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Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1976 Nr. 60
Tag In h a 1 t Seite
24. 5. 76 Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
7133-3-2-1, 7133-3-2-2
26. 5. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Seeschiff ahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
9511-1, 9512-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................... ·-.............. 1306
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
Erste Verordnung
zum Waffengesetz (1. WaffV)
Vom 24. Mai 1976
Inhaltsübersicht
Abschnitt I -- Anwendungsbereich des Gesetzes -
Abschnitt II -- Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit
dem deutschen Jagdschein-
Abschnitt III - Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoff-
sprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe -
Abschnitt IV - Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel -
Abschnitt V Waffen- und Munitionsbücher -
Abschnitt VI - Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung -
Abschnitt VII -- Anzeigepflichten -
Abschnitt VIII - Nachweis der Sachkunde -
Abschnitt IX - Benutzung von Schießstätten -
Abschnitt X - Ausbildung im Verteidigungsschießen -
Abschnitt XI - Ubergangs-, Bußgeld-- und Schlußvorschriften -
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kon-
§ 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des trolle von Kriegswaffen ist.
§ 44 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetz- § 2
blatt I S. 432} wird mit Zustimmung des Bundes-
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-
rates verordnet:
herstellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie
über das Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht
Abschnitt I
anzuwenden auf
Anwendungsbereich des Gesetzes
1. den Handel mit Schußwaffen, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
§ 1
a) mit Zündnadelzündung,
(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-
b) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
den auf
soweit es sich um einläufige Einzelladerwaf-
1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die f en handelt,
zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
2. den Handel mit Schußapparaten und deren Muni-
Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
tion,
verschossen werden können, denen eine Bewe-
gungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) 3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates
erteilt wird, (Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und
nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne
2. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei
daß hierbei die Bauart verändert wird.
denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft
angetrieben werden, Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die
Vorschriften über das Waffenherstellungsbuch
3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ge-
(§ 12), auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
räte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen
Schußwaffen sind die Verbote des § 37 Abs. 1 Nr. 1,
nur
auf die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Arbeiten die
a) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41
abgeschossen werden können, des Gesetzes nicht anzuwenden.
b) Knallkorken abgeschossen werden können,
(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40
4. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb
einmaligen Abschießen von pyrotechnischen Ge- der Geschosse keine Munition verwendet wird
genständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes be- (Harpunengeräte), nicht anzuwenden.
stimmt sind,
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü-
5. Munition nach § 2 Abs. l des Gesetzes, bei der
die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie fung und Zulassung von Handfeuerwaffen (Ab-
Knallkorken, schnitt III) sind nicht anzuwenden, wenn die dort
bezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen
6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung
wenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schuß- nicht schwerer als 15 mg ist.
waffen oder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes verschossen zu werden. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-
fenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59)
(2) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen mit Lun- sind nicht anzuwenden auf
ten- oder Funkenzündung nicht anzuwenden.
1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
(3) Absatz 1 gilt nicht für Art,
1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allge- 2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die
mein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert der zugelassenen Bauart entsprechen und das
werden können, daß die Bewegungsenergie der Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2
Geschosse gesteigert wird, tragen,
2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allge- 3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen,
mein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schuß- a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von
waffe oder ein anderes, einer Schußwaffe gleich- nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das
stehendes Gerät umgearbeitet werden können, Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tra-
3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer gen oder
äußeren Form nach den Anschein einer voll- b) die vor dem 1. Januar 1970 erworben worden
automatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die sind.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1287
(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü- Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß
fung des Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
Gesetzes) sind bei der Entscheidung über rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so
1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Hand- geändert werden können, daß aus ihnen Geschosse,
feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungs- Patronen- oder pyrotechnische Munition verschos-
energie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und sen werden kann.
die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des
tragen, Gesetzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden,
2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anfor-
Munition, die für Waffen nach Nummer 1 be- derungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waf-
stimmt ist, fengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2522) verändert worden sind.
nicht anzuwenden.
(6) Die Vorschriften des Gesetzes über die Zu- § 4
lassung von Munition (§ 25) sind nicht anzuwenden
auf in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-
Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I fenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf
S. 373) nicht aufgeführte Munition, die von Inhabern 1. Wechsel- und Austauschläufe einschließlich der
einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Verschlüsse,
Gesetzes verbracht oder an Inhaber eines Muni-
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit
tionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt,
kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
vertrieben oder ihnen überlassen wird.
keine Einsteckläufe sind,
(7) Die Vorschriften des Gesetzes über das Muni- für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitz-
tionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§ 12 karte des Erlaubnisinhabers eingetragen sind.
Abs. 3 und § 29 Abs. 1) sind auf pyrotechnische
Munition, die weder einen Treib- und pyrotech- (2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe
nischen Satz von mehr als 10 g noch einen Knallsatz nach Absatz 1 Nr. 1 ist der zuständigen Behörde
enthält, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des Gesetzes innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffen-
ist ferner auf Munition für Schußwaffen, zu deren besitzkarte zur Eintragung des Erwerbs anzuzeigen.
Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf
sowie auf Munition der Anlage III zur Dritten Ver- § 5
ordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, 7 und 9
nicht anzuwenden. (1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schuß-
waffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
§ 3 von mehr als 7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme
des Abschnittes III auch auf tragbare Geräte anzu-
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen- wenden, die, ohne Schußwaffe zu sein, zum Angriff
bücher, die Prüfung und Zulassung von Handfeuer- oder zur Verteidigung bestimmt sind und bei denen
waffen, die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte (§ 12,
Abschnitte III und IV und § 28) sind auf veränderte 1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät
Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr
die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theater- als 20 cm Länge verlassen,
aufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen be- 2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-
stimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nach- schen
stehenden Anforderungen erfüllen:
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch
1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verschlossen ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von
sein, daß keine Patronen- oder pyrotechnische Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
Munition geladen werden kann. b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch
2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zuge- eine andere als kinetische Energie, insbeson-
kehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, dere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer
nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen elektromagnetischen Strahlung,
oder andere gleichwertige Laufveränderungen hervorgerufen werden kann.
aufweisen und vor diesen in Richtung der Lauf-
mündung mit , einem kalibergroßen gehärteten (2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schuß-
Stahlstift dauerhaft verschlossen sein. waffen sind auf tragbare Geräte anzuwenden, bei
denen bestimmungsgemäß Geschosse verschossen
3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden werden können, mit Ausnahme von Armbrüsten und
sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen von Geräten, deren Geschosse mittelbar durch
der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus- Muskelkraft angetrieben werden.
getauscht werden kann.
4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bau-
nicht den Anschein einer vollautomatischen artzulassung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf
Selbstladewaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen. 1. nicht tragbare Selbstschußgeräte,
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2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum An- § 8
trieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen (1) Verboten ist es, folgende Gegenstände herzu-
verwendet werden und die für technische Zwecke stellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben,
bestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen,
der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu ver-
und die Teile des Gerätes, die dem Druck der bringen oder die tatsächliche Gewalt über sie aus-
Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. zuüben:
§ 6 1. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen - ausge-
nommen für Schußapparate - bestimmt sind und
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Muni- bei denen der Durchmesser des zylindrischen
tionserwerbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) Teiles nicht mehr als 3 mm beträgt und die Ge-
sind auf Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer schoßlänge das Zehnfache des Durchmessers des
Wirkstoffe hergerichtet sind und als Geschosse ver- zylindrischen Teiles übersteigt; bei ummantelten
wendet werden sollen -- ausgenommen Geschosse Geschossen gilt als Durchmesser derjenige des
für Schußwaffen im SinnE! des § 22 des Gesetzes - Kernes,
anzuwenden.
2. Hohlspitz- oder Teilmantelgeschosse für Revol-
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn- ver- und Pistolenmunition (Tabelle 8 a und 8 b
zeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waf-
auch für Geschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit fengesetz),
diese Gegenstände den Anforderungen der §§ 10
und 11 entsprechen. 3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und
Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen
§ 7 lebensgefährliche Verletzungen beizubringen.
(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften (2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in
des Gesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schuß- Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entsprechend
waffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegen- anzuwenden.
stände anzuwenden, wenn
1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verschlos- Abschnitt II
sen ist, daß weder Munition noch Treibladungen
geladen werden können, Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse
mit dem deutschen Jagdschein
2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig
gemacht worden ist,
§ 9
3. bei Schußwaffen
a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht (1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteil-
auf seiner ganzen Länge, unmittelbar vor dem ten Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des
Patronenlager beginnend, bis zur Laufmün- Gesetzes die in folgenden Staaten erteilten Jagd-
dung einen durchgehenden Längsschlitz von erlaubnisse gleich, sofern der Zeitpunkt der Aus-
rnindestens 2 mm Breite oder im Abstand von stellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt:
jeweils 5 cm, mindestens jedoch drei kaliber- Bulgarien, Dänemark, Finnland, Jugoslawien, Liech-
grofü~ Bohrungen oder andere gleichwertige tenstein, Luxemburg, Osterreich, Polen, Rumänien,
Laufveränderungen aufweist, Schweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz,
b) mit einer L:inge von mehr als 60 cm der Lauf Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell-
in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel Außerrhoden und Appenzell-Innerrhoden, Tschecho-
nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrun- slowakei, Ungarn.
gen oder andere gleichwertige Laufverände-
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in
rungen aufweist und vor diesen in Richtung
Verbindung mit
der Laufmündung mit einem kalibergroßen ge-
härteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist. 1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundes-
republik Deutschland erteilten Bestätigung, daß
Schußwaffen im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes
die ausländische Jagderlaubnis in der den Geset-
sind gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis 3
unbrauchbar zu machen. zen des Landes entsprechenden Form ausgestellt
worden ist (Legalisation nach § 13 Abs. 4 des
(2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften Konsulargesetzes vom 11. September 1974 -
des Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schuß- Bundesgesetzbl. I S. 2317 -) ,
waffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit 2. einer Ubersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut in einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die
oder verändert werden können, daß aus ihnen Muni- deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepu-
tion, Ladungen oder Geschosse verschossen werden blik Deutschland öffentlich bestellten oder ver-
können. eidigten Ubersetzer oder durch einen in dem be-
(3) Nachbildun~Jen sind nicht als Schußwaffen treffenden Land amtlich zugelassenen oder ver-
hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer eidigten Ubersetzer, dessen Unterschrift von der
Schußwaffe haben und aus denen nicht geschossen in Nummer 1 genannten Auslandsvertretung be-
werden kann. glaubigt worden ist.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1289
(3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt 2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung
ihren Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbrin- des Reizstoffes,
gen in den Geltungsbereich des Gesetzes oder zum 3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen
Erwerb von zwei Schußwaffen. Diese müssen eine Reizstoffes,
Länge von mehr als 60 cm haben und dürfen keine
Selbstladewaffen sein, deren Magazin mehr als zwei 4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die
Geschosse verschossen werden dürfen,
Patronen aufnehmen kann.
5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr
(4) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 hat gesundheitlicher Schädigungen!".
1. bei der Einreise die mitgeführten Schußwaffen
(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder
der Uberwachungsbehörde (§ 27 Abs. 6 des Ge-
setzes) anzumelden und dabei Art und Zahl der ausgestoßen werden, sind entsprechend Absatz 1
Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts
Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1
und der Konzentration der Reizstofflösung zu kenn-
eintragen zu lassen,
zeichnen. Die Angaben nach Satz 1 mit Ausnahme
2. bei der Ausreise die eingeführten und die in der der Aufschrift nach Absatz 1 Nr. 5 sind auch auf
Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schuß- auswechselbaren Reizstoffbehältern, die für solche
waffen mitzuführen und dabei Art und Zahl der Geräte bestimmt sind, anzubringen.
Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1
eintragen zu lassen. (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-
stoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2
(5) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Ab- ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die
satz 1 eine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des Methoden sachgerechter Anwendung und die Ge-
Gesetzes erwirbt, hat dem Uberlasser die Bestäti- fahren einer mißbräuchlichen Benutzung zu be-
gung nach Absatz 2 Nr. 1 zur Eintragung von Art schreiben sind.
und Zahl, Hersteller- oder Warenzeichen, Modell-
bezeichnung und Herstellungsnummer der Waffe
vorzulegen. Abschnitt IV
Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
Abschnitt III
§ 12
Anforderungen an Reizstoffgeschosse,
Reizstoffsprühgeräte (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Geset-
und die dafür verwendeten Reizstofie zes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausrei-
chende Kenntnisse
§ 10
1. der Vorschriften über den Handel mit Schuß-
(1) Das Verbot nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes waffen und Munition, den Erwerb und das Führen
gilt nicht für Geschosse mit oder aus Reizstoffen von Schußwaffen sowie der Grundzüge der son-
und Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidi- stigen waffenrechtlichen Vorschriften,
gungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausge- 2. über Art, Konstruktion und Handhabung der ge-
stoßen werden, wenn sie in ihrer Beschaffenheit bräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis
den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 entsprechen. für den Handel mit Schußwaffen beantragt ist,
Für Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-
zwecken bestimmt sind, gilt das Verbot nicht, wenn 3. über die Behandlung der gebräuchlichen Muni-
sie hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen tion und ihre Verwendung in der dazugehörigen
Menge den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel
entsprechen. mit Munition beantragt ist.
(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, (2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Absatz 1
Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Kenntnisse nachzuweisen über
Lebensmittelrechts bleiben unberührt. 1. Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine
(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach An- umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt
lage 2 ist das Institut für Aerobiologie der Fraun- ist,
hofer-Gesellschaft, Grafschaft, zuständig. Das Insti- 2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder
tut kann mit der Durchführung von Teilen der Prü- Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel
fung andere Fachinstitute beauftra~en. beantragt ist.
(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren § 13
durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wis-
senschaft und Technik entsprechen. (1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-
nahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.
Die Geschäftsführung kann der Industrie- und Han-
§ 11
delskammer übertragen werden. Es können gemein-
(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von same Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer
Reizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung Behörden gebildet werden.
nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
anzubringen: sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des
1. Die Aufschrift „Reizstoff", Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waf- hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf
fenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selb- von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Ein-
ständiger Waffenhändler und ein Angestellter im tragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das
Waffenhandel bestellt werden. Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständi-
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das
gen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt
Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung
der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf,
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-
so hat er das Buch seinem Nachfolger zu über-
zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
geben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewah-
ist.
rung auszuhändigen.
(4) Uber das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber
ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des § 15
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebunde-
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch ner Form geführt, so ist es nach folgendem Muster
mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß zu führen:
kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf Linke Seite: Rechte Seite:
einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
1. Laufende Nummer 4. Datum des Abgangs
der Eintragung oder der Kenntnis des
Abschnitt V Verlustes
2. Datum der Fertig-
Waffen- und Munitionsbücher stellung 5. Name und Anschrift
des Empfängers oder
3. Herstellungs- Art des Verlustes
§ 14 nummer
(1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- 6. Sofern die Schußwaffe
und das Munitionshandelsbuch sind in gebundener nicht einem Erwerber
Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der auto- nach § 7 Abs. 1 des Ge-
matischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder setzes überlassen wird,
in dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Bezeichnung der Er-
die Munition hergestellt oder vertrieben werden, zu werbsberechtigung un-
führen. ter Angabe der ausstel-
lenden Behörde und des
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, Ausstellungsdatums.
so sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl
der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzu-
das Buch in Karteiform geführt, so sind die Kartei- legen, auf dem der Waffentyp und der Name, die
blätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen
der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl angebracht sind, zu vermerken sind.
vorzulegen.
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüg- Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu
lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache führen:
vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches
Linke Seite: Rechte Seite:
gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht ge-
macht werden kann, ist dies unter Angabe der 1. Laufende Nummer 7. Datum des Abgangs
Gründe zu vermerken. der Eintragung oder der Kenntnis des
(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zwei- Verlustes
2. Datum des Eingangs
ten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinha- 8. Name und Anschrift
bers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum 3. Waffentyp des Empfängers oder
und Unterschrift so abzuschließen, daß nachträglich 4. Name, Firma oder Art des Verlustes
Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden Warenzeichen, die 9. Sofern die Schußwaffe
können. Der beim Abschluß der Bücher verbliebene auf der Waffe ange- nicht einem Erwerber
Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen bracht sind nach § 7 Abs. 1 des Ge-
vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr 5. Herstellungs- setzes überlassen wird,
verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzu- nummer die Bezeichnung der Er-
schließen. Das Munitionshandelsbuch ist erstmalig werbsberechtigung un-
bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Sät- 6. Name und Anschrift
des Uberlassers ter Angabe der ausstel-
zen 1 und 2 unter Angabe des Munitionsbestandes lenden Behörde und des
abzuschließen. Ausstellungsdatums
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde auch in deren Dienst- (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2
räumen oder den Beauftragten der Behörde vorzu- sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine
legen. Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-
gestellt,
(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das
Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Be- · 1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden
triebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition ist,
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1291
2. wenn die Waffen nicht der amtlichen Beschuß- § 17
prüfung unterliegt., sobald sie zum Verkauf vor- (1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende An-
rätig gehalten wird.
gaben enthalten:
1. Datum des Eingangs oder Abgangs
§ 16
2. Handelsübliche Bezeichnung
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das 3. Hersteller- oder Warenzeichen
Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so kön- 4. Eingang - Ausgang (Stückzahl)
nen die Eintragungen für mehrere Waffen desselben 5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers
Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusam-
mengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf nur 6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter An-
ein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 gabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel-
Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf lungsdatums.
demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, (2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition
wenn der eingetragene Waffenposten vollständig (Tabellen 8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten
abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Verordnung zum Waffengesetz). und für sonstige
Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzu- Munition ist je ein besonderes Blatt anzulegen, auf
tragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt dem die Muniti6nsart zu vermerken ist.
anzulegen, uuf dem der Waffentyp und der Name,
die Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe
§ 18
angebracht sind, zu vermerken sind.
(1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffen-
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen- handels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe
dem Muster zu führen: der ADV geführt, so müssen die gespeicherten
1. Bei der Eintragung der Fertigstellung: Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die
nach § 16 - bei Führung des Munitionshandels-
a) Datum der Fertigstellung buches die nach § 17 - geforderten Angaben ent-
b) Stückzahl halten. Die Datensätze sind unverzüglich zu spei-
c) Herstellungsnummern chern; sie sind fortlauf end zu numerieren.
2. bei der Eintragung von Abgängen: (2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf
a) laufende Nummer der Eintragung eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der
Ausdruck ist nach Maßgabe der §§ 16 und 17 in
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Karteiform vorzunehmen. Der Name des Uberlas-
Verlustes sers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung
c) Stückzahl können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt
d) Herstellungsnummern werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Ver-
zeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Ent-
e) Name und Anschrift des Empfängers
schlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht.
f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzu-
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, tragen.
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un-
ter Angabe der ausstellenden Behörde und (3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen
des Ausstellungsdatums. in den Karteiblättern sowie auf die Vo~lage und
Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege
(3) Das Waffenhand€:~lsbuch ist nach folgendem sinngemäß anzuwenden. Der Ausdruck der nach
Muster zu führen: dem letzten Monatsabschluß gespeicherten Daten-
sätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
1. Bei der Eintragung des Eingangs: auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten
a) Datum des Eingangs der Behörde auch während des laufenden Monats
b) Stückzahl jederzeit vorzulegen.
c) Herstellungsnummern
d) Name und Anschrift des Uberlassers
Abschnitt VI
2. bei der Eintragung von Abgängen:
Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des § 19
Verlustes
c) Stückzahl (1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Ge-
schossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr
d) Herstellungsnummern als 7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß
e) Name und Anschrift des Empfängers dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen.
f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber Das Kennzeichen ist dauerhaft neben oder unter
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, der Bezeichnung der Munition oder der für die
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un- Schußwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei
ter Angabe der ausstellenden Behörde und des Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 22 des
Ausstellungsdatums. Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kenn-
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeichens nach Salz 1 das in der Anlage 1 Abbil- fernt. Haben die Veränderungen nach Nummer 1
dung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulas- bis 3 oder 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie
sungszeichen. der Geschosse 7,5 J überschreitet, so ist auf der
(2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13
Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Ab- Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das
bildung 1 tragen, können von einem Beschußamt Kennzeichen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf
auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen wer- Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung
den. Dabei müssen die Beschußämter das Ortszei- ist dauerhaft der Buchstabe „U" anzubringen.
chen der Anlage II Abbildung 2 der 3. WaffV zu-
sätzlich auf der Schußwaffe anbringen. § 21
(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Be-
§ 20 zeichnung der Munition muß einer der in der An-
lage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die
Nr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Tei- Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für
len angebracht, so müssen die Angaben auf den- die Munition in der Anlage III mehrere Bezeich-
selben Hersteller oder Händler hinweisen. nungen zugelassen, so dürfen auf der Schußwaffe
(2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die diese Bezeichnungen nebeneinander angebracht
Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausge- werden. Ist für eine Munition nach § 18 Abs. 1 der
tauscht werden kann, sind auf dem Verschluß nach genannten Verordnung eine abweichende Bezeich-
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeich- nung zugelassen, so darf auch diese Bezeichnung
nen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben auf der Schußwaffe angegeben werden. Läßt sich
über den Hersteller und die Bezeichnung der Muni- die handelsübliche Bezeichnung auf der Schußwaffe
tion (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzu- wegen ihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt
bringen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeich- die Angabe des Kalibers und, soweit in Anlage III
nung nicht auf wesentlichen Teilen angebracht wer- vorgeschrieben, die Angabe der Hülsenlänge, sofern
den, die üblicherweise ausgetauscht werden, es sei die gekürzte Bezeichnung eindeutig ist.
denn, daß die Kennzeichnung auch auf einem ande- (2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht
ren wesentlichen Teil angebracht ist. in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waf-
(3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert fengesetz aufgeführt ist, hat der Hersteller oder
oder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3 Händler eine Bezeichnung der Munition anzubrin-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht gen, die nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1
und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13 zu verwechseln ist.
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen Na- § 22
men, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der
(1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen
Schußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und
wird, muß mit einem Zeichen versehen werden, aus
den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich-
dem der Wiederlader zu erkennen ist. Das auf der
nung angebracht sein, die auf verschiedene Her-
Hülse befindliche Zeichen des Herstellers der Origi-
steller oder Händler hinweist.
nalmunition muß entweder beseitigt oder ungültig
(4) Wer gewerbsmäßig gemacht werden. Wiedergeladene Munition darf nur
in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf
1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht
denen die Anschrift des Wiederladers und die Auf-
mehr als 60 cm beträgt,
schrift „ Wiedergeladene Munition" angebracht ist.
2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert, Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergela-
3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der dener Patronenmunition ist außerdem die Pulver-
Geschosse von nicht mehr als 7 ,5 J in Schuß- sorte und die Pulvermasse sowie die Masse und die
waffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze
Geschosse umarbeitet, 1 bis 3 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig
wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, so-
4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der fern der Wiederlader die Munition einem Dritten
Geschosse von mehr als 7 ,5 J in Schußwaffen überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder
mit einer geringeren Bewegungsenergie der Ge- schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wieder-
schosse umarbeitet, lader angehört.
5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der
(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Ge-
Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen
brauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der klein-
mit einer höheren Bewegungsenergie der Ge-
sten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf-
schosse umarbeitet oder
schrift anzubringen:
6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegen-
Achtung! Erhöhter Gasdruck!
stände nach § 7 abändert,
In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!
hat seinen Namen, seine Firma oder sein Waren-
zeichen auch dann auf der Schußwaffe dauerhaft Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse
anzubringen, wenn er die Angaben über den Her- durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn-
steller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht ent- zeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hül-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1293
senboden nicht angebracht werden kann, ist auf Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,
dem Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Auf- genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf
schrift zu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit
Munition nicht in normal geprüften Schußwaffen der Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie
verwendbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-
„Magnmn"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden nen.
oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue
§ 24
Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit
rosa Farbe zu kennzeichnen. (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder
einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung
(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der klein- so anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch
sten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf- Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flam-
schrift anzubringen: menzündung eine Explosion des gesamten Inhalts
Achtung! der Verpackung herbeigeführt werden kann.
Beschußmunition! (2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei
denen die festen Körper den Schußapparat verlas-
§ 23 sen, muß so verpackt sein, daß die Munition in der
(1) Läßt sich bei pyrotechnischer Munition die kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit ge-
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes auf schützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren
der Hülse oder dem Geschoß wegen deren geringer Hülse so verschlossen ist, daß auch in unverpack-
Größe nicht anbringen, genügt die Anbringung auf tem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann.
der kleinsten Verpackungseinheit. Die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen
in Behältern verpackt sein.
(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des (3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni- für Schußapparate sind in magazinierter Form zu
tion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Her- verpacken.
stellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschen-
munition für Schußapparate mit einem eingebuchte- § 25
ten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz (1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse
weder in einem besonderen Zündhütchen im Hül- mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf
senboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des sie nur in der verschlossenen Originalverpackung
Hülsenbodens untergebracht ist, und bei der der des Herstellers aufbewahren. Geöffnete kleinste
Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist, Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu
braucht die Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Geset- verschließen.
zes gekenn~eichnet zu sein.
(2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Mu-
(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschen- nition, die eine Treibladung und pyrotechnische
munition für Schußapparate genügt es, das Ferti- Sätze von nicht mehr als 20 g enthalten, und Ge-
gungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpak- schosse, die einen pyrotechnischen Satz von nicht
kungseinheit auf einer besonderen Einlage in der mehr als 10 g enthalten, nur bis zu einem Brutto-
kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei gewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt werden; in
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser
Schußapparate braucht die Kennzeichnung nach Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von ins-
§ 13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten gesamt 60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heiz-
Verpackung angebracht werden. körpern mit einer Oberflächentemperatur über
120 °C sind mindestens 3 m Abstand einzuhalten;
(4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist im Nebenraum dürfen Feuerstellen oder Heizkörper
auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher mit einer Oberflächentemperatur über 120 °C wäh-
Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärke- rend der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Pyro-
grad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der technische Munition, deren Treibladungen und
Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen: pyrotechnische Sätze die in Satz 1 genannten Men-
Ladungsstufe weiß schwächste Ladung gen übersteigen, sowie Treibladungen nach § 2
Ladungsstufe 2 grün schwache Ladung Abs. 2 des Gesetzes dürfen in der kleinsten Ver-
Ladungsstufe 3 gelb mittlere Ladung packungseinheit im Verkaufsraum nur in einem
Muster aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde
Ladungsstufe 4 blau starke Ladung kann im Einzeltall von den Vorschriften der Sätze 1
Ladungsstufe 5 rot sehr starke Ladung bis 3, soweit deren Einhaltung zum Schutz von Le-
Ladungsstufe 6 schwarz stärkste Ladung ben und Gesundheit nicht erforderlich ist, abwei-
Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsen- chende Anordnungen treffen.
boden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder (3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes
Zündsatzabdeckung anzubringen. dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde
(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus pyrotechnische Munition und Treibladungen nach
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes
Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-
stellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder 1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von
Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem höchstens 200 kg,
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und
Bruttogewicht von höchstens 1 000 kg des Landes Berlin hat, überläßt oder an einen Ort
aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit außerhalb des Geltungsbereichs des' Gesetzes und
Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und des Landes Berlin versendet, hat dies unverzüglich
Sachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen.
werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das Uberlassen von
Schußwaffen und Munition an Personen, die in
(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Waffenher-
von pyrotechnischer Munition und Treibladungen stellung oder den Waffenhandel gewerbsmäßig be-
nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren treiben.
als dem in Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muß folgende An-
(5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer
gaben enthalten:
Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes zusammen mit pyrotechnischen Gegen- 1. Uber die Person des Erwerbers:
ständen der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) oder Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
der Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind die Absätze 2 Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer,
bis 4 entsprechend anzuwenden. Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des
Passes oder der Identitätskarte, ferner Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der
Abschnitt VII Waffenerwerbsberechtigung,
Anzeigepflichten 2. über die Schußwaffe:
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes
§ 26 Warenzeichen des Herstellers, Modellbezeich-
(1) Wer nung, Kaliber und Herstellungsnummer,
1. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16 3. über die Munition:
des Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach
§ 21 oder§ 22 des Gesetzes unterliegen, Art und Menge der Munition sowie Kaliber-
bezeichnung,
2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5
Abs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen oder 4. über den Versender:
aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder Name und Anschrift des auf dem Versandstück
3. Nachbildungen von Schußwaffen angegebenen Versenders.
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig Wird die Schußwaffe oder die Munition einer Per-
herstellen, einführen oder sonst in den Geltungs- son überlassen, die sie außerhalb des Geltungs-
bereich des Gesetzes verbringen will, hat dies dem bereiches des Gesetzes und außerhalb des Landes
Bundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich Berlin, insbesondere im Versandwege erwerben
anzuzeigen. will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung
nach Nummer 1 nicht erforderlich, ferner genügt
(2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es an Stelle des Passes oder der Identitätskarte eine
sich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundes- amtliche Beglaubigung dieser Urkunden.
kriminalamt zu überlassen
1. ein Muster und (3) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von
Schußwaffen und Munition durch die in Absatz 1
2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Hand- genannt~n Personen der zustiindigen zentralen Be-
habung und der Konstruktion sowie der ver- hörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwer-
wendeten Stoffe oder der zur Änderung nach den bers mitteilen, sofern es sich um einen Mitgliedstaat
§§ 3 und 7 benutzten Werkstoffe unter Angabe der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisa-
der Arbeitstechnik in deutscher Sprache. tion (Interpol) handelt und die Gegenseitigkeit ge-
währleistet ist. Die Mitteilung soll die Angaben
§ 27 nach Absatz 2 enthalten.
Wer gewerbsmäßirJ Schußwaffen, Munition oder
Geschosse für Schußapparate herstellt, Munition
wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes Abschnitt VIII
mit diesen Gegenständen Handel treibt und ein Nachweis der Sachkunde
Warenzeichen für diese Gegenstände benutzen will,
hat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des
§ 29
Warenzeichens vorher schriftlich anzuzeigen. Ein-
führer, die das Warenzeichen eines ausländischen (1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Geset-
Herstellers benutzen wollen, haben dieses Zeichen zes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausrei-
anzuzeigen. chende Kenntnisse über
§ 28 1. die Handhabung der Schußwaffe und den Um·
(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren gang mit Munition,
Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, 2. die Reichweite und Wirkungsweise der Ge•
einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt schosse,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1295
3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang (2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen
mit Waffen und Munition sowie über Notwehr Ausbildung an Handfeuerwaffen kann von einem
und Notstand. Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abge-
sehen werden.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kennt-
nisse brauchen nur für die Schußwaffen- und Muni-
tionsart nachgewiesen zu werden, für die die Er- Abschnitt IX
laubnis beantragt wird. Benutzung von Schießstätten
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes § 33
beantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sach-
kunde auch waffentechnische und innerballistische (1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes)
Kenntnisse sowie Werkstoffkenntnisse. darf nur mit Schußwaffen und Munition geschossen
werden, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte
zugelassen sind.
§ 30
(2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab- ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von
nahme der Prüfung Prüfungsausschüsse. Munition und Geschossen aufbewahrt werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müs- § 34
sen sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte
Mitglied des Ausschusses in der Waffenherstellung (Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige
oder im Waffenhandel tätig sein. verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen
zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagd-
und einem praktischen Teil.
liche Vereinigung durch eigene verantwortliche
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die An- Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.
fertigung einer Niederschrift und die Wiederholung (2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Be-
der Prüfung gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 hörde die Personalien der verantwortlichen Auf-
entsprechend. Die Niederschrift ist der zuständigen sichtspersonen zwei Wochen vor der Ubernahme
Behörde zuzuleiten. der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine
§ 31 schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die
verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese
Eine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Er- Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige
folg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht,
der Sachkunde bei der Erteilung eines Munitions- daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sach-
erwerbscheins, eines Waffenscheins oder einer kunde besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Aus-
Schießerlaubnis, soweit es sich um eine vergleich- scheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die
bare Schußwaffenart handelt. Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zustän-
digen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 32 (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die
verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachge-
Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so
wiesen, wenn der Antragsteller
kann die zuständige Behörde verlangen, daß die
1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr
eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlan-
für das Schießwesen nachweist, daß er die gen der zuständigen Behörde den Schießbetrieb ein-
erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an zustellen, solange keine verantwortliche Aufsichts-
einem Lehrgang für die Ablegung der Jäger- person die Aufsicht übernommen hat oder dem Ver-
prüfung erworben hat, langen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacher- worden ist.
handwerk bestanden hat, § 35
2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben
nachgewiesen hat, das Schießen in der Schießstätte ständig zu beauf-
sichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die in
b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß- der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten
waffen und Munition tätig gewesen ist oder keine vermeidbaren Gefahren verursachen und daß
c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 befolgt werden. Sie
auf Grund einer anderweitigen, insbesondere haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren er-
behördlichen oder staatlich anerkannten Aus- forderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in
bildung oder als Sportschütze erworben hat, der Schießstätte zu untersagen.
sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die An-
nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde ordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen
zu vermitteln. nach Absatz 1 zu befolgen.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 36 ten Personen hat der Veranstalter der zuständigen
(1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
mit Schußwaffen in Schießstätten nicht gestattet (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur
werden. Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson
(2) Die veranl wortlichen Aufsichtspersonen dür- und von Ausbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend
fen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet anzuwenden.
haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schie- § 39
ßen mit Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen,
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schieß-
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet
übungen im Sinne des § 38 dürfen nur Personen zu-
haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das
gelassen werden,
Schießen mit sonstigen Schußwaffen gestatten,
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einver- 1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer
ständnis erklärt hat oder bPim Schießen anwesend Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum
ist. Führen einer Schußwaffe berechtigt sind,
(3) Die zuständige Behörde kann aus besonderen 2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter
Gründen Ausnahmen von dem Alterserfordernis der Dienstherr die Notwendigkeit der Teilnahme be-
Absätze 1 und 2 zulassen. scheinigt hat oder denen von der zuständigen
Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt
(4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben,
worden ist.
solange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen
am Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2 erforder- (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer
lichen schriftlichen Einverständniserklärungen der für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und
Sorgeberechtigten aufzubewahren und der zuständi- Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32
gen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes persönlich gefährdet sind,
zur Prüfung auszuhändigen. die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen
der in§ 38 genannten Art gestatten.
§ 37
(1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen § 40
von der zuständigen Behörde in sicherheitstech- (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der ver-
nischer Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an antwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und
dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforder- der Teilnehmer zu führen.
lichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen,
kann die zuständige Behörde die Schießstätte in (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende An-
sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von gaben über die in Absatz 1 genannten Personen
dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens hervorgehen:
eines amtlich anerkannten Sachverständigen ver- 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
langen. Wohnort und Anschrift,
(2) Werden bei der Uberprüfung Mängel festge- 2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
stellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schieß- Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung
stätte oder der Nachbarschaft befürchten lassen, nach § 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der
kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung Ausnahmeerlaubnis nach § 39 Abs. 2,
der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel 3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als
untersagen. Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren
oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
Abschnitt X (3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zustän-
Ausbildung im Verteidigungsschießen digen Behörde auch in deren Diensträumen oder den
Beauftragten der Behörde vorzulegen.
§ 38 (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum
(1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampf- Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Ein-
mäßigen Verteidigung mit Schußwaffen oder Schieß- tragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt
übungen dieser Art veranstalten will, hat die be- der Veranstalter die Durchführung des Verteidi-
absichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Ver- gungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis sei-
anstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der nem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Be- Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
endigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen § 41
ebenfalls anzuzeigen.
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen
(2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehr- im Sinne des § 38 untersagen, wenn Tatsachen die
gänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Annahme rechtfertigen, daß der Veranstalter die er-
Personalien der volljährigen verantwortlichen Auf- forderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche
sichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 34 Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforder-
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spä- liche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder
tere Einstellung oder das ~usscheiden der genann- nicht mehr besitzt.
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1297
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zu- 2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1 oder der §§ 20,
ständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehr- 21, 22 oder 23 über die Kennzeichnung von
gänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Schußwaffen, Munition oder Geschossen zu-
Die Behörde kann die einstweilige Einstellung ver- widerhandelt,
langen, solange der Veranstalter 3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschrifts-
erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht be- mäßig verpackt,
stellt hat oder
4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 über die
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Verpackung und Lagerung von Munition oder
Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zu-·
fehlender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von wider handelt,
seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
5. entgegen § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 oder 2,
§ 34 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3
Abschnitt XI oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften entgegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2, § 38
Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 oder 4 die vorgeschriebe-
§ 42 nen Unterlagen nicht beifügt,
(1) Geschosse mit oder aus Reizstoffen sowie Ge- 6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder
räte, aus denen Reizstoffe zu Angriffs- oder Vertei- Munition schießt, die nach der Erlaubnis für die
digungszwecken versprüht oder ausgestoßen wer- Schießstätte nicht zugelassen ist, oder entgegen
den, und di.e dafür verwendeten Reizstoffe, die ihrer § 33 Abs. 2 Schußwaffen in geladenem Zustand
Art nach bei Inkrafttreten dieser Verordnung be- oder nicht räumlich getrennt von Munition und
reits vertrieben werden, dürfen bis zum Ablauf Geschossen aufbewahrt,
eines Jahres nach diesem Zeitpunkt vertrieben und 1. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichts-
anderen überlassen werden, wenn ihre Beschaffen- personen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwort-
heit und zulässige Menge den Anforderungen des liche Aufsichtspersonen oder Ausbilder nicht
Abschnitts I der Zweiten Verordnung zum Waffen-
bestellt,
gesetz vom 20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2530) entsprechen. 8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb
oder entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchfüh-
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Ge- rung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen
setzes hat die Personalien der mit der Leitung einer auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person einstellt,
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser
Verordnung der zuständigen Behörde schriftlich an- 9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das
zuzeigen: Schießen einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwider-
handelt,
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 des Ge-
setzes hat der zuständigen Behörde die Anzeigen 10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer ver-
nach § 34 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach In- antwortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt,
krafttreten dieser Verordnung zu erstatten, sofern 11. als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen
die Schießstätte bei Inkrafttreten dieser Verordnung § 39 Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teil-
betrieben wird und die Anzeigen nicht bereits auf nahme an einem Lehrgang oder einer Schieß-
Grund landesrechtlicher Vorschriften erstattet wor- übung zuläßt,
den sind.
12. einer Vorschrift des § 40 über Führung, Inhalt,
(4) Der Veranstalter von Lehrgängen und Schieß- Vorlage oder Aufbewahrung des Verzeichnisses
übungen der in § 38 bezeichneten Art, die bei In- zuwiderhandelt.
krafttreten dieser Verordnung bereits durchgeführt
werden, hat diese Veranstaltungen sowie die Per- (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Ge-
sonalien der verantwortlichen Aufsichtsperson und setzes bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5
der Ausbilder der zuständigen Behörde innerhalb Abs. 3 bezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55
eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig.
nach § 38 Abs. 1 und 2 anzuzeigen. (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung
mit § 13 Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1
§ 43 Nr. 23 des Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug
auf in § 6 Abs. 2 bezeichnete Geschosse mit Reiz-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1
stoffen begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des Geset-
Nr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vor-
zes ordnungswidrig.
sätzlich oder fahrlässig
§ 44
1. einer Vorschrift der §§ 14, 15, 16, 17 oder 18
über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor- (1) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 und 7 Satz 1, die
lage des w·affenherstellungs-, des Waffenhan- §§ 3, 5 und 7 Abs. 1, § 42 sowie Abschnitt III und
dels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhan- Anlage 2 treten am Tage nach der Verkündung die-
delt, ser Verordnung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2 und die §§ 3 6. Verordnung des Landes Hessen über die Benut-
und 4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz zung von Schießstätten (Schießstättenbenut-
vom 19. Dezember 1972 und Abschnitt I der Zweiten zungsVO) vom 5. September 1973 (Gesetz- und
Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember Verordnungsbl. I S. 345),
1972 außer Kraft. 7. Abschnitt III der Verordnung des Landes Nord-
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli rhein-Westfalen zur Durchführung des Waffen-
l 976 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft gesetzes vom 21. November 1972 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 378), geändert durch Verord-
1. die Erste Verordnung zum Waffengesetz vom nung vom 19. Februar 1974 (Gesetz- und Verord-
19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522), nungsbl. S. 83),
2. die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 8. Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die
20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2530), Benutzung von Schießstätten (Schießstättenord-
3. Verordnung des Landes Baden-Württemberg nung) vom 15. November 1974 (Gesetz- und Ver-
über die Benutzung von Schießstätten vom ordnungsbl. S. 618),
9. April 1974 (Gesetzbl. S. 191),
9. Verordnung (Polizeiverordnung) des ~andes
4. Verordnung des Landes Bayern über die Benut- Schleswig-Holstein über die Errichtung, Ände-
zung von Schießstätten (Schießstättenordnung) rung und Benutzung von Schießstandanlagen
vom 31. Janua.r 1974 (Gesetz- und Verordnungs- vom 27. November 1962 (Gesetz- und Verord-
blatt S. 71), geändert durch Verordnung vom nungsbl. S. 387), geändert durch Verordnung
16. April 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. vom 5. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsbl.
s. 199), s. 164),
5. Verordnung der Freien Hansestadt Bremen über 10. die §§ 5 bis 8 der Saarländischen Verordnung
die Benutzung von Schießstätten (Schießstätten- zur Durchführung des Waffengesetzes
benutzungsVO) vom 1. November 1974 (Gesetz- (DVWaffG) vom 19. Dezember 1972 (Amtsblatt
blatt S. 317), berichtigt am 22. Januar 1975 (Ge- 1973 S. 25) in der Fassung vom 11. Juni 1974
setzbl. S. 51), (Amtsblatt S. 559).
Bonn, den 24. Mai 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1299
Anlage 1
Kennzeichen, Zulassungszeichen
© 1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J
erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)
2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes
1300 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 2
Anforderungen
an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
1. Im Sinne dieser Anlage sind:
1.1 Reizstoffe
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende
Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz aus-
üben und resorbtiv nicht giftig wirken.
1.2 Der LCfoo-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei
50 0/o aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde,
1.3 Der ICtrrn-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei
50 0/o aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den
Angriff fortzusetzen.
2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reiz-
stoffen müssen so beschaffen sein, daß
2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als
Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt; bei Anwendung in gas-
förmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden,
die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in
gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen
ICt 50 -Wert in mg entspricht;
2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch
wirksam ist,
2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Ver-
schießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Der ICho-Wert des Reizstoffes darf
3.1 100 mg X min/m 3 und
1
3.2 - - des LClGo-Wertes
100
nicht überschreiten.
4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:
4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht über-
schreiten,
4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von
Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht
blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
4.4 die Reizstofflösung darf bei - 10° C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 ent-
sprechen.
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1301
5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Num-
mer 3 als erfüllt:
1. Chloracetophenon (CN)
2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).
7. Sprühgeräte brauchen bis zum 31. Dezember 1977 nicht mit einem Dosierventil ausgestattet
zu sein, wenn sie nicht mehr an Reizstoff enthalten, als nach Nummer 2.2 zweiter Halbsatz je
Entladung höchstens zulässig ist.
Anlage 3
Waffen- und Munitionsarten
1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser
1.5 Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen
1.6 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
von mehr als 12 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus sonstigen Schußwaffen und ihnen gleichstehenden Geräten
(1.6).
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zweite Verordnung
zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 26. Mai 1976
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a Nr. 2 S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über
und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom Elbe-Seitenkanal vom 2. April 1976 (Bundes-
24. Mai l 965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt gesetzbl. I S. 913), und des § 36 Abs. 3 des Ge-
geändert durch § 13 des Gesetzes über die Beförde- setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun- sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
desgesetzbl. I S. 2121), des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bundesgesetzbl. 1 S. 80), geändert durch das
und Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengeset-
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom zes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt zieher, der Bundesgebührenordnung für Rechts-
geändert durch § 13 des Gesetzes über die Beförde- anwälte und anderer Vorschriften vom 20. Au-
rung gefährlicher Güter, des § 27 Abs. 1 und 2 und gust 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird, hin-
des § 46 Nr. 3 und 4 des Bundeswasserstraßen- sichtlich der Verhütung von der Schiffahrt aus-
gesetzes vom 2. April 1968 {Bundesgesetzbl. II gehender schädlicher Umwelteinwirkungen ge-
S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über den meinsam mit dem Bundesminister des Innern,
rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Elbe- verordnet:".
Seitenkanal vom 2. April 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 913), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
2. § 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
nungswidrigkeiten jn der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I 11
4. Lesum und Wümme bis zur Franzosenbrücke
11
S. 80), geändert durch das Gesetz zur Änderung des in Borgf eld; •
Gerichtsk'ostengesetz<:::s, des Gesetzes über Kosten
der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung 3. § 1 Abs. 1 Nr. 17 erhält folgende Fassung:
für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird, 11
17. Trave bis zur Eisenbahnhubbrücke und Hol-
hinsichtlich der Verhütung von der Schiffahrt aus- stenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pö•
gehender schädlicher Umwelteinwirkungen gemein- tenitzer Wiek, Dassower See und Altarmen
11
sam mit dem Bundesminister des Innern, verordnet: der Teerhofinsel.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Im Absatz 1 werden folgende neue Sätze als
Die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai Sätze 4 und 5 angefügt:
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der
11
durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung zur Anpassung Positionslaternen für die nach dieser Ver-
von Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrts- ordnung und der Seestraßenordnung vorge-
direktionen an die Neuordnung der Wasser- und schriebene Lichterführung müssen jederzeit
Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 19. Dezem- gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit
ber 1975 (Bundesgesetzbl. 1976 I S. 9), wird wie folgt oder die Betriebssicherheit erkennbar beein-
geändert: trächtigt, haben der Fahrzeugführer und der
Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße
1. Die Präambel erhält folgende Fassung: Instandsetzung zu sorgen."
„Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a b) Im Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „45,75 m"
Nr. 2 und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben durch die Zahl „50 m" ersetzt.
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),
5. Nach§ 8 wird folgender neuer§ 8 a eingefügt:
zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter vom ,,§ 8 a
6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), des
Verwendung von Positionslaternen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet (1) Auf Fahrzeugen, für die die Vorschriften
der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bun- über Positionslaternen der Schiffssicherheits-
desgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch verordnung vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetz-
§ 13 des Gesetzes über die Beförderung gefähr- blatt I S. 1933), ~geändert durch Verordnung vom
licher Güter, des § 27 Abs. 1 und 2 und des 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3628),
§ 46 Nr. 3 und 4 des Bundeswasserstraßenge- nicht gelten, die jedoch berechtigt sind, die Bun-
setzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II desflagge zu führen, mit Ausnahme der Fahrzeuge
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1303
nach Absatz 3, dürfen zur Lichterführung nach stände es zulassen. Im Bereich von Liege-
dieser Verordnung und der Seestraßenordnung und Umschlagstellen im Sinne des § 40 Abs. 1
nur solche Positionslaternen verwendet werden, und des § 41 Abs. 1 ist im Falle des Satzes 1
deren Baumuster vom Deutschen Hydrographi- das Bleib-weg-Signal auch von dem für den
schen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrt- Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortli-
straßen zugelassen sind. Die Baumusterzulas- chen zu geben."
sung kann unter Auflagen erfolgen, durch die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
sichergestellt wird, daß die hergestellten Posi-
tionslaternen dem Baumuster entsprechen. Das
Deutsche Hydrographische Institut kann jeder- 1. § 35 wird wie folgt geändert:
zeit nachprüfen, ob die hergestellten Positions-
a) Die Uberschrift und Absatz 1 erhalten fol-
laternen mit dem Baumuster übereinstimmen,
gende Fassung:
und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder
.§ 35
beim Hersteller Kontrollen durchführen. Der
Hersteller ist verpflichtet, die benötigten Ar- Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
beitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie (1) Fahrzeuge, die von der Strom- und
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- Schiffahrtpolizeibehörde wegen der beson-
legen. deren von ihnen ausgehenden Gefahren be-
(2) Erfordert die Wiederherstellung der Wirk- kanntgemacht werden, dürfen Seeschiffahrt-
samkeit oder der Betriebssicherheit von Posi- straßen nur befahren, wenn die für die je-
tionslaternen nach Absatz 1 eine Reparatur, ist weilige Fahrzeugart bekanntgemachten
diese durch einen vom Deutschen Hydrogra- schiffahrtpolizeilichen Voraussetzungen, ins-
phischen Institut anerkannten Reparaturbetrieb besondere im Hinblick auf die Annahme von
durchführen und bescheinigen zu lassen. Schleppern oder das Vorliegen einer Min-
destsichtweite, erfüllt sind."
(3) Auf Binnenschiffe, die in einem Schiffs-
register der Bundesrepublik Deutschland ein- b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Ab-
getragen sind, finden für Positionslaternen, die satz 2.
zur Lichterführung nach dieser Verordnung und
der Seestraßenordnung verwendet werden, die 8. Im § 42 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung
Anwendung. Soweit diese Binnenschiffe die ,, (6) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal
Grenzen der Seefahrt nicht überschreiten, kön- nach Nummer 2.2 der Anlage Il.2 wahrnehmen,
nen zur Lichterführung nach dieser Verordnung sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnah-
und der Seestraßenordnung auch Positionslater- men zur Abwendung der drohenden Gefahr er-
nen verwendet werden, die vom Deutschen Hy- griffen werden, insbesondere
drographischen Institut als helle Lichter, bei 1. alle nach außen führenden und nicht zur
Verwendung als Topplaternen als starke Lichter Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erfor-
nach der Verordnung über die Farbe und Licht- derlichen Offnungen geschlossen,
stärke der Bordlichter sowie die Zulassung von 2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im von Schiff, Besatzung und Ladung erforder-
Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen- lichen Hilfsmaschinen abgestellt,
Ordnung vom 14. September 1972 (Bundes- 3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, ins-
gesetzbl. I S. 1775), geändert durch Verordnung besondere das Rauchen eingestellt, sowie
vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 2361), oder nach der Verordnung über die 4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Teilen stillgelegt
Zulassung von Signalleuchten in der Mosel- werden."
schiffahrt vom 8. Februar 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 84), geändert durch Verordnung vom
13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3518), 9. § 60 wird wie folgt geändert:
zugelassen sind." a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk
6. § 24 wird wie folgt geändert: eines Wasser- und Schiffahrtsamtes, des Ka-
nalamtes Kiel-Holtenau oder der Wasserbau-
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ämter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau hinaus
eingefügt: auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in
,, (2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt
besonders gefährdende Güter oder radio- zuerst eintritt."
aktive Stoffe frei oder drohen frei zu werden
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende neue
oder besteht Explosionsgefahr, muß das
Sätze 3, 4 und 5 eingefügt:
Bleib-weg-Signal nach Nummer 2.2 der An-
lage II.2 gegeben werden. Das Bleib-weg- ,,Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdi-
Signal ist solange und so oft zu geben, wie rektion kann abweichend hiervon die Zustän-
die Verkehrslage es erfordert und die Um- digkeit für bestimmte schiffahrtpolizeiliche
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Aufgaben auf einer Seeschiffahrtstraße e1inem Wasserflächen verstößt oder einer Vor-
bestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt über- schrift des § 36 über das Wasserski-
tragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den laufen zuwiderhandelt,".
Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
hinaus aus, ist das Wasser- und Schiffahrts-
12. Die Anlage 1.1 wird wie folgt geändert:
amt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde a) In Nummer 1.7 erhalten die Uberschrift und
Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maß- der 1. Halbsatz folgende Fassung:
nahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft
„1. 7 Einhalten eines Fahrabstandes
sie die zuständige Wasser- und Schiffahrts-
direktion." Gebot, in der nachfolgenden Strecke
einen Mindestabstand vom Aufstel-
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6. lungsort der Tafel an einzuhalten:".
b) In Nummer 1.15 werden in der Uberschrift
10. § 62 wird wie folgt geändert: das Wort „festen" und im 1. Halbsatz die
Worte „Brücke oder" gestrichen.
a) Im Absatz 1 erster Halbsatz werden die
Worte „des örtlich zuständigen" durch die c) Nummer 1.17 2. Halbsatz erhält folgende
Worte „des nach § 60 Abs. 2 zuständigen" Fassung:
ersetzt. ,,Am Tage:
Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form mit
b) Absü.tz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- von oben gesehen - einem rechtwink-
,, 1. der Verkehr von außergewöhnlich gro- ligen blauen Kreuz auf weißem Grund' mit
ßen Fahrzeugen und Luftkissenfahrzeu- der schwarzen Aufschrift „SPERRGEBIET"
gen;". oder „SPERR-G."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: oder Stangen mit weißen Ballontoppzeichen
mit - von oben gesehen - einem recht-
„Die Genehmigung kann unter Bedingungen winkligen blauen Kreuz.
und Auflagen erteilt werden, die
Bei Nacht:
a) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs verhüten und Gegebenenfalls weißes Feuer beliebiger Ken-
ausgleichen und nung."
b) die von der Schiffahrt ausgehenden schäd- d) Nummer 1.18 2. Halbsatz erhält folgende
lichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Fassung:
Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhin- ,,Am Tage:
dern."
Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form mit
- von oben gesehen - einem rechtwink-
11. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ligen roten Kreuz auf gelbem Grund mit der
schwarzen Aufschrift „SPERRGEBIET" oder
a) In Nummer 1 werden die Worte „Satz 1" ge- ,,SPERR-G."
strichen.
oder Stangen mit gelben Ballontoppzeichen
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „An- mit - von oben gesehen - einem recht-
bringen" die Worte „die Instandsetzungs- winkligen roten Kreuz.
pflicht," eingefügt.
Bei Nacht:
c) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num- Gegebenenfalls weißes Feuer beliebiger Ken-
mer 7 a eingefügt: nung."
„7a. entgegen § 8 a Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2
e) Nummer 1.20 wird wie folgt geändert:
Positionslaternen verwendet, die nicht
vom Deutschen Hydrographischen Insti- aa) Die Uberschrift und der 1. Halbsatz er-
tut zugelassen sind oder entgegen § 8 a halten folgende Fassung:
Abs. 2 erforderliche Reparaturen nicht ,,Sperrung der gesamten Seeschiffahrt-
durch einen vom Deutschen Hydrogra- straße oder einer Teilstrecke.
phischen Institut anerkannten Repara-
turbetrieb durchführen und bescheini- Gebot, wegen Sperrung der Seeschiff-
gen läßt,". fahrtstraße oder einer Teilstrecke von
ihr vor dem Sichtzeichen anzuhalten:".
d) Nummer 14 erhält folgende Fassung: bb) In Nummer 1.20.1 werden die Worte
,, 14. entgegen § 35 Abs. 1 Seeschiffahrtstra- ,,eine rechteckige rote Tafel mit waage-
ßen befährt, ohne die bekanntgemach- rechtem weißen Streifen oder" und die
ten schiffahrtpolizeilichen Vorausset- bildliche Darstellung gestrichen und am
zungen zu erfüllen, gegen ein Verbot Schluß die Worte „Bei Sperrung einer
nach § 35 Abs. 2 über das Befahren von Teilstrecke der Seeschiffahrtstraße eine
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1305
rechteckige rote Tafel mit waagerech- werden, kann vorn Deutschen Hydrographischen In-
tem weißen Streifen." sowie die bildliche stitut nachträglich mit Auflagen nach Maßgabe des
Darstellung angefügt. § 8 a Abs. 1 Satz 2 verbunden werden.
13. Die Anlage II.2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2
mit einer entsprechenden bildHchen Darstel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung eingefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
„2.2 Bleib-weg-Signal
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
ein kurzer Ton, ein langer Ton; Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
sofern entsprechende Einrichtungen an
Bord sind, ist das Schallsignal gleich-
zeitig als Lichtsignal mit einem weißen Artikel 4
Rundumlicht zu geben."
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkün-
b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3 dung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über
und die bisherige Nummer 2.3 wird Num- Positionslaternen vom 11. Juli 1958 (Bundesgesetz-
mer 2.4. blatt II S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1
der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten
Artikel 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neu-
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung er- ordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
teilte Zulassung von Baumustern von Positionslater- Bundes vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl.
nen, die auf Fahrzeugen nach § 8 a Abs. 1 verwendet 1976 I S. 9), außer Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. 76 Zweite Durchführungsverordnung zur Bauord-
nung für Luftfahrtgerät (Ergänzende Lufttüchtig-
keitsforderungen - Ausrüstung von Flugzeugen
der Lufttüchtigkeitsgruppe Normal- und Nutz-
flugzeuge mit Schultergurten) (2. DVLuftBauO -
E-LF 23/2) 95 20.5. 76 21. 5. 76
17. 5. 76 Verordnung Nr. 9/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 98 25.5. 76 1. 6. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 940/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.4. 76 L 109/1
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 941/76 der. Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.4. 76 L 109/3
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 942/76 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 27.4. 76 L 109/5
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 943/76 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für Eie r a 1 b um in und Milch a 1 b um in 27.4. 76 L 109/8
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 944/76 der Kommission zur Fes>tset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für G e -
flügelfleisch 27.4. 76 L 109/10
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 945/76 der Kommission zur Regelung
der Ausschreibung für den Verkauf von im Besitz der
dänischen Interventionsstelle befindlichen Raps - und
Rübsensamen 27.4. 76 L 109/14
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 946/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h weine -
f 1 e i s c h s e kt o r für den am 1. Mai 1976 beginnenden
Zeitraum 27.4. 76 L 109/16
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 947/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Mai 1976 beginnenden Zeit-
raum 27.4. 76 L 109/20
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. 76 Zweite Durchführungsverordnung zur Bauord-
nung für Luftfahrtgerät (Ergänzende Lufttüchtig-
keitsforderungen - Ausrüstung von Flugzeugen
der Lufttüchtigkeitsgruppe Normal- und Nutz-
flugzeuge mit Schultergurten) (2. DVLuftBauO -
E-LF 23/2) 95 20.5. 76 21. 5. 76
17. 5. 76 Verordnung Nr. 9/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 98 25.5. 76 1. 6. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 940/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.4. 76 L 109/1
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 941/76 der. Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.4. 76 L 109/3
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 942/76 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 27.4. 76 L 109/5
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 943/76 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für Eie r a 1 b um in und Milch a 1 b um in 27.4. 76 L 109/8
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 944/76 der Kommission zur Fes>tset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für G e -
flügelfleisch 27.4. 76 L 109/10
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 945/76 der Kommission zur Regelung
der Ausschreibung für den Verkauf von im Besitz der
dänischen Interventionsstelle befindlichen Raps - und
Rübsensamen 27.4. 76 L 109/14
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 946/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h weine -
f 1 e i s c h s e kt o r für den am 1. Mai 1976 beginnenden
Zeitraum 27.4. 76 L 109/16
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 947/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Mai 1976 beginnenden Zeit-
raum 27.4. 76 L 109/20
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1307
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 948/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Bulgarien und Griechenland 27.4. 76 L 109/24
26. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 949/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 27.4. 76 L 109/26
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 950/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.4. 76 L 110/1
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 951/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.4. 76 L 110/3
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 952/76 der Kommiss,ion zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28.4. 76 L 110/5
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 953/76 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 602/75 über die Durchführungs-
bestimmungen für den Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver
aus öffentlicher Lagerhaltung für die Lieferung nach Ent-
wicklungsländern 28.4. 76 L 110/7
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 954/76 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käse s orten im
Milchwirtschaftsjahr 1976/1977 28.4. 76 L 110/8
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 955/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 28.4. 76 L 110/10
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 956/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 28.4. 76 L 110/12
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 957/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
1
Zuckersektors 28.4. 76 L 110/14
27. 4. 76 Verordnung (EvVG) Nr. 958/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 28.4. 76 L 110/15
28. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 959/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29.4. 76 L 112/1
28. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 960/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29.4. 76 L 112/3
Andere Vorschriften
23. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 939/76 des Rates zum Abschluß des
F inanzprotokolls und des Protokolls zur Festlegung einiger
1
Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und Malta 28.4. 76 L 111/1
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 961/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 29.4. 76 L 112/5
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 962/76 der Kommission zur W ieder- 1
einführung des Zollsatzes für wasserfreies Natriumkarbonat
der Tarifstelle 28.42 A ex II mit Ursprung in Rumänien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom
17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 29.4. 76 L 112/7
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 963/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Mono-, Di- und Trimethylamin
und ihre Salze, der Tarifstelle 29.22 AI, mit Ursprung in Ru-
mänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 29.4. 76 L 112/8
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 964/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für bestimmtes Z•iegen- und Zickel-
leder der Tarifstelle 41.04 B II mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 29.4. 76 L 112/9
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 965/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, gezwirnt und appretiert
usw., der Tarifstelle 55.05 A, mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des Rates vom 17. No-
vember 1975 vornesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29.4. 76 L 112/10
27. 4. 76 Verordnung (EWC) Nr. 966/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für bestimmte Baumwollgarne,
nicht in Aufmachun~Jen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle
55.05 BI, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des Rates vom 17. Novem-
ber 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 4. 76 L 112/12
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 967/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken,
weder gummielastisch noch kautschutiert, aus Baumwolle,
der Taritstelle 60.04 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des Rates
vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 29. 4. 76 L 112/13
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 968/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Taschentücher und Zier-
taschentücher, aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.05, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3002/75 tles Rates vom 17. November 1975
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 4. 76 L 112/14
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 969/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Taschentücher und Zier-
taschentücher, aus anderen Geweben als Baumwolle, der
Tarifnummer ex 61.05, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des Rates
vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 29.4. 76 L 112/15
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 970/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Fahrräder, ohne. Motor, der
Tarifnummer 87.10, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. Novem-
ber 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29.4. 76 L 112/16
27. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 971/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsa-tzes für Stehbildwerfer; photographische
Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate, der Tarifnum-
mc~r 90.09, mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 4. 76 L 112/17
20. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 972/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für best,immtes Schaf- und Lamm-
leder der Tarifstelle 41.03 B II mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. No-
vember 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29.4. 76 L 112/18
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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