1381
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1976 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
8. 6. 76 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1976 (Haus-
haltsgesetz 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1381
912-3, 910-7, 2330-2, 63-13, 900-1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1976
(Haushaltsgesetz 1976)
Vom 8. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
sen: der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
§ 1 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- Titeln der Gruppen 443 und 453.
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1976 wird in
Einnahme und Ausgabe auf 164 046 573 000 Deutsche (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe
Mark festgestellt. 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-
§2 lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- stimmung des Bundesministers der Finanzen.
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Haushaltsjahr 1976 Kredite bis zur Höhe von Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -
32 746 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Auf die einschließlich der entsprechenden Titel in Titel-
Ermächtigung nach Satz 1 sind 9 241000000 Deutsche gruppen - zu:
Mark der im Haushaltsjahr 1975 ausgenutzten Kre- 1. Titel 511 01 und 518 02
ditermächtigungen anzurechnen.
- aus der Anfertigung von Fotokopien für
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Dritte -
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1976 fäl- 2. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der
- aus der privaten Inanspruchnahme dienst-
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)
licher Fernmeldeanlagen -
ergibt.
3. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-
§3
pitel 14 15 Titel 553 04)
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- - aus Schadensersatzleistungen Dritter inso-
tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind
7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-
sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von triebsstoffen) an andere Bedarfsträger -
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-
nommen sind. 4. Titel 517 01
- aus Erstattungen Dritter -
§4
(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver- ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-
wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit) len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte
1. Einsparungen btü Titel 422 01 zur Verstärkung Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben; Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gunsten von. Kreditgebern für Kredite an aus-
gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene ländische Schuldner. - Die Gewährleistun-
Software. gen werden nach Richtlinien übernommen,
(5) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu- die der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die vernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der nanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-
Gruppen 511 bis 519, 521, 531 und 539 innerhalb liche Zusammenarbeit und dem Bundesmini-
eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht ster des Auswärtigen festlegt -,
übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
nicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die Durchführung ein besonderes staatliches In-
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. teresse der Bundesrepublik Deutschland be-
steht, zugunsten von Ausführern und zugun-
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
sten von Kreditgebern für Kredite an auslän-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-
dische Schuldner i
ses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein-
zelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der sammenhang mit der Gewährung bilateraler
Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11 Kapitalhilfe,
bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag- ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-
bare Ausgaben. lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-
land liegt;
§5
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben wenn zwischen der Bundesrepublik und dem
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti- Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus- anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall
halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp- ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden
fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-
und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-
Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf- scheint. - Die Gewährleistungen werden nach
hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts- Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000 desminister der Finanzen, dem Bundesminister
Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem
Bundesminister des Auswärtigen festlegt-;
§6 4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver- gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß- lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü- schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gung gestellten Mittel gewähren. gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
men werden, wenn andernfalls die Umschul-
dungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden
§1 können-i
Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche
Europäischen Gemeinschaft -.
gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Be- (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach
kanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge- Absatz 1 Nr. 1 wird auf 75 000 000 000 Deutsche
setzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und an- Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000
derer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetz- Deutsche Mark festgesetzt.
blatt I S. 3157).
§8 §9
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge- tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
währleistungen zu übernehmen
leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen nährungsgebiet bis zur Höhe von 2 700 000 000
Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu- Deutsche Mark zu übernehmen.
Nr. fö ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1383
§ 10 10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
leistungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
übernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die, Be-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi- schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig
nanzen und den sonst beteiligten Fachministern macht. - Die vertragliche Verpflichtung der
festlegt. - Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-
berührt-;
§ 11
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- dem Bundesminister der Finanzen beauftragte
leistungen bis zur Höhe von 39 317 000 000 Deutsche Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
Mark zu übernehmen währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
l. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-
der freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi- cherstellung der Grundrentenabfindung in der
nanzierung nicht möglich ist und ein allgemei- Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-
nes volkswirtschaftliches Interesse an der desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;
Durchführung der Maßnahmen besteht;
12. für Kredite, die die vom Bundesminister der
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- minister für Jugend, Familie und Gesundheit be-
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- auftragten, Einrichtungen zur anteiligen Finan-
nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb- zierung der Investitionskosten von Kranken-
licher Räume, wenn der Bau der gewerblichen häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung
Wohnungen steht, sowie zur Förderung der In- der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972
standsetzung und Modernisierung von Wohn- (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch
gebäud~n und des Erwerbs vorhandener Woh- Artikel 34 des Gesetzes zur Verbesserung der
nungen durch kinderreiche Familien; Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3091), aufnehmen;
4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe 13. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-
von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 finanzierung von Abfindungen für die Still-
des Gesetzes über die Zusammenlegung der legung von Mühlen nach dem Gesetz über ab-
Deutschen Landesrentenbank und der Deut- schließende Maßnahmen zur Schaffung einer
schen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (Bun- leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes
desgesetzbl. I S. 1001) - ; (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971
5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- (Bundesgesetzbl. I S. 2098), zuletzt geändert
gesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz- durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz
blatt I S. 565); vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
aufnimmt;
6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- 14. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-
nahmter deutscher Auslandsvermögen; dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus
der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder 15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-
der Aushändigung von Schuldverschreibungen sche Auslandsvertretungen entsandt oder im
nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Aus-
in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- land entsandt oder vermittelt werden, für ihre
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Arti- Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden
kel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der
Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975
Einfuhr von Umzugsgut;
(Bundesgesetzbl. I S. 1509);
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
Haftpflichtrisiken, i.nsbesondere aus Anlaß baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
nahmen.
a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-
förderung und Verwendung von Kernbrenn- § 12
stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
für friedliche Zwecke,
tigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der
b) des Bezugs solcher Stoffe, Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen In-
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus- vestitionsbank, der Weltbank, der Asiatischen Ent-
haltsmitteln vermieden wird; wicklungsbank und der Interamerikanischen Ent-
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
wicklungsbank Gewährleistungen in der Form von und Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder son-
abrufbarem Kapital (Haftungskapital) bis zur Höhe stige Gewährleistungen für Kredite einschließlich
von 6 600 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Zinsen und anderer Kosten bis zur Höhe von
(2) Auf den Höchstbetrag des Absatzes 1 sind 2 500 000 000 Sonderziehungsrechte zu übernehmen.
alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernom- (2) Die auf Grund der Erruächtigung des Arti-
menen Gewährleistungen in der Form von Haf- kels 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom
tungskapital anzurechnen. 9. April 1975 über einen Finanziellen Beistands-
fonds der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-
§ 13 menarbeit und Entwicklung vom 28. April 1976 (Bun-
desgesetzbl. II S. 505) übernommenen Gewährlei-
Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 12 können stungen werden auf den Höchstbetrag des Absatzes 1
auch in ausländischer Währung übernommen wer- angerechnet.
den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor- (3) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkom-
den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. men vom 9. April 1975 über einen Finanziellen Bei-
standsfonds der Organisation für Wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung tritt mit Inkraft-
§ 14 treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 und 15
werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der
§ 17
entsprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in
den §§ 8 bis 11 und 14 des Haushaltsgesetzes 1975 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteili-
enthalten sind. In den Fällen der §§ 8 bis 11 erfolgt gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
die Anrechnung nur, soweit der Bund noch in An- der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA),
spruch genommen werden kann oder soweit er in an der Aufstockung des Sonderfonds der Asiatischen
Anspruch genommen worden ist und für die erbrach- Entwicklungsbank und am Sonderfonds sowie mit
ten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Teilbeträgen am Grundkapital der Interamerika-
nischen Entwicklungsbank durch Hingabe von un-
(2) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 12 der Bund verzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird
oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
eine übernommene Gewährleistung auf den Höchst- § 18
betrag nicht mehr anzurechnen. (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-
(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 kön-
ses des Deutschen Bundestages Planstellen und
nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn ein unvorher-
Deutschen Bundestages auch für Zwecke der je-
gesehenes und unabweisbares, auf andere Weise
weils anderen Vorschriften verwendet werden.
nicht zu befriedigendes Bedürfnis für die Personal-
vermehrung vorliegt, das ein Hinausschieben der
§ 15 Entscheidung bis zur Verkündung eines Nachtrags-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- haushalts oder des Haushaltsgesetzes für das Haus-
mächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt- haltsjahr 1977 ausschließt. Uber den weiteren Ver-
schaftsgemeinschaft auf Grund der Verordnungen bleib ist in dem nächsten Haushaltsplan zu ent-
(EWG) Nr. 397/75 und 398/75 des Rates vom 17. Fe- scheiden.
bruar 1975 über Gemeinschaftsanleihen (Amtsblatt (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 46/1 und 3) sendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher
gewährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge- Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungs-
währleistungen bis zur Höhe von 1 321200000 US- hof. Er kann dazu Stellung nehmen.
Dollar einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die
Haftung des Bundes aus der Gewährleistung darf (3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen
44,04 vom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten
und Zinsverpflichtungen nicht übersteigen. 8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-
(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in an- dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig
deren Währungen als dem US-Dollar übernommen, wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen
so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
der Urkunden an der Frankfurter Devisenbörse zu- der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
letzt amtlich festgestellt worden ist, auf den in Ab- ,,mit Wegfall der Aufgabe".
satz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen.
§ 19
§ 16
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
mächtigt, nach Maßgabe des Ubereinkommens vom schen Bundestages Planstellen für Polizeivollzugs-
9. April 1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds beamte im Bundesgrenzschutz im• Rahmen einer
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit ersten Stufe eines Fünf-Jahres-Programms als Aus-
Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1385
Wirkung des Gesetzes über die Personalstruktur des (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner
Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesge- im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-
setzbl. I S. 1357) zu heben. stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-
§ 20
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-
tigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-
Deutschen Bundestages verbindliche Richtlinien für den oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen-
die Bewirtschaftung der gebündelt ausgebrachten det werden sollen oder die durch Teilnahme an
Planstellen der Besoldungsgruppen A 5/6, A 9/10 zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-
zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer
und A 13/14 zu erlassen.
dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf
die gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
§ 21
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
(1) Im Haushaltsjahr 1976 sind 1 000 Planstellen ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
für Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen) beamtengesetzes oder ein Richter gemäß § 48 a
einzusparen. Diese Stellen verteilen sich in dem Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes lang-
Verhältnis auf die Einzelpläne, das dem jeweili- fristig beurlaubt wird.
gen Anteil am Gesamtsoll der Stellen dieser Ein-
(5) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung von
zelpläne im Bundeshaushalt entspricht. Innerhalb planmäßigen Beamten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des
der Einzelpläne ist die Einsparung anteilmäßig auf Bundesbeamtengesetzes oder Richtern gemäß § 48 a
die Laufbahngruppen und die den Laufbahngrup- Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann
pen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu vertei- der Bundesminister der Finanzen bei einem unab-
len. Das Nähere regelt der Bundesminister der Fi- weisbaren Bedürfnis im Einzelplan der zuständigen
nanzen. Dienstbehörde zusätzliche Planstellen für Ersatz-
kräfte ausbringen.
(2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan entfal-
lenden Einsparungen zu erreichen, dürfen freie oder (6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
ab 1. Januar 1976 freiwerdende Stellen bis zur Er- wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
füllung der Einsparungsauflage nicht wieder besetzt Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-
werden. An Stelle der freigewordenen dürfen auch sten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-
andere Stellen der gleichen Laufbahngruppe (ver- wicklungsland oder bei einer Auslandshandelskam-
gleichbare Vergütungsgruppe) unbesetzt gelassen mer oder als Auslandskorrespondent der Gesell-
werden. § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes schaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. ohne
bleibt unberührt. Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
(3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder (7) Uber den weiteren Verbleib der nach den Ab-
besetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus- sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem
haltsjahres 1976 weg. nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Or-
gane der Rechtsprechung und der Inneren Sicherheit § 23
sowie den Bundesrechnungshof. Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des
Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-
§ 22
desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst- zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen gruppe des Bundesrichters ausbringen.
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein § 24
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-
dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-
so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienst- Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen
behörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs- Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-
gruppe des Beamten ausbringen. teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans
entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf
Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus- halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-
ses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl- nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
len zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in An- haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist un-
spruch zu nehmen ist. verzüglich zu unterrichten.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 25 (2) Der Bund verzichtet für das Haushaltsjahr
1976 auf die Abführung der nach § 21 des Postver-
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- waltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetz-
gesetz.es vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3
S. 201), zuletzt gt~ändert durch Artikel 9 § 1 des des Vierten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezem-
(Bundesgesetzbl. I S. 676), und nach Artikel 3 des ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), geschuldeten
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 Ablieferung mit der Maßgabe, daß die Deutsche
(Bundesgesetzbl. I S. 201), geändert durch Artikel 7 Bundespost diesen Betrag zur Verstärkung des
des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni Eigenkapitals verwendet.
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676), für Zwecke des Stra-
ßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl- (3) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet,
steuer im Haushaltsjahr 1976 ist auch für sonstige die im Haushaltsjahr 1976 fälligen Zinsen für die
verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes- Ausgleichsforderung zu übernehmen, die der Post-
ministers für Verkehr zu verw(~nden. sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-
führungsverordnung (Bankenverordnung) zum
Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens.
§ 26 gegenüber dem Bund zusteht.
§ 19 Abs. 2 Salz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 28
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), § 4, § 5 Satz 1, §§ 6 bis 18, 22 bis 24 und § 26
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Einführungs- gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-
gesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), findet
keine Anwendung. § 29
§ 27 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
(1) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967 zes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), im Land Berlin.
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur
§ 30
Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. De-
zember 1975 {Bundesgesetzbl. I S. 3091), findet im Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Haushaltsjahr 1976 keine Anwendung. 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. G5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1387
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1976
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben
1976
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................... .
03 Bundesrat ............................................. , ..... • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .
05 Auswärtiges Amt ..............................•..................... • • • • • • • • • • • • • • •
06 Bundesminister des Innern ........................................... • , • • • • • • • • • • • • •
07 Bundesminister der Justiz ................................................... • .. • • • • •
08 Bundesminister der Finanzen ...................•....................................
09 Bundesminister für Wirtschaft ...................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... . 1) 1 000
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ....•....................................
12 Bundesminister für Verkehr ...................................................... • • •
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ...............•....................................
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................. .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................................ , , .
20 Bundesrechnungshof ............................................................. • • •
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ....................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ...................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ........................................ ,
32 Bundesschuld ...................................................................... .
33 Versorgung ............................ , ...... , ................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .
36 Zivile Verteidigung ................................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 2) 126 900 015
Summe Haushalt 1976 126 901 015
Summe Haushalt 1975 (einsd:11. Nachtrag) ........•.................................... ,_ _ _ _1_17_60_7_2_0_0_ __
gegenüber 1975 meh_. ~ ((+)) . . . . . . . . . . . . . ••. •. . •. . ••••••••. •••. . •. ••. . •. . •. . . . . . . . . . + 9 293 815
- wemger -
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1389
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Einnahmen
Verwaltungs- Ubrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen gegenüber1975 Epl.
1975
mehr (+)
1976 1976 1976 (einschl. Nachtrag)
weniger (-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000DM
4 5 6 7 8 9
43 - 43 29 + 14 01
323 6 385 6708 6156 + 552 02
46 - 46 46 - 03
1 981 5 1986 1200 + 786 04
13 783 424 14 207 13 733 + 474 05
8 556 3 599 12155 15 072 - 2 917 06
119 433 109 119 542 117 301 + 2 241 07
393 577 46 674 440 251 465 871 - 25620 08
25 488 58523 84 011 75 783 + 8228 09
39032 112 580 152 612 163 563 - 10 951 10
3 398 165 394 168 792 149 220 + 19572 11
295 512 154 886 450 398 349 435 + 100 963 12
- - - - - 13
268 650 239 666 508 316 481323 + 26 993 14
14 258 7 867 22125 18 857 + 3 268 15
66 - 66 67 - 1 19
13 - 13 126 - 113 20
22 248 340 625 362 873 321 312 + 41 561 23
7 736 397 911 405 647 396 426 + 9 221 25
136 136 106 + 30 27
25 458 12 000 37 458 17 319 + 20139 30
7 016 13 283 20 299 15 551 + 4 748 31
256 32 785 800 32 786 056 37 925 438 -5139 382 32
885 62 158 63043 60459 + 2 584 33
30 110 21 400 51510 51 700 - 190 35
43 918 1 046 44964 65 701 - 20 737 36
672 281 721 020 128 293 316 120 747 239 + 7 546 077 60
3) 1994203 35 151 355 164 046 573 161 459 033 + 2 587 540
1356022 42 495 811
+ 638 181 7 344 456
1) Abschopfun9en auf Grund nationaler Vorschriften. - 2) Dmin nach Ahzuq der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur (15 000 DM) Steuereinnahmen in Höhe von
126 900 M1llwne11 DM enthalten. :1) Verwaltunqscinnahrnen im weiteren Sinn einschließlich Abschöpfungen (vgl. Fußnote 1) und Einfµhrabgabe Mühlen-
struktur (vgl. Fußnote 2) sowie übrige Einnahmen --- ohne Einnahmen aus Krediten = 32 746 Millionen DM - (Spalte 5) = 4 400,573 M_illionen DM.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1976 1976 1976 1976
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt .................... . 6 617 3 896 - -
02 Deutscher Bundestag .............. . 156 128 43136 - -
03 Bundesrat 5084 2 883 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...................... . 57 826 236 376 - -
05 Auswärtiges Amt .................. . 411 035 94 452 - -
06 Bundesminister des Innern ......... . 906 289 296 584 - -
07 Bundesminister der Justiz .......... . 199 906 59109 - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... . 1 271 808 430 136 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 207 971 89 579 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 177 908 88 309 - 67
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... . 272 838 44 017 - 105 000
12 Bundesminister für Verkehr ........ . 824 830 994 412 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................. . 143 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ... . 13 920 832 3 798 243 12 053 762 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ................. . 75 997 50250 - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... . 6 921 1314 - -
20 Bundesrechnungshof ............... . 26 933 3187 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. . 25 822 20 346 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ......... . 47 136 35 701 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... . 23 467 8 651 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. . 37 437 14 357 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... . 16 843 3 727 - -
32 Bundesschuld 10 375 181130 - 7 580 039
33 Versorgung ....................... . 6 182 223 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ............... . 335 982 231 900 - -
36 Zivile Verteidigung ............... . 89 789 187 270 - -
60 Allgemeine finanzverwaltung ...... . 1 226 700 93 760 - -
Summe Haushalt 1976 .............. . 26 524 840 7 013 331 12 053 762 7 685 106
Summe Haushalt 1975 (einschl.Nachtrag) 25 704 920 6 621 656 11545047 6 258 215
., . mehr (+)
gegenuber 1975 weniger (-) ...... . + 819 920 + 391 675 + 508 715 + 1426891
Nachrichtlich:
Zusätzliche A11soa1Jen im Haushalts-
jahr 1976 auf Grund der Sonderpro-
gramme Dezember 197 4 und August
1975 gem. § 6 Abs. 2 StWG (geschätzt) 80 000 150 000
Nr. G5 Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1391
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
··-·- --··------·----- --·· ---·-···-·--
Zuweisungen
und Zuschüsso Aus9cil1en Besondere Summe Ausgaben
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber 1975 Epl.
Investitionen) 1975
(einschl. Nachtrag)
mehr (+)
1976 1976 1976 1976 weniger (-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 ß 9 10 11 12 13
1 170 5% - 12 279 12 191 + 88 01
33 009 8 470 --- 240 743 228 138 + 12 605 02
108 230 - 8 305 8 502 - 197 03
15 552 9 919 - 319 673 304 901 + 14 772 04
713 357 67 441 -- 1286285 1 249 326 + 36 959 05
537 921 559 J 75 2 299 969 2 219 133 + 80 836 06
5 371 9 747 - 274133 263 101 + 11 032 07
495 427 297 359 - 2 494 730 2 148 090 + 346 640 08
1 117 740 1 264 548 - 2 679 838 2 991 559 - 311 721 09
3 876 767 1 338 ]50 950 5 482 351 5 476 932 + 5 419 10
37 671 066 233 023 - 38 325 944 36 833 458 + 1492486 11
8 555 042 9 327 793 -3000 19 699 077 18 988 016 + 711 061 12
293 252 5 000 - 298 395 103 564 + 194 831 13
1 534 437 580 249 3 000 31890523 30 995 015 + 895 508 14
13 330 694 1 046 287 - 14 503 228 15 002 914 - 499 686 15
- 56 - 8 291 8 533 - 242 19
- 510 - 30 630 28 218 + 2 412 20
1 055 616 1 902 655 3 004 439 3 558 659 - 554 220 23
1 144 572 2 460 616 3 688 031 4 110 987 - 422 956 25
247 030 105 238 - 384 386 408 190 - 23 804 27
3 088 198 873 171 --- 50 825 3 962 338 4 076 126 - 113 788 30
2 502 187 1 386 359 - 3 909 116 4 399 017 - 489 901 31
631 806 - 8 403 950 7 348 223 + 1055727 32
1 429 716 - - 7 611 939 7 230 363 + 381 576 33
57 860 313 060 - 938 802 918 295 + 20 507 35
69 669 200 199 - 546 927 569 477 - 22 550 36
12 296 675 359 950 - 2 234 834 11742251 11 978 105 - 235 854 60
90 704 242 22 350 001 2 284 709 164 046 573 161459033 + 2 587 540
85 578 491 26 085 104 - 334 400
+ 5 125 751 3 735 103 1950309
50 000 2 400 000 - 2 680 000 - -
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Obersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtungs-
Epl. Bezeichnung ermächtigung Für künftige
1976 1977 1978 1979 1980 Folgejahre Haushalts-
jahre
1 OOODM 1000 DM 1 OOODM 1 OOODM 1 OOODM 1 OOODM 1 OOODM
1 2 3 4 5 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ............ - - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ....... 2 416 2 416 - - - - -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt ....... 6 187 3 117 3 070 - - - -
05 Auswärtiges Amt .......... 264 197 158 190 80 524 17 983 2 300 200 5 000
06 Bundesminister des Innern . 448 353 237 502 126 897 50 954 - - 33 000
07 Bundesminister der Justiz .. 10 225 7 897 1 164 1164 - - -
08 Bundesminister der Finanzen 333 755 235 387 72 668 25 700 - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 2 660 196 985 921 692 225 172 150 2 200 807 700 -
10 Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 978 673 460 578 184 595 118 500 90 700 124 300 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ...... 208 749 51 823 22 410 8 748 686 5 082 120 000
12 Bundesminister für Verkehr 4 157 050 2 435 050 1 210 300 496 700 15 000 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen .... 10 000 8 000 2 000 - - - -
14 Bundesminister
der Verteidigung ........ 27 168 395 5 287 975 4 233 625 3 500 215 2 820 475 11 325 715 390
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit 155 879 63 876 50 175 13 136 1 742 800 26 150
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit 3 131 500 194 200 228 850 193 850 108 100 56 500 2 350 000
25 Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau ............... 3 349 607 341 695 322 828 258 185 205 775 2 216 124 5 000
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen .... 57 403 37 913 17 415 1 615 115 345 -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ........ 3 726 843 1 085 605 1 127 359 826 279 130 200 346 900 210 500
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........ 741 650 284 700 266 850 169 000 21 100 - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ............. 40 300 33 800 6 500 - - - -
36 Zivile Verteidigung ........ 147 968 108 958 28 610 3 400 - - 7 000
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung .............. 4 000 4 000 - - - - -
Summe .... 47 603 346 12 028 603 8 678 065 5 857 579 3 398 393 14 883 666 2 757 040
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1393
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1975
Betrag für 1976
(einschließ!. Nachtrag)
- 1000DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. . 164 046 573 161 459 033
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................ . 131300573 120 602 261
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .................................... . - 32 746 000 - 40 856 772
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... . (51 703 046) (44 713 027)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 51703046 44 713 027
4.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... . 18 957 046 6 802 855
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ........................ . - -
Saldo ............................................ . - 32 746 000 -37 910 172
5. Einnahmen aus kassemnäßigen Uberschüssen ............. . - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - - 2 346 600
6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... . - -
7. Münzeinnahmen ....................................... . - - 600 000
8. Finanzierungssaldo 1) ...................•.....••.•...•..• - 32 746 000 -40 856 772
1) Nachrichtlich:
Unter Einbeziehung der Konjunkturprogramme vom September und
Dezember 1974 sowie August 1975 erhöht sich der Finanzierungs-
saldo in 1976 um rd. 2,7 Milliarden DM und in 1975 um rd. 2 Mil-
liarden DM.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan .
Betrag für 1975
Betrag für 1976
(einschließl. Nachtrag)
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langt ristig ....................................... . (41 303 046) (31 613 027)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 41303046 31 613 027
1.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
1.2. kürzerfristig ...................................... . 10 400 000 13 100 000
Summe 1 51703046 44 713 027
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden ..................... . (10 847 881) (5 674 270)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ........................ • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · 265 079 263 580
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) ............................... . 684 537 904 540
2.103 Bundesschatzbriefe ............................... . 296 365 600 000
2.104 Schuldbuchkredite ................................ . 100 000 575 000
2.105 Schuldscheindarlehen ............................. . 9 340 378 3 145 000
2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .. 59 461 57 400
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ...................................... . 6 857 6 650
2.108 Ablösungsschuld ................................. . 59 000 88 000
2.109 Altsparerentschädigung ........................... . 12 000 12 000
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) 23 191 21100
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ...................... . 1 013 1 000
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................ . - -
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1395
Betrag für 1975'
Betrag für 1976
(einschließl. Nachtrag)
- 1000 DM -
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden ................... . (8 109 165) (1 128 585)
2.201 Kassenobligationen ............................... . 285 850 526 850
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ . 7 764 175 601 735
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................... . 59140
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
2.4. Marktpflege
Summe 2 18 957 046 6 802 855
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... . 32 746 000 37 910 172
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 303. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgcset,blalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgesctzbliilt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez 11 g s b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliC\JCn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 '22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
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auf d<1s Poslschcckkonlo BunclPs\JCselzblut1. Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pieis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich ---,40 DM Veisandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrw<'.rtsleucr C'ntl«tll<!l1; dc'r angnvm1dte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.