practolol
acc~ tanilid
und seine Salze
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1691
4-[2-(5-Nitro-imidazol-1-yl)-äthyl]-morpholin Nimorazol
und seine Salze
Oxytocin Oxytocin
2-Propyl-valeriansäure Valproin-
und ihre Salze säure
Ostra-1,3,5(10)-trien-3, 17ß-diol-3-0-[N,N-bis Estramustin-
(2-chlor-äthyl)-carbamat]-17-0-dihydrogenphosphat phosphat"
und seine Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Nr. 2 und 3 sowie der
Positionen Triacetyldiphenolisatin, Oxyphenisatin und Oxyphenisatin-
acetat (Diphesatin) in Nr. 10 am 1. Juli 1976 in Kraft. § 1 Nr. 2 und 3
sowie die Positionen Triacetyldiphenolisatin, Oxyphenisatin und Oxy-
phenisatinacetat (Diphesatin) in Nr. 10 treten am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 8 Abs. 8 a und des § 22 des Ge- 1. § 4 erhält folgende Fassung:
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 4
vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), Bundesanstalt
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neu- für landwirtschaftliche Marktordnung
organisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni
Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608J, wird mit Zustim-
ordnung wird beauftragt, die Einhaltung der Be-
mung des Bundesrates verordnet: stimmungen der §§ 2 und 3 im Bereich der Müh-
11
lenwirtschaft zu überwachen.
Artikel 1 2. In § 6 werden die Worte „mit Ausnahme des
§ 4" gestrichen.
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Ge-
Artikel 2
treidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahl-
erzeugnissen vom 12. August 1953 (Bundesgesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
blatt I S. 996), zuletzt geändert durch die Verord- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nung zur Anpassung getreiderechtlicher Verordnun- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-
gen an die Straf- und Bußgeld-Vorschriften des Ein- treidegesetzes auch im Land Berlin.
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 21. Ja-
nuar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt Artikel 3
geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Mahlerzeugnisse aus Getreide)
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 8 Abs. 8 a und des § 22 des Ge- § 4 erhält folgende Fassung:
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 4
vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neu- Bundesanstalt
organisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni für landwirtschaftliche Marktordnung
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608}, wird mit Zustim- Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
mung des Bundesrates verordnet: ordnung wird beauftragt, die Einhaltung der Bestim-
mungen des § 1 im Bereich der Mühlenwirtschaft zu
überwachen."
Artikel 1
Artikel 2
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1039), geändert
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
durch die Verordnung zur Anpassung getreiderecht- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
licher Verordnungen an die Straf- und Bußgeldvor- gesetzes auch im Land Berlin.
schriften des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 233), Artikel 3
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 8 Abs. 8 a und des § 22 des Ge- 1. § 4 erhält folgende Fassung:
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 4
vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), Bundesanstalt
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neu- für landwirtschaftliche Marktordnung
organisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni
Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608J, wird mit Zustim-
ordnung wird beauftragt, die Einhaltung der Be-
mung des Bundesrates verordnet: stimmungen der §§ 2 und 3 im Bereich der Müh-
11
lenwirtschaft zu überwachen.
Artikel 1 2. In § 6 werden die Worte „mit Ausnahme des
§ 4" gestrichen.
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Ge-
Artikel 2
treidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahl-
erzeugnissen vom 12. August 1953 (Bundesgesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
blatt I S. 996), zuletzt geändert durch die Verord- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nung zur Anpassung getreiderechtlicher Verordnun- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-
gen an die Straf- und Bußgeld-Vorschriften des Ein- treidegesetzes auch im Land Berlin.
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 21. Ja-
nuar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt Artikel 3
geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Mahlerzeugnisse aus Getreide)
Vom 25. Juni 1976
Auf Grund des § 8 Abs. 8 a und des § 22 des Ge- § 4 erhält folgende Fassung:
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 4
vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neu- Bundesanstalt
organisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni für landwirtschaftliche Marktordnung
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608}, wird mit Zustim- Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
mung des Bundesrates verordnet: ordnung wird beauftragt, die Einhaltung der Bestim-
mungen des § 1 im Bereich der Mühlenwirtschaft zu
überwachen."
Artikel 1
Artikel 2
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1039), geändert
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
durch die Verordnung zur Anpassung getreiderecht- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
licher Verordnungen an die Straf- und Bußgeldvor- gesetzes auch im Land Berlin.
schriften des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 233), Artikel 3
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1693
Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Vom 28. Juni 1976
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die
Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom
23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608) wird, hin-
sichtlich des § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:
§ 1
Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung erhält die anliegende Satzung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 de,s Gesetzes
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
zu§ 1
Satzung
der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Erster Abschnitt Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis wer-
den vom Vorstand im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Allgemeine Bestimmung
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der
Schriftform.
§ 1
(3) Ein Vorstandsmitglied kann die abschließende
Aufbau der Anstalt Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abge-
(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt- grenzten Aufgabengebietes Angehörigen seines Ge-
ordnung (Anstalt) wird in die drei Geschäftsbereiche schäftsbereiches übertragen. Das Nähere regelt die Ge-
Verwaltung, pflanzliche Erzeugnisse und tierische Er- schäftsordnung.
zeugnisse gegliedert. § 5
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Bundesminister) bestimmt durch Erlaß die
Besondere Pflichten
Zahl der Abteilungen und deren Zuordnung. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre
Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich der Anstalt zu
widmen. Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bun-
Zweiter Abschnitt desgesetzbl. I S. 2117), geändert durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3132), findet
Vorstand Anwendung.
§ 2
Mitglieder des Vorstandes Dritter Abschnitt
(1) Die Bestellung und die Abberufung von Vor- Verwaltungsrat
standsmitgliedern gibt der Bundesminister im Bundes-
anzeiger bekannt.
§ 6
(2) Der Bundesminister beruft einen Vorsitzenden des
Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wieder-
Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates
berufung ist zulässig. und ihrer Stellvertreter
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die (1) Die Vertrßter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über
der Genehmigung des Bundesministers bedarf. die Neuorganisation der Marktordnungsstellen (Gesetz)
genannten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende
Spitzenverbände namentlich vorgeschlagen:
§ 3
1. vier Vertreter der Landwirtschaft durch den Deutschen
Geschäftsführµng Bauernverband e. V.,
(1) Jeder Geschäftsbereich wird durch ein Vorstands- 2. zwei Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen
mitglied geleitet. Das Vorstandsmitglied hat ständige Gewerkschaftsbund sowie je ein weiterer Vertreter
Vertreter, die auf Vorschlag des Vorstandes vom Bun- durch die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die
desminister ernannt werden. Das Vorstandsmitglied führt Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V.,
die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig und
eigenverantwortlich. Dber grundsätzliche in den Ge- 3. zwei Vertreter des Groß- und Außenhandels durch
schäftsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes über- den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außen-
greifende Angelegenheiten entscheidet der Vorstand ge- handels e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralver-
meinschaftlich. Die übrigen übergreifenden Angelegen- band der genossenschaftlichen Großhandels- und
heiten entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder. Dienstleistungsunternehmen e. V.,
Kann unter ihnen keine Einigung erzielt werden, ent- 4. zwei Vertreter des Einzelhandels durch den Hauptver-
scheidet auch über diese Angelegenheiten der Vorstand band des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels e. V.
gemeinschaftlich. Das Nähere regelt die Geschäftsord- im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der
nung. Lebensmittel-Filialbetriebe e. V. und dem Bund Deut-
(2) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner scher Konsumgenossenschaften GmbH,
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 5. zwei Vertreter des Ernährungshandwerks durch den
Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle der Verhinderung Zentralverband des Deutschen Handwerks,
wird ein Vorstandsmitglied im Vorstand durch seine
ständigen Vertreter vertreten. Eine Beschlußfassung nach 6. zwei Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bun-
Satz 1 bedarf der Mitwirkung mindestens eines Vor- desvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie
standsmitgliedes. e. V.,
§ 4 7. zw.ei Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-
schaften durch den Deutschen Raiffeisenverband e. V.,
Vertretung, Zeichnungsbefugnis
8. ein Vertreter des Landwarenhandels durch den Zen-
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung der An- tralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und
stalt berechtigt. Der Vorstand kann die Vertretungsbe- Düngemittelhandels e. V.
fugnis nach Bedarf und nach Maßgabe der Geschäfts-
ordnung auf Beschäftigte der Anstalt widerruflich über- (2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne
tragen. Die Dbertragung und der Widerruf bedürfen der des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Ver-
Einwilligung des Bundesministers. Die Dbertragung, der hinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976 1695
Hinsichtlich des Vorschlä!JS und der Bestellung der Stell- 2. Zucker und Rohtabak,
vertreter gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 3. Milch, Milcherzeugnisse, Olsaaten, Ole und Fette,
entsprechend. 4. Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
§ 7
jeweils ein Fachbeirat gebildet.
Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates
(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des (2) Der Verwaltungsrat kann weitere Fachbeiräte ein-
Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat setzen und hierbei auch eine weitergehende warenbe-
berechtigt, vom Vorstand über die Tätigkeit der Anstalt zogene Aufteilung vornehmen.
unterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenübe!
dem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und auf § 12
Anhörung zu.
Zusammensetzung der Fachbeiräte
(2) Der Bundesminister känn verlängen, daß der Ver-
waltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft (1) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der
über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen Fachbeiräte werden unbeschadet des Absatzes 3 nach
Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt. Maßgabe des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom Verwaltungs-
rat für jeden Fachbereich gesondert festgelegt. § 6 Abs. 2
§ 8 Satz 1 gilt entsprechend.
Vertretung des Verwaltungsrates (2) Der Bundesminister und die Obersten Landesbehör-
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und den für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsenden
bei dessen Verhinderung durch sc)inen Stellvertreter ver- Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der Ver-
treten. treter der Obersten Landesbehörden beträgt höchstens
§ 9 drei. Vertreter des Bundesministers stimmen nicht ab.
Sitzungen des Verwaltungsrates (3) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der
Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens Stellvertreter.
einmal jährlich, zusammen. DiE! Sitzungen sind nicht
öffentlich. § 13
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Aufgaben der Fachbeiräte
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem (1) Die Fachbeiräte beraten das zuständige Vorstands-
Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzu- mitglied, den Vorstand und den Verwaltungsrat im je-
berufen, wenn der Bundesminister oder mindestens sie-
weiligen Warenbereich.
ben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand
es beantragen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das (2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige
Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Zu den Sitzungen Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im
können andere Personen hinzugezogen werden, wenn Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzei-
deren Teilnahme sachdienlich ist. gen. Sie können dem fachlich zuständigen Vorstandsmit-
glied, dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Vor-
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde- schläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen
stens 15 Mitglieder anwesend sind. Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der ein- Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maß-
fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- nahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), wird der jeweils zu-
schlag. ständige Fachbeirat gehört.
(5) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der (3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über
Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht betei- ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und
ligen. Äußerungen, die sie dem Vorstand gegenüber unmittel-
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten bar abgegeben haben, zu unterrichten.
Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bun-
desreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§ 14
chung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Haushaltsstruktur- Sitzungen der Fachbeiräte
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre
S. 3091). Sitzungsvergütung wird nicht gewährt. Sitzungen sind nicht öffentlich. Reisekostenvergütung
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. und Sitzungsvergütung werden nicht gewährt.
(2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsit-
f 10 zenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn
Schriftliches Verfahren mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates,
Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schrift- der Verwaltungsrat oder das fachlich zuständige Vor-
lichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Ge- standsmitglied es beantragen. Das zuständige Vorstands-
mitglied oder seine ständigen Vertreter haben das Recht,
schäftsordnung.
an den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden
zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn der Bundesminister
Vierter Abschnitt oder der Vorstand es wünschen oder der Vorsitzende
deren Teilnahme für sachdienlich hält. Reisekostenver-
Fachbeiräte gütung und Sitzungsvergütung werden nicht gewährt. Ein
Anspruch der Beschäftigten der Anstalt auf Reisekosten
bleibt unberührt.
' 11 (3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der
Einsetzung von Fachbeiräten
Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht betei-
(1) Für Geschäftsbereiche mit warenbezogenen Fach- ligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Be-
bereichen wird für die Bereiche schlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäfts-
1. Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel und Reis, ordnung.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fünfter Abschnitt (5) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungs-
legung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-
Wirtschaftsführung nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-
vorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ord-
§ 15 nungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.
Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung (6) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflich-
(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalender- tungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung
jahr. enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesmini-
(2) Der Bundesminister bestimmt den Zeitpunkt für die sters.
Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.
(7) Dem Bundesminister sind vom Vorstand einzurei-
(3) Der Leiter der Abteilung Verwaltung ist Beauftrag- chen
ter für den Verwaltungshaushalt (§ 105 Abs. 1, § 9 Bun- a) zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres eine
deshaushaltsordnung). Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tat-
(4) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungs- sächlich in Anspruch genommenen Mittel,
legung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord- b) zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres die Bilanz,
nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs- die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Ge-
vorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der schäftsbericht.
Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen.
Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den § 17
Sitz der Anstalt zuständigen Bundeskasse zu leisten. Kreditaufnahme
(5) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus- Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten
haltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwen- durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 des Gesetzes) wird durch
dung der Rechnungslegungsbestimrnungen des Bundes Erlaß des Bundesministers im Einvernehmen mit dem
eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen Bundesminister der Finanzen geregelt.
und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesminister zur
Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.
§ 18
(6) Der Verwaltungshaushalt wird nach Genehmigung,
die Jahresrechnung nach Erteilung der Entlastung dem Vorprüfung
Verwaltungsrat zugeleitet. Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungsstelle des Bun-
desministers.
§ 16
§ 19
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
Ubergangsregelungen
(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(1) Für die Dauer der Dbergangszeit nach § 30 Abs. 3
(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach des Gesetzes kann die Anstalt in vier Geschäftsbereiche
den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustel- gegliedert und ein Geschäftsbereich von mehreren Vor-
len. standsmitgliedern geleitet werden. Die Einzelheiten be•
(3) Der Bundesminister bestimmt den Zeitpunkt für die stimmt der Bundesminister durch Erlaß. § 3 Abs. 1 Satz 2
Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes. bis 7 gelten entsprechend.
(4) Der Leiter der Abteilung Finanz- und Rechnungs- (2) Während der Dbergangszeit nach § 30 Abs. 3 des
wesen ist Beauftragter für den Wirtschaftsplan und die Gesetzes ist der Vorstand 11ur beschlußfähig im Sinne des
Wirtschaftsführung (§ 105 Abs. l, § 9 Bundeshaushalts- § 3 Abs. 2, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
ordnung). sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlags.ges.m.b.H. - D·ruck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnunyen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Ja,hres
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der dn9cw,mdte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.