1397
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1976 Nr. 66
Tag Inhalt Seite
2. 6. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schlosser-Handwerk . . . . . . . . . . 1397
4. 6. 76 Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post
der Deutschen Demokratischen Republik .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
21. 5. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur
Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
:rn:i-12-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Schlosser-Handwerk
Vom 2. Juni 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 4. Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ohne Antrieb;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 5. Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Trans-
letzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutz- port- und Fördereinrichtungen;
gesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I
6. Bau von Transportmitteln ohne Eigenantrieb;
S. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 7. Anfertigung von drucklosen Behältern, insbe-
sondere Lager- und Mischbehältern, sowie Ver-
legung der Rohrleitungen;
1. Abschnitt 8. Herstellung von wärme- und kühltechnischen
Berufsbild Geräten und Einrichtungen für gewerbliche
Zwecke;
§ 1 9. Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sport-
Berufsbild geräten;
(1) Dem Schlosser-Handwerk sind folgende Tätig- 10. Entwurf und Gestaltung von kunstschlosse-
keiten zuzurechnen: rischen Arbeiten;
1. Entwurf und Herstellung von Konstruktionen 11. Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen;
des Stahl- und Metailbaus; 12. Montage von Blitzschutzanlagen.
2. Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und
Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangs- (2) Dem Schlosser-Handwerk sind folgende Kennt-
anlagen sowie von Wänden und Decken bei nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
vorwiegender Verwendung von Stahl, Nicht- 1. Kenntnisse der Mechanik und Festigkeitslehre;
eisenmetallen und Kunststoffen; 2. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Schall-
3. Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, und Wärmeschutz;
Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, 3. Kenntnisse über Elektrotechnik;
Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von
Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherun- 4. Kenntnisse über Maschinenelemente;
gen; 5. Kenntnisse über Thermodynamik;
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. Kenntnisse der physikalischen C~nmdlagen beim (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
Bau von Blitzschutzanlagen; 8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als
7. Kennlnisse <les Weich- und Ifartlötens, des Gas- 8 Stunden dauern.
und Lichtbogenschweißens und des Flamm- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
richtens; Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
8. Kenntnisse über teil- und vollmechanisierte Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Schweißverfahren;
9. Kenntnisse der Oberfüichcnbehandlung und des § 3
Korrosionssclmtzes; Meisterprüfungsarbeit
10. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe; (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
11. Kenntnisse der einschUigigen Vorschriften der stehenden Arbeiten anzufertigen:
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der 1. Eine Trag-, Stütz- oder Dachkonstruktion einer
Arbeitssicherheit; Uberdachung aus Stahl oder Aluminium für
12. Kenntnisse der einschl~19igen DIN-Normen so- ruhende Belastung;
wie über die Verdingungsordnung für Bau-
2. eine gerade oder gewendelte Treppe mit Wange,
leistungen, die Allgemeinen Blitzschutzbestim-
Spindel oder Mittelholm einschließlich Geländer;
mungen, die wasserrechtlichen Vorschriften, die
Vorschriften des Immissionsschutzes und die 3. ein Abschlußteil für Fassade, Wand- oder Dek-
immissionsschutzrechtlich wichtigen VDI-Richt- kenöffnung mit Dreh-, Kipp-, Schwenk-, Wende-
linien; oder Schiebeflügeln und Beschlägen;
13. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Abwick- 4. eine offene oder geschlossene Blechkonstruktion
lungen und Zeichnungen sowie Lesen von Sinn- aus Stahl oder Aluminium mit Verbindungs- oder
bildern; Bedienungsteilen;
14. spanendes und spi.mloses Be- und Verarbeiten 5. eine Aufzugs-, Transport- oder Fördereinrichtung
von Stählen, Nichteisenmetallen und Kunst- mit oder ohne Antrieb;
stoffen; 6. ein Wandtresor;
15. Umfornum und Spannen von Aluminium-Halb- 7. eine kunstschlosserische Arbeit für Haus- oder
zeugen; Gartengestaltung.
16. Schmiedetechniken, insbesondere Spalten, Ab-
setzen, Lochen und Stauchen; (2) Der Prüfling hat dem Meisterprüf ungsausschuß
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine
17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Ver- Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stück-
bindungen;
liste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Ge-
18. Gefügebehandeln von Metallen; nehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung an-
19. Dämmen und Dichten von Erzeugnissen des zufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu
Stahl- und Metallbaus; übergeben.
20. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach-
Instandsetzen von Blitzschutzanlagen nach den kalkulation abzuliefern.
Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen;
§ 4
21. Einsetzen, Befestigen und Kleben von Fül-
lungen in Bauwerken; · Arbeitsprobe
22. Errichten von Arbeitsgerüsten; (1) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden
23. Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandset- Arbeiten, davon Nummer 4, auszuführen:
zen und Warten der in Absatz 1 genannten Er- 1. Herstellen einer geschraubten oder geklebten
zeugnisse; Eckverbindung mit Beschlageinbau;
24. Warten der Maschinen und Geräte sowie In· 2. Einpassen von Profilbauteilen unterschiedlicher
standhalten der Werkzeuge. Abmessungen;
3. Anfertigen von Anreiß- oder Bearbeitungswerk-
2. Abschnitt zeugen;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 4. Lichtbogenschweißen von Kehl- und V-Nähten in
der Meisterprüfung verschiedenen Positionen an 6 bis 12 mm dicken
Blechen und Profilen;
§ 2 5. Gasschweißen von I-Nähten in verschiedenen
Gliederung, Dauer und Bestehen Positionen an Blechen und Rohren in Nennweiten
der praktischen Prüfung (Teil 1) von 40 bis 150 mm und Werkstückdicken von
2 bis 5 mm.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-
Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die
Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück- in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur un-
sichtigt werden. zureichend nachgewiesen werden konnten.
Nr. GG -T<lg der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1399
§ 5 zuschlagssätzen und Verteilung der Kosten auf
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse die Kostenträger.
(Teil II) (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
(1) Im Teil lJ sind Kenntnisse in den folgenden
zuführen.
5 Prüfungsfächern nachzuweisen: (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
1. Technische Mathematik: eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
a) Berechnung aus der Mechanik, insbesondere
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
von Ubersctzungen, Leistung, Druck und
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Kraft,
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
b) Berechnung von Zug-, Schub-, Druck- und
Biegcspannungen; (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
2. Technisches Zeichnen: liche Prüfung verzichtet werden.
a) Anfertigung von Skizzen, Abwicklun~ren und (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Zeichnungen, Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
b) Lesen von Sinnbildern; in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-
3. Fachtechnologie: fächer.
a) Mechanik und Festigkeilslehre,
3. Abschnitt
b) Bauphysik, insbesondere Schall- und Wärme-
schutz, Ubergangs- und Schlußvorschriften
c) Elektrotechnik,
§ 6
d) Maschinenelemente,
Ubergangsvorschrift
e) Thermodynamik,
f) physikalische Ci undlauen beim Bau von Blitz- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende
schutzanlagen, Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
g) Weich- und Hartlölen, Gas- und Lichtbogen-
schweißen, _Flammrichten sowie teilmechani-
sierte und vollmechanisierte Schweißverfah- § 7
ren, W eitere Anforderungen
h) Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
i) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü- fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits- meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
sicherheit, Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
j) einschlägige DIN-Normen, Verdingungsord-
nung für Bauleistungen, Allgemeine Blitz-
schutzbestimmungen, wasserrechtliche Vor- § 8
schriften, Vorschriften des Immissionsschut- Berlin-Klausel
zes und immissionsschutzrechtlich wichtige Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
VDI-Richtlinien; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
4. Werkstoffkunde: blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Ver- ordnung auch im Land Berlin.
wendung und Verarbeitung der Werk- und
Hilfsstoffe, § 9
b) Werkstoffprüfung, Inkrafttreten
c) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und (1) Diese Verordnung tritt am 1. S~ptember 1976
Anlassen; in Kraft.
5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we- (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
sentlichen Faktoren, insbesondere Material- und weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Arbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
stellen sowie Ermittlung von Gemeinkosten- anzuwenden.
Bonn, den 2. Juni 1976
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r \V i r t s c h a f t
In Vertretung
Dr. Sc h 1 echt
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 4. Juni 1976
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
§ 1
Die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit
der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen
Republik werden auf die in der Anlage zu dieser
Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 66 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1401
Anlage
Gebühren
im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Ubersicht
A. Postdienst
B. Fernsprechdienst
C. Telegrammdienst
D. Telexdienst
E. Seefunkdienst
F. Uberlassen von Ubertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
G. Uberlassen von Ubertragungswegen für sonstige Zwecke
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
A. Postdienst
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
2 3
I. Briefsendungen
1 Standardbrief 50
2 Brief
bis 50 g 80
über 50 bis 100 g 1 20
über 100 bis 250 g 1 60
über 250 bis 500 g 2
über 500 bis 1 000 g 2 40
über 1 000 bis 2 000 g 2 80
3 Standardbrief von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 30
4 Brief von Berlin (West) nach Berlin (Ost)
bis 50 g 40
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 80
über 250 bis 500 g 1
über 500 bis 1 000 g 1 20
über 1 000 bis 2 000 g 2 80
5 Postkarte 40
6 Postkarte von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 20
1 Standarddrucksache 30
8 Drucksache
bis 50 g 50
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 1 20
über 500 bis 2 000 g 2
jede weiteren 1 000 g 40
9 Drucksache zu ermäßigter Gebühr
bis 50 g 30
über 50 bis 100 g 30
über 100 bis 250 g 40
über 250 bis 500 g 60
über 500 bis 1 000 g 1 10
über 1 000 bis 2 000 g 1 70
für jede weiteren 1 000 g 30
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1403
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
2 3
10 Blindensendung Gebühren-
freie Be-
förderung
11 Päckchen
bis 100 g 60
über l 00 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 1 20
über 500 bis 2 000 g 2
Zu lfd. Nr. 8
Das Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.
Zu lfd. Nr. 9
Das Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.
Zu lfd. Nr. 10
Das Höchstgewicht beträgt 7 kg. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist die Luft-
postgebühr zu entrichten.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühr
Lfd. 1. Zone
2. Zone 3. Zone
Nr.
Gcqenstand über 150 km über 300 km
bis 150 km
bis 300 km
DM 1 Pf DM Pf DM 1 Pf
1
1 2 3
II. Pakete
12 a) Standardpaket
bis 5 kg 3 10 3 30 3 50
über 5 bis 6 kg 3 60 4 10 4 60
über 6 bis 7 kg 4 10 4 90 5 70
über 7 bis 8 kg 4 60 5 70 6 80
über 8 bis 9 kg 5 10 6 50 7 90
über 9 bis 10 kg 5 60 7 30 9 -
b) Paket bis 10 kg Gebühr für ein Standardpaket
gleichen Gewichts zuzüglich
1,-DM
c) Paket über 10 kg
über 10 bis 12 kg 6 60 8 70 10 50
über 12 bis 14 kg 7 60 10 10 12 10
über 14 bis 16 kg 8 60 11 50 13 80
über 16 bis 18 kg 9 60 12 90 15 60
über 18 bis 20 kg 10 60 14 30 17 50
13 Zuschlag für ein sperriges Paket 50 v. H. der Paketgebühr,
oder ein Paket mit zerbrechlichem mindestens 3,- DM
Inhalt
Zu lfd. Nr. 12
Quaderförmige Pakete bis 10 kg sind Standardpakete, wenn ihre Länge nicht
größer als 70 cm, ihre Breite nicht größer als 50 cm und ihre Höhe nicht größer als
50 cm ist.
Bis zum 31. Dezember 1976 gilt jedes nichtsperrige Paket bis 10 kg als Standard-
paket.
Zu lfd. Nr. 13
Bis zum 31. Dezember 1976 wird bei den Paketen bis 10 kg der Berechnung der
Gebühr einschließlich des Sperrgutzuschlags die Gebühr für Standardpakete zu-
grundegelegt.
Nr. GG Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1405
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
3
III. Besondere Versendungsformen
14 WertrJC~biihr für eine Sendung
a) Briefe
bis 500 DM der Wertangabe 2
für j<'de weiteren 500 DM der Wertang·abe
b) Pakc!tc
bis 500 DM der Wertangabe 3
für jede weiteren 500 DM_ der Wertangabe 1
15 Einschreibgebühr für eine Sendung 40
16 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung
17 Rückscheingebühr für eine Sendung
18 Eilzustellgebühr für eine Sendung
a) Briefsendungen 2
b) Pakete 2 50
19 Luf tpostge bühr
für die Beförderung auf dem Luftweg innerhalb des Be-
reichs der Deutschen Bundespost
a) Briefsendungen
für je 20 g 05
b) Pakete
bis 1 kg 1
jedes weitere 1/z kg mehr 50
IV. Sonstige Gebühren
20 Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb
der Annahmezeiten 2
21 Gebühr für die Ubermittlung eines nachträglichen Ver-
langens des Absenders 3
22 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung 2
23 Zustellgebühr für ein Paket 50
24 Gebühr für das fü~reithalten eines postlagernden Pakets
zur Abholung 50
25 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
B. Fernsprechdienst
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
2 3
I. Handvermittelter Fernsprechdienst
Gewöhnliche Privatgespräche
bei einer Entfernung bis zu 10 km (Nahzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 30
2 bei einer Entfernung von mehr als 10 km bis 15 km
(I. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 45
3 bei einer Entfernung von mehr als 15 km bis 25 km
(II. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 60
4 bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis 50 km
(III. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 87
5 bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis 75 km
(IV. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 32
6 bei einer Entfernung von mehr als 75 km bis 100 km
(V. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 74
1 bei einer Entfernung von mehr als 100 km bis 200 km
(VI. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 2 16
8 bei einer Entfernung von mehr als 200 km bis 300 km
(VII. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 2 61
9 bei einer Entfernung von mehr als 300 km
(VIII. Fernzone)
für die Dauer von bis zu 3 Minuten 3 03
10 von Berlin (West) nach Berlin (Ost) (nur im Sofortverkehr)
für die Dauer von bis zu 6 Minuten 23
11 Gewöhnliche Staatsgespräche Gebühren
nach Nr. 1
bis 9
12 Dringende Privatgespräche das Dop-
pelte der
Gebühren
nach Nr. 1
bis 9
13 Dringende Staatsgespräche das Dop-
pelte der
Gebühren
nach Nr. 1
bis 9
14 Blitz-Privatgespräche das Zehn-
fache der
Gebühren
nach Nr. 1
bis 9
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1407
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
2 3
15 Blitz-Staatsgespräche das Zehn-
fache der
Gebühren
nach Nr. 1
bis 9
16 Notgespri:iche Gebühren
nach Nr. 1
bis 10
17 Persönliche Gespräche ohne Herbeiruf (V-Gespräche)
V-Gebühr für die Benachrichtigung der verlangten Sprech- ein Drittel
stelle über das Vorliegen der Anmeldung und für die wei- der Gebüh-
teren amtlichen Mitteilungen ren nach
Nr. 1 bis 9;
Mindest-
satz
-,80DM
18 Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten
(XP-Gespräche)
XP-Gebühr für die Ubermittlung der Anmeldung an den ein Drittel
Bestimmungsort, für die Benachrichtigung des Verlang- der Gebüh-
ten und für die weiteren amtlichen Mitteilungen ren nach
Nr. 1 bis 9;
Mindest-
satz
-,80DM
Zu lfd. Nr. 1 bis 10
1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Ge-
sprächsverbindung ausgeführt ist. Gespräche, die unterbrochen oder in der
Gesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.
2. Verbindungen zur Anmeldung von Gesprächen sind gebührenfrei.
Zu lfd. Nr. 1 bis 9
1. Maßgebend ist die Entfernung zwischen den betreffenden Vermittlungsstellen
der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.
2. Es wird die Gebühr für mindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als
drei Minuten dauernden Gesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minu-
ten aufgerundet; für jede drei Minuten überschießende Minute wird ein
Drittel der Gebühr nach Satz 1 erhoben.
Zu lfd. Nr. 10
Die Gesprächszeit ist auf sechs Minuten begrenzt.
Zu lfd. Nr. 16
Für Gespräche, die als Notgespräche angemeldet und geführt werden, ohne daß
die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sind Gebühren wie für Blitzgespräche
zu entrichten.
Zu lfd. Nr. 17
1. Die V-Gebühr wird nicht erhoben, wenn die gewünschte Gesprächsverbindung
nicht zustande kommt.
2. Neben der V-Gebühr hat der Anmelder die Gesprächsgebühren zu entrichten.
Zu lfd. Nr. 18
1. Die XP-Gebühr wird geschuldet, sobald der Bote entsandt worden ist.
2. Neben der XP-Gebühr hat der Anmelder die Gesprächsgebühren zu entrichten.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesprächs-
dauer für
eine
Lfd.
Gegenstand Ortsge-
Nr. sprächsge-
bührenein-
heit
2
II. Vollautomatischer Fernsprechdienst
Die Gebühren beim vollautomatischen Fernsprechdienst
werden nach der Gesprächsdauer in Ortsgesprächsgebüh-
reneinheiten (0,23 DM) berechnet. Die Gesprächsdauer
für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit beträgt
19 bei einer Entfernung bis 25 km 45
(I. Zone) Sekunden
20 bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis 50 km 30
(II. Zone) Sekunden
21 bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis 100 km 15
(III. Zone) Sekunden
22 bei einer Entfernung von mehr als 100 km 12
(IV. Zone) Sekunden
23 bei Gesprächen von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 360
Sekunden
Zu lfd. Nr. 19 bis 23
1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Ge-
sprächsverbindung ausgeführt ist. Gespräche, die unterbrochen oder in der
Gesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.
2. Bei Gesprächen nach Nr. 19 bis 23 wird für jeden Bruchteil der geltenden
Zeiteinheiten (Gesprächsdauer für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit), der
zu Beginn und am Ende eines Gesprächs entsteht, eine volle Ortsgesprächs-
gebühreneinheit erhoben. Auf die Summe der Ortsgesprächsgebühren, die sich
aus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächsgebühreneinheiten ergibt, wird dem
Teilnehmer, dem Inhaber einer gemeindlichen öffentlichen Sprechstelle oder
dem Inhaber einer öffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechapparat
bei Privaten ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt.
Zu lfd. Nr. 19 bis 22
Maßgebend ist die Entfernung zwischen den betreffenden Hauptvermittlungs-
stellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für Verkehrsbezie-
bungen aus dem Ortsnetz Berlin {West) wird die Entfernung zwischen den jewei-
ligen Knotenvermittlungsstellen zugrundegelegt.
Nr. 66 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1409
C. Telegrammdienst
Lfd. Gebühr
Gegenstand Dienstvermerke*)
Nr. DM I Pf
2 3
I. Hauptgebühren
Gewöhnliche Privattelegramme, je Wort 60
2 Gewöhnliche Privattelegramme von Ber-
lin (West) nach Berlin (Ost), je Wort 20
3 Dringende Privattelegramme, jeWort URGENT das Dop-
pelte der
Gebühr
nach Nr. 1
oder 2
4 Telegramme zum Schutz des menschli- SVH Gebühr
chen Lebens nach Nr. 1
oder 2
5 Stac1 ts tel egramme ETATPRIORI-
TENATIONS, Gebühr
nach Nr. 1
ETATPRIORITE, } oder 2
ETAT
Telegramme, die durch die Genfer Kon-
vention vom 12. August 1949 geschützte
Personen betreffen
6 mit dem Dienstvermerk RCT ein Viertel
der Gebühr
nach Nr. 1
oder 2
7 mit den Dienstvermerken URGENTRCT Gebühr
nach Nr. 1
oder 2
8 Wettertelegramme OBS Gebühr
nach Nr. 1
oder 2
II. Nebengebühren
9 Zuschlag für (einfaches) Schmuckblatt- LX, LXDEUIL
telegramm, ohne Rücksicht auf die Wort-
zahl 2 1 -
10 Sonderdienste und -leistungen die all-
gemein
geltenden
Neben-
gebühren
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
Es wird mindestens die Gebühr für sieben Wörter erhoben.
*) Jeder verwendete Dienstvermerk zählt als ein gebührenpflichtiges Wort
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
D. Telexdienst
Verbin-
dungs-
dauer für
Lfd. eine Ge-
Nr. Gegenstand
bührenein-
heit von
0,10 DM
2 3
für Telexverbindungen
von Berlin (West) nach Berlin (Ost) 15
Sekunden
2 für die übrigen Telexverbindungen ß4'7
Sekunden
Zu lfd. Nr.1
In der Zeit von 18.00 bis 6.00 Uhr beträgt die Verbindungsdauer für eine Gebüh-
reneinheit 45 Sekunden.
Nr. G6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1411
E. Seefunkdienst
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
-------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - ' - - -
I. Seefunkgespräche
Richl.unq Land-See
von Orten im Bereich der Deutschen Bundespost
über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik
Gesprfü:hE~ auf Ultrakurzwelle
cius Fernsprechortsnetzen des Knotenvermittlungs-
stcllenbereichs, in dem die Küstenfunkstelle liegt 4 81
aus Fernsprechortsnetzen eines Knotenvermittlungs-
stellenbereichs, dessen Knotenamt von der Küsten-
f unk stelle entfernt ist
2 bis zu 25 km 5 27
3 von mehr als 25 km bis 50 km 5 73
4 von mehr als 50 km bis 100 km 7 11
5 von mehr als 100 km 7 80
6 Gespräche auf Grenzwelle 12
7 Gespräche auf Kurzwelle 30
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik an Seefunkstellen der Bundesrepublik
Deutschland
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik an Seefunkstellen der Deutschen Demokra-
tischen Republik
8 Gespräche auf Ultrakurzwelle 7 80
9 Gespräche auf Grenzwelle 12
10 Gespräche auf Kurzwelle 30
Richtung See-Land
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland
über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Orten im Bereich der Deutschen Post
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundes-
post
11 Gespräche auf Ultrakurzwelle 7 80
12 Gespräche auf Grenzwelle 12
13 Gespräche auf Kurzwelle 30
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
-----------------------------------------
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM Pf
3
----- -----------------------------------'-----,----
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Post
14 Gespräche uuf Ultrakurzwelle 6
15 Gespräche auf Grenzwelle 12
16 Gesprüche uuf Kurzwelle 30
17 Gebühr für jede angefangene, über drei Minuten hinaus- ein Drittel
gehende Minute der Gebüh-
ren nach
Nr. 1 bis 16
Zuschlc1q für persönliche Seefunkgespräche
18 ohne I-forbeiruf (V-Gespräch)
19 mit Herbeiruf durch Boten (XP-Gespräch)
Rheinfunk
Rheinfunkgespräche nach Orten im Bereich der Deutschen
Post
20 bis zu drei Minuten Dauer 6 60
21 für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende
Minute 2 20
22 Zuschlag für persönliche Rheinfunkgespräche Zuschlag
nach Nr. 18
oder 19
Zu lfd. Nr. 1 bis 16
1. Die unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren werden für Seefunkgespräche
bis zu drei Minuten Dauer erhoben.
2. In den unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bord-
gebühren enthalten:
für Seefunkgespräche auf Ultrakurzwelle 1,20 DM
für Seefunkgespräche auf Grenzwelle 3,-DM
für Seefunkgespräche auf Kurzwelle 9,-DM.
Zu lfd. Nr. 1 bis 19
1. Es sind gewöhnliche Seefunkgespräche und (nur in Richtung von See nach
Orten im Bereich der Deutschen Post) persönliche Seefunkgespräche zuge-
lassen.
2. Die Gebühren für Seefunkgespräche von Seefunkstellen der Bundesrepublik
Deutschlund über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik
werden auf Grund der vom Zentralen Postverkehrsamt der Deutschen Post
erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik
Dcutschlund eingezogen.
Zu Hd. Nr. 20 bis 22
Es sind gewöhnliche und persönliche Rheinfunkgespräche zugelassen.
Nr. 6fi Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1413
Lfd. Wortgebühr
Gegenstand
Nr.
--- ---------~----------------------1-------'---
DM I Pf
3
II. Seefunktelegramme
Richtung La n d---S e e
von Orten im Berc,ich der Deutschen Bundespost
über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-
land cm Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik
- - über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik an Seefunkstellen der Bundesrepublik
Deutschland
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik an Seefunkstellen der Deutschen Demokrati-
schen Republik
23 Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele-
gri:lmrne 55
24 Dringende Seefunktelegramme 2 15
25 Seefunktelegramme mit Vergleichung
Zuschlag zu den Gebühren für das Seefunktelegramm die Hälfte
der Gebühr
nach Nr. 23
Richtung See-Land
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland
über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Orten im Bereich der Deutschen Post
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundes-
post
über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen
Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Post
26 Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele-
gramme 55
27 Dringende Seefunktelegramme 2 15
28 Seefunktelegramme mit Vergleichung
Zuschlag zu den Gebühren für das Seefunktelegramm die Hälfte
der Gebühr
nach Nr. 26
29 Wettertelegramme (OBS) an den amtlichen Wetterdienst Gebühr
der Deutschen Demokratischen Republik nach Nr. 26
Zu lfd. Nr. 23 bis 29
1. Mindestgebühren werden nicht erhoben.
2. In den unter Nr. 23 bis 29 angegebenen Gebühren sind folgende Bordgebühren
enthalten:
in den Gebühren nach Nr. 23, 24, 26, 27 und 29 --,40 DM
in den Gebühren nach Nr. 25 und 28 --,20 DM.
3. Die Gebühren für Seefunktelegramme von Seefunkstellen der Bundesrepublik
Deutschland über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik
werden auf Grund der vom Zentralen Postverkehrsamt der Deutschen Post
erhaltenen Nachweisun9en von den Schiffseignern in der Bundesrepublik
Deutschland eingezogen.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
F. Oberlassen von Ubertragungswegen für Zwecke des Rundfunks
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
2 3
Bei Ubertragungen aus dem Bereich der Deutschen Post ist
zwischen dem Abschnitt des Ubertragungsweges im Be-
reich der Deutschen Post und dem Abschnitt des Uber-
tragungsweges im Bereich der Deutschen Bundespost zu
unterscheiden.
I. Bereich der Deutschen Post
Für den im Bereich der Deutschen Post bereitgestellten
Abschnitt werden folgende Gebühren erhoben:
A. Uberlassung für kurze Zeit
Ton-Ubertragungswege für Mono-Ubertragung
für gebührenpflichtige Längen
1 bis 50 km je Minute 1 20
2 über 50 km je Minute 9
Ton-Ubertragungswege für Stereo-Ubertragung
für gebührenpflichtige Längen
3 bis 50 km je Minute 2 60
4 über 50 km je Minute 19 50
Fernseh-Ubertragungswege
für gebührenpflichtige Längen
5 bis 50 km je Minute 9
6 über 50 km je Minute 60
Als Melde-Ubertragungswege
verwendete Fernsprech-Ubertragungswege
für gebührenpflichtige Längen
1 bis 50 km je Minute 80
8 über 50 km je Minute 6
9 Zuschlag für die Gebühren nach Nr. 7 und 8 bei vier- 1 /s der
drähtiger Führung zu den Endpunkten Gebühren
nach Nr. 1
und8
Sonderkosten
Sofern zur Durchführung von Ubertragungen besondere
Einrichtungen oder besonders eingerichtete Ubertragungs-
wege im Bereich der Deutschen Post bereitgestellt werden
müssen, werden als Sonderkosten folgende Pauschal-
beträge berechnet:
10 bei Tonübertragungen 300
11 bei Fernsehübertragungen 900
B. Dauernde Uberlassung
Ton-Ubertragungswege für Mono-Uber~ragung
bei gebührenpflichtigen Längen
12 bis 100 km:
monatlich für jeden km 40
13 über 100 km:
monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km 10
Nr. GG Tcig der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1415
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
3
Ton-Ubertrngungswege für Stereo-Ubertragung
bei uebühn:mpflichtigen Längen
14 bis 100 km:
monatlich für jeden km 88
15 über 100 km:
monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km 22
Fctnsch-Ubcrtragungswege
bei gebiihrenpflichtigen Längen
16 bis 50 km:
mona Uich für jeden km 500
17 ülwr 50 km bis 100 km:
nrnnt1tlich für jeden über 50 km hinausgehenden km 400
18 über 100 km:
monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km 350
Als Ton-Ubertragungswege für Mono-Ubertragung oder
als Mclde-Ubertragungswege verwendete Fernsprech-
[] be r tragungswege
bei gebührenpflichtigen Längen
19 bis 50 km:
monatlich für jeden km 40
20 über 50 km bis 100 km:
monatlich für jeden über 50 km hinausgehenden km 12
21 über 100 km:
monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km 4
II. Bereich der Deutschen Bundespost
Für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereit-
gestellten Abschnitt werden die hierfür allgemein gelten-
den Gebühren erhoben.
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Uber-
lassung von Ubertragungswegen werden nicht berechnet.
Zu lfd. Nr. 1 bis 9
1. Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten berechnet.
2. Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Länge wird die Entfernung zwi-
schen dem Endpunkt des Ubertragungsweges im Bereich der Deutschen Post
und dem tatsächlichen Grenzübergang des Ubertragungsweges zugrunde-
gelegt.
Zu lfd. Nr. 12 bis 21
1. Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Länge wird die Entfernung zwi-
schen dem Endpunkt des Ubertragungsweges im Bereich der Deutschen Post
und dem tatsächlichen Grenzübergang des Ubertragungsweges zugrundegelegt.
2. Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 46 des Abschnitts G. gilt sinngemäß.
Zu lfd. Nr. 19 bis 21
Falls für Fernsprech-Ubertragungswege eine besondere Ausführung, z.B. vier-
drähtige Führung oder erweiterte Nutzung, vorgesehen ist, wird eine diesen
Forderungen entsprechende Zusatzgebühr erhoben.
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
G. Oberlassen von Dbertragungswegen für sonstige Zwecke
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM Pf
1
2 3
Für das Uberlassen posteigener Telegrafenwege, Fern-
sprechwcge und Breitbandwege sind für den im Bereich
der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitt des
Ubertragungsweges die nachstehend unter I. und II. ge-
nannten monatlichen Gebühren und gegebenenfalls die
nachstehend unter III. bis V. genannten monatlichen Zu-
schläge zu entrichten:
I. Ubertragungsweggebühren
Telegrafenwege
bei 50-Baud-Telegrafenwegen
1 für den Teil bis 5 km
je 100 m 4
2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km
je 100 m 1 40
3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km
je 100 m 40
4 für den Teil von mehr als 50 km
je 100 m 16
bei 100-Baud-Telegrafenwegen
5 für den Teil bis 5 km
je 100 m 4
6 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km
je 100 m 2
7 für den Teil von mehr als 25 km bis SO km
je 100 m 60
8 für den Teil von mehr als SO km
je 100 rn 24
bei 200-Baud-Telegrafenwegen
9 für den Teil bis 5 km
je 100 m 4
10 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km
je 100 m 2 40
11 für den Teil von mehr als 25 km bis SO km
je 100 m 10
12 für den Teil von mehr als SO km
je 100 m 32
Fernsprechwege
13 für den Teil bis 25 km
je 100 m 4
14 für den Teil von mehr als 25 km bis SO km
je 100 m 1 20
15 für den Teil von mehr als 50 km
je 100 m 40
Nr. G6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1417
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
2 3
Breitbandwege
bei 10-kHz-Breitbandwegen
16 für den Teil bis 15 km
je 100 m 1
17 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km
je 100 m 3
18 für den Teil von mehr als 50 km
je 100 m 1 50
bei 48-kHz-Breitbandwegen
19 für den Teil bis 15 km
je 100 m 20
20 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km
je 100 m 12
21 für den Teil von mehr als 50 km
je 100 m 3 50
bei 240-kHz-Breitbandwegen
22 für den Teil bis 15 km
je 100 m 30
23 für den Teil von mehr als 15 km
je 100 m 15
II. Ausgleichsgebühren
bei Telegrafenwegen und Fernsprechwegen
mit einer gebührenpflichtigen Länge
24 bis 5 km 20
25 von mehr als 5 km bis 12,5 km 37 50
26 von mehr als 12,5 km bis 25 krri 57 50
27 von mehr als 25 km bis 50 km 95
28 von mehr als 50 km 145
III. Zuschlag für erweiterte Ausnutzung
bei Fernsprechwegen und 10-kHz-Breitbandwegen
mit einer gebührenpflichtigen Länge
29 bis 5 km 80
30 von mehr als 5 km bis 12,5 km 150
31 von mehr als 12,5 km bis 25 km 230
32 von mehr als 25 km bis 50 km 380
33 von mehr als 50 km 580
bei 48-kHz-Breitbandwegen
mit einer gebührenpflichtigen Länge
34 bis 5 km 240
35 von mehr als 5 km bis 12,5 km 450
36 von mehr als 12,5 km bis 25 km 690
37 von mehr als 25 km bis 50 km 1140
38 von mehr als 50 km 1740
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM Pf
bei 240-kl lz-Breitbandwegen
mit einer ~Jebührenpflichtigen Länge
39 bis 5 km 1200
40 von mehr als 5 km bis 12,5 km 2250
41 von mehr als 12,5 km bis 25 km 3450
42 von mehr als 25 km bis 50 km 5700
43 von mehr als 50 km 8700
IV. Zuschlag für vierdrähtige Führung
44 bei Tele~Jrafenwegen 150
45 bei Fernsprechwegen 200
V. Zuschlag für besondere Ubertragungsgüte
nach CCITT-Empfehlung M 102
46 bei Fernsprechwegen 240
Zu lfd. Nr. 1 bis 46
1. Bei einem dauernd überlassenen Ubertragungsweg werden
für den lnbetriebnahmetag keine Gebühren und Zuschläge,
für jeden auf den Tag der Inbetriebnahme folgenden Tag des Inbetriebnahme-
monats 1 /:io der monatlichen Gebühren und Zuschläge,
für jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und Zuschläge und
für jeden Betriebstag des Monats der Aufhebung des Ubertragungsweges
-- einschließlich des Aufhebungstages - 1ho der monatlichen Gebühren
und Zuschläge
berechnet.
2. Bei einem zeitweilig -- für weniger als einen Monat - überlassenen Uber-
tragungsweg entspricht eine Uberlassungszeit von 24 aufeinanderfolgenden
Stunden einem Betriebstag. Es werden
für den ersten und zweiten Betriebstag je 1/10 der monatlichen Gebühren und
Zuschläge,
für den dritten bis zehnten Betriebstag je ½o der monatlichen Gebühren und
Zuschläge und
für den 11. bis 20. Betriebstag je ½5 der monatlichen Gebühren und Zuschläge
berechnet.
Beim Ermitteln der Gesamtüberlassungszeit wird auf volle Tage aufgerundet.
Für ein über den 20. Betriebstag (innerhalb der Höchstüberlassungszeit von
einem Monat) hinausgehendes zeitweiliges Uberlassen werden keine weiteren
Gebührenanleilc angesetzt.
3. Als gebührenpflichtige Länge des im Bereich der Deutschen Bundespost be-
reitgestellten Abschnitts gilt die Entfernung zwischen dem Ortsnetz, in dessen
Bereich der Endpunkt des Ubertragungsweges liegt, und dem Ortsnetz Hof
(für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Frankfurt am Main,
München, Nürnberg und Stuttgart kommenden Ubertragungswege) bzw. dem
Ortznetz Helmstedt (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düs-
seldorf, Hamburg und Hannover kommenden Ubertragungswege). Liegt der
Endpunkt des Uberlragungsweges nur bis zu 50 km von den Ortsnetzen Hof
bzw. I Ielmstedt entfernt, so gilt, abweichend von Satz 1, als gebührenpflich-
tiqe Li:inge die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Ubertragungsweges
und dem Ortsnetz Hof bzw. Helmstedt. Als gebührenpflichtige Länge eines
in Berlin (West) verlaufenden Abschnittes gilt einheitlich eine Entfernung
von 4 km.
4. Für das Anschließen oder Andern eines Dbertragungsweges, für die Bearbei-
tung eines nach der Bestätigung zurückgezogenen Antrages sowie für die
Wiederholung eines Abnahme oder Nachprüfung werden die hierfür allge-
mein gellenden Gebühren erhoben.
Nr. 66 Taq der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1419
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Februar 1976 •- 1 BvR 8/74 und 1 BvR
275/74 ergangen auf Verfassungsbeschwerden,
wird 1Ji1chfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausfüh-
nrnu des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezem-
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481 = Bundes-
qesetzbl. III 303-12-1) ist mit Artikel 12 Absatz 1
des C~rundgesetzes unvereinbar und nichtig, so-
weit sich daraus eine örtliche Begrenzung der
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-
9enheiten ergibt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sun9s9ericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Mai 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bund e_s g es et z b Ia t t
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 5. Juni 1976
Tag Inhalt Seite
2. 6. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/76 - Zollpräferenzen 1976
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
2. 6. 76 Verordnung über das Inkrafttreten der endgültigen deutsch-niederländischen Grenze am
Mühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
9. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik der Philippinen über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
13. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
27, 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die vorüber-
gehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial
zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen dl!S Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
29. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen aus~1eslellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
Nr. 66 Taq der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1419
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Februar 1976 •- 1 BvR 8/74 und 1 BvR
275/74 ergangen auf Verfassungsbeschwerden,
wird 1Ji1chfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausfüh-
nrnu des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezem-
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481 = Bundes-
qesetzbl. III 303-12-1) ist mit Artikel 12 Absatz 1
des C~rundgesetzes unvereinbar und nichtig, so-
weit sich daraus eine örtliche Begrenzung der
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-
9enheiten ergibt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sun9s9ericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Mai 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bund e_s g es et z b Ia t t
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 5. Juni 1976
Tag Inhalt Seite
2. 6. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/76 - Zollpräferenzen 1976
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
2. 6. 76 Verordnung über das Inkrafttreten der endgültigen deutsch-niederländischen Grenze am
Mühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
9. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik der Philippinen über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
13. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
27, 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die vorüber-
gehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial
zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen dl!S Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
29. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen aus~1eslellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nr. 30, ausgegeben am 9. Juni 1976
Tag Inhalt Seite
2G.4. 7G Bekannl.n1uc:hung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe ..... . 617
27. 4. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe ....................... . 619
2B. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... . 621
28. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ...... . 622
3.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernrneldesal.elli tenorganisation „INTELSAT" ........................................ . 623
4.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) ........................................................... . 624
4. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) ........................................................ . 624
G. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe .................... . 625
12. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) ................................................. . 627
13. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über
den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ............................... . 627
13. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 628
17.5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA} 628
24.5. 76 Bekanntmachung des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik zur Regelung der
Berufsausübung von Ärzten des anderen Landes im Gebiet des eigenen Landes ........ . 629
31. 5. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-
übergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen .................... . 631
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesgesel?.blatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.