133
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1976 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
13. 1. 7G Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg 133
613-1-7-2
15. 1. 76 Verordnung zur Anderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungs-
anslalt. für Viruskrcmkheiten der Tiere .............................................. . 134
7B:ll-1-47-2
16. 1. 76 Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Be-
kanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzinqualitätsangabeverordnung -
BzAngabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~Jeselzbl,111 Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Verkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
Vom 13. Januar 1976
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der lassend - 178 m in nördlicher Richtung. Danach
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 knickt sie im rechten Winkel nach Osten, verläuft
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch auf einer Länge von 28 m entlang der Nordseite
das Fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgeset- des Hauptgebäudes Roßdamm 85 sowie über den
zes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), Roßdamm und wendet erneut an dem mit 2 Grenz-
wird verordnet: weisern versehenen Pfahl entlang der Westseite
des Schutzgeländers und des anschließenden
§1 Maschenzauns 89 m in nördlicher Richtung."
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze §2
des Freihafens Hamburg -- Alter Freihafen - vom
14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 489) werden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Sätze 65 und 66 durch die folgenden Sätze er- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
setzt: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
„Sie überquert den Roßkanal 55 m auf der östlichen
Seite der Inlandsbrücke, biegt am Nordende der
§3
Brücke 2 m nach Osten ab und folgt dem Maschen-
zaun und der westlichen Außenmauer des Haupt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gebäudes Roßdamm 85 beide im Freihafen be- kündung in Kraft.
Bonn, den 13.Januar 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1134 Bundes.gesetzblatt, Jahrgang ] 976, Tei] l
Verordnung
::un Änderung der Kostenordnung für Amlshandhmgen
der Bundesforschungsanstalt für ViruskrnnkheHen der Tforn
Vom 15. Januar 1976
Auf Grund Jes § 17 c Abs. 5 Satz 2 des Vieh- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
CJ:uchengcsetzes in der Fassung der Bekannt- und vergleichbare Angestellte 45,1- D~il,
inachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetz- 39,,- mvt
3. für sonstige Bedienstete
blatt 197 4 l S. 1), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 1
Nr. 8 des Tierkörperbeseitigqngsgesetzes vom Angefangene Vierte]stunden sind auf volle Viertel-
11
2.. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313, 2610), stunden aufzurunden.
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
rnit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 3 Abs. 3 der Koslenordnung für Amtshandlun-
blatt I S. 1} in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
gen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
ten der Tiere vom 27. Februar 1973 (Bundesgesetz- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
b]att J S. 144) erhält folgende Fassung: Berlin.
,, (3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen:
1. für Beamte des höheren Dienstes und Artikel 3
vergleichbare AngesteJHe 52,- DM, Diese Verordnung tritt carn 1. Januar ]976 in Krnft.
Bonn, den 15. Januar 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
T.::uJ dPr Ausgabe„ Bonn, den 20. Januar 1976 135
Verordnung
über di,e Auszeichnung der Qualitäten von OUokraftstoffen
und die Bekanntgabe der Anforderungen an OttokraftstoHe
(BenzinqualHätsangabeverordnung - BzAngabV)
Vom 16. Januar 1976
Auf Grund dc•c, § 2 d Abc,. 1 des Benzinbleigeset- §4
zes vorr1 .S. August Hl71 (Bundc.c,gesetzbl. I S. 1234), Unterrichtung _des Auszeichnungspflichtigen
zuletzt gedndert durch dd-; Gc>sPtz zur Ergänzung
Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen
des Benzinhleige~elzes vom. 25. November 1975
darüber zu unterrichten, ob der gelieferte Ottokraft-
(Bund(•sgesf•Ld>I. S. 291911, \"Nordnet die Bundesre-
stoff den Mindestanforderungen entspricht, die in
gierung: der DIN 51600 Ausgabe Januar 1976 für NormaL-
~ [ Ottokraftstoff und Super-Ottokraftstoff hinsichtlich
Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf und Siedeend-
InhaU und form der Auszeidumng
punkt aufgestellt sind.
\'Ver im gesch.:.iftlichen VPrkehr Ottokraftstoffe an §5
den Verbraucher ver.:.i.ußert, bat die mindestens ge- Bekanntgabe
vvährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder der empfohlenen Kraftstoffqualitäten
sonst an der Tanksle11e in folgender Weise deutlich
(1) Für den Betrieb von zum Zeitpunkt des In-
sichtbar kenntlich zu machen:
krafttretens dieser Verordnung im Verkehr befind-
1. Mit „Super" oder „Super-Benzin" werden Otto- lichen Fahrzeugen haben die Hersteller und die ge-
kraftstoffe gekennzeichnet, die den für Super- werblichen Einführer, die zu den ausländischen
Ottokraftstoff in DIN 51600 Ausgabe Januar 1976 Herstellern dieser Fahrzeuge ständige vertragliche
(Anlage 1) aufgeslelllen Mindestanforderungen Beziehungen.- unterhalten, die empfohlenen Kraft-
hinsichtlich Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf stoffqualitäten den Vertragswerkstätten und -händ-
und Siedeendpu nkt entsprechen. lern sowie der Offentlichkeit in geeigneter \!\!eise
bekanntzugeben.
2. Mit ,,,Normal" oder „Normal-Benzin"' werden
Ottokraftstoffe ~Jekerrnzeichnet, die den für Nor- (2) Für den Betrieb von zum Zeitpunkt des In-
rnai-Ottokraflsloff in DIN 51600 Ausgabe Januar krafttretens dieser Verordnung noch nicht im Ver-
1976 (Anlage 1) aufgestellten Mindesta.nforderun- kehr befindlichen Fahrzeugen haben die Hersteller
g0n hinsichtlich Klopffestigkeit, Dichte,, Siede- und alle gewerblichen Einführer die empfohlenen
VPdduf und Sic•ck•cndpunkt entsprechPn Kraftstoffqualitäten den Vertragswerkstätten und
-händlern sowie der Offentlichkeit in geeigneter
Weise bekanntzugeben und darüber hinaus in den
§ 2 Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahr-
Andere form der Auszeidmun,g zeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
(3) Wird ein Kraftstoff empfohlen, der den Anfor-
\VUI der l\uc;wiclmungspflichti'.Je kenntlich- derungen nach § 1 entspricht, so genügen die An-
machen,, daß außPr den in § l qPnannlen Mindestan- gabe und die Bekanntgabe, daß „Super'' oder „Su-
forderungen auch die übriuen, nicht der Auszeich- per-Benzin", ,,Normal" oder „Normal-Benzin'· emp-
nungsverpflichtung nach dieser Verordnung unter- fohlen wird.
liegenden Mindestanforderungen der DIN 51600
§6
Ausgabe Januar 197:b eingehalilen sind,, so hat er
qemäß Anlage 2 a oder 2 b zu dieser Verordnung Berlin-Klause[
auszuzeichnen. Mit dieser Auszeichnung erfüllt er Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zugleich die Verpflichtung nt.u:h § L Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzin-
bleigesetzes auch im Land Berlin.
§3
U nzuiässige Auszekhnm11g §1
EinP Au.szeichnung mit Him;veas au[ einen höhe- Inkramreten
ren Bleigehallt als den ni:ich § 2 des Benzinbleige- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
setzes vorgeschriebenen isi unzul.::i.ssig . kündung in Kraft.
Bonn.den 16.Januar 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
DEUTSCHE NORMEN Januar 1976
Flüssige Kraftstoffe
DIN
Ottokraftstoffe
Mindestanforderungen 51 600
Liquid fuels; gasoline; minimum requirements
Combustibles liquides; essence; exigences minimales
1 Anwendungsbereich
Die hier festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Erzeugnisse eines Herstellers
und/oder Lieferers von solchen Ottokraftstoffen, die zum Betrieb von Ottomotoren (Hub- und Kreiskolben-
motoren; ausgeschlossen Flugmotoren) geeignet sind.
2 Begriff
Ottokraftstoffe nach dieser Norm bestehen aus Kohlenwasserstoffen und können kohlenwasserstofflösliche
Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten.
3 Bezeichnung
Bezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes:
Ottokraftstoff Super DIN 51 600
Bezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes:
Ottokraftstoff Normal DIN 51 600
4 Anforderungen und Prüfung
Die Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen (Überprüfung nach
DIN 51 421 möglich).
Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren, sichtbarem Wasser und festen Fremdstoffen sein.
Die Mindestanforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von Ottokraft-
stoffen. Eine nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt zum Verlust der Qualitäts-
garantie des Herstellers und/oder Lieferers.
Fortsetzung Seite 2
Erläuterungen
Diese Norm wurde vom Unterausschuß E 2 a B „Anforderungen an flüssige Kraft-
stoffe" im Fachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Fach-
normenausschusses Materialprüfung (FNM) ausgearbeitet.
Die angegebenen Mindestanforderungen gelten für den Zeitraum, für den die
technischen Voraussetzungen und/oder die gesetzlichen Bestimmungen zur Zeit
der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen
und/oder der Bestimmungen werden die Mindestanforderungen dieser Norm ent-
sprechend geändert.
Ein Verfahren zur Bestimmung der Frontoctanzahl wurde erarbeitet (DIN 51 756
Teil 6). Ein Anforderungswert konnte jedoch nicht festgelegt werden, da noch keine
Übereinstimmung über den erforderlichen Wert erzielt werden konnte.
Ein Verfahren zur Bestimmung der Verträglichkeit gegenüber Elastomeren wird
zur Zeit ausgearbeitet und soll beschleunigt abgeschlossen werden. Nach Ver-
öffentlichung dieses Verfahrens als Norm wird diese Norm durch Aufnahme ent-
sprechender Anforderung·en ergänzt.
Fachnormenausschuß Materialprüfung (FNM) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Fachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des FNM
Fachnormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN
Nr. 6 Tag der Ausgabe, Bonn, den 20. Januar 1976 137
Seite 2 DIN 51 600
Super Normal
Anforderungen Prüfung nach
Sommer 1 Winter Sommer 1 Winter
Dichte bei 15 °C g/ml 0,730 bis 0,780 0,715 bis 0,755 DIN 51 757
mindestens ROZ 97,4 1 ) 91,0 DIN 51 756
MOZ 87,2 1 ) 82,0 1) Teil 1 und Teil 2 2)
Klopffestigkeit 1 1
Frontoctanzahl Siehe Erläuterungen
1
Bleigehalt DIN 51 769
{Bleialkyle) höchstens g/I 0,15 4 ) 0,15 4 ) Teil 1 und Teil 7
Gehalt an Pb 3) DIN-EN 13
Siedeverlauf:
insgesamt verdampfte Mengen
bis 70 °C Vol.-% 15 bis 40 20 bis 45 15 bis 40 20 bis 45 DIN 51 751
bis 100 °C Vol.-% 42 bis 65 45 bis 70 42 bis 65 45 bis 70
bis 180 °C mindestens Vol.-% 90 90 90 90
Siedeendpunkt höchstens oc 215 DIN 51 751
1
Destillationsrückstand höchstens Vol.-% 2 DIN 51 751
1
0,45 0,60 0,45 0,60
Dampfdruck nach Reid bar bis bis bis bis DIN 51 754
0,70 0,90 0,70 0,90
Abdampfrückstand höchstens mg/100 ml 5 DIN-EN 5
1
DIN 51 409
Schwefelgehalt höchstens Gew.-% 0,1 oder
DIN 51 768
Korrosionswirkung Korrosions-
auf Kupfer höchstens 1-50 A 3 DIN 51 759
grad
1
Die Verträglichkeit der Ottokraftstoffe
gegenüber den bisher im Kraftfahr-
Verträglichkeit gegenüber Elastomeren zeug-Motorenbau bewährten
Elastomeren muß sichergestellt sein,
siehe Erläuterungen-:..
1) Hersteller und/oder Lieferer sind verpflichtet, bei der ROZ 0,6 und bei der MOZ 0,8 vorzuhalten. Die Vor-
halte-Werte ergeben sich aus DIN 51 756 Teil 1 und Teil 2 unter den Bedingungen der Schiedsanalyse im
CFR-Motor in Verbindung mit DIN 51 848 Teil 1.
2) Schiedsuntersuchungen für Prüfungen nach DIN 51 756 Teil 1 und Teil 2 können nur anerkannt werden,
wenn sie von einer Prüfstelle durchgeführt worden sind, die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fach-
ausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung {siehe DIN 51 848 Teil 2) beteiligt hat und deren Ergeb-
nisse im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.
3) Ein Mindestbleigehalt von 0,07 g/I sollte nicht unterschritten werden.
4) Durch das Bundesgesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Otto-
kraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren {siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971, Teil 1, Z 1997, Nr. 77 vom
7.8.1971, S. 1234-1236) wird der zulässige Bleigehalt für Ottokraftstoffe mit Wirkung ab 1. Januar 1976
auf 0,15 g/I begrenzt. Ottokraftstoffe mit einem höheren Bleigehalt gelten als normgerecht, wenn sie nach
dem Benzin-Bleigesetz zugelassen sind.
Bei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht, ist DIN 51 848 Teil 1
,,Prüfung von Mineralölen; Prüffehler; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung auf Lieferbedingungen" anzu-
wenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die nach den in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführ-
ten Prüfnormen erhalten werden, unabhängig davon, ob die Angaben im Abschnitt „Prüffehler" der genannten
Prüfnormen bereits auf die Ausdrucksweise nach DIN 51 848 Teil 1 umgestellt worden sind oder sich noch auf
DIN 51 849 „Prüfung von Mineralölen; Prüffehler und Toleranz" stützen. Die Fußnoten 1 und 2 der Tabelle blei-
ben hiervon unberührt.
Anlage 2.il
fS,o\tstoff&I)~
<I;- --- 9o
.9}
9:j DIN ~-r>
a --- ~
•
51600 •
Supet
({) :-= 100mm
Maßstab 1 : ·t
.A:E1]age 2b
~ L1ra1tstofts
i~ ~4
~
(lJ
.s;~ DIN ~-0
---
C) ---- ~
•
51600 •
Norm~
(/) = 100 mm
Maßstab 1: 1
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 16. Januar 1976
Tag Inhalt Seite
9. 1. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. September 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ............................. . 109
23. 12. 75 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe ...................................... . 128
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 12. 75 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 8 14. 1. 76 29. 1. 76
!Hi-1-2-8
13. 1. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1976 für
gefrorenes Rindfleisch 9 15. 1. 76 16. 1. 76
13. 1. 76 Verordnung TSM Nr. 1/76 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 9 15. 1. 76 1. 2. 76
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesriesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im I3undesgesctzblatt Teil IJ werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
I3ckanntm,ichungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
I3 e zu g s b e d in g u n gen : Laufondcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p r e i s : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser J\usqabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Verscmdkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pieis ist die Mehrwe lsl.euer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 16. Januar 1976
Tag Inhalt Seite
9. 1. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. September 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ............................. . 109
23. 12. 75 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe ...................................... . 128
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 12. 75 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 8 14. 1. 76 29. 1. 76
!Hi-1-2-8
13. 1. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1976 für
gefrorenes Rindfleisch 9 15. 1. 76 16. 1. 76
13. 1. 76 Verordnung TSM Nr. 1/76 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 9 15. 1. 76 1. 2. 76
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesriesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im I3undesgesctzblatt Teil IJ werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
I3ckanntm,ichungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
I3 e zu g s b e d in g u n gen : Laufondcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser J\usqabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Verscmdkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
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