1633
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1976 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
22.6. 76 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) 1633
830-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................ ; . . 1664
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
Vom 22. Juni 1976
Auf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgeset- 4. Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der
zes . in der Fassung der Bekanntmachung vom Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Ar-
16. Juni 1975 (Bundesgetzbl. I S. 1365), zuletzt ge- beitsförderungs- und des Bundesversorgungs-
ändert durch das Achte Anpassungsgesetz-KOV gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz-
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird blatt I S. 3113),
nachstehend der Wortlaut des Bundesversorgungs-
gesetzes in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung
bekanntgemacht. 5. Artikel 24 des Gesetzes zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-
Berücksichtigt sind desgesetzbl. I S. 3091),
1. die Bekanntmachung vom 16. Juni 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1365), 6. Artikel 8 des Gesetzes zur Förderung von Woh-
2. Artikel 4 § 14 des Gesetzes zur Änderung des nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-
Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten nungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I
der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenord- s. 737)
nung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), und
3. Artikel II § 9 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - All-
gemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundes- 7. das Achte Anpassungsgesetz-KOV vom 14. Juni
gesetzbl. I S. 3015), 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1481).
Bonn, den 22. Juni 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz-BVG)
Anspruch auf Versorgung (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
§1 auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-
liche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall §2
während der Ausübung des militärischen oder mili- (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst
a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche
Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
gung auf Antrag Versorgung. c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-
den sind durch (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundes-
vertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der ge-
b) eine Kriegsgefangenschaft, setzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst
unter deutscher Verwaltung stehenden deut- in der deutschen Wehrmacht gleich.
schen Gebieten wegen deutscher Staatsange- (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
hörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen
d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Reich verbündet gewesenen Staates während eines
Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungs- der beiden Weltkriege oder irr der tschechoslowa-
erscheinungen zusammenhängende Straf- oder kischen oder österreichischen Wehrmacht dem
Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen Dienst nac~ deutschem Wehrrecht gleich, wenn
nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohn-
sitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deut-
e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- schen Reichs nach dem. Stand vom 31. Dezember
oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um 1937 hatte.
eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Bade-
kur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbe- §3
handlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur
Rehabilitation nach § 26 durchzuführen oder um (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1
zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu Abs. 1 gelten
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist, a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht ange-
f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durch- ordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehr-
führung einer der unter Buchstabe e aufgeführ- tauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehr-
ten Maßnahmen erleidet. überwachung,
b) der auf Grund einer Einberufung durch eine
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
militärische Dienststelle oder auf Veranlassung
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn eines militärischen Befehlshabers für Zwecke
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfrei-
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein- willige Dienst,
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Ein-
die Ursache des festgestellten Leidens in der medi- schiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder
zinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann Hilfsschiffen der Wehrmacht,
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten
für Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim- Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Be-
mung kann allgemein erteilt werden. amten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer
Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige- Maßnahmen verwendet und damit einem mili-
führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im tärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie
Sinne dieses Gesetzes. der Dienst der Militärverwaltungsbeamten,
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e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferin- sammenhang mit einem der beiden Weltkriege
nen, stehen,
f) der Dienst des Personals der Freiwilligen Kran- a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusam-
kenpflege bei der Wehrmacht im Kriege, menhängende militärische Maßnahmen, insbe-
sondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaf-
fungskommissionen der Wehrbezirkskomman- b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zu-
dos, sammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer
Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Verdunkelungsmaßnahmen,
Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die
i) der Reichsarbeitsdienst, besonderen Umstände der Flucht vor einer aus
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden
zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Auf- Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
gaben von besonderer staatspolitischer Bedeu- d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der
tung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober militärischen Besetzung deutschen oder ehemals
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1441), deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusam-
menhängenden besonderen Gefahr eingetreten
m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke sind,
der Wehrmacht,
e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vor-
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für gänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-
Zwecke der Wehrmacht, bereich hinterlassen haben.
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten
(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt
den, die in Verbindung
der Schädigung jeweils geltenden Fassung nach
Aufruf des Luftschutzes. a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige
oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der
dienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht wor-
eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet den sind, von dem an Leistungen nach anderen
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson- Vorschriften gewährt werden,
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge- b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1
sundheit verbunden war. des Gesetzes über den Ersatz der durch die Be-
setzung deutschen Reichsgebiets verursachten
§4 Personenschäden (Besatzungspersonenschäden-
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
gehören auch 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeich-
a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort neten Ereignisse verursacht worden sind und zur
und der Heimweg nach Beendigung des Dienst- Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.
verhältnisses,
b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche §6
Tätigkeit am Bestimmungsort,
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichne-
c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- ten, besonders begründeten Fällen kann mit Zu-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
und zialordnung das Vorliegen militärischen oder mili-
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. tärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-
Hatte der Bes·chädigte wegen der Entfernung seiner einwirkung anerkannt werden.
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt §7
Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach
der Familienwohnung. (1) Das Gesetz wird angewendet auf
1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgef an- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
gene, Internierte und Verschleppte. Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen 2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die
Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach
vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet. dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden
Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im
§5 Ausland haben,
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne 3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder ge-
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu- wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
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Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem denn, daß die als Folge einer Schädigung aner-
Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht kannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der
oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.
Organisation in ursächlichem Zusammenhang (2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten
steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht
der Schädigung von der deutschen Wehrmacht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.
besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegsein-
wirkung eingetreten ist. (3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädig-
ten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der kör-
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache perlichen Leistungsfähigkeit gewährt.
einen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-
ren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen- (4) Krankenbehandlung wird
det, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinba- a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und
rungen etwas anderes bestimmen. für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für
sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher
§8 Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend
unterhalten werden,
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders
begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun- b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen,
desministers für Arbeit und Sozialordnung Versor- die seine unentgeltliche Wartung und Pflege
gung gewährt werden, außerhalb des Geltungs- nicht nur vorübergehend übernommen haben,
bereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der c} den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48}, Waisen
§§ 64 bis 64 f. Die allgemeine Einbeziehung einer (§§ 45, 48) und versorgungsberechtigten Eltern
Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des (§§ 49 bis 51)
Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes-
gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch
ministers der Finanzen.
sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Er-
werbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine
Zunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Be-
Umfang der Versorgung schwerden zu beheben oder die Folgen der Behinde-
rung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genann-
§9 ten Berechtigten erhalten Krankenbehandlung auch
zu dem Zweck, sie möglichst auf Dauer in Arbeit,
Die Versorgung umfaßt
Beruf und Gesellschaft einzugliedern.
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und
(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt
Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a),
a) den Beschädigten mit einer Minderung der
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis
Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hun-
27 f),
dert für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a
3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage genannten Angehörigen,
(§ 35), b) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), sofern der Berechtigte Ubergangsgeld nach § 26 a
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen erhält.
(§ 53). (6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Ab-
sätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die
Leistungsempfänger Mutterschaftshilfe und Maß-
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen nahmen zur Früherkennung von Krankheiten ge-
und Krankenbehandlung währt. Für diese Leistungen gelten die Vorschriften
über die Heil- und Krankenbehandlung mit Aus-
nahme des Absatzes 1 entsprechend.
§ 10
(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Ge- sind ausgeschlossen, wenn und soweit
sundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung
anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungs- a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entspre-
folge verursacht worden sind, gewährt, um die chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-
Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte sprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder
Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus
zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-
Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu rung, besteht, oder
beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern b) der Berechtigte oder derjenige, für den die Kran-
oder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in kenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfän-
Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Ist ger), ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-
eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Ver- verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-
schlimmerung als Folge einer Schädigung aner- sicherung übersteigt, es sei denn, daß der Be-
kannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung rechtigte Ausgleichsrente erhält oder die Heil-
für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei behandlung wegen der als Folge einer Schädi•
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1637
gung anerkannten Gesundheitsstörung nicht Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte so-
durch eine Krankenversicherung sicherstellen wie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-
kann,oder leistungen (Ersatzleistungen) können Beschädigten
c} die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7
anderes Gesetz sichergestellt ist. und 8 zur Ergänzung der orthopädischen Versor-
gung gewährt werden. Weitere Zuschüsse können
(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeu-
der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ge- gen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen
währt werden. Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten
konnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von
§ 11 Krankenfahrzeugen und Blindenführhunden gewährt
(1) Die Heilbehandlung umfaßt werden. Die Gewährung von Zuschüssen zu den
Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Änderung
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand- und Unterbringung von Motorfahrzeugen an Pflege-
lung, zulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmit-
teln ab. Bei einzelnen Leistungsarten können als
3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Kran-
Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen
kengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera-
werden.
pie und Beschäftigungstherapie,
(4) Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn
4. Versorgung mit Zahnersatz,
ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, Heil-
5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus stättenbehandlung oder wegen einer Badekur die
(Krankenhausbehandlung), Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil- eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-
stätte (Heilstättenbehandlung), halt nicht weiterführen kann, sofern die Maßnahmen
auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden. Voraus-
7. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kran- setzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt,
kenschwestern oder andere Pflegekräfte (Haus- das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
pflege), oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als
8. orthopädische Versorgung, Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann
eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht
9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden sehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte
gewährt, wenn andere Behandlungsverfahren kei- Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.
nen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer
Zeit erwarten lassen; die Gewährung von Haus- § 11 a
pflege setzt voraus, daß die Aufnahme des Beschä-
digten in ein Krankenhaus geboten, aber nicht (1) Versehrtenleibesübungen werden als Gruppen-
durchführbar ist, oder daß ein sonstiger wichtiger behandlung unter ärztlicher Uberwachung durch-
Grund vorliegt. Art und Umfang der Heilbehand- geführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich im Be~
lung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts ande- nehmen mit den Versehrtensportorganisationen
res bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die geeigneter Versehrtensportgemeinschaften zur
Krankenkasse (§ l8 c Abs. 2) ihren Mitgliedern ver- Durchführung der Versehrtenleibesübungen bedie-
pflichtet ist. nen.
(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur
(Badekur) kann Beschädigten unter den Voraus- ' Durchführung von Versehrtenleibesübungen wird
setzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt wer- durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Voraus-
den, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu setzung für die Anerkennung ist, daß Größe und
sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwar- sportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt-
tenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes liche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh-
oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzu-.. rung der Dbungen gewährleisten. Die anerkannte
beugen. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von zwei Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gelegen-
Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme heit zur Ausübung von Versehrtenleibesübungen zu
oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund geben, sofern nicht zwingende Gründe entgegen-
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder be- stehen. Die Anerkennung kann bei Nichterfüllung
zuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, der notwendigen Voraussetzungen zurückgenom-
daß eine vorzeitige Gewährung aus dringenden ge- men werden.
sundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die (3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden
Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 die Kosten für die Durchführung der Versehrten-
gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den leibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der
Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mit- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
behandelt werden. einheitliche Erstattungssätze festlegen. Soweit bei
(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, In- der Durchführung der Versehrtenleibesübungen den
standhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen organisatorischen Trägern des Versehrtensports
an Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und Verwaltungskosten entstehen, werden diese in an-
deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der gemessenem Umfang ersetzt.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 12 § 15
(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-
mit Ausnahme der Nummer 4 entsprechend. gung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung
oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden
(2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be- Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von
schaffung von Zahnersatz können den Berechtigten 17 bis 109 Deutsche Mark zu ersetzen. Der Pausch-
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 betrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,674
und 8 in angemessener Höhe gewährt werden. Deutsche Mark mit der auf Grund einer Rechts-
(3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfän- verordnung nach § 24 a Buchstabe c für den jeweili-
gern mindestens der Stufe III sowie Personen, die gen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungs-
seine unentgeltliche Wartung und Pflege übernom- zahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark
men haben, kann eine Badekur gewährt werden, abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach
wenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei unten und von 0,50 Deutsche Mark_ an nach oben.
Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhal- Ubersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen
tung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetra-
erforderlich ist. § 10 Abs. 7 gilt entsprechend. ges, so sind sie erstattungsfähig.
(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des § 16
§ 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger
(1) Ubergangsgeld nach Maßgabe der folgenden
mindestens nach Stufe III entsprechend, sofern Lei-
Vorschriften wird gewährt
stungsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 4 Buch-
staben a und b und § 10 Abs. 5, Berechtigten im a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesund-
Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegeper- heitsstörung, die als Folge einer Schädigung
sonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die. entsprechenden anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schä-
Maßnahmen der Krankenbehandlung oder eine digungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im
Badekur gewährt werden. Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Kran-
kenversicherung werden; bei Gesundheitsstörun-
gen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als
§ 13
Folge einer Schädigung anerkannt sind, tritt an
(1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es
Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, sei denn, daß die als Folge einer Schädigung
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden- anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeits-
führhunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung unfähigkeit ohne Einfluß ist, ·
und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs
b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesund-
sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.
heitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern
(2) Die Hilfsmittel sind in erforderliche'r Zahl auf ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil-
Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10
senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),
und Ausstattung zu gewähren; sie müssen in tech- c) Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45,
nischer Hinsicht den persönlichen und beruflichen 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49
Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsemp- bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern
fängers angepaßt sein und dem allgemeinen Ent- ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10
wicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfs- Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).
mittel, deren Neuwert 300 Deutsche Mark über-
steigt, sind in der Regel nicht zu übereignen. (2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16 f
ist auch der Berechtigte anzusehen, der wegen der
(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon Durchführung einer Maßnahme der Heil- oder Kran-
abhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder kenbehandlung oder einer Badekur keine ganztägige
Leistungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich, Erwerbstätigkeit ausüben kann oder dem eine an
um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer stationäre Behandlungsmaßnahmen anschließende
Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauch- Schonungszeit zugebilligt worden ist.
bar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt wer-
den, wenn es nicht zurückgegeben wird. (3) Anspruch auf Ubergangsgeld besteht auch
dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor An-
(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instand- erkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10
setzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Un- Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt
brauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, wird.
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten
oder Leistungsempfängers zurückzuführen ist. § 16a
(1) Das Ubergangsgeld beträgt 80 vom Hundert
des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn)
§ 14
und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeits-
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer entgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach
Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich den Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Ubergangsgeld
133 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führhundes wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen gan-
oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde zen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit
Führung. 30 Tagen anzusetzen.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1639
(2) Für die Berechnung des Regellohnes ist bei samtverhältnisse festzusetzen. Dabei kß_nn das
Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeits- Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
unfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt· waren, das schaftsgruppe, der der Berechtigte angehört, zu-
von dem Berechtigten im letzten vor Beginn grunde gelegt werden. Treffen Einkünfte aus nicht-
der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrech- selbständiger Arbeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 mit
nungszeitraum, mindestens während der letzten ab- Einkünften im Sinne dieses Absatzes zusammen, so
gerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) ist ein einheitliches kalendertägliches Ubergangs-
erzielte und um einmalige Zuwendungen vermin- geld festzusetzen.
derte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen,
für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1
Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnis- gelten auch
ses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Ar- a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des
beitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu § 30 Abs. 6 Satz 1 erfüllen, ein Betrag in Höhe
teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähig-
ist eine Berechnung des Regellohnes nach den Sät- keit notwendigen Mehraufwendungen für die
zen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in Haushaltsführung, ·
dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechne- b) bei nicht ·erwerbstätigen Berechtigten, die durch
ten Kalendermonat erzielten und um einmalige Zu- Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine be-
wendungen verminderten Entgelts als Regellohn. stimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das
Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich
(3) Der Regellohn wird bis zur Höhe der jeweils entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht er-
geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksich- mittelt werden kann, das Durchschnittseinkom-
tigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit ange-
der Arbeiter für Jahresbezüge. hörte,
c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits-
losenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Betrag in
§ 16 b
Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vor-
der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und liegen.
Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Ein-
kommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 § 16 C
bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus (1) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach
selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Ein- Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-
kommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16 a entspre- zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die
chend anzuwenden. Bemessungszeitraum ist das Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-
letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuer- letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen
bescheid vorliegt. Das Ubergangsgeld ist für Kalen- Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es
dertage zu zahlen. Als Regellohn gelten die Ge- darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der je-
winne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer weils geltenden Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a
zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich Abs. 3) nicht übersteigen.
zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-
nehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen . (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nach den §§ 7 b, 7 d, 53 Abs. 3 und § 54 des Ein- nung gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundes-
kommensteuergesetzes, nach den §§ 82 a und 82 g anzeiger bekannt.
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
nach den §§ 14 und 14 a des Berlinförderungsgeset- § 16 d
zes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabili-
hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-
tationsträger Ubergangsgeld oder Krankengeld be-
mensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Ab- zogen und ist ihm im Anschluß daran Ubergangs-
nutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschrei- geld nach den §§ 16 bis 16 f zu gewähren, so ist bei
bungen, insbesondere die nach § 7 e des Einkom- der Berechnung des Ubergangsgeldes von dem bis-
mensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandförderungs- her zugrund~ gelegten Entgelt auszugehen.
gesetzes, den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, so-
wie die nach den §§ 1 und 2 des Entwicklungslän- . § 16 e
der-Steuergesetzes gebildeten steuerfreien Rück- Sind nach Abschluß der Heil- oder Krankenbe-
lagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräuße- handlung oder einer Badekur berufsfördernde Maß-
rungsgewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, § 17 nahmen erforderlich und können diese aus Gründen,
Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergeset- die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht un-
zes und Freibeträge nach§ 13 Abs. 3 und§ 18 Abs. 4 mittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist
des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berück- das Ubergangsgeld für diese Zeit weiterzugewähren,
sichtigen. Findet eine Veranlagung zur Einkommen- wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein
steuer nicht statt, so hat der Berechtigte die Ge- Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn
winne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt
so sind die Gewinne unter Berücksichtigung der Ge- werden kann.
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 16 f § 18
{1) Erhält der Berechtigte während des Bezuges (1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung,
von Ubergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Uber- Krankenbehandlung oder Badekur vor der Aner-
gangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge ver- kennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten
minderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige Zu- für die notwendige Behandlung in angemessenem
wendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine An-
Ubergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Uber- erkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß
gangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte, der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeits- zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die
entgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Er- Heilbehandlung vor Anmeldung des Versorgungs-
zielt der Berechtigte während des Bezuges von anspruchs durchgeführt hat und durch Umstände,
Ubergangsgeld Einkünfte aus Land- und Forstwirt- die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmel-
schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger dung gehindert war.
Arbeit, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom Hun-
dert der als Regellohn geltenden Beträge zu kürzen. (2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kranken-
behandlung nach der Anerkennung selbst durchge-
{2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit führt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang
während des Bezuges von Ubergangsgeld Arbeits- zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die In-
einkommen, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom anspruchnahme der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2)
Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kür- oder der Verwaltungsbehörde (§ 18 c Abs. 1) un-
zen. möglich machten. Das gilt für Versorgungsberech-
(3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen um tigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch
nur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c
Stelle im Zusammenhang mit der Heil- und Kran- Abs. 1 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren
kenbehandlung oder Badekur gewährt, sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger
2. Renten, wenn dem Ubergangsgeld ein vor Beginn nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Kran-
der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt kenbehandlung eine Krankenversicherung abge-
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, schlossen oder ist er einem Träger der gesetzlichen
3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maß- Krankenversicherung beigetreten, so werden ihm
nahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn die Aufwendungen für die Versicherung in ange-
durch die Anrechnung eine unbillige Doppellei- messenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf
stung vermieden wird. Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren
oder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbind-
(4) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeits- lich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für
unfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fort- eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht er-
zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der An- stattet.
spruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis
(3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Ab-
zur Höhe des gezahlten Ubergangsgeldes auf den
satz 1 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf
Kostenträger der Kriegsopferversorgung über.
Ubergangsgeld.
Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen
einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so (4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4
ist der ihm dadurch entgehende Betrag anzurech- kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines
nen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß
verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er
einem verständigen Grund nicht geltend gemacht wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein
worden sind oder geltend gemacht werden. Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz
besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen
{5) § 71 b findet entsprechende Anwendung. läßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß
unmittelbar an den Zahnarzt zahlen.
§ 17
(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige
Führt eine notwendige Maßnahme der Behand- Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als
lung einer anerkannten Schädigungsfolge {§ 10 Zuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp-
Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Be- fänger Leistungen in Anspruch nimmt, die über die
einträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschä- allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen.
digten, so kann eine Beihilfe in angemessener Höhe Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmit-
gewährt werden; sie soll im allgemeinen 70 Deut- telbar an das Krankenhaus zahlen.
sche Mark täglich nicht übersteigen. Die Beihilfe
kann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte ein-
schließlich des Ubergangsgeldes infolge bestehen- § 18 a
der, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden
nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts
zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu ge- wegen gewährt werden. Die Ausstellung eines Bun-
währen, soweit die finanziellen Belastungen auf desbehandlungsscheines (§ 18 b) gilt als Antrag. Ist
einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grund- der Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten
sätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt wor- Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zu-
den sind. gleich als Anträge auf die entsprechenden Leistun-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1641
gen der gesetzlichen Krankenversicherung, Anträge keit oder eines Altersruhegeldes aus den gesetz-
auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche- lichen Rentenversicherungen. Ein Dauerzustand ist
rung zugleich als Anträge auf die entsprechenden gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den näch-
Leistungen nach diesem Gesetz. sten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen
ist. Ubergangsgeld und Beihilfe werden bei Wegfall
(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer- der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu
den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt dem Tage gewährt, an dem diese Voraussetzungen
ist, vom Fünfzehnten des zweiten Monats des Kalen- entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustandes oder Be-
dervierteljahres, das der Antragstellung vorausge- willigung einer Rente oder eines Altersruhegeldes
gangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an ge- werden Ubergangsgeld und Beihilfe, sofern sie lau-
währt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt fend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei Wo-
sind. Von Amts wegen werden die Leistungen von chen nach Feststellung des Dauerzustandes, bei Ren-
dem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegrün- ten- oder Altersruhegeldbewilligung bis zu dem
denden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwal- Tage gewährt, an dem der Berechtigte von der Be-
tungsbehörde bekannt geworden sind. willigung Kenntnis erhalten hat. Werden die Lei-
(3) Ubergangsgeld ist von dem Tage an zu gewäh- stungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis
ren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt sind, zu dem Tage der Feststellung des Dauerzustandes
wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt oder des Beginns der Rente oder des Altersruhe-
der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der geldes gewährt. Die Feststellung eines Dauerzustan-
Behandlungsmaßnahme oder nach Wegfall des An- des ist ausgeschlossen, solange dem Berechtigten
spruchs auf Fortz,ahlung des Lohnes oder Gehalts stationäre Behandlungsmaßnahmen gewährt werden
beantragt wird, sonst von dem Tage der Antragstel- oder solange er nicht seit mindestens 78 Wochen
lung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Ar- ununterbrochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer vor-
beitsunfähigkeit. Ist der Antrag nicht fristgerecht aufgehenden, auf derselben Krankheit beruhenden
gestellt, so ist das Ubergangsgeld für die zurücklie- Arbeitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen,
gende Zeit zu gewähren, wenn unvermeidbare Um- soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der
stände die Einhaltung der Frist unmöglich machten. Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und Heilstät-
Von Amts wegen wird Ubergangsgeld von dem Tage tenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Be-
an gewährt, an dem die anspruchsbegründenden handlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in
Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbe- Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf
hörde bekannt geworden sind. Die Sätze 1 bis 4 gel- des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für
ten auch für die Beihilfe nach § 17. ihre Gewährung entfallen sind.
(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in (8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben
Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinn- die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem
gemäß. Umfang erstattet werden.
(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in Jah- § 18 b
resbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten
Januar des Jahres der Antragstellung an, frühestens Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistun-
vom Ersten des Monats an, in dem die Voraus- gen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen
setzungen erfüllt sind, gewährt. Von Amts wegen dem Arzt bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb
werden diese Leistungen vom ersten Januar des des Kalendervierteljahres einen Bundesbehand-
Jahres an gewährt, in dem der Krankenkasse oder lungsschein vorlegen. Der Bundesbehandlungs-
der Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründen- schein gilt für das laufende Kalendervierteljahr.
den Tatsachen bekannt geworden sind, frühestens Wurde der behandelnde Arzt bereits rm vorausge-
vom Ersten des Monats an, in dem die Vorausset- gangenen Kalendervierteljahr ohne Vorlage eines
zungen erfüllt sind. Bundesbehandlungsscheines in Anspruch genom-
men, ist ein weiterer Bundesbehandlungsschein
(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer- auszustellen, dessen Geltungsdauer mit dem Fünf-
den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt zehnten des zweiten Monats dieses Kalenderviertel-
ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem ihre Voraus- jahres beginnt. Bundesbehandlungsscheine dürfen
setzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des nur für Zeiträume ausgestellt werden, in denen der
Kalendervierteljahres, in dem ihre Voraussetzun- Berechtigte Anspruch auf Heil- oder Kranken-
gen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die Be-
behandlung hat.
handlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Kör-
perzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine § 18 C
Einkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzun-
gen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der (1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuber-
Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat. kulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, ortho-
Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschä- pädische Versorgung, Bewegungstherapie, Sprach-
digten oder des Pflegezulageempfängers, enden die therapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro-
Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe- bung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistungen,
monat folgenden Monats. Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaf-
(7) Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 enden fung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu
mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Ge- den Aufwendungen für fremde Führung, Pausch-
währung, dem Eintritt eines Dauerzustandes oder betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß,
der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähig- Beihilfe nach § 17, Leistungen nach den§§ 18 und 24,
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kostenersatz an Krankenkassen sowie Beiträge zu Kranken, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
den gesetzlichen Rentenversicherungen werden von und, wenn der Kranke minderjährig und unverhei-
der Verwaltungsbehörde gewährt. ratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der
Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den
(2) Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 16 bis 16 f, Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zuzu-
18 a bis 19, 21 und 24 a von den Trägern der gesetz- muten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2 des Bundes-
lichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durch- sozialhilfegesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.
geführt. Zuständig ist für Berechtigte, die Mitglied Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern der
einer Krankenkasse sind, und für Berechtigte und Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach
Leistungsempfänger, die Familienangehörige eines § 10 Abs. 7 Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist.
Kassenmitgliedes sind, die Krankenkasse, für die
Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und die
Krankenbehandlung der Berechtigten und der übri- § 19
gen Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskran- (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den
kenkasse des Wohnorts. Während der Heil- oder Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-
Krankenbehandlung sind die Berechtigten und die handlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-
Leistungsempfänger den Bußgeldvorschriften der wendungen für Krankenhauspflege, Haushaltshilfe
gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Kran- und Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt,
kenordnung der Krankenkasse unterworfen, auch wenn die Aufwendungen durch Behandlung aner-
wenn sie nicht ihre Mitglieder sind; dabei tritt an kannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die üb-
die Stelle des Krankengeldes der Betrag des Uber- rigen Aufwendungen für die Krankenpflege ver-
gangsgeldes. sicherter Beschädigter wegen Schädigungsfolgen
(3) An Stelle der Krankenkasse kann die Ver- werden pauschal abgegolten.
waltungsbehörde die Heil- und Krankenbehand- (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeits-
lung durchführen. Die Krankenkassen sollen der unfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine
Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.
die Durchführung durch die Verwaltungsbehörde
angezeigt erscheint. In besonderen Fällen können (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der
bei der stationären Behandlung eines Beschädigten Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-
auch die Kosten für Leistungen übernommen wer- erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und
den, die über die allgemeinen Krankenhrausleistun- Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist
gen hinausgehen, wenn es nach den Umständen, die Gesumlheitsstörung durch die Behandlung besei-
insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schä- tigt worden, so wird die Anerkennung durch die
digungsfolgen, erforderlich erscheint. Entscheidung der Verwaltungsbehörde erset:zt, daß
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ge-
(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehand- sundheitsstörung und der Schädigung bestanden
lung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt
hat.
werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende (4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt
Personen sowie Krankenanstalten und Einrich- worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung
tungen nur auf die für Mitglieder der Kranken- bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit ver-
kasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Ausnah- pflichtet, ,als sie auf Grund des Krankenversiche-
men von dieser Vorschrift können zugelassen rungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müs-
werden. sen.
(5) Sachleistungen sind Berechtigten und Lei-
§ 20
stungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten
zu gewähren. Soweit die Krankenkassen Leistungen nur nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen ha-
(6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
ben, werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von
öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die je-
acht vom Hundert dieser Kosten als Ersatz für Ver-
doch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb
waltungskosten und für sonstige mit der Durch-
versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10
führung zusammenhängende Kosten ersetzt. Kosten-
bis 24 a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen
ersatz ist auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne
sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher
Verschulden der Krankenkasse zu Unrecht erbracht
Leistungsträger eine Zuschuß- oder sonstige Geld-
worden sind.
leistung nicht, weil bereits auf_ Grund dieses Geset-
zes eine Sachleistung gewährt wird, so hat er den § 21
Betrag der Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst
als Leistung gewährt hätte. Satz 2 gilt nicht, wenn (1) Die Krankenkassen sollen die Ersatzansprüche
die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge nach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung
einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine an- des Bundesbehandlungsscheines, bei Gewährung
erkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist. von Ubergangsgeld spätestens einen Monat nach
dessen erster Anweisung bei der Verwaltungsbe-
(7) Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heil- hörde vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch auf
behandlung und wird dadurch der Anspruch auf § 10 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Buchstabe a, so soll in
Heil- oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. , 7 der vorläufigen Anmeldung die behandelte Krank-
Buchstabe a ausgeschlossen, so werden ihm die heit bezeichnet und der Ablauf der Leistungspflicht
Kosten der Heilbehandlung insoweit ersetzt, als dem der Kr,ankenkasse angegeben werden.
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(2) Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den d) die Berechnung der Pauschale nach § 19 Abs. 1
§§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrech-
des nach diesen Vorschriften geleisteten Kosten- nungen oder anderer Unterlagen der Träger der
ersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen
der Ersatzansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, sowie die Verteilung der Pauschale zu regeln.
in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durch-
geführt worden ist, frühestens jedoch mit der An-
erkennung des Versorgungsanspruchs; die Ver-
Kriegsopferfürsorge
jährung der Rückerstattungsansprüche beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem der Kostennachweis der
Verwaltungsbehörde vorgelegt worden ist. § 25
(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-
§ 22 digten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen
Die Verwaltungsbehörde entrichtet für die nach anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b RVO, § 2 gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes
Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b AVG und § 29 Abs. 1 des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b RKG versicherten Berech- zu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch
tigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-
rung nach § 1385 RVO, § 112 A VG und § 130 RKG. rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung
voraussichtlich geworden wären, soweit die Fami-
lienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Ein-
§ 23 kommen oder Vermögen decken können.
(weggefallen)
(2) Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des
Absatzes 1 sind
§ 24
1. Beschädigte, die Beschädigtenrente erhalten oder
(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehand- Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 haben,
lung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente
durchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und erhalten,
eine notwendige Begleitung die hierdurch entste-
henden notwendigen Reisekosten einschließlich des 2. Eltern, deren Elternrente infolge Erhöhung des
erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten anzurechnenden Einkommens nach dem 31. De-
der Verpflegung und Unterkunft in angemessenem zember 1972 entfallen ist,
Umfang zu ersetzen. Dauert die Maßnahme länger 3. Hinterbliebene, die eine Beihilfe nach § 48 erhal-
als acht Wochen, so können auch die notwendigen ten,
Reisekosten für Familienheimfahrten oder für Fahr-
4. Beschädigte und Hinterbliebene, deren Anspruch
ten eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort
auf Versorgungsbezüge nach§ 65 ruht,
des Berechtigten oder Leistungsempfängers über-
nommen werden. Wird eine stationäre Behandlung 5. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch auf
ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein Grundrente wegen Gewährung von Kapitalabfin-
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten. dung nach den §§ 72 bis 78 a erloschen ist,
(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird 6. Witwen, die auf Grund der Anrechnung nach
dem Berechtigten bei notwendiger Begleitung in § 44 Abs. 5 Witwenrente nicht erhalten.
angemessenem Umfang gewährt, wenn er der Be-
gleitperson zur Erstattung verpflichtet ist. (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können
auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang
(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfs- der Versorgung zwar noch nicht rechtskräftig ent-
mittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder aus- schieden, mit der Anerkennung eines Versorgungs-
gebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus- anspruchs aber zu rechnen ist.
lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-
verdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn
§ 25 a
die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
§ 24 a den gewährt, wenn und soweit die Beschädigten in-
folge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem
a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen Gesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres
der orthopädischen Versorgung und der Ersatz- Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu er-
leistungen näher zu bestimmen, langen oder sich zu erhalten.
b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt, den als persönliche Hilfe, Geld- oder Sachleistun-
c) die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider- gen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehört außer
und Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von der Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge
Schädigungsfolgen und die Bestimmung der be- (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die
sonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln, Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, so-
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
weit diese nicht von anderen Stellen oder Personen hierdurch die Erlangung einer angemessenen Le-
wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen kommen ein- bensstellung ermöglicht wird. Im übrigen können
malige Beihilfen, laufende Beihilfen und Darlehen in Hilfen zum beruflichen Aufstieg gewährt werden.
Betracht.
(2) Als Hilfen im Sinne des Absatzes 1 kommen
(3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung insbesondere in Betracht
oder dem Verlust des Ernährers und der Notwen-
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-
digkeit der Leistungen wird angenommen, soweit
nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen beitsplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung
ist; bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhalten, der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen
und bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird an Arbeitgeber,
der Zusammenhang stets angenommen. Auch ohne 2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvor-
diesen Zusammenhang können Leistungen gewährt bereitung einschließlich einer wegen der Schädi-
werden, wenn es besondere Gründe der Billigkeit gung erforderlichen Grundausbildung,
rechtfertigen. 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen, und Umschulung, einschließlich e,ines zur Teil-
soweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbe- nahme an diesen Maßnahmen erforderlichen
schadet des § 26 Abs. 6, der §§ 26 a, 27, 27 a Abs. 1 schulischen Abschlusses,
und des § 27 b Abs. 2 in der Regel vor, wenn das 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung,
monatliche Einkommen eine Einkommensgrenze um Beschädigten eine angemessene und geeig-
nicht übersteigt, die sich ergibt aus nete Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem all-
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des gemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt
für einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regel- für Behinderte zu ermöglichen.
satzes nach dem Bundessozialhilfegesetz, Zu den Hilfen gehört auch die Ubernahme der erfor-
2. den Kosten der Unterkunft und derlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer
3. einem Familienzuschlag für jede vom Versor-
Unterbringung außerhalb des eigenen oder elter-
gungsberechtigten überwiegend unterhaltene
lichen Haushalts verbunden ist. Bei Unterbringung
Person in Höhe des Familienzuschlags nach § 79
des Beschädigten in einer Rehabilitationseinrich-
des Bundessozialhilfegesetzes.
tung werden dort entstehende Aufwendungen vom
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen
auch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be- getragen.
schädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres (3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch fol-
Einkommens zu verlangen. gende Hilfen ergänzt werden (ergänzende Hilfen):
(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten unbe- 1. Ubergangsgeld nach Maßgabe des § 26 a,
schadet des § 26 a die §§ 76 bis 78 und § 86 Abs. 2
und 3 des Bund.essozialhilfegesetzes unter Berück- 2. Beiträge nach § 1385 RVO, § 112 AVG und § 130
sichtigung der besonderen Lage der Beschädigten RKG an den Träger der gesetzlichen Rentenversi-
oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Ermitt- cherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,
lung des Einkommens bleiben die Grundrente oder, 3. Ub~rnahme der erforderlichen Kosten, die mit
falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 ge- einer berufsfördernden Maßnahme in unmittelba-
währt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie die rem Zusammenhang stehen, insbesondere für
Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt; so- Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung
weit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grund- und Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an
rente der Witwe angerechnet werden oder die Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb
Grundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in die- durchgeführt wird,
ser Höhe unberücksichtigt. 4. Haushaltshilfe, wenn der Beschädigte wegen der
(7) Für den Einsatz des Vermögens gelten unbe- Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme
schadet des § 26 a die §§ 88 und 89 des Bundes- außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht
sozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der be- ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterfüh-
sonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebe- rung des Haushalts nicht möglich ist; Vorausset-
nen entsprechend. zung ist ferner, daß eine andere im Haushalt
lebende Person den Haushalt nicht weiterführen
§ 26 kann und im Haushalt eiin Kind lebt, das das
(1) Beschädigten sind als berufsfördernde Lei- achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
stungen zur Rehabilitation alle Hilfen zu gewähren, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als
die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigke,it der Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen.
Beschädigten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder
zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder- besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatz-
herzustellen und sie hierdurch möglichst auf Dauer kraft abzusehen, so sind die Kosten für eine
beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Nei- selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener
gung und bisherige Tätigkeit angemessen zu be- Höhe zu erstatten,
rücksichtigen. Hilfen sind auch zum beruflichen 5. sonstige Hilfen, die während und im Anschluß an
Aufstieg zu gewähren, wenn den Beschädigten erst berufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichti-
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1645
gung der Art oder Schwere der Schädigung erfor- (3) Hat der Beschädigte Ubergangsgeld oder
derlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu Krankengeld bezogen und wird im Anschluß daran
erreichen oder zu sichern, eine berufsfördernde Maßnahme durchgeführt, so
6. Ubernahme der im Zusammenhang mit der Teil- ist bei der Berechnung des Ubergangsgeldes von
nahme an einer berufsfördernden Maßnahme er- dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
forderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Ubernach- (4) Sofern
tungskosten; hierzu gehören auch die Kosten für
eine wegen der Schädigung erforderliche Begleit- a) der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Be-
person sowie des erforderlichen Gepäcktrans- ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zu-
ports. Reisekosten können auch übernommen rückliegt oder
werden für im Regelfall eine Familien.heimfahrt b) kein Entgelt nach Absatz 2 erzielt worden ist
je Monat, wenn der Beschädigte an einer berufs- oder
fördernden Maßnahme teilnimmt. An Stelle der c) es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Absatz 2
Kosten für eine Familienheimfahrt können für die der Bemessung des Ubergangsgeldes zugrunde
Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Auf- zu legen,
enthaltsort des Beschädigten Reisekosten über-
nommen werden. beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag den
450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender
(4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1 gehö- Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes
ren auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angege-
selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sol- bene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu
len in der Regel als Darlehen gewährt werden. einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremd-
(5) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen für die Zeit rentengesetzes ist von der Beschäftigung oder
gewährt werden, die vorgeschrieben oder allgemein Tätigkeit auszugehen, die für den Beschädigten
üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu errei- nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem
chen; Leistungen für die berufliche Umschulung Lebensalter ohne die Schädigung in Betracht käme.
und Fortbildung sollen in der Regel nur gewährt (5) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach
werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Un- Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-
terricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die
denn, daß der Beschädigte nur über eine länger- Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-
dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann. letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen
Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es
(6) Die Hilfen nach Absatz 2 und nach Absatz 3
darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der Lei-
Nr. 1 bis 4 und 6 werden ohne Berücksichtigung
stungsbemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3) nicht über-
von Einkommen und Vermögen gewährt; § 26 a
steigen. In den Fällen des Absatzes 4 gilt als Bemes-
bleibt unberührt.
sungszeitraum das in den Anlagen des Fremdren-
(7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Erlangung tengesetzes bei Beginn der Maßnahme zuletzt ange-
einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig gebene Kalenderjahr.
sein wollen, sind in begründeten Fällen Hilfen in
sinngemäßer Anwendung der Absätze 2 bis 6 mit (6) Kann der Beschädigte an einer berufsfördern-
Ausnahme des Absatzes 3 Nr. 5 zu gewähren. den Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht
weiter teilnehmen, wird das Ubergangsgeld bis zu
§ 26 a
sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der
Beendigung der Maßnahme, weitergewährt.
(1) Ubergangsgeld wird gewährt, wenn der Be-
schädigte wegen Teilnahme an einer berufsfördern- (7) Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abge-
den Maßnahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige schlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos,
Erwerbstätigkeit ausüben kann. wird das Ubergangsgeld während der Arbeitslosig-
keit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn er
(2) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes gel- sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und
ten die §§ 16 a, 16 b und 16 f entsprechend. Hat der
zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.
Beschädigte unmittelbar vor Beginn der berufsför-
dernden Maßnahme kein Ubergangsgeld oder Kran- (8) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere Hilfen
kengeld bezogen, so ist für die Berechnung des Re-. der Kriegsopferfürsorge in Betracht, ist bei ihrer
gellohnes das von dem Beschädigten im letzten vor Bemessung das Ubergangsgeld als Einkommen zu
Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrech- berücksichtigen.
nungszeitraum, mindestens während der letzten ab-
gerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) er- § 27
zielte und um einmalige Zuwendungen verminderte (1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45
Entgelt zugrunde zu legen; ist das Entgelt nach Abs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b
Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Abs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und
Regellohnes nach dem vorangehenden Halbsatz sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren
nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine
vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalender- und berufliche Ausbildung sicherzustellen; sie um-
monat erzielten und um einmalige Zuwendungen fassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-
verminderten Entgelts als Regellohn. bildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
und für den Lebensunterhalt. Bei Bemessung der dessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der
Leistungen für den Lebensunterhalt bleiben Kosten besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterblie-
der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt. benen entsprechend. § 18 des Bundessozialhilfege-
setzes gilt nicht für Empfänger einer Ausgleichs-
(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewähren, rente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegeset-
wenn zes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie ohne Be-
1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge- rücksichtigung der Schädigungsfolgen erwerbsun-
setz erhalten oder fähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65 sind.
ruht (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-
lungsfürsorge zu gewähren, wenn nach ärztlichem
und soweit für ihre Erziehung und Ausbildung
eigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestätigung durch
Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver- das Gesundheitsamt, die Erholungsfürsorge zur Er-
fügung stehen. haltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit not-
wendig, die beabsichtigte Art der Erholung zweck-
(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei- mäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt,
hilfen zu gewähren, wenn die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten
Schädigungsfolgen bedingt ist. Die Dauer des Er-
1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder
holungsaufenthaltes darf in der Regel drei Wochen
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Grund- nicht übersteigen. Aufwendungen, die während die-
rente nach § 65 ruht oder ser Zeit für den häuslichen Lebensunterhalt erspart
3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a ge- werden, sind als Einkommen einzusetzen. § 25 Abs. 1
währt worden ist zweiter Halbsatz findet nur hinsichtlich der Ehegat-
ten von Beschädigten Anwendung.
und soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-
tel des Kindes und dessen Ehegatten sowie Mittel (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-
des Beschädigten in ausreichendem Maß nicht zur nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung
Verfügung stehen. Erziehungsbeihilfen werden läng- in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie
stens bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung
Lebensjahres des Kindes gewährt. Im Falle der Un- ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-
terbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Be- beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-
rufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen gen gewährt werden, werin die Besonderheit des
Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Er- Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Regel
ziehungsbeihilfe jedoch über das siebenundzwan- als Darlehen gewährt werden.
zigste Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses
Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzugewäh- § 27 b
ren. Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grund-
wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein (1) Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes
Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-
für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen
geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehr- Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-
dienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei sprechend. Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die
Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie wegen Behinderung oder Tuberkulose der Hilfe be-
für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig- dürfen. Die §§ 10 bis 24 a bleiben unberührt.
keit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 (2) In Fällen, in denen die besondere Einkommens-
des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 grenze des § 81 des Bundessozialhilfegesetzes anzu-
(Bundesgesetzbl. I S. 549) für einen der Dauer des wenden ist, gilt diese Grenze auch bei Leistungen
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. der Kriegsopferfürsorge entsprechend.
(4) Erziehungsbeihilfen können auch gewährt wer-
den, wenn an Stelle von Renten oder Waisenbeihil- § 27 C
fen ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.
Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-
(5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen
der Beschädigte oder der Auszubildende nicht zu Empfäµgern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-
vertreten hat, nicht mit Vollendung des siebenund- digten und Beschädigten, deren Minderung der Er-
zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden, werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-
können Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit- kulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenig-
punkt hinaus weitergewährt werden. stens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Haupt-
fürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu
gewähren.
§ 27 a
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän- § 27 d
zende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, so- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
weit er nicht aus den übrigen Leistungen nach die- mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art,
sem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten werden Ausmaß und I)auer der Leistungen der Kriegsopfer-
kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt fürsorge (§§ 25 bis 27 c) sowie das Verfahren zu be-
gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bun- stimmen.
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§ 27 e gleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen
Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ge- werden.
währt werden, Ansprüche gegen einen anderen auf § 30
entsprechende Leistungen, kann der Träger der (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im
den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis zur allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind
Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen. Der seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu
Ubergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend,
werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb
anderen nicht gewährt worden wäre. Der Ubergang gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirt-
ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprü- schaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schä-
che nicht übertriagen, verpfändet oder gepfändet digung anerkannten Gesundheitsstörungen beein-
werden können. trächtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörun-
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Ubergang gen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorüber-
der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten gehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei
oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopfer- jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die Minderung
fürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu bemessen,
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-
Monaten. störung ergibt. Für erhebliche äußere Körperschä-
den können Mindestvomhundertsätze festgesetzt
(3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf den werden.
Ubergang eines Anspruchs gegen einen nach bür-
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher
gerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewir-
zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art
ken, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschä-
der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-
digten oder Hinterbliebenen im zweiten oder in
gung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem
einem entfernteren Grade verwandt ist. In den übri-
nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-
gen Fällen darf er den Ubergang nur in dem Umfang
ders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädi-
bewirken, in dem Beschädigte oder Hinterbliebene
gung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist beson-
nach den Bestimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und
ders der Fall, wenn er
des § 27 b Abs. 2 Einkommen und Vermögen einzu-
setzen hätten. a) infolge der Schädigung weder seinen bisher aus-
geübten, begonnenen oder den nachweisbar an-
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll davon gestrebten noch einen sozial gleichwertigen Be-
absehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhalts- ruf ausüben kann,
pflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine
Ifärte bedeuten würde; er soll vor allem von der b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder
Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern ab- begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nach-
sehen, soweit einem Beschädigten oder Hinterblie- weisbar ,angestrebten Beruf erreicht hat, in die-
benen nach Vollendung des einundzwanzigsten Le- sem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen
bensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder aber in einem wesentlich höheren Grade als im
Hilfe zur Pflege nach § 27 b gewährt wird. Er kann allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,
davon absehen, wenn anzunehmen ist, daß der mit oder
der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ver- c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren
bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemes- Auf stieg in seinem Beruf gehindert ist.
senen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen
(3) Schwerbeschädigte, deren Einkommen aus ge-
wird.
genwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schä-
§ 27 f digungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust),
erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-
rufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des
gesetzes über die Kostenfreiheit gelten entsprechend
auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten
mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-
Verlustes, jedoch höchstens 1 088 Deutsche Mark
dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.
monatlich.
§ 28 (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-
(weggefallen) genwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der
Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem
höheren Vergleichseinkommen. Vergleichseinkom-
Beschädigtenrente men ist das monatliche Durchschnittseinkommen
der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-
digte ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-
§ 29
hältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem
Sind Maßnahmen zur Rehabilitation erfolgver- bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen
sprechend und zumutbar, so entsteht ein Anspruch wahrscheinlich angehört hätte, im Mittel des dre'i-
auf Höherbewertung der Minderung der Erwerbs- jährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr der Ren-
fähigkeit nach § 30 Abs. 2, auf Berufsschadensaus- tenanpassung nach § 56, erhöht um die Summe des
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vomhundertsatzes im Sinne des § 56, um den die (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Renten im vorangegangenen Jahr angepaßt worden Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sind, und eines Viertels des Vomhundertsatzes, um zu bestimmen:
den die Renten im laufenden Jahr anzupassen sind. a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher
Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt Weise sie zur Ermittlung des Einkommensver-
der Rentenanpassung an für die Dauer eines Jahres lustes heranzuziehen ist,
maßgebend. Zur Ermittlung des monatlichen Durch-
schnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen b) wie der Einkommensverlust bei einer .vor Ab-
des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet schluß der Schulausbildung oder vor Beginn der
und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu er-
Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes mit den mitteln ist,
jeweils am 31. Dezember bekannten Werten heran- c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als
zuziehen. Soweit Bruttowochenverdienste erhoben Durchschnittseinkommen im Sinne des Absat-
und bekanntgegeben werden, sind diese mit 4,345 zu zes 5 gilt und welche Einkünfte bei der Ermitt-
vervielfältigen. Beträge des Durchschnittseinkom- lung des Einkommensverlustes nicht berücksich-
mens bis 0,49 Deutsche Mark sind auf volle Deut- tigt werden.
sche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark
an auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden. § 31
Das Vergleichseinkommen ist nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 durch den Bundesminister für Arbeit (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
und Sozialordnung zu ermitteln und im Bundes- rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
anzeiger bekanntzumachen; die Beträge sind auf um 30 vorn Hundert von 112 Deutsche Mark,
volle Deutsche Mark nach oben abzurunden.
um 40 vorn Hundert von 151 Deutsche Mark,
(5) Wird durch nachträgliche schädigungsunab- um 50 vom Hundert von : 206 Deutsche Mark,
hängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbeson-
dere durch das Hinzutreten einer schädigungsunab- um 60 vorn Hundert von : 260 Deutsche Mark,
hängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen um 70 vorn Hundert von : 359 Deutsche Mark,
aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf um 80 vorn Hundert von , 435 Deutsche Mark,
Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen
um 90 vorn Hundert von , 522 Deutsche Mark,
als Einkommen das Durchschnittseinkommen der
Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä- bei Erwerbsunfähigkeit
digte ohne den N achschaden angehören würde; Ar- von 587 Deutsche Mark.
beitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,
dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nach- die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 23 Deut-
schaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer sche Mark.
schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist (2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen
dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu Durchschnittssätze dar; eine um 5 vorn Hundert ge-
mindern. Scheidet dagegen der Beschädigte schädi- ringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von
gungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, errechnet ihnen mit umfaßt.
sich der Einkommensverlust nach Absatz 4.
(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbs-
(6) Als Einkommensverlust einer Frau, die einen fähigkeit um mindestens 50 vorn Hundert beein-
gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem trächtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in sei-
Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt ner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert
oder ohne die Schädigung zu führen hätte (Haus- beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.
frau), gelten bei einer Minderung der Erwerbsfähig- (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
keit einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die
um 50 und 60 vom Hundert 249 Deutsche Mark, Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit An-
spruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwer-
um 70 und 80 vom Hundert 391 Deutsche Mark, beschädigte; sie erhalten mindestens eine Versor-
um 90 vom Hundert und bei gung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit 587 Deutsche Mark. um 50 vorn Hundert.
Ubersteigen die durch die Folgen der Schädigung (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
notwendigen Mehraufwendungen bei der Haushalts- anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
führung die Beträge des Satzes 1, so gelten diese als außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine mo-
Einkommensverlust; hiervon ist jedoch der Anteil, natliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgen-
der auf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 den Stufen gewährt wird:
Satz 5 entfällt, abzusetzen. Stufe I 69 Deutsche Mark,
(7) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf- Stufe II 138 Deutsche Mark,
lichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der Stufe III 209 Deutsche Mark,
durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund- Stufe IV 279 Deutsche Mark,
rente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.
Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Stufe V 346 Deutsche Mark,
Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist. Stufe VI 417 Deutsche Mark.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1649
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- (4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-
Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen fänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III
außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord- die volle Ausgleichsrente, auch -wenn die Pflege-
nung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach
§ 65 Abs. 1 ruht.
§ 32 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
rente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes näher zu bestimmen,
oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte
zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumut- bei Feststellung der Ausgleichsrente unberück-
bare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränk- sichtigt bleiben,
tem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem
Kräfteaufwand ausüben können. b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
um 50 vom Hundert 260 Deutsche Mark, rates die Rechtsverordnung über das anzurechnende
Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzu-
um 60 vom Hundert 260 Deutsche Mark, rechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben,
um 70 vom Hundert 359 Deutsche Mark, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten in 100
um 80 vom Hundert 435 Deutsche Mark, Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten
, auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der je-
um 90 vom Hundert 522 Deutsche Mark,
weilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht,
bei Erwerbsunfähigkeit 587 Deutsche Mark. ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit einem
Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1 Buch-
§ 33 stabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1 Buch-
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech- stabe b multipliziert und dem auf volle Deutsche
nende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend Mark nach unten abgerundeten Produkt der _Freibe-
vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu trag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeord-
erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu er- nete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu
mitteln, daß ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit einem
Hundertstel des Betrages der vollen Ausgleichsrente
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig- des erwerbsunfähigen Beschädigten multipliziert
keit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert so- und das Produkt auf volle Deutsche Mark nach un-
wie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in ten abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann
Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungs- ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle
betrages von 20 391 Deutsche Mark, jeweils auf bestimmt und können die jeweils zustehenden Be-
volle Deutsche Mark nach oben abgerundet, frei- träge der Ausgleichsrente angegeben werden.
bleibt (Freibetrag) und
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs-
§ 33 a
rente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus ge-
genwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind ,als (1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten
ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine einen Zuschlag von 65 Deutsche Mark monatlich.
übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,
in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buch- deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden
stabe a genannten Bemessungsbetrages, abgerun- ist, wenn sie im eigenen Haushalt für--ein Kind im
det auf volle Deutsche Mark nach oben (Einkom- Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine
mensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit
auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die folgender Maßgabe:
mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe ge- a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit
meinsam haben. zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-
(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit fall der Ausgleichsrente geführt hat.
im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 wenden.
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, (2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten
b) Land- und Forstwirtschaft, den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage
c) Gewerbebetrieb, nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65
Abs. 1 ruht.
d) selbständiger Arbeit sowie
Krankengeld, Ubergangsgeld, Arbeitslosengeld, § 33 b
Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und ähnliche (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind
Leistungen. · einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für das-
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht selbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Lei-
ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Ge- stungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
samtverhältnisse festzusetzen. kindergeldgesetzes besteht.
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Als Kinder gelten Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den
1. eheliche Kinder, ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jah-
2. für ehelich erklärte Kinder, ren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Poli-
zei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre
4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene
sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende
Stiefkinder,
Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1
5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für ·einen
des Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflege- der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden
kindschaftsverhältnis vor Anerkennung der Fol- Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder Berufsaus-
gen der Schädigung begründet worden ist, bildung aus einem Grunde, den weder der Beschä-
6. nichteheliche Kinder, vom männlichen Beschä- digte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der
digten jedoch nur, wenn seine Vaterschaft durch Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der
Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
rechtskräftig festgestellt worden ist.
(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-
(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind lichen Kindergeldes zu gewähren. Der Zuschlag ist
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die
Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchs- für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind,
berechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein
unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Zuschlag nach § 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend
Kind überwiegend, erhält derjenige den Kinderzu-
mit folgender Maßgabe:
schlag, der entsprechend der Aufzählung des Ab-
satzes 2 dem anderen vorgeht. a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit
zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung fall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach
des achtzehnten Lebensjahres gewährt. Er ist in § 33 a geführt hat.
gleicher Weise nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-
wenden.
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-
det, die seine Arbeitskraft überwiegend in An- Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder ge-
spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von währt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurech-
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu- nende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen,
wendungen in entsprechender Höhe verbunden in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge
ist, längstens bis zur Vollendung des siebenund- zueinander stehen.
zwanzigsten Lebensjahres,
(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset- wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2
Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das
siebenundzwanzigsten Lebensjahres, ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht,
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen
spätestens bei Vollendung des siebenundzwan- Kindergeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.
zigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst (7) Steht die Vertretung in den persönlichen An-
zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, gelegenheiten des Kindes nicht dein Beschädigten
über die Vollendung des siebenundzwanzigsten zu, so karin der gesetzliche Vertreter des Kindes die
Lebensj~hres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehe- Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen.
gatte außerstande ist, es zu unterhalten. Ist das Kind volljährig, so kann es Zahlung an sich
Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt selbst beantragen.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgeset-
zes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollen- § 34
dung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres kör- (1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-
perlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des acht-
Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und so-
zehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der
lange es wegen desselben körperlichen oder geisti- Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu
gen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst
erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Le-
zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder
bensunterhalt allein bestreiten muß.
Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung
durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivil- (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
dienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes. 2 als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-
Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis
das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus zu ge- zu 150 Deutsche Mark monatlich bleibt unberück-
währen. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den sichtigt.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1651
Pflegezulage der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn
die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln
§ 35 bestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind
nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,
(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-
die Stiefeitern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-
gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und
eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ab-
bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen
lauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-
fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflege-
lebt haben. fehlen solche Berechtigte, so wird der
zulage von 249 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich
Uberschuß nicht ausgezahlt.
gewährt. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß
sie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter
Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestat-
des Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege tungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark zu zahlen, so-
erforderlichen Aufwendungen auf 424, 599, 774 oder weit Kosten der Bestattung entstanden sind.
1001 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV und V) zu er-
höhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-
nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung
erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I. ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
Ubersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer
und Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann sie Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
angemessen erhöht werden. so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-
(2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.
dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-
ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand- enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann
lung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege eine Beihilfe gewährt werden.
sonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der
nicht nur vorübergehenden Anstaltpflege unter An- (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach
rechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten
Jedoch ist dem Beschädigten von seinen Versor- stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen
gungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Be- einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten
dürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden Grund- der Lekhenüberführung nach dem früheren Wohn-
rente und den Angehörigen mindestens ein Betrag in sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie
Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen unter getragen hat.
Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensver-
hältnisse zustehen würden, wenn der Beschädigte an
den Folgen der Schädigung gestorben wäre, zu be- Sterbegeld
lassen.
§ 37
(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade-
kur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1 (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-
und 2, die länger als einen Monat dauert, wird die geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge
Pflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den
dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zwei- §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage je-
ten Monats eingestellt und mit dem Ersten des Ent- doch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach
lassungsmonats wiederaufgenommen. In gleicher Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonder-
Weise kann sie ganz oder teilweise eingestellt wer- leistungen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind,
den, wenn Hauspflege gewährt wird. sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkom-
mensminderungen infolge des Todes beruhen, blei-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-
ben unberücksichtigt.
zulage mindestens nach Stufe III.
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender
Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die
Bestattungsgeld
Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-
eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder,
§ 36
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä- in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der
digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt
Verstorbene mit keiner dieser Personen in häus-
1 000 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer
licher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in
Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der
Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Ver-
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das storbene unterhalten hat.
als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich an- (3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
erkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem
Rente zuerkannt war. gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krank-
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die heit oder der Bestattung getragen oder den Ver-
Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, storbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinterbliebenenrente (3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines
Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbs-
§ 38 unfähigen und auf eine Pflegezulage mindestens
nach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender
(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä- Hilflosigkeit (§ 35) oder auf entsprechende Leistun-
digung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen gen nach früheren versorgungsrechtlichen Vor-
und die Verwandten der aufsteigenden Linie An- schriften, so ist, falls es günstiger ist, ,abweichend
spruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets
von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 4 aus
dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschä- dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14
digter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bun-
Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das desbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichsein-
ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
kommens zugrunde zu legen. Als nicht nur vorüber-
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe gehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Mo-
erst nach der Schädigung geschlossen worden ist naten.
und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei (4) § 30 Abs. 8 gilt entsprechend.
denn, daß nach den besonderen Umständen des Fal-
les die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der
§ 41
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. (1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht
§ 39 nur vorübergehend wenigstens ·die Hälfte ihrer
Ein Hinterbliebener, der eine gesundheitliche Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
Schädigung erlitten hat, die durch einen Unfall her- b) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben
beigeführt worden ist oder
a) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im
um zum Zwecke der Rehabilitation (§ 10 Abs. 4 Sinne des . § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind
Satz 2) eine stationäre Behandlungsmaßnahme sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Ge-
der Krankenbehandlung oder stationäre berufs- setz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für
fördemde Maßnahmen zur Rehabilitation nach anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Er-
§ 26 durchzuführen oder um zur Aufklärung des reichung der Altersgrenze oder bis zu seiner
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern Verheiratung Waisenrente nach einem dieser
dieses Erscheinen angeordnet ist, oder Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrecht-
b) bei der Durchführung einer der unter Buch- lichen Vorschriften bezogen hat.
stabe a aufgeführten Maßnahmen, Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn
erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaft- einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die
lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor- Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
gung wie ein Beschädigter. § 1 Abs. 3 und 4 gilt ent- Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 ent-
sprechend. sprechend.
§ 40
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt
monatlich 352 Deutsche Mark.
Die Witwe erhält eine Grundrente von 352 Deut-
sche Mark monatlich. (3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
§ 40 a
§ 42
(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die
Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-
Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadens- tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des
ausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestell- Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-
ten, auf volle Deutsche Mark nach oben abge- storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den
rundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen
544 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensaus- Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor
gleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe die seinem Tode geleistet hat. Hat eine Unterhaltsver-
Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41 pflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten
Abs. 1 Satz 2 ·gilt entsprechend. Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberück-
sichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Ge-
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist sundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer
das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zu- Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufge-
züglich der Grundrente (§ 40) und der Ausgleichs- hoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die
rente (§ 41 oder §§ 32, 33) der Hälfte des nach § 30 frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des
Abs. 4 ermittelten Vergleichseinkommens der Be- Satzes 1 einer Witwe gleich.
rufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene
angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
wahrscheinlich angehört hätte, gegenüberzustellen. war.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1653
§ 43 5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem
Tode mindestens seit einem vor der Schädigung
Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe,
wenn die an den Folgen einer Schädigung gestor- oder vor Anerkennung der Folgen der Schädi-
bene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend gung liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens
bestritten hat. einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat,
6. nichteheliche Kinder, jedoch-von männlichen Be-
§ 44 schädigten nur, wenn die Vaterschaft des Ver-
(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die storbenen glaubhaft gemacht ist.
Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-
findung in Höhe des Fünfzigf achen der monatlichen (3) Die Waisenrente ist nach Vollendung ~es
achtzehnten Lebensjahres für eine Waise zu gewah-
Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn
im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An- ren, die
trags kein Anspruch auf Rente bestand. a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-
det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig
spruch nimmt und nicht mit der Zahlung _von
erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversor-
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen
gung wieder auf.
Zuwendungen in entsprechender Höhe verbun-
{3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten den ist, längstens bis zur Vollendung des sieben-
nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für undzwanzigsten Lebensjahres,
nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
Zeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
findung {Absatz 1) auf die Witwenrente anzurech-
Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des
nen.
siebenundzwanzigsten Lebensjahres,
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Mo-
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
nat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch
spätestens bei Vollendung des siebenundzwan-
mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig-
zigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst
erklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtig-
zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert,
erklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist
über die Vollendung des siebenundzwanzigsten
dies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig gewor-
Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehe-
den ist.
gatte außerstande ist, sie zu unterhalten.
{5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü-
Hatte eine Waise, die bei Vollendung des sieben-
che, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf
undzwanzigsten Lebensjahres körperlich oder gei-
die Witwenrente {Absatz 2) anzurechnen, soweit sie
stig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine
zu verwirklichen sind und nicht schon zur Kürzung
Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente
anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher
erneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen
Leistungen geführt haben. Die Anrechnung einer
desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens
Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederauf-
erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
gelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor;
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
das gleiche gilt auch, wenn die Versorgung oder die
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht. ein~r
wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz be-
Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a 1st die
ruhen, das dieses Gesetz für entsprechend anwend-
Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-
bar erklärt. Hat die Witwe ohne verständigen Grund
sprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzig-
auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzich-
ste Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3 gilt entspre-
tet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere
chend für den auf den Grundwehrdienst anzurech-
Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte.
nenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf
{6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die- Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit
sem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für
an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-
finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen- den Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung
dung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom
Anspruch auf Versorgung hätte. Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Ent-
wicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ent-
§ 45 wicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Ver-
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des zögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus
achtzehnten Lebensjahres. einem Grunde, den die Waise nicht zu vertreten
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten hat so wird die Waisenrente entsprechend dem
Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger
1. eheliche Kinder,
gewährt.
2. für ehelich erklärte Kinder,
(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere ~ais~n-
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-
4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haus- ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so
halt aufgenommen hatte, wird nur eine Rente gewährt.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 46 rente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem
Die Grundrente beträgt monatlich der Beschädigte das achtzehnte Lebensjahr vollen-
det hätte.
bei Halbwaisen 98 Deutsche Mark,
(2) Den Eltern werden gleichgestellt
bei Vollwaisen 186 Deutsche Mark.
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor
der Schädigung an Kindes Statt angenommen ha-
§ 47
ben,
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbe-
bei Halbwaisen 174 Deutsche Mark, nen vor der Schädigung unentgeltlich unterhal-
bei Vollwaisen 242 Deutsche Mark. ten haben,
3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unter-
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
halt geleistet hat oder hätte.
Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
§ 48 § 50
(1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an den Fol- Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne
gen einer Schädigung gestorben, so ist der Witwe des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisen- ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das
beihilfe zu gewähren, wenn der Schwerbeschädigte fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
durch die Folgen der Schädigung gehindert war,
eine entsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Um- § 51
fang auszuüben und dadurch die Versorgung seiner
Hinterbliebenen nicht unerheblich beeinträchtigt (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
worden ist. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, bei einem Elternpaar 435 Deutsche Mark,
wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes bei einem Elternteil 295 Deutsche Mark.
Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbs-
unfähigen, wegen nicht nur vorübergehender Hilf- (2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
losigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage oder min- Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab-
destens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsscha- satz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind
densausgleich hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Uber- monatlich
steigt das monatliche Bruttoeinkommen der Hinter- bei einem Elternpaar um 87 Deutsche Mark,
bliebenen von Schwerbeschädigten, die im Zeit-
bei einem Elternteil um 65 Deutsche Mark.
punkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 90 Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
vom Hundert hatten,
a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen,
bei der Witwe ein Zwölftel, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, ge-
bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel, storben oder
bei der Vollwaise ein Achtzehntel b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Geset-
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemes- zes oder von Gesetzen, die dieses Gesetz für
sungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um anwendbar erklären, verschollen sind.
den übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet (3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind
sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Ver- alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen
sorgung. einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge
Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von monatlich
Beschädigten mit Anspruch auf eine Pflegezulage in bei einem Elternpaar um 271 Deutsche Mark,
voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Wai- bei einem Elternteil um 196 Deutsche Mark.
senrente (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47) gezahlt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe
gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der (4) § 33 gilt entsprechend mit' folgender Maßgabe:
fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu
Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den
vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
Drittel dieses Betrages gewährt. (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwen- nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen,
dung, wenn die verstorbene Beschädigte den Unter- als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente
halt des Witwers überwiegend bestritten hat. geführt hat.
b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind
§ 49 nicht anzuwenden.
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä- (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-
digung gestorben, so erhalten die Eltern Eltern- spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1655
paar um das anzurechnende Einkommen beider Ehe- § 55
gatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen
Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhö-
hungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überstei- a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder
gen. Waisenrente, ist neben den Grundrenten die
günstigere Ausgleichsrente zu gewähren,
(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Scha-
Deutsche Mark monaU ich, so werden sie auf diesen densausgleich, ist der Berufsschadensausgleich
Betrag erhöht. bei der Festsetzung des Schadensausgleichs als
(7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leib- Einkommen zu berücksichtigen,
liche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekin- c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem
der. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestor- Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichs-
bene Kind das einzige oder das letzte Kjind ist, rich- rente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsscha-
tet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des densausgleich und der Schadensausgleich bei
Verlustes des Kindes. der Festsetzung der Elternrente als Einkommen
zu berücksichtigen.
(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Eltern-
teil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichs-
Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, rente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des
in Betracht, so wird nur die günstigere Rente ge- Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur
währt. mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als
Beschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum -
§ 52 derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn
(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versor- Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entspre-
gung zustehen würde, verschollen, so wird diesen chenden Le:istungen nach anderen Gesetzen zusam-
Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, mentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar erklä-
wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher ren.
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her- (2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Ab-
aus, daß der Verschollene noch lebt, .so gelten Lei- satz 1 entsprechend.
stungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er
ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vor- Anpassung der Versorgungsbezüge
schriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen Un- § 56
terhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten- Die laufenden Rentenleistungen dieses Gesetzes
den Gründen nicht nachgekommen ist. Weiterge- werden jährlich zum 1. Juli durch Gesetz entspre-
hende Ansprüche bleiben unberührt. chend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich
die allgemeine Bemessungsgrundlage, die der Ren-
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente,
tenanpassung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsver-
wenn der Ehemann der Mutter während der Dauer
sicherungsordnung für die Zeit vom 1. Juli des lau-
der Empfängniszeit verschollen war.
fenden Jahres an zugrunde gelegt worden ist, ge-
genüber der, die für die Rentenanpassung für die
Zeit vom 1. Juli des voraufgegangenen Jahres zu-
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen grunde gelegt worden war, verändert hat. Anzupas-
sen sind die Leistungen für Blinde (§ 14), der
§ 53 Pauschbetrag als Ersatz für Kletder- und Wäsche-
verschleiß (§ 15), die Grundrenten und die
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter- Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5,
bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe § § 40 und 46), der Höchstbetrag des Berufsschadens-
der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim ausgleichs (§ 30 Abs. 3), die Pauschbeträge für
Tode einer Witwe, die mindestens ein waisenren- schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30 Abs. 6), der
ten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinter- Höchstbetrag des Schadensausgleichs (§ 40 a
läßt, 1 000 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen Abs. 1), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41,
500 Deutsche Mark. 47 und 51), der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der
Ehegattenzuschlag (§ 33 a) sowie die Pflegezulage
(§ 35).
Zusammentreffen von Ansprüchen §§ 57 bis 59
(weggefallen)
§ 54
Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz.
§ 60
Dies gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor
dem 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 ein- (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem
getreten ist. Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen- die Feststellung aller laufenden Versorgungsbe-
schaft oder aus ausländischem Gewahrsam. · züge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt
Leistung beantragt wird. Die höhere Leistung be- ist. Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer
ginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkom- vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß
mens unabhängig vom Antragsmonat mit dem Mo- die Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen
nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn sind.
der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ein- § 61
tritt der Minderung oder nach Zugang der Mittei-
lung über die Minderung gestellt wird. Der Zeit- Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit
punkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzu- folgender Maßgabe entsprechend:
weisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadens- a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres
ausgleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Ver- nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung
gleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgen-
Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag bis zum den Monat.
31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gestellt b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach
wird. § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensaus-
(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen gleich nach § 40 a.
festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die c) Der Änderung des Familienstandes steht bei
anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienst- Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter
stelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden gleich.
sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung
des Familienstandes, der Zahl zu berücksichtigen- § 62
der Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Al-
tersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststel-
in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, lung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maßge-
wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 bend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein,
Abs. 3) auf einer Änderung des Vergleichseinkom- ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.
mens im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht. Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht
neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkom-
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun- men seit der letzten Feststellung dieser Leistung
gen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Vor- insgesamt um weniger als zehn Deutsche Mark mo-
aussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. natlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im
Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes be- Sinne des § 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als
dingte Minderung oder Entziehung der Leistungen zehn Deutsche Mark monatlich gemindert hat, es sei
tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Be- denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistun-
kanntgabe des die Änderung aussprechenden Be- gen aus anderem Anlaß notwendig wird.
scheides folgt. Beruht die Minderung oder Entzie-
hung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des ren-
beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkom- tenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf
mens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststel-
dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht lungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Ist
hat. durch Heilbehandlung eine wesentliche und nach-
haltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht
§ 60 a
worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon frü-
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist bei her zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines
monatlich feststehenden Einkünften endgültig fest- Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.
zustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichs-
rente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheid- (3) Bei Versorgungsberechtigten, die das fünfund-
erteilung bekannten Einkommensverhältnissen vor- fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die Min-
läufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgül- derung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des
tig festzustellen. Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen,
wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststel-
(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Ein- lung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
künfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigten-
aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag zulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren
ergibt. seit Feststellung unverändert geblieben ist. Verän-
(3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente hö- derungen aus anderen als medizinischen Gründen
her als die en~gültig festgestellte, gilt nur der bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksich-
fünf Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag tigt.
als überzahlt. (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwer-
(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikatio- beschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 6 Satz 1
nen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprämien, genannten Personen aufgelöst, so sind die Minde-
sind als Einkommen in den Monaten zu berücksich- rung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der
tigen, in denen sie gezahlt werden. Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 von Amts
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1657
wegen nur neu festzustellen, wenn ihr ohne die (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger
Schä:digungsfolgen die Aufnahme eines anderen Be- gesetzlicher oder privater Versicherungen oder
rufes zuzumuten wäre. Eine Minderung des nach ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Lei-
§ 30 Abs. 6 Satz 2 festgestellten Einkommensver- stungen der Heil- und Krankenbehandlung nach
lustes auf höchstens die Beträge nach § 30 Abs. 6 diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirk-
Satz 1 bleibt unberührt. lichen sind.
(5) Für die Erstattung der Reisekosten und den
§ 63 Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 ent-
(weggefallen) sprechend anzuwenden. Ersatz für entgangenen Ar-
beitsverdienst in angemessenem Umfang steht fer-
ner zu,
Besondere Vorschriften für Berechtigte a) bei der Durchführung einer von der Verwal-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes tungsbehörde genehmigten ambulanten Behand-
lung und
§ 64 b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im
(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die Gebrauch von Hilfsmitteln,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 an Stelle
Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik des ausgeschlossenen Ubergangsgeldes gewährt
Deutschland diplomatische Beziehungen unter_hält, wird oder gewährt werden könnte.
erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, soweit die· §§ 64 a bis 64 f
§ 64 b
nichts Abweichendes bestimmen.
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen
(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs- Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2
opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- bis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-
enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes bildung sowie Schulausbildung und nach den §§ 27
haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen und 27 a Abs. 1 gewährt werden. Die übrigen Lei-
kann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar- stungen nach § 26 sowie die Leistungen nach § 27 a
beit und Sozialordnung Versorgung in angemesse- Abs. 2 und 3 und nach § 27 b können ihnen in drin-
nem Umfang gewährt werden. Wird Versorgung ge- genden Fällen gewährt werden.
währt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzu-
legen. Die Versorgung kann aus besonderen Grün- (2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön-
den wieder eingeschränkt oder entzogen werden. nen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit
§ 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f Abs. 1 und Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Lei-
und 2 gelten entsprechend. stungen gewährt werden, wenn sie
a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder' deren
§ 64 a Hinterbliebene sind oder
(1) Beschädigte führen die. Heilbehandlung wegen b) während ihres militärischen oder militärähn-
der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst lichen Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit
durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses besessen haben oder Hinterbliebene eines deut-
Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewie- schen Staatsangehörigen sind,
senen notwendigen und angemessenen Kosten bis oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach
zur zweifachen Summe der Kosten einer entspre- § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.
chenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
kann auch der darüber hinausgehende Betrag teil- Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als
weise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können Zweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für
in voller Höhe ersetzt werden. fürsorgerische und karitative Zuwendungen.
(2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim- (4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-
mung der zuständigen Verwaltungsbehörde der opferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und
Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibesübungen des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-
werden nicht durchgeführt. sche handelt, nach den besonderen Verhältnissen
des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der
(3) Ubergangsgeld, Beihilfe nach § 17, Heilbe- notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden
handlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer
einer Schädigung sind, und Krankenbehandlung nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter
werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine wirt- Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei
schaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwendung ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine
bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Be-
werden, die ein Versorgungsberechtigter im Gel- dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-
tungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die rungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Lei-
Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- stungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem
mittel können in voller Höhe ersetzt werden. Bundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Be- (3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die
trages, der in besonders begründeten Fällen ange- Gewährung des Schadensausgleichs nach § 40 a;
messen erhöht werden kann. § 40 a Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1 ist (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die
das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Versor-
des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen gungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beein-
Auslandsvertretung beizubringen. flußt wird. Ihnen können solche Versorgungsbezüge
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar-
beit und Sozialordnung jedoch ganz oder teilweise
§ 64 C
gewährt werden. Die Gewährung soll nur versagt
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden, soweit dies nach den Lebensverhältnissen
werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare im Aufenthaltsstaat oder aus anderen besonderen.
inländische Einkünfte berücksichtigt. Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten sollen,
wenn die übrigen Vomussetzungen erfüllt sind,
(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensaus- nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente betra-
gleichs gilt § 30 Abs. 4 Satz 1, 3, 5. und 6 entspre- gen.
chend; Vergleichseinkommen ist das monatliche
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt- (5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht
schaftsgruppe im Aufenthaltsstaat, der der Beschä- Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern
digte ohne die Schädigung nach seinen Lebensver- außerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung be-
hältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem dingen. Eine Abweichung kann nur im Einverneh-
bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
wahrscheinlich angehört hätte. Als allgemeine ordnung vorgenommen werden; er kann im Beneh-
Grundlage zur Ermittlung des Vergleichseinkom- men mit der zuständigen obersten Landesbehörde
mens werden die dem Statistischen Bundesamt zur auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszu-
Verfügung stehenden amtlichen Statistiken des zahlen sind.
Aufenthaltsstaates zugrunde gelegt. Soweit Statisti- (6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.
ken nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich
heranziehen lassen, können andere Untedagen zum § 64 d
Vergleich herangezogen werden. Sind verwertbare (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet
Unterlagen nicht vorhanden, ist aber das Durch- sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.
schnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer
bekannt, so kann mit Wirkung vom 1. Januar 1964 (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-
an von diesem als Vergleichseinkommen ausgeg,an- setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer-
gen werden; bei Beschädigten, deren ohne die Schä- den, so können mit Zustimmung des Bundesmini-
digung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnis- sters für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen
sen, Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- gewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche
und Ausbildungswillen wahrscheinlich ausgeübte Gewährung des Unterschiedes zur vollen Versor-
Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten des ein- gung besteht nicht.
fachen oder des höheren Dienstes im Bundesgebiet
wirtschaftlich vergleichbar ist, wird jedoch das § 64 e
Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeit- (1) Stehen einer Versorgung in dem in § 64 Abs. 1
nehmer in dem Verhältnis gemindert oder erhöht, bezeichneten Umfang besondere Gründe entgegen,
das dem sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz er- kann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-
gebenden Verhältnis des Endgrundgehaltes der Ein- beit und Sozialordnung Teil-Versorgung nach Maß-
gangsgruppe für Beamte des mittleren Dienstes zum gabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden.
Endgrundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des Bei der Gestaltung der Versorgung sind die gegebe-
einfachen Dienstes oder des Endgrundgehaltes der nen Besonderheiten, zu denen auch die Möglichkei-
Eingangsgruppe für Beamte des gehobenen Dienstes ten der Aufklärung des Sachverhalts gehören, zu
zum Endgrundgehalt der Eingangsgruppe für Be- berücksichtigen. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist ,anzuwen-
amte des höheren Dienstes entspricht. Bezieht der den. Besondere Gründe im Sinne des Satzes 1 sind
Beschädigte überwiegend deutsche Einkünfte, so im allgemeinen gegeben, wenn
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für a) die Leistungen des fremden Staates für Kriegs-
Arbeit und Sozialordnung bei der Ermittlung des beschädigte und Kriegshinterbliebene oder ent-
Einkommensverlustes das Vergleichseinkommen im sprechende Sozialleistungen die Leistungen nach
Bundesgebiet zugrunde gelegt werden. Tritt nach diesem Gesetz oder das Durchschnittseinkom-
dem 31. Dezember 1975 ein Nachschaden ein, gilt men der gewerblichen Arbeitnehmer des Aufent-
§ 30 Abs. 5 entsprechend; wird jedoch bei der Er- haltsstaates das Durchschnittseinkommen der
mittlung des Vergleichseinkommens Satz 4 zu- gewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich
grunde gelegt, so gilt als Bruttoeinkommen aus ge- dieses Gesetzes bei Inkrafttreten des Dritten An-
genwärtiger Tätigkeit das Durchschnittseinkommen passungsgesetzes-KOV nicht unerheblich unter-
der gewerblichen Arbeitnehmer im Aufenthaltsstaat schreiten
mit etwaigen Zu- oder Abschlägen nach Satz 4 zwei-
oder
ter Halbsatz, gemindert um den Vomhundertsatz,
um den das tatsächliche Bruttoeinkommen vor Ein- b) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz
tritt des Nachschadens das Vergleichseinkommen ganz oder teilweise auf eigene Renten anrechnet
unterschritten hat. oder
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c) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Grup- 1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entspre-
pen von Kriegsopfern in einem Staat aus Grün- chende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-
den, die die Kriegsopfer nicht zu vertreten ha- versicherung oder nach den beamtenrechtlichen
ben, auf Dauer keine Versorgung in dem in § 64 Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen;
Abs. 1 bezeichneten Umfang gewährt werden 2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach
kann. den Vorschriften über die Heilfürsorge für Ange-
(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim- hörige des Bundesgrenzschutzes und für Soldaten
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- (§ 69 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsge-
nung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder ent- setz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz) und nach
zogen werden, wenn in der Person des Berechtigten den landesrechtlichen Vorschriften für Polizei-
ein wichtiger, von dem Berechtigten zu vertretender vollzugsbeamte der Länder bestehen.
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem
eine Handlung, die gegen die Bundesrepublik (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,
Deutschland gerichtet ist oder die geeignet ist, ihr in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die
Ansehen zu schädigen. Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf
des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das
Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen
§ 64 f oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das
(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht- Ruhen endet.
lichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-
heiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb
des Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung be- Zahlung
dingen. Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zu-
lassung durch den Bundesminister für Arbeit und § 66
Sozialordnung. Dies gilt insbesondere für die Be- (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbe-
gründung von Bescheiden und die Zuziehung Drit- trägen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach
ter zum Verfahren. oben abgerundet und monatlich im voraus gezahlt.
(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson- Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 werden tage-
derer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und weise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche ge-
der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein- zahlt.
verstanden sind. Das Einverständnis des Antragstel- (2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein
lers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vor- Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit die-
liegen besonderer Gründe unterstellt werden. sem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten,
(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2 das der Empfangsberechtigte angegeben hat, über-
Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt wiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt,
eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung
mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Mo- im Postscheckweg an seinem Wohnsitz oder ge-
nats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung wöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen
bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungs-
ausgeschlossen. stelle bar gezahlt werden.
§§ 67 bis 70 a
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung (weggefallen)
§ 65
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, Ubertragung kraft Gesetzes
wenn beide Ansprüche auf derselben Urnache be-
ruhen § 71
1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall- Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49
versicherung, Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bemes-
sen sich seine Versorgungsbezüge
2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versor-
gung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be- 1. bei Unterbringung zum Vollzug einer Freiheits-
stimmungen und aus der beamtenrechtlichen Un- strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel
fallfürsorge. der Besserung und Sicherung nach der Höhe sei-
nes bis zur Unterbringung bezogenen Einkom-
(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht mens,
in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei-
stungen„aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, 2. bei Unterbringung in einer psychiatrischen Kran-
wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beru- kenanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kran-
hen. kenhaus oder in einer ähnlichen Anstalt nach
seinem tatsächlichen Einkommen.
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10
Abs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für
§ 71 a
Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit,
als (weggefallen)
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 71 b § 73
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor- (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-
gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der, Versor- den, wenn
gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen
1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung
einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-
das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht zu-
lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-
rückgelegt hat,
rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf
den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über, 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver- 3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-
sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der dungszeitraums die Rente wegfallen wird,
Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese
Leistungen zu tragen hat. 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-
währ besteht.
(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise
Kapitalabfindung
nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt
werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach
§ 72 Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt
(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann wird.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung § 74
eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-
währt werden. (1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis
zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine
(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
werden
innerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so
1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung kann der Kapitalabfindung nur die Rente zugrunde
eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungs- gelegt werden, die der zu erwartenden Minderung
eigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesge- der Erwerbsfähigkeit entspricht.
setzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentums- (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum
gesetzes und der Verordnung über das Erbbau- von zehn Jahren zustehende Grundrente be-
recht vom 30. Juli 1973 {Bundesgesetzbl. I S. 910), schränkt. Als Abfindungssumme wird das Neun-
fache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden
2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheims, einer Jahresbetrages gezahlt. Der Anspruch auf die Be-
Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigen tumswoh- züge, ,an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt
nung oder einer Wohnbesitzwohnung (§ 9 Abs. 2, für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Mo-
§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 12 a des Zweiten Woh- nats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-
§ 75
blatt I S. 1617, 1858), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Ka-
und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom pitals ist durch die Form der Auszahlung und in der
23. März 1976 {Bundesgesetzbl. I S. 737)], wenn Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-
die baldige Ubertragung des Eigentums auf den diger Veräußerung des Grundstück,s, Erbbaurechts,
Beschädigten oder der baldige Erwerb des Wohn- Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder
besitzes durch den Beschädigten sichergestellt Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck
wird, kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-
3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-
Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer- dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten
wohnberechtigte wirtschaftlich einem Woh- Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums
nungseigentümer gleichgestellt ist und das Fort- oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist
bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zustän-
Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungs- digen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese An-
eigentumsgesetzes vereinbart wird, ordnung wird mit der Eintragung in da,s Grundbuch
wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der
4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem
zuständigen Verwaltungsbehörde.
als gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder
Siedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An- (2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig
wartschaft auf baldige Ubereignung eines Fami- gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-
lienheimes, einer Eigentumswohnung oder einer rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die
Siedlerstelle sichergestellt wird, Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76
5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertr,ages und 77 bewilligt wird.
mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheim-
stättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und § 76
der Nummern 1 bis 3. (1) Die Abfindung· ist auf Erfordern insoweit zu-
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der
Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh- zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist
nungserbbaurecht gleich. bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn; den 29. Juni 1976 1661
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine
wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin- Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-
dungszeitraums vereitelt worden ist. summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Ge-
samtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von
loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-
Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfin-
dung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der
dung nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung in-
wichtige Gründe vorliegen.
soweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der erlo-
schenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur
§ 77 Rückkehr des Verschollenen nach diesem Gesetz
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be- und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für An-
schränkt sich nach Ablauf des gehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 1964 (Bundesgesetz-
ersten Jahres auf blatt I S. 218) zu zahlen wären.
91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf § 79
82 vom Hundert der Abfindungssumme,
(weggefallen)
dritten Jahres auf
72 vom Hundert der Abfindungssumme, § 80
vierten Jahres auf Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-
62 vom Hundert der Abfindungssumme, währt worden sind, bewirken keine Kürzung der
fünften Jahres auf nach diesem Gesetz festgestellten Renten.
52 vom Hundert der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf
42 vom Hundert der Abfindungssumme, Schadenersatz, Erstattung
siebten Jahres auf
32 vom Hundert der Abfindungssumme, § 81
achten Jahres auf Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1
22 vom Hundert der Abfindungssumme, oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,
die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben
neunten J,ahres auf sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur
11 vom Hundert der Abfindungssumme. die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; je-
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah- doch finden die Vorschriften der beamtenrecht-
lung der Abfindungssumme folgenden zweiten Mo- lichen Unfallfürsorge, das Gesetz über die Erweite-
nats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin- terte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei
dungssumme zurückgezahlt worden ist. Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 674), geändert durch das Un-
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß fallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vom- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), und § 181 a des Bun-
hundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundert- desbeamtengesetzes Anwendung.
sätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück-
zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange- § 81 a
fangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres (1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-
zurückgezahlt wird. setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch 'die
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme le- steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch
ben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung
mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht
Monats wieder auf. bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-
derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-
§ 78 spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
geltend gemacht werden.
Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist
ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um
kommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For- Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht
derungen der Pfändung nicht unterworfen. auf einer Schädigung beruhen.
§ 78 a § 81 b
(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere
Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer- gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an
den. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent- ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-
sprechend. rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung Ubergangsvorschriften
verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-
fang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder Sat- § 84
zung ob]agen.
(weggefallen)
§ 85
Ausdehnung des Personenkreises Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-
§ 82 sammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer
Schädigung im Sinne des § 1 entschieden worden
(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz
auf rechtsverbindlich.
1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben
Leistungen zuerkannt worden waren §§ 86 bis 88
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Er-
(weggefallen)
satz der durch den Krieg verursachten Perso-
nenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. De-
zember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) Härteausgleich
oder
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzgs über den § 89
Ersatz der durch die Besetzung deutschen
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
Reichsgebiets verursachten Personenschäden
schriften dieses Gesetzes besondere Härten erge-
(Besatzungspersonenschädengesetz) in der
ben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für
Fassung der Bekanntmachung von 12. April
Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103);
werden.
2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
31. März 1939 in Spanien auf republik!anischer nung k!ann der Gewährung von Härteausgleichen
Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder allgemein zustimmen.
Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche (3) Kommt eine laufende Leistung als Ausgleich
Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinter- im Sinne des Absatzes 1 in Betracht, so ist eine
bliebene, wenn der Beschädigte oder seine Hin- Zahlung für Zeiträume vor dem Monat, in dem der
terbliebenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Bescheid für die Verwaltungsbehörde bindend wird,
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen.
haben.
(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebe- Schlußvorschriiten
nengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszu-
gehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach dem § 90
8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehr-
pflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden (1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungs-
Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 gesetz ändert, zu einer Änderung lauf end gewährter
Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie aus Versorgungsbezüge und Ubergangsgelder, so sind
derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung diese von Amts wegen neu festzustellen.
gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
haben u·nd diesen Anspruch verwirklichen können.
aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur
auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
eines Jahres nach Verkündung des Änderungsge-
setzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem
Ausschluß der Anrechnung
Wirksamwerden der entsprechenden Änderung des
von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
Bundesversorgungsgesetzes, frühestens mit dem
Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Vor-
§ 83
aussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demsel-
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be- ben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf
schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung
Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum festgestellt werden können und der Antrag binnen
Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverord-
insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungsbe-
nung gestellt wird.
züge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzurech-
nen. Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
auf eine frühere Tätigkeit erbracht werden oder zu wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege
erbringen wären. des Härteausgleichs gewährt wird.
Nr. 73 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1663
§ 91 § 92
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
machen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
lauts beseitigen.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 26. Juni 1976
Tag Inhalt Seite
21. 6. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Uber-
einkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über
internationale Patentübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
420-1, 424-2-1, 424-5-1, 424-4-1
Nr. 33, ausgegeben am 29. Juni 1976
21. 6. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank ........................................ . 1002
7401-6
7.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie ....................................... . 1003
10.5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe ........................ . 1004
14.5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe ....................... . 1006
16.5. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe .................... . 1008
17.5. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des AKP-EWG-Abkommens von Lome ......... . 1010
18.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 1011
18.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Asiatischen Entwicklungsbank ...................................................... . 1011
19.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur weiteren Verlängerung des
Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 .......... : ... . 1012
26.5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Kapitalhilfe ........... . 1012
26.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 1014
8.6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau ................................................................... . 1014
8.6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ......................... . 1015
8.6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Anwendung des
Europäischen Ubereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ... 1016
8.6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht ................................................. . 1016
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 76 Verordnung Nr. 11/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 113 22.6. 76 1. 7. 76
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgcsclzbli!tl Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs9csctzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bcka nntnwchungen sowie Zolllurifveronlnungen veröffentlicht.
B c zu 9 s b e d in g u n 9 e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Poslfoch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. ·(o 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
p1eis ist die Mcluwcrlslcuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.