1477
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1976 1 Nr. 69
Tag Inhalt Seite
14. 6. 76 Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften 1477
2030-2, 53-4
14. 6. 76 Achtes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Achtes Anpassungsgesetz-KOV - 8. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481
830-2, 811-1, 811-2
1 l. 6. 7G Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Ikruls,rnshildung in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486
18. 6. 76 NeulcJssung der VPronlnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes . . 1487
B00-D-1
9. 6. 76 Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchs-
verfuhren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstver-
hältnis im BC'reich d<!S Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492
20:io-14-:n
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
Gesetz
zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Juni 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 115 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,
die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
11
beruhen, bleiben unberücksichtigt.
Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes 4. In § 125 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-
gende Absätze 2 und 3 ersetzt:
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
,, (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstor-
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
benen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im
S. 1181), zuletzt geändert durch das Jugendarbeits-
Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
schutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I
erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhalts-
S. 965), wird wie folgt geändert:
beitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeit-
punkt des Todes des Beamten oder Ruhestands-
1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt V beamten gegen diesen einen Anspruch auf
Nr. 8 eingefügt: schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach
,,d) Kürzung der Vc~rsorgungsbezüge nach der· § 1587 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Ehescheidung ......... 161 und 161 a 11
•
buchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch
nur gewährt,
2. In § 111 Abs. 3 Satz l wird der Punkt durch einen 1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an- erwerbsunfähig im Sinne der Reichsversiche-
gefügt: rungsordnung ist oder mindestens ein waisen-
,,Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bür- geldberechtigtes Kind erzieht oder
gerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe- 2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet
rücksichtigt. 11
hat.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Der Drzielrnn~J eines waiscngeldberechtigten nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Ver-
Ki nd<-'S steht die Sorge für ein waisengeldberech- sorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten
tigtes Kind rni L l<frrperl ichen oder geistigen Ge- und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung
b:rechcn gleich. von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
Der nach Sdl.z l festgestellte Belrag ist in einem schriften um den nach Absatz 2 oder 3 berech-
1-Jundertsatz des Wilwen~Jeldes festzusetzen; neten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der
der Unterhc1 ltsbdl.rng .darf fünf Sechstel des verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Rechts-
entsprechend § 161 gekürzten Witwengeldes kraft des Scheidungsurteils erhält, wird erst ge-
nicht ülwrsteigen. Im llinhlick auf die geschie- kürzt, wenn aus der Versicherung des Berech-
dene rnw gewührte Ccschiedenen-Witwenren- tigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
ten und ~Jleicharl.ige Uinlerbliebenenleistungen Das einer Vollwaise zu gewährende Waisen-
sind auf dFn lJnterhaHsbeitrag anzurechnen, geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht
wenn die Hmen zugrunde liegenden Versor- der gesetzlichen Rentenversicherungen die Vor-
gungsleistun9en oder Versorgungsanwartschaf- aussetzungen für die Gewährung einer Waisen-
ten des Verstorlwnen in den Versorgungsaus- rente aus der Versicherung des berechtigten
gleich einlwzo~Jcm worden sind. Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) r;>er Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch
Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe- die Entscheidung des Familiengerichts begrün-
standsbcmnt.en, deren Ehe mit diesem aufge-
deten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag er-
hoben oder für nichtig erklärt war."
höht sich bei einem Beamten um die Hundert-
sätze der nach dem Zeitpunkt des Eintritts der
5. § 128 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
6. In§ 130 werden d.ie Worte "schuldlos oder aus eingetretenen Erhöhungen der beamtenrecht-
überwiegendem Verschulden des Ehemannes" lichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ-
gestrichen. gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand an, bei einem Ruhestands-
7. § 131 erhült fol9endc Fassung: beamten vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
hängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht
,,§ 131 sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisen- dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von
geldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-
§ 125 Abs. l oder § 126 Abs. 2 beginnt mit dem ten durch Anpassung der Versorgungsbezüge
Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach die- erhöht.
sem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai- (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und
sengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab. Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungs-
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages betrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das
nach§ 125 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten kön-
des Monats, in dem eine der in § 125 Abs. 2 nen, wenn er am Todestag in den Ruhestand ge-
Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, treten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-
frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. oder Waisengeldes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2
für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach oder 3 und eine Abfindungsrente nach § 153
§ 130." werden nicht gekürzt.
8. In § 132 werden die Worte „schuldlos oder aus § 161 a
überwiegendem Verschulden der Ehefrau" ge- (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach
strichen. § 161 kann von dem Beamten oder Ruhestands-
beamten ganz oder teilweise durch Zahlung
9. In§ 160 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn ab-
,,Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde- gewendet werden.
rungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetz- (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag
buchs beruhen, bleiben unberücksichtigt." angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des
Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-
10. Nach § 160 b werden folgende Vorschriften ein- gerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der An-
gefügt: wartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten
gewesen wäre, erhöht um die Hundertsätze der
„d) Kürzung der Versorgungsbezüge nach der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des
Ehescheidung
Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der
§ 161
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen
(l) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versor-
Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
des Familiengerichts begründet worden, werden stand an, bei einem Ruhestandsbeamten von
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 14'19
dem Ta~J(~ an, c1n dem die Entscheidung des Fa- 2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen
milienger.ichls ergangen ist, erhöht sich der Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Kapitalbetrag in dem Verhültnis, in dem sich fügt:
das Ruhegeha]t vor Anwendung von Ruhens-, ,,Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bür-
Kürzungs- und Anrcchnun9svorschriflen durch gerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe-
Anpassung der VersoqJlmgsbczüge erhöht. rücksichtigt."
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich
die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem 3. In § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
entsprechenden Verhältnis; der Betrug der teil-
weisen Zahlung soll den Monatsbetrag der „Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die
Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehal- auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beru-
tes des Ruheslcmdsbeamlen nicht unterschreiten." hen, bleiben unberücksichtigt. 11
4. In § 55 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2 ,,Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-
Vorschriften für den Bereich der Länder rungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs beruhen, bleiben unberücksichtigt."
(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gel-
ten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes 5. Nach § 55 b werden folgende Vorschriften einge-
über fügt:
1. den Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehe- „ 10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
frau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe- Ehescheidung
standsbeamten (§ 125 Abs. 2, 3),
§ 55 C
2. den Beginn der Zahlung des ·witwen- und Wai-
sengeldes oder Unterhaltsbeitrages (§ 131), (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des
3. die Nichtberücksichtigung von Renten, Renten- Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung
erhöhungen und Rentenminderungen (§ 111 Abs. 3 des Familiengerichts begründet worden, werden
Satz 1 zweiter Halbsatz, § 115 Abs. 2 Satz 3 und nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Ver-
§ 160 a Abs. 1 letzter Satz),
sorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und
4. die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ehescheidung(§§ 161, 161 a); Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
soweit in den genannten Vorschriften auf nicht un- um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag
mittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird, gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete
tritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht. Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei-
Die Änderungen des § 128 Abs. 3 und der§§ 130, 132 dungsurteils erhält, wird erst gekürzt, wenn aus
des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nr. 5, der Versicherung des berechtigten Ehegatten
6 und 8 dieses Gesetzes gelten mit unmittelba.rer eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise
Wirkung für den Bereich der Länder entsprechend. zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt,
wenn nach dem Recht der gesetzlichen Renten-
(2) § 73 und die Worte „ schuldlos oder aus über- versicherungen die Voraussetzungen für die Ge-
wiegendem Verschulden der Ehefrau" in § 78 Satz 1 währung einer Waisenrente aus der Versiche-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung rung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes- sind.
gesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Ju- (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt
gendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bun- berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch
desgesetzbJ. I S. 965), werden gestrichen. die Entscheidung des Familiengerichts begrün-
(3) Ist in Gesetzen und Verordnungen auf nach Ab- deten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag er-
satz l oder 2 außer Kraft getretene oder gestrichene höht sich bei einem Soldaten um die Hundert-
Vorschriften verwiesen, treten an deren Stelle die sätze der nach dem Zeitpunkt des Eintritts der
entsprechenden, in Absatz 1 genannten Vorschrif- Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zum
ten. Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ein-
getretenen Erhöhungen der soldatenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
Artikel 3
gesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand
vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung des Scheidungsantrags an, erhöht sich der Kür-
der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundes- zungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das
gesetzbl. I S. 457) wird wie folgt geändert: Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch An-
1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt IV passung der Versorgungsbezüge erhöht.
als neue Nummer 10 a eingefügt: (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und
„ 10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungs-
Ehescheidung ......... 55 c und 55 d". betrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Soldal erhalten hat oder hätte erhalten können, Artikel 4
wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten Erstattung von Aufwendungen
wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder
Waisengeldes. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
(4) Ein Untc~rhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
oder 3 des Bundesbeamtengesetzes wird nicht über die Berechnung und Durchführung der Erstat-
gekürzt. tung nach§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-
§ 55 d rungsordnung und § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes.
(l) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach
§ 55 c kann von dem Soldaten oder Soldaten im
Ruhestand 9anz oder teilweise durch Zahlung
eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abge- Artikel 5
wendet werden. lJbergangsvorschriiten für den Bereich des Bundes
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag und der Länder
angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ge-
Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürger- schiedene Ehegatten richtet sich nach den vor dem
lichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwart- 1. Juli 1977 geltenden beamtenrechtlichen Vor-
schaft auf die bestimml<.~ Rente zu leisten gewe- schriften, wenn die Ehe vor diesem Zeitpunkt ge-
sen wäre, erhöht um die Hundertsätze der nach schieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
dem Tage, an dem die Entscheidung des Familien-
gerichts ergangen 1st, bis zum Tage der Zahlung
des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
der Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen Artikel 6
festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in Berlin-Klausel
den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhe-
stand von dem Tage, an dem die Entscheidung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Familiengerichtis ergangen ist, erhöht sich des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich 1952 (Bunde1sgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die
Kürzung der Versorgunusbezüge in dem entspre- Artikel 7
chenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen
Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge Inkrafttreten
des Soldaten oder des Ruhegehalts des Soldaten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
im Ruhestand nicht unterschreiten."
(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung
(2) Absatz 1 qilt nicht im Land Berlin. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,den14.Juni 1916
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1481
Achtes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Achtes Anpassungsgesetz-KOV - 8. AnpG-KOV)
Vom 14. Juni 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzu-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-
mensteuergesetzes zulässigen Absetzungen
für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Son-
Artikel 1 derabschreibungen, insbesondere die nach
Änderung von Vorschriften des § 7 e des Einkommensteuergesetzes, § 3 des
Bundesversorgungsgesetzes Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 75 bis
77, 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der Einkommen-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der steuer-Durchführungsverordnung sowie die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (Bundesgesetz- nach den §§ 1 und 2 des Entwicklungsländer-
blatt I S. 1365), zuletzt geändert durch das Gesetz Steuergesetzes gebildeten steuerfreien Rück-
zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohn- lagen hinzuzurechnen."
besitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte
(Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt geändert: ,,§ 30 Abs. 5 Satz 1" durch die Worte ,,§ 30
Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „in den
zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Gebieten" durch die Worte „in den 7. Nach der Uberschrift „Beschädigtenrente" wird
zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach folgender § 29 eingefügt:
dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden ,.§ 29
Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie" ersetzt.
Sind Maßnahmen zur Rehabilitation erfolg-
versprechend und zumutbar, so entsteht ein An-
2. In § 9 sind in Nummer 2 das Zitat ,, (§§ 25 bis
spruch auf Höherbewertung der Minderung der
27 e)" durch das Zitat ,, (§§ 25 bis 27 f)" und in
Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2, auf Berufs-
Nummer 3 das Zitat ,,(§§ 30 bis 34)" durch das
schadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente
Zitat ,, (§§ 29 bis 34)" zu ersetzen.
frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnah-
men abgeschlossen werden."
3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einem
Badeort" durch die Worte „einer Kureinrich-
tung" ersetzt. 8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden das Wort „Erwerbsein-
4. In § 14 wird die Zahl „ 120" durch die Zahl „ 133" kommen" durch die Worte „Einkommen aus
ersetzt. gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit" und
die Zahl „980" durch die Zahl „ 1088" ersetzt.
5. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „15 bis 98"
durch die Worte „ 17 bis 109" und in Satz 2 die b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Zahl „ 1,508" durch die Zahl „ 1,674" ersetzt. ,, (4) Einkommensverlust ist der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
6. § 16 b wird wie folgt geändert: Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder
früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichs-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 6 und 7 durch rente (derzeitiges Einkommen) und dem hö-
folgende Sätze ersetzt: heren Vergleichseinkommen. Vergleichsein-
„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen kommen ist das monatliche Durchschnitts-
nach den §§ 7 b, 7 d, 53 Abs. 3 und § 54 des einkommen der Berufs- oder Wirtschafts-
Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82 a gruppe, der der Beschädigte ohne die Schädi-
und 82 g der Einkommensteuer-Durchfüh- gung nach seinen Lebensverhältnissen,
rungsverordnung, nach den §§ 14 und 14 a Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher
des Berlinförderungsgesetzes und nach den betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
wc1hrsclwinlich aniJehört hätte, im Mittel des b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dreijührigen Zeitraums vor dem Kalender- „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
jahr der Rentenanpassung nach § 56, erhöht anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
lnn die Summe des Vomhundertsatzes im lich außergewöhnlich betroffen sind, erhal-
Sinne des § 56, um den die Renten im voran- ten eine monatliche Schwerstbeschädigten-
ge9anqenen Jahr angepaßt worden sind, und zulage, die in folgenden Stufen gewährt
eines Viertels des Vomhundertsatzes, um wird:
den die Renten im laufenden Jahr anzupas-
Stufe I 69 Deutsche Mark,
sen sind. Das Ver~Jleichscinkommen ist je-
weils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung Stufe II 138 Deutsche Mark,
an für die Dauer eines Jahres maßgebend. Stufe III 209 Deutsche Mark,
Zur ErmitUm1g des monatlichen Durch- Stufe IV 279 Deutsche Mark,
schnittscinkomrnens sind die amtlichen Erhe- Stufe V 346 Deutsche Mark,
bungen des Statistischen Bundesamtes für
Stufe VI 417 Deutsche Mark."
das Bundes~Jchief und die beamten- oder ta-
rifrcchll ichcn Besoldungs-, Vergütungs- oder
Lohngruppen des Bundes mit den jeweils am 10. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3l. Dezember bekannten Werten heranzuzie- ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
hen. Soweit Bruttowochenverdienste erho- lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ben und bekanntgegeben werden, sind diese
um 50 vom Hundert 260 Deutsche Mark,
mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des
Durchschnittseinkommens bis 0,49 Deutsche um 60 vom Hundert 260 Deutsche Mark,
Mark sind auf volle Deutsche Mark nach un- um 70 vom Hundert 359 Deutsche Mark,
ten und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle um 80 vom Hundert 435 Deutsche Mark,
Deutsche Mark nach oben abzurunden. Das
um 90 vom Hundert 522 Deutsche Mark,
Verg]cichseinkommc~n ist nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 durch den Bundesminister für bei Erwerbsunfähigkeit 587 Deutsche Mark."
Arbeit und Sozialordnung zu ermitteln und
im Bundesanzeiger hekanntzumachen; die 11. In § 33 Abs. 1 Buchstabe a wird die Zahl
Betröge sind auf volle Deutsche Mark nach ,, 18370" durch die Zahl „20391" ersetzt.
oben abzurunden."
c) In Absatz 6 werden in Satz l die Zahl „224" 12. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „59" durch
durch die Zahl „249", die Zahl „352" durch die Zahl „65" ersetzt.
die Zahl „391" und die Zahl „529" durch die
Zahl „587" ersetzt. 13. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „224"
durch die Zahl „249" und in Satz 2 die Worte
d) Absatz 8 wird gestrichen. „382, 540, 697 oder 902 Deutsche Mark" durch
e) Der bisheriue Absatz 9 wird Absatz 8; in ihm die Worte „424, 599, 774 oder 1001 Deutsche
werden in Buchstabe c nach dem Wort Mark" ersetzt.
„Bruttoeinkommen" die Worte „oder als
Durchschnittseinkommen im Sinne des Ab- 14. In § 40 wird die Zahl „317" durch die Zahl „352"
satzes 5" eingefügt. ersetzt.
15. § 40 a wird wie folgt geändert:
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „490" durch
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: die Zahl „544" ersetzt.
,, (1) Beschädigte erhalten eine monatHche
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Grundrente bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit sung:
,, (2) Zur Feststellung des Schadensaus-
um 30 vorn Hundert von 112 Deutsche Mark,
gleichs ist das von der Witwe erzielte
um 40 vom Hundert von 151 Deutsche Mark, Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente
um 50 vom Hundert von 206 Deutsche Mark, (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder
um 60 vom Hundert von 260 Deutsche Mark, §§ 32, 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 4 er-
mittelten Vergleichseinkommens der Berufs-
um 70 vom Hundert von 359 Deutsche Mark,
oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene
um 80 vom Hundert von 435 Deutsche Mark, angehört hat oder ohne die Schädigung nach
um 90 vom Hundert von 522 Deutsche Mark, seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und
Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte,
bei Erwerbsunfähigkeit
gegenüberzustellen.
von 587 Deutsche Mark.
(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe- seines Todes Anspruch auf die Rente eines
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage
haben, um 23 Deutsche Mark." mindestens nach Stufe III wegen nicht nur
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1483
vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf c) In Absatz 3 werden die Zahl „244" durch die
entsprechende Leistungen nach früheren ver- Zahl „271" und die Zahl „ 177" durch die
sorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist, Zahl „ 196" ersetzt.
falls es günstiger ist, abweichend von Ab-
satz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 4 aus 22. In§ 56 Satz 2 werden die Worte ,,(§ 30 Abs. 5)"
dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe durch die Worte ,,(§ 30 Abs. 6)" ersetzt.
A 14 zuzügUch des Ortszuschlags nach
Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ermit- 23. § 60 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
telten Vergleichseinkommens zugrunde zu
,,Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensaus-
legen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von mehr als sechs Monaten." gleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Ver-
gleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so
gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag bis
16. § 41 wird wie folgt geänderl: zum 31. Dezember des jeweiligen Kalender-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 jahres gestellt wird."
eingefügl:
„Im f<alle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 24. In § 62 Abs. 4 werden jeweils die Worte ,,§ 30
entsprechend." Abs. 5 durch die Worte ,,§ 30 Abs. 6" ersetzt.
11
h) In Absatz 2 wird die Zahl „317" durch die 25. § 64 c wird wie folgt geändert:
Zahl „352" ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
17. In § 43 wPrden ncich dem Wort „hat" das ,,Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-
Komrn,1 und die Worte „weil seine Arbeitskraft gleichs gilt § 30 Abs. 4 Satz 1, 3, 5 und 6 ent-
und seine Einkünfte hierzu nicht ausreichten" sprechend; Vergleichseinkommen ist das
gestrichc~n. monatliche Durchschnittseinkommen der Be-
rufs- oder Wirtschaftsgruppe im Aufenthalts-
18. In § 46 werden die Zahl „88" durch die Zahl staat, der der Beschädigte ohne die Schädi-
,,98" und die Zahl „ 168" durch dit~ Zahl „186" gung nach seinen Lebensverhältnissen,
ersetzt. Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher
betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen
19. In § 47 Abs. l werden die Zahl „ 157" durch die wahrscheinlich angehört hätte."
Zahl „174" und die Zahl „218" durch die Zahl
,,242" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Tritt nach dem 31. Dezember 1975 ein Nach-
20. § 48 wird wie folgt geändert: schaden ein, gilt § 30 Abs. 5 entsprechend;
wird jedoch bei der Ermittlung des Ver-
a) Absatz 1 Satz :3 erhält folgende Fassung: gleichseinkommens Satz 4 zugrunde gelegt,
,, Ubersteigt das monatliche Bruttoeinkom- so gilt als Bruttoeinkommen aus gegenwärti-
men der Hinterbliebenen von Schwerbeschä- ger Erwerbstätigkeit das Durchschnittsein-
digten, die im Zeitpunkt des Todes einen An- kommen der gewerblichen Arbeitnehmer im
spruch auf Rente nach einer Minderung der Aufenthaltsstaat mit etwaigen Zu- oder Ab-
Erwerbsfähigkeit um 50 bis 90 vom Hundert schlägen nach Satz 4 zweiter Halbsatz, ge-
hatten, mindert um den Vomhundertsatz, um den
bei der Witwe ein Zwölftel, das tatsächliche Bruttoeinkommen vor Ein-
tritt des Nachschadens das Vergleichsein-
bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,
kommen unterschritten hat."
bei der Vollwaise ein Achtzehntel
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Be-
messungsbetrages, ist die zu gewährende ,, (3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend
Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu für die Gewährung des Schadensausgleichs
kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, ent- nach § 40 a; § 40 a Abs. 3 bleibt unberührt."
fällt der Anspruch auf Versorgung."
26. In § 65 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,, (Bundes-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „hat"
besoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2 und Wehr-
. das Komma und die Worte „weil seine Ar-
soldgesetz § 1 Abs. 1)" durch die Worte ,,(§ 69
beitskraft und Einkünfte hierzu nicht· aus-
Abs. 2, § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und
reichten" gestrichen.
§ 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz)" ersetzt.
21. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „392" durch die Artikel 2
Zahl „435 und die Zahl „266" durch die
11
Zahl „295 ersetzt.
11 Änderung des Schwerbehindertengesetzes
b) In Absatz 2 werden die Zahl „78 durch die
11
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Zahl „87" und die Zahl „59 durch die Zahl
11
Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetz-
11
,, 65 ersetzt. blatt I S. 1005), zuletzt geändert durch das Heim-
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
arbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bun- sorgung enthält, gelten diese auch für Strei-
desgesetzbl. J S. 2879; 1975 I S. 1010), wird wie folgt tigkeiten nach Satz 1. Die Berufung gegen die
geändert: Urteile der Sozialgerichte, die den Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffen, ist
1. § 3 wird wie folgt geändert: nur zulässig, soweit davon die Schwerbehin-
derteneigenschaft oder die Voraussetzung zur
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Gleichstellung mit Schwerbehinderten ab-
,,Feststellung <ler Behinderung, Ausweise". hängt. Eine Berufung gegen die Urteile der
Sozialgerichte, die Feststellungen nach Ab-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
satz 4 betreffen, findet nicht statt."
fügt:
,, (4) Sind neben einer Minderung der Er- 2. § 8 wird wie folgt geän_dert:
werbsfähigkeit weitere gesundheitliche Merk-
male Voraussetzung für die Inanspruchnahme a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
einer Vergünstigung, so treffen die für die eingefügt:
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zuständigen Behörden die erforderlichen Fest- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
stellungen im Verfahren nach Absatz 1." desrates nähere Vorschriften über die Ver-
wendung der Ausgleichsabgabe zu erlassen;
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und er- § 9 Abs. 2 bleibt unberührt."
hält folgende Fassung:
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
,, (5) Auf Antrag des Behinderten stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes zuständigen Behörden· auf Grund 3. § 34 wird wie folgt geändert:
einer unanfechtbar gewordenen Feststellung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Aus-
weis über die Eigenschaft als Schwerbehin- ,, (1) Sind für die Inanspruchnahme einer
derter, den Grad der Minderung der Erwerbs- Vergünstigung neben dem Nachweis der
fähigkeit sowie im Falle des Absatzes 4 über Schwerbehinderteneigenschaft und den Fest-
weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der stellungen nach § 3 Abs. l, 2 und 4 noch wei-
Ausweis dient dem Nachweis für die Inan- tere Feststellungen erforderlich, so kann die
spruchnahme von Rechten, die Schwerbehin- Landesregierung oder die von ihr bestimmte
derten nach diesem Gesetz, und von Vergün- Stelle die Zuständigkeit für die Ausstellung
stigungen, die ihnen nach anderen Vorschrif- der Ausweise nach § 3 Abs. 5 auf andere Be-
ten zustehen; bei entsprechender Kennzeich- hörden übertragen. Im übrigen -.kann sie an-
nung ist E~r auch amtlicher Ausweis im Sinne dere Behörden zur Aushändigung der Aus-
des § 1 Abs. l des Gesetzes über die unent- weise heranziehen."
geltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr- b) Der bisherige Absatz l wird Absatz 2.
dienstbeschädigten sowie von anderen Behin-
derten im Nahverkehr vom 27. August 1965 c} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(Bundesgesetzbl. I S. 978),, zuletzt geändert
durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz 4. § 37 wird wie folgt geändert:
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705}.
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu be-
,, Fürsorgestellen" durch ,, (§ 34 Abs. 2)" ersetzt.
fristen. Er ist zu berichtigen oder einzuziehen,
sobald eine Neufeststellung unanfechtbar ge-
worden ist. Die Bundesregierung wird er- 5. § 45 wird wie folgt geändert:
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- a) In der Uberschrift wird das Wort „Ausweise"
stimmung des Bundesrates nähere Vorschrif- gestrichen.
ten über die Gestaltung der Ausweise, ihre
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfah-
ren zu erlassen."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und er- Artikel 3
hält folgende Fassung: Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung
,, (6) Für die Streitigkeiten über Feststellun- des Schwerbeschädigtenrechts
gen nach den Absätzen 1 und 4 und die Aus-
Artikel III § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Weiter-
stellung, Berichtigung und Einziehung der
entwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom
Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu
24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981) erhält fol-
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gege-
gende Fassung:
ben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep- ,, (3) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
tember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2535), geän- nach § 3 Abs. 5 letzter Satz des Schwerbehinderten-
dert durch das Sozialgesetzbuch vom 11. De- gesetzes stellen die in § 3 Abs. 5 Satz 1 und nach
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), be- § 34 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes be-
sondere Vorschriften für die Kriegsopferver- stimmten Behörden die Ausweise gemäß den Richt-
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1485
linien über die A usweisc für Schwerbeschädigte des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes bedingt
und Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965 sind, bleiben bei der Festsetzung des Berufsscha-
(GMBJ. S. 402) aus. Als Nachweis über das Vorlie- dens- und Schadensausgleichs bis zum 30. Juni 1976
gen einer Behinderung und über den Grad der auf unberücksichtigt.
ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ge- §3
nügen auch amtliche Ausweise, die von anderen
Behörden gemäß den Richtlinien vom 11. Oktober Ist ein Nachschaden durch Kürzung des Ver-
1965 ausgestellt worden sind, und zwar bis zum Ab- gleichseinkommens berücksichtigt, ist § 30 Abs. 5
lauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums. Entspre- des Bundesversorgungsgesetzes vom 1. Juli 1976 an
chendes gilt für die nach § 3 Abs. 4 des Schwer- anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es
behindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- bei der Kürzung des Vergleichseinkommens.
machung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1005) ausgestellten Bescheinigungen." §4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Artikel 4 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§5
§1 (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich aus den Ab-
Artikel 1 Nr. 7 ist insoweit anzuwenden, als die sätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, am 1. Juli 1976
dort genannten Leistungen vor Inkrafttreten dieser in Kraft.
Vorschrift nicht bereits bindend festgestellt waren. (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe e
zweiter Halbsatz, Nr. 20 Buchstabe a, Nr. 22, 24 und
§2 25 Buchstabe b sowie Artikel 4 §§ 2 und 3 treten am
1. Januar 1976 in Kraft.
Veränderungen des Vergleichseinkommens, die
durch eine nach dem 31. Dezember 1975 eingetre- (3) Die Artikel 2 und 3 treten am Tage nach der
tene Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes oder Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,den14.Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen
zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft
Vom 11. Juni 1976
Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Berufsbildungs- § 2
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Anforderungen an die Schulen
S. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend- und Ausbildungsstätten
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem (1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schu-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- len und Ausbildungsstätten müssen den für sie gel-
ordnet: tenden Vorschriften des Landesrechtes entsprechen.
§ 1 (2) Aufnahmevoraussetzung muß eine abgeschlos-
sene Berufsausbildung der jeweiligen Fachrichtung
Anerkennung von Prüfungen sein. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht, wenn
Abschlußprüfungen an deutschen öffentlichen nach Landesrecht die Ableistung bestimmter Prak-
oder staatlich anerkannten Schulen und Ausbil- tika für die Aufnahme erforderlich ist.
clungsst.älten, die zum Zeitpunkt dc~r Prüfung die
(3) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muß
Anfonforun{J<!n des § 2 erfüllen oder erfüllt haben,
mindestens vier Semester mit achtzehn Unterrichts-
werden zum Nachweis cler für die fachliche Eignung
wochen je Semester betragen.
erforderlichen beruflichen I·ertigkeiten und Kennt-
nisse im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (4) Mindestens 60 vom Hundert des Gesamtunter-
nach Maßgabe cler nachstehenden Tabelle an- richts muß auf den Fachunterricht entfallen.
erkannt:
Abschlußprüfung Anerkannt für den § 3
in der Fachrichtung Ausbildungsberuf
Berlin-Klausel
Landbau (Agrar- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wirtschaft) Landwirt, Tierwirt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gartenbau Gärtner blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Weinbau Winzer bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Hauswirtschaft Hauswirtschafterin
Forstwirtschaft Forstwirt § 4
Milchwirtschaft und Molkereifachmann, Inkrafttreten
Molkereiwesen Milch wirtschaftlicher
Laborant Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. G9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1487
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
Vom 18. Juni 1976
Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 11. Juni 1976 (Bundes-
qesetzbl. I S. 1471) wird nachstehend der Wortlaut
dN Verordnung zur Durchführung des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 21. Dezember 1970
(Bundesqesctzbl. I S. 1786) in der jetzt geltenden
Pdsstmg bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
dn!"J(!führten Anderungsverordnung ergibt.
Die Rechlsvorschriften sind auf Grund des § 12
Abs. 9 und des § 13 Abs. 5 des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 257) erlassen worden.
Bonn,den 18.Juni 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
(VermBDV 1976)
§ 1 Dienstverhältnis zulagebegünstigte vermögenswirk-
Verfahren same Leistungen erbracht worden sind oder erbracht
werden. Sind bei dem Arbeitnehmer im laufenden
Auf das Verfahren zur Nachzahlung und Rück- Kalenderjahr drei oder mehr Kinder nach§ 32 Abs. 4
zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen finden neben bis 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksich-
den in § 13 Abs. 1 des Gesetzes genannten Vor- tigen, so hat er dies gegenüber dem Arbeitgeber
schriften die für die Einkommensteuer und Lohn- schriftlich zu erklären.
steuer geltenden Vorschriften sinngemäß Anwen-
dung, soweit sich aus den §§ 2 bis 12 nichts anderes (3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohn-
ergibt. steuerkarten nicht vorgelegt worden sind oder nicht
vorgelegt zu werden brauchen, vermögenswirksame
§ 2 Leistungen erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der
Kenntlichmachung Arbeitgeber hat dem nach § 42 c Abs. 2 des Ein-
der vermögenswirksamen Leistung kommensteuergesetzes für den Arbeitnehmer ört-
lich zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt)
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der nach nach Ablauf des Kalenderjahrs mitzuteilen
§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Gesetzes an-
zulegenden Beträge, mit Ausnahme bei einer An- 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des
lage nach§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes, Arbeitnehmers,
an das Unternehmen oder das Institut die Beträge 2. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
als vermögenswirksame Leistung kenntlich zu 3. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
machen, den nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zulage- für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt wor-
begünstigten Betrag J?esonders zu bezeichnen und den sind, und
den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitneh-
4. den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitneh-
mer-Sparzulage anzugeben.
mer-Sparzulagen.
(2) Das Unternehmen oder das Institut hat zur
Hat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohn-
Sicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Spar-
sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt
zulagen die bei ihm angelegten vermögenswirk-
an die Stelle des Wohnsitzfinanzamts das in § 73 a
samen Leistungen ebenfalls kenntlich zu machen;
Abs. 5 der Reichsabgabenordnung bezeichnete
hierzu sind insbesondere die nach § 12 Abs. 1 des
Finanzamt.
Gesetzes zulagebegünstigten Beträge der vermö-
genswirksamen Leistungen besonders zu bezeich- § 4
nen und der Vomhundertsatz der ausgezahlten Ar- Anlagen zum Lohnkonto
beitnehmer-Sparzulage festzuhalten.
Der Arbeitgeber hat die zur Durchführung des
Verfahrens bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-
§ 3 Sparzulagen erforderlichen Voraussetzungen zu
Mehrere Dienstverhältnisse schaffen; hierzu hat der Arbeitgeber insbesondere
die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Belege
(1) Geht der Arbeitnehmer im Laute des Kalender-
und Bestätigungen, durch die die im Gesetz vorge-
jahrs nacheinander mehrere Dienstverhältnisse ein,
schriebene Anlegung, Auszahlung oder Verwendung
so können für vermögenswirksame Leistungen, die
der vermögenswirksamen Leistungen nachgewiesen
in späteren Dienstverhältnissen erbracht werden,
wird, als Anlagen zum Lohnkonto oder, sofern ein
Arbeitnehmer-Sparzulagen insoweit gezahlt werden,
Lohnkonto nicht zu führen ist, zu den entsprechen-
als der geförderte Höchstbetrag von 624 DM im Ka-
den Aufzeichnungen zu nehmen. Aus diesen Unter-
lenderjahr (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) in den vorher-
lagen müssen ersichtlich sein
gehenden Dienstverhältnissen noch nicht ausge-
schöpft worden ist. 1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Fest-
setzung, die Betriebsvereinbarung oder die Ein-
(2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in meh-
zelverträge, aus denen sich die Verpflichtung des
reren Dienstverhältnissen und werden in einem
Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistun-
Dienstverhältnis, für das eine zweite oder weitere
gen ergibt, sowie der nach § 4 des Gesetzes ab-
Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, vermögens-
geschlossene Vertrag;
wirksame Leistungen erbracht, so kann hierfür eine
Arbeitnehmer-Sparzulage insoweit gezahlt werden, 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e
als sie nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes in anderen des Gesetzes, mit Ausnahme bei einer Anlage
Dienstverhältnissen noch nicht gewährt worden ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes,
oder gewährt wird. Voraussetzung ist, daß der Ar- das Unternehmen oder das Institut, an das der
beitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich Arbeitgeber geleistet hat (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des
erklärt, ob und in welcher Höhe in einem anderen Gesetzes);
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1489
3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Ge- § 7
setzes die zweckentsprechende Verwendung der
Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen;
4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge- (1) Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzu-
setzes das Unternehmen oder das Institut, bei lagen sind durch das Finanzamt im Rahmen des
dem die Aktien in Verwahrung gegeben worden Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung
sind. zur Einkommensteuer zurückzufordern. Mit dem
Rückzahlungsanspruch ist gegen Steuererstattungs-
§ 5 ansprüche aufzurechnen.
Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
(2) Ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine
(1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht oder nicht
zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen im Laufe mehr durchzuführen oder führt die Verrechnung
des Kalenderjahrs -- spätestens bis zum 21. Januar beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht zu einer vol-
des folgenden Kalenderjahrs nicht oder nicht in len Rückzahlung der Arbeitnehmer-,Sparzulagen, so
voller Höhe ausgezahlt oder nachgezahlt hat, sind hat das Finanzamt insoweit die Arbeitnehmer-Spar-
die Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Finanzamt zulagen durch schriftlichen Bescheid zurückzufor-
nachzuzahlen. Die Nachzahlung durch das Finanz- dern.
amt erfolgt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresaus- § 8
gleichs oder einer Veranlagung zur Einkommen-
steuer. Verfahren
bei Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
(2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nach§ 13 Abs. 3 Buchstabe b des Gesetzes
oder eine Einkommensteuererklärung fristgerecht
beim Finanzamt eingegangen und ergibt sich, daß (1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rech-
ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine Veranla- nung des Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der
gung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen ist, vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten
so hat das Finanzamt die dem Arbeitnehmer etwa 1. durch das Unternehmen oder das Institut, bei dem
noch zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen von die vermögenswirksame Leistung angelegt ist,
Amts wegen nachzuzahlen.
wenn, vorbehaltlich der Nummer 2, bei einer An-
(3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer- lage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des
Jahresausgleich fristgerecht beantragt wird noch Gesetzes Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, ist gezahlt werden oder die Bausparsumme oder
die Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus- -
dem Wohnsitzfinanzamt schriftlich zu beantragen; gezahlt wird oder der Versicherungsvertrag in
§ 3 Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend. Der Antrag einen Vertrag umgewandelt wird, der die Voraus-
des Arbeitnehmers ist spätestens am 31. Mai des Ka:- setzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-
lenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr der zes nicht erfüllt;
vermögenswirksamen Leistung folgt. 2. durch den Arbeitgeber, mit dem der Darlehens-
(4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze vertrag abgeschlossen worden ist, bei einer An-
1 bis 3 die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen lage nach§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengeset-
und durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Ge- zes.
gen den Nachzahlungsanspruch -ist mit Steuer- Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehal-
ansprüchen aufzurechnen. tenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind jeweils spä-
testens bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr fol-
§ 6 genden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des Ar-
beitnehmers anzumelden und abzuführen. In den
Rückgängigmachung der Auszahlung Fällen des Satzes 1 Nr. 1 hat das Unternehmen oder
von Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des Jahres
das Institut, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der
durch den Arbeitgeber Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
(1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung über die Höhe der zurückgezahlten vermögenswirk-
von Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeit- samen Leistungen und der davon einbehaltenen Ar-
geber diese zu prüfen hat, nicht vorgelegen, so hat beitnehmer-Sparzulagen sowie den Tag der Rück-
der Arbeitgeber die frühere Berechnung der Arbeit- zahlung zu erteilen; dem Wohnsitzfinanzamt des
nehmer-Sparzulagen zu berichtigen und den über- Arbeitnehmers ist eine Durchschrift dieser Beschei-
zahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzu- nigung zu übersenden.
behalten.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat
(2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern
der Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berich-
tigen und den überzahlten Betrag bei der nächsten 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a,
Lohnzahlung einzubehalten, soweit sich auf Grund b und e des Gesetzes, wenn bei einem Sparver-
einer Anzeige des Unternehmens oder Instituts er- trag die für die erworbenen Wertpapiere, Schuld-
gibt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung buchforderungen und Anteilscheine geltende
der Arbeitnehmer-Sparzulagen nicht vorgelegen Festlegungsfrist nicht eingehalten wird oder An-
haben. sprüche aus einem Sparvertrag, einem Darlehens-
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
vertrag, einem Bausparvertrag oder einem Ver- § 11
sicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten Anzeigepflichten
oder beliehen werden;
(1) Dem nach § 8 zuständigen Finanzamt ist -
2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b vorbehaltlich des Absatzes 2 - unverzüglich anzu-
und e des Gesetzes abweichend von Absatz 1 zeigen
Nr. 1 und 2, wenn vermögenswirksame Leistun-
gen, für die Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 5 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e
nachgezahlt: worden sind, vor dem Zugang der des Gesetzes, mit Ausnahme bei einer Anlage
Mittcilun~J im Sinne des § 12 Abs. 1 ganz oder nach § l Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes,
zum Teil zurück9czahlt worden sind; von dem Unternehmen oder von dem Institut, bei
dem die vermögenswirksame Leistung angelegt
3. bei einer AnlwJe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des ist, wenn ihm bekannt wird, daß bei einem Spar-
Gesetzes. vertrag die für die erworbenen Wertpapiere,
Pür die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzu- Schuldbuchforderungen und Anteilscheine gel-
lagen ist der ArbeilnPhmcr in Anspruch zu nehmen. tende Festlegungsfrist nicht eingehalten wird
(3) IIal .in den Füllen der Ahsülze l und 2 der Ar- oder Ansprüche aus einem Sparvertrag, einem
beitnehmer im Jnland weder einen Wohnsitz noch Bausparvertrag oder einem Versicherungsvertrag
seinen uewöhnlichcn Aufcnll1olt, so tritt an die ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen
Stelle des Wohnsilzfi11,inzamts das in § 73 a Abs. 5 werden; ,
der Reichsc1b9<1hcr1ordrnrnu bezeichnete Finanzamt. 2. in den Fällen des § l Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prä-
miengesetzes von dem Arbeitgeber, bei dem die
§ 9 vermögenswirksame Leistung angelegt ist, wenn
Reihenfolge bei teilweiser Rückzahlung ihm bekannt wird, daß Ansprüche aus dem Dar-
von Beiträgen lehensvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder
beliehen werden;
Werden bei einer Anlc1r1c nach § 2 Abs. l Buch-
staben a, b und e des Gesetzes innerhalb der Fest- 3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e
lcgungs- oder SperrJrislcn teilweise Beiträge zu- des Gesetzes von dem Unternehmen oder dem
rückgezahlt, Ansprüche aus dem Vertrag abgetre- Institut oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-
ten oder beliehen, die Bauspar- oder Versicherungs- mögenswirksame Leistung angelegt ist, daß ver-
summe ausgezahlt oder die Festlegung aufgehoben, mögenswirksame Leistungen, für die Arbeitneh-
so gelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer- mer-Sparzulagen nach § 5 nachgezahlt worden
Sparzulagen zurückzuzahlen sind, die Beiträge in sind, vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne
folgender Reihenfolge als zurückgezahlt, soweit der des § 12 Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt
Arbeitnehmer koine andere Wahl trifft: worden sind.
1. die Beiträge, die keine vermögenswirksame Lei-
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn
stungen nach dem Zweiten Vermögensbildungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des
1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1853, 2093) Gesetzes seit Beginn der Festlegungsfrist minde-
oder dem Dritten V<-mnögensbildungsgesetz sind, stens 2 Jahre vergangen sind und der Prämien-
sparer nach dem Vertragsabschluß, aber vor Ein-
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht
tritt einer der in Absatz l genannten Tatbestände
nach dem Zweiten oder Dritten Vermögensbil-
geheiratet hat oder der Prämiensparer oder sein
dungsgesetz begünsti9t sind,
von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe-
3. die nach dem Zweilen Vermögensbildungsgesetz gatte nach dem Vertragsabschluß gestorben ist;
steuerfreiem vermögenswirksamen Leistungen,
2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des
4. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz Gesetzes der Bausparer gestorben ist oder der
mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von Prämienberechtigte die auf Grund der Beleihung
30 vom Hundert he9ünstiglen vermögenswirk- von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag empfan-
samen Leistungen, genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
5. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz Wohnungsbau verwendet oder im Fall der Abtre-
mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von tung der Erwerber die Bausparsumme oder die
40 vom Hundert beqünstigten vermögenswirk- auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge
samen Leistungen. unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
für den Abtretenden oder dessen Angehörige im
§ 10 Sinne des § lO des Steueranpassungsgesetzes ver-
Änderung von Besteuerungsgrundlagen wendet;
Andern sich die für die Besteuerung zugrunde ge- 3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. l Buchstabe e des
legten Merkmale im Sinne des § 12 Abs. l des Geset- Gesetzes der Arbeitnehmer oder sein von ihm
zes, nachdem über die Arbeitnehmer-Sparzulage ent- nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte gestor-
schieden worden jst, und crrJibt sich bei Zugrunde- ben ist oder das im Aussteuerversicherungsver-
legung der geünderten Merkmale eine höhere oder trag bezeichnete Kind des Arbeitnehmers im
niedrigere ArlJf~itnehmer-Sparzulage, so ist diese Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommen-
entsprechend nachzuzahlen oder zurückzufordern. steuergesetzes geheiratet hat.
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1491
(3) In den Rillen des § 2 Abs. l Buchstabe d des (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1
c;esetzes sind von dem Unternehmen oder dem Insti- Buchstabe a des Gesetzes Sparbeiträge an eine Bau-
tut dem nach § B zusUindiqcn Finanzamt die Fälle sparkasse zur Einzahlung auf einen von dem Arbeit•
unverzüglich anzuzeiuen, in denen eine Anzeige- nehmer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen
pflicht nach § 4 der Verordnung zur Durchführung Bausparvertrag überwiesen (§ 1 Abs. 6 Spar-Prä-
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche miengesetz), so hat das Kreditinstitut, bei dem die
Maßnahmen bei Erhölrung des Nennkapitals aus Ge- vermögenswirksame Leistung angelegt worden ist,
sellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen bei Uberweisung der Sparbeiträge diese als ver-
Aktien an Arbeitnehmer besteht. mögenswirksame Leistungen kenntlich zu machen
und dabei die nach dem Zweiten Vermögensbil-
§ 12
dungsgesetz steuerfreien vermögenswirksamen Lei-
stungen und die nach dem Dritten Vermögensbil-
Besondere Mitteilungspflichten dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage be-
(1) Werden nach § 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen günstigten vermögenswirksamen Leistungen beson-
nachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanz- ders auszuweisen, soweit dies zur Sicherung der
amt Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erfor-
derlich ist. Bei zulagebegünstigten vermögenswirk-
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in den FäUen des § 2
samen Leistungen ist auch der Vomhundertsatz der
Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Gesetzes dem Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben.
Unternehmen oder dem Institut, bei dem die ver-
mögenswirksame Leistung angelegt: ist,
§ 13
2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-
Prämiengesetws dem Arbeitgeber, mit dem der Berlin-Klausel
Darlehensvertrau abrJeschlosscn worden ist, oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
setzes dem Unterrwhrnen oder dem Institut, das blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
die Aktien verwahrt, auch im Land Berlin.
die nachträglich zulagebegünstigte vermögenswirk- § 14
same Leistung, den Vomhundertsatz der nachgezahl-
Inkrafttreten*)
ten Arbeitnehmer-Sparzulage sowie das Kalender-
jahr, für das die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
worden ist, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
(2) Werden nach den §§ 7 und 8 Arbeitnehmer- ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än-
Sparzulagen rückgJngig gemacht oder zurückgefor- derung der vorliegenden Fassung ergibt sich aus d~~ in der vor-
angestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsver-
dert, so gilt Absatz 1 entsprechend. ordnung.
1492 BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Allgemeine Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 9. Juni 1976
§ 1 § 2
Widersprüche in Beamtenangelegenheiten Widersprüche in Angelegenheiten
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengeset- der Soldatenversorgung
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli Auf Grund des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenver-
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmen- machung vom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457!
geselws in der Fassung der Bekanntmachung vom in Verbindung mit § 172 des BundesbeamtengesetzeE
17. Juli 1971 (Bundesgesdzb1. l S. 1025), beide zu- und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechts-
letzt geändert durch das Ju~Jendarbeilsschutzgesetz rahmengesetzes und auf Grund des § 88 Abs. 4 Nr. 2
vom 12. April 1976 (Bundes9c!setzbl. I S. 965), über- Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage
trage ich die Befugnis, über den Widerspruch von ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88
Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes die
und ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das Befugnis, über den Widerspruch von Soldaten im
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Ruhestand, früheren Soldaten und ihren Hinterblie-
benen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80
Bundeswehrverw a ltungsamt, Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entschei-
Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, den, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit
diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordne-
Katholische Militärbischofsamt,
ten Behörden den mit dem Widerspruch angefoch-
Bundessprachenamt sowie auf die tenen Verwaltungsakt erlassen haben.
Wehrbereichsverwaltungen und die
§ 3
Hochschulen der Bundeswehr,
Vertretung bei Klagen
soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nach-
aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
geordneten Behörden den mit dem Widerspruch an-
gefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. (1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeam-
tengesetzes, des § 59 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-
(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
einen Verwaltungsakt der Bundesakademie für 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2273), geändert
Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bun- durch Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der
deswehrverwaltungsschulen zu entscheiden, über- Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundes-
trage ich der Wehrbmeichsverwaltung, in deren gesetzbl. I S. 3091), des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Sol-
Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehr- datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174
verwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehr- Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und auf Grund
verwaltungsschule ihren Sitz hat, soweit der Wider- des § 88 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Soldatenversor-
spruch von einem Beamten des Verwaltungsperso- gungsgesetzes übertrage ich die Vertretung des
nals dieser Institute oder von einem an diese Insti- Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder
tute als Lehrgangsteilnehmer abgeordneten Beamten Wehrdienstverhältnis auf das
erhoben worden ist. Uber Widersprüche des Lehr-
personals gegen einen Verwaltungsakt der Bundes- Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,
akademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Bundeswehrverwaltungsamt,
oder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide
Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
ich.
Katholische Militärbischofsamt,
(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen
einen Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer Bundessprachenamt sowie auf die
militärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage Wehrbereichsverwaltungen und die
ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwal-
tungsbereich der Truppenteil oder die militärische Hochschulen der Bundeswehr,
Dienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Wider- soweit diese Behörden nach § 1 oder § 2 dieser An-
spruch gegen einen Verwaltungsakt eines Truppen- ordnung für die Entscheidung über Widersprüche in
teils oder einer militärischen Dienststelle im Aus- Beamten- oder Soldatenangelegenheiten zuständig
land, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem sind; das gilt auch, falls im Einzelfall nach § 88
Bundeswehrverwaltungsamt; soweit die Bundes- Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-
wehrverwaltungsstellen im Ausland Verwaltungs- dung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in
akte in Schadensersatzangelegenheiten erlassen, der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-
entscheide ich über die Widersprüche. ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2535), geändert durch
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1493
das Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (Bun- in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichts-
desgesetzbl. I S. 3015), gegen den Verwaltungsakt gesetzes gegen einen von mir erlassenen Verwal-
unmittelbar Klage erhoben worden ist. tungsakt unmittelbar Klage erhoben worden ist. Ab-
weichend von der in Satz 1 getroffenen Regelung
(2) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- vertritt mich
fung, das Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundes-
sprachenamt, die Wehrbereichsverwaltungen und a) bei Klagen in Schadensersatzangelegenheiten die
die Hochschulen der Bundeswehr sind ferner zustän- Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich das
dig in den Fällen, in denen an die Stelle des ver- mit der Klage befaßte Gericht seinen Sitz hat,
waltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens b) bei Klagen aus § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes
das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 der die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf
Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be- und
kanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1737) tritt und diese Behörden selbst über c) bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis das
die Beschwerde entschieden haben. Personalstammamt der Bundeswehr, soweit diese
Dienststelle den angefochtenen Verwaltungsakt
(3) Bei Klagen von Soldaten gegen Verwaltungs- erlassen hat.
akte eines Truppenteils oder einer militärischen
§ 4
Dienststelle im Inland, mit Ausnahme der Status-
angelegenheiten der So]daten, die von mir vertreten Vorbehaltsklausel
werden, übertrage ich die Vertretung des Dienst- In besonderen Fällen behalte ich mir die Zustän-
herrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Ver- digkeiten nach den §§ 1 bis 3 dieser Anordnung vor.
waltungsbereich das mit der Klage befaßte Gericht
seinen Sitz hat; soweit sich die Klage eines Soldaten
gegen den Verwaltungsakt eines Truppenteils oder § 5
einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, Schlußvorschriften
obliegt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundes-
wehrverwaltungsamt. Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(4) In den Fällen, in denen ich für die Entschei- Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über
dung über den Widerspruch oder die Beschwerde die Ubertragung von Zuständigkeiten im Wider-
zuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des spruchsverfahren und über die Vertretung bei Kla-
Dienstherrn nicht auf eine der in § 3 Abs. 1 genann- gen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
ten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
mich vertreten; das gilt auch, falls im Einzelfall vom 3. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 445) außer
nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1976
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalurn und Bezeichnung der Vc)rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
-------- --~---------·
3. 6. 76 Neunte Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 110 15.6. 76 12.8. 76
96-1-2-14
1. 6. 76 VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 110 15.6. 76 1. 7. 76
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 5. 76 Verordn1111g (EWC) Nr. 1077/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e 1. r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 5. 76 L 123/1
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1078/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e L r c i rl e , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 5. 76 L 123/3
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1079/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Rumänien 11. 5. 76 L 123/5
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1080/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir u Jl und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 11.5.76 L 123/6
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1081/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungcm bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 5. 76 L 123/7
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1082/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Si r u p e und bestimmte andere Erze u g n i s s e auf
dem Z u c k e r s e k t o r · 11. 5. 76 L 123/8
10. 5. 76 V(~rordnung (EWC) Nr. 1083/76 der Kommission zur Änderung
der Erslatlun9 bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß zucke r und R oh zucke r 11. 5. 76 L 123/10
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1084/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
bei tun g s erze u 9 n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 11. 5. 76 L 123/12
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalurn und Bezeichnung der Vc)rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
-------- --~---------·
3. 6. 76 Neunte Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 110 15.6. 76 12.8. 76
96-1-2-14
1. 6. 76 VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 110 15.6. 76 1. 7. 76
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 5. 76 Verordn1111g (EWC) Nr. 1077/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e 1. r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 5. 76 L 123/1
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1078/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e L r c i rl e , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 5. 76 L 123/3
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1079/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Rumänien 11. 5. 76 L 123/5
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1080/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir u Jl und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 11.5.76 L 123/6
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1081/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungcm bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 5. 76 L 123/7
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1082/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Si r u p e und bestimmte andere Erze u g n i s s e auf
dem Z u c k e r s e k t o r · 11. 5. 76 L 123/8
10. 5. 76 V(~rordnung (EWC) Nr. 1083/76 der Kommission zur Änderung
der Erslatlun9 bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß zucke r und R oh zucke r 11. 5. 76 L 123/10
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1084/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
bei tun g s erze u 9 n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 11. 5. 76 L 123/12
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1495
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1085/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zuck er und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 11. 5. 76 L 123/ 14
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1086/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.5. 76 L 124/1
11. 5. 76 Verordnung {EWG) Nr. 1087 /76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i de , M eh I und M a I z hinzugefügt werden 12.5. 76 L 124/3
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1088/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 12.5. 76 L 124/5
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1089/76 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung {EWG) Nr. 363/76 zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Rohtabak der Ernte 1_975 12.5. 76 L 124/7
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1090/76 der Kommission zur Fest-
legung eines Betrages und der Voraussetzungen für die Ge-
währung einer Prämie für das Roden von Apfel - und
B i r n b ä um e n bestimmter Sorten 12.5. 76 L 124/8
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1091/76 der Kommission über eine
Ausschreibung von Parmigiano-Reggiano - Käse aus den Be-
ständen der italienischen Interventionsstelle 12. 5. 76 · L 124/10
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1092/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e µ g n i s s e n de s
Zuckersektors 12.5. 76 L 124/11
11. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1093/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 12.5. 76 L 124/12
12. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1094/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13.5. 76 L 125/1
12. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1095/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.5. 76 L 125/3
· 12. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1097/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 13.5. 76 L 125/7
12. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1098/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 13.5. 76 L 125/9
12. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1099/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 13.5. 76 L 125/ 11
12. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1100/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 13.5. 76 L 125/12
13. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1101/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.5. 76 L 126/1
13. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1102/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 14.5. 76 L 126/3
13. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1103/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.5. 76 L 126/5
13. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1104/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 14.5. 76 L 126/7
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Emopäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 5. 7G Verordnung (EWG) Nr. 1105/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausqcwdchscncn Rindern sowie von Rindfleisch,
ilusgcnommen qcfrorcnes Rindfleisch 14.5. 76 L 126/9
13. 5. 7G Verordnun1J (EWC) Nr. 1106/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 14.5. 76 L 126/12
13. 5. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1107/76 der Kommission zur Änderung
der für die Bcrc)chn11nq der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s c n s dm c n dienenden Elemente 14. 5. 76 L 126/18
n. 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1108/76 der Kommission zur Festset-
zung df)r Erstc1Utrn~J<)t1 bei der Ausfuhr auf dem Eier sek -
L o r lür den Zci Lrnmn vom 1. Juni 1976 an 14. 5. 76 L 126/21
13. 5. 7G Verordnunq (EWC) Nr. 1109/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Erslall.un~J()ll bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1-
r I c i s c h s c k L o r liir dc!n Zeitraum vom 1. Juni 1976 an 14. 5. 76 L 126/23
13. 5. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1110/76 der Kommission zur Änderung
der Vcrordmm~J (EWC) Nr. 677/76 über bestimmte Durch-
führun~Jsbc)sl.i111rnun9cn betreffend die Verpflichtung zum An-
kauf von M c1 g <) r m i Ich p u 1 ver 14. 5. 76 L 126/25
13. 5. 76 VPrordmrn~J (EWC) Nr. 1112/76 der Kommission zur Auf-
hebun9 der AusfJleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprun9 in Bulgarien 14. 5. 76 L 126/28
13. 5. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1113/76 der Kommission zur Änderung
des Curndbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bcslimrntcn undcren Erzeugnissen des Zucker-
scklors 14. 5. 76 L 126/29
13. 5. 76 Verordmmg (EWC) Nr. 1114/7G der Kommission zur Festset-
Zlm9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 14.5. 76 L 126/30
Andere Vorschriften
11. 5. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1096/76 der Kommission über die Fest-
setzung von MiLLclwcrten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüclilcn und Äpfeln und Birnen 13.5. 76 L 125/5
13 .. 5. 76 V f) rord rnmg (E WC) Nr. 1111176 der Kommission zur Wieder-
c inf ii h rung des Zollsatzes für andere Butylalkohole der Tarif-
stelle 29.04 A III b) mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWC) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
1975 vor9csd1c)1ien Zollpräferenzen gewährt werden 14. 5. 76 L 126/27
14. 5. 7G Verordnun9 (EWC) Nr. 1115/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 1021/76 zur Verlängerung der Cel-
Lun~Jsdauer der vollständigen Aussetzung der autonomen Zoll-
sälze des Ccmeinsdmen Zolltarifs für Frühkartoffeln der Tarif-
stc,llc 07.01 A H il) 15.5. 76 L 127/1
He1ausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla~J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden vülkcrrechlliche Ve1einbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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