1245
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1976 Nr. 58
Tag In h a l t Seite
25. 5. 76 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank 1245
7624-1
25. 5. 76 Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und
Arbeltstherapeutengesetz - BeArbThG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
21. 5. 76 Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorsdlriften . . . . . . . . . . . . . . . . 1249
7100-1, 7126-2, 611-14, 611-14-1, 7104-1, 7104-3, 7104-5, 7105-1, 43-5-1-1, 706-1-1-1
11. 5. 76 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen 1252
7631-1-4
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 25. Mai 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
§1
In § 4 Abs. Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 465, 548), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 3171), wird das Wort „sechsfachen" durch
das Wort „zehnfachen" ersetzt.
§2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
(Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz - BeArbThG)
Vom 25. Mai 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Erlaubnis kann w1derrufen werden, wenn
rates das folgende Gesetz beschlossen: nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Betrof-
I. Abschnitt fene vor der Entscheidung zu hören.
Die Erlaubnis
§ 4
§ 1 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an
Wer eine Ti:i.tigkeit unter der Berufsbezeichnung staatlich anerkannten Schulen für Beschäftigungs-
,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder „Be- und Arbeitstherapeuten durchgeführt.
schäftigungs- und Arbeitstherape1,1tin" ausüben will, (2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine ab-
bedarf der Erlaubnis. geschlossene Realschulbildung, eine andere gleich-
wertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulab-
§ 2 schluß abgeschlossene Berufsausbildung von min-
destens zweijähriger Dauer nachweist.
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der
Antragsteller (3) Auf die Dauer der AusbiLdung werden ange-
1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staat- rechnet:
liche Prüfung für Beschäftigungs- und Arbeiits- 1. Unterbrechungen durch Ferien und
therapeuten bestanden hat, 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, heit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Aus- zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
übung des Berufs ergibt, und von zwölf Wochen.
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, we- (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine
gen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertig-
Kräfte oder Wf~gen einer Sucht zur Ausübung keit auf die Ausbildung für Beschäftigungs- und Ar-
des Berufs unfähig oder ungeeignet ist. beitstherapeuten anrechnen, wenn die Durchfüh-
rung der Ausbildung und die Erreichung des Aus-
(2) Durch eine außerhalb des Geltungsbereiches
bildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine
dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlos-
erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- sene Ausbildung als Krankengymnast oder eine
standes anerkannt wird. nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene
Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem
Jahr anzurechnen.
§ 3
§ 5
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1
sundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung
mung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2
nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurück- Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeits-
genommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine therapeuten die Mindestanforderungen an die Aus-
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht bildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und
vorgelegen hat. die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubil-
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach- dende während der Ausbildung an theoretischem
träglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und praktischem Unterricht und an einer praktischen
weggefallen ist. Ausbildung teilzunehmen hat. In der Rechtsverord-
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1247
nung kann vorgesehen werden, daß der Schüler bei 2. eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeug-
der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außer- nis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs-
halb der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfor- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landes-
dernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe hauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Ge-
nachzuweisen hat. setzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begon-
nenen Ausbildung verliehene Anerkennung als
II. Abschnitt ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergo-
Zuständigkeiten therapeut) "- oder „Beschäftigungs- und Arbeits-
therapeutin (Ergotherapeutin)" und
§ 6 3. eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungs-
zeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäfti-
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 3
gungstherapie in München verliehene Anerken-
Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
nung als „Beschäftigungstherapeut" oder „Be-
dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
schäftigungstherapeutin".
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Ver-
(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt
bindung mit § 2 Abs. 2 und nach § 3 Abs. 2 und 3
auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene
Antragsteller oder der Inhaber der Erlaubnis
Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entspre-
1. seinen Wohnsitz hat, chend.
2. wenn die Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht (3) Eine Ausbildung als „Beschäftigungsthera-
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will, peut" oder „Beschäftigungstherapeutin", die vor In-
oder krafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in § 10
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2 bezeichneten Bestimmungen begonnen worden ist,
nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Die
hat. Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach
diesen Bestimmungen erteilt.
(3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer
(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes min-
Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige destens fünf Jahre in der Beschäftigungs- und
Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer
Arbeitstherapie tätig war, erhält beim Vorliegen
Ausbildung teilnehmen will.
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die
(4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch- Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jah-
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche
Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.
III. Abschnitt
V. Abschnitt
Bußgeldvorschrift
Schlußvorschriften
§ 7
§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder „Be-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
schäftigungs- und Arbeitstherapeutin" oder ohne Er-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
laubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeich-
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
nung „Beschäftigungstherapeut", ,,Beschäftigungs-
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
therapeutin", ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut
(Ergotherapeut)" oder „Beschäftigungs- und Arbeits-
§ 10
therapeutin {Ergotherapeutin)" führt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
etwas anderes ergibt, außer Kraft:
werden.
1. die Allgemeine Anweisung des Senators für G@-
IV. Abschnitt sundheit und Umweltschutz Berlin über die Aus-
bildung, staatliche Prüfung und Anerkennung
Ubergangsvorschriften
von Beschäftigungstherapeuten vom 9. Juli 1974
(Amtsblatt für Berlin S. 1052),
§ 8
2. die vorläufigen Vorschriften des Hessischen
(1) Als Erlaubnis im Sinne des§ 1 gelten: Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Ge-
1. eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestim- sundheitswesen über die staatliche Anerkennung
mungen erteilte staatliche Anerkennung als „Be- von Beschäftigungstherapeuten vom 28. Novem-
schäftigungstherapeut" oder „Beschäftigungs- ber 1963 (StAnz. für das Land Hessen, S. 1393) mit
therapeutin", Ausnahme des § 4,
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. der Er]aß des Niedersächsischen Sozialministers durch den Erlaß des Niedersächsischen Sozial-
über die staatliche Anerkennung als Beschäf- ministers vom 22. April 1970 (Nds. MBI. S. 417),
tigungstherapeut und die Errichtung von Lehr- mit Ausnahme des § 4, und die Prüfungsordnung
anstalten für Beschäftigungstherapie vom für Beschäftigungstherapeuten zu Abschnitt IV
24. März 1958 (Nds. MBI. S. 299), zuletzt geändert § 8 Abs. 3 des Erlasses vom 24. März 1958.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1249
Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 21. Mai 1976
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes 2. In § 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum
zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922
Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungs- (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zu-
freiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom letzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) wird zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
desrates und nach Kenntnisnahme durch den Deut- 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), werden
schen Bundestag, nach dem Wort „Reichsangehörigkeit" die Worte
auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34 a Abs. 2, des „besitzt und" gestrichen und die Worte „oder
die Staats,angehörigkeit eines anderen Mitglied-
§ 34 b Abs. 8 und des § 55 d Abs. 2 der Gewerbe-
ordnung vom Bundesminister für Wirtschaft mit staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Zustimmung des Bundesrates sowie schaft besitzt," eingefügt.
auf Grund des § 17 des Rabattgesetzes vom
25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011), zu-
Artikel 4
letzt geändert durch Artikel 142 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der
(Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit Arti- gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (Bun-
kel 129 des Grundgesetzes vom Bundesminister für desgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Verordnung
Wirtschaft vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 181), wird
wie folgt geändert:
verordnet:
Nach§ 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
Artikel 1
,,§ 12 a
§ 57 a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erhält fol-
gende Fassung: Ordnungswidrigkeiten
,,4. im Geltungsbereich des Vertrages zur Grün- Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 766) fahrlässig
keinen festen Wohnsitz hat,". 1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb be-
nutzten Räume oder einen Wechsel der Räume
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
Artikel 2 2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über
In§ 2 Abs. 2 Salz 1 des Gesetzes über den Verkehr Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zu-
mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs- widerhandelt,
gesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 178 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, wer- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
den nach dem Wort „kann" die Worte „Ausländern, zeitig erteilt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2
die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der den Zutritt oder die Einsichtnahme nicht gestat-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, sowie tet,
ausländischen juristischen Personen, auf die § 12 a
der Gewerbeordnung keine Anwendung findet," ein- 4. einer Vorschrift
gefügt. a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und
die Fälligkeit des Darlehens,
b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt
Artikel 3
und die Erneuerung des Pfandscheins oder
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Rennwett- und Lotterie- c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung
gesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I und die Aufbewahrung des Pfandes oder des
S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Gesetz § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit
vom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I einem Vermerk
S. 3561), werden nach dem Wort „Reichsangehö-
zuwiderhandelt,
rige" die Worte „und Ausländer, die Staatsange-
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen 5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig
Wirtschaftsgemeinschaft sind," eingefügt. versichert,
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befrie- Artikel 7
digt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht Die Verordnung über die Ausübung des Reise-
rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 gewerbes durch Ausländer vom 30. November 1960
nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzei- (Bundesgesetzbl. I S. 871), geändert durch die Ver-
tig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird, ordnung vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten S. 668), wird wie folgt geändert:
und Vergütungen zuwiderhandelt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Uberschüsse nicht oder 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nicht rechtzeitig abführt oder ,, (2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des
9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung Reisegewerbes durch Staatsangehörige eines
nicht a.ushängt." Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft nicht anzuwenden."
Artikel 5
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe
vom 22. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 846), a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Fe- „ 1. der Antragsteller die für den Aufenthalt
bruar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 151), wird wie folgt erforderliche Erlaubnis (Aufenthaltser-
geändert: laubnis oder Aufenthaltsberechtigung)
nicht besitzt,";
1. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewachungsauf-
„2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt
trages" durch das Wort „Bewachungsvertra-
II
ges ersetzt; erforderliche Erlaubnis (Nummer 1) un:..
ter Auflagen erteilt ist, die einer Aus-
b) Absatz 3 wird gestrichen. übung des Reisegewerbes entgegenste-
hen,";
2. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält fol-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: gende Fassung:
,, Ordnungswidrigkeiten 11
; ,,4. dem Antragsteller, soweit er das Reise-
gewerbe nicht im eigenen Namen und
b) der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: für eigene Rechnung ausübt, nicht die
„ Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-
Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vor- förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
sätzlich oder fahrlässig"; (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 16. März 1976
c) nach Nummer 12 werden das Komma durch (Bundesgesetzbl. I S. 581), erforderliche
einen Punkt ersetzt und die Worte wird II
Arbeitserlaubnis erteilt ist, es sei denn,
nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeord- daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver-
nung bestraft" gestrichen. ordnung vom 2. März 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 152), zuletzt geändert durch die
Artikel 6 Verordnung vom 22. Februar 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365), keiner Arbeits-
Die Verordnung über gewerbsmäßige Versteige- erlaubnis bedarf."
rungen vom 12. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 43), geändert durch die Verordnung vom 22. März 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 235), wird wie folgt ge-
ändert: ,,Die Vorschriften der §§ 57 und 57 a Abs.
Nr. 1 bis 3 und 5 der Gewerbeordnung bleiben
1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a im übrigen unberührt."
eingefügt:
4. In§ 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„2 a. ob und in welcher Höhe der Käufer eine
Mehrwertsteuer zu zahlen hat,". ,,Die Reisegewerbekarte kann versagt werden,
wenn der Antragsteller im Geltungsbereich die-
2. § 24 wird wie folgt geändert: ser Verordnung keinen festen Wohnsitz hat."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: 5. In § 3 Abs. 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl
,,Ordnungswidrigkeiten"; 11 4" ersetzt.
b) der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
6. In § 4 werden der Klammerzusatz gestrichen,
„Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 nach den Worten „Vorlage des Steuerheftes" die
Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vor- Worte ,,(§ 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
sätzlich oder fahrlässig". in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1251
vember 1973 - Bundesgesetzbl. I S. 1681 -, 1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „einer
zuletzt geändert durch das Haushaltsstruktur- Ordnungsstrafe" durch die Worte „eines Zwangs-
gesetz vom 18. Dezember 1975 - Bundesgesetz- geldes" ersetzt.
blatt I S. 3091)" und nach den Worten „eines
Steuerheftes" die Worte ,, (Fünfte Verordnung 2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes angedrohte Strafe" durch die Worte „das ange-
[Mehrwertsteuer] vom 11. März 1968 - Bundes- drohte Zwangsgeld" und die Worte „der Ord-
gesetzbl. I S. 221 -) " eingefügt. nungsstrafe" durch die Worte „des Zwangsgel-
des" ersetzt.
7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
a) In Satz 1 wird das Wort „besonderen" gestri-
chen; § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung von
Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen
,,Ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforder- Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Mai 1971 (Bundes-
lich oder ist der Ausländer im Besitz einer gesetzbl. I S. 677) wird aufgehoben.
Aufenthaltsberechtigung, so darf die Reise-
gewerbekarte ebenfalls höchstens für die
Dauer eines Jahres erteilt werden." Artikel 10
8. In § 5 a Nr. 1 werden das Wort „besondere" ge- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
strichen und nach dem Wort „Beschränkung" tigt, den Wortlaut der Verordnung über den Ge-
die Worte „oder die Aufenthaltsberechtigung" schäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher, der
eingefügt. Verordnung über das Bewachungsgewerbe, der Ver-
ordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen und
der Verordnung über die Ausübung des Reisege-
9. In § 6 werden die Zitate ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4
werbes durch Ausländer in der geltenden Fassung
und 5" und ,, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5" jeweils
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
durch das Zitat ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4" ersetzt.
Wortlauts zu beseitigen.
10. § 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
,,§ 7
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Ordnungswidrigkeit
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zweiten
Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung ,handelt, Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der
wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Reisegewerbe Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
außerhalb des Geltungsbereiches der ihm erteil- Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstlei-
ten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) aus- stungsverkehr, Artikel V des Gesetzes· zur Ände-
übt." rung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung
eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974
Artikel 8 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und Artikel 325 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auch
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes im Land Berlin.
über Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom 21. Februar
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 120), zuletzt geändert Artikel 12
durch die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Preisnachlässe vom 29. Juli 1938 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
(Reichsgesetzbl. I S. 981), wird wie folgt geändert: dung in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 11. Mai 1976
Auf Grund des § 55 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 „052 Fahrzeugvollversicherung
des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten 053 Fahrzeugteilversicherung
Versicherungsunternehmungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I 054 Kraftfahrtunfall versieh erung
S. 315, 750) VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 (einschließlich der namentlichen Kraftfahrt-
Satz 2 der Verordnung über die Durchführung der unfallversicherung} ".
Verordnun9 zur Vereinheitlichung der Versiche-
rungsaufsicht vom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I 3. In§ 18 Abs. 1 ist der Satzteil ,, (§§ 105, 106 VAG)"
S. 363), beide zuletzt gefimkrt durch das Erste zu streichen.
Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 18. De-
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), und in Ver- Artikel 2
bindung mit § 25 Abs. 2 der Verordnung über die
Rechnungslegun9 von Ve1sicherungsuntf-~rnehmen Die Vorschriften gemäß Artikel 1 Nr. 1 und 2
vom 11. Juli 197] (Bundesgesetzbl. I S. 1209} - gelten erstmals für den Rechnungsabschluß des nach
Externe RechVUVO- , geändert durch die Erste Ver- dem 31. Dezember 1974 beginnenden Geschäftsjahrs.
ordnung zur Anderung der Verordnung über die Für das vor dem l. Januar 1976 endende Geschäfts-
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen jahr kann statt je einer gesonderten Gewinn- und
vom 20. Dezernb(~'r 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3741), Verlustrechnung nach Formblatt 450 bis einschließ-
wird im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der lich Posten „ versicherungstechnisches Netto-Ergeb-
Länder und nach Anhönm9 des Versicherungsbeirats nis 2" für die Fahrzeugvollversicherungen und die
verordnet:
Fahrzeugteilversicherungen eine solche für die Fahr-
zeugversicherungen, ergänzt um je eine gesonderte
Artikel 1 Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 450
bis einschließlich Posten „ versicherungstechnisches
Die Verordnung über die Rechnungslegung von
Brutto-Ergebnis" für die Fahrzeugvollversicherun-
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
gen sowie für die Fahrzeugteilversicherungen, auf-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne
RechVUVO) vom 17. Oktober 1974 (Bundesgesetz- gestellt werden.
blatt I S. 2453) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In§ 3 Abs. 1 Nr. 3 werden die Buchstaben b und c Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ersetzt durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,b) Fahrzeugvollversicherungen, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Einführungs-
c} Fahrzeugteilversicherungen, gesetzes zum Aktiengesetz auch im Land Berlin.
d} Kraftfahrtunfallversicherungen,".
Artikel 4
2. In Abschnitt C der Anlage 1 werden die zu den
Kennzahlen „052", ,,0521 ", ,,0522" und „053" ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
hörenden Zeilen ersetzt durch: kündung in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 1976
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Dr. Rieger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl<1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblntt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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