1253
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29.Mai 1976 Nr.59
Tag Inhalt Seite
25. 5. 76 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) .............................................. 1253
340-1, 911-1, 2129-8
25. 5. 76 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRÄ.ndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
312-7, 312-7-2, 7100-1
20. 5. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen
und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
7847-11-4-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblalt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1283
Verwaltungsveriahrensgesetz
(VwViG)
Vom 25. Mai 1976
Inhaltsübersicht
Teil I §
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Vertreter bei gleichförmigen Eingaben ............ . 17
Amtshilfe 1 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse ..... . 18
Anwendungsbereich 1 Ge1tieinsame Vorschriften für Vertreter bei gleich-
Ausnahmen vom Anwendungsbereich ............. . 2 förmigen Eingaben und bei gleichem Interesse ..... . 19
Ortliche Zuständigkeit ........................... . 3 Ausgeschlossene Personen 20
Amtshilfepflicht ................................. . 4 Besorgnis der Befangenheit ....................... . 21
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ...... . 5 Beginn des Verfahrens ........................... . 22
Auswahl der Behörde ............................ . 6 Amtssprache .................................... . 23
Durchführung der Amtshilfe ...................... . 1 Untersuchungsgrundsatz ......................... . 24
Kosten der Amtshilfe ............................ . 8 Beratung, Auskunft .............................. . 25
Beweismittel .................................... . 26
Versicherung an Eides Statt ...................... . 27
Teil II Anhörung Beteiligter ............................ . 28
Allgemeine Vorschriften Akteneinsicht durch Beteiligte .................... . 29
über das Verwaltungsveriahren Geheimhaltung 30
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Verfahrensgrundsätze Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Begriff des Verwaltungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Fristen und Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens .......· 10 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . . . 32
Beteiligungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Handlungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Abschnitt 3
Beteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Amtliche Beglaubigung
Bevollmächtigte und Beistände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Ver-
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten . . . . . . . . 15 vielfältigungen und Negativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen . . . . . . . 16 Beglaubigung von Unterschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Teil III §
Verwaltungsakt Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Anfechtung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Abschnitt 1 1 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren
Zustandekommen des Verwaltungsaktes vor Ausschüssen 11
Begriff des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Abschnitt 2
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt . . . . . . . . . . 36
PI anf es tstell un gs verfahren
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes . . . . . . 37
Anwendung der Vorschriften über das Planfeststel-
Zusicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
lungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . '12
Begründung des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Anhörungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Ennessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Planfeststellungsbeschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Rechtswirkungen der Planfeststellung . . . . . . . . . . . . . . 75
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt 42
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens . . 76
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses . . . . . . . . 77
Abschnitt 2
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . 78
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Teil VI
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Rechtsbehelfsverfahren
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . . 45
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . . . 46 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte 79
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes . . . 47 Erstattung von Kosten im Vorverfahren ........... . 80
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes . 48
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes . . . . 49 Teil VII
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren 50
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Wiederaufgreifen des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Rückgabe von Urkunden und Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 52
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche
Tätigkeit ............................. , . . . . . . . . . . . 81
des Verwaltungsaktes
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt 53 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Verschwiegenheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Teil IV
Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Abberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages 54
Vergleichsvertrag 55 Abschnitt 2
Austauschvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Ausschüsse
Schriftform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse 88
Zustimmung von Dritten und Behörden . . . . . . . . . . . . 58
Ordnung in den Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages . . . . . 59
Beschlußfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen . . . 60
Beschluß!assung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung . . . . 61
Wahlen durch Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Ergänzende Anwendung von Vorschriften . . . . . . . . . . 62
Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Teil V Teil VIII
Besondere Verfahrensarten Schlußvorschriften
Ubertragung gemeindlicher Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . 94
Abschnitt 1 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten . . 95
Förmliches Verwaltungsverfahren Uberleitung von Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Anwendung der Vorschriften über das förmliche Ver- Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . 97
waltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes . . . . . . . . . . 98
Form des Antrages .................... ·... ,....... 64 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . 99
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . 65 Landesgesetzliche Regelungen .......... ·. . . . . . . . . . . 100
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten . . . . . . . . 66 Stadtstaatenklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Erfordernis der mündlichen Verhandlung . . . . . . . . . . 67 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Verlauf der mündlichen Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . 68 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1255
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahn-
rates das folgende Gesetz beschlossen: dung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe
für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und,
unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des
Tell I Rich terdi enstrech ts,
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, 3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den
Amtshilfe bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4. die in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeich-
§1 neten Angelegenheiten sowie das Recht der Aus-
Anwendungsberefdl bildungsförderung, das Schwerbeschädigtenrecht,
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche das Wohngeldrecht und das Recht der Sozialhilfe,
der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge,
Verwaltungstätigkeit der Behörden
5. das Recht des Lastenausgleichs,
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- 6. das Recht der Wiedergutmachung.
lichen Rechts,
(3) Für die Tätigkeit
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindever-
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der
bände, der sonstigen der Aufsicht des Landes
Justizverwaltung einschließlich der ihrer Auf-
unterstehenden juristischen Personen des öffent-
sicht unterliegenden Körperschaften des öffent-
lichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag
lichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die
des Bundes ausführen,
Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhalts- den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
gleiche oder entgegenstehende Bestimmungen ent- unterliegt;
halten.
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähn-
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-recht- lichen Prüfungen von Personen gelten nur die
liche Verwaltungstätigkeit §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80
und 96;
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden,
wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt
der ausschließlichen oder konkurrierenden Ge- dieses Gesetz nicht;
setzgebung des Bundes betrifft, als eigene An- 4. der Behörden der Deutschen Bundespost im Rah-
gelegenheit ausführen, men der Benutzung der Einrichtungen des Post-
und Fernmeldewesens gilt dieses Gesetz nicht.
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhalts-
gleiche oder entgegenstehende Bestimmungen ent-
halten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die § 3
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, Ortliche Zuständigkeit
gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustim-
(1) Ortlich zuständig ist
mung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar
erklären. 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches
Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren
die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Be-
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb
hörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsver-
eines Unternehmens oder einer seiner Betriebs-
fahrensgesetz geregelt ist.
stätten, auf die Ausübung eines Berufes oder
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder
wahrnimmt. die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder
die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich 3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde,
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der
in deren Bezirk die natürliche Person ihren
Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltan-
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt
schauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände
hatte,
und Einrichtungen.
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehör- juristische Person oder die Vereinigung ihren
den nach der Abgabenordnung, Sitz hat oder zuletzt hatte;
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zustän- 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder
digkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Be-
die Behörde, in deren Bezirk der Anlaß für die sitz der ersuchten Behörde befinden;
Amtshandlung hervortritt. 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zu- Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Be-
ständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit hörde.
der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die ge-
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten,
meinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde be-
stimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde wenn
zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der
eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Be- Lage ist;
triebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes
bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet
Behörden als gemeinsame zuständige Behörde be- würden.
stimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage
der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung ge-
von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von
boten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner
Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge
über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim-
Behörden für zuständig oder für unzuständig halten
gehalten werden müssen.
oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen
zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbe- (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu
hörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichts- leisten, wenn
behörden die Entscheidung gemeinsam. 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich ein-
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfah- facher oder mit wesentlich geringerem Aufwand
rens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, leisten kann;
so kann die bisher zuständige Behörde das Verwal- 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem
tungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wah- Aufwand leisten könnte;
rung der Interessen der Beteiligten der einfachen
und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der er-
dient und die nunmehr zuständige Behörde zu- suchenden Behörde durch die Hilfeleistung die
stimmt. Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich ge-
fährden würde.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare
Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht des-
Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. halb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen
Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Be- als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil
hörde ist unverzüglich zu unterrichten. sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maß-
nahme für unzweckmäßig hält.
§ 4 (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht
Amtshilfepflicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde
ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe,
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf
so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe
Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbe-
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn hörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichts-
Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; behörde.
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der § 6
ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Auswahl der Behörde
§ 5 Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in
Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszwei-
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere ges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde
dann ersuchen, wenn sie angehört.
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht § 1
selbst vornehmen kann; Durchführung der Amtshilfe
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die
zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die
Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amts- Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach
handlung nicht selbst vornehmen kann; dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung
der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kennt-
geltenden Recht.
nis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr un-
bekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der
kann; ersuchten Behörde die Verantwortung für die Recht-
Nr. 59 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1257
mäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die er- 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht
suchte Behörde ist für die Durchführung der Amts- in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit
hilfe verantwortlich. sie für den Gegenstand des Verfahrens durch
§ 8 Vorschriften des bürgerlichen Rechts als ge-
schäftsfähig oder durch Vorschriften des öffent-
Kosten der Amtshilfe lichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Be- 3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11.
hörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder
zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Be- durch besonders Beauftragte,
hörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder
Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Lei- Beauftragte.
sten Behörden desselben Rechtsträgers einander
Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gel-
ten entsprechend.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchfüh-
rung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshand- § 13
lung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür Beteiligte
geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benut- (1) Beteiligte sind
zungsgebühren und Auslagen) zu.
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungs-
akt richten will oder gerichtet hat,
Teil II
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffent-
Allgemeine Vorschriften über das lich-rechtlichen Vertrag schließen will oder ge-
Verwaltungsverfahren schlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde
Abschnitt 1 zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
Verfahrensgrundsätze (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf
Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen
§ 9 durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden
können, als Beteiligte ·hinzuziehen. Hat der Ausgang
Begriii des Verwaltungsverfahrens
des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Ge- Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu
setzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Be- dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Be-
hörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, hörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung
die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungs- des Verfahrens zu benachrichtigen.
aktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-recht-
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Vorausset-
lichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß
zungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch
des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffent-
nicht Beteiligter.
lich-rechtlichen Vertrages ein.
§ 14
§ 10 Bevollmächtigte und Beistände
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll-
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte For- mächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermäch-
men nicht gebunden, soweit keine besonderen tigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffen-
Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens be- den Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem
stehen. Es ist einfach und zweckmäßig durchzu- Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmäch-
führen. tigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich
§ 11
nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zu-
Beteiligungsfähigkeit geht.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
1. natürliche und juristische Personen, Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen
kann, Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat je-
doch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwal-
3. Behörden.
tungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Ver-
§ 12
langen schriftlich beizubringen.
Handlungsfähigkeit
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun- bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.
gen sind Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, so-
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht weit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet
geschäftsfähig sind, sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Be-
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
vollmächtigte verständigt werden. Vorschriften 5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfah-
über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben un- ren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf
berührt. die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(4) Ein fü~teiJigter kann zu Verhandlungen und (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den
Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschafts-
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem gericht zutändig, in dessen Bezirk der Beteiligte
Beteiligten vor~Jebracht, soweit dieser nicht unver- seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen sei-
züglich widerspricht. nen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das
Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu- die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
weisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsan-
gelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der
Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, An-
(6) Bevollmächtigte und Bei.stände können vom spruch a-qf eine angemessene Vergütung und auf die
schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann
sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen
können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt
sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zu- die Auslagen und Aufwendungen fest.
rückgewiesen werden können Personen, die zur
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange- (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für
legenheiten befugt sind. das Amt des Vertreters die Vorschriften über die
Pflegschaft entsprechend.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6
ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter
§ 17
oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen.
Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Be- Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
vollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach .der
(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem
Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Verwaltungverfahren von mehr als 50 Personen
auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
§ 15 vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das
Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Na-
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungs- men, seinem Beruf und seiner Anschrift als Ver-
bereich dieses Gesetzes hat der Behörde auf Ver- treter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als
langen innerhalb einer angemessenen Frist einen Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann
Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich die- nur eine natürliche Person sein.
ses Gesetzes zu benennen. Unterläßt er dies, so gilt
ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten (2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die
Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich
sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen
Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1
erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen.
ist der Beteiligte hinzuweisen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch
ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Be-
hörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit
§ 16 unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Na-
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen men oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich an-
gegeben haben.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das
Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde (3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der
einen geeigneten Vertreter zu bestellen Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde
schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abge-
ist; ben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab,
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf- so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine
enthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll-
seiner Angelegenheiten verhindert ist; mächtigten bestellt hat.
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel- (4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters,
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Auf- so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen
forderung der Behörde, einen Vertreter zu be- auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
stellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind
nachgekommen ist; mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die
4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntma-
oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, chen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß ent-
in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu sprochen, so kann die Behörde von Amts wegen
werden; einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1259
§ 18 Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit
Vert.reter für Beteiligte bei gleichem Interesse oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht,
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß
als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe an-
vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffor- gehört, deren gemeinsame Interessen durch die An-
dern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gelegenheit berührt werden.
gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehren-
ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsver-
amtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von
fahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Auf-
ehrenamtlich Tätigen.
forderung nicht fristgemäß nach, so kann die Be-
hörde von Amts wegen einen gemeinsamen Ver- (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf
treter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen
Person sein. treffen.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88)
Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die
schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist
Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abge- dies dem· Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.
ben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der
so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mit-
Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll- wirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der
mächtigten bestellt hat. weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zu-
gegen sein.
§ 19 (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei und 4 sind:
gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse 1. der Verlobte,
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertre- 2. der Ehegatte,
tenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrens- 4. Geschwister,
handlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht
gebunden. 5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Ehegatten,
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat 7. Geschwister der Eltern,
gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemes-
8. Personen, die durch Annahme an Kindes Statt
sene Vergütung und auf Erstattung seiner baren
miteinander verbunden sind,
Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen
zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer ange-
verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt legtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemein-
die Auslagen und Aufwendungen fest. schaft wie Eltern und Kind miteinander verbun-
den sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Die in den Nummern 2, 3 und 6 aufgeführten Per-
§ 20
sonen sind Angehörige auch dann, wenn die die Be-
Ausgeschlossene Personen ziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die
in Nummer 9 aufgeführten Personen sind Ange-
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine
hörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft
Behörde nicht tätig werden,
nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern
1. wer selbst Beteiligter ist; und Kind miteinander verbunden sind.
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
§ 21
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Voll-
macht allgemein oder in diesem Verwaltungsver- Besorgnis der Befangenheit
fahren vertritt; (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miß-
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen trauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu
Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das
Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat,
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt be- wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Be-
schäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vor- hörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder
standes, des Aufsichtsrates oder eines gleich- den von diesem Beauftragten zu unterrichten und
artigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu ent-
dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; halten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die
der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter
oder sonst tätig geworden ist. nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Für Mitglieckr eines Ausschusses (§ 88) gilt (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall be-
§ 20 Abs. 4 entsprechend. deutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände zu berücksichtigen.
§ 22 (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Er-
Beginn des Verfahrens klärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständig-
keitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Er-
sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für
messen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfah- unzulässig oder unbegründet hält.
ren durchführt. Dies giJt nicht, wenn die Behörde
auf Grund von Rechtsvorschriften
§ 25
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden
muß; Beratung, Auskunft
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die
nicht vor] iegt. Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von
Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese
§ 23 offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkennt-
Amtssprache nis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder ge-
(1) Die Amtssprache ist deutsch. stellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich,
Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungs-
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden verfahren zustehenden Rechte und die ihnen oblie-
Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, genden Pflichten.
Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt,
soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer § 26
Dbersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann Beweismittel
die Vorlage einer beglaubigten oder von einem
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel,
öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher
die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermitt-
oder Dber,setzer angefertigten Dbersetzung verlangt
lung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann
werden. Wird die verlangte Dbersetzung nicht un-
insbesondere
verzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf
Kosten des Beteiligten selbst eine Dbersetzung be- 1. Auskünfte jeder Art einholen,
schaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Dber- 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige
setzer herangezogen, werden diese in entsprechen- vernehmen oder die schriftliche Äußerung von
der Anwendung des Gesetzes über die Entschädi- Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen ein-
gung von Zeugen und Sachverständigen entschä- holen,
digt.
3. Urkunden und Akten beiziehen,
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder 4. den Augenschein einnehmen.
die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in
Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des
in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere
gehen diese in einer fremden Sprache ein, so be- ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel ange-
ginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in ben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung
dem der Behörde eine Dbersetzung vorliegt. des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine
Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aus-
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder sage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift
eine Willenserklärung, die in fremder Sprache ein- besonders vorgesehen ist.
gehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegen-
über der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine
Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung be- Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gut-
gehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag achten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen
oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige
Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf herangezogen hat, werden sie auf Antrag in ent-
Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser sprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent-
zu setzenden angemessenen Frist eine Dbersetzung schädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-
vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des schädigt..
Eingangs der Dbersetzung maßgebend, soweit sich § 27
nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei Versicherung an Eides Statt
der Fristsetzung hinzuweisen. (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sach-
verhalts eine Versicherung an Eides Statt nur ver-
§ 24 langen und abnehmen, wenn die Abnahme der Ver-
sicherung über den betreffenden Gegenstand und
Untersuchungsgrundsatz
in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde
Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden
Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Be- ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur ge-
weisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. fordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1261
der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Er- 4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder
gebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßi- gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
gen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Perso- oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer
nen im Sinne des § 393 der Zivi]prozeßordnung darf Einrichtungen erlassen will;
eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt 5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung
werden. getroffen werden sollen.
'-
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von
einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein all- zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
gemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffent-
lichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum
§ 29
Richteramt haben oder die Voraussetzungen des
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Akteneinsicht durch Beteiligte
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in
der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter
die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten,
hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich er-
soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
mächtigen.
Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforder-
(3) Die Versicherung besteht darin, daß der Ver- lich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwal-
sichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den tungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidun-
betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: ,,Ich gen sowie·die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vor-
versichere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wis- bereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Ver-
sen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie- tretung stattfindet, haben nur die Vertreter An-
gen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind be- spruch auf Akteneinsicht.
rechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an
Eides Statt teilzunehmen. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Aktenein-
sicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ord-
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde
Statt ist der Versichernde über die Bedeutung der beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der
e1desstattlichen Versicherung und die strafrecht- Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes
lichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständi- Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge
gen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, nament-
Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. lich wegen der berechtigten Interessen der Beteilig-
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der tin oder dritter Personen, geheimgehalten werden
anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag müssen.
der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die
demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht
abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Ver- auch bei einer anderen Behörde oder bei einer di-
langen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Ge- plomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
nehmigung ist zu vermerken und von dem Ver- der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfol-
sichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist gen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die
sodann von demjenigen, der die Versicherung an Akten führt, gestatten.
Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 30
§ 28 Geheimhaltung
Anhörung Beteiligter Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen
in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Ge- Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die
legenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Be-
erheblichen Tatsachen zu äußern. hörde nicht unbefugt offenbart werden.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht
geboten ist, insbesondere wenn Abschnitt 2
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig
erscheint;
§ 31
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die
Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt Fristen und Termine
würde; (1) Für die Berechnung von Fristen und für die
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193
die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, so-
gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewi- weit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes
chen werden soll; bestimmt ist.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde Abschnitt 3
gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Be- Amtliche Beglaubigung
kanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffe-
nen etwas anderes mitgeteilt wirid. § 33
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,
einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, Vervielfältigungen und Negativen
so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgen- (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Ur-
den Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betrof- kunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubi-
fenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein be- gen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregie-
stimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden rung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden
ist. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landes-
recht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde
bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei
Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch
Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, 'einen gesetz- Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Ab-
lichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. schriften aus amtlichen Registern und Archiven an-
deren Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, Bundesrates.
gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden,
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so wer- wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß
den Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonn- der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen
abende mitgerechnet. Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden
ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken,
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen,
können verlängert werden. Sind solche Fristen be- unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren
reits abgelaufen, so können sie rückwirkend ver- der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen
längert werden, insbesondere wenn es unbillig enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus
wäre, die durch den Ffiistablauf eingetretenen mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes auf-
Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann gehoben ist.
die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Ne-
benbestimmung verbinden. (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen
Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu
setzen ist. Der Vermerk muß enthalten
§ 32 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, des-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sen Abschrift beglaubigt wird,
2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf An- 3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur
trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt
währen. Das Verschulden eines Vertreters ist dem wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde
Vertretenen zuzurechnen. ausgestellt worden ist,
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Un-
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tat- terschrift des für die Beglaubigung zuständigen
sachen zur Begründung des Antrages sind bei der Bediensteten und das Dienstsiegel.
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
die Beglaubigung von
die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies ge-
schehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne An- 1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in
trag gewährt werden. " technischen Verfahren hergestellten Vervielfäl-
tigungen,
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum- 2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken
ten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be- hergestellten Negativen, die bei einer Behörde
antragt oder die versäumte Handlung nicht mehr aufbewahrt werden.
nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der
Vervielfältigungen und Negative stehen, sofern sie
Jahresföist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-
scheidet die Behörde, die über die versäumte Hand- § 34
lung zu befinden hat. Beglaubigung von Unterschriften
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn (1) Die von der Bundesregierung durch Rechts-
sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie aus- verordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1
geschlossen ist. Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1263
Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubi- lassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die
gen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vor- gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungs-
lage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen aktes erfüllt werden.
Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das un-
terzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwal-
wird. Dies gilt nicht für tungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen
werden mit
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeit-
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, raum gilt (Befristung);
wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bedien- 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der
steten vollzogen oder anerkannt wird. Wegfall einer Vergünstigung oder einer ·Bela-
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei stung von dem ungewissen Eintritt eines zukünf-
der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzu- tigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
bringen. Er muß enthalten 3. einem Vorbehalt des Widerrufs
1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, oder verbunden werden mit
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Un- 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten
terschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben
sich der für die Beglaubigung zuständige Bedien- wird (Auflage);
stete Gewißheit über diese Person verschafft hat
5. e-inem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart voll-
Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
zogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vor- (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des
lage bei der angegebenen Behörde oder Stelle be- Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
stimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Un- § 37
terschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
Bediensteten und das Dienstsiegel.
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinrei-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubi-
chend bestimmt sein.
gung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, münd-
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. lich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein
mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestä-
tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse be-
steht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Teil III
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die er-
Verwaltungsakt
lassende Behörde erkennen lassen und die Unter-
schrift oder die Namenswiedergabe des Behörden-
Abschnitt 1 leiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten
enthalten.
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
§ 35
wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift
Begriff des Verwaltungsaktes und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn
oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Be- derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist
hörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Ge- oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der
biet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmit- dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Ver-
telbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. waltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der
sich an einen nach allgemeinen Merkmalen be- § 38
stimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet
Zusicherung
oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer
Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zu•
betrifft. sage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu
§ 36 erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsaktes die
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch be- Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer
steht, darf mit einer Nebenbestimmung nur verse- anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund
hen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zuge- einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zu-
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch
nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Aus- die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
schusses gegeben werden. mittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der
Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung fin-
er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-
den, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf
gen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des
die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Betei-
Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
ligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder
Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf nachzuweisen.
die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt-
des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung. gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die
dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine
Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei
Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung
die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus recht- (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schrift-
lichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Be- lichen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß
hörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden. sein verfügender TeH ortsüblich bekanntgemacht
wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzu-
§ 39 geben, wo der Verwaltungsakt und seine Begrün-
Begründung des Verwaltungsaktes dung eingesehen werden können. Der Verwaltungs-
akt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Be-
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter kanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allge-
Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der meinverfügung kann ein hiervon abweichender
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung
und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde folgende Tag bestimmt werden.
zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begrün-
dung von Ermessensentscheidungen soll auch die (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Ver-
Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Be- waltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
hörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausge-
gangen ist. § 42
(2) Einer Begründung bedarf es nicht, Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler
einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem
nicht in Rechte eines anderen eingreift; Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berech-
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt tigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Schrift-
Auffassung der Behörde über die Sach- und stückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne
schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres er-
kennbar ist; Abschnitt 2
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte Bestandskraft des Verwaltungsaktes
in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erläßt und die Be- § 43
gründung nach den Umständen des Einzelfalles Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
nicht geboten ist;
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjeni-
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
gen, für den er bestimmt ist oder der von ihm be-
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich be- troffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er
kanntgegeben wird. ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt
§ 40 wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt-
gegeben wird.
Ermessen
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen
und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen,
zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem
anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder
Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetz-
auf andere Weise erledigt ist.
lichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 44
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteilig- Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
ten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an
der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet
bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber und dies bei verständiger Würdigung aller in Be-
vorgenommen werden. tracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Nr. 59- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1265
(2} Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vor- falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur
aussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nach-
nichtig, geholt werden.
1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche
Behörde aber nicht erkennen läßt; Begründung oder ist die erforderliche Anhörung
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes
Aushändigung einer Urkunde erlassen werden unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige An-
kann, aber dieser Form nicht genügt; fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden,
so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3
nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungs-
Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen
frist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im
hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Ver-
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausfüh- fahrenshandlung ein.
ren kann;
§ 46
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat ver-
langt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
verwirklicht;
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
6. der gegen die guten Sitten verstößt. nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb be-
(3} Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb ansprucht werden, weil er unter Verletzung von
nichtig, weil Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die
örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist,
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte
nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein getroffen werden können.
Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausge- § 47
schlossene Person mitgewirkt hat;
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung beru-
fener Ausschuß den für den Erlaß des Verwal- (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in
tungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht ge- einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden,
faßt hat oder nicht beschlußfähig war; wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche erlassenden Behörde in der geschehenen Verfah-
Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben rensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen wer-
ist. den können und wenn die Voraussetzungen für des-
sen Erlaß erfüllt sind.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des
Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt,
wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten
Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Be-
Teil nicht erlassen hätte. hörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den
Betroffenen ungünstiger wären als die des fehler-
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit haften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist fer-
von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie fest- ner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungs-
zustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berech- akt nicht zurückgenommen werden dürfte.
tigtes Interesse hat.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge-
§ 45 bundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form- (4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
vorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach
§ 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
§ 48
1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforder-
Rücknahme eines redltswidrigen Verwaltungsaktes
liche Antrag nachträglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gege- (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann,
ben wird; auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein
nachgeholt wird;
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwir- erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
kung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erfor- (begünstigender Verwaltungsakt}, darf nur unter
derlich ist, nachträglich gefaßt wird; ' den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurück-
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen genommen werden.
Behörde nachgeholt wird. (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine
(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare
nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der (6) Für Streitigkeiten über die nach Absatz 2 zu
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes erstattende Leistung und den nach Absatz 3 auszu-
vertraut hat und sei.n Vertrauen unter Abwägung gleichenden Vermögensnachteil ist der Verwal-
mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme tungsrechtsweg gegeben, sofern nicht eine Entschä-
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel digung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Be-
schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Lei- tracht kommt.
stungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter un- § 49
zumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht be-
rufen, wenn er (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Ver-
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, waltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar
Drohun~J oder Bestechung erwirkt hat;
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un- werden müßte oder aus anderen Gründen ein Wi-
vollständig waren; derruf unzulässig ist.
3. die Rechtswidrigkeit: des Verwaltungsaktes
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwal-
kannte. tungsakt darf, auch ·nachdem er unanfechtbar ge-
worden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt Zukunft nur widerrufen werden,
in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zu-
1. wenn de~ Widerruf durch Rechtsvorschrift zuge-
rückgenommen. Soweit der Verwaltungsakt zurück-
lassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
genommen wordEm ist, sind bereits gewährte Lei-
stungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage ver-
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- bunden ist und der Begünstigte diese nicht oder
buches über die Herausgabe einer ungerechtfertig- nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
ten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall hat;
der Bereicherung kann sich der Erstattungspflich- 3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich einge-
tige bei Vorliegen der Voraussetzungen des Sat- tretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwal-
zes 3 nicht berufen, soweit er die Umstände kannte tungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begrün- würde;
det haben. Die zu erstattende Leistung soll durch
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten
die Behörde zugleich mit der Rücknahme des Ver-
Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwal-
waltungsaktes festgesetzt werden.
tungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begün-
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der stigte von der Vergünstigung noch keinen Ge-
nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat brauch gemacht oder auf Grund des Verwal-
die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Ver- tungsaktes noch keine Leistungen empfangen
mögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche
erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungs- Interesse gefährdet würde;
aktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Ab- 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
wägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwür- verhüten oder zu beseitigen.
dig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Ver-
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
mögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an (3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit
dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszu- dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam,
gleichende Vermögensnachteil wird durch die Be- wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt be-
hörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb stimmt.
eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist be-
ginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie (4) Uber den Widerruf entscheidet nach Unan-
hingewiesen hat. fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zu-
ständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Ver- Behörde erlassen worden ist.
waltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme
nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der (5) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in
Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so
Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den
Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser da-
(5) Uber die Rücknahme entscheidet nach Unan- durch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwal-
fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zu- tungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen
ständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu- schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt ent-
rückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen sprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung
Behörde erlassen worden ist. ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1267
§ 50 Abschnitt 3
Rücknahme und Widerruf Verjährungsrechtliche Wirkungen
im Rechtsbehelisveriahren des Verwaltungsaktes
§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie
§ 49 Abs. 2, 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begünsti- § 53
gender Verwaltungsakt, der von einem Dritten an- Unterbrechung der Verjährung durch
gefochten worden ist, während des Vorverfahrens Verwaltungsakt
oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfah-
rens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Wider- (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des
spruch oder der Klage abgeholfen wird. Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträ-
gers erlassen wird, unterbricht die Verjährung die-
§ 51
ses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis
der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder
Wiederauigreiien des Verfahrens das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß ge-
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen führt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und
über die Aufhebung oder Änderung eines unan- 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entspre-
fechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn chend anzuwenden.
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absat-
Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten zes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bür-
des Betroffenen geändert hat; gerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Be-
troffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt
haben würden;
Teil IV
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der
Ofientlich-rechtlicher Vertrag
Zivilprozeßordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betrof- § 54
fene ohne grobes Verschulden außerstande war, den
Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Zulässigkeit des öiientlich-rechtlichen Vertrages
Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, gel- Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffent-
tend zu machen. lichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geän-
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt dert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher
werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen-
Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen stehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt
Kenntnis erhalten hat. einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-
(4) Uber den Antrag entscheidet die nach § 3 zu- rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an
ständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung
begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen § 55
worden ist. Vergleichsvertrag
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und
des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des
§ 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdi-
gung des Sachverhalts oder der Rechtslage be-
§ 52
stehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nach-
Rückgabe von Urkunden und Sachen geben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen
werden, wenn die Behörde den Abschluß des Ver-
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen
oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit gleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach
pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr ge-
geben, so kann die Behörde die auf Grund dieses
Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, § 56
die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwal- Austauschvertrag
tungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind,
zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne
Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der
Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann
Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für
daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausge- einen bestimmten Zweck im -Vertrag vereinbart
händigt werden, nachdem sie von der Behörde als wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffent-
ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei lichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den
Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht gesamten Umständen nach angemessen sein und im
oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen
oder Dauerhaftigkeit möglich ist. Leistung der Behörde stehen.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein An- muten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann
spruch, so kann nur eine solche Gegenleistung ver- den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile
einbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungs- für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
aktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit
könnte. nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vor-
§ 51 geschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich § 61
zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofor-
§ 58
tigen Vollstreckung aus einem öffentlich-recht-
lichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwer-
Zustimmung von Dritten und Behörden fen. Die Behörde muß hierbei von dem Behörden-
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in leiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem
Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Be-
wenn der Dritte schriftlich zustimmt. fähigung zum Richteramt hat oder die Vorausset-
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei des- zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-
sen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmi- ges.etzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwer-
gung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer fung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirk-
anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag ge- sam, wenn sie von der fachlich zuständigen Auf-
sichtsbehörde der vertragschließenden Behörde ge-
schlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die
andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mit- nehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht er-
gewirkt hat. forderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegen-
über einer obersten Bundes- oder Landesbehörde er-
§ 59 klärt wird.
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Voll-
wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden streckungsgesetz des Bundes entsprechend anzu-
Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Ge- wenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im
setzbuches ergibt. Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner oder juristische Person des Privatrechts oder eine
nichtig, wenn nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung
wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt
Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
nichtig wäre;
sprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstrek-
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt kung wegen der Erzwingung einer Handlung, Dul-
nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfeh- dung oder Unterlassung gegen eine Behörde im
lers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, so ist § 172 der Verwal-
dies den Vertragschließenden bekannt war; tungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Ver-
gleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwal- § 62
tungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur
wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abwei-
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Ge- chendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften die-
genleistung versprechen läßt. ses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des
Vertrages, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen
Teil geschlossen worden wäre. Teil V
Besondere Verfahrensarten
§ 60
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen Abschnitt 1
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festset- Förmliches Verwaltungsverfahren
zung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind,
sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich ge- § 63
ändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht Anwendung der Vorschriften über das
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine förmliche Verwaltungsverfahren
Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten (1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach
Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechts-
nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzu- vorschrift angeordnet ist.
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1269
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gel- öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befä-
ten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen higung zum Richteramt hat oder die Voraussetzun-
nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschrif- gen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
ten dieses Gesetzes. erfüllt.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die § 66
Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förm- Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
lichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzu-
machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird da- (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den
durch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Ent-
die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffent- scheidung zu äußern.
lichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszei- (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der
tungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen
wird, bekanntmacht. und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein
§ 64
schriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich ge-
macht werden.
Form des Antrages
§ 61
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Behörde zu stellen. (1) Die Behörde entscheidet nach mündl.icher
Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit ange-
messener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung
§ 65 ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständig.en Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschie-
den werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen vor-
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind
zunehmen, so können sie durch öffentliche Be-
Zeugen zur Auss,age und Sachverständige zur Er-
kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-
stattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschrif-
kanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Ver-
ten der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als
handlungstermin mindestens zwei Wochen vorher
Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein
im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde
Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von
und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Ent-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen
scheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem
oder Sachverständige gelten entsprechend.
Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maß-
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige gebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe
ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhand-
Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gut-
achtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz lung entscheiden, wenn
oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sach- 1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Betei-
verständigen zuständige Verwaltungsgericht um die ligten in vollem Umfang entsprochen wird;
Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz 2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten
oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sach- Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maß-
verständigen nicht am Sitz eines Verwaltungs- nahme erhoben hat;
gerichts oder einer besonders errichteten Kammer, 3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß
so kann auch das zuständige Amtsgericht um die sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung
Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb
die Behörde den Gegenstand der Vernehmung dar- einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen da-
zulegen sowie die Namen und Anschriften der Be- gegen erhoben hat;
teiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten
von den Beweisterminen zu benachrichtigen. 4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entschei-
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeu- dung notwendig ist.
tung der Aussage eines Zeugen oder des Gutach-
tens eines Sachverständigen oder zur Herbeifüh- (3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern,
rung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidi- daß es möglichst in einem Verhandlungstermin er-
gung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zu- ledigt werden kann.
ständige Gericht um die eidliche Vernehmung er- § 68
suchen.
Verlauf der mündlichen Verhandlung
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßig- (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffent-
keit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gut- lich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehör-
achtens oder der Eidesleistung.
den und Personen, die bei der Behörde zur Ausbil-
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Ge- dung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Perso-
richt darf nur von dem Behördenleiter, seinem all- ·nen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit
gemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den nachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch
Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Ab-
daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An- satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
träge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie
alle für die Feststellung des Sachverhalts wesent-
lichen Erklärungen abgegeben werden. § 70
Anfechtung der Entscheidung
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung
verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord- Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
nungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Ver- Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfah-
handlung kann ohne diese Personen fortgesetzt ren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat,
werden. bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-
ren.
(4) Uber die mündliche Verhandlung ist eine Nie-
derschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß An- § 71
gaben enthalten über Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren
l. den Ort und den Tag der Verhandlung, vor Ausschüssen
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschie- (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren
nenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, vor einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes Mit-
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die glied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen.
gestellten Anträge, Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet,
so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeu-
gen und Sachverständigen, (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur
5. das Ergebnis eines Augenscheines. Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der münd-
lichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde,
und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden bei der der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung
ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Auf- beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre An-
nahme in die Verhandlungsniederschrift steht die wesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse
Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage sind festzuhalten.
beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die An-
lage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzu- (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Aus-
weisen. schusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsver-
fahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem
§ 69 die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine
Entscheidung Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte,
Gesamtergebnisses des Verfahrens. ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfah- zu machen, in die mündliche Verhandlung einge-
ren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schrift- lassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung
lich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es
einer Begründung nicht. Sind mehr als 300 Zustel-
lungen vorzunehmen, so können sie durch öffent- Abschnitt 2
liche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent- Planfeststellungsverfahren
liche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß
der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die
Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffent- § 72
lichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Anwendung der Vorschriften
Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem über das Planfeststellungsverfahren
Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung
voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungs- (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechts-
akt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem vorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73
Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Ver- bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichen-
öffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; des ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes;
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 51 ist nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der anzuwenden, daß Akteneinsicht nach pflichtge~
Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs- mäßem Ermessen zu gewähren ist.
frist von den Beteiligten schriftlich angefordert wer- (2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und
den; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im
hinzuweisen.
Planfeststellungsverfahren öffentlich bekanntzu-
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-
andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten durch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder
hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Be- die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffent-
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1271
lichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszei- (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-
tungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem hörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwen-
sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, dungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der
bekanntmacht. Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorha-
bens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Per-
§ 73
sonen, die Einwendungen erhoben haben, zu erör-
Anhörungsverfahren tern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet
erhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungs-
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der
termin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich
Anhörungsbehörde zur Durchführung des An-
bekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des
hörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht
Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erho-
aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das
ben haben, sind von dem Erörterungstermin zu be-
Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben
nachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der
betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen
Behörden und des Trägers des Vor.habens mehr als
lassen.
300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können
(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah- diese Benachrichtigungen durch öffentliche Be-
men der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-
das Vorhaben berührt wird. kanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abwei-
chend von Satz 2 der Erörterungstermin im amt-
(3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungs-
lichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde
behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vor-
und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt-
haben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur
gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind,
Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann ver-
in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-
zichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen be-
ken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist
kannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist
die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs-
Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
blatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vor-
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben schriften über die mündliche Verhandlung im förm-
berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf lichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3,
der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder- Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend.
schrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-
meinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im (7) Abweichend von den Vorschriften des Absat-
Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhö- zes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits
rungsbehörde die Einwendungsfrist. in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 be-
stimmt werden.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen
ist, haben die Auslegung mindestens eine Woche (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden
vorher ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt- und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Be-
machung ist darauf hinzuweisen, hörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker
als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mit-
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Ein- zuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen
sicht ausgelegt ist; und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu
2. daß etwaige Einwendungen bei den in der Be- geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet
kanntmachung zu bezeichnenden Stellen inner- einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte
halb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 3
bis 6 gelten entsprechend.
3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Er-
örterungsterrnin auch ohne ihn verhandelt wer- (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des
den kann und verspätete Einwendungen bei der Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und
Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach
bleiben können; Abschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stel-
4. daß lungnahmen der Behörden und den nicht erle.digten
a) die Personen, die Einwendungen erhoben Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.
haben, von dem Erörterungstermin durch
öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt § 74
werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Ein- Planfeststellungsbeschluß
wendungen durch öffentliche Bekanntmachung (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan
ersetzt werden kann,
fest (Planfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften
wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zu- über die Entscheidung und die Anfechtung der Ent-
stellungen vorzunehmen sind. scheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
Auf enthalt bekannt sind oder sich innerhalb ange-
messener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veran- (2) Im Planfeststellungsb~schluß entscheidet die
lassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen,
mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden. über die bei der Erörterung vor der Anhörungs-
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
behörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen
dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzu- und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-
erlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur tend geregelt.
Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte (2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar
anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des
oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un- Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der An-
vereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf an- lagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung aus-
gemessene Entschädigung in Geld. geschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkun-
gen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch
entsprechenden Anlagen auf das Recht eines ande-
nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbe- ren erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so
schluß vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Er-
ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der richtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen,
Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen.
rechtzeitig vorzulegen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluß
der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind
(4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder
des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den- mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der
jenigen, über deren Einwendungen entschieden wor- Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
den ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Be- Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des
schlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Plan-
einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den feststellungsverfahrens auf einem benachbarten
Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat
der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer
bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungs- des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei
frist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Be- denn, daß die Veränderungen durch natürliche Er-
troffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt- eignisse oder höhere Gewalt verursacht worden
machung hinzuweisen. sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung
mehr als 300 Zustellungen nach Absatz 4 vorzuneh- von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädi-
men, so können diese Zustellungen durch öffent- gung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht
liche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent- werden, sind schriftlich an die Planfeststellungs-
liche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß behörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei
der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlus- Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der
ses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des
auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amt- dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechen-
lichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Be- den Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten
hörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen be- hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung
kanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig
sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich aus- Jahre verstrichen sind.
wirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem
Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den Be- (4) Wird mit der Durchführung des Planes nicht
troffenen und denjenigen gegenüber, die Einwen- innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-
dungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.
der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffent-
lichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungs- § 76
beschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
den Betroffenen und von denjenigen, die Einwen-
dungen erhoben haben, schriftlich angefordert wer- (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der
den; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls festgestellte Plan geändert werden, bedarf -"es eines
hinzuweisen. neuen Planfeststellungsverfahrens.
§ 15 (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-
deutung kann die Planfeststellungsbehörde von
Rechtswirkungen der Planfeststellung einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen,
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig- wenn die Belange anderer nicht berührt werden
keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen oder wenn die Betroffenen d~r Änderung zuge-
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick stimmt haben.
auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-
festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffent- Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein
lich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er- Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-
laubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan- nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen
feststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan- Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1273
§ 77 bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften
Aufhebung des Planieststellungsbeschlusses dieses Gesetzes.
§ 80
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung
begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat Erstattung von Kosten im Vorverfahren
die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungs- (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat
beschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen
sind dem Träger des Vorhabens die Wiederher- Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Wi-
stellung des früheren Zustandes oder geeignete derspruch erhoben hat, die zu:r zweckentsprechenden
andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-
Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung digen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch,
nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erfor- wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
derlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit
auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat der-
eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens jenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die
durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu ge- zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
eigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der
hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt er-
Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu lassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt
natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verur- wird, der im Rahmen
sacht worden sind. 1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-recht-
§ 78 lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
ZusammentreHen mehrerer Vorhaben oder
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für 2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen
deren Durchführung Planf eststellungsverfahren vor- Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle
geschrieben sind, derart zusammen, daß für diese der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden
Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine ein- kann,
heitliche Entscheidung möglich ist, und ist minde- erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Ver-
stens eines der Planfeststellungsverfahren bundes- schulden eines Erstattungsberechtigten entstanden
rechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden
oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsver- eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
fahren statt.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich anwalts oder e.ines sonstigen Bevollmächtigten im
nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststel- Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zu-
lungsverfahren, das für diejenige Anlage vorge- ziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
schrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung ge-
rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel,
troffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu er-
welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so ent-
stattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß
scheidet, falls nach den in Betracht kommenden
oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-
Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den
ordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so ob-
Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehör-
liegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der
den zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die
der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kosten-
zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zwei-
entscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines
fel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und
Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtig-
sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvor-
ten notwendig war.
schriften eine Bundesbehörde und eine Landesbe-
hörde zuständig, so führen, falls sich die obersten (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorver-
Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die fahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Bundesregierung und die Landesregierung das Ein-
vernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift Teil VII
anzuwenden ist.
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Teil VI Abschnitt 1
Rechtsbehelfsverfahren Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 79 § 81
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Anwendung der Vorschriften
über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungs-
akte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungs·
die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvor- verfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechts•
schriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes vorschritten nichts Abweichendes bestimmen.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 82 1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als un-
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit würdig erwiesen hat,
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß aus-
Eine Pflicht zur Ubernahme ehrenamtlicher Tätig-
üben kann.
keit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift
vorgesehen ist. § 81
§ 83 Ordnungswidrigkeiten
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit 1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt,
gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. obwohl er zur Ubernahme verpflichtet ist,
2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Uber-
(2) Bei Ubernahme seiner Aufgaben ist er zur
nahme er verpflichtet war, ohne anerkennens-
gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und
werten Grund niederlegt.
zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die
Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
§ 84
Verschwiegenheitspflicht Abschnitt 2
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Be- Ausschüsse
endigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die
ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten § 88
Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offonkundig sind oder ihrer Bedeu- Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in ·
einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmi- bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichen-
gung über Angelegenheiten, über die er Verschwie- des bestimmen.
genheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch
§ 89
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
geben. Ordnung in den Sitzungen
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich § 90
gefährden oder erheblich erschweren würde. Beschlußfähigkeit
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in (1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mit-
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor- glieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In- aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwe-
teressen dienen, so darf die Genehmigung auch send sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied wider-
erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwin- spricht.
gendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird
sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfä-
Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Inter- higkeit zurückgestellt worden und wird der Aus-
essen zulassen. schuß zur Behandlung desselben Gegenstandes
erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf
erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der in dieser Ladung hingewiesell_ worden ist.
Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.
§ 91
§ 85
Beschlußfassung
Entschädigung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienst- Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst
ausfalles. gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 86
Abberufung § 92
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit heran- Wahlen durch Ausschüsse
gezogen worden sind, können von der Stelle, die (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Aus-
sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wich- schusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen,
tiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt ins- sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mit-
besondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige gliedes ist geheim zu wählen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1275
(2) Gewählt ist, wer von den .abgegebenen Stim- § 96
men die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleich-
Oberleitung von Verfahren
heit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu zie-
hende Los. (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu be-
setzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen
d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen
anderes beschlossen worden ist. Uber die Zuteilung Entscheidungen richtet sich nach den bisher gelten-
der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher den Vorschriften.
Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses
Los. Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher
geltenden Rechtsvorschriften berechnet. ·
§ 93
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorver-
Niederschrift
fahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
Uber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fer- wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Ge-
tigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten setzes noch nicht abgeschlossen worden ist.
über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
§ 97
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesen-
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
den Ausschußmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt
Anträge, geändert:
4. die gefaßten Beschlüsse, 1. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
5. das Ergebnis von Wahlen.
11 (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, Aufopferung für das gemeine Wohl und aus
soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für
auch von diesem zu unterzeichnen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öf-
fentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der
ordentliche Rechtsweg· gegeben. Die besonderen
Teil VIII Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den
Schlußvorschriften Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnach-
teilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwal-
tungsakte bleiben unberührt."
§ 94
Ubertragung gemeindlicher Aufgaben 2. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
Die Landesregierungen können durch Rechtsver- ,,§ 44 a
ordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes Rechts behelfe gegen behördliche Verfahrens-
den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine an- handlungen können nur gleichzeitig mit den
dere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Ver- gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechts-
waltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschrif- behelfen geltend gemacht werden. Dies gilt
ten der Länder, die entsprechende Regelungen be- nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen
reits enthalten, bleiben unberührt. vollstreckt werden können oder gegen einen
Nichtbeteiligten ergehen."
§ 95
3. § 137 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
11 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
(1) Nach Feststellung des Verteidigungsfalles den, daß das angefochtene Urteil auf der Ver-
oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungs- letzung
angelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 1. von Bundesrecht oder
Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37
2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrens-
Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung
gesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut
eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen
nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz
werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt
des Bundes übereinstimmt,
abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgege- beruht."
ben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel
80 a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvor- 4. § 180 erhält folgende Fassung:
schriften. 11§ 180
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung im Land Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung
Berlin. von Zeugen und Sachverständigen nach dem
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verwaltungsverfahrensgesetz durch das Verwal- gen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
tungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Ge- werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird
schäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2
Ober die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des der Erörterungstermin im amtlichen Ver-
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eideslei- öffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde
stung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und außerdem in örtlichen Tageszeitungen
entscheidet das Verwaltungsgericht durch Be- bekanntgemacht wird, die in dem Bereich
schluß." verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird; maßgebend
§ 98 für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im übri-
gen gelten für die Erörterung die Vorschriften
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes- mündliche Verhandlung im förmlichen Ver-
gesetzbl. I S. 2413), geändert durch Artikel 26 des waltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend."
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geän~
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-
dert:
gefügt:
1. § 18 wird wie folgt geändert: ,, (6 a) Abweichend von den Vorschriften des
Absatzes 6 Satz 2 bis 6 kann der Erörterungs-
a) In Absatz 5 Satz 2 erhalten die Nummern 3 termin bereits in der Bekanntmachung nach
und 4 folgende Fassung: Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden."
„3. darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben
eines Beteiligten in dem Erörterungs- 2. In § 18 a Abs. 5 Satz 1 wird die Zahl „500" durch
termin auch ohne ihn verhandelt werden die Zahl „300" ersetzt.
kann und verspätete Einwendungen bei
der Erörterung und Entscheidung unbe-
rücksichtigt bleiben können; § 99
4. darauf hinzuweisen, daß Anderung des Bundes-Immissionssmutzgesetzes
a) die Personen, die Einwendungen er- In § 10 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 8 Satz 1 des Bundes-
hoben haben, von dem Erörterungs- Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-
termin durch öffentliche Bekannt- desgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
machung benachrichtigt werden kön- das Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissions-
nen, schutzgesetzes vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
b) die Zustellung der Entscheidung über S. 1148), wird die Zahl „500" durch die Zahl „300"
die Einwendungen durch öffentliche ersetzt.
Bekanntmachung ersetzt werden kann,
§ 100
wenn mehr als 300 Benachrichtigungen
oder Zustellungen vorzunehmen sind." Landesgesetzlicbe Regelungen
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: Die Länder können durch Gesetz
,, (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erho-
benen Einwendungen gegen den Plan und die 2. bestimmen, daß für Planfeststellungen, die auf
Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan Grund landesrechtlicher Vorschriften durchge-
mit dem Träger der Straßenbaulast, den Be- führt werden, die Rechtswirkungen des § 15
hörden, den Betroffenen sowie den Perso- Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht
nen, die Einwendungen erhoben haben, zu er- notwendigen Entscheidungen gelten.
örtern; die Anhörungsbehörde kann auch ver-
spätet erhobene Einwendungen erörtern. Der
Erörterungstermin ist mindestens eine Woche § 101
vorher ortsüblich bekanntzumachen. Die Be- Stadtstaatenklausel
hörden, der Träger der Straßenbaulast und
diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
sind von dem Erörterungstermin zu benach- burg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit
richtigen. Sind außer der Benachrichtigung abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungs-
der Behörden und des Trägers der Straßen- aufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. In die-
baulast mehr als 300 Benachrichtigungen vor- sen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1
zunehmen, so können diese Benachrichtigun- Satz 3 nicht erforderlich.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1277
§ 102 § 103
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 (1) Dieses Gesetz tritt am t; Januar 1977 in Kraft,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 und in § 34 Abs. 1
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Satz 1, Abs. 4 enthaltenen Ermächtigungen, § 34
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 Abs. 5 sowie die §§ 100 und 101 treten am Tage nach
des Dritten Uberleitungsgesetzes. der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRÄ.ndG)
Vom 25. Mai 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel
der Besserung und Sicherung selbständig an-
zuordnen (§ 413 der Strafprozeßordnung), mit
Artikel 1 der Begründung abgelehnt wird, daß von dem
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten
nicht zu erwarten seien oder daß er für die
Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei."
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert
durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 6. § 13 wird aufgehoben.
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie folgt ge-
ändert: 7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 treten an die Stelle des Wortes
„mitzuteilen" die Wörter „oder das Ende der
a) Nummer 5 wird aufgehoben. Bewährungszeit zu vermerken".
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
erhält folgende Fassung:
,,9. der Tag der Wiedererlangung von Fähig-
„5. nachträgliche Entscheidungen, die sich keiten und Rechten nach den §§ 45 a und
auf eine der in den Nummern 1 bis 4 ge- 45 b des Strafgesetzbuchs,".
nannten Eintragungen beziehen (§ 10
Abs.2, §§ 14 bis 19)." 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Nummer 6 wird das Komma durch
2. § 5 wird wie folgt geändert:
einen Punkt ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: b) Nummer 7 wird aufgehoben.
,,4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbe-
fehlen gilt als Tag des ersten Urteils der 9. § 16 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Tag der Unterzeichnung durch den Rich-
ter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch „2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder
eingelegt worden, so ist der Tag der auf die Umwandlung einer im Register eingetra-
den Einspruch ergehenden Entscheidung genen Strafe oder einer Maßregel der Besse-
Tag des ersten Urteils, außer wenn der rung und Sicherung sowie die Wiederver-
Einspruch verworfen wurde,". leihung von Fähigkeiten und Rechten, die
der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge
b) In Absatz 2 werden Satz 1 aufgehoben und der Verurteilung verloren hatte."
das Wort „nur" gestrichen.
10. § 17 erhält folgende Fassung:
3. § 6 wird aufgehoben.
,,§ 17
4. § 9 erhält folgende Fassung: Eintragung der Vollstreckung
,.§ 9 In das Register ist der Tag einzutragen, an
Sperre für Fahrerlaubnis dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
Hat das Gericht eine Sperre (§ 69 a des Straf- eines Strafarrestes oder einer Jugendstrafe oder
gesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit
Ablaufs in das Register einzutragen." Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise
erledigt ist."
5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In das Register sind einzutragen 11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügun- a) Nummer 6 wird aufgehoben.
gen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die
ein Strafverfahren wegen erwiesener oder b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit c) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 3
oder auf Geisteskrankheit beruhender Ver- und 7" ersetzt durch die Wörter „Nummern
handlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abge- 3 und 6"; an die Stelle der Wörter „den §§ 12
schlossen wird, und 13" tritt,,§ 12 11
•
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1279
12. § 23 Abs. 1 wird wie folgl geändert: b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende
a) In Satz 1 treten an die Stelle der Wörter „bis Fassung:
13" die Wörter „und 12". „ b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr
als drei Monaten, aber nicht mehr als
b) In Satz 2 treten an die Stelle der Wörter „der einem Jahr, wenn die Vollstreckung der
§§ 12 und 13" die Wörter „des § 12".
Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
oder im Gnadenwege zur Bewährung
13. § 28 wird wie folgt geändert: ausgesetzt, diese Entscheidung nicht wi-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: derrufen worden und im Register nicht
außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest
,, (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu oder Jugendstrafe eingetragen ist,".
stellen. Der Antragsteller hat seine Identität
und, wenn er als gesetzlicher Vertreter han- c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende
delt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Fassung:
Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertre- ,,d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,
ter können sich bei der Antragstellung nicht wenn ein Strafrest nach Ablauf der Be-
durch einen Bevollmächtigten vertreten las- währungszeit gerichtlich oder im Gna-
sen." denwege erlassen worden ist,".
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: d) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Frei-
heitsstrafe" ein Komma und die Wörter „des
,, (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Strafarrestes oder der Jugendstrafe" einge-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er fügt.
den Antrag unmittelbar bei der Registerbe-
hörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent- 16. In § 33 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Frei-
sprechend." heitsstrafe" die Wörter „oder Strafarrest" ein-
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: gefügt.
,, (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des 17. § 34 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er
verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn ,,Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Ur-
es Eintragungen enthält, zunächst an eine teils(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)."
von ihm benannte amtliche Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland zur Einsicht- 18. In § 35 Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter
nahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 ,, oder eine Maßregel der Besserung und Siche-
Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung rung mit Ausnahme der Untersagung der" die
der Bundesrepublik Deutschland entspre- Wörter „oder eine der in § 61 des Strafgesetz-
chend." buchs aufgeführten Maßregeln der Besserung
und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für
die".
14. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: 19. In § 36 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort
,,3. Verurteilungen, durch die auf Jugend- ,,Freiheitsstrafe" die Wörter „oder Strafarrest"
strafe von nicht mehr als zwei Jahren eingefügt.
erkannt worden ist, wenn die Vollstrek-
kung der Strafe oder eines Strafrestes 20. § 39 wird wie folgt geändert:
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be- a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
währung ausgesetzt und diese Entschei-
„1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und
dung nicht widerrufen worden ist,".
Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetz-
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: buchs) für Zwecke der Rechtspflege so-
,,4. Verurteilungen, durch die auf Jugend- wie den Justizvollzugsbehörden für
strafe erkannt worden ist, wenn der: Straf- Zwecke des Strafvollzugs,".
makel gerichtlich oder im Gnadenwege b) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
als beseitigt erklärt und die Beseitigung
,,9. den für waffenrechtliche oder spreng-
nicht widerrufen worden ist,".
stoffrechtliche Erlaubnisse oder für die
c) In Nummer 5 Buchstabe b werden hinter dem Erteilung von Jagdscheinen zuständigen
Wort „Freiheitsstrafe" die Wörter „oder Behörden."
Strafarrest" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und über
d) In Nummer 9 treten an die Stelle der Wörter Unterbringungen (§ 13)" gestrichen.
,, bis 13" die Wörter „und 12".
21. § 40 Abs. 1 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung:
15. § 32 wird wie folgt geändert: ,,Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter tungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mittei-
dem Wort „Freiheitsstrafe" die Wörter „oder lung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register
Strafarrest" eingefügt. hingewiesen wird, an eine von ihm benannte
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
amtliche Vertretung der Bundesrepublik Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung oder im Gnadenwege zur Bewährung
persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ausgesetzt worden und im Register nicht
ist die Mitteilung vom Amtsgericht oder der außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest
amtlichen Vertretung der Bundesrepublik oder Jugendstrafe eingetragen ist,".
Deutschland zu vernichten." i) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Frei-
heitsstrafe" ein Komma und die Wörter „des
22. § 43 wird wie folgt geändert:
Strafarrestes oder der Jugendstrafe" einge-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: fügt.
,, (2) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs
Monate nach Eintritt der Tilgungsreife aus 24. § 45 wird wie folgt geändert:
dem Register entfernt. Während dieser Zeit a) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der
darf über die Eintragung keine Auskunft er- Wörter „oder eine Maßregel der Besserung
teilt werden." und Sicherung" die Wörter „oder eine der in
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „und § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maß-
bei Untersagung der Erteilung einer Fahr- regeln der Besserung und Sicherung".
erlaubnis für immer" gestrichen. b) In Absatz 3 treten an die Stelle der Wörter
,,durch welche die Erteilung einer Fahr-
23. § 44 wird wie folgt geändert: erlaubnis für immer untersagt worden ist"
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter die Wörter „ durch die eine Sperre für die
dem Wort „Freiheitsstrafe" ein Komma und Erteilung der Fahrerlaubnis für immer ange-
die Wörter „kein Strafarrest und keine Ju- ordnet worden ist".
gendstrafe" eingefügt.
25. § 49 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden hinter
dem Wort „Freiheitsstrafe" die Wörter „oder In Absatz 2 werden die Wörter „Rechte Dritter"
Strafarrest" eingefügt. ersetzt durch die Wörter „Aus der Tat oder der
Verurteilung entstandene Rechte Dritter".
c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende
Fassung: 26. § 50 wird wie folgt geändert:
„d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei
Jahren, wenn die Vollstreckung der a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich b) Als Absatz 2 wird angefügt:
oder im Gnadenwege zur Bewährung ,, (2) Abweichend von § 49 Abs. 1 darf eine
ausgesetzt worden ist,". frühere Tat ferner in einem Verfahren be-
d) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende rücksichtigt werden, das die Erteilung oder
Fassung: Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegen-
,,e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jah- stand hat, wenn die Verurteilung wegen die-
ren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der ser Tat in das Verkehrszentralregister einzu-
11
Bewährungszeit gerichtlich oder im Gna- tragen war.
11
denwege erlassen worden ist, •
27. § 57 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
e) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f erhält folgende
Fassung: „1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften
für Zwecke der Rechtspflege sowie den Ju-
„f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel
stizvollzugsbehörden für Zwecke des Straf-
gerichtlich oder im Gnadenwege als be- 11
vollzugs, •
seitigt erklärt worden ist,".
f) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g treten an die 28. § 58 wird wie folgt geändert:
Stelle der Wörter „die Untersagung der Er-
a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Frei-
teilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder
heitsstrafe" ein Komma und die Wörter
eine Nebenstrafe oder Nebenfolge" die Wör-
,,Strafarrest oder Jugendstrafe" eingefügt.
ter „eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre b) Als Absatz 4 wird angefügt:
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für im- ,, (4) Die §§ 49, 50 gelten entsprechend. 11
mer und des Berufsverbots für immer, eine
Nebenstrafe oder eine Nebenfolge". 29. § 60 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
dem Wort „Freiheitsstrafe" die Wörter „oder
Strafarrest" eingefügt. „2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen
der Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheits-
h) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende strafe und Jugendstrafe von nicht mehr
Fassung: als neun Monaten sowie Strafarrest,
„b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor
als drei Monaten, aber nicht mehr als dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
einem Jahr, wenn die Vollstreckung der gesprochen worden ist,".
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1281
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort oder Gewerbes untersagenden Entscheidung be-
,,Freiheitsstrafe" die Wörter „und Jugend- antragt."
strafe" eingefügt.
Artikel 4
c) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter dem Wort
,,Freiheitsstrafe" die Wörter „und Jugend- Änderung der Gewerbeordnung
strafe" eingefügt.
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 3 Nr. 1 werden hinter dem Wort
,,Freiheitsstrafe" die Wörter „oder Jugend- 1. § 150 wird wie folgt geändert:
strafe" eingefügt.
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Antragsteller hat seine Identität und,
30. § 71 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
,, (3) Die Aufgaben des Generalbundesanwalts seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er
und des Bundesministers der Justiz nach diesem kann sich bei der Antragstellung nicht durch
Gesetz werden bis zu den in den Sätzen 2 und 3 einen Bevollmächtigten vertreten lassen."
bezeichneten Zeitpunkten von den bisher zu-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ständigen Behörden wahrgenommen, wenn sie
,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Personen betreffen, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes geboren sind. Der Bundesminister c) In Absatz 4 wird das Wort „Antragsteller"
der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord- durch das Wort „Betroffenen" ersetzt.
nung mit Zustimmung des Bundesrates für den
Bereich der bisher zuständigen Registerbehör- 2. § 153 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
den zum schrittweisen Aufbau der Datenbank ,,(4) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs
des Bundeszentralregisters nach Maßgabe der Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für
organisatorischen Möglichkeiten die Zeitpunkte die Tilgung aus dem Register entfernt. Während
zu bestimmen, zu denen diese Aufgaben auf den dieser Zeit darf über die Eintragung keine Aus-
Generalbundesanwalt und den Bundesminister kunft erteilt werden."
der Justiz übergehen. Der Ubergang muß bis
zum 31. Dezember 1980 abgeschlossen sein."
Artikel 5
Berlin-Klausel
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Aufhebung einer Vorschrift
des- Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Die Verordnung über den Vordruck für den An- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
trag auf Erteilung eines Führungszeugnisses vom verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1912) wird auf- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gehoben. Dritten Oberleitungsgesetzes.
Artikel 3
Artikel 6
Rechtsvereinheitlichung
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergeset-
zes gilt auch im Land Berlin in folgender Fassung: Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in
„4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf
der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei
oder einem Gewerbe, die Einstellung in den
Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragra-
öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer
phenfolge zu beseitigen.
Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerb-
scheins oder Waffenscheins beantragt, falls die
Zulassung, Einstellung oder Erteilung der waf- Artikel 7
fenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer erheb-
Inkrafttreten
lichen Gefährdung der Allgemeinheit führen
würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die
Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes Verkündung folgenden Monats· in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen
bei Flachs und Hanf
Vom 20. Mai 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, der §§ 9 und 10 2. beim Bundesamt den Antrag auf Gewährung der
Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Beihilfe stellt.
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), Die Meldung nach Satz 1 Nr. 1 und der Antrag nach
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständig- Satz 1 Nr. 2 müssen den vom Bundesamt im Bundes-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bun- anzeiger bekanntgemachten Mustern entsprechen.
desgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit Die in Satz 1 bezeichneten Termine werden vom
den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
schaft verordnet:
Artikel 1
Artikel 2
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und Hanf vom 4. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 723) Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
erhält folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 des Gesetzes
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
,, (1) Eine Flächenbeihilfe kann nur gewährt wer- tionen auch im Land Berlin.
den, wenn der Erzeuger von Flachs oder Hanf spä-
testens jeweils bis zu den in Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
Artikel 3
schaften festgesetzten Terminen
1. dem Bundesamt die Flächen meldet, auf denen er Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Flachs oder Hanf ausgesät hat, und kündung in Kr,aft.
Bonn, den 20. Mai 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1283
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 22. Mai 1976
Tag Inhalt Seite
10. 5. 76 Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1975 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über den Verzicht
auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
13. 5. 76 Verordnung über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen in den Bahnhöfen Saarbrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
26. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
27. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegrafenkabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
27. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
3. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 598
3. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung des
Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
3. 5. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung der Deutschen
Schulen in Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.