1221
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1976 Nr.57
Tag Inhalt Seite
14. 5. 76 Neufassung der Approbationsordnung für Tierärzte 1221
7830-1-1
19. 5. 76 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 1244
7400-1-1
Bekanntmachung
der Neuiassung der Approbationsordnung für Tierärzte
Vom 14. Mai 1976
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Bestallungsordnung für
Tierärzte vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1561) wird nachstehend der Wortlaut der Appro-
bationsordnung für Tierärzte in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten Verordnung und unter Berücksichti-
gung
1. der Bestallungsordnung für Tierärzte vom
23. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 360)
und
2. der Verordnung zur Änderung der Bestallungs-
ordnung für Tierärzte vom 8. Februar 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 176)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 der
Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 416), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 3. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 409), er-
lassen worden.
Bonn, den 14. Mai 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Approbationsordnung für Tierärzte
Erster Abschnitt (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
Die tierärztliche Ausbildung sitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und
deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt,
einem oder mehreren Stellvertretern und weiteren
§1
Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
Die tierä.rztliche Ausbildung umfaßt ses werden nach Anhören der Universität oder
1. ein Studium von mindestens viereinhalb Jahren Hochschule von der zuständigen Behörde für be-
an der veterinä.rmedizinischen Fakultät oder an stimmte Prüfungsfächer und für jeweils nicht mehr
einem veterinärmedizinischen Fachbereich einer als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende
Universität (Universität) oder an einer tierärzt- und Stellvertreter werden ordentliche Professoren
lichen Hochschule (Hochschule); der Universität oder Hochschule, als weitere Mit-
glieder Professoren oder andere Lehrkräfte der
2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
a) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit
Fleischuntersuchung in einem Schlachtbe-
Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehr-
trieb,
kraft mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prü-
b) eineinhalb Monaten in der kurativen Praxis fungsgeschäfte beauftragen.
eines Tierarztes oder in einer Tierklinik und
c) drei Monaten in einem Wahlpraktikum nach
§ 50; §4
3. folgende Prüfungen: Der Kandidat kann die einzelnen Abschnitte der
Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem na-
Prüfung an einer Universität oder Hochschule sei-
turwissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysi-
ner Wahl ablegen. Wiederholungsprüfungen in ein-
kum) und dem anatomisch-physiologischen zelnen Prüfungsfächern sind vor dem Prüfungsaus-
Abschnitt (Physikum) besteht, und
schuß abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestan-
b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Ab- den wurde.
schnitten abzulegen ist.
§5
§2 (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf
Während des Studiums hat der Studierende min- Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
destens die in dem Studienplan der Universität oder schusses zu richten. Dem Antrag sind der Nachweis
Hochschule als Pflichtlehrveranstaltungen bezeich- über den Erwerb der Hochschulreife und des Klei-
neten Vorlesungen, Ubungen, Kliniken, Kolloquien nen Latinums, die erforderlichen Ausbildungsnach-
und anderen Arbeitskurse zu belegen. Die belegten weise und die Geburtsurkunde beizufügen. Der
Pflichtlehrveranstaltungen müssen die in Anlage 1 Nachweis über den Erwerb des Kleinen Latinums
aufgeführten Fachgebiete mindestens mit den dort kann ersetzt werden durch den Nachweis über die
genannten Gesamtstundenzahlen enthalten. Auf die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem
belegten Pflichtlehrveranstaltungen sollen nicht von einer Universität oder Hochschule durchge-
mehr als 40 Wochenstunden im Studienhalbjahr führten Kursus über medizinische Terminologie.
entfallen. Der Nachweis über das Studium ist durch (2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amt-
Vorlage der Studienbelege, insbesondere des Stu- lich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Uber die
dienbuches, zu führen. Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraus-
setzungen nicht entsprechen, entscheidet die zu-
ständige Behörde. Die Nachweise werden bis zum
Zweiter Abschnitt Abschluß des betreffenden Prüfungsabschnitts zu
Prüfungsvorschriften den Prüfungsakten genommen und anschließend
wieder zurückgegeben.
I. Allgemeine Vorschriften (3) Hat der Kandidat einen Prüfungsabschnitt
nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist dies im Stu-
§3 dienbuch zu vermerken.
(1) Bei jeder Universität und Hochschule werden
je ein staatlicher Prüfungsausschuß für die Tierärzt- §6
liche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung ge- {1) Uber die Zulassung zu einem Prüfungsab-
bildet. schnitt entscheidet der Vorsitzende.
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1223
(2) Die Zulassung isl zu versagen, wenn der Stu- lungsprüfung gilt, oder ihm eine neue Frist zu set-
dierende die vorgeschriebenen Nachweise nicht zen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vorsitzen-
beibringt oder nach § 15 Abs. J Salz 4 eine Prüfung den unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen
nicht wiederholen darf. glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis we-
gen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vor-
§1 zulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß das
Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird.
(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffen-
Die Leistungen des Kandidaten in der betreff enden
den Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund
Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. als „ungenügend".
Die Prüfung kann auf Beschluß des Prüfungsaus-
schusses in jedem Prüfungsfach oder Teil eines Prü- (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat
fungsfaches auch von mehreren Prüfern abgenom- eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.
men werden.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann § 11
an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen
(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandi-
stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem
Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem be- dat sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet
stimmtes Ausschußmitglied anwesend zu sein. hat, die er für die Ausübung des tierärztlichen Be-
rufs benötigt. Die Prüfung soll sich auch darauf er-
(3) Die zuständige Behörde kann zu den münd- strecken, ob der Kandidat die in vorangegangenen
lichen Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsit- Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkennt-
zende des Prüfungsausschusses hat jeweils bis zu nisse theoretisch und praktisch anzuwenden ver-
fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur steht und ob er die gebräuchlichen Fachausdrücke
gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich beherrscht. Ferner soll die Prüfung die geschicht-
in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden lich bedeutsamen Ereignisse des Fachgebietes so-
Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Ver- wie die Wirtschaftlichkeit vorgeschlagener Behand-
treter der zuständigen Tierärztekammer zu gestat- 1ungspläne berücksichtigen.
ten, bei der Prüfung, die Bekanntgabe des Prüfungs-
(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsob-
ergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein. Dabei
hat er auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der jekt, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur
Studierenden zu achten. Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prü-
fung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder
Modell, durchzuführen ist.
§8
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be- § 12
stimmt, sind die Prüfungen mündlich.
Uber den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten
(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandi- hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden be-
daten gemeinsam geprüft werden. stimmter Protokollführer eine Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der
Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Lei-
§9
stungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Lei-
(1) Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien stungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
Zeiten statt; sie sollen in der Regel einschließlich
der ersten Wiederholungsprüfungen bis zum Beginn ,,sehr gut" (1) eine hervorragende Lei-
der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vor- stung,
sitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü- ,,gut" (2) eine besonders anzuerken-
fern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungstermine nende Leistung,
für den dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
,, befriedigend,, (3) eine Leistung, die in jeder
sind so festzusetzen, daß sich die fünfjährige Min-
Hinsicht durchschnittlichen
destausbildungszeit um nicht mehr als einen Monat
Anforderungen gerecht
verlängert.
wird,
(2) Die zu einem Prüfungsfach gehörenden Prü-
,,ausreichend" (4) eine Leistung, die, abgese-
fungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusam-
hen von einzelnen Mängeln,
menhang abgenommen werden.
durchschnittlichen ·Anforde-
rungen entspricht,
§ 10 ,,mangelhaft" (5) eine Leistung mit erhebli-
(1) Der Kandidat wird spätest(ms sieben Tage vor chen Mängeln,
dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekennfnis ge- ,,ungenügend" (6) eine unbrauchbare Leistung.
laden.
(2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund Ist das Prüfungsergebnis nicht wenigstens „aus-
einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe reichend", so ist dies kurz zu begründen. Das Prü-
eines schriftlichen Befundberichts, so ist er zu einer fungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prü-
neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederho- fung bekanntzugeben.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 13 den betreffenden Abschnitt der Tierärztlichen Vor-
Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf prüfung oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht
der Prüfung oder unternimmt er eine Täuschung, so bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch
kann der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unter- nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht
brechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen
dem beteiligten Prüfer die Leistungen des Kandida- Universitäten und Hochschulen.
ten in der betreffenden Prüfung für „ungenügend" (2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der
oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prü- Kandidat durch den Vorsitzenden geladen. Eine
fungsabschnitt für nicht bestanden erklären. erste Wiederholungsprüfung darf frühestens drei
Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung, eine
§ 14 zweite Wiederholungsprüfung frühestens drei Mo-
nate nach erfolglos abgelegter erster Wiederho-
(1) Der Vorsitzende stellt auf Grund der Einzelbe-
lungsprüfung durchgeführt werden.
wertungen die Prüfungsergebnisse fest und erteilt
die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In den
§ 15 a
Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die nicht
unterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der (1) Hat ein Kandidat an Ubungen oder anderen
unterteilten Prüfungsfächer sowie nach Bestehen Arbeitskursen teilgenommen, die den Prüfungsin-
der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärzt- halt für ein Prüfungsfach oder den Teil eines Prü-
lichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. fungsfaches ganz umfassen, und wird in dieser
Nach § 54 angerechnete Prüfungen sind auf den Lehrveranstaltung eine schriftliche oder protokol-
Zeugnissen besonders zu vermerken. lierte mündliche Leistungskontrolle durchgeführt,
(2) Sind für ein nicht. unterteiltes Prüfungsfach die durch ein Mitglied des betreffenden Prüfungs-
oder für einen Teil eines Prüfungsfaches mehrere ausschusses nach Maßgabe des § 12 benotet worden
Einzelbewertungen erteilt, so ergibt sich die Prü- ist, so ist diese Leistung auf Antrag des Kandidaten
fungsnote aus dem Durchschnitt der Einzelbewer- auf die Prüfung anzurechnen. Leistungen nach
tungen; Dezimalzahlen bis fünf Zehntel werden ab- Satz 1 dürfen in den einzelnen Abschnitten der
gerundet, Dezimalzahlen über fünf Zehntel werden Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen
aufgerundet. Prüfung jeweils auf nicht mehr als die Hälfte der
Summe der Prüfungsnoten angerechnet werden. Die
(3) Ein nicht unterteiltes Prüfungsfach ist bestan- von dem Kandidaten in den Fällen des Satzes 1 er-
den, wenn der Kandidat wenigstens die Prüfungs- brachte Leistung gilt in dem nach Absatz 2 festge-
note „ausreichend" erhalten hat. Ein unterteiltes stellten Umfang als Prüfung in dem betreffenden
Prüfungsfach ist bestanden, wenn kein Teil des Prü- Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches; § 14 fin-
fungsfaches mit der Note „ ungenügend" beurteilt det entsprechende Anwendung.
worden ist und der Durchschnitt der Prüfungsnoten
für die Teile des Prüfungsfaches nicht mehr als 4,0 (2) Lehrveranstaltungen, die die Voraussetzungen
beträgt. des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen, sind von dem Prü-
fungsausschuß mit Zustimmung der zuständigen Be-
(4) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung hörde festzusetzen und vor ihrer Durchführung be-
oder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn kanntzugeben.
der Kandidat alle Prüfungsfächer des betreffenden
§ 16
Abschnitts bestanden hat.
(5) Das Gesamtergebnis der Tierä.rzt:lichen Vor- Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tierärzt-
prüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich lichen Prüfung der zuständigen Behörde die Namen
aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Ab- der Kandidaten und die Prüfungsergebnisse mit.
schnitten erzielten Prüfungsnoten für die nicht un-
terteilten Prüfungsfächer und für die Teile der un- II. Das Vorphysikum
terteilten Prüfungsfächer; Dezimalzahlen bis fünf
Zehntel werden abgerundet, Dezimalzahlen über
§ 17
fünf Zehntel werden aufgerundet. Hat der Kandidat
die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer
Prüfung nicht bestanden oder sind nach § 54 Prü- 1. Physik,
fungen angerechnet worden, wird ein Gesamtergeb- 2. Chemie,
nis nicht ermittelt.
3. Zoologie und
§ 15 4. Botanik.
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht be- Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abge-
standenen Prüfungsfächern eines Prüfungsab- legt werden.
schnitts insgesamt zweimal wiederholen. Die Wie- § 18
derholungsprüfung erstreckt sich in nicht unterteil-
ten Prüfungsfächern auf das Prüfungsfach, in unter- Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
teilten Prüfungsfächern nur auf die mit „mangel- nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-
haft" oder „ ungenügend" bewerteten Teile. Wird reife
ein Prüfungsfach auch nach zweimaliger Wiederho- 1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin
lung nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende studiert und
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1225
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über 2. in Histologie seine Kenntnisse am mikrosko-
a) Physik einschließlich Strahlenphysik, pisch-anatomischen Präparat und in der Zellen-
b) Chemie, und Gewebelehre nachzuweisen (2. Teil);
c) Zoologie und 3. in Embryologie seine Kenntnisse in der allgemei-
d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heil- nen und speziellen Entwicklungslehre nachzu-
pflanzenkunde weisen (3. Teil).
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt, § 23
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-
men hat. In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandi-
dat
§ 19
1. in Physiologie (1. Teil)
Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf erläutern und
die für das Verständnis biologischer Vorgänge und
für die spätere Anwendung im veterinärmedizini- b) seine Kenntnisse über die physiologischen
schen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei Grundlagen der Lebensvorgänge und ihren
sind Strahlenphysik, Strahlenchemie und Strahlen- normalen Ablauf im Organismus der Haus-
biologie zu berücksichtigen. tiere nachzuweisen;
2. in Physiologischer Chemie (Biochemie) (2. Teil)
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
III. Das Physikum erläutern und
b) seine Kenntnisse über die physiologisch-che-
§ 20 mischen Grundlagen der Lebensvorgänge so-
Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer wie über die normalen Umsetzungen und ihre
chemische Regulierung im Organismus der
1. Anatomie und
Haustiere unter besonderer Berücksichtigung
2. Physiologie. der Molekularbiologie nachzuweisen;
Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abge- 3. in Ernährungsphysiologie (3. Teil)
legt werden.
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
§ 21 erläutern und
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung b) seine Kenntnisse über den Einfluß der Nah-
nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul- rung auf die normalen Lebensvorgänge im Or-
reife ganismus der Haustiere nachzuweisen.
1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens
ein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysi- IV. Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
kums, Veterinärmedizin studiert hat,
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb § 24
Jahren bestanden hat und
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
umfaßt die Prüfungsfächer
a) Anatomie,
b) Histologie, 1. Propädeutik,
c) Embryologie, 2. Pharmakologie und Toxikologie und
d) Physiologie, 3. Tierzucht und Tierhaltung.
e) Physiologische Chemie (Biochemie) und Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abge-
f) Ernährungsphysiologie legt werden.
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
§ 25
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-
men hat. Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
§ 22
nachzuweisen, daß er
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und da-
In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat nach mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin
1. in Anatomie (1. Teil) studiert hat,
a) den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder 2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
teilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch a) Allgemeine Pathologie,
herauszunehmen und
b) Klinische Propädeutik,
b) je ein Thema über den Bewegungsapparat und
die Organe oder Organsysteme an Hand von c) Allgemeine Innere Medizin,
vorhandenen oder anzufertigenden Präparaten d) Allgemeine Chirurgie,
zu behandeln; e) Allgemeine Therapie,
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
f) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie, V. Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
g) Pharmakologie und Toxikologie,
h) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich § 29
Genetik und Erbpathologie, Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
i) Tierernährungs- und Futtermittellehre ein- umfaßt die Prüfungsfächer
schließlich Zusatzstoffe in Futtermitteln und 1. Mikrobiologie und Parasitologie,
k) Allgemeine Landwirtschaftslehre 2. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt, 3. Radiologie.
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen tei.lgenom- Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
men hat sowie abgelegt werden.
3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Univer- § 30
sität oder Hochschule über Landwirtschaft, Tier-
zucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilge- Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
nommen hat. nachzuweisen, daß er
1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
§ 26 vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden
hat,
In dem Prüfungsfach Propädeutik hat der Kandi-
dat nachzuweisen, daß er sich 2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens
zwei Studienjahre, davon mindestens ein Stu-
1. in Allgemeiner Pathologie die grundlegenden
dienjahr nach Bestehen des ersten Absichnitts der
Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf
Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert
des Krankheitsgeschehens angeeignet hat
(1. Teil);
hat und
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
2. in Klinischer Propädeutik mit den Grundlagen
der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut a) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,
gemacht hat (2. Teil). b) Bakteriologie und Mykologie,
c) Virologie,
§ 27 d) Parasitologie,
e) Tierhygiene,
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie
f) Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre
und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die
und
Wirkung von Arzneimitteln und anderen Wirkstof-
fen auf den gesunden und den kranken Organismus g) Radiologie
sowie auf ihren Abbau und ihre Ausscheidung belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
durch den Tierkörper. regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-
men hat.
§ 28 § 31
Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Tierzucht und Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Mikrobiolo-
Tierhaltung erstrecken sich in den Teilen gie und Parasitologie erstrecken sich in den Teilen
1. Tierzucht und Tierbeurteilung auf die biologi- 1. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre auf die
schen Grundlagen der tierischen Leistungen ein- Grundlagen der Entstehung, des Verlaufs, der
schließlich der Genetik der Leistungsmerkmale Verhütung und der Bekämpfung der Tierseuchen
sowie auf die Konstitutionslehre, die Genetik der unter besonderer Berücksichtigung der Resistenz,
pathologischen Merkmale (Erbpathologie) und Immunität und Chemotherapie (1. Teil);
die speziellen Aufgaben des Tierarztes in der
2. Bakteriologie und Mykologie auf die morpholo-
Tierzucht (Zuchthygiene); ein Haustier ist hin-
gischen, biologischen und immunologischen
sichtlich seines Nutz- und Zuchtwertes zu beur- Eigenschaften der veterinärmedizinisch wichti-
teilen (1. Teil);
gen Bakterien und Pilze, auf die durch sie her-
2. Tierernährungs- und Futtermittellehre auf die Er- vorgerufenen Tiererkrankungen, deren Entste-
nährung der Haustiere unter besonderer Berück- hung, Feststellung und Verlauf, auf die speziel-
sichtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere, len Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämp-
auf die Wirkung der verschiedenen Futtermittel fung sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den
einschließlich der in der Tierernährung verwen- Menschen; ein mikrobiologisches Präparat ist an-
deten Zusatzstoffe sowie auf die für den Tierarzt zufertigen, zu untersuchen und zu erläutern
wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts (2. Teil);
(2. Teil);
3. Virologie auf die morphologischen, chemisch-
3. Allgemeine Landwirtschaftslehre auf die Grund- physfkalischen, biologischen und immunologi-
züge der Lehre von den landwirtschaftlichen Be- schen Eigenschaften der veterinärmedizinisch
triebsarten und der Wirtschaftsführung, soweit wichtigen Virusarten, auf die durch sie hervorge-
sie für die Nutztierhaltung von Bedeutung sind rufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,
(3. Teil). Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1227
nahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung so- § 35
wie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Menschen; Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
ein mikrobiologisches Präparat ist anzufertigen, nachzuweisen, daß er
zu untersuchen und zu erläutern (3. Teil);
1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tier-
4. Parasitologie auf die Biologie der tierischen Pa-
ärztlichen Prüfung bestanden hat, davon den
rasiten und die Feststellung, Bekämpfung und
zweiten Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb
Verhütung parasitärer Erkrankungen; ein parasi-
Jahren,
tologisches Präparat ist anzufertigen, zu unter-
suchen und zu erläutern (4. Teil); 2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens
zweieinhalb Studienjahre, davon mindestens ein
5. Tierhygiene auf die Haltung und Pflege der
halbes Studienjahr nach Bestehen des zweiten
Haustiere und die Bedeutung der Umweltein-
Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung, Veterinär-
flüsse für clie Gesundheit und Leistung der Tiere
medizin studiert hat,
(5. Teil).
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
§ 32
a) Spezielle pathologische Anatomie und Histo-
In dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und logie einschließlich Obduktionen,
-anfertigungslehre hat der Kandidat zwei Arznei-
b) Funktionelle Pathologie (Pathologische Phy-
mittel schriftlich zu verordnen sowie zwei Arznei-
siologie),
mittel nach Rezept anzufertigen und nach der Deut-
schen Arzneitaxc zu berechnen; er hat ferner seine c) Angewandte Anatomie,
Kenntnisse in der Arzneiverordnungs- und -anferti- d) Innere Medizin einschließlich Labordiagno-
gungslehre nachzuweisen und darzulegen, daß er stik, Kliniken und Ambulatorik,.
die für den Tiernrzt wichtigen Vorschriften über e) Chirurgie einschließlich Operations- und Be-
den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln täubungslehre, Klinischer Radiologie, Augen-
und Giften kennt. krankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten,
§ 33 Huf- und Klauenbeschlagkunde, Kliniken und
Ambulatorik,
Die Prüfung in dem Prüfungsf ach Radiologie er-
streckt sich auf die Lehre über ionisierende Strah- f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglings-
len, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebensmit- alter, Gynäkologie einschließlich Euterkrank-
tel tierischer Herkunft und Futtermittel, auf die An- heiten, Andrologie und Haustierbesamung
wendung solcher Strahlen innerhalb des veterinär- einschließlich Kliniken und Ambulatorik,
medizinischen Bereichs sowie auf die Maßnahmen g) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambula-
und gesetzlichen Vorschriften über den Strahlen- torik,
schutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen- h) Lebensmittelkunde einschließlich Milchkunde,
einwirkung und einer Kontamination mit radioakti- Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
ven Stoffen sind zu berücksichtigen. Schlach thofbetrie bslehre,
i) Versuchstierkunde und Versuchstierkrank-
heiten,
VI. Dritter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
k) Biomathematik,
§ 34 1) Tierseuchenbekämpfung,
m) Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und
(1) Der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prü-
Verhaltenslehre und
fung umfaßt die Prüfungsfächer
1. Spezielle Pathologie, n) Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs- und
Standesrecht
2. Innere Medizin,
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
3. Chirurgie,
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-
4. Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, men hat sowie
5. Geflügelkrankheiten,
4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften
6. Lebensmittelkunde und Schlachttier- und Fleisch- der §§ 45 bis 50 abgeleistet hat.
untersuchung,
7. Tierseuchenbekämpfung und
§ 36
8. Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und
Berufskunde. In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie hat der
Kandidat ausreichende Kenntnisse über morpholo-
Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pa-
abgelegt werden. thogenese nachzuweisen und dabei
(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden, 1. in Pathologi'scher Anatomie die Obduktion eines
wenn der Kandidat ohne triftigen Grund nicht in Tierkörpers selbständig oder, sofern es sich um
allen Prüfungsfächern die Prüfungen und etwaigen ein Großtier handelt, in Oemeinschaft mit höch-
ersten Wiederholungsprüfungen innerhalb von fünf stens zwei weiteren Kandidaten auszuführen
Monaten nach der Zulassung übgelegt hat. oder ein oder mehrere Organe zu untersuchen,
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die ermittelten Befunde zu erläutern und an- Befundbericht vorzulegen und, soweit erforder-
schließend unter Aufsicht niederzuschreiben lich, das Tier nochmals zu untersuchen und zu
(1. Teil); behandeln; er ist außerdem über den normalen
und den krankhaften Verlauf der Hochträchtig-
2. in Pathologischer Histologie drei pathologisch-
keit, der Geburt und des Puerperiums, über
histo]ogische Präparate zu bestimmen und zu er-
Krankheiten des Säuglingsalters sowie über ge-
läutern (2. Teil).
burtshilfliche Operationen und Instrumente zu
§ 37 prüfen (1. Teil);
In dem Prüfungsfach Innere Medizin hat der Kan- 2. in Gynäkologie ein weibliches Haustier auf ge-
didat schlechtliche Zuchttauglichkeit, Trächtigkeit
oder Erkrankung der Milchdrüse zu untersuchen,
1. in Innerer Medizin (I) ein oder mehrere an einer die Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maß-
inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit lei-
nahmen zu erläutern und gegebenenfalls durch-
dende Tiere zu untersuchen, die Diagnose zu zuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-
stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf lichen Befundbericht vorzulegen und, soweit er-
zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustel- forderlich, das Tier nochmals zu untersuchen und
len und zu erläutern und die Behandlung durch- zu behandeln; er ist außerdem über die normale
zuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift- Fortpflanzung, die Störungen der Fortpflanzungs-
lichen Befundbericht über eines der untersuchten fähigkeit bei weiblichen Haustieren, die Träch-
Tiere dem Prüfer vorzulegen, den zwischenzeit- tigkeitsdiagnose, die Erkrankungen der Milch-
lichen Verlauf der Krankheit festzustellen und drüse sowie über die einschlägigen Behandlungs-
die Behandlung fortzuführen (1. Teil);
verfahren und die gebräuchlichen Instrumente zu
2. in Innerer Medizin (II) seine Kenntnisse in der prüfen (2. Teil);
Lehre von den inneren Krankheiten und den 3. in Andrologie und Haustierbesamung ein männ-
Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichti- liches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-
gung der Allgemeinen und Speziellen Therapie lichkeit, gegebenenfalls unter Einschluß einer
nachzuweisen (2. Teil). Spermaprobe, zu untersuchen, die Diagnose zu
stellen, die erforderlichen Maßnahmen zu erläu-
§ 38 tern und gegebenenfalls durchzuführen; am näch-
sten Tag hat er einen schriftlichen Befundbericht
In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat
vorzulegen; er ist außerdem über die normale
1. in Chirurgie (I) ein oder mehrere chirurgisch zu Fortpflanzung und die Störungen der Fortpflan-
behandelnde Tiere zu untersuchen, die Diagnose zurrgsfähigkeit bei männlichen Haustieren ein-
zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsver- schließlich der einschlägigen Behandlungsverfah-
lauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzu- ren, über die Besamung der Haustiere sowie über
stellen und zu erläutern und gegebenenfalls die die gebräuchlichen Instrumente zu prüfen
Behandlung einzuleiten oder durchzuführen; am (3. Teil).
nächsten Tag hat er einen schriftlichen Befund-
§ 40
bericht über eines der untersuchten Tiere dem
Prüfer vorzulegen, den zwischenzeitlichen Ver- (1) In den Prüfungen nach den §§ 37 bis 39 sind
lauf der Krankheit festzustellen und gegebenen- Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfres-
falls die Behandlung fortzuführen (1. Teil); ser zu berücksichtigen.
2. in Chirurgie (II) seine Kenntnisse in der Chirur- (2) An Universitäten oder Hochschulen, die für
gie einschließlich der Augenkrankheiten, der bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerich-
Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und tet haben, können die Prüfungen durch Beschluß
Klauenbeschlaglehre sowie über die allgemeinen des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhan-
Grundlagen der Entstehung und der chirurgi- denen Kliniken aufgeteilt werden. Die Prüfungser-
schen Behandlung von Erkrankungen nachzu- gebnisse sind nach § 14 Abs. 2 zu ermitteln. Die
weisen (2. Teil); Auswahl der Patienten und die Zahl der Befundbe-
3. in Operations- und Betäubungslehre einschließ- richte richten sich nach den §§ 37 bis 39.
lich Instrumentenlehre seine Kenntnisse darzule-
gen und zwei Operationen am lebenden oder to- § 41
ten Tier auszuführen (3. Teil). In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der
Kandidat seine Kenntnisse über die Ätiologie, Pa-
thogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie
§ 39
der Geflügelkrankheiten unter besonderer Berück-
In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie sichtigung der Haltung und Fütterung im Hinblick
der Fortpflanzung hat der Kandidat auf die Entstehung und die Behandlung der Krank-
1. in Geburtskunde ein vor oder in der Geburt, im heiten nachzuweisen.
Puerperium, im Ausnahmefall auch im Säuglings·•
§ 42
alter befindliches Haustier zu untersuchen, die
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah- In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und
men zu erläutern und gegebenenfalls durchzufüh- Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Kan-
ren; am nächsten Tag hat er einen schriftlichen didat in den Teilen
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1229
1. Lebensmitteluntersuchung die Beschaffenheit Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die
und Vcrkehrsfi.ihiqkcit eines Lebensmittels tieri- Organisation und Geschichte des tierärztlichen Be-
scher Herkunft, ,rnsgenommcn Milch, zu beurtei- rufsstandes und das Tierärztliche Berufs- und Stan-
len und den Befund unter Aufsicht niederzu- desrecht darzulegen.
schreiben (1. Teil);
2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die
grundlegenden Kenntnisse über die Technologie Dritter Abschnitt
der Be- und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und Die praktische Ausbildung
anderer vom Tier stammender Lebensmittel, aus-
genommen Milch, über die Beschaffenheit, Halt-
I. Die Ausbildung
barkeit und hyrJienische Behandlung dieser Le-
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
bensmittel und ihre Bedeutung für die Ernährung,
die Betriebshygiene sowie über die einschlägigen
§ 45
lebensmittelrechtlichen Vorschriften und die die-
sen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Er- (1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und
kenntnisse nachzuweisen (2. Teil); Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb
dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor Beste-
3. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je ein
hen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prü-
Schlachttier im lebenden und geschlachteten Zu-
fung abgeleistet werden.
stand nach den geltenden Rechtsvorschriften zu
unt(~rsuchen, sich über die Verwendbarkeit des (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in
Fleisches zum Genuß für Menschen zu äußern so- einem Schlachtbetrieb abgeleistet werden, der von
wie den Befund und die Beurteilung unter Auf- der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für
sicht niederzuschreiben (3. Teil); die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung anerkannt ist. Die Anerken-
4. Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebs-
nung setzt voraus, daß
lehre seine Kenntnisse über die hygienische Ge-
winnung des Fleisches, die für die Schlachttier- 1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räumlichen,
und Fleischuntersuchung geltenden Rechtsvor- technischen und personellen Gegebenheiten ge-
schriften, die diesen Vorschriften zugrunde lie- eignet ist, den Kandidaten mit einem ordnungs-
genden wissenschaftlichen Erkenntnisse und die gemäßen Betriebsablauf vertraut zu machen, und
Grundzüge der Schlachthofb<::~triebslehre nachzu- 2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und Lei-
weisen (4. Teil); tung eines hauptberuflich dort tätigen Tierarztes
5. Milchkunde seine Kenntnisse über die Eigen- die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei
schaften der Milch und ihre Bedeutung für die verschiedenen Tierarten, die mindestens Rinder
Ernährung des Menschen, über die Zusammenset- und Schweine einschließen, anhand ausreichen-
zung, hygienische Gewinnung und Behandlung der Schlachtzahlen gründlich kennenzulernen.
der Milch, über den Einfluß von Haltung, Fütte- (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
rung, Erkrankung und Arzneimittelbehandlung nach Absatz 1 unter Angabe des Schlachtbetriebes
der Milchtiere auf die Beschaffenheit der Milch, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die
über die amtliche Uberwachung des Verkehrs Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.
mit Milch sowie über die grundlegenden Rechts-
vorschriften über Milch und Milcherzeugnisse § 46
einschließlich der diesen Vorschriften zugrunde
liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nach- (1) Während der Ausbildung hat sich der Kandi-
zuweisen; eine Milchprobe ist zu untersuchen dat nach näherer Weisung eines hauptberuflich in
und zu beurteilen (5. Teil). dem Schlachtbetrieb tätigen Tierarztes an wenig-
stens 24 Arbeitstagen in der Untersuchung und Be-
urteilung der Schlachttiere und des Fleisches der
§ 43
verschiedenen Tierarten zu üben und sich mit dem
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung hat technischen Ablauf des Schlachtbetriebes vertraut
der Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen zu machen.
Grundsätze der Tierseuchenbekämpfung, die gesetz- (2) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
lichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Aus- Bescheinigung nach Anlage 8.
wirkungen der Tierseuchen nachzuweisen.
§ 44 II. Die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedi-
eines Tierarztes oder in einer Tierklinik
zin, Tierschutz und Berufskunde hat der Kandidat
seine Kenntnisse über die Feststellung von Eigen-
§ 47
schaften und Mängeln der Tiere sowie über die Ge-
währleistung beim Kauf von Tieren nachzuweisen; Die Ausbildung, die wahlweise in der kurativen
außerdem ist er über die Tierschutzvorschriften und Praxis eines Tierarztes oder in einer Tierklinik ab-
die Verhaltenslehre der Tiere zu prüfen; er hat fer- geleistet werden kann, dauert eineinhalb Monate.
ner seine Kenntnisse über die für die Ausübung des Sie darf nicht vor Bestehen des ersten Abschnitts
tierärztlichen Berufs wichtigen Vorschriften des der Tierärztlichen Prüfung abgeleistet werden.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 48 (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgelei-
(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines stet werden
Tierarztes darf nur bei einem Tierarzt abgeleistet 1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in einer
werden, der Tierklinik oder in einem Schlachtbetrieb,
1. seit mindestens fünf Jahren eine Praxis selb- 2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
ständig ausübt, a) in einem Institut einer Universität oder Hoch-
2. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt und schule,
3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden fünf b) in einer Forschungsanstalt des Bundes,
Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft ist. c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,
d} in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich e} bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich
der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Ver- geförderten Tiergesundheitsdienst oder bei
antwortung des Praxisinhabers auf alfon Gebieten einer Besamungsstation,
des betreffenden tieri.irztlichen Tätigkeitsbereichs
zu unterrichten und S(~in<:~ volle Arbeitskraft zu re- f) in der pharmazeutischen Industrie in der Ent-
wicklung, Herstellung und Prüfung von Arz-
gelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
neimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln
nach § 47 unter Angabe von Namen und Anschrift tierischer Herkunft oder in der Futtermittel-
des ausbildenden Tierarztes dem Vorsitzenden des industrie in der Herstellung und Prüfung von
PrüfungsausschussPs für die Tierärztliche Prüfung Mischfuttermitteln.
mitzuteilen. (3) Für die praktische Ausbildung nach Absatz 2
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine Nr. 1 gelten die Vorschriften der § § 45, 46 Abs. 1,
Bescheinigung nach Anlage 9. § 48 Abs. 1 bis 3 und§ 49 Abs. 1 bis 3 entsprechend;
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Ausbildung auch in einem Schlacht-
§ 49
betrieb abgeleistet werden darf, in dem keine Rin-
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den der und Schweine geschlachtet werden.
Kliniken einer Universität oder Hochschule abzu-
(4) Während der praktischen Ausbildung nach
leisten. Sie kann auch an anderen unter tierärzt-
Absatz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat auf allen Ge-
licher Leitung stehenden Tierkliniken abgeleistet
bieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbe-
werden, die die zuständige Behörde dem Vorsitzen-
reichs zu unterrichten und sich nach näherer Wei-
den des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche
Prüfung als Ausbildungsstätten benannt hat. sung des ausbildenden Tierarztes zu regelmäßiger
Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei soll er
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat die im Studium bisher erworbenen Kenntnisse ver-
sich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und tiefen, erweitern und praktisch anwenden.
Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Ar- (5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
beitsgebiet der betreffenden Tierklinik zu unterrich- nach Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der Ausbildungs-
ten und seine volle Arbeitskraft zu regelmäßiger stätte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist er zur für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.
theoretisch-wissenschaftlichen Erarbeitung der
Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbil- (6) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
dung berührt werden, anzuhalten. Bescheinigung nach Anlage 11.
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
nach § 47 unter Angabe der Tierklinik dem Vorsit-
zenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vierter Abschnitt
Prüfung mitzuteilen. Die Approbation
(4) Der Kandidat erhfüt über die Ausbildung eine
Bescheinigung nach Anlage 10. § 51
(1) Der Antrag auf Approbation als Tierarzt ist an
die zuständige Behörde des Landes zu richten, in
III. Wahlpraktikum dem der Antragsteller den dritten Abschnitt der Tier-
ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind
§ 50 beizufügen:
(1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate. Es 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
kann an einer oder mehreren der in Absatz 2 aufge- 2. die Geburtsurkunde,
führten Ausbildungsstätten abgeleistet werden; die
3, ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des
Ausbildungsdauer an einer in Absatz 2 Nr. 2 ge-
nannten Stelle muß jedoch mindestens eineinhalb Antragstellers,
Monate betragen. Das Wahlpraktikum darf nicht 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher
vor Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt- als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
lichen Prüfung abgeleistet werden. darf,
Nr. 57 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1231
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
steller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines
staatsanwaltschafUiches Ermittlungsverfahren Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt wor-
anhängig ist, den sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Stu-
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als dium abschließen.
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1
darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlie- genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte
gen, daß der Antragsteller wegen eines körper- Anerkennung erfolgen.
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen § 55
einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Be-
rufs unfähig oder ungeeignet ist, und Die Entscheidungen nach § 54 trifft die zuständige
Behörde nach Anhören der Universität oder Hoch-
7. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung. schule. Der Antragsteller erhält hierüber eine Be-
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2, scheinigung.
Abs. 2 oder 3 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt § 56
werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach
den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Die für den Studienort zuständige Behörde kann
Stelle der Zeugnisse nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zu-
über die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung lassen von den Vorschriften
des Antragstellers in Urschrift oder in beglaubigter 1. des § 4 Satz 2 und des § 34 Abs. 2,
Abschrift und, soweit die Nachweise nicht in deut-
2. des § 21 Nr. 2, des § 30 Nr. 1 und des § 35 Nr. 1,
scher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglau-
daß der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung
bigter Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-
den vorhergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht
hörde kann die Vorlage von Nachweisen über eine
mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden ha-
bisherige berufliche Tätigkeit verlangen.
ben muß,
§ 52 3. des § 21 Nr. 1, des § 25 Nr. 1, des § 30 Nr. 2 und
des § 35 Nr. 2, daß der Bewerber für die Zulas-
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster sung zur Prüfung das jeweils vorgeschriebene
der Anlage 12 erteilt. Sie ist dem Antragsteller ge- weitere volle oder halbe Studienjahr Veterinär-
gen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit medizin nach Bestehen des vorhergehenden Prü-
Zustellungsurkunde zuzustellen. fungsabschnitts abgeleistet haben muß, und
4. des § 25 Nr. 3, des § 45 Abs. 2 und des § 48
Abs. 1 unter der Voraussetzung einer Ersatzaus-
Fünfter Abschnitt bildung, die dem angestrebten Ausbildungsziel
Ergänzende Vorschriften möglichst nahe kommt.
§ 53
(aufgehoben) Sechster Abschnitt
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 54
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti- § 51
kels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Auslän-
(überholt)
der im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind, wer- § 58
den, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
teilweise angerechnet Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
nung betriebenen verwandten Studiums, Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs die-
§ 59
ser Verordnung betriebenen veterinärmedizini-
schen Studiums oder eines verwandten Studiums. (überholt)
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)
1. Physik einschließlich Strahlenphysik 120 Std. 17. Pathologische Anatomie und Histo-
logie einschließlich Obduktionen 200 Std.
2. Chemie 200 Std.
18. Innere Medizin einschließlich La-
3. Zoologie 120 Std.
bordiagnostik 150 Std.
4. Botanik einschließlich Futter-, Gift-
19. Chirurgie der Tiere einschließlich
und Heilpflanzenkunde 90 Std.
Operations- und Betäubungslehre,
5. Anatomie (systematische, verglei- Augenkrankheiten, Huf- und Klauen-
chende und topographische) sowie krankheiten sowie Huf- und Klauen-
Teratologie 320 Std. beschlagkunde 150 Std.
6. Histologie und Embryologie 120 Std. 20. Geburtskunde, Gynäkologie, Andro-
logie und Haustierbesamung 150 Std.
7. Physiologie und Physiologische
Chemie (Biochemie) 300 Std. 21. Klinische Ausbildung in den Fä-
chern der Nr. 18, 19 und 20 ein-
8. Allgemeine Pathologie 50 Std. 700 Std.
schließlich Ambulatorik
9. Klinische Propädeutik 120 Std. 22. Versuchstierkunde und Versuchs-
10. Pharmakologie und Toxikologie, all- tierkrankheiten sowie Krankheiten
gemeine Therapie sowie Arzneiver- des Wildes, der Pelztiere, der Fische
ordnungs- und -anfertigungslehre 150 Std. und der Bienen 30 Std.
11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene, 23. Lebensmittelkunde, Schlachttier-
Tierbeurteilung, Rassenlehre, Gene- und Fleischuntersuchung 250 Std.
tik und Aufzucht 170 Std. 24. Biomathematik 30 Std.
12. Tierernährungs- und Futtermittel- 25. Praktische Ausbildung in der
lehre 130 Std. Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung nach§§ 45 und 46 250 Std.
13. Allgemeine Landwirtschaftslehre 30 Std.
26. Praktische Ausbildung in der kura-
14. Mikrobiologie, Parasitologie, Tier- tiven Praxis eines Tierarztes oder in
seuchenlehre 290 Std. einer Tierklinik nach§§ 47 bis 49 250 Std.
15. Radiologie einschließlich klinischer 27. Wahlpraktikum nach § 50 500 Std.
Radiologie 30 Std.
(4 960 Std.)
16. Tierseuchenbekämpfung, Gericht-
liche Veterinärmedizin, Tierschutz •) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusam-
menfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveran-
und Verhaltenslehre, Berufskunde 60 Std. staltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1916 1233
Anlage 2
Prüfungsausschuß
für die Tierärztliche Vorprüfung -
Tierärztliche Prüfung -
Prüfer:
Institut oder Klinik:
Niederschrift
über die Prüfung
in
(Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)
Der Die Studierend(~ Kandidat (in) - der Veterinärmedizin.
ist am in dem obenbezeichneten Prüfungsfach - Teil des Prü-
fungsfaches - geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer:
Gegenstand der Prüfung: *) ......................................................................................................................... .
Bewertung der Leistung:
.......................................... , den .................. 19 .. .
(Untersduift des Protokollführers, (Unterschrift des Prüfers)
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
Wiederholungsprüfung
am .....
Gegenstand der Prüfung:*)
Bewertung .der Leistung: ....................................................................................................................... .
.................................. ....... , den .............................. 19 ... ,.
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes) (Unterschrift des Prüfers)
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
•1 Hier ist der Prüfungsabluuf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der.
(Universität oder Hochschule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikum)
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .
(Vor- und Zuname)
geboren am . .... 19...... in ..
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Note
2. in Chemie die Note
3. in Zoologie die Note
4. in Botanik die Note
erhalten und somit den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung - nicht
- bestanden.
Angerechnete Prüfungen:
.......................................... , den 19 ..
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1235
Anlage 4
Der Vorsitzende
des Prüfun~Jsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der
(Universit;it ()(for llochsdrnle)
in
(011.)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
--- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -
Der Die Studierende der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
geboren am 19.. in ..
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
l. in dem Prüfungsfach Anatomie
a) in Anatomie die Note
b) in Histologie die Note
c) in Embryologie die Note
2. in dem Prüfungsfach Physiologie
a) in Physiologie die Note
b) in Physiologischer Chemie
(Biochemi<"!) die Note
c) in Ernährungsphysiologie die Note
erhalten und somit unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis
im naturwissenscl1aftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung die Tierärztliche Vorprüfung
mit dem Gesamtergebnis .................... ................... . bestanden - den
anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen:
. , den. 19
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 5
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der
(Univ<•rsiliil oder Hochschule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des ersten Abschnitts der Tierärztlicben Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
geboren am 19 ..... in .
hat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Propädeutik
a) in Allgemeiner Pathologie die Note
b) in Klinischer Propädeutik die Note
2. in dem Prüfungsfach Pharmakologie
und Toxikologie die Note
3. in dem Prüfungsfach Tierzucht
und Tierhaltung
a) in Tierzucht und Tierbeurteilung
die Note
b) in Tierernährungs- und
Futtermittellehre die Note
c) in Allgemeiner Landwirtschaftslehre
die Note
erhalten und somit den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen:
.... , den ... 19
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1237
Anlage 6
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der
(Universiliil oder Hochschule)
in
(Orl)
Zeugnis
über das Ergebnis
des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die -- Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .
(Vor- und Zuname)
geboren am ... 19 ...... in
hat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Mikrobiologie und Parasitologie
a) in Allgemeiner Infektions-
und Seuchenlehre die Note
b) in Bakteriologie und Mykologie
die Note
c) in Virologie die Note
d) in Parasitologie die Note
e) in Tierhygiene die Note
2. in dem Prüfungsfach
Arzneiverordnungs- und
-anfertigungslehre die Note
3. in dem Prüfungsfach
Radiologie die Note
erhalten und somit den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen:
, den. 19 ....
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 7
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierlirztliche Prüfung
an der .
(IJni ver~iliit oder IIochschule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
- und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung -
Der -- Die Ki.!ndidat(in) -- der Veterinärmedizin ..
(Vor- und Zuname)
geboren am 19.. in ....
hat im dritten Abschnitt der Tierlirztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Spezie11e Pathologie
a) in PathoJogischPr Anatomie die Note
b) in Pathologischer Histologie die Note
2. in dem Prüfungsfach Innere Medizin
a) in Innerer Medizin (I) die Note
b) in Innerer Medizin (II) die Note
3. in dem Prüfungsfach Chirurgie
a) in Chirurgie (I) die Note
b) in Chirurgie (II) die Note
c) in Operations- und Betäubungslehre die Note
4. in dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie
der Fortpflanzung
a) in Geburtskunde die Note
b) in Gynlikologie die Note
c) in Andrologie und Haustierbesamung die Note
5. in dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten die Note
6. in dem Prüfungsfoch Lebensmittelkunde
und SchJachttier- und Fleischuntersuchung
a) in Lebensmitteluntersuchung die Note
b) in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note
c) in Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Note
d) in Flcischhygierwrecht und Schlachthofbetriebslehre
die Note
e) in Milchkunde die Note
7. in dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung die Note
8. in dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,
Tierschutz und Berufskunde die Note
erhalten und somit - - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über
die Ergebnisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung die Tierärztliche Prü-
fung mit dem Gesamtergebnis . bestanden - den dritten Abschnitt
der Tierlirztlichen Prüfung nicht bestanden--.
Angerechnete Prüfungen:
.... ...... , den .. 19 .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1239
Anlage 8
(Bezeichnung des Schlachtbetriebes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der Die Kandidat(in) - der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom bis ...
in dem Schlacht.betrieb in .
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er --- Sie hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht und
Leitung in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen
Tierarten geübt. Er Sie -- hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf des
Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Der Schlachtbetrieb ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die praktische Aus-
bildung nach § 45 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.
.. , den 19
(SieiJel
oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 9
(Name und Anschrift des Praxisinhabers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der --- Die Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin ...................... .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . ..... bis .
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er Sie-· ist während dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen
Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit
herangezogen worden.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte
erfülle.
. , den .......... . 19 .
(Sicmpel)
(Unterschrift des Praxisinhabers)
Nr. 57 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1241
Anlage 10
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der -- Die Kancliclat(in) --- der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom bis
in
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach§ 49 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
...... , den 19
(SierJ<)I oder Stempel)
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 11
(Bezeichnung der A usbildungssUi.tle)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der - Die - Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . bis .
in
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 50 der Approbationsordnung für Tierärzte
abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:
Er - Sie -- hatte während dieser Zeit Gelegenheit, seine - ihre - Kenntnisse in den vorstehend
genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.
, den .. 19
(Siegel oder Slcmpel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 1243
Anlage 12
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein
geboren am. 19 ...... in ..... .
erfüllt die Voraussetzungen des § 4 der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Tierarzt zur Ausübung des tierärztlichen Berufs.
.......................................... ,den. 19 ...
(Siegel)
(Unterschrift)
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Mai 1976
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 26, b) In Nummer 4 werden das Wort „oder" durch
33 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom ein Semikolon und am Ende von Nummer 5
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des folgende Nummer 6 angefügt:
Außenwirtschaftsgesetzes vom 29. März 1976 (Bun- ,,6. das Ursprungsland von Waren der Waren-
desgeselzbl. I S. 869), verordnet die Bundesregie- nummern 6004 310, 6004 330 und 6004 340
rung: ItaUen ist."
§ 1 2. In § 70 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „ausgeführt"
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung durch das Wort „ausführt" ersetzt.
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die Fünf- §2
unddreißigste Verordnung zur Änderung der Außen- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
wirtschaftsverordnung vom 3. April 1976 (Bundes- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gesetzbl. I S. 891), wird wie folgt geändert: blatt I S.1) in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
1. § 27 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Halbsatz 2 werden die Worte §3
„Nummer 1 und 5" durch die Worte „Nummer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
1, 5 und 6" ersetzt. dung in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bundesqeselzblatt Tell II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mntrnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffr.mtlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31. 10. jeden Jahres
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