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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 19.1\!Iai 1976 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
11. 5. 76 Zwcile VNnrdnung zur Änderung der Verordnung über die Dbertragung von Zuständig-
keiten dllf dem Ccbiel der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der
Verteidiqung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
:,]--1-10
12. !>. 7(i Verorclmrng 1.ur i\nckrung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfonds-
qcscL,: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
7ß0-:i-2
17. 5. 7(i Sic!hent.e Vcrordm11HJ zur Anderung der Fernmeldeordnung (7. AndVFO) 1208
902b-1, 'Jll27-'.l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesge,c;elzblctl.t Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
Ve:rkündun9cn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung
im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 11. Mai 1976
Auf Grund des § !lb Abs. 1 Satz 3 des Soldaten- die Worte „die Anspruch auf Wehrsold haben"
versorgungsgcselzes in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
machun~J vom 5. MJrz 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
wird im EinvernPhmcn mit dcm1 Bundesminister des 2. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Innern verordnd: „Für die Entscheidungen über Ansprüche nach
§ 41 Abs. 2 SVG von Eltern oder Adoptiveltern
Artikel 1
von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
§ 4 der Verordnun~J über die Dbertragung von bis zu einem Jahr und drei Monaten und von
Zuständigkeiten c1nJ dem Gebiet der So]dalenver- Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
sorgung im Diensilwreich des Bunde~;rninisters der dümst leisten, gilt,
Verteidigung vorn 29. November 1971 (Bundes-
1. wenn der Soldat Anspruch auf Dienstbezüge
gesetzbl. I S. 1B73), w~ändert durch die Verordnung
.hatte, Absatz 1 und,
zur Anderun9 der Verordnnnq über die Ubertragung
von ZusUindigkcitcn crnf dem Gebiet der Soldaten- 2. wenn der Soldat Anspruch auf Wehrsold hatte,
versorgung im Dienstbereich des Bundesministers Absatz 2
der Verteidiqunq vom 10. Oktober 1972 (Bundes- entsprechend."
geselzbl. I S. 2009), wird w ic folgt geändert:
Artikel 2
1. In Absutz 2 Sdlz l werden die Worte „die auf Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
c;rund der Wc~hrpflicht Wehrdienst leisten" durch nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1976
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 12. Mai 1976
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsge- (4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zu-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gang des Beitragsbescheides fällig."
12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes über die Auf-
lösung der Mühlenstelle und die Ubertragung von 3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Zuständigkeiten im Bereich der Mühlenwirtschaft a) In Satz 1 werden die Worte „im Laufe des
vom 7. Apri.1 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 921), im Ein- Monats Oktober" durch die Worte „zum
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen 1. November" ersetzt.
sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten wird mit Zustimmung des b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
Bundesrates verordnet: „ Wird die Nutzung der Fläche im Laufe des
Kalenderjahres nicht nur vorübergehend ein-
gestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber
Artikel 1
oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung
Die Verordnung über die Beiträge nach dem Ab- nach Satz 1 für die Kalendermonate bis zur
satzfondsgesetz vom 12. Juli 1.972 (Bundesgesetz- Einstellung des Betriebes abzugeben."
blatt I S. 1241) wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1. In § 1 wird die bisherige Nummer 1 gestrichen;
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num- 4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch
mern 1 und 2. das Wort „zehn" ersetzt.
2. § 2 erhült folgende Fassung: 5. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 ,,§ 9
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fäl-
Absatzfondsgesetzes wird bei Mühlen mit einer ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefan-
jährlichen Vermahlung bis zu 500 t für jedes genen Monat der Sämnis ein Säumniszuschlag
KalenderviE!rteljahr, im übrigen für jeden Monat von 0,5 vom Hundert des rückständigen Beitrags-
erhoben. betrages verwirkt. Für die Berechnung des Säum-
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die niszuschlages wird der rückständige Beitrags-
für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen betrag auf volle hundert Deutsche Mark nach
innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des Er- unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf
hebungszeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung hat Deutsche Mark werden nicht erhoben."
nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundes-
amt im Bundesanzeiger bekanntgibt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mit-
teilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2
kann die für die Beitragsschuld maßgeblichen oder 6" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
Mengen ermitteln oder schätzen, wenn oder so- § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6" ersetzt.
weit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
unvollständig ist oder bis zum vorgeschriebenen
Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der Bei- ,, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung
trag im Erhebungszeitraum weniger als einhun- und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
dert Deutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid auf das Bundesamt übertragen
nur für ein Kalenderhalbjahr zu erteilen. 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1976 1207
2. für Ordnungswidrigkeikn nach § 13 Abs. 1 Artikel 3
Nr. 2 und 3 des AbscJtzfondsgesetzes, so-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
weil ibm ni:lch § 1 in Verbindung mit § 10
Auskünfte zu erlcilen sind." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Absatzfonds-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundes min ist.er für Enüi hrung, Lcmdwirtschaft Artikel 4
und Forsten wird den Wortlaut der Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in Artikel 1 Nr. 1, 2 und 6 tritt am 1. Juli 1976 in
der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(7.ÄndVFO)
Vom 17. Mai 1976
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 4. In§ 19
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:
schaft verordnet: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teil-
nehmer" die Worte „vom folgenden Mo-
Artikel 1 nat an" eingefügt;
Änderung der Fernmeldeordnung bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Be- gilt sinngemäß.",
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 541), zuletzt geändert durch die Sechste Verord- b) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
nung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom „Die Formvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1
8. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 986), wird wie Halbsatz 2 und die Frist gemäß § 18 Abs. 2
folgt geändert und ergänzt: gelten sinngemäß."
1. In § 3 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b 5. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
a) wird in Doppelbuchstabe aa die Zahl „200" ,, (5) Ist bei Beendigung des Teilnehmerverhält-
durch die Zahl „ 100" ersetzt, nisses gemäß Absatz 3 die Mindestüberlassungs-
b) wird in Doppelbuchstabe bb die Zahl „80" dauer noch nicht abgelaufen, so sind vom folgen-
durch die Zahl „40" ersetzt. den Monat an Restgebühren wie bei vorzeitiger
Aufgabe zu entrichten; § 19 Abs. 4 wird ange-
2. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird gestrichen. wendet."
6. § 23 wird wie folgt geändert:
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Fassung:
,,Die Deulsche Bundespost und der Teilneh- „für Verkleinerungsanträge gilt § 18 Abs. 1
mer können die Teilnehmereinrichtungen Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 sinngemäß.",
nach der Ubergi:lbe (§ 11 Abs. 10) kündigen; b) in Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
die Kündigung muß schriftlich erklärt wer- „Einrichtungen" die Worte „vom folgenden
den.",
Monat an" eingefügt.
b) Absalz 2 erhdlt folgende Fassung:
7. § 24 wird wie folgt geändert:
,, (2) Die Kündigung ist zum Schluß eines be-
liebigen Werktages zulässig; Sonnabende gel- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer-
ten nicht als Werktage. Die Kündigungserklä- angabe ,,(§ 19)" die Worte „vom folgenden
rung muß spcttestf:~ns sechs Werktage vor dem Monat an" eingefügt,
Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, b) in Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „er-
der zuständigen Anmeldestelle für Fernmelde- lassen" die Worte „vom folgenden Monat an"
einrichtungen oder dem Teilnehmer zugehen. eingefügt.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
für Teilnehmereinrichtungen, deren Kündi- 8. In § 32 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 4
gung vor Ablauf eines Monats seit der Uber- Nr. 3" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 2 Satz 4" er-
gabe an den Teilnehmer wirksam wird, die setzt.
monatlichen Gebühren mindestens für einen
vollen Monat erhoben. Werden private Teil- Artikel 2
nehmereinrichtungen erst nach der Außerbe- Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
triebsetzung gekündigt, so bleibt die Gebüh-
renpflicht bis zu dem Tage, an dem die Kündi- Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur
gung wirksam wird, bestehen.", Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),
c) Absatz 4 wird aufgehoben. zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1976 1209
Änderung der Fernnwlcleordnung vorn 8. April 1976 Artikel 4
(Bundesgesetzbl. 1 S. 986), werden wie folgt geän- Änderung der Verordnung für den
dert und ergänzt: Fernschreib- und den Datexdienst
1. In den Vorbemerkungen wird Nummer 5 wie In Abschnitt 3.5. Besondere Leistungen der Fern-
folgt geändert: schreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage
a) fn der Uberschrift wird das Wort „Andersfar- zur Verordnung für den Fernschreib- und den Da-
hige" durch die Worte „Farbe der" ersetzt, texdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
b) in Satz 1 werden die Worte „ in der Regel" 26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 388), geändert
und das \/\/ ort ,, (Regelfarbe)" gestrichen, durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
c) Satz 2 wird gestriclwn.
vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3032),
wird Nummer 1 einschließlich der zugehörigen Vor-
2. In Abschnitt 1.1.1. Monatliche Grundgebühren schriften 1 und 2 aufgehoben.
werden die Nummer 21 und in Abschnitt 1.2.
Grundgebühren für Sprechapparate besonderer
Art bei einfachen Hauptstellen die Nummer 4 so- Artikel 5
wie in Abschnitt 1.3.1. Grundgebühren die Num-
Vorübergehende Sonderregelungen
mer 8 aufgehoben.
(1) folgende einmalige Gebühren werden in 20
3. In Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen gleich hohen Raten erhoben, wenn nicht die Bezah-
a) wird Abschnitt 2.3.J. Andersfarbiger Abfrage- lung in 10 gleich hohen Raten oder in einer Summe
apparat auf gehoben, beantragt wird:
b) werden in Abschnitt 2.9.1. Gewöhnliche a) die Anschließungsgebühr für erstmals ange-
Sprechapparale für Nebenstellen die Num- schlossene oder ortsveränderte einfache Fern-
mer 2 und in Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate sprech-Regelhauptanschlüsse (ausgenommen Not-
besonderer Art die Nummer 7 sowie in Ab- rufanschlüsse),
schnitt 2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen b) die Anschließungsgebühren für Zusatzeinrich-
die Nummer 9 aufgehoben, tungen, die unmittelbar oder über andere Zusatz-
c) erhält in Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate be- einrichtungen mittelbar an die Hauptstellen der
sonderer Art in der Spalte „Gegenstand" die unter Buchstabe a bezeichneten Anschlüsse
Uberschrift der Vorschrift zu Nummer 2, 4, 6 gleichzeitig bei deren Neuanschließung ange-
und 7 folgende Fassung: bracht werden,
,,Zu Nr. 2, 4 und 6". c) die Ubernahmegebühr gemäß Abschnitt 1.1.2
Nr. 5 der Fernmeldegebührenvorschriften, so-
4. Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen wird wie
weit es sich um die nicht eigenmächtige Uber-
folgt geändert:
nahme einfacher Fernsprech-Regelhauptan-
a) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gegen- schlüsse handelt.
stand" die Worte „Umschreibgebühr bei" ge-
Im Falle vorheriger Beendigung des Teilnehmerver-
strichen,
hältnisses oder im Falle nicht fristgemäßer Zahlung
b) Nummer 2 w ir,d einschließlich der zugehöri- einer der vorbezeichneten Raten gilt § 19 Abs. 2 der
gen Vorschriften 1 bis 3 aufgehoben, Fernmeldeordnung sinngemäß; § 20 Abs. 1 Satz 6
c) in der Spalte „Gegenstand" erhält die Vor- der Fernmeldeordnung wird nicht angewendet. Die
schrift zu Nummer 9 folgende Fassung: Sonderregelungen des Absatzes 1 gelten nur für
vorbezeichnete Einrichtungen, die dem Teilnehmer
„Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 5 nach dem 29. Februar 1976 übergeben wurden oder
Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 3 noch übergeben werden (§ 11 Abs. 10 der Fernmel-
sowie § 40 Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeord- deordnung), wenn der Antrag auf Neuanschließung
nung und je Funkrufanschluß (§ 9 a Abs. 1 oder Ubernahme bis spätestens 31. Mai 1977 bei der
Satz 2 der Fernmeldeordnung) erhoben. Bei zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrich-
mehreren Funkrufanschlüssen desselben Teil- tungen vorliegt. Wurden dem Teilnehmer die An-
nehmers wird die Gebühr nur einmal erho- schließungsgebühren oder die Ubernahmegebühr in
ben." der Zeit vom 1. März 1976 bis zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Verordnung bereits in einem Be-
Artikel 3 trag in Rechnung gestellt, so wird die Ratenzahlung
Änderung der Ersten Verordnung nur auf Antrag zugestanden.
zur Änderung der Fernmeldeordnung (2) In jeder der ersten drei aufeinanderfolgenden
In Anlage 21 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Ver- Fernmelderechnungen, die erstmals angeschlossene,
ordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom ortsveränderte oder übernommene einfache Fern-
7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306), geändert sprech-Regelhauptanschlüsse betreffen, wird der
durch Artikel 3 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Geldwert von 50 Gebühreneinheiten gemäß Ab-
Änderung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar schnitt 7.1 der Fernmeldegebührenvorschriften
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird in Abschnitt (l 1,50 DM) gutgeschrieben. Der vorletzte Satz des
2. Zusatzeinrichtungen die Nummer 8 aufgehoben. Absatzes 1 gilt auch für diese Sonderregelung.
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Silt·1. 1 gilt nicht für Anschlüsse, bei denen das Teil- (3) Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b [Aufhebung der
nehmerverhältnis schon vor Ablauf eines Monats Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person des
s(~i l der Ubergabe an den Teilnehmer wieder er- Teilnehmers und bei Namensänderung (§ 14 der
lischt. Entfallen die drei ersten Fernmelderechnun- Fernmeldeordnung) sowie bei Änderungen des
uen alle oder zum Teil auf die Zeit vom 1. März Wohn- oder Geschäftssitzes des Teilnehmers (§ 32
1976 bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Verord- Abs. 4 der Fernmeldeordnung)] wird auch bei den
nung, so wird mit der Gutschrift des in Satz 1 be- Umschreibungen angewendet, bei denen die Um-
zeichneten Geldbetrages in der ersten Fernmelde- schreibgebühr nach dem 29. Februar 1976 in Rech-
rechnung nach Inkrafttreten dieser Verordnung be- nung gestellt wurde oder in Rechnung zu stellen
9onnen. war. Bereits gezahlte Umschreibgebühren nach
Satz 1 werden auf Antrag erstattet.
Artikel 6
(4) § 18 Abs. 2 der Fernmeldeordnung in der Fas-
Dberg angsvorschriften sung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt auch für
Kündigungen, die bereits vor dem Zeitpunkt des In-
(1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und b (Senkung
krafttretens dieser Verordnung erklärt wurden, aber
der Mindesteinnahmesätze bei öffentlichen Sprech-
erst nach diesem Zeitpunkt wirksam werden.
stellen mit Münzfernsprecher bei Privaten) wird
iiuch auf die Mindesteinnahmen für Abrechnungs-
zei lrüume angewendet, die teilweise vor dem Zeit- Artikel 7
punk l des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen. Berlin-Klausel
(2) Jedem Teilnehmer, dem für den Monat Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1976 ein monatlicher Gebührenzuschlag für einen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
in Rechnung gestellt wurde, wird in der ersten waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
F(~rnmelderechnung nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung für jeden dieser Sprechapparate ein Geld- Artikel 8
betrag gutgeschrieben, der der dreifachen Monats-
9ebühr entspricht, die bis zum Tag vor dem Inkraft- Inkrafttreten
l retcm dieser Verordnung gegolten hat. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. G s c h e i d l e
Nr. 55 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1976 1211
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 19. Mai 1976
Tag Inhalt Seite
13 . .5. 76 Gesetz zu dem Uhereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren .......................................... . 577
12. 4. 7G Bel«:rnnlrnachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Fischen~i im Nordweslatlantik und seiner Protokolle ................................. . 583
12. 4. 76 Bekannl111<1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ....................................................... . 584
22. 4. 7G Bekannlmilchung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für Seeleute ....................................................................... . 584
22. 4. 76 Bek,rnnlnwchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenslänclen ..................................................................... . 585
23. 4. 76 Bek,mnlmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die völkerrechtliche
llafllrng für Schüden durch Weltraumgegenstände ................................... . 585
29. 4. 76 ßektllrnlrnachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des
Intern,1lionalen Kaflee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung ..... 586
7. 5. 76 Bekannlmüchung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens zum Internatio-
rwlen Ubcreinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr über die Haf-
tung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden, der Internationalen Uber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtyerkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-
verkch r, des Zusalzprotokolls und der Protokolle I und II ............................ . 586
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag dc~s
Ddlt11n und Bczc!idrnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 5. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Schlachl-
vieh-llundelsklilssc:11- und Notienmgsverordnung 89 12. 5. 76 13. 5. 76
784'.l-l-'2
5. 5. 76 Verordnung über die Vcrliingerung der Frist für
den Bel'.ug des Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsfönler Augsburg, Balingen, Bochum,
Dortmund, Duisburg, Essen, Freiburg, Freising,
Fulda, Gießen, Göppingen, Hagen, Heidelberg,
Heilbronn, Tierford, Kaiserslautern, Köln, Lörrach,
Ludwigshufen, Münster, Paderborn, Passau, Pfarr-
kirchen, Rheine, Stade, Stuttgart, Wesel und im
Bezirk des Limdesarheil.samtes Berlin 91 14. 5. 76 1. 2. 76
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V(~rJ<1<J: Bundes,mzeiger Verlugsges.m,b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesqcsel ✓,blal.l Teil l W(,ru,m Ccsclze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekunntmachungen veröffentlicht.
Im Bund(,sqcsel:,:blatt Teil II werden vülkcrrechiliche Vereinburungcn, Vcrlriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßckannlmachun1ien sow i,i Zoll! <11 ifverordnungen veröffentlicht.
13 r, zu q s b e d in q 11 n g c n : Laufender Bezug nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jabres
heim Verla9 vorlic<Jcn. Poslnnschrift für Abonncmcnlsbestcllunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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p1 eis ist die Mell!wr•1 lsU)UC!r „nt11,J!lcn; d(:r ,rnw:w<111dte Steucrsutz beträgt 5,5 11 /o.