1181
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1976 Nr.53
Tag Inhalt Seite
11. 5. 76 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) 1181
820-1, 925-1
11. 5. 76 Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVSt.i\ndG 1975) . . . . . . . . . . . . . . 1184
611-13
10. 5. 76 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . 1185
613-1-1
10. 5. 76 Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hack-
fleisch-Verordnung - HFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186
2125-4-10, 2125-4-29, 2125-4-44
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
Gesetz
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(OEG)
Vom 11. Mai 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-
§1 stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes her-
beigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für
Anspruch auf Versorgung einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüg-
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder lichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in-
(4) Ausländer haben keinen Anspruch auf Versor-
folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
gung, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet
Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder
ist.
durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheit-
liche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der ge- (5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhal-
sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf An- ten auf Antrag Versorgung in entsprechender An-
trag Versorgung in entsprechender Anwendung der wendung der Vorschriften des Bundesversorgungs-
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die gesetzes.
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch (6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schä-
ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtüm- den aus einem tätlichen Angriff, die von dem An-
lichen Annahme von Voraussetzungen eines Recht- greifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
fertigungsgrundes gehandelt hat. oder eines Anhängers verursacht worden sind.
(2) Einern tätlichen Angriff im Sinne des Absat- (7) § 1 Abs. 3, §§ 64 bis 64 f sowie § 89 des Bun-
zes 1 stehen gleich desversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzu-
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift, wenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bun-
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer desministers für Arbeit und Sozialordnung die Zu-
Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch stimmung der für die Kriegsopferversorgung zustän-
ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes digen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land
Verbrechen. Kostenträger ist (§ 4).
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§2 §5
Versagungsgründe Ubergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
(l) Leistungen sind zu ver,sagen, wenn der Ge- (1) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81 a
schädigte die Schädigung verurnacht hat oder wenn des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe,
es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Ver- daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Scha-
halten des Anspruchstellers liegenden Gründen un- densersatzanspruch auf das zur Gewährung der Lei-
billig wäre, Entschädigung zu gewähren. stungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land
(2) Leistungen können versagt werden, wenn der übergeht.
Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche (2) Die eingezogenen Beträge, soweit sie auf
zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfol- Geldleistungen entfallen, führt das Land zu vierzig
gung des Täters beizutragen, insbesondere unver- vom Hundert an den Bund ab.
züglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung
zusti:i.ndigen Behörde zu erstatten. §6
Zuständigkeit und Verfahren
§3
(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt
Zusammentreffen von Ansprüchen den für die Durchführung des Bundesversorgungs-
(1) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit gesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Ko-
Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 stenträger und hat der Geschädigte im Zeitpunkt
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen der Schädigung seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für an- chen Aufenthalt in einem Land, sind die Behörden
wendbar erklären, zusammen, so ist unter Berück- dieses Landes zuständig; hat der Geschädigte sei-
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfol- nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außer-
gen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, sind
einheitliche Rente festzusetzen. die Behörden des Landes zuständig, das die Versor-
(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, gung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Auf-
soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach enthaltsland durchführt.
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Ge- (2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden be-
setz, welches das Bundesversorgungsgesetz für an- stimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-
wendbar erklärt, bestehen. nung.
(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3
Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusam- bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
men, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des setzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausge- (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in
schlossen, daß die Voraussetzungen des § 1 vorlie- der Gewährung von Leistungen besteht, die den Lei-
gen. stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis
(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 541 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht.
§7
§4
Rechtsweg
Kostenträger
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in An-
(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land gelegenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme
verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. der Fälle des Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Ge-
Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist richten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit
das Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für
Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese
halt hatte. Hatte er im Geltungsbereich dieses Ge- auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
setzes keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt, oder ist die Schädigung auf einem deutschen (2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von
Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbe- Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegs-
reichs dieses Gesetzes eingetreten, so ist der Bund opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundes-
Kostenträger. versorgungsgesetzes entsprechen, ist der Verwal-
(2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Aus- tungsrechtsweg gegeben.
gaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach
diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen ge- §8
hören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung Änderung der Reichsversicherungsordnung
oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.
Nach § 765 wird folgender § 765 a eingefügt:
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten,
die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung ,,§ 765 a
verursacht werden, von dem Leistungsträger zu (1) Den nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Versicherten wer-
übernehmen, der für die Versorgung wegen der den auf Antrag die Sachschäden, die sie bei einer
weiteren Schädigung zuständig ist. der dort genannten Tätigkeiten erleiden, sowie die
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1183
Aufwendungen, die sie den Umständen nach für er- 2. In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
forderlich halten dürfen, ersetzt. Der Anspruch rich-
„Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds
tet sich gegen den für die Versicherung zuständigen
entfällt ferner bei Ansprüchen des Bundes, der
Versicherungsträger.
Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
(2) § 1542 Abs. Satz 1 und § 640 Abs. 2 gelten bände als Straßenbaulastträger sowie bei An-
entsprechend." sprüchen der Deutschen Bundesbahn als Baulast-
trägerin für verkehrssichemde oder verkehrsre-
§9
gelnde Einrichtungen an Bahnübergängen."
Änderung des Pilichtversicherungsgesetzes
3. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Nr. 2" ersetzt
§ 12 des Pflichtversicherungsgesetzes vom durch „Nr. 2 und 3".
5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt ge-
ändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird § 10
wie folgt geändert: Ubergangsvorschriften
l. In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Nummer 1 Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die
das Wort „oder" gestrichen, am Ende der Num- nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
mer 2 der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:
§ 11
,, 3. wenn für den Schaden, der durch den Ge-
brauch des ermittelten oder nicht ermittelten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haft- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
pflichtversicherung deswegen keine Deckung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gewährt oder gewähren würde, weil der Er-
satzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für
§ 12
die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich
ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeige- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
führt hat." in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
(KVStÄndG 1975)
Vom 11. Mai 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Im letzten Satz wird das Zitat ,,(Nummern 1
sen: 11
und 3) durch das Zitat ,, (Nummer 1 Buch-
11
Artikel l stabe b und Nummer 3) ersetzt.
Das Kapital verkehrsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (Bun- Artikel 2
desgesetzbl. I S. 2129) wird wie folgt geändert: § 8 Nr. 1 Buchstabe a des Kapitalverkehrsteuer-
gesetzes in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
1. § 5 Abs. 1 erhi.ilt folgende Fassung: Fassung ist mit Wirkung ab 1. Januar 1972 anzu-
,,(1) Kapitalgesellschaften sind wenden. Auf Antrag des Steuerschuldners sind auch
1. Aktiengesellschaften, rechtskräftige Gesellschaftsteuerbescheide inso-
weit zu ändern, als die nach dem Wert der Gesell-
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
schaftsrechte berechnete Gesellschaftsteuer die
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung allein nach dem Wert der Gegenleistung bemessene
sowie die Gesellschaften, die nach dem Recht Gesellschaftsteuer überstiegen hat.
eines Mitgliedslaates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft gegründet worden sind und
den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Ge- Artikel 3
sellschaften entsprechen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. § 8 wird wie folgt geändert: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird der Satz „Als
Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Artikel 4
Wert der Gesellschaftsrechte;" gestrichen;
der vor diesem Satz stehende Punkt wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
durch einen Strichpunkt ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1185
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 10. Mai 1976
Auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2 und desgesetzbl. 1963 II S. 602) als im Anwendungs-
des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der bereich des deutschen Rechts befindlich gelten."
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 529), zuletzt geändert durch das Sech- 2. Dem§ 44 Abs. 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
zehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom
18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird ver- ,,Dies gilt nicht für die Schiffahrt zwischen deut-
ordnet: schen und niederländischen Häfen über die Ems-
mündung."
§1
3. In § 135 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt ge-
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der faßt:
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-
11 1. Schiffe der gewerblichen Personenschiffahrt,
blatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die
die zwischen deutschen Häfen und der Insel
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Helgoland oder zwischen deutschen und nie-
Allgemeinen ZolJordnung vom 19. März 1976 (Bun-
derländischen Häfen über die Emsmündung
desgesetzbl. I S. 718). wird wie folgt geändert:
verkehren,".
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: §2
11 (6) Im Warenverkehr zwischen Deutschland Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und den Niederlanden über die Emsmündung gel- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
ten Wasserfahrzeuge als im Zollgebiet befind- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-
lich, soweit sie nach Artikel 32 des Vertrages setzes auch im Land Berlin.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Rege-
lung der Zusammenarbeit in der Emsmündung - §3
Ems-Dollart-Vertrag vom 8. April 1960 (Bun- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch
(Hackfleisch-Verordnung - HFIV)
Vom 10. Mai 1976
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Auf andere Vor- oder Zwischenprodukte der Verar-
und Nr. 4 Buchstaben a und c, des § 10 Abs. 1 und beitung von Fleisch zu Fleischerzeugnissen ist diese
des § 19 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Verordnung nicht anzuwenden.
und Nr. 4 Buchstaben a und b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (3) Als nicht mehr roh im Sinne dieser Verord-
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird im Einvernehmen nung sind anzusehen:
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- 1. Erzeugnisse, die einer Hitzebehandlung unterwor-
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim- fen worden sind, die eine vollständige Eiweiß-
mung des Bundesrates verordnet: koagulierung in allen Teilen bewirkt hat (Durch-
erhitzung);
§ 1 2. Erzeugnisse, die einem abgeschlossenen Pöke-
Anwendungsbereich lungsverfahren mit Umrötung, auch in Verbin-
dung mit Trocknung oder Räucherung, bei Roh-
(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige wursterzeugnissen mit Fermentation (Reifung),
Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen nach- unterworfen worden sind;
stehend bezeichneter Erzeugnisse aus zerkle,inertem
Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblüti- 3. Erzeugnisse, die einer Trocknung oder Räuche-
gen Tieren, sofern sich diese Erzeugnisse ganz oder rung unterworfen worden sind und deren Was-
teilweise in rohem Zustand befinden: seraktivität (aw-Wert) 0,90 nicht überschreitet;
1. Zerkleinertes Fleisch wie Hackfleisch und 4. zerkleinertes Fleisch, das zur Verlängerung der
Schabefleisch, auch zubereitet, geschnetzeltes Haltbarkeit in saure gewürzhaltige Aufgüsse
Fleisch, (Beizen) eingelegt worden ist.
2. Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wie
§ 2
Fleischklöße, Fleischklopse, Frikadellen, Boulet-
ten, Fleischfüllungen, Verbote zum Schutze der Gesundheit
3. Bratwürste sowie zur Abgabe an Verbraucher (1) Erzeugnisse nach § 1, denen Nitritpökelsalz
bestimmte Rohwurst- und Brühwursthalbfabri- zugesetzt worden ist, dürfen nicht in den Verkehr
kate und Fleischbräte, gebracht werden.
4. zerkleinerte Innereien wie Leberhack sowie Er- (2) Hackfleisch und zubereitetes Hackfleisch aus
zeugnisse, die unter Verwendung von zerkleiner- Geflügelfleisch oder Wildfleisch dürfen nicht an
ten Innereien hergestellt sind, Verbraucher abgegeben werden. Die sonstigen Er-
5. Fleischzuschnitte wie Steaks, Filets, Schnitzel, zeugnisse nach § 1, die ganz oder teilweise aus Ge-
die mit Mürbeschneidern oder Geräten ähnlicher flügelfleisch oder Wildfleisch hergestellt worden
Wirkung behandelt worden sind, sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie unmittelbar nach der Herstellung nach
6. Schaschlik und in ähnlicher Weise hergestellte § 3 tief gefroren worden sind.
Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch oder ge-
stückelten Innereien auf Spießen. § 3
Erzeugnisse, die in den Nummern 1 bis 6 genannte, Tiefgefrorene Erzeugnisse
ganz oder teilweise rohe Erzeugnisse als Anteile
enthalten, stehen diesen Erzeugnissen gleich. (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen in gefrorenem
Zustand nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Diese Verordnung gilt auch für das gewerbs- sie unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer
mäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mittleren Geschwindigkeit von mindestens einem
folgender Vor- oder Zwischenprodukte: Zentimeter in der• Stunde auf eine Kerntemperatur
1. Gewürfeltes oder in ähnlicher Weise gestückeltes von mindestens - 18 °C tiefgefroren und vor oder
Fleisch zur Herstellung von Hackfle.isch und unmittelbar nach dem Tiefgefrieren in hygienisch
Schabefleisch, auch in zubereiteter Form, einwandfreie Packungen abgefüllt worden sind. Die
Packungen müssen, gegebenenfalls unter Evakuie-
2. zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Fleisch- rung, allseitig fest verschlossen sein. Das Material
klößen, Fleischklopsen, Frikadellen, Bouletten, der Packungen muß ausreichend widerstandsfähig
Fleischfüllungen und ähnlichen Erzeugnissen, gegen mechanische Einwirkungen und weitgehend
3. zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Brat- wasserdampf- und luftundurchlässig sein und eine
würsten. Kälteverträglichkeit bis zu - 40 °C aufweisen.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1187
(2) Hackfleisch und Schabefleisch, auch zuberei- Hundert, bei Schweinehackfleisch nicht mehr als
tet, das aus ganz oder teilweise aufgetautem Fleisch 35 vom Hundert und bei Mischungen von Schweine-
hergestel1t worden ist, durf tiefgefroren nicht in den hackfleisch und Rinderhackfleisch nicht mehr als
Verkehr gebracht werden. 30 vom Hundert betragen.
§ 4 {2) Zur Herstellung von Schabefleisch (Beefsteak-
hack, Tatar) darf nur sehnen- und fettgewebsarmes
Temperaturanforderungen (schieres) Skelettmuskelfleisch von Rindern ohne
(1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen nur in Räumen jeden Zusatz verwendet werden, daß außer Kälte-
und Einrichtungen gelagert und befördert werden, anwernlung keinem Behandlungsverfahren unter-
deren Innentemperatur + 4 °C nicht überschreitet. worfen worden ist. Der Fettgehalt von Schabefleisch
Hiervon abweichend darf eine zur alsbaldigen Ab- darf nicht mehr als 6 vom Hundert betragen.
gabe an den Verbraucher bereitgestellte Menge die-
(3) Kopffleisch, Beinfleisch, Fleisch der Schnitt-
ser Erzeugnisse in Verkaufseinrichtungen, deren
stellen zwischen Kopf und Hals sowie der Stich-
Innentemperatur -1- 7 °C nicht überschreitet, aufbe-
stelle, Zwerchfellmuskulatur, Bauchmuskulatur,
wahrt werden.
Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen
(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen nur so gela- oder Sehnen abgetrenntes Fleisch dürfen zur Her-
gert und befördert werden, daß ihre Temperatur stellung von Hackfleisch und Schabefleisch, auch
18 °C nicht überschreitet. Beim Be- und Entladen zubereitet, oder geschnetzeltem Fleisch nicht ver-
von Trnnsportmitteln und beim Vorrätighalten zum wendet werden. Knochenputz oder mittels Separa-
Verkauf darf kurzfristig eine Temperaturerhöhung toren von Knochen abgetrenntes Fleisch darf auch
bis auf - 15 °C eintreten. zur Herstellung von sonstigen Erzeugnissen nach § 1
§ 5 nicht verwendet werden.
Fristen für das Inverkehrbringen {4) Der Fleischanteil von Fleischklößen, Fleisch-
klopsen, Frikadellen, Bouletten, Fleischfüllungen
(1) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 dürfen nur am und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Tage ihrer Herstellung, Bratwurst auch am folgen- Nr. 2 muß, sofern er nicht aus Hackfleisch oder
den Tag, in den Verkehr gebracht werden. Vor- und Schabefleisch, auch zubereitet, besteht, in der ge-
Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 müssen weblichen Zusammensetzung grob entsehntem Ske-
am Tage ihrer Herstellung oder am folgenden Tag lettmuskelfleisch entsprechen. Bei ausreichender
verarbeitet werden. Für Gaststätten und Einrichtun- Kenntlichmachung dürfen zur Herstellung dieser
gen zur Gemeinschaftsverpflegung mit einer über Erzeugnisse auch gepökeltes, geräuchertes oder wie
24 Uhr hinausgehenden Geschäftszeit enden die Brühwurstbrät fein zerkleinertes Fleisch verwendet
festgesetzten Fristen mit dem Ablauf dieser Ge- werden.
schäftszeit.
(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die nach den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht,
§ 3 tief gefroren sind. Die Frist für das Inverkehr-
dürfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinni-
bringen dieser Erzeugnisse darf drei Monate vom gen Bezeichnungen nicht, in den Fällen des Absat-
Tage der Herstellung an nicht überschreiten. zes 4 Satz 2 nicht ohne ausreichende Kenntlich-
(3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 fest- machung in den Verkehr gebracht werden.
gesetzten Fristen sind die dort genannten Erzeug-
nisse unverzüglich einer Behandlung nach§ 1 Abs. 3 § 7
Nr. 1 oder 2 zu unterwerfen oder zum Genuß für Kennzeichnung
Menschen unbrauchbar zu machen. Satz 1 gilt auch
für Erzeugnisse, bei deren Lagerung und Beförde- (1) Erzeugnisse nach § 1, die in Packungen, Be-
rung die in § 4 genannten Temperaturanforderungen hältnissen oder sonstigen Umhüllungen in den Ver-
nicht eingehaltEm worden sind. Tiefgefrorene Er- kehr gebracht werden, sind nach Absatz 2 zu kenn-
zeugnisse, die ganz oder teilweise aus Geflügel- zeichnen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, die als zu-
fleisch oder Wildfü}isch hergestellt worden sind, bereitete Speisen von Gaststätten oder Einrichtun-
dürfen nur einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 gen zur Gemeinschaftsverpflegung nach Maßgabe
unterworfen werden. des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz im Rahmen der
Selbstbedienung verzehrsfertig hergerichtet abge-
§ 6 geben werden. Zur Kennzeichnung verpflichtet ist
derjenige, der die Erzeugnisse unter seinem Namen
Anforderungen an die Herstellung oder seiner Firma in den Verkehr bringt. Die Kenn-
und Zusammensetzung zeichnung ist auf den Packungen, Behältnissen oder
(1) Zur Herstellung von Hackfleisch (Gehacktes, Umhüllungen in deutscher Sprache und in deutlich
Gewiegtes, Mett) darf nur sehnenarmes oder grob sichtbarer, leicht lesbarer Schrift an einer in die
entsehntes Skelettmuskelfleisch ohne jeden Zusatz Augen fallenden Stelle vorzunehmen. Bei der Ab-
verwendet werden, das außer Kälteanwendung kei- gabe von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 an Gaststät-
nem Behandlungsverfahren unterworfen worden ist. ten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
Zubereitetes Hackfleisch wie Hackepeter oder Thü- gung sowie bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 2 genügt
ringer Mett darf außer Speisesalz, Zwiebeln und es, wenn die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4
Gewürzen keine Zusätze enthalten. Der Fettgehalt in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleit-
darf bei Rinderhackfleisch nicht mehr als 20 vd'm papier enthalten sind.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Kennzeichnung muß enthalten 1. Fleischereibetrieben, Fleischwarenfabriken und
1. die Bezeichnung des Erzeugnisses; außerdem die
ähnlichen fleischverarbeitenden Betrieben,
Tierart, von der das verwendete Fleisch stammt, 2. Zweigniederlassungen und unselbständigen
soweit sich diese nicht aus der Bezeichnung er- Zweigstellen der in Nummer 1 genannten Be-
gibt; wird ein Erzeugnis unter einer Phantasie- triebe,
bezeichnung in den Verkehr gebracht, so sind die 3. Einzelhandelsbetrieben oder deren Zweignieder-
Art des Erzeugnisses und die Tierart, von der das lassungen und unselbständigen Zweigstellen,
verwendete Fleisch stammt, anzugeben;
sofern das Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
2. das Gewicht des Fleisches oder des Fleischbrätes bringen unter den in § 10 genannten Voraussetzun-
oder das Gewicht des Fleischanteils einschließ- gen erfolgt und die Anforderungen nach § 11 erfüllt
lich des Fleischbrätes zur Zeit der Abpackung; sind.
bei Erzeugnissen, die andere Bestandteile als
(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen auch in
Fleisch oder Fleischbrät enthalten, außerdem _das
anderen als in Absatz 1 genannten Lebensmittel-
Gewicht des Gesamtinhaltes;
betrieben gelagert, befördert und in den Verkehr ge-
3. a) bei nicht tiefgefrorenen Erzeugnissen unve.r- bracht werden.
schlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt
§ 10
der Herstellung durch die Angabe „hergestellt
am ... " sowie die Angabe „sofort verbrau- Personelle Voraussetzungen
chen"; (1) In Betrieben nach § 9 Abs. 1 dürfen Erzeug-
b) bei tiefgefrorenen Erzeugnissen unverschlüs- nisse nach § 1 nur unter der Aufsicht einer in dem
selt nach Tag, Monat und Jahr den Zeitpunkt Betrieb hauptberuflich tätigen sachkundigen Person
der Herstellung und den Zeitpunkt, bis zu dem hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht
das Erzeugnis tiefgefroren haltbar ist, durch werden. Als sachkundig sind anzusehen
die Angabe „hergestellt am ... , bei - 18 °C
1. Meister im Fleischerhandwerk;
haltbar bis ... " sowie die Angabe „nach dem
Auftauen sofort verbrauchen"; 2. Personen, die die Voraussetzungen für die Ertei-
4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des lung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der
Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfül-
oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr ge- len;
bracht wird. 3. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung
als Fleischer, die in mindestens dreijähriger Ge-
(3) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 nicht in sellen- oder gleichwertiger praktischer Tätigkeit
Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun- in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 zumindest mit
gen in den Verkehr gebracht, so sind sie mit den der Herstellung und Behandlung der in § 1 Abs. 1
Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 auf Schildern, auch Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Erzeugnisse be-
Preisschildern, die neben der Ware anzubringen schäftigt gewesen sind.
oder aufzustellen sind, zu kennzeichnen.
(2) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person
(4) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 nicht bedarf es nicht für das Behandeln oder die Abgabe
in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhül- von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 durch folgende
lungen 1n den Verkehr gebracht, so sind sie mit den Personen mit abgeschlossener Ausbildung:
Angaben nach Absatz 2 auf einem den Erzeugnissen
beigefügten Begleitpapier zu kennzeichnen. 1. Fleischer;
2. Verkäufer oder Verkäuferinnen im Fleischer-
handwerk;
§ 8
3. Verkäufer oder Verkäuferinnen im sonstigen
Reinigung der Geräte Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmittelein-
Zur Herstellung von Erzeugnissen nach § 1 ver- zelhandel, die eine mindestens dreijährige Berufs-
wendete Zerkleinerungsvorrichtungen und sonstige erfahrung im Umgang mit rohem Fleisch erwor-
Geräte müssen täglich mindestens mittags und ben haben.
abends, bei kontinuierlicher Benutzung nach jeder Im Land Berlin stehen den in Satz 1 Nr. 2 genannten
Betriebszeit, gründlich gereinigt werden. Zur Reini- Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfin-
gung dieser Geräte muß heißes Trinkwasser ver- nen im Fleischerhandwerk, den in Satz 1 Nr. 3 ge-
wendet werden. Nach Anwendung von Re:inigungs- nannten Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbe-
und Desinfektionsmitteln müssen die Geräte vor gehilfinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk
ihrer Wiederbenutzung sorgfältig mit Trinkwasser oder im Lebensmitteleinzelhandel gleich.
nachgespült werden.
(3) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person
bedarf es außerdem nicht für das Herstellen von
§ 9
1. Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet,
Herstellerbetriebe oder Geschnetzeltem aus hierfür bestimmten
(1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen vorbehaltlich des Fleisch, das in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1
Absatzes 2 und der §§ 12 bis 15 nur hergestellt, be- unter der Aufsicht einer dort hauptberuflich täti-
handelt und in den Verkehr gebracht werden in gen sachkundigen Person ausgewählt worden ist,
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1189
2. Fleischzuschnitten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (2) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-
und schaftsverpflegung, die die Voraussetzungen nach
3. Schaschlik und ~ihnlichen Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllen, dürfen Erzeugnisse
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nach § 1 nicht hergestellt, behandelt und in den Ver-
kehr gebracht werden. Dies gilt nicht für das Be-
zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher, sofern handeln und Inverkehrbringen von Fleischklapsen,
die Herstellung durch Personen na•ch Absatz 2 Nr. 1 Bouletten, Frikadellen, Bratwürsten, Schaschlik und
vorgenommen wird. Diesen stehen Personen nach ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6,
Absatz 2 Nr. 2 und 3 gleich, die gegenüber der zu- sofern diese Erzeugnisse vor der Abgabe zum Ver-
ständigen Behörde den Nachweis erbracht haben, zehr nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 1 durcherhitzt
daß sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang werden; die Erzeugnisse müssen von einem in § 9
mit rohem Fleisch erworben haben und mit den Abs. 1 genannten Betrieb, tiefgefrorene Erzeugnisse
Vorschriften vertraut sind, die bei der Herstellung können auch von anderen Betrieben bezogen wor-
und der Behandlung der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 be- den sein.
zeichneten Erzeugnisse zu beachten sind.
§ 13
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 11 aui Märkten
Anforderungen an Räume und Einrichtungen (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen in Markthallen,
In den in § 9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Betrieben auf Märkten aller Art, Messen, Ausstellungen,
dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur in einer räumlich Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, auf
abgesonderten Frisc;hfleisch-Abtei.lung hergestellt, Straßen und öffentlichen Plätzen nicht hergestellt,
behandelt und in den Verkehr gebracht werden; das behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Das
gleiche gilt für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann- Verbot gilt nicht für das Behandeln und Inverkehr-
ten Betriebe, wenn in diesen Betrieben neben Frisch- bringen von tiefgefrorenen Erzeugnissen sowie für
fleisch und Fleischerzeugnissen unverpackt auch Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-
andere Lebensmittel oder Waren in den Verkehr verpflegung; § 12 bleibt unberührt.
gebracht werden. Als räumlich abgesondert gelten (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in
Abteilungen, die durch Trennwände abgeteilt oder Betrieben des Reise- und Marktgewerbes die in § 12
mit in ihrer Wirksamkeit gleichwertigen Anlagen, Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Erzeugnisse unter den
Einrichtungen oder Vorkehrungen wie Glasschürzen dort genannten Bedingungen behandelt und in den
oder Uberdruckanlagen ausgestattet sind. Abwei- Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe aus
chend hiervon dürfen Erzeugnisse zur Selbstbedie- festen Verkaufsständen, Verkaufswagen oder Ver-
nung auch aus Verkaufskühlmöbeln abgegeben wer- kaufsanhängern erfolgt, deren Einrichtungen eine
den; für die Herstellung und Behandlung von Er- sachgerechte Behandlung der Erzeugnisse gewähr-
zeugnissen, die zur Abgabe in dieser Form bestimmt leistet. Dies gilt auch für Verkaufseinrichtungen,
sind, genügt ein vom Verkaufsraum abgesonderter, die von Betrieben nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1
hierfür sachgemäß eingerichteter Raum. Der Vor- zum Inverkehrbringen der in § 12 Abs. 2 Satz 2 be-
aussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf es nicht zeichneten Erzeugnisse eigener Herstellung aus
für das Inverkehrbringen von tiefgefrorenen Erzeug- Anlaß von Volksfesten vorübergehend betrieben
nissen. Dieser Voraussetzungen bedarf es ferner werden.
nicht, wenn ein Betrieb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zur
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Selbstbedienung bestimmte Erzeugnisse abgabefer-
kann für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-
tig verpackt an seine Zweigniederlassungen oder
schaftsverpflegung, die die Voraussetzungen des
unselbständigen Zweigstellen oder vertraglich ge-
§ 12 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sowie für Betriebe
bundenen Einzelhandelsgeschäfte liefert und sicher-
des Reise- und Marktgewerbes im Einzelfall für das
gestellt ist, daß innerhalb der in § 5 Abs. 1 und 2
Herstellen von Erzeugnissen, die in diesen Betrieben
festgesetzten Fristen nicht abgegebene Erzeugnisse
abgegeben werden dürfen, auf Antrag Ausnahmen
unverzüglich zur Durchführung einer Behandlung
von dem Verbot in Absatz 1 zulassen, soweit ge-
nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 in den Betrieb zurück-
sundheitliche und hygienische Bedenken nicht ent-
befördert werden.
gegenstehen. Die Zulassung setzt voraus, daß
§ 12 1. die Erzeugnisse unmittelbar nach ihrer Herstel-
lung durcherhitzt werden,
Herstellung und Abgabe durch Gaststätten
2. die Herstellung unter Aufsicht einer nach § 10
(1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein- Abs. 1 sachkundigen, in dem Betrieb hauptberuf-
schaftsverpflegung dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur lich tätigen Person erfolgt,
zum Zwecke der Abgabe als verzehrsfertig herge-
3. der Betrieb über einen räumlich abgetrennten
richtete Speisen hergestellt und behandelt werden.
Herstellungsraum und über einen dem Publi-
Die Betriebe und Einrichtungen müssen über einen
kumsverkehr nicht zugänglichen Raum für das
Gastraum und eine räumlich abgetrennte, dem Pub-
Durcherhitzen der Erzeugnisse verfügt und
likumsverkehr nicht zugängliche Kochküche ver-
fügen, deren Einrichtung eine sachgerechte Behand- 4. die Einrichtung dieser Räume eine sachgerechte
lung der Erzeugnisse nach den Vorschriften dieser Behandlung der Erzeugnisse von der Herstellung
Verordnung gewährleistet. bis zur Abgabe gewährleistet.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Die Zulassung kann von der Erfüllung weiterer Be- tiefgefrorene Erzeugnisse so lagert oder beför-
dingungen abhängig gemacht und mit Auflagen ver- dert, daß ihre Temperatur die festgesetzten Werte
bunden werden, soweit dies zum Schutz der Gesund- überschreitet,
heit oder aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine zu 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2
ihrer Ert(~ilung erforderliche Voraussetzung nicht Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten
vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Fristen in den Verkehr bringt oder entgegen § 5
dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen Abs. 1 Satz 2 Erzeugnisse nach Ablauf der dort
oder eine mit ihr verbundene Auflage nicht einge- fest.gesetzten Frist verarbeitet oder
halten ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 3 Erzeugnisse, de-
von der zuständigen Behörde zu setzenden angemes-
ren Frist für das Inverkehrbringen abgelaufen ist,
senen Frist abw,~holfen wird.
oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Erzeugnisse, deren
Temperatur die in § 4 festgesetzten Werte über-
§ 14 schritten hat, nicht in der dort vorgeschriebenen
Weise behandelt oder unbrauchbar macht.
Abgabe im Rahmen der Selbstbedienung
(1) Im Rahmen der Selbslbedienung dürfen Er- (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
zeugnisse nach § 1 Abs. 1 nur in Packungen oder Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
Behältnissen abgegeben werden, die einen ausrei- gegen § 6 Abs. 5
chenden Schutz vor einer nachteiligen Beeinflus- 1. Erzeugnisse, deren Zusammensetzung den An-
sung gewährleisten; abweichend davon dürfen ver- forderungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1
zehrsfertig hergerichtete Erzeugnisse im Rahmen nicht entspricht, in den Verkehr bringt oder
der von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung zur Selbstbedienung angebote- 2. Erzeugnisse nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne ausrei-
nen zubereiteten Speisen auch in Umhüllungen ab- chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.
gegeben werden, die diesen Anforderungen genü- Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
gen. begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
(2) Erzeugnisse nach § dürfen nicht über und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
Warenautomaten in den Verkehr gebracht werden.
§ 17
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Besondere Abgabebeschränkungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
In nach § 2 Abs. 1 der Freibank-Fleischverord- Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
nung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178)
lässig
zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen dürfen
nur in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichnete 1. entgegen § 8 Zerkleinerungsvorrichtungen oder
Erzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Ver- sonstige Geräte nicht oder nicht in der vorge-
kehr gebracht. werden. schriebenen Weise reinigt,
2. Erzeugnisse
§ 16
a) entgegen § 9 Abs. 1 in dazu nicht befugten
Straftaten Betrieben,
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- b) entgegen § 10 Abs. 1 nicht unter der Aufsicht
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be- einer hauptberuflich tätigen sachkundigen
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Person,
c) entgegen § 11 Satz 1 oder 3 nicht in dort
1. entgegen § 2 Abs. 1 Erzeugnisse, denen Nitrit- vorgeschriebenen Räumen oder Einrichtungen,
pökelsalz zugesetzt worden ist, oder entgegen
d) entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in
§ 2 Abs. 2 Satz 1. Hackfleisch oder zubereitetes
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
Hackfleisch aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch
schaftsverpflegung,
an Verbraucher abgföt oder entgegen § 2 Abs. 2
Satz 2 Erzeugnisse aus Geflügelfleisch oder Wild- e) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 auf dort genannten
fleisch, die nicht tiefgefroren sind, in den Verkehr Veranstaltungen oder an dort genannten Or-
bringt, ten oder
2. entgegen § 3 Abs. 1 gefrorene Erzeugnisse, die f) entgegen § 15 in nach § 2 Abs. 1 der Freibank-
den dort bezeichneten Anforderungen nicht ent- fleisch-Verordnung zugelassenen Betrieben
sprechen, oder entgegen § 3 Abs. 2 Hackfleisch herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt
oder Schabefleisch aus aufgetautem Fleisch tief- oder
gefroren in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Pak-
3. entgegen § 4 Abs. 1 Erzeugnisse lagert, befördert kungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt
oder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen Tem- oder entgegen § 14 Abs. 2 Erzeugnisse über
peraturen einzuhalten, oder entgegen § 4 Abs. 2 Warenautomaten in den Verkehr bringt.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1191
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 ,,§ 11
des Lebensmittel- und Bcdarfsgegenständegesetzes
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch
1. entgegen § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Erzeugnisse her- zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung
stellt, deren Zusammensetzung den dort festge- vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186)."
setzen Anforderungen nicht entspricht oder
2. entgegen § 7 Abs. 1, 2 Erzeugnisse, die in Pak-
§ 20
kungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-
gen in den Verkehr gebracht werden, oder ent- Berlin-Klausel
gegen § 7 Abs. 3 oder 4 Erzeugnisse, die unver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
packt in den Verkehr gebracht werden, nicht oder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeich- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
net. setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
§ 18 vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)
auch im Land Berlin.
Änderung der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung § 21
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeich- Inkrafttreten
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
zuletzt geändert durch die Zuckerartenverordnung satzes 2 am ersten Tage des auf die Verkündung fol-
vom 3. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 493), wird genden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzei-
folgender Halbsatz angefügt: tig tritt die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619), geändert durch Ar-
,, ausgenommen sind Erzeugnisse, die der Kennzeich- tikel 11 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundes-
nungspflicht nach § 7 der Hackfleisch-Verordnung gesetzbl. I S. 1281), außer Kraft.
vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186) unter-
liegen;". (2) Die §§ 6 und 7 treten am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats
§ 19
in Kraft.
Änderung der Fleisch-Verordnung (3) Tiefgefrorene Erzeugnisse, die bis zum Inkraft-
§ 11 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der treten des § 7 hergestellt worden sind, dürfen vom
Bekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz- Handel noch drei Monate nach dem Inkrafttreten
blatt I S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 10 des § 7 mit einer Kennzeichnung nach den bisher
der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht wer-
S. 1281), erhält folgende Fassung: den.
Bonn, den 10. Mai 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
B undesgeset zbla tt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 13. Mai 1976
Tau I n h a 1t Seite
7. 5. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Mai 1975 zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des
am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
27. 4. 76 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den IIandeisverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäisd1en
W.irtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-
blik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
20. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz
von Fernsehsendungen ............. , .................. , ... , , , .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
20. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ............. , ............. , ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
2B. 4. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zu dem Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg über den in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungs-
mäßigen und ärztlichen Kontrolle und des genannten Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
29. 4. 76 Bekannl.madnmg zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . 576
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1193
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 852/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 10.4. 76 L 96/43
9. 4. 76 Verordnung (EWC) Nr. 853/76 der Kommission zur Fest-
setzung des fü~trnges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 10. 4. 76 L 96/45
9. 4. 76 Verordnung (EWG} Nr. 854/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltrrnirktpreises für Raps - und R üb s e n -
sa.men 10.4. 76 L 96/47
9. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 855/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpflmgen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.4. 76 L 96/49
9. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 856/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i t u n g s e r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 10.4. 76 L 96/50
9. 4. 76 Verordnung (EWC) Nr. 857/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 12.4. 76 L 97/1
9. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 858/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG} Nr. 136/76, Nr. 336/76
und Nr. 63B/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den
Verkmll von Mager m i 1 c h p u 1 ver für das im Rahmen
der Verordnungen (EWG} Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und Nr. 357/
76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 12.4. 76 L 97/25
12. 4. 76 Verordnunu (EWG} Nr. 859/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13.4. 76 L 98/1
12. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 860/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prlimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.4. 76 L 98/3
12. 4. 76 Verordnung (EWG} Nr. 862/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 13. 4. 76 L 98/6
12. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 863/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13.4. 76 L 98/7
12. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 864/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s erz e u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 13.4. 76 L 98/8
13. 4. 76 Verordnung (EWG} Nr. 865/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 14.4. 76 L 99/1
13. 4. 76 Verordnung (EWG} Nr. 866/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 4. 76 L 99/3
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 867 /76 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14.4. 76 L 99/5
13. 4. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 868/76 der Kommission zur Fest-
setzunq von Zusat,.beträ9en für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 14.4. 76 L 99/7
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 869/76 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 14.4. 76 L 99/9
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 870/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.4. 76 L 99/11
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 871/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnis s e n des
Zuckersektors 14.4. 76 L 99/17
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 872/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14.4. 76 L 99/18
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 873/76 des Rates über den Transfer
von Weichweizen aus Beständen der französischen In-
terventionsstelle zur italienischen Interventionsstelle 15.4. 76 L 101/1
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 874/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.4. 76 L 101/3
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 875/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen be1i der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 15.4. 76 L 101/5
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 876/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.4.76 L 101/7
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 8Tl/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 15.4. 76 L 101/9
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 878/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie Rind f 1 e i s c h, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 15.4. 76 L 101/11
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 879/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstaittungen bei der Ausfuhr auf dem Eier s e k -
t o r für den Zeitraum vom 1. Ma,i 1976 an 15.4. 76 L 101/14
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 880/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem G e f 1 ü g e 1 -
f 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. Mai 1976 an 15.4. 76 L 101/16
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 881/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 15.4. 76 L 101/18
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 883/76 der Kommission über die Ein-
fuhr einer neuen Menge bestimmter Jungrinder der
Alpenrassen für die Mast während der Anwendung der
Schutzmaßnahmen 15.4. 76 L 101/23
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 884/76 der Kommission über die Ertei-
lung von Einfuhrlizenzen für weitere 50 000 Stück Jung -
r in d e r für die Mast während der Anwendung der Schutz-
maßnahmen 15.4. 76 L 101/26
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 885/76 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem R in d f I e i s c h aus Beständen der In-
terventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 15.4. 76 L 101/29
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 886/76 der Kommission zur Festset-
zung der bis 31. Dezember 1976 geltenden Referenzpreise für
Th u n f i s c h e für die Konservenindustrie 15.4. 76 L 101/33
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 887/76 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte Mi Ich -
erzeugnisse 15.4. 76 L 101/34
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 888/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de und M a 1 z an-
zu wendenden Berichtigung 15.4. 16 L 101/36
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1195
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 4. 76 Verordnung {EWG) Nr. 889/76 der Kommission zur Ausset-
zung der Einfuhren von gefrorenen S e ehe c h t e n und
K ö h 1 e r n sowie deren F i 1 e t s 15.4. 76 L 101/38
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 890/76 der Kommission über die Be-
freiung von der Ausfuhrabgabe für Kar toffe 1 n in be-
slimmlen Fällen 15.4. 76 L 101/40
14. 4. 76 Verordnung {EWG) Nr. 891/76 der Kommission zur Festset-
zung cles Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 15.4. 76 L 101/ 41
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 892/76 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15.4. 76 L 101/43
14. 4. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 893/76 der Kommission zur .Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 15.4. 76 L 101/ 45
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 894/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 15.4. 76 L 101/47
14. 4. 76 Verordnung {EWG) Nr. 895/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 15.4. 76 L 101/48
14. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 896/76 der Kommission zur .Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 19.4. 76 L 103/1
14. 4. 76 Verordnung (EWC) Nr. 897/76 der Kommission zur .Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76, Nr. 336/76
und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den
Verkauf von Magermilchpulver für das im Rahmen
der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und
Nr. 357 /7fi durchgeführte Ausschreibungsverfahren 19.4. 76 L 103/25
20. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 898/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 4. 76 L 104/1
20. 4. 76 Verorclnung (EWG) Nr. 899/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r (! i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 4. 76 L 104/3
20. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 900/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 21. 4. 76 L 104/5
20. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 901/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 21. 4. 76 L 104/7
20. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 902/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 677 /76 über einige Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verpflichtung zum Ankauf von
Magermilchpulver 21. 4. 76 L 104/8
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 904/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.4. 76 L 105/ 1
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 905/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d c , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 4. 76 L 105/3
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 906/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 22.4. 76 L 105/5
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 907/76 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek t o r anwendbaren Beträge 22.4. 76 L 105/7
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 908/76 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 22.4. 76 L 105/11
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 909/76 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im Sek-
tor G e f 1 ü g e 1 f 1 e i s c h 22.4. 76 L 105/13
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
12. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 861/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex
Q mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 13.4. 76 L 98/5
13. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 882/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 15.4. 76 L 101/21
8. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 903/76 des Rates zum Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und Hongkong über den Handel mit Textilwaren 26.4. 76 L 108/1
21. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 910/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 91/66/EWG vom 29. Juni 1966 hinsicht-
lich der Zahl der Buchführungsbetriebe in den beiden Gebie-
ten des Vereinigten Königreichs für das Rechnungsjahr 1976 22.4. 76 L 105/17
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 561/76 des
Rates vom 15. März 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 823/68 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung
b.estimmler Käsesorten zu bestimmten Tarifstellen sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Geme·insamen Zoll-
tarif (ABI. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976) 24.4. 76 L 107/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 563/76 des
Rates vom 15. März 1976 über die Verpflichtung zum Ankauf
von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das
zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist (ABI. Nr. L 67
vom 15. 3. 1976) 24.4. 76 L 107/22
Es sind nachzutragen:
6. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 832/76 des Rates zur Änderung der
Verordnungen Nr. 359/67/EWG, (EWG) Nr. 950/68, (EWG)
Nr. 3330/74, (EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 2744/75 be-
züglich des Zolltarifschemas bestimmter Erzeugnisse der
Sektoren Getreide, Reis, Rindfleisch und Zucker 14.4. 76 L 100/1
6. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 833/76 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Agrarsektor für das Wirt-
schaftsjahr 1976/1977 14.4. 76 L 100/12
6. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 834/76 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise für
Rübenrohzucker, der Zuckerrübenrnindestpreise, der Schwel-
lenpreise und des Höchstbetrags der Produkt:ionsabgabe für
das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 sowie zur Festsetzung
des Koeffizienten für die Berechnung der besonderen Höchst-
quote 14.4. 76 L 100/25
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bun<le,;gescl.zblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes9eselzblatt Teil lI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bl'k,mntmadrnngen sowie ZolltarifverorcJnunqen veröffentlicht.
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