1465
Bundesgesetzblatt
·Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1976 Nr. 68
Tag Inhal,t Seite
4.6. 76 Vierte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(4. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 4. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
621-1-LDV 3
8.6. 76 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter 1467
810-1-5
8. 6. 76 Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
9. 6. 76 Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
11. 6. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
800-!J-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474
Vierte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(4. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 4. UhAnpV)
Vom 4. Juni 1976
Auf Grund des § 267 Abs. 3, des § 277 a, des § 279 2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267
Abs. 3, des § 292 Abs. 7 und des § 367 Abs. 1 des Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes)
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- von 108 auf 125 Deutsche Mark,
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte 3. der Selbständigenzuschlag
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge-
vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), ver- setzes)
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
in Zuschlagstufe
Bundesrates:
§1 1 von 83 auf 92 Deutsche Mark,
2 von 107 auf 119 Deutsche Mark,
Anpassung der Unterhaltshilfe 3 von 129 auf 143 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1976 ab werden erhöht: 4 von 143 auf 159 Deutsche Mark,
5 von 158 auf 175 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der 6 von 173 auf 192 Deutsche Mark,
Unterhaltshilfe
b) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Geset-
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, zes)
§ 269 Abs. 1 des Gesetzes)
in Zuschlagstufe
von 384 auf 426 Deutsche Mark,
1 von 46 auf 51 Deutsche Mark,
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 von 52 auf 58 Deutsche Mark,
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes) 3 von 60 auf 67 Deutsche Mark,
von 256 auf 284 Deutsche Mark, 4 von 68 auf 75 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. l Satz 2 Nr. 2, § 269 5 von 76 auf 84 Deutsche Mark,
Abs. 2 des Gesetzes) 6 von 90 auf 100 Deutsche Mark,
von 131 auf 145 Deutsche Mark, 4. der Sozialzuschlag
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Geset- a) für den Berechtigten (§ 270 a Abs. 2 Satz 1 des
zes) Gesetzes)
von 211 auf 234 Deutsche Mark, von 46 auf 51 Deutsche Mark,
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) für den Ehegatten (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a) für den Berechtigten
des Gesetzes) von 945 auf 992 Deutsche Mark,
von 68 auf 75 Deutsche Mark,
b) für den Ehegatten
c) für jedes Kind (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des von 454 auf 489 Deutsche Mark,
Gesetzes)
c) für jedes Kind
von 83 auf 92 Deutsche Mark,
von 190 auf 204 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Geset-
zes) d) für Vollwaisen
von 30 auf 33 Deutsche Mark, von 391 auf 414 Deutsche Mark.
5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen
§4
Zahlung be,i der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes) Anpassung von Beträgen
in § 292 des Gesetzes
von 411 auf 467 vom Hundert.
Vom 1. Juli 1976 ab werden erhöht:
§2 1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerun-
terhaltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
Anpassung von Beträgen
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 154 auf 171 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1976 ab werden erhöht: 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Satz des Gesetzes
Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des von 58 auf 64 Deutsche Mark,
Gesetzes) von 99 auf 110 Deutsche Mark und
von 122 auf 135 Deutsche Mark, von 20 auf 22 Deutsche Mark.
von 89 auf 99 Deutsche Mark und
von 57 auf 63 Deutsche Mark, §5
2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerun- Änderung der 3. LeistungsDV-LA
terhaltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes) In § 12 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über
von 154 auf 171 Deutsche Mark. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz in der Fassung vom 4. April 1962 (Bunde,sge-
setzbl. I S. 229), zuletzt geändert durch die Zweite
§3 Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrecht-
Anpassung des Einkommenshöchstbetrags licher Vorschriften vom 26. Mai 1975 (Bundesge-
der Entschädigungsrente setzbl. I S. 1275), wird mit Wirkung vom 1. Juli 1976
ersetzt
Vom 1. Juli 1976 ab werden erhöht:
die Zahl „60" durch die Zahl „68" und
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädi-
die Zahl 20" durch die Zahl 23".
11
gungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Ge- 11
setzes
§6
a) für den Berechtigten
Berlin-Klausel
von 715 auf 762 Deutsche Mark,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
b) für den Ehegatten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
von 399 auf 434 Deutsche Mark, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
c) für jedes Kind ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
von 139 auf 153 Deutsche Mark,
§7
d) für Vollwaisen
Inkrafttreten
von 276 auf 299 Deutsche Mark,
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Satz 4 des Gesetzes Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976 1467
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
Vom 8. Juni 1976
Auf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- des ausgefallenen Entgelts (Unterschiedsbetrag zwi-
gesetzes wird verordnet: schen dem Entgelt nach Absatz 1 Nr.1 und dem
Entgelt nach Absatz 1 Nr. 2). Für die Zuordnung zu
Artikel 1 den Leistungsgruppen gilt § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
AFG entsprechend."
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Kurzarbeitergeld
für Heimarbeiter vom 16. Januar 1970 (Bundes- Artikel 2
gesetzbl. I S. 105) erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (2) Das Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter beträgt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
abweichend von § 68 Abs. 4 AFG blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. in der Leistungsgruppe A fünfzig vom Hundert,
2. in den Leistungsgruppen B und C fünfundfünfzig
vom Hundert, Artikel 3
3. in den Leistungsgruppen D und E zweiundvierzig Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
vom Hundert 1976 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zu§ 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 8. Juni 1976
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesol- 3. Beamte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
dungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes sowie in Entsorgungsbetrieben,
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- 4. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Ge-
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 meinden oder Kreise oder sonstige Körperschaf-
(Bundesgesctzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 Rechts betrieben werden,
(Bundesgcsetzbl. I S. 185), verordnet die Bundesre- 5. Fachbeamte und Verwaltungsleiter bei besonde-
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: ren Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugend-
pflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Ge-
§1 sundheitswesens,
Besonderheiten bei der Anwendung 6. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht-
der Stellenobergrenzen und Viehhöfen und im Forstdienst, Gartenbau
und Friedhofsdienst.
In den Rechtsverordnungen der Landesregierun-
§2
gen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes kann bestimmt werden, daß bei der An- Berlin-Klausel
wendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bundesbesoldungsgesetzes in den Gemeinden, Ge- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
meindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundes-
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den
Stadtstaaten die Ämter für Beamte in folgenden
§3
Funktionen unberücksichtigt bleiben:
Inkrafttreten
1. Beamte bei Feuerwehren,
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
2. Beamte bei Sparkassen, die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976 1469
Verordnung
zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 9. Juni 1976
Auf Grund des § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfe- (2) Den Landfahrern stehen Personen gleich, die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom als frühere Landfahrer oder als deren Angehörige
13. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 289, 1150) wird auf Wohnplätzen oder in für sie bestimmten Sied-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: lungen wohnen.
§ 4
Abschnitt 1 Nichtseßhafte
Personenkreis Nichtseßhafte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
sind Personen, die ohne gesicherte wirtschaftliche
§ 1
Lebensgrundlage umherziehen oder die sich zur
Vorbereitung auf eine Teilnahme am Leben in der
Allgemeine Abgrenzung Gemeinschaft oder zur dauernden persönlichen Be-
(1) Personen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des treuung in einer Einrichtung für Nichtseßhafte auf-
Gesetzes sind Hilfesuchende, deren besondere Le- halten.
bensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten, vor § 5
allem in der Familie, in der Nachbarschaft oder am Aus Freiheitsentziehung Entlassene
Arbeitsplatz, führen, so daß eine Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft nicht möglich oder er- Aus Freiheitsentziehung Entlassene im Sinne des
heblich beeinträchtigt ist, und die diese Schwierig- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind Personen, die aus einer
keiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht über- richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in un-
winden können. Besondere Lebensverhältnisse im gesicherte Lebensverhältnisse entlassen werden
Sinne des Satzes 1 können ihre Ursache in nach- oder entlassen worden sind.
teiligen äußeren Umständen oder in der Person des
Hilfesuchenden haben. § 6
(2) Besondere Lebensverhältnisse können vor Verhaltensgestörte junge Menschen
allem bestehen bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
1. Personen ohne ausrei.chende Unterkunft (§ 2), sind Minderjährige und junge Volljährige mit er-
2. Landfahrern (§ 3), heblichen Verhaltensstörungen, denen nach dem Ge-
setz für Jugendwohlfahrt Hilfe zur Erziehung nicht
3. Nichtseßhaften (§ 4),
oder nicht mehr gewährt werden kann.
4. aus Freiheitsentziehung Entlassenen (§ 5),
5. verhaltensgestörten jungen Menschen, denen
Hilfe zur Erziehung nicht gewährt werden kann Abschnitt 2
(§ 6). Art und Umfang der Maßnahmen
Bestehen besondere Lebensverhältnisse, wird Hilfe
nur gewährt, wenn auch die sonstigen Voraus- § 7
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und Beratung, persönliche Betreuung
§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes nicht entgegensteht.
(1) Zur Beratung im Sinne des § 72 Abs. 2 des
Gesetzes gehört es vor allem, den Hilfeempfänger
§ 2 über die zur Uberwindung seiner sozialen Schwie-
Personen ohne ausreichende Unterkunft rigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen zu
unterrichten.
Personen ohne ausreichende Unterkunft im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind Personen, die in (2) Die persönliche Betreuung im Sinne des § 72
Obdachlosen- oder sonstigen Behelfsunterkünften Abs. 2 des Gesetzes umfaßt vor allem Maßnahmen,
oder in vergleichbaren Unterkünften leben. die darauf gerichtet sind,
1. die Ursachen der Schwierigkeiten des Hilfeemp-
fängers festzustellen, sie ihm bewußt zu machen
§ 3
und auf die Inanspruchnahme der für ihn in Be-
Landfahrer tracht kommenden Sozialleistungen hinzuwirken,
(1) Landfahrer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 2. die Bereitschaft und Fähigkeit des Hilfeempfän-
Nr. 2 sind Personen, die im Sippen- oder Familien- gers zu entwickeln und zu festigen, bei der Uber-
verband oder in sonstigen Gruppen nach besonde- windung seiner Schwierigkeiten nach seinen
ren, vor allem ethnisch bedingten, gemeinsamen Kräften mitzuwirken und soweit wie möglich un-
Wertvorstellungen leben und mit einer beweglichen abhängig von der Hilfe am Leben in der Gemein-
Unterkunft zumindest zeitweise umherziehen. schaft teilzunehmen.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, er- § 10
streckt sich die persönliche Betreuung auch darauf, Ausbildung
in der Umgebung des Hilfeempfängers
1. Verstündnis für seine Schwierigkeiten zu wecken Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des
und Vorurteilen entgegenzuwirken, Gesetzes gehören auch Hilfen,
2. Einflüssen zu begegnen, die seine Bereitschaft 1. die es dem Hilfeempfänger erleichtern, den Aus-
oder Fähigkeit zur Teilnahme am Leben in der bildungsabschluß allgemeinbildender Schulen
Gemeinschaft beeinträchtigen. nachzuholen,
(4) Hilfeempfänger können auch in Gruppen be- 2. die den Hilfeempfänger zu einer Ausbildung für
treut werden, wenn diese Art der Hilfegewährung einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige
besonders geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen angemessene Tätigkeit anregen oder seine Teil-
herbeizuführen. nahme an ihr sichern.
§ 8
Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung § 11
Zu den Maßnahmen bei der Beschaffung und Er- Hilfe zur Begegnung und zur Gestaltung
haltung einer Wohnung im Sinne des § 72 Abs. 2 der Freizeit
des Gesetzes gehören auch die Ubernahme der Ko- Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des
sten für den Umzug in eine ausreichene Wohnung Gesetzes gehört auch die Hilfe zur Begegnung und
sowie Maßnahmen, die den Hilfeempfänger befähi- zur Gestaltung der Freizeit. Sie umfaßt vor allem
gen sollen, die Wohngewohnheiten seiner Umge- Maßnahmen der persönlichen Hilfe,
bung anzunehmen. Kommen als Maßnahmen bei der
Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne 1. welche die Begegnung und den Umgang des
des § 72 Abs. 2 des Gesetzes Geldleistungen in Be- Hilfeempfängers mit anderen Personen anregen
tracht, können sie als Beihilfe oder als Darlehen oder ermöglichen,
gewährt werden. 2. die dem Hilfeempfänger den Besuch von Einrich-
§ 9 tungen oder Veranstaltungen der Gemeinschaft
Erlangung und Sicherung eines Platzes ermöglichen, die der Geselligkeit, der Unterhal-
im Arbeitsleben tung oder kulturellen Zwecken dienen,
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des 3. die den. Hilfeempfänger zur geselligen, sport-
Gesetzes gehört auch die Hilfe zur Erlangung und lichen oder kulturellen Betätigung anregen.
Sicherung eines Platzes im Arbeitsleben. Die Hilfe
umfaßt vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet
sind, Abschnitt 3
1. die Bereitschaft des Hilfeempfängers zu entwik- Schlußbestimmungen
keln und zu festigen, einer geregelten Arbeit
nachzugehen und den Lebensbedarf für sich und § 12
seine Angehörigen aus regelmäßigem Erwerbs-
einkommen zu bestreiten, Berlin-Klausel
2. einen geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatz Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
zu erlangen und zu sichern, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. dem drohenden Verlust eines Arbeits- oder Aus- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
bildungsplatzes entgegenzuwirken. sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
Bei der Gewährung der Hilfe sollen die schulische
und berufliche Bildung des Hilfeempfängers, seine § 13
besonderen Fähigkeiten und Neigungen sowie Be- Inkrafttreten
sonderheiten, die ihm als Angehörigen einer be-
stimmten Personengruppe eigen sind, berücksichtigt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
werden. dung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976 1471
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
Vom 11. Juni 1976
Auf Grund des § 12 Abs. 9 und des § 13 Abs. 5 des c) In der Nummer 2 werden die Worte „Buch-
Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung staben a, b und f des Gesetzes" durch die
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundes- Worte „Buchstaben a, b und e des Gesetzes,
gesetzbl. I S. 257) verordnet die Bundesregierung mit Ausnahme bei einer Anlage nach § 1
mit Zustimmung des Bundesrates: Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes," er-
setzt.
§ 1
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 werden .die Worte „ 15. Ja-
nuar" durch die Worte „21. Januar" ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des Dritten
Vermögensbildungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 1786) wird wie folgt geändert: ,,In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-
Jahresausgleich fristgerecht beantragt wird
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: noch eine Einkommensteuererklärung abzu-
geben ist, ist die Nachzahlung der Arbeitneh-
,, (1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der mer-Sparzulagen bei dem Wohnsitzfinanzamt
nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Geset- schriftlich zu beantragen; § 3 Abs. 3 letzter
zes anzulegenden Beträge, mit Ausnahme bei Satz gilt entsprechend. 11
einer Anlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-
Prämiengesetzes, an das Unternehmen oder das
Institut die Beträge als vermögenswirksame Lei- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
stung kenntlich zu machen, den nach § 12 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes zulagebegünstigten Betrag beson-
ders zu bezeichnen und den Vomhundertsatz der aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage anzu- Fassung:
geben." ,, 1. durch das Unternehmen oder das In-
stitut, bei dem die vermögenswirk-
2. § 3 wird wie folgt geändert: same Leistung angelegt ist, wenn, vor-
behaltlich der Nummer 2, bei einer
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a,
,,Sind bei dem Arbeitnehmer im laufenden Ka- b und e des Gesetzes Beiträge ganz
lenderjahr drei oder mehr Kinder nach § 32 oder zum Teil zurückgezahlt werden
Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes zu oder die Bausparsumme oder Ver-
berücksichtigen, so hat er dies gegenüber dem sicherungssumme ganz oder zum Teil
Arbeitgeber schriftlich zu erklären." ausgezahlt wird oder der Versiche-
rungsvertrag in einen Vertrag umge-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem wandelt wird, der die Voraussetzun-
Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (§ 73 a gen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des
der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte Gesetzes nicht erfüllt;
,,dem nach§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer- 2. durch den Arbeitgeber, mit dem der
gesetzes für den Arbeitnehmer örtlich zustän- Darlehensvertrag abgeschlossen wor-
digen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt)" er- den ist, bei einer Anlage nach § 1
setzt. Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengeset-
zes."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Klammerzitat ,,(§ 73 a
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Lohnkonto" der Reichsabgabenordnung) gestrichen.
11
die Worte „oder, sofern ein Lohnkonto nicht
zu führen ist, zu den entsprechenden Auf- h) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zeichnungen" eingefügt. aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
b) In der Nummer 1 werden hinter den Worten ,, 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-
„der Tarifvertrag" die Worte „die bindende staben a, b und e des Gesetzes, wenn
Festsetzung," eingefügt. bei einem Sparvertrag die für die er-
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
worbenen Wertpapiere, Schuldbuch- 8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
forderungen und Anteilscheine gel-
tende Festlegungsfrist nicht eingehal- ,,(1) Werden nach§ 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen
ten wird oder Ansprüche aus einem nachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das
Sparvertrag, einem Darlehensvertrag, Finanzamt
einem Bausparvertrag oder einem 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in den Fällen des
Versicherungsvertrag ganz oder zum § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Gesetzes
Teil abgetreten oder beliehen wer- dem Unternehmen oder dem Institut, bei dem
den;". die vermögenswirksame Leistung angelegt ist,
bb) In der Nummer 2 werden die Worte ,,§ 2 2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-
Abs. 1 Buchstaben a, b, e und f" durch Prämiengesetzes dem Arbeitgeber, mit dem der
die Worte ,, § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist,
und e" ersetzt.
oder
6. In § 9 werden die Worte „nach § 2 Abs. 1 Buch- 3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des
staben a, b und f des Gesetzes" durch die Worte Gesetzes dem Unternehmen oder dem Institut,
,,nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Ge- das die Aktien verwahrt,
setzes" ersetzt. die nachträglich zulagebegünstigte vermögens-
wirksame Leistung, den Vomhundertsatz der
7. § 11 wird wie folgt geändert: nachgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage sowie
das Kalenderjahr, für das die Arbeitnehmer-Spar-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zulage gewährt worden ist, unverzüglich schrift-
aa) In der Nummer 1 werden die Worte lich mitzuteilen."
,,Buchstaben a, b und f des Gesetzes"
durch die Worte „Buchstaben a, b und e 9. Die Uberschrift zu § 13 „Anwendung im Land
des Gesetzes, mit Ausnahme bei einer Berlin" wird durch die Uberschrift „Berlin-Klau-
Anlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar- sel" ersetzt.
Prämiengesetzes," ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 2 eingefügt: § 2
„2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Ermächtigung
des Spar-Prämiengesetzes von dem
Arbeitgeber, bei dem die vermögens- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wirksame Leistung angelegt ist, wenn den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
ihm bekannt wird, daß Ansprüche aus Dritten Vermögensbildungsgesetzes mit neuem Da-
dem Darlehensvertrag ganz oder zum tum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Teil abgetreten oder beliehen wer- des Wortlauts zu beseitigen.
den;".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
§ 3
dd) In der neuen Nummer 3 werden die
Worte „Buchstaben a, b, e und f" durch Berlin-Klausel
die Worte „Buchstaben a, b und e" er- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
setzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
aa) Die Nummer 3 wird gestrichen, die bis-
herige Nummer 4 wird Nummer 3.
bb) In der neuen Nummer 3 werden die § 4
Worte „Buchstabe f" durch die Worte
Inkrafttreten
„Buchstabe e" und das Zitat ,,§ 32 Abs. 2
Ziff. 3" durch das Zitat ,,§ 32 Abs. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Satz 1" ersetzt. dung in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976 1473
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 12. Juni 1976
Tag Inhalt Seite
4. 6. 76 Vf!rordnung ülwr den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen
Demokratischen Republik ........................................................... . 633
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-
sche Beziehungen .................................................................. . 642
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen .................................................................. . 642
17. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe ..................... . 643
lB. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Kapitalhilfe ........... . 644
21. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation ...................................................... . 646
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm .......................................................... ·........ . 646
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ......................................... . 647
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 5. 76 Verordnung Nr. 10/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Vt~rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 105 5.6. 76 15.6. 76
31. 5. 76 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord über die Festsetzung der Betriebszeiten der
Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal 108 11. 6. 76 15.6. 76
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976 1473
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 12. Juni 1976
Tag Inhalt Seite
4. 6. 76 Vf!rordnung ülwr den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen
Demokratischen Republik ........................................................... . 633
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-
sche Beziehungen .................................................................. . 642
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen .................................................................. . 642
17. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe ..................... . 643
lB. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Kapitalhilfe ........... . 644
21. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation ...................................................... . 646
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm .......................................................... ·........ . 646
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ......................................... . 647
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 5. 76 Verordnung Nr. 10/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Vt~rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 105 5.6. 76 15.6. 76
31. 5. 76 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord über die Festsetzung der Betriebszeiten der
Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal 108 11. 6. 76 15.6. 76
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1030/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4.5. 76 L 117/3
3. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1031/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tom a t e n
mit Ursprung in Rumänien 4.5. 76 L 117/5
3. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1032/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß zuck er und Rohzucker 4. 5. 76 L 117/6
3. 5. 76 V(~rordnung (EWG) Nr. 1033/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 4.5. 76 L 117/8
30. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1034/76 des Rates über die Lieferung
von Weißzucker an die UNRWA im Rahmen der Nah-
nmgsmi l lelhilfe 5.5. 76 L 118/1
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1036/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 5.5. 76 L 118/5
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1037/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5.5. 76 L 118/7
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1038/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 5. 5. 76 L 118/9
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1039/76 der Kommission über die
Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge beim Trans-
fer von W e i c h w e i z e n aus Beständen der französischen
Interventionsstelle zur italienischen Interventionsstelle 5.5. 76 L 118/11
4. 5. 16 Verordnung (EWG) Nr. 1040/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvor-
schriften für die Währungsausgleichsbeträge 5.5. 76 L 118/12
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1041/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erze u g n i s s e n des
Zuckersektors 5.5. 76 L 118/13
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1042/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 5.5. 76 L 118/14
5. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1043/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6.5. 76 L 119/1
5. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1044/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6.5. 76 L 119/3
5. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1045/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 6.5. 76 L 119/5
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1046/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zur Fest-
setzung der Angebote von O 1 i v e n ö 1 auf dem Weltmarkt
und auf dem griechischen Markt 6.5. 76 L 119/7
5. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1047/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 6. 5. 76 L 119/10
Nr. 68 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976 1475
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1049/76 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nm. 87/76, 88/76, 90/76 und 92/76 zur
Festsetzung von Richtplafonds und zur Einrichtung einer ge-
meinschaftlichen Dberwachung der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Osterrnich, Finnland, Norwegen und
Schweden 7.5. 76 L 120/3
4 . 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1050/76 des Rates über die Aussetzung
der Anwendung der durch die Verordnungen (EWG) Nm.
88/76, 90/76, 91/76 und 92/76 festgesetzten Richtplafonds für
die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Finnland,
Norwegen, Portugal und Schweden 7.5. 76 L 120/4
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1052/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.5. 76 L 120/7
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1053/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfung•en bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 7.5. 76 L 120/9
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1054/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.5. 76 L 120/11
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1055/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 7.5. 76 L 120/13
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1056/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie R ,in d f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 7.5. 76 L 120/15
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1057/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe an die Islamische Republik
Mauretanien 7.5. 76 L 120/18
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1058/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von B u t t e r o i l an be-
stimm l:e DriHländer im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an
das W eltemährungsprogramm 7.5. 76 L 120/20
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1059/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n
mit Ursprung in Bulgar,ien 7.5. 76 L 120/22
6. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1060/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 7.5. 76 L 120/23
1. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1061/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 8.5. 76 L 121/1
7. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1062/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76, Nr. 336/76
und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den
Verkauf von Magermilchpulver für das im Rahmen
der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und
Nr. 357176 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 8.5. 76 L 121/25
7. 5. 76 Verordnung {EWG) Nr. 1063/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von We,izen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.5. 76 L 121/27
1. 5. 76 Verordnung {EWG) Nr. 1064/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8.5. 76 L 121/29
7. 5. 76 Verordnung {EWG) Nr. 1065/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbe träge für R a p s - und
1
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 8.5. 76 L 121/31
7. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1066/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Islamische Repu-
blik Mauretanien 8.5. 76 L 121/34
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1067/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 232/75 hinsichtlich des Einlage-
rungsdatums der zum Ver~auf stehenden Butter 8.5. 76 L 121/37
7. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1068/76 der Kommission zur Festset-
zung der Sonderabschöpfung für B u t t e r und K ä s e , die
gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden 8.5. 76 L 121/38
7. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1069/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n
mit Ursprung in Bulgarien 8.5. 76 L 121/39
7. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1070/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 8.5. 76 L 121/40
7. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1071/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 8.5. 76 L 121/42
7. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1072/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 8.5. 76 L 121/44
7. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1073/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 8.5. 76 L 121/ 46
7. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1074/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 8.5. 76 L 121/47
7. 5. 76 Verordnung (EWG} Nr. 1075/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zus,tand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 8.5.76 L 121/48
7. 5. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1076/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 8.5. 76 L 121/50
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Tell II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/e.