1601
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1976 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
21. 6. 76 Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes 1601
2129-6
22. 6. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirt-
schaft einzelner Wirtschaftszweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1607
708-2
23. 6. 76 Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1608
7841-1, 7844-1, 7842-1, 7843-1, 7845-1, 7847-11, 7400-1, 780-5, 780-3, 7840-1, 612-4
1. 6. 76 Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung
bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz . . . 1616
23. 6. 76 Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut
(Gleichstellungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1617
7822-3-4-2
Gesetz
zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Vom 21. Juni 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 4 wird nach Absatz folgender Absatz 1 a
rates das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
,, (1 a) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen
Artikel 1 zum Einsammeln oder Befördern nur den nach
§ 12 hierzu Befugten und diesen nur dann über-
Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 las,sen werden, wenn eine Bescheinigung des Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch treibers einer Abfallbeseitigungsanlage vor-
da,s Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September liegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313, 2610), wird wie folgt derartiger Abfälle hervorgeht; die Bescheini-
geändert: - gung muß auch da:hn vorliegen, wenn der Be-
sitzer diese Abfälle selbst befördert und dem
1. § 2 wird wie folgt geändert: Betreiber einer AbfallbeseitigungrSanlage zum
11
Beseitigen überläßt.
Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) An die Beseitigung von Abfällen aus ge- 4. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:
werblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
,,§ 4 a
Unternehmen, die nach Art, Beschaffenheit oder
Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- Auskunftspflicht
oder wassergefährdend, explosibel oder brenn- Die zuständige Behörde hat dem nach § 3
bar sind oder Erreger übertragbarer Krankhei- Abs. 2 oder 4 zur Beseitigung Verpflichteten auf
ten enthalten oder hervorbringen können, sind Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete
nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzliche An- Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen. 11
forderungen zu stellen. Abfälle im Sinne von
Satz 1 werden von der Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
rates bestimmt."
a) In § 5 wird das Wort „ortsfeste" gestrichen
und das Wort „und" durch das Wort „oder"
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,, (3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften
b) Der bisherige Wortlaut des § 5 wird Absatz 1.
können mit Zustimmung der zuständigen Be-
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
hörde Abfälle von der Beseitigung nur aus-
schließen, soweit sie diese nach ihrer Art oder ,, (2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne
Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallen- gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffent-,
den Abfällen beseitigen können." liehen Flächen oder außerhalb im Zusammen-
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
hang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gel- derrufs zulassen, daß bereits vor Feststellung
ten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte des Planes oder Erteilung der Genehmigung mit
dafür sprechen, daß sie noch bestimmungsge- der Ausführung begonnen wird, wenn
mäß genutzt werden oder daß sie entwendet 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trä-
wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines gers des Vorhabens gerechnet werden kann,
Monats nach einer am Fahrzeug angebrach- 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches
ten, deutlich sichtbaren Aufforderung ent- Interesse besteht und
fernt worden sind."
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet,
alle bis zur Entscheidung durch die Ausfüh-
6. § 6 wird wie folgt geändert: rung verursachten Schäden zu ersetzen und,
falls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: genehmigt wird, den früheren Zustand wie-
11 (1) Die Länder stellen für ihren Bereich derherzustellen.
Pläne zur Abfallbeseitigung nach überört- (2) Die Zulassung kann befristet und unter
lichen Gesichtspunkten auf. In diesen Abfall- Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
beseitigungsplänen sind geeignete Standorte den werden. Die zuständige Behörde kann die
für die Abfallbeseitigungsanlagen festzule- Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies
gen. Die Abfallbeseitigungspläne der Länder erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflich-
sollen aufeinander abgestimmt werden. Ab- tungen des Trägers des Vorhabens zu sichern."
fälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ,sind in den
Abfallbeseitigungsplänen besonders zu be-
rücksichtigen. Ferner kann in den Plänen be- 9. In § 8 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende
stimmt werden, welcher Träger vorgesehen Nummer 1 a eingefügt:
ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage ,. 1 a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-
sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen denken gegen die Zuverlässigkeit der für
haben. Die Festlegungen in den Abfallbesei- die Errichtung, Leitung oder Beaufsichti-
tigungsplänen können für die Beseitigungs- gung des Betriebes der Abfallbeseitigungs-
pflichtigen für verbindlich erklärt werden." anlage verantwortlichen Personen erge-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an- ben, oder".
gefügt:
II (3) Solange ein Abfallbeseitigungsplan 10. § 11 wird wie folgt geändert:
noch nicht aufgestellt ist, sind bestehende
a) Absatz 2 wird gestrichen.
Abfallbeseitigungsanlagen, die zum Behan-
deln, Lagern und Ablagern von Abfällen im b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind, in einen
vorläufigen Plan aufzunehmen. Die Absätze 1 c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender
und 2 finden keine Anwendung." Absatz 3 eingefügt:
11 (3) Auch ohne besonderes Verlangen der
zuständigen Behörde sind zur Führung eines
7. § 7 wird wie folgt geändert: Nachwei,sbuches nach Absatz 2 und zur Vor-
a) § 7 erhält folgende Uberschrift: lage der für die zuständige Behörde bestimm-
ten Belege, jedoch beschränkt auf Abfälle im
,, Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen". Sinne des § 2 Abs. 2, verpflichtet
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle
dieser Art anfallen,
11 (2) Die zuständige Behörde kann anstelle
eines Planfeststellungsverfahrens auf Antrag 2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt
oder von Amts wegen ein Genehmigungsver- oder befördert, sowie
fahren durchführen, wenn 3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsan-
1. die Errichtung und der Betrieb einer lage.
unbedeutenden Abfallbeseitigungsanlage Wer eine der in den Nummern 1 bis3 genann-
oder die wesentliche Änderung einer Ab- ten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zu-
fallbeseitigungsanlage oder ihres Betrie- ständigen Behörde anzuzeigen. Im übrigen
bes beantragt wird oder bleibt Absatz 2 unberührt. Der Bundesminister
2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist." des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die unter
Satz 1 Nr. 1 fallenden Anlagen und die Form
8. Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
der Anzeige nach Satz 2. Die zuständige Be-
11§ 7a hörde kann auf Antrag oder von Amts wegen
einen nach Satz 1 Verpflichteten von der Füh-
Zulassung vorzeitigen Beginns
rung eines Nachweisbuches oder der Vorlage
(1) In einem Planfeststellungs- oder Geneh- der Belege ganz oder für einzelne Abfall-
migungsverfahren kann die für die Feststellung arten widerruflich freistellen, sofern dadurch
des Planes oder Erteilung der Genehmigung zu- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
ständige Behörde unter dem Vorbehalt des Wi- meinheit nicht zu befürchten ist."
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1603
11. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 f ein- (2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstat-
gefügt: tet dem Betreiber der Anlage jährlich einen Be-
,,§ 11 a richt über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getrof-
fenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsan- § 11 C
lagen haben einen oder mehrere Betriebsbe-
Pflichten des Betreibers
auftragte für Abfall zu bestellen. Das gleiche
gilt für Betreiber von Anlagen, in denen regel- (1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftrag-
mäßig Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 •anfallen. ten für Abfall schriftlich zu bestellen; werden
Der Bundesminister des Innern bestimmt durch mehrere Betriebsbeauftragte -für Abfall bestellt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- sind die dem einzelnen Betriebsbeauftragten
rates die Anlagen, deren Betreiber Betriebs- obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Die
beauftragte für Abfall zu bestellen haben. Bestellung ist der zuständigen Behörde anzu-
zeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen,
daß Betreiber von Anlagen nach Ahsatz 1, für (2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf
die die Bestellung eines Betriebsbeauftragten nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung sei-
für Abfall nicht durch Rechtsverordnung vorge- ner Aufg.aben erforderliche Sachkunde und Zu-
schrieben ist, einen oder mehrere Betriebsbe- verlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen
auftragte für Abfall zu bestellen haben, soweit Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich er-
sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestel- gibt, daß der Betriebsbeauftragte nicht die zur
lung aus den besonderen Schwierigkeiten bei Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Sach-
der Beseitigung der Abfälle ergibt. kunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie
ver~angen, daß der Betreiber einen anderen Be-
§ 11 b triebsbeauftragten bestellt.
Aufgaben und Befugnisse (3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für
Abfall bestellt, so hat der Betreiber für die er-
(1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist be- ·
forderliche Koordinierung in der Wahrnehmung
rechtigt und verpflichtet,
der Aufgabe zu sorgen. Entsprechendes gilt,
1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung wenn neben einem oder mehreren Betriebsbe-
oder Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu auftragten für Abfall Betriebsbeauftragte nach
überwachen, anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt wer-
2. die Einhaltung der für die Beseitigung von den. Der Betriebsbeauftragte für Abfall kann
Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsver- zugleich Betriebsbeauftragter nach anderen ge-
ordnungen sowie der auf Grund dieser Vor- setzlichen Vorschriften sein, wenn sich die je-
schriften erlassenen Anordnungen, Bedin- weils zuständigen Behörden im Hinblick auf die
gungen und Auflagen zu überwachen, insbe- Umstände des Einzelfalles, insbesondere die
sondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in Art und Größe des Betriebes, damit einverstan-
regelmäßigen Abständen, Mitteilung festge- den erklären.
stellter Mängel und Vorschläge über Maß- (4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftrag:-
nahmen zur Beseitigung dieser Mängel, ten für Abfall bei der Erfüllung seiner Aufgaben
3. die Betriebsangehörigen über schädliche Um- zu unterstützen und ihm, insbesondere, soweit
welteinwirkungen aufzuklären, die von den dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
Abfällen ausgehen können, welche in der ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,
Anlage anfallen oder beseitigt ·werden so- Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
wie über Einrichtungen und Maßnahmen zu
ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung § 11 d
der für die Beseitigung von Abfällen gelten-
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
den Gesetze und Rechtsverordnungen,
(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentschei-
4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2
dungen, die für die Abfallbeseitigung bedeut-
a) auf die Entwicklung und Einführung um- sam sein können, eine Stellungnahme des Be-
weltfreundlicher Verfahren zur Reduzie- triebsbeauftragten für Abfall einzuholen.
rung der Abfälle,
b) auf die ordnungsgemäße und schadlose (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-
Verwertung der im Betrieb entstehenden holen, daß sie bei der Investitionsentscheidung
Reststoffe oder angemessen berücksichtigt werden kann; sie
ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die
c) soweit dies technisch nicht möglich oder
Investition entscheidet.
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, auf die
ordnungsgemäße Beseitigung dieser Rest-
stoffe als Abfälle hinzuwirken, § 11 e
5. bei Abfallbeseitigungsanlagen auf Verbesse- Vortragsrecht
rungen des Verfahrens der Abfallbeseitigung Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der
einschließlich einer Verwertung von Abfäl- Betriebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge
len hinzuwirken. und Bedenken unmittelbar der entscheidenden
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem von Menschen gefährdet oder leichtfertig den
zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224
und er wegen der besonderen Bedeutung der des Strafgesetzbuches) eines Menschen verur-
Sache eine Entscheidung dieser Stelle für er- sacht.
forderlich hält. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 3
§ 11 f 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
Benachteiligungsverbot 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
Der Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen
der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft."
nicht benachteiligt werden."
15. § 18 wird wie folgt geändert:
12. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4
,,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ge- Abs. 1 und 3" durch die Worte ,, § 4 Abs. 1"
währleistet ist, daß eine Beeinträchtigung des ersetzt und nach den Worten „außerhalb
Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist, einer" die Worte „dafür zugelassenen" ein-
insbesondere keine Tatsachen bekannt sind, aus gefügt.
denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende
des Antragstellers oder der für die Leitung und
Nummer 1 a eingefügt:
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen
Personen ergeben, und die geordnete Beseiti- „ 1 a. entgegen § 4 Abs. 1 a Abfälle im Sinne
gung im übrigen sichergestellt ist." des § 2 Abs. 2 zum Einsammeln, Beför-
dern oder Beseitigen überläßt,".
13. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder ,,2. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbe-
Entgiftung dieser Stoffe oder von der Ein- seitigungsanlage ohne die erforder liehe
haltung bestimmter Qualitätsanforderungen Planfeststellung oder Genehmigung er-
oder von einer anderen geeigneten Maßnah- richtet oder wesentlich ändert,".
me abhängig machen." d) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 a
14. § 16 erhält folgende Fassung: Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9
Abs. 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren
,,§ 16 Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zu-
Straftaten widerhandelt,".
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder e) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
mit Geldstrafe wird bestraft, wer „4. einer Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, § 10
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die Gifte Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zuwider-
oder auf Menschen übertragbare Erreger handelt,".
schwerer Krankheiten enthalten oder hervor- f) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 11
bringen können, behandelt, lagert oder ab- Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Worte ,,§ 11
lagert, Abs. 2 Satz 1 oder 2" ersetzt.
2. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbe-
g) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende
seitigungsanlage ohne die erforderliche Plan-
Nummer 5 a eingefügt:
feststellung oder Genehmigung betreibt.
,,5 a. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über Ab-
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die fälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein Nach-
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder weisbuch nicht führt oder Belege der
Geldstr,afe. zuständigen Behörde nicht zur Prüfung
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder vorlegt,".
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 h) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „einer
bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Auflage" durch die Worte „einer vollzieh-
Leben oder die Gesundheit eines anderen oder baren Auflage" ersetzt.
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det. i) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „verbun-
denen Auflage" durch die Worte „verbunde-
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe nen vollziehbaren Auflage" ersetzt.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der k) In Absatz 1 Nr. 9 werden die Worte ,,§ 11
Regel vor, wenn der Täter durch die T,at das Abs. 3" durch die Worte ,, § 11 Abs. 2" er-
Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl setzt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1605
16. Nach§ 18 wird folgender§ 18 a eingefügt: tern; die Anhörungsbehörde kann auch ver-
spätet erhobene Einwendungen erörtern. Der
,,§ 18 a Erörterungstermin ist mindestens eine Wo-
Einziehung che vorher ortsüblich bekanntzumachen. Die
Behörden, der Träger des Vorhabens und
(1) Ist eine Straftat nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, diejenigen, die Einwendungen erhoben ha-
Abs. 2 bis 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
ben, sind von dem Erörterungstermin zu be-
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 oder 9 begangen worden,
nachrichtigen. Sind außer der Benachrichti-
so können Gegenstände, gung der Behörden und des Trägers des Vor-
1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrig- habens mehr als 300 Benachrichtigungen
keit bezieht oder vorzunehmen, so können diese Benachrichti-
gungen durch öffentliche Bekanntmachung
2. die zur Begehung oder Vorbereitung ge-
ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntma-
braucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
chung wird dadurch bewirkt, daß abweichend
eingezogen werden. von Satz 2 der Erörterungstermin im amt-
lichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungs-
(2) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des
behörde und außerdem in örtlichen Tages-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
zeitungen bekanntgemacht wird, die in dem
zuwenden."
Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vor-
haben voraussichtlich auswirken wird; maß-
17. § 21 Abs. 5 erhält folgende Fassung: gebend für die Frist nach Satz 2 ist die Be-
kanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs-
,, (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszu- blatt. Bei der Benachrichtigung ist darauf
legen ist, haben die Auslegung mindestens eine hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Be-
Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. In teiligten auch ohne ihn verhandelt und ent-
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, schieden werden kann. Die Behörde kann
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
Einsicht ausgelegt ist; wenn einem Antrag im Einvernehmen mit
allen Beteiligten in vollem Umfang ent-
2. daß etwaige Einwendungen bei den in der sprochen wird oder alle Beteiligten auf sie
Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen verzichtet haben."
innerhalb der Einwendungsfrist vorzubrin-
gen sind; b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a
3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem eingefügt:
Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt ,,(1 a) Abweichend von den Vorschriften
werden kann und verspätete Einwendungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 kann der Erörte-
bei der Erörterung und Entscheidung unbe- rungstermin bereits in der Bekanntmachung
rücksichtigt bleiben können; , nach § 21 Abs. 5 Satz 2 bestimmt werden."
4. daß
c) In Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt:
a) die Personen, die Einwendungen erhoben
haben, von dem Erörterungstermin durch ,,Der Aufnahme in die Verhandlungsnieder-
öffentliche Bekanntmachung benachrich- schrift steht die Aufnahme in eine Schrift
tigt werden können, gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als
b) die Zustellung der Entscheidung über die solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in
Einwendungen durch öffentliche Bekannt- der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. 11
machung ersetzt werden kann, wenn mehr
als 300 Benachrichtigungen oder Zustel-
lungen vorzunehmen sind. 19. § 25 wird wie folgt geändert:
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und Aufenthalt bekannt sind oder sich inner- ,, (2) Planfeststellungsbeschlüsse sind schrift-
halb angemessener Frist ermitteln lassen, sol- lich zu erlassen, schriftlich zu begründen und
len auf Veranlassung der Anhörungsbehörde den Beteiligten zuzustellen; einer Begrün-
von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 dung bedarf es nicht, wenn die Behörde
benachrichtigt werden. 11
einem Antrag im vollen Umfang entspricht
und der Planfeststellungsbeschluß nicht in
18. § 22 wird wie folgt geändert: Rechte eines anderen eingreift. 11
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat ,, (3) Wird das Planfeststellungsverfahren
die Anhörungsbehörde die rechtzeitig er- auf andere Weise abgeschlossen, so sind die
hobenen Einwendungen gegen den Plan und Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind
die Stellungnahmen der Behörden zu dem mehr als 300 Benachrichtigungen vorzuneh-
Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Be- men, so können sie durch öffentliche Be-
hörden, den Betroffenen sowie den Personen, kanntmachung ersetzt werden; § 22 Abs. 1
die Einwendungen erhoben haben, zu erör- Satz 5 gilt entsprechend. 11
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) Nach Ahscüz 7 wird folgender Absatz 8 an- gungspflichtig. Der Bundesminister der Vertei-
gefügt: digung oder die von ihm bestimmte Stelle ist
,, (8) Sind außer an den Träger des Vor- insoweit die für die Ausführung dieses Gesetzes
habens mehr als 300 Zustellungen nach Ab- zuständige Behörde.
salz 7 vorzunehmen, so können diese Zu- (2) Der Bundesminister der Verteidigung wird
stellunuen durch öffentliche Bekanntma- ermächtigt, aus zwingenden Gründen der Ver-
chung ersetzt werden. Die öffentliche Be- teidigung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher
kanntmachung wird dadurch bewirkt, daß Verpflichtungen für die Beseitigung von Ab-
der verfüqende Teil des Planfeststellungs- fällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich
beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Ge-
ein Hinweis auf die Auslegung nach Ab- setz und den auf dieses Gesetz gestützten
satz 7 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungs- Rechtsverordnungen zuzulassen.
blatt der zuständigen Behörde und außer-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land
dem in örtlichen Taqeszeitungen bekanntge-
Berlin."
macht werden, die in dem Bereich verbreitet
sind, in dem sich das Vorhaben voraussicht-
lich auswirken wird; auf Auflagen ist hin- 21. § 30 wird gestrichen.
zuweisen. Mit dem Ende der Auslegungs-
frist gilt der Beschluß den Betroffenen und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen Artikel 2
erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der den Wortlaut des Abfallbeseitigungsgesetzes in der
öffentlichen Bekanntmachung kann der Plan- neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstim-
feststellungsbeschluß bis zum Ablauf der migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen unp. zu beseitigen.
von denjenigen, die Einwendungen er.,.
hoben haben, schriftlich angefordert werden; Artikel 3
hierauf ist in der Bekanntmachung gleich-
falls hinzuweisen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
20. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
,,§ 29 a
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwin-
Artikel 4
gend erfordern, ist der Bund für einzelne Ab-
fälle aus dem Bereich der Bundeswehr beseiti- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1607
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Statistiken
der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige
Vom 22. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) jährlich
sen: Beschäftigte,
Bestand an Textilmaschinen,
Artikel 1
Bestand und Verarbeitung an Textilrohstof-
Das Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und fen,
Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige Spindel- und Webstuhlstunden bei Spinne-
vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 842) reien und Webereien;
wird wie folgt geändert:
2. bei Betrieben von höchstens 100 Unternehmen
des Woll- und Baumwollhandels
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: vierteljährlich
Abgang und Bestand an Rohstoffen."
,, (1) Die Erhebung in der Textilwirtschaft (§ 1
Nr. 4) erfaßt folgende Tatbestände:
Artikel 2
1. bei Betrieben von höchstens 2 300 Unternehmen Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
der Textilindustrie und der Chemief asererzeu- Uberleitungsgesetze.s vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gung gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) monatlich
Erzeugung, Versand und Bestand an Textil- Artikel 3
erzeugnissen, Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
Vom 23. Juni 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen
rates das folgende Gesetz beschlossen: und technischen Aufgaben soll sich die Anstalt der
Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
Erster Abschnitt
§ 3
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung Organe
(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der
§ 1 Verwaltungsrat.
Rechtsform, Name, Sitz (2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver-
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und waltungsrates müssen die Voraussetzungen für die
Futtermittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zuk- Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
ker und Rohtabak, die Einfuhr- und Vorratsstelle
für Fette und die Einfuhr- und Vorratsstelle für (3) Aufgaben und Befugnisse der Organe be-
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse wer- stimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses
den zu einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Gesetz geregelt sind.
Rechts mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für land-
wirtschaftliche Marktordnung" (Anstalt) zusammen- § 4
gefaßt. Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt a. M. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
§ 2
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Aufgaben Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(1) Der Anstalt obliegt die Regelung und Ord- (Bundesminister) bestellt. Dieser kann sie nach An-
nung landwirtschaftlicher Märkte im Rahmen dieses hörung des Verwaltungsrates aus einem wichtigen
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Grunde, insbesondere wegen Beendigung des Dienst-
Rechtsverordnungen. Sie führt ferner die Aufgaben verhältnisses, abberufen.
durch, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung
übertragen werden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte und ver-
waltet das Vermögen der Anstalt in eigener Ver-
(2) Die Anstalt hat die Aufgabe, zur Sicherung antwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Sat-
der Versorgung Vorräte an Ernährungsgütern und zung und den Weisungen des Bundesministers. Er
Futtermitteln zu beschaffen, zu halten und zu ver- vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
werten. Sie kann im Rahmen ihrer Tätigkeit neue
Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesse-
§ 5
rung der Marktabläufe untersuchen, entwickeln und
erproben. Verwaltungsrat
(3) Die Anstalt wirkt mit bei der Feststellung des (1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus
Finanzbedarfs für Maßnahmen zur Erleichterung der 1. vier Vertretern der Landwirtschaft,
Erntefinanzierung und bei der Kontrolle der be- 2. "'."ier Vertretern der Verbraucher,
günstigten Warengeschäfte. Sie hat die Aufgabe, der 3. zwei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
Land- und Ernährungswirtschaft unverbindlich über
4. zwei Vetretern des Einzelhandels,
die jeweilige Höhe von Beträgen und Sätzen Aus-
kunft zu erteilen, die von den Organen der Euro- 5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
päischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit der 6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
Durchführung gemeinsamer Marktorganisationen 7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Ge-
festgesetzt werden. nossenschaften,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1609
8. einem Vertreter des Landwarenhandels, § 7
9. einem Vertreter des Bundesministers, Fachbeiräte
10. einem Vertreter des Bundesministers der Finan- (1) Für die warenbezogenen Fachbereiche sind
zen, Fachbeiräte zu bilden. Sie setzen sich zusammen
11. einem Vertreter des Bundesministers für Wirt- aus sachverständigen Vertretern der Erzeuger, des
schaft, Handels, der Verarbeitungsbetriebe und der Ver-
braucher, die auf Vorschlag der Spitzenverbände
12. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank, der jeweüigen Fachbereiche vom Verwaltungsrat
13. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden ernannt und abberufen werden. Außerdem gehören
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. den Beiräten Vertreter des Bundesministers und der
Obersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Be-
(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen (Ab- rufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
satz l Nr. l bis 8) werden vom Bundesminister auf
(2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, den Vor-
Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt
stand und den Verwaltungsrat in Fragen des je-
und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer
weiligen Warenbereichs unmittelbar zu beraten. In-
von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig
soweit steht ihnen gegenüber dem Vorstand und
aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amts-
dem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftsertei-
zeit bestellt.
lung und auf Anhörung zu.
(3) Die Vertreter der Bundesminister werden von (3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
den zuständigen Bundesministern, der Vertreter der
Deutschen Bundesbank von der Deutschen Bundes-
§ 8
bank und die Vertreter der Obersten Landesbehör-
den vom Bundesrat bestellt und abberufen. Satzungsgebung und Aufsicht
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, hinsicht-
(4) Der Vertreter des Bundesministers führt den lich der Nummern 6 und 7 im Einvernehmen mit
Vorsitz im Verwaltungsrat. dem Bundesminister der Finanzen, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. In die
§ 6 Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Be-
stimmungen aufzunehmen übe·r
Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrates
1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spit-
(1) Der Verwaltungsrat zenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des
1. berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Auf- Verwaltungsrates sowie die Zusammensetzung
gaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die der Fachbeiräte,
künftige Tätigkeit der Anstalt zu dem Tätig- 2. die Rechte und Pflichten des Vorstandes, des
keitsbericht und dem Rechnungsabschluß Stel- Verwaltungsrates und der Fachbeiräte,
lung nehmen und ist vom Vorstand regelmäßig 3. die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes in
über die Tätigkeit der Ansta.lt zu unterrichten; seiner Gesamtheit und seiner einzelnen Mitglie-
insoweit steht ihm gegenüber dem Vorstand ein der sowie die entsprechenden Regelungen der
Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung Vertretungsbefugnis,
zu,
4. die Dbertragung der Zeichnungsbefugnis an Be-
2. schlägt dem Bundesminister die Bestellung von schäftigte der Anstalt,
Mitgliedern des Vorstandes vor und schließt die 5. den Aufbau der Anstalt,
Dienstverträge mit ihnen ab,
6. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und
3. befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten Rechnungslegung der Anstalt,
und stimmt deren Tätigkeit untereinander ab.
7. die Kreditaufnahmen nach§ lO Abs. 4.
Er unterbreitet dem Bundesminister Vorschläge in
(2) Der Bundesminister
Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte
und wird vom Bundesminister in allen grundsätz- 1. genehmigt die mit den Mitgliedern des Vorstan-
lichen Fragen der Anstalt, insbesondere bei einer des abzuschließenden Dienstverträge und be-
Änderung der Satzung gehört. stimmt den Vorsitzenden des Vorstandes,
2. kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an
keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und (3) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fach-
haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen aufsicht des Bundesministers. Der Vorstand ist ver-
zu versehen. pflichtet, dem Bundesminister Auskunft über die
Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind der Anstalt vorzulegen.
ehrenamtlich tätig.
(4) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- nur ungenügend, so ist der Bundesminister· befugt,
ordnung, die der Genehmigung des Bundesministers die Auf gaben selbst durchzuführen oder durch einen
bedarf. besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 9 (2) Das bei der Einfuhr- und Vorratsstelle für
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse gemäß
Verwaltungshaushaltsplan
§ 21 Abs. 2 der Satzung der Einfuhr- und Vorrats-
(1) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich stelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-
zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu nisse vom 2. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 301) ge-
leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaus- bildete Eigenkapital und die bei der Einfuhr- und
haltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel und bei
des Verwaltungshaushaltsplanes, die Zahlungen, der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
die Buchführung und die Rechnungslegung sind die Fleisch und Fleischerzeugnisse gebildeten Rück-
für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen ent- lagen gelten der Anstalt für die Finanzierung des
sprechend anzuwenden. Wertes der intervenierten Waren und der Bevor-
ratungswaren zur Selbstbewirtschaftung gemäß § 15
(2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Vor-
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als zugewiesen.
stand festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Genehmigung des Bundesministers, die sich
auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt. § 12
Der Bundesminister erstattet der Anstalt zum Aus- Personal
gleich des genehmigten Verwaltungshaushaltsplans
die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Ver- (1) Auf die Beschäftigten der Anstalt sind die für
w al tungsa usgaben. Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarif-
verträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Vor-
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
stand eine Rechnung über die Einnahmen und Aus-
setzes im Dienst der in § 1 genannten Einfuhr- und
gaben im Verwaltungsbereich aufzustellen. Die
Vorratsstellen stehenden Beschäftigten sind in den
Rechnung ist vom Bundesminister zu prüfen; § 100
Dienst der Anstalt zu übernehmen.
der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. Der
Bundesminister erteilt die Entlastung.
zweiter Abschnitt
§ 10
Ermächtigungen, Uberwacbung,
Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Anstalt stellt die außerhalb des Verwal-
tungsbereichs ·bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 § 13
und 2 voraussichtlich anfall enden Aufwendungen Ausfuhrerstattungen für Zuchtvieh
und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahres in
einem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
wird vom Vorstand aufgestellt. Er bedarf der Geneh- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates im
migung des Bundesministers. Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Vorschriften zu erlassen über die Gewährung von
(2) Der Bundesminister erstattet der Anstalt die Erstattungen bei der Ausfuhr von reinrassigem
Aufwendungen Zuchtvieh nach Ländern außerhalb der Europäischen
1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 aus Mitteln des Wirtschaftsgemeinschaft. Die Rechtsverordnung
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds kann Vorschriften enthalten über
für die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaus- 1. die Voraussetzungen, unter denen eine Ausfuhr-
halt, erstattung gewährt werden kann, insbesondere
2. für Aufgaben nach § 2 Abs. 2 aus dem Bundes- über die in Betracht kommenden Zuchttiere, die
haushalt. an sie zu stellenden Mindestanforderungen und
ihren Ursprung sowie über Verpflichtungen zur
(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Vor-
Angabe von Ein- und Verkaufsbedingungen,
stand eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrech-
nung und einen Geschäftsbericht aufzustellen. § 9 2. die Höhe der Ausfuhrerstattung bis zu einem
Abs. 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Betrag, der erforderlich ist, um eine ausge-
glichene Lage und eine natürliche Entwicklung
(4) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung bei den Preisen und dem Handel unter Berück-
des Wertes der intervenierten und bevorrateten sichtigung des Marktes im Geltungsbereich die-
Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für ses Gesetzes und des Weltmarktes zu gewähr-
diesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiese- leisten; bei der Festsetzung sind insbesondere
nen Mittel nicht ausreichen. zu berücksichtigen die Lage und die voraussicht-
liche Entwicklung
§ 11 a) der verfügbaren Anzahl an Zuchttieren und
der hierfür erzielbaren Preise auf dem Markt
Ubergang von Rechten und Pflichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
(1) Das Vermögen einschließlich der Verbindlich- b) der Möglichkeiten und Bedingungen für den
keiten der in § 1 genannten Einfuhr- und Vorrats- Absatz von Zuchttieren auf den Märkten
stellen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Ganzes auf die Anstalt über. § 12 bleibt unberührt. setzes, vor allem auf dem Weltmarkt,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1611
3. das Verfahren der Gewährung der Ausfuhr- stimmten Stellen zu erstatten. Die zuständigen Stel-
erstattung, inshesondere über eine Antragstel- len der Länder leiten die Meldeergebnisse an den
lung und die erforderlichen Nachweispflichten, Bundesminister weiter.
4. die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung (4) Die Stellen, denen die Meldungen zu erstatten
und Forstwirtschaft für die Durchführung, sind, dürfen keine Einzelangaben bekanntgeben. Die
5. die Uberwc1chung, die erforderlich ist, um sicher- Weiterleitung von Einzelangaben an den Bundes-
zustellen, daß Ausfuhrerstattungen nicht zu Un- minister und die Obersten Landesbehörden für Er-
recht in Anspruch genommen werden, insbeson- nährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von
dere über Duldungs- und Mitwirkungspflichten. ihnen bestimmten Stellen ohne Nennung der Namen
der Meldepflichtigen ist zugelassen. Die Weiter-
leitung von Einzelangaben an die vom Bundes-
§ 14 minister bestimmten Stellen setzt das Benehmen mit
Zinsen der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-
ständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und Landes voraus. Eine Verwendung der in den Mel-
dungen enthaltenen Angaben für steuerliche Zwecke
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ist unzulässig.
bedarf, vorzuschreiben, daß bei nicht rechtzeitiger
Erbringung von Leistungen und Rückforderung von § 16
zu Unrecht gewährten Vergünstigungen, Beihilfen Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
oder Erstattungen Zinsen bis zu 3 vom Hundert
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof,
erhoben werden. die Obersten Landesbehörden, das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft und die Anstalt oder
§ 15 die von ihnen beauftragten Stellen können in ihrem
Aufzeichnungs- und Meldepflichten jeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskünfte verlan-
gen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz. erlasse-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
nen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Zweck können sie verlangen, daß ihnen die ge-
desrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und
schäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie kön-
Marktberichterstattung
nen zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei
1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vor-
und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbe- nahme der Prüfungen können die in Satz 1 genann-
triebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang II ten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Ge-
Wirtschaftsgemeinschaft auf geführten Erzeug- schäftsräume und Betriebsräume des Auskunfts-
nisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die pflichtigen während der üblichen Geschäfts- und
der Rat oder die Kommission der Europäischen Betriebszeit betreten. Der Auskunftpflichtige hat die
Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Siche- in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen
rung der Regelungen der gemeinsamen Markt- zu dulden.
organisationen Vorschriften erläßt, zu verpflich-
ten, regelmäßig Aufzeichnungen über die er- (2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der
zeugten oder gewonnenen, be- und verarbeite- Land- und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt,
ten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst
oder ausgeführten oder sonst in den oder aus in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrach- zes verbringt, besitzt oder besessen hat oder wer
ten Mengen, über deren Verwertung und Preise unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit
sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu solchen Erzeugnissen teilnimmt oder teilgenom~en
machen und regelmäßig zu melden, hat, die einer Maßnahme oder Regelung nach die-
sem Gesetz oder der zu diesem Gesetz erlassenen
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
Rechtsverordnungen unterliegen.
sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preis-
feststellungen bei den in Nummer 1 genannten (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
Waren und Erzeugnissen vornehmen, zu ver- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
pflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder ihn selbst oder einen der in § 383 Abs·. 1 Nr. 1 bis 3
Feststellungen zu melden. der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der keiten aussetzen würde.
Meldungen sowie die Art ihrer Ubermittlung und
die Fristen für die Ubermittlung bestimmt werden. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, für ein-
zelne Aufgaben oder Maßnahmenbereiche die Zu-
(3) Meldungen nach Absatz 1 sind den Obersten ständigkeit für die Berechtigung, Auskünfte zu ver-
Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und langen und Prüfungen vorzunehmen, durch Rechts-
Forsten oder den von den Landesregierungen be- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rates bedarf, auf das Bundesamt für Ernährung und 2. In der Uberschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 3, 5, 7 und
Forstwirtschaft oder die Anstalt zu übertragen, so- 8 a, den§§ 9, 10 Abs.2 a und§ 21 Abs.1 Nr.2 wer-
weit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs den jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorrats-
oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwal- stelle" durch die Worte „Bundesanstalt für land-
tung erforderlich ist. wirtschaftliche Marktordnung" ersetzt.
§ 17 3. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder die
Meldepflicht nach § 17" gestrichen.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 19
1. entgegen§ 16 Abs. 1, 2 Änderung des Zuckergesetzes
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-
vollständig erteilt, gesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 9
b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht voll- des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
ständig vorlegt oder rechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betre- S. 1945), wird wie folgt geändert:
ten von Grundstücken oder Räumen nicht
1. In § 5 Abs. 1 a Satz 2 werden die Worte „Ein-
duldet,
fuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak
2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, (§ 8) ", in § 5 Abs. 1 a Satz 3 die Worte „Einfuhr-
die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechts- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak" und
verordnung auf Grund des§ 13 oder des§ 15 in § 9 Abs. 1, 3, 5 und 6, den §§ 10, 11 Abs. 1
Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert und 2 und§ 17 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Einfuhr-
oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnun- und Vorratsstelle" durch die Worte „Bundes-
gen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung" er-
handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften setzt.
oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1
erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder 2. Die Uberschrift des Zweiten Teils erhält folgende
nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder Fassung:
3. einer Rechtsverordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 3 ,.Aufgaben der Bundesanstalt für landwirtschaft-
und 5 oder § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit liche Marktordnung".
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
3. Die §§ 8, 9 Abs. 5 a und 7 sowie § 13 werden
Bußgeldvorschrift verweist.
aufgehoben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deut.sehe Mark geahndet 4. In § 11 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
werden. Satz 2 gestrichen.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 5. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder die
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Meldepflicht nach § 13" gestrichen.
1. die Anstalt, soweit sie zur Ausführung dieses
Gesetzes zuständig ist, § 20
2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- Änderung des Milch- und Fettgesetzes
schaft, soweit ihm die Ausführung dieses Geset-
Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Be-
zes übertragen ist.
kanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Margarinegesetzes vom 28. Mai
Dritter Abschnitt 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt ge-
Obergangs- und Schlußvorschriiten ändert:
1. Die §§ 15, 16 Abs. 6 und 8 sowie § 26 werden
§ 18
aufgehoben.
Änderung des Getreidegesetzes
2. In der Uberschrift des § 16, § 16 Abs. 1, 3, 5
Das Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-
und 7, den §§ 17, 21 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1
machung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
Nr. 6 werden jeweils die Worte „Einfuhr- und
S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
Vorratsstelle" durch die Worte „Bundesanstalt
zes über die Auflösung der Mühlenstelle und die
für landwirtschaftliche Marktordnung" ersetzt.
Ubertragung von Zuständigkeiten im Bereich der
Mühlenwirtschaft vom 7. April 1976 (Bundesgesetz- 3. In § 21 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
blatt I S. 921), wird wie folgt geändert: Satz 2 gestrichen.
1. Die §§ 7, 8 Abs. 6 und 9 sowie § 17 werden auf- 4. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „oder die
gehoben. Meldepflicht nach § 26" gestrichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1613
5. In § 31 werden die Worte „der §§ 15 Abs. 6, 18, § 23
26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2" durch die Worte „des
§ 27 Abs. 2" ersetzt. Änderung des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen
§ 21 Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Arti-
Das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951
kel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie
das Zweite Gesetz zur Änderung des Vieh- und folgt geändert:
Fleischgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3608), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Dritten Teils erhält folgende a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Fassung:
,, (1) Zuständige Marktordnungsstelle im
,,Aufgaben der Bundesanstalt für landwirtschaft- Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht durch
liche Marktordnung".
Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes
2. Die §§ 16, 17 Abs. 5 und 7 sowie § 22 werden etwas anderes bestimmt ist,
aufgehoben. 1. für die gemeinsamen Marktorganisationen,
die eine Intervention (§ 5) vorsehen,
3. In der Uberschrift des § 17, § 17 Abs. 1, 3, 4 und 6, die Bundesanstalt für landwirt-
den §§ 18, 21 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 5 schaftliche Marktordnung (Bun-
werden jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorrats- desanstalt),
stelle" durch die Worte „Bundesanstalt für land-
wirtschaftliche Marktordnung" ersetzt. 2. für die übrigen gemeinsamen Marktorga-
nisationen,
4. In § 21 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 das Bundesamt für Ernährung
Satz 2 gestrichen. und Forstwirtschaft (Bundes-
amt)."
5. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „oder die
Meldepflichten des § 22" gestrichen. b) In Absatz 3 werden nach den Worten „die
Zuständigkeit für einzelne Aufgaben" ein
6. In § 27 werden die Worte „der §§ 16 Abs. 6, 21 Komma und das Wort „Maßnahmenbereiche"
Abs. 2 oder 22 Abs. 2" durch die Worte „des eingefügt.
§ 21 Abs. 2" ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
§ 22 ,,Abweichend von Satz 1 ist für aus Wein herge-
stelltem Alkohol und Branntwein Interventions-
Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes
stelle im Rahmen der gemeinsamen Marktorgani-
Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der sation für Wein die Bundesmonopolverwaltq.ng
Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetz- für Branntwein."
blatt I S. 471), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 30. Juni 3. § 14 Abs. 2 wird gestrichen.
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1589), wird wie folgt ge-
ändert:
4. § 26 wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert: a} In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zu-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ständige Marktordnungsstelle" durch das
Wort „Bundesanstalt" ersetzt.
„Die Mitglieder des Vorstandes werden auf
Vorschlag des Aufsichtsrats vom Verwal- b) In Absatz 2 werden die Worte ,,, im Rahmen
tungsrat für die Dauer von fünf Jahren be- der Durchführung der gemeinsamen Markt-
stellt." organisation für Wein an Stelle einer Markt-
ordnungsstelle auch der Vorstand des Stabi-
b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: lisierungsfonds für Wein" gestrichen.
,,Der Verwaltungsrat kann die Bestellung wi-
derrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt." c) In Absatz 3 werden die Worte „im Rahmen
der Durchführung der gemeinsamen Markt-
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. organisation für Wein auch den Vorstand des
Stabilisierungsfonds für Wein," gestrichen.
2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, , aus-
genommen bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 ge-
5. § 28 wird wie folgt geändert:
nannten Aufgaben," gestrichen.
a} In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „ihnen"
3. In§ 13 Abs. 7 werden die Worte ,,, ausgenommen durch das Wort „ihm" ersetzt und die Worte
hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten „der Vorstand des Stabilisierungsfonds für
Aufgaben," gestrichen. , Wein und" gestrichen.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) ]n Absatz J Scllz 1 werden die Worte „dem § 25
Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein"
durch die Wort<~ ,,der für die Durchführung Änderung des Absatzfondsgesetzes
der gemeinsamen Marktorganisation für Wein
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Be-
zuständigen Stelle" ersetzt.
kanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
6. In § ]4 b Abs. 2 Sdtz 2 werden das ~omma und S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
die Worte „im Rahmen der gemeinsamen Markt- setzes über die Auflösung der Mühlenstelle und
organisation für Wein an Stelle einer Markt- die Ubertragung von Zuständigkeiten im Bereich
ordnungsstelle c.mch der Vorstand des Stabilisie- der Mühlenwirtschaft, wird wie folgt geändert:
rungsfonds für Wein" gestrichen.
§ 10 Abs. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
§ 24
„Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß für die
Erhebung der Beiträge das Bundesamt für Ernäh-
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes rung und Forstwirtschaft oder die Bundesanstalt für
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 landwirtschaftliche Marktordnung zuständig ist."
(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch
das Dritte Gesetz zur Änderung des Außenwirt-
schaftsgesetzes vom 29. März 1976 (Bundesgesetzbl. I § 26
S. 869), wird wie folgt geändert:
Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes
l. § 28 wird wie folgt geändert:
Das Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fas-
a) Absatz 2 a wird durch folgende Absätze 2 a sung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968
und 2 b ersetzt: (Bundesgesetzbl. I S. 1075), geändert durch Arti- .
,, (2 a) Für den Waren- und Dienstleistungs- kel 287 Nr. 56 des Einführungsgesetzes zum Straf-
verkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
der gemeinsamen Marktorganisationen der S. 469), wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
Rohtabak und für Flachs und Hanf ist das § 13 erhält folgende Fassung:
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft aus-
,,§ 13
schließlich zuständig.
(2 b) Der Bundesminister für Ernährung, Mitwirkung der Bundesanstalt
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, für landwirtschaftliche Marktordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister Bei der Durchführung der in§ 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die genannten Aufgaben wirkt die Bundesanstalt für
nicht ·der Zustimmung des Bundesrates be- landwirtschaftliche Marktordnung nach den Richt-
11
darf, für den Waren- und Dienstleistungsver- linien und Weisungen des Bundesministers mit.
kehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen
als den in Absatz 2 a genannten Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit § 27
Erzeugnissen, für die der Rat oder die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften in Änderung des Gesetzes
Ergänzung oder zur Sicherung der Regelun- über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse
gen einer gemeinsamen Marktorganisation der Ernährung und Landwirtschaft
Vorschriften erläßt, das Bundesamt für Er-
nährung und Forstwirtschaft oder die Bundes- § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom
als ausschließlich zuständig zu bestimmen. 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 967), zuletzt
§ 27 ist nicht anzuwenden." geändert durch Artikel 287 Nr„62 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch, wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden in Satz l in Nummer 1
die Worte „unbeschadet der Nummer 2, und 11
die Nummer 2 gestrichen. Nummer 3 wird
Nummer 2. In Satz 2 wird die Zahl „3" durch § 28
die Zahl „2" ersetzt.
Änderung des Zuckersteuergesetzes
2. In § 44 Abs. l Satz 1 und 2 werden die Worte In § 9 a des Zuckersteuergesetzes in der Fassung
,, , die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und der Bekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundes-
Futtermittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für gesetzbl. l S. 645), zuletzt geändert durch das Dritte
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse, die Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom
Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette und die Ein- 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 673), werden je-
fuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Roh- weils die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle für
tabak" durch die Worte „und die Bundesanstalt Zucker" durch die Worte „Bundesanstalt für land-
für landwirtschaftliche Marktordnung" ersetzt. wirtschaftliche Marktordnung" ersetzt.
Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1615
§ 29 geändert werden, so treten an deren Stelle die ent-
Neufassung von Gesetzen sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Satz 1
gilt entsprechend, soweit Vorschriften, die durch
Der Bundesminister wird ermächtigt, den Wort- dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
laut des Getreidegesetzes, des Zuckergesetzes, des ohne ausdrückliche Verweisung anwendbar sind.
Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleisch-
gesetzes, des Weinwirtschaftsgesetzes und des Ge- (3) Die bisherigen ordentlichen Vorstandsmit-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- glieder der in § 1 genannten Einfuhr- und Vorrats-
organisationen in der geltenden Fassung bekannt- stellen sind unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 1
zumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge än- Vorstand im Sinne des § 3 Abs. 1.
dern.
§ 31
§ 30
Berlin-Klausel
Ubergangsregelungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Sofern sich nicht aus anderen Rechtsvorschrif- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ten etwas anderes ergibt, gehen Aufgaben und Be- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
fugnisse der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
und Futtermittel, der Einfuhr- und Vorratsstelle für lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Zucker und Rohtabak, der Einfuhr- und Vorrats- Dritten Uberleitungsgesetzes.
stelle für Fette oder der Einfuhr- und Vorratsstelle
für Schlachtvieh, Fleisch- und Fleischerzeugnisse,
§ 32
die in Rechtsvorschriften begründet werden, die
nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert Inkrafttreten
werden, auf die Anstalt über. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft; § 8
(2) Wird in Rechtsvorschriften auf Vorschriften Abs. 1, die §§ 13, 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 4
verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit der Hauptzollämter
zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
Vom 1. Juni 1976
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun-
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- desgesetzbl. I S. 2121), wird auf die Hauptzollämter
machung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I übertragen.
S. 80, 520), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Ko-
sten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebühren- § 2
ordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschrif- Diese Verordnung gilt, soweit die Zuständigkeit
ten vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
wird verordnet: keiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgeset-
zes übertragen wird, nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des
von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 14 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt- Berlin.
machung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432)
und nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes
§ 3
vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), zu-
letzt geändert durch das Gesetz über die Beförde- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn,den 1.Juni1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1617
Verordnung
über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut
(Gleichstellungsverordnung)
Vom 23. Juni 1976
Auf Grund des § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 und 3. das Saatgut
§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
a) in dem Land aufgewachsen ist, in dem die in
Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetz- Spalte 3 jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz
blatt I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundes- hat, oder
rates verordnet:
b) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem
§ 1
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder in einem Land aufgewach-
Anerkennungen von Saatgut, die durch eine in sen ist, in dem Prüfungen von Feldbeständen
Anlage 1 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Basissaat- durchgeführt werden, die nach einer Entschei-
gut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut dung des Rates der Europäischen Gemein-
von Sorten der in Spalte 4 jeweils genannten Arten schaften bei der betreffenden Art den fest-
erteilt werden, sind Anerkennungen nach den Vor- gesetzten Voraussetzungen entsprechen,
schriften des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt,
wenn 4. die in Spalte 6 jeweils festgesetzten Anforderun-
gen erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung
1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in der Packungen des Saatguts hervorgeht und
mindestens einer Amtssprache der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft als Basissaatgut, Basis- 5. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1980 erteilt
pflanzgut, Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes worden sind.
Pflanzgut oder Standardpflanzgut bezeichnet ist, ·In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß
2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen das als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut
für eine amtliche Anerkennung bestehen, unmittelbar aus Basissaatgut erwachsen sein, das in
dem Land aufge~achsen ist, in dem die in Spalte 3
3. das Saatgut in einem Mitgliedstaat der Europäi- jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz hat.
schen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem
Land aufgewachsen ist, in dem Prüfungen von
Feldbeständen durchgeführt werden, die nach § 3
einer Entscheidung des Rates der Europäischen Anerkennungen von Kartoffelpflanzgut, die durch
Gemeinschaften bei der betreffenden Art den eine in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführte Stelle erteilt
festgesetzten Voraussetzungen entsprechen, und werden, sind Anerkennungen nach den Vorschriften
4. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderun- des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn
gen erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung 1. das Pflanzgut entsprechend seiner Kategorie in
der Packungen des Saatguts hervorgeht. mindestens einer Amtssprache der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 4
jeweils genannten Kategorien bezeichnet ist,
§ 2
Anerkennungen von Saatgut, die durch eine in 2. das Pflanzgut in dem Land aufgewachsen ist, in
Anlage 2 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Saatgut von dem die in Spalte 3 jeweils aufgeführte Stelle
Sorten der in Spalte 4 jeweils genannten Arten er- ihren Sitz hat,
teilt werden, sind Anerkennungen nach den Vor- 3. die in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen er-
schriften des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt, füllt sind und dies aus der Kennzeichnung der
wenn Packungen des Pflanzguts hervorgeht und
1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in 4. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1978 erteilt
mindestens einer Amtssprache der Europäischen worden sind.
Wirtschaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 5
jeweils genannten Kategorien bezeichnet ist, § 4
2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen Zulassungen von Saatgut, die durch eine in An-
für eine amtliche sortenmäßige Zertifizierung be- lage 4 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Handelssaat-
stehen, gut von in Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
werden, sind Zulassungen nach den Vorschriften § 5
des Saatgutverkehrsgüsetzes gleichgestellt, wenn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. das Saatgut in mindestens einer Amtssprache der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Han- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-
delssaatgut bezeichnet ist und kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
2. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderun- § 6
gen erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung
der Packungen des Saatguts hervorgeht. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gleichstellungsverordnung
Zulassungen, die unter Anlage 4 laufende Nummer 8 vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2265),
fallen, müssen bis zum 30. Juni 1980 erteilt worden zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Ok-
sein. tober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2706), außer Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1619
Anlage 1 (zu § 1)
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten
Nr. rungen
4 5
Belgien Office National des Debouches Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
A gricoles et Horticoles · (ONDAH) Leguminosen, 01- und Faserpflanzen;
Kohlrübe, Futterkohl; ~artoffel; Ge-
müs·e
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
2 Dänemark a) Landbrugsminisleriets certifikatud- Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
valg for korn og frn Leguminosen; 01- und F,aserpflanzen;
Ifohlrübe, Futterkohl; Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Statens Plantetilsyn Kartoffel A
3 Frankreich a) Service Officiel de Contröle et Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
de Certification (SOC) Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;
Kohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;
Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Institut des Vins de Consommation Ertragsrebe, Unterlagsr~be C
Courante (IVCC)
4 Irland Department of Agriculture and Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
Fisheries Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;
Kohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;
Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
5 Italien a) Ente Nazionale delle Sementi Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
Elette (ENSE) Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;
Kohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;
Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Istituto sperimentale per la viticol- Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
tura (ISV)
6 Luxemburg a) Administration des Services Tech- Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
niques de l' Agriculture Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;
Kohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;
Gemüse
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Station viticole de l'Etat Ertragsrebe, Unterlagsrebe C
(Staatliche Weinbaustation),
Remich
7 Niederlande a) Stichling Nederlandse Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
Algemene Keuringsdienst voor Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;
Zaaiza:ad en pootgoed van l,and- Futterkohl; Kartoffel
bouwgewassen (NAK)
Runkelrübe, Zuckerrübe AB
b) Nederlandse Algemene Keurings- Kohlrübe; Gemüse A
dienst voor Groente en Bloemzaden
(NAK-G)
8 Vereinigtes National Institute of Agrkultural Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A
Königreich Botany (NIAB), Cambridge; Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;
Department of Agriculture for Scot- Kohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;
land; Gemüse
Ministry of Agriculture for Northern Runkelrübe, Zuckerrübe AB
lreland
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anforderungen
A. Anerkennung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung B. Bei Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das als
und Verschließung der Packungen des Saatguts nach ,,Präzi,sionssaatgut", ,, Precisiezaad", ,,Precision Seed",
den einzelstaatlichen Vorschriiften für Saatgut der je- ,,Semences de precision", ,,Sementi di preeisione"
weiligen K,ategorie. Bei Kleinpackungen mit Saatgut oder „Teknisk enkimet frn" bezeichnet ist, ist in amt-
von Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Run- licher Prüfung des Saatguts festgestellt worden, daß
kelrübe, Zuckerrübe oder Gemüse k,ann a.n d1ie Stelle sich aus mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel
der amtlichen Kennzeichnung und Verschliießung der nur ein Keimling entwickelt und der Anteil an Knäu-
eln mit mehr als drei Keimlingen 5 v. H. der gekeim-
Packungen auch eine nach den VorschJ.1Uten des je-
ten Knäuel nicht übersteigt.
weiligen Landes zulässig·e nichtamtliche Kennzeich-
nung und Verschließung treten. Sa tz 2 gilt entspre-
1
C. Anerkennung des Pflanzguts nach den einzelstaat-
chend bei Kleinpackungen mit Saatgut anderer Arten, lichen Vorschriften für Pflanzgut der jeweiligen Kate-
soweit Saatgut nach einer auf Grund des Saatgutver- gorie, Kennzeichnung und Schließung der Bündel des
kehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Klein- Pflanzguts durch den nach einzelstaatlichen Vorschrif-
packungen vertrieben werden darf. ten Verantwortlichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1621
Anlage 2 (zu § 2)
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. rungen
2 4 1 6
Australien Department of Primary Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut AC
Industry, Canberra liche Leguminosen; Raps, Zertifiziertes Saatgut ACF
Rübsen, Sojabohne,
Sonnenblume, Lein, 01-
rettich, Weißer Senf;
Kohlrübe, Futterkohl
2 Finnland Valtion Sicmentarkastus- Gräser Basissaatgut AC
Jaitos (Staatliche Saat- Zertifiziertes Saatgut ACF
gutkontrollanstalt),
Helsinki
3 Griechenland Jnstitouton Ktinotrofikon landwirtschaftliche Legu- Zertifiziertes Saatgut ACE
Fyton (Institut für Futter- minosen
pflanzen), Larissa
4 Israel Seed and Nursery Stock Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut AC
Inspection Service liehe Leguminosen Zertifiziertes Saatgut ACF
5 Jugoslawien a) Institut za oplemenji- landwirtschaftliche Legu- Basissaatgut AC
vanje i proizvodnju minosen; Raps, Rübsen, Zertifiziertes Saatgut ACF
bilja poljoprivrednog Olrettich; Futterkohl
fakulteta (Institut für
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Veredlung und Er-
Zertifiziertes Saatgut ACFG
zeugung landwirt-
schaftlicher Pflanzen
an der Universität),
Zagreb;
Institut za poljopri-
. vredna istrazivanja
(Institut für landwirt-
schaftliche Forschung),
Novi Sad;
b) Institut za oplemenji- Mais Basissaatgut, Linije BD
vanje i proizvodnju (Inzuchtlinie)
bilja poljoprivrednog
Zertifiziertes Saatgut, BDF
fakulteta (Institut für
Veredlung und Er-
SK (1 struki = Einfach-
hybride), DC (2 struki ==
zeugung landwirt-
Doppelhybride), THC
schaftlicher Pflanzen
(3 struki = Dreiweg-
an der Universiität),
hybride)
Zagreb;
Institut za poljopri-
vredna istrazivanja
(Institut für landwirt-
schaftliche
Forschung), Novi Sad;
Institut za poljopri-
vredna istrazivanja
(Institut für landwirt-
schaftliche For-
schung), Sarajevo;
Kmetijski institut Slo-
venije (Slowenisches
landwirtschaftl,iches
Institut), Ljubliana;
Poljoprivredni institut
(Landwirtschaftliches
Institut), Osijek;
Zavod za krmno bilje
(Forschungsanstalt für
Futtermittel), Kruse-
vac;
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. Anforde-
Nr.
Land Stelle Arten Kategorie
rungen
2 4
noch:
5 Jugoslawien Zemjodelsk,i institut
(Landwirtschaftliches
Institut), Skopje
6 Kanada Plant Products Division, Getreide außer Mais; Basissaatgut AC
Agriculture Canada, Gräser, landwirtschaft- Zertifiziertes Saatgut ACF
Ottawa, Ontario liche Leguminosen; Raps,
Rübsen, Sojabohne,
Sonnenblume, Lein außer
Faserlein; Olrettiich, Senf;
Kohlrübe, Futterkohl
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
Mais Basissaatgut BD
Zertifiziertes Saatgut BDF
7 Neuseeland Departmenl of Agri- Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut A*) C
culture liche Leguminosen; Zertifiziertes Saatgut A*) CF
Futterkohl
8 Norwegen Statens Sävererad (Staat- Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut AC
liche Samenprüfanstalt), liehe Leguminosen Zertifiziertes Saatgut ACF
Oslo
9 Osterreich a) Bundesanstalt für Getreide außer Mais; Basissaatgut AC
Pflanzenbau und Gräser, landwirtschaft- Zertifiziertes Saatgut ACF
Samenprüfung, Wien liehe Leguminosen; Raps,
Rübsen, Sojabohne,
Sonnenblume, Mohn,
Senf; Kohlrübe, Futter-
kohl
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
b) Burgenländische Mais Basissaatgut, Elite BD
Landwirtschafts- Zertifiziertes Saatgut, BDF
kammer, Eisenstadt; Original Hochzucht,
Original Erhaltungszucht
Kammer für Land- und
Forstwirtschaft in
Salzburg, Salzburg;
Landeskammer für
Land- und Forstwirt-
schaft Steiermark,
Graz;
Landes-Landwirt-
schaftskammer für
Tirol, Innsbruck;
Landwirtschafts-
kammer für Kärnten,
Klagenfurt;
Landwirtschafts-
kammer für Ober-
österreich, Linz/0.0.
Landwirtschafts-
kammer für Vorarl-
berg, Bregenz;
Niederösterreichische
Landes-Landwirt-
schaftskammer, Wien;
Wiener Landwirt-
schaftskammer, Wien
*) Bei Saatgut von Futlerkohl, das vor dem 1. Juli 1977 geerntet worden ist, wahlweise auch B
Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1623
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. rungen
' 5
10 Polen Inspekcja Nasienna, Gräser, landwirtschafit- Basissaatgut AC
Okregowy Inspektorat Hche Leguminosen; 01- Zertifiziertes Saatgut ACF
(Saa tgutk on trolldienst, retHch; Kohlrübe, Futter-
Regionales Inspektornt) kohl
in
Bydgoszcz Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Gdansk (Danzig) Zertifiziertes Saatgut ACFG
Krakow
Poznan
Warszawa
Wroclaw (Breslau)
Instytut Hodowli i Akli-
matyzacji Roslin, Zaklad
Metodyki Oceny Nasion
(Samenprüfstation des In-
stituts für Pflanzenzüch-
tung), Sandomierz
11 Portugal Esta<;äo de Ensaio de Basissaatgut, Semente BD
Sementes (Samenprüf- base
stelle) Zertifiziertes Saatgut, BDF
Semente certificada
landwirtschaftliche Zertifiziertes Saatgut ACE
Leguminosen
12 Rumänien Ministerul Agriculturi,i s,i Mais Basiss,aatgut, Elite BD
Industriei Alimentare, Zertifiziertes Saatgut, BDF
Inspectia de Stat Pentru Originale
Calitatea Semintelor si
Materialului Saditor Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut AC
M. . . f" d liiche Leguminosen; Raps, Zertifiziertes Saatgut ACF
( . miSlenum ur 1 an - Schwarzer Senf, Hanf,
w11rtschaft
. . und. Nahmngs-
. S . b h S bl
oJa o ne, onnen ume,
~mttehn_dust:_1e, ~taats- Lein, Mohn, Olrettich,
1~spekhon fur die Quali- Weißer Senf; Kohlrübe
tat des Saat- und Pflanz-
guts)
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACF G
13 Schweden Statens Centrala Frö- Getreide außer Mais; Basissaatgut AC
kontrollanstalt (Staatliche Gräser, landwirtschaft- Zertifiziertes Saatgut ACF
Samenprüfstelle), Solna liehe Leguminosen; Raps,
Rübsen, Hanf, Lein,
Mohn, Weißer Senf;
Kohlrübe, Futterkohl
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
14 Schweiz Eidgenössische Landwirt- Getreide außer Mais; Basissaatgut AC
schaftliche Forschungs- Gräser, landwirtschaft- Zertifiziertes Saatgut ACF
anstalt, Zürich; liehe Leguminosen
Station federale de Mais Basissaatgut, Elite BD
recherches agronomiques, Zertifiziertes Saatgut, BDF
Nyon Original
15 Spanien Institulo Nacional de Getreide außer Roggen Basissaatgut AC
Semillas y Plantas de und Mais; Raps, Soja- Zertifiziertes Saatgut ACF
Vivero (Nationales Insti- bohne, Sonnenblume, 01-
tut für Saat- und Pflanz- rettich; Kohlrübe, Futter-
gut), Madrid kohl
Mais (Hybridsorten) Basissaatgut, Semilla BD
Original
Zertifiziertes Saatgut, BDF
Semilla de primera cate-
goria
Runkelrübe, Zuckerrübe Zertifiziertes Saatgut ACE G
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. Anforde-
Nr.
Land Stelle Arten Kategorie rungen
2 6
lG Südafrikc1 Deparl.ment of Agricul- Mais Basissaatgut BD
lural Technical Services, Zertifiziertes Saatgut BDF
Division of Seed Control
Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut AC
liche Leguminosen; Zerfüiziertes Saatgut ACF
Sonnenblume, Lein außer
Faserlein; Olrettich, Senf;
Futterkohl
17 Tschechoslowakei Üstredni konlrolni a Mais Basissaatgut, Elite BD
zkusebni ustav zemedel- Zertifiziertes Saatgut, BDF
sky (Zenl.rale landwirt- Original
schaftliche Kontroll- und Gräser, landwirtschaft- Basissaatgut AC
Prülanslalt), Praha liehe Leguminosen; Zertifiziertes Saatgut ACF
Sonnenblume
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
18 Türkei Tarim Bakanligi (Ministe-Zuckerrübe Zertifiziertes Saatgut ACEG
rium für Landwirtschaft)
19 Ungarn Orsz.'.tgos Velömagfelü- Roggen; landwirtschaft- Basissaatgut AC
gyelöseg (Ungar.ische liche Leguminosen; Raps, Zertifiziertes Saatgut ACF
Samen pr üfungsanstal t), Schwarzer Senf, Rübsen,
Budapest Sojabohne, Sonnenblume,
Lein, Mohn, Olrettich,
Weißer Senf
Mais Basissaatgut, Elit BD
Zertifiziertes Saatgut, BDF
Certificalt Vetömag
Klasse 1, Certificalt
Vetömag Klasse 2, Certi-
ficalt Vetömag Klasse 3
1
Runkelrübe, Zuckerrübe Basissaatgut ACG
Zertifiziertes Saatgut ACFG
20 Vereinigte Alabama Crop Improve- Getreide außer Mais; Basissaatgut AC
Staaten ment Association, Inc.; Gräser, landwirtschaft- Zertifiziertes Saatgut ACF
von Amerika Alaska Crop Improve- liche Leguminosen; 01-
men t Association; und Faserpflanzen; Kohl-
Arizona Crop Improve- rübe, Futterkohl
ment Association; Mais Basissaatgut, Foundation B D
Arkansas State Plant Seed
Board, Division of Seed Zertifiziertes Saatgut BDF
Cerlification; Zuckerrübe Basissaatgut ACG
California Crop Improve- Zertifiziertes Saatgut ACFG
ment Associat,ion;
Colorado Seed Growers'
Association;
Delaware Crop Improve-
ment Association;
Florida Deparlment of
Agricullure;
Georgia Crop Improve-
men t Associalion, Inc.;
Idaho Crop Improvemnt
Association, Inc.;
lllinois Crop Improve-
rnent Associalion, Inc.;
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1625
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten Kategorie
Nr. rungen
3 4 5
noch:
20 Vereinigte India:r:ia Crop Improve-
Staaten menl Association, Inc.;
von Amerika Iowa Crop Improvement
Association;
Kansas Crop Improve-
ment Association;
Kentucky Seed Improve-
mene Association;
Louisiana Department of
Agricullure, Division of
Entomology;
Maine Department of
Agriculture, Division of
Plant Indusl.ry;
Maryland State Board of
Agriculture, Department
of Agronomy;
Michigan Crop Improve-
ment Association;
Minnesota Crop Improve-
ment Association;
Mississippi Seed Im-
provement Association;
Missouri Seed Improve-
ment Association;
Montana Seed Growers'
AssociaUon;
Nebraska Crop Improve-
ment Association;
Nevada Department of
Agriculture, Division of
Plant Industry;
New Jersey Department
of Agriculture, Division
of Plant Industry;
New Mexico Crop Im-
provement Association;
New York Seed Improve-
ment Cooperative, Inc.;
North Carolina Crop Im-
provement Association,
Inc.;
North Dakota State Seed
Department;
Ohio Seed Improvement
Association;
Oklahoma Crop Improve-
ment Associiation;
Oregon State University,
Extension Service;
Pennsylvania State De-
partment of Agriculture,
Bureau of Plant Industry;
South Carolina Crop Im-
provement Association;
South Dakota Crop Im-
provement Association;
Tennessee Crop Improve-
ment Association;
Texas Department of
Agriculture;
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten Kategorie rungen
Nr.
4 5 6
noch:
20 Vereinigte Utah Agrkultural Ex-
Staaten periment Station;
von Amerika Utah Crop Improvement
Association;
Vermont Department of
Agriculture;
Virginia Crop Improve-
ment Association;
Washington Slate Crop
Improvement Associa-
tion, Inc.;
Washington Stale Depart-
ment of Agriculture,
See Branch;
West Virginia Assooiated
Crop Growers' Associa-
tion;
W1isconsin Crop lmprove-
ment Association;
Wyoming Seed Certifica-
tion Service
Anforderungen
A. Prüfung des Feldbestands und Probenahme für die Keimfähigkeit unter 90 v. H. der reinen Körner, ist
Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts durch die in auf einem nichtamtlichen Etikett das Ergebnis einer
Spalte 3 genannte Stelle oder unter der Verantwor- Triebkraftprüfung anzugeben.
tung dieser Stelle durch juristische Personen des öf-
fentlichen oder priva,ten Rechts unter der Vorausset- C. Auf dem amtlichen Etikett sind zusätzlich angegeben:
zung, daß diese Personen an dem Ergebnis der Prüfung
kein Gewinninteresse haben, oder im Fall von § 2 a) das Datum der amtlichen Verschließung,
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Prüfung des Feldbestands b) der Hinweis - außer bei Runkelrübe und Zucker-
durch eine in einer Entscheidung des Rates der Euro- rübe - , daß das Saatgut der EWG-Norm ent-
päischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von spricht,
Feldbesichtiigungen jeweils genannte andere Stelle
c) da,s Erzeugerland,
oder unter deren Verantwortung. Anerkennung des
Saatguts, amtliche Kennzeichnung und Verschließung d) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder
der Packungen des Saatguts nach dem jeweiligen die angegebene Zahl der reinen Körner,
System .der· Organisation für wirtschaftliche Zusam- e) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granu-
menarbeit und Entwicklung für die sortenmäßige An- liertem oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saat-
erkennung von Saatgut, das für den internationalen gut mit Zusatz von granulierten Schädlingsbekämp-
Handel bestimmt ist (OECD-System). Das Saatgut ge- fungsmitteln oder mit sonstigen festen Zusätzen
nügt den in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 die Art der vorgenommenen Behandlung, bei Zu-
Buchstaben a und b des Saatgut.verkehrsgesetzes an sätzen deren Art, und das ungefähre Verhältnis
die Beschaffenheil des Saatguts festgesetzten An- zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder
forderungen. Knäuel und dem Gesamtgewiicht und
f) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-
B. Prüfung des Feldbestands und Probenahme für die organismen oder Krankheiten und, soweit dabei
Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts durch die in Pflanzenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen
Spalte 3. genannte Stelle oder unter der Verantwor- angewendet wurden, die chemischen Wirkstoffe.
tung dieser Stelle durch juristische Personen des öf-
Die zusätzlichen Angaben können auf einem amt-
fentlichen oder privaten Rechts unter der Vorausset-
lichen weiteren Etikett gemacht werden, das ebenfalls
zung, daß diese Personen an dem Ergebnis der Prüfung
den Namen des in Spalte 2 genannten Landes und der
kein Gewinninteresse haben. Anerkennung des Saat-
guts, amtliche Kennzeichnung in mindestens einer in Spalte 3 genannten Stelle enthält. Die zusätzlichen
Angaben nach Satz 1 Buchstabe f können auch auf
Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemein-
e inem nichtamtlichen weiteren Etikett gemacht wer-
1
schaft und Verschliießung der Packungen des Saatguts
nach den Vorschriften des Erzeugerlands für Saatgut den.
der in Spalte 5 jeweils genannten Kategorie. Das Saat- Die Farbe des Etiketts ist
gut genügt den in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 a) weiß bei Basissaatgut und
Nr. 1 Buchstaben a und b des Saatgutverkehrsgesetzes
b) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem
an di-e Beschaffenheit des Saatguts festgesetzten An-
Saatgut der ersten Vermehrung.
forderungen mit Ausnahme der in Anlage 3 der Saat-
gutverordnung - Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in
(Bundesgesetzbl. I S. 1659) unter 1.2.4.2 aufgeführten der Farbe des Etiketts, der mindestens die Bezugs-
zusätzlichen Anforderung bei Mais; liegt bei Mais die nummer der Partie, die Art, die Sortenbezeichnung
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1627
und gegebenenfalls die Angaben nach Satz 1 Buch- genannten Stelle enthält, oder auf einem nichtamt-.
stabe f sowie bei Saatgut von Runkelrübe und Zucker- liehen weiteren Etikett gemacht werden.
rübe außerdem gegebenenfalls einen Hinweis enthält,
Die Farbe des Etikett,s ist
daß es sich um Monogermsaatgut oder um Präzisions-
saatgut handelt. Die Angaben nach Satz 1 Buchstabe f a) weiß bei Basissaatgut und
können auch auf einem nichtamtlichen weiteren Ein- b) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem
leger gemacht werden. Auf die Einleger kann ver- Saatgut der ersten Vermehrung.
zichtet werden, wenn die für sie vorgeschriebenen In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in
Angaben auf der Verpackung oder auf einem Klebe- der Farbe des Etiketts, der mindestens die Aner-
etikett unverwischbar angegeben sind. kennungsnummer der Part ie, die Art, die Sortenbe-
1
zeichnung, bei Basissaatgut von Hybridsorten die Be-
D. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben: zeichnung der Inzuchtlinie oder Einfachkreuzung und
gegebenenfalls die Angaben nach Satz 1 Buchstabe 1
a) Anerkennungsstelle und Land, enthält. Die Angaben nach Satz 1 Buchstabe I können
b) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm ent- auch auf einem nichtamtlichen weiteren Einleger ge-
spricht, macht werden. Auf die Einleger kann verzichtet wer-
c) Anerkennungsnummer der Partie, den, wenn die für sie vorgeschriebenen Angaben auf
der Verpackung oder auf einem Klebeetikett unver-
d) Art,
wischbar angegeben sind.
e) Sortenbezeichnung, bei Basissaatgut von Hybrid-
sorten die Bezeichnung der Inzuchtlinie oder Ein- E. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachsen,
fachkreuzung, das als
f) Kategorie, a) Basissaatgut oder
g) Erzeugerland, b) Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden
h) angegebenes Nellogewichl oder Bruttogewicht Generation
oder angegebene Zahl der reinen Körner oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
Knäuel, gemeinschaft anerkannt worden ist. Ein Hinweis auf
i) Datum der amtlichen Verschließung, diese Tatsache ist auf dem amtlichen Etikett enthal-
j) bei Hybridsorten der Zusatz „Hybrid" und eine ten.
Bestätigung, daß das Basissaatgut, das zur Erzeu-
F. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachsen,
gung des Zertifizierten Saatguts verwendet wurde,
das als
einer amtlichen Prüfung unterlegen hat, es sei
denn, da,s Basissaatgut ist in einem Mitgliedstaat a) Basissaatgut oder
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aner- b) Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden
kannt worden, Generation
k) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granu- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
liertem oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saat- gemeinschaft oder in einem Land anerkannt worden
gut mit Zusatz von granulierten SchädEngsbekämp- ist, in dem die Anerkennung von Basissaatgut der je-
fungsmitteln oder mit sonstigen festen Zusätzen weiligen Art nach dieser Verordnung gleichgestellt
die Art der vorgenommenen Behandlung, bei Zu- ist.
sätzen deren Art, und das ungefähre Verhältnis
zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder G. Bei Saatgut von Runkelrübe und bis zum 1. Juli 1977
Knäuel und dem Gesamtgewicht und auch von Zuckerrübe, das als „Präzisionssaatgut",
1) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad- ,,Preciziezaad", ,,Precision Seed", ,,Semences de pre-
organismen oder Krankheiten und, soweit dabei cision", ,,Sementi di precisione" oder „Teknisk enki-
Pflanzenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen met frn" bezeichnet ist, ist in amtlicher Prüfung des
angewendet wurden, die chemischen Wirkstoffe. Saatguts festgestellt worden, daß sich aus mindestens
70 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein Keimling ent-
Die Angaben nach Buchstabe 1 können auch auf einem wickelt und der Anteil an Knäueln mit mehr als drei
amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen Keimlingen 5 v. H. der gekeimten Knäuel nicht über·
des in Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 steigt.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3 (zu § 3)
Lfd.
Land Stelle Kategorie
Nr.
4
Osterreich Burgenländische Landwirtschaftskammer,, Basispflanzgut, Elite, Zertifiziertes Pflanzgut,
Eisenstadt; Original Klasse A, Original Klasse B
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Salzburg, Salzburg;
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
Steiermark, Graz;
Landes- Landwirtschaftskammer für Tirol,
Innsbruck;
Landwirtschaftskammer für Kärnten,
Klagenfurt;
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
Linz/0.0.;
Landwirtschaftskammer für Vorarlberg,
Bregenz;
Niederös lerreichische Landes-Landwirt-
schaftskammer, Wien;
Wiener Landwirtschaftskammer, Wien
2 Polen Inspekcja Nasienna, Okregowy Inspektorat Bas,ispflanzgut, Superelite, Elite,
(Saatgutkontrolldienst, Regionales Inspek- Zertifiziertes Pflanzgut, Original Klasse A,
torat) in Original Klasse B
Bialystok
Bydgoszcz
Gdansk (Danzig)
Katowice
Kielce
Koszalin (Köslin)
Krakow
Lublin
l:..6dz
Olsztyn (Allenstein)
Op6le (Oppeln)
Poznan
Rzesz6w
Szczecin (Stettin)
Warszawa
Wroclaw (Breslau)
Zielona G6ra (Grünberg)
3 Schweiz Eidgenössische Landwirtschaftliche For- Zertifiziertes Pflanzgut, Anerkanntes Pflanz-
schungsanstalt, Zürich; gut Klasse A, Anerkanntes Pflanzgut
Station federale de recherches agronomi- Klasse B
ques, Nyon
Anforderungen
A. Prüfung des Feldbestands sowie Probenahme für die destens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-
Prüfung auf Viruskrankheiten und gegebenenfalls auf schaftsgemeinschaft und Verschließung der Packun-
Knollenkrankheiten und äußere Mängel des Pflanzguts gen des Pflanzguts nach den Vorschriften des Er-
durch die in Spalte 3 genannte Stelle oder unter der zeugerlands für Pflanzgut der in Spalte 4 jeweils
Verantwortung dieser Stelle durch juristische Perso- genannten Kategorie. Das Pflanzgut genügt den in
nen des öffentlichen oder privaten Rechts unter der Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben
Voraussetzung, daß diese Personen an dem Ergebnis a und b und Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes an
der Prüfung kein Gewinninteresse haben. Anerken- die Beschaffenheit des Pflanzguts festgesetzten An-
nung des Pflanzguts, amtliche Kennzeichnung in min- forderungen.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976 1629
B. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben: Die Farbe des Etiketts ist
a) Anerkennungsstelle und Land, a) weiß bei Basispflanzgut und
b) blau bei Zertifiziertem Pflanzgut.
b) Hinweis, daß das Pflanzgut der EWG-Norm ent-
spricht, In der Packung befinde t sich ein amtl:icher Einleger
1
c) Anerkennungsnummer der Partie, in der Farbe des Etiketts, der mindestens die An-
erkennungsnummer der Part,ie, die Art, die Sorten-
d) Art,
bezeichnung und gegebenenfalls die Angaben nach
e) Sortenbezeichnung, Satz 1 Buchst,abe k enthält. Die Angaben nach Satz 1
f) Kategorie, Buchstabe k können auch auf einem nichtamtlichen
weiteren Einleger gemacht werden. Auf die Einleger
g) Erzeugerland, kann verzichtet wel'den, wenn die für sie vorgeschrie-
h) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht, benen Angaben auf der ~erpackung oder auf einem
i) Datum der amtlichen Verschließung, Klebeetikett unverwischbar angegeben sind.
j) angegebene Sortiierung und C. Zertifiziertes Pflanzgut, das nicht unmittelbar aus Ba-
k) die etwaige Behandlung des Pflanzguts g·egen sispflanzgut oder aus anerkanntem Pflanzgut einer
Schadorganismen oder Krankheiten und, soweit dem Basispflanzgut entsprechenden Kategorie erwach-
dabei Pflanzenschutzmittel mit chemischen Wirk- sen ist, ist unmiUelbar aus Zertif.iz'iertem Pflanzgut
stoffen angewendet wurden, die d.lemischen Wirk- erwachsen, das unmittelbar aus
stoffe. a) Basispflanzgut,
b) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut
Die Angaben nach Buchstabe k können ,auch auf entsprechenden Kategor,ie oder
einem amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den
c) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut
Namen des in Spalte 2 genannten Landes und der in
Spalte 3 genannten Stelle enthälit, oder ,auf einem vorhergehenden Generation
nichtamtlichen weiteren Etikett gemacht werden. erwachsen ist.
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 4 (zu § 4)
Lfd. Anforde-
Land Stelle Arten
Nr. rungen
4 6
Belgien Office National des Debouches Straußgräser außer Weißem A
Agricoles et Horticoles (ONDAH) Straußgras; Schafschwingei,
Zwiebellieschgras *), Hainrispe,
Gemeine Rispe, Lupinen **) außer
bitterstoffarmen Lupinen; Gelbklee,
Esparsette, Alexandriner Klee,
Persischer Klee, Saatwicke, Soja-
bohne *), Mohn
2 Dänemark Landbrugsminis teriets certifica- wie lfd. Nr. 1 A
tudvalg for korn og frn
3 Frankreich Service Officiel de Contröle et de wie lfd. Nr. 1 A
Certification (·SOC)
4 Irland Department of Agriculture and wie lfd. Nr. 1 A
Fisheries
5 Italien Ente Nazionale delle Sementi wie lfd. Nr. 1
Elette (ENSE) A
6 Luxemburg Administration des Services Tech- wie lfd. Nr. 1
niques de l'Agriculture A
7 Niederlande Slichting Nederlandse Algemene wie lfd. Nr. 1
Keuringsdienst voor zaaizaad en A
pootgoed van landbouwgewassen
(NAK)
8 Südafrika Department of Agricultural Tech- Lupinen**) außer bitterstoffarmen
nical Services, Division of Seed Lupinen B
Control
9 Vereinigtes National Institute of Agricultural wie lfd. Nr. 1
Königreich Botany (NIAB), Cambridge;
A
Department of Agriculture for
Scotland;
Ministry of Agriculture for North-
ern Ireland
*) Ah 1 . .Juli 197() keine Einfuhr von IJandelssaatgut bei Zwiebellieschqras und Sojabohne
'*) Ab 1. .Juli 1!)77 kr.ine Einfuhr von Handelssaatgut bei Blauer Lupine
Anforderungen
A. Zulassung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und die Beschaffenheit des Saatguts festgesetzten An-
Verschließung der Packungen des Saatguts nach den forderungen.
einzelstaatlichen Vorschriften für Handelssaatgut.
B. 1. Probenahme für die Prüfung der Beschaffenheit des 2. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens ange-
geben:
Saatguts durch die in Spalte 3 genannte Stelle oder
unter der Verantwortung dieser Stelle durch juri- a) Zulassungsstelle und Land,
stische Personen des öffentlichen oder privaten
b) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm ent-
Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-
spricht,
nen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinn-
interesse haben. Zulassung des Saatguts, amtliche c) Zulassungsnummer der Partie,
Kennzeichnung in mindestens einer Amtssprache d) als Kategorieangabe: Handelssaatgut (nicht der
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ver- Sorte nach anerkannt),
schließung der Packungen des Saatguts nach den e) Art; falls bei einer Art Beschränkungen für den
Vorschriften des Erzeugerlands für Handelssaatgut. Vertrieb als Hand~lssaatgut festgesetzt sind,
Das Saatgut genügt den in Rechtsverordnungen eine Angabe, aus der die Einhaltung der Be-
nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes an schränkung ersichtlich ist,
Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni, 1976 1631
f) Aufwuchsgebiet, Die Angaben nach Buchstabe j können auch auf
g) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht einem amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls
oder angegebene Zahl der reinen Körner, den Namen des ö.n Spalte 2 genannten Landes und
der in Spalte 3 genannten Stelle enthält, oder auf
h) Datum der amtlichen Verschließung, einem nichtamtlichen weiteren Etikett gemacht
i) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, gra- werden.
nuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder bei
Saatgut mit Zusatz von granulierten Schädlings- 3. Die Farbe des Etiketts ist braun.
bekämpfungsmitteln oder mit sonstigen festen
Zusätzen die Art der vorgenommenen Behand- 4. In der Packung befindet s1ich ein amtlicher Einleger
lung, bei Zusätzen deren Art, und das ungefähre in der Farbe des Etiketts, der mindestens die An-
Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen gaben nach Nummer 2 Satz 1 Buchstaben c bis e
Körner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht sowie gegebenenfalls die Angaben nach Nummer 2
und Satz 1 Buchstabe j enthält. Die Angaben nach Num-
j) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen mer 2 Satz 1 Buchstabe j können auch auf einem
Schadorganismen oder Krankheiten und, soweit nicht,amtHchen weiteren Einleger gemacht werden.
dabei Pflanzenschutzmittel mit chemischen Auf die Einleger kann verzichtet werden, wenn die
Wirkstoffen angewendet wurden, die chemischen für sie vorgeschviebenen Angaben auf der Verpak-
Wirkstoffe. kung unverwischbar angegeben sind.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 304. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblutt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmuchungen sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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B c zu g s Preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<1uf das Poslscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s d i c s er Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.