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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 ;\ usgcgchcn zu Bonn am 24. Januar· 1976 1 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
20. 1. 76 Zweites Gesetz zur Ä.nderung des Eichgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
7141-G, 7B44-2, 7B44-3, 7141-2-2, 7141-2-3, 7141-2-4, 7141-3-3, 7127-1, 43-1-3-1, 43-1-3-3, 43-1-3-2, 612-10-1, 720-15
15. 1. 76 l.weilc~ Vc)rordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz . . . . 147
12. 1. 76 J\nord11u11g iilwr die fanennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundcsrni11istcrs für das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
:w::0-11-~4
Dic:-:cr J\u.syu/Je sincl fiir die J\lwnnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Obersichten und die
Suc/1vcrzcid111issc fiir '/'eil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1975, beigefiigt.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Eichgesetzes
Vom 20. Januar 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. An§ 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (4) Die Angaben geeichter Meßgeräte gelten
innerhalb der nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 fest-
Artikel 1 gelegten Verkehrsfehlergrenzen als richtig, so-
weit nicht durch Rechtsvorschriften etwas ande-
Das Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-
res bestimmt wird."
blatt I S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (Dundesgesetzbl. I S. 1945), 5. An § 13 Abs. 1 wird folgende Nummer 7 ange-
wird wie folgt geündert: fügt:
„7. zum Zwecke der Energieersparnis die Pflicht
1. § 1 wird wie folgt geändert: zur Verwendung bestimmter Meßgeräte-
a) In Absatz 1 w üd die Nummer 4 gestrichen. arten oder Meßverfahren zur Bestimmung
der thermischen Energie vorzuschreiben."
b) In Absatz 2 wird die Zahl „5" durch die
Zahl „ 10" ersetzt.
6. Die §§ 14 bis 17 werden durch die folgenden
2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „und der §§ 14 bis 17 d ersetzt:
Masse" durch die Worte „oder der Masse" er- n§ 14
setzt.
Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
3. § 8 wird wie folgt geändert: (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger
a) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte
Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt
,,oder eine ordnungsgemäße Füllmenge" so-
und verschlossen werden, wobei die Menge des
wie Satz 2 gestrichen.
darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Offnen
b) An Absatz 5 wird folgende Nummer 4 an- oder merkliche Änderung der Verpackung nicht
gefügt: verändert werden kann.
,,4. für Meßgeräte zur Bestimmung der Tem-
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
peraturen in Lager-, Beförderungs- und
Verkaufseinrichtungen für gekühlte, ge- 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fer-
frorene oder tiefgefrorene Lebensmittel." tigpackung enthält,
U2 BumllEs.gesetzb]aH, Jahrgang 1976, Teil I
2. Nennfülhnen9e die auf oder neben der Fer- ,Nasch- und Reinigungsmitteln,
hgpackung an~wgebene Menge, kosmetischen Mitteln,
3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätig- Putz- und Pflegemitteln,
hallen zum Verkauf oder FeifüaHen. Klebstoffen,
gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichnüttc]n,
§ 15
Mineralölen und Brennstoffen
Anforderungen an Füllmengen
in Nennfüllmengen von nicht weniger a]s 10
p) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10
dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt wer- Kilogramm oder Liter feilhält, nach Katalogen
den, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Her- oder Warenlisten anbietet oder für sie unter
stellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht un- Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm ge-
terschreitet (mittlere Füllmenge) und nach § 17 c forderten Preis für ein Kilogramm oder Liter
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegte Minusab- oder, wenn die Nennfüllmenge 250 Gramm
weichungen nicht überschreitet. oder Milliliter nicht übersteigt, den Preis für
(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses an-
dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt oder in zugeben (Grundpreis). Die Verordnung über.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht Preisangaben vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetz-
werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der blatt I S. 461) bleibt unberührt.
Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht
unterschreitet und nach § 17 c Abs. 1 Nr. 1 § 17 a
Buchstabe a festgelegte Minusabweichungen
nicht überschreitet. Packungsgestaltung
(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
Fe.rtigpackungen müssen so gestaltet se±n,
müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in daß sie keine größere Füllmenge vortäufchen,
den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge a]s in ihnen enthalten :ist.
enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach
§ 17 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegte un- § 17 b
terste Minusahweiclrnng nicht überschreitet.
Ausnahmen
§ 16 (1) Die §§ 15 bis 17 sowie die auf Grund von
§ 17 c erlassenen Vorschriften gelten nicht für
Mengenkennzeichnung
1. Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum
P) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbe-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf reich dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung
ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die von Seeschiffen bestimmt sind,
Menge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl
oder in einer anderen Größe angegel;>en ist. 2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach
Fertigpackungen mit den in § 17 genannten Er- Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeich-
zeugnissen dürfen gewerbsmäßig nur in den nen ist und die an Letztverbraucher abge-
Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen die geben werden, die das Erzeugnis in ihrer
Menge des Erzeugnisses nach Gewicht oder selbständigen beruflichen oder gewerblichen
Volumen angegeben ist. Sofern nicht in Rechts- oder in ihrer behördlichen oder diensthchen
vorschriften die Angabe in bestimmten Größen Tätigkeit verwenden,
vorgeschrieben ist, hat die Angabe nach Satz 1 3. Fertigpackungen mit Zigaretten, Zigarren
oder Satz 2 der allgemeinen Verkehrsauffassung und Zigarettenhüllen,
zu entsprechen.
4. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet
(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen sind, und
Verkauf überwiegend von Hand herstellt und
5. geeichte formbeständige Behältnisse.
sie feilhält, darf die Menge des Erzeugnisses
durch ein Schild auf oder neben den Fertigpak- (2) § 17 gilt nicht für Fertigpackungen nüt
kungen angeben.
1. Rauchtabak,
(3) Die Absi:itze 1 und 2 gelten nicht, soweit
andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über 2. kosmetischen Mitteln, die ausschließhch der
eine Mengenkennzeichnung enUialten. Färbung oder Verschönerung der Haut, des
Haares oder der Nägel dienen,
§ 17 3. verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht
Gnmdpreisa.ngabe miteinander vermischt oder vermengt sind.
\/\/er zur Abgabe an Letztverbrnucher Fertig- (3) § 17 gilt ferner nicht für Fertigpackungen,
packungen rn.it 1. die nur in bestimmten Nennfüllmengen oder
Lebensmitteln, nur unter Verwendung bestimmter BehäH-
FuttermitteJn hir l-kim1.ileH': und freikbende nisse bestimmten Volumens in den Verkehr
Vögel, gebracht werden dürfen,
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 143
2. die den durch eine Rechtsverordnung nach f) auf Packungen, die aus mehreren einzel-
§ 17 c Abs. 1 Nr. 3 festgelegten Größenwer- nen Fertigpackungen bestehen (Sammel-
ten entsprechen, packungen), zusätzlich die Anzahl dieser
3. die nach anderen Größc~n als nach Gewicht Fertigpackungen und die Nennfüllmenge
oder Volumen abgegeben werden dürfen, der einzelnen Fertigpackung anzugeben
sind,
4. deren Preis einen Betrag von 0,10 Deutsche
g) der Preis im Sinne des § 17 auf einen an-
Mark oder ein ganzes Vielfaches hiervon,
deren als die dort genannten Größen-
jedoch nicht mehr als eine Deutsche Mark
beträgt, werte oder auf eine andere Menge als
die gesamte Nennfüllmenge zu beziehen
5. die Letztverbraucher erreichen, die das Er- ist,
zeugnis in ihrer selbständigen beruflichen h) § 17 sowie die zu seiner Durchführung
oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen erlassenen Vorschriften auch auf Fertig-
oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. packungen mit anderen als den in § 17
bezeichneten Erzeugnissen und auf Fer-
(4) Die Angabe eines neuen Grundpreises tigpackungen mit einer Nennfüllmenge
kann entfallen
von weniger als 10 Gramm oder Milli-
1. bei Fertigpackungen unterschiedlicher Nenn- liter anzuwenden sind,
füllmenge mit gleichem Grundpreis, wenn i) § 7 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 14, 15 und
der geforderte Preis um einen einheitlichen 17 b Abs. 1 und die zur Durchführung
Betrag herabgesetzt wird, des § 15 erlassenen Vorschriften auch auf
2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen unverpackte Backwaren gleichen Ge-
Lebensmitteln, wenn der geforderte Preis wichts entsprechend anzuwenden sind,
wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs k) § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 14 bis 17 und
herabgesetzt wird. 17 b sowie die zur Durchführung der §§ 15
bis 17 erlassenen Vorschriften auch auf
§ 17 C bestimmte Verkaufseinheiten entspre-
chend anzuwenden sind, die keine Um-
Ermächtigung hüllung haben,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird 2. zur Erleichterung des Handels mit Fertig-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- packungen zu bestimmen, daß
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- a) die §§ 15 bis 17 sowie die nach Nummer 1
sten, dem Bundesminister für Jugend, Familie erlassenen Vorschriften auf Fertigpak-
und Gesundheit und dem Bundesminister der kungen mit besonderem Aufwand und
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- auf Fertigpackungen, die eingeführt oder
mung des Bundesrates sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-
1. zum Schutze der Verbraucher zu bestimmen, setzes verbracht werden, nicht anzuwen-
daß den sind,
a) die zulässigen Abweichungen und Streu- b) auf Fertigpackungen abweichend von § 16
ungen der Füllmengen von Fertigpak- Abs. 1 Satz 1 keine Menge angegeben
kungen zu begrenzen sind, zu werden braucht, wenn das Erzeugnis
aus einem oder mehreren Stücken be-
b) zur Einhaltung der Vorschriften des § 15 steht und die Stückzahl sichtbar ist oder
oder § 17 d oder einer auf Grund des wenn das Erzeugnis handelsüblich nur
Buchstaben a erlassenen Rechtsverord- einzeln in den Verkehr gebracht wird,
nung von den Betrieben geeignete Kon-
c) für bestimmte in § 17 genannte Erzeug-
trollen durchzuführen, ihre Ergebnisse
nisse abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2
aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen auf-
die Menge nach Stückzahl angegeben
zubewahren und der für die Uberwachung
werden darf oder, wenn das Erzeugnis
zuständigen Behörde zur Einsicht vorzu-
und die Stückzahl sichtbar sind, auch die
legen sind,
Stückzahl nicht angegeben zu werden
c) Fertigpackungen nur in bestimmten Nenn- braucht,
füllmengen oder nur unter Verwendung d) die Menge bestimmter Erzeugnisse in
bestimmter Behältnisse bestimmten Volu- Fertigpackungen abweichend von § 16
mens oder bestimmter Abmessungen in Abs. 1 Satz 2 und von Buchstabe c nach
den Verkehr gebracht werden dürfen, anderen Größen als nach Gewicht, Vo-
d) in Betrieben, die Fertigpackungen in den lumen oder Stückzahl abgegeben werden
Verkehr bringen, geeignete Meßgeräte darf,
oder Kontrolleinrichtungen zur Prüfung e) auf Fertigpackungen mit bestimmten Er-
der Füllmenge der Fertigpackungen be- zeugnissen an Stelle der Menge des Er-
reitzuhalten und zu verwenden sind, zeugnisses die Ergiebigkeit angegeben
e) die Nennfüllmenge von Fertigpackungen werden darf,
mit bestimmten Erzeugnissen nur in be- f) § 17 auf Fertigpackungen mit verschieden-
stimmten Größen anzugeben ist, artigen oder solchen Erzeugnissen nicht
Bundesgesetzblatt, Jahrgang ] 975,, Ted I
,rm:;uv,l('ndcn 1s.t, die 1t111egen füJer besonde- . ]St und dem Schutz des Verbrauchers oder
ren J\/ierkrnc1]e oder Eigenschaften skh der Erleichterung des Warenverkehrs dient,
for einen Prei1svergleich nicht eignen„ 7!. zu bestimmen, daß § 17 b Abs. 1 Nr. 1 nicht
3, :;ur ~rhiic hterung des Hainde]s mH Fertig- anzuwenden ist, soweit dies zur Durchfüh-
packungen bestünrnte Größen-v11erle hir die nmg von Richtlinien des Rates der Euro-
Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder päischen Gemeinschaften erforderlich ist und
das Vohnnen von Pu(kmille]n festzulegen, der Angleichung von Rechtsvorschriften der
LJ. hir Fertigpackungen, die nach anderen Grö- MHgHedstaaten und der Erleichterung des
ßen als G,e,Mü:ht oder Vo]umen abgegeben ,Narenverkehrs dient,
·l/\7erden, ansteUe der i1n § 15 vorgeschriebenen 8,, zur Erleichterung der Herstellung von Fer-
Regelung andere Anforderungen an die Ge- Hgpatckungen und des Handels mit Fertig-
mrnigkeit der J\fonge festzulegen, packungen zu bestimmen, daß § 7 Abs. 1
5. :nu Dmchfüluung der §§ 14 bis n VorschrH- Nr. 1, die §§ 15 und 16 sowie die zur Durch-
ien zu e:dassen über führung der §§ 15 und 16 erlassenen Vor-
schriften auf Fertigpackungen mit einer
a) Art, Form und Schriftgröße der Angaben
Nennfüllmenge von weniger als 5 Gramm
nach den §§ 16 und H sowie über ihre
oder MHliliter und von mehr als 10 Kilo-
Aufbringung oder Aufnahme in Kataloge,
graimm oder Liter ganz oder teilweise nicht
VVarenhsten oder VVerbetexte,1
anzuwenden sind.
h) die Angabe des HersteUers der Fertig-
packung oder desjenigen, der S]e in Ver- (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach
kehr bringt,, sm111ie dje Angabe sonstiger Absah, 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis
jn RichUinien des Rates oder der Kom- von Sachkennern aus der Verbraucherschaft
m]ssion der Europäischen Gemeins,chaiHen und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
i:tbelf Meß- und P:rüffverfohren vorgesehe-
§ 17 d
uer Zekhen, 1
c) die, Angabe des Vo]umens von BehäH- Offene Packungen
rüss:en nach Nummer 1 Buchstabe c und (1) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und 2 und
Numnrwr 3 S(Ywie d]e bei der Herstenung die §§ ]6 bis 17 b sowie die auf Grund des
dieser BehäHnisse ein:zuhaHenden An- § 11 c erlassenen Vorschriften sind auf offene
forderungen an die Vo]umen,, Packungen, die in Abwesenheit des Käufers
d) ehe Angabe des Vo]umens, des Raindvon- abgefünt werden, entsprechend anzuwenden.
vo]umens oder deI FüHhöhe,, eines aner- (2) Offene Packungen gleicher Nennfüll-
kannten Herstellungszeichens und sonsti- menge„ die nachfüllbar sind, dürfen gewerbs-
ger Kennz.eic:hen ,auf formbeständigen Be- mäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
häHnis:sen für Fertigpackungen mit f]üs:- wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt des Inver-
s~ge:n Fü]]gütern (Maßbehältnisse), die kehrbringens eine festgelegte unterste Minus-
Erteilung des HersteHen.ekhens: und das .abweichung nicht überschreitet.
Verfohren für die Erteilung sowie ehe bei
der Herstellung dieser BehäHnis:se eimm- (3) Für offene Packungen gleicher Nennfüll-
ha]tenden Anforderungen an die Genauig- menge„ die nicht nachfüllbar sind, gilt § 15
keit des Vo]umens 11
Abs. 3 entsprechend."
e) die Temperatur, auf die da1s Volumen des
Erzeugnisses be,i der Füllung zu beziehen 1. § 21. erhäU folgende Fassung:
ist,
!II§ 21
:f) sonstige für eine einheHhche Bestimmung
der Fü]]menge erheb]khe Bedingungen Beschränkung und Versagung der öffentlichen
tmd Mefüoden, Bestellung, Sachkundeprüfung
g) die Art und den lJmfang der Prüfung zur (1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öf-
Uberwachung der Einhaltung des § 15 fentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann
1rnd der auf Grund von Nummer 1 Buch- inhaHlich beschränkt, befristet und mit Auf-
staben a und b und Nummer 5 Buch- fogen oder Bedingungen verbunden werden.
stabe d er]assenen Vorschriften,
(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu ver-
6. Vorschriften zu erfassen über die Anerken- sagen, wenn
nung der von anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften durchgeführ- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
ten Stichprobenprüfungen zur FüHmengen- der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit
kontroUe von Fertigpackungen und zur Kon- nicht besitzt,
trol1e der Genauigkeit von Maßbehältnissen 2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht
sowie zur Anerkennung der von ihnen er- nachweist oder ·
teilten Herstellerzeichen für Maßbehältnisse,
3. der Wäger minderjährig ist.
soweit dies zur Durchführung von Richt-
linien des Rates oder der Kommission der (3) Die Sachkunde ist durch eine Prüfung vor
Europäischen Gemeinschaften erforderlich der zuständigen Behörde nachzuweisen."
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. JamHu 1976
8. ln § 30 Abs. 1 Nr. 3 wird dje Verweisung ,.§ 17 ] ] . § 35 ·whd '\/\l]e fo]gt geändeJt:
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c" durch die Verweisung a) ß.bsaitz] Nr. ] erhäH fo]gende Fassung:
,,,§ 17 c Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d" ersetzt.
,, L Fertigpackungen oder offene Packungen,,
9. § 32 wird wie folgt geändert: die entgeg"tm § 17 a oder § n d Abs. ]
]n Verbindung mH § 17 a gestaltet sind,,
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch fo]gende herstem, hersteUen Hißt, einführt oder
Absätze 2 bis 4 ersetzt: sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-
., (2) Soweit es zur Durchführung dieses setzes verbringt,'".
Gesetzes erforderlich ist, sind die von der
zuständigen Behörde mit der Uberwachung b) Absatz. 2 1,111üd wie folgt geändert:
beauftragten Personen befugt, Grundstücke au) Die Nununern 6 b]s: 8 1Nerden durch die
und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen folgenden Numrii1ern 6 bis 8 a ersetzt:
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume "6. entgegen § ] 5 Abs. ] ode,r 2 Fertig-
während der üblichen Betriebs- oder Ge- packungen mH e]ner zu geringen
schäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen Füllmenue herstem,, ejnführt oder
und Besichtigungen vorzunehmen, Proben sonst in den Geltungsbereich dieses
zu entnehmen und in die geschäftlichen Gesetzes verbringt,
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht
zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die ?, entgegen § ]5 Abs. 3,, 31uich ]n Ver-
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. bindung mit § 11 d Abs. 3,, oder
§ ] 1 d Abs. 2 Fertigpackungen oder
{3) Werden Fertigpackungen oder offene
oHene Packungen in den Verkehr
Packungen bei der Einfuhr oder dem son-
bringt, die eine festgesetzte unterste
stigen Verbringen in den Geltungsbereich
Minusabweichung der füHrn1enge
dieses Gesetzes vom Importeur unmittelbar
1.J berschreHen,
an den Handel geliefert, so ist der Händler
verpflichtet, Prüfungen nach dem § 15 oder B. entgegen § 16 Abs. ] nkht oder
§ 17 d oder auf Grund einer Rechtsverord- Jücht vorschriftsmäßig gekennzeich-
nung nach § 17 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in nete Fertigpackungen gewerbs-
seinem Betrieb zu dulden und der zuständi- mäßig in den Verkehr bringt,
gen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu 8 a. entgegen § ] 1 Satz 1 auf Fertigpak-
erteilen. Werden Maßbehältnisse bei der Ein- kungen, die zur Abgabe an den
fuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Letztverbraucher feilgehalten oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Impor- angeboten ·werden oder für (he ge-
teur unmittelbar an den Abfüllbetrieb gelie- ·worben whd,, den Grundpreis njcht
fert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, angfüt, 1
",
Prüfungen auf Grund einer Rechtsverord- bb) ]n Nummer U 'IN erden <Che '.IV orte "§ 32
nung nach § 17 c Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d Abs. 1 .w durch die Wmte ,,§ 32 Abs. 1
zu dulden und der zuständigen Behörde die oder Abs. 3 Satz ] oder 2"" die Worte
11
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ab- .,,§ 32. Abs. 2' durch die Worte ,,§ 32
1
'
satz 2 gilt entsprechend. Abs, 2 oder Abs. 3 Satz ] oder 2"' und
(4) Werden Fertigpackungen oder offene die VVo:rte „zu Grundstücken, Geschäfts-
Packungen für Prüfungen nach den §§ 15, räumen oder \Vohnräumen·" durch die
17 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder § 17 d als ,Norte "zu Grundstücken, Betdebsräu-
Probe entnommen und zerstört, so ist eine men oder Geschäftsräumen''" ersetzL
angemessene Entschädigung in Geld zu lei- cc) ln Nummer ] 2 wird die Zaih] ,, 17·" dmch
sten, sofern sich kein Grund zur Beanstan- die ZaM ,, n c·" ersetzt.
dung ergeben hat."
c) Nach Absatz. 2 v,1ird fo]gender neuer Ab-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
satz 3 eingefügt:
10. § 32 a erhält folgende Fassung: .,(3) Die Vorsch1Hten des Absailzes 2 Nr. 6,
8 und 8 a gelten a-11J1ch bei offenen Packungen
.. § 32 a ]m Sinne des § ] 7 d Abs, 1. ' 11
Befugnisse zur Auskunftserteilung d) Die bisherigen Absätze 3 und 41 werden Ab-
Die Zolldienststellen sind befugt, den Eich- sätze 4 und 5.
aufsichtsbehörden der Länder Auskünfte zu er-
teilen über die Einfuhr von Fertigpackungen,
offenen Packungen, Maßbehältnissen, Schank.;. Artikel 2,
gefäßen und Meßgeräten, die der Bundesmini- Außerkraf Ureten von Vorschriften
ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen bestimmt. Der Ein- (l) Mit Inkrn.fttreten dieses Gesetzes treten außer
fuhr steht das sonstige Verbringen in den Gel- Kraft
tungsbereich des G~setzes gleich. Das Post- 1. die Verordnung über dien Handel mit Bienen-
geheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes} honig vom 22. Oktober 1935 (ReichsgesetzbL I
wird insoweit eingeschränkt." s. 1253),
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. die Verordnung über den Handel mit Kunsthonig strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-
in Packungen vom 16. Mai 1941 (Reichsgesetz- ordnung und anderer Gesetze vom 12. August
blatt I S. 278), 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),
3. die Zweite Verordnung zur Änderung des Maß- 6. § 1 Abs. 6 der Verordnung über Preisangaben
und Eichrechts vom 30. November 1942 (Reichs- vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 461).
gesetzbl. I S. 669),
4. die Dritte Verordnung zur Änderung des Maß- Artikel 3
und Eichrechts vom 19. Januar 1944 (Reichsge-
Ubergangsvorschrift
setzbl. I S. 39),
Abweichend von § 17 dürfen bis zum Inkrafttre-
5. die Verordnung zur Vereinfachung des Eich-
ten einer Verordnung, die die in § 16 Abs. 2 Nr. 7
wesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetz-
des Eichgesetzes in der bisher geltenden Fassung
blatt I S. 227, 342),
enthaltenen Größenwerte ersetzt, Fertigpackungen
6. die Bekanntmachung über Elektrizitätsmeßgeräte und offene Packungen, die den in dieser Vorschrift
vom 2. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 462). festgelegten Größenwerten entsprechen, ohne An-
gabe eines Grundpreises feilgehalten oder ange-
(2) Am 1. Juli 1977 treten außer Kraft
boten werden. Dies gilt auch für die Werbung für
1. das Gesetz über den Einzelhandel mit Leinen- diese Fertigpackungen und offenen Packungen.
zwirn vom 12. September 1933 (Reichsgesetzbl. I
s. 617),
Artikel 4
2. die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen
für den Kleinhandel mit Kerzen vom 4. Dezem- Berlin-Klausel
ber 1901 (Reichsgesetzbl. S. 494), geändert durch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Verordnung zur Änderung der Bekannt- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
machung über den Kleinhandel mit Kerzen vom 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
25. September 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 471), Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
3. § 5 Satz 2 der Verordnung über den Handel mit erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
seidenen Bändern vom 11. Januar 1923 (Reichs- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gesetzbl. II S. 38),
4. die Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Artikel 5
Garn vom 10. April 1918 (Reichsgesetzbl. S. 181), Inkrafttreten
5. § 32 Nr. 1 Satz 3 der Vorläufigen Durchführungs- Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6, mit Ausnahme
bestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetz des § 17 c, Nr. 8, 9 und 11 tritt am 1. Juli 1977 in
vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 176), ge- Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
ändert c;iurch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Januar 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 7
ZweUe Vero:rdnung
Ober die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstru.kturgese·tz
Vom 15. Januar 1976
Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Mühlenstruktur-
qesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. l
S. 2098), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Zu-
5> i ündigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
Die Abgabe nach § 12 des Mühlenstrukturgesetzes
v11ird ab 1. Januar 1976 auf null Deutsche Mark ge-
senkt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
lJberleitun9sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
qcsel.zbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Mühlen-
~;! rnk turuesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung bitt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar ] 976 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1976
Der Bundesminister
für Ern~ihrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 12. Januar 1976
I. des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und
Auf C:rund des Artikels 1 der Anordnung des der Bundesdruckerei sowie
13undesprösidenlcn über die Ernennung und Entlas- den Rektoren
.sung der Bundeslwamtcn und Richter im Bundes- der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
dienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915)
übcrtrng(~ ich die Ausübung des Rechtes zur Ernen- II.
nunrJ und Ent:lassung der Bundesbeamten der Be- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
soldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) nung und Entlassung der in Abschnitt I genannten
je für ihren Geschäftsbereich - Beamten vor.
clen Präsidenten III.
der Obcrposldirek tioncn, Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, vom 22. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 526) außer
des Posttcchnischcn Zentralamtes, Kraft.
Bonn,den 12.Januar1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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