1197
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 18.Mai1976 INr.54
Tag Inhalt Seite
13. 5. 76 G<~setz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichs-
anspruch des Handelsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
4100-t, 315-1, 8251-1, B2;i2-l
10. 5. 76 Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebens-
rnittclrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
2125-4-:12, 2125-4-2!1, 71142-2-5, 7842-6, 2125-4-34, 2125-4-36, 2125-4-41
Gesetz
über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten
und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Vom 13. Mai 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 89 b Abs. 3 erhält folgende Fassung:
rates das fol~1ende Gesetz beschlossen: (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Han-
11
delsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt
hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unter-
Artikel 1
nehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat
Änderung des Handelsgesetzbuches oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung sei-
ner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: Krankheit nicht zugemutet werden kann. Der An-
spruch besteht ferner nicht, wenn der Unterneh-
1. § 3 des Handelsgesetzbuches erhält folgende Fas- mer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und
sung: für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen
,,§ 3 schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirt- vorlag."
schaft finden die Vorschriften des § 1 keine An-
Artikel 2
wendung.
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Un-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ternehmen gilt § 2 mit der Maßgabe, daß der Un-
ternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
die Eintragung in das Handelsregister herbeizu- freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält folgende Fas-
führen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine sung:
Löschung der Firma nur nach den allgemeinen ,,§ 126
Vorschriften statt, welche für die Löschung kauf- Die Organe des Handelsstandes sowie außer
männischer .Firmen gelten. ihnen - soweit es sich um die Eintragung von
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forst- Handwerkern handelt - die Organe des Hand-
wirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur werksstandes und - soweit es sich um die Eintra-
ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaft- gung von Land- oder Forstwirten handelt - die Or-
lichen Unternehmens darstellt, so finden auf das gane des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstan-
im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die des sind verpflichtet, die Registergerichte bei der
Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Be-
Anwendung." richtigung und Vervollständigung des Handelsregi·
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen gesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - vom
Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berech- 11. Dezember 1975 {Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird
tigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Registerge- wie folgt geändert:
richten zu stellen und gegen Verfügungen der Re-
gistergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde ein- 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zulegen."
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Arti.kel 3 „Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen
Änd<:~rung des Gesetzes über eine Altershilfe von mehreren Personen gemeinsam (Mitunter-
für Landwirte nehmer), einer Personenhandelsgesellschaft
oder einer juristischen Person betrieben, so
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in gelten die Mitunternehmer, die Gesellschafter
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem- und die Mitglieder der juristischen Person als
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän- landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie
dert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemei- hauptberuflich außerhalb eines rentenversi-
ner Teil vom 11. Dezernbm 1975 (Bundesgesetz- cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis-
blatt I S. 3015), wird wie folgt geändert:
ses im Unternehmen tätig sind oder in das
Unternehmen Flächen eingebracht haben, die
1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Boden-
„Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von bewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage
mehreren Personen gemeinsam (Mitunterneh- bildeten und von ihnen bis zu diesem Zeit-
mer), einer Personenhandelsgesellschaft oder punkt mindestens ein Jahr als landwirtschaft-
einer juristischen Persern betrieben, so gelten die liches Unternehmen selbst bewirtschaftet
Mitunternehmer, die Gesellschafter und die Mit- worden sind."
glieder der juristischen Pc~rson als landwirt- b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
schaftliche Unternehmer, sofern sie hauptberuf- und 4.
lich außerhalb e.ines rentenversicherungspflich-
tigen Beschäftigungsverhältnisses im Unterneh- 2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf
men tätig sind oder in das Unternehmen Flächen ,,Absatz 2 Satz 3" durch die Verweisung auf „Ab-
eingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbrin- satz 2 Satz 4" ersetzt.
gung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende
Existenzgrundlage bildeten und von ihnen bis zu
diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als land- Artikel 5
wirtschaftliches Unternehmen selbst bewirtschaf-
tet worden sind." Ubergangsvorschriften
(1) Personen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: als landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des
„Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von . § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe
Unternehmern im Sinne des § l Abs. 3 Satz 2 be- für Landwirte beitragspflichtig (§ 14 Abs. 1 des Ge-
trieben, so tritt ein sonstiger Verlust der Unter- setzes über eine Altershilfe für Landwirte) gewor-
nehmereigenschaft nur ein, wenn der Unterneh- den sind, können auf Antrag abweichend von der
mer aus dem Unternehmen ausscheidet." Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsord-
nung bis ~1. Dezember 1977 oder innerhalb eines
3. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: Jahres nach Zustellung des Bescheides über die
Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis der land-
„Ubernimmt ein Altersgeldberechtigter ein oder
wirtschaftlichen Alterskasse Beiträge zur Alters-
mehrere landwirtschaftliche Unternehmen oder hilfe für Landwirte für Zeiten nach dem 30. Septem-
Unternehmensteile, deren Einheitswert oder Ar-
ber 1957 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, in
beitsbedarf allein oder zusammen mit demjeni- denen sie oder ihr Ehegatte bei Anwendung_ des § 1
gen etwa zurückbehaltener Unternehmensteile
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
25 v. H. der nach § 1 Abs. 4 festzusetzenden Min-
Landwirte landwirtschaftliche Unternehmer gewe-
desthöhe überschreitet, oder wird er landwirt- sen wären, nachentrichten. Beiträge können nur für
schaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
die gesamte Zeit, in der die Tätigkeit als landwirt-
Satz 2, so ruht der Anspruch auf Altersgeld vorn schaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
Beginn des folgenden Monats an."
Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte ausgeübt worden ist, und in der im Zeitpunkt
4. In § 14 wird Absatz 4 gestrichen.
der Entrichtung geltenden Höhe nachentrichtet wer-
den. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann Teil-
Artikel 4 zahlungen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren
nach Ablauf der Antragsfrist zulassen.
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte (2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes das 50. Lebensjahr vollendet hatten
Das Gesetz über die Krankenversicherung der und als landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
Landwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (Bundesge- des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-
setzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Sozial- hilfe für Landwirte erstmals beitragspflichtig (§ 14
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1976 1199
Abs. l des GesetzPs ülwr ei1w Altershilfe für Land- den sind. Die Befreiung wirkt auf den Zeitpunkt des
wirte) geworden sind, sind auf Antrag von der Bei- Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück. Sie ist unwi-
tragspflicht zu befreien. derruflich. Der Befreite scheidet endgültig aus der
(3) Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses landwirtschaftlichen Alterskasse aus.
Gesetzes landwirtschaftliche Unternc~hmer im Sinne
des § l des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
Artikel 6
wirte waren und die die Unternehmereigenschaft
durch dieses Gesetz verlieren würden, gilt § 1 des Berlin-Klausel
Gesc~tzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Fassung weiter. Sie sind auf Antrag von der Bei-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tragspflicht zu befreien.
(4) Anträge nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2
sind bis zum 31. Dezember 1977 zu stellen. Die Be- Artikel 7
freiung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Inkraft- Inkrafttreten
treten dieses Gesetzes Leistungen. nach dem Gesetz
übE~r eine Afü:rshilfo für Landwirte beantragt wor- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
f ü r Ernährung , L an d wir t s eh a f t und F o r s t e n
.J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur .Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 10. Mai 1976
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und 4. § 4 erhält folgende Fassung:
des§ 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b
,,§ 4
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), (1) In§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 17
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Zweiten Geset- aufgeführte Stoffe sowie Stoffe zur Herstellung
zes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten gebrauchs-
15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), wird im fertigen Stoffmischungen dürfen, soweit sie für
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- die dort genannten Verwendungszwecke be-
nmg, Landwirtschctft: und Forsten und für Wirtschaft, stiirnmt sind, gewerbsmäßig nur in Packungen
oder Behältnissen abgegeben werden; gleiches
auf Grund des § 49 Abs. l des Lebensmittel- und gilt für Distickstoffoxid-Kapseln oder -Patronen,
Bedarfsgegenst:ändegesetzes im Einvernehmen mit für zur Weiterverarbeitung bei der Herstellung
dem Bundesminister der Finanzen und von Backwaren bestimmte Zubereitungen von
Lebensmitteln mit einem Gehalt an in § 2 Abs. 2
auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 16 aufgeführten Stoffen sowie für Sorbit,
des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Be- Mannit und für Mono- und Diglyzeride von
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
Speisefettsäuren.
S. 17), zuletzt geändert. durch das Gesetz zur Gesamt-
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1945), im Einvernehmen mit sen an einer in die Augen fallenden Stelle in
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,
und Forsten und für Wirtschaft leicht lesbarer Schrift angegeben sein:
mit Zustimmun9 des Bundesrates verordnet: 1. der Name oder die Firma des Herstellers oder
desjenigen, der die Stoffe in den Verkehr
bringt, sowie der Ort der gewerblichen Haupt-
Artikel 1 niederlassung des Herstellers; wenn dieser
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
Die AH9erneine Fremdstoff-Verordnung vom ordnung liegt, die Stoffe jedoch im Geltungs-
19. Dezember 1959 (Bundesgeset:zbl. I S. 742), zuletzt
bereich dieser Verordnung hergestellt sind,
geändert durch die Kakaoverordnung vorn 30. Juni
außerdem der Ort der Herstellung;
1975 (Bundesgesetzbl. I S. l 760), wird wie folgt ge-
ändert: 2. die Bezeichnung des Stoffes; für die in Anlage 2
aufgeführten Stoffe die dort festgesetzte Be-
1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Worte „in der zeiichnung und Nummer;
Anlage" durch die Worte ,rin Anlage 1" ersetzt. 3. zusätzlich folgende Angaben und Hinweise:
. a) bei den in Anlage 2 Buchstabe A aufgeführ-
2. § 2 wird wie folgt 9ei:indert: ten Stoffen die Angabe „für Lebensmittel
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort Na- 11
(beschränkte Verwendung)"; für die in An-
trium-" e in Komma und das Wort „Kalium-"
1
lage 2 Buchstabe B aufgeführten St:off e die
sowie nach dem Wort „Agar-Agar," das Wort Angabe „Lebensmittelfarbstoff";
,,Furcelleran," eingefügt. b) bei den zur Weiterverarbeitung bei der
Herstellung von Backwaren bestimmten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zubereitungen mit einem Gehalt an in § 2
aa) In Nummer 6 werden nach dem Wort Abs. 2 Nr. 16 aufgeführten Stoffen ein Hin-
,,Kalziurnhydroxyd" die Worte „und Kal- weis hierauf;
ziumchlorid" eingefügt:. c) bei Distickstoffoxid (§ 3 a Abs. 1) die An-
bb) In Nummer 16 werden die Worte „unver- gabe „zum Verschäumen von Schlagsahne".
zweigten Fettsäuren der Kohlenstoffzah- (3) Werden in § 2 aufgeführte Stoffe in Einzel-
len C12, C1,i, C1ti und Cis" durch das mengen mit einem Gewicht von mehr als 300 Ki-
Wort „Speisefettsäuren" ersetzt. logramm abgegeben, genügt es, wenn die An-
gaben nach Absatz 2 auf einem Begleitpapier ge-
3. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. macht werden."
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5. Folgender § 4 a wi rcl eingefügt: E 304 6-Palmityl-1-ascorbinsäure
(1-Ascorbylpalmitat)
,,§ 4 a
E 261 Kaliumacetat
Sorbit, Mannit sowie Mono- und Diglyzeride
E 262 Natriumdiacetat
von Speisefettsäuren müssen in ihrer Zusammen-
setzung den in Anlage 1 Teil I festgesetzten all- E 263 Calciumacetat
gemeinen Reinhcitskriterien entsprechen." E 325 Natriumlactat (Natriumsalz der Milch-
säure)
6. § 6 wird wie folgt geändert: E 326 Kaliumlactat (Kaliumsalz der Milch-
säure)
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
E 327 Calciumlactat (Calciumsalz der Milch-
,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebens- säure)
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom E 335 Natriumtartrate (Natriumsalze der
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), Weinsäure)
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutz- E 336 Kaliumtartrate (Kaliumsalze der Wein-
säure)
gesetzes vom 15. August 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2172), wird bestraft, wer Lebens- E 337 Kalium-Natriumtartrat (Kalium-
mittel, denen ein in § 4 a aufgeführter Stoff Natriumsalz der Weinsäure)
unter Verstoß gegen die dort festgesetzten E 331 Natriumzitrate (Natriumsalze der
Anforderungm1 an seine Zusammensetzung Zitronensäure)
zugesetzt worden ist, gewerbsmäßig in den E 332 Kaliumzitrate (Kaliumsalze der
Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeich- Zitronensäure)
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
E 333 Calciumzitrate (Calciumsalze der
gegenständegesetzes ordnungswidrig." Zitronensäure)
E 339 Natriumorthophosphate (Natriumsalze
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und der Orthophosphorsäure)
wie folgt geändert:
E 340 Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze
aa) In der Einleitung werden die Worte „ vom der Orthophosphorsäure)
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945)" gestrichen. E 341 Calciumorthophosphate (Calciumsalze
der Orthophosphorsäure)
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Stoffe" die Worte ,,, Stoffmischungen E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate (Na-
oder Lebensmittel" eingefügt. trium- und Kaliumpyrophosphate)
cc) In Nummer 2 werden die Worte „oder 3" E 420 Sorbit
gestrichen. E 421 Mannit
E 422 Glyzerin
7. Die Anlage der Verordnung wird Anlage 1 und E 338 Orthophosphorsäure
wie folgt geändert: E 470 Calciumstearat
a) In Teil I werden im zweiten Absatz die Worte E 251 Natriumnitrat
,,keine nachweisbaren Spuren anderer gesund- E 252 Kaliumnitrat
heitlich bedenklicher Verunreinigungen" E 280 Propionsäure
durch die Worte „keinen in toxikologischer
E 281 Natriumpropionat (Natriumverbindung
Hinsicht gefährlichen Gehalt an anorganischen
der Propionsäure)
Verbindungen, insbesondere an Schwermetal-
len," ersetzt. E 282 Calciumpropionat (Calciumverbindung
der Propionsäure)
b) In Teil III wird folgender Abschnitt angefügt:
E400 Alginsäure
„E 471 und E 472 Mono- und Diglyzeride und E 401 Na tri umalgina t
deren Ester mit Genußsäuren
E 402 Kaliumalginat
Die mit den Nummern E 471 und E 472 in E 404 Calci umalgina t
Anlage 2 auf geführten Stoffe dürfen nicht
mehr als insgesamt 6 0/o Natrium- und Kalium- E406 Agar-Agar
salze der Speisefettsäuren, berechnet als Na- E 407 Carrageen (Carr agenine, Carr agena te)
triumoleat, enthalten." E408 Furcelleran (Furcellaran)
E 410 Johannis brotkernmehl
8. Die Verordnung erhält folgende Anlage 2: E 412 Guarkernmehl (Guar-Gummi)
„Anlage 2 E 413 Traganth
A (zu § 4 Abs. 2) E 414 Gummi arabicum
E 322 Lezithine E 440 Pektine
E 303 5,6-Diacety 1-1-ascorbinsäure E 471 Mono- und Diglyzeride von Speisefett-
(1-Ascorby ldiacetat) säuren
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
E 472 Essigsäure-Ester der Mono- und Di- d) Folgende Bezeichnungen werden angefügt:
glyzeride von Speisefettsäuren ,,E 336 Kaliumtartrate (Kaliumsalze der Wein-
E 472 Weinsäure-Ester der Mono- und Di- säure)
glyzeride von Speisefettsäuren E 413 Traganth
E 472 Monoacetyl- und Diacetyl-Weinsäure- E 414 Gummi arabicum
ester der Mono- und Diglyzeride von
E 422 Glyzerin
Speisefettsäuren
B E 450 Natriumdiphosphate (Natriumpyro-
E 150 Zuckerkulör phosphate)
E 174 Silber E 450'' Kaliumdiphosphate (Kaliumpyro-
E 175 Gold". phosphate)
E 466 Carboxymethylcellulose".
Artikel 2
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be- Artikel 3
kanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver- § 5 der Verordnung über Milcherzeugnisse vom
ordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I 15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), zuletzt ge-
S. 1281), wird wie folgt geändert: ändert durch die Konsummilch-Kennzeichnungs-
Verordnung vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1301), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 2 und" ge- 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Na-
strichen. trium-" ein Komma und das Wort „Kalium-" so-
wie nach dem Wort „Carrageene," das Wort
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: ,, Traganth," eingefügt.
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) bei den in Anlage 4 aufgeführten 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Stoffen die dort angegebene Bezeich- ,, (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe müssen
nung und, soweit für diese Stoffe den in Teil I der Anlage 1 zur Allgemeinen
eine Nummer angegeben ist, diese Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
Nummer sowie der Hinweis ,für Le- (Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden
bensmittel (beschränkte Verwen- Fassung festgesetzten allgemeinen Reinheitskri-
dung)';". terien und gegebenenfalls den weitergehenden
bb) Die Buchstaben b und c werden ge- Reinheitsanforderungen des Arzneibuches ent-
strichen, Buchstabe d wird Buchstabe b. sprechen. Sie dürfen gewerbsmäßig nur in Pak-
kungen oder Behältnissen abgegeben werden; die
cc) Folgender Halbsatz wird angefügt: Packungen oder Behältnisse müssen entsprechend
„sofern Vermischungen Natriumnitrat § 4 der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung ge-
oder Kaliumnitrat enthalten, ist die An- kennzeichnet sein. Für die in der Gruppe XV
gabe ,Salpetergehalt .... 0/o' hinzuzufü- der Anlage aufgeführten Mono- und Diglyceride
gen;". von Speisefettsäuren gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend."
2. In Anlage 1 Teil I werden im letzten Absatz die
Worte „keine nachweisbaren Spuren anderer ge- Artikel 4
sundheitlich bedenklicher Verunreinigungen" er- Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
setzt durch die Worte „keinen in toxikologischer machung vom 19. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I
Hinsicht gefährlichen Gehalt an anorganischen S. 321) wird wie folgt geändert:
Verbindungen, insbesondere an Schwermetallen,".
1. § 20 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert: gende Fassung:
„dabei gelten die Anforderungen nach Absatz 5
a) In der Uberschrift werden die Worte „für die Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prüfung im Zell-
in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Stoffe" kulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft
gestrichen. toxische Eigenschaften nicht nachgewiesen wor-
b) Am Anfang der Liste werden folgende Be- den sind,".
zeichnungen eingefügt:
„E 251 Natriumnitrat 2. In § 21 Abs. 2 werden an Stelle des Satzes 2
folgende Sätze angefügt:
E 252 Kaliumnitrat
E 261 Kaliumacetat". ,,Im Falle der Nummer 3 gelten die Anforderun-
gen nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch
c) Nach der Bezeichnung „E 325 Natriumlactat" Prüfung im Zellkulturtest mit Zellen mensch-
wird die Bezeichnung „E 326 Kaliumlactat licher Herkunft toxische Eigenschaften nicht
(Kaliumsalz der Milchsäure)" eingefügt. nachgewiesen worden sind. Wird der Nachweis
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1976 1203
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach § 20 bb) In Buchstabe d werden die Worte „3 Ge-
Abs. 5 ganz oder teilweise durch amtliche oder wichtsteile der genannten Phosphate"
amtlich anerkannte Untersuchungsstellen im Gel- durch die Worte „2 Gewichtsteile der
tungsbereich der Verordnung erbracht, so ist in genannten Phosphate, berechnet als
Ziffer IV Nr. 3 der in Satz 1 Nr. 4 genannten amt- P2Os," ersetzt.
lichen Bescheinigung unter Angabe der unter-
suchten Eigenschaften und der ·untersuchungs- b) In Nummer 4 erhält der Buchstabe a folgende
stelle darauf hinzuweisen. 11 Fassung:
"a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbin-
dungen der Orthophosphorsäure (Ortho-
3. § 25 erhtHt folgende Fassung:
phosphate), Natrium- und Kaliumverbin-
,,§ 25 dungen der Pyrophosphorsäure (Diphos-
phate, Pyrophosphate) und Natrium-, Ka-
Abgabe fremder Stoffe lium- und Calciumverbindungen der Zi-
(1) In Anlage 3 Nr. 2 bis 4 aufgeführte Stoffe, tronensäure (Zitrate), jeweils insgesamt
unvermischt oder in Vermischung untereinander, bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der
dürfen nur in Packungen oder Behältnissen in Phosphatanteil 16 Gramm, berechnet als
den Verkehr gebracht werden. P2Or., nicht überschreiten darf, sowie".
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen ist c) Im Abschnitt „Reinheit.sanforderungen" erhält
an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich der erste Satz unter der Uberschrift „Zu den
sieht.bar und in leicht lesha rer Schrift in deutscher Nummern 2 bis 4" folgende Fassung:
Sprache anzugeben: „ Die dort genannten Verbindungen müssen
1. der Name oder die Firma des Herstellers oder den Reinheitsanforderungen der Allgemeinen
desjenigen, der die Stoffe in den Verkehr Fremdstoff-Verordnung entsprechen, soweit
bringt, sowie der Orl der gewerblichen Haupt- nicht in dieser Anlage etwas anderes bestimmt
niederlassung des Herstellers; befindet sich ist. II
dieser Ort außerhalb des Geltungsbereiches
dieser Verordnung, sind jedoch die Stoffe im 6. In Anlage 6 erhält Ziffer IV Nr. 3 Buchstabe a
Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellt, folgende Fassung:
außerdem der Ort der Herstellung; 11
,, toxische Eigenschaften, .
2. sofern die Stoffe in Anlage 2 der Allgemeinen
Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
(Bundesgeset.zbl. I S. 742) in der jeweils gelt.en- Artikel 5
den Fassung aufgeführt sind, die dort ange-
§ 3 Abs. 1 der Essenzen-Verordnung in der Fas-
gebene Bezeichnung und Nummer; bei Cal-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970
ciumsorbat die Angabe „E 203 Calciumsorbat";
(Bundesgesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch
bei den in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe c auf-
Artikel 34 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bun-
geführten Polyphosphaten jeweils die Angabe
11 desgesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert:
,,E 450 Nat.riumtriphosphat , ,,E 450 Kaliumtri-
phosphat11, ,,E 450 Natriumpolyphosphat" oder
11 1. Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,E 450 Kaliumpolyphosphat ;
„Die in Anlage 3 auf geführten Stoffe müssen den
3. die Angabe „für Lebensmittel (beschränkte
11 dort angegebenen Reinheitsanforderungen sowie
Verwendung) ;
den in Teil I der Anlage 1 der Allgemeinen
4. im Falle einer nach Anlage 3 Nr. 2 bis 4 zu- Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
lässigen Vermischung von Stoffen außerdem (Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden
die Vomhundertteile der einzelnen Stoffe." Fassung festgesetzten allgemeinen Reinheits-
kri terien entsprechen."
4. In§ 30 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,,, die zum
11
Schmelzen von Käse bestimmt sind, gestrichen. 2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
,, In Anlage 3 aufgeführte Stoffe dürfen gewerbs-
5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: mäßig nur in Packungen oder Behältnissen ab-
gegeben werden; die Packungen oder Behältnisse
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: müssen entsprechend § 4 der Allgemeinen Fremd-
aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung: stoff-Verordnung gekennzeichnet sein."
,,c) Natrium-, Kalium- und Calciumver-
bindungen der Orthophosphorsäure Artikel 6
(Orthophosphate) und Natrium- und
Kaliumverbindungen der Polyphos- Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der
phorsäuren (Diphosphate, Triphos- Bekanntmachung vom 20. September 1972 (Bundes-
phate, lineare Polyphosphate) insge- gesetzbl. I S. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 26
samt. bis zu höchstens 2 Gewichts- der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
teile, berechnet als P2O5, oder". S. 1281), wird wie folgt geändert:
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: übrigen Stoffe der Anlage 1 sowie Sorbit und
,, (2) Stoffe der Anlage, die in der Allgemeinen Mannit müssen den in Teil I der Anlage 1 zur
Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung festgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden ten allgemeinen Reinheitskriterien und gegebe-
Fassung aufgeführt sind, müssen den dort vorge- nenfalls den weitergehenden Reinheitsanforde-
schriebenen Verpackungs- und Kennzeichnungs- rungen des Arzneibuches entsprechen."
vorschrifü,~n sowie den dort festgesetzten Rein-
heitsanforderungen entsprechen. Alle übrigen 2. In Anlage 1 Teil I Nr. 11 werden nach dem Wort
Stoffe der Anlage müssen den in Teil I der An- ,,Calciumhydroxyd" die Worte „und Calcium-
lage 1 zur AJlgemeinen Frc~mdstoff-Verordnung chlorid" eingefügt.
festgeselzlen allgemeinen Reinheitskriterien so-
wie den in der Anlage zu dieser V<~rordnung fest- 3. In Anlage 5 wird bei den Reinheitsanforderungen
gesetzten besonderen Reinheitsanforderungen für Saccharin die Zahl „ 150" durch die Zahl
entsprechen; Stofü~, für die dort keine besonderen ,, 105" ersetzt.
Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen,
soweit s,ie im Arzneibuch aufgeführt sind, den Artikel 8
Reinheitsanfordenmr,en des Arzneibuches ent-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sprechen."
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
2. In der Anlage werden die Rt~inheitsanforderungen setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
unter der Uberschrif1 „Zu Nummer 1 bis 20" ge- auch im Land Berlin.
strichen.
Artikel 7 Artikel 9
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- (1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 2,
machung vom 24. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 3, 4 und 5, Artikel 5,
S. 2687) wird wie folgt geändert: Artikel 6 und Artikel 7 Nr. 1 treten am 1. August
1976 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Tage nach der Verkündung in Kraft.
,, (2) Stoffe der Anlage l, die in der Allgemeinen (2) Stoffe, die nach den bis zum 1. August 1976
Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 geltenden Rechtsvorschriften hergestellt, verpackt
(Bundesgesetzbl. I S. 742) jn der jeweils geltenden und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis
Fassung oder in einer anderen auf Grund des§ 5 a zum 1. August 1977 in den Verkehr gebracht und
des Lebensmittelgesetzes erlassenen Verordnung Lebensmitteln zugesetzt werden.
aufgeführt sind, müssen den dort festgesetzten (3) Lebensmittel, denen Stoffe zugesetzt worden
Reinheitsanforderungen sowie den dort vor- sind, die hinsichtlich ihrer Reinheit den bis zum
geschriebenen Verpackungs- und Kennzeich- 1. August 1976 geltenden Rechtsvorschriften ent-
nungsvorschriften entsprechen, soweit in dieser sprechen, dürfen noch bis zum 1. August 1978 in
Verordnung nichts anderes bestimmt jst. Alle den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 10. Mai 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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