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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1976 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
9. 1. 76 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ...................................... . 53
96-1-11, 96-1-14, 96-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
Verordnung
über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Vom 9. Januar 1976
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Erlaubnisse und Berechtigungen Erlaubnisse und Berechtigungen
für Luftfahrer §§ für sonstiges Luftfahrtpersonal §§
1. Privatflugzeugführer ................. . bis 5 1. Prüfer von Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . 104 bis 111
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse ........ . 6 bis 11 2. Flugdienstberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 bis 114
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse ........ . 12 und 13 3. Starter und Steuerer von verkehrszulas-
4. Verkehrsflugzeugführer .............. . 14 bis 17 sungspflichtigen Flugmodellen und von
5. Privathubschrnuberführer ............. . 18 bis 22 nach § 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-
6. Berufshubschrauberführer ............. . 23 bis 28
tigen Luftfahrtgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 und 116
7. Verkehrshubschrauberführer ......... . 29 und 30
8. Motorseglerführer .................... . 31 bis 35
Dritter Abschnitt
9. Segelflugzeugführer .................. . 36 bis 41
10. Fallschirmspringer ................... . 42 bis 45 Gemeinsame Vorschriften
11. Freiballonführer ..................... . 46 bis 49 1. Alleinflüge für den Erwerb oder zur Er-
12. Luftschifführer ....................... . 50 bis 53 neuerung einer Erlaubnis oder Berechti-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 bis 119
13. Flugnavigatoren ..................... . 54 bis 57
2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen
14. Flugingenieure ...................... . 58 bis 61
Voraussetzungen, Flugerfahrung der Luft-
15. Bordwarte auf Hubschraubern im Bun- fahrzeugführer, Flugstundenanrechnung
desgrenzschutz und bei der Polizei .... . 62 bis 65 und erweiterte Gültigkeitsdauer einer
16. Musterberechtigung .................. . 66 bis 70 Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 bis 127
17. Instrumentenflugberechligung ......... . 71 bis 76 3. Durchführung der Prüfungen und Uber-
18. Langstreckenflugberechtigung ......... . 77 bis 80 prüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige 128
19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, 4. Erleichterungen für den Erwerb und die
Wolkenflug, zur Durchführung kontrol- Erneuerung von Erlaubnissen und Be-
lierter Sichtflüge, Nachtflug und für das rechtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 und 130
Abstreuen und Absprühen von Stoffen .. 81 bis 87
5. Zuständige Behörden, Antragstellung und
20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung Sprechfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 bis 133
von Luftfohrern und Einweisung auf wei-
tere Luftfahrzeugmuster .............. . 88 bis 97
Vierter Abschnitt
21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer
Art und Teslflugberechligungen ....... . 98 bis 103 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften 134 bis 137
Brmdesgesetzb]atf , Jahrgang ]976, T e1I I
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz i Nr. 1, 4, 5, 9 a 4. fünf Außenlandeübungen n)H Fluglehrer nüt odn
und 10 dE!s Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der ohne Aufsetzen,
Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes- 5. eine theoretische und praktische Enführung in
gesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz den Gebrauch von Funknavigationsgeräten,
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (8 . .Ände-
6. eine theoretische und prakUsche Einweisung zur
rungsgesetz) vom 30. Oktober 1975 (Bundesgesetzb]. I
Beherrschung des Flugzeuges in besonderen flug-
S. 2679), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
rnständen, bei Flügen in Höhen von mehr a]s
mnnister der Finanzen und mit Zustimmung des
1 800 m (6000 ft) über Grund, in das VerhaiHen
Bundesrates verordnet:
]n NoHäll!en und bei UnfäBen.
§2
Erster Abschnitt E.dekhtemngen
E:rJaubnisse und Berechtigungen P) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kmm re1l-
für Luftfahrer "Weise auf selbststartenden Motorseglern durchge-
führt "\.!\?erden. Die Flugausbildung nach § ] Abs. 4
Nr. 2 bis 6 ist auf Fiugzeugen durchzuführen.
1. Privatflugzeugführer
Selbststartende Motorsegler gelten a1s weiteres J\fo-
ster im Sinne des § 1 Abs. 3.
§ 1
(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für :'.\r1otorseg1er-
Fachliche Voraussetzungen
führer besitzen, können im FaHe des § 1 Abs. 3
p) Fachhche Voraussetzungen für den Erwerb Satz 1 25 Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 3
der Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind Satz 2 20 Flugstunden durch Flugzeit als venmt-
] . die theoretische Ausbildung, wortlicher Führer von selbststartenden :rAotorseg-
2. die Flugausbildung, lern ersetzen. Die Flugausbildung nach § 1 Abs. 4
Nr. 2 und 4 bis 6 ist auf Flugzeugen durchzuführen.
3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
dienstes, (3) Bewerber, die eine Erlaubnis für SegeHlug-
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung
zeugführer besitzen, können 1m Falle des § 1 Abs. 3
in Sofortmaßnahmen am Unfallort. Satz 1 20 Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 2
15 Flugstunden durch Flugzeit als verantworUicher
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt min- Luftfahrzeugführer auf nicht-seföststartenden llJo-
destens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der ]etzten torseglern oder Segelflugzeugen ersetzen. Die Flug-
24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 3. Sie ausbildung nach § 1 Abs. 4 ist auf Flugzeugen
erstreckt sich auf die Sachgebiete durchzuführen.
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und F]ugsichenmgsvor- (4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber-
schriften, führer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3
2. Navigation, Satz 1 30 Flugstunden, im FaHe des § 1 Abs. 3
3. Meteorologie, Satz 2 25 Flugstunden durch Flugzeit als ·verant-
wortlicher Hubschrauberführer ersetzen. Die Flug-
4. Technik,
ausbildung nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, 4 und 6 ist amf
5. Verhalten in besonderen FäHen. Flugzeugen durchzuführen.
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 40 F]ug- (5) Bewerbern, die im Besitz mehrerer Erlaubnisse
stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab- sind, wird nur eine der in den Absätzen 2 bis: 4
legung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen ver- genannten Erleichterungen gewährt. Die Edekh•
schiedener Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. terung nach Absatz 1 Satz 1 findet in den fJBen
Wird die Flugausbildung innerhalb von fünf Mo- der Absätze 2 b]s 4 keine Anwendung.
naten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf
35 Flugstunden, davon 10 Stunden Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen 1P:rfüungr
enthalten sein
O) Der Bewerber hat in einer theoreLschen ·Gr.d.
] . je 60 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts praktischen Prüfung na.chzmveisen, daß er na(h
und 10 Alleinlandungen auf drei verschiedenen seinem praktischen Können und seinem fochhchen
flugplätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, auf Wissen die an einen Privatflugzeugführer rn ste]-
dem die Ausbildung durchgeführt wird, ]enden Anforderungen erfüllt.
2. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Lern- (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere alil
dung auf einem Verkehrsflughafen mit flugver-
kehrskontrollstelle mit Fluglehrer, 1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
eines Navi,gationsdrniecksfluges von mehr a]s Führen und Bedienen von Flugzeugen des
300 km Flugstrecke als AJleinflug mit einer Zwi- Jv1usters, auf dem der Be·v,,erber die Prüfung ub-
schenlandung auf einem mindestens 100 km ent- ]egt
f Prnten Flugplatz sowie einer ,~reHeren Zvvischen- 3. das VerhaHen bei besonderen Fh:grnständen. :n
]andung, NoHäBen und be~ Onfä]]en.
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 55
§4 Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die
Luftfahrerschein theoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach 2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
Muster 1, Beiblatt A, erteilt.
§6
(2) Die Erlaubnis berechtigt
1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Fachliche Voraussetzungen
nichtgewerbs- und nichtbcrufsmäßigen Tätigkeit (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a.uf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra- mit Instrumentenflugberechtigung in durchgehender
genen Muster für Flüge a.m Tage. Sie berechtigt Ausbildung sind
zum Führen von Flugzeugen bei Nacht in der 1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Erlaubnis- englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
inhabcr eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stun- Mathematik, Physik und Chemie in einer Dber-
den besitzt und je 10 Nachtstarts und Nachtlan- prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-
dungen auf Flugzeugen mit Fluglehrer durch- erkannten Sachverständigen vor Beginn der theo-
geführt hat, retischen Ausbildung nach Nummer 2,
2. im nichtgcwcrbsmüßigen Luftverkehr zu einer 2. die theoretische Ausbildung,
berufsmäßigen Tütigkeit als verantwortlicher
3. die Ausbildung auf einem Instrumentenflug-
Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrer-
übungsgerät,
schein eingetragenen Muster beschränkt auf das
Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen 4. die Flugausbildung,
und die Ausbildung von Privatflugzeugführern 5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die §§ 84 dienstes bei Flügen nach den Instrumentenflug-
und 88 bleiben unberührt. regeln,
6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung
§5 in Erster Hilfe.
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
Erneuerung der Erlaubnis 700 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 30 Mo-
nate vor Ablegung der Prüfung nach § 8. Sie er-
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer streckt sich auf die in § 1 Abs. 2 aufgeführten
von 24 Monaten erteilt. Sachgebiete · in dem für Berufsflugzeugführer no•t-
wendigen Umfang sowie auf die Vermittlung von
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
Kenntnissen über die Durchführung von Flügen
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
nach den Instrumentenflugregeln auf ein- und mehr-
Absatz 1 verlüngert werden, wenn der Bewerber
motorigen Flugzeugen.
24 Flugstunden, darunter drei Streckenflüge zu
einem mindestens 100 km entfernten Flugplatz mit (3) Die Ausbildung auf einem hierfür vom Luft-
Landung sowie je 25 Starts und Landungen, als fahrt-Bundesamt anerkannten Instrumentenflug-
verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letz- übungsgerät umfaßt mindestens 30 Ubungsstunden.
ten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Er- Die Ausbildung auf dem Instrumentenflugübungs-
laubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die eine gerät und die Flugausbildung nach Absatz 5 Nr. 6
Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden haben, müssen aufeinander abgestimmt sein.
ermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1 nachzu- (4) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 200
weisenden Flugstunden auf 18 Stunden. Die nach- Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor
zuweisende Flugzeit nach Satz 1 und 2 kann bis zu Ablegung der Prüfung nach § 8 auf Flugzeugen ver-
zwei Dritteln durch Flugzeit als verantwortlicher schiedener Muster, davon mindestens SO Stunden mit
Luftfahrzeugführer auf Motorseglern, Segelflugzeu- Fluglehrer sowie mindestens 150 Stunden im Allein-
gen oder Drehflüglern ersetzt werden. Die Häfte der flug oder in Begleitung eines Fluglehrers, in denen
nachzuweisenden Flugstunden kann durch einen der Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen
Uberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnis- Flugzeugführers ausgeübt hat. Soll sich die Instru-
behördE~ anerkannten SachvEnständigen ersetzt wer- mentenflugberechtigung auf mehrmotorige Flugzeuge
den. erstrecken, ist die Gesamtflugausbildung nach Satz 1
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, um mindestens 10 Flugstunden zu erhöhen.
kann erneuert werden, wenn der Bewerber inner-
(5) In der Flugausbildung müssen enthalten sein
halb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-
trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 1. mindestens je 250 Starts und Landungen, davon
bestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in je 150 Alleinstarts und Alleinlandungen auf min-
§ 1 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Navigationsdreiecks- destens fünf Flugplätzen,
flug mit Fluglehrer durchgeführt hat. Die Erlaubnis- 2. je 10 Ab- und Anflüge nach Sichtflugregeln mit
behörde kann die Erneuerung von einer Uberprü- Landungen, davon je fünf Ab- und Anflüge mit
fung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän- und ohne Fluglehrer auf mindestens zwei Ver-
digen abhüngig machen. Für die Erneuerung einer kehrsflughäfen mit Flugverkehrskontrollstelle,
Bundes-~j(SElzb'Jatt,, Jahrgang 1976" TeU I
rLe "-f:lb:--1m:,dJ:_!f' 1/orhr·H,hmt] und Durchfuhrung 7. eine theoretische und praktische Einweisung zur
'\iün l'..Jdviga~ion::-flügen n(jdJJ Sichtflugregeln mH Beherrschung des Flugzeuges in besonderen
(JJTH r Ges,arn,Ull;gz.elt von 50 Hugstunden, davon Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und
Hll Flugstunden nlit Flug]ehrer. In der Flugzeit bei UnfäHen.
}JHJc;scn z,ne.i ~a,:igations,fJüge über je eine Ge-
§ 1
:otHY1:h:,,IH~tke von 600 km mH m]ndestens zwei
:Z 1,111isdwn]iH1tdungen und einlf"!:n zusdnunenhängen- F'achUche Voraussetzungen für Bewerber,
den Fiugabschni1tt ,·on müH.k:stens: 200 km ausge- die eine Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen
lu:hrt ,.vcn]en, dr_cn;on je ei];U mi:t und ohne Flug-
{1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
khrcr,
der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für
-4, ffünf Stundlf:n ;'-.\i(htflug na:d1 Sichtflugregeln mH Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeugfüh-
rn Nachtstrnts und 10 NachUandungen im AHein- rer besitzen, sind
flug und Twei :!\la(htübedandflügen nüt je efoer 1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
Z·wischenlandung auf einEnJJ mindestens 50 km
engHschen Sprache sowie in den Fachgebieten
<?rJHerntcn flugphltz mitt Fluglehrer, davon ein Mathematik, Physik und Chemie in einer Dber-
-UberJ!andflug :zur Einwe j,s1_:ng und ein Uberhlind-
prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-
fl ug, he] de In der Be1Alcrheir die Tätigkeit des
erkannten Sachverständigen vor Beginn der theo-
vr•riJ:nh,\;orfüchen Flugn,u~Jführers <i:::us:.rnüben hait,
retischen Ausbildung nach Nummer 3,
5, rn Außcn1andc•i.ibun9en nd flug]E:luer mit oder 2. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
ohne A·,1fseüen,
3. die zusätzliche theoretische Ausbildung,
6, E:ine Ins trumcntcnflugm1sbi1dung von n11irnJestens
4. d]e zusätzJiche Flugausbildung,
30 Fhlgstunden ohne SicM tHH:h außen mH Flug-
Jehrer oder in Begleitung eines Fluglehrers, ]n 5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
denen der Be'.'l,«::rber die Tällgkeit des: veTant,.vmt- d.ienstes in englischer Sprache,
Jkhen Flugzeugführers ausgeübt hat SoH skh 6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung
1ie Jnshumentf·nflugberechUgung auf mehrmoto- in Erster Hilfe.
:r ige Flugzeuge Hslrecken, erhöht skh die fo-
strumente·nfluguusbildung auf mindestens 35 Hug- (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer
stunden,, davon 20 Flugstunden auf dem me]u- muß mindestens 200 Flugstunden als verantwort-
motorjgen Flugzeugmuster, md dem die Prüfung Hcher Flugzeugführer nach Erwerb der Erlaubnis für
nach § 8 abge]e9t werden so]l Privatflugzeugführer innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
]n der Instnnnentenflugausbildung müssen E:nt- Er]aubnis umfassen. In der Flugzeit müssen minde-
haHen sein: stens 50 Stunden Uberlandflug, davon zwei Naviga-
a) VermHUung der Fähi1gkE:it z.m sicheren Püh- tionsflüge über je eine Gesamtstrecke von 600 km
n.mg und Bedienung des verwendeten Flug- mit mindestens zwei Zwischenlandungen und einem
zeugmusters: im Normalflug und ]n besonderen zusammenhängenden Flugabschnitt von mindestens
FlugzustJndcn nililh den foshumenten„ 200 krn,, enthalten seih.
b) dJe prnktische AJY,vendung von F'unknaviga-
Uonshfüen E:insch]ießhch Anschneiden und P) Die zusätzliche theoretische Ausbildung um-
EinhüHen vorgegebener K~irse über Grund faßt mindestens 400 Unterrichtsstunden innerhalb
1(QDJ,1,, QDR) sowie Einflu~1 ]n und EinhaHen der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung
von \:Vartes,chleifen, nach § 8. Sie erstreckt sich auf eine Vertiefung und
Erweiterung der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sach-
c) mindes,tens 25 Anflüge nach ]nshumentemm-
gebiete in dem für Berufsflugzeugführer notwen-
flugverf ahrcn 1111ic JLS,, US-Rückkurs, NDB
digen Umfang.
und VOR an rn\ndestrns drei verschledenen
flu01p]cilzcn, e:lcivon niindu;h.·ns fünf Anflüge {4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-
unkr Inslrnmcntcnf.Iugwette,rbe(hngungen, stens 25 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Mo-
d) die selbsti.indige Vorhc·rc·1hmg und DurcMüh- nate vor Ablegung der Prüfung nach§ 8.
nmu von rninue:s.Lfns 6 Streckenflügen von
insgcsuml mindeskns ffm! Stunden Dauer, da-
(5) In der zusätzlichen Flugausbildung müssen
enthalten sein
von mindestens :zwei Stunden unter Instrn-
mentenflugwettcrbedjngungen, auf vorge- 1. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht
schriebenen Streckenführungen, davon minde- nach außen und zur Einführung in Navigations-
stens zvvci Streckc_:,nflüge bei NiKht, unter Ein- verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-
haltung der vorgeschrjebenen Abflug- und tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch
Anflugverfalucn von und zu E1nem oder von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer,
mehreren Verkehrsflughäfen, 2. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit
c) bei Verwendunq ejncs mehrmotor1gen Flug- 10 Nachtstarts und 10 Nachtlahdungen im Allein-
zeuges hat sich die Ausbildung zusätzlich auf flug und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer
mindestens drei Instrumentenanflüge mit an- Zwischenlandung auf einem mindestens 50 km
schließender Landung und drei Instrumenten- entfernten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein
anflüge mit anschließendem Durchstarten bei Uberlandflug zur Einweisung und ein Uberland-
simullertem Ausfall eines Triebwerkes zu er- flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-
strecken, antwortlichen Flug,zeugführers auszuüben hat,
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 57
3. 10 Flugstunden mit Fluglehrer zur Vermittlung (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
der im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu fordern- 1. als Privatflugzeugführer,
den praktischen Fähigkeiten.
2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer be-
(6) Für Bewerber, die die Berechtigung zur Durch- rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
führung kontrollierter Sichtflüge besitzen, verrin- zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrer-
gert sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf schein eingetragenen Muster bis zu einem
15 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 2 und 3 bleibt unbe- Höchstgewicht von 20 000 kg,
rührt.
3. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer
(7) Für Bewerber, die die Nachtflugberechtigung berufsmäßigen Tätigkeit als zweiter Flugzeug- ·
oder die Instrumentenflugberechtigung besitzen, führer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
verringert sich die Flugausbildung nach Absatz 4 eingetragenen Muster,
auf 10 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 3 bleibt unberührt.
4. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber
einer Testflugberechtigung als verantwortlicher
§ 8 Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrer-
Prüfung schein eingetragenen Muster.
(1) Der Bewc~rber hat in einer theoretischen und (3) Dem Bewerber, der die Prüfung nach § 8
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei- Abs. 2 abgelegt hat, wird bei Erteilung der Erlaub-
nem praktischen Können und seinem fachlichen nis die Instrumentenflugberechtigung erteilt. Ertei-
Wissen die an einen Berufsflugzeugführer zu stel- lung, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und
lenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn- Erneuerung der Berechtigung richten sich nach
gemäß. den §§ 74 und 75.
(2) Der Bewerber, der die Erlaubnis für Berufs- (4) Eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr
flugzeugführer 2. Klasse mit Instrumentenflugbe- im Bereich der Bundeswehr und, soweit völkerrecht-
rechtigung in durchgehender Ausbildung (§ 6) er- liche Verträge nicht entgegenstehen, der stationier-
werben will, hat in der Prüfung die zur Durchfüh- ten Truppen darf nur nach Maßgabe der vom Bun-
rung von Flügen nach Sichtflugregeln und nach desminister der Verteidigung auf Grund des § 30 des
Instrumentenflugregeln auf ein- und mehrmotorigen
Luftverkehrsgesetzes erlassenen Bestimmungen aus-
Flugzeugen notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-
geübt werden.
ten nachzuweisen. Die theoretische Prüfung . für
Flüge nach Instrumentenflugregeln auf mehrmotori- § 11
gen Flugzeugen kann ohne den Nachweis der nach
§ 6 Abs. 5 Nr. 6 Satz 2 geforderten praktischen Aus- Gültigkeitsdauer, Verlängerung
bildung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abge- und Erneuerung der Erlaubnis
legt werden. Soll sich die Instrumentenflugberech-
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
tigung auf mehrmotorige Flugzeuge erstrecken, hat
der Bewerber die Instrumentenflugprüfung auf dem 1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer
in der Instrumentenflugausbildung verwendeten 2. Klasse mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Mo-
mehrmotorigen Flugzeugmuster abzulegen. naten,
2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
§ 9
Vorzeitige Beendigung (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
der durchgehenden Ausbildung nach § 6 abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufsflug- 18 Flugstunden, davon 10 Stunden Uberlandflug, als
zeugführer 2. Klasse mit Instrumentenflugberechti- verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letz-
gung, der die durchgehende Ausbildung vorzeitig ten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaub-
beendet, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nis nachweist. Die nachzuweisende Flugzeit als ver-
die Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder für Be- antwortlicher Flugzeugführer kann durch 30 Flug-
rufsflugzeugführer 2. Klasse nach § 7 erwerben. Da- stunden als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden,
bei wird die 15 Stunden Alleinflug übersteigende wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen
Alleinflugzeit sowie die Flugzeit in Begleitung eines Flugzeugführers in dessen Begleitung und unter sei-
Fluglehrers, in denen der Bewerber die Tätigkeit ner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Hälfte der
des verantwortlichen Flugzeugführers ausgeübt hat, nachzuweisenden Flugstunden kann durch einen
auf die Flugzeit nach § 7 Abs. 2 angerechnet. Uberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnisbe-
hörde anerkannten Sachverständigen ersetzt wer-
§ 10 den.
(3) Flugzeiten als zweiter Flugzeugführer nach
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn ein
Luftiahrerschein
solcher durch Rechtsvorschriften, im Flughandbuch
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des oder anderen Betriebsanweisungen vorgeschrieben
Luftfahrerscheins für Berufsluftfahrzeugführer nach oder durch den Halter mit Zustimmung der Erlaub-
Muster 2, Beiblatt A, erteilt. nisbehörde angeordnet ist.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeH I
11/1} [lnc falaulrnis, deren Gültigkeit abgelaufen Ablegung der Prüfung nach § 15 auf einem Flug-
.~.t, kann crrH:W'rt \venh'n, wenn der Bewerber zeug mit einem Höchstgewicht von rn1ehr a]s
inncrlwlb dct· letzten 12 Moni:lte vor Stellung des An- 20 000 kg.
hauos auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2
IJ<'slimmtcn Voraussetzungen erfüllt und einen der (2) Die praktische Tätigkeit a1s Flugzeugführer
:n § 6 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten Navigations- muß mindestens umfassen
fhige mit einem Pluqlehrcr durchgeführt hat. Der
1. 2 200 Flugstunden a]s verantwortlicher oder
''·-.',:ivigationsflug nach Salz 1 entfällt, wenn der Be-
Z\veiter Flugzeugführer innerhalb der ]etzten
'Nerber den Ufwrprüfungsflug nach § 75 Abs. 3
12 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
duHhgE~fübrt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die der Erlaubnis. In der Flugzeit müssen enthalten
Erneuerung von einer Ub(~rprüfung durch einen von sein:
'hr bcstimmt<•n ScJchverstündigen abhängig machen .
für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültig- a) 250 Flugstunden als verantwortlicher Flug-
keit länge>r als clrei Jahre c1b9claufen ist, hat der zeugführer mit 100 Stunden Uberlandflug und
Be wcrbcr zusi.i tzl ich die th(!oretische Prüfung nach je 50 Nachtstarts und -landungen, davon je
§ g ,u wiedt:rholen. 10 Nachtstarts und -landungen innerhafü der
letzten 12 Monate,
b) \veitere 200 Stunden Uberlandflug,
3. Berufsflugzeuqiührer 1. K]asse c) 500 Flugstunden nach den Instrumentenflug-
regeln als verantwortlicher Flugzeugführer
auf mehrmotorigen Flugzeugen, von denen
§ 12
100 Stunden durch Ubungen auf einem vom
1FachHche Voraussetzungen, Erteilung und Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten In-
Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein strumentenflugübungsgerät ersetzt werden
können,
P) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeug-
hihrer 2. Klasse und einer nach den Vorschriften 2. 100 Stunden Nachtflug. Die Flugzeit kann in der
d]eser Verordnung erteilten Musterberechtigung für Gesamtflugzeit nach Nummer 1 enthalten sein.
efo Flugzeug der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrs-
(3} Für die Anrechnung von Flugzeiten als zwei-
flugzeuge als verantwortlicher Flugzeugführer (§ 68
ter Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3
Abs. 2 Satz 1) wird auf Antrag die Erlaubnis für
Berufsflugzeugführer 1. Klasse durch Aushändigung entsprechend.
des Luftfahrerscheines für Berufsflugzeugführer (4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
1. Klasse nach Muster 3 erteilt. stabe a können 100, von der Flugzeit nach Absatz 2
(2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach Nr. 1 Buchstabe c alle Flugstunden durch ent-
§ rn. sprechende Flugstunden als zweiter Flugzeugführer
ersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des ver-
§ 13
antwortlichen Flugzeugführers in dessen Begleitung
GüHigkeitsdauer, Verlängerung und unter seiner Aufsicht ausgeübt worden ist.
und Erneuerung der Erlaubnis
Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er- § 15
neuerung der Erlaubnis gilt § 17 mit Ausnahme des Prüfung
§ ] 7 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß. Für die Erneuerung
einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Der Bewerber hat in einer theoretischen und
Jahre abgelaufen ist, muß der Bewerber Inhaber der praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit nem praktischen Können und seinem fachlichen
]nstrumentenflugberechtigung und der Musterbe- Wissen die an einen Verkehrsflugzeugführer zu
rechtigung für ein Flugzeug der Lufttüchtigkeits- stellenden Anforderungen erfüllt. Die Prüfung er-
gruppe Verkehrsflugzeuge sein. streckt sich auf die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen und Bedienen eines Flug-
zeuges des Musters, auf dem der Bewerber nach§ 14
4. Verkehrsflugzeugführer Abs. 1 Nr. 4 eingewiesen worden ist.
§ 14 _ § 16
Fachliche Voraussetzungen Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
(1) Fachhche Voraussetzungen für den Erwerb Luftfahrerschein
der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer sind (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Luftfahrerscheines für Verkehrsluftfahrzeugführer
2. die Instrumentenflugberechtigung, nach Muster 4, Beiblatt A, erteilt.
3. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer, (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als ver-
4. die theoretische und praktische Einweisung nach antwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flug-
§ 67 für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flug- zeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Mu-
zeugführer innerhalb der letzten 6 Monate vor ster.
N1. Bonn, den 17. Januar 1976 59
§ 11 (2) Die theoreti.sche Ausbildung umfaßt minde-
GüUigkeil.sdauer, Verlängerung stens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
und Erneuerung der Erlaubnis 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 20. Sie
erstreckt sich auf die Sachgebiete
Die ErlcHJIJ11is wird erl(•il!
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
1. für die Tcttigk<)il. cds Verkehrsflugzeugführer für schriften,
die GiiltirJkeil.sdauer der Instrumentenflugberech- 2. Navigation,
tigung, jedoch höchst<•n:-; mi l einer Gültigkeits-
dauer von 6 l\1onaten, 3. Meteorologie,
2. für die TüligkPit als Berufsflugzeugführer 4. Technik,
2. Klasse mit einer Glill.i9keilsdauer von 12 Mo- 5. Verhalten in besonderen Fällen.
naten,
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens
3. für die Tütiqkeit als Privalllugzeugführer mit
einer Gü ltigkr,i lsdduer von 24 Monaten. 45 Flug·stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor
Ablegung der Prüfung nach § 20, davon mindesten::;
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht 30 Stunden mit Fluglehrer und 10 Stunden Allein-
abgelaufen ist, kcmn um die Gültigkeitsdauer nach flug. Wird die Flugausbildung innerhalb von fünf
Absatz l verldngert werden, wenn der Bewerber die Monaten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf
Gültigkeit der lnslrum<~ntenflugberechtigung sowie 40 Flugstunden, davon mindestens 25 Stunden mit
30 Flugslunden als verantwortlicher Flugzeugführer Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflug.
innerhalb der letzten G Monate vor Ablauf der Gül-
tigkeit der Erlaubnis nachweist. Die nachzuwei- (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
sende Flufft.eit als ve:rantwor!licher Flugzeugführer enthalten sein
kann durch 45 Flugstunden als zweiter Flugzeug-
1. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Lan-
führer, davon 1:i Flugsl.undPn, in denen die Tätig-
dung auf einem Verkehrsflughafen mit Flugver-
keit des verantworUichen Flugzeugführers in des-
kehrskontrollstelle mit Fluglehrer,
sen Begleitung und unter seiner Aufsicht ausgeübt
worden isl, ers,~tzl. werden. Die Hälfte der nachzu- 2. 20 Außenlandungen auf mindestens fünf Gelän-
weisenden Flurrst.undPn kann durch einen Uberprü- den mit begrenztem Raum, davon fünf Alleinlan-
fun9sflug mil einem von der Erlaubnisbehörde an- dungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
erkannten SachversUindiqPn Prsetzt werden. 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als
(3) Für die Anrecbnunq von Flugzeilen als zwei-
300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer Zwi-
ter Flugzeugführer nach Absatz 2 giU § 11 Abs. 3
schenlandung auf einem mindestens 100 km ent-
entsprechend.
fernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen landung,
ist, kdnn erneuert werden, wenn der Bewerber 4. eine theoretische und praktische Einführung in
innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An- den Gebrauch von Funknavigationsgeräten,
trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2
5. eine theoretische und praktische Einweisung zur
bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Erlaubnis-
Beherrschung des Hubschraubers in besonderen
behörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-
Flugzuständen einschließlich Autorotationslan-
fung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän-
dungen, in das Verhalten in Notfällen und bei
digen abhängig machen. Für die Erneuerung einer
Unfällen.
Erlaubnis, deren Gültigkeit ldnger als drei Jahre
abgelaufen ist, muß der Bewerber Inhaber der Er- § 19
laubnis für Berufsflugzeugführer 2 . Klasse mit In-
Erleichterungen
strumentenflugberechtigung sein und die Prüfung
nach § 15 wiederholPn, Führer von sonstigen Drehflüglern, Flugzeugführer
und Führer von Motorseglern können von den nach
§ 18 Abs. 3 geforderten Flugstunden 10 Flugstun-
5. Priva lhubschrauberführer den durch den Nachweis von Alleinflugzeit" auf son-
stigen Drehflüglern, Flugzeugen oder Motorseglern
ersetzen. § 18 Abs. 4 bleibt unberührt, jedoch kann
§ 18
die Einführung nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 auch auf son-
fachliche Voraussetzungen stigen Drehflüglern, Flugzeugen oder Motorseglern
erfolgen.
(l) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Erlaubnis für Privathubschrauberführer sind § 20
1. die theoretische Ausbildung,, Prüiung
2. die Flugausbildung„
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
3. die Berechtigung zur des Sprechfunk- praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
dienstes, nem praktischen Können und seinem fachlichen
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei- Wi.ssen die an einen Privathubschrauberführer zu
sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort. stellenden Anforderungen erfüllt.
60 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1976, Teil I
12) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf kann die Erneuerung von e]ner Uberprüfung dmch
1. die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhän-
gig machen. Für die Erneuerung einer Edaubnis,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen und Bedienen von Hubschraubern, deren GüHigkeit länger a]s drei Jahre abgelaufen
ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in
Prüfung nach § 20 zu wiederholen.
Notfällen und bei UnfäJlen.
§ 21 6. Berufshubschrauberführer
Ertei1ung und Umfang der Erlaubnis,
Luftfahrerschein § 23
Fachliche Voraussetzungen
P) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheines für Privatluftf ahrzeugführer nach (1) Fachhche Voraussetzungen für den Erwerb
Muster 1, Beiblatt E, erteilt. der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer in
durchgehender Ausbildung sind
(2) Die Erlaubnis berechtigt
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
nichtgewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit
Mathematik, Physik und Chemie in einer Uber-
als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber-
prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-
führer auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein
erkannten Sachverständigen vor Beginn der theo-
eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie
retischen Ausbildung nach Nummer 2,
berechtigt zum Führen von Hubschraubern bei
Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn 2. die theoretische Ausbi]dung,
der Erlaubnisinhaber eine Gesamtflugerfahrung 3. die Flugausbildung,
von 75 Stunden besitzt und je 10 Nachtstarts 4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
und Nachtlandeanflüge mit anschließender Lan- dienstes in englischer Sprache,
dung auf Hubschraubern mit Fluglehrer durch- 5. die erfolgreiche TeHnahme an einer Ausbildung
geführt hat, in Erster Hilfe.
2. im nichtgewerbsrni:ißigen Luftverkehr zu eine-r be-
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub- (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-
schrauberführer auf Hubschraubern der im Luft- stens 400 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
fahrerschein eingetragenen Muster beschränkt 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 25.
auf die Ausbildung von Privathubschrauberfüh- Sie erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 2 aufgeführten
rern im Geltungsbereich dieser Verordnung. § 88 Sachgebiete in dem für Berufshubschrauberführer
bleibt unberührt. notwendigen Umfang.
§ 22 (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 160
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung Flugstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor
der Erlaubnis Ablegung der Prüfung nach § 25, davon mindestens
100 Stunden mit F]uglehrer und 50 Stunden im
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer Alleinflug.
von 24 Monaten erteilt.
(4) In der FlugausbHdung müssen mindestens ent-
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
halten sein
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber 1. je 250 Starts und Landeanflüge mit anschließen-
24 Flugstunden als verantwortJicher Hubschrauber- der Landung, davon mindestens 130 Starts und
führer innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf Landungen mit Fluglehrer und je 100 Alleinstarts
der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei Hub- und Alleinlandungen auf mindestens fünf Flug-
schrauberführern, die eine Gesamtflugzeit von mehr plätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
als 250 Stunden a]s Hubschrauberführer haben, er- 2. je 10 Starts und Landeanflüge mit anschließender
mäßigt sich die nachzuweisende Flugzeit auf Lerndung mit Fluglehrer auf mindestens zwei Ver-
18 Stunden. Die Hälfte der nachzuweisenden Flug- kehrsflughäfen mit flugverkehrskontroHstelle,
stunden kann durch einen Uberprüfungsflug mit 3. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Gelän-
einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach- den mit begrenztem Raum, davon mindestens 30
verständigen ersetzt werden. Die nachzuweisende mit Fluglehrer und 10 Alleinlandungen unter
Flugzeit nach Satz 1 und 2 kann bis zu einem Drittel Aufsicht eines Fluglehrers sowie je 10 Außen-
durch Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeug- landungen auf schwierigem Gelände nüt und
führer auf sonstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder ohne Fluglehrer,
Motorseglern ersetzt werden. 4. 100 Autorotationsübungen, davon mindestens 10
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen mit Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Allein-
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber flug mit oder ohne Motorhilfe,
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des 5. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab- nach außen und zur Einführung in Navigations-
satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-
einen Geschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von
Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer,
Nr. 5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 fü
6. fünf Stunden NachUlug nach Sichtflugregeln mit und Erweiterung der in § 18 Abs. 2 aufgeführten
10 Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Allein- Sachgebiete in dem für Berufshubschrauberführer
flug und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer notwendigen Umfang.
Zwischenlandung auf einem mindestens 50 km
(4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-
entfernten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein
stens 30 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Mo-
Uberlandflug zur Einweisung und ein Uberland-
nate vor Ablegung der Prüfung nach § 25.
flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-
antwortlichen Hubschrauberführers auszuüben hat, (5) In der zusätzlichen Ausbildung müssen minde-
7. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit stens enthalten sein
hängender Außenlast, deren Gewicht bis zur 1. 50 Autorotationsübungen, davon mindestens 10
höchstzulässigen Außenlast des verwendeten mit Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Allein-
Hubschraubermusters zu steigern ist, davon min- flug mit oder ohne Motorhilfe,
destens fünf Flüge mit Fluglehrer und drei Allein- 2. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Gelän-
flüge, den mit begrenztem Raum, davon mindestens 30
8. die selbständige Vorbereitung und Durchführung mit Fluglehrer und 10 Alleinlandungen unter Auf-
von Navigationsflügen mit einer Gesamtflugzeit sicht eines Fluglehrers sowie je 10 Außenlandun-
von mindestens 15 Flugstunden, davon minde- gen auf schwierigem Gelände mit und ohne Flug-
stens 10 Stunden mit Fluglehrer. In der Flugzeit lehrer,
müssen zwei Navigationsflüge über eine Gesamt- 3. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht
strecke von je 200 km mit mindestens zwei Zwi- nach außen und zur Einführung in Navigations-
schenlandungen, davon mit mindestens einer verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-
Zwischenlandung auf einem Verkehrsflughafen tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch
mit Flugverkehrskontrollstelle, enthalten sein, von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer,
9. theoretische und praktische Einweisung zur Be- 4. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit
herrschung des Hubschraubers in besonderen 10 Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Allein-
Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und flug und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer
bei Unfällen. Zwischenlandung auf einem mindestens 50 km
§ 24 entfernten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein
Uberlandflug zur Einweisung und ein Uberla.nd-
Fachliche Voraussetzungen für Bewerber, flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-
die eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer antwortlichen Hubschrauberführers auszuüben
besitzen hat,
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der 5. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit
Erlaubnis für Berufshubschrauberführer für Bewer- hängender Außenlast, deren Gewicht bis z.ur
ber, die eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer höchstzulässigen Außenlast des verwendeten
besitzen, sind Hubschraubermusters zu steigern ist, davon min-
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der destens fünf Flüge mit Fluglehrer und drei Allein-
englischen Sprache sowie in den Fachgebieten flüge.
Mathematik, Physik und Chemie in einer Uber- (6) Bei Inhabern einer nach § 98 erteilten Erlaub-
prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an- nis für sonstige Drehflügler wird auf den Nachweis
erkannten Sachverständigen vor Beginn der der Uberlandflugzeit nach Absatz 2 verzichtet. § 19
theoretischen Ausbildung nach Nummer 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der nach
2. die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer, Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Flugzeit 30 Flug-
3. die zusätzliche theoretische Ausbildung, stunden ersetzt werden können.
4. die zusätzliche Flugausbildung, (7) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind,
5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
verringert sich die Flugausbildung nach Absatz 4
dienstes in englischer Sprache,
auf 20 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 1 und 2 sowie 4
6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung und 5 bleibt unberührt.
in Erster Hilfe.
(8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflug-
(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauber- berechtigung oder der Instrumentenflugberechti-
führer muß mindestens 180 Flugstunden als verant- gung sind, verringert sich die Flugausbildung nach
wortlicher Hubschrauberführer nach Erwerb der Er- Absatz 4 auf 15 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 1, 2 und 5
laubnis für Privathubschrauberführer innerhalb der bleibt unberührt.
letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages auf
Erteilung der Erlaubnis umfassen. In der Flugzeit § 25
müssen 30 Stunden Uberlandflug, darunter ein Flug Prüfung
über eine Gesamtstrecke von 200 km mit mindestens
Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
einer Zwischenlandung, enthalten sein.
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
(3) Die zusätzliche theoretische Ausbildung um- praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
faßt mindestens 350 Unterrichtsstunden innerhalb die an einen Berufshubschrauberführer zu stellen-
der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung den Anforderungen erfüllt. § 20 Abs. 2 gilt sinn-
nach § 25. Sie erstreckt sich auf eine Vertiefung gemäß.
62 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1976, Teil I
§ '.26 durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die
Vorzeitige Beendigung
Erneuerung von einer Uberprüfung durch einen von
, der duH:hgehenden Ausbildung nach § 23 ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültig-
Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufshub- keit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der
schrauberführer, der die durchgehende Ausbildung Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach
nach § 23 vorzeitig beendet, kann bei Vorliegen § 25 zu wiederholen.
der Voraussetzungen die Erlaubnis für Privathub-
schrauberführer erwerben. Dabei wird die 15 Stun-
den Alleinflug übersteigende Alleinflugzeit auf die 7. Verkehrshubschrauberführer
Flugzeit nach § 24 Abs. 2 angerechnet.
§ 29
§ 27
Fachliche Voraussetzungen,
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Lufüahrerschein Luftfahrerschein
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des (1) Inhabern der Erlaubnis für Berufshubschrau-
Luftfahrerscheines für Berufsluftfahrzeugführer berführer und der Musterberechtigung als verant-
nach Muster 2, Beiblatt B, erteilt. wortlicher Hubschrauberführer für einen Hub-
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit schrauber der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrshub-
1. als Privathubschrauberführer, schrauber (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5) wird auf
Antrag die Erlaubnis für Verkehrshubschrauberfüh-
2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer be-
rer durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder
Verkehrsluftfahrzeugführer nach Muster 4, Bei-
zweiter Hubsch"rauberführer auf Hubschraubern
blatt B, erteilt.
der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster.
(2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach
§ 27.
§ 28
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung § 30
der Erlaubnis Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
(1) Die Erlaubnis wird erteilt der Erlaubnis
1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-
mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten, neuerung der Erlaubnis gilt § 17 mit Ausnahme des
2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß. Für die Erneuerung
mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei
Jahre abgelaufen ist, muß der Bewerber Inhaber
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer und der
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Musterberechtigung für einen Hubschrauber der
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrshubschrauber sein.
18 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber-
führer innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf
der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Die nach- 8. Motorseglerfühter
zuweisende Flugzeit als verantwortlicher Hub-
schrauberführer kann durch 30 Flugstunden als
§ 31
zweiter Hubschrauberführer ersetzt werden, wenn
hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Hub- Fachliche Voraussetzungen für Bewerber, die eine
schrauberführers in dessen Begleitung und unter Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberiührer
seiner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Hälfte der oder Segelflugzeugführer nicht besitzen
nachzuweisenden Flugstunden kann durch einen
Uberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnis- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
behörde anerkannten Sachverständigen ersetzt wer- der Erlaubnis für Motorseglerführer sind
den. Die nachzuweisende Flugzeit nach Satz 1 und 2 1. die theoretische Ausbildung,
kann bis zu einem Drittel durch Flugzeit als ver- 2. die Flugausbildung,
antwortlicher Führer von sonstigen Drehflüglern, 3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
Flugzeugen oder selbststartenden Motorseglern er-
dienstes,
setzt werden.
• 4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-
(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
Hubschrauberführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3
entsprechend. (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-
stens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 33.
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber inner-
Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
halb der letzten 12 Monate vor Stellung des An-
trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsichenmgsvor-
bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Ge- schriften,
schicklichkeitsflug unter Aufsicht eines Fluglehrers 2. Navigation,
Nt .'i --- Tag der Ausgabe: Bonn,, den 17. Januar 1976 63
3. Meteorologie, § 34
4. Technik, Fachliche Voraussetzungen für Bewerber" die eine
5. Verhalten in besonderen FJHen, Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer
oder Segelflugzeugführer besitzen
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 35 Flug-
stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
legung der Prüfung nach § 33 auf Motorseglern ver- der Erlaubnis zum Führen von selbststartenden
schiedener Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Motorseglern sind
Wird die Flugausbildung innerhalb von fünf Mona- 1. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flugzeug-
ten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf 25 Flug- führer besitzen, eine Einweisung durch einen
stunden, davon 10 Stunden Alleinflug. Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden
von Motorseglerführern in die Führung und Be-
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen dienung von Motorseglern und deren Beherr-
enthalten sein schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-
1. je 60 Starts und Landungen, davon 10 Allein- halten in Notfällen und bei Unfällen sowie die
starts und 10 Alleinlandungen auf drei verschie- Durchführung von 10 Alleinstarts und 10 Allein-
denen Flugplätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, landungen mit selbststartenden Motorseglern, da-
auf dem die Ausbildung durchgeführt wird, so- von fünf Anflüge und Landungen bei abgestell-
wie fünf Anflüge und Landungen ohne Fluglehrer tem Motor,
bei abgestelltem Motor., 2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschra.u-
2. die selbstünclige Vorln:-rei tung und Durchführung berführer besitzen, eine Einweisung durch einen
eines Navigationsdrcieck.sfluges von mehr als Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden
300 km Flu~rstrccke ab Alleinflug mi.t einer Z·vvi- von Motorseglerführern in die Führung und Be-
schenlandung auf einem mindestens 100 km ent- dienung von Motorseglern und deren Beherr-
fernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen- schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-
landung, halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine
3. fünf Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder Flugzeit von fünf Flugstunden mit 10 Alleinstarts
ohne Aufsetzen, und 10 Alleinlandungen mit selbststartenden
4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Motorseglern, davon fünf Anflüge und Landun-
Beherrschung des Motorseglers in besonderen gen bei abgestelltem Motor,
Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und 3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflug-
bei Unfällen. zeugführer besitzen, eine Einweisung durch einen
Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden
(5) Soll die Erlaubnis für den Start von nicht- von Motorseglerführern in die Führung und Be-
selbststartenden Motorseglern erteilt werden,, muß dienung von Motorseglern und deren Beherr-
in der Flugausbildung zusätzlich zu der in Absatz 4 schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-
vorgeschriebenen Ausbildung die in § 40 für die halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine
jeweilige Startart aufgeführte Anzahl von Starts,, Flugzeit von fünf Stunden auf selbststartenden
die mit Motorseglern oder Segelflugzeugen durch- Motorseglern; in der Flugzeit müssen 10 Allein-
geführt werden kann, enthalten sein. starts und 10 Alleinlandungen sowie ein Naviga-
tionsdreiecksflug nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 enthalten
§ 32 sein.
Erleichterungen (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststartenden
auf Flugzeugen oder Segelflugzeugen durchgeführt Motorseglern sind
werden. Die Flugausbildung nach § 31 Abs. 4 Nr„ 3 1. für Bewerber„ die eine Erlaubnis für Flugzeug-
und 4 ist auf Motorseglern durchzuführen. Als wei- führer besitzen, eine Einweisung durch einen
teres Muster im Sinne des § 31 Abs. 3 gilt auch ein Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden
Flugzeug oder Segelflugzeug . von Motorseglerführern in die Führung und Be-
dienung von Motorseglern und deren Beherr-
schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-
§ 33
halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine
Prfüung Flugzeit von fünf Stunden auf nicht-selbststarten-
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und den Motorseglern oder Segelflugzeugen; in der
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei- Flugzeit müssen 30 Starts und 30 Landungen, da-
nem praktischen Können und seinem fachlichen von die in § 40 aufgeführte Anzahl von Starts
Wissen die an einen Führer von Motorseglern zu für die jeweilige Startart sowie weitere 10 Allein-
stellenden Anforderungen erfünt. starts und 10 Alleinlandungen, enthalten sein,
2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubsch"rau-
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
berführer besitzen, eine Einweisung durch einen
1. die in § 31 Abs, 2 aufgeführten Sachgebiete, Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum von Motorseglerführern in die Führung und Be-
Führen und Bedienen von Motorseglern 11 dienung von Motorseglern und deren Beherr-
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen in 11
schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-
Notfällen und bei. Unfällen . halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rJ ugzeit von 10 Stunden auf nicht-selbststarten- 9. Segelflugzeugführer
dt=m Motorseglern oder Segelflugzeugen; in der
Flugzeit müssen 30 Starts und Landungen, davon § 36
die in § 40 aufgeführte Anzahl von Starts für die
Fachliche Voraussetzungen
jewc~ilige Startart sowie weitere 10 Alleinstarts
und 10 Alleinlandungen, enthalten sein, (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflug- der Erlaubnis für Segelflugzeugführer sind
zeugführer besitzen, eine Einweisung durch einen 1. die theoretische Ausbildung,
Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden 2. die Flugausbildung,
von Motorseglerführern in die Führung und Be- 3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
dienung von nicht-selbststartenden Motorseglern dienstes,
und deren Beherrschung in besonderen Flug-
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-
zuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei
sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
Unfällen sowie die Durchführung von fünf
Alleinflügen mit Motorhilfe auf nicht-selbst- (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-
startenden Motorseglern. stens 60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 38.
(3) In den FälJen des Absatzes 1 Nr. 3 und des
Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
Absatzes 2 Nr. 1 und 2 hat der Bewerber in einer
Uberprüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
bestimmten Sachverständigen nachzuweisen, daß er schriften,
nach seinem praktischen Können und seinem fach- 2. Navigation,
lichen Wissen die an einen Motorseglerführer zu 3. Meteorologie,
stelJenden Anforderungen erfüllt. 4. Technik,
5. Verhalten in besonderen Fällen.
§ 35
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
30 Flugstunden innerhalb der letzten vier Jahre vor
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,
Ablegung der Prüfung nach § 38 auf Segelflugzeu-
Luftfahrerschein
gen verschiedener Muster, davon 15 Stunden Allein-
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des flug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Mo-
Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach naten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf
Muster 1, Beiblatt B, erteilt. Für nicht-selbststartende 25 Flugstunden, davon 10 Stunden Alleinflug.
Motorsegler wird die zulässige Startart nach § 40
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
in den Luftfahrerschein eingetragen.
enthalten sein
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von 1. je 60 Starts und Landungen, davon je 20 Allein-
Motorseglern der im Luftfahrerschein eingetragenen starts und Alleinlandungen und drei Landungen
Arten am Tage entsprechend den eingetragenen aus ungewohnter Position mit Fluglehrer,
Startarten. Sie berechtigt zum Führen von Motor-
2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf
seglern bei Nacht in der Umgebung eines Flugplat-
mindestens einem anderen Flugplatz als auf dem,
zes, wenn der Erlaubnisinhaber eine Gesamtflug-
auf dem die Ausbildung durchgeführt wird,
erfahrung von 75 Stunden besitzt und je 10 Nacht-
starts und Nachtlandungen auf Motorseglern mit 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
Fluglehrer durchgeführt hat. Die Erlaubnis zum eines Uberlandfluges als Alleinflug über eine
Führen von selbststartenden Motorseglern wird auf Flugstrecke von mindestens 50 km im Segelflug,
das Führen von nicht-selbststartenden Motorseglern 4. eine theoretische und praktische Einweisung zur
erweitert, wenn der Bewerber die Voraussetzungen Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen
nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 nachweist. Die Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und
Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststartenden bei Unfällen.
Motorseglern wird auf das Führen von selbststarten- § 37
den Motorseglern erweitert, wenn der Bewerber die
Erleichterungen
Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 und Ab-
satz 3 nachweist. (1) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teil-
(3) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung weise auf Motorseglern durchgeführt werden.
11nd die Erneuerung der Erlaubnis ist für selbst- Motorsegler gelten als weiteres Muster im Sinne
startende Motorsegler § 5, für nicht-selbststartende des § 36 Abs. 3.
Motorsegler § 41 anzuwenden. Die hiernach nach- (2) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flug-
zuweisenden Flugzeiten und Starts können durch zeugführer besitzen, verringert sich die Flugausbil-
dje gleiche Anzahl von Flugstunden und Starts auf dung auf mindestens 10 Flugstunden auf Segelflug-
Flugzeugen und Segelflugzeugen ersetzt werden, je- zeugen, für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hub-
doch sind mindestens fünf Starts in der jeweiligen schrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flug-
Startart nachzuweisen. Die Jfälfte der nachzuwei- stunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen
senden Flugstunden und Starts können durch einen je 2U Alleinstarts und Alleinlandungen und drei
Uberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnis- Landungen aus ungewohnter Position mit Fluglehrer
behörde anerkannten Sachverständigen ersetzt wer- sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3
den. und 4 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.
Nr. 5 ---- Tag der Ausgabe: Bonn . den 11. Januar E'.9116 65
(3) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für selbst- Fuhrnr von Segelflugzeugen, Motorseglern,, Hug-
startende Motorsegler besi lzen, verringert sich die zeugen oder Hubsduaubern. sowie die Vorausset-
Flugausbildung auf Segelflugzeugen auf mindestens . rnngen für die Verlängerung mindestens -einer Start-
fünf Flugstunden. In der Flugzeit müssen je art nach Satz 2 im11.erhalb der letzten 24 Monate vo-c-
15 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Lan- Ablauf der Gültigkeit d.er Erlaubnis nachweist Dle
dungen aus ungewohnter Position mit Fluglehrer Verlängerung erstreckt sich au[ diejenigen einge-
sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3 tragenen Startarten„ für die in den letzten 24 Mona.-
und 4 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt Für t,er1. vor Ablauf der Gültirgkeit der Erlaubnis minde-
Bewerber, die eine Erlaubnis für nicht-selbst- stens fünf Starts nachgewiesen sind. Die Häme der
startende Motorsegler besitzen, wird eine Ausbil- nach Satz 1 nachzm:veisenden Flugstunden und
dung nicht gefordert. Starts kann durch einen Uberprüfungsflug auf
einem Segelflugzeug müt einem von der Erla.ubn1s-
§ 38
behörde a.nerkanrilen Sachverständigen ersetzt wrec--
Prüfung für Segelflugzeugführer den.
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei- ist, kann erneuert werden, wenn der Be'i/rerbec-
nem praktischen Können und seinem fachhchen innerhalb der letzteIJ. 24 Monate vor Stellung d,es
Wissen die an einen Segelflugzeugführer zu stellen- Antrages auf Emeuenmg der Erlaubnis die in Ab-
den Anforderungen erfüllt. satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Absatz 2
Satz 3 findet kein,e Amvendung. Die Erlaubnts-
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf behörde kann die Erneuerung von einer Ubec·-
1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,, prüfung durch einen von ihr bleshmmt,en Sachver-
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ständigen abhängig machen. Für die Erneuerung
zum Führen und Bedienen von Segelflugzeugen, einer Erlaubnis., deren Gültigkeit län1g-er als fünf
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in Jahre abgelaufen ist., hat der Bewerber zusätzHch
Notfällen und bei Unfällen. die th:eorehsche Prüfung nach § 38 zu vvied.erholetL
§ 39 10. Farnschirmsprimger
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,,
Luftfahrerschein § 42
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
f achltkin1e VoraussetmnrgeitU
Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach (!) Fachhche Voraussetzungen für den fa,werb
Muster 1, Beiblatt C, erteilt. Die zulässige Startart der Erlaubnis für FaHsdürmspringer s~n.d
nach § 40 wird in den Luftfahrerschein eingetragen. L die theoretische AusbHdtu11.,q.
(2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer berech- 2. die praktische Ausbildung,
tigt zum Führen von Segelflugzeugen entsprechend 3. die erfolgreidh.e Teilnahme an einer Un~er'wei-
den eingetragenen Startarten am Tage. sung in Sofo.rtmaßna.hmen am l:nfo.Hort
(2) Di,e theoretische Ausbildung um[a!ßt minde-
§ 40 stens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten.
Zulässige Startarten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung n,ach § 43.
Die Erlaubnis nach § 39 wird für diejenigen Start- Sie erstreckt sich au[ die Sachgebiete
arten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugstcherungsvor-
worden ist. Die Ausbildung muß mindestens um- schriftern.,
fassen 2. Theorie des [rei,en f aHes.
1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 3, Meteorolo,gie.
10 Alleinstarts, 4. Technik,
2. für den Flugzeugschleppstart fünf Starts mit Flug- 5. Verhalt,en lin b,esonder.e:J. FäHen. und b:et UnfälLect.
lehrer und fünf Alleinstarts,
(3) Die praktische Ausbildung umfi.ül:
3. für die Ausführung einer sonstigen Startart
10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts. Der
L das Packen von FaH:schirmen,
Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen 2. Bodenübun:gen,
verfügen. 3. mindestens je W Ausbildungssprünge mit auto-
matischer und manueHer Auslösung innerhalb
§ 41
der letzten 18 t,i/[onat.e vor Abaegung der Prüfonq
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und lEm,eu,erun,g nach§ 43,
der Erlaubnis § 43
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeit von lPrli.ih.111!1 9"
1
24 Monaten erteilt. (q Der Be"verbN hat in einer Ui.eoreUschen urrd
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht praktischen Prüftmg nachzuweisen, daßi er nach s~l-
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach nem praktischert Können und sei.nem fachHchect
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bm,verber VVissen die an einen Fallschtrmspringer zu steHea-
10 Flugstunden oder 30 Starts als veranhvorUicher d,en Anforderungen erfoHt.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
1. die in § 42 Abs. 2 und 3 Nr. 1 aufgeführten Sach- dienstes,
gebiete, 4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-
sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Abspringen mit Fallschirmen, (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-
3. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
stens 60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
dre.i Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 47. Sie
erstreckt sich auf die Sachgebiete
§ 44 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, schriften,
Luftfahrerschein 2. Navigation,
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des 3. Meteorologie,
Luftfahrerscheines für Fallschirmspringer nach Mu- 4. Technik,
ster 5 erteilt. 5. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zu Fallschirmsprün- (3) Die Fahrausbildung umfaßt bei Verwendung
gen mit automatischer und manueller Auslösung. von Gasballonen mindestens 10 Ausbildungsfahrten
Die Erlaubnis wird auf Fallschirmsprünge mit auto- innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablegung der
matischer Auslösung beschränkt, wenn die prak- Prüfung nach § 47 mit einer durchschnittlichen
tische Ausbildung nach § 42 Abs. 3 Nr. 3 nur Fall- Dauer von je zwei Stunden. Die Fahrausbildung um-
schirmsprünge mit automatischer Auslösung umfaßt faßt bei Verwendung von Heißluftballonen minde-
hat. stens 20 Stunden Fahrzeit mit mindestens je
§ 45 50 Starts und Landungen innerhalb der letzten drei
Jahre vor Ablegung der Prüfung nach§ 47.
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Erneuerung der Erlaubnis (4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müs-
sen enthalten sein
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
1. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen über
von 24 Monaten erteilt.
20° Celsius, gemessen in Bodennähe,
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht 2. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen unter
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach 0° Celsius, gemessen in Bodennähe.
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
zwei Sprünge mit manueller Auslösung innerhalb § 47
der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Prüfung
Erlaubnis nachweist. Bei Verlängerung einer nach
§ 44 Abs. 2 Satz 2 beschränkten Erlaubnis sind die (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
nach Satz 1 nachzuweisenden zwei Sprünge mit praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
manueller Auslösung durch zwei Sprünge mit auto- nem praktischen Können und seinem fachlichen
matischer Auslösung zu ersetzen. Wissen die an einen Freiballonführer zu stellenden
Anforderungen erfüllt.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des 1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis vier Sprünge 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
mit manueller Auslösung ausgeführt hat. Bei Er- Führen von Freiballonen.
neuerung einer nach § 44 Abs. 2 Satz 2 beschränkten
Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzuweisenden § 48
vier Sprünge mit manueller Auslösung durch vier
Sprünge mit automatischer Auslösung zu ersetzen. Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Ist die Erlaubnis länger als drei Jahre abgelaufen, Luftfahrerschein
hat der Bewerber zusätzlich die theoretischen (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Kenntnisse nach § 42 Abs. 2 vor einem durch die Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach
Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen Muster 1, Beiblatt D, erteilt. In den Luftfahrerschein
nachzuweisen. wird diejenige Freiballonart eingetragen, auf der
der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prü-
fung nach § 47 abgelegt hat.
11. Freiballonführer
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Frei-
ballonen der im Luftfahrerschein eingetragenen Art
§ 46
am Tage. Sie kann auf das Führen von Freiballonen
Fachliche Voraussetzungen bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber
zwei Fahrten während der Nacht mit einem Frei-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
ballonführer, dessen Erlaubnis auf das Führen von
der Erlaubnis für Freiballonführer sind
Freiballonen bei Nacht erweitert ist, mit einer
1. die theoretische Ausbildung, durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden nach-
2. die Fahrausbildung, weist.
Nr 5 --TiJ,g d er Ausgabe: Bonnu den 17.Januar 1916
1
1
67
Pl Ernrc: IEdötubni-,, die lmn führen von Gasbal- (3) Die Fahrausbildung umfaßt mindestens
lonen IF:"recbtigL lka:nm auf das Führen von Heißluft- 50 Stunden Fahrzeit innerhalb der letzten 24 Monate
uaHonen enxeitert werden,, ,.,,enn der Bewerber eine vor Ablegung der Prüfung nach § 51 bei verschiede-
z.us,Jtzhche Fahrctusbildun9 au[ HeifHu.ftballonen nen VVetterlagen und unterschiedlichen Temperci-
von mindestens 6 StundPn Fahrzeit und 12 Landun- turen.
gen nachv,;eisl..
(4) In der Fahrausbildung müssen mindestens ent-
(4) Eine Erlaubnis, dje zurn Führen \'ürll Heißluft- halten sein
baHonen berechtigt, kann auf das Führen von Gas-
1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig
llaHonen en:veiterl werden., ,senn der Bewerber eine
vorbereitete Fahrt über eine Strecke von minde-
zusä.1zhche Fahrausbildung auf GasbaHonen von
stens 150 km,
rrnind(;:;tc·nrs; 6 Fahrten rrtit einer durchschniUHchen
D,:i.ur·r 1;on Z\vei S1undc,n nMhwt•ic;t 2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden.,
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden
Fahrdauer als Alleinfahrt,
GfüUgkeitsdauer,, \'erlängienllfögf
4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten ohne Sicht
und Emeuernng der Errlaullm[:s
nach außen und zur Einführung in Navigations-
0) Die Erlaubnis vdrd mit ,pjner Gültigkeitsdauer verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-
von 24 Monaten erteilt tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch
von Funknavigationsgeräten mit Lehrer,
(2) IEine Erlaubnis, ch~n·n Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist kann um ehe Gültigkeitsdauer nach
1
5. je drei Landungen mit und ohne Lehrer während
Absatz l ver!Jngert \Yerdcn, vtenn der Bewerber der Nacht,
zwei Fahrten als verantwortlicher FreibaHonführer 6. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am
innerhaHj) der letzten 2.:l ~'lonate,1 davon mindestens Mast,
eine Fahrt innerhalb der letiten 12 Monate vor Ab- 7. theoretische und praktische Einweisungen zur
iauf ,der GültigkPil der Edaulmis, nc1chweist Beherrschung des Luftschiffes in besonderen
(Jj Eine Erlaubnis, deH'n Gültigkeit abgelaufen Fahrzuständen, in das Verhalten in Notfällen und
ist,, ktmn Pnwuert ·werden \,·enn der Bewerber die
1
bei Unfällen.
nach § 47 geforderten Kem1tnisse und Fähigkeiten
(5) Für Bewerber., die Inhaber einer Erlaubnis für
erneut durch einE~ Fahrt n1ü ei111:c,n fr'l'ibaHon[ührer
LufUahrzeugführer sowie der Berechtigung zur
mit LehcbnPchtigunq ndchw,.,(•c,t
Durchführung kontrollierter Sichtflüge oder der In-
strumentenflugberechtigung sind, verringert sich
die Fahrzeit nach Absatz 3 auf 40 Stunden. Absatz 4
Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 bleibt unberührt
§ 51
Prüfung
p )! Fachhche Vor,rnssP! 1ta19en hü den Erv1:erb
der Eda.ubnis förr LullsctiiUuiut,r sind (q Der Bewerber hat in einer theoretischen und
L der Nach\\.'Cis ausreichender Kenntrüsse in der praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
englischen Sprache .sov,,ie in den Fachgebieten nem praktischen Können und seinem fachlichen
Mathematik, Physik und Chemie in einer Uber- Wissen die an einen Luftschifführer zu stellenden
prüf ung vor einem. ,:cm der !Edaubnisbehörde an- Anforderungen erfüllt
erkannten Sachversttindi,gen vor Beginn der theo- (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
reÜschen Ausbildung nach Nununer 2,
1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete„
2. ehe theoretische Ausbildung
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
3. die Fahrausbildung,
Führen und Bedienen von Luftschiffen,
4. die Berechtigung zur Ausübun,g di: 0
.:; Sprechfunk-
dienstes in englischer Spra.chr.::,. 3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen" i1n
NoUäHen und bei Unfällen.
5. die erfolgreiche Tednahme an einer Ausbildung
in Erster ffüfo.
§ 52
(2) Die theoreUsch:e Au.,,lJildung umfolJt minde-
stens 300 Untcrrichtsstund,c•n innerhalb der letzten Erteilung und Umfang der Erllaubnis,
24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie LuiUahrerschein
erstreckt sich i:w[ ehe Sachqeb(rpte
(1) Die Erlaubnis ·wird durch Aushändigung des
1. Luftrecht Luft vrr:rkPhr-;- und Flugsicherungsvor- Luftfahrerscheines für Berufsluftfahrzeugführer
schriHen,. nach Muster 2, Beiblatt C, erteilt,
2. Nav1gahon„
(2) Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als
3. Meleorologte, verantwortlicher Luftschifführer auf Luftschiffen der
4 . Technik„ im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahr-
S. Verha[tcn ~n besonderen IFcüien. ten am Tage,
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 53 (4) In der praktischen Tätigkeit müssen enthalten
Gültigkeitsdauer, Verlängerung sein
und Erneuerung der Erlaubnis 1. 20 Standortbestimmungen mittels Astronaviga-
tion,
(1) Dje Erlaubnis wird mil einer Gültigkeitsdauer
von 12 Monc:llen erteilt. 2. 20 Standortbestimmungen mittels anderer Navi-
gationshilfen,
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach 3. 10 Standortbestimmungen mittels Astronaviga-
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber tion, kombiniert mit anderen Navigationshilfen,
fünf Fahrten als verantwortlicher Luftschifführer 4. 10 Langstreckenflugplanberechnungen,
innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gül- 5. 10 Berechnungen des Flugweges mit geringstem
tigkc:üt der Erlaubnis nachweist. Der Nachweis kann Zeitbedarf,
durch eim~ Uberprüfungsfahrt mit einem von der 6. eine theoretische und praktische Einweisung in
Erl au bni s be hörde anerkannten Sachverständigen das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
ersetzt werden.
Die Standortbestimmungen und Flugplanberechnun-
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen gen müssen zur Flugdurchführung Anwendung ge-
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber funden haben.
innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab- (5) Für Inhaber der Langstreckenflugberechtigung
satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und in ermäßigt sich die praktische Tätigkeit nach Absatz 3
einer Uberprüfungsfahrt mit einem von der Erlaub- auf 100 Flugstunden.
nisbehörde bestimmten Sachverständigen das Fort-
§ 55
bestehen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nach-
weist. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Prüfung
Gültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-
nach § 51 zu wiederholen. nem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen die an einen Flugnavigator zu stellenden
13. Flugnavigatoren Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
§ 54 1. die in § 54 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
Fachliche Voraussetzungen 2. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Erlaubnis für Flugnavigatoren sind § 56
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
Mathematik und Physik in einer Uberprüfung vor Luftfahrerschein
einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Sachverständigen vor Beginn der theoretischen Luftfahrerscheines für Flugnavigatoren nach Mu-
Ausbildung nach Nummer 2, ster 6 erteilt.
2. die theoretische Ausbildung, (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
3. die praktische Tätigkeit, Tätigkeit eines Flugnavigators bei der Vorbereitung
4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- und Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen
dienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln, aller Art.
5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung § 51
in Erster Hilfe.
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde- und Erneuerung der Erlaubnis
stens 600 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 55. Sie
von 12 Monaten erteilt.
erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs-• und Flugsicherungsvor- (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
schriften, abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
2. Navigation,
50 Stunden Flugzeit als Flugnavigator innerhalb der
3. Meteorologie, letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Er-
4. Technik, laubnis. nachweist. Die Hälfte der nachzuweisenden
5. Verhalten in besonderen Fällen. Flugstunden kann durch einen Uberprüfungsflug mit
einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach-
(3) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens
200 Flugstunden, in denen der Bewerber die Tätig- verständigen ersetzt werden.
keit eines Flugnavigators in Begleitung und unter (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
der Aufsicht eines Flugnavigators ausgeübt hat, da- ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die
von mindestens 150 Flugstunden innerhalb der letz- Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaub-
ten 12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 55. nisbehörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-
Nr. 5 ~~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 69
fung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän- (6) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5
digen abhängig machen. Für die Erneuerung einer kann abgesehen werden, wenn die theoretische Aus-
Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre bildung nach Absatz 2 mindestens 500 Unterrichts-
abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theo- stunden umfaßt, in denen die durch die praktische
retische Prüfung nach § 55 zu wiederholen. Tätigkeit zu erwerbenden Kenntnisse zusätzlich
vermittelt werden.
14. Flugingenieure (7) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 6
kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in
§ 58 einer Uberprüfung durch einen von der Erlaubnis-
Fachliche Voraussetzungen behörde bestimmten Sachverständigen einen min-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb destens gleich hohen Wissensstand nachweist.
der Erlaubnis für Flugingenieure sind
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der § 59
englischen Sprache in einer Uberprüfung vor Prüfung
einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten
Sachverständigen vor Beginn der theoretischen Der Bewerber hat in einer theoretischen Grund-
Ausbildung nach Nummer 2, prüfung und einer theoretischen und praktischen
Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für das in
2. die theoretische Ausbildung,
der Ausbildung verwendete Flugzeugmuster nach-
3. die praktische Ausbildung, zuweisen, daß er nach seinem praktischen Können
4. die praktische Tätigkeit, und seinem fachlichen Wissen die an einen Flug-
5. eine praktische Tätigkeit von 12 Monaten in der ingenieur zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 3
Herstellung, Instandhaltung oder Änderung von Abs. 2 gilt sinngemäß.
Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen und
beim Betrieb von Luftfahrzeugen, davon 6 Mo- § 60
nate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis, Luftfahrerschein
6. der erfolgreiche Besuch einer Fach- oder wissen- (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
schaftlichen Hochschule mit einschlägiger Fach- Luftfahrerscheines für Flugingenieure nach Mu-
richtung,
ster 7 erteilt.
7. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung
in Erster Hilfe, (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Tätigkeit eines Flugingenieurs an Bord von Luft-
8. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- fahrzeugen des im Luftfahrerschein eingetragenen
dienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln.
Musters.
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde- (3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberech-
stens 300 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten tigung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwen-
24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 59. Sie
den.
erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- § 61
schriften, Gültigkeitsdauer, Verlängerung
2. Navigationsgrundlagen, und Erneuerung der Erlaubnis
3. Meteorologie,
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
4. Technik, von 12 Monaten erteilt.
5. Verhalten in besonderen Fällen.
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
(3) Die praktische Ausbildung umfaßt eine theo- abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
retische und praktische Einweisung in die Bedie- Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
nung des Luftfahrzeuges, für das die Erlaubnis er- 30 Stunden als Flugingenieur innerhalb der letzten
teilt werden soll, im Normalflug und in besonderen 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis
Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen nachweist.
und bei Unfällen.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
(4) Die praktische Tätigkeit im Anschluß an die ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die
praktische Ausbildung nach Absatz 3 umfaßt minde- Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaub-
stens 200 Flugstunden, in denen der Bewerber die nisbehörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-
Tätigkeit eines Flugingenieurs in Begleitung und fung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän-
unter Aufsicht eines hierfür von der Erlaubnisbe- digen abhängig machen. Für die Erneuerung einer
hörde anerkannten Flugingenieurs innerhalb der Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die
Erteilung der Erlaubnis ausgeübt hat. theoretische Grundprüfung nach § 59 zu wieder-
(5) Von den 200 Flugstunden nach Absatz 4 kön- holen.
nen 100 Stunden durch Ubungsstunden auf einem (4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer
von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Flug- eingetragenen Musterberechtigung ist § 70 sinnge-
übungsgerät ersetzt werden. mäß anzuwenden.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
] S. ßordwarte auf Hubschraubern § 64
ün Bundesgrenzschutz Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
und bei der Polizei Luftfahrerschein
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
§ 62 Luftfahrerscheines für Bordwarte auf Hubschrau-
fachliche Voraussetzungen bern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei nach
Muster 8 erteilt.
P) fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
dn Erlaubnis für Bordwarte auf Hubschraubern im
Tätigkeit eines Bordwartes an Bord von Hubschrau-
Bundesgrenzschutz und bei der Polizei sind
bern des im Luftfahrerschein eingetragenen Musters
] der Nachweis ausreichender Kenntnisse in den im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei.
Fachgebieten Mathematik, Physik und Chemie, (3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberech-
2. die theoretische Ausbildung, tigung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwen-
den.
3. die praktische Ausbildung,
§ 65
4. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Ge-
selle mit Lehrabschlußprüfung auf einem für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung
Tätigkeit eines Bordwartes förderlichen Fach- und Erneuerung der Erlaubnis
gebiet, (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung von 12 Monaten erteilt.
in Erster Hilfe, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
6. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
dienstes in deutscher Sprache. Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
30 Stunden als Bordwart innerhalb der letzten
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde- 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis
stens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate nachweist.
vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
skh auf die Sachgebiete ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die
Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaub-
] . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
nisbehörde kann die Erneuerung von einer Uber-
schriften,
prüfung durch einen von ihr bestimmten Sachver-
2. Navigation, ständigen abhängig machen. Für die Erneuerung
3. Meteorologie, einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei
Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich
4. Technik, die theoretische Prüfung nach § 63 zu wiederholen.
5. Verhalten in besonderen Fällen. (4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer
eingetragenen Musterberechtigung hat der Bewer-
P) Die praktische Ausbildung umfaßt
ber fünf Stunden als Bordwart innerhalb der letzten
] . eine theoretische und praktische Einweisung in 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-
die Bedienung des Hubschraubers, für den die rung oder Erneuerung der Berechtigung nachzuwei-
Erlaubnis erteilt werden soll, im Normalflug und sen.
in besonderen Flugzuständen sowie in das Ver-
halten in Notfällen und bei Unfällen, 16. Musterberechtigung
2. eine Einweisung in die Instandhaltung des Hub-
schraubers, für den die Erlaubnis erteilt werden § 66
soll.
Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer
(4} Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luft-
kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in schiffen und Luftfahrzeugen nach § 98 bedürfen zum
einer Uberprüfung durch einen von der Erlaubnis- Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges der in
be hörde bestimmten Sachverständigen mindestens dem Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigung
g]eichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nach- für dieses Muster (Musterberechtigung).
v11eist.
§ 63 § 67
Prüiung Fachliche Voraussetzungen
Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
hschen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem der Musterberechtigung sind eine theoretische und
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen praktische Einweisung des Luftfahrzeugführers auf
die an einen Bordwart auf Hubschraubern im Bun- diesem Muster innerhalb der letzten 6 Monate vor
desgrenzschutz und bei der Polizei zu stellenden Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechti-
Anforderungen erfüllt. § 3 Ahs. 2 gilt sinngemäß. gung.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 71
(2) Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 haben die
von Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrü- Flugzeugführer, die nur Inhaber der Erlaubnis für
stung des Luftfahrzeuges, auf die Vermittlung der Privatflugzeugführer sind, unbeschadet der Einwei-
Fähigkeit zur sicheren Führung und Bedienung des sung nach § 67 Abs. 2 in einer theoretischen Prüfung
Luftfahrzeuges im Normalflug und in besonderen nachzuweisen, daß siie die für den Erwerb der Er-
Flugzuständen sowie auf das Verhalten in Notfällen laubnis geforderten Kenntnisse erweitert und ver-
und bei Unfällen zu erstrecken. Die Einweisung tieft haben, soweit dies für den erstmaligen Erwerb
ist von dem Fluglehrer oder dem nach § 92 berech- einer Musterberechtigung für Flugzeuge dieser Art
tigten Luftfahrzeugführer zu bescheinigen. In der erforderlich ist.
Bescheinigung ist die ordnungsgemäße Durchführung (5) Für Führer von Hubschraubern und von Luft-
der Einweisung zu versichern. fahrzeugen nach § 98 gelten die Absätze 1 bis 4
(3) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetra- sinngemäß. Der Bundesminister für Verkehr kann
gene Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahr- in den Fällen des Absatzes 2 bei Hubschrauberfüh-
zeuge des Musters erstrecken, für das die Einwei- rern von dem Besitz der Instrumentenflugberechti-
sung erfolgt, muß die Einweisung nach Absatz 2 gung Ausnahmen verfügen.
Satz 1 auch für Flüge nach den Instrumentenflug-
regeln erfolgen. Die Vorschriften über die Instru- § 69
mentenflugberechtigung für mehrmotorige Flug- Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
zeuge (§§ 71 ff.) bleiben unberührt. ·
(1) Die Musterberechtigung wird durch Eintra-
(4) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neu- gung in den Luftfahrerschein erteilt. Sie kann für
entwicklungen und für Luftfahrzeuge, für die eine einzelne Muster oder als Sammeleintragung für
deutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist, mehrere Muster erteilt werden. Der Inhaber ist im
kann eine Musterberechtigung ohne die Vorausset- Rahmen der erteilten Erlaubnis berechtigt, Luftfahr-
zungen des Absatzes 2 Satz 2 erteilt werden, wenn zeuge des oder der eingetragenen Muster zu führen
hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die und zu bedienen.
öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet
werden. (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen
versehen und insbesondere auf die Tätigkeit als
§ 68 zweiter Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den
Fachliche Voraussetzungen in bestimmten Fällen Sichtflugregeln beschränkt werden. Die Erlaubnis-
behörde kann die Erteilung der Musterberechtigung
(1) Flugzeugführer, die erstmalig eine Muster- von einer theoretischen und praktischen Uberprü-
berechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug er- fung durch einen von ihr bestimmten Sachverständi-
werben wollen, müssen eine Gesamtflugzeit von gen abhängig machen.
100 Stunden auf Flugzeugen nachweisen. Das glei- (3) Die Musterberechtigung wird als Sammelein-
che gilt für Flugzeugführer, die erstmalig eine Mu- tragung für solche Luftfahrzeuge erteilt, die vom
sterberechtigung für ein Flugzeug mit Strahlantrieb Bundesminister für Verkehr als gleichwertig aner-
erwerben wollen oder von Flugzeugen mit Strahl- kannt sind.
antrieb auf ein Flugzeug mit Propellerantrieb über-
gehen wollen. Der Bundesminister für Verkehr kann (4) Bei einer Sammeleintragung muß der Luftfahr-
für bestimmte Flugzeugmuster Ausnahmen von zeugführer vor Antritt eines Fluges mit einem Mu-
Satz 1 verfügen. ster, das er bisher nicht oder innerhalb der letzten
24 Monate nicht geführt oder bedient hat, durch
(2) Flugzeugführer, die sich erstmalig auf einem einen Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten
Flugzeug der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflug- nach § 92 theoretisch und praktisch vertraut gemacht
zeuge als verantwortlicher Flugzeugführer betätigen worden sein. Das theoretische und praktische Ver-
wollen, müssen für den Erwerb der Musterberechti- trautmachen hat sich auf den Aufbau und die Aus-
gung eine Gesamtflugzeit von 900 Stunden auf Flug- rüstung des Luftfahrzeuges, auf die Führung und
zeugen als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug- Bedienung des Luftfahrzeuges im Normalflug und in
führer sowie den Besitz der Instrumentenflug- besonderen Flugzuständen sowie auf das Verhalten
berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge nachwei- in Notfällen und bei Unfällen zu-erstrecken.
sen. Für den Erwerb der Musterberechtigung für
eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer § 10
für Flugzeuge mit einem Höchstgewicht von mehr
als 200 000 kg muß eine Gesamtflugze,it von 1 500 Gültigkeitsdauer, Verlängerung
Stunden als verantwortlicher oder zweiter Flug- und Erneuerung der Berechtigung
zeugführer auf Flugzeugen mit einem Höchstge- (1) Die Gültigke,itsdauer der Musterberechtigung
wicht von mehr als 20 000 kg nachgewiesen werden. bestimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaub-
Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen nis. Der Bundesminister für Verkehr kann festlegen,
von Satz 2 zulassen, wenn die Baureihe eines Flug- daß für bestimmte Luftfahrzeugmuster eine kürzere
zeugmusters das Höchstgewicht von 200 000 kg nur Gültigkeitsdauer einzutragen ist.
geringfügig überschreitet.
(2) Für die Verlängerung oder Erneuerung der
(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zwei- Musterberechtigung hat der Luftfahrzeugführer in
ter Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 den letzten drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
entsprechend. der Musterberechtigung oder vor Stellung des An-
n Bundesgesetzib]at1,, Jahrgang ]976, Ted I
hages auf Erneuerung der !\Jm,terberechtigung tn (5:) rne Ausbildung auf einen1 hierfür vom Luft-
e!nem Oberprüfungsflug nüt einem von der Erfouh- fohrt-Bundesanllt anerkannten Instrumentenflug-
nisbehörde anerkannten Sachverständigen naichzu- übungsgerät umfaßt mindestens 30 Ubungsstunden.
,veisen, daß seine Befähigung zum Führen und Be- Die Ausbildung auf dem Instrumentenflugübungs-
dienen von Luftfahrzeugen des Musters sm11rie zum gerfü und die FJugausbHdung nach Absatz 1 müs-
Ausführen von Notverfahren fortbesteht. Inhaber sen aufeinander abgestimmt sein.
der Instrumentenflugberechtigung haben diesen
(6) Die Flugausbildung mnfatßt
Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters und bis
zu einer Entscheidungshöhe, auf die sich die In- 1. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit
strumentenflugberechtigung eJSt:recken soH, ohne rn Nachtstarts und 10 NachUandungen ]m AUein-
Sicht nach außen zu erbringen. Der Bundesminister Hug und zv,'ei Nachtüberlandflügen mit je einer
für Verkehr kann festlegen, daß LuHfohrzeugführer,, Z11A1ischen]andung auf einem mindestens 50 km
die weitere Musterberechtigungen vedängert haben entfernten Flugplatz mit flug]ehrer, davon ein
wollen, den Uberprüfungsflug für bestimmte Muster Uberlandflug zur Einweisung und ein Uberland-
durch F]ugzeit von mindestens fünf Stunden inner- flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-
halb der letzten 6 Monate vor Abfouf der GüWgkeH antvwrfüchen Flugzeugführers auszuüben hat,
der Musterberechtigung ersetzen können. Die E:rliaub- 2. für den fawerb der Instrumentenflugberechtigung
nisbehörde kann zulassen, daß der Uberprüfungsflug für einmotorige Flugzeuge eine Instrumentenflug~
ganz oder teilweise durch eine entsprechende Uber- ausbildung von mindestens 30 Flugstunden ohne
prüfung auf einem von dem Luftf ahrt-Bundes:aimt Skht nach außen mit Fluglehrer,
imerkannten Flugübungsgerfü des betreffenden Mu- 3, für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
sters ersetzt wird. für mebrmotorige Flugzeuge eine Instrumenten-
(3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Ober- flugausbildung von mindestens 35 Flugstunden,
prüfungsflug auf einem unter die Sarnme]eintrngung davon mindestens 20 Flugstunden auf dem mehr-
fallenden Luftfahrzeugmuster durchzuführen. Der motodgen Hugzeugmuster, auf dem die Prüfung
Bundesminister für Verkehr kann be,sUmmen,, daß nach § 73 abgelegt werden son.
der Uberprüfungsflug für Luftfahrzeuge bis zu e]nem
fl} In der Instrumentenflugausbildung mH Flug-
Höchstgewicht von 2 000 kg enUäHt.
]ehrer müssen enthalten sein
1. die VermHUung der Fähigkeit zur sicheren F'üh-
17. InstrumentenflugberetM]gung nmg und Bedienung des verwendeten F]ugzeug-
musters ]Ill Normalflug und in besonderen Flug-
§ 11 zuständen nach den Instrumenten,
lnstrumentenflugberechligung für Hugz.eugHibrer 2. die praktische Anwendung von FunknavigaUons-
(1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung hmen einschließlich Anschneiden und Einhalten
von Flügen nach den InstrumentenfJugregeJn der vorgegebener Kurse über Grun.d (QDM, QDR)
Jnstrumentenflugberechtigung. sowie Einflug in und EinhaHen von VVartesch]ei-
fen,
(2) Fachliche Voraussetzun~Jen für den E:1rwerb 3, mindestens 25 Anflüge nach Instrumentenanflug-
der InstrumentenflugberechUgung sind
verfahren wie ILS, ILS-Rückkurs, NDB und VOR
] . (]je praktische Tätigkeit als Flugzeugführe.,r, an mindestens drni verschiedenen Flugplätzen,
2. die theoretische Ausbildung, davon mindestens fünf Anflüge unter Instrumen-
3. die Ausbildung auf ejnem Instrumentenflug- tenflugwetterbedingungen,
übungsgerät, 4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
4. die Flugausbildung, von mindestens 6 Streckenflügen von insgesamt
5. die Berechtigung zur Ausülnmg des Sprechfunk~ mindestens fünf Stunden Dauer, davon minde-
dienstes bei Flügen nach Instrumenf.enfJugregeln. stens zwei Stunden unter Instrumentenflugwet-
terbedingungen, auf vorgeschriebenen Strecken-
(3) Die praktische TätigkeH muß mjndestens führungen, davon mindestens zwei Streckenflüge
150 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugfüh~ bei Nacht, unter Einhaltung der vorgeschriebe-
rer, davon 20 Stunden innerhalb der ]etzten 12 Mo- nen Abflug- und Anflugverfahren von und zu
nate vor Stellung des Antraqes auf Erteilung der einem oder mehreren Verkehrsflughäfen,
Berechtigung, umfassen; in den 150 Flugstunden
5. bei Verwendung eines mehrmotorigen F1ugzeu-
müssen 50 Stunden Uber]andflug enthaHen sein.
ges hat sich die AusbHdung zusätzlich auf min-
(4) Die theoretische Ausbildung li.rmfaßt minde- destens drei Instrumentenanflüge m:i.t anschlie-
stens 100 Unterrichtsstunden innerhafü der letzten ßender Landung und drei Instrumentenanflüge
24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 73. mit anschließendem Durchstarten bei simuHertem
Soll sich die Instrumentenflugberechtigung auf AusfaH eines Triebwerkes zu erstrecken.
mehrmotorjge Flugzeuge erstrecken, ist die theore-
tische Gesamtausbildung nach Satz 1 auf mindestens {8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflugbe-
250 Unterrichtsstunden zu erhöhen. Sie erstreckt rechtigung sind, entfänt die Flugausbildung nach
sich auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Absatz 6 Nr. 1.
Führung und Bedienung von ejnmotorigen oder (9) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumenten-
mehrmotodgen Flugzeugen nach den Instrumenten- flugberechtigung für einmotorige Flugzeuge sind,
flugregeln. umfaßt die Flugausbildung für die Erweiterung der
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 73
Instrumentenflugberechtigung auf mehrmotorige (3) Der Bundesminister für Verkehr kann ver-
Flugzeugmuster 20 Flugstunden auf dem mehrmo- fügen, daß die Instrumentenflugberechtigung für
torigen Flugzeugmuster, auf dem die Prüfung nach Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weni-
§ 73 Abs. 2 abgelegt werden soll. Absatz 7 bleibt ger als 60 m (200 ft) erteilt wird. In diesem Fall sind
unberührt. eine zusätzliche Ausbildung sowie die Befähigung
§ 72 zur Durchführung dieser Anflüge in einer theore-
Erleichterungen tischen und praktischen Dberprüfung vor einem von
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen
Für Bewerber, die eine Instrumentenflugberechti- nachzuweisen.
gung für Hubschrauberführnr besitzen, entfällt die
Ausbildung nach § 71 Abs. 4 Satz 1 sowie die Flug- (4) Entscheidungshöhe ist eine festgelegte Höhe
ausbildung nach § 71 Abs. 6 Nr. 1 und 2. Die Flug- über der höchsten Erhebung innerhalb der ersten
ausbildung nach § 71 Abs. 6 Nr. 3 verringert sich auf 900 m der Start- und Landebahn, bei der ein Fehl-
20 Flugstunden auf dem mehrmotorigen Flugzeug- anflug eingeleitet werden muß, falls der erforder-
muster, auf dem die Prüfung nach § 73 Abs. 2 abge- liche Sichtkontakt für die Fortsetzung des Anfluges
legt werden soll. nicht gegeben ist.
§ 73 § 15
Prüfung Gültigkeitsdauer, Verlängerung und
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und Erneuerung der Berechtigung
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur (1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeits-
Durchführung von Flügen nach den Instrumenten-
dauer von 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber
flugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
einer gültigen Berechtigung die Erlaubnis für Ver-
besitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
kehrsflugzeugführer, ist eine ablaufende Berechti-
(2) Soll sich die Instrumentenflugberechtigung gung ohne den Nachweis nach Absatz 2 zu verlän-
auf mehrmotorige Flugzeuge erstrecken, hat der gern und an die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis an-
Bewerber zusätzlich die zur Führung und Bedienung zupassen.
von mehrmotorigen Flugzeugen nach Instrumenten-
(2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch
flugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer
nachzuweisen. Die praktische Prüfung ist auf dem
nach Absatz 1 verlängert' werden, wenn der Bewer-
in der Instrumentenflugausbildung verwendeten
ber nachweist, daß er in den letzten drei Monaten
mehrmotorigen Flugzeugmuster abzulegen. Die
vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung einen
theoretische Prüfung kann in diesem Fall nach Ab-
Flug nach den Instrumentenflugregeln entsprechend
schluß der theoretischen Ausbildung ohne den
dem beantragten Umfang der Berechtigung mit
Nachweis der in § 71 Abs. 6 Nr. 3 geforderten prak-
einem von einer Erlaubnisbehörde anerkannten
tischen Ausbildung auf einem mehrmotorigen Flug-
Sachverständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnis-
zeugmuster abgelegt werden.
behörde kann zulassen, daß der Dberprüfungsflug
ganz oder teilweise durch eine entsprechende
§ 74 Ubung auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür
Erteilung und Umfang der Berechtigung anerkannten Instrumentenflugübungsgerät ersetzt
(1) Die Berechtigung wird durch Eintragung in wird. Der Dberprüfungsflug entfällt, wenn der Be-
den Luftfahrerschein erteilt. werber einen Uberprüfungsflug nach § 70 Abs. 2
Satz 2 durchgeführt hat.
(2) Der Inhaber ist berechtigt, Flüge nach den
Instrumentenflugregeln auf einmotorigen Flugzeu- (3) Eine BerechHgung, deren Gültigkeit abgelau-
gen sowie Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe fen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber
von 60 m (200 ft) durchzuführen. Hat der Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung des
die theoretische und praktische Prüfung für die In- Antrages auf Erneuerung der Berechtigung die
strumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flug- Dberprüfung nach Absatz 2 mit mindestens fünf
zeuge abgelegt, erstreckt sich die Berechtigung Anflügen nach - Instrumentenflugverfahren nach-
auch auf Flüge nach den Instrumentenflugregeln mit weist. Für die Erneuerung einer Berechtigung, deren
mehrmotorigen Flugzeugen sowie auf Anflüge bis Gültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat
zu dieser Entscheidungshöhe. Für das in der Prüfung der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung
verwendete mehrmotorige Flugzeugmuster wird die nach § 73 zu wiederholen. Hierbei findet Absatz 2
Musterberechtigung nach § 69 erteilt, es sei denn, Satz 2 keine Anwendung.
die theoretische Ausbildung und Flugausbildung
nach § 71 haben sich nicht auf die nach § 67 Abs. 2 § 76
für den Erwerb der Musterberechtigung erforder- Instrumentenflugberechtigung für
liche Einweisung erstreckt. Die Instrumentenflug- Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge
berechtigung wird auf die Tätigkeit als zweiter
Flugzeugführer beschränkt, wenn die nach § 71 (1) Für den Erwerb, den Umfang und die Gült,ig-
Abs. 7 Nr. 3 geforderten fünf Anflüge unter Instru- keitsdauer der Instrumentenflugberechtigung für
mentenflugwetterbedingungen nicht nachgewiesen Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge sind die
werden können. Die Beschränkung entfällt, wenn §§ 71 bis 75 sinngemäß anzuwenden. Für den Er-
der volle Nachweis der Voraussetzungen nach § 71 werb der Instrumentenflugberechtigung für Führer
Abs. 7 Nr. 3 erbracht ist. von Drehflüglern kann der Bundesminister für Ve:r-
74 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1976, Teil I
kehr bestünmen, daß die in § 'H Abs. 5 geforderten (2) Der Inhaber ist berechtigt, im gewerbsmäßi-
Ulbungsstunden auf einem hierfür vom Luftfahrt- gen Luftverkehr oder berufsmäßig Flüge nach § 717
Bundesamt anerkannten Instrumentenflugübungs- Abs. 1 durchzuführen.
gerät durch 30 Flugstunden ersetzt werden können. (3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung :richtet
{2) Für Bewerber, die eine Instrumentenflugbe- sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.
rechtigung für Flugzeugführer in gleichem Umfang
besitzen, entfäl1t die Ausbildung nach Absatz 1. § 80
langstreckenflugberechtigung für
Führer anderer Luftfahrzeuge
18. bmgstreckenflugberechtigung
Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 über den Er-
werb, den Umfang und die Gültigkeitsdauer der
§ 77
Langstreckenflugberechtigung gelten auch für Füh-
langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer rer anderer Luftfahrzeuge.
(1) Flugzeugführer bedürfen im gewerbsmäßigen
Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur
Beförderung von Personen zur Durchführung von 19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,
Langstreckenflügen der Langstreckenflugberechti- Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter
gung. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außer- Sichtflüge, Nachtflug und für das Abstreuen
halb des durch die Koordinaten 12 N 30 E - 25 N und Absprühen von Stoffen
55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - § 81
60 N 10 W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Eu-
Kunstflugberechtigung
ropa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und
bei dem die Entfernung zwischen Start- und Lande- (1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Motor-
ort mehr als 500 km beträgt. seglerführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
Durchführung von Kunstflügen der Kunstflug-
der Langstreckenflugberechtigung sind berechtigung.
1. die Instrumentenflugberechtigung für mehrmo- (2) Fachliche Voraussetzungen für den En.l\i'erb
torige Flugzeuge, der Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer, Mo-
torseglerführer und Segelflugzeugführer sind
2. die theoretische Ausbildung,
1. eine praktische Tätigkeit von mindestens
3. die praktische Einweisung.
50 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug-
(3) Die theorefosche Ausbildung umfaßt minde- führer, Motorseglerführer oder Segelflugzeugfüh-
stens 200 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten rer nach Erwerb der entsprechenden Er]aubnis,
18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 18. Sie 2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf
erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Flugstunden.
Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den
Sachgebieten (3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Ein-
weisung in besondere Flugzustände sowie dje fo]-
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, genden Flugübungen enthalten sein:
1. Uberschlag,
2. Navigation,
2. Turn links und rechts,
3. Meteorologie.
3. gesteuerte Rolle,
(4) Die praktische Einweisung besteht aus der 4. hochgezogene Rollenkehre,
Teilnahme an mindestens zwei Langstreckenflügen
5. Aufschwung.
unter der Anleitung eines Flugzeugführers mit
Langstreckenflugberechtigung oder eines Flugnavi- (4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern
gators. und Segelflugzeugführern kann auf Motorseg]ern
durchgeführt werden.
§ 78
Prüfung (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von
Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von
Langstreckenflügen erforderlichen Kenntnisse in (6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 1
den in § 77 Abs. 2 aufgeführten Fachgebieten be- bis 3 und 5 sin;ngemäß. Im Einzelfall können Aus-
sitzt. Die theoretische Prüfung kann nach Abschluß nahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuge-
der theoretischen Ausbildung ohne den Nachweis lassen werden, wenn das Hubschraubermuster für
der in § 77 Abs. 4 geforderten praktischen Einwei- einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.
sung abgelegt werden.
§ 82
§ 79 Berechtigung zur Durchführung
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer kontrollierter Sichtflüge
der Berechtigung (1) Privatflugzeugführer, Privathubschraubedüh-
P) Die Berechtigung wird durch Eintragung in rer und Motorseglerführer, die eine Instrumenten-
den Luftfahrerschein ertefü. flugberechtigung nicht besitzen, bedürfen zur
Td~J der Ausgc1be: Bonn, den 17. Januar 1976 75
Durchf"iihnrng von Flii~icn nach Sichtflugregeln in § 84
bestimmten ·reden des kontrollierten Luftraumes
Schleppberechtigung
(§ 10 Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung) der Berechti-
gung zur Durchfiihrnng kontrolliert.er Sichtflüge. (1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von
(2) Fachliche VoraussPtzun9en für den Erwerb Motorseglern, Segelflugzeugen oder anderen Gegen-
der Berechligung sind ständen hinter Flugzeugen einer Berechtigung.
1. die theoretische Ausbildun~J, (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
2. die praktische Tütigkc•i l .,1 ls Privatluftfahrzeug- der Berechtigung zum Schleppen von Motorseglern„
führer, Segelflugzeugen oder anderen Gegenständen hinter
3. die Flugausbildung. Flugzeugen ohne Fangschlepp sind
(3) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde- 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
stens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten Führer von Flugzeugen von 30 Flugstunden nach
fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab- Erwerb der Erlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf
satz b. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete Flugstunden auf Flugzeugen des Musters, auf
dem die Berechtigung erworben werden soll, ent-
1. LuflvPrkehrs- und Fl halten sein, ·
2. Funknavigation 1
2. die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflug-
3. Technik. zeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp
(4) Die praktische TdJigkdt muß bei Bewerbern 1 ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht
die eine Gesamtflugzeit von weniger als 300 Stun- eines Motorfluglehrers mit Schleppberechtigung
den hab<'n1 mindestens GO Flugstunden als verant- oder eines Segelfluglehrers, der Inhaber einer
wortlicher Luftfahrzeugführer nach Erwerb einer Erlaubnis für Flugzeugführer mit der Schlepp-
Erlaubnis als Privatluftfährzeugführer innerhalb der berechtigung ist, innerhalb der letzten 6 Monate
letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages auf vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Be-
Erteilung der Berechtigung, davon mindestens rechtigung, für Bewerber, die eine Erlaubnis als
20 Stunden Uberlandflug, umfassen. Führer von Segelflugzeugen oder von nicht-
selbststartenden Motorseglern mit der Startart
(5) Die Flugausbildung umfaßt mindestens
Flugzeugschlepp nicht besitzen, die Teilnahme an
10 Flugstunden nach Instrumenten und zur Einfüh-
fünf Flugzeugschleppstarts im Segelflugzeug.
rung in Navigationsverfahren mittels bodenabhän-
giger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
den Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit der Berechtigung zum Schleppen von anderen Ge-
Fluglehrer innerhalb der letzten fünf Monate vor genständen hinter Flugzeugen im Fangschlepp sind
Ablegung der Prüfung nach Absatz 6.
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und Führer von Flugzeugen von 90 Flugstunden nach
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Erwerb der Erlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf
Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen Flugstunden auf Flugzeugen des Musters, auf
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. dem die Berechtigung erworben werden soll, e1'lt-
halten sein,
§ 83 2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung
Nachtflugberechtigung eines Motorfluglehrers mit der Berechtigung für
Fangschlepp, bei denen die Schlinge ohne
(1) Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh- Schleppge.genstand aufzunehmen ist, und fünf
rer, Motorseglerführer und Luftschifführer, die eine Flügen unter Anleitung und Aufsicht eines sol-
Instrumentenflugberechtigung nicht besitzen, be- chen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegen-
dürfen zur Durchführung von Uberlandflügen nach stand im Fangschlepp aufzunehmen ist, ohne Be-
Sichtflugregeln bei Nacht der Nachtflugberechti- anstandung innerhalb der letzten 6 Monate vor
gung. Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechti-
(2) Fachliche Voraussetzungen zum Erwerb der gung.
Berechtigung sind
(4) Für die Durchführung der Schleppflüge ist
1. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh-
§ 117 sinngemäß anzuwenden,
rer und Motorseglerführer die Berechtigung zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge,
2. die Flugausbildung. § 85
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens fünf Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von
10 Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug
Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberech-
und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwi-
tigung.
schenlandung auf einem mindestens 50 km entfern-
ten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Uberland- (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
flug zur Einweisung und ein Uberlandflug, bei dem Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätig-
der Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen keit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von
Luftfahrzeugführers auszuüben hat. · 70 Flugstunden,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tefl I
1!3) En ikr rhi~y:.,.cit niHh Absal:z 2 müssen mfode- § 87
~·icns 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
Sicht niHh ;1ufü n auf Se!JCHlugzeugen oder Motor-
1
der Berechtigungen
seglern in Beg]eilung eines Segelfluglehrers mit
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 81 bis 86 wer-
VVo]kenflughcrechtigung innerhalb der letzten
] 2. Monate vor SteHung des Antrages auf Erteilung den durch Eintragung in den Luftfahrerschein er-
der Berechtigung enthalten sein. teilt. Bei der Eintragung einer Schleppberechtigung
ist die Art der Aufnahme des Schleppgegenstandes
14) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung festzulegen.
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind,
(2) Der Umfang der Berechtigungen ergibt sich
Vt'Hingert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende
aus den §§ 81 bis 86. Die Kunstflugberechtigung für
Fllugzeit auf 6 Stunden. Für Bewerber, die Inhaber
Flugzeuge oder für Segelflugzeuge erstreckt sich auf
der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die
Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung
SteHe der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit
zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Ent-
von ]O Stunden Instrumentenflugübungen eine prak-
sprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung für
hsche Eimveisung.
Motorsegler.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Uber-
(3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen be-
prüfung vor einem von der Edaubnisbehörde be-
st,immt sich nach der zugrunde Hegenden Erlaubnis.
stimmten Sachverständigen nachzuweisen, daß er
d1e zur Durchführung von \No]kenflügen notwench-
gen FähigkeHen besitzt 20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftfahrern und Einweisung auf weitere
§ 86 Luftf ahrzeugm uster
Streu- umd SprühberechUgum.g
(1) Flugzeugführer und Hubschrauberführer be- § 88
dürfen zum Streuen und Sprühe,n von Stoffen a.us Berechtigung zur praktischen Ausbildung
Luftfahrzeugen der Streu- und Sprühberechtigung. von Privatflugzeugführern, Motorseglerführern,
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb Segelflugzeugführern
der Berechtigung sind und Privathubschrauberführern
1. eine praktische Tä.hgkeH a]s vernntworfücher (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
Luftfahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der der Berechtigung, Privatflugzeugführer, Motorseg-
Art von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung lerführer, Segelflugzeugführer oder Privathub-
angestrebt wüd, schrauberführer praktisch auszubilden sind
2. die theoretische Ausbildung, 1. eine entsprechende Erlaubnis zum Führen der
'.3. die FlugausbUdung. Luftfahrzeuge,
2. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter
(3) Von der fachhchen Voraussetzung des Ab-
Sichtflüge,
satzes 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die
Flugausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der 3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Berufs- dienstes in englischer Sprache,
flugzeugführer oder Berufshubschra.uberführer durch- 4. eine praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugführer,
geführt wird und mindestens 100 Flugstunden zu- 5. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaub-
sätzlich zu den nach den §§ 6,. 7, 23 und 24 geforder- nisbehörde anerkannten Sachverständigen vor
ten Flugstunden umfoßt. Beginn der Ausbildung nach Nummer 6,
(4) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde- 6. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten
stens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten Ausbildungslehrgang von mindestens drei Wo-.
] 2 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. chen Dauer für die jeweilige Lehrberechtigung;
Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sachgebiete darin müssen mindestens 80 Unterrichtsstunden
11Jnd die für die jeweilige Lehrberechtigung not-
] . qesetzJiche Vorschriften über die Anwendung
wendige Flugausbildung enthalten sein,
von Streu- und Sprühmilte1n,
2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,
7. beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
3. Technik,
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Auf-
4. Flugvorbereitung und -durchführung. sicht eines hierfür amtlich anerkannten Flugleh-
(5) Die F]ugausbddung umfaßt mindestens rers.
30 Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden (2) Die praktische Tätigkeit muß vor Beginn des
mit Fluglehrer, und muß Streu- oder Sprühflüge im Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 6 umfassen
Forst, in SonderkuHuren und in der Landwirtschaft 1. für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeug-
enthalten.
führer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von
(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und 300 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer;
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur von den nachzuweisenden Flugstunden können
Vorbereitung und Durchführung entsprechender 50 Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher
Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten be- Luftfahrzeugführer auf Hubschraubern, Motor-
sitzt. seglern oder Segelflugzeugen ersetzt werden,
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn,. den 17. Januar 1976 Tl
2. für den Erwerb der Berechtigung, Motorsegler- Wissen die an einen Fluglehrer für Berufsflugzeug-
führer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von führer 2. Klasse zu stellenden Anforderungen er-
150 Stunden als verantwortlicher Motorsegler- füllt
führer; hiervon können 75 Stunden durch Flugzeit
(3) Für den Erwerb der Berechtigung„ Berufshub-
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Flug-
schrauberführer praktisch auszubilden, sind die Ab-
zeugen, Hubschraubern oder Segelflugzeugen
sätze 1 und 2 mit Ausnahme der Vorschrift des Ab-
ersetzt werden,
satzes 1 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden.
3. für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeug-
führer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von
§ 90
100 Stunden oder 50 Stunden und 250 Starts als
verantwortlicher Segelflugzeugführer einschließ- Berechtigung zur praktischen Ausbildung
lich einer Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 2 von Luftfahrzeugführern im Instrumentenflug
und 3; von den nachzuweisenden 100 Flugsttm- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
den kann die Hälfte durch Flugzeit als verant- der Berechtigung, Luftfahrzeugführer im Instrumen-
wortlicher Flugzeugführer oder Motorseglerfüh- tenflug praktisch auszubilden, sind
rer ersetzt werden, 1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,,
4. für den Erwerb der Berechtigung, Privathub- 2. eine Instrumentenflugberechtigung,
schrauberführer praktisch auszubilden, eine Flug-
3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
zeit von 300 Flugstunden als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer von 700 Flugstunden, davon.
Hubschrauberführer; hiervon können 50 Stunden
200 Stunden Flug nach den Instrumentenflug~
durch Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeug-
regeln nach Erwerb der Instrumentenflugberech-
führer auf Flugzeugen, Motorseglern, Segelflug-
tigung und 100 Flugstunden als Fluglehrer. Dlie
zeugen oder sonstigen Drehflüglern ersetzt wer-
100 Flugstunden als Fluglehrer können durch
den.
100 Flugstunden als Einweisungsberechtigter au[
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von
3 entfallen für den Erwerb der Berechtigung, Motor- mehr als 5 700 kg ersetzt werden,
seglerführer oder Segelflugzeugführer praktisch 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten
auszubilden. Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 6 ent- Ausbildungslehrgang für Instrumentenfluglehrer.
fällt für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für
Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen (2) Von den nach Absatz 1 Nr. 3 nachzuweisen-
und eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung den 200 Stunden Flug nach den Instrumentenflug-
von Motorseglerführern erwerben wollen. Das glei- regeln können 100 Stunden durch entsprechende
che gilt für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugstunden als zweiter Luftfahrzeugführer ersetzt
Motorseglerführer besitzen und eine Berechtigung werden, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwort-
zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugfüh- lichen Luftfahrzeugführers in dessen Begleitung und
rern erwerben wollen. unter seiner Aufsicht ausgeübt worden ist. § 11
Abs. 3 gilt entsprechend. Ferner können 50 Stunden
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen und Flug nach den Instrumentenflugregeln durch
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach 50 Stunden auf einem hierfür vom Luftfahrt-Bundes-
seinem praktischen Können und seinem fachlichen amt anerkannten Iristrumentenflugübungsgerät er-
Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von setzt werden.
Privatflugzeugführern, Motorseglerführern, Segel-
flugzeugführern oder Privathubschrauberführern zu (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und
stellenden Anforderungen erfüllt. theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung im
§ 89 Instrumentenflug· zu stellenden Anforderungen er-
Berechtigung zur praktischen Ausbildung füllt.
von Berufsflugzeugführern 2. Klasse und § 91
Beruishubschrauberiührern Berechtigung zur Ausbildung von Flugingenieurern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse der Berechtigung, Flugingenieure praktisch auszu-
praktisch auszubilden, sind bilden, sind
1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, 1. die Erlaubnis für Flugingenieure„
2. eine Instrumentenflugberechtigung, 2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von
3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher 1 200 Flugstunden,
Flugzeugführer von 700 Flugstunden, davon 3. eine Flugerfahrung von 600 Flugstunden auf dem
100 Flugstunden als Fluglehrer, Luftfahrzeugmuster, auf dem der Bewerber als
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrer tätig werden will,
Ausbildungslehrgang für Lehrer von Berufsflug- 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten
zeugführern 2. Klasse. Lehrgang für Lehrer von Flugingenieuren.
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen seinem praktischen Können und seinem fachlichen
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
„Wissen die an einen Lehrer zur Ausbildung von (3) Der Bewerber hat in einer Uberprüfung vor
Flugin9c~nie11ren zu stellenden Anforderungen er- einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-
j üJH. verständigen nachzuweisen, daß er für diese Tätig-
keit geeignet ist.
§ 92
Berechtigung zur Einweisung
§ 94
von Luftfahrzeugführern Berechtigung zur Ausbildung von Freiballonführern
(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zur Einweisung (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
von Luftfahrzeugführern auf Luftfahrzeuge eines der Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszu-
nicht im Luftfahrerschein eingetragenen Musters bilden, sind
oder zum Vertrautmachen mit einem Muster, für das
die Musterberechtigung als Sammeleintragung er- 1. die Erlaubnis für Freiballonführer,
teilt worden ist, einer Einweisungsberechtigung. 2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit
20 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung sind (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und
1. die entsprechende Erlaubnis für Luftfahrzeugfüh- theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
rer, seinem praktischen Können und seinem fachlichen
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von
Luftfahrzeugführer, Freiballonführern zu stellenden Anforderungen er-
3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betref- füllt.
fenden Muster, § 95
4. für eine TäNgkeit als Einweisungsberechtigter Berechtigung zur Ausbildung von luftschifführern
auf mehrmotorigen Luftfahrzeugen eine Flugaus-
bildung. (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
(3) Die praktische Tätigkeit muß umfassen der Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszu-
bilden, sind
1. für den Erwerb der Berechtigung für Luftf ahr-
zeugmuster bis zu einem Höchstgewicht von 1. die Erlaubnis für Luftschifführer,
2 000 kg eine Flugzeit von 300 Stunden, 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
2. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahr- Luftschifführer von 400 Fahrstunden,
zeugmuster bis zu einem Höchstgewicht' von 3. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaub-
5 700 kg eine Flugzeit von 700 Stunden,
nisbehörde bestimmten Sachverständigen vor
3. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahr- Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
zeugmuster mit einem Höchstgewicht von mehr
als 5 700 kg eine Flugzeit von 1 200 Stunden. 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten
Ausbildungslehrgang von mindestens drei Wo-
{4) Beim Nachweis der ausreichenden Flugerfah- chen Dauer; darin müssen mindestens 90 Unter-
rung nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Gesamtflugerfah- richtsstunden und die für die Lehrberechtigung
rung des Bewerbers, seine Flugerfahrung auf ähn- notwendige Fahrausbildung enthalten sein,
lichen Luftfahrzeugmustern, Erfahrung als Flugleh-
rer oder Einweisungsberechtigter sowie die Flug- 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 angemessen zu be- erfolgreiche Ausbildungstät,igkeit unter der Auf-
rücksichtigen. sicht eines hierfür amtlich anerkannten Flug-
lehrers.
(5) Der Bewerber hat in einer Uberprüfung vor
einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach- (2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für
verständigen nachzuweisen, daß er für diese Tätig- Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeug-
keit geeignet ist. führer besitzen, auf die die Luftschiffahrt betreffen-
den Besonderheiten beschränkt werden.
§ 93
Berechtigung zur Einweisung von Flugingenieuren (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
{1) Flugingenieure bedürfen zur Einweisung von
seinem prakNschen Können und fachlichen Wissen
Flugingenieuren auf Luftfahrzeuge eines nicht im
die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luft-
Luftfahrerschein eingetragenen Musters einer Ein-
schifführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
weisungsberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung sind § 96
1. die Erlaubnis für Flugingenieure, Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
600 Flugstunden, (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 94 und 95
3. e,ine ausreichende Flugerfahrung auf dem betref- werden mit einer Gültigkeitsdauer yon vier Jahren,
fenden Muster, die Berechtigungen nach den §§ 89 bis 93 mit einer
4. eine praktische Ausbildung als Einweisungs- Gültigkeitsdauer von zwei Jahren durch Eintragung
berechtigter. in den Luftf ahrerscheih erteilt.
['< r '.li --- Tag der AuS,ffctbe Bonn,. den 17. JamJtriH 1976 81
(4) [nhiJbc:r Pi1iv1 Tr·-.tfl11qlH'.rechl.tgung sind auch b)i eine dPr beantragten Fachrichtung entspre-
zun1t Streuen lind Sprühen ungiftiger Stoffe auf Luft- chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
fahrzeugen zum Zwecke dPr Erprobung, Muster-,, bei der Herstellung, Uberholung, großen Re-
Stück- oder Nachprüfung Yon Luftfahrtgerät sowt,e paraturen oder großen Änderungen an Luft-
zur Durchführun~J von Langstreckenflügen nach § 11 fahrzeugen des beantragten oder eines ähn-
berechtigt, wenn der Langstreckenflug im Rahmen hchen Musters oder eine der beantragten
der Forschung, der Erprobung odPr Prüfung von Fachrichtung entsprechende fünfjährige be-
Luftfahrt9er<lt durchgeführt wird. rufliche Tätigkeit bei der Durchführung von
(5) Die Testflugberechli9ungen können auf be-
Arbeiten im Rahmen der umfassenden oder
stim1nte Tätigkeiten und bestimmte Luftfahrzeug- fortlatifenden Nachprüfung nach§ 27 oder§ 28
muster, insbesondere auf die Ersterprobung und der Prüfordnung für Luftfahrtgerät an Luft-
Prüfung von Luftfaluzcuqen, die für Flüge nadt fahrzeugen des beantragten oder eines ähn-
Sichtflu,cfn:',geln auc;gerüstet sind, beschrd.nkt ,ver- lichen Musters. 6 Monate dieser beruflichen
dren. Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 18 Mo-
nate vor Stellung des Antrages auf Erteilung
§ 102
der Erlaubnis in der Prüforganisation eines
Gültigkeitsdauer der Berechtigum.gen anerkannten Hersteller- oder luftfahrttech-
Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen richtet nischen Betriebes ausgeübt worden sein;
sich nach der zu~Jnmde lie,gend,en Erlaubnis
2. fü:r die Prüferlaubnis Klasse 2
a) eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder
§ W3
Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem
Erleichterungen beim Erwerb und
für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-
der Verlängerung einer Musterberechtigung
biet,
(11 Flugzeugführer,, die Inhaber einer T~stflug- b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
berechtigung sind, können von der nach § '68 Abs. 2 chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
Satz 2 vorgeschriebenen Fiugzeit je drei Flugstun- bei der Herstellung oder Instandhaltung von
den durch eine Flugstund,e als Flugzeu,gführer bei Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
Flügen nach§ 99 Abs. 1 ersetzen. ähnlichen Musters, davon 6 Monate innerhalb
(2) Inhaber einer Testflugberechtigung können der letzten 18 Monate vor Stellung des Antra-
den nach § 70 Abs. 2 für die Verhingerung einer ges auf Erteilung der Erlaubnis bei einem an-
Musterberechtigung vorgeschriebenen Uberprü- erkannten Hersteller- oder in einem luftfahrt-
fungsflug durch eine Flugzeit von 30 Minuten auf technischen Betrieb;
dem Luftfahrzeugmuster bei Flügen nach § 99 Abs. 1
3. für die Prüferlaubnis Klasse 3
ersetzen . Hierbei findet § 75 Abs. 2 Satz 3 keiine An-
wendung. a) für Prüfer von Motorseglern und Segelflug-
zeugen eine Berufsausbildung als Facharbei-
ter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung au[
zweiter AbschniU einem für die Prüfertätigkeit förderlichen
-Erlaubnisse und BerechUgungelill Fachgebiet,
für sonstiges lufüahrt11ersornat[ b} für Prüfer von Startgeräten, Ballonen und
Fallschirmen eine Berufsausbildung auf einem
für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-
1. Prüfer von Luftfahrtgerät
biet,
§ 104 c) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
der Herstellung oder Instandhaltung von Luft-
Fachliche Voraussetzung ea1 1
fahrtgerät der beantragten oder einer tech-
(l) Prüfer von Lllftfahrtgerät bedürfen einer Prü[- nisch ähnlichen Art, davon 6 Monate inner-
erlaubnis. halb der letzten 18 Monate vor Stellung des
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Enverb Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in der
der Prüferlaubnis Klassen l Ibis 4 sind Prüforganisation eines anerkannten Hersteller-
oder luftfahrttechnischen Betriebes;
1. eine Berufsausbildung,
2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an 4. für die Prüferlaubnis Klasse 4
Luftfahrtgerät, a) eine Berufsausbildung auf einem der Prüfer-
3. die theoretische Aushildtmrg. tätigkeit förderlichen Fachgebiet,
4. die praktische Ausbildung. b) eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung„
(3) Die fachlichen Voraussetrnngf-n n-,1ch Absatl 2 Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luft-
Nr . 1 und 2 sind fahrtgerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt
werden soll. Für eine Erlaubnis als Prüfer von
1. für die Prüferlaubnis Klasse 1 Flugmotoren, Propellern oder Funkgeräten
a) der erfolgreiche Besuch einer staafüchen bzw, beträgt die Zeit der beruflichen Tätigkeit drei
staatlich anerkannten Technikerschule oder Jahre,, für eine Erlaubnis zum Prüfen von son-
einer Fach- oder wissenschaUUchen Hoch-· stigem Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13
schule einscMJ,gi,ger Fi:lchrichtun1gr, Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung 18 Monate,
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zm Durchführung von Flügen, bei denen die Be- ist und eine Flugzeit von mindestens 600 Stunden
1.riebsgrenzen eines Luftfahrzeuges festgestellt (Erst- als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erwerb der
erprobung) oder zum Zwecke der Prüfung des Luft- Erlaubnis nachweist.
fahrzeuges überschritten werden, sowie als zweiter
(5) Für den Erwerb der Testflugberechtigung
Luftfahrzeugführer bei der Ersterprobung von Luft-
Klasse 2 für Hubschrauber, sonstige Drehflügler und
fdhrzeugen einer Testflugberechtigung. Ersterpro-
Luftschiffe entfällt die Voraussetzung des Ab-
bung ist auch die Durchführung von Flügen, bei satzes 2 Buchstabe a Nr. 2.
denen die Betriebsgrenzen auf Grund einer Ände-
rung des Luftfahrzeuges neu festgestellt werden,. (6) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Buch-
wenn durch die Änderung die Merkmale, Leistungen stabe b Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn in
und Eigenschaften des Luftfahrzeuges wesentlich einer theoretischen Uberprüfung durch einen von
gedndert wurden. der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen
ein mindestens gleichhoher Wissensstand auf den
(2) Fachliche Voraussetzungen sind für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1
a) für den Erwerb der Testflugberechtigung wesentlichen Gebieten nachgewiesen wird.
Klasse 2 (7) Für den Erwerb der Testflugberechtigung
1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer, Klasse 1 für Hubschrauber kann der Bundesminister
für Verkehr Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe b
2. die Kunstflugberechtigung,
Nr. 3 und 5 sowie Absatz 3 zulassen. Die nach
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Absatz 3 nachzuweisende Gesamtflugzeit darf jedoch
Erlaubnisbehörde hierfür anerkannten Lehr- nicht weniger als 900 Flugstunden umfassen.
gang oder eine theoretische und praktische
Einweisung von 12 Monaten durch den In- (8) Flüge zur Ersterprobung oder Prüfung von
haber einer Testflugberechtigung; Einzelstücken von Luftfahrzeugen können mit Zu-
stimmung der Zulassungsbehörde ohne die Voraus-
b) für den Erwerb der Testflugberechtigung setzungen des Absatzes 1 durchgeführt werden, wenn
Klasse 1 hierbei die Sicherheit des Luftverkehrs und die
1. Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet
Fachhochschule oder wissenschaftlichen werden.
Hochschule einschlägiger Fachrichtung vor
§ 100
Beginn der Ausbildung nach Nummer 6,
Prüfung
2. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,
Der Bewerber um eine Testflugberechtigung hat
3. die Instrumentenflugberechtigung für mehr-
in einer praktischen und theoretischen Prüfung
motorige Flugzeuge,
nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von
4. ejne praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugfüh- Flügen nach § 99 Abs. 1 notwendigen Kenntnisse
rer, und Fähigkeiten dem Umfang der Testflugberechti-
5. die Kunstflugberechtigung, gung Klasse 2 oder 1 entsprechend besitzt.
6. der Besuch einer von der Erlaubnisbehörde
hierfür anerkannten Schule für Flugversuchs- § 101
personal oder Nachweis einer vergleichbaren
Ausbildung.
Erteilung und Umfang der Testflugberechtigungen
(1) Die Testflugberechtigungen Klasse 2 und 1
(3) Die praktische Tdtigkeit nach Absatz 2 Buch-
werden durch Aushändigung des Ausweises nach
stabe b Nr. 4 muß mindestens 1 200 Flugstunden, Muster 12 erteilt. Der Ausweis ist nur gültig in Ver-
davon 700 Stunden als verantwortlicher Luftfahr- bindung mit einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeug-
zeugführer innerhalb der letzten 12 Jahre vor Stel- führer. § 99 Abs. 4 bleibt unberührt.
lung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung
umfassen. Für den Erwerb der Testflugberechtigung (2) Die Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt
Klasse 1 für Flugzeuge müssen in der nach Satz 1 1. zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahr-
nachzuweisenden Flugzeit 300 Flugstunden nach den zeugführer zur Durchführung von Flügen nach
Instrumentenflugregeln als verantwortlicher Flug- § 99 Abs. 1 auf Luftfahrzeugen der im Luftfahrer-
zeugfühn-!r auf mehrmotorigen Flugzeugen oder schein eingetragenen Muster mit Ausnahme der
300 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugfüh- Ersterprobung von Flugzeugen und Hubschrau-
rer bei Flügen nach Absatz 1, bei der Stück- oder bern mit einem Höchstgewicht von mehr als
Nachprüfung von mehrmotorigen Flugzeugen oder 2 000 kg,
einmotorigen Flugzeugen mit einem Höchstgewicht 2. zu einer Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugfüh-
von mehr als 5 700 kg enthalten sein, von denen rer zur Ersterprobung von Luftfahrzeugen, zu
60 Stunden durch Ubungen auf einem vom Luftfahrt- deren Führung und Bedienung er eine Muster-
Bundesamt hierfür anerkannten Instrumentenflug- berechtigung nach § 67 Abs. 4 erhalten hat.
übungsgerät ersetzt werden können.
(3) Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt
(4) Für den Erwerb der Testflugberechtigung zu einer Tätigkeit als Inhaber der Testflugberechti-
Klasse 2 für Flugzeuge bis 2 000 kg Höchstgewicht gung Klasse 2 einschließlich der Ersterprobung von
kann von der Voraussetzung des Absatzes 2 Buch- Luftfahrzeugen, zu deren Führung und Bedienung
stabe a Nr. 1 abqesehen werden, wenn der Bewer- er eine Musterberechtigung nach § 67 Abs. 4 er-
ber Jnhuber der Erlaubnis für Prjvatflugzeugführer halten hat.
['<r '.'j; --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 81
(4) [nluaber einer Tr•-.,Ulugberechtiqung sind auch ' b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
zum Strem~n 1und :Sprühen ungiftiger Stoffe auf Luft- chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
fahrzeugen zum z-wecke dn Erprobung, Muster-., bei der Herstellung, Uberholung, großen Re-
Stück- oder Nachprüfung -von Luftfahrtgerät sowi,e , paraturen oder großen Änderungen an Luft-
zur Durchführung von Langstreckenflügen nach§ 11 fahrzeugen des beantragten oder eines ähn-
berechtigt, wenn der Langstreckenflug im Rahmen lichen Musters oder eine der beantragten
der Forschung, der Erprobung oder Prüfung von Fachrichtung entsprechende fünfjährige be-
Luftfahrtgerctt durchgeführt wird. rufliche Tätigkeit bei der Durchführung von
(5) Die Testflugberechtigungen können auf be-
Arbeiten im Rahmen der umfassenden oder
stimrnte Tätigkeiten und bestimmte Luftfahrzeug-
fortlatifenden Nachprüfung nach§ 27 oder§ 28
muster„ insbesondere auf die Ersterprobung und der Prüfordnung für Luftfahrtgerät an LuH-
f ahrzeugen des beantragten oder eines ähn-
Prüfung von Luftfahrzeugen, die für Flüge nach 1
Sichtflugre,ueln ausgerüstet sind, beschrä.nkt wer-
hchen Musters. 6 Monate dieser beruflichen
Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 18 Mo-
den.
nate vor Stellung des Antrages auf Erteilung
§ 102 der Erlaubnis in der Prüforganisation eines
Gültigkeitsdauer der Berechtigungetu anerkannten Hersteller- oder luftfahrttech-
Die Gülti,gkeitsdauer der Berechtigungen richtet nischen Betriebes ausgeübt worden sein;
such nach der zu,grunde li,pg,Pnden Erlaubnis
2. für die Prüferlaubnis Klasse 2
a) eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder
§ 103
Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem
Erleichterungen beim Erwerb und für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-
der Verlängerung einer MusterberechH1gung
biet,
(1) Flugzeugführn, die Inhaber einer T~stflug- b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
berechtigung sind, können von der nach § 68 Abs. 2 chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
Satz 2 vorgeschriebenen Flugzeit je drei Flugstun- bei der Herstellung oder Instandhaltung von
den durch eine Flugstunde als Flugzeu,gführer bei Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
Flügen nach § 99 Abs. 1 ersetzen. ähnlichen Musters, davon 6 Monate innerhalb
(2) Inhaber einer Teslfiugberechtigun,g können der letzten 18 Monate vor Stellung des Antra-
den nach § 70 Abs. 2 für die Verldngerung einer ges auf Erteilung der Erlaubnis bei einem an-
Musterberechtigung vorgeschriebenen Uberprnl- erkannten Hersteller- oder in einem luftfahrt-
fungsflug durch eine Flugzeit von 30 Minuten auf technischen Betrieb;
dem Luftfahrzeugmuster bei Flügen nach § 99 Abs. l 3. für die Prüferlaubnis Klasse 3
ersetzen. Hierbei findet § 7-5 Abs. 2 Satz 3 keine An-
wendung, a) für Prüfer von Motorseglern und Segelflug-
zeugen eine Berufsausbildung als Facharbei-
ter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf
Zweiter Abschnitt einem für die Prüfertätigkeit förderlichen
Erlaubnisse und BerechHgunge.n Fachgebiet,
für sonstiges Lumahrt[J>ersrnna[ b) für Prüfer von Startgeräten, Ballonen und
Fallschirmen eine Berufsausbildung auf einem
für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-
1. Prüfer von_ Luftfahrtrgerät
biet,
§ 104 c) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
der Herstellung oder Instandhaltung von Luft-
F.achliche Voraussetzunig e11U 1
fahrtgerät der beantragten oder einer tech-
PJ Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prü[- nisch ähnlichen Art, davon 6 Monate inner-
erlaulrnis. halb der letzten 18 Monate vor Stellung des
(2) Fachliche Voraussetzungen für den En,verb Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in der
der Prüferlaubnis Kiass en i bis 4 sind
1
Prüforganisation eines anerkannten Hersteller-
oder luftfahrttechnischen Betriebes;
L eine Berufsausbildung,
2. eine beruflich ausgeübte prakfr;che Tätigkeit an 4, für die Prüferlaubnis Klasse 4
Luftfahrtgerät, a) eine Berufsausbildung auf einem der Prüfer-
3. die thl:'oretische Ausbildun,g, tätigkeit förderlichen Fachgebiet,
4. die praktische Ausbildun,g. b) eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung„
(3) Di,e fachlich•en Voranssetrnng,en nach Absatz 2 Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luft-
Nr. 1 und 2 sind fahrtgerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt
werden soll. Für eine Erlaubnis als Prüfer von
1. für die Prüferlaubnis h:Lässe 1 Flugmotoren 1 Propellern oder Funkgeräten
a) der erfolgreiche Besuch einer staafüchen bzw. beträgt die Zeit der beruflichen Tätigkeit drei
staatlich anerkam11.ten Technikerschule oder Jahre, für eine Erlaubnis zum Prüfen von son-
einer Fach- oder wissenschafüichen Hoch-· stigem Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13
schule einsch!J.giq·er Fc1chrichtunrg, LuHverkehrs-Zulassungs-Ordnung 18 Monate.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf § 101
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfung
Prüfwesen betreffen,
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-
2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der weisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und
Art von Luftfahrtgerctt, wofür die Prüferlaubnis seinem praktischen Können die an einen Prüfer von
erteilt werden soll. Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf (2) Für Bewerber der Erlaubnis Klasse 4 für Luft-
Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei fahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Luftverkehrs-
Stück- und Nachprüfungen anzuwenden oder zu be- Zulassungs-Ordnung kann an Stelle der Prüfung
urteilen hat. nach Absatz 1 eine Uberprüfung durch einen von
(6) Die Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen
muß nach Art und Umfang von der Erlaubnisbehörde erfolgen.
anerkannt sein. § 108
§ 105 Erteilung und Umfang der Erlaubnis
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) Von der Voraussetzung einer Berufsausbil- (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
dung nach § 104 Abs. 2 kann abgesehen werden, Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Mu-
wenn der Bewerber in einer Uberprüfung durch ster 9 in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:
einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach- 1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flug-
verständigen bei der Erlaubnis Klasse 1 den Wis- zeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,
sensstand eines Technikers, bei der Erlaubnis 2. Klasse 2 für die Nachprüfung von Flugzeugen,
Klasse 2 und 3 (Segelflugzeuge, Motorsegler) einen Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,
der geforderten Berufsausbildung entsprechenden
3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Motor-
Wissensstand nachweist. Für die Erlaubnis Klasse 1
seglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen
und 2 erhöht sich in diesem Falle die Zeit der ge-
und Fallschirmen,
forderten beruflichen Tätigkeit auf fünf Jahre.
4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flug-
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 2 motoren, Luftschrauben und Funkgeräten oder
oder 3 kann die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufs- sonstigem Luftfahrtgerät und Teilen von Luft-
ausbildung als Facharbeiter oder Geselle durch den fahrtgerät.
erfolgreichen Besuch einer staatlichen bzw. staat-
lich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- (2) Die Erlaubnis wird erteilt
oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger 1. für bestimmte Gerätearten und Muster. Sie kann
Fachrichtung ersetzt werden. auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme
beschränkt werden,
§ 106 2. für bestimmte Fachrichtungen
Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der a) Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elek-
beruflichen Tätigkeit tronische Ausrüstung bei Klassen 1 und 2, bei
(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 104 Klasse 3 für Motorsegler,
Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine b) Fachrichtung Flugwerk und elektronische
gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förder- Ausrüstung, bei Klasse 3 für Segelflugzeuge
liche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrech- und Ballone.
nen.
(3) 1. Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung
kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit für Luftfahrtgerät.
nach § 104 Abs. 2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn
eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei 2. Im Falle des § 107 Abs. 2 wird die Erlaubnis
einem anerkannten Hersteller- oder in einem luft- auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt.
fahrttechnischen Betrieb ausgeübt wurde.
(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 § 109
oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 An- Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
lage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann der Erlaubnis
von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104
Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
nach § 104 Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, von 24 Monaten erteilt.
wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijäh- (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
rige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Musterberechtigung Motorsegler, bei einem aner- Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
kannten Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätig-
nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flug- keit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit
zeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Tur- im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108
binenmotoren beschränkt werden. Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 83
der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch (5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb
ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf- und die Instandhaltung des Musters nur in eng-
zeichnungen zu führen. lischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prü-
(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb fung oder Uberprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen.
der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit daß er diese technischen Unterlagen lesen und ver-
nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt stehen kann.
werden oder ihre Verlängerung kann von einer (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neu-
Uberprüfung des Bewerbers durch einen von der entwicklungen, können Musterberechtigungen ohne
Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen ab- die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt wer-
hängig gemacht werden. den, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber gefährdet werden.
innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art § 111
von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit er- Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
folgen soll, in einem anerkannten luftfahrttech-
nischen Betrieb 6 Mona tc tätig war. Die Erneuerung (1) Die Musterberechtigung für Prüfer von LuU-
kann von einer Uberprüfung des Bewerbers durch fahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis
einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach- für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Muster-
verständigen abhi::ingig gemacht werden. berechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Bei einer Verlängc~rung oder Erneuerung der (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis
Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft- Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen
treten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die
Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen
1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2 000 kg Höchst-
SprachkPnntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen. gewicht und
2. Flugzeuge von 2 000 kg bis 5 700 kg Höchst-
§ 110 gewicht
Musterberechtigung für Prüfer und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintra-
von Luftfahrtgerät gung für eine größere Anzahl von Einzelmustern,,
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind.
Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und erteilen.
Luflfahrtgerät der Musterberechtigung. (3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1
(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von minde-
1. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb ßer stens 12 Monaten an einer größeren Anzahl ver-
Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der schiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhän-
letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch gig gemacht werden.
an diesem Muster in die Aufgaben der Nach-
prüfung eingewiesen wurde und bei Luftfahr-
zeugen über 2 000 kg Höchstgewicht mindestens 2. Flugdienstberater
6 Monate bei der Herstellung oder Instandhal-
tung des Musters in einem anerkannten luftfahrt- § 112
technischen Betrieb tätig war. Zeiten der Teil-
Fachliche Voraussetzungen
nahme an einem Lehrgang können berücksichtigt
werden. (1) Flugdienstberater bedürfen zur
2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis.
Aufbaues, der Funktion und Instandhaltung des
Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
einem Hersteller- oder luftfahrttechnischel). Be- der Erlaubnis für Flugdienstberater sind
trieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle 1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
bescheinigen, daß die Einweisung nach den für Mathematik und Physik in einer Uberprüfung
das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkann-
der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die ten Sachverständigen vor Beginn der theore-
Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbil- tischen Ausbildung nach Nummer 2,
dungsunterlagen verlangen.
2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten
(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung Lehrgang.
der Musterberechtigung die fachliche Vorausset-
zung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4. (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des
(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der amtlich anerkannten Lehrgangs umfaßt mindestens
Musterberechtigung von einer theoretischen und 500 Unterrichtsstunden. Sie erstreckt sich auf die
praktischen Prüfung oder von einer Uberprüfung Sachgebiete
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
abhängig machen. schriften,
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Navigation, 3. Starter und Steuerer von verkehrs-
3. Meteorologie, zulassungspflichtigen Flugmodellen
und von nach § 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-
4. Technik,
Zulassungs-Ordnung verkehrs-
5. Fernm(ddc(:inrichtungcn und -verfahren. zulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des
amtlich anerkannten Lehrganges umfaßt mindestens § 115
6 Monate, davon Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
l. vor der theorelischen Ausbildung eine mindestens (1) Starter und Steuerer von verkehrszulassungs-
dreimonatige Einweisung in die Aufgaben des pflichtigen Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10
Verkehrsbetriebes eines Luftfa~rtunternehmens,
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrs-
2. nach der theoretischen Ausbildung eine minde- zulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten bedürfen zur
stens dreimonatige Tätigkeit in der Flugdienst- Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis.
beratung eines Luftfahrtunternehmens, in der
unter der Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
die praktischen Fertigkeiten der Flugvorberei- der Erlaubnis sind, daß der Bewerber die zum Star-
tung und der bodenseitigc-m Unterstützung des ten und Steuern der Flugmodelle oder Luftfahrt-
verantwortlichen Flugzeugführers während des geräte notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
Fluges zu erwerben sincl. insbesondere über
1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und
§ 113 Polizeirechts und der Flugsicherung,
Prüfung 2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und 3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbe-
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei- reitung und während des Betriebs der Geräte,
nem fachlichen Wissen und seinem praktischen besitzt.
Können die an einen Flugdienstberater zu stellen-
den Anforderungen erfüllt. (3) Der Nachweis ist in einer Uberprüfung durch
einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf verständigen zu erbringen.
1. die in § 112 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines § 116
Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
Fertigkeiten.
der Erlaubnis, Ausweis, Verlängerung
§ 114
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer Ausweises für Starter und St.euerer von sonstigen
der Erlaubnis, Ausweis für die Benutzung des Luftraums bestimmten Ge-
räten nach Muster 11 erteilt. Sie berechtigt zum
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Starten und Steuern der in dem Ausweis bezeich-
Ausweises für Flugdienstberater nach Muster 10 mit
neten Luftfahrtgeräte.
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie
berechtigt, die Flugvorbereitung und die boden- (2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
seitige Unterstützung des verantwortlichen Flug- von drei Jahren erteilt. Sie kann verlängert werden,
zeugführers während des Fluges berufs- oder ge- wenn der Nachweis nach § 115 Abs. 2 erneut er-
werbsmäßig durchzuführen. bracht wird.
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Dritter Abschnitt
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
eine sechsmonatige Tätigkeit als Flugdienstberater Gemeinsame Vorschriften
oder eine von der Erlaubnisbehörde als gleichwertig
anerkannte Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Mo-
nate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung 1. Alleinflüge für den Erwerb
der Erlaubnis nachweist. oder zur Erneuerung
einer Erlaubnis oder Berechtigung
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine § 111
mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Flugdienst-
berater unter der Aufsicht eines Inhabers der Er- .Alleinflüge zum Erwerb,
laubnis innerhalb der letzten 24 Monate vor Stel- Erweiterung oder Erneuerung einer Erlaubnis
lung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis (1) Wer eine Erlaubnis zum Führen von Flugzeu-
nachweist. Die Erlaubnisbehörde kann die Erneue- gen, Hubschraubern, Motorseglern und Segelflug-
rung von einer Uberprüfung durch einen von ihr zeugen erstmalig erwerben, erweitern oder eine ab-
bestimmten Sachverständigen abhängig machen. gelaufene Erlaubnis erneuern lassen will, darf die
Nr. 5 ----Tag der Ausgabe: Boill1, den 17.Januar 1976 85
notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der 2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen
Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Dies Voraussetzungen, Flugerfahrung der
gilt auch für die Ausbildung in den einzelnen Start- Luftfahrzeugführer, Flugstundenanrechnung
arten von Motorseglern und Segelflugzeugen. Satz 1 und erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
gilt für Fallschirmspringer entsprechend. Der Flug-
lehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er § 120
sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines
(1) Luftfahrzeugführer, Flugnavigatoren, Flug-
Bewerbers darf er nur mi1 Zustimmung eines zwei-
ten Fluglehrers erteilen. ingenieure und Bordwarte auf Hubschraubern im
Bundesgrenzschutz und bei der Polizei haben ein
Flugbuch zu führen, in dem alle Flüge oder Fahrten
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden
unter· Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des
Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 nur durch-
Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges,
geführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen Abflugzeit, Landezeit, der sich daraus ergebenden
schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer Flugdauer, Abflugort und Landeort anzugeben sind.
darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewer- Die Erlaubnisbehörde kann bestimmen, daß bei
ber Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr
1. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt als 2 000 kg der Zeitpunkt, zu dem ein Luftfahrzeug
ist, mit eigener oder ,fremder Kraft zum Start abrollt,
und der Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges
2. die für die Durchführung von Uberlandflügen zum Stillstand kommt, sowie die sich daraus er-
notwendigen Kenntnisse in den Sachgebieten gebende Flugzeit (Blockzeit) in das Flugbuch einzu-
a) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungs- tragen sind. Das Flugbuch ist während der erlaub-
vorschriften, nispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Angaben zum
b) Flugnavigation, Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur
Erweiterung, Verlängerung oder Erneuerung einer
c) Meteorologie, Erlaubnis oder Berechtigung, die unter der Aufsicht
d) Technik oder in Begleitung eines Luftfahrers zu erfüllen sind,
besitzt, müssen von diesem unter Angabe der Art und Num-
mer seines Luftfahrerscheins als· richtig bescheinigt
3. eine theoretische und praktische Einweisung in werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraus-
besondere Flugzustände, in das Verhalten in Not- setzungen kann durch Auszüge aus dem Flugbuch
fällen und bei Unfällen erhalten hat, erbracht werden, deren Ubereinstimmung mit den
Angaben des Flugbuches durch einen Beauftragten
4. mindestens zwei Uberlandflugeinweisungen er- für Luftaufsicht, einen Flugleiter, einen Ausbil-
halten hat.
dungs- oder Flugbetriebsleiter, ein Prüfungsratsmit-
glied, einen Fluglehrer oder Einweisungsberechtig-
(3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag ten bescheinigt sein müssen. Vorgeschriebene
die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen Navigationsflüge sind zusätzlich durch Höhenbaro-
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der gramme nachzuweisen.
Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der
(2) Bei Luftfahrerschulen, Luftfahrtunternehmen
Durchführung des Fluges als Ausweis mitzuführen.
oder im Werkluftverkehr kann die Genehmigungs-
oder Aufsichtsbehörde Ausnahmen von Absatz 1
zulassen, wenn die Erfüllung · der Anforderungen
§ 118 nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
Alleinfahrten von Luftschifführern (3) Für den Nachweis von Ubungen auf einem
Für Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine Flugübungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß die Ubungen von Personen zu be-
Erlaubnis erstmalig erwerben oder eine abgelaufene
scheinigen sind, die als Lehrer am Flugübungsgerät
Erlaubnis erneuern lassen will, gilt § 117 ent-
anerkannt und zur Bescheinigung der Ubungen er-
sprechend. Jedoch darf auch bei Fahrten in Sicht-
mächtigt sind.
weite des ausbHdenden Fluglehrers ein Auftrag für
Alleinfahrten nur erteilt werden, wenn der Bewer- § 121
ber eine Einweisung nach § J 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Nachweis der theoretischen Ausbildung
erhalten hat. (1) Bewerber um eine Erlaubnis oder Berechtigung
nach dieser Verordnung haben ein Unterrichtsbuch
§ 119
zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter
Alleinflüge zum Erwerb von Berechtigungen Angabe des Sachgebietes und des behandelten
Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie
Die §§ 117 und 118 sind auf Alleinflüge zum Er- Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlosse-
werb von Berechtigungen mit der Maßgabe anzu- nen Lehrgängen tritt an Stelle des vom Bewerber
wenden, daß an die Stelle eines Fluglehrers eine zu führenden Unterrichtsbuches ein von der Luft-
nach den Vorschriften für den Erwerb der Berechti- fahrerschule oder der Lehrgangsleitung zu führen-
gung einweisungsberechtigte Person treten kann. des Unterrichtsbuch.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1/2} \Vird die llwurclisclw Ausbildung in Form § 124
E·1,rwr progri:lmmierl.en Unterweisung durchgeführt,
Anrechnung von Flugzeiten in besonderen FäHen
illrn1 die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichts-
:-, tunden verringert werden, wenn dadurch die Ver- Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung,
1,ni1tlung eines mindestens gleichhohen Wissens- Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis für
cJ;mdes nicht hceintri:ichtigt wird. Das gleiche gilt Luftfahrer werden, sofern in dieser Verordnung
für die theoretische Ausbildung einer Fernschule, nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet
die eine Ausbildungserlaubnis nach der Luftver- 1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung von Luft-
kchrs-Zulasstmgs-Ordnung besitzt, wenn der Fern- fahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer;
unterricht durch Nahunterricht ergänzt wird. das gleiche gilt bei der Erweiterung und Erneue-
rung einer Erlaubnis oder Berechtigung,
Nimmt der Bewerber an einem Ausbildungs-
lehrgang einer Fernschule nach Absatz 2 teil, tritt 2. Flugzeit als Einweiser oder Eingewiesener bei
hu den Teil des Fc:rnunterrichtes an die Stelle des der Einweisung auf Luftfahrzeuge weiterer Mu-
Cnterrichtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheini- ster; das gleiche gilt bei Flügen zum Vertraut-
gung der Fernschule. machen nach § 69 Abs. 4,
3. Flugzeit als Prüfungsratsmitglied oder Sachver-
Die theoretische und praktische Ausbildung
ständiger und als Bewerber bei Prüfungs- oder
'-Ind von dem AusbildunrJsleitcr aufeinander abzu-
Dberprüfungsflügen.
'::,timmen.
§ 122 § 125
Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer Berücksichtigung der fliegerärztlichen
bei Mitnahme von Fluggästen Untersuchung
(1) Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, (1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luft-
111 dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher fahrer beginnt bei der Erteilung und Erneuerung am
Luftfahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorher- Tage des Abschlusses der letzten fliegerärztlichen
9ehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Untersuchung.
Landungen mit einem Luftfahrzeug desselben oder
(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt
iihnhchen Musters ausgeführt haben.
die Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen
12) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht Gültigkeitsdauer, wenn die Nachuntersuchung
9ilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Luftfahr- innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt
zeugführer von den drei Starts und Landungen min- durchgeführt worden ist.
destens zwei bei Nacht ausgeführt haben muß.
(3) Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis
(3) Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahr- wird, wenn Beschränkungen nicht vorliegen, für die
?eug, in dem sich Fluggäste befinden, als zweiter Gültigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis erteilt.
Luftfahrzeugführer beim Start oder bei der Landung Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf
tätig wird, muß innerhalb der vorhergehenden einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als die
90 Tage als erster oder zweiter Luftfahrzeugführer vorgeschriebene Gültigkeitsdauer der angestrebten
in einem Luftfahrzeug desselben oder eines ähn- Erlaubnis, wird die Erlaubnis für den kürzeren Zeit-
licben Musters oder auf einem hierfür vom Luft- raum erteilt. Wird in diesem Fall ein fliegerärzt-
fahrt-Bundesamt anerkannten Flugübungsgerät die- liches Zeugnis für einen weiteren Zeitraum vorge-
ses Musters bei Start und Landung tätig gewesen legt, wird die Erlaubnis für diesen Zeitraum ohne
sei,n. Nachweis der sonstigen Voraussetzungen verlän-
(4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach den Instru- gert, längstens jedoch bis zu der vorgeschriebenen
rnentenflugregeln durchgeführt werden, muß der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.
verantwortliche Luftfahrzeugführer innerhalb der
,orhergehenden 90 Tage mindestens drei Anflüge
§ 126
nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt
haben. Hiervon können zwei Anflüge durch entspre- Erleichterungen beim Nachweis der
chende Dbungen auf einem vom Luftfahrt-Bundes- vorgeschriebenen Kurse für Sofortmaßnahmen
amt hierfür anerkannten Instrumentenflugübungs- am Unfallort oder in Erster Hilfe
gerüt durchgeführt worden sein. Die Anflüge kön-
(1) Der Nachweis über die Unterweisung in So-
nen durch einen Prüfungsflug mit einem von einer
fortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in
Er]aubnisbehörde bestimmten Sachverständigen er-
Erster Hilfe kann durch eine Bescheinigung einer
setzt werden.
fliegerärztlichen Untersuchungsstelle, des Arbeiter-
§ 123 samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen
Nachweis der praktischen Voraussetzungen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des
für Fallschirmspringer Malteser-Hilfsdienstes durchgeführt werden.
Fallschirmspringer haben ein Sprungbuch unter (2) Als Nachweis über die Unterweisung in So-
der Sprünge nach Datum, Absprungort, fortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in
Sprunghöhe, und -art und Kennzeichen des abset- Erster Hilfe gilt auch
zenden Luftfahrzeuges zu führen. Im übrigen gilt 1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder
§ ]20Abs.1. zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis
Nr. 5 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976 87
über eine außerhdlb des Gellunusbereichs des (3) Die zuständige Luftfahrtbehörde beruft den
Grundgesetzes <';rworbene abgeschlossene ärzt- Vorsitzenden des Prüfungsrates sowie die weiteren
liche oder zahnärztliche Ausbildung, Prüfungsratsmitglieder in der notwendigen Anzahl
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil- und stellt eine Liste der berufenen weiteren Prü-
dung in einem der folgendcn Heilberufe: fungsratsmitglieder auf. Zuständige Luftfahrtbe-
hörde ist in Fällen, in denen der Bund für die Ab-
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kindergar-
nahme der Prüfung zuständig ist, das Luftfahrt-Bun-
tenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-
desamt, in den übrigen Fällen die oberste Luftfahrt-
pflegehelfer, Masseur, Masseuse, medizinischer
behörde des Landes, soweit nicht nach Landesrecht
Bademeister und Bademeisterin, Krankengymnast,
etwas anderes bestimmt wird. Die zuständigen Luft-
Krankengymnastin,
fahrtbehörden können gemeinsame Listen aufstel-
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als len. Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach-
Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder verständig, die Vorsitzenden zudem Angehörige
über eine Sanitätsausbildung, einer Luftfahrtbehörde sein. Aus der Liste muß er-
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent- sichtlich sein, über welche luftrechtlichen Erlaub-
lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes- nisse und Berechtigungen die Prüfungsratsmitglie-
wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, der verfügen oder welche Fachprüfungen sie abge-
über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am legt haben.
Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe, (4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Vorsit-
5. eine Bescheinigung einer anderen .Stelle über die zenden des jeweiligen Prüfungsrat.es mit der Ab-
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort nahme einer Prüfung im Einzelfall. Der Beauftra-
oder über Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die gung bedarf es nicht, wenn der Vorsitzende der Er-
Eignung dieser Stelle für eine solche Unterwei- laubnisbehörde selbst angehört. Der Vorsitzende
sung oder Ausbildung von dem Luftfahrt-Bundes- bestimmt Zeit und Ort der Prüfung sowie die Zu-
amt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde des sammensetzung, des Prüfungsrates im Einzelfall. Die
Landes anerkannt worden ist. Prüfungsratsmitglieder sind aus der nach Absatz 3
aufgestellten Liste auszuwählen. Der Vorsitzende
§ 127 kann anordnen, daß die praktische Prüfung und in
Ausnahmefällen auch die theoretische Prüfung vor
Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis einem einzelnen Prüfungsratsmitglied abzulegen
(1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß ist.
der Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Um- (5) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung
fangs ist, ist in dem Ausweis zu vermerken, für wel- beauftragten Prüfungsratsmitglieder müssen die ent-
che Zeitdauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im sprechende Erlaubnis oder Berechtigung besitzen
Rahmen der engeren Erlaubnis berechtigt ist. Das und über besondere fachliche Erfahrungen ver-
Beiblatt für die engere Erlaubnis ist ungültig zu fügen. An der Ausbildung der Bewerber beteiligte
machen. Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht angehören.
(2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert (6) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden"
oder erneuert, ist auf Antrag ein Beiblatt für die oder „nicht bestanden" beurteilt. Uber das Ergebnis
engere Erlaubnis in entsprechender Anwendung der entscheidet im Falle des Absatzes 4 Satz 5 das be-
für diese geltenden Vorschriften über die Verlänge- auftragte Prüfungsratsmitglied, in den übrigen Fäl-
rung oder Erneuerung zu erteilen. Das Beiblatt für len der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit; bei Stim-
die weitere Erlaubnis ist ungültig zu machen. mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-
zenden. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wie-
derholung zulässig. Der Prüfungsrat oder das be-
3. Durchführung der Prüfungen und Uber- auftragte Prüfungsratsmitglied bestimmt, ob und
prüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige ggf. mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder
zum Teil zu wiederholen ist. Eine weitere Wieder-
§ 128 holung ist nur mit Zustimmung der für die Prüfung
Durchführung der Prüfungen und zuständigen Erlaubnisbehörde zulässig.
Oberprüfungen, Prüiungsrat, Sachverständige (7) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Leh-
(1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsrat rern und weiteren Personen gestatten, bei den Prü-
abzulegen, sofern nach den Vorschriften dieser Ver- fungen anwesend zu sein.
ordnung nicht eine Uberprüfung durch einen Sach- (8) Uber den Inhalt, den Verlauf und das Ergeb-
verständigen vorgesehen ist. nis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Der Prüfungsrat besteht aus dem Vorsitzenden Sie ist im Falle des Absatzes 4 Satz 5 von dem be-
und zwei weiteren Mitgliedern. Bei Prüfungen um auftragten Prüfungsratsmitglied, in den übrigen Fäl-
die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, len von allen Mitgliedern des Prüfungsrates zu
Verkehrsflugzeugführer, Berufshubsc hr auberführer, unterschreiben.
Flugnavigatoren, Flugingenieure, Bord warte auf (9) Zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theo-
Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der retischen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegen-
Polizei sowie für Flugdienstberater kann der Prü- den praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als
fungsrat um zwei Prüfungsratsmitglieder erweitert 12 Monate liegen. Teilweise Wiederholungsprüfun-
werden. gen werden auf den Zeitpunkt der Ablegung der
Bundesgesetzb]att, Jahrgang ] 976, Teil I
Prüfungen nicht .anqerndrnd. Dies gfü nicht Ü1 den § 132
fä.Uen des § 8 Alis. 2 Salz 2, § 73 Abs. 2 Satz 2 und Antragstellung
§ 18 Satz 2.
(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschrie-
p 0) Die Absütze 5 bis 9 geHen sinngemäß, wenn benen Prüfungen oder Uberprüfungen ist, sofern
nach den Vorschriften dieser Verordnung eine
nichts anderes bestimmt ist, mit dem Antrag auf
Uberprühmg d'1Hch r:inen SachversUindigen vorge- Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Er-
sthen ist ]aubnis oder Berechtigung zu verbinden. Dem An-
trag sind außer den Nachweisen über die fachlichen
4. Erleichterungen für den Erwerb Voraussetzungen nach dieser Verordnung die nach
und die Erneuerung von Erlaubnissen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten
und Berechtigungen Nachweise und Erklärungen beizufügen, es sei
denn, diese Unterlagen liegen der Erlaubnisbehörde
§ 129 bereits vor.
Berücksichtigung einer theoretischen (2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbrin-
und fliegerischen Vorbildung gende Nachweise und Erklärungen werden von der
I(]) Für Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Luft- Er]aubnisbehörde im Einzelfall bestimmt.
fahrzeugführer kann die theoretische Ausbildung
zum Erwerb einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeug- § 133
führer zum Führen t::mderer Luftfahrzeugarten auf Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
die Sachgebiete beschrlinkt werden, die nicht in der
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprech-
theoretischen Ausbildung der erworbenen Erlaub-
funkdienstes wird durch ein gemäß den Vorschrif-
nis enthalten waren. Weist ein Bewerber besondere
ten des Bundesministers für das Post- und Fern-
Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen
meldewesen erteiltes Flugfunkzeugnis für den
Ausbildung nach, kann die Erlaubnisbehörde ihn
Sprechfunkdienst oder den Telegraphie- und Sprech-
von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder
funkdienst nachgewiesen.
teilweise befreien. Die Sätze 1 und 2 finden auf die
theoretischen Prüfungen sinngemäß Anwendung mit (2) Das Flugfunkzeugnis muß bei der Ausübung
der Maßgabe, daß der Prüfungsrat oder Sachverstän- der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt
dige nach § ] 28 an die Stelle der Erlaubnisbehörde werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des
trHL Flugfunkdienstes in dem Luftfahrerschein eingetra-
(2) Inhabern einer nicht mich den Vorschriften gen ist.
dieser Verordnung erteilten Erlaubnis, deren Gül-
Hgkeit abgelaufen ist, können bei Nachweis beson-
derer fliegerischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf Vierter Abschnitt
Antrag die Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Pri-
vathubschrauberführer, Motorseglerführer, Segel-
Ordnungswidrigkeiten
flugzeugführer oder Freiballonführer sowie die zu
und Schlußvorschriften
uiesen Erlaubnissen erteilten Berechtigungen unter
den für die Erneuerung dü,~ser Erlaubnis oder der § 134
Berechtigungen bestimmten Voraussetzungen erteilt Ordnungswidrigkeiten
werden. Das glekhc giH für FaHschirmspringer ent-
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
sprechend.
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
§ 130 oder fahrlässig
Erleichterung iür die Erneuerung einer ] . ohne Berechtigung nach § 66, § 71 Abs. 1, § 77
abgelaufenen Erlaubnis Abs. 1, § 80, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1,
Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 92 Abs. 1,
Gültigkeit nicht ]änger als 6 Monate <1bge]aufen ist, § 93 Abs. 1, § 99 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 oder
bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ver- ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1, § 112 Abs. 1
längerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlän- oder § 115 Abs. 1 eine dort bezeichnete Tätigkeit
gerung aus entschuldbaren Gründen unterbJieben ausübt,
ist. 2, entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 117
Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
5 . Zuständige Behörden,
§ 118 Satz 1, § 119, einen Alleinflug durchführt,
AntragsteHung und Sprechfunkdienst
3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 117
§ 131 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
Zuständige Behörden § 118, § 119, einen Flugauftrag erteilt,
Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten 4. entgegen § 117 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung
nach dieser Verordnung sind die nach der_ Luftver- mit § 118 Satz 1, § 119, den schriftlichen Flug-
kehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der auftrag nicht mitführt,
entsprechenden Erlaubnisse und Berechtigungen zu- 5. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 ein Flugbuch, ent-
ständigen Luftfahrtbehörden. § 128 Abs. 3 bleibt gegen § 121 Abs. 1 Satz 1 ein Unterrichtsbuch
unberührt. oder entgegen § 123 Satz 1 ein Sprungbuch nicht,
Tdg der Ausgabe: Bonn, dr~n 17. Januar ]976 89
nicht richti9 oder nicht vollsldndi9 führt oder 5. Inhabern der Erlaubnis für Linienflugzeugführer
entgegen § 1:W Abs. 1 Satz ] das Flugbuch oder wird die Erlaubnis für Verk,ehrsflugzeugführer
entgegen § 123 Satz 2 in Verbindung mit § 120 erteilt.
Abs. 1 Satz 3 dds Sprungbuch nicht mitführt,
6. Inhabern der Erlaubnis für Linienhubschrauber-
6. entrregen § 120 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen§ 123 führer wird die Erlaubnis für Verkehrshub··
Satz 2 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 4 1m- schrauberführer erteilt.
richtige Angaben eines Bewerbers in einem Flug-
buch oder Sprunghuch als richtig bescheinigt 7. Inhabern der Erlaubnis für Segelflugzeugführer
oder Klasse I wird die Erlaubnis für Segelflugzeug-
führer mit der Beschränkung auf einsitzige oder
7. entgegen § 122 ohne die erforderliche Flugerfah- einsitzig geflogene Segelflugzeuge erteilt. DiE
rung als Luftfahrzeu~Jführcr tätig wird. Beschränkung entfällt, wenn der Inhaber der
Erlaubnis eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstun-
§ 135 den, davon 15 Stunden Alleinflugzeit nachweist
Uberg angsvorschriHen 8. Inhabern der Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Klasse I oder II, die nicht zur Ausübung des
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begon-
Sprechfunkdienstes berechtigt sind oder nicht
nene Ausbildung sowie die gültigen Erlaubnisse und
die Durchführung eines Uberlandfluges als
Berechtigungen sind an die neuen Vorschriften an-
Alleinflug über eine Flugstrecke von mindestens
zugleichen.
50 km nachweisen können, wird die Erlaubnis
Hierfür gilt folgendes: auf die Durchführung von Flügen in der Um-
gebung des Startflugplatzes beschränkt. Die
1. Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Berechti-
Beschränkung entfällt, wenn die Berechtigung
gung, für die eine Ausbildung nach der Prüf-
zur Ausübung des Sprechfunkdienstes sowie ein
ordnung für Luftfahrtpersonal vom 5. April 1967
Uberlandflug als Alleinflug über eine Flug-
(Bundesgesetzbl. I S. 413) vorgeschrieben war,
strecke von mindestens 50 km nachgewiesen
kann von den bisherigen Vorschriften ausgegan-
werden. Flugsicherungsvorschriften, die in be-
gen werden, wenn die Ausbildung mindestens
stimmten Teilen des Luftraumes oder zur Durch-
drei Monate vor Inkrafttreten dieser Verord-
führung bestimmter Flüge die Berechtigung zur
nung begonnen wurde und die fachlichen Vor-
Ausübung des Sprechfunkdienstes bei den Luft-
aussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
fahrzeugführern voraussetzen, bleiben unbe-
oder Berechtigung nach den bisherigen Vor-
rührt.
schriften innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft-
treten dieser Verordnung erfüllt sind. 9. Inhabern der Instrumentenflugberechtigung und
2. Bei der erstmaligen Verlängerung einer Erlaub- einer Musterberechtigung für einmotorige Luft-
nis oder Berechtigung nach Inkrafttreten dieser fahrzeuge wird dje Instrumentenflugberechti-
Verordnung kann von den bisherigen Vor- gung für einmotorige Luftfahrzeuge erteilt. In-
schriften ausgegangen werden, wenn dies für habern der Instrumentenflugberechtigung und
den Bewerber günstiger ist. Dies gilt nicht bei einer nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln be-
einer nach Nummer l erteilten Erlaubnis. schränkten Musterberechtigung für ein mehr-
3. Der Inhaber einer nach den bisherigen Vor- motoriges Flugzeug wird die Instrumentenflug-
schriften erteilten Erlaubnis für Berufsflugzeug- berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge er-
führer 2. Klasse hat bei dem erstmaligen Erwerb teilt. Inhabern der Instrumentenflugberechti-
einer Musterberechtigung für ein Flugzeug der gung wird in den Luftfahrerschein die Berechti-
Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge nach gung, Anflüge nach den Instrumentenflugregeln
Inkrafttreten dieser Verordnung in einer theore- bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m (200 ft)
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er die für durchzuführen, eingetragen. Für den Eintrag
den Erwerb der Erlaubnis geforderten Kennt- einer niedrigeren Entscheidungshöhe als 60 m
nisse in dem für die Führung und Bedienung (200 ft) findet § 74 Abs. 3 Anwendung.
eines Flugzeuges dieser Art notwendigen Um-
fang erworben hat. Dies gilt nicht für Inhaber 10. Inhabern der Erlaubnis für Privatflugzeugführer,
der Erlaubnis, die den theoretischen Teil der Privathubschrauberführer oder Motorseglerfüh-
Prüfung nach § 11 oder § 15 der Prüfordnung für rer wird die Berechtigung zur Durchführung
Luftfahrtpersonal vom 5. April 1967 (Bundes- kontrollierter Sichtflüge ohne Nachweis der
gesetzbl. I S. 413) bestanden haben. Die Vor- Voraussetzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und ohne
schriften über Testflugberechtigungen bleiben Prüfung nach § 82 Abs. 6 erteilt, wenn die prak-
unberührt. tischen Voraussetzungen nach § 82 Abs. 4 und 5
vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt
4. Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
waren. Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilun,g
1. Klasse oder 2. Klasse, die den theoretischen
der Berechtigung von einer praktischen Uber-
Teil der Prüfung nach § 15 der Prüfordnung für
prüfung durch einen von ihr bestimmten Sach-
Luftfahrtpersonal vom 5. April 1967 (Bundesge-
verständigen abhängig machen.
setzbl. I S. 413) bestanden haben, sowie Inhabern
der Erlaubnis für Linienflugzeugführer wird in 11. Inhabern der Erlaubnis für Privatflugzeugfüh-
den Luftfahrerschein die Langstreckenflugbe- rer„ Privathubschrauberführer, Motorseglerfüh-
rechtigung eingetragen. rer und Luftschifführer wird die Nachtflugbe-
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rechtigung erteilt, wenn fünf Stunden Nachtflug letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der
mit je 10 Nachtstarts und Nachtlandungen und Erlaubnis oder vor Stellung des Antrages auf
zwei Nachtüberlandflüge mit je einer Zwischen- Erneuerung der Erlaubnis nachweist.
landung auf einem mindestens 50 km entfernten
Flugplatz vor Inkrafttreten dieser Verordnung § 136
durchgeführt worden sind. lnkraittreten, Aufhebung und Änderung
12. Inhabern der Erlaubnis für Flugingenieure, die von Rechtsvorsduiften
nachweislich Flugingenieure praktisch ausgebil- (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1976 in
det oder auf Luftfahrzeugen weiterer Muster Kraft.
eingewiesen haben, wird die Berechtigung nach (2) Gleichzeitig treten die Prüfordnung für Luft-
§ 91 oder nach § 93 erteilt. fahrtpersonal (LuftPersPO) vom 5. April 1967 (Bun-
13. Flugzeugführern, Hubschrauberführern und desgesetzbl. I S. 413) und die §§ 34 und 35 der Be-
Luftschifführern, die nachweislich Flüge nach triebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom
4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 262) außer Kraft.
§ 99 Abs. 1 während mindestens 12 Monaten
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkraft- (3) § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in
treten dieser Verordnung durchgeführt haben, der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Novem-
wird eine Testflugberechtigung ohne den Nach- ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2117), zuletzt geändert
weis der fachlichen Voraussetzungen nach § 99 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
Abs. 2 Buchstabe a Nr. 2 und 3 oder § 99 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung vom 28. November 1975
Buchstabe b Nr. 1 und 5 sowie ohne Prüfung (Bundesgesetzbl. I S. 2951), erhält folgende Fassung:
nach § 100 erteilt. Das gleiche gilt für Bewerber, ,, 1. Der Luftfahrzeugführer muß die Schleppberechti-
die innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten gung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
dieser Verordnung den erfolgreichen Besuch besitzen."
einer Schule für Flugversuchspersonal, die den § 137
Voraussetzungen der Anerkennung nach § 99 Berlin-Klausel
Abs. 2 Buchstabe b Nr. 6 entspricht, nachweisen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
14. Eine nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom 5. April 1967 (Bundesg·esetzbl. I S. 413) er- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
teilte Erlaubnis für Bordfunker kann jeweils um zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
die Gültigkeitsdauer von 12 Monaten verlängert (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
oder erneuert werden, wenn der Inhaber der Er- S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen
laubnis mindestens einen Flug innerhalb der der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Bonn, den 9. Januar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
z
Federal Republic of Germany
::.,,
lcnterschrift des Inhabers
VII. Signature of holder
-l
0-l
{Q
IV. Name des Inhabers:
Name of holder 0..
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geboren am: in
born on at •
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V. Wohnsitz:
II. Luftfahrerschein Address
Q.)
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für t:o
0
Privat! uftfah rzeugfü hrer VI. Staatsangehörigkeit: =
.P
Nationality
0..
(t)
Private Pilot Licence XI. VIII.
den
=
.....
:-,-J
i:.....
X. p.,
:::;
Unterschrift des ausstellenden Beamten &:::
Nur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art Signature of issuing·officer f1l
der Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with an attached certification
concerning category of Licence, validity and ratings XIV. Beschränkt gültiges Beschränkt gültiges Allgemeines Sprech-
-
'9
CD
"'-1
g')
Sprechfunkzeugnis II Sprechfunkzeugnis I funkzeugnis für den
für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst Flugfunkdienst
Restricted Flight Restricted Flight General Flight
Radiotelephone Radiotelephone Radiotelephone
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO Operator' s Certificate II Operator's Certificate I Operator's Certificate
LgNr. 5(141
lssued in accordance with the standards of ICAO
Muster 1 4, 21, 35, 39, 48 LuftPersV)
Nr.
No,
c··~;
•• ... &
Nr.
No.
•,.
XI. °\ Nr.
_/ No.
XI.
weiß, (DIN A 6, Hochformat)
©
r.c>
N
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating Yalid unt1l
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 rn/200 ft
The instrument rating entitles to perform approad1es
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „A" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für a} als veranhvortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Privatluftfahrzeugführer
td
Attachment "A" i:::
::i
to the Private Pilot Licence :::,
(1)
[J)
III. Nr. (,0
(1)
(f)
IV. Name:
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot
'N.3.
II. Erlaubnis für Privatflugzeugführer ~
Category: Private Pilot Licence•Aeroplane F'-,
gültig bis Ql
IX. Erlaubnis für Privatflugzeugführer ::r
""i
Private Pilot Licence-Aeroplane valid until (.Q
0)
::i
XIII. Bemerkungen - remarks t.C
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
<:O
-.J
9'
~
XI. VIII.
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5343 zu Muster 1 (§ 4 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellbraun
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht- 1. in non-commercial operations for non-commercial and
gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als verant- non-professional activities as pilot-in-command or as
wortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen co-pilot of aeroplanes for v-rhich a type rating has
der eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie be- been issued for flights by day. It entitles to carry out
rechtigt zum Führen von Flugzeugen bei Nacht in der flights by night in the vicinity of an aerodrome if its
Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber der holder has acquired a total flight experience of 75 z'-;
Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden hours and if he has carried out 10 take-offs and 10
Vl
besitzt und je 10 Nachtstarts und -landungen auf Flug- landings by night with aeroplanes under the super-
zeugen mit Fluglehrer durchgeführt hat, vision of a flight instructor,
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufs- 2. -restricted to the territory of the Federal Republic of ...,
Cl
mäßigen Tätigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Germany-in non-commercial operations for profes- c.o
Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenstän- sional activities as pilot-in-command of aeroplanes for 0...
den hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privat- which a type rating has been issued restricted to (t)
'-j
flugzeugführern innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- aero-tow flights and to provide flight instruction to
land. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die Schlepp-
berechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflug-
private pilots-aeroplane provided he is also the holder
of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
•
c:::
r.n
c.o
zeugführer eingetragen sein. rating for private pilots-aeroplane. QJ
O"'
Bemerkungen: Remarks: ro
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge Additional ratings are required by the holder of the Licence for t,:j
na.dJ. Instrumentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durd1führung kontrollier- flights under instrument flight rules, acrobatic flights, controlled VFR 0
ter Sidltflüge, für Dberlandflüge bei Nacht, Schleppflüge, Streu- und flights, cross-country flights by night, aero-tow flights, dusting and :::i
Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberedltigter sowie spraying flights, flight instruction inclusively type training flights ?
Flüge zur Erprobung von Flugzeugen. Der Inhaber einer Instrumenten- and for experimental flights. The holder of an instrument rating is
flugberechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge also entitled to carry out controlled VFR flights and cross-country 0..
und von ·uberlandflügen bei Nacht berechtigt. flights by night. rtl
Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech-
funkzeugnisses
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone
Operator's Certificate -
i:l
~
c....,
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is QJ
den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut- entitled to perform the radiotelephone and radionaviga- :::i
c:::
schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang tion services of a German aircraft or aeronautical station Q.)
-
>-;
auszuüben: as follows:
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug- - Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi- c.o
-...:i
O')
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deut- cate II for radio services for VFR flights and in Ger-
scher Sprache. man language only.
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln. cate I for radio services for VFR flights only.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
ohne Einschränkung. for unrestricted radio services.
~
~
....
~
T. Bundesrepublik Deutschland XII. Motorseglerart - category of powered glider
Federal Republic of Germany
Beiblatt „ B" zum Luftfahrerschein
für
Privat! uftfah rzeugfüh rer XII. Startarten - take-off methods
00
Attachment "B" ~
to the Private Pilot Licence :::,
0..
(t)
[J)
III. Nr .. tQ
/1)
if)
IV. Name: ~
N
O'
II. Erlaubnis für Motorseglerführer
Category: Private Pilot Licence-Powered Glider
~
~
gültig bis PJ
IX. Erlaubnis für Motorseglerführer XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings O"'
>-;
Private Pilot Licence-Powered Glider valid until (.Q
Pi
:::,
-"'
r.Q
"'+J
.91
>--l
~-
XIII. Bemerkungen - remarks
XI VIII.
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5345 zu Muster 1 (§ 35 Luft.PersV)
weiß, Leinen
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von :tvfotorseglern The Licence entitles its holder to pilot powered gliders
der eingetragenen Arten am Tage entsprechend den ein- for which a category rating has been issued for flights
getragenen Startarten. Sie berechtigt zum Führen von by day according to the take-off methods endorsed. It
Motorseglern bei Nacht in der Umgebung eines Flug- entitles to carry out flights by night in the vicinity of an z
platzes, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflug- aerodrome if its holder has acquired a total flight ex-
erfahrung von 75 Stunden besitzt und je 10 Nachtstarts perience of 75 hours and if he has carried out 10 take- ~'l
und -landungen auf Motorseglern mit Fluglehrer durch- offs and 10 landings by night with powered gliders under
geführt hat. the supervision of a flight instructor.
;J
~
Bemerkungen: Remarks:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen rür Flüge Additional ratings are required by the holder of the licence for ~
,..,
nad1 Instrumentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollier- under instrument flight rules, acrobatic flights, controlled VFR
ter Sichtflüge, für Uberlandflüge bei Nadlt sowie Flüge als Fluglehrer.
Der Inhaber einer Instrumentenfiugberechtigung ist auch zur Durch-
cross-country flights by night and flight instruction. The holder of
c1n instrument rating is also entitled to cc1rry out controlled VFR
>
c
führung kontrollierter Sichtflüge und von Uberlandflügen bei Nacht ilights and cross-country flights by night. iJl
(.Q
berechtigt. QJ
0-
(t)
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone t,:j
0
Sprechfunkzeugnisses Operator's Certificate ;;
::l
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is
0..
den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut- entitled to perform the radiotelephone and radionavi- (D
schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang
auszuüben:
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-
gation services of a German aircraft or aeronautical
station as follows:
Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-
-
~
" iJ
::..,.
QJ
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher cate II for radio services for VFR flights and in Ger- :;:l
Sprache. man language only. i::::
O,J
1-1
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug~ Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln. cate I for radio services for VFR flights only. CO
~
cri
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst General Flight Radiotelephone Operator's Cerlificate
ohne Einschränkung. for unrestricted radio services.
(,Cl
'11
©
Q')
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany XIV. Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis bered1tigt zum Führen von Seqe l fl;1q1euqen ent-
sprechend den Pingetragenen St3rti1ften am T,1ge.
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlidler BPrechtiqunaPn für
Kunstflüge, \Volkenflüge sowie Flüge als Fluglehrer. ·
Beiblatt „C" zum Luftfahrerschein XI\'. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist beredltigt, den Spred1-
für und Navigationsfunkdienst bei einer deutsd1en Luft- oder BodPnfunk-
stelle in folgendem Umfang auszuüben:
Privat! uftfah rzeugführer - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei
Flügen nach Sidltflugregeln in deutscher Sprache. ~
Attachment "C" ::;
to the Private Pilot Licence - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Fh1gf11nkdienst bPi
Flügen nadl Sidltflugregeln. 0
Je
-- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Fluqfonkdienst ohne Ejn,
III. Nr. schränkung.
(.Q
ro
/.fl
IV. Name: ~
XIV. Privileges of the Licence
II. Erlaubnis für Segelflugzeugführer The Licence entitles its holder to pilot any gliders by day 3ccording
&
to the take-off rnethod(s) endorsed. ~
Category: Private Pilot Licence-Glider
Remarks:
gültig bis Additional ratings are required by the holder of th<' JicencP for acro"
IX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer batic flights, !lights in clouds and for fliqht instrncl'inn.
Private Pilot Licence-Glidn valid until
XTV. Privileges oi the holder of an endorsed Radiotelephone Operntor's
Certificate
XIII. Bemerkungen - remarks The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to
perform the radiotelephone and radionavigation services of il (J;J
aircraft or aeronautical station as follows: -s,-J
g')
Restricted Flight Radiotelephone Operator's IT fnr 1 adio
services for VFR flights and in Gennan Janquage
Restricted Flight Radiotelephone Operntor's CPrtificdlP f fnr ,actic,
XII. Startarten - take-oft methods services for VFR flights only,
General Flight Rndiotelephone OpN3tor's Certifir;Jtp fm 11nrP.,trirted
radio services.
XII. Sonstige Beremtigungen - other ratings
XL VIIl.
den
X.
Unterschrift
LgNr, 5347 zu Muster 1 (§ 39 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich rosa
I. Bundesrepublik Deutschland
XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnts berecht!qt zum Fuhren von Freiballonen der emqet1 a-
genen Art am Tage. - -
Bemerkungen:
Inhaber dE'r Erlaubrm, bedarf zusar.zncnE,r
Nacht so,vie zur Ausbi1dung von .1-n31ha11ontutner11
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprnr.hfunkzeugnisses
Beiblatt „D" zum Luftfahrerschein ner Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist lwrech ti<JL den "-,'
L
und Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder .boaennmi;
für ~teile in folgendem Umfang a.uszuüben:
Vl
- Beschränkt gültiqes Sprechfunkzeuqnis II für cfrn Huqlunkd1c11~t
Privatl uftfahrzeugfüh rer bei Flügen nach Sichtflugregeln in deubcher Spradw.
Attachment "D" •-- Be::,chränkt c:rültiges Sprechfunkzeugnis I für den Huq!unkd1enst
to the Private Pilot Licence
bei Flügen nach. Sichtflugregeln.
~
- Allgemeines Sprechfunkzeugni;; für den flu'.Jfunkdien~t ohne Ein- (::::::
sd:!ränkung,
C
III. Nr. (tJ
9
XIV. Privileges oi the Licence
IV. Name: The Licence entit!es its holder to pllot free bal!oons for wh1ch a
category rating has been issued by day. •~
ff!
II. Erlaubnis für Freiballonführer Rem,uks: ~
r.i.)
Category: Private Pilot Licence-Free Balloon er
Additional aie required by the holder o! the l!cence for
(t)
<±scents by and for im,-truction -of free balloon pilots.
gültig bis
IX. Luftfahrerschein für Freiballonführer XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operntor's td
Certificate 0
Pivate Pilot Licence-Free Balloon valid until :::!
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to ~
perform the radiotelephone and radionavigation services of a German
XIII. Bemerkungen - remarks aircraft or aeronautical station as follows: bl.
ro
- Restricted Flight Radiotelephone Operator':. Certificate II for radio ;:i
services for VFR flights and in German language only.
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificctte I for radio
....
"+-1
services for VFR flights only.
'=<
- General :f:light Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted l'.ll
radio services. l:l
r:::
Oi
XI. VIII.
:kn. Sonstige Berechtigungen - other ratings
-""'
c...;i.o
O')
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5349 zu Muster 1 (§ 48 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich violett
CQ
"'1,3
~
=
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XIL Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating valid until
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt :zu .Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m 1 200 fl
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „E" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
--------------------
für a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -
P rivatl uftfah rzeugfü h rer · as pilot-in-comrnand
Oj
Attachment HE" ~
::::
to the Private Pilot Licence c,,.
(ti
cf;_
III. Nr. lQ
r.
u:
IV. Name: ;2.
N
ü
II. Erlaubnis für Privathubschrauberführer b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot a,
Category: Private Pilot Licence-Helicopter
c...,
gültig bis
IX. Erlaubnis für Privathubschrauberführer 5-
Private Pilot Licence-Helicopter valid until c.8
P-l
;:i
-
XIII. Bemerkungen - rernarks tO
c.o
XII. Sonstige Berechtigungen • other ratings ..,J
9'
-l
i
-
XI. VIII.
den
____ .,. ..... X.
Unterschrift
LgNr. 5351 zu Muster 1 (§ 21 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrau
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges oi the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht- 1. in non-commercial operations for non-commercial and
gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als verant- non-professional activities as pilot-in-command or as
wortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf Hub- co-pilot of helicopters for which a type rating has been
schraubern der eingetragenen Muster für Flüge am issued for flights by day. lt entitles to carry out flights
Tage. Sie berechtigt zum Führen von Hubschraubern by night in the vicinity of an aerodrome if its holder
bei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn
'Z
has acquired a total flight experience of 75 hours and '"1
der Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung if he has carried out by night 10 take-offs and 10 ap- (•.i1
von 75 Stunden besitzt und je 10 Nachtstarts und proaches down to a landing with helicopters under the
Nachtlandeanflüge mit anschließender Landung auf supervision of a flight instructor,
Hubschraubern mit Fluglehrer durchgeführt hat, 2. -restricted to the territory of the Federal Republic of --l
QJ
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufs- Germany-in non-commercial operations for profes- r,c
mäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hubschrauber- sional activities as pilot-in-command of helicopters for Q.,
(1)
führer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster, which a type rating has been issued restricted to pro- .-;
beschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauber-
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur
vide flight instruction to private pilots-helicopter pro-
vided he is also the holder of a flight instructor's rating •I'::
[J)
Ausübung dieses Rechtes muß die Lehrerberechtigung for private pilots-helicopter. (0
QJ
für Privathubschrauberführer eingetragen sein. Remarks: c:r
11)
Bemerkungen: Additional rcttings are required by the holder of the licence for
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen fü1 Fluqe flights under mstrument flight mies, c1crobatic flights, controlled VFR 00
nach Instrumentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchfüh1ung kont!olliEr- flights, cross-country flights by n\ght, dusting or spraying flights 0
ter Sichtflüge, für Uberlandflüge bei Nächt, Streu- und Sprühflürie flight instruction inclusively type trnining flights. The holder ::::i
instrument rating is also entitled to carry out contrnlled VFR ~
sowie Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter.
and eross-country flights by night. ·
0.,
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen ro
;j
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone
Sprechfunkzeugnisses ,.._.
Operator's Certificate "'-1
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist ben"-chtiqi, den
The holder of a Radiotelephone Operator's Ccrtificdte is (...
Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deutschen ru
entitled to perform the radiotelephone and radionavi-
Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem UmfdnrJ auszu- ::l
gation services of a German aircraft or aeronautical ~
üben: ru
station as follows:
Beschrctnkt gültiges SprechfunkzcurJnis U für den FlufJ-
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deut-
scher Sprache.
Restricted Flight Radiotelephone Operator's C:ertifi-
cn.te II for radio services for VFR flights and in Ger-
-"°
"l
"'<J
O'l
man langm1ge only.
Beschränkt gültigf!S Sprechfunkzeugnis J für den Flug-
R<'stric:ted Flight Ra.diotckphonc Opercttor's Ccrtifi-
funkdienst bei Flügen m1ch Sichtflugregeln. catc r for rndio service:~s for VF;R flights only.
AJ19erneines Sprechfunkzeugnis für dt~n Flugfunkdienst
Gerwrnl Flight Radiotelephone Operator's Certihrnte
ohne Einschränkung.
for unrestricted radio serv lces.
©
(-0
=
-
=
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
VII. Unterschrift des Inhaber~
Signature of holder 0:,
C:
IV. Name des Inhabers:
5.ro
'JJ
Name of holder tCi
(D
geboren am: i.n
born on at ~
N
O"'
II. Luftfahrerschein V. Wohnsitz:
Address g
c...
für Q)
::r'
14
VI. Staatsangehörigkeit: (Cl
Berufsl uftfah rzeugfüh rer Nationality Q)
:::,
Commercial Pilot Licence XI. VIII.
den
~
-'°
.....i
9'l
X. i-l
Nur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art
Unterschrift des ausstellenden Beamten
Signatnre of issuing officer ß
der Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with an attached certification
concerning category of licence, validity and ratings
XIV. Beschränkt gültiges Sprechfunk- Allgemeines Sprechfunkzeugnis
zeugnis I für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst
Restricted Flight Radiotelephone General Flight Radiotelephone
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO Operator's Certificate I Operator's Certificate
lssued in accordance with the standards of ICAO
Nr.
No.
(····~~:···.-i Nr.
No.
( .. •··~~:··• .•.°1
Muster 2 (§§ 10, 27, 52 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
.................•·· .................../
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating valid until
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
Beiblatt „A" zum Luftfahrerschein
---------------------- z
'"1
für a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command U1
Berufsluftfahrzeugführer
Attachment "A" >-l
Q.i
to the Commercial Pilot Licence (Q
0..
III. Nr. (t)
1-i
IV. Name:
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot •
C
[Jl
II. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse (Q
Q.i
Category: Commercial Pilot Licence-Aeroplane O'
(t)
IX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer2. Klasse gültig bis t:d
Commercial Pilot Licence-Aeroplane valid until 0
~
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate
0..
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months (t)
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings :::,
XIII. Bemerkungen - remarks .....
~
c:.....
,:ll
g
,:ll
1-j
.....
C0
XI. VIII. "'t-J
O')
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5355 zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellblau
--
0
-
0
N
XfV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die F.rlaubni~ berechtigt zur TdtigkPH Tbe Licence entitles its holder to act
1 als Privatflugzeugführer L as a private pilot-aeroplane
a) lm nichtgewerb'lmäßigen Luftverkehr zu einer nichtge,n'rbs• und a) in non-commercial operations for non-commercial ancl non-
nichtberufsrnäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweitPr professional activities as pilot-in-comrnand or as co-pilot of
Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen MustPr für aeroplanes for which a type rnting has been issued for flights
Flüge am Tage und bei Nöcht sowie zur Dnrchführnng kontml, by day and by night and for controlled VFR flights,
lier!er Sichtflüge, t;) -restricted to the territorv of the Federal Reoublic of
IJ) Im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen <~ermany-in non-commercial operations for professionai acti\'ities
Tatigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt as pilot-in-comrnand of aeroplanes for which a type rating has
~,uf das Schleppen von Gegenständen hinter FlugzPugen und die been issued resticted to aero-tow flights and to provide flight
Ausbildung von Privatflugzeugführern innerhalb der Bundes- instruction to private pilots-aeroplane provided he is also the
republik Deutschland. Zur Ausilbung dieser Rechte müssen die holder of an aero-tow flight rating and a flight instrnctor's
Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Priv,ittlugzeug• rating for private pilots-aeroplane;
führer i'ingetragen sein;
as a commercial pilot-aeroplane
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse aJ in cornmercial air transportation and for professional activities
a) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einPr berufsmäßigen as pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has
Tätigkeit als verantwortlidier Flugzeugführi>r auf Flugzeugen been issued having a maximum weight of 20 000 kg or less for
der eingetragenen Muster bis zu einem Höchstgewicht von ilights by day and by night and for controlled VFR flights,
20 000 kg für Flüge am Tage und bf'i Nacht sowie zur Durm• b) in commercial air transportation and for professional activitit>s
führung kontrollierter Sichtflüge, as co-pi!ot of aeroplanes fo which a type rating has been
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen lssued for f!i(Jhts by day and by night and for controlled VFR
Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der ein• flights,
getragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur c) in non-commercial operations as a holder of a lt>stpilot·s rating
Dmchführung kontrollierter Sichtflüge, as pilot-in-comm,rnd of aeroplanes fm whirb a type iating has
c) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber been issut>d.
berechtigung als verantwortlicher Flugzeugführf'r
der im Beiblatt eingetragenen Muster.
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge
Remarks:
Additional ratings are 1equired by the hol<IN of the Jicence for flights
under instrument flight rule;;, for long range flights, acrobatic flights,
aero•tow fliqhts, dusting and spraying flights and for flight 1nstruct1on
-
~
s.,J
g}
nach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstfluge, incl. type training flights.
flüge, Streu• und Sprtil,flüge sowie FlüqP als Fluglehrer '4
'ti
weisungsberedliigter. XIV. Privileges of tbe holder of an endorsed Radiotelephone Operator';;
Certiflcate
XIV. Beremtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunk:zeugnisses The holder of a Radiotelephone Operntor's Certificate ,s entitled to
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses i!1t perform the radiotelephone and radlonavigation services of il Gennan
und Navig·ationsfunkdien.st bei einer deutsc..ben Lu.lt• aircraft or aeronautical station as follows:
;,telle in folgen.dem Umfang auszuüben: - Restricted Flight Radiotelephone Operator';; Certificate I for radio
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdien;;t bei services for VFR flights ouly,
Flügen nach Sid:itflugregeln, - General Flight Radiotelephone Operator',; Cert1flcate for umestricted
- Aligemeines Sprechfunkzeugnis ffü den Flugfunkd1en3t ohne Em- radio serv1ces,
sd::nä.nkung
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Instrument Rating valid until
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/20O ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „B" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
-------------------- z
"1
für a) als verantwortlicher Hubschrauberführer - (./1
as pilot-in-command
Berufsluftfahrzeugführer
Attachment "B" >-l
to the Commercial Pilot Licence C!
c.o
0..
III. Nr ............. _.......... . ('!)
"1
IV. Name:
•
C
r:n
II. Erlaubnis für Berufshubschrauberführer b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot (Q
Category: Commercial Pilot Licence-Helicopter OJ
O'
('!)
IX. Erlaubnis für Berufshubsduauberführer gültig bis
td
Commercial Pilot Licence-Helicopter valid until 0
J:J
::s
Gültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 12 Monate
0..
Valid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 12 months (D
XIII. Bemerkungen - remai:ks XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
-
J:J
~
c....,
OJ
J:J
C
pi
-
>-j
CO
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt ~
O')
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5357 zu Muster 2 (§ 27 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrau
-
0
c:,..,
-
0
,i..
XIV. Umfang der Erlaubnis
XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
1. als Privathubschrauberführer The Licence entitles its holder to act
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht- 1. as a private polit-helicopter
gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als ver- a) in non-commercial operations Jor non-commercial
antwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf and non-professional activities as pilot-in-command
Hubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge or as co-pilot of helicopters for which a type rating
dm Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung has been issued for flights by day and by night and
kontrollierter Sichtflüge, for controlled VFR flights,
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer be- b) -restricted to the territory of the Federal Republic
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub- of Germany-in non-commercial operations for pro-
fessional activities as pilot-in-command of helicop-
~
schrauberführer auf Hubschraubern der eingetra-
genen Muster, beschränkt auf die Ausbildung von ters for which a type rating has been issued re- s..
(t)
Privathubschrauberführern innerhalb der Bundesre- stricted to provision of flight instruction to private (Jl
(Q
publik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes pilots-helicopter provided he is also the holder of a ro
ÜJ
muß die Lehrberechtigung für Privathubschrauber- flight instructor's rating for private pilots-helicop- (1)
führer eingetragen sein; ter; N
a'
~
2. als Berufshubschrauberführer 2. as a commercial pilot-helicopter
im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufs- in commercial operations and for professional activities
as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for ~
mäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter i:i,
Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetra- which a type rating has been issued for flights by day ::r
'=i
genen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie and by night and for controlled VFR fllghts. (,Q
~
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge. Remarks: ::,
-
(,Q
Bemerkungen: Additional ratings are required by the holder of the licence for flights
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge under instrument flight rules, longrange flights, acrobatic flights, ( .0
nach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Streu- und dusting and spraying flights, flight instruction inclusively type -..J
training flights and for experimental flights. a,
Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter sowie
Flüge zur Erprobung von Hubschrauber'l. '4
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech-
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone
Operator's Certificate ~
funkzeugnisses The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, entitled to perform the radiotelephone and radionaviga-
den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut- tion services of a German aircraft or aeronautical station
schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang as follows:
auszuüben: Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug- cate I for radio services for VFR flights only.
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln. General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst for unrestricted radio services.
ohne Einschränkung.
I. Bundesrepublik Deutschland
XIV. Umfang oder Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
schifführer auf Luftschiffen der eingetragenen Muster für Fahrten am
Tage sowie zur DurdJ.führung kontrollierter SidJ.tflüge.
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Flüge bei Nacht sowie
zur Ausbildung von Luftschifführern.
Beiblatt „C" zum Luftfahrerschein XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses z....
für Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech-
und Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunk- 01
Berufsluftfahrzeugführer stelle in folgendem Umfang auszuüben:
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst
Attachment "C" bei Flügen nach Sichtflugregeln. --l
to the Commercial Pilot Licence Cl
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Ein- <.o
schränkung.
i::.,
IIL Nr. ('t)
XIV. Privileges of the Licence '"j
IV. Name: The Licence entitles its holder to act as pilot-in-command of air-
ships for whidl a type rating has been issued for flights by day and
for controlled VFR flights.
•c::
U'1
II. Erlaubnis für Luftschifführer C-0
QJ
Commercial Pilot Licence-Airship Remarks: cr'
Additional ratings are required by the holder of the licence for flights (i)
gültig bis under instrument flight rules, long range flights, flights by night and
IX. Erlaubnis für Luftschifführer for the instruction of pilots of airships. tx:J
0
Commercial Pilot Licence-Airship valid until XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's ::l
Certificate ::i
XIII. Bemerkungen - remarks The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to c..
perform the radiotelephone and radionavigation services of a German (1)
aircraft or aeronautical station as follows: ::i
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate\ I for radio
services for VFR flights only. ~
- General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted c...,
Ol
radio services. ::::i
.::
XII. Musterberechtigungen als verantwortlicher Luftschifführer - ~
'-1
type ratings as pilot-in-command
CO
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt "IJ
a,
den XII. Sonstige Berechtigungen • other ratings
X.
Unterschrift
LgNr. 5359 zu Muster 2 (§ 52 LuftPersV)
weiß, Leinen
-
Q
Y'l
-
~
r;:,
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Unterschrift des Inhabers
VII. Signature of holder t.O
r:::
;:::l
0-
IV. Name des Inhabers: (;)
[Jl
Name of holder tQ
ro
(JJ
geboren am: (tl
bomon at 1J
cr'
V. Wohnsitz: s;"
II. Luftfahrerschein Address ~
c..,
für p.;
~
9
tQ
Berufsflugzeugführer 1. Klasse VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality
fJJ
~
Senior Commercial Pilot Licence-Aeroplane XI. VIII, Luftfahrt~Bundesamt -
tQ
(0
...:i
t;;j)
den ...:j
~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt X.
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen Unterschrift des ausstellenden Beamten
Signature of issuing officer
Valid only in connection with the attached
certification concerning validity and ratings
XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk.dienst
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
Nr.
No,
(···:.
LgNr. 53ti1 Muster 3 (§ 12 LuftPersV) ·•...
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat) ~ • • • - "a" ~
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating valid until
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approac:hes
down to a decision height of 60 m/200 ft
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
Beiblatt zum Luftfahrerschein ---------------------- z...,
a) als verantvrnrtlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command (./1
für
II. Berufsflugzeugführer 1. Klasse
-l
cE
Attachrnent to the C.
Senior Commercial Pilot Licence-Aeroplane ro
>-!
III. Nr. b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot •::;:
U1
tC
CJ
IV. Name: cr'
(C
IX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse gültig bis td
Senior Commercial Pilot Licence-Aeroplane 0
valid until :::i
?
Gültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für weitere c..
6 Monate ('i)
Valid as Commercial Pilot Licence-Aeroplane for further 6 months
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings ::s
-----------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 18 Monate
....
...;J
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 18 months '=<
Ol
XIII. Bemerkungen - remarks l::!
i::
01
-
~
....
c:,')
XI.
/----- VIII. Luftfahrt-Bundesamt
., den
......... ____ _ X.
Unterschrift
LgNr. 5363 zu Muster 3
weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelblau
-
0
'-1,l
-=
e
XIV. Umfang der ErlaubDis
XIV. P.rivllegeG of tbe Ltcence
Die Erlaubnia berechtigt zur Tiitigkeit
The Llcence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer
a.) im nichtgewerbsmäßigen Luitverkehr zu einer nidltgewerbs• und 1. as a private pilot-aeroplane
niditberufsmäßigea Tätigkeit als verantwortlidler oder zweiter a) in non-commercial operations for non-commercial and !lon-pro-
Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen Muster für fessional activities as pilot-in-command or as co-pilot of aero-
Flüge am Tage und bei Nadlt sowie zur Durchführung kontrol• planes for whidl a type rating has been issued for flights by
lierter Sidltflüge, day and by night and for controlled VFR flights,
b) im nidltgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tä- b) -restricted to the territory of the Federal Republic of Germany
tigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, besdlränkt --in non-commercial operations for professional activities as
auf das Sdlleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has been
Ausbildung von Priatflugzeugführern innerhalb der Bundesrepu- issued restricted to aero-tow flights and to provide flight in-
blik Deutsdlland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die struction to private pilots-aeroplane provided he is also the
Sdlleppberedltigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeug- holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor' s
führer eingetragen sein; rating for private pilots-aeroplane;
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse oder 1. Klasse 2. as a commercial pilot-aeroplane or senior commercial pilot-aero-
a) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tä· plane
tigkeit als verantwortlidler Flugzeugführer auf Flugzeugen der a) in commercial air transportation and for professional activities
eingetragenen Muster bis zu einem Höchstgewicht von 20 000 kg as pilot-in-command of aeroplanes for which. a type rating has
für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kon- been issued having a maximum weight of 20 000 kg or less for
trollierter Sichtflüge, flights by day and by night and for controlled VFR flights,
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tä- b) in commercial air transportion and for professional activities
tigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetra- as co•pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued
genen Muster für Flüge am Tage und bei Nacllt sowie zur Durch- for flights by day and by night and for controlled VFR flights,
führung kontrollierter Sidltflüge, i;;) in non•commercial operations as a holder of a testpilot's rating
c) im nidltgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber einer Testflug-
beredltigung als verantwortlich.er Flugzeugführer auf Flugzeugen
der im Beiblatt eingetragenen Muster.
Bemerkung:
Remarks:
as pilot-in-command of aeroplanes for whidl a type rating has
been issued. -
c.g
...:i
~g')
Additional ratings are required by the holder of the licence for
Der Inhaber der Erlaubnis -bedarf zusätzlicher Berech.tigungen für Flüge flights under instrument flight rules, for long range flights, acrobatic >=l
nach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Schlepp-
flüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Ein-
flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight
instruction incl. type training flights.
~
l=l
weisungsberechtigter.
XIV. Privileges oi the holder oi a General Radiotelephone Operator's
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für Certificate
den Flugfunkdienst (AZF) The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is
Der Inhaber eines AZF ist beredltigt, den Spredl- und Navigations- entitled to unrestrictedly perform the radiotelephone and radio•
funkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstellle uneinge- navigation services of a German aircraft or aeronautical station.
schränkt auszuüben.
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
z
~i
Federa! Republic of Gerrnany
(Jl
Unterschrift des Inhabers
VII. Signature of holder
-=l
Cl,)
CO
IV. Name des Inhabers:
N!!llle of holder Cd..
(!)
>-1
geboren . am:
bom<m at •
~
rn
V. Wohnsitz: lO
II. Luftfahrerschein AddreSll
i:lJ
cr
(!)
für td
0
Verkeh rsl uftf ah rzeugf üh rer VL Staatsangehörigkeit:
Nationality
?
0..
ro
Airline Transport Pilot Licence XI. VIII.
=
X.
-
"l,J
~
w
Unterschrift
des ausstellenden Beamten =i
~
Nur gülhg mit dem zugehorigen Beiblatt über Art Signature of issuing office:r bll
>-j
der Erlaubnis, Giiltigkei!.sdauer und Berechtigungen
Va.lid only in connection with an attac:hed certification <:.o
"l,J
concerning category of licence, validity and ratings a,
XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
General Flight Radiotelephone Operator·s Certlficate
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
..·········-....
,,•· ~
Nr. i... XI.
No.
LgNr. 5365 .Mm,ter 4 (§§ 16, 29 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Homformat) •••""••-·········
~
~
-
~
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für IFR$Flüge
Instrument Rating V3lid until
Federal Republic of Germany'
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrurnent rating entitles to perform approac:hes
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „A" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Verkeh rsl uftfah rzeugfü h rer
Attachment "A"
to the Airline Transport Pilot Licence
III. Nr.
IV. Name:
b) als zweiter Flugzeugführer • as co-pilot
II. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer
Category: Airline Transport Pilot Licence-Aeroplane
IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer gültig bis
Airline Transport Pilot Licence-Aeroplane
valid until
Gültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für weiter~
6 Monate
XII, Sonstige Berechtigungen - other ratings
Valid as Comlnercial Pilot Licence-Aeroplane for further 6 months (.0
------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 18 Monate
~
t;')
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 18 months ...,
XIII. Bemerkungen • rernarks ~
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5367 zu Muster 4 (§ 16 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrün
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftvekehr zu einer nid:J.tgewerbs• und a) in non-commercial operations for
nid:J.tberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlid:J.er oder zweiter professional activities as pilot-in-command or as
Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen Muster für aeroplanes for which a type rating has been iosued
Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrol- by day and by night and for controlled VFR flights, ~7,
lierter Sichtflüge, b) -restricted to the territory of the Federal Republic ol
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Germany-in non-commercial operations for professional ::..;-1
Tätigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt activities as pilot-in-command of aeroplanes for whidi a type
auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die rating has been issued restricted to aero-tow flights and to
Ausbildung von Privatflugzeugführern innerhalb der Bundes- provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided he
republik Deutschland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die is also the holder of an aero-tow flights rating and a flight
Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeug- ins tructor' s rating for private pilots-aeroplane;
führer eingetragen sein;
2. as a commercial pilot-aeroplane or senior commercial pilot- ~
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse oder 1. Klasse aeroplane ro
'-1
a) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen a) in commercial air transportation and for professional activities
Tätigkeit als verantwortlich!;!r Flugzeugführer auf Flugzeugen der
eingetragenen Muster bis zu einem Höchstgewicht von 20 000 kg
as pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has
been issued having a maximum weight of 20,000 kg or less for
•
~
(/l
für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung flights by day and by night and for controlled VFR flights, c.o
kontrollierter Sichtflüge, 0)
b) in commercial air transportation and for professional activities
ö"
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been ro
Tätigkeit als . zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der ein- issued for flights by day and by night and for controlled
getragenen Muster für Flüge a}D- Tage und bei Nacht sowie zur VFR flights, t:d
Durchführung kontrollierter Sichtflüge, c) in non-commercial operations as a holder of a testpilot's rating 0
c) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber einer Testflug- as pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has
::;
::.i
berechtigung als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen been issued;
der im Beiblatt eingetragenen Muster; 0..
3. as an airline transport pilot-aeroplane ro
3. als Verkehrsflugzeugführer :::i
als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen
der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach In-
as pilot-in-command or co-pilot of aeroplanes
rating has been issued for flights by day
controlled VFR flights and for flights under
rules.
which a
by night.
instrument flight -
~
6<
strumentenflugregeln. OJ
Remarks: l:'l
Bemerkungen: Additional ratings are required by the holder of the licence for Iong ~
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Lang- Ql
range flights, acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying '-1
streckenflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie flights and for flight instruction inclusively type training flights.
Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter. (,0
XIV. Privileges oi the holder of a General Radiotelephone Operator's ""-l
O')
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses Certificate
tür den Flugfunkdienst (AZF) The holder of a General Radiotelephone Operator's
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigations- entitled to unrestrictedly perform the radiotelephone and
funkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneinge- navigation services of a German aircraft or aeronautical station.
schränkt auszuüben.
..........
-
--
~
gültig bis
I. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating valid until
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „ B" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -
as pilot-in-command
Verkeh rsl uftfahrzeugführer
1:0
Attachment "B" i=
:::i
to the Airline Transport Pilot Licence 0...
ro
C/l
III. Nr. c.o
(t)
C/l
IV. Name: ~
N
Ci
II. Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot
Category: Airline Transport Pilot Licence-Helicopter $
IX. Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer gültig bis ""'
f;l.)
;:r-
Airline Transport Pilot Licence-Helicopter '""I
valid until r.O
Pl
Gültig als Erlaubnis für Berufshubschrauberführer für weitere 6 Monate l::l
Valid as Commercial Pilot Licence-Helicopter for further 6 months
------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 18 Monate XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings -
tO
( .0
"i-1
p,
Valid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 18 months
-:l
XIII. Bemerkungen - remarks
[
-
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5369 zu Muster 4 (§ 29 LuftPersV)
weiß, Leinen, 2 Diagonalstriche dunkelgrau
XI V. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit The Licence entitles its holder to a.ct
1. als Privathubschrauberführer 1. as a commercial pilot-helicopter
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht- a) in non-commercial operations for non-commercid.l •~,;
gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als ver- and non-professional activities cts pilot-in-command ;::
antwortlicher oder zv,eiter Hubschrauberführer auf or as co-pilot of helicopters for which a type rating .:..n
Hubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge has been issued for flights by day and by night a.nd
am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung for controlled VFR flights.
kontrollierter Sichtflüge, b) -restricted to the territory of the Federal Republic
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu ein~r be- of Germany-in non-commercial operations for pro-
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub- fessional activities as pilot-in-command of helicop- 0.,
ro
schrauberführer auf Hubschraubern der eingetrage- ters for which a type rating has been issued re- ""'
nen Muster, beschränkt auf die Ausbildung von
Privathubschrauberführern innerhalb der Bundesre-
stricted to provision of flight instruction to private
pilots-helicopter provided he is also the holder of •c::
Cf)
publik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes a flight instructor's rating for private pilots-heli- lC
QJ
muß die Lehrberechtigung für Privathubschrauber- copter; C"
führer eingetragen sein; 2. as an airline transport pilot-helicopter
(t)
2. als Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrau- in commercial operations and for professional activities b::l
0
berführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for ;;::i
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlid1er oder which a type rating has been issued for flights by day ?
zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der ein- and by night and for controlled VFR flights. 0,
getragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht (t)
~
Remarks:
sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.
Additional ratings are required by the holder of the licence for
Bemerkungen: flights under instrument flight rules, ·Iongrange flights, acrobatic ~
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für flights, dusting and spraying flights, flight instruction inclusively '-
Flüge nach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, type training flights and for experimental flights. Ü)
l;::l
Streu- und Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberech- i:::
tigter sowie Flüge zur Erprobung von Hubschraubern. XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone ~
>-j
Operator's Certificate
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunk- c,o
zeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF) The holder of a General Radiotelephone Operator' s Certi- -..J
O')
ficate is entitled to unrestrictedly perform the radio-
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und telephone and radionavigation services of a German air-
Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder craft or aeronautical station.
Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
""'
-
~
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
t:,::I
i:=
::,
p..
(!)
U1
Unterschrift des Inhabers tQ
VII. (!)
Signature of holder r.n
.....
(!)
N
IV. Name des Inhabers: o"
II. Luftfahrerschein Name of holder
ff;
L;
für geboren am: ·····-······"··••··•······· in g.
born on at >-;
tQ
Fallschirmspringer V. Wohnsitz:
OJ
::,
tQ
Address
Parachutist Licence ......
CO
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_cri
...,
~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
VI. Staatsangehörigkeit: ................................................................... ..
Nationality -
Valid only in connection with the attached
certification concerning validity_ and ratings XI. VIII.
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5371 Muster 5 (§ 44 LuftPersV}
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
I. Bundesrepublik Deutschland Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis bereditigt zu Fallsdiirmsprüngen mit auto-
matisdier und manueller Auslösung.
•
Bemerkungen:
Der Inhdber der Erlaubnis bedarf fur die Ausbildung von Fallsc:htrm-
i;pringern einer Lehrberechtigung.
XIV. Privileges oi the Licence
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein The Licence entitles ils holder to parachute descents w1th z....,
automatic or manual release of the parachute. u,
für
Remarks:
Fallschirmspringer For the in~truction qf pardchutists an instructor's ratinq i~ required.
"""1
Attachment to the Parachutist Licence ::ll
XII. Sonstige Bereditigungen - other ratings c.o
~
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m. Nr ..... .
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IV. Name: (0
0>
O'
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gültig bis
IX. Erlaubnis für Fallschirmspringer t:d
Paradmtist Licence valid until 0
5
C.
('t)
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XIII. Bem_erkungen - remarks
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XI. VIII. -.J
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X.
Cnterschrift
LgNr. 5;J73 zu Muster 5
weiß, Leinen
--
C/1
--
~
r. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Unterschrift des Inhabers
VII. Signature of holder t:o
c::
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0..
IV. Name des Inhabers: (D
IJl
Name of holder (Q
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geboren am: in ........................ .
born on at ~
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V. Wohnsitz: pi'
II. Luftfahrerschein Address
~
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Flugnavigatoren VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality
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Flight Navigator Licence XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt .....
c.o
-.,.J
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den >-l
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt X.
s
1-1
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen Unterschrift des ausstellenden Beamten
Signature of issuing officer
Valid only in connection with the attached
certification concerning validity and ratings
XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
Nr. XI.
No.
LgNr. 5375 Muster 6 (§ 56 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
I. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines
Flugnavigators bei der Vorbereitung und Durchführung
von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunk-
zeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF)
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder z
--,
für Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
(_il
Flugnavigatoren XIV. Privileges of the Licence [
Attachment to the Flight Navigator Licence The Licence entitles its holder to act as flight navigator -l
in any aircraft for the preparation and performance of Q)
c.o
flights.
0..
(1)
XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone >-;
III. Nr.------------------------ Operator's Certificate
The holder of a General Radiotelephone Operator's Certi- •.::
rJJ
IV. Name: ficate is entitled to unrestrictedly perform the radio- c.o
O!
telephone and radionavigation services of a German air- O"
(1)
craft or aeronautical station.
gültig bis
IX. Erlaubnis für Flugnavigatoren to
0
Flight Navigator Licence valid until XIII. Bemerkungen - remarks
ffe
0..
(1)
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XI. ', VIII. Luftfahrt-Bundesamt -..:i
0,
1
1
1
1
1 den
I
X.
Unterschrift
LgNr. 5377 zu Muster 6
weiß, Leinen, Diagonalstrich rot
--
"!.!
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IIL Nr.
r. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Untersdlrift des Inhabers
VII. Signature of holder CO
:::
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0.
IV. Name des Inhabers: (D
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Name of holder (Q
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geboren am: (t)
born on at 1=J"
O'
II. Luftfahrerschein V. Wohnsitz: pj"
Address ;:::
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c.Q
Flugingenieure VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality
Cl.)
~
c.Q
Flight Engineer Licence XI. VIII. ,.....
Luftfahrt-Bundesamt i:.o
--,.J
9'
den -l
~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attadled
X.
Unterschrift des ausstellenden Beamten
Signature of issuing officer
-
certification concerning validity and ratings
XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO (..·············\
Nr.
No. ~. XI. :
lgNr. 5379 Muster '1 (§ 60 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
··•...........•·/
I. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines
Flugingenieurs an Bord von Luftfahrzeugen des eingetra-
genen Musters.
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zur Ausbildung von Flugingenieuren
oder zur Einweisung von Flugingenieuren auf weitere Luftfahrzeug-
muster zusätzlicher Berechtigungen.
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunk-
z
zeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF) ,_,-,
für
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und
Flugingenieure Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder
>-l
Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben. o,;
Attachment to the Flight Engineer Licence (0
XIV. Privileges of the Licence 0...
(D
>--;
The Licence entitles its holder to act in the capacity of
III. Nr. flight engineer in aircraft for which a type rating has
been issued.
•
~
(/'J
(Q
IV. Name: Remarks: OJ
Additional ratings are required by the holder of the licence for the O"
(D
instruction or type training of flight engineers.
gültig bis bj
IX. Erlaubnis für Flugingenieure XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone 0
~
Flight Engineer Licence valid until Operator's Certificate
The holder of a General Radiotelephone Operator's Certi-
XIII. Bemerkungen - remarks ficate is entitled to unrestrictedly perform the radio- 0...
(D
-
telephone and radionavigation services of a German air- ::::;
craft or aeronautical station.
'.'1-l
c:......
XII. Musterberechtigungen - type ratings OJ
g
..,OJ
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
-
c.o
--..:i
0-,
XII. Sonstige Beredltigungen - other ratings
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5381 zu Muster 7
weiß, Leinen, Diagonalstricb. braun
.....
.....
C0
t"'-1
~
HI Nr
I. Bundesrepublik Deutschland
VII. UntersdJrift des Inhabe,s 00
~
;".l
p.
IV, Name des Inhabers: ('p
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ro
Ul
geboren am: in
~
N
0-
II. Luftfahrerschein V. Wohnsitz:
~
für b,
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..,~
Bordwarte auf Hubschraubern VI. Staatsangehörigkeit:
(.Q
(l)
~
(,Cl
im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei
XI. VIIL Luftfahrt-Bundesamt (,0
"'!.J
9J
, den ,-J
ro
X.
Unterschrift des ausstellenden Beamten
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
XIV. Beschränkt gültiges Beschränkt gültiges Allgemeines Sprech-
Sprechfunkzeugnis II Sprechfunkzeugnis I funkzeugnis für den
für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst Flugfunkdienst
......•············..•
(··::·····;
l.gNr. 5383 Muster 8 (§ 64 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
Nr. [_ XI.
••. . . . . . . . _ • • • • •• · ·
}Nr.
c:.·~~'.~~~) Nr.
·•..............•··
I. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines
Bordwartes an Bord von Hubschraubern des eingetrage-
nen Musters im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei.
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech-
funkzeugnisses
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut- z:-,
schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang v,
für auszuüben:
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-
Bordwarte auf Hubschraubern funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher -l
C.I
Sprache. (C
im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug- ;%'
funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln. ""'
Nr. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
ohne Einschränkung.
•:::
[.r,_
Name: CO
0,)
XII. Musterberechtigungen O"'
ro
gültig bis
ttJ
IX. Erlaubnis fiir Bordwarte 0
§
Q.,
ro
f:::!
~
'-'
QJ
::s
C:
XIII. Bemerkungen Ol
>-:
CO
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt '>IJ
a,
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5385 zu Muster 8
weiß, Leinen
....!.Y
....
....w
w
III. Nr.
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republie of Germany
VII. Untersd:uift des Inhabers
Signature of holder
IV. Name des Inhabers:
Name of holder
Ausweis geboren am: in
bomon at
für
V. Wohnsitz:
Prüfer von Luftfahrtgerät
Aircraft Maintenance Engineer Licence
Address
-
c.o
.....i
9
>-l
~
VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
.... , den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO X.
Unterschrift
LgNr. 538'1 Muster 9 (§ 108 LuftPersV)
weiß, Leinen, Diagonalstrich kastanienbraun (DIN A 6, Hochformat)
IX. Gültig bis:
XII. Prüferlaubnis Klasse Valid until
Aircraft Maintenance Engineer Type
1 1
XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings
XI.
den 1 z
~.,
Fdchrichtungen: ... -___ ..
Categories 1 1 1 -l
0.,
r.o
IX. Gültig bis: 0..
Valid until 1 ...,t'C
XII. Zusätzliche Berechtigungen:
>
i::::
u:
Additional ratings 1 (.Q
Cl
cr'
XI. ----- ....... ' (1)
Musterberechtigungen: I ....... ...... ,, .. , den .................. t:d
0
Type Ratings 1 1
I
1
1
1
1 l:::l
1
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........ ____ .... , ,
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······· ······ ......... ···················· (1)
::::i
....
"'l,J
IX. Gültig bis: .................................... '-!
Valid until 1 Cl
::::i
c::
Cl
XII. Zusätzliche Berechtigungen: ....
XIII. Bemerkungen:
Additional ratings
1
-
( ,0
"'1,,1
a,
Remarks XI.
1 1
den
-
~
~
-....
N
III. Nr.
r. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
VII. Untersdirift des Inhabers
Signature of holder
IV. Name des Inhabers:
II. Ausweis Name of holder
für geboren am:
boru oa
in
öt
Flugdienstberater V. Wolmsi:tz:
AddreA
Flight Operations Officer Licence
CO
"'IJ
~Cl)
-l
~.
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt VL Staatsangehörigkeit:
über Gültigkeitsdauer Nationality
Valid only in connection with the attadted
certification concerning validity XL VIIL Luftfahrt~Bundesamt
den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
X.
Unterschrift
LgNr. 5389 Muster 10 (§ 114 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
I. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt, die Flugvorbereitung und die
bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Flug•
zeugführers während des Fluges berufs. oder gewerbs•
mäßig durchzuführen.
XIV. Privileges of the Licence
The Licence entitles its holder to prepare flights a.nd to
II. Beiblatt zum Ausweis
:mpport from the ground the pllot•in•command of an
aeroplane during flight in professional or commercial
z~,
activities. ,.,,
für
Flugdienstberater XIII. Bemerkungen • remarks
Attachment to the Fiight Operations Officer Licence
e,.
lt
'9
III. Nr.
• ~
Cf'!
CO
IV. Name: ru
ö'
ro
gültig bis tt;
IX. Erlaubnis für Flugdienstberater
0
Flight Operations Officer Licence valid unti! ::i
::s
C,
(1)
-t:I
'."'-l
60
1:))
::1
i:::
ru
-
1,.-j
CO
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesam t -..,J
0')
den ..... ., ...... °".,.
X.
Unterschrift
LgNr. 5391 zu Muster 10
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrün
~·
1:.11
-
N
Q')
r. Bundesrepublik Deutschland
0::,
c::
::l
i:l.
('!)
(/l
VII. Unterschrift des Inhabers c.o
(D
(/l
~
II. Ausweis IV. Name des Inhabers:
N
O"
für ~
geboren am: c....
p;
Steuerer :="
~p;
von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen V. Wohnsitz: :::J
c.o
und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10 .....
~
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung -..J
9'
>-l
-
(l)
VI. Staatsangehörigkeit:
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt XL VIII.
über Guitigkeitsdauer und Berechtigungen
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5393 Muster 11 (§ 116 LuftPersV)
weiß, Leinen [DIN A 6, Hochformat)
I. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zum Starten und Steuern der im
Ausweis bezeichneten Luftfahrtgeräte.
XIII. Bemerkungen
II. Beiblatt zum Ausweis
z
6j
für
c.r,
Steuerer
von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen '4
und sonstigem Luftfahrtgerät nach§ 6 Nr. 10 i
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ~
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III. Nr. •c:;
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IV. Name: (,),)
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gültig bia
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IX. Erlaubnis für Steuerer 0
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XI. VIII. "<J
a,
den
X.
Unterschrift
LgNr. 5395 :m Muster 11
weiß, Leinen
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~
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I. Bundesrepublik Deutschland Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt zu einer Tätigkeit als
Inhaber der Testflugberechtigung Klasse 2 einschließlich der Erst-
Federal Republic of Germany erprobung Yon Luftfahrzeugen der eingetragenen !\1uster mit einem
Höchstgewicht von mehr als 2 000 kg.
Inhaber der Testflugberechtigung Klasse 2 oder 1 sind audl zum
Streuen und Sprühen ungiftiger Stoffe aus Luftfahrzeugen zum
Zwecke der Erprobung, Muster-, Stück- und Nadlprüfung von Luft-
fahrtgerät sowie zur Durchführung von Langstreckenflügen im Rahmen
der Forsdrnng, der Erprobung oder Prüfung ;-on Luftfahrtgerät
bered:ttigt.
II. Testflugberechtigung Klasse
Experimental flight rating class XIV. Privileges of the experimental flight ratings
The experimental flight rating class 2 entitles to act
Diese Berechtigung ist nur gültig in Verbindung l. as pilot-in-command of aircraft for which a type rating is entered
under XII for flights whereby the operating limitations of an l:O
C:
mit der gültigen Erlaubnis für aircraft shall be established (initial testing) or where for testing
g_
purposes the operating Iimitations must be exceeded except initial
This rating is valid only in connection testing of aeroplanes or helicopters having a rnaximum weight of ro
Ul
with the valid licence more than 2,000 kg, (.Q
2. as co-pilot for the initial testing of aircraft for which a type
ro
Ul
III. Nr. rating is entered under XII. (t)
No. The experimental flight rating class 1 entitles to exercise the rJ
privileges of the holder of an experimental flight rating class 2 and C"
IV. Name: additionally to act as pilot-in-command for the initial testing of
aircraft having a maximum weight of more than 2,000 kg for which ~
a type rating is entered under XII. c...,
gültig bis The holder of an experimental flight rating class 2 or 1 is also ~
IX. Testflugberechtigung entitled to dust and spray non-poisonous materials for testing ::;'
Experimental flight rating valid until purposes of devices and to carry out long range flights limited to
operations for researd:t or testing purposes.
<B~
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XI. VIII.
-
(Q
XII. Musterberechtigungen - type ratings
------------------
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer - as pilot-in-command
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den C')
>-l
ro
X.
Unterschrift
XIV. Umfang der Testflugberechtigungen
Die Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt zu einer Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugführer - as co-piJ.ot
1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zur Durchführung von
Flügen, bei denen die Betriebsgrenzen eines Luftfahrzeuges fest-
gestellt (Ersterprobung) oder zum Zwecke der Prüfung des Luft-
fahrzeuges überschritten werden, auf Luftfahrzeugen der eingetra-
genen Muster mit Ausnahme der Ersterprobung von Flugzeugen und
Hubschraubern mit einem Höchstgewicht von mehr als 2 000 kg,
2. als zweiter Luftfahrzeugführer zur Ersterprobung von Luftfahr-
zeugen der eingetragenen Muster.
LgNr. 5397 Muster 12 (§ 101 LuftPersV)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
Nr. 5 -·- Tan der Bonn, den 11. Janmn 1!916
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europä:iscben Gemeimschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der BundesrepubHk Deutschfond edangt haben
Veröffenfücht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./SeHe
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3168/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge·
! r e i d e - und R e i s s c k t o r s anzuwendenden Beträge L 3H;7
3. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3169/75 der Kommission zur Ände-
nmg der bc~i der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s ver -
a r b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 4 . 12. 75 t 314/U
3. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3171 /75 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 17/64/EWG über die Bedingungen für die Be-
teiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Lan<lw irl.schaft 1 3]5/l
4. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3172/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5, n . 75 l. 315/3
4. 12.. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3173/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden s. n 1s L 315!5
4. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3174/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr l. 315/1
4. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3175/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s n1s 1.
4. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3176/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun~Jcn bei der Einfuhr von K ä l b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie R in d f l e i s c h „ ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch s. n . 15 L 3t5/H
4. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. :3177/75 der Kommission zur Festset-
zung des Mindestverkcrnfspreises Iür an die Industrie gelie-
ferte A p f e 1 s in e n und des finanziellen Ausgh~ichs :nach
deren Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1975/1976 5, t2, 15 l. 3]5/141
4. 12. 75 Verordnung (EWG,) Nr. 3178/75 der Kommission über den
Verkauf von Magermilchpulver zu herabgesetzten Preisen im
.Ausschreibungsverfahren für die Ausfuhr in Form von
Mischfutter 5, 12. 15 L J15J15
4. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3179/75 der Kommission zur Verlän-
gerung der Aussetzung der Vorausfestsetzung der Abschöp-
fung bei der Einfuhr für O l i v e nöl 5, ]2, 1. 315/21
4. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3180/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von vV e i ß - und
Rohzucker 5. 12. 75 L 315/22
4. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3181/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Drsl.allung für Getreide und Malz an-
zuwendenden Berichtigung 5. 12. 75 L 315/23
4. 12. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3182/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tun 9 s c r z e u g n i s s c n zu erhebenden Abschöp-
fungen 5. 12. 75 L :HS/25
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3183/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 5. 12. 75 L 315/27
4. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3184/75 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 5. 12. 75 L 315/29
4. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3185/75 der Kommission zur Ände-
rung des Gnmdbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Z u k -
kersektors 5. 12. 75 L 315/32
5. 12. 75. Verordnung (EWG) Nr. 3186/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 12, 75 L 316/1
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 31.87/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 12. 75 L 316/3
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3188/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 ver an Bangladesch im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe an <las Welternährungsprogramm 6. 12. 75 L 316/5
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3189/75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an die Re-
publik Honduras im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das
Welternährungsprogramm 6. 12. 75 L 316/7
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3190/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 ver an Peru im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe 6. 12. 75 L 316/9
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3191/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
S o r g h u m und M a i s als Hilfeleistung für die Republik
Niger 6. 12. 75 L 316/11
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3192/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsichtlich des Al-
ters der zum Verkauf stehenden Butter sowie der Verord-
nung (EWG)· Nr. 1282/72 hinsichtlich der Anwendung der
Ausfuhrerstattungen 6. 12. 75 L 316/14
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3193/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 602/75 über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für den Verkauf von Mager m i 1 c h -
p u 1 v e r aus öffentlicher Lagerhaltung für die Lieferung
nach Entwicklungsländern 6. 12. 75 L 316/15
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3194/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 zur Gewährung von
im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfebeträgen für die
private Lagerhaltung von Rind f 1 e i s c h 6. 12. 75 L 316/16
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3196/75 der Kommission zur Festset-
zung der ab 6. Dezember 1975 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n i s s e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 6. 12. 75 L 316/21
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3197/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 6. 12. 75 L 316/24
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3198/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
rn e n 6. 12. 75 L 316/26
5. 12. 75 Verordnung (EWG )Nr. 3199/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen 6. 12. 75 L 316/28
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3200/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 6. 12. 75 L 316/29
5. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3201/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r b e i tun g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 6. 12. 75 L 316/31
Nr. 5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bczeidmung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3202/75 der Kommission zur Ände-
nmg der als Ausgleichbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 6. 12. 75 L 316/33
8 n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3204/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Pein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 12.15 L 3]8/8
8. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3205/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prfönien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9. 12. 75 L 318/10
8. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3206/75 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem Butler o i l von Peru im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 9. 12.15 L 318/12
8. n. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3207/75 der Kommission zur ersten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich der
Bestimnmngsliindcr für Mager m i 1 c h p u 1 ver, für das
die c;üitigkcitsdauer der Ausfuhrlizenz verlängert werden
kann 9. 12. 75 L 318/14
~1. n. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 3208/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Pein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10. 12. 75 L 31911
9. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3209/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 10. 12. 75 L 319/3
9. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3210/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 12. 75 L 319;5
9. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3211175 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 10. 12. 75 L 319/7
9. ]2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3212/75 der Kommission zur Ände-
nmg des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 10. 12. 75 L 319/8
9. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3213/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 10. 12. 75 L 319/9
9. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3219/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1877/74 des Rates über die Destilla-
tion der Nebenerzeugnisse der Wein bereit u n g 1 L 12. 75 L 32011
'9. n. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3220/75 des Rates zur Festsetzung der
Auslösungspreise für Ta f e 1 wein für die Zeit vom 16. De-
zember 1975 bis 15. Dezember 1976 11. 12. 75 L 32013
9. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3221175 des Rates zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1876/74 über den Zusatz von
Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors 11. 12. 75 L 320/4
rn. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3222/75 der Kommission zur Festset 0
zung der auf c; et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11.12.75 L 320/5
rn. ]2, 75 Verordnung (EWG) Nr. 3223/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 11. 12. 75 L 320!7
rn. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3225/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 11.12.75 L 320.i 11
rn. ]2, 75 Verordnung (EWG) Nr. 3226/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 11. 12. 75 L 320i13
~. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3229/75 des Rates über den zur An-
"Wendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1598/75 und (EWG)
Nr. ]()57 /75 erforderlichen Nachweis des Warenursprungs 12. 12. 75 L 321/1
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<.1\um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
3. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3170/75 der Kommission zur 7. Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1090/75 hinsichtlich der
„EXIM"-Regelung für den Rindfleischsektor und betreffend die
in der Zeit vom 16. bis 22. November 1975 beantragten Ein-
fuhrlizenzen 4. 12. 75 L 314/13
2. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3195/75 der Kommission zur Festle-
gung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWC) Nr. 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Ge-
meinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen er-
zieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 6. 12. 75 L 316/17
3. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3203/75 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltc1rifs für best.immte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des
Cerneinsarnen Zolltarifs mit Ursprung in Malta (1976) 9. 12. 75 L 318/1
3. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 der Kommission vom 3. De-
wrnlwr Ul75 über die Begriffsbestimmung des Waren-
ursprun~Js bei der Anwendung der von der Europäischen
Wirtsclrnftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwick-
lungsländern gewährten Zollpräferenzen 15. 12. 75 L 323/1
3. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3215/75 der Kommission vom 3. De-
zember 1975 über die zugunsten der Assoziation der südost-
asiatischen Länder vorgesehene Abweichung von den
Artikeln 1, 6 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 der
Kommission vom 3. Dezember 1975 über die Begriffsbestim-
mung des Wmenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäisdwn Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren
aus Entwicklungslündern gewährten Zollpräferenzen 15. 12. 75 L 323/53
3. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3216/75 der Kommission vom 3. De-
zember 1975 über die zugunsten der Länder des Gemeinsamen
Marktes von Mittelamerika vorgesehene Abweichung von
den Artikeln 1, 6 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75
der Kommission vom 3. Dezember 1975 über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
df~r Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte
Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 15. 12. 75 L 323/56
3. 12. 75 V(~rordrnmg (EWC) Nr. 3217/75 der Kommission vom 3. De-
zember 1975 über die zugunsten der Länder, die das Abkom-
men von Carlagena unterzeichnet haben (Andengruppe), vor-
gesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 13 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3214/75 der Kommission vom 3. Dezember
1975 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft für bestimmlE~ Waren aus Entwicklungsländern gewähr-
ten Zollpräferenzen 15. 12. 75 L 323/59
9. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3224/75 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 11.12.75 L 320/9
9. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3227/75 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Osterreich 11. 12. 75 L 320/15
9. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3228/75 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Osterreich 11. 12. 75 L 320/16
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsucsct,.hlall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs9csetzblatt Toil II worden völkerrechtliche Vereinbarungen, Veriräge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlrnachun9011 sowie Zolltmifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b l! d i 11 g u n ~l e 11: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch für Bundes~resetzbli.itter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i111f das Postscheckkonlo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,90 DM (5,50 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs-
prnis ist die Mc)h1werhleLwr enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.