1357
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 5.Juni 1976 Nr.63
Tag Inhalt Seite
3. 6. 76 Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes (BGSPersG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
2030-6, 2032-1, 50-1. 55-2
31. 5. 76 Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahr-
schüler-Ausbildun9sordnung FahrschAusbO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366
Gesetz
über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes
(BGSPersG)
Vom 3. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivoll-
sen: zugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit poli-
zeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung
Artikel 1 unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche
dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören,
Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes bestimmt der Bundesminister des Innern durch
Rechtsverordnung.
Das BundespoJizeibeamtengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes- (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivoll-
gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Haus- zugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Strei-
haltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes- fendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des
gesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung: Deutschen Bundestages.
§2
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Abschnitt I Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
res bestimmt ist.
§1
Anwendungsbereich §3
Laufbahnen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeam-
ten im Bundesgrenzschutz, im kriminalpolizeilichen (1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbe-
Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur amten bestehen folgende Laufbahnen:
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. im Bundesgrenzschutz: datenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-
kannt~achung vom 5. März 1976 (Bundesge-
a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-
setzbl. I S. 457) angehört und während des Flug-
dienstes,
dienstes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigen-
b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs- tümlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzu-
dienstes, führen ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen
c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugs- Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
dienstes; eine einmalige Unfallentschädigung von vierzigtau-
send Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles
2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bun- in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
des: mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugs-
beamten, der als Helm- oder Schwimmtaucher wäh-
b) die Laufbahn des höheren Kriiminaldienstes; rend des besonders gefährlichen Tauchdienstes, im
3. in der Verwaltung des Deutschen Bundestages: Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der
Ausbildung, als Angehöriger des besonders gefähr-
a) die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes deten Munitionsuntersuchungspersonals während
der Hausinspektion, des dienstlichen Umganges mit Munition oder als
b) die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-
der Hausinspektion. schutzes für besondere polizeiliche Einsätze bei
einer besonders gefährlichen Diensthandlung im
(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be- Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall
stimmungen durch Rechtsverordnungen. erleidet.
(2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter an den Folgen
§4 eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art
Polizeidienstunfähigkeit verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine ein-
malige Unfallentschädigung nach Maßgabe der fol-
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, genden Bestimmungen gewährt:
wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-
1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen
rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-
Vorschriften versorgungsberechtigten leiblichen
nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle
oder an Kindes Statt angenommenen Kinder er-
Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie- halten eine Unfallentschädigung in Höhe von
dererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-
Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines mer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern
Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, im Bun- und die in Nummer 1 bezeichneten Kinder, die
desgrenzschutz eines beamteten Grenzschutzarztes, nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht ver-
festgestellt. sorgungsberechtigt sind, eine Unfallentschädi-
gung in Höhe von insgesamt zehntausend Deut-
§5 sche Mark.
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-
mern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die
(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-
Großeltern und Enkel eine Unfallentschädigung
endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
in Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche
(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Vollen- Mark.
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Der Bundesminister des Innern bestimmt die Person
Erreichens der Altesgrenze in den Ruhestand tritt, des Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis
erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten
Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche (3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1
Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Fünftel mit jedem Jahr, das über die Altersgrenze
von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. Der (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-
Summe zu zahlen. reich des Bundesgrenzschutzes und des Bundesmini-
steriums des Innern sowie für die Angehörigen des
§6 öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenhei-
Einmalige U nf allen tschädigung ten nach den §§ 62 und 68 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter, der dem besonders S. 1834), geändert durch das Einführungsgesetz zum
gefährdeten fliegenden Personal im Sinne der ent- Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 {Bundesgesetz-
sprechenden Vorschriften der Verordnung über die blatt I S. 469), Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeich-
einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol- neten Art gehören.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1359
Absclmitt II § 10
PolizeivolJzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
§7 {1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht
Ausbildung fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbil- fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind
dung, die sie für eine Verwendung im Polizeivoll- auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,
zugsdienst im Bundesgrenzschutz und in den ent- in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und
sprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdien- an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
stes der Länder befähigen soll.
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei-
vollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-
§8
sätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und
Versetzung Dbungen zum Wohnen in einer Gemeinschafts-
(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht unterkunft und zur Teilnahme an einer Gemein-
zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in den Bun- schaftsverpflegung vorü hergehend verpflichtet
desgrenzschutz vollendet hat, in den Polizeivoll- werden.
zugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustim- § 11
mung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis
an der Versetzung besteht und das neue Amt einer Arbeitszeit
gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bis- Der Bundesminister des Innern kann im Einzelfall
herige Amt und mit mindestens demselben End- bestimmen, daß bei besonderen Einsätzen der Ver-
grundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt ge- bände des Bundesgrenzschutzes von einer Dauer
hören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige von mehr als fünf Tagen von § 72 des Bundesbeam-
Stellenzulagen. tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt
Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugs- geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom
dienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), abge-
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt wichen und an Stelle einer Dienstbefreiung Urlaub
oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt wer- unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu einer
den, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Be- Woche gewährt werden kann. Der Urlaub soll ge-
dürfnis besteht und wenn er die Befähigung für währt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse
diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung es zulassen.
nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzu- § 12
nehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Bun-
Erstattung der Kosten eines Studiums
desgrenzschutz die ergänzenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten zu erwerben und die Befähigung durch er- Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Ein-
folgreiche Unterweisung in den Aufgaben der tritt in den Bundesgrenzschutz verpflichtet hat, auf
neuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestal- Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner
tung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienst- Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule
behörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundes- erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen
minister des Innern Regelungen für die Unterwei- Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen
wird, bevor er eine Dienstz~it von der dreifachen
sung und für die Feststellung ihres erfolgreichen
Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht,
Abschlusses. § 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset- wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen
zes bleibt unberührt. wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zu-
(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Ab- rückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder
satz 1 oder 2 zu hören. teilweise verzichtet werden, wenn sie für den
Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. ·
§9
Stellenvorbehalt
Abschnitt III
Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in Ubergangs- und Schlußvorschriften
welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mitt-
leren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur § 13
Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsord-
nung freie, frei werdende und neu geschaffene Plan- Ubergangsvorschriften für den Bundesgrenzschutz
stellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund (1) Solange Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, nicht
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt
vorbehalten werden. worden sind, gelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sie gelten die §§ 6, B bis 20 d, 25 und 27 des Bundes- Artikel 2
polizeibcamtengesdzes in der bis zum 30. Juni 1976
Besoldungsrechtliche Vorschriften
geltenden Fassung. Polizeivollzugsbeamten auf
Widerruf, die sich im Bundesgrenzschutz bewährt
haben, kann duf Antrag unter Berücksichtigung §1
dienstlicher Belange eine Ausbildungsergänzung Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden.
(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit gilt Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
§ 22 a des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, wenn ihnen lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
vor dem l. Juli 1976 die Teilnahme an einer allge- Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-
meinberuflichcn Ausbildung oder an einer Fachaus- blatt I S. 1173), zuletzt geändert durch das Hoch-
bildung für das spätere Berufsleben bewilligt wor- schulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (Bundesge-
den ist. setzbl. I S. 185), wird wie folgt geändert:
(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die
bis zum 31. März 1970 eingestellt worden sind, gilt 1. § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
§ 27 c des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis sung:
zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung.
,,Für Beamte des mittleren Polizeivollzugs-
(4) Bis zum 31. Dezember 1981 können Polizei- dienstes im Bundesgrenzschutz werden die
hauptkommissare im Bundesgrenzschutz, die Be- Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Be-
amte auf Lebenszeit sind und nicht im Grenzschutz- amte des gehobenen und des höheren Polizei-
einzeldienst verwendet werden, vor Erreichen der vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
in § 5 Abs. 1 bestimmten Altersgrenze mit dem Ende Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie
des Monats, in dem sie das sechsundfünfzigste Le- zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
bensjahr vollenden, oder nach diesem Zeitpunkt mit unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Schluß
gehobenen und des höheren Polizeivollzugs-
eines Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt
dienstes im Bundesgrenzschutz wird für die
werden. § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 wird von ihnen zu beschaff ende Dienstkleidung ein
das Ruhegehalt erhöht. Die Erhöhung beträgt bei einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren
Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des besondere Abnutzung eine Entschädigung ge-
sechsundfünfzigsten Lebensjahres zwei vom Hun- währt."
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und ver-
mindert sich beii späterer Versetzung in den Ruhe- 2. § 77 wird gestrichen.
stand mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr
um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- 3. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
bezüge. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom dungsordnungen A und B werden wie folgt ge-
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht ändert:
übersteigen. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
In Nummer 1 wird der folgende Absatz 4 an-
(5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Juli gefügt:
1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und
ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach bisherigem ,, (4) Die Regelungen in der Bundesbesol-
Recht, wobei Änderungen der für Versorgungs- dungsordnung A für Ämter des mittleren und
empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor- gehobenen Polizeivollzugsdienstes - mit Aus-
schriften zu berücksichtigen sind. nahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdien-
stes - gelten auch für die Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz. Diese führen
§ 14
die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugs-
Verweisungen und Bezeichnungen in anderen dienstes mit dem Zusatz ,im Bundesgrenz-
Vorschriften schutz'."
Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften
und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Ge- 4. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie
setz geändert worden oder weggefallen sind, treten folgt geändert:
an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen
nach den geänderten Vorschriften. 4.1 Es werden gestrichen
4.1.1 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 die
Amtsbezeichnungen „Grenzjäger", ,,Grenz-
§ 15
truppjäger", ,,Grenzoberjäger" und „Grenz-
Verwaltungsvorschriften hauptjäger",
Der Bundesminister des Innern erläßt die zur 4.1.2 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge- Amtsbezeichnungen, die die Worte „im
meinen Verwaltungsvorschriften. Bundesgrenzschutz" enthalten.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1361
5. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie in diesem Amt eine Uberleitungszulage nach Arti-
fol9t geändert: kel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
5.1 In der Besoidungsgruppe B 3 werden folgende lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Änderungen vorgenommen: Bund und Ländern.
5.1.1 die Amtsbezeichnungen „Oberst im Bundes- §3
grenzschutz 7) lll)" und „Oberstarzt im Bundes- Ubergangsvorschriften
grenzschutz 7 ) 10 )" werden gestrichen,
(1) Ein Anspruch auf eine Dienstzeitprämie, der
5.1.2 die Amtsbezeichnung
nach § 77 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
„Direktor im Bundes~rrenzschutz zes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung
im Bundesministerium des Innern 21 ) erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, wird durch § 1
als der ständige Vertreter des Komman- Nr. 2 nicht berührt.
deurs eines Grenzschutzkommandos - (2) Eine nach § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes
als Kommandeur der Grenzschutzschule-" in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung ge-
wird eingefügt, währte Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn
5.1.3 die folgende Fußnote 21
) wird angefügt: das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-
nung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2
„ 21 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im
und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbin-
Bundesministerium des Innern für Lei-
dung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
tende Polizeidirektoren im Bundesgrenz-
schutz und Direktoren im Bundesgrenz- oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch
schutz ausgebrachten Planstellen." Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4
Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) endet,
5.2 In der Besoldungsgruppe B 6 werden folgende die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat. Hat
Änderungen vorgenommen: der Beamte bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die
5.2.1 die Amtsbezeichnung „Brigadegeneral im Bun- nach § 77 Abs. 2 des Bundesbeso1dungsgesetzes in
desgrenzschutz" wird gestrichen, der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung einen
5.2.2 die Amtsbezeichnung Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeitprämie be-
gründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der
„Kommandeur im Bundesgrenzschutz ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden wäre,
- als Kommandeur eines Grenzschutzkom- wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeamtengesetzes
mandos erklärt hätte, die für die niedrigere Dienstzeit-
wird eingefügt. prämie maßgebende Dienstzeit ableisten zu wollen.
In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden
5.3 In der Besoldungsgruppe B 7 werden folgende Umfang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeit-
Änderungen vorgenommen: prämie, die noch nicht gezahlt ist.
5.3.1 die Amtsbezeichnung
(3) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein
„Generalmajor im Bundesgrenzschutz Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-
- als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in
wird gestrichen, Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,
so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-
5.3.2 die Amtsbezeichnung „Inspekteur des Bundes- fahrens ausgesetzt.
grenzschutzes" wird eingefügt.
(4) Soweit in den vorhergehenden Absätzen auf
§2 Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes Be-
zug genommen wird, ist die bis zum 30. Juni 1976
Uberleitungsregelung geltende Fassung maßgebend.
(1) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen von
Ämtern, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen ge-
ändert werden, sind die hiervon betroffenen Ämter Artikel 3
in der Anlage aufgeführt.
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
(2) Die Ämter „Stabsmeister im Bundesgrenz-
schutz" und „Oberstabsmeister im Bundesgrenz- § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
schutz" werden als künftig wegfallende Ämter in Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-
die Anlage zur Rechtsverordnung nach Artikel IX gesetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das
§ 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit- Neunte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtge-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in setzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046),
Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (Bundes- wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 2608) eingefügt.
(3) Die durch dieses Gesetz in das Amt „Polizei- 1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
obermeister im Bundesgrenzschutz" übergeleiteten „Haben Wehrpflichtige im Vollzugsdienst der
,,Oberfähnriche im Bundesgrenzschutz" und „Ober- Polizei mindestens drei Jahre Dienst geleistet, so
fähnriche zur See im Bundesgrenzschutz" erhalten erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten."
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: 15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2169), wird wie
folgt geändert:
„ Der im Vollzugsdienst der Polizei über drei
Jahre geleistete Dienst kann auf diese Wehr- Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
übungen, der zwischen achtzehn Monaten und
„Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im
drei Jahren geleistete Dienst auf den Wehrdienst Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei Jahre
angerechnet werden." Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst
von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bezeichneten
Dauer zu leisten. Der im Vollzugsdienst der Polizei
Artikel 4 zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-
stete Dienst kann auf den Zivildienst angerechnet
Änderung des Zivildienstgesetzes
werden."
§ 15 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundes-
Inkrafttreten
gesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Anderung des Zivildienstgesetzes vom Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1363
Anlage zu Artikel 2 § 2 Abs. 1
Uberleitungsübersicht
Bisherige Neue
Lfd. Bisherige Amtsbezeichnung und Neue Amtsbezeichnung/ 1) BesGr/
BesGr/
Nr. Funktionsbezeichnung Amts- Grundamtsbezeichnung und Amts-
Funktionsbezeichnung zulage
zulage
1 Grenzjäger Al Polizeioberwachtmeister AS
im Bundesgrenzschutz 2 )
2 Matrose im Btmd(~sgrenzschutz Al Polizeio berw ach tmeister AS
im Bundesgrenzschutz 2 )
3 Grenztruppjäger A2 Polizeioberwachtmeister AS
im Bundesgrenzschutz 2 )
4 Vormatrose im Bundesgrenz- A2 Polizeioberwachtmeister AS
schutz im Bundesgrenzschutz 2 )
5 Grenzoberjäger A3 Polizeioberwachtmeister AS
im Bundesgrenzschutz 2 )
6 Obermatrose im Bundesgrenz- A3 Polizeioberwachtmeister AS
schutz im Bundesgrenzschutz 2 )
7 Grenzhauptjäger A4 Polizeioberwachtmeister AS
im Bundesgrenzschutz 2)
8 Hauptmatrose im Bundesgrenz- A4 Polizeioberwachtmeister AS
schutz im Bundesgrenzschutz 2 )
9 Oberwachtmeister im Bundes- AS Polizeioberwachtmeister -
grenzschutz im Bundesgrenzschutz
10 Maat im Bundesgrenzschutz AS Polizeioberwachtmeister -
im Bundesgrenzschutz
11 Fahnenjunker im Bundesgrenz- AS Polizeioberwachtmeister -
schutz im Bundesgrenzschutz
12 Seekadett im Bundesgrenzschutz AS Polizeioberwachtmeister -
im Bundesgrenzschutz
13 Hauptwachtmeister im Bundes- A6 Polizeihauptwachtmeister -
grenzschutz im Bundesgrenzschutz
14 Obermaat im Bundesgrenzschutz A6 Polizeihauptwachtmeister -
im Bundesgrenzschutz
15 Meister im Bundesgrenzschutz A7 Polizeimeister im Bundesgrenzschutz -
16 Bootsmann im Bundesgrenzschutz A7 Polizeimeister im Bundesgrenzschutz -
17 Fähnrich im Bundesgrenzschutz A7 Polizeimeister im Bundesgrenzschutz -
18 Fähnrich zur See im Bundesgrenz- A7 Polizeimeister im Bundesgrenzschutz -
schutz
19 Obermeister im Bundesgrenz- A7 Polizeiobermeister AB
schutz + 35,85 im Bundesgrenzschutz
20 Oberbootsmann im Bundesgrenz- A7 Polizeiobermeister AB
schutz + 35,85 im Bundesgrenzschutz
1) Die gesperrt gedruckten Bezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemer-
kungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).
2
) Längstens bis zum 31. Dezember 1977 führt der Beamte die Amtsbezeichnung „Polizeiwachtmeister im Bundesgrenz-
schutz" und erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4. Stand dem Beamten am
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höheres Grundgehalt zu oder würde ihm nach diesem Zeitpunkt
auf Grund seines bisherigen Besoldungsdienstalters ein höheres Grundgehalt zustehen, verbleibt es dabei.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bisherige Neue
Lfd. Bisherige Amtsbezc~ichnung und BesGr/ Neue Amtsbezeichnung/ 1) BesGr/
Nr. Funk tionsbezei chn ung Amts- Grundamtsbezeichnung und Amts-
zulage Funktionsbezeichnung zulage
21 Huuptmeisler im Bundesgrenz- A8 Polizeihauptmeister A9
schutz + 46,23 im Bundesgrenzschutz
22 Hauptbootsmann im Bundesgrenz- A8 Polizeihauptmeister A9
schutz + 46,23 im Bundesgrenzschutz
23 Oberfähnrich im Bundesgrenz- AB Polizeiobermeister AB
schutz + 46,23 im Bundesgrenzschutz
24 Oberfähnrich zur See im Bundes- A8 Polizeiobermeister AB
grenzschutz + 46,23 im Bundesgrenzschutz
25 Hauptmeister im Bundesgrenz- A9 Polizeihauptmeister -
schutz im Bundesgrenzschutz
26 Ifauptbootsmann im Bundesgrenz- A9 Polizeihauptmeister -
schutz im Bundesgrenzschutz
27 Stabsmeisfer im Bundesgrenz- A9 - A9
schutz k.w.
28 Stabsbootsmann im Bundesgrenz- A9 Stabsmeister im Bundesgrenzschutz A9
schutz k.w.
29 Leutnant im Bundesgrenzschutz A9 Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz -
30 Leutnant zur See im Bundesgrenz- A9 Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz -
schutz
31 Oberstabsmeister im Bundesgrenz- A 10 - AlO
schutz k.w.
32 Oberstabsbootsmann im Bundes- A 10 Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz A10
grenzschutz k.w.
33 Oberleutnant im Bundesgrenz- A 10 Polizeioberkommissar -
schutz im Bundesgrenzschutz
34 Oberleutnant zur See im Bundes- AlO Polizeioberkommissar -
grenzschutz im Bundesgrenzschutz
35 Hauptmann im Bundesgrenzschutz A 11 Polizeihauptkommissar -
im Bundesgrenzschutz
36 Kapitänleutnant im Bundesgrenz- A 11 Polizeihauptkommissar -
schutz im Bundesgrenzschutz
37 Hauptmann im Bundesgrenzschutz A 12 Polizeihauptkommissar -
im Bundesgrenzschutz
38 Kapitänleutnant im Bundesgrenz- A 12 Polizeihauptkommissar -
schutz im Bundesgrenzschutz
39 Major im Bundesgrenzschutz A 13 Rat -
40 Korvettenkapitän im Bundesgrenz- A 13 Rat -
schutz
41 Stabsarzt im Bundesgrenzschutz A 13 Rat -
42 Oberstleutnant im Bundesgrenz- A 14 Oberrat -
schutz
43 Fregattenkapitän im Bundesgrenz- A14 Oberrat -
schutz
44 Oberstabsarzt im Bundesgrenz- A 14 Oberrat 1 -
schutz
45 Oberstleutnant im Bundesgrenz- A 15 Direktor -
schutz
46 Fregattenkapitän im Bundesgrenz- A 15 Direktor -
schutz
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1365
Bisherige Neue
Neue Amtsbezeichnung/ 1)
Lfd. Bisherige Amtsbezeichnung und BesGr/ BesGr/
Nr. Funktionsbezeichnung Grundamtsbezeichnung und
Amts- Amts-
zulage Funktionsbezeichnung
zulage
47 Oberfeldarzt im Bundesgrenz- A 15 Direktor -
schutz
48 Oberst im Bundesgrenzschutz A 16 Leitender -
Direktor
49 Oberstarzt im Bundesgrenzschutz A 16 Leitender -
Direktor
50 Oberst im Bundesgrenzschutz B3 a) Direktor im Bundesgrenzschutz -
- im Bundesministerium des
Innern-
b) Direktor im Bundesgrenzschutz
- als der ständige Vertreter
des Kommandeurs eines Grenz-
schutzkommandos -
c) Direktor im Bundesgrenzschutz
- als Kommandeur der Grenz-
schutzschule -
51 Oberstarzt im Bundesgrenzschutz B3 Direktor im Bundesgrenzschutz -
- im Bundesministerium des
Innern-
52 Brigadegeneral im Bundesgrenz- B6 Kommandeur im Bundesgrenz- -
schutz schutz - als Kommandeur eines
Grenzschutzkommandos -
53 Generalmajor im Bundesgrenz- B7 Inspekteur des Bundesgrenz- -
schutz - als Inspekteur des schutzes
Bundesgrenzschutzes -
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr
(Fahrschüler-Ausbildungsordnung- FahrschAusbO)
Vom 31. Mai 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das (2) Für den theoretischen Unterricht ist ein sach-
Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (Bundes- lich und zeitlich nach Doppelstunden gegliederter
gesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das Ge- Lehrplan aufzustellen, nach dem der Unterricht zu
setz zur Anderung des Gesetzes über das Fahr- erteilen ist. Der Lehrplan ist in der Fahrschule aus-
lehrerwesen vom 3. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I zuhängen. Der Unterricht zum Erwerb der Fahr-
S. 257), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- erlaubnis der Klasse 3 muß mindestens 12 Doppel-
ordnet: stunden zu 90 Minuten umfassen. Für den zum Er-
werb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 zusätzlich er-
§1
forderlichen Ausbildungsstoff nach Anlage 1 Nr. 5
Ziel und Inhalt der Ausbildung müssen ebenfalls mindestens 12 Doppelstunden zu
(1) Ziel der Ausbildung ist ein verkehrsgerechteis 90 Minuten, für den zum Erwerb der Fahrerlaubnis
der Klasse 1 zusätzlich erforderlichen Ausbildungs-
und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr.
stoff nach Anlage 1 Nr. 6 muß mindestens eine
(2) Die Ausbildung muß Doppelstunde zu 90 Minuten vorgesehen werden.
1. dem Fahrschüler ausreichende Kenntnisse der für Der theoretische Unterricht soll zwei Doppelstun-
den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden den pro Tag nicht überschreiten.
gesetzlichen Vorschriften und die Fähigkeiten (3) Die Gefahrenlehre ist wesentlicher Bestandteil
der praktischen Anwendung vermitteln, des theoretischen Unterrichts. Sie muß im Zusam-
2. ihn mit den Gefahren des Straßenverkehrs und menhang mit dem jeweiligen Ausbildungsstoff ver-
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens- mittelt werden.
weisen (Gefahrenlehre) vertraut machen, (4) Das Ausfüllen von Fragebogen gilt nicht als
3. ihm die zur sicheren Führung eines Kraftfahr- Unterricht im Sinne des Absatzes 2.
zeugs im Verkehr erforderlichen technischen
Kenntnisse und die Fähigkeiten der praktischen
§5
Anwendung vermitteln,
Praktischer Unterricht
4. ihm ausreichende Kenntnisse über die Folgen
von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrs- (1) Der praktische Unterricht hat die in der An-
vorschriften und über die Pflichtversicherung lage 2 genannten Ubungen und Verhaltensweisen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän- zu umfassen, außerdem die Anwendung der Kennt-
gern vermitteln. nisse, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Be-
triebssicherheit des Fahrzeugs dienen.
§2
(2) Für den praktischen Unterricht ist ein Ausbil-
Arten der Ausbildung
dungsplan mit sachlicher Gliederung aufzustellen,
Die Ausbildung umfaßt sowohl den theoretischen nach dem der Unterricht zu erteilen ist. Der Ausbil-
als auch den praktischen Unterricht. dungsplan ist in der Fahrschule auszuhängen.
(3) Im praktischen Unterricht ist mindestens eine
§3 Ausbildungsfahrt auf einer Strecke von nicht weni-
Allgemeine Ausbildungsgrundsätze ger als 50 km auf Bundes- oder Landstraßen außer-
halb des Sitzes der Fahrschule (Zweigstelle) durch-
Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler
zuführen, sofern eine solche Möglichkeit gegeben
sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten.
ist. Zum praktischen Unterricht· für Bewerber um
Der Unterricht soll von Bekanntem zu Unbekann-
die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 gehört ferner:
tem, von Leichtem zu Schwierigem führen und an-
schaulich und leicht verständlich sein. Er soll dem 1. mindestens eine Schulung von nicht weniger als
Fahrschüler alle für die Verkehrssicherheit wich- 90 Minuten auf einer Autobahn oder einer Kraft-
tigen Hinweise so vermitteln, daß sich der Schüler fahrstraße, sofern der Sitz der Fahrschule (Zweig-
damit bis zur Fahrerlaubnisprüfung vollständig ver- stelle) nicht weiter als 50 km von der nächsten
traut machen kann. Die Mitarbeit des Schülers ist Einfahrmöglichkeit entfernt ist,
durch Fragen und Diskussionen anzustreben. Für 2. mindestens eine Ausbildungsfahrt von nicht we-
ausreichende Wiederholung ist zu sorgen, damit niger als 45 Minuten, bei der Beleuchtung erfor-
das Gelernte sich festigen kann und auch nach der derlich ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ord-
Prüfung noch Richtschnur für das Fahrverhalten nung).
bleibt.
Die Ausbildungsfahrten nach den Sätzen 1 und 2
§4 Nr. 1 sind erst gegen Ende der praktischen Ausbil-
dung durchzuführen. Diese Vorschriften gelten
Theoretischer Unterricht nicht für den Unterricht für Bewerber um die Fahr-
(1) Der theoretische Unterricht hat die in der An- erlaubnis der Klasse 1 oder 2, die bereits die Fahr-
lage 1 genannten Sachgebiete zu umfassen. erlaubnis der Klasse 3 besitzen.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1367
(4) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem e) entgegen § 5 Abs. 4 für mehrere Fahrschüler
Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzuläs- die gleichzeitige Erteilung von praktischem
sig. Die Mitnalune weiterer Fahrschüler im Fahr- Fahrunterricht anordnet oder duldet,
schulkraftfahrzeug ist gestattet. D.ie Sonderverwal- f) entgegen § 5 Abs. 5 die Ausbildungsfahrten
tungen (§ 30 des Fahrlehrergesetzes) können bei der in den vorgeschriebenen Aufzeichnunge_n
Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der nicht gesondert vermerkt,
Klasse 1 hiervon abweichen, soweit die besonderen
Beschäftigungsverhi:iltnisse dies erfordern. 2. als Fahrlehrer
(5) Die Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 sind in a) entgegen § 4 Abs. 1 den theoretischen Unter-
den Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des richt nicht in allen in der Anlage 1 enthalte-
Fahrlehrergesclzes uesondcrt zu vermerken. nen Sachgebieten erteilt,
b) entgegen § 5 Abs. 1 den praktischen Unter-
§6 richt nicht auf alle in der Anlage 2 genannten
Ubungen und Verhaltensweisen und auf die
AbschluU der Ausbildung
Anwendung der Kenntnisse zur Beurteilung
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann ab- der Verkehrs- und Betriebssicherheit er-
schließen, wenn er überzeugt ist, daß der Fahrschü- streckt,
ler die nötigen Kenntnisse und Ffü1igkeiten im c) entgegen § 5 Abs .. 3 Satz 1 keine Ausbildungs-
Sinne des § 1 Abs. 2 besitzt. fahrt auf einer Strecke von nicht weniger als
50 km auf Bundes- oder Landstraßen außer-
§7 halb des Sitzes der Fahrschule (Zweigstelle)
Ordnungswidrigkeiten durchführt,
d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 keine Schu-
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 17
lung von nicht weniger als 90 Minuten auf
des Fahrlehrergesetzes handelt, wer vorsätzlich
einer Autobahn oder einer Kraftfahrstraße
oder fahrlässig
durchführt,
1. als Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder als ver- e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 keine Aus-
antwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bildungsfahrt durchführt, bei der Beleuchtung
a) entgegen § 4 Abs. 1 den theoretischen Unter- erforderlich ist,
richt nicht in allen in der Anlage 1 enthalte- f) entgegen § 5 Abs. 4 für mehrere Fahrschüler
nen Sachgebieten anbietet, lehrt oder lehren gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt.
läßt,
b) entgegen § 4 Abs. 2 für den theoretischen Un-
§8
terricht keinen ausreichenden Lehrplan auf-
stellt oder den Unterricht nicht danach erteilt Berlin-Klausel
oder erteilen läßt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
c) entgegen § 5 Abs. 1 den praktischen Unter- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
richt nicht auf alle in der Anlage 2 genannten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Fahrleh-
Ubungen und Verhaltensweisen und auf die rergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
Anwendung der Kenntnisse zur Beurteilung S. 1336) auch im Land Berlin.
der Verkehrs- und Betriebssicherheit des
Fahrzeugs erstreckt oder er.strecken läßt,
§9
d) entgegen § 5 Abs. 2 für den praktischen Un-
Inkrafttreten
terricht keinen ausreichenden Ausbildungs-
plan aufstellt oder den Unterricht nicht da- Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
nach durchführt oder durchführen läßt, kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Sachgebiete für den theoretischen Unterricht
1. Zulassung zum Straßenverkehr
1.1. Personen
1.1.1. Geltungsbereich der Fahrerlaubnisse einschließlich möglicher Beschränkungen und Auf-
lagen
1.2. Fahrzeuge
1.2.1. Zulassungspflicht bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, Meldepflicht nach§ 27 StVZO
1.2.2. Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (insbesondere Pflichtversicherung)
1.2.3. Führerschein und Fahrzeugpapiere; Mitführen des Führerscheins, des Fahrzeugscheins
oder eines Nachweises über die Betriebserlaubnis
1.2.4. Erlöschen der Betriebserlaubnis nach baulichen Veränderungen am Fahrzeug
2. Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr und über den Betrieb der Fahrzeuge
2.1. Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2. Straßenbenutzung
2.3. Geschwindigkeit
2.4. Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug und Seitenabstand
2.5. Uberholen
2.6. Vorbeifahren
2.7. Nebeneinanderfahren
2.8. Vorfahrt
2.9. Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.10. Einfahren und Anfahren
2.11. Besondere Verkehrslagen
2.12. Halten und Parken
2.13. Parkuhr und Parkscheibe
2.14. Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen und beim Verlassen des Fahrzeugs
2.15. Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge
2.16. Warnzeichen
2.17. Beleuchtung
2.18. Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.19. Bahnübergänge
2.20. Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
2.21. Personenbeförderung
2.22. Sicherheitsgurte, Schutzhelme
2.23. Ladung
2.24. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach§ 23 StVO
2.25. Verhalten gegenüber Fußgängern (insbesondere gegenüber Kindern, älteren Menschen,
Behinderten) und Zweiradfahrern; Verhalten an Fußgängerüberwegen
2.26. Umweltschutz (Lärm, Abgase)
2.27. Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Nr. G3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1369
2.28. Blaues und gelbes Blinklicht im Verkehr
2.29. Verkehrsregelung durch Polizeibeamte (Zeichen und Weisungen)
2.30. Verkehrsregelung durch Lichtzeichen (Wechsel- und Dauerlichtzeichen)
2.31. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
2.31.1. Gefahrzei chen
2.31.2. Vorschriftzei eben
2.31.3. Richtzeichen
2.31.4. Verkehrseinrichtungen
2.32. Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
2.33. Wartung der Fahrzeuge und Behebung einfacher Störungen
3. Die Gefahren des Straßenverkehrs und die zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-
weisen (Gefahrenlehre)
3.1. Verkehrsbeobachtung und Verhalten
3.1.1. an Kreuzungen und Einmündungen
3.1.2. --- an unübersichtlichen Stellen
3.1.3. auf freier Strecke
3.1.4. bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen
3.1.5. bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit
3.1.6. bei der Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an Fahrbahnbeschaffenheit und Witte-
rungseinflüsse (z. B. Aquaplaning)
3.1.7. -- bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
3.2. Unfallf akton~n infolge vorübergehender oder ständiger Fahruntüchtigkeit
3.2.1. Ablenkung
3.2.2. Ermüdung
3.2.3, Alkohol und andere berauschende Mittel sowie Medikamente
3.2.4. Krankheit und Gebrechen
3.3. Fahrtechnik
3.3.1. - beim Kurvenfahren
3.3.2. - in Steigungen und in Gefällen
3.3.3. - beim Bremsen
3.3.4. - beim Schleudern des Fahrzeugs
3.3.5. - im Winter
3.3.6. - beim Abschleppen
3.3.7. -- beim Mitführen von Anhängern
3.4. Bremsen und deren Funktion
3.5. Bereifung
3.6. Partnerschaftliches Verha.lten
4. Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften
4.1. Verwarnung und Geldbuße
4.2. Verkehrszentralregister
4.3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu§ 15 b StVZO (Punktsystem)
4.4. Fahrverbot
4.5. Entziehung der Fahrerlaubnis
4.6. Strafen
4.7. Schadensersatz (Haftung des Fahrzeugführers und -halters)
4.8. Verlust des Versicherungsschutzes bei Gefahrerhöhungen
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Zusiitzlicher AusbHdungsstoff für Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 2
5. l. Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr und über den Betrieb der Fahrzeuge
5.1.1. FahrrJeschwindigkeit
5.1.2. Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug
5.1.3. Bahnübergänge
5.1.4. Personenbeförderung nach § 21 StVO
5.1.5. Ladung, Beförderung gefährlicher Güter
5.1.6. Lärm und Abgase
5.1.7. Abmessungen, zulässige Achslast, zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeuge und Züge
5.1.8. Verkehr mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen und Zügen
5.1.9. Verkehrsverbot an Sonn- und Feiertagen
5.1.10. Verkehrshindernisse nach§ 32 StVO
5.1.11. Höchstdauer der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Mindestruhezeiten, Doppelbeset-
zung von schweren Zügen und Sattelkraftfahrzeugen, Beschäftigungsnachweise
5.1.12. Fahrtschreiber, Kontrollgerät und persönliches Kontrollbuch
5.1.13. Untersuchung der Fahrzeuge
5.1.14. Mindestmotorleistung
5.1.15. Mitführen von Anhängern, Anhängelast, Unterlegkeile
5.2. Technik und Wartung der Fahrzeuge
5.2.1. Bremsanlage
5.2.l.1. Druckluftbeschaffungsanlage, Druckluftbehälter und sonstige Geräte
5.2.1.2. Zweileitungsbremsanlage
5.2.1.3. Einleitungsbremsanlage
5.2.1.4. Zweikreisbremsanlage
5.2.1.5. Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung (ALB)
5.2.1.6. Dauerbremsanlage
5.2.1.7. Las tzugbremsanl age
5.2.1.8. Gemischter Zug (Zwei- und Einleitungsbremsanlage)
5.2.1.9. Druck] uft-h y dr aulische Bremsanlage
5.2.1.10. Auflaufbremsanlage, Hilfs- und Feststellbremsanlage
5.2.2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
5.2.3. Wartung und Prüfung von Anhängerkupplungen
5.2.4. Besonderheiten von Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Wechselaufbauten und Containern
5.3. Verhalten beim Betrieb.der Fahrzeuge
5.3.1. Ankuppeln, Abkuppeln und Rangieren
5.3.2. Benutzung der Bremsen
5.3.2.1. Bremsen von Zügen und Sattelkraftfahrzeugen im GefäHe und bei Gefahr
5.3.3. Befahren von Kurven
6. Zusätzlicher A usbildungsstofi für Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1
6.1. Ausrüstung und Bekleidung
6.2. Aufbau eines Kraftrades
6.3. Beiwagen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 StVZO)
6.3.1. Beiwagen-Fahrtechnik
6.4. Anhänger
6.5. Benutzung der Bremsen
6.6. Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn
6.7. Befahren von Kurven
6.8. Mitnahme von Personen
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 1371
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht
1. Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
1.1. Richtige Sitzhaltung
1.2. Richtige Einstellung der Rückspiegel und Demonstrationen des toten Winkels
1.3. Richtiges Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes, richtiges Tragen des Schutzhelmes
1.4. Betätigung der Scheibenwischer und der lichttechnischen Einrichtungen
1.5. Zusätzlich für Klasse 2:
Kontrolle der Bremsanlage durch Druckanzeigegerät, Uberprüfen des Fahrtschreibers oder
Kontro11geräts
2. Verhalten beim Anfahren in der Ebene, in Steigungen und in Gefällen
3. Gangwechsel
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, so muß der Bewer-
ber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
3.1. Anpassen der Getriebegänge an die Verkehrslage, den Straßenzustand und an den Stra-
ßenverlauf
3.2. Schalten in der Ebene, in Steigungen und in Gefällen
3.3. Zusätzlich für Klasse 2:
Schalten mit Zwischengas
4. Fahrbahnbenutzung
4.1. Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
4.2. Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
5. Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
5.1. Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
5.2. Abbiegen in Grundstücke
5.3. Einordnen zum Abbiegen
5.4. Fahrstreifenwechsel nach rechts/links ohne Abbiegevorgang
6. Rückwärtsfahren und Wenden
6.1. Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt
6.2. Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung
6.3. Wenden
6.4. Zusätzlich für Klasse 2:
Rückwärtsfahren mit „Absichern"
7. Beobachtung des Verkehrsraumes, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn
sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
8. Fahrgeschwindigkeit
8.1. Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterver-
hältnisse
8.2. Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug auch bei geringer Geschwindigkeit
8.3. Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
8.4. Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
8.5. Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
8.6. Zusätzlich für Klasse 1:
Beherrschung der Fahrtechnik in der Kurve, Besonderheiten beim Betätigen der Bremsen,
Bremsprobe
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
9. Autobahnen und Kraftfahrstraßen
9.1. · Einfahren, Ausfahren
9.2. Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
10. Uberholen
10.1. Uberholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen
und Kraftfahrstraßen zu üben
11. Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
11.1. Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-
schwindigkeit an die Sichtverhältnisse
11.2. Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
11.3. Einfahren in Vorfahrtstraßen
11.4. Bremsbereitschaft
11.5. Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder
Lichtzeichen
11.6. Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
11. 7. Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
11.8. Verhalten an Bahnübergängen
12. Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
12.1. beim Abbiegen
12.2. bei Geradeausfahrt
13. Halten und Parken
13.1. Halten in Steigungen und in Gefällen
13.2. Einfahren in eine Parklücke
13.2.1. zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen; bei Klasse 2 mit „Absichern"
13.2.2. zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen; bei Klasse 2 rückwärtiges Ein- und
Ausfahren mit „Absichern"
13.3. Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
13.4. Maßnahmen zur Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge
14. Vorausschauendes Fahren durch Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Kraftfahr-
zeugführer
15. Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
16. Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie9en Postanschrift fü1 Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p I e i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.