1169
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1976 Nr.52
Tug Inhalt Seite
G. 5. 7b Neufassung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung 1169
sa:1-1
28. 4. 76 Crste V(~ronlnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
nung für Luftfahrl.gerlit (Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in
LufUahrtuntcrnehrnen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betäti-
gung sowie DiPnst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
96-1-1-1-2
4. 5. 7b Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeits-
zeit in Bäckereien und Konditoreien in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
i\nderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli
19G9) .............................................................................. 1179
8050-8
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Vom 6. Mai 1916
Auf Grund des Artikels 45 des Gesetzes zur Ver- 3. Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes über den Fristablauf
besserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstruktur- am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundes-
gesetz) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. I S. 753),
S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Ge-
setzes über das Verwa Jtungsverfahren der Kriegs- 4. Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung
opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes
S. 202) in der vom 1. Jamwr 1976 an geltenden Fas- Neuordnungsgesetz-KOV) vom 28. Dezember
sung bekanntgemacht. D.iese Fassun9 ergibt sich aus 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750),
1. der im Bundesgesetzblatt 'foil III, Gliederungs- 5. Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
nummer 833-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Anpassung der Leistungen des Bundesversor-
sung des Gesetzes gungsgesetzes (Zweites Anpassungsgesetz-
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes KOV) vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I
über die Sammlung des Bundesrechts vom s. 1029),
10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des
6. Artikel 2 des Dritten Gesetzes über die Anpas-
§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-
sung der Leistungen des Bundesversorgungs-
lung des Bundesrechts vorn 28. Dezember 1968
gesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV) vom
(Bundesgeselzbl. I S. 1451),
16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1985),
2. Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites 7. Artikel 259 des Einführungsgesetzes zum Straf-
Neuordnungsgesetz) vom 21. Februar 1964 (Bun- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
desgesetzbl. I S. 85), S.469),
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
8. § 33 des Gesetzes über die Angleichung der Lei- gesetzes (Siebentes Anpassungsgesetz-KOV)
stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321),
(Bundesgesctzbl. I S. 1881),
11. Artikel II § 10 des Sozialgesetzbuches (SGB)
9. Artikel 25 des Gesetzes zur Erleichterung der
Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975
Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständig-
keitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 3015) und
desgesetzbl. I S. 685),
12. Artikel 25 des Gesetzes zur Verbesserung der
10. Artikel 2 des Siebenten Gesetzes über die An- Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz) vom
passung der Leistungen des Bundesversorgungs- 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091).
Bonn, den 6. Mai 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. S2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976 1171
Gesetz
über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder be-
teiligt, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit
§ 1 und Sozialordnung.
Das Gesetz findet Anwendung bei der Ausführung (5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Ge- für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
setze, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so- Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des
weit die Leistungen von den im Gesetz über die Grundgesetzes haben, regelt der Bundesminister für
Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegs- Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
opferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetz- mit Zustimmung des Bundesrates.
blatt I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-
setz zur Anpassung der Leistungen des Bundesver- § 4
sorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetz-
(l) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des ge-
blatt I S. 1284), genannten Verwaltungsbehörden und
wöhnlichen Aufenthaltes wird die Verwaltungsbe-
Stellen gewährt werden.
hörde zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt liegt, sobald die Akten
§ 2
an sie abgegeben sind.
Die Versorgungsämter sind für alle Versorgungs-
(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
angelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz
halt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereiches
nichts anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für
des Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich ver-
Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des
legt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe,
Bundesrates durch Rechtsverordnung für bestimmte
Beginn und Ende von Versorgungsleistungen sowie
Versorgungsangelegenheiten die Zuständigkeit der
für die Feststellung einer Uberzahlung für die Zeit
Landesversorgungsämter oder der obersten Landes-
vor dem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhn-
behörden oder der in § 2 des Gesetzes über die Er-
lichen Aufenthaltes die bisherige Zuständigkeit be-
richtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopfer-
stehen.
versorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur § 5
Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs- (1) Hält eine Verwaltungsbehörde eine andere für
gesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I zuständig, so gibt sie die Sache an diese ab. Hält
S. 1284), genannten Stellen begründen. Die für die sich auch diese nicht für zuständig, so entscheidet
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan- über die Zuständigkeit des Versorgungsamtes das
desbehörden können sich selbst oder den Landes- beiden Ämtern übergeordnete Landesversorgungs-
versorgungsämtern die Zustimmung zu Entschei- amt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die
dungen über bestimmte Versorgungsangelegenhei- oberste Landesbehörde. Sind die Verwaltungsbehör-
ten vorbehalten. den verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet
§ 3 der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere
in deren Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stel- Verwaltungsbehörden sich für zuständig erklären
lung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhn:- oder wenn die örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist.
lichen Aufenthalt hat.
(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige
Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohn- II. Anträge
sitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder
des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein § 6
Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind
jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vor-
schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer
handen, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist
Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen,
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehe-
auch wenn für die Entscheidung das Landesversor-
mannes oder geschiedenen Ehemannes maßgebend,
gungsamt zuständig ist.
sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die An-
gehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen
§ 7
gleich.
(1) Der Antrag soll die begehrten Leistungen be-
(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die
zeichnen und von dem Antragsteller, seinem gesetz-
Stelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeit-
lichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten mit
punkt der Einleitung des Verfahrens.
Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Er soll
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständig- ferner die Erklärung enthalten, daß ein gleichartiger
keit nicht begründet, so bestimmt das Landesversor- Antrag bei einer anderen Verwaltungsbehörde nicht
gungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind gestellt worden ist.
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Dje Verwaltungsbehörde hat darauf hinzuwir- § 11
ken, (lüß der Antragsteller sachdienliche Anträge
(1) Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein be-
stellt, sie begründet und gew~benenfalls ergänzt.
rechtigtes Interesse haben, können auf Antrag oder
(3) Wird eine Aufforderung der Verwaltungsbe- von Amts wegen zum Verfahren zugezogen werden.
hörde zur :Ergänzung des Antrages oder der Begrün- Sie sind berechtigt, Ausführungen zu machen und
dung vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Ver- Anträge zu stellen; ferner sind sie vom Fortgang
twter oder seinem Bevollmächtigten nicht beant- und Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
wortet, so ist ihm schriftlich eine angemessene Frist Die§§ 9 und 10 gelten entsprechend.
mit dem Hinweis zu setzen, daß im Falle der Nicht-
(2) Soweit der Bund in einem Verfah~en ein be-
beantwortung trotz Unvollständigkeit des Antrages
rechtigtes Interesse geltend macht, ist er auf Antrag
nach Lage der Akten entschieden werden kann.
zuzuziehen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
III. Die Beteiligten und ihre Vertreter
IV. Aufklärung des Sachverhalts
§ 8
§ 12
Beteiligte am Verfahren sind der Antragsteller (1) Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzuklä-
oder Versorgungsberechtigte und Dritte, die am
ren. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzu-
Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse
wirken. Die Verwaltungsbehörde kann Auskunfts-
haben und zu dem Verfahrnn zugezogen worden personen und Sachverständige hören, Gutachten
sind.
und amtliche Auskünfte jeder Art einholen, den
§ 9 Augenschein einnehmen und Urkunden beschaffen
oder ihre Vorlegung oder Beibringung dem Beteilig-
(l) Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit
des Antragstellers, so ist sie von Amts wegen zu ten aufgeben.
prüfen. Die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen (2) Mit Einverständnis od2r auf Wunsch des An-
Vertreters ist stets zu prüfen. tragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die
Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien ge-
(2) Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Ge-
schäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter ist die Be- meinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie
stellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlas- Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körper-
sen. schaften und Trägern der Sozialversicherung Kran-
kenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten,
§ 10 Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Rönt-
(1) Die Beteiligt_en können sich durch geschäfts- genbilder zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungs-
fähige Bevollmächtigt<~ vertreten lassen. Personen, behörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufs-
die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig ge- geheimnisses Sorge zu tragen. Unter denselben Vor-
wesen sind, können in dem gleichen Verfahren nicht aussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von
als Bevollmächtigte auftreten. privaten Arzten, die den Antragsteller oder Ver-
sorgungsberechtigten behandeln oder behandelt
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und
haben, Auskünfte einholen und Untersuchungs-
zu den Akten einzureichen; sje kann auch zur Nie-
unterlagen zur Einsicht beziehen.
derschrift der Verwaltungsbehörde erteilt werden.
Bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie § 13
kann die Bevollmächtigung unterstellt werden.
(1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung
Mitteilungen der Verwaltungsbehörde an ihn zu zu verlangen, daß sie nach bestem Wissen die reine
richten. Der Beteiligte muß das Verfahren gegen Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In
sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Voll- gleicher Weise kann von den Sachverständigen die
macht erteilt oder das Verfahren ausdrücklich oder eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß
stillschweigend genehmigt hat.
sie das Gutachten unparteiisch und nach bestem
(4) Für den Umfang und die Wirkung der Voll- Wissen erstattet haben.
macht gelten im übrigen § 81 und die §§ 84 bis 86 (2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwal-
der Zivilprozeßordnung entsprechend. tungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden,
(5) Der Beteiligte kann mit einer geschäftsfähigen namentlich wegen der Entfernung des Aufenthalts-
Person als Beistand erscheinen. Für Beistände gilt orts der zu hörenden Personen vom Sitz der Verwal-
Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand tungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungs-
Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorge- behörde und, wenn die Anhörung vor dieser eben-
bracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen falls Schwierigkeiten unterläge, eine andere Be-
oder berichtigt wird. hörde um die Erledigung ersucht werden. Dasselbe
gilt bei Gefahr im Verzuge.
(6) Bevollmächtigte und Beistände, die nicht
Rechtsanwälte sind, können aus wichtigem Grunde
zurückgewiesen werden. Mit der Zurückweisung er- § 14
lischt ihre Vertretungsmacht. Die Zurückweisung (1) Leisten Auskunftspersonen oder Sachverstän-
ist dem Auftraggeber mitzuteilen. dige der Vorladung nicht Folge oder verweigern sie
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976 1173
ohne Vorl iegcn der in den §§ 376, 383 bis 385, 407 und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung
und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten auf Ersuchen Rechts- und Amtshilfe zu leisten und
Gründe ihre Aussage oder die Erstattung des Gut- Auskunft zu erteilen.
achtens, so kann die für die Entscheidung zustän-
dige Bebörde das für den Wohnort der Auskunfts- § 21
person oder des Sachverständigen zuständige So- (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden
zialgericht um die Vernehmung ersuchen. Wohnt oder Akten sowie zur Erteilung von .Auskünften
die Auskunftsperson oder der Sachversfündige nicht nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste
am Sitz des Gerichts, so kann auch das zuständige Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem
(2) Erscheint zur Herbeiführung einer wahrheits- Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
gemäßen Aussage die Beeidigung notwendig, so Nachteile bereiten würde oder daß die Vorgänge
kann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim-
die eidliche Vernehmung beantragt werden. gehalten werden müssen.
(2) Handelt es sich dabei um Urkunden, Akten
§ 15 oder Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so
darf die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die
Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die
mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden
Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung
Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht
abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklä-
vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Ver-
rung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei
schulden des Antragstellers oder seiner Hinterblie-
einer obersten Landesbehörde vorliegen.
benen verlorengc~gangen sind, der Entscheidung zu-
grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des
Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbe-
hörde kann in besonderen Fällen von dem Antrag- VI. Bescheid
steller die eidesstattliche Versicherung verlangen,
daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die § 22
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. (1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungs-
behörden in der Versorgungssache ergehen durch
§ 16 schriftlichen Bescheid. Der Bescheid muß die erlas-
(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, wenn sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift
der Antragsteller zustimmt, den Verwaltungsbehör- oder Namenswiedergabe der für sie handelnden
den über seine Einkmnmens- und Vermögensver- Person enthalten. Bei Bescheiden, die mit Hilfe auto-
hältnisse Auskunft zu geben. matischer Vorrichtungen erlassen werden, können
Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.
(2) Die Verwaltungsbehörde muß den Versor-
gungsberechtigten auf seine Verpflichtung nach § 60 (2) Der Bescheid ist zu begründen. Bei der Bewil-
Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hin- ligung von Versorgungsbezügen sind zugleich Be-
weisen. trag und Beginn der Leistung sowie die Art der Be-
§ 17 rechnung anzugeben.
(weggefallen) (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
über einen Teil des Anspruchs entschieden werden,
so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein sol-
§ 18
cher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn
Verweigert der Antragsteller das Einverständnis die Voraussetzungen vorliegen.
nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nach § 15 oder die Zustimmung zur (4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
Er:teilung der Auskunft nach § 16 Abs. 1 oder kommt über den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs
er einem Verlangen nach den §§ 61 und 62 des noch nicht endgültig entschieden werden, sind die
Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach, so darf Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter
über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit gegeben,
Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen so kann ein Bescheid unter dem ausdrücklichen
worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen Vorbehalt der endgültigen Entscheidung erlassen
für ihn haben kann. werden, wenn dies beantragt ist und der Antrag-
steller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen
§ 19 Erteilung eines solchen vorläufigen Bescheides hat.
(weggefallen) Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß
des Vorbehalts ergeben. Nach Abschluß der Ermitt-
lungen hat die Behörde unverzüglich den endgülti-
V. Rechts- und Amtshilfe gen Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an den vor-
läufigen Bescheid nicht gebunden.
§ 20
(5) Ist in einem Bescheid nach § 60 a Abs. 1 Satz 2
Alle Behörden und die Träger der Sozialversiche- des Bundesversorgungsgesetzes die endgültige Fest-
rung sind verpflichtet, den Verwaltungsbehörden stellung der einkommensabhängigen Leistungen
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
vorbehalten worden, so ist für die endgültige Fest- (2) Wird der Beteiligte durch einen Bevollmäch-
steJlung die vorher getroffene Feststellung der Be- tigten vertreten, erfolgt die Bekanntgabe nur an
rechnungsgrundlagen nicht bindend. diesen.
(3) Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
§ 23 enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Bescheide über Rechtsansprüche müssen den zu- hat, hat auf Verlangen innerhalb einer angemesse-
lässigen Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist, die nen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu be-
Stelle, bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen nennen. Geschieht das nicht, so gilt das Schriftstück
ist, und deren Anschrift angeben. als bekanntgegeben, sobald es zur Post gegeben ist,
selbst wenn es als unbestellbar zurückkommt.
§ 24
§ 29
(1) Wird der gegen einen Verwaltungsakt ge-
gebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, (weggefallen)
so ist d.er Verwaltungsakt für die Beteiligten in der
Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. VIII. Kosten und Auslagen
(2) Die Bindung der VE!rwaltungsbehörden tritt
mit der Bekanntgabe oder dem Zugang des Beschei- § 30
des ein. Auskunftspersonen und Sachverständige werden
§ 25 nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-
gen und Sachverständigen entschädigt.
Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offen-
bare Unrichtigkeiten in Bescheiden sind jederzeit § 31
auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
Uber die Berichtigung entscheidet die nach den §§ 2 (1) Kosten der Rechts- und Amtshilfe (§ 20) wer-
bis 5 zuständige Verwaltungsbehörde. Die Verfü- den nicht erstattet.
gung, die den Bescheid berichtigt, wird auf der Ur- (2) Freien gemeinnützigen und privaten Kranken-
schrift und den Ausfertigungen des Bescheides ver- anstalten sowie privaten Arzten werden die ihnen
merkt. nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren
§ 26 Auslagen erstattet.
Bescheide und andere Verwaltungsakte sind nicht § 32
deshalb unwirksam oder anfechtbar, weil sie von (1) Wer einem Verlangen nach den §§ 61 und 62
einer örtlich unzuständigen Stelle ergangen sind. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nachkommt, er-
hält auf Antrag Ersatz der baren Auslagen und
Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in
VII. Bekanntgabe angemessenem Umfang. Ist das Verlangen durch
wissentlich falsche Angaben veranlaßt worden, so
§ 27 kann der Ersatz abgelehnt werden.
(1) Bescheide und andere Verwaltungsakte sind (2) Wer ohne entsprechendes Verlangen einer
demjenigen bekanntzugeben, an den sie sich rich- Verwaltungsbehörde aus einem der in den §§ 61
ten. und 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch aufge-
(2) Erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen führten Gründe erscheint, kann auf Antrag Ersatz
Brief, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Auf- der baren Auslagen und Entschädigung für ent-
gabe zur Post als bewirkt, außer wenn der Brief gangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Um-
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen fang erhalten, wenn die Notwendigkeit des Erschei-
ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des nens von der Verwaltungsbehörde anerkannt wird.
Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
zuweisen. § 33
(3) Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung, so Hat ein Beteiligter, sein Vertreter oder Bevoll-
gelten für das Zustellungsverfahren die §§ 2 bis 15 mächtigter durch Mutwillen, Verschleppungsabsicht
des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli oder Irreführung besondere Verfahrenskosten ver-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert anlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auf-
durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungs- erlegt werden.
zustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesge-
§ 34
setzbl. I S. 789), soweit in § 28 nichts Abweichendes
bestimmt ist. (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
§ 28
Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
(1) Betreibt ein Minderjähriger, der das fünf- Grundbuch, die von der zuständigen Verwaltungs-
zehnte Lebensjahr vollendet hat, das Verfahren behörde zur Durchführung des Bundesversorgungs-
selbst, so erhält er gleichzeitig mit der Bekannt- gesetzes und der zu seiner Ergänzung ergangenen
gabe an seinen gesetzlichen Vertreter eine Ab- Vorschriften für erforderlich gehalten werden, sind
schrift des bekanntzugebenden Schriftstückes. kostenfrei.
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976 1175
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus- § 39
lagen der Notan~ werden hierdurch nicht berührt. Fällt der für die Erklärung oder für den Ablauf
einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag, der am Erklärungsort staat-
IX. Akteneinsicht lich anerkannt ist, oder einen Sonnabend, so gilt
dafür der nächste Werktag.
§ 35
(1) Die Beteiligten, ihre Vertreter und ihre Bevoll- XI. Berichtigung von Bescheiden
mächtigten können auf Antrag Einsicht in die Akten
nc-')hmen und sich daraus Auszüge und Abschriften § 40
selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten
erteilen lassen. (1) Zugunsten des Berechtigten kann die Verwal-
tungsbehörde jederzeit einen neuen Bescheid er-
(2) Uber den Antrag entscheidet der Leiter der teilen.
Verwaltungsbehörde, bei der sich die Akten befin-
(2) Auf Antrag des Berechtigten ist ein neuer
den. Dieser kann die Befugnis weiter übertragen;
Bescheid zu erteilen, wenn das Bundessozialgericht
soll der Antrag abgelehnt werden, so entscheidet
in ständiger Rechtsprechung nachträglich eine an-
er selbst.
dere Rechtsauffassung vertritt, als der früheren Ent-
(3) Der Leiter der Verwaltungsbehörde kann aus scheidung zugrunde gelegen hat.
besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder
(3) Das Versorgungsamt bedarf zur Erteilung
in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung
eines neuen Bescheides der Zustimmung des Landes-
von Auszügen und Abschriften versagen oder be-
versorgungsamtes, das sie für gleichgelagerte Fälle
schränken.
allgemein erteilen kann.
§ 36
§ 41 1)
Anderen als den in § 35 genannten Personen kann
ohne Einwilligung des Beteiligten oder seines ge- (1) Bescheide über Rechtsansprüche können zuun-
setzlichen Vertreters die Einsicht in die Akten nur gunsten des Berechtigten von der zuständigen Ver-
gestattet werden, wenn ein wissenschaftliches Inter- waltungsbehörde geändert oder aufgehoben werden,
esse an der Einsicht in die Akten besteht und ge- wenn außer Zweifel steht, daß sie im Zeitpunkt
währleistet ist, daß der Beteiligte dadurch keinen ihres Erlasses tatsächlich oder rechtlich unrichtig
Nachteil erleidet. Die Erlaubnis zur Einsicht wird gewesen sind. Verstöße gegen Vorschriften dieses
von der obersten Landesbehörde erteilt. Die Landes- Gesetzes rechtfertigen nicht die Erteilung eines Be-
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver- richtigungsbescheides.
ordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2
(2) Das Versorgungsamt bedarf zum Erlaß eines
an Stelle der obersten Landesbehörde das Landes-
Berichtigungsbescheides der Zustimmung des Lan-
versorgungsamt oder diejenige Behörde zuständig
desversorgungsamtes.
ist, die die Aufgaben des Landesversorgungsamtes
wahrnimmt. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen. § 42
(1) Die Verwaltungsbehörde hat auf Antrag oder
von Amts wegen erneut zu entscheiden, wenn
X. Fristen 1. bei der früheren Entscheidung eine Person mit-
gewirkt hat, die von der Mitwirkung aus einem
§ 37 gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern
nicht dieses Hindernis durch Ablehnung oder
(1) Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Rechtsbehelf ohne Erfolg geltend gemacht wor-
Ereignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit den ist,
dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt 2. ein Berechtigter in dem Verfahren nicht ord-
folgt.
nungsgemäß vertreten war, sofern er nicht die
(2) Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue Vertretung ausdrücklich oder stillschweigend ge-
Frist mit Ablauf der alten. nehmigt hat,
3. Tatsachen, die für die Entscheidung von wesent-
§ 38 licher Bedeutung waren, wissentlich falsch an-
gegeben oder verschwiegen worden sind,
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit
dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen 1) § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt gemäß Artikel 25 § 2 des Gesetzes zur
Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975_ (B1;1n-
oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des- desgesetzbl. I S. 3091) in dieser Fassung nur, wenn der unnchhge
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für die Verwaltungsbehorde
bindend geworden ist.
Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tage
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 galt § 41 Abs. 1 Satz 1 in
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt folgender Fassung:
fällt. ,.Bescheide über Rechtsansprüche können zuu~gunster.i- des Be-
rechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehorde ge~nd~rt od~r
(2) Fehlt dem letzten Monat der entsprechende aufgehoben werden, wenn außer Zweifel steht, da~ s_1e 1m Zeit-
punkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unnchhg gewesen
Tag, so endigt die Frist mit dem Monat. sind."
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. eine Urkunde, crnf die sich die Entscheidung XII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung
stülzl, JJ]schlich angefertigt oder verfälscht war, von der Mitwirkung in· Versorgungssachen
5. durch Becidigung eines Zeugnisses oder Gut-
achtens, auf das sich die Entscheidung stützt, § 45
der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder
fahrlässig die Eidespflicht verletzt hat, Wer bei den Verwaltungsbehörden oder den son-
6. die Entscheidllng durch eine-:' Straftat erwirkt wor- stigen Stellen der Kriegsopferversorgung tätig ist,
den ist, hat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Ge-
7. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder
die dabei ihre Amtspflichten gegen den Berech-
dienstlich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu
tigten verletzt hat, sofern diese Verletzung mit bewahren. Zu diesen Angelegenheiten gehören ins-
Strafe bedroht ist,
besondere die gesundheitlichen, wirtsc~aftlichen
8. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, auf das und Familienverhältnisse der Beteiligten, in Hinter-
sich die Entscheidung stützt, durch ein anderes bliebenenangelegenheiten auch des Verstorbenen.
rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wor- Die Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausschei-
den ist, den aus dem Dienst bestehen.
9. nachträglich eine zur Zf~il der Entscheidung be-
reits vorhandene Urkunde, die eine andere Ent-
§ 46
scheidung herbeigeführt haben würde, gefunden
wird oder verwertet werden kann. (1) Von der Mitwirkung in Versorgungssachen
ist ausgeschlossen,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 ist
die Erteilung des neuen Bescheides weiter davon 1. wer in der Sache selbst Beteiligter ist,
abhängig, daß
2. wer einem Beteiligten ersatzpflichtig ist,
1. wegen der Straftat eine rechtskräftige strafge-
richtliche Verurteilung ergangen ist oder 3. wer mit einem Beteiligten verheiratet ist oder
gewesen ist,
2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht 4. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie ver-
eingeleitet oder durchgeführt werden konnte. wandt oder verschwägert oder durch Annahme
an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
§ 43
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die
(1) Der Antrag nach § 42 ist innerhalb einer Frist Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
von sechs Monaten, bei Aufenthalt außerhalb des ist, nicht mehr besteht,
Geltungsbereichs dieses Gesetzes innerhalb einer
5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Bei-
Frist von zwölf Monaten zu stellen. Bei den Ver-
stand eines Beteiligten zugezogen oder als ihr
fahren von Amts wegen hat die Verwaltungs-
gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist
behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten
oder gewesen ist,
die erneute Prüfung einzuleiten.
6. wer in der Sache als Auskunftsperson oder Sach-
(2) Die Frist beginnt mit der Kenntnis des An- verständiger vernommen oder tätig geworden ist.
fechtungsgrundes. Der Antrag und die erneute Prü-
fung von Amts wegen sind nach Ablauf von fünf (2) Ist der Antragsteller oder Versorgungsberech-
Jahren vom Tage der Entscheidung an nicht mehr tigte bei einer Verwaltungsbehörde oder sonstigen
zulässig; diese Frist beginnt frühestens mit dem Stelle der Kriegsopferversorgung beschäftigt, so ist
1. Januar 1957.
diese von der vorbereitenden Bearbeitung und Ent-
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Antrag wegen scheidung des Versorgungsfalles ausgeschlossen. In
mangelnder Vertretung gestellt wird. Die Frist be- diesem Fall tritt an die Stelle der ausgeschlossenen
ginnt in diesem Fall mit dem Tage, an dem die Behörde die von der übergeordneten Verwaltungs-
Entscheidung dem Berechtigten oder, wenn dieser behörde bestimmte Behörde gleicher Ordnung. Ist
nicht fähig war, das Verfahren selbst zu betreiben, eine Verwaltungsbehörde gleicher Ordnung nicht
seinem gesetzlichen Vertreter bekanntgegeben wor- vorhanden, so ist die übergeordnete Verwaltungs-
den ist. behörde selbst zuständig.
(4) Der Antrag ist an die Verwaltungsbehörde zu
richten, welche die Entscheidung erlassen hat. § 16
Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
XIII. Rückerstattung von Versorgungsleistungen
gilt entsprechend.
§ 44
§ 47
Dber den Antrag entscheidet die Verwaltungs-
behörde, welche die Entscheidung erlassen -hat. Ist (1) Zu Unrecht empfangene Versorgungsleistun-
diese nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zustän- gen sind zurückzuerstatten, wenn die Dberzahlung
dig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 1. auf einer wesentlichen Änderung der Verhält-
bis 5. nisse beruht,
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976 1177
a) soweit der Empfänger beim Empfang wußte XIV. Schluß- und Ubergangsvorschriften
oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht
oder nicht in der gewührlen Höhe zustand § 49
oder
§ 42 gilt auch für Entscheidungen der Beschwer-
b) soweit die! Rückforderung wegen der wirt- deausschüsse nach § 20 der Sozialversicherungs-
schaftlichen Verhältnisse des Empfängers direktive Nr. 27 (Arbeitsblatt für die britische Zone
oder der Höhe einer ihm von einem Träger 1947 s. 155).
der Sozialversicherung, einem öffentlich-
§ 50
rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-
rechtli.chen Kasse gewährten Nachzahlung (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
vertretbar ist; Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
2. darauf beruht, daß der Bescheid im Zeitpunkt
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
seines Erlasses unrichtig gewesen ist,
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen
a) sofern die Unrichti9kcit da rauf beruht, daß der werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Empfänger Tatsachen, die für die Entschei- Uberlei tungsgesetzes.
dung von wesentlicher Bedeutung gewesen
sind, wissentlich fulsch angegeben oder ver- (2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Ein-
schwiegen hat odf~r wenn er beim Empfang der spruchsausschusses beim Landesversorgungsamt
Bezüge gewußt hat, daß sie ihm nicht oder Berlin.
nicht in dic>.ser Flöhe zustanden, § 51
b) sofern der Ernpfänuer d(m Verfahrensmangel (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.2)
gekannt oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84
(2) Beruht die Uberzahlung auf anderen Gründen, Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
so findet Absatz 1 entsprechE~nde Anwendung. sung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Ja-
(3) Der Einwand der nicht IIH)hr vorhandenen Be-
nuar 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 25) aufrechterhalte-
reicherung ist ausgeschlossen.
nen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
(4) Die Rückerstattungsschuld kann nur erlassen außer Kraft, insbesondere die das Verwaltungsver-
werden, wenn die Rückerstattung eine besondere fahren betreff enden Bestimmungen
Härte für den Rückerstattungspflichtigen bedeuten 1. der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-
würde, oder wenn daraus in unverhältnismäßigem zes genannten Gesetze und Verordnungen,
Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entste-
hen würden. 2. des Gesetzes über das Verfahren in Versor-
gungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung
(5) (weggefallen) der Bekanntmachung vom 2. November 1934
(6) Für die Beitreibung von Rückerstattungsfor- (Reichsgesetzbl. I S. 1113),
derungen gelten die Vorschriften des Verwaltungs- 3. des Badischen Landesgesetzes über das Verfah-
vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundes- ren in Versorgungssachen vom 15. März 1950
gesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Ein- (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156)
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 4G9), entsprechend; das Änderung ergangenen Vorschriften.
Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
(7) Forderungen auf Rückerstattung können nur § 79 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
a) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
die Einziehung keinen Erfolg haben wird, des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar
b) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) außer Kraft.
mit erheblichen Härten für den Rückerstattungs- (4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen
pflichtigen verbunden wäre und die Forderung Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften
durch die Stundung nicht gefährdet wird. verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschrif-
ten dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 48
§ 52
Die Entscheidung über die Rückzahlung einer
Kapitalabfindung ist auch für das Verfahren auf Be- In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
friedigung aus einer für den Rückzahlungsanspruch anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren
bestellten Sicherungshypothek bindend. die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
2) Die Vorsdirift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglidien Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-
ren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-
kanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
1!78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen
und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst-
und Ruhezeiten von Flugdienstberatern)
Vom 28. April 1976
Auf Grund des § 56 der Betriebsordnung für Luft- 4 oder mehr Zeitzonen, ist die Mindestruhezeit
fahrtgerät vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I auf 14 Stunden zu erhöhen. Nach Rückkehr zum
S. 262), geändert durch die Verordnung über Luft- dienstlichen Wohnsitz nach einem oder mehreren
fahrlpersonal vom 9. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I Flugdiensten nach Satz 1 ist eine Ruhezeit nach
S. 53), wird verordnet: Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu gewähren. Die
Ruhezeit ist durch Multiplikation der Zahl 8 mit
dem Zeitzonenunterschied, der zwischen dem
Artikel 1
dienstlichen Wohnsitz und dem Einsatzort mit
Die Zweite Durchführungsverordnung zur Be- dem größten Zeitzonenunterschied zum dienst-
triebsordnung für Luftfahrt.gerät (Flug-, Flugdienst- lichen Wohnsitz besteht, zu errechnen. Ein Zeit-
und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luft- zonenunterschied von mehr als 12 Zeitzonen ist
fahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrt- nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des
unternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Zeitzonenunterschiedes ist die Winterzeit der je-
Dienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern) weiligen Einsatzorte zugrundezulegen. Die Sätze
vom 12. November 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3181) 2 bis 5 gelten nach einer Rückkehr zum dienst-
wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: lichen Wohnsitz als nicht diensttuendes Besat-
zungsmitglied entsprechend."
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
In Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt er-
setzt und der zweite Halbsatz durch folgenden ,,Sie kann ferner in begründeiten Einzelfällen zu-
Satz ersetzt: lassen, daß die zusammenhängende Ruhezeit
nach § 9 Abs. 3 innerhalb jeweils 8 aufeinander-
„Eine Beförderung des Besatzungsmitgliedes vom
folgender Tage beginnt, sofern die Flugzeit inner-
Einsatzort an seinen dienstlichen Wohnsitz ohne
halb des achttägigen Zeitraumes 40 Stunden nicht
Anrechnung auf die Ruhezeit ist zulässig."
übersteigt."
2. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,, (4) Besteht zwischen dem Ort des Antritts des
Flugdienstes und der Beendigung des Flugdien- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
stes (Einsatzorte) ein Zeitzonenunterschied von kündung in Kraft.
Braunschweig, den 28. April 1976
Der Direktor
des Luftfahrt-Bundesamtes
Kössler
Nr. 52 Tag der Ausgabe; Bonn, den 12. Mai 1976 1179
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vorn 25. Februar 1976 - 1 BvL 26/73, 1 BvR 326/73
ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Essen
und auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Arbeitszeit in
füickereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 521) in der Fassung des Ar-
tikels 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des
c;esetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und
Konditoreien vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 937) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Mai 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verliig: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9csdzbl,1lt Teil l werden Cescf·;,e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes(Jeselzblatt Teil 11 werden viilkcrrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntrnad1ungen sowie Zolllinifveronlnunqen veröffentlicht. ,
Bezugs b e d in !J II n 9 c n : L;rnfcndcr Bew9 nur im Postilbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver! a9 vorliegen. Post,rnschrifl für Abonnementsbestellungen sowie BesU,llungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis 9ilt auch für B11ncfos9csctzblii1tcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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p1cis ist die Melnwcrlsleucr enlJ1c1lten; df'r dlHJew,mdle Steuersalz beträgt 5,5 0/o.