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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 1976 Nr.64
Tag In h a 1t Seite
3. 6. 76 Neunzehntes Gesel.z über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Neunzehntes Renten-
anpassungsgesetz 19. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373
820-1, 821-1, 822-1, 82:12-4, 821-2, 822-8, 826-26, 8250-1, 8251-1, 8251-2, 827-13, 810-1
Neunzehntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
(Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz-19. RAG)
Vom 3. Juni 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-
sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-
Erster Abschnitt sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
Anpassung der Renten daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen wendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der
Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter
§ 1 Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-
werden aus An]aß der Veränderung der allgemei- schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 die vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versi- Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter
cherungsfäHen, die jm Jahre 1975 oder früher ein- Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-
getreten sind, für Bezugszeiten vom L JuH 1976 an lage für das Jahr 1976 und der Beitragsbemessungs-
nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt. grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung
für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes l gehö- infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2
ren auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz l und 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2
gesetzes und ArUke] 2 § 37 Abs . 3 Satz 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den
des Angeste]]tenversicherungs-Neuregelungsgeset- Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichs-
zes vom 1. Januar bis 30. Juni ]976 erhöhten Renten, versicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestell-
die KnappschaHsausg]eichsleistung nach § 98 a des tenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des
Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden
den §§ 27 u.nd 28 des Sozialversicherungs-Anglei- sind.
chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes- (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen
gesetzbl. I S. 402). § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290
keine Anwendung. Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rungsordnung, § 30 Abs. 2 Salz 5 allein oder in Ver- zustellende Renten der Rentenversicherungen der
bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-
§ 67 Abs. 3 Satz 3 letzter I fülbsatz des Angestellten- gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-
versicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-
oder jn Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 nung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche
Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Mark der Betrag von 31 172,90 Deutsche Mark, in
Reichsknappschaflsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betra-
Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche- ges von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von
rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 735,00 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages
Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestellten- von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 2 019,90
versicherungs-Neurcgelungsgesetzes angewendet Deutsche Mark und in§ 3 Abs. 2 der Verordnung an
worden ist. die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark
(3) Absatz l gilt entsprechend für Renten der der Betrag von 18 337 Deutsche Mark tritt.
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-
sicherungs-N eurege lungsgcsetzes gezahlt werden. §4
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
§3
wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- mit 1, 11 und der Leistungszuschlag der knappschaft-
terrentenversi cherungs-N eu regelungsgesetzes und lichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. l
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche- Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belas-
rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, sende Betrag mit 1, U8 vervielfältigt und der Kin-
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- derzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be-
wendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, messungsgrundlage des Jahres 1976 berechnet
wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
Anwendung der Ru hensvorschriften der ungekürzte zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1
und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Hö- Satz 2 findet Anwendung.
herversicherung mit 4,283 vervielfältigt und der
Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 berechnet der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind fen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsver-
zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. sicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestellten-
versicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag errei-
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- chen, der sich ergibt
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
Bei einer
lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
Versicherten- Witwen- und
Versicherungsdauer renten Witwerrenten b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3
angepaßt würden.
50 und mehr 2 292,20 1 375,30
49 2 246,30 1 347,80 §5
48 2 200,50 1 320,30 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
der Rentenzahlbetrag für Juli 1976 ohne Kinderzu-
47 2 154,60 1 292,80
schuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge
46 2 108,80 1 265,30 aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-
45 2 063,00 1 237,80 schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich
der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungs-
44 2017,10 1 210,30 zuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des
43 1 971,30 1 182,80 Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente un-
42 1 925,40 1 155,30
richtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe
41 1 879,60 1 127,80 des Ersten bis Achtzehnten Rentenanpassungsgeset-
40 und weniger 1 833,70 1 100,30 zes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des
Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Be-
trag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ru- schriften über die Feststellung, Umstellung und An-
hensvorschriften der Reichsversicherungsordnung passung als Rentenzahlbetrag für Juli 1976 ergeben
und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um- würde.
Nr. G4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1976 1375
(2) In den Fällen, in denen für Juli 1976 keine (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag schriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der
der Rente mich dem 30. Juni 1976 ändert:, tritt an die bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
Stelle des Rentenzahlbetra~Jes im Sinne des Absat-
zes 1 der Betrag, der für Juli 1976 zu zahlen ge-
§8
wesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-
füllung des Anspruchs darnals bestanden hätten. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in
der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften
§6
im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für
(1) Bei Rentf~n aus der Rentenversicherung der Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-
ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli
§ 34 des ArlH:iterrentenversicherungs-Neurege- 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2
lungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten- § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Ange-
versicherungs-NPuregelungsgesetzes unter Zu- stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes im
grundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen- Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes
dung. S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635
(2) Versichertcnrenten der knappschaftlichen zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und
Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne des Knappschaftsrenten versicherungs-N euregelungs-
Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren- des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
tenbernessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1
gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der für den Versicherten maßge- Zweiter Abschnitt
benden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten
nach den §§ 64, 65 und 66 des Reichsknappschafts- Anpassung der Geldleistungen
gesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen und des Pflegegeldes
ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünf- aus der gesetzlichen Unfallversicherung
tel der für den Versicherten maßgebenden Renten-
bemessungsgrundlage tritt. §9
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und (l) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren- den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den
1956, die mit einer Renh~ aus der gesetzlichen Un- Kalenderjahren 1974 und 1975 die vom Jahres-
fallversicherung zusammentreffen und nach § 4 an- arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-
gepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 fälle, die im Jahre 1974 oder früher eingetreten
und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom
und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 1. Januar 1977 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11
die in den §§ 75 und 76 des Reichsknappschafts- angepaßt.
gesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be- (2) Absatz 1 gilt nicht,
rechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen
sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Ren- soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13
sind. Abs. 2 des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen gewährt werden.
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversiche- (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der
rungsordnung oder die in den §§ 55 und 56 des An- gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
gestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenz-
beträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichs-
zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. versicherungsordnung in der Fassung des Sechsten
Gesetzes über Änderungen in der Unf allversiche-
rung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107)
§7
und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversi- Reichsversicherungsordnung in der Fassung des
cherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetz-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, lichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bun-
daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An- desgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für
wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 worden ist.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 10 Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an- Anwendung der §§ 1278 und 1279 der Reichsversi-
gepaßt, daß sie nach einem mit 1,070 vervielfältig- cherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenver-
ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für sicherungsgesetzes und §§ 75 und 76 des Reichs-
die nach § 27 des Sozialversicherungs-Anglei- knappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus
chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes- der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-
gesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen schreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember
gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kin-
eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes derzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt
Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsver-
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der sicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestellten-
Geldleistung zugrunde liegt. versicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-
knappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen
daß der für Januar 1977 zu zahlende Betrag mit höheren als den bisherigen Zahlbetrag,, so ist dieser
1,070 zu vervielfältigen ist. weiterzuzahlen.
(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-
§ 11 fallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-
setzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf
hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-
der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2
würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer zu gewähren.
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an
die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark
§ 14
der höhere Betrag.
(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der
Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf
Dritter Abschnitt Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzu-
teilen.
Anpassung der Altersgelder
in der AltershiHe für Landwirte (2) Ergibt eine spätere Oberprüfung, daß die An-
passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-
§ 12 lauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichti-
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen gungsbescheid zugestellt wifd. Eine Rückforderung
der Veränderung der allgemeinen Bemessungs- überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichti-
grundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter gung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-
für das Jahr 1976 gegenüber derjenigen für das Jahr punkt, von dem an die Anpassung der Leistung
1975 um 11 vom Hundert die in§ 4 Abs. 1 Satz 1 des nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-
durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I bleiben unberührt.
S. 3015), bezeichneten Altersgelder ab L Januar
1977 für den verheirateten Berechtigten auf 362,10
Deutsche Mark und für den unverheirateten Berech-
Fünfter Abschnitt
tigten auf 241,60 Deutsche Mark monatlich fest-
gesetzt. Änderung von Vorschriften
in anderen Gesetzen
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften § 15
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
§ 13 geändert:
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar- 1. In § 558 Abs. 3 werden die Worte „252 Deutsche
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 Mark bis 1 006 Deutsche Mark" durch die
anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei- Worte „270 Deutsche Mark bis 1 076 Deutsche
stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten- Mark" ersetzt.
versicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-
terren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes und 2. In § 583 Abs. 5 werden in Nummer 6 nach dem
Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu- Wort „Verletzten" das Komma durch einen
regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestri-
Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen chen.
Nr. G4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1976 1377
3. § 595 Abs. 1 S,.llz 2 crhült folgende Fassung: brückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren
"Waisenren le (~rlw llen auch Pflegekinder des Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie
Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 539
Abs. 1 Nr. 6 versichert sind, eine Seemanns-
Nr. 6 des Bundcsk indergeldgcsetzes sowie seine
kasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die
Enkel und Geschwister, die er in seinen Haus-
Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der
halt aufrJenomnwn oder überwiegend unterhal-
Umlage durch die Unternehmer aufzubringen,
ten hat." die bei ihr versichert sind oder bei ihr Versi-
11
cherte beschäftigen.
4. § 654 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „und Nr. 17" 9. In § 1230 wird Absatz 5 gestrichen.
gestrichen.
10. § 1262 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „bis zur
„2. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Höhe" durch die Worte ,,-in Höhe" ersetzt.
Buchstabe c, wenn sie die Maßnahme
b) In Absatz 2 werden in Nummer 6 nach dem
nach den §§ 14, 33 bis 49, 56 bis 62 und
Wort „Versicherten" das Komma durch
91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes einen Punkt ersetzt und die Nummern 7 und
selbst durchführt, sowie in den Fällen 8 gestrichen.
des § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstaben b und
c, wenn sie Rehabilitationsträger ist." 11. In § 1267 Satz 1 werden nach dem Klammerver-
merk,,(§ 1262 Abs. 2)" die Worte ,,,seine Pflege-
5. § 725 Abs. 2 erhält folgende Fassung: kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des
,, (2) Die Berufsgenossenschaften haben unter Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel
Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeits- und Geschwister, die er in seinen Haushalt auf-
unfälle (§ 1552 Abs. 1) Zuschläge aufzuerlegen genommen oder überwiegend unterhalten hat,"
oder Nachlässe zu bewilligen. Wegeunfälle eingefügt.
(§ 550) bleiben dabei außer Ansatz. Die Höhe
§ 16
der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach
der Zahl, der Schwere oder den Kosten der Ar- Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
beitsunfälle oder nach mehreren dieser Merk- folgt geändert:
male. An Stelle von Nachlässen oder zusätzlich
zu den Nachlässen können nach der Wirksam- 1. In § 7 wird Absatz 6 gestrichen.
keit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien
gewährt werden. Das Nähere bestimmt die Sat- 2. In § 39 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem
zung; dabei kann sie Berufskrankheiten sowie Wort „Versicherten" das Komma durch einen
Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 ge-
durch alleiniges Verschulden nicht zum Unter- strichen.
nehmen gehörender Personen eintreten, ausneh-
3. In § 44 Satz 1 werden nach dem Klammervermerk
men."
,,(§ 39 Abs. 2)" die Worte ,,. seine Pflegekinder
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundes-
6. In § 769 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§§ 724,
kindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Ge-
725 Abs. 1, §§ 726 bis 734," durch die Worte
schwister, die er in seinen Haushalt aufgenom-
,, §§ 724 bis 734," ersetzt.
men oder überwiegend unterhalten hat," einge-
fügt.
7. a) In § 770 wird folgender Satz 4 eingefügt:
§ 17
,, Sie kann auch bestimmen, daß den Mitglie-
dern unter Berücksichtigung der Arbeitsun- Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
fälle, die die nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Versi- ändert:
cherten erlitten haben, gemäß den Grund-
sätzen des § 725 Abs. 2 Zuschläge auferlegt 1. In § 32 wird Absatz 5 gestrichen.
oder Nachlässe bewilligt oder Prämien ge- 2. In § 60 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem
währt werden."
Wort „Versicherten" das Komma durch einen
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestri-
chen.
8. § 891 a Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas- 3. In § 67 Satz 1 werden nach dem Klammervermerk
sung:
,, (§ 60 Abs. 2)" die Worte ,,. seine Pflegekinder
„Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundes-
Haftung mit Genehmigung des Bundesministers kindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Ge-
für Arbeit und Sozialordnung für die Gewäh- schwister, die er in seinen Haushalt aufgenom-
rung eines Uberbrückungsgeldes nach Vollen- men oder überwiegend unterhalten hat," einge-
dung des 55. Lebensjahres sowie eines Uber- fügt.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 18 soll Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-
tum, Beginn und Ende der versicherungsfreien
Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
Beschäftigungszeiten und die Höhe der Brutto-
,CJCselz 'llvird wie folgt geändert:
entgelte, einschließlich des Wertes etwaiger
[n Artikel 2 § 26 Abs. 1 wird das Komma nach Sachbezüge und Nutzungen, die in den einzelnen
den Worten „ 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für Kalenderjahren für die genannten Beschäfti-
erklärt ist" durch einen Punkt ersetzt; die gungszeiten gezahlt worden sind, enthalten. Die
nachfolgenden Worte werden gestrichen. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beur-
kundet die Zeiten und Entgelte und erteilt dem
Versicherten darüber eine Aufrechnungsbeschei-
§ 19 nigung."
AngesleHtenversicherungs-Neuregelungsge- § 20
gesel.z wird wie folgt geändert:
Das Knappschaftsrenten versicherungs-N eurege-
l. In Artikel 2 § 25 Abs. l wird das Komma nach 1ungsgesetz wird wie folgt geändert:
den Worl<.!n „31. Dezembc~r 1956 aufgelöst oder In Artikel 2 § 19 Abs. 2 wird das Komma nach den
für nichtig erklärt isl:" durch einen Punkt ersetzt; Worten „31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nich-
die nachfolgE~nden Worte werden gestrichen. tig erklärt ist" durch einen Punkt ersetzt; die nach-
folgenden Worte werden gestrichen.
2. In Arti.kel 2 wfrd nach § 48 a folgender § 48 b
eingefügt:
,,§ 48 b § 21
Personen, die auf Grund der Nummer 2 der Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972
Sozialversicherungsanordnung Nr. 42 vom (Bundesgesetzbl. I S. 1965) wird wie folgt geändert:
6. August 1948 (Arbeitsblatt für die britische
Zone Seite 317) in der Zeit vom 1. August 1948 In Artikel 6 § 1 werden die Worte „nach diesem
bis zum 28. Februar 1957 in der ehemaligen briti- Zeitpunkt" durch die Worte „nach dem 30. Juni
11
schen Zone wegen ihrer Zugehörigkeit zum Deut- 1963 ersetzt.
schen Roten Kreuz versicherungsfrei waren, wer-
§ 22
den auf Antrag in der Angestelltenversicherung
für die Zeit dieser Versicherungsfreiheit nach- Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. Sep-
versichert. tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über die Angleichung der
(2) Als vers.icherungspflichtiger Entgelt ist der
wirkliche Arbettsentgelt zugrunde zu legen, min- Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
destens jedoch <:~in Monatsentgelt von 150 Deut- (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt ergänzt:
sche Mark. Sind für die Zeit der Nachversiche- In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
rung freiwillige Beilrä9e entrichtet worden und
ergibt sich aus ihnen ein höherer versicherter ,, § 1387 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
Entgelt als der nach Satz 1 zugrunde zu legende gilt, ll
Entgelt, so ist dieser als versicherungspflichtiger
§ 23
Entgelt zugrunde zu legen. Im übrigen gelten
freiwillige Beiträge, die für die Zeit der Nach- Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in
versicherung entrichtet worden sind, als nicht der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-
entrichtet. ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän-
(3) § 124 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs- dert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allge-
meiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundes-
gesetzes gilt entsprechend. Wird durch Absatz 1
gesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt geändert:
erstmals ein Anspruch auf eine Leistung oder auf
eine höhere Leistung begründet, ist die Leistung 1. In § 3 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klam-
frühestens vom 1. Juli 1976 an zu gewähren. mervermerk ,, (§ 1262 Abs. 2 der Reichsversiche-
Zur Abgeltun9 der Beiträge für die Nach- rungsordnung)" die Worte ,, , seine Pflegekinder
versicherung zahlt der Verband der Schwestern- im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundes-
schaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. einen kindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Ge-
Betrag von einer Million Deutsche Mark in drei schwister, die er in seinen Haushalt aufgenom-
gleichhohen Raten jeweils bis zum Ablauf der men oder überwiegend unterhalten hat," einge-
Jahre 1976, 1977 und 1978 an die Bundesversiche- fügt.
rungsanstalt für Angestellte.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar
(5) Der Verband der Schwesternschaften vom 1976" durch die Worte „ 1. Januar 1977", die
Deutschen Roten Kreuz e. V. teilt der Bundes- Worte „326,20 Deutsche Mark" durch „362,10
versicherungsanstalt für Angestellte bis zum Deutsche Mark" und die Worte „217,60 Deut-
31. Dezember 1977 alle Personen mit, die nach sche Mark" durch „241,60 Deutsche Mark" er-
Absatz 1 nachversichert werden. Die Mitteilung setzt.
Nr. G4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1976 1379
§ 24 Höhe der Leistungen von anderem Einkommen ab-
hängig ist, längstens jedoch bis zu dem
Das Gesetz zur Ncure~;elun~J der Altershilfe für
zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen
Landw i.rte in der Fc1ssun~J der Bekanntmachung vom
Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftl.ichen Ent-
14. September 1965 (BundestJesctzbl. I S. 1448), zu-
wicklung angepaßt oder neu festgestent werden.
]elzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom
16. Oktober 1972 (Bundes9Psctzbl. I S. 1965), wird
wie folgt geändert: § 28
In Artikel 2 § 6 a wird das Komma nach den Wor- § 583 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung in
ten „30. September 1957 aufgelöst oder für nichtig der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeits-
erklärt worden ist" durch einen Punkt ersetzt; die unfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
nachfolgenden Worte werden gestrichen. sind. '§ 1262 der Reichsversicherungsordnung, § 39
des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 60 des
Reichsknappschaftsgesetzes in. der Fassung dieses
§ 25
Gesetzes gelten auch für Versicherung~fäHe, die
Das Gesetz über die Tirrichlung einer Zusatzver- vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.
sorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I
§ 29
S. 1660) wird wie folgt geändert:
Ist eine Ehe in der Zeit vom 1. Januar ] 957 bis
In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a zum 31. Dezember 1972 aus alleinigem oder über-
eingefügt:
wiegendem Verschulden der Witwe, des \Vitwers
,, (2 a) Be.i Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des oder des früheren Ehegatten aufgelöst oder für
Bundesvertriebenengcsetzes in der Fassung der Be- nichtig erklärt worden, gelten § 1291 Abs. 2 der
kanntmachung vom 3. September 1971 (Bundes- Reichsversicherungsordnung, § 68 Abs. 2 des Ange-
gesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Ar- stelltenversicherungsgesetzes und § 83 Abs. 3 des
tikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), die wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente am
stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirt- 1. Dezember 1974 beginnt, wenn der Antrag inner-
schaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen halb eines Jahres nach dem Ende des Monats, in
diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder dem dieses Gesetz verkündet worden ist, gestellt
Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent- wird. Der Beginn der wiederaufgelebten Hinterblie-
·halt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 benenrente richtet sich nach den allgemeinen Vor-
den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaft- schriften, wenn der Antrag vor dem 1. Dezember
licher Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Ge- 1974 gestellt und die Entscheidung über ihn nicht
setzes (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Geltungsbereich bereits vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewor-
dieses Gesetzes wieder eine Beschäftigung als land- den ist; in diesen Fällen ist für den Beginn der
wirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; wiederaufgelebten Hi:n,terbliebenenrente der vor
für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesver- dem 1. Dezember 1974 gestellte Antrag maßgebend.
triebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die An-
auch, wenn die dort genannten persönlichen Vor- wendung des § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
aussetzungen nicht vorliegen." ordnung und § 10 Abs. 5 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-
§ 26 kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das So-
Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge- zialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - vom
ändert: 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015) mit
In § 75 Abs. 2 Nr. 1 werden <lie Worte 16. Dezem-
II
der Maßgabe, daß an die Stelle des 1. Januar 1957
ber" durch die Worte 111. Dezember" ersetzt. in der Unfallversicherung der 1. Juli 1963 und in
der Altershilfe für Landwirte der 1. Oktober 1957
tritt.
Sechster Abschnitt § 30
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in
§ 27 der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974
Die Erhöhungsbeträ.ge auf Grund dieses Gesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren
bleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 bei der Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses
Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß
wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes bei Antragstellung bis zum 30. September 1976 die
oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Ausgleichsleistung für Zeiträume ab 1. Juli 1973,
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
frühestc~ns jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die §§ 18, 19 Nr. 1, §§ 20 und 21, §§ 24 und 29 mit Wir-
übrigen Anspruchsvorauss<:~tzungen erfüllt sind, kung vom 1. Dezember 1974,
festzustellen und auszuzahlen ist.
§ 15 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1976,
§ 31 § 15 Nr. 2, 3, 10 und 11, § 16 Nr.2 und 3, § 17 Nr. 2
und 3, § 23 Nr. 1 und § 28 am 1. Juli 1976,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar § 15 Nr. 1 und§ 23 Nr. 2 am 1. Januar 1977,
1952 (BundesgesetzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkün-
dung.
§ 32
(2) Soweit auf Grund des § 29 Leistungen vor
(1) Es treten in Kraft:
dem 1. Dezember 1974 beginnen, gelten die durch
§ 25 mit Wirkung vom 4. August 1974, dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auch für
§ 15 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974, die Zeit vor dem 1. Dezember 1974.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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