1153
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1976 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
4. 5. 76 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer {Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) 1153
4121-1, 801-1, 320-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
Verkündun9cn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1167
Gesetz
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
(Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Vom 4. Mai 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die
sen: Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen
Erster Teil
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-
Geltungsbereich den Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungs-
§ l gesetz - , zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Erfaßte Unternehmen Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-
zes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
(l) ln Unternehmen, die den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesell- erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 (Bun-
schaft mit beschränkter Flaftung, einer bergrecht- desgesetzbl. I S. 505),
lichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersön-
ein Mitbestimmungsrecht haben.
lichkeit oder einer Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaft betrieben werden und (3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Auf-
2. in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer be- sichtsräten von Unten~ehmen, in denen die Arbeit-
schäftigen, nehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Ab-
satz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungs-
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht
recht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (Bundes-
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die gesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Be-
Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in triebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bun-
denen die Arbeitnehmer nach desgesetzbl. I S. 13).
1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit- (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Un-
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen ternehmen, die unmittelbar und überwiegend
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionel-
und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai
len, karitativen, erzieherischen, wissenschaft-
1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 347) - Montan-Mit-
lichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
bestimmungsgesetz - , zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungs-
6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), äußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des
oder Grundgesetzes anzuwenden ist,
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf zernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschen-
Religionsgemeinschaften und ihre karitatiiven und den Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitneh-
erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren mer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unter-
Rechtsform. nehmens, das persönlich haftender Gesellschafter
§ 2 eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommandit-
Anteilseigner
gesellschaft ist.
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je
nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeich- (2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für
neten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter, Ge- die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich
werken oder Genossen. haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kom-
manditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer
§ 3 des persönlich haftenden Gesellschafters gelten,
Arbeitnehmer herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18
Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die An-
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind wendung dieses Gesetzes auf den persönlich haften-
Arbeiter und Angestellte. Die in § 5 Abs. 2 des Be- den Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die
triebsverfassungsgeselzes bezeichneten Personen
Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeit-
sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. nehmer des persönlich haftenden Gesellschafters.
(2) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend
§ 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeich- anzuwenden.
neten Arbeitnehmer.
(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunter-
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind
nehmen unter der einheitlichen Leitung eines an-
1. die in § 6 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes deren als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
bezeichneten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung
in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes be- über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unter-
zeichneten leitenden Angestellten, nehmen oder über mehrere solcher Unternehmen
2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes andere Konzernunternehmen, so gelten die in Ab-
bezeichneten leitenden Angestellten. satz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung
am nächsten stehenden Unternehmen, über die die
§ 4 Konzernleitung andere Konzernunternehmen be-
herrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als
Kommanditgesellschaft
herrschende Unternehmen.
(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unter-
nehmen persönlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der
Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft, be- Zweiter Teil
rechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der Aufsichtsrat
Stimmen, die Mehrheit der Anteile oder der Stim-
men in dem Unternehmen des persönlich haftenden
Gesellschafters inne, so gelten für die Anwendung Erster Abschnitt
dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Ge- Bildung und Zusammensetzung
sellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesell-
schaft als Arbeitnehmer des persönlich haftenden § 6
Gesellschafters, sofern nicht der persönlich haftende
Gesellschafter einen eigenen Geschäftsbetrieb mit Grundsatz
in der Regel mehr c1ls 500 Arbeitnehmern hat. Ist (1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unterneh-
die Kommanditgesellschaft persönlich haftender Ge- men ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies
sellschafter einer anderen Kommanditgesellschaft, nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften
so gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitneh- ergibt.
mer des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unter-
nehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Ver- (2) Die Bildung und die Zusammensetzung des
bindung von Kommanditgesellschaften in dieser Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die Abberu-
Weise fortsetzt. fung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den
§§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies
(2) Das Unternehmen kann von der Führung der
nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Geschäfte der Kommanditgesellschaft nicht ausge-
ergibt, nach § 96 Abs. 2, den §§ 97 bis 101 Abs. 1
schlossen werden.
und 3 und den §§ 102 bis 106 des Aktiengesetzes
§ 5 mit der Maßgabe, daß die Wählbarkeit eines Pro-
kuristen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer
Konzern
nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur ge-
(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unter- setzlichen Vertretung des Unternehmens befugten
nehmen herrschendes Unternehmen eines Kon- Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausübung
zerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich des
für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herr- Organs ermächtigt ist. Andere gesetzliche Vorschrif-
schende Unternehmen die Arbeitnehmer der Kon- ten und Bestimmungen der Satzung (des Gesell-
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1155
schaftsvertri..lgs, d<\s Slc1tuls) über die Zusammenset- Zweiter Abschnitt
zung des Aufsichtsrats sowi() über die Bestellung
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
und die Abberufung seiner Mitglieder bleiben un-
berührt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem
nicht entgegenstehen. Erster Unterabschnitt
(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- Aufsichtsratsmitglieder
ten sind die §§ 100, 101 Abs. 1 und 3 und die §§ 103 der Anteilseigner
und 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf
die Aufäichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist § 9 § 8
Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
Wirtschüftsgcnossenschaftcn nicht anzuwenden. werden durch das nach Gesetz, Satzung, Gesell-
schaftsvertrag oder Statut zur Wahl von Mitgliedern
§ 7 des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und,
Zusammensetzung des Aufsichtsrats soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen-
stehen, nach Maßgabe der Satzung, des Gesell-
(1) Der Aufsichtsrat eines Unte:~rnehmens schaftsvertrags oder des Statuts bestellt.
1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitneh-
(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unbe-
mern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichts-
rührt.
ratsmitgliedern der Anteilseigner und der Ar-
beitnehmer;
Zweiter Unterabschnitt
2. mit in der Regel in ehr als 10 000, jedoch nicht
mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zu- Aufsichtsratsmitglieder
sammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der der Arbeitnehmer, Grundsatz
Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
§ 9
3. mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern
setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsrats- (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeit- mer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der
nehmer. Regel mehr als 8 000 Arbeitnehmern werden durch
Wahlmänner gewählt, sofern nicht die wahlberech-
Bei den in Satz 1 Nr. l bezeichneten Unternehmen
tigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl be-
kann clie Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Sta-
schließen.
tut) bestimmen, daß Satz l Nr. 2 oder 3 anzuwen-
den ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unter- (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
nehmen kann die Satzung (der Gesellschafts- mer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der
vertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 Regel nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern werden
anzuwenden ist. in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
Wahlmänner beschließen.
beitnehmer müssen sich befinden
1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsrats- (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch
mitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Wahlmänner oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf
Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Ver- es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der
treter von Gewerkschaften; wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist ge-
2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsrats- heim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur
mitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der
Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Ver- wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der
treter von Gewerkschaften; Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben
Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Ver- Dritter Unterabschnitt
treter von Gewerkschaften.
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer der Arbeitnehmer durch Wahlmänner
des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr voll-
endet haben, ein Jahr dem Unternehmen angehören § 10
und die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des Wahl der Wahlmänner
§ 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaf- die Arbeiter (§ 3 Abs. 2) und die Angestellten
ten müssen in dem Unternehmen selbst oder in (§ 3 Abs. 3) in getrennter Wahl, geheim und nach
einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen den Grundsätzen der Verhältniswahl Wahlmänner.
Arbeitnehmer nach diesem Gt~setz an der Wahl von Auf Nebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des
Aufsichtsratsmitgliccforn des Unternehmens teilneh- Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 3 Abs. 1
men. Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifver-
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
trägen getroffene Regelungen über die Zuordnung (3) Soweiit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden. in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Wahl- die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht min-
männer in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die destens je ein Wahlmann entfällt, gelten diese für
wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten des die Wahl der Wahlmänner als Arbeitnehmer des
Betriebs dies in getrennten, geheimen Abstimmun- Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens.
gen beschließen. Beschlüsse nach Satz 1 können Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Ar-
jeweils nur auf Antrag eines Zwanzigstels und beiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange-
unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der stellten und die leitenden Angestellten des Betriebs
wahlberechtigten Gruppenangehörigen sowie nur der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt Wahlmann entfällt, gelten diese für die Wahl der
werden. Wahlmänner als Arbeitnehmer des nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Be-
(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Wahlmän- triebs des Unternehmens.
nern sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Wahlmann,
so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Zu Wahlmännern wählbar sind die in Absatz 3
bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wähl- (5) Die Eigenschaft eines Wahlmannes als Wahl-
barkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfas- mann der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei
sungsgesetzes erfüllen. einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor- Wahlmann der Angestellten seine Eigenschaft als
schlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder
Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als leitender Angestellter wechselt.
gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 11 § 12
Errechnung der Zahl der Wahlmänner Wahlvorschläge für Wahlmänner
(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlbe- (1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-
rechtigte Arbeitnehmer ein Wahlmann. Ergibt die berechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvor-
Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine schläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Wahl-
Gruppe mehr als männer
1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der 1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100
zu wählenden Wahlmänner auf die Hälfte; diese der wahlberechtigten Arbeiter,
Wahlmänner erhalten je zwei Stimmen; 2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der bezeichneten Angestellten entfallen, muß von
zu wählenden Wahlmänner auf ein Drittel; diese einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten
Wahlmänner erhalten je drei Stimmen; in§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,
3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl 3. der Angestellten, die auf die leitenden Ange-
der zu wählenden Wahlmänner auf ein Viertel· stellten entfallen, muß von einem Zehntel oder
diese Wahlmänner erhalten je vier Stimmen. ' 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
Bei der Errechnung der Zahl der Wahlmänner wer- des Betriebs unterzeichnet sein.
den Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt
die Hälfte der vollen Zahl betragen. so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang
(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen Wahlmänner zu wählen sind.
unter den Wahlmännern in jedem Betrieb entspre-
chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten § 13
sein. Unter den Wahlmännern der Angestellten
müssen die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange- Amtszeit der Wahlmänner
stellten und die leitenden Angestellten entspre- (1) Die Wahlmänner werden für eine Zeit ge-
chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten wählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählen-
sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahl- den Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen
männer zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Ein-
die leitenden Angestellten mindestens je ein Wahl- leitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der
mann; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht Arbeitnehmer wahr.
mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeich-
nete Angestellte oder leitende Angestellte wahl- (2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit
berechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3 der Wahlmänner, wenn
Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die lei- 1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9
tenden Angestellten lediglich nach Satz 3 Wahl- Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;
männer entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 2. das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzun-
errechnete Zahl der Wahlmänner des Betriebs ent- gen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt,
sprechend. es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1157
beschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in schließen; § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-
Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; wenden.
§ 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor-
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amts- schlägen. Jeder Wahlvorschlag für
zeit der Wahlmänner, wenn die wahlberechtigten 1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von
Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Ar-
§ 9 Abs. 3 ist anzuwenden. beiter des Unternehmens unterzeichnet sein;
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit 2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
der Wahlmänner eines Betriebs, wenn nach Ein- die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten
treten aller Ersatzmänner des Wahlvorschlags, dem entfallen, muß von einem Fünftel oder 100 der
die zu ersetzenden Wahlmänner angehören, die wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten
Gesamtzahl der Wahlmänner des Betriebs unter die Angestellten des Unternehmens unterzeichnet
im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der sein;
auf den Betrieb entfallenden Wahlmänner gesunken 3. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
ist. die leitenden Angestellten entfallen, wird auf
§ 14 Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit schluß der wahlberechtigten leitenden Angestell-
oder Verhinderung von Wahlmännern ten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag
muß von einem Zwanzigstel oder 50 der wahl-
(1) Die Amtszeit eines Wahlmannes endet vor
berechtigten leitenden Angestellten unterzeich-
dem in§ 13 bezeichneten Zeitpunkt
net sein. Der Beschluß wird in geheimer Abstim-
1. durch Niederlegung des Amtes, mung mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl- men gefaßt. Soweit diese Mehrheit nicht für die
mannes in dem Betrieb, dessen Wahlmann er in Absatz 5 Satz 3 vorgeschriebene Anzahl von
ist, Bewerbern erreicht wird, findet eine zweite Ab-
3. durch Verlust der Wählbarkeit. stimmung statt, für die neue Abstimmungsvor-
schläge gemacht werden können. Nach der zwei-
(2) Endet die Amtszeit eines Wahlmannes vor-
ten Abstimmung sind so viele Bewerber, wie
zeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle
nach der ersten Abstimmung an der in Absatz 5
ein Ersatzmann. Die Ersatzmänner werden der Reihe
Satz 3 vorgeschriebenen Anzahl von Bewerbern
nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern der-
fehlen, nach der Reihenfolge der auf sie entfallen-
jenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu
den Stimmenzahlen in den Wahlvorschlag aufzu-
ersetzenden Wahlmänner angehören.
nehmen. Bei den Abstimmungen hat jeder lei-
tende Angestellte so viele Stimmen, wie durch
§ 15
sie für den Wahlvorschlag nach Absatz 5 Satz 3
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsrats- Bewerber zu benennen sind.
mitglieder der Arbeitnehmer
(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-
(1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsratsmit- wahl statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2
glieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unter- nur ein Arbeiter, ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter
nehmens sein müssen, geheim und nach den Grund- Angestellter oder ein leitender Angestellter an-
sätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Ge- gehören muß. Außerdem findet Mehrheitswahl statt,
setz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, soweit für die
im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteils-
1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,
eigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats
bestimmt ist. 2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten
(2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mit- entfallen,
gliedern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und 3. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf
Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver- die leitenden Angestellten entfallen,
hältnis im Unternehmen befinden. Unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Angestellten müssen sich nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Soweit nach
Satz 2 Mehrheitswahl stattfindet, muß der Wahl-
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte und lei-
vorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
tende Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßi-
Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in § 3
gen Verhältnis befinden. Dem Aufsichtsrat müssen
mindestens ein Arbeiter, ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 be- Abs. 3 Nr. 1 beze:ichneten Angestellten oder die lei-
zeichneter Angestellter und ein leitender Angestell- tenden Angestellten entfallen.
ter angehören.
§ 16
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbe iter wer-
1
den von den Wahlmännern der Arbeiter, die Auf- Wahl der Vertreter von Gewerkschaften
sichtsratsmitglieder der Angestellten von den Wahl- in den Aufsichtsrat
männern der Angestellten gewählt. Abweichend von (1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsrats-
Satz 1 werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in mitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Ge-
gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die Wahlmänner werkschaften sind, in gemeinsamer Wahl, geheim
der Arbeiter und die Wahlmänner der Angestellten und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für
dies in getrennten, geheimen Abstimmungen be- die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor- nehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist
schlägen der Gewerkschaften, die in dem Unter- daneben das zur gesetzlichen Vertretung des an-
nehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen deren Unternehmens befugte Organ zu dem Aus-
vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem hang in seinen Betrieben verpflichtet.
Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahl- § 20
vorschlag gemacht, so findet abweichend von Satz 1
Wahlschutz und Wahlkosten
Mehrheitswahl statt. In diesem Falle muß der Wahl-
vorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15,
enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in
Aufsichtsrat zu wählen sind. der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.
§ 17
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung
Ersatzmitglieder oder Androhung von Nachteilen oder durch Ge-
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit währung oder Versprechen von Vorteilen beein-
jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des flussen.
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unterneh-
Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, men. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung
für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestell- des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvor-
ten nur e in in § 3 Abs. 3 Nr. l bezeichneter Ange-
1
stand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber
stellter und für einen leitenden Angestellten nur nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorge-
schlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich § 21
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
Anfechtung der Wahl von Wahlmännern
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
(1) Die Wahl der Wahlmänner eines Betriebs
gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vor-
kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn
geschlagene Ersatzmitglied gewählt.
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
Vierter Unterabschnitt worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es
sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis
Unmittelbare Wahl der Aufsichts-
nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
ratsmitglieder der Arbeitnehmer
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
§ 18 1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Ar- des Betriebs,
beitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so 2. der Betriebsrat,
sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unterneh-
18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberecMigt. Für mens befugte Organ.
die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
anzuwenden, daß an die Stelle der
Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahl-
1. Wahlmänner der Arbeiter die wahlberechtigten ergebnisses an gerechnet, zulässig.
Arbeiter,
2. Wahlmänner der Angestellten die wahlberech- § 22
tigten Angestellten
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens treten.
der Arbeitnehmer
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder
Fünfter Unterabschnitt eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim
Weitere Vorschriften Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen
über das Wahlverfahren sowie über wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
die Bestellung und Abberufung Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
von Aufsichtsratsmitgliedern worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es
sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis
§ 19 nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unterneh- 1. mindest_ens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer
mens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder des Unternehmens,
und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unver- 2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder,
züglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchigen wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat
Aushang in den Betrieben des Unternehmens be- besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unter-
kanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver- nehmen herrschendes Unternehmen eines Kon-
öffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichts- zerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein sol-
ratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeit- cher besteht,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1159
3. der Gcsmntbctricbsrat eines anderen Unterneh- § ,24
mens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Verlust der Wählbarkeit und Wechsel
an der Wc1hl der Aufsichtsratsmitglieder des Un- der Gruppenzugehörigkeit unternehmens-
ternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem ande- angehöriger Aufsichtsratsmitglieder
ren Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der
Betriebsrat, (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach
§ 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein
4. jede nach § 1(j Abs. 2 vorschlagsberechtigte Ge- muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
werkschaft,
(2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines
5. das zur gesetzlichen Vertretung des Unterneh- Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Ange-
mens befugte Organ. stellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich die
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds der Ange-
Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundes- stellten zu den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten An-
anzeiger an gerechnet, zulässig. gestellten oder den leitenden Angestellten ändert.
§ 23 Dritter Abschnitt
Innere Ordnung,
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
der Arbeitnehmer
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer
§ 25
kann vor Ablauf dm Amtszeit auf Antrag abberu- Grundsatz
fen werden. Antragsberechtigt sind für die Abbe- (1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung so-
rufung eines wie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats be-
1. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel stimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den§§ 31 und 32
der wahlberechtigten Arbeiter, und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegen-
stehen,
2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf 1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten schaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz,
entfällt, drei Viertel der wahlberechtigten in § 3
2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,
bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener
3. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf Rechtspersönlichkeit nach § 90 Abs. 3, 4 und 5
die leitenden Angestellten entfällt, drei Viertel Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 2,
der wahlberechtigten leitenden Angestellten, § 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des
Aktiengesetzes,
4. Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Ver-
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
treter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft,
nach dem Gesetz betreff end die Erwerbs- und
die das Mitglied vorgeschlagen hat.
Wirtschaftsgenossenschaften.
(2) Ein durch Wahlmänner in getrennter Wahl § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Dberführung der
(§ 15 Abs. 3 Satz l) gewähltes Aufsichtsratsmit- Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
glied wird durch Beschluß der Wahlmänner seiner mit beschränkter Haftung in private Hand vom
Gruppe abberufen. Ein durch Wahlmänner in ge- 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt ge-
meinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2) gewähltes ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Gesetzes über die Dberführung der Anteilsrechte an
Wahlmänner abberufen. Beschlüsse nach Satz 1 der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter
und 2 werden in geheimer Abstimmung gefaßt; sie Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundes-
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abge- gesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt.
gebenen Stimmen. (2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestim-
mungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des
(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe
Statuts) oder der Geschäftsordnung des Aufsichts-
unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird
rats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung
durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer
sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
dieser Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitneh-
bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht ent-
mern in gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes
Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der gegensteht.
wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Be- § 26
schlüsse nach Satz 1 und 2 werden in geheimer, un- Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor
mittelbarer Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Benachteiligung
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim-
men. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder
(4) Die Absätze l bis 3 sind für die Abberufung behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit
von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden. im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeit-
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie § 31
nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden.
Bestellung und Widerruf
Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetz-
§ 27 lichen Vertretung des Unternehmens befugten Or-
Vorsitz im Aufsichtsrat gans und der Widerruf der Bestellung bestimmen
sich nach den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes, so-
(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von
weit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas
zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insge-
anderes ergibt. Dies gilt nicht für Kommanditgesell-
samt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Auf-
schaften auf Aktien.
sichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Wird lH~i der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzen- (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des
den oder seines Stell vertrelers die nach Absatz 1 zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens be-
erforderliche Mehrheit nich l erreicht, so findet für fugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens
die Wahl des Aufsicht.sralsvorsitzenden und seines zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder umfaßt.
Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In die- (3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht
sem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder zustande, so hat der in § 27 Abs. 3 bezeichnete Aus-
der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden schuß des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats
und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach der Abstimmung, in der die in Absatz 2 vor-
den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der ab- geschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist,
gegebenen Stimmen. dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsrats- zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vor-
vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der schläge nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mit-
Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 glieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unter-
Satz 1 bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem Rehmens befugten Organs mit der Mehrheit der
der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter so- Stimmen seiner Mitglieder.
wie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der (4) Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht
Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der
der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebe- Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3
nen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. Satz 2 ist anzuwenden. Auf die Abgabe der zweiten
Stimme ist § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzu-
§ 28 wenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme
Beschlußfähigkeit nicht zu.
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn min- (5) Die Absätze 2 bis 4 sind für den Widerruf der
destens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er ins- Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Ver-
gesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung tretung des Unternehmens befugten Organs entspre-
teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes chend anzuwenden.
ist anzuwenden.
§ 29 § 32
Abstimmungen
Ausübung von Beteiligungsrechten
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in (1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeit-
Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes nehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungs-
bestimmt ist. recht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem
anderen Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer
(2) Ergibt eine Abstimmung jm Aufsichtsrat Stim-
nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben,
mengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstim-
mung über denselben Gegenstand, wenn auch sie zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem Wider-
Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsit- ruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwal-
zende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktienge- tungsträgern sowie bei der Beschlußfassung über
die Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung
setzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme
des anderen Unternehmens, den Abschluß von
anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite
Stimme nicht zu. Unternehmensverträgen (§§ 291, 292 des Aktienge-
setzes) mit dem anderen Unternehmen, über dessen
Fortsetzung nach seiner Auflösung oder über die
Dritter Teil Ubertragung seines Vermögens können durch das
Gesetzliches Vertretungsorgan zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens be-
fugte Organ nur auf Grund von Beschlüssen des
§ 30 Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse
Grundsatz bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der Auf-
Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten sichtsratsmitglieder der Anteilse:igner; sie sind für
des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens das zur gesetzl'ichen Vertretung des Unternehmens
befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mit- befugte Organ verbindlich.
glieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Be-
des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit teiligung des Unternehmens an dem anderen Unter-
sich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt. nehmen weniger als ein Viertel beträgt.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1161
§ :n (6) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Ar-
Arbeitsdirektor beitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt und
gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitneh-
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur ge- mer des Unternehmens zu einem in Absatz 1 be-
setzlichen Vertretung des Unternehmens befugten zeichneten Betrieb, so nehmen diese Arbeitnehmer
Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt an einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl
nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht
teil und bleiben für die Errechnung der für die An-
(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mit-
tragstellung und für die Beschlußfassung erforder-
glieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unter-
lichen Zahlen von Arbeitern und Angestellten außer
nehmens befugten Organs seine Aufgaben im eng-
Betracht.
sten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszu-
üben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Fünfter Teil
(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
Ubergangs- und Schlußvorschriften
ten ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Ge-
setzes betreff end die Erwerbs- und Wirtschafts-
§ 35
genossenschaften nicht anzuwenden.
Änderung von Gesetzen
(1) Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
Vierter Teil
Seeschiiiahrt 1. In § 84 Abs. 4 werden hinter den Worten „Die
Vorschriften die Worte „ des Gesetzes über die
II
§ 34 Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unterneh- des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-
mens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als den Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetz-
ein Betrieb. blatt I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsge-
11
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauf- setz - eingefügt.
fahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die
Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel bin- 2. In § 95 erhält Satz 5 die Fassung:
nen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz „Durch die vorstehenden Vorschriften werden
eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil hiervon abweichende Vorschriften des Geset-
dieses Landbetriebs. zes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
(3) Leitende Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 3 vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153),
des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des
Nr. 2 dieses Gesetzes sind in einem in Absatz 1
Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die
bezeichneten Betrieb nur die Kapitäne.
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
(4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeich- sichtsräten und Vorständen der Unternehmen
neten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-
§ 9 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für den Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-
die Antragstellung und für die Beschlußfassung er- gesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergän-
11
forderlichen Zahl von Arbeitnehmern außer Be- zungsgesetz - nicht berührt.
tracht.
3. § 96 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(5) Werden die Aufs'ichtsratsmitglieder der Ar-
beitnehmer durch Wahlmänner gewählt, so werden ,, (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
abweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeich- bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs-
neten Betrieb keine Wahlmänner gewählt. Abwei- gesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der
chend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer Aktionäre und der Arbeitnehmer,
dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Auf-
bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbe-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teH mit der
stimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitglie-
Maßgabe,
dern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und
1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als aus weiteren Mitgliedern,
ein Sechzigstel der Stimme eines Wahlmannes zu
bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des
zählen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend
Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus
anzuwenden;
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der
2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,
die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglie-
bei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Be-
der der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner
triebsverfassungsgesetzes 1952 gilt, aus Auf-
nicht teilnehmen und für die Errechnung der für
sichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Ar-
die Antragstellung und für die Beschlußfassung
beitnehmer,
erforderlichen Zahlen von Wahlmännern der
Arbeiter und Wahlmännern der Angestellten bei den übrigen Gesellschaften nur aus Auf-
11
außer Betracht bleiben. sichtsratsmitgliedern der Aktionäre.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. § 98 Abs. 2 wird wie folgt w~tindert: Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Dberführung der Anteilsrechte an
a) Nummer 4 erhält die Fassung:
der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-
„4. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft schränkter Haftung in private Hand vom
oder, wenn in der Gesellschaft nur ein 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149),
Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,". bleibt unberührt."
b) Nummer 5 erhält die Fassung: d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Mitbe-
,,5. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Un- stimmungsgesetz" durch das Wort „Montan-
ternehmens, dessen Arbeitnehmer nach Mitbestimmungsgesetz" ersetzt.
den gesetzlichen Vorschriften, deren An-
wendung streitig oder ungewiß ist, selbst 7. In § 103 Abs. 4 werden die Worte „Betriebsver-
oder durch Wahlmänner an der Wahl von fassungsgesetz, das Mitbestimmungsgesetz und
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft das Mitbestimmungsergänzungsgesetz" durch
teilnehmen, oder, wenn in dem anderen die Worte „Mitbestimmungsgesetz, das Montan-
Unternehmen nur ein Betriebsrat. besteht, Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungs-
der Betriebsrat,". ergänzungsgesetz und das Betriebsverfassungs-
gesetz 1952" ersetzt.
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt.
8. § 104 wird wie folgt geändert:
d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 erhält die Nummer 1 die
,,8. Gewerkschaften, die nach den gesetz- Fassung:
lichen VorschrHten, deren Anwendung
streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlags- „ 1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft
recht hätten." oder, wenn in der Gesellschaft nur ein
Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, so-
e) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: wie, wenn die Gesellschaft herrschendes
,,Ist die Anwendung des Mitbestimmungs- Unternehmen eines Konzerns ist, der
gesetzes oder die Anwendung von Vorschrif- Konzernbetriebsrat,".
ten des Mitbestimmungsgesetzes streitig b) In Absatz 1 Satz 3 erhält die Nummer 2 die
oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Fassung:
Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der
wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberech- ,,2. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Un-
tigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestim- ternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst
mungsgesetzes bezeichneten Angestellten oder durch Wahlmänner an der Wahl
oder der wahlberechtigten leitenden Ange- teilnehmen, oder, wenn in dem anderen
stellten im Sinne des Mitbestimmungsgeset- Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht,
zes antragsberechtigt." der Betriebsrat,".
c) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 wird der Punkt am
5. In § 100 Abs. 3 werden die Worte „Betriebs- Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.
verfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz
und dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" d) In Absatz 1 Satz 3 wird folgende Nummer 5
durch die Worte „Mitbestimmungsgesetz, dem angefügt:
Montan-Mitbestimmu'ngsgesetz, dem Mitbestim- ,,5. Gewerkschaften, die das Recht haben,
mungsergänzungsgesetz und dem Betriebsver- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
fassungsgesetz 1952" ersetzt. mer vorzuschlagen."
6. § 101 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender
Satz 4 eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Be- ,,Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestim-
triebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestim-
mungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitglie-
mungsergänzungsgesetz" durch die Worte
dern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind
,,Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten
mungsergänzungsgesetz oder dem Betriebs-
auch je ein Zehntel der wahlberechtigten
verfassungsgesetz 1952" ersetzt.
Arbeiter, der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mitbe- Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeich-
stimmungsgesetzes" durch das Wort „Mon- neten Angestellten oder der wahlberechtig-
tan-Mitbestimmungsgesetzes" ersetzt. ten leitenden Angestellten im Sinne des Mit-
bestimmungsgesetzes antragsberechtigt."
c) An Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
f) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 4 Satz 5.
,, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Dberfüh-
rung der Anteilsrechte an der Volkswagen- g) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Mit-
werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmungsgesetz" ein Komma und danach
in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundes- die Worte „dem Montan-Mitbestimmungs-
gesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das gesetz" eingefügt.
Nr. ,51 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1163
h) In Absulz 3 Nr. 1 werden die Worte „diesen c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der
Gesetzen" durch die Worte „dmn Montan- Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft,
Mitbestirmnungsuesetz oder dem Mitbestim- eine in den Betrieben der Gesellschaft ver-
mungsergänzungsgesetz" ersetzt. tretene Gewerkschaft oder deren Spitzen-
organisation" durch die Worte „oder eine in
i) In Absatz 4 Salz 4 erster Halbsutz werden Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Ver-
hinter dem Wort „Gewerkschaften" ein tretung der Arbeitnehmer" ersetzt.
Komma und danach die Worte „eine Ge-
werkschaft" eingefügt; im zweiten Halbsatz
wird das Wort „Konzernunternehmen" durch 12. § 251 wird wie folgt geändert:
das Wort „Untcrrwhmcm" ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Mitbe-
stimmungsgesetz" durch das Wort „Montan-
9. In § 1 rn Abs. 1 Nr. l werden die Worte „Be- Mitbestimmungsgesetz" ersetzt.
triebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestim- b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Mitbe-
mungsergänzungsgesetz" durch die Worte „Mit- stimmungsgesetz" durch das Wort „Montan-
bestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergän- Mitbestimmungsgesetz" ersetzt.
zungsgesetz oder dem Betriebsverfassungs-
gesetz 1952" ersetzt.
13. § 252 Abs. 1 erhält die Fassung:
10. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ,,(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
a) In Satz 2 w inl clds Wort „Mitbestimmungs- oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisa-
gesetzes" durch das Worl „Montan-Mitbe- tion oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen
stimnnmgsgesetzes" ersetzt. die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die
b) Es wird folgender Salz 4 angefügt: Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung nicht1ig ist, so wirkt ein Ur-
,,Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichts- teil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig
ratsmitgliedern der A rbc.:dtnehmer zu beste- feststellt, für und gegen alle Aktionäre und Ar-
hen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichts- beitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer
rats über Vorschläge zur Wahl von Auf- von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer
sichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl von
Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teil-
Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungs- nehmen, die Mitglieder des Vorstands und des
gesetzes bleibt unberührt." Aufsichtsrats sowie die in § 250 Abs. 2 bezeich-
neten Organisationen und Vertretungen der
11. § 250 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind."
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Mitbestim- 14. § 265 wird wie folgt geändert:
mungsgesetzes" durch das Wort „Montan-
Mitbestimrnungsgesetzes" ersetzt. a) In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt, und es werden die Worte
b) Absatz 2 erhält die Fassung: ,,soweit sich seine Bestellung und Abberu-
fung nach den Vorschriften des Montan-Mit-
,, (2) Für die Klage auf Feststellung, daß die bestimmungsgesetzes bestimmen." angefügt.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig
ist, sind parteifähig b) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft
(2) § 85 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetz~s
oder, wenn in der Gesellschaft nur e,in
1952 erhält die Fassung:
Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie,
wenn die Gesellschaft herrschendes ,, (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ver-
Unternehmen eines Konzerns ist, der treter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden
Konzernbetriebsrat, keine Anwendung auf die in § 1 Abs. 1 des Mit-
2. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Un- bestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mit-
ternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst bestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3
oder durch Wahlmänner an der Wahl von Abs. 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes be-
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zeichneten Unternehmen."
teilnehmen, oder, wenn in dem anderen
Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, (3) Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt ge-
der Betriebsrat, ändert:
3. jede in der Gesellschaft oder in einem
1. In § 2 Abs. 1 erhält Nummer 5 die Fassung:
Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst
oder durch Wahlmänner an der Wahl von ,,5. für Angelegenheiten aus dem Mitbestim-
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft mungsgesetz und dem Betriebsverfassungs-
teilnehmen, vertretene Gewerkschaft so- gesetz 1952, soweit über die Wahl von Ver-
wie deren Spitzenorqmiisation." tretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ihre Abberufung mit Ausnahme der Ab- (3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten
berufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengeset- dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des zur gesetz-
zes zu entscheiden ist;". lichen Vertretung befugten Organs eines Unterneh-
mens, auf das dieses Gesetz bereits bei seinem In-
2. In § 10 werden die Worte „Betriebsverfassungs- krafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amts-
gesetz und den dazu ergangenen Rechtsverord- zeit dieses Mitglieds nicht aus anderen Gründen
nungen" durch die Worte „Betriebsverfassungs- früher endet, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem
gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Be- Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem
triebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetz gebildeten Aufsichtsrat jederzeit widerrufen
Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen" er- werden. Für den Widerruf bedarf es der Mehrheit
setzt. der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglie-
der, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der
3. In § 83 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte Be- Anteilseigner oder aller Stimmen der Aufsichtsrats-
triebsverfassungsgesetz und den dazu erlass:nen mitglieder der Arbeitnehmer. Für die Ansprüche
Rechtsverordnungen" durch die Worte „Betriebs- aus dem Anstellungsv~rtrag gelten die allgemeinen
verfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, Vorschriften. Bis zum Widerruf bleiben für diese
dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu Mitglieder Satzungsbestimmungen über die Amts-
diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnun- zeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Diese
gen" ersetzt. Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn
dieses Gesetz auf ein Unternehmen erst nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erst-
§ 36 malig anzuwenden ist.
Verweisungen (4) Absatz 3 gilt nicht für persönlich haftende
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschrif- Aktien.
ten des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 über die
Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten § 38
von Unternehmen verwiesen wird, gelten diese Ver-
weisungen für die in § 1 Abs. l dieses Gesetzes be- Ubergangsvorschrift
zeichneten Unternehmen als Verweisungen auf die- (1) In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten
ses Gesetz. dieses Gesetzes tritt bei dessen erstmaliger Anwen-
(2) Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz dung auf ein Unternehmen an die Stelle des in § 97
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeit-
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen punkts die Beendigung der zweiten Hauptversamm-
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden lung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenver-
Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I sammlung, Generalversammlung), die nach Inkraft-
S. 347), zuletzt geändert durch das Einführungs- treten dieses Gesetzes einberufen wird, spätestens
gesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 jedoch der Tag des Ablaufs von zwei Jahren nach
(Bu~desgesetzbl. I S. 1185), die Bezeichnung „Mit- Inkrafttreten dieses Gesetzes. Satz 1 ist nicht anzu-
bestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre wenden, wenn der in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktien-
Stelle die Bezeichnung „Montan-Mitbestimmungs- gesetzes bezeichnete Zeitpunkt später liegt als der
gesetz". in Satz 1 bezeichnete Zeitpunkt. Abweichend von
Satz 1 kann die erste Hauptversammlung (Gesell-
schafterversammlung, Gewerkenversammlung, Ge-
§ 37 neralversammlung), die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes einberufen wird, einen früheren Zeitpunkt
Erstmalige Anwendung des Gesetzes bestimmen.
auf ein Unternehmen
(2) Wird in den ersten zwei Jahren nach Inkraft-
(1) Andere als die in § 97 Abs. 2 Satz 2 des
treten dieses Gesetzes durch eine gerichtliche Ent-
Aktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen der
scheidung nach § 98 des Aktiengesetzes rechtskräf-
Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts), die
tig festgestellt, daß der Aufsichtsrat nach den Vor-
mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht verein-
schriften dieses Gesetzes zusammenzusetzen ist, so
bar sind, treten mit dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 des
tritt an die Stelle des in § 98 Abs. 4 Satz 2, § 97
Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt oder, im
Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeit-
Falle einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in
punkts die Beendigung der nächsten Hauptver-
§ 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten
sammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerken-
Zeitpunkt außer Kraft. Eine Hauptversammlung
versammlung, Generalversammlung), die nach Ein-
(Gesellschafterversammlung, Gewerkenversamm-
tritt der Rechtskraft einberufen wird, wenn die Frist
lung, Generalversammlung), die bis zu diesem Zeit-
zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Ein-
punkt stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft
berufung mindestens sechs Monate beträgt; beträgt
tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher
diese Frist weniger als sechs Monate, so tritt an die
Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.
Stelle des in § 98 Abs. 4 Satz 2, § 97 Abs. 2 Satz 2
(2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzu- des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkts die Be-
wenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschrif- endigung der übernächsten Hauptversammlung (Ge-
ten dieses Gesetzes zusammengesetzt ist. sellschafterversammlung, Gewerkenversammlung,
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1165
Generalversammlung), die nach Eintritt der Rechts- 3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-
kraft einberufon wird, spätestens jedoch der Tag listen und die Erhebung von Einsprüchen,
des Ablaufs von einem Jahr nach Eintritt der 4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmit-
Rechtskraft. glieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung
(3) Wird in den ersten zwei Jahren nach Inkraft- auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeich-
treten dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 97 oder neten Angestellten, die leitenden Angestellten
§ 98 des Aktiengl~setzes eingeleitet, damit der Auf-
und die Gewerkschaftsvertreter,
sichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu- 5. die Errechnung der Zahl der Wahlmänner sowie
sammengesetzt wird, so verlängert sich die Amts- ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in § 3
zeit von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die
die nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 leitenden Angestellten,
gewählt worden sind, bis zum Beginn der Amtszeit 6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-
der nach Abschluß des Verfahrens neu zu wählen- reichung,
den Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, läng- 7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstim-
stens jedoch im Falle des § 97 des Aktiengesetzes mung und die Fristen für die Bekanntmachung
bis zu dem in Absatz 1, im Falle des § 98 des Ak- des Ausschreibens,
tiengesetzes bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten 8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34
Zeitpunkt. Entscheidet das Gericht, daß der Auf- Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und
sichtsrat nicht nach den Vorschriften dieses Geset- Abstimmungen,
zes zusammenzusetzen ist, so erlischt das Amt spä-
testens mit dem in § 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktien- 9. die Stimmabgabe,
gesetzes bezeichneten Zeitpunkt. 10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder
der Abstimmung und die Fristen für seine Be-
kanntmachung,
§ 39
11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Ab-
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen stimmungsakten.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 40
Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren Berlin-Klausel
für die Wahl und die Abberufung von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, ins- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
besondere über des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
die Bestellung der Wahlvorstände und Abstim- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
mungsvorstände sowie die Aufstellung der des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wählerlisten,
2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der § 41
Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl
oder durch Wahlmänner erfolgen soll, und dar- Inkrafttreten
über, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll, Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 7. Mai 1976
Tag Inhalt Seite
2.5. 76 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Finnland über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten ..... . 545
22. 3. 76 Bek,mnlmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen ........................................................................ . 552
23.3. 7fi Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR .............................................. . 559
30. 3. 7fi BPkanntmaclnmg über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen LurtfrachtJührer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ........ . 560
12. 4. 76 Bek,mnlmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen ............ . 561
12. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 562
12.4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 562
12. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 563
14. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 564
21. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial .................................................. . 566
21. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung eines Finanzkredits 566
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976 1167
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Diltum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 4. 76 Verordnung Nr. 8/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 84 5. 5. 76 5.5. 76
15. 4. 76 Verordnung zur Aufhebung der Zweiunddreißig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Anwendung von Sekundärradar im
oberen Luftraum der Bundesrepublik Deutschland) 84 5.5. 76 6.5. 76
%-1-2-32
15. 4. 76 Verordnung zur Aufhebung der Fünfzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Anwendung von Sekundärradar im unteren
Luftraum der Buncif)srepublik Deutschland) 84 5.5. 76 6. 5. 76
96-1-2-:i0
15. 4. 76 Achtundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Anwendung von Sekun-
därradar im Luftraum der Bundesrepublik
Deutschland) 84 5.5. 76 6.5. 76
26. 4. 76 Neunte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen München) 84 5.5. 76 s. Art. 2
9G-1-2-12
23. 4. 76 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdirektion Süd über das Stilliegen
und Wenden im Bereich der Stadt Passau 84 5. 5. 76 15.5. 76
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 302. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrla~J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgcsetzbldtt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmachungcn sowie Zolllmifverordnungcn veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
l'osllach 1:l 20, 5'.HJO Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Diesci Preis gilt auch für Bundcsgcsetzbliittcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser /\usqabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwe1 b1euei <'nllrnlten; dc1 illl\J('wandtc Steuersatz beträgt 5,5 0/o.