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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1976 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
14. 6. 76 Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421
400-2, 400-1, 404-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 300-2, 310-4, 315-1, 302-2, 211-1, 360-1, 361-1, 368-1, 404-7,
404-2, 404-4, 404-3, 2162-1, 400-4, 303-8
Erstes Gesetz
zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(1.EheRG)
Vom 14. Juni 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- stimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburts-
name ist der Name, der in die Geburtsurkunde
der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzu-
Artikel 1 tragen ist.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs · (3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht
Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge- dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Ge-
ändert: burtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen voranstellen; die Erklärung
1. § 1353 erhält folgende Fassung: bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
,,§ 1353 (4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte
behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburts-
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Le- namen oder den Namen wieder annehmen, den
bensgemeinschaft verpflichtet. er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung."
Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstel-
lung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn 3. § 1356 erhält folgende Fassung:
sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rech-
tes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist." ,,§ 1356
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsfüh-
2. § 1355 erhält folgende Fassung: rung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die
Haushaltsführung einem der Ehegatten über-
,,§ 1355 lassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener
(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Verantwortung.
Familiennamen (Ehenamen). (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbs-
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei tätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer
der Eheschließung durch Erklärung gegenüber Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des
dem Standesbeamten den Geburtsnamen des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene
Mannes oder den Geburtsnamen der Frau be- Rücksicht zu nehmen."
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4. § 1357 erhält folgende Fassung: gung der Dauer der Ehe, und nach den wirt-
schaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten er-
.§ 1357 wartet werden kann.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte (3) Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Abs. 2 über die Herabsetzung des Unterhalts-
der Familie mit Wirkung auch für den anderen anspruchs aus Billigkeitsgründen ist entspre-
Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte chend anzuwenden.
werden beide Ehegatten berechtigt und ver- (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung
pflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umstän- einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist mo-
den etwas anderes ergibt. natlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann,
anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für wenn der Berechtigte im Laufe des Monats
ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360 b, 1605
besteht für die Beschränkung oder Ausschlie- sind entsprechend anzuwenden."
ßung kein ausreichender Grund, so hat das Vor-
mundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. 8. § 1378 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder
Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. ,, (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der
Beendigung des Güterstandes und ist von die-
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten sem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.
getrennt leben." Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während
eines Verfahrens, das auf die Auflösung der
Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung
5. § 1360 erhält folgende Fassung: der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns tref-
,.§ 1360
fen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127 a
findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung,
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem
durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Prozeßgericht protokolliert wird. Im übrigen
Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des
Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichs-
erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum forderung zu verfügen."
Unterhalt der Familie beizutragen, in der Re-
gel d~rch die Führung des Haushalts." 9. An § 1379 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt
6. § 1360 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: oder Klage auf Aufhebung oder Nichtigerklä-
rung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entspre-
„Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die chend."
zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erfor-
derlichen Mittel für einen angemessenen Zeit-
raum im voraus zur Verfügung zu stellen." 10. § 1382 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 3, 4 und 6 wird das Wort „ Vor-
mundschaftsgericht" jeweils ersetzt durch
7. § 1361 erhält folgende Fassung: das Wort „Familiengericht".
,.§ 1361 b) In Absatz 5 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz fällt weg.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann
ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und 11. § 1383 wird wie folgt geändert:
Vermögensverhältnissen der Ehegatten ange- a) In Absatz 1 wird das Wort „ Vormundschafts-
messenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen gericht" ersetzt durch das Wort „Familien-
den getrennt lebenden Ehegatten ein Schei- gericht".
dungsverfahren rechtshängig, so gehören zum
Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
auch die Kosten einer angemessenen Versiche- ,, (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend."
rung für den Fall des Alters sowie der Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit.
12. § 1384 erhält folgende Fassung:
(2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur
,.§ 1384
dann darauf verwiesen werden, seinen Unter-
halt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu ver- Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Be-
dienen, wenn dies von ihm nach seinen persön- rechnung des Zugewinns an die Stelle der Be-
lichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer endigung des Güterstandes der Zeitpunkt der
früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichti- Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags."
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1423
13. § 1385 erhält folgende Fassung: 20. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches wird
der Siebente Titel in folgender Fassung wieder
,,§ 1385
eingefügt:
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jah- „Siebenter Titel
ren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vor- Scheidung der Ehe
zeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen."
I. Scheidungsgründe
14. § 1389 wird wie folgt geändert: § 1564
Die Worte „oder auf Nichtigerklärung, Schei- Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil
dung oder Aufhebung der Ehe erhoben" werden auf Antrag eines oder beider Ehegatten ge-
durch die Worte ,,, auf Nichtigerklärung oder schieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft
Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, un-
Scheidung der Ehe gestellt," ersetzt. ter denen die Scheidung begehrt werden kann,
ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
15. An § 1408 wird folgender Absatz 2 angefügt:
§ 1565
,, (2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn
durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch
sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn
den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines
mehr besteht und nicht erwartet werden kann,
Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Schei-
daß die Ehegatten sie wiederherstellen.
dung der Ehe gestellt wird."
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr
getrennt, so kann die Ehe nur geschieden wer-
16. § 1414 Satz 2 erhält folgende Fassung:
den, wenn die Fortsetzung der Ehe für den An-
,,Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zu- tragsteller aus Gründen, die in der Person des
gewinns oder der Versorgungsausgleich ausge- anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare
schlossen oder die Gütergemeinschaft aufgeho- Härte darstellen würde.
ben wird."
§ 1566
17. § 1478 wird wie folgt geändert: (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die
Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten
,,(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Aus- die Scheidung beantragen oder der Antrags-
einandersetzung beendet ist, so ist auf Ver- gegner der Scheidung zustimmt.
langen eines Ehegatten jedem von ihnen der (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die
Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei
Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht Jahren getrennt leben.
hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus,
so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach § 1567
dem Verhältnis des Wertes des von ihnen
Eingebrachten zu tragen." (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwi-
schen ihnen keine häusliche Gemeinschaft be-
b) Absatz 4 fällt weg. steht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht her-
stellen will, weil er die eheliche Lebensgemein-
schaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft
18. In § 1509 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehe-
gefügt:.
gatten innerhalb der ehelichen Wohnung ge-
,,Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Auf- trennt leben.
hebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das
Klage erhoben hat."
der Versöhnung der Ehegatten dienen soll,
unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimm-
19. § 1561 wird wie folgt geändert: ten Fristen nicht.
§ 1568
a) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, ob-
mer 4 angefügt: wohl sie gescheitert ist, wenn und solange die
Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus
„4. zur Eintragung der Beschränkung oder
der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kin-
Ausschließung der Berechtigung des an-
der aus besonderen Gründen ausnahmsweise
deren Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung
notwendig ist oder wenn und solange die Schei-
für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357
dung für den Antragsgegner, der sie ablehnt,
Abs. 2)."
auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so
b) Absatz 3 fällt weg. schwere Härte darstellen würde, daß die Auf-
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der Ehe auch unter Berücksichti- (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemes-
gung ckir Belange des Antragstellers ausnahms- senen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt
,veise uebolen erscheint. (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht be-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die reits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570
...._,.,.__'l"'"'-'---H länger als fünf Jahre getrennt leben. bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen
den Einkünften und dem vollen Unterhalt ver-
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten langen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
1. Grundsatz wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575
zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser
§ 1569
Vorschriften aber entfallen sind.
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch
seJbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er
dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte
gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch
aus e:iner angemessenen Erwerbstätigkeit weg-
auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
fallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen
nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Er-
2. Unterhaltsberechtigung
werbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig
§ 1570 zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt
teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den
Ein Ehegatte kann von dem an- Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig ge-
deren Unterhalt verlangen, solange und soweit sicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
-von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit § 1574
nicht erwartet werden kann.
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur
§ 1571 eine fäm angemessene Erwerbstätigkeit auszu-
üben.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an-
deren Unterhalt verlangen, soweit von ihm im (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die
Zeitpunkt der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebens-
alter und dem Gesundheitszustand des geschie-
1. der Scheidung,
denen Ehegatten sowie den ehelichen Lebens-
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung verhältnissen entspricht; bei den ehelichen Le-
eines gemeinschaftlichen Kindes oder bensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen die Dauer der Pflege oder Erziehung eines ge-
Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und meinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
1573 (3) Soweit es zur .Aufnahme einer angemes-
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht senen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt
mehr erwartet werden kann. es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden,
fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein
§ 1572 erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu er-
warten ist.
Ein geschiedener Eh0gatle kann von dem an-
§ 1575
deren Unterhalt verlungen, solange und soweit
von ihm vom Ze_i tpunkt (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwar-
l. der Scheidung, tung der Ehe oder während der Ehe eine Schul-
oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder
2. der Beendigung dr,r Pflege oder Erziehung
abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehe-
eines gemeinschaftlichen Kindes, gatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung eine entsprechende Ausbildung sobald wie mög-
oder Urn,schulung oder lich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbs-
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen tätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert,
Unterhaltsanspruch nach§ 1573 zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der
Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch be-
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen steht längstens für die Zeit, in der eine solche
oder Schwliche seiner körperlichen oder gei- Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen
stigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht er- wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der
wartet werden kann.
Ausbildung zu berücksichtigen.
§ 1573 (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der ge-
schiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen
(l) Soweit ein ueschiedener Eher1atte keinen
läßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die
Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572
hat, kann er fJleichwohl Unterhalt verlangen, Ehe eingetreten sind.
solange und soweit er nach der Sch(~idung keine (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach
angernessene Erwerbsli.iligkeit zu finden ver- Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder
mag. Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt
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bei der Bestimmung der ihm angemessenen Er- 1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehe-
werbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte hö- dauer steht die Zeit gleich, in welcher der
here Ausbildungsstand außer Betracht. Berechtigte wegen der Pflege oder Erzie-
hung eines gemeinschaftlichen Kindes nach
§ 1576 § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an- 2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder
deren Unterhalt verlangen, soweit und solange eines schweren vorsätzlichen Vergehens ge-
von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Grün- gen den Verpflichteten oder einen nahen
den eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet wer- Angehörigen des Verpflichteten schuldig ge-
den kann und die Vcrsugung von Unterhalt
macht hat,
unter Berücksichtigung der Belange beider Ehe-
gatten grob unbillig wJre. Schwerwiegende 3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwil-
Gründe dürfen nicht allein deswegen berück- lig herbeigeführt hat oder
sichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe 4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso
geführt huben. schwer wiegt wie die in den Nummern 1
§ 1577
bis 3 aufgeführten Gründe.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unter-
(2) Absatz 1 gilt nicht, solange und soweit
hult nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576
nicht verlangen, solange und soweit er sich aus von dem Berechtigten wegen der Pflege oder
seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
unterhalten kann. Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit § 1580
der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt
(§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unter- Die geschiedenen Ehegatten sind einander
halt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte
dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605
wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit ent- ist entsprechend anzuwenden.
spricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der 3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge
Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Ver-
wertung unwirtschaftlich oder unter Berücksich- § 1581
tigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Ver- Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-
hältnisse unbillig wäre. und Vermögensverhältnissen unter Berücksich-
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer-
erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten stande, ohne Gefährdung des eigenen angemes-
aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein senen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu
würde, fällt das Vermögen aber später weg, so gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt
besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürf-
nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögensweg- nisse und die Erwerbs- und Vermögensverhält-
falls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder nisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung
unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung
§ 1578 der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich unbillig wäre.
nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der § 1582
Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschie-
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Ko- denen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der
sten einer angemessenen Versicherung für den geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten
Fall der Krankheit sowie die Kosten einer vor, wenn dieser nicht bei entsprechender An-
Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung wendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des
oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Un- der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften
terhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschie-
§ 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die dene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach
Kosten einer angemessenen Versicherung für § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist
den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Er- oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten
werbsunfähigkeit. von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die
§ 1579 Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege
(1) Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, so- oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
weit die Inanspruchnahme des Verpflichteten nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
grob unbillig wäre, weil (2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 1583 § 1585 C
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wieder- Die Ehegatten können über die Unterhalts-
heirat mit seinem neuen Ehegatten im Güter- pflicht für die Zeit nach der Scheidung Verein-
stand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 ent- barungen treffen.
sprechend anzuwenden.
5. Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1584
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte § 1586
haftet vor den Verwandten des Berechtigten. (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der
Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungs- Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten.
fähig ist, haften die Verwandten vor dem ge-
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadens-
schiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 ist entspre-
ersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangen-
chend anzuwenden.
heit bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den
Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat
4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
§ 1585 § 1586 a
{1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung {1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue
einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist mo- Ehe ein und wird die Ehe wieder auf gelöst, so
natlich im voraus zu entrichten. Der Verpflich- kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt
tete schuldet den vollen Monatsbetrag auch nach§ 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der
dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat.
Monats durch Wiederheirat oder Tod des Be- Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann
rechtigten erlischt. er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575
{2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine verlangen.
Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wich- (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe
tiger Grund vorliegt und der Verpflichtete da- haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten
durch nicht unbillig belastet wird. Ehe.
§ 1586 b
§ 1585 a
{1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die
{1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Si- Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßver-
cherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit bindlichkeit über. Die Beschränkungen nach
zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht
Annahme besteht, daß die Unterhaltsleistung über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil
gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch entspricht, welcher dem Berechtigten zustände,
die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist,
soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhalts- {2) Für die Berechnung des Pflichtteils blei-
rente nicht übersteigen, sofern nicht nach den ben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes,
besonderen Umständen des Falles eine höhere in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt
Sicherheitsleistung angemessen erscheint. haben, außer Betracht.
{2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt
sich nach den Umständen; die Beschränkung des III. Versorgungsausgleich
§ 232 gilt nicht.
1. Grundsatz
§ 1585 b
{1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) ,§ 1587
kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergan- {1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten
genheit verlangen. findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit
(2) Im übrigen kann der Berechtigte für die für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit An-
Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wartschaften oder Aussichten auf eine Versor-
wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an for- gung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbs-
dern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug unfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 genannten
gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechts- Art begründet oder aufrechterhalten worden
hängig geworden ist. sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechts- oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Ver-
hängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder mögens noch durch Arbeit der Ehegatten be-
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur ver- gründet oder aufrechterhalten worden sind.
langt werden, wenn anzunehmen ist, daß der (2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über
Verpflichtete sich der Leistung absichtlich ent- den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Be-
zogen hat. ginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen
Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1427
worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem sehenen festen Altersgrenze entspricht,
Eintritt der Rcchtshkingigkeil des Scheidungs- wobei der Betriebszugehörigkeit gleich-
antrags vorausgeht. gestellte Zeiten einzubeziehen sind; die
(3) Für An wJrtsc:haftcn oder Aussichten, über Versorgung berechnet sich nach dem
die der Versorgunqsausglcich stattfindet, gel- Betrag, der sich bei Erreichen der in
ten ausschliPßlich die nachstehenden Vorschrif- der Versorgungsregelung vorgesehenen
ten; die güterrechtlichen Vorschriften finden festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Be-
keine Anwendung. messungsgrundlagen im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
2. Wertausgleich von Anwartschaften dungsantrags zugrunde gelegt würden;
oder Aussichten auf eine Versorgung b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängig-
keit des Scheidungsantrags die Betriebs-
§ 1587 a
zugehörigkeit beendet worden ist, der
(l) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit Teil der erworbenen Versorgung zugrunde
den werthöheren Anwartschaften oder Aussich- zu legen, der dem Verhältnis der in die
ten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem Ehezeit fallen.den Betriebszugehörigkeit zu
berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die der gesamten Betriebszugehörigkeit ent-
Hctlfte des Wertunterschiedes zu. spricht, wobei der Betriebszugehörigkeit
gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
(2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes
sind folgende Werte zugrunde zu legen: Dies gilt nicht für solche Leistungen oder An-
wartschaften auf Leistungen aus einem Ver-
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsan- sicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen
wartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung des öffentlichen
Dienstverhctltnis oder aus einem Arbeitsver- Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c an-
hältnis mit Anspruch auf Versorgung nach zuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aus-
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund- sichten auf Leistungen der betrieblichen Al-
sätzen ist von dem Betrag auszugehen, der tersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlas-
sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- ses der Entscheidung noch nicht unverfallbar
hängigkeit des Scheidungsantrags als Ver- sind, finden die Vorschriften über den
sorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu die- schuldrech tl ichen Versorgungsausgleich An-
sem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehalt- wendung.
fähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Alters-
grenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender 4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wieder-
Wert ist der Teil der Versorgung, der dem kehrenden Leistungen, die der Versorgung
Verhctltnis der in die Ehezeit fallenden ruhe- wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbs-
gehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit u~fähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder
entspricht. UnfaJlbedingte Erhöhungen blei- Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
ben außer Betracht. Insofern stehen Dienst-
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach
bezüge entpflichteter Professoren Versor-
der Dauer einer Anrechnungszeit bemißt,
gungsbezügen gleich und gelten die beam-
der Betrag der Versorgungsleistung zu-
tenrechtlichen Vorschriften über die ruhege-
grunde zu legen, der sich aus der in die
haltfähige Dienstzeit entsprechend.
Ehezeit fallenden Anrechnungszeit er-
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus gäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängig-
den gesetzlichen Rentenversicherungen, die keit des Scheidungsantrags der Versor-
den gesetzlichen Rentenanpassungen unter- gungsfall eingetreten wäre;
liegen, ist der Betrag zugrunde zu legen, b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht
der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit oder nicht nur nach der Dauer einer An-
des Scheidungsantrags aus den in die Ehe- rechnungszeit und auch nicht nach Buch-
zeit fallenden anrechnungsfähigen Versiche- stabe d bemißt, der Teilbetrag der vollen
rungsjahren als Altersruhegeld ergäbe; seine bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung
Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den zugrunde zu legen, der dem Verhältnis
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenver- der in die Ehezeit fallenden, bei der Er-
sicherungen. mittlung dieser Rente oder Leistung zu
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aus- berücksichtigenden Zeit zu deren voraus-
sichten auf Leistungen der betrieblichen Al- · sichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung
tersversorgung ist, der für das Ruhegehalt maßgeblichen
a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit Altersgrenze entspricht;
des Scheidungsantrags die Betriebszuge- c) wenn sich die Rente oder Leistung nach
hörigkeit andauert, der Teil der Versor- einem Bruchteil entrichteter Beiträge be-
gung zugrunde zu legen, der dem Ver- mißt, der Betrag zugrunde zu legen, der
hältnis der in die Ehezeit fallenden Be- sich aus den für die Ehezeit entrichteten
triebszugehörigkeit zu der Zeit vom Be- Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der
ginn der Betriebszugehörigkeit bis zu Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
der in der Versorgungsregelung vorge- der Versorgungsf all eingetreten wäre;
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach (4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder
den für die gesetzlichen Rentenversiche- - Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
rungen geltenden Grundsätzen bemißt, Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Ab-
der Teilbetrag der sich bei Eintritt der satz 3 Nr. 2 Anwendung.
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
(5) Bemißt sich die Versorgung nicht nach
ergebenden Rente wegen Alters zu-
den in den vorstehenden Absätzen genannten
grunde zu legen, der dem Verhältnis der
Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Fami-
in die Ehezeit fallenden Versicherungs-
liengericht die auszugleichende Versorgung in
jahre zu den insgesamt zu berücksichti-
sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vor-
genden Versicherungsjahren entspricht.
schriften nach billigem Ermessen.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versor-
Grund eines Versicherungsvertrages, der zur
gungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2
Versorgung des Versicherten eingegangen
Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von
wurde, ist,
den sich nach Anwendung von Ruhensvorschrif-
a) wenn es sich um eine Versicherung mit ten ergebenden gesamten Versorgungsbezügen
einer über den Eintritt der Rechtshängig- und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhe-
keit des Scheidungsantrags hinaus fortbe- gehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß
stehenden Prämienzahlungspflicht handelt, ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen
von dem Rentenbetrag auszugehen, der einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehren-
sich nach vorheriger Umwandlung in eine den Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungs-
prämienfreie Versicherung als Leistung vorschrift unterliegen würde.
des Versicherers ergäbe, wenn in diesem
Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetre- (7) Für die Zwecke der Bewertung nach Ab-
ten wäre. Sind auf die Versicherung Prä- satz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für die
mien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbe-
worden, so ist der Rentenbetrag entspre- schäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder
chend geringer anzusetzen; ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über
dungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2
den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht
Scheidungsantrags hinaus nicht besteht,
für solche Zeiten, von denen die Anrechnung
von dem Rentenbetrag auszugehen, der
beitragsloser Zeiten oder die Rente nach Min-
sich als Leistung des Versicherers er-
desteinkommen in den gesetzlichen Rentenver-
gäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Ver-
sicherungen abhängig ist.
sicherungsfall eingetreten wäre. Buch-
stabe a Satz 2 ist anzuwenden. (8) Bei der Wertberechnung sind die in einer
Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften
Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden
oder Aussichten auf eine Versorgung nach Ab-
Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge
satz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder
und ähnliche familienbezogene Bestandteile aus-
nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der
zuscheiden.
in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaf-
ten, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 § 1587 b
gilt folgendes:
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Renten-
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungs- anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenver-
kapital oder einer vergleichbaren Deckungs- sicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
rücklage gewährt, ist das Altersruhegeld erworben und übersteigen diese die Anwart-
zugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn schaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2,
der während der Ehe gebildete Teil des Dek- die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben
kungskapitals oder der auf diese Zeit ent- hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen
fallende Teil der Deckungsrücklage als Bei- Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des
trag in der gesetzlichen Rentenversicherung Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich
entrichtet würde; nach den Vorschriften über die gesetzlichen
2. werden die Leistungen nicht oder nicht aus- Rentenversicherungen.
schließlich aus einem Deckungskapital oder (2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine An-
einer vergleichbaren Deckungsrücklage ge- wartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
währt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8
legen, das sich ergäbe, wenn ein Barwert Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes
der Teilversorgung für den Zeitpunkt des genannten Körperschaften oder Verbände er-
Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei- worben und übersteigt diese Anwartschaft allein
dungsantrags ermittelt und als Beitrag in der oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 die Anwart-
würde. Das Nähere über die Ermittlung des schaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2,
Barwertes bestimmt die Bundesregierung die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des hat, so begründet das Familiengericht für diesen
Bundesrates. Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1429
Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach § 1587 d
Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das
Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich
Familiengericht anordnen, daß die Verpflichtung
nach den Vorschriften über die gesetzlichen
nach § 1587 b Abs. 3 ruht, solange und soweit
Rentenversicherungen.
der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig be-
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 lastet, insbesondere außerstande gesetzt würde,
oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichs- sich selbst angemessen zu unterhalten und sei-
pflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Bei- nen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
träge zur Begründung von Anwartschaften auf dem geschiedenen Ehegatten und den mit die-
eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Ren- sem gleichrangig Berechtigten nachzukommen.
tenversicherung den Betrag zu zahlen, der er- Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zah-
forderlich ist, um den Wertunterschied auszu- len, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem
gleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen fest-
die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus zusetzen.
einer gesetzlichen Rentenversicherung noch
(2) Das Familiengericht kann eine rechts-
nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach
kräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
den Vorschriften über die gesetzlichen Renten-
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der
versicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende
Scheidung wesentlich geändert haben.
oder nach Absatz 2 zu begründende Renten-
anwartschaften sind in den Ausgleich einzu-
§ 1587 e
beziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein
einmaliger Ausgleich vorzunehmen. (1) Für den Versorgungsausgleich nach
(4) Würde sich die Ubertragung oder Be- § 1587 b gilt § 1580 entsprechend.
gründung von Rentenanwartschaften in den ge- (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt
setzlichen Rentenversicherungen voraussicht- der Ausgleichsanspruch.
lich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Bei-
oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser
trägen (§ 1587 b Abs. 3) erlischt außerdem, so-
Form nach den Umständen des Falles unwirt-
bald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
schaftlich, soll das Familiengericht den Aus-
nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden
gleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise
kann.
regeln; § 1587 o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu
dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die
übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begrün-
Erben geltend zu machen.
denden Rentenanwartschaften in den gesetz-
lichen Rentenversicherungen darf zusammen mit
dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Ren- 3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
tenversicherungen bereits begründeten Renten-
§ 1587 f
anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten den in§ 1304 a Abs. 1 Satz 4, 5 der Reichs- In den Fällen, in denen
versicherungsordnung, § 83 a Abs. 1 Satz 4, 5 1. die Begründung von Rentenanwartschaften
des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeich- in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit
neten Höchstbetrag nicht übersteigen. Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b
Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich
§ 1587 C ist,
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, 2. die Ubertragung oder Begründung von Ren-
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichte- tenanwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
ten unter Berücksichtigung der beiderseitigen tenversicherung mit Rücksicht auf die Vor-
Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen schrift des § 1587 b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im 3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm
Zusammenhang mit der Scheidung, grob un- nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz
billig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht auferlegten Zahlungen zur Begründung von
allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
zum Scheitern der Ehe geführt haben; Rentenversicherung nicht erbracht hat,
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der 4. in den Ausgleich Leistungen der betrieb-
Scheidung oder nach der Scheidung durch lichen Altersversorgung auf Grund solcher
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß Anwartschaften oder Aussichten einzubezie-
ihm zustehende Anwartschaften oder Aus- hen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der
sichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden 5. das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 eine
oder entfallen sind; Regelung in der Form des schuldrechtlichen
3. soweit der Berechtigte während der Ehe län- Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die
gere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Fami- Ehegatten nach § 1587 o den schuldrecht-
lienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt lichen Versorgungsausgleich vereinbart
hat. haben,
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
erfolgt insow(~it der Ausgleich auf Antrag eines (2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den
Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587 g Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß
bis 1587 n (schuldrcch t1 iclwr Versorgungsaus- der Ubertragbarkeit und Pfändbarkeit der An-
gleich). sprüche nicht entgegen.
§ 1587 g (3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Ehegalle, dessen allszugleichende Ver-
sorgung die des anderen übersteigt, hat dem § 1587 k
anderen Ehcgatl.en als Ausgleich eine Geldrente (1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g
(Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des je- Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1
weils übersteigenden Belrugs zu entrichten. Die Satz 2, 3 und § 1585 b Abs. 2, 3 entsprechend.
Rente kann erst dann verlangt werden, wenn (2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des
beide Ehcuallen eine Versorgung erlangt haben Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend.
oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen·
eine V crsoruung erlangt hat und der andere die nach § 1587 i Abs. 1 abgetretenen Ansprü-
Ehegatte wegen Krnnkhcit oder anderer Ge- che auf den Verpflichteten über.
brechen oder Schwäche seiner körperlichen
oder gcistig(m Kräfte auf nicht absehbare Zeit § 1587 1
eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zu-
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künfti-
mutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann
gen Ausgleichsansprüche von dem anderen
oder das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
eine Abfindung verlangen, wenn dieser hier-
endet hat.
durch nicht unbillig belastet wird.
(2) Für die Errniltlung der auszugleichenden
Versorgung gilt § 1587 a entsprechend. Hat sich (2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach
seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei- § 1587 g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beider-
dungsantrags der Wert einer Versorgung oder seitigen Anwartschaften oder Aussichten auf
einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versor- eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu
gung geändert oder isl eine bei Eintritt der legen.
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor- (3) Die Abfindung kann nur in Form der
handene Versorgung oder eine Anwartschaft Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen
oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder Rentenversicherung oder zu einer privaten Le-
sind Voraussetzungen einer Versorgung einge- bens- oder Rentenversicherung verlangt w~r-
treten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit ge- den. Wird die Abfindung in Form der Zahlung
fehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksich- von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder
tigen. Rentenversicherung gewählt, so muß der Ver-
(3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend. sicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine
Person für den Fall des Todes und des Erlebens
§ 1587 h des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren
Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen,
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 g be-
daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versiche-
steht nicht,
rungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Le- ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestat-
bensverhältnissen angemessenen Unterhalt ten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
aus seinen Einkünften und seinem Vermögen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. ·
bestreiten kann und die Gewährung des
Versorgungsausgleichs für den Verpflichte- § 1587 m
ten bei Berücksichtigung der beiderseitigen Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der An-
wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige spruch auf Leistung der Abfindung, soweit er
Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der § 1587 n
Scheidung oder nach der Scheidung durch Ist der Berechtigte nach § 1587 1 abgefunden
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsan-
ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszu- spruch gegen den geschiedenen Ehegatten den
gleichen wäre, nicht gewährt wird; Betrag anrechnen zu lassen, den · er als Ver-
3. soweit der Berechtigte während der Ehe sorgungsausgleich nach § 1587 g erhalten wür-
längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Fa- de, wenn die Abfindung nicht geleistet worden
milienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wäre.
hat.
4. Parteivereinbarungen
§ 1587 i
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten § 1587 o
in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtre- (1) Die Ehegatten können im Zusammenhang
tung der in den Ausgleich einbezogenen Versor- mit der Scheidung eine Vereinbarung über den
gungsansprüche verlangen, die für den gleichen Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten
Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs-
werden. oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen.
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1431
Durch die Vereinbarung können Anwartschafts- 23. § 1616 erhält folgende Fassung:
rechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder ,,§ 1616
übertragen werden. Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner
Eltern."
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß
notariell bf-:urkundet werden. § 127 a ist entspre-
chend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf 24. § 1617 erhält folgende Fassung:
der Genehmigung des Familiengerichts. Die Ge-
nehmigung soll nur verweigert werden, wenn ,,§ 1617
unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und {1) Das nichteheliche Kind erhält den Fami-
der Vermögensauseinandersetzung offensicht- liennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt
lich die vereinbarte Leistung nicht zur Siche- des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht
rung des Berechtigten für den Fall der Erwerbs- der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen voran-
unfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu gestellte Name.
keinem nach Art und Höhe angemessenen Aus-
gleich unter den Ehegatten führt. (2) Eine Änderung des Familiennamens der
Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des
5. Schutz des Versorgungsschuldners Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet
hat, nur dann, wenn es sich der Namensände-
§ 1587 p rung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränktes Kind, welches das vierzehnte Le-
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung
bensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur
des Familiengerichts Rentenanwartschaften in
selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustim-
einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den
berechtigten Ehegatten übertragen worden, so mung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklä-
muß dieser eine Leistung an den verpflichte- rung ist gegenüber dem Standesbeamten abzu-
ten Ehegatten gegen sich gelten l•assen, die der geben; sie muß öffentlich begl,aubigt werden.
Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des (3) Eine Änderung des Familiennamens der
Monats an den verpflichteten Ehegatten be- Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich
wirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Ent- nicht auf das Kind.
scheidung zugestellt worden ist."
(4) Ist der frühere Geburtsname zum Ehe-
namen des Kindes geworden, so erstreckt sich
21. Nach § 1604 wird folgende Vorschrift eingefügt: die Namensänderung auf den Ehenamen nur
dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach
,,§ 1605
Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander den Namen von Abkömmlingen des Kindes gel-
verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte ten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend."
und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit
dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich 25. § 1618 erhält folgende Fassung:
ist. Uber die Höhe der Einkünfte sind auf Ver-
langen Belege, insbesondere Bescheinigungen ,,§ 1618
des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 (1) Die Mutter und deren Ehemann können
sind entsprechend anzuwenden. dem Kinde, das einen Namen nach § 1617 führt
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Aus- und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren
kunft erneut nur verlangt werden, wenn glaub- Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Fami-
haft gemacht wird, daß der zur Auskunft Ver- liennamen durch Erklärung gegenüber dem
pflichtete später wesentlich höhere Einkünfte Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt
oder weiteres Vermögen erworben hat." nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen
vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens
bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn
22. In§ 1610 wird folgender Absatz 3 angefügt: der Vater dem Kinde seinen Familiennamen er-
teilt, auch der Einwilligung der Mutter.
,, (3) Ver langt ein eheliches Kind, das in den
Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufge- (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränk-
nommen ist, von dem anderen Elternteil Unter- tes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
halt, so gilt als Bedarf des Kindes bis zur Voll- vollendet hat, kann seine Einwilligung nur
endung des achtzehnten Lebensjahres minde- selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung
stens der für ein nichteheliches Kind der ent- seines gesetzlichen Vertreters.
sprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbe- (3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müs-
darf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sen öffentlich beglaubigt werden.
die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt
leben oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden (4) Ändert sich der Familienname des Vaters1
ist. II so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend."
1432 Bundesgesetzblatt, Jc1hrgang 1976, Teil I
26. § lb29 Al.is. '.l \,vird durch folgende Vorschriften Vorschlag gemacht, so trifft das Familiengericht
ers<:'.tzt: die Regelung, die unter Berücksichtigung der
gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes
,.,(2) Der Vi:llPr und die Mull.er können das Kind
am besten entspricht."
insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein
Vormund von der Vertretung des Kindes ausg_e-
schlossen isl. Lehen die Eltern getrennt oder ist 29. § 1672 wird wie folgt gefaßt:
die Scheidunq ihrer Ehe beantragt, so kann,
wenn eine Regelung der Sorge für die Person "§ 1672
des Kindes noch nicht getroffen ist, der Eltern- Leben die Eltern nicht nur vorübergehend ge-
teil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, trennt, so bestimmt das Familiengericht, wel-
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den chem Elternteil die elterliche Gewalt über ein
anderen Elternteil geltend machen. Das Vor- gemeinschaftliches Kind zustehen soll. Das Ge-
mundschaftsgericht kann dem Vater und der richt entscheidet nur auf Antrag eines Eltern-
Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen. teils. Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4
(3) Ist die Scheidung der Ehe der Eltern be- gelten entsprechend."
antragt, so kann ein Elternteil, solange die
Scheidungssache anhüngig ist, Unterhaltsan- 30. In § 1678 Abs. 2 wird das Wort „Vormund-
sprüche des Kindes gegen den anderen Eltern- schaftsgericht" durch das Wort „ Familienge-
teil nur im eigenen Namen geltend machen. Ein richt" ersetzt.
von e.inern Elternteil erwirktes Urteil und ein
zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher 31. § 1681 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Vergleich wirken auch für und gegen das Kind."
„ Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines
Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5
27. In § 1632 Abs. 2 und § l G34 Abs. 2 Satz 1 wird entsprechend."
jeweils das Wort ,, Vormundschaftsgericht"
durch das Wort „Famihengericht" ersetzt.
32. § 1695 wird wie folgt gefaßt:
28. § 1671 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1695
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Fami-
,.§ 1671
liengericht haben vor einer Entscheidung, wel-
(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so che die Sorge für die Person oder das Vermö-
bestimmt das Familiengericht, welchem Eltern- gen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. Sie
teil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaft- dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Grün-
liches Kind zustehen soll. den absehen.
(2) Von einem gemeinsamen Vorschlag der (2) Die Gerichte können mit dem Kind persön-
Eltern soll das Familiengericht nur abweichen, hch Fühlung nehmen."
wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
33. § 1696 wird wie folgt gefaßt:
(3) Haben die Eltern keinen Vorschlag ge-
macht oder billigt das Familiengericht ihren ,,§ 1696
Vorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die Das Vormundschaftsgericht und das Familien-
unter Berücksichtigung der gesamten Verhält- gericht können während der Dauer der elter-
nisse dem Wohle des Kindes am besten ent- lichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit än-
spricht. dern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für
(4) Die elterliche c;ewalt soll in der Regel angezeigt halten."
einem Elternteil aUein übertragen werden. Er-
fordert es das Wohl des Kindes, so kann einem 34. § 1697 wird aufgehoben.
Elternteil die Sorge für die Person, dem ande-
ren die Sorge für das Vermögen des Kindes 35. Nach § 1719 wird folgender neuer § 1720 ein-
übertragen werden.
gefügt:
(5) Das Familiengericht kann die Sorge für ,,§ 1720
die Person und das Vermögen des Kindes einem Der nach § 1355 von den Eltern zu führende
Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen
erforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte
oder leibliche Wohl oder für das Vermögen des Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er
Kindes abzuwenden. sich der Namensänderung durch Erklärung an-
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent- schließt. Ist der frühere Geburtsname zum Ehe-
sprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig namen eines Abkömmlings geworden, so er-
erklärt oder aufgehoben worden ist. Haben die streckt sich die Namensänderung auf den Ehe-
Eltern innerhalb von zwei Monaten nach Rechts- namen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklä-
kraft des Urteils, durch das die Ehe für nichtig rung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. § 1617
erklärt oder aufgehoben worden ist, keinen Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1433
36. Nach § 1736 wird folgender neuer § 1737 einge- 41. In § 1762 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
fügt: kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 1737 ,, § 1617 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt."
Das Kind erhält den Familiennamen des
Vaters. Als Familienname gilt nicht der gerriäß 42. § 1848 fällt weg.
§ 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte
Name. Ändert sich der Familienname des 43. § 1933 erhält folgende Fassung:
Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend." ,.§ 1933
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten so-
37. In § 1740 f werden folgende Absätze 2 und 3 wie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlos-
angefügt: sen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe
,, (2) Das Kind erhält den Familiennamen des
gegeben waren und der Erblasser die Scheidung
überlebenden Elternteils. Das Vormundschafts-
beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche
gericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zu-
gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe
stimmung des überlebenden Elternteils den
zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben
Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu
hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach
erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß
Maßgabe der §§ 1569 bis 1586 b unterhaltsbe-
§ 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte
rechtigt."
Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren
über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt
44. § 2077 wird wie folgt geändert:
werden.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Führt das Kind den Familiennamen des
überlebenden Elternteils und ändert sich dieser „Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn
Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend." zur Zeit des Todes des Erblassers die Vor-
aussetzungen für die Scheidung der Ehe
gegeben waren und der Erblasser die Schei-
38. § 1740 g erhält folgende Fassung: dung beantragt oder ihr zugestimmt hatte."
,,§ 1740 g b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender
Satz 3 angefügt:
Im Falle des § 1740 f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat
das Vormundschaftsgericht dem überlebenden „Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit
Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu kla-
des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausge- gen berechtigt war und die Klage erhoben
schlossen, wenn der überlebende Elternteil nach hatte."
dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe ein-
gegangen ist." 45. § 2268 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der
39. § 17 58 erhält folgende Fassung: Ehegatten aufgelöst oder liegen die Vorausset-
zungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so
,,§ 1758 bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als
an~unehmen ist, daß sie auch für diesen Fall
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den
getroffen sein würden."
Familiennamen des Annehmenden. Als Fami-
lienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem
Ehenamen vorangestellte Name. In den Fällen 46. In § 2331 a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird 1
des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind als Geburts- das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch d as
namen den Ehenamen der Ehegatten. Ist der Wort „Familiengerichts" ersetzt.
frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes
geworden, so erstreckt sich die Namensände- 47. § 2335 erhält folgende Fassung:
rung auf den Ehenamen nur dann, wenn dies mit ,,§ 2335
dem Ehegatten des Kindes im Annahmevertrag
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflicht-
vereinbart ist.
teil entziehen:
(2) Ist der neue Name kein Doppelname, so 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem
darf das Kind diesem durch Erklärung gegen- Abkömmling des Erblassers nach dem Leben
über dem Standesbeamten seinen früheren trachtet;
Namen hinzufügen, sofern nicht in dem An- 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen
nahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. körperlichen Mißhandlung des Erblassers
§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
schuldig macht;
Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden.
3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens
(3) Ändert sich der Familienname des Anneh- oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
menden, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entspre- gegen den Erblasser schuldig macht;
chend." 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser
gegenüber gesetzlich obliegende Unterhalts-
40. § 1758 a wird aufgehoben. pflic_ht böswillig verletzt."
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 2 5. Nach§ 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:·
Änderung des Einführungsgesetzes ,,§ 26
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(1) Die vermögensrechtlichen Folgen der Nich-
, tigkeit einer Ehe bestimmen sich nach den Vor-
Artikel 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
schriften über die Folgen der Scheidung.
,, (3) Für das Scheidungsbegehren der Frau sind die
(2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe
deutschen Gesetze auch dann maßgebend, wenn in
bei der Eheschließung gekannt, so kann der an-
dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur
dere Ehegatte binnen sechs Monaten, nachdem
die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."
die Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, durch
Erklärung gegenüber dem Ehegatten die für den
Fall der Scheidung vorgesehenen vermögens-
Artikel 3 rechtlichen Folgen für die Zukunft ausschließen.
Gibt er eine solche Erklärung ab, ist insoweit die
Änderung des Ehegesetzes
Vorschrift des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Hat auch der andere Ehegatte die Nichtigkeit der
1. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 19, 22, 26, 27, 37 Abs. 2, Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm
§ 39 Abs. 2 Satz 2, §§ 41 bis 47, 48 Abs. 1 und 3, das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.
§§ 49 bis 70, 72, 73, 76 des Gesetzes Nr. 16 des
Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (3) Im Falle des § 20 stehen dem Ehegatten, der
(Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung
294) verlieren ihre Wirksamkeit. Dies gilt nicht gekannt hat, Ansprüche auf Unterhalt und Ver-
im Land Berlin. sorgungsausgleich nicht zu, soweit diese An-
sprüche entsprechende Ansprüche des Ehegatten
der früheren Ehe beeinträchtigen würden."
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „ und Ge-
schlechtsgemeinschaft" gestrichen.
6. An § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Hat ein Ehegatte in den Fällen der §§ 30 bis
3. § 6 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 werden aufgehoben.
32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschlie-
ßung gekannt oder ist in den Fällen der §§ 33
4. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: und 34 die Täuschung oder Drohung von ihm oder
mit seinem Wissen verübt worden, so kann der
,,§ 13 a andere Ehegatte ihm binnen sechs Monaten nach
(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären,
der Eheschließung befragen, ob sie eine Erklä- daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen
rung darüber abgeben wollen, welchen Ehenamen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft aus-
sie führen werden. geschlossen sein sollen. Gibt er eine solche Er-
klärung ab, findet insoweit die Vorschrift des Ab-
(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb satzes 1 keine Anwendung. Hat im Falle des § 30
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlos- auch der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der
sen, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu."
zu haben, so können sie diese Erklärung nach-
holen. Die Erklärung ist abzugeben, wenn die
7. An § 39 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
Eintragung des Ehenamens in ein deutsches Per-
sonenstandsbuch erforderlich wird, spätestens ,,Im übrigen bestimmen sich. die Folgen der Auf-
jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr hebung nach § 37 Abs. 1. Hat der beklagte Ehe-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. gatte bei der Eheschließung gewußt, daß der für
tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung über-
(3) Ergibt sich aus einer Erklärung nach Ab-
lebt hat, so findet § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 entspre-
satz 2 eine Änderung gegenüber dem bisher von
chende Anwendung."
den Ehegatten geführten Namen, so erstreckt sich
die Namensänderung auf den Geburtsnamen
eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte
Artikel 4
Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich
der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Änderung sozialversicherungsrechtlicher
Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen Vorschriften
eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich
die Namensänderung auf den Ehenamen nur 1. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach geändert und ergänzt:
Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen sind a) In § 592 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe
„Beruhte der Unterhaltsanspruch auf den
der Erklärung nach Absatz 2 abzugeben.
§§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen
(4) Auf die Erklärungen ist§ 1617 Abs. 2 Satz 2 Gesetzbuchs, so wird die Rente gewährt, so•
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- lange die frühere Ehefrau ohne den Arbeits•
chend anzuwenden." unfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre."
Nr. G7 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1435
b) In § l 2G5 werden hinter den Worten „mit dem anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-
Versicherten" die Worte „vor dem 1. Juli gerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehe-
1977" eingefügt. gatten übertragen sind, um die Hälfte des
Betrages zu mindern, der bei Eintritt der
c) Nach§ l2G5 wird folgender§ 1265a einge-
Rechtskraft der Entscheidung des Familien--
fügt:
gerichts über den Versorgungsausgleich nach
,,§ 1265 a
§ 1304 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der
(1) Einern unverheirateten früheren Ehe- im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch be-
gatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 stehenden Minderung der Rentenanwartschaf-
geschieden, für nichtig erklärt oder aufgeho- ten zu entrichten gewesen wäre. Bei Ver-
ben ist, wird nach dem Tode seines früheren sicherten, denen Rentenanwartschaften nach
Ehegatten für die Zeit der Erziehung minde- § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
stens eines waisenrcnlenberechtigten Kindes übertragen oder für die Rentenanwartschaften
eine Rente üus eigener Versicherung gewährt, nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
wenn der Berechtigte vor dem Tode des frühe- buchs oder nach § 1304 b Abs. 1 begründet
ren Ehegatten eine Versicherungszeit von sind, ist der sich nach Absatz 1 ergebende Be-
sechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat trag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen,
und keine Beschäftigung oder Erwerbstätig- der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
keit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen dung des Familiengerichts über den Versor-
ausübt, düs durchschnittlich im Monat drei gungsausgleich nach § 1304 b Abs. 1 Satz 2 als
Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Bei- Beitrag für die insgesamt übertragenen und
tragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) über- begründeten Rentenanwartschaften zu entrich-
schreitet, und eine solche Beschäftigung oder ten gewesen wäre.
Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung
(10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht
nicht erwartet werden kann. Die Rente ist
an Versicherte, die nach § 1229 oder § 6 des
nach § 1253 Abs. 2 zu berechnen, solange der
Angestelltenversicherungsgesetzes versiche-
Berechtigte mindestens drei waisenrenten-
rungsfrei oder die nach den§§ 1230 oder 1231,
berechtigte · Kinder oder zwei waisenrenten-
den §§ 7 oder 8 des Angestelltenversiche-
berechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht
rungsgesetzes oder § 32 des Reichsknapp-
und keine Beschäftigung oder Erwerbstätig-
schaftsgesetzes von der Versicherungspflicht
keit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen
befreit sind, wenn die Wartezeit von sechzig
ausübt, das durchschnittlich im Monat ein
Kalendermonaten _durch die sich nach § 1304 a
Achtel der für Monatsbezüge geltenden Bei-
Abs. 5 ergebende Zahl an Monaten allein
tragsbemessungsgrenze überschreitet, und
oder zusammen mit Beitragszeiten erfüllt ist."
eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätig-
b:dt wegen der Kindererziehung nicht erwa.r- e) Nach § 1303 wird folgender Unterabschnitt
tet werden kann; im übrigen ist die Rente eingefügt:
nach § 1253 Abs. 1 zu berechnen. Der Erzie-
hung eines waisenrentenberechtigten Kindes „ V. Rentenanwartschaften
steht die Sorge für ein waisenrentenberechtig- und Ansprüche früherer Ehegatten
tes Kind mit körperlichen oder geistigen Ge- § 1304
brechen gleich. Eine nach § 1253 Abs. 1 be-
(1) Zur Ermittlung des für den Wertaus-
rechnete Rente gilt als Rente wegen Berufs-
gleich von Rentenanwartschaften nach
unfähigkeit, eine nach § 1253 Abs. 2 berech-
§ 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nete Rente gilt als Rente wegen Erwerbs-
maßgebenden Betrages an Renten und Renten-
unfähigkeit.
anwartschaften aus den gesetzlichen Renten-
(2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer versicherungen ist der Monatsbetrag des Al-
Rente nach§§ 1246, 1247 oder 1248 zusammen, tersruhegeldes einschließlich der für die bis
ist die höhere Rente zu gewähren. zum Versicherungsfall anzusetzenden Wert-
(3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf einheiten für eine bisher angerechnete Zu-
des Monats weg, in dem ihre Voraussetzun- rechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige-
gen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Monats rungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-
wieder auf, in dem ihre Voraussetzungen wie- rung und Leistungen nach § 1260 a zu be-
der erfüllt sind; § 1290 Abs. 3 Satz 3 zweiter rechnen. Dabei gilt als Zeitpunkt des Ver-
Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 1253 sicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587
Abs. 2 berechnete Rente ist mit Ablauf des Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-
Monats, in dem die Voraussetzungen des Ab- den Ehezeit.
satzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Mo-
eine nach § 1253 Abs. 1 zu berechnende Rente natsbetrag des Altersruhegeldes ist mit dem
umzuwandeln." Verhältnis zu vervielfältigen, in <lern die
Summe der bei der Ermittlung der für den
d) In § 1303 werden folgende Absätze 9 und 10 Versicherten maßgebenden Rentenbemes-
angefügt: sungsgrundlage zugrunde gelegten Verhält-
,, (9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Be- niswerte (Werteinheiten) für in die Ehe-
trag ist bei Versicherten, von denen Renten- zeit fallende und nach Absatz 1 berücksich-
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
tigte Zeiten zu der Summe der insgesamt zu- beträgen aus Beiträgen der Höherversiche-
grunde gelegten Werteinheiten steht. Fallen rung und auf Leistungen beruht, die wie Stei-
Ehezeiten in einen Zeitraum, für den ein Ent- gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherver-
gelt bescheinigt worden ist, so bestimmt sich sicherung zu behandeln sind.
das Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil
der Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitrau- (2) Soweit in dem nach § 1304 ermittelten
mes. Bei der Berechnung des Verhältnisses Betrag ein Leistungsanteil ,aus der knapp-
bleiben Werteinheiten nach Artikel 2 §§ 14 schaftlichen Rentenversicherung enthalten
und 55 a des Arbeiterrentenversicherungs- war, ist der Monatsbetrag der übertragenen
Neuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im Rentenanwartschaften entsprechend den je-
übrigen gilt § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 weiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf
entsprechend. Der sich hiernach ergebende den Monatsbetrag der übertragenen Renten-
Betrag ist um Steigerungsbeträge für Beiträge ,anwartschaften ohne den auf die knappschaft-
der Höherversicherung und Leistungen nach liche Rentenversicherung entfallenden Anteil
§ 1260 a zu erhöhen, soweit sie auf die Ehe- ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die
zeit entfallen; § 1297 Satz 1 gilt entsprechend. knappschaftliche Rentenversicherung entfal-
Der Betrag, der nicht den gesetzlichen Ren- lenden Anteil § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2
tenanpassungen unterliegt, ist getrennt aus- des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend
zuweisen. anzuwenden.
(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten (3) Soweit von einem Versicherten der
Monatsbetrag des Altersruhegeldes ein Lei- knappschaftlichen Rentenversicherung an
stungsanteil aus der knappschaftlichen Ren- einen Versicherten der Rentenversicherung
tenversicherung enthalten, ist auf den Lei- der Arbeiter Rentenanwartschaften übertra-
stungsanteil, der nicht auf die knappschaft- gen sind, sind in der Rentenversicherung der
liche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2 Arbeiter an Stelle der für die knappschaftliche
und auf den Leistungsanteil aus der knapp- Rentenversicherung festgesetzten Werteinhei-
schaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2 ten die sich in entsprechender Anwendung
des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend des Absatzes 1 ergebenden Werteinheiten
anzuwenden. festzusetzen.
§ 1304 a (4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 1253,
1254) mindert oder erhöht sich um den Betrc!g,
(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen
der sich ergibt, wenn die nach den Absätzen
Entscheidung des Familiengerichts Renten-
1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der
•anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-
Rentenberechnung zugrunde liegenden allge-
gerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur
meinen Bemessungsgrundlage und bei einer
Ermittlung von Werteinheiten der Monats-
Rente nach § 1253 Abs. 2 oder § 1254 mit
betrag der übertragenen Rentenanwartschaf-
0,00015 oder bei einer Rente nach § 1253
ten, soweit sie in dem als Versicherungsfall
Abs. 1 mit 0,0001 vervielfältigt werden. Be-
geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vor-
steht bei Eintritt der Rechtskraft der Ent-
handen waren, durch die allgemeine Bemes-
scheidung des Familiengerichts über den Ver-
sungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des
sorgungsausgleich ein Anspruch auf eine
als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts
Rente, erfolgt eine Minderung der Rente des
(§ 1304 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit
Verpflichteten erst, wenn
0,0000125 vervielfältigt ist. § 1255 Abs. 3 Buch-
stabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich nach a) für ihn eine Rente aus einem späteren Ver-
den Sätzen 1 und 2 ergebenden Werteinheiten sicherungsfall
sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie oder
in dem als Versicherungsfall geltenden Zeit- b) aus der Versicherung des Berechtigten
punkt beim Berechtigten zusammen mit den eine Rente
sich aus dem Monatsbetrag der bereits be-
gründeten Rentenanwartschaften des Berech- zu gewähren ist. Solange nicht aus der Ver-
tigten ergebenden Werteinheiten nicht zu sicherung des Berechtigten eine Rente zu ge-
einer Uberschreitung der Anzahl von Wert- währen ist, ist im Falle des Buchstaben a
einheiten führen, die sich bei entsprechender mindestens der bisherige monatliche Renten-
Anwendung der Sätze 1 und 2 aus dem zahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem Be-
Höchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5 erge- rechtigten § 1254 Abs. 1 a Anwendung, ist
ben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich er- die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3
gibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlags-
der Versicherungsfall als eingetreten gilt, fähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert
bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage zu erhöhen; § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2
mit der Zahl der auf die Ehezeit entfallen- gilt entsprechend. 1st eine nach § 1269 Abs. 1
den Kalendermonate und dem Faktor 0,0002083 zu berechnende Vollwaisenrente zu gewäh-
vervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der ren, bleibt eine Minderung und Erhöhung
Rentenanwartschaften des Berechtigten bleibt nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6
außer Betracht, soweit er auf Steigerungs- unberücksichtigt.
Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1437
(5) lfoi delll Berechtigten wird für die Er- § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
füllung der Wcirtezeiten einschließlich der begründeten Rentenanwartschaften entstehen,
nach § 124B Abs. 7 Satz l erforderlichen Ver- werden von dem zuständigen Träger der Ver-
sicherungszeit von einhundertachtzig Kalen- sorgungslast erstattet.
dermonaten die Zahl hinzugerechnet, die (3) § 1304 a Abs. 4 Sätze l und 4 und Abs. 5
sich ergibt, wenn die Werteinheiten nach den gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder
Absätzen l bis 3 durch 6,25 geteilt werden begründeten Rentenanwartschaften entfallen-
und die sich ergebende Zahl auf die nächste den Werteinheiten entsprechend.
volle Zahl nach oben 9erundet wird, höch-
stens jedoch insoweit, als die sich ergebende § 1304 C
Zahl zusammen mit der Zahl der in die Ehe-
zeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalen- (1) Hat der Berechtigte keine Beiträge zu
dermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten einer gesetzlichen Rentenversicherung ent-
die Gesamtzahl der in die Ehezeit fall enden richtet und sind Rentenanwartschaften , auf
Kalendermonate nicht übersteigt. Bei der Er- Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des
mittlung der nach § 1248 Abs. 7 Satz 1 erfor- Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 oder 2
derlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Ver- des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ihn über-
sicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fal- tragen oder für ihn begründet, gilt er als in
lende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 1259 dem Zweig der gesetzlichen Rentenversiche-
Abs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe rung versichert, in dem das Konto des Ver-
der sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und der pflichteten geführt wird. Wird das Konto des
Zahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen Verpflichteten in der knappschaftlichen Ren-
belegten Kalendermonate und anrechenbaren tenversicherung geführt oder hat der Ver-
Ersatzzeiten zusammen mit der Zahl dieser pflichtete keine Beiträge zu einer gesetzlichen
Ausfallzeiten die Gesamtzahl der in die Ehe- Rentenversicherung entrichtet, steht dem Be-
zeit fallenden Kalendermonate übersteigt. rechtigten, der keine Beiträge zu einer gesetz-
lichen Rentenversicherung entrichtet hat, die
(6) Der Verpflichtete kann die Minderung Wahl zwischen der Rentenversicherung der
seiner Rentenanwartschaften ganz oder teil- Arbeiter und der Rentenversicherung der An-
weise durch Entrichtung von Beiträgen aus- gestellten frei. Hat der Berechtigte zuletzt Bei-
gleichen; Absatz 1, § 1233 Abs. 2 und 2 a und träge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
§ 1304 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entspre-
rung entrichtet und sind Rentenanwartschaf-
chend. ten auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-
§ 1304 b dung des Familiengerichts nach§ 1587 b Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn begrün-
(1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Ent- det, steht ihm die Wahl zwischen der Renten-
scheidung des Familiengerichts oder einer versicherung der Arbeiter und der Rentenver-
zwischen den geschiedenen Ehegatten getrof- sicherung der Angestellten frei. Sind auf
fenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürger- Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des
lichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht Familiengerichts oder auf Grund einer zwi-
genehmigten Vereinbarung als Beiträge zur schen den geschiedenen Ehegatten getroffe-
Begründung von Anwartschaften auf eine be- nen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen
stimmte Rente in einer gesetzlichen Renten- Gesetzbuchs von dem Familiengericht geneh-
versicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 1304 a miaten Vereinbaruna Rentenanwartschaften
Abs. 1 entsprechend. Als Heitrag ist tür je zu begründen, sind die Sätze 1 bis 3 entspre-
einhundert Werteinheiten der Betrag zu ent- chend anzuwenden.
richten, der sich aus der Anwendung des im
Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Bei- (2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann
tragssatzes auf das zuletzt in den Rechts- vor der von dem Familiengericht zu treffen-
verordnungen der Bundesregierung nach den Entscheidung ausgeübt werden. Wird das
§ 1256 Abs. 1 Buchstabe c bestimmte durch- Wahlrecht nicht innerhalb einer von dem Fa-
schnittliche Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der miliengericht bestimmten Frist ausgeübt, so
Entrichtung der Beiträge steht eine Bereit- entscheidet das Familiengericht.
erklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüg-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und So-
lich entrichtet werden; die Bereiterklärung
zialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden
kann vor Feststellung der Ausgleichsver-
Jahres für das folgende Kalenderjahr für die
pflichtung erfolgen. § 1233 Abs. 2 gilt entspre-
Umrechnung der zu begründenden Rentenan-
chend.
wartschaften in Werteinheiten, für die Ermitt-
(2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen lung der für Werteinheiten zu zahlenden Bei-
Entscheidung des Familiengerichts Renten- träge, für die Ermittlung von Werteinheiten,
anwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bür- die gezahlten Beiträgen entsprechen (§ 1304 a
gerlichen Gesetzbuchs begründet, gilt § 1304 a Abs. 1 und § 1304 b Abs. 1 Satz 2), und für die
Abs. l entsprechend. Die Aufwendungen, die Ermittlung des in § 1304 a Abs. 1 Satz 4 be-
dem Versicherungsträger auf Grund der nach stimmten Höchstbetrages Werte bekannt."
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
f) In § 1402 wird nach Absatz 7 folgender Ab- (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer
satz 8 angefügt: Rente nach §§ 23, 24 oder 25 zusammen, ist
,, (8) Sind Rentenanwartschaften nach § 1587 b die höhere Rente zu gewähren.
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begrün- (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ab-
det worden, sind die nach Absatz 2 für die lauf des Monats weg, in dem ihre Voraus-
Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 des Bürger- setzungen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des
lichen Gesetzbuchs zugrunde zu legenden Ent- Monats wieder auf, in dem ihre Vorausset-
gelte in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die zungen wieder erfüllt sind; § 67 Abs. 3 Satz 3
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach
begründeten Rentenanwartschaften zu dem
§ 30 Abs. 2 berechnete Rente ist mit Ablauf
sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürger-
des Monats, in dem die Voraussetzungen des
lichen Gesetzbuchs ergebenden Werte stehen. Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen,
Satz 1 gilt nicht, soweit die Kürzung der Ver- in eine nach § 30 Abs. 1 zu berechnende Rente
sorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapital- umzuwandeln."
betrages an den Dienstherrn abgewendet wor-
den ist. § 1304 a Abs. 6 gilt entsprechend." c) In § 82 werden folgende Absätze 9 und 10
angefügt:
2. Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie ,, (9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Be-
folgt geändert und ergänzt: trag ist bei Versicherten, von denen Renten-
anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-
a) In § 42 werden hinter den Worten „mit dem
gerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehe-
Versicherten" die Worte „vor dem 1. Juli
gatten übertragen sind, um die Hälfte des
1977" eingefügt.
Betrages zu mindern, der bei Eintritt der
b) Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt: Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
gerichts über den Versorgungsausgleich nach
,,§ 42 a § 83 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der
(1) Einern unverheirateten früheren Ehegat- im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch be-
ten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 ge- stehenden Minderung der Rentenanwartschaf-
ten zu entrichten gewesen wäre. Bei Ver-
schieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben
sicherten, denen Rentenanwartschaften nach
ist, wird nach dem Tode seines früheren Ehe-
§ 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gatten für die Zeit der Erziehung mindestens übertragen oder für die Rentenanwartschaften
eines waisenrentenberechtigten Kindes eine nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Rente aus eigener Versicherung gewährt, buchs oder nach § 83 b Abs. 1 begründet sind,
wenn der Berechtigte vor dem Tode des frühe- ist der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag
ren Ehegatten eine Versicherungszeit von um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der
sechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
und keine Beschäftigung oder Erwerbstätig- des Familiengerichts über den Versorgungs-
keit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen ausgleich nach § 83 b Abs. 1 Satz 2 als Beitrag
ausübt, das durchschnittlich im Monat drei für die insgesamt übertragenen und begrün-
Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Bei- deten Rentenanwartschaften zu entrichten ge-
tragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) über- wesen wäre.
schreitet, und eine solche Beschäftigung oder (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an
Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung Versicherte, die nach § 6 oder § 1229 der
nicht erwartet werden kann. Die Rente ist Reichsversicherungsordnung versicherungs-
nach § 30 Abs. 2 zu berechnen, solange der frei oder die nach den §§ 7 oder 8, den §§ 1230
Berechtigte mindestens drei waisenrenten- oder 1231 der Reichsversicherungsordnung
berechtigte Kinder oder zwei waisenrenten- oder § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von
berechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht der Versicherungspflicht befreit sind, wenn
und keine Beschäftigung oder Erwerbstätig- die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten
keit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkom- durch die sich nach § 83 a Abs. 5 ergebende
men ausübt, das durchschnittlich im Monat Zahl an Monaten allein oder zusammen mit
ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragszeiten erfüllt ist."
Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, und
eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätig- d) Nach § 82 wird folgender Unterabschnitt ein-
keit wegen der Kindererziehung nicht erwar- gefügt:
tet werden kann; im übrigen ist die Rente „ V. Rentenanwartschaften und Ansprüche
nach § 30 Abs. 1 zu berechnen. Der Erziehung früherer Ehegatten
eines waisenrentenberechtigten Kindes steht
§ 83
die Sorge für ein waisenrentenberechtigtes
Kind mit körperlichen oder geistigen Ge- (1) Zur Ermittlung des für den Wertaus-
brechen gleich. Eine nach § 30 Abs. 1 berech- gleich von Rentenanwartschaften nach
nete Rente gilt als Rente wegen Berufsunfähig- § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
keit, eine nach § 30 Abs. 2 berechnete Rente maßgebenden Betrages an Renten und Renten-
gilt als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. anwartschaften aus den gesetzlichen Renten-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1439
versicherungen ist der Monatsbetrag des gen, als sie in dem als Versicherungsfall gel-
Altersruhegeldes einschließlich der für die bis tenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusam-
zum Versicherungsfall anzusetzenden Wert- men mit den sich aus dem Monatsbetrag der
einheiten für eine bisher angerechnete Zu- bereits begründeten Rentenanwartschaften
rechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige- des Berechtigten ergebenden Werteinheiten
rungsbeträge für Beiträge der Höherversiche- nicht zu einer Dberschreitung der Anzahl von
rung und Leistungen nach § 37 a zu berechnen. Werteinheiten führen, die sich bei entspre-
Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungs- chender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus
falles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 dem Höchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden ergeben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich
Ehezeit. ergibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem
der Versicherungsfall al,s eingetreten gilt, be-
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Mo-
stimmte allgemeine Bemessungsgrundlage mit
natsbetrag des Altersruhegeldes ist mit dem
der Zahl der auf die Ehezeit entfallenden
Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die
Kalendermonate und dem Faktor 0,0002083
Summe der bei der Ermittlung der für den
vervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der
Versicherten maßgebenden Rentenbemes-
Rentenanwartschaften des Berechtigten bleibt
sungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältnis-
außer Betracht, soweit er auf Steigerungsbe-
werte (Werteinheiten) für in die Ehezeit fal-
trägen aus Beiträgen der Höherversicherung
lende und nach Absatz 1 berücksichtigte Zei-
und auf Leistungen beruht, die wie Steige-
ten zu der Summe der insgesamt zugrunde
gelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehezei- rung,sbeträge aus Beiträgen der Höherver-
ten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt sicherung zu behandeln sind.
bescheinigt worden ist, so bestimmt sich das (2) Soweit in dem nach § 83 ermittelten
Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der Betrag ein Leistungsanteil aus der knapp-
Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei schaftlichen Rentenversicherung enthalten
der Berechnung des Verhältnisses bleiben war, ist der Monatsbetrag der übertragenen
Werteinheiten nach Artikel 2 §§ 14 und 54 b Rentenanwartschaften entsprechend den je-
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
weiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf
gesetzes unberücksichtigt. Im übrigen gilt § 32
den Monatsbetrag der übertragenen Renten-
Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend. Der
sich hiernach ergebende Betrag ist um Steige- anwartschaften ohne den auf die knappschaft-
rungsbeträge für Beiträge der Höherversiche- liche Rentenversicherung entfallenden Anteil
rung und Leistungen nach § 37 a zu erhöhen, ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die
soweit sie auf die Ehezeit entfallen; § 74 knappschaftliche Rentenversicherung entfal-
Satz 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der lenden Anteil § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des
nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend an-
unterliegt, ist getrennt auszuweisen. zuwenden.
(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten (3) Soweit von einem Versicherten der
Monatsbetr.ag des Alterisruhegeldes ein Lei- knappschaftlichen Rentenversicherung an
stungsanteil aus der knappschaftlichen Ren- einen Versicherten der Rentenversicherung
tenversicherung enthalten, ist auf den Lei- der Angestellten Rentenanwartschaften über-
stungsanteil, der nicht auf die knappschaft- tragen sind, sind in der Rentenversicherung
liche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2 der Angestellten an Stelle der für die knapp-
und auf den Leistung1santeil aus der knapp- schaftliche Rentenversicherung festgesetzten
schaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2 Werteinheiten die sich in entsprechender An-
des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend wendung des Absatzes 1 ergebenden Wert-
anzuwenden. einheiten festzusetzen.
§ 83 a (4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 30, 31)
mindert oder erhöht sich um den Betrag, der
(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen sich ergibt, wenn die nach den Absätzen 1
Entscheidung des Familiengerichts Renten- bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der
anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür- Rentenberechnung zugrunde liegenden allge-
gerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur meinen Bemessungsgrundlage und bei einer
Ermittlung von Werteinheiten der Monats- Rente nach § 30 Abs. 2 oder § 3_1 mit 0,00015
betrag der übertragenen Rentenanwartschaf- oder bei einer Rente nach § 30 Abs. 1 mit
ten, soweit sie in dem als Versicherungsfall 0,0001 vervielfältigt werden. Besteht bei Ein-
geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vor- tritt der Rechtskraft der Entscheidung des
handen waren, durch die allgemeine Bemes- Familiengerichts über den Versorgungsaus-
sungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des gleich ein Anspruch auf eine Rente, erfolgt
als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts eine Minderung der Rente des Verpfljchteten
(§ 83 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit
erst, wenn
0,0000125 vervielfältigt ist. § 32 Abs. 3 Buch-
stabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich a) für ihn eine Rente aus einem späteren
nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert- Versicherungsfall
einheiten sind nur insoweit zu berücksichti- oder
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) aus der Versicherung des Berechtigten eine nungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1
Rente Buchstabe c bestimmte durchschnittliche
zu gewähren ist. Solange nicht aus der Ver- Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der Entrichtung
sicherung des Berechtigten eine Rente zu der Beiträge steht eine Bereiterklärung gleich,
gewähren ist, ist im Falle des Buchstaben a wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet
mindestens der bisherige monatliche Renten- werden; die Bereiterklärung kann vor Fest-
zahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem stellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen.
Berechtigten § 31 Abs. 1 a Anwendung, i,st § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3 (2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen
ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlags- Entscheidung des Familiengerichts Renten-
fähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert anwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-
zu erhöhen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gerlichen Gesetzbuchs · begründet, gilt § 83 a
gilt entsprechend. Ist eine nach § 46 Abs. 1 Abs. 1 entsprechend. Die Aufwendungen, die
zu berechnende Vollwaisenrente zu gewäh- dem Versicherungsträger auf Grund der nach
ren, bleibt eine Minderung und Erhöhung § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6 begründeten Rentenanwartschaften entstehen,
unberücksichtigt. werden von dem zuständigen Träger der Ver-
(5) Bei dem BPrechtigten wird für die Er- sorgungslast er,stattet.
füllung der Wartezeiten einschließlich der (3) § 83 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 und Abs. 5
nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Ver- gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder
sicherungszeit von einhundertachtzig Kalen- begründeten Rentenanwartschaften entfallen-
dermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich den Werteinheiten entsprechend.
ergibt, wenn die Werteinheiten nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 durch 6,25 geteilt werden und § 83 C
die sich ergebende Zahl auf die nächste volle (1) Hat der Berechtigte keine Beiträge zu
Zahl nach oben gerundet wird, höchstens je- einer gesetzlichen Rentenversicherung ent-
doch insoweit, als die sich ergebende Zahl richtet und sind Rentenanwartschaften auf
zusammen mit der Zahl der in die Ehezeit Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des
fallenden mit Beiträgen belegten Kalender- Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 oder 2
monate und anrechenbaren Ersatzzeiten die des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ihn über-
Gesamtzcilil der in die Ehezeit fallenden Ka- tragen oder für ihn begründet, gilt er als in
lendermonate nicht übersteigt. Bei der Ermitt- dem Zweig der gesetzlichen Rentenversiche-
lung der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforder- rung versichert, in dem das Konto des Ver-
lichen Anzahl an anrechnungsfähigen Ver- pflichteten geführt wird. Wird das Konto des
sicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fal- Verpflichteten in der knappschaftlichen Ren-
lende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 36 tenversicherung geführt oder hat der Ver-
Abs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe pflichtete keine Beiträge zu einer gesetzlichen
der sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und Rentenver,sicherung entrichtet, steht dem Be-
der Zahl der in die Ehezeit fallenden mit rechtigten, der keine Beiträge zu einer gesetz-
Beiträgen belegten Kalendermonate und an- lichen Rentenversicherung entrichtet hat, die
rechenbaren Ersatzzeiten zusammen mit der Wahl zwischen der Rentenversicherung der
Zahl dieser Ausfallzeiten die Gesamtzahl der Angestellten und der Rentenversicherung der
in die Ehezeit fallenden Kalendermonate über- Arbeiter frei. Hat der Berechtigte zuletzt Bei-
steigt. träge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
(6) Der Verpflichtete kann die Minderung rung entrichtet und sind Rentenanwartschaf-
seiner Rentenanwartschaften ganz oder teil- ten auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-
weise durch Entrichtung von Beiträgen aus- dung des Familiengerichts nach § 1587 b
gleichen; Absatz 1, § 10 Abs.2 und 2a und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn
§ 83 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entspre- begründet, steht ihm die Wahl zwischen der
chend. Rentenversicherung der Angestellten und der
§ 83 b Rentenversicherung der Arbeiter frei. Sind auf
(1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Ent- Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des
scheidung des Familiengericht,s oder einer Familiengerichts oder auf Grund einer zwi-
zwischen den geschiedenen Ehegatten getrof- schen den geschiedenen Ehegatten getroff e-
fenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürger- nen und nach§ 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen
lichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht Gesetzbuchs von dem Familiengericht geneh-
genehmigten Vereinbarung als Beiträge zur migten Vereinbarung Rentenanwartschaften
Begründung von Anwartschaften auf eine be- zu begründen, sind die Sätze 1 bis 3 entspre-
stimmte Rente in einer gesetzlichen Renten- chend anzuwenden.
versicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 83 a (2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann vor
Abs. 1 entsprechend. Als Beitrag ist für je der von dem Familiengericht zu treffenden
einhundert Werteinheiten der Betrag zu ent- Entscheidung ausgeübt werden. Wird das
richten, der sich aus der Anwendung des im Wahlrecht nicht innerhalb einer von dem Fa-
Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitrags- miliengericht bestimmten Frist ausgeübt, so
satzes auf das zuletzt in den Rechtsverord- entscheidet das Familiengericht.
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1441
(3) Der Bundesminister für Arbeit und So• tragsbemessungsgrenze der Reichsversiche-
zialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden rungsordnung (§ 1385 Abs. 2) überschreitet,
Jahres für das folgende Kalenderjahr für die und eine solche Beschäftigung oder Erwerbs-
Umrechnung der zu begründenden Rentenan- tätigkeit wegen der Kindererziehung nicht
wartschaften in Werteinheiten, für die Er- erwartet werden kann; im übrigen ist die
mittlung der für Werteinheiten zu zahlenden Rente nach § 53 Abs. 2 zu berechnen. Der Er-
Beiträge, für die Ermittlung von Werteinhei- ziehung eines waisenrentenberechtigten Kin-
ten, die gezahlten Beiträgen entsprechen des steht die Sorge für ein waisenrentenbe-
(§ 83 a Abs. 1 und § 83 b Abs. 1 Satz 2), und rechtigtes Kind mit körperlichen oder geisti-
für die Ermittlung des in § 83 a Abs. 1 Satz 4 gen Gebrechen gleich. Eine nach § 53 Abs. 2
bestimmten Höchstbetrages Werte bekannt." berechnete Rente gilt als Knappschaftsrente
wegen Berufsunfähigkeit, eine nach § 53
e) In § 124 wird nach Absatz 7 folgender Ab- Abs. 3 berechnete Rente gilt als Knappschafts-
satz 8 angefügt: rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
,, (8) Sind Rentenanwartschaften nach (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer
§ 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Rente nach §§ 45, 46, 41 oder 48 zusammen, ist
begründet worden, sind die nach Absatz 2 die höhere Rente zu gewähren.
für die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf
legenden Entgelte in dem Verhältnis zu kür- des Monats weg, in dem ihre Voraussetzun-
zen, in dem die begründeten Rentenanwart- gen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Mo-
schaften zu dem sich nach § 1587 a Abs. 2 nats wieder auf, in dem ihre Voraussetzungen
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben- wieder erfüllt sind; § 82 Abs. 3 Satz 3 zweiter
den Werte stehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 53
Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zah- Abs. 3 berechnete Rente ist mit Ablauf des
lung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn Monats, in dem die Voraussetzungen des Ab-
abgewendet worden ist. § 83 a Abs. 6 gilt ent- satzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in
sprechend." eine nach § 53 Abs. 2 zu berechnende Rente
11
umzuwandeln.
3. Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge- c) In § 95 werden folgende Absätze 9 und 10 an-
ändert und ergänzt: gefügt:
,, (9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Be-
a) In § 65 werden hinter den Worten „mit dem trag ist bei Versicherten, von denen Renten-
Versicherten" die Worte „vor dem 1. Juli anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-
11
1977 eingefügt. gerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehe-
b) Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt: gatten übertragen sind, um die Hälfte des Be-
trages zu mindern, der bei Eintritt der Rechts-
,,§ 65 a kraft der Entscheidung de,s Familiengerichts
(1) Einern unverheirateten früheren Ehe- über den Versorgungsausgleich nach § 96 a
gatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der im Zeit-
geschieden, für nichtig erklärt oder aufge- punkt der Beitragserstattung noch bestehen-
hoben ist, wird nach dem Tode seines frühe- den Minderung der Rentenanwartschaften zu
ren Ehegatten für die Zeit der Erziehung min- entrichten gewesen wäre. Bei Versicherten,
destens eines waisenrentenberechtigten Kin- denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b
des eine Rente aus eigener Ver,sicherung ge- Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über-
währt, wenn der Berechtigte vor dem Tode tragen sind, ir,t der sich nach Absatz 1 er-
des früheren Ehegatten eine Versicherungs- gebende Betrc1g um die Hälfte des Betrages
zeit von sechzig Kalendermonaten zurückge- zu erhöhen, der bei Eintritt der Rechtskraft
legt hat und keine Beschäftigung oder Er- der Entscheidung des Familiengerichts über
werbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeits- den Versorgungsausgleich nach § 96 a Abs. 6
einkommen ausübt, das durchschnittlich im Satz 2 als Beitrag für die insgesamt übertrage-
Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge nen Rentenanwartschaften zu entrichten ge-
geltenden Beitragsbemessungsgrenze der wesen wäre.
Reichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an
überschreitet, und eine solche Beschäftigung Versicherte, die nach § 1229 der Reichsver-
oder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererzie- sicherungsordnung oder § 6 des Angestellten-
hung nicht erwartet werden kann. Die Rente versicherungsgesetzes versicherungsfrei oder
ist nach § 53 Abs. 3 zu berechnen, solange der die nach § 32, den §§ 1230 oder 1231 der
Berechtigte mindestens drei wai,senrenten- Reichsversicherungsordnung oder den §§ 7
berechtigte Kinder oder zwei waisenrenten- oder 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes
berechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht von der Versicherungspflicht befreit sind,
und keine Beschäftigung oder Erwerbstätig- wenn die Wartezeit von sechzig Kalender-
keit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen monaten durch die sich nach § 96 a Abs. 5 er-
ausübt, das durchschnittlich im Monat ein gebende Zahl an Monaten allein oder zusam-
Achtel der für Monatsbezüge geltenden Bei- men mit Beitragszeiten erfüllt ist."
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
d) Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt ein- Ermittlung von Werteinheiten der Monats-
gefügt: betrag der übertragenen Rentenanwartschaf-
„6. Rentenanwartschaften und Ansprüche ten, soweit sie in dem als Versicherungsfall
früherer Ehegatten geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten
vorhanden waren, durch die allgemeine Be-
§ 96 messungsgrundlage geteilt, die für das Jahr
(1) Zur Ermittlung des für den Wert- des als Versicherungsfall geltenden Zeit-
ausgleich von Rentenanwartschaften nach punkts (§ 96 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und
§ 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit 0,0000167 vervielfältigt ist. § 54 Abs. 3
maßgebenden Betrages an Renten und Ren- vorletzter Satz gilt entsprechend. Die sich
tenanwartschaften aus den gesetzlichen Ren- nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert-
tenversicherungen ist der Monatsbetrag des einheiten sind nur insoweit zu berücksichti-
Knappschaftsruhegeldes einschließlich der für gen, als sie in dem als Versicherungsfall gel-
die bis zum Ver,sicherungsfall anzusetzenden tenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusam-
Werteinheilen für eine bisher angerechnete men mit den sich aus dem Monatsbetrag der
Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß und Lei- bereits begründeten Rentenanwartschaften
stungen nach § 58 a zu berechnen. Dabei gilt des Berechtigten ergebenden Werteinheiten
als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das nicht zu einer Uberschreitung der Anzahl von
Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 des Bürger- Werteinheiten führen, die sich bei entspre-
lichen Gesetzbuchs ergebenden Ehezeit. chender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus
dem Höchstbetrag nach§ 1304 a Abs. 1 Sätze 4
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Mo- und 5 der Reichsversicherungsordnung erge-
natsbetrag des Knappschaftsruhegeldes ist mit . ben.
dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die
Summe der bei der Ermittlung der für den (2) Soweit in dem nach § 96 ermittelten
Versicherten maßgebenden Rentenbemes- Betrag ein Leistungsanteil aus der Renten-
sungsgrundlage zugrunde gelegten Verhält- versicherung der Arbeiter oder der Angestell-
niswerte (WE~rteinheiten) für in die Ehezeit ten enthalten war, ist der Monatsbetrag der
fallende und nach Absatz 1 berücksichtigte übertragenen Rentenanwartschaften en tspre-
Zeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde chend den jeweiligen Leistungsanteilen auf-
gelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehe- zuteilen. Auf den Monatsbetrag der übertrage-
zeiten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt nen Rentenanwartschaften, der auf die
bescheinigt worden ist, so bestimmt sich das knappschaftliche Rentenversicherung entfällt,
Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den nicht auf
Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei die knappschaftliche Rentenversicherung ent-
der Berechnung des Verhältnisses bleiben fallenden Anteil ist § 1304 a Abs. 1 Sätze 1
Werteinheiten nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 und
und 2 der Reichsversicherungsordnung oder
§ 10 a des Knappschaftsrentenversicherungs-
§ 83 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Angestellten-
Neuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im
versicherungsgesetzes entsprechend anzu-
übrigen gilt § 54 Abs. 3 vorletzter Satz ent-
sprechend. Der sich hiernach ergebende Be- wenden.
trag ist um Leistungen nach § 58 a zu er- (3) Soweit von einem Versicherten der Ren-
höhen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen; tenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
§ 89 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der stellten an einen Versicherten der knapp-
nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen schaftlichen Rentenversicherung Renten-
unterliegt, ist getrennt auszuweisen. anwartschaften übertragen sind, sind in der
knappschaftlichen Rentenversicherung an-
(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten
stelle der für di!e 'Rentenversicherung der Ar-
Monatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes ein
beiter oder der Angestellten festgesetzten
Leistungsanteil aus der Rentenversicherung
Werteinheiten die sich in entsprechender An-
der Arbeiter oder der Angestellten enthalten,
wendung des Absatzes 1 ergebenden Wert-
ist auf den Leistungsanteil, der auf die knapp-
einheiten festzusetzen.
schaftliche Rentenversicherung entfällt, Ab-
satz 2 und auf den Leistungsanteil aus der (4) Der Jahresbetrag der Rente (§ 53) min-
Rentenversicherung der Arbeiter oder der dert oder erhöht sich um den Betrag, der sich
Angestellten § 1304 Abs. 2 der Reichsver- ergibt, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3
sicherungsordnung oder § 83 Abs. 2 des An- ermittelten Werteinheiten mit der der Ren-
gestelltenversicherungsgesetzes entsprechend tenberechnung zugrunde liegenden allgemei-
anzuwenden. nen Bemessungsgrundlage und bei einer
Rente nach § 53 Abs. 3 oder 4 mit 0,0002, bei
§ 96 a
einer Rente nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster
(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Halbsatz mit 0,00012 und bei einer Rente nach
Entscheidung des Familiengerichts Renten- § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz mit 0,00018
anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür- vervielfältigt werden. Besteht bei Eintritt der
gerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1443
gürichls über d<rn Versorgungsausgleich ein § 96 b
Anspruch auf eine Rente, erfolgt eine Minde- Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
rung der Rente des Verpflichteten erst, wenn ordnung gibt bi,s zum 31. Dezember jeden Jah-
a) für ihn eine Rente aus einem späteren res für das folgende Kalenderjahr für die Er-
Versicherungsfall mittlung der für Werteinheiten zu zahlenden
oder Beiträge und für die Ermittlung von Wert-
b) aus der Versicherung des Berechtigten einheiten, die gezahlten Beiträgen entspre-
eine Rente chen (§ 96 a Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2), Werte
bekannt."
zu gewähren ist. Solange nicht aus der Ver-
sicherung des Berechtigten eine Rente zu ge- 4. In § 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Alters-
währen ist, ist im Falle des Buchstaben a min- hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
destens der bisherige monatliche Rentenzahl- machung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz-
betrag zu gewähren. Findet bei dem Berech- blatt I S. 1448), zuletzt geändert durch das
tigten § 53 Abs. 4 a Anwendung, ist die An- Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land-
zahl der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des
Werteinheiten für jeden zuschlagsfähigen Ka- Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (Bundesge-
lendermonat um 0,6 vom Hundert zu erhöhen; setzbl. I S. 1197), werden nach dem Wort „ihm"
§ 54 Abs. 3 vorletzter Satz gilt entsprechend. die Worte „vor dem 1. Juli 1977" eingefügt.
Ist eine nach§ 69 Abs. 6 zu berechnende Voll-
waisenrente zu gewähren, bleibt eine Min-
derung und Erhöhung nach Satz 1 und ein
Ausgleich nach Absatz 6 unberücksichtigt.
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(5) Bei dem Berechtigten wird für die Er-
füllung der Wartezeiten einschließlich der
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
nach § 49 Abs. 3 Satz l erforderlichen Ver-
ändert:
sicherungszeit von einhundertachtzig Kalen-
dermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich 1. § 23 a wird wie folgt geändert:
ergibt, wenn die Werteinheiten nach den Ab-
sätzen,. 1 bis 3 durch 4,63 geteilt werden und a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
die sich ergebende Zahl auf die nächste volle „2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder
Zahl nach oben gerundet wird, höchstens je- Verwandtschaft begründete gesetzliche
doch insoweit, als die sich ergebende Zahl zu- Unterhaltspflicht betreffen;".
sammen mit der Zahl der in die Ehezeit fallen- b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch
den mit Beiträgen belegten Kalendermonate einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
und anrechenbaren Ersatzzeiten die Gesamt- mern 4 und 5 angefügt:
zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermo-
,,4. Ehesachen;
nate nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der
nach § 49 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Anzahl 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem
an anrechnungsfähigen Versicherungsjahren ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte
bleiben in die Ehezeit fallende anrechenbare am Verfahren beteiligt sind."
Ausfallzeiten nach § 57 insoweit außer Be-
tracht, als die Summe der sich nach Satz 1 er- 2. Nach § 23 a werden folgende §§ 23 b, 23 c ein-
gebenden Zahl und der Zahl der in die Ehezeit gefügt:
fall enden mit Beiträgen belegten Kalender- ,,§ 23 b
monate und anrechenbaren Ersatzzeiten zu- (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen
sammen mit der Zahl dieser Ausfallzeiten die für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Ka- Familiensachen sind:
lendermonate übersteigt. 1. Ehesachen;
(6) Der Verpflichtete kann die Minderung 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen
seiner Rentenanwartschaften ganz oder teil- Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach
weise durch Entrichtung von Beiträgen aus- den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
gleichen; Absatz 1 und § 54 Abs. 10 gelten buchs hierfür das Familiengericht zuständig
entsprechend. Als Beitrag ist für je einhundert ist;
Werteinheiten der Betrag zu entrichten, der 3. Verfahren über die Regelung des persönlichen
sich aus der Anwendung des im Zeitpunkt der Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Eltern-
Entrichtung geltenden Beitragssatzes auf das teils mit dem Kinde;
zuletzt in den Rechtsverordnungen der Bun-
4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes
desregierung nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c be-
an den anderen Elternteil;
stimmte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
ergibt. Der Entrichtung der Beiträge steht eine 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhalts-
Bereiterklärung gleich, wenn die Beiträge un- pflicht gegenüber einem ehelichen Kinde be-
verzüglich entrichtet werden; die Bereiterklä- treffen;
rung kann vor Feststellung der Ausgleichs- 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete
verpflichtung erfolgen. gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich be• bestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer
treffen; Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der
8. Verfahren über die Regelung der Rechtsver- Generalbundesanwalt zu hören."
hältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
(Verordnung über die Behandlung der Ehe- 7. § 170 wird wie folgt gefaßt:
wohnung und des Hausrats - Sechste Durch- ,,§ 170
führungsverordnung zum Ehegesetz vom
21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); Die Verhandlung in Familien- und Kindschafts-
sachen ist nicht öffentlich. Dies gilt für die Fami-
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehe- liensachen des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur,
lichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Ver- soweit sie mit einer der anderen Familiensachen
fahren beteiligt sind; verhandelt werden."
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8. § 200 wird wie folgt geändert:
(2) Sind wegen des Umfangs der Geschäfte a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts- „ 2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige
sachen mehrere Abteilungen für Familiensachen Verfügung oder eine einstweilige Anord-
zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die den- nung nach den §§ 127 a, 620, 621 f der
selben Personenkreis betreffen, derselben Abtei- Zivilprozeßordnung betreffenden Sa-
lung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache chen;".
rechtshängig, während eine andere Familien- b) In Absatz 2 Nr. 5 a wird nach dem Wort „Un-
sache bei einer anderen Abteilung im ersten terhaltspflicht" der Satzteil ,, , soweit sie nicht
Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts mit einer Scheidungssache zu verhandeln
wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. sind," eingefügt.
(3) Die Abteilungen für Familiensachen wer-
den mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf
Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht Artikel 6
wahrnehmen.
Änderung der Zivilprozeßordnung
§ 23 C
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für 1. An die Uberschrift des Ersten Titels des Ersten
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familien- Abschnitts im Ersten Buch werden die Worte
sachen sowie ganz oder teilweise die Vormund- angefügt: ,,und Wertvorschriften".
schaftssachen zuzuweisen, sofern die Zusammen-
fassung der sachlichen Förderung der Verfah-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
ren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landes- ,,§ 2
regierungen können die Ermächtigungen auf die Kommt es nach den Vorschriften dieses Ge-
Landesjustizverwaltungen übertragen." setzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf
den Wert des Streitgegenstandes, des Be-
3. In § 72 werden nach dem Wort „Kindschafts- schwerdegegenstandes, der Beschwer oder der
sachen" die Worte „und der Familiensachen" ein- Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden
gefügt. Vorschriften. 11
4. § 119 wird wie folgt geändert: 3. In § 3 fallen die Worte „des Streitgegenstandes"
weg.
a) In den Nummern 1 und 2 werden nach dem
Wort „Kindschaftssachen" jeweils die Worte 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, und in Familiensachen" eingefügt.
,,(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittel-
instanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechts-
,, (2) § 23 b Abs. 1, 2 gilt entsprechend."
mittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des
Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die
5. In § 133 Nr. 2 wird nach der Verweisung „des das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nut-
§ 519 b Abs. 2" die Verweisung „und des § 621 e zungen, Zinsen und Kosten bleiben unberück-
Abs. 2" eingefügt. sichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend
gemacht werden."
6. § 138 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Vor der Entscheidung des Großen Senats für 5. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate „Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer
sowie in Entmündigungssachen und in Rechts- Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den
streitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer Betrag einer Forderung, wenn es auf deren
11
Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nicht- Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1445
6. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben. (6) Erhöht sich der Wert des Streitgegenstan-
des infolge einer Änderung oder Erweiterung
7. § 78 wird wie folgt geändert: des Klageantrages auf mehr als dreitausend
Deutsche Mark, so gelten die Ab$ätze 3 bis 5
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: entsprechend. Vermindert sich der Wert des
„Das gleiche gilt vor den Familiengerichten Streitgegenstandes auf einen Betrag von drei-
tausend Deutsche Mark oder weniger, so wird
1. für Ehesachen,
das Gebot, sich durch Rechtsanwälte vertreten
2. für Folgesachen von Scheidungssachen, zu lassen, nicht berührt.
3. für solche Familiensachen des § 621 (7) Für das Verfahren, das sich an ein Mahn--
Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen verfahren nach Erhebung des Widerspruchs oder
von Scheidungssachen anhängig sind, Einlegung des Einspruchs anschließt, gelten die
wenn in diesen der Gegenstand an Geld
Absätze 1 bis 5 entsprechend."
oder Geldeswert die Summe von drei-
tausend Deutsche Mark übersteigt;
9. Der bisherige § 78 a wird § 78 b.
die Parteien können sich im ersten Rechtszug
auch durch einen beim übergeordneten Land-
gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten 10. § 93 a wird wie folgt gefaßt:
lassen."
,,§ 93 a
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt,
,,(3) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe so sind die Kosten der Scheidungssache und
des Absatzes l zur Vertretung berechtigt ist, der Folgesachen, über die gleichzeitig ent-
kann sich selbst vertreten." schieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1
vorweg entschieden worden ist, gegeneinander
8. Folgender neuer § 78 a wird eingefügt: aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind
auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn
,,§ 78 a über die Folgesache infolge einer Abtrennung
(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entschei-
die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen den ist. Das Gericht kann die Kosten nach billi-
anhängig gemacht werden, geht das Gericht für gem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine
den Anwaltsprozeß von den Streitwertangaben Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehe-
gatten in seiner Lebensführung unverhältnis-
in der Klageschrift aus, soweit es nicht ander-
mäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine
weitig entscheidet.
solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als
(2) Reicht eine Partei im Anwaltsprozeß die unbillig erscheint, daß ein Ehegatte in Folge-
Klage ein, ohne ordnungsgemäß vertreten zu sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeich-
sein, so lehnt das Gericht die Terminsbestim- neten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.
mung und die Zustellung der Klage ab. Haben die Parteien eine Vereinbarung über
die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie
(3) Ist die Terminsbestimmung nicht abzuleh-
ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde
nen, so kann das Gericht bis zum Beginn der legen.
mündlichen Verhandlung in der Hauptsache eine
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen,
von den Angaben in der Klageschrift abwei-
so hat der Antragsteller auch die Kosten der
chende Entscheidung zum Anwaltsprozeß tref-
Folgesachen zu tragen, die infolge der Abwei-
fen. Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht
sung gegenstandslos werden; dies gilt auch
hierüber zu entscheiden. Der Antrag kann nur
für die Kosten einer Folgesache, über die in-
binnen zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß
folge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1
§ 621 b Abs. 2 gestellt werden; er kann vor der
Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 geson-
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
dert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die
(4) Der Beschluß nach Absatz 3 kann ohne Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Ko-
mündliche Verhandlung ergehen. Er ist unan- stenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den
fechtbar und kann durch das Gericht nicht geän- bisherigen Sach- und Streitstand in Folge-
dert werden. Rechtshandlungen, welche die sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichne-
nicht vertretene Partei vorher vorgenommen ten Art als unbillig erscheint.
hat, bleiben wirksam.
(3) Wird eine Ehe aufgehoben oder für nich-
(5) Stellt das Gericht durch Beschluß in der tig erklärt, so sind die Kosten des Rechtsstreits
mündlichen Verhandlung fest, daß im Anwalts- gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann
prozeß zu verhandeln ist, so hat es zugleich die Kosten nach billigem Ermessen anderwei-
einen neuen Termin zur mündlichen Verhand- tig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach
lung zu bestimmen, wenn eine der Parteien nicht Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebens-
durch einen Rechtsanwalt vertreten, aber in der führung unverhältnismäßig beeinträchtigen
Verhandlung anwesend oder durch einen an- würde oder wenn eine solche Kostenverteilung
deren Bevollmächtigten vertreten ist. im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bei der Eheschließung ein Ehegatte allein in den 17. § 324 wird wie folgt gefaßt:
Fällen der §§ 30 bis 32 des Ehegesetzes die Auf-
hebbarkl~it oder die Nichtigkeit der Ehe ge- n§ 324
kannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder
Täuschung oder widerrechtliche Drohung sei- §§ 1569 bis 1586 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
tens des anderen Ehegatten oder mit dessen erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer
Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt,
ist. so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheits-
(4) Wird eine Ehe auf Klage des Staatsanwalts leistung verlangen, wenn sich die Vermögens-
oder im Falle des § 20 des Ehegesetzes auf verhältnisse des Verpflichteten erheblich ver-
Klage des früheren Ehegatten für nichtig erklärt, schlechtert haben; unter der gleichen Voraus-
so ist Absatz 3 nicht anzuwenden." setzung kann er eine Erhöhung der in dem Ur-
teil bestimmten Sicherheit verlangen."
11. ln § 97 wird folgender Absatz 3 angefügt:
18. § 328 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der
Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 11
Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn
6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer
Scheidungssache sind." das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen
Anspruch betrifft und nach den deutschen Ge-
setzen ein Gerichtsstand im Inland nicht be-
12. Die Uberschrift des Siebenten Titels im Zweiten gründet war oder wenn es sich um eine Kind-
Abschnitt im Ersten Buch erhält folgende Fas- schaftssache (§ 640) handelt."
sung:
„Siebenter Titel
19. § 511 a wird wie folgt geändert:
Armenrecht und Prozeßkostenvorschuß".
a) Absatz 2 fällt weg.
13. In§ 116 b Abs. 1 Satz 1 wird b) Absatz 3 wird Absatz 2.
a) die Verweisung ,,§ 78 a" durch die Verwei-
sung ,,§ 78 b" ersetzt, 20. In § 546 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch
b) der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz fällt
folgender Halbsatz angefügt: weg.
,, § 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt ent-
21. § 569 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sprechend."
11 Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der
14. § 118 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als An-
und 3 ersetzt: waltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die
„Für Personen, die unter Vormundschaft oder Beschwerde einen Beschluß nach § 78 a Abs. 2
Pflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von oder das Armenrecht betrifft oder wenn sie von
dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugend- einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben
amt ausgestellt werden. Will ein minderjähriges wird."
unverheiratetes Kind einen Unterhaltsanspruch
geltend machen, so bedarf es des Zeugnisses 22. In § 572 Abs. 1 wird die Verweisung „619"
nicht; das gleiche gilt, wenn ein minderjähriges durch die Verweisung „613" ersetzt.
unverheiratetes nichteheliches Kind die Fest-
stellung der Vaterschaft begehrt."
23. In der Uberschrift des Sechsten Buches und in
der Uberschrift des Ersten Abschnitts wird je-
15. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: weils das Wort „Ehesachen" durch das Wort
,,§ 127 a
,,Familiensachen" ersetzt.
(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeß-
gericht auf Antrag einer Partei durch einst- 24. Die §§ 606 bis 630 werden durch folgende Vor-
weilige Anordnung die Verpflichtung zur Lei- schriften ersetzt:
stung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen „Erster Titel
Rechtsstreit unter den Parteien regeln. Allgemeine Vorschriften für Ehesachen
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unan- § 606
fechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620 a bis
(1) Für Verfahren auf Scheidung, Aufhebung
620 g entsprechend."
oder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens
16. In § 233 Abs. 1 werden die Worte „oder der einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Her-
Revision" durch die Worte ,, , der Revision oder stellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist
der Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2" das Familiengericht ausschließlich zuständig, in
ersetzt. dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 144'1
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei § 607
Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäfts-
Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht
fähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig;
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer
dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des
der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjäh-
Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die
rigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aufhebung der Ehe begehren kann.
(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht
gegeben, so ist das Familiengericht ausschließ- (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
lich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Ver·-
ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt treter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist je-
zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten doch zur Erhebung der Klage auf Herstellung
bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des ehelichen Lebens nicht befugt; für den
dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt Scheidungsantrag oder die Aufhebungsklage be-
hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das darf er der Genehmigung des Vormundschafts-
Familiengericht ausschließlich zuständig, in gerichts.
dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort § 608
des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die
fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klä- Vorschriften über das Verfahren vor den Land-
gers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das gerichten entsprechend.
Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den
Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das § 609
Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das
Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen,
dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht mitein- auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
ander verbunden werden können. Sind die Ver-
§ 610
fahren am selben Tage rechtshängig geworden,
so ist§ 36 entsprechend anzuwenden. (1) Die Verfahren auf Herstellung des ehe-
lichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhe-
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach
bung können miteinander verbunden werden.
diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das
Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg (2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens
in Berlin ausschließlich zuständig. mit den erwähnten Verfahren, insbesondere
durch die Erhebung einer Widerklage anderer
§ 606 a Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt.
Die Vorschriften des § 606 stehen der Aner-
kennung einer von einer ausländischen Behörde § 611
getroffenen Entscheidung nicht entgegen, Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung,
1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehö- auf die das Urteil ergeht, können andere
rigkeit besitzt, Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden
2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Auf- Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend
enthalt im Ausland hat oder wenn die Ehe- gemacht werden.
gatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen § 612
Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben
(1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht anzu-
oder
wenden.
3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Ent-
scheidung beantragt. · (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der
nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu
§ 606 b laden.
Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht an-
Staatsangehörigkeit, so kann von einem deut- zuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche
schen Gericht in der Sache nur entschieden Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
werden, (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten
1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des ist unzulässig.
Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind
und nach dem Heimatrecht des Mannes die
auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwen-
von dem deutschen Gericht zu fällende Ent-
den.
scheidung anerkannt werden wird oder auch
nur einer der Ehegatten staatenlos ist; § 613
2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung (1) Das Gericht soll das persönliche Erschei-
deutsche Staatsangehörige war und sie auf nen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe kann sie als Parteien vernehmen. Ist ein Ehe-
oder auf Feststellung des Bestehens oder gatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht
Nichtbestehens der Ehe oder der Staats- verhindert oder hält er sich in so großer Entfer-
anwalt auf Nichtigerk]ärung der Ehe klagt. nung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erschei-
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nen nicht zugemutet wc~rden kann, so kann er (3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Ge-
durch einen ersuchten Richter angehört oder richt außergewöhnliche Umstände nach § 1568
vernommen werden. des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksfrhti-
gen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Schei-
(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Ver-
dung ablehnt, vorgebracht sind.
nehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie
gegen einen im Vernehmungstermin nicht er-
§ 617
schienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungs-
haft darf nicht erkannt werden. Die Vorschriften über die Wirkung eines An-
erkenntnisses, über die Folgen der unterbliebe-
§ 614 nen oder verweigerten Erklärung über Tatsa-
chen oder über die Echtheit von Urkunden, die
(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Her-
Vorschriften über den Verzicht der Partei auf
stellung d(~s ehelichen Lebens von Amts wegen
die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeu-
aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des
gen und Sachverständigen und die Vorschriften
Verfahrens zweckmäßig ist.
über die Wirkung eines gerichtlichen Geständ-
(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Ge- nisses sind nicht anzuwenden.
richt von Amts wegen aussetzen, wenn nach
seiner freien Uberzeugung Aussicht auf Fortset- § 618
zung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten Urteile in Ehesachen sind von Amts wegen
länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfah- zuzustellen.
ren nicht gegen den Widerspruch beider Ehe- § 619
gatten ausgesetzt werden.
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil
(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Ver- rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der
fahrens beantragt, so darf das Gericht über die Hauptsache als erledigt anzusehen.
Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf
Scheidung :c:iicht erkennen, bevor das Verfahren § 620
ausgesetzt war.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen
(4) Die Aussetzung darf nur einmal wieder- Anordnung auf Antrag regeln:
holt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von 1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaft-
einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen liches Kind;
Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorge-
überschreiten. berechtigten Elternteils mit dem Kinde;
(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen
Regel den Ehegatten nahelegen, eine Ehebera- Elternteil;
tungsstelle in Anspruch zu nehmen. 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde
im Verhältnis der Ehegatten zueinander;
§ 615 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
(1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
nicht rechtzeitig vorgebracht werden und deren 7. die Benutzung der Ehewohnung und des
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits ver- Hausrats;
zögern würde, können zurückgewiesen werden,
wenn nach der freien Uberzeugung des Gerichts 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum
persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder
der Ehegatte in der Absicht, den Prozeß zu ver-
schleppen, oder aus grober Nachlässigkeit das eines Kindes bestimmten Sachen;
Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht früher 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeß-
vorgebracht hat. kostenvorschusses.
(2) § 529 Abs. 2, 3 ist nicht anzuwenden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht
eine einstweilige Anordnung auch von Amts
§ 616
wegen erlassen.
§ 620 a
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Ver-
die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach
handlung ergehen.
Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von ihnen nicht vorge- (2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehe-
bracht sind. sache anhängig oder ein Gesuch um Bewilli-
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhe- gung des Armenrechts eingereicht ist. Der An-
bung der Ehe oder auf Herstellung des ehe- trag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle er-
lichen Lebens kann das Gericht gegen den Wi- klärt werden. Der Antragsteller soll die Voraus-
derspruch des die Auflösung der Ehe begehren- setzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
den oder ihre Herstellung verweigernden Ehe- (3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1
gatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört
nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet werden; ist dies wegen der besonderen Eil-
sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen. bedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugend-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1449
amt unverzüglich nach der Anordnung gehört Zweiter Titel
werden. § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- Verfahren in anderen Familiensachen
buchs gilt entsprechend.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten § 621
Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Beru- (1) Für Familiensachen, die
fungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
1. die Regelung der elterlichen Gewalt über ein
§ 620 b eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Fa-
(1) Das Gericht kann auf Antrag den Be- miliengericht zuständig ist,
schluß aufheben oder ändern. Das Gericht kann
2. die Regelung des persönlichen Verkehrs des
von Amts wegen entscheiden, wenn die Anord-
nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem
nung die elterliche Gewalt über ein gemein-
Kinde,
schaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anord-
nung nach § 620 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ohne vor- 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen
herige Anhörung des Jugendamts erlassen wor- Elternteil,
den ist. 4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung einem ehelichen Kinde,
nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung er- 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unter-
gangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher haltspflicht,
Verhandlung erneut zu beschließen. 6. den Versorgungsausgleich,
(3) Schwebt die Ehesache in der Berufungs- 7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der
instanz, so ist das Berufungsgericht auch zu- Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung
ständig, wenn das Gericht des ersten Rechts- über die Behandlung der Ehewohnung und
zuges die Anordnung oder die Entscheidung des Hausrats - Sechste Durchführungsver-
nach Absatz 1 erlassen hat. ordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober
1944, Reichsgesetzbl. I S. 256),
§ 620 C
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt
Grund mündlicher Verhandlung die elterliche sind,
Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind gere- 9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des
gelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Bürgerlichen Gesetzbuchs
Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung
einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich
sofortige Beschwerde statt. Im übrigen sind die zuständig.
Entscheidungen nach den §§ 620, 620 b unan- (2) Während der Anhängigkeit einer Ehe-
fechtbar. sache ist das Gericht ausschließlich zuständig,
§ 620 d bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug an-
In den Fällen der §§ 620 b, 620 c sind die An- hängig ist oder war. Ist eine Ehesache nicht an-
träge und die Beschwerde zu begründen; das hängig, so richtet sich die örtliche Zuständig-
Gericht entscheidet durch begründeten Be- keit nach den allgemeinen Vorschriften.
schluß.
(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, wäh-
§ 620 e
rend eine Familiensache der in Absatz 1 ge-
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620 b, nannten Art bei einem anderen Gericht im er-
620 c vor seiner Entscheidung die Vollziehung sten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von
einer einstweiligen Anordnung aussetzen. Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu
verweisen oder abzugeben. § 276 Abs. 2, 3
§ 620 f
Satz 1 gilt entsprechend.
Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirk-
samwerden einer anderweitigen Regelung sowie § 621 a
dann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag
(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1
oder die Klage zurückgenommen wird oder
Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bestimmt sich, soweit sich aus
rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Ehe-
diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungs-
verfahren nach § 619 in der Hauptsache als er-
gesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren
ledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch
nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Beschluß auszusprechen. Gegen die Entschei-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
dung findet die sofortige Beschwerde statt.
keit und nach den Vorschriften der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des
§ 620 g
Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11,
Die im Verfahren der einstweiligen Anord- 13, 14, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes
nung entstehenden Kosten gelten für die Ko- über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
stenentscheidung als Teil der Kosten der Haupt- richtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale
sache; § 96 gilt entsprechend. Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine § 621 f
güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag (1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1
nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des
Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag
Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die
durch einstweilige Anordnung die Verpflich-
Entscheidung einheitlich durch Urteil. § 629 a
tung zur Leistung eines Kostenvorschusses für
Abs. 2 gilt entsprechend.
dieses Verfahren regeln.
§ 621 b (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unan-
fechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620 a bis
(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8
620 g entsprechend.
soll die Klageschrift, wenn der Streitgegenstand
nicht in einer bestimm len Geldsumme besteht 1
die An~Jahe des Wertes des Streitgegenstandes Dritter Titel
enthalten. Scheidungs- und Folgesachen
(2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder, § 622
wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch
mit ffor ersten Ladung ist der Beklagte auf die
Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
Voraussetzungen, unter denen der Anwaltspro-
zeß stattfindet, und auf das Antragsrecht nach (2) Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des
§ 78 a Abs. 3 Satz 2, 3 hinzuweisen. § 630 Angaben darüber enthalten, ob
1. gemeinschaftliche minderjährige K:inder vor-
(3) Ist der Rechtsstreit als Anwaltsprozeß zu
handen sind,
führen, so gelten die Vorschriften über das Ver-
fahren vor den Landgerichten entsprechend. 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen
Gewalt unterbreitet wird,
§ 621 C 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeich-
neten Art anderweitig anhängig sind.
Die Endentscheidungen in den Familiensachen
des § 621 Abs. 1 sind von Amts wegen zuzustel- Im übrigen gelten die Vorschriften über die
len. Klageschrift entsprechend.
§ 621 d (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vor-
(1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlas- schriften treten an die Stelle der Bezeichnungen
senen Endurteile über Familiensachen des § 621 Kläger und Beklagter die Bezeichnungen An-
Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 findet die Revision nur statt, tragsteller und Antragsgegner.
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil
zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt ent- § 623
sprechend. (1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1
eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
(2) Die Revision findet ferner slalt, soweit das
treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig
Berufungsgericht die Berufung als unzulässig
begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zu-
verworfen hat.
sammen mit der Scheidungssache zu verhandeln
§ 621 e und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergange- wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei
nen Enderitscheidungen über Familiensachen einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ein
des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 findet die Be- Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Fa-
schwerde statt. miliensache abgetrennt.
(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 (2) Das Verfahren muß bis zum Schluß der
Nr. 1 bis 3, 6 findet die weitere Beschwerde mündlichen Verhandlung erster Instanz in der
statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Scheidungssache anhängig gemacht sein. Satz 1
Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache
gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde fin- nach § 629 b an das Gericht des ersten Rechts-
det ferner statt, soweit das Oberlandesgericht zuges zurückverwiesen ist.
die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. (3) Für die Regelung der elterlichen Gewalt
Die weitere Beschwerde kann nur darauf ge- über ein gemeinschaftliches Kind und für die
stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Durchführung des Versorgungsausgleichs in
Verletzung des Gesetzes beruht..
den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Ge-
(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung setzbuchs bedarf es keines Antrags. Eine Rege-
der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerde- lung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde
gericht eingelegt. Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, soll im allgemeinen nur ergehen, wenn ein Ehe-
§§ 552, 554 Abs. 1, 2, § 577 Abs. 3 gelten ent- gatte dies anregt.
sprechend.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten
(4) Für die weitere Beschwerde müssen die auch für Verfahren, die nach § 621 Abs. 3 an
Beteiligten sich durch einen beim Bundes- das Gericht der Ehesache übergeleitet worden
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Be- sind, soweit eine Entscheidung für den Fall der
vollmächtigten vertreten lassen. Scheidung zu treffen ist.
Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1451
§ 624 (2) Uber andere Folgesachen und die Schei-
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache dungssache wird erst nach Rechtskraft des Be-
erstreckt sich auf die Folgesachen. schlusses entschieden.
(2) Eine Bcwilligtmg des Armenrechts für die § 628
Scheidungssache erstreckt sich auf die Folge-
sachen, soweit sie nicht ausdrücklich (1) Das Gericht kann dem Scheidungsantrag
ausgenommen werden. vor der Entscheidung über eine Folgesache
stattgeben, soweit
(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor
den Landgerichten gelten entsprechend, soweit 1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6
in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist. oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Ent-
scheidung nicht möglich ist,
(4) Vorbcrci !ende Schriftsätze, Ausfertigun-
gen oder Abschriften werden am Verfahren be- 2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6
te.iligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zu- das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechts-
gestellt, als das mitzuteilende oder zuzustel- streit über den Bestand oder die Höhe einer
lende Schriftstück sie betrifft. Dasselbe gilt für auszugleichenden Versorgung vor einem an-
die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, deren Gericht anhängig ist, oder
die zur Einle~Jung von Rechtsmitteln berechtigt 3. die gleichzeitige Entscheidung über die
sind. Folgesache den Scheidungsausspruch so
§ 625 außergewöhnlich verzögern würde, daß der
(l) Hat in einer Scheidungssache der An- Aufschub auch unter Berücksichtigung der
tragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevoll- Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare
mächtigten bestellt, so ordnet das Prozeßgericht Härte darstellen würde.
i.hm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt
Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des § 623 anzuwenden.
Scheidungsantrags und der Regelung der elter-
lichen Gewalt über ein ~Jemeinschaftliches Kind (2) Will das Gericht nach Absatz 1 dem
einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme Scheidungsantrag vor der Regelung der elter-
nach der freien Uberzeugung des Gerichts zum lichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind
Schutz des Antragsgegners unabweisbar er- stattgeben, so trifft es, wenn hierzu eine einst-
scheint; § 116 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 gilt sinn- weilige Anordnung noch nicht vorliegt, gleich-
gemäß. Vor einer Beiordnung soll der Antrags- zeitig mit dem Scheidungsurteil eine solche
gegner persönlich gehört und dabei besonders einstweilige Anordnung.
darauf hingewiesen werden, daß die Familien-
sachen des § 621 Abs. l gleichzeitig mit der § 629
Scheidungssache verhandelt und entschieden (1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben
werden können. und gleichzeitig über Folgesachen zu entschei-
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die den, so ergeht die Entscheidung einheitlich
Stellung eines Beistandes. durch Urteil.
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein
§ 626 Versäumnisurteil handelt. Wird hiergegen Ein-
(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenom- spruch und auch gegen das Urteil im übrigen
men, so gilt § 271 Abs. 3 auch für die Folge- ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über
sachen. Erscheint die Anwendung des § 271 den Einspruch und das Versäumnisurteil zu ver-
Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen handeln und zu entscheiden.
Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in (3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so
§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als un- werden die Folg_esachen gegenstandslos. Auf
billig, so kann das Gericht die Kosten anderwei- Antrag einer Partei ist ihr in dem Urteil vorzu-
tig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkun- behalten, eine Folgesache als selbständige Fa-
gen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegat- miliensache fortzusetzen. § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt
ten aus.
entsprechend.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Be- § 629 a
schluß vorzubehalten, eine Folgesache als selb-
ständige Familiensache fortzuführen. Der Be- (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist
schluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung. die Revision nicht zulässig, soweit darin über
In der selbständigen Familiensache wird über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9
die Kosten besonders entschieden. bezeichneten Art erkannt ist.
(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden,
§ 627 soweit darin über Folgesachen der in § 621
(1) Beabsichtigt das Gericht, von einem über- Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art er-
einstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Re- kannt ist, so ist § 621 e entsprechend anzuwen-
gelung der elterlichen Gewalt über ein gemein- den. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch
schaftliches Kind abzuweichen, so ist die Ent- Berufung oder Revision eingelegt, so gelten
scheidung vorweg zu treffen. § 623 Abs. 1, § 629 Abs. 1 entsprechend.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 629 b 25. Nach § 630 wird folgende Uberschrift eingefügt:.
(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der 11 Vierter Titel
Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Verfahren auf Nichtigerklärung
Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das und auf Feststellung des Bestehens
die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei oder Nichtbestehens einer Ehe".
diesem Gericht eine Folgesache zur Entschei-
dung ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche 26. In § 636 Satz 1 wird die Verweisung 11 § 628"
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt durch die Verweisung,,§ 619" ersetzt.
ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu le-
gen. 27. § 640 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Gericht, an dc1s die Sache zurückver- ,, (1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften
wiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungs- der§§ 609, 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618,
urteil Revision eingelegt wird, auf Antrag an- 619, 635 entsprechend anzuwenden."
ordnen, daß über die Folgesachen verhandelt
wird. 28. In § 640 g Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
§ 629 C ,,§ 628" durch die Verweisung ,,§ 619" ersetzt.
Wird eine Entscheidung auf Revision oder
weitere Beschwerde l(!ilwPise aufgehoben, so 29. In § 670 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 617,
kann das Gericht auf J\ntrag einer Partei die 11
618, 622 Abs. 1 durch die Verweisung ,,§§ 612,
Entscheidung auch insoweit aufheben und die 616 Abs. 1 und des § 617" ersetzt.
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Bcrufun9s- oder Beschwerde- 30. In § 697 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gericht zurückverweisen, als dies wegen des
Zusammenhangs mit der aufgehobenen Ent- ,, (3) Ist ein Anspruch erhoben, der vor das Fa-
scheidung geboten erscheint. miliengericht gehört, so gelten, wenn bei dem
Amtsgericht kein Familiengericht gebildet ist,
11
§ 629 d die Absätze 1, 2 entsprechend.
Vor der Rechtskraft des Scheidungsaus-
31. In§ 709 Nr. 4 fällt der zweite Halbsatz.weg.
spruchs werden die Entscheidungen in Folgesa-
chen nicht wirksam.
32. In § 750 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 630 „Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach auch, wenn das Urteil von Amts wegen zuzu-
11
§ 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bür- stellen ist.
gerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift
eines Ehegatten auch enthalten: 33. In § 794 Abs. 1 wird folgende Nummer 3 a einge-
1. die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der fügt:
Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise „3 a. aus einstweiligen Anordnungen nach den
die Scheidung beantragen wird; §§ 127 a, 620, 620 b, 621 f ; 11
•
2. den übereinstimmenden Vorschlag der Ehe-
gatten zur Regelung der elterlichen Gewalt 34. In § 850 d Abs. 2 Buchstabe a wird vor den
über ein gemeinschaftliches Kind und über Worten „das Vollstreckungsgericht kann das
die Regelung des persönlichen Verkehrs des Rangverhältnis" eingefügt:
nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem „für das Rangverhältnis des Ehegatten zu einem
Kinde;
früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des Bür-
3. die Einigung der Ehegatten über die Rege- gerlichen Gesetzbuchs entsprechend;
11
•
lung der Unterhaltspflicht gegenüber einem
Kinde, die durch die Ehe begründete gesetz-
liche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsver-
hältnisse an der Ehewohnung und am Haus- Artikel 7
rat. Änderung des Gesetzes
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis über die Angelegenheiten
zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die
Zustimmung und der Widerruf können zu Proto- Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
koll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts er-
klärt werden. 1. § 43 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag ,, (3) für die Ehelicherklärung auf Antrag des
erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Kindes und die Verfügung, durch die dem über-
Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen lebenden Elternteil nach § 1740 g des Bürger-
vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt ha- lichen Gesetzbuchs der Name des Kindes erteilt
ben." wird, gelten die vorstehenden Vorschriften ent-
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1453
sprechend. An die Stelle des Vaters tritt jedoch kann das Gericht das Verfahren über den Ver-
bei der DhelicherkHinrng der überlebende El- sorgungsausgleich aussetzen und einem oder
ternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der
das Kind, bei der Namenserteilung der über- Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor
lebende Elternteil." Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann
das Gericht im weiteren Verfahren das Vor-
2. In § 44 a Abs. 1 Salz 1 werden die Worte „und bringen eines Beteiligten, das er mit einer Klage
Geschlechtsgemeinschaft" gestrichen.
hätte geltend machen können, unberücksichtigt
lassen.
3. § 44 b fällt weg.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszuset-
4. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: zen, wenn ein Rechtsstreit über eine Anwart-
,, (1) Wird in einer Angelegenheit, welche die schaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung
persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf
oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist er-
das eheliche Güterrecht oder den Versorgungs- hoben worden, so steht die Aussetzung im
ausgleich betrifft, eine Tätigkeit des Vormund- Ermessen des Gerichts.
schaftsgerichts oder des Familiengerichts er-
forderlich, so i.st das Gericht zuständig, in des- § 53 d
sen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen Eine Entscheidung über den Versorgungs-
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt ge- ausgleich nach § 1587 b des Bürgerlichen Ge-
habt haben." setzbuchs findet insoweit nicht statt, als die
Ehegatten den Versorgungsausgleich nach
5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbu~hs aus-
Schlüsselgewalt" durch die Worte „der Berechti- geschlossen oder nach § 1587 o des Bürgerlichen
gung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen
den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 haben und das Gericht die Vereinbarung geneh-
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)," migt hat. Die Verweigerung der Genehmigung
ersetzt.
ist nicht selbständig anfechtbar.
6. Nach § 53 a werden folgende §§ 53 b bis 53 g § 53 e
eingefügt:
,,§ 53 b (1) In der Entscheidung nach § 1587 b Abs. 3
Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetz-
(1) In den Verfahren nach § 1587 b und nach buchs ist der Träger der gesetzlichen Renten-
§ 1587 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das
versicherungen, an den die Zahlung zu leisten
Gericht mit den Beteiligten mündlich verhan-
ist, zu bezeichnen.
deln.
(2) In den Fällen des § 1587 b Abs. 1, 2 des (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Verein-
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht die barung, die das Gericht nach § 1587 o Abs. 2
Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat,
in den Fällen des § 1587 b Abs. 2 des Bürger- verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Be-
lichen Gesetzbuchs auch die Träger der Ver- gründung von Rentenanwartschaften in einer
sorgungslast zu beteiligen. Im Verfahren über gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, so
den Versorgungsausgleich kmm das Gericht wird der für die Begründung dieser Renten-
über Grund und Höhe der Versorgungsanwart- anwartschaften erforderliche Betrag (§ 1304 b
schaften bei den hierfür zuständigen Behörden, Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekannt-
Rentenversicherungstri:igern, Arbeitgebern, Ver- machung auf Grund des § 1304 c Abs. 3 der
sicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen Reichsversicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1
Auskünfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekannt-
Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Er- machung auf Grund des § 83 c Abs. 3 des An-
suchen Folge zu leisten. gestelltenversicherungsgesetzes) gesondert fest-
gesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung des Gerichts über den
Versorgungsausgleich ist zu begründen. (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert,
nach denen sich der Betrag, der nach § 1587 b
(4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so
Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen
ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen;
Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu lei-
die Vorschriften, die für die Niederschrift über
sten ist, errechnet (§ 1304 b Abs. 1 Satz 1, 2 in
einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitig-
Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund
keiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.
des § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungsord-
nung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1, 2 in_ Verbindung
§ 53 C
mit der Bekanntmachung auf Grund des § 83 c
(1) Besteht Streit unter den Beteiligten über Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes),
den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu
oder einer Aussicht auf eine Versorgung, so festgesetzt.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 53 f §§ 621 e, 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung,
steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des
Soweit der Versorgungsausgleich nach
Jugendamts nicht entgegen."
§ 1587 f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587 b
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegrün-
dete Entscheidung auf. Artikel 8
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 53 g
(1) Entscheidungen, die den Versorgungsaus- Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
gleich betreffen, werden erst mit der Rechts- (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch
kraft wirksam. das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengeset-
zes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzie-
(2) Gegen Entscheidungen nach § 1587 d,
her, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 1587 g Abs. 3, § 1587 i Abs. 3, § 15871 Abs. 3
und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bun•
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach
desgesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:
§ 53 e Abs. 2, 3 ist die weitere Beschwerde aus-
geschlossen.
1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort
(3) Rechtskräftige Entscheidungen und ge- ,,Gerichtsbarkeit" die Worte „und Angelegenhei-
richtliche Vergleiche, die den Versorgungs- ten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Fami-
ausgleich betreffen, werden nach den Vorschrif- liengericht übertragen sind" eingefügt.
ten der Zivilprozeßordnung vollstreckt."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
7. § 56 b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) Die Eingangsworte erhalten folgende Fassung:
,,(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund- ,,Von den Angelegenheiten, die dem Vor-
schaftsgericht ein nichteheliches Kind auf sei- mundschaftsgericht und im Bürgerlichen Ge-
nen Antrag für ehelich erklärt, wird erst mit setzbuch dem Familiengericht übertragen sind,
der Rechtskraft wirksam." bleiben dem Richter vorbehalten".
b) Die Nummern 1, 2 und 2 a werden wie folgt
8. § 57 a fällt weg.
gefaßt:
9. § 63 a wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Aufhebung einer Beschränkung oder
Ausschließung der Berechtigung des Ehe-
,,§ 63 a gatten, Geschäfte mit Wirkung für den
anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357
In Verfahren, die den persönlichen Umgang
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde zum
buchs);
Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde 2. die Entscheidung über die Stundung der
ausgeschlossen." Ausgleichsforderung im Falle des § 1382
Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-
10. Nach§ 64 wird folgender§ 64 a eingefügt: wie die Ubertragung bestimmter Ver-
mögensgegenstände unter Anrechnung
,,§ 64 a auf die Ausgleichsforderung im Falle
(1) Für die dem Familiengericht obliegenden des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig. buchs;
2 a. der Versorgungsausgleich mit Ausnahme
(2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt
das Familiengericht im ersten Rechtszug bei a) des Festsetzungsverfahrens nach§ 53 e
ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Ange-
Nr. 1 bis 3, 9 der Zivilprozeßordnung bezeich- legenheiten der freiwilligen Gerichts-
neten Art von Amts wegen an das Gericht der barkeit und
Ehesache ab. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivil- b) der Entscheidung über Anträge nach
prozeßordnung gilt entsprechend. § 1587 d des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, sofern ein Verfahren nach
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familien-
§§ 1587 b, 1587 f des Bürgerlichen Ge-
gericht gehören, gelten die Vorschriften des
setzbuchs nicht anhängig ist;".
Zweiten und des Dritten Titels des Ersten Ab-
schnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeßord- c) Nummer 13 fällt weg.
nung sowie § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 133 Nr. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Soweit § 621 a der d) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
Zivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften ,, 14. die Genehmigung für den Scheidungs-
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- antrag und für die Erhebung der Ehe-
willigen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt aufhebungsklage durch den gesetzlichen
an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehe-
Familiengericht. § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt gatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der Zivil-
entsprechend für die Beschwerde nach den prozeßordnung) ;".
Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1455
e) In Nummer 15 fallen die Worte „und nach 5. Nach§ 15 c wird folgender § 15 d eingefügt:
§ 37 des Elwgcsetzes" weg.
,,§ 15 d
f) Nummer 18 wird wie fol~Jt gefaßt:
(1) Die Erklärung über den Ehenamen von
,, 1B. die Befreiung vom Erfordernis der Ehe- Ehegatten, die ihre Ehe außerhalb des Geltungs--
mündigkeit und von dem Eheverbot we- bereichs dieses Gesetzes geschlossen haben,
gen Schwiigcrschaft (§§ 1, 4 des Ehe- ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1
gesetzes); 11
• des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben zu
Die Buchstaben c und f gellen nicht, soweit haben, kann auch von den Standesbeamten be-
und solange die §§ 6, 57 des Ehe9esetzes ihre glaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt
Wirksamkeit behalten. für die Erklärung, durch die ein Kind und sein
Ehegatte die Namensänderung der Eltern des
Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.
3. In § 20 Nr. 14 fällt die Verweisung ,, § 627 b
Abs. 4 Satz 1," weg. (2) Für die Entgegennahme der Erklärungen
gilt § 15 c Abs. 2 entsprechend."
6. § 21 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
„4. die Vornamen und der Familienname des
Änderung des Personenslandsgesetzes Kindes,".
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gelindert: 7. In § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ,,Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen,
eingefügt: wenn dem überlebenden Elternteil eines auf
,,4. der Ehename, den die Ehegatten in der eigenen Antrag für ehelich erklärten Kindes der
Ehe führen werden,"; neue Name des Kindes erteilt worden ist."
b) Nummer 4 wird Nummer 5. 8. § 31 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Die Erklärung, durch die
2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Vor-
1. ein Kind sich der Änderung des Familien-
und Familiennamen der Ehegatten" durch die
namens der Eltern oder eines Elternteils an-
Worte „die Vornamen der Ehegatten und die
schließt,
von ihnen vor und nach der Eheschließung ge-
2. die Mutter eines nichtehelichen Kindes und
führten Familiennamen" ersetzt.
deren Ehemann diesem ihren Ehenamen er-
teilen,
3. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 3. der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem
,,Hierbei sind der Familienname und die Vor- seinen Familiennamen erteilt,
namen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Ge- 4. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem
burt anzuführen." neuen Namen seinen früheren Familiennamen
hinzufügt,
4. § 15 c erhält folgende Fassung: 5. ein an Kindes Statt angenommenes Kind sich
der Änderung des Familiennamens des An-
11 § 15 C nehmenden anschließt,
.(1) Die Erklärung, durch die ein Ehegatte sei- sowie die zu den Nummern 2 und 3 erforder-
nen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe- lichen Einwilligungserklärungen des Kindes und
schließung geführten Namen dem Ehenamen die zu Nummer 3 erforderliche Einwilligung der
voranstellt, sowie die Erklärung, durch die ein Mutter können auch von den Standesbeamten
verwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches
Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe- gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des
schließung geführten Namen wieder annimmt, gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 ge-
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt nannten Erklärung."
oder beurkundet werden.
9. In § 63 Nr. 1 werden die Worte „die Vor- und
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist Familiennamen der Ehegatten" durch die Worte
der Standesbeamte zuständig, der das Familien- „die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen
buch der Ehegatten führt; er nimmt auf Grund vor und nach der Eheschließung geführten
der Erklärun~Jen die Eintragung in das Familien- Familiennamen" ersetzt.
buch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt,
so ist der Standesbeamte, der die Eheschließung
10. In § 70 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Gel-
tungsbereich dieses Cesctzes geschlossen ist, "3 a. die Ubertragung von besonderen Aufgaben
der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin auf den Standesbeamten des Standesamts I
(West) zuständig." in Berlin (West), die sich daraus ergeben,
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
daß diesem im Rahmen der ihm durch die- e) Nach§ 19 wird folgender§ 19 a eingefügt:
ses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten
,,§ 19 a
Mitteilungen oder Erklärungen über Vor-
gänge zugehen, die in ein Personenstands- Scheidungssachen und Folgesachen
buch einzutragen wären,". Die Scheidungssache und die Folgesachen
(§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilpro-
zeßordnung) gelten als ein Verfahren, dessen
Artikel 10 Gebühren nach dem zusammengerechneten
Änderung von Kostengesetzen Wert der Gegenstände zu berechnen sind.
Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 1,
1. Das Gerichtskoslengesetz wird wie folgt geän- 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilpro-
dert: zeßordnung ist auch dann als ein Gegenstand
zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder be-
a) § 1 wird wie folgt geändert. trifft. § 12 Abs. 3 ist nicht anzuwenden."
aa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
f) § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
11 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Erhebung von Kosten für das ,, (2) Ist in einem Verfahren nach § 620
Verfahren vor den ordentlichen Gerich- Satz 1 Nr. 4, 6 oder in einem Verfahren nach
ten nach der Zivilprozeßordnung gelten § 641 d der Zivilprozeßordnung die Unter-
auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 haltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach
Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßord- dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Ver-
nung, die Folgesachen einer Scheidungs- fahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivilpro-
sache sind." zeßordnung bestimmt sich der Wert, soweit
die Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist,
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die
b) In der Uberschrift des Zweiten Abschnitts Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach
werden nach den Worten „Bürgerliche Rechts- § 3 der Zivilprozeßordnung." ·
steitigkeiten" die Worte „und Scheidungsfol-
g) § 49 wird wie folgt geändert:
gesachen" eingefügt.
aa) In der Uberschrift werden nach den W or-
c) § 12 wird wie folgt geändert: ten „iri bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten"
aa) In der Uberschrift werden nach den W or- die Worte „und in Scheidungsfolge-
ten „ bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" sachen" eingefügt.
die Worte „ und Scheidungsfolgesachen" bb) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
angefügt.
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
bb) In Absatz 1 werden nach den Worten in den in § 1 Abs. 2 genannten Schei-
„ bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" die dungsfolgesachen, in Verfahren vor Ge-
Worte „ und in den in § 1 Abs. 2 ge- richten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
nannten Scheidungsfolgesachen" einge- und der Finanzgerichtsbarkeit ist Schuld-
fügt. ner der Kosten derjenige, der das Ver-
cc) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch fahren der Instanz beantragt hat."
ein Komma ersetzt und folgender Satz-
teil angefügt: h) In § 61 werden nach den Worten „In bürger-
„in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 lichen Rechtsstreitigkeiten" die Worte „ein-
Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 schließlich der Familiensachen nach § 621
der Zivilprozeßordnung von 1 500 Deut- Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 der Zivilprozeßordnung"
sche Mark." eingefügt.
d) Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: i) § 65 wird wie folgt geändert:
,,§ 17 a aa) In Absatz 1 Satz 1 fallen die Worte „mit
Ausnahme der Anfechtungsklagen in Ent-
Versorgungsausgleich
mündigungssachen nach §§ 664, 679, 684,
Im Verfahren über den Versorgungsaus- 686 der Zivilprozeßordnung" weg.
gleich sind maßgebend
bb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
1. in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen
,, (2) Absatz 1 gilt nicht für Scheidungs-
Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente,
folgesachen und für Anfechtungsklagen
die den zu übertragenden oder zu be-
in Entmündigungssachen nach§§ 664, 679,
gründenden Rentenanwartschaften ent-
684, 686 der Zivilprozeßordnung."
spricht, mindestens jedoch 1 000 Deutsche
Mark, cc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden
2. im Falle des § 1587 g Abs. 1 des Bürger- Absätze 3 bis 7.
lichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der dd) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte
Geldrente, mindestens jedoch 1 000 Deut- „Die Absätze 1 bis 5" ersetzt durch die
sche Mark." Worte „Die Absätze 1, 3 bis 6".
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1457
k) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
aa) In der Uberschrift des Abschnitts A werden nach den Worten „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten"
die Worte „und Scheidungsfolgesachen" eingefügt.
bb) Nach der Nummer 1097 wird folgender neuer Unterabschnitt V eingefügt:
Gebührenbetrag in DM
Nr. oder Satz der Gebühr
Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
„ V. Verfahren in Scheidungs,sachen und Folgesachen
1. Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1111 Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages,
an dem entweder eine Anordnung nach§ 272 b ZPO unterschrift-
lich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und
vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vor-
gesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen
der Zurücknahme nicht gleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr 1110 entfällt
1113 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) . . ½
1114 Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil
vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils,
VerzichtsurteHs und Versäumnisurteils gegen die säumig~
Partei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . ½
1115 Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsur_teil oder Grundurteil
vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils,
Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1118 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1114, 1115 enstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach§ 621 e Abs. 1, § 629 a
Abs. 2 ZPO
1120 Verfahren im allgemeinen ................................. . 1½
1121 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder
der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anord-
nung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt, ein Beweisbe-
schluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-
lung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach
§ 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ............ . Gebühr 1120 ermäßigt
sich auf½
1123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ...
1124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil
oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist,
mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und
Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ................ .
1125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil
oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist,
mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und
Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ................ . 1½
1126 Beschluß in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen,
der die Instanz abschließt ................................. . 1½
1128 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1124, 1125 entstanden ist ................... . 1
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrg1.ng 1976, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz del' Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle ·
der Anlage 2
3. Revisionsverfahren, Beschwerden nach § 621 a Abs. 2, § 629 a
Abs. 2 ZPO
1130 Verfahren im allgemeinen ................................. . 2
lD1 Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des An-
trags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Re-
vision oder der weiteren Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist; Erledigungserklärungen nach§ 91 a ZPO stehen der Zurück-
nahme nicht gleich ....................................... . Gebühr 1130 ermäßigt
sich auf½
1135 Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Aner-
kenntnisurt(:~i ls, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen
die säumige Partei ....................................... . 2
1136 Beschluß in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen,
der die Instanz abschließt ................................. . 2
1138 Beschluß nach § 91 a ZPO 1 II•
cc) Der bisherige Unterabschnitt V wird Unterabschnitt VI; die bisherigen Nummern 1100 bis 1112
werden Nummern 1140 bis 1152.
dd) Der bisherige Unterabschnitt VI wird Unterabschnitt VII und erhält folgende Fassung:
Gebührenbetrag in DM
Nr.
oder Satz der Gebühr
Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
„VII. Einstweilige Anordnungen
1160 Entscheidung über einen Antrag nach § 127 a ZPO ½
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als
eine Entscheidung.
1161 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis
9 ZPO ........................................... ,,"·•·· ... . ½
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als
eine Entscheidung.
1162 Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO ........... . ½
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten
als eine Entscheidung.
1163 Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ........... . ½
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als
eine Entscheidung."
ee) Der bisherige Unterabschnitt VII wird Unterabschnitt VIII; die bisherigen Nummern 1125 bis
1128 werden Nummern 1165 bis 1168.
ff) Der bisherige Unterabschnitt VIII wird Unterabschnitt IX; die bisherige Nummer 1130 wird
Nummer 1170; die Verweisung „den §§ 627, 627 b Abs. 1" wird durch die Verweisung ,,§ 620"
ersetzt.
gg) Der bisherige Untürabschnitt IX wird Unterabschnitt X; die bisherige Nummer 1140 wird Num-
mer 1175.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1459
hh) Der bisJ-wrige lJnternbschnitt X wird Unterabschnitt XI und erhält folgende Fassung:
Gebührenbetrag in DM
Nr. oder Satz der Gebühr
Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
„XL Beschwerdeverfahren
1180 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2,
§ 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 620 c Satz 1, § 620 f Satz 3, § 641 d
Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung
eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einst-
weili~Jen Verfügung ...................................... .
1181 Verfahren über in den Nummern 1096, 1097, 1126, 1136 und
1180 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde
verworfen oder zurückgewiesen wird ...................... . 1 ".
ii) Der bisherige Unterabschnitt XI wird Unterabschnitt XII; die bisherige Nummer 1160 wird
Nummer 1185.
2. Die Kostenordnung wird wie folgt geändert: des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der
Antrag nicht in einem der in Absatz 1 auf-
a) § 94 wird wie folgt geändert:
geführten Verfahren gestellt worden ist,
aa) In der Uberschrift werden die Worte
,, und des Familiengerichts" angefügt. 2. für die Aufhebung oder Änderung von Ent-
bb) In Absatz 2 Satz 2 fallen die Worte „des scheidungen nach § 1587 d Abs. 2, § 1587 g
Vormundschaftsgerichts" weg. Abs. 3, § 1587 i Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs,
cc) In Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird
das Wort „Vormundschaftsgericht" durch 3. für die Entscheidung über den Antrag auf
das Wort „Gericht" ersetzt. Neufestsetzung des zu leistenden Betrages
nach § 53 e Abs. 3 des Gesetzes über die
b) In § 97 werden in der Uberschrift nach dem Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Wort „Vormundschaftsgerichts" die Worte barkeit.
,,oder des Familiengerichts" eingefügt.
(3) Für den Geschäftswert sind maßgebend
c) § 97 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. im Verfahren nach § 1587 b des Bürger-
,, (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die lichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der
Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit Rente, die den zu übertragenden oder zu
und die Befreiung vom Eheverbot wegen begründenden Rentenanwartschaften ent-
Schwägerschaft (§§ 1, 4 des Ehegesetzes)." spricht, mindestens jedoch 1 000 Deutsche
d) Nach§ 98 wird folgender§ 99 eingefügt: Mark,
,,§ 99
2. im Verfahren nach § 1587 g Abs. l des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag
Versorgungsausgleich bei Scheidung,
der Geldrente, mindestens jedoch 1 000
Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe
Deutsche Mark,
(1) Für das Verfahren über den Versor-
3. im Verfahren nach § 1587 1 Abs. 1 des Bür-
gungsausgleich nach § 1587 b oder nach
gerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der
§ 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Geldrente, die durch die Abfindungssumme
wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es
abgegolten wird, mindestens jedoch 1 000
zum Versorgungsausgleich durch richterliche
Deutsche Mark,
Entscheidung nach § 1587 b oder nach§ 1587 g
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so er- 4. im Verfahren zur Neufestsetzung des zu
höht sich die Gebühr auf das Dreifache der leistenden Betrages nach § 53 e Abs. 3 des
vollen Gebühr. Wird im Falle des § 1587 g Gesetzes über die Angelegenheiten der
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der An- freiwilligen Gerichtsbarkeit 200 Deutsche
trag zurückgenommen, bevor es zu einer Ent- Mark.
scheidung oder einer vom Gericht vermittel-
Im übrigen bestimmt sich der Geschäftswert
ten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich
nach§ 30."
die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Die volle Gebühr wird erhoben e) In § 124 Abs. 1 wird nach der Verweisung
1. für Entscheidungen nach §. 1587 d Abs. 1, ,,260," eingefügt: ,, 1580 Satz 2, § 1587 e Abs. 1,
§ 1587 i Abs. 1, § 15871 Abs. 1, 3 Satz 3 § 1587 k Abs. l, § 1605 Abs. 1 Satz 3, §§''.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
f) In § 131 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vor- kasse verlangen. Die Vorschriften des Zwölf-
mundschaftsgerichts" die Worte „oder des ten Abschnitts gelten sinngemäß."
Familiengerichts" eingefügt.
g) In§ 37 Nr. 6 werden die Worte angefügt:
g) Nach § 131 wird folgender § 131 a eingefügt: „die Festsetzung des für die Begründung von
,,§ 131 a Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Beschwerden in Versorgungsau sg leic hssachen Rentenversicherung zu leistenden Betrages
nach § 53 e Abs. 2 des Gesetzes über die An-
In Verfahren über Beschwerden in Ver- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
sorgungsausgleichssi:lchen nach § 621 e der keit;".
Zivilprozeßordnung werden die gleichen Ge-
bühren wie im ersten Rechtszug erhoben." h) § 41 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 41
3. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Einstweilige Anordnungen
wird wie folgt geändert:
(1) Die Verfahren nach
a) In § 7 wird folgEmcler Absalz 3 angefügt: a) § 127 a,
,, (3) Eine Scheidungssache und die Folge- b) §§ 620, 620 b Abs. 1, 2,
sachen (§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivil- c) § 621 f,
prozeßordnun9) gellen als dieselbe Ange-
legenheit im Sinne dieses Gesetzes." d) §§ 641 d, 641 e Abs. 2, 3
der Zivilprozeßordnung gelten jeweils als
b) In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: besondere Angelegenheit. Für mehrere Ver-
,,Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige An- fahren, die unter einem Buchstaben genannt
ordnung der in § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art, so in jedem Rechtszug nur einmal.
ist von einem Wert von 1 000 Deutsche Mark
auszugehen." (2) Bei einer Einigung der Parteien erhält
der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur
c) In § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt: Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Ab-
,, (2) In den Fällen des § 629 b der Zivilpro- satz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt
zeßordnung bildet das weitere Verfahren vor worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich
dem Familiengericht mit dem früheren einen beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu
Rechtszug." Protokoll zu nehme'n."
d) § 31 wird wie folgt geändert: i) § 42 fällt weg.
aa) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Par- k) Nach§ 61 wird folgender § 61 a eingefügt:
teivernehmung nach § 619 der Zivilpro- ,,§ 61 a
zeßordnung" durch die Worte „Anhörung Beschwerde in Scheidungsfolgesachen
oder Vernehmung einer Partei nach § 613
der Zivilprozeßordnung" ersetzt. Bei Scheidungsfolgesachen erhält der
Rechtsanwalt im Verfahren über die Be-
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt: schwerde nach § 621 e Abs. 1 und § 629 a
,, (3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie über die
Scheidungsfolgesachen nach § 623 Abs. 1, weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 und
4, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der § 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die in
Zivilprozeßordnung." § 31 bestimmten Gebühren. Die Gebühren
e) In § 36 Abs. 2 werden die Worte „Klage auf richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 3."
Scheidung oder" durch die Worte „Schei- 1) In § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 werden die Worte
dungssache oder eine Klage auf" und die ,,nach der Scheidung" jeweils gestrichen.
Worte „eine solche Klage" durch die Worte
,, ein solches Verfahren" ersetzt.
f) Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: Artikel 11
,,§ 36 a Änderung sonstiger Vorschriften
Beigeordneter Rechtsanwalt
1. § 2 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des
(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
Zivilprozeßordnung dem Antragsgegner bei- vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 215) wird
geordnet ist, kann von diesem die Vergütung
aufgehoben.
eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch kei- 2. Die §§ 16, 17, 18 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs .. 2 der
nen Vorschuß fordern.
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
(2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts
der Vergütung im Verzug, so kann der der Eheschließung und der Ehescheidung (Ehe•
Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landes- gesetz) vom 27. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 923),
Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1461
zuletzt geünd<)rl. durch clds Ft1rniHenrechtsände- richt im ersten Rechtszug das bei ihm anhän-
rungsgesetz vom 11. Au~Just 1961 (Bundesgesetz- gige Verfahren von Amts wegen an das Ge-
blatt I S. 1221), die §§ 15, 16, 17 Satz 2 bis 4 und richt der Ehesache ab. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1
§ 18 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend."
Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (Kontrollrats-
f) In § 12 werden die Worte „nicht innerhalb
gesetz Nr. 16) vom 12. Juli 1948 (Verordnungs-
blatt für die Britische Zone S. 210), geändert durch eines Jahres" durch die Worte „später als ein
das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. Au- Jahr" ersetzt.
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), sowie Arti- g) § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
kel 5 Abschnitt VI §§ 14, 15, 16 Satz 2 bis 4 und
,, (1) Das Verfahren ist unbeschadet der be-
§ 17 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes vom
sonderen Vorschrift des § 621 a der Zivilpro-
22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes
zeßordnung eine Angelegenheit der freiwilli-
S. 1667). geändert durch das Familienrechtsände-
. gen Gerichtsbarkeit."
rungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1221), werden auf~Jehoben. h) § 14 wird wie folgt gefaßt:
3. Die Verordnung über die Behandlung der Ehe- ,,§ 14
wohnung und des Hausrats nach der Scheidung Rechtsmittel
(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehege-
Eine Beschwerde nach § 621 e der Zivilpro-
setz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I
zeßordnung, die sich lediglich gegen die Ent-
S. 256), zuletzt geändert durch das Familien-
scheidung über den Hausrat richtet, ist nur
rechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961
zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
(Bundesgesetzbl. I S. 1221), wird wie folgt geän-
gegenstandes fünfhundert Deutsche Mark
dert:
übersteigt."
a) In der Uberschrift der Verordnung werden
die Worte „nach der Scheidung" gestrichen. i) In § 18 Abs. 1 Satz 1 und in § 23 wird jeweils
das Wort „Amtsgericht" durch das Wort „Fa-
b) § 1 wird wie folgt geändert: miliengericht" ersetzt.
aa) In Absatz 1 werden die Worte „Können k) § 19 fällt weg.
sich nach der Scheidung einer Ehe die
bisherigen Ehegatten" ersetzt durch die
Worte „Können sich die Ehegatten an- 4. Das Gesetz für Jugendwohlfahrt wird wie folgt
läßlich der Scheidung". geändert:
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: a) § 14 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die in Absatz 1 genannten Strei- ,,7. ein Vormundschaftsrichter, ein Familien-
tigkeiten werden nach den Vorschriften richter oder ein Jugendrichter."
dieser Verordnung und den Vorschriften
des Zweiten und des Dritten Titels des b) Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:
Ersten Abschnitts im Sechsten Buch der ,,§ 52 a
Zivilprozeßordnung behandelt und ent-
schieden." Für die Anwendung der vorstehenden Vor-
schriften tritt das Familiengericht hinsichtlich
c) In § 2 Satz 2 werden die Worte „sowie die der ihm obliegenden Verrichtungen an die
Ursachen der Eheauflösung" gestrichen. Stelle des Vormundschaftsgerichts."
d) In § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1.
Satz 1 fällt das Wort „bisherigen" jeweils 5. In Artikel 7 § 1 Abs. 6 Satz 4 des Familienrechts-
weg. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Be- änderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundes-
stand" durch das Wort „Besteht" ersetzt. gesetzbl. I S. 1221) wird nach der Verweisung
e) § 11 wird wie folgt gefaßt: ,,§§ 25," eingefügt: ,,28 Abs. 2, 3, §".
n§ 11
Zuständigkeit 6. § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung wird
wie folgt geändert:
(1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache
des ersten Rechtszuges (Familiengericht). a) Nach den Worten „die Vertretung einer Par-
tei" wird eingefügt: ,,oder die Beistandschaft".
(2) Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist
das Familiengericht zustä.ndig, in dessen Be- b) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§ 78 a"
zirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehe- durch die Verweisung ,,§ 78 b" ersetzt.
gatten befindet. § 606 Abs. 2, 3 der Zivilpro- c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
zeßordnung gilt entsprechend.
„3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund
(3) Wird, nachdem ein Antrag bei dem des § 625 der Zivilprozeßordnung als Bei-
nach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt stand beigeordnet ist;".
worden ist, eine Ehesache bei einem anderen
Familiengericht rechtshüngig, so gibt das Ge- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 12 6. § 592 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsord-
nung gilt auch, wenn der Arbeitsunfall nach dem
Obergangs- und Schlußvorschriften
30. Juni 1963 eingetreten und die Ehe nach dem
l. Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder
Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgen- aufgehoben ist.
den nichts anderes bestimmt ist, die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor sei- 7. Für einen Rechtsstreit in Ehesachen, der vor In-
nem Inkrafttreten geschlossen worden ist. krafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden
ist, gelten die folgenden besonderen Vorschrif-
2. Der Anwendung des § 1355 Abs. 3 des Bürger- ten:
lichen Gesetzbuchs steht nicht entgegen, daß die a) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem
Ehefrau nach den bisher geltenden Vorschriften Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Ver-
dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzuge- fahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nich-
fügt hat. tigerklärung einer Ehe oder auf Herstellung
des ehelichen Lebens geschlossen worden ist,
3. Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der
ist wieder zu eröffnen.
Scheidung gelten die Vorschriften dieses Geset-
zes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkraft- Ist eine Scheidungssache noch im ersten
treten geschlossen worden ist. Rechtszug anhängig, so ist die Sache durch
Beschluß zur Fortsetzung oder Wiedereröff-
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen
nung der mündlichen Verhandlung an das für
Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften ge-
sie zuständige Familiengericht zu verwei-
schieden worden ist, bestimmt sich auch künftig
nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarun- sen.
gen bleiben unberührt. b) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz er-
Die §§ 1587 bis 1587 p des Bürgerlichen Gesetz- heblich geworden sind, können noch in der
buchs in der Fassung von Artikel l Nr. 20 sind Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das
auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vor- Revisionsgericht verweist die Sache an das
schriften geschieden worden sind, nicht anzu- Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der
wenden. Das gleiche gilt für Ehen, die nach neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme er-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden forderlich wird.
werden, wenn der Ehegatte, der nach den Vor- c) Ist ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung
schriften dieses Gesetzes einen Ausgleichs- oder Nichtigerklärung einer Ehe bei In-
anspruch hätte, von dem anderen vor Inkraft- krafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsmit-
treten dieses Gesetzes durch Ubertragung von telinstanz anhängig, so ist, wenn die Ehe auf-
Vermögensgegenständen für künftige Unter- gelöst wird, in der ersten Entscheidung, die
haltsansprüche endgütlig abgefunden worden ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
oder wenn die nach den Vorschriften dieses geht, über die Kosten des gesamten Verfah-
Gesetzes auszugleichEmden Anwartschaften oder rens nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1, 3, 4
Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand der Zivilprozeßordnung zu entscheiden.
eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
schlossenen Vertrages sind. Soweit die Vor- d) Werden innerhalb eines Monats nach In-
schriften über den Versorgungsausgleich auch krafttreten dieses Gesetzes Folgesachen der
für Ehen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses in § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung be-
Gesetzes geschlossen worden sind, kann das zeichneten Art anhängig, während die
Familiengericht auf Antrag des Ausgleichsver- Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz
pflichteten den Ausgleichsanspruch herabsetzen, anhängig ist, so wird der Scheidungsaus-
wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs spruch nicht wirksam, bevor nicht über die
des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 des Ehe- Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist;
gesetzes) nicht geschieden werden durfte und das Familiengericht kann den Scheidungs-
die uneingeschränkte Durchführung des Aus- ausspruch vorher für wirksam erklären,
gleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der wenn die Voraussetzungen des § 628 Abs. l
Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig Satz 1 der Zivilprozeßordnung gegeben sind.
wäre. Der Ausgleichsanspruch darf um nicht e) Ein Verfahren auf Nichtigerklärung einer
mehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit Ehe auf Grund des§ 19 oder des§ 22 des
entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabge- Ehegesetzes ist als in der Hauptsache er-
setzt werden. ledigt anzusehen. § 91 a der Zivilprozeßord-
nung ist entsprechend anzuwenden.
4. Artikel 1 Nr. 17 ist auf Ehen, die nach den bis-
her geltenden Vorschriften geschieden worden 8. Ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der
sind, nicht anzuwenden. bisher geltenden Vorschriften ergangen ist,
steht der Berufung auf solche Tatsachen nicht
5. Artikel 3 Nr. 5, 6, 7 gilt nicht für Ehen, die nach entgegen, die erst durch dieses Gesetz erheb-
den bisher geltenden Vorschriften für nichtig lich geworden sind.
erklärt oder aufgehoben worden sind; auf solche
Ehen sind die bisher geltenden Bestimmungen 9. Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vor-
anzuwenden. schriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder
Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976 1463
geschieden worden, so ist § B50 d Abs. 2 Buch- kel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehe-
stabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher gesetzes ihre Wirksamkeit verlieren;
geltenden Fassung i:lnzuwcnden .. Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit
die Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehe-
10. Verfahren nach § 57 des IJhe~Jesetzes und nach gesetzes betrifft.
§ 44 b des Gcsetws über die Angelegenheiten
c) Folgende Vorschriften treten am Tage nach
der freiwilligen Ccric:hlsbarkeil, die sich erledi- der Verkündung des Gesetzes in Kraft:
gen, sind 9crichtsw~hührenfrei.
1. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von
11. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
Artikel 1 Nr. 20;
dieses Gesetz au !gehoben oder geändert wer-
den, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus 2. Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6
den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Abs. 1 und§ 19 des Ehegesetzes ihre Wirk-
Verweisung steht es gleich, wenn die Anwend- samkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2;
barkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften 3. § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungs-
stillschweigend voraus9csclzl: wird. ordnung in der Fassung von Artikel 4
Nr. 1 Buchstabe e;
12. Dieses Gesetz gilt nach Maß9abe des § 13 4. § 83 c Abs. 3 des Angestelltenversiche-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom rungsgesetzes in der Fassung von Arti-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im kel 4 Nr. 2 Buchstabe d;
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land 5. § 96 b des Reichsknappschaftsgesetzes in
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 Buch-
gesetzes. stabe d;
6. § 23 c des Gerichtsverfassungsgesetzes in
13. a) Dieses Gesetz tri lt vorbehaltlich der Buch- der Fassung von Artikel 5 Nr. 2;
stabenbund c am 1. Juli 1977 in Kraft. 7. Artikel 7 Nr. 2 und 3;
b) Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 8. Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f;
in Kraft: 9. Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Ver-
Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41, fahren nach § 44 b des Gesetzes über die
Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8, Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Arti- richtsbarkeit betrifft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird ~hiermit verkündet.
Bonn,den14.Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 303. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren} gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bundesgesel:zblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Lilufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglirh Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Meh1 wcrtstcucr enl11alten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.