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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1976 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
18. 5. 76 Fünfzehntes Strairechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
450-2, 312-2
18. :5. 76 Gesetz über die Pockenschutzimpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
2126--5, 2l2fi-5-I, 2126-5·2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rf!d1tsvorschriftcn dl)r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
Fünfzehntes Strairechtsänderungsgesetz
Vom 18. Mai 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
sen: angefügt:
,,Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 straf-
Artikel 1
bar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach
Änderung des Strafgesetzbuches Beratung (§ 218 b Abs. 1 Nr. 1, 2) von einem
Arzt vorgenommen worden ist und seit der
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann
1. Jn § 203 Abs. 1 Nr. 4 a werden das Wort „ermäch- von einer Bestrafung der Schwangeren nach
tigten" durch das Wort „anerkannten" und die Satz 1 absehen, wenn sie sich zur Zeit des
Angabe ,,§ 218 c" durch die Angabe ,,§ 218 b Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden
Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. hat."
2. § 218 wird wie folgt geändert:
3. § 218 a wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Worte „später als am
dreizehnten Tage nach der Empfängnis" ge- 4. Die bisherigen §§ 218 b und 218 c werden §§ 218 a
strichen. und 218 b und erhalten folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 218 a
,, (2) In besonders schweren Fällen ist die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall (1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch
liegt in der Regel vor, wenn der Täter einen Arzt ist nicht nach § 218 strafbar, wenn
1. gegen den Willen der Schwangeren han- 1. die Schwangere einwilligt und
delt oder
2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Be-
2. leichtferti9 die Gc~fahr des Todes oder rücksichtigung der gegenwärtigen und zu-
einer schweren Gesundheitsschädigung der künftigen Lebensverhältnisse der Schwange-
Schwangeren verursacht. ren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist,
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen um eine Gefahr für das Leben oder die Ge-
(§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." fahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
des körperlichen oder seelischen Gesund- 2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwanger-
heitszustandes der Schwangeren abzuwenden, schaftsabbruch vornimmt und
und die Gefahr nicht auf eine andere für sie a) als Mitglied einer anerkannten Beratungs-
zumutbare Weise abgewendet werden ka.nn. stelle (Nummer 1) mit der Beratung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist,
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Er- b) von einer Behörde oder Körperschaft, An-
kenntnis stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
als Berater anerkannt ist oder
1. dringende Gründe für die Annahme sprechen,
c) sich durch Beratung mit einem Mitglied
daß das Kind infolge einer Erbanlage oder
einer anerkannten Beratungsstelle (Num-
schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer mer 1), das mit der Beratung im Sinne
nicht behebbaren Schädigung seines Gesund- des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, oder mit
heitszustandes leiden würde, die so schwer einer Sozialbehörde oder auf andere ge-
wiegt, daß von der Schwangeren die Fort- eignete Weise über die im Einzelfall zur
setzung der Schwangerschaft nicht verlangt Verfügung stehenden Hilfen unterrichtet
werden kann, hat.
2. an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat (3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
nach den §§ 176 bis 179 begangen worden ist der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um
und dringende Gründe für die Annahme spre- von der Schwangeren eine durch körperliche
chen, daß die Schwangerschaft auf der Tat Krankheit oder Körperschaden begründete Ge-
beruht, oder fahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit abzu-
wenden."
3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst ange-
zeigt ist, um von der Schwangeren die Ge-
5. § 219 erhält folgende Fassung:
fahr einer Notlage abzuwenden, die
a) so schwer wiegt, daß von der Schwange- ,,§ 219
ren die Fortsetzung der Schwangerschaft Abbruch der Schwangerschaft
nicht verlangt werden kann, und ohne ärztliche Feststellung
b) nicht auf eine andere für die Schwangere (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne
zumutbare Weise abgewendet werden daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes,
kann. der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Vor-
seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwan- aussetzungen des § 218 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3
zig Wochen, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
und 3 nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
sein. die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die
Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.
§ 218 b
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach Absatz 1
Abbruch der Schwangerschaft ohne Beratung nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies
der Schwangeren untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne Tat nach Absatz 1 oder den §§ 218, 218 b, 219 a,
daß die Schwangere 219 b oder 219 c oder wegen einer anderen
rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit
1. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,
wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan- rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zustän-
gerschaft an einen Berater (Absatz 2) gewandt dige Stelle kann einem Arzt vorläufig unter-
hat und dort über die zur Verfügung stehen- sagen, Feststellungen nach Absatz 1 zu treffen,
den öffentlichen und privaten Hilfen für wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der
Schwangere, Mütter und Kinder beraten wor- in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das
den ist, insbesondere über solche Hilfen, die Hauptverfahren eröffnet worden ist."
die Fortsetzung der Schwangerschaft und die
Lage von Mutter und Kind erleichtern, und 6. Nach § 219 wird folgende Vorschrift eingefügt:
2. von einem Arzt über die ärztlich bedeutsamen II§ 219 a
Gesichtspunkte beraten worden ist,
Unrichtige ärztliche Feststellung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in (1) Wer als Arzt wider besseres Wissen eine
§ 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist unrichtige Feststellung über die Voraussetzun-
nicht nach Satz 1 strafbar. gen des § 218 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 zur Vorlage
nach § 219 Abs. 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Ber,ater im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestr,aft,
1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1
anerkannte Beratungsstelle oder strafbar."
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1976 1215
7. Der bisherige § 219 a wird § 219 b; in seinem 1. Artikel 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 werden das Wort „ermächtigte" durch
,, (1) Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in
das Wort „anerkannte", die Angabe ,,(§ 218 c)"
einem Kr,ankenhaus oder in einer hierfür zuge-
durch die Angabe ,, (§ 218 b Abs. 2 Nr. 1)" und
lassenen Einrichtung vorgenommen werden."
die Angabe „der §§ 218 a und 218 b" durch die
Angabe „des § 218 a." ersetzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
8. Der bisherige§ 219 b wird§ 219 c. a) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 218 a und
11
218 b durch die Angabe „des § 218 a" er-
9. Nach § 219 c wird folgende Vorschrift eingefügt: setzt;
,, § 219 d b) in Satz 2 wird in Nummer 5 das Wort „sowie"
durch einen Beistrich ersetzt, der Nummer 6
Begriffsbestimmung
das Wort „ sowie angefügt und folgende
II
Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Nummer 7 eingefügt:
Einnistung des befruchteten Eies in der Gebär-
„7. gegebenenfalls den fremden Staat, in dem
mutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschafts-
die Schwangere ihren Wohnsitz oder ge-
abbruch im Sinne dieses Gesetzes."
wöhnlichen Aufenthalt hat, 11
•
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung Noch nicht vollstreckte Strafen;
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: Beendigung von Strafverfahren
Die Artikel 9 und 10 des Fünften Gesetzes zur
1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 a werden das Wort „ermäch- Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundes-
tigten" durch das Wort „anerkannten" und die gesetzbl. I S. 1297) sind entsprechend anzuwenden,
Angabe ,,§ 218 c" durch die Angabe ,,§ 218 b soweit eine Tat nach dem vorliegenden Gesetz nicht
Abs. 2 Nr. 1" ersetzt und die Worte „oder einer mehr strafbar ist. Hierbei tritt an die Stelle der
zur Begutachtung nach § 219 des Strafgesetz- Angabe ,, (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" in
buches zuständigen Stelle" gestrichen. Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 die Angabe ,, (§ 52 Abs. 2
des Strafgesetzbuches)".
2. In § 97 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „ermäch-
tigten" durch das Wort „anerkannten" und die
Angabe ,,§ 218 c" durch die Angabe ,,§ 218 b Artikel 5
Abs. 2 Nr. 1" ersetzt und die Worte „oder der Berlin-Klausel
zur Begutachtung nach § 219 des Strafgesetz-
buches zuständigen Stelle" gestrichen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Änderung des Fünften Gesetzes
zur Reform des Strafrechts Artikel 6
Inkrafttreten
Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) wird wie Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
folgt geändert: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
· Dr. Vogel
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Pockenschutzimpfung
Vom 18. Mai 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Von der Impfpflicht ist befreit, wer auch unter
zusätzlicher immunbiologischer Behandlung nicht
§ 1
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit
(1) Einer Pockenschutzimpfung haben sich zu un- geimpft werden kann. Von der Impfpflicht nach § 1
terziehen: Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist ferner befreit, wer mit Perso-
1. Kinder in dem Kalenderjahr, in dem sie das 12. nen in häuslicher Gemeinschaft lebt, für die eine
Lebensjahr vollenden, wenn sie nach den Vor- Ubertragung des Impfvirus eine besondere Gefähr-
schriften des Impfgesetzes vom 8. April 1874 dung bedeuten würde. Uber eine zeitweise Be-
(Reichsgesetzbl. S. 31) mit Erfolg gegen Pocken freiung von der Impfpflicht bis zu einem Jahr ist ein
geimpft sind, ärztliches Zeugnis, über eine dauernde oder eine
zeitweise Befreiung, die, auch bei mehrmaliger Be-
2. ärztliches und anderes Personal in Krankenhäu- freiung, den Zeitraum von einem Jahr überschreitet,
sern, einschließlich der Personen, die ausgebildet ist ein Zeugnis des Gesundheitsamtes auszustellen.
werden, sofern es Umgang mit Patienten hat, in- In den Zeugnissen ist anzugeben, aus welchem
nerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Grund und bis zu welchem Zeitpunkt die Impfung
Tätigkeit, unterbleiben darf.
3. Personen, die in Laboratorien tätig sind, in denen
(2) Entfällt der Grund für die Befreiung von der
mit Viren der Pox-Gruppe gearbeitet wird oder
Impfpflicht, so ist die Impfung unverzüglich nachzu-
zu deren Aufgaben die Untersuchung pockenver-
holen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
dächtigen Materials gehört, vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
4. Personen, die nach einem behördlichen Plan für der Impfpflicht für in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ge-
Maßnahmen bei Pockeneinschleppungen oder nannte Impfpflichtige, die in Fach- oder Sonder-
Pockenverdachtsfällen (Pockenalarmplan) zum krankenhäusern tätig sind, zulassen, wenn wegen
Einsatz vorgesehen sind, soweit nicht durch die der Zusammensetzung des Patientenkreises dieser
Art ihrer Aufgaben ausgeschlossen werden kann, Krankenhäuser ausgeschlossen erscheint, daß sie
daß sie mit Pockenkranken, Pockenkrankheits- bei ihrer Tätigkeit mit Pockenkranken, Pocken-
verdäc htigen, Pockenans teckungsverdächtigen krankheitsverdächtigen, Pockenansteckungsver-
oder mit Gegenständen, die mit Pockenviren be- dächtigen oder mit Gegenständen, die mit Pocken-
haftet sind, in Berührung kommen, unverzüglich viren behaftet sind, in Berührung kommen können.
nach ihrer Aufnahme in den Pockenalarmplan. Das gleiche gilt für Fach- oder Sonderabteilungen
in Krankenhäusern, wenn sie von den anderen
Die Impfung nach Satz 1 Nr. 2 ist alle zehn Jahre, Krankenhausabteilungen getrennt in einem eigenen
die Impfung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 alle drei Jahre Gebäude untergebracht sind. Im übrigen dürfen die
nach der letzten erfolgreichen Pockenschutzimpfung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen nach
oder einer Pockenerkrankung zu wiederholen. Das Ablauf der Fristen der §§ 1 und 14 in Krankenhäu-
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Arti- sern nur weiterbeschäftigt werden oder tätig sein,
kel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit ein- wenn sie dem Krankenhaus durch eine Bescheini-
geschränkt. gung eines Arztes oder eines Gesundheitsamtes
(2) Bei minderjährigen Impfpflichtigen haben die nachweisen, daß sie ihre Impfpflicht erfüllt haben
Eltern oder die Sorgeberechtigten dafür zu sorgen, oder von der Impfpflicht befreit sind oder daß eine
daß die Impfung innerhalb der vorgeschriebenen Impfung nach § 1 Abs. 3 unterbleiben kann. Das
Frist vorgenommen wird. Krankenhaus hat die Bescheinigung oder eine Kopie
der Bescheinigung für die Dauer der Beschäftigung
(3) Die Impfung nach Absatz 1 Satz 1 kann unter- oder Tätigkeit aufzubewahren und auf Verlangen
bleiben, wenn bei den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ge- der zuständigen Behörde zur Einsicht vorzulegen.
nannten Personen in den letzten zehn Jahren, bei
den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Per- (4) Personen, die von der Impfpflicht befreit sind,
sonen in den letzten drei Jahren vor den in Ab- dürfen in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten
satz 1 Satz 1 genannten Terminen eine Pocken- Einrichtungen nicht beschäftigt werden und dort
schutzimpfung mit Erfolg vorgenommen worden nicht tätig werden. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 3
oder eine Pockenerkrankung überstanden ist. und 4 für diese Einrichtungen entsprechend.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1976 1217
(5) Personen, die von der lmpfpflicht befreit sind, fen lassen, wenn sie sich zur Zeit der Impfung aus
dürfen in PockenalarmplänEm nicht zum Einsatz beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur
vorgesehen werden. vorübergehend außerhalb des Geltungsbereiches
§3
dieses Gesetzes aufgehalten haben, oder wenn diese
Voraussetzungen bei einem Elternteil oder einem
Impfungen dürfen nur von Ärzten vorgenommen Sorgeberechtigten vorliegen, mit denen sie zur Zeit
werden und sind, soweit es sich um Erstimpfungen der Impfung in häuslicher Gemeinschaft gelebt
handelt, unter zusätzlicher immunbiologischer Be- haben.
handlung vorzunehmen, die als Teil der Impfung §9
gilt. Die Gesundheitsämter haben Impfungen unent-
geltlich vorzunehmen. Die zuständige Behörde erfaßt die nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 4 Impfpflichtigen in Listen, Kar-
§ 4 teien oder auf sonstigen Datenträgern und über-
Jeder Geimpfte hat sich frühestens am sechsten, wacht die Erfüllung der Impfpflicht. Die Leiter von
späteslens am acht(~n Tage nach der Impfung dem öffentlichen und privaten dem allgemeinbildenden
Arzt, der die Impfung vorgenommen hat, oder beim Unterricht dienenden Schulen haben der zuständi-
Gesundheitsamt zur Feststellung des Impferfolges gen Behörde zu einem von ihr festzusetzenden Zeit-
vorzustellen. Bei Minderjährigen haben die Eltern punkt jährlich einmal die Kinder zu melden, die in
oder die Sorgeberechtigten dafür zu sorgen, daß die dem jeweiligen Kalenderjahr das zwölfte Lebens-
Vorstellung nach Satz 1 erfolgt. Stehen gesund- jahr vollendet haben oder vollenden.
heitliche Gründe einfl Vorstellung entgegen, ist sie
nach dem Wegfall dieser Gründe unverzüglich § 10
nachzuholen. Soweit die Bundesländer Impfinstitute betreiben,
§5 gehört es zu deren Aufgaben, Impfstoffe insbeson-
dere für die in § 1 Abs. 1 genannten Impfungen und
(1) Ist eine Impfung erfolglos geblieben, so soll für Pockeneinschleppungsfälle herzustellen und
sie am Tage der Nachschau, und, falls sie auch vorrätig zu halten sowie Forschung mit dem Ziel zu
dann erfolglos bleibt, innerhalb eines Jahres wie- betreiben, risikoärmere Impfstoffe und Impftechni-
derholt werden. ken zu entwickeln. Die Impfinstitute haben ferner
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte durchzufüh-
danach weitere Impfungen durch das Gesundheits- ren, um insbesondere die Kenntnisse über die Impf-
amt oder eine andere von ihr zu hestimmende Stelle technik und das Verhalten im Pockeneinschlep-
vorgenommen werden. pungsfall zu verbessern.
§ 6
§ 11
Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund unter- (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Behörde zu setzenden Frist nachzuholen. nung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten
über die Pflichten des impfenden Arztes, die Imp-
§7 fung und die Nachschau, die Form der Eintragungen
(1) Lassen Tatsachen darauf schließen,. daß eine
in das Impfbuch, die Durchführung der Meldungen
Impfpflicht besteht, kann die zuständige Behörde nach § 9 und die Uberwachung der Erfüllung der
von den betroffenen Personen oder deren gesetz- Impfpflicht zu regeln, soweit es erforderlich ist, um
lichen Vertretern Nachweise verlangen, die ihr die einen wirksamen Impfschutz zu gewährleisten.
Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des (2) Soweit der Bundesminister für Jugend, Familie
§ 1 Abs. 1 Satz 1 vorliegen. und Gesundheit von der Ermächtigung nach Ab-
satz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch die Lan-
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben
desregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung
die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen, bei
nach Absatz 1 ermächtigt. Die Landesregierungen
Minderjährigen die Eltern oder die Sorgeberechtig-
sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-
ten, das Impfbuch (§ 16 des Bundes-Seuchengeset-
nung auf oberste Landesbehörden zu übertragen.
zes) oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus de-
nen hervorgeht, daß die Impfung erfolgt oder aus
einem gesetzlichen Grund unterblieben ist. § 12
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§8 Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
Personen mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbe- oberste Landesbehörden übertragen.
reich dieses Gesetzes, die sich, ohne nach diesem
Gesetz impfpflichtig zu sein, im Geltungsbereich § 13
dieses Gesetzes gegen Pocken impfen lassen und
dadurch einen Impfschaden erleiden, werden dem in (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 51 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes genannten fahrlässig
Personenkreis gleichgestellt. Das gleiche gilt für 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder
Deutsche, die sich außerhalb des Geltungsbereiches Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 sich nicht oder
dieses Gesetzes von einem Arzt gegen Pocken imp- nicht rechtzeitig impfen läßt,
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. entgegen § Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht treten dieses Gesetzes zu unterziehen. Kann eine
dafür sorgt, daß die Impfung innerhalb der vor- Pockenschutzimpfung oder eine Pockenerkrankung
geschriebenen Frist vorgenommen wird, nachgewiesen werden, die kürzere Zeit als die in
3. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 in den in § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen zurückliegt, so
Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Einrichtungen Per- gilt für den Zeitpunkt der ersten Impfung nach die-
sonen beschäftigt oder dort tätig wird, sem Gesetz § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
4. entgegen § 4 Satz 1 sich dem Arzt oder beim Ge-
§ 15
sundheitsamt nach der Impfung nicht vorstellt
oder entgegen § 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Vorstellung erfolgt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
5. entgegen § 9 die Impfpflichtigen nicht meldet Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
oder
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
6. einer auf Grund des § 11 erlassenen Rechtsver- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift § 16
verweist.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft das Impf-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet gesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31),. zu-
werden. letzt geändert durch Artikel 67 des Einführungsge-
setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
§ 14
desgesetzbl. I S. 469). die Verordnung zur Ausfüh-
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes impfpflich- rung des Impfgesetzes vom 22. Januar 1940 (Reichs-
tig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, hat sich der Pok- gesetzbl. I S. 214), zuletzt geändert durch die Zu-
kenschutzimpfung innerhalb von sechs Monaten ständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterziehen, 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 967), und die Zweite Ver-
wer impfpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 ordnung zur Ausführung des Impfgesetzes vom
ist, hat sich der Impfung unverzüglich nach Inkraft- 27. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 89).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1976 1219
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 4. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 911/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 22.4. 76 L 105/18
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 912/76 der Kommission zur Festset-
zung des Durchschnittsgewichts der für die Gewährung der
Schlachtprämie in Frage kommenden Tiere 22.4. 76 L 105/23
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 914/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 22.4. 76 L 105/25
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 915/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22.4. 76 L 105/27
21. 4. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 916/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis v e rar -
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 22.4. 76 L 105/28
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 917/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.4. 76 L 106/1
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 918/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 4. 76 L 106/3
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 919/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.4. 76 L 106/5
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 920/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und B r u c h r e i s 23.4. 76 L 106/7
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 921/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R in de r n sowie Rind f 1 e i s c h , ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 23.4. 76 L 106/9
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 922/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 438/71 über die Voraussetzungen
der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Wein 23. 4. 76 L 106/12
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 923/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 23. 4. 76 L 106/14
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 924/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 23. 4. 76 L 106/16
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 925/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 23.4. 76 L 106/18
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 926/76 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 23.4. 76 L 106/22
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 927/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Griechenland 23. 4. 76 L 106/24
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 928/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 23.4. 76 L 106/25
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 929/76 der Kommission zur Festset-
zunq der A bschöpfnng bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23.4. 76 L 106/26
22.4. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 930/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Hinfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n q s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 23.4. 76 L 106/27
22. 4. 7G Verordnung (EWC;) Nr. 931/76 der Kommission zur Änderung
der als AusqleichsbetrJge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k l o r s anzuwendenden Beträge 23.4. 76 L 106/29
23. 4. 76 Verordnung (EWC) Nr. 932/76 der Kommission zur Festset-
zung der duf Cc!.reide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu nqen boi der Einfuhr 24.4, 76 L 107/1
23. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 933/76 der Kommission zur Festset-
zung der Pri.imicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G c 1. r e i d c, M c h l und Malz hinzugefügt werden 24.4. 76 L 107/3
23. 4. 76 Verordnunq (EWC) Nr. ~)34/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöplungcn bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24. 4. 76 L 107/5
23. 4. 76 Verordnunq (:EWC) Nr. 935/76 der Kommission zur Festset-
zung der fü~ihilfe für zu Futterzwecken verwendete Mager -
m i lc h 24.4. 76 L 107/7
23. 4. 76 Vcrordnun\J (EWC) Nr. 936/76 der Kommission zur Festset-
zung der A hschöpfungen bei der Einfuhr von O 1i v e n ö 1 24.4. 76 L 107/8
23. 4. 7G Verorclnun~J (EWC) Nr. 937/76 der Kommission zur Änderung
des Crnndbctrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und hestimmtcn anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 24.4. 76 L 107/10
23. 4. 76 Verordnun~1 (EWC) Nr. 938/76 der Kommissfon zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 24.4. 76 L 107/11
Andere Vorschriften
21. 4. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 913/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Holz, gehobelt, genutet, ge-
federt usw., der Tarifnummer 44.13, mit Ursprung in Brasilien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom
17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
wc!rclen 22.4. 76 L 105/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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