1121
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 5.Mai 1976 Nr.49
Tag Inhalt Seite
3. 5. 76 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
7610-1
27. 4. 76 Verordnung über Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 3. Mai 1976
Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes 7. § 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechnungs-
zur Anderung des Gesetzes über das Kreditwesen legung von bestimmten Unternehmen und Kon-
vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725) zernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über s. 1189),
das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetz- 8. Artikel 1 des Gesetzes zur Anderung des Ge-
blatt I S. 881) in der ab 1. Mai 1976 geltenden Fas- setzes über das Kreditwesen vom 23. Dezember
sung bekanntgemacht. Diese Fassung ergibt sich 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2139),
aus
9. § 36 des Gesetzes zur Abwicklung der unter
1. Artikel III Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Sonderverwaltung stehenden Vermögen von
Anderung und Ergänzung des Hypothekenbank- Kredi tinsti tuten, Versicherungsunternehmen
gesetzes vom 14. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundes-
s. 9), gesetzbl. I S. 465),
2. § 18 Nr. 3 des Dritten Umstellungsergänzungs- 10. § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Bausparkassen
gesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I
s. 33), s. 2097),
3. § 36 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 11. Artikel 3 § 4 des Gesetzes zur Anderung des
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
s. 1185), schaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1451),
4. Artikel 82 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
12. Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 322 sowie
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
Artikel 194 des Einführungsgesetzes zum Straf-
(Bundesgesetzbl. I S. 503),
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
5. § 243 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 189 s. 469),
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 13. Artikel 10 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
6. Artikel 3 und 4 des Ersten Gesetzes zur Reform s. 705),
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- 14. Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Anderung
gesetzbl. I S. 645), des Gesetzes über das Kreditwesen.
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
H22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeH I
Gesetz über das Kreditwesen
ERSTER ABSCHNHT 5a. Besondere Vorschrdten für Kredlitr-
jnstitute in der Rechtsform einer
All]geme]ne Vmrs.mrme.n
Aktiengesellschaft oder Kommandit-
gesenschaft auf Aktien §
L Kredlilinsti:hde
Wertansätze in der Jahresbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 a
Bc!]lif1slbes1jmn1,m!Jfn
Bewerhmgsverstöße 26 b
Ausnahmen .......... .
Rechlsfonn . . . . . . . . . . . ........................ . 16. Prüfung d es Jahr es ab s c h l u s s es
Verbotene Gcsdü:iHe ...
und Depotprüfung
3
l'nlscheidung des EmH!es,Hi.faichisaimtes hiir das Prüfung des Jahresabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
K:redi twes:en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4i BesteHung des Prüfers in besonderen Ffü1en . . . . . . 28
Besondere Pfliid:üen des Prüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
2. Bu1Hies;n_ds]chtsumt für do1s Depotprüfung .......................... , 30
Ki-ed]twese.n
Orgc1nisafion .... . 5 7. Befreiungen 3]
Aufgaben ..... . 6,
z.~1sillmn11eniubeit mi!l ih-r Deutsth:rn Bum:.liesbaink .. 'l DRITTER ABSCHNITT
Zm;c:mimentHbeit nut ,rndcren Stellen ... 8 VmstthrHfon über die BeauiskhHgung
der KrediUnsfüufe
Sd1weigepflicht 9
1. Zt:lassun.g zum Geschi.Htsbetrieb
Z \.\l.EITfR ABSCHNHT Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
·vorsrhriHen für die Kredi1füJ1sfüute \Tersagung der E'Ilaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,
SteHvertretung und Fortführung bei Toci!esfoH . . . . 34
1. E]~Jtnkapita und Li~uJ,1:htät
Erlöschen und Rücknahme der Er]aubnis . . . . . . . . . . 35
Eigenkapüali:mssfutitunfJ Abberufung von Geschäftsleitern . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Liquidität ............. . fünschreiten gegen ungesetzHche Geschäfte . . . . . . . 37
Anlagen ]Jl, Grundbesitz, SchHfrn Folgen de:r Rücknahme und des Erlöschens difr
rnrHJI BeteiJiigun~wn ........................... . 12 Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . . 38
2. Schutz der Bezeichnungen
"Bank" und ..,Sparkasse"
Crnßkredite .... .
J\,fifüonenkredi!e ....... _........................ . Bezeichnungen ,,Bank"' und ,.Ba'nkier'' ........... .
Organkredite Bezeichnung ,,Sparkasse'' ....................... .
Anzejgepfücht für Organkredite ................ . Ausnahmen ................................... .
HaHungsbeshmmung ........................... . Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes ......... ,
Kreditunterlagen ....................... . RegistervorsdniHen
Begriff des Kredits umli des Kreditnehmers ...... . 3. Auskünfte und Prüfungen 44
Ausnahmen ....
4. :!vfaßnahmen in besonderen FäDen
SparverkE:hr Maßnahmen be.i unzureichendem Ei:genkapHa] oder
Spareinla~Jen .................................. . 2] unzureichender Liquidität .................... . 45
Kündigung und Rück:rahleng . . . ............... . 22 Maßnahmen bei Gefahr ........................ . 46
fü{uspcreinli"!gen ............................... . 22 a ;'-.foßnahmen bei Konkursgefohr, BesteHung ve:dre-
tungsbefugter Personen ...................... . 46 a
-4. Zins c n , PI o v i .s i o n e i1 u n tl Konkursantrag 46b
~,hlerbung Berechnung von FJisten ........................ . 46 C
Moratorium, Einstellung des Bank- und
5. Hes0nücre Pilicht.en der
Börsenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.7
Krr-:di!institute ur,d der Geschäfts:1eiter
VViederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs ..
An:tE·igcn ..................................... . 24
:Mona!sirnsweisc ...... . 25 5. V o 11 z i e h b a r k e i t , :Z w a n g s m it t e ] ,
Kosten und Gebühren
Aufstellung und 1/cröHenth(hUnCJ ver" Jahres.-
abschluß und Ges<.hJHsbericht ................ . 25 a Soforhge VoH:ziehbarkeit ...................... .
VoJlage von Jalnesabsd1luß, C('schi:iHs- und Prü- Zwangsmittel .................................. . 50i
ffungsbeiich1cn . . . . ............... ·....... . l{osten und Gebühren .......................... . 5]
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn„ den 5. Mai 1976 1123
VIERTER ABSCHNITT §
SondervorschriHen Aufgehoben .. 5'1
Sonderaufsicht Aufgehoben .......................... , ......... . 58
Formblütter für den Jahresabschluß der Kred~t- Geldbußen gegen Kredlht1stlt,•1te .. .. .. . .. .. .. 59
institute des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . 52 a ZusfäncHqe Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Zweigstellen ausländischer Unternehmen . . . . . . . . . 53
Repräsentanzen ausländischer Unternehmen 53 a SECHSTER ABSCHNITT
tr1bergangs•- u1111d Schhllßvorschr[Hen
FUNFTER ABSCHNITT
Edau.bn.Ls für bestehende KredIUnstitt1te . . . . . . . . . 61
Strafvorschriiteu, Bußgeldvorsch.riUe111. Uberleitungsbestimrnungen. , ......... , ...... , .... , 62
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis . . . . 54 Aufhebung urrd Z.\nderun((J' von. R.ed1tsvorscb.riften . 63
Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 BerHn-Kiausel .......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Ordnungswidrigkeiten ......................... . Inkrafttreten ..................................... .
Erster AbschnUt Der fümde:3mLr:üstee d,2r Fmanzen kann nach Anhö-
Allgemeine Vorschrfüen rung der Deutsrchen Bm1desbank durch Rechtsver-
ordnung 111re[tere Geschäfte als Bankgeschäfte be-
zeichnen., 1-vean i:Hes 1I1ach der Verkehrsauffassung ,
1. Kredfünshtute unter Berücksichtiguttg des mit diesem Gesetz ver-
folgten Aufakhtsz,✓veckes gerechtfertigt isL
§ l
Begriffsbestimmungen (2) Gesichä[tsleHer im Süute dieses Gesetzes sind
diejenigen natürHchen 1Personen die nach Gesetz,
11
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen„ die Bank- Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
geschäfte betreiben, wenn der Umfong dieser Ge- Geschäfte und zur Vertretung e[["l.es Kredi.Unstituts
schäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichte- in der Rechtsform einer juristischen Person oder
ten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind einer Personenhandelsgesellschaft bemfon slind" Ge-
1. die Annahme fremder Geld er als Einlagen ohne 1 schäftsführer von Kreditgenossenschaften auch
Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden dann, wenn sie nEcht dem Vorstand angehören. fo
(Einlagengeschäft); Ausnahme.fäUen kann das Bundesaufsichtsamt für
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzept- das Kreditwesen (§ 5} auch eine andere mit der Füh-
krediten (Kreditgeschäft),; rung der Geschäfte betraute und zur Vertretung er-
mächtigte Person widerrufüch ,als GeschäHslei.ter
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont-
bezeichnen" wenn sie zuverlässig ist und die erfor-
geschäft);
derhche fachHiche Eignung hat, § 33 Abs. 2 ist anzu-
4. die Anschaffung und die Veräußerung von. \Ved- wenden, \.Yird das Kredi.HnsUtut ·von einem Einzel-
papieren für andere (EffektengeschäH); kaufmann betrieben,. so kann ü11. Ausnahmefällen
5. die Verwahrung und die Verwaltung von VVert- unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von
papieren für andere (Depotgeschäft),; dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte be-
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlage- traute und zur Vertretung ermächtigte Person
gesellschaften in der Fassung der Bekannt- widerrufüch als Ge.schä[tsleEter bezeichnet werden
machung vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbt I Beruht dEe Bezeichnung einer Person ,als Geschäfts-
S. 127), zuletzt geändert durch das ZweHe Gesetz leiter auf elnem Antrag des KredHinstHuts„ so ist
zur Anderung des Gesetzes über das Kredit- sie au.[ Antrag des KredtUn.sfüu,t:; oder des Ge-
wesen vom 24. März 1976 (Bundes,gesetzbt I sichäUsleLtrer:s :zx, ,v~dern;Jert
S. 725), bezeichneten Geschäfte (Investment-
geschäft),;
§2
7. die Eingehung der Verpfüchtung, Darlehensfor-
derungen vor Fälligkeit zu erwerben,; AMsnab.meltil
8. die Ubernahme von Bürgschaften, Garantien und P} Ats Krediti.nstfütt üu Sü1n.e d[eses Gesetzes
sonstigen Gewährleistungen für andern (Garan- geHeri. vorbeha.lfüch der Absätze 2 und .J nkht
tiegeschäft);
L die Deutsche Bundesba.n.kt
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs-
verkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Giro- 2. die Deutsche Bundespost;·
geschäft}. 3. die Kreditanstalt für VVlederar1fbau,
H24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. die Sozjal vcrsichcrungsträger und die Bundes- 3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Ein-
anstalt für Arbeit; lagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung
5. private und öffcntl ich-rechtUche Versicherungs- oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen
unternehmen; oder erheblich erschwert ist, über den Kredit-
6. Unternehmen, die m1f Grund des Wohnungs- betrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu
gemeinnützjgkeitsgcsetzes in der Fassung der Be- verfügen.
kanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichs- §4
gesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Haushaltsstruk lurgesetz vom 18. Dezember 1975 für das Kreditwesen
(Bundcsgcsetzbl. I S. 3091), als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt sind; Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ent-
scheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den
7. Unternc~hmen, die auf Grund des Wohnungs-
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Ent-
gemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staat-
scheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
lichen Wohnungspolitik anerkannt sind und
nicht überwicqend Bankgeschäfte betreiben;
8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
dieses durch liingabe von Darlehen gegen Faust-
pfand betreiben. §5
(2) Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsicht- Organisation
lich des Postscheck- und Postsparverkehrs den
§§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 (1) Das Bundesaufsichtamt für das Kreditwesen
Abs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen. (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige
Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in
auf Grund von § 47 Abs. l Nr. 2 und § 48 getroffe- Berlin.
nen Regelungen; für dje Sozialversicherungsträger, (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird
für die Bundesanstalt für Arbeit sowie für Versi- auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun-
cherungsunternehmen gilt§ 14. despräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 8 bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank an-
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Ge- zuhören.
setzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die §6
nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften ge-
hören. Aufgaben
(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über
kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unter- die Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Ge-
nehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften setzes aus.
der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 ins- (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im
gesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unter- Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit
nehmen wegen der Art der von ihm betriebenen der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögens-
Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. werte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung
der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen
§2a können.
Rechtsform
§7
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betrieben werden. (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Ges_etzes
zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bun-
§3
desaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und
Verbotene Geschäfte Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der
Verboten sind beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein kön-
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der nen. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem
Kreis der Einleger überwiegend ,aus Betriebs- Bundesaufsichtsamt auch die Ang,aben zur Verfü-
angehörigen des Unternehmens besteht (Werk- gung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Er-
sparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte be- hebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
trieben werden, die den Umfang dieses Einlagen- Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer
geschäftes übersteigen; solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören;
§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der über-
bank gilt entsprechend.
wiegende Teil der Geldgeber einen Rechts-
anspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geld- (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im
beträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das
auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunter- Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der
nehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5 . Mai 1976 1125
diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs be- (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen
handelt werden Er hat kein Stimmrecht,. kann aber
1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaf-
Anträge stellen.
ten und Kommanditgesellschaften das Ge-
§8 schäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der
Zusammenarbeit mit anderen Stellen Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haf-
tenden Gesellschafter und der diesen gewährten
{l) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim
Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen freien Vermögen des lnhabersi bei offenen Han-
und Einrichtungen bedienen . delsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
(2) \'Verden gegen Inhaber oder Geschä.ftsleiter ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu be-
von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingelei- rücksichtigen;;
tet, so steht § 22 der Reichsabgabenordnung Mittei- 2, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
lungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfah- ten auf Aktien und Gesellschaften mit be-
ren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt schränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder
nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Ver- Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen
fahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Aktien oder Geschäftsanteile sowie die Rück-
Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben. lagen; bei KommanditgeseHschaften auf Aktien
ferner Vermögenseinlagen der persönlich haften-
§9 den Gesellschafter,, die nicht auf das Grundkapi-
tal geleistet worden sind, unter Abzug der Ent-
Sch weigepfücbt
nahmen der persönlich haftenden Gesellschafter
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und der diesen gewährten Kredite;
und die nach § 8 Abs . 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 be-
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Ge-
auftragten Personen, die nach § 46 Abs, 1 Satz 2 be-
schäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich
stellten Aufsichtspersonen sowie die im Dienst der
eines vom Bundesminister der Finanzen nach An-
Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit
hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-
sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden,
verordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher
dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-
der Haftsummenverpflichtung der Genossen
denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genos-
des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, insbe-
sen, die zum Schluß des Geschäftsjahres aus-
sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
scheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung
unbefugt offenbaren oder verwerten., auch wenn sie
eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit be-
§ 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die
endet ist Dies gilt auch für andere Personen, die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ge-
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von
sondert ausgewiesenen Reservefonds der Genos-
den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten,
senschaft sind abzusetzen; der Bundesminister
(2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß
und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Bei- von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-
stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Fi- sichtsamt übertragen;
nanzämtern gelten nicht für die in Absatz 1 bezeich-
4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei
neten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses
Sparkassen des privaten Rechts, die als öffent-
Gesetzes tätig werden.
liche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die
nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte
Zweiter Abschnitt Dotationskapital und die Rücklagen;
Vorschriften für die Kreditinstitute 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform
das eingezahlte Kapital und die Rücklagen.
1. ~igenkapital und Liquidität (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Rein-
gewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum
§ 10 Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Ge-
Eigenkapitalausstattung schäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Ver-
luste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuzie-
(1) Die Krediti.nstitute müssen im Interesse der hen. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit
Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund
anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung
haftendes Eigenkapital haben. Das Bundesaufsichts- zu versteuern sind.
amt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bun-
desbank Grundsätze auf, nach denen es für den (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind
Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Sat- nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen"
zes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kredit- wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilneh-
institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze men oder erst nach Befriedigung der Gläubiger des
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Kreditinstituts zurückgefordert werden können,
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nuchgewiesenes freies Vermöuen des Inhabers oder Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines
der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei-
Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu be- ter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kredit-
stimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital be- gewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall
rücksichtigt werden. wegen der Eilbedürftigk€it des Geschäftes nicht
(5) Maßgebend für die Bemessung des haftenden möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzu-
Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Ge- holen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist
schäftsjahres festgestellte Bilanz. Kapitalverände- der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Be-
rungen, die später in öffentliche Register einget:ra- schluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden,
gen worden sind, sind zu berücksichtigen. so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob
und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung
§ 11 nachgeholt worden ist. Wird ein bereits gewährter
Liquidität Kredit durch Verringerung des haftenden Eigen-
kapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewäh-
Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen,
rung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksam-
daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-
keit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines un-
schaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt
verzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlus-
stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
ses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4
bank Grundsätze auf, nach denen es für den Regel-
und 5 gelten entsprechend.
fall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts
ausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute (3) Es dürfen
sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bun-
1. die fünf größten Großkredite das Dreifache,
desanzeiger zu veröffentlichen.
2. alle Großkredite zusammen das Achtfache
§ 12 des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts un-
beschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
Anlagen in Grundbesitz, Schilfen und Beteiligungen
nicht übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesag-
Die dauernden Anlagen eines Kreditinstituts in ten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kre-
Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Beteiligun- dite nicht zu berücksichtigen.
gen dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusam-
(4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der
men das haftende Eigenkapital nicht übersteigen.
Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes fünfundsiebzig
Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen,
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kre-
daß ein Kreditinstitut vorübergehend von dieser
Vorschrift abweicht. ditinstituts nicht übersteigen.
(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die
ihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozen-
2. Kreditgeschäft tmlen oder über die diesen angeschlossenen einge-
tragenen Genossenschaften oder Sparkassen an
§ 13 Endkreditnehmer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei
Großkredite den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem
einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu
(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insge- berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen mit
samt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigen- den hierfür bestellten Sicherheiten an das Zentral-
kapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkre- kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
dite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite,, bei (6) Bei der Errechnung der Großkredite sind
denen der zugesagte oder in Anspruch genommene Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-
Betrag nicht höher ist als fünfzigtausend Deutsche stungen für andere, mit Ausnahme der Gewährlei-
Mark, es sei denn, daß der Großkredit fünfundsieb- stungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1
zig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nr. 1 bis 3, sowie Kredite aus dem Ankauf von
Kreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Groß- bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzu-
kredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr setzen.
als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten (7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen
Betrages erhöht werden oder fünfundsiebzig vom von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,
Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen. daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu
Die Deutsche Bundesbank Jeitet die Anzeigen mit erstatten sind, die vom Bundesaufsichts,amt be-
ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt stimmt werden.
weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimm-
ter Anzeigen verzichten. Das Bundesaufsichtsamt § 14
kann von den Kreditinstituten jährlich einmal eine Millionenkredite
Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Groß-
(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bun-
kredite einfordern.
desbank bis zum Zehnten der Monate Februar,
(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi- April, Juni, August, Oktober und Dezember diejeni-
schen Person oder einer Personenhandelsgesell- gen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung
schaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der
Nr. 49 Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976 1127
dem Meldetermin vorlwrq<!}wnden zwei Kalender- der Personenhandelsgesellschaft dem Aufsichts-
monate E)ine Million DeutscJw Mark oder mehr be- organ des Kreditinstituts angehört,
tragen hat. Dies gilt bei C~cmcinschaftskrediten von
9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder
einer Million Deutsche Mark nncl mehr auch dann,
ein Geschäftsleiter beteiligt ist; als Beteiligung
wenn der Anleil des einzelnen Kreditinstituts eine
gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Ge-
Million Deutsche Mark nicht crreicM. Aus der An-
schäftsanteilen des Unternehmens, wenn er min-
zeige muß die IJöhe der Verschuldung des Kredit-
destens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
nehmers am Ende des d(!r Anzeige vorangegange-
Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) er-
nen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. l Satz 3 gilt
reicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
entsprechend.
ankommt,
(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut in dem
mehreren Kreditinstitutc~n Kredite der in Absatz 1 in Nummer 9 bezeichneten Umfang beteiligt
bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die sind,
Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute
zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur 11. juristische Personen und Personenhandels-
Angaben über die angezeigte Gesamtverschuldung gesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter
des Kreditnehmers und über die Anzahl der betei- der juristischen Person oder ein Gesellschafter
ligten Kreditinstitute umfassen. Die Höhe von Bürg- der Personenhandelsgesellschaft an dem Kredit-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistun- institut in dem in Nummer 9 bezeichneten Um-
gen, die in der angezeigten Gesamtverschuldung fang beteiligt ist,
enthalten sind, ist gesondert in einer Summe anzu- dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlus-
geben, ebenso die Ilöhe von Verbindlichkeiten aus ses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts
Wechseln, bei denen dem Kreditnehmer ein Rück- und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf-
griffsanspruch gegen andere Wechselverpflichtete sichtsorgans gewährt werden. Der Gewährung eines
zusteht. Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich,
(3) Ist der Kreditnehmer ein Konzern, so ist bei die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mit-
der Anzeige nach Absatz 1 und bei der Benachrich- glied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütun-
tigung nach Absatz 2 auch die Verschuldung der gen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung
einzelnen Konzernunternehmen anzugeben. der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung
§ 15 von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter,
Organkredite an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes
(1) Kredite an oder des Aufsichtsorgans und an Beamte und Ange-
stellte eines von dem Kreditinstitut abhängigen
1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,
oder es beherrschenden Unternehmens, an ihre Ehe-
2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesell- gatten und minderjährigen Kinder sowie an dritte
schafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Personen, die für Rechnung der vorgenannten Per-
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft sonen handeln. In diesen Fällen muß die ausdrück-
oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung liche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herr-
betrieben wird, sowie an persönlich haftende schenden Unternehmens erteilt sein.
Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kom-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredite
manditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kre-
an Beamte und Angestellte, an ihre Ehegatten und
ditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
minderjährigen Kinder sowie an dritte Personen,
3. Mitglieder eines zur Uberwachung der Ge- die für Rechnung der vorgenannten Personen han-
schäftsführung bestellten Organs des Kredit- deln, wenn der Kredit ein Monatsgehalt des Beam-
instituts, wenn die Uberwachungsbefugnisse des ten oder Angestellten nicht übersteigt.
Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichts-
organ), (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Be-
schluß über die Zustimmung sind vor der Gewäh-
4. Beamte und Angestellte des Kreditinstituts,
rung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen
5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzah-
Nummern 1 bis 4 genannten Personen, lung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu
6. dritte Personen, die für Rechnung einer der machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Ab-
unter Nummern 1 bis 5 genannten Personen satz 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 eilbedürftig, so genügt es,
handeln, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichts-
organ der Kreditgewährung unverzüglich nachträg-
7. juristische Personen und Personenhandels- lich zustimmen; sind die Beschlüsse nicht innerhalb
gesellschaften, wenn ein Geschäftsleiter des von zwei Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bun-
Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mit- desaufsichtsamt anzuzeigen. Der Beschluß der Ge-
glied des Aufsichtsorgans der juristischen Per- schäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung
son oder Gesellschafter der Personenhandels- zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6
gesellschaft ist, und Absatz 2 genannten Personen können für be-
8. juristische Personen und Personenhandels- stimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kredit-
gesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter geschäften im voraus, jedoch nicht für länger als
der juristischen Person oder ein Gesellschafter drei Monate gefaßt werden.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(5) Wird entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, sellschafter der Personenhandelsgesellschaft
Absatz 2 und Absatz 4 ein Kredit gewährt, so ist dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts ange-
dieser ohne Rücksicht auf entgegenstehende hört;
Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht 9. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 11
sämföche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan genannten Unternehmen;
der Kirediltgewährung nachträgl.kh zustimmen.
10. Kredite an die in § 15 Abs. 2 genannten Perso-
nen, sofern sie unter entsprechender Anwen-
§ 16 dung der Nummern 1 bis 6 anzuzeigen wären.
AnzeigepfücM für Organkredite
Dem Bundesaufsichtsamt sind unverzüglich anzu- § 17
:zeigen Haftungsbestimmung
1.. Kredite an Geschä.ftslelter sowie Beamte und (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kre-
/lingesteHte des Kreditinstituts, wenn sie die dit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hier-
Höhe der Gesamtbezüge (Gehi:ilter, Gewinn- bei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des
heteüigungen, Aufwandsentschädigungen, Ver- Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine be-
sicherungsentgelte, Provisionen und Nebenlei- absichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht
s.tungen jeder Art) für das letzte Geschäftsjahr einschreiten, dem Kreditinstitut als Gesamtschuld-
überschreiten; für Geschäftsleiter, die unter ner für den entstehenden Schaden; die Geschäfts-
::\1ummer 2 oder 3 fullen, gelten nur diese Vor- leiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben
schriften. Kredite an ehrenamtliche Geschäfts- nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt
l!eiter sind nur unter den Voraussetzungen des haben.
§ 13Abs.1 anzuzeigen;
(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinsti.tuts kann
2. Kredite eines in der Rechtsform einer Personen- auch von den Gläubigern des Kreditinstituts gel-
handelsgesellschaft oder der GeseHschaft mit tend gemacht werden, soweit sie von diesem keine
beschrJnkter Haftung betriebenen Kreditinsti- Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern
hüs an seine Gesellschafter sowie Kredite eines gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen
i,n der Rechtsform der Kommanditgesellschaft Verzicht oder Vergleich des Kreditinstituts noch,
auf Aktien betriebenen Kreditinstituts an seine bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi-
persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die schen Person, dadurch aufgehoben, daß die Kredit-
Kredite ein Zehntel des für das letzte Geschäfts- gewährung auf einem Beschluß des obersten Organs
jahr festgestellten Kapitalanteiles übersteigen. des Kreditinstituts (Hauptversammlung, General-
Ist der dem Gesellschafter aus dem Ietzten Ge- versammlung, GeseHschafterversammlung) beruht.
schä.ftsjahr zugeflossene Gewinn zuzüglich et-
1,vaiger sonstiger Bezüge im Sinne der Num- (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
mer 1 höher, so ist dieser Betrag für die An- fünf Jahren.
zeigepflicht maßgebend; § 18
3. Entnahmen durch Inhaber und persönlich haf- KredHunterlagen
tende Gesellschafter unter den in Nummer 2 be- Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt
zeichneten Voraussetzungen; bei persönlich haf- mehr als fünfzigtausend Deutsche Mark gewährt
tenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnah- werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaft-
men zusammenzurechnen; lichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage
4. Kredite an Mitglieder des Aufsichtsorgans des der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das
Kreditinstituts, wenn sie auch nach § 13 Abs. 1 Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Ver-
anzuzeigen sind; langen nach Offenlegung im Hinblick auf die ge-
S. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ge- stellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten
nannten Personen unter den Voruussetzungen, offensichtlich unbegründet wäre. Satz 1 gilt nicht
unter denen ein Kredit an den bei dem Kredit- für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Er-
institut tätigen Ehe9aHen oder EHernteH anzu- werbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han-
zeigen wäre; delsgeschäften, wenn Forderungen gegen den je-
weiligen Schuldner laufend erworben werden, der
6. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ge-
Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung
nannten Personen unter den Voraussetzungen,
einzustehen hat und die Forderung innerhalb von
unter denen ein Kredit an die Person anzeige-
drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet,
pflichtig wäre, für deren Rechnllng der Kredit-
! fäHig ist.
nehmer handelt;
§ 19
7. Kredite an juristische Personen und. Personen-
handelsgesellschaften, Vv'enn der Inhaber oder Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
efo Geschäftsleiter des Kreditinstituts gesetz- (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind an-
hcher Vertreter de:r juristischen Person oder zusehen
GescHschafter der Personenhandelsgesellschaft 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene
ist; Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderun-
8.. Kredite an juristisll1e Pe1sonen und Personen- gen aus Namensschuldverschreibungen mit Aus-
hamdeJsgeseHschaften, wenn ein gesetzlicher nahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe
Vertreter der jmist1schcn Person oder ein Ge- und Kommunalschuldverschreibungen;
Nr.. 49 -- Tag der Ausgabe·: Bonn„ den 5, Mai !976 1129
2. die Diskonticrung von \VecLs,dn :md Schecks,: 2 ungestcherte Forderungen an andere Kreditinsti-
3. die Stundung von Forderungen aus nicht bank- tute aus beL diesen unterhaltenen, nur der Geld-
mäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten anlage dienenden Guthaben, die spätestens in
11
insbesondere V./ arengeschtifter1;. über die handels- drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetra-
übliche Frist hinaus; gener Genossenschaften an ihre Zentralkassen,
von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewä.hrdet·· Zentralkassen. und Girozentralen an ihre Zentral-
stungen eines Kredi.tinsfüuts für andere,: kredLUnsHtute können später fällig gestellt sein;
5. die Verpflichtung„ für die füh.!Hung entgeltlich 3. von anderen. KrediUnstHuten angekaufte Wech-
übertragener Geldforderung,~n einzustehen oder sel" d[e von e[nem Kreditinstitut angenommen,
sie auf Verlangen des Erwe[hers zurückzuerwer- Indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt
ben;; sind,, etrre LaufzeH von höchstens drei Monaten
6. Beteiligungen eines KreditinsW,1ls an dem Unter- haben und am Geldmar.kt üblicherweise gehan-
nehmen eines Kreditnehmers; als Bete.iHgung gilt delt werden,
jeder Besitz dc.5 KrediUnstiluts an Aktien,, Kuxen 4 . abgeschrtebetu~ E<:redLte
oder Geschäftsanteilen des Unternehmens,, wenn
er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nenn- (2)1 Dle §~· U, I4, I5 Abs„ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11
kapital„ Zahl der Kuxe Sunune der Kapit,al-
11
und§ 16 Nr. 7- bls 9 sm1vie die §§ 17 und 18 gelten
anteile) erreicht,, ohne da.ll, ,es ,i:Jr.r,;J die Dauer des nEdü für
Besitzes ankornmt
L KredLtc~ (far LL1- § rn Abs„ 2 Nr. 4 und 5 genannten
Zugunsten des Kredihns!.ituts l:1Je·,t,0hende Sicher- Kredifö:1sfüu.te„ dle tm Rahmen der gesetzlichen
heiten sowie Guthaben des. Knx1Hnehmers bet dem oder satzu.ngsmäfügen Vorschriften entweder im
Kreditinstitut bleiben außer Betr,1cht RealkredLtgeschäft oder an juristische Personen
(2) Im Sinne d'E'r §§ 13 bii''> I:C:i ig~'ller1 aLs e~n. Kre- des öffenfüchen · Rechts gewährt werden, wenn
ditnehrner sLe frühesterrs Vler Jahre nach der Entstehung
rückzahlbar s~nd. oder · einer regelmäßigen Til-
l. alle Unternehmen,. die dem:,cdJJ,(•[l Konzern ,1n.ge- gung unterUegen., cHe si.ch über mindestens vier
hören oder durch Vertr,ä9,0 verbunden sü1.d,. cHe Jahre erstrnckt:-
vorsehen„ daß die L(•itun~r de:;; einen Unterneh-
mens einen1. anderen Unternehmen unterstellt 2, Kredlte voCT. Hypothekenbanken, die den Erfor-
wird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet demisserr der §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-
ist„ seinen ganzen Gev\finn an etn anderes Unter- gesetzes errtsprechenr sow.ie die in § 1 Nr. 2 des /
nehmen abzuführen.: Hypotheket1bankgesetzes bezeichneten Darleheni
2. Personenhandelsgesellschafü=:r1 u.nd üwe pec-sön.- 3 . Krec.Hte von. Schlffspfandbriefbanken, die den Er-
Hch haftenden GeseHschaftec fordernLsserr der §§ 10 und 11 des Schiffsbank-
gesetzes entsprechen,:
3. Personen und Unternehmen,, for deren Rechnung
Kredit aufgenommen wird,, nüt demjenigen,, der 4 . Kredtte aci.derer Krediünsfüute" die entweder im
den Kredit im eigenen Namen aufnimmt, Realkred(tgeschäft entsprechend den Erfordernis-
serr der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothe-
Hält ein Krediitinshtult als Treuhänd er d(e .Mehrhect
1
kenbankgesetzes oder an inländische Körper-
der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft,. schaften des öffentHchen Rechts gewährt werden,
die ihr Vermögen ausschließhch. in inlän.dl.schect wenn ste frühestens vier Jahre nach der Entste-
Grundstücken anlegt,, und gewährt das KrediUn.stI- hung rückza.hlbar sind oder einer regelmäßigen
tut dieser GeseHschaft Gelddadehen zur Zwischen- Tilgung un.terllegen. dte sich über mindestens
finanzierung des Erwerbs Qder der Bebauung der vEer Jahre erstreckt
Grundstücke., so gilt insoweict die GeseHsrchaH bei
der Einhaltung der Grenze de3 ~ 13 Abs,. 4 ntrht a.ls (3) § 14 gLLt tücht fur Kredite im Realkredit-
ein Unternehmen inn. Sinne d,,:o:s S,1fcl!~·s 1 Nr . L geschäft, d~e frlih.estens vier Jahre nach der Entste-
(3) Bei dem entgeltlichen Envit~rb von Geldforde•-
hung rückzab.föar sEri.d oder einer regelmäßigen Til-
rungen nach Absatz: 1 Nr . 1 ist der Veräußerer der gung unterliegen,. füe sich über mindestens vier
Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 h~:s 1
J,ah.re erstrc=i:ckt, v,.renn d~e Kredite
18 anzusehen, wenn E!r für die Erfüllung der über- a. von VersLcheruo.gsuntemehmen gewährt werden
tragenen Forderung einzustehen oder sie au[ Ver•- und derr Vorschriften des § 54 a Abs. 2 Nr. 1
1,angen des Erwerbers zurück·zuervverben hat,: ccn1- Bw:::hstabe a oder b des Gesetzes über die Beauf-
dernfaUs ist der Schuldner der Verhindhchkert als s[chhgung der prLvaten Versicherungsunterneh-
Kreditnehmer anzusehen. mmtgen en.t:-;prnd1en.;:
2 . vol'.l Sozlalverstcherungsträgern oder der Bundes-
~ 21/)J cn1stalt f i1r Arbe[t gewährt werden.
Ausnahme[ll.
(4) § U gllt [Hcht für Kredite, soweit sie vom
( 1) Die §§ t3 bis 18 geHen nicht Eu,r Bund, von einem Sondervermögen des Bundes,
1. Kredite,, die dem Bund,, eine1Jr.1 Sondervermögen einem Landr etner Gemelnde oder einem Gemeinde-
des Bundes,, einem Land, einer Gemeinde oder verband verbürgt oder von diesen in anderer Weise
einem Gemeindeverband g(~währt werden;: ges~chert sind
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Sparverkehr 4. Zinsen, Provisionen und Werbung
§ 21 § 23
Spareinlagen (1) Durch Rechtsverordnung können Anordnun-
gen für die Kreditinstitute über die Bedingungen er-
(1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfer- lassen werd~n, zu denen Kredite gewährt und Ein-
tigung einer Urkunde, insbesondere eines Spar- lagen entgegengenommen werden dürfen. Die An-
buches, als solche gekennzeichnet sind. ordnungen sollen für die Zinsen und Provisionen,
(2) Als Spareinlagen dürfen nur Geldbeträge an- die im Zusammenhang mit der Gewährung von Kre-
genommen werden, die der Ansammlung oder diten oder der Entgegennahme von Einlagen be-
Anlage von Vermögen dienen; Geldbeträge, die zur rechnet werden, Grenzen festsetzen; diese sind so
Verwendung im Geschäftsbetrieb oder für den Zah- zu bemessen, daß die kreditpolitischen Maßnahmen
lungsverkehr bestimmt sind, erfüllen diese Voraus- der Deutschen Bundesbank unterstützt werden und
setzungen nicht. Geldbeträge, die von vornherein die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes gewahrt
befristet angenommen werden, gelten nicht als bleibt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
Spareinlage. eine der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ange-
messene Kreditversorgung gesichert und die Spar-
(3) Geldbeträge von juristischen Personen und tätigkeit gefördert wird. Die Rechtsverordnungen
Personenhandelsgesellschaften dürfen nur dann als werden vom Bundesminister der Finanzen im Be-
Spareinlage ,angenommen werden, wenn die nehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen.
Voraussetzungen des Absatzes 2 dargetan sind. Dies Der Bundesminister der Finanzen kann diese Er-
gilt nicht für Geldbeträge von Einrichtungen, die mächtigung auf das Bundesaufsichtsamt mit der
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des
Zwecken dienen. Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergehen.
(4) Urkunden über Sparkonten dürfen ohne Ein-
lage nicht ausgegeben werden. Die Urkunde ist dem (2) Absatz 1 findet auf Bauspareinlagen und auf
Einleger auszuhändigen; sie darf nur in Ausnahme- von Bausparkassen gewährte Kredite keine Anwen-
fällen bei dem Kreditinstitut hinterlegt werden. dung.
Verfügungen über Spareinlagen dürfen nicht durch
Uberweisung oder Scheck und nur gegen Vorle- (3) Um Mißständen bei der Werbung der Kredit-
gung der Urkunde zugelassen werden. Bei voller institute zu begegnen, kann das Bundes,aufsichtsamt
Rückzahlung der Einlage ist die Urkunde zurückzu- bestimmte Arten der Werbung untersagen.
fordern.
(4) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach
§ 22 Absatz 1 und vor allgemeinen Maßnahmen nach
Kündigung und Rückzahlung Absatz 3 sind die Spitzenverbände der Kreditinsti-
tute und, soweit sich die Rechtsverordnung auf die
(1) Die Kündigungsfrist für Spareinl,agen beträgt Habenzinsen bezieht oder eine allgemeine Maß-
drei Monate (gesetzliche Kündigungsfrist). Von nahme nach Absatz 3 getroffen wird, auch die Deut-
Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist kön- sche Bundespost zu hören.
nen ohne Kündigung bis zu zweitausend Deutsche
Mark für jedes Sparkonto innerhalb von dreißig
Zinstagen zurückgefordert werden. 5. Besondere Pflichten der
Kreditinstitute und der Geschäftsleiter
(2) Für Spareinlagen kann eine längere Kündi-
gungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden; sie
muß mindestens sechs Monate betragen. In diesem § 24
Fall ist die Kündigung frühestens sechs Monate Anzeigen
nach der Einzahlung der Spareinlage zulässig.
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesauf-
(3) Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzei- sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-
tig zurückgez,ahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag lich anzuzeigen
als Vorschuß zu verzinsen. Die Sollzinsen müssen 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Er-
die zu vergütenden Habenzinsen um mindestens ein mächtigung einer Person zur Einzelvertretung
Viertel übersteigen. Die Berechnung von Vorschuß- des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäfts-
zinsen kann im Falle einer wirtschaftlichen Notlage
bereich unter Angabe der Tatsachen, die für die
des Berechtigten unterbleiben.
Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fach-
(4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinla- lichen Eignung wesentlich sind,
gen ist durch Aushang im Kassenraum ersichtlich 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
zu machen. Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
§ 22 a
Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäfts-
bereich,
Bauspareinlagen
3. die Ubernahme und die Aufgabe einer Beteili-
Auf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22 gung an einem anderen Unternehmen sowie Ver-
keine Anwendung. änderungen in der Höhe der Beteiligung; als Be-
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976 1131
teiligung gilt jeder ßesilz des Kreditinstituts an § 25 a
Akti.en, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unter- Aufstellung und V ~röHentlichung
nehmens, wenn er zehn vom Hundert des Kapi- von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
tals (Nennk apital Zahl der Kuxe, Summe der
1
1
Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform
Kapitalanteile) übersteigti Veränderungen dieser
der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft
Beteiligungen sind erst anzuzeigen, wenn sie
auf Aktien oder der Genossenschaft betrieben wer-
über fünf vom ·Hundert des Kapitals hinaus- den oder die keine. öffentlich-rechtlichen Sparkas- ·
gehen, sen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht be- Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungs-
reits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich legung von bestimmten Unternehmen und Konzer-
ist, und die Änderung der Firma, des Gesell- nen vom 15. August 1969 (BundesgesetzbL I S. 1189,;
schaftsvertrages oder der Satzung, 1970 I S. 1113), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom desgesetzbl. I S. 469), auch dann anzuwenden, wenn
Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalver- das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1
änderungen, die in öffentliche RE~gister eingetm- Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kredit-
gen werden müssen, sowie bei Kreditinstituten in instituten von nur örtlicher Bedeutung kann das
der Rechtsform einer Personenhandelsgesell- Bundesaufsichts,amt auf Antrag widerruflich gestat-
schaft und bei stillen Gesellschaften die Kündi- ten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der ört-
gung der Gesellschaft und die Rückz,ahlung der lichen Presse veröffentlichen.
Gesellschaftereinlagen,
§ 26
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und
7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
Prüfungsberichten ·
einer Zweigstelle,
(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes 11
anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kür-
9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens zere Frist vorgesehen ist 1 in den ersten drei Mona-
von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind. ten des Geschäftsjahres für das vergangene Ge-
schäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und
(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und
einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat den aufgestellten sowie später den festgestellten
es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, soweit
Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen. ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsiamt
und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüg-
(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat lich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern. Sofern der
desbank unverzüglich anzuzeigen Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit
dem Prüfungsvermerk versehen sein. Der Bericht
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätig- über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungs-
keit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- bericht) ist gleichfolls einzureichen; Kreditinstitute,
oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kre- die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
ditinstituts oder eines anderen Unternehmens angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
und kassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben
2. die Ubernahme und die Aufgabe einer Beteili- den Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-
gung an einem Unternehmen sowie Veränderun- reichen.
gen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungs-
Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. einrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute
eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat_ der
Prüf er den Bericht über diese Prüfung dem Bundes-
§ 25 aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unver-
Monatsausweise züglich einzureichen.
(1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach
Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundes- 5 a. Besondere Vorschriften für Kreditinstitute
bank Monatsausweise einzureichen. Werden nach in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
monatliche BHanzstatistiken durchgeführt, so gelten
die hierzu einzureichenden Meldungen auch als § 26 a
Monatsausweise nach Satz 1.
Wertansätze in der Jahresbilanz
(2) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monats- (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
ausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundes- schaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, kön-
aufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiter- nen Forderungen und Wertpapiere des Umlaufver-
leitung bestimmter Monatsausweise verzichten. mögens mit einem niedrigeren als dem nach § 155
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
des Aktiengesetzes vorgeschriebenen oder zugelas- (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
senen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma,
kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen der offenen Handelsgesellschaft, der Kommandit-
die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der gesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter
Kreditinstitute notwendig ist. Haftung sind die §§ 162 und 270 Abs. 1 und 3 des
Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, brau- (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
chen im Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetrage-
Abs. 2 des Aktiengesetzes nicht zu machen. nen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64 a
und 64 b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
§ 26 b Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167,
173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256
Bewertungsverstöße Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend
(1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvor- anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung
schriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesell- des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossen-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, schaftsregister einzureichen.
die Kreditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktiv-
posten zu einem höheren Wert oder Passivposten § 28
mit einem niedrigeren Betrag als nach den §§ 153
Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
bis 156 des Aktiengesetzes zulässig angesetzt wor-
den sind. (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesauf-
sichtsamt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüg-
(2) Sonderprüfer nach den §§ 258 und 259 des
lich nach der Bestellung anzuzeigen. Das Bundes-
Aktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und
aufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zu-
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinsti-
gang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prü-
tute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob
fers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
l. Posten, ausgenommen die in § 26 a Abs. 1 ge- fungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfech-
nannten Posten, nicht unwesentlich unterbewer- tungsklage hiergegen haben keine aufschiebende
tet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind, Wirkung.
2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufver- (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinsti-
mögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt tuts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen
sind, als nach § 26 a Abs. 1 zulässig ist, oder Prüfer zu bestellen, wenn
3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unver-
Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht oder nicht voll- züglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet
ständig enthält und der Vorstand in der Haupt- wird;
versammlung die fehlenden Angaben, obwohl
2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung
nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat
eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht
und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift
unverzüglich nachkommt;
verlangt worden ist.
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungs-
auftr,ages abgelehnt hat, weggefallen ist oder
6. Prüfung des Jahresabschlusses am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhin-
und Depotprüfung dert ist und das Kreditinstitut nicht unverzüglich
einen anderen Prüfer bestellt hat.
§ 27 Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
Prüfung des Jahresabschlusses § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Das
Registergericht kann auf Antrag des Bundesauf-
(1) Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst sichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer ab-
Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbe- berufen.
ziehung der Buchführung und des Geschäftsberich-
tes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-
einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genos- institute, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-
senschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen verband ,angeschlossen sind oder durch die Prü-
eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie geprüft werden.
nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer § 29
kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum
Besondere Pflichten des Prüfers
Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Ge-
schäftsjahres vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist (1) Bei der Prüfµng des Jahresabschlusses nach
nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Ver-
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der hältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzu-
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, stellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten
deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6,
nicht übersteigt. § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 sowie den
Nr. 49 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976 1133
§§ 16 und 24 und die Verpflichtungen nach § 18 er- Der Bundesminister der Finanzen kann diese Er-
füllt hat; das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht mächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der Rechts-
form einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kredit-
nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahres- institute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13
abschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prü- Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis
fung nach § 53 des Gesetzes betreff end die Erwerbs- 11 und Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
und Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüf er im sowie den §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies
Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 be- aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der
zeichneten Anzeigepflichten und die Verpflichtun- Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte,
gen nach § 18 erfüllt worden sind. angezeigt ist.
(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tat-
sachen bekannt, welche die Einschränkung oder Dritter Abschnitt
Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, Vorschriften über die Beaufsichtigung
den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder der Kreditinstitute -
seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen kön-
nen oder die schwerwiegende Verstöße der Ge-
schäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesell- 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
schaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unver-
züglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen § 32
Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bun-
Erlaubnis
desaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank
hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu er- (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
läutern und sonstige bei der Prüfung bekannt ge- Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
wordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord- Umfang betreiben will, bedarf der schriftlichen Er-
nungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kre- laubnis des Bundesaufsichtsamtes.
ditinstituts sprechen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis
§ 30 unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit
Depotprüfung diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte
(1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft beschränken.
oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Ge-
schäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (De- (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben
potprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Ein- des Einlagengeschäftes hat das Bundesaufsichtsamt
haltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mit- den für das Kreditinstitut in Betracht kommenden
teilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Verband zu hören.
Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts § 33
durch Kreditinstitute zu erstrecken.
Versagung der Erlaubnis
(2) Das Bundesaufsichtsamt erläßt nähere Bestim-
mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depot- (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,
prüfung. Die Depotprüfer werden vom Bundesauf- 1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
sichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur Be- Mittel, insbesondere ein ausreichendes haftendes
stellung der Depotprüf er in Einzelfällen auf die Eigenkapital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Deutsche Bundesbank übertragen. nicht zur Verfügung stehen;
2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
7. Befreiungen daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig
§ 31 ist;
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts- daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1
verordnung bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des
Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung
1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von hat und auch nicht eine andere Person nach § 1
Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige be- Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeich-
stimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 net wird;
Abs. 1, § 14 Abs. 1, den§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1,
4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei
2, 4, 5 und 9 sowie Arten oder Gruppen von
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich
Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung
für das Kreditinstitut tätig sind.
von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn
die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; (2) Die fachliche Eignung für die Leitung eines
2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn
Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kre-
und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigen- ditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäfts-
art des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. art nachgewiesen wird.
liJ4 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976, Ted I
§ :H Geschäftsleitern verlangen,, auf deren Person sich
SteHvPrlrehmg und ForHütuung bei TodesiaU die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die
Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts
1(1) § 4!) der Gr:werbeordnung findet auf Kredit-
gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten
institute keine Anwendun<J.
haben,, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform
(2) N·ach derrn Tode des [nhabers der Erlaubnis einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern
darf das KredHinc;titut ohne Erlaubnis für die Erben auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
bis zur Dduc·r ei.ne.s Jahre::.; durch zwei Stellvertreter
{2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung
fort9eführt vrerdPn. Sind diese nicht zuverlässig
eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser
oder haben s~e nicht die erforderhch,e fachliche
vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun-
Eignung, so kann das Bund,(•sa.ufsicMsamt die Fort-
gen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung er-
führung der Geschäfte urd.ersr1uen. Die Stellvertre-
lassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
ter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestel-
des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz
len; sie gelten als Gesch~insieiter. Das Bundes-
Verwarnung durch das Bundesaufsichts amt dieses
1
aufsichtsamt kJnn die Frist ndch. Satl 1 aus beson-
Verhalten fortsetzt.
deren Gründen vPr1ctnqern.
§ 37
§ Jij; Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Erlöschen und Rücknahme der Erlaubnis V\ferden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erfor-
derliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene
(1) Die Edaubnis erhsdü. -vvenn von ihr nicht Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichts•-
innerhalb eines Jahres seiJ ihrer Erteilung Ge- amt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittel-
brauch gemacht wird . bar einschreiten.,
{2} Das Bufüksauhid1l.~amt ka.nn die Erlaubnis § 38
zurücknehmen., Folgen der Rücknahme und des Erlöschens
L wenn sie durch unrichtiige oder unvollständige der Erlaubnis
Angaben, durch Täuschung,, Drohung oder durch (1) Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis
sonstige unlautere Mittel erwicrkt worden ist;: zurück oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei
2. wenn der Geschi:iHsbe1.riP.b„ auf den sich die Er- juristischen Personen und Personenhandelsgesell-
laubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausge- schaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzu-
übt worden ist; wickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auf-
lösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzu-
3. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben wird; teilen und von diesem in das Handels- oder Genos-
senschaftsregister einzutragen. Für die Abwicklung
4. wenn ihm Tatsachen hPkannt ·werden, die die kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine V\Teisun-
Versagung der Erlaubnis nach gen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag
a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen,
b) § 33 Abs. 1 Nr. 4 wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen
rechtfcrti.gT•n würden;; keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung
bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts
5. wenn Gefahr für die Erfullung der Verpflichtun-
findet die sofortige Beschwerde statt
gen eirn~s Kreditinstituts gegenüber seinen Gläu-
bigem, insbesondere für die Sicherheit der ihm (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme
anvertrauten Vermögenswerte besteht und die oder das Erlöschen der Erlaubnis öffentlich be-
Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach kanntmachen.
diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine (3) Absatz 1 gilt ni.cht für juristische Personen
Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts,
anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach 2. Schutz der Bezeichnungen
§ 10 Abs. 5 maßgebenden haftenden Eigen- ,,Bank" und „Sparkasse"
kapitals oder
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr § 39
als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 5 Bezeichnungen „Bank" und „Bankier"
maßgebenden haftenden Eigenkapitals in min-
destens drei aufeinanderfolgenden Geschäfts- (1) Die Bezeichnung „Bank", ,,Bankier" oder eine
jahren. Bezeichnung, in der das Wort „Bank" oder „Ban-
kier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz
(3) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b gilt nicht für Kre- nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz
ditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrie- zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
ben werden. oder zu Werbezwecken nur führen
§ 36
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 be-
Abberufung von Geschäftsleitern sitzen;
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a 2, andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten di.ese.s
und Nr. 5 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis-
Erlaubnis zurückzunehmen, die Abberufung von herigen Vorschriften befugt geführt haben.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976 1135
(2) Die Bezeichnung „ Volksbank" oder eine Be- Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen
zeichnung, in der das Wort „Volksbank" enthalten zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie
ist, dürfen nur Kredilinstitute neu aufnehmen, die in § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
betrieben werden und einem Prüfungsverband ange- Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Ge-
hören. brauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten;
der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 ge- § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
nannten Bezeichnungen nicht geführt werden dür- freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
fen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kre-
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Ver-
ditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Füh-
fahren des Registergerichts, die sich auf die Eintra-
rung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.
gung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder
der Firma von Kreditinstituten beziehen, Anträge zu
§ 40 stellen und die nach dem Gesetz über die Angele-
Bezeichnung „Sparkasse" genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässi-
gen Rechtsmittel einzulegen.
(1) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Be-
zeichnung, in der das Wort „Sparkasse" enthalten
ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur
Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe- 3. Auskünfte und Prüfungen
zwecken nur führen
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaub- § 44
nis nach § 32 besitzen; (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses 1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis- ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsange-
herigen Vorschriften befugt geführt haben. legenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und
Schriften zu verlangen und auch ohne besonde-
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes
ren Anlaß Prüfungen vorzunehmen; die Bedien-
über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bun-
steten des Bundesaufsichtsamtes können hierzu
desgesetzbl. I S. 2097), zuletzt geändert durch das
die Geschäftsräume des Kreditinstituts betreten;
Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-
Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I
zes wird insoweit eingeschränkt;
S. 725), dürfen die Bezeichnung „Bausparkasse",
eingetragene Genossenschaften, die einem Prü- 2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juri-
fungsverband angehören, die Bezeichnung „Spar- stischen Person zu den Hauptversammlungen,
und Darlehnskasse" führen. Generalversammlungen oder Gesellschafterver-
sammlungen sowie zu den Sitzungen der Auf-
sichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese
§ 41
können das Wort ergreifen;
Ausnahmen
3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juri-
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, stischen Person die Einberufung der in Num-
die die Worte „Bank", ,,Bankier" oder „Sp arkasse"
1
mer 2 bezeichneten Versammlungen, die Anbe-
in einem Zusammenhang führen, der den Anschein raumung von Sitzungen der Verwaltungs- und
ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von
Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen;
§ 42 in diesem Falle stehen ihm die in Nummer 2 ge-
nannten Befugnisse auch für die Sitzungen der
Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes Verwaltungsorgane zu.
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifels-
fällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über
§§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung
Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht der Bücher und Schriften auch von einem Unterneh-
mitzuteilen. men verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3
§ 43 verbotene Geschäfte betreibt.
Registervorschriften
(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 stehen
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bank- auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und
geschäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintra- Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die
gungen in öffentliche Register nur vorgenommen Befugnis, von den Kreditinstituten und den Mitglie-
werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis dern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäfts-
nachgewiesen ist. angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen und Schriften zu verlangen, steht auch der Deut-
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 schen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Ge-
bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die setz tätig wird.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflic~- Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinsti-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- tut ermöglichen, können für die Dauer der Untersa-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der gung nicht ausgeübt werden.
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Fällen, in denen die erforderlichen gesetzlichen
Gesetz üher Ordnungswidrigkeiten aussetzen Vertreter fehlen, oder bei Kreditinstituten, die von
würde. einem Einzelkaufmann betrieben werden, der Inha-
ber · weggefallen oder verhindert ist, auf Antrag
eines Beteiligten das Gericht eine vertretungsbe-
rechtigte Person bestellen kann, steht unter den
4. M.aßnahmen in hesonderen Fällen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das An-
tragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt zu,
§ 45
§ 46 a
Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital
oder unzureichender Liquidität Maßnahmen bei Konkursgefahr,
Bestellung vertretungsbefugter Personen
(1) bei einem Kreditinstitut
1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderun- (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs.
gen des § 10 Abs. 1 Satz l oder Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur
Vermeidung des Konkurses vorübergehend
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderun-
gen des § 11 Satz 1, 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das
Kreditinstitut erlassen,
so k,ann das Bundesaufsichtsarnt Entnahmen durch
die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung 2. die Schließung des Kreditinstituts für den Ver-
von Gewinnen und die Gevvührung von Krediten: kehr mit der Kundschaft anordnen,
(§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur
des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt Tilgung von Schulden gegenüber dem Kredit-
dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die
Mittel in Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kre-
Beteiligungen anzulegen. ditinstitute übernimmt es, die Berechtigten in
vollem Umfang zu befriedigen. Die Sicherungs-
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1
einrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das
davon abhängig machen, daß eingehende Zah-
Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer
lungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schul-
vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist be-
den gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind,,
hoben hat Beschlüsse über die Gewinnausschüt-
von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräuße-
tung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
rungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vor-
nach Absatz 1 \lvidersprechen.
handenen Vermögen des Kreditinstituts zugun-
sten der Sicherungseinrichtung getrennt gehalten
§46 und verwaltet werden.
Maßnahmen bei Gefahr Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräuße-
rungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Ver-
im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte ab-
pflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen
wickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit
anvertrauten Vermögenswerte, so kann das Bundes-
die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kre-
aufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einst-
ditinstitute die zur Durchführung erforderlichen
weilige Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere
Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet,
Anweisungen für die Geschäftsführung des Kredit-
aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Ver-
instituts erlassen, die Annahme von Einlagen und
mögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies
die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten
zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erfor-
oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern die
derlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesauf-
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder be-
sichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom
schrlinken und Aufsichtspersonen bestellen. Bei
Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1
Kreditinstituten., die in anderer Rechtsform als der
Nr. 1 zulassen, wenn und soweit dies für die Durch-
eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Ge-
führung der Verwaltung des Kreditinstituts notwen-
schäftsleiter., denen die Ausübung ihrer Tätigkeit
dig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern,
untersagt worden ist, für die Dauer der Untersa-
sind Zwangsvollstreckungen, Arre.ste und einstwei-
gung von der Geschäftsführung und Vertretung des
lige Verfügungen in das Vermögen des Kreditinsti-
Kreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche
tuts nicht zulässig.
aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestim-
mungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gel- (2) Sind bei Kreditinstituten, die in an~erer
ten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betneben
Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer werden, Maßnahmen n,ach Absatz 1 Satz 1 angeord-
Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über net und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
N:r. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn den 5. Mai ]976
11
U37
Tätigkeit tmtersa~Jl wortit>n so hat das Gericht des
11
vertretungsbefugte Person bestem haben und dieser
Sitzes des Kreditinstituts auf Antrag des Bundes- Person, soweit erforder]ich,, eine Erlaubnis nach
aufsichtsamtes die e:rforderhchen geschäftsfüh- § 32 erteilt v.mrden ist
rungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestel- (1) D:i.e Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische
len, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Personen des öffenfüchen Rechts,
Kreditinstituts befugte Personen infolge der Unter-
sagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl
vorhanden sind. Die BesteHung oder Abberufung H6b
von vertretungsbefugten Personen dmch das Ge- KolJ]kursa.nt.rag
:rkht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlö- Wüd ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt
schen ihres Amtes ·werden bei Kreditinstituten, die Oberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter
1
fo ein öffentliches Register eingetragen sind, von dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzei-
Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten gen. Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechts-
Personen haben ihre NamensunterschrHten zur Auf- vorschriften verpflichtet sindl, bei Zahlungsunfähig-
1
bewahrung beim Geiicht zu zeichnen. Solange die keit oder Uberschuldung die Konkurseröffnung zu
Voraussetzungen nach Satz 1 vodiegen können die
11
beantr agen, tritt an die SteBe der Antragspflicht die
1
nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Anzeigepflicht nach Satz 1. Der Antrag auf Kon-
Personen oder Organe für Recht, qeschäftsführungs- kurseröffnung über das Vermögen des Kreditinsti-
un<l vertretungsbefugte PNsonen zu besteUen, nicht tuts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt
a.usüben. werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des
{3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Ge- Bundesaufsichtsamtes: z.u entsprechen; § 46 der Ver-
richt bestellten Person bestimmt sich nach der Ver- gleichsordnung und § 107 Abs. 1 der Konkurs-
tretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen ordnung b]eiben 1!..:nberührt Der Eröffnungsbesch]uß
Stelle die Person bestem worden ist. Ihre Ge- ist unanfechtbar.
schäftsfühnrngsbefugnis ist, wenn sie nkht durch § 46 C
die dafür zuständigen Organe des Kreditinstituts er-
Berechnung von firilsten
weitert wird, auf die Durchführnng von Maßnahmen
beschränkt, die zur Vermeidung des Konkurses und Die nach § 3] ::-Jr. '.:\ den §§ 32r 33 und 55 Nr. 3 so-
zum Schutz der Gläubiger erforderhch sind. wie § 183 Abs . 2 der Konkursordnung und nach
§ 342 des: Handelsgesetzbuches vom Tage der Kon-
(4) Die geschäftsfühnmgs- und verlretungsbe- kurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 der Ver-
fugte Person, die durch das Gericht bestellt ,,.rorden gleichsordnung vmn Tage der Eröffnung des Ver-
jst, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer gleichsverfahrens zu berechnenden Fristen sind
Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das vom Tage des Erlasses einer \faßnahme nach § 46 a
Gericht des Sitzes des Kreditinstituts setzt auf An- Abs. 1 an zu berechnen.
trag der durch das Gericht bestenten geschäftsfüh-
rungs- und vertretungsbefugten Person die Aus-
]agen und die Vergütung fest Die ,veitere Be-
§ 41
schwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräf- Mornloriium, Bll1lsteUung des Ball1lk-
tigen Entscheidung findet die ZwangsvoHstreckung undl Bö:rsemrerkebrs
nach der Zivilprozeßordnung stau. 11) S]nd wütschaWiche Schwierigkeiten bei Kre-
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 cm- ditinstituten zu befürchten, die sch,Nen./\liegende Ge-
1
geordnet sind, kann eine geschäftsführnngs- und fahren für die Gesamh.1,1ütschaft, insbesondere den
vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsver-
bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf An- kehrs, erwaiten fossen,1 so kann die Bundesregie-
trag des Bundesaufsi.chtsamtes oder des Organs des rnng durch Rechtsverordnung
Kreditinstituts, das für den Ausschluß von Gesell- l. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Er-
schaftern von der Geschäftsführung und Vertretung füHung s~iner VerbindHchkeiten gewähren und
oder die Abberufung geschäftsführungs- oder ver- anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs
tretungsbefugter Personen zuständig ist, lmd nur Zwangsvollstreckungen, Arreste und einshveilige
dann ,abberufen werden, '"'enn ein wichtiger Grund Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das
vor hegt. Vergleichsverfahren oder der Konkurs über das
(6) Das Amt einer geschiiftsführungs- und vertre- Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;
lungsbefugten Person, die durch das Gerkht be- 2. anordnen, daß" die KredHinsbtute für de,n Verkehr
steUt worden ist, erhscht in jedem FaH,1 wenn die rn1it ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen
Maßnahmen nach Absatz. 1 Satz 1 und die Verfü- h]efüen und im Kundenverkehr Zahlungen und
!Jung aufgehoben werden,, mit der dem Geschäfts- Uberweisungen "\,veder leisten noch entgegenneh-
leiter, an dessen SleHe die Person bestem worden men dürfen, sie kann diese Anordnung auf Arten
ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt ,vorden oder Gruppen von Kreditinstituten s,owie auf
war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Bankgeschäfte beschränken;
aufgehoben worden, erHscht das Amt einer ge-
3. anordnen, daß die \Nertpapierbörsen vorüber-
schäftsführnngs- und vertretungsbefugten Person, gehend geschlossen b}efüe,n,
die durch das Gericht hestent worden ist, sobald die
nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die
Personen oder Organe eine 9eschäftsführungs- und Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(J) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach dert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die
Absc1tz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Ge-
Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für schäftsumfanges umgelegt. und vom Bundesauf-
Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürger- sichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-
lichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wech- Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere
sel-, Scheck- und Verfabrensrechts ergeben. über die Erhebung der Umlage und über die Beitrei-
bung bestimmt der Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung.
§ 48
Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidun-
gen auf Grund der §§ 32, 34, Abs. 2 und der §§ 35 bis
(l) Die Bundesn-~gienmg kann nach Anhörung der 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend
Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll
vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung
Wertpapierbörsc~n gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem
durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wie- Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens
deraufnahme des Zahlungs- und Uberweisungsver- richten.
kehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann
hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszah- (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depot-
lung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen prüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach
unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorüber- § 38 Abs. 2, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1
gehenden Schließung der Kreditinstitute angenom- vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung
men werden, dürfen solche Beschränkungen nicht einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem be-
angeordnet werden. troffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzu-
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 schießen.
erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie
nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate
nach ihrer Verkündung außer Kraft. Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, § 52
Kosten und Cebühren
Sonderaufsicht
§ 49 (1) Soweit Kreditinstitute einer anderen staat-
lichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der
Sofortige Vollziehbarkeit Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
(2) Die Zulassungs- und Aufsichtsrechte auf
nahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den
Grund des Hypothekenbankgesetzes und des
Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b und 5,
Schiffsbankgesetzes gehen auf das Bundesaufsichts-
der §§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und des § 46 b sowie bei
amt über.
einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 keine aufschie-
bende Wirkung. § 52 a
§ 50 Formblätter für den Jahresabschluß der
Kreditinstitute des öffentlichen Rechts
Zwangsmittel
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetz- Finanzen durch Rechtsverordnung für die Aufstel-
lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den lung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsge- öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und
setzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), andere Vorschriften für die Gliederung des Jahres-
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum abschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist,
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser
blatt I S. 469), durchsetzen. Es kann Zwangsmittel Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des
auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzu-
Personen des öffentlichen Rechts sind. gleichen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
§ 53
fünfzigtausend Deutsche Mark.
Zweigstellen ausländischer Unternehmen
§ 51 (1) Unterhält ein ausländisches Unternehmen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zweigstelle,
Kosten und Gebühren
die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kredit-
soweit sie nicht durch Gebühren oder durch beson- institut. Unterhält das ausländische Unternehmen
dere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gel-
Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hun- ten sie als ein Kreditinstitut.
Nr. 49 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976 1139
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinsti- (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
tute ist dieses Gesetz mi l folgender Maßgabe anzu- soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entge-
wenden: genstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-
1. Das ausli:indische Unternehmen hat mindestens ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Gel- haben.
tungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für § 53 a
den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Ge- Repräsentanzen ausländischer Unternehmen
schäftsführung und zur Vertretung de_s auslän-
dischen Unternehmens befugt sind. Solche Per- Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer
sonen gelten als Geschäftsleiter. Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch ein ausländisches Unternehmen, das Bank-
2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von geschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt
ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem und der Deut.sehen Bundesbank von dem Leiter der
Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des auslän- Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
dischen Unternehmens gesondert Buch zu führen
und Rechnung zu legen. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten Fünfter Abschnitt
insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der
jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unter-
nehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapi- § 54
tals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Be-
(1) Wer
triebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der
Uberschuß der Passivposten über die Aktivposten 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind,
(passiver Verrechnungssaldo) oder der Uber- oder
schuß der Akti_vposten über die Passivposten 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche
(aktiver Verrechnungssaldo) ist am Schluß der Erlaubnis betreibt,
Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert aus-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
zuweisen.
Geldstrafe bestraft.
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensüber-
sicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe
gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169,
§ 55
256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3
des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, (aufgehoben)
daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt
und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des § 56
Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des auslän- Ordnungswidrigkeiten
dischen Unternehmens für das gleiche Geschäfts-
jahr einzureichen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1
gilt die Summe der Beträge, die in dem Monats- Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht
ausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig er-
ausländischen Unternehmen zur Verfügung ge- teilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht recht-
stelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung zeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die
der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zwei-
ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines ter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Be-
etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Maß- fugnisse nicht duldet,
gebend für die Bemessung des haftenden Eigen- 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, eil'ler
kapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden ordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese
Zweigstelle des ausländischen Unternehmens be- ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver-
darf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann weist, zuwiderhandelt,
versagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des
der gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse nicht ge- § 23 Abs. 2, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1
rechtfertigt ist. Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 oder des § 46 Abs. 1
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kre- erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-
ditinstitut als juristische Person. delt,
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur An-
Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, zeige nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5
darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 oder 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter
der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausge- Halbsatz, den §§ 16, 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1
schlossen werden. oder § 53 a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
1140 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976„ TeH [
vollständiu nachkomrnl. oder in einer solchen § 62
Anzeige unrichtige Angaben macht; für die An-
UberleHungsbesUmmungen
zeigepflichten nach § 13 gilt dies nur insoweit,
als der Großkredit fünfundsiebzig vom Hundert (l) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens be-
des haftenden EigPnkapituls nicht übersteigt, stehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund
der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anord-
:). vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Ein-
nungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht
reichung von Monatsausweisen nach § 25 oder
Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen .
des Jahresabschlusses oder des Prüfungsberichts
Rechtsvorschriften, die für die geschäftl_iche Betäti-
nach § 26 oder der Pflicht zur Feststellung des
gung bestimmter Arten von Kreditinstituten weiter-
Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht,,
gehende Anforderungen steHen als dieses Gesetz,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach.-
bleiben unberührt.
kommt oder in einem Monatsausweis unrichtige
Angaben macht (2) Aufgaben und Befugnisse„ die in Rechtsvor-
schriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zu-
6. vorsätzlich oder f::1hrldssig den Vorschriften des
gewiesen sind„ gehen auf das Bundesaufsichtsamt
§ 12 Satz l über Anlagen in Grundbesitz, Schiffen
über.
und Beteiligungen, des § 13 Abs . 3 oder 4 über
Großkredite oder des § 18 über Kreditunterlagen (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Aner-
zu wider handel t 11
kennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünf-
7. den Vorschriften des § 2 i Abs . 4 Satz 1 oder 3 unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um-
über Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 stellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstel-
oder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt„ lungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie
für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wert-
8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter papierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungs-
eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das gesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unbe-
Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 rührt.
Abs. 1 Satz 2 fortsetzt
(4) Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn- Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betreiben, hin-
det werden. sichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die
;~•'1 sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begrün-
§ ,),
(aufgehoben) dete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren
Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut
§ 58 von vornherein vorgesehen war. Dies gilt nicht,
(aufgehol>Pn) wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Er-
§ 59 füllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum
Geldbußen gegen Kredfünstitute Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi- für die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Gold-
schen Person oder Personenhandelsgesellschaft diskontbank. Die Konversionskasse für deutsche
auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Auslandsschulden und die Deutsche Verrechnungs-
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- kasse sind nicht Kreditinstitute im Sinne dieses
tretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat Gesetzes.
oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
§ 63*}
§ 60
§ 64
Zuständige Verwaltungsbehörde
Berlin-Klausel
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord•
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
Sechster Abschnitt den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uberlei tungsgesetzes.
Dbergangs- und Schlußvorschriften
§ 65 **)
§ 61
Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute Inkrafttreten
Sowei.t ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. I be-
zeichneten Umfang betl'E:!iben durfte„ gilt die Erlaub- *J Nicht abgedruckt. Vollzogene Aufhebungen und Änderungen
andcr(;r Rechtsvorschriften,
nis nach § ]2 als erteilt.. Die in § 35 Abs. 1 genannte
**J § 6S betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
Frist beuinn! rnit dem Inkrafürr•!('n die-;es Gesetzes Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen
erqibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung be-
zu laufen. zeichneten Anderungsgesetzen.
Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976 1141
Verordnung
über Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver
Vom 27. April 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 16, (2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und
der §§ 9 und 16 Nr. 2 und des § 26 Abs. 2 des Geset- Vorratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entschei-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor- dung über die Freigabe oder den Verfall der Kau-
ganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz- tionen.
blatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des § 5
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einverneh-
Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen freige-
geben worden, die nicht in den Verantwortungs-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und
der Finanzen verordnet: bereich der Einfuhr- und Vorratsstelle oder der
Bundesfinanzverwaltung fallen, so ist die Kaution
§ erneut zu stellen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die § 6
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Werden Waren, die den in § 1 genannten Rechts-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die akten unterliegen, aus dem Geltungsbereich dieser
über die Verpflichtung zum Ankauf von Mager- Verordnung, ohne das Gebiet eines anderen Mit-
milchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das gliedstaates zu berühren, in Gebiete außerhalb des
zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, er- geographischen Gebietes der Gemeinschaft ver-
lassen worden sind. bracht, so ist der Nachweis hierüber durch das in
§ 2 § 2 Satz 3 genannte Kontrollexemplar zu erbringen.
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- In dem Kontrollexemplar sind
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die a) die Felder 101 und 103 auszufüllen,
Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr- und b) das Feld 102 nicht auszufüllen,
Vorratsstelle). Die Zuständigkeit anderer Stellen für c) in Feld 104 die nicht zutreffenden Bemerkun-
die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung gen zu streichen und
(EWG) Nr. 1067/74 des Rates vom 30. April 1974
d) in Feld 106 einzutragen:
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 120 S. 2) bleibt unberührt. Die Zuständigkeit ,,Kautionsfreigabe - Erzeugnisse ohne Erstat-
der Bundesfinanzverwaltung für die Behandlung des tung auszuführen (Verordnung [EWG] Nr. 677/76
in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission)".
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Für Lieferungen nach Satz 1 vor dem 10. Mai 1976
Nr. L 295 S. 14) genannten Kontrollexemplars bleibt können auch andere geeignete Unterlagen als Nach-
vorbehaltlich des § 7 unberührt. weis anerkannt werden.
§ 3 § 1
Soweit für die Gewährung von Beihilfen eine Für die Prüfung, ob Waren, für die in einem ande-
andere Stelle als die Einfuhr- und Vorratsstelle zu- ren Mitgliedstaat eine Kaution gestellt worden ist,
ständig ist, erteilt die Einfuhr- und Vorratsstelle auf einen Verarbeitungsgrad erreicht haben, der sicher-
Antrag eine Bescheinigung über die Stellung der stellt, daß sie nur zu einem bestimmten Zweck ver-
Kaution oder über den Ankauf und die Denaturie- wendet werden können, ist das für diese Waren in
rung von Magermilchpulver nach den in § 1 ge- einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontroll-
nannten Rechtsakten. exemplar der Einfuhr- und Vorratsstelle vorzulegen.
§ 4 § 8
(1) Soweit nach' den in § 1 genannten Rechtsakten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zu stellen sind, sind diese der Einfuhr- und Vorrats- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
stelle durch Hinterlegung einer Geldsumme zu Gun- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
sten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft tionen auch im Land Berlin.
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu lei-
sten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Uber-
§ 9
nahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser
Verordnung berechtigt sein und dort seinen Wohn- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. März
sitz oder eine Niederlassung haben. 1976 in Kraft.
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt de.r
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der RecMsvorschriH
- Ausgabe in deutsch.er Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsehruten für die Agrarwirtschaft
2. 4. 1rfi Verordnung (EWG) Nr . 771/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Ab.schöpfungen bei der Einfuhr von \V e i ß - und
Rohzucker 3,4, 76 L 90/9
2. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 772/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis v e .r -
a r b e ;, 1 u n ,g s e r z e u g n I s s e n zu erhebenden Abschöp-
f u ng-en 3.4, 16 L 90/10
'i 4. 16 Verordnung (E\\"CJ Nr. T/3/16 der Kommission zm Festset-
zung der auf Getreide, Mehle" Grobgrieß und
rein g r i e ß von \Veizen oder Roggen. anwendbaren Ab-
schöpfungen bet der Einfuhr 6,4, 76 L 91/1
5. 4. 7iJJ Verordnung (E\VG) Nr. TM/76 der Kommission zur Fes,tset-
:rnng der Prämien„ die den Abschöpfungen be.i der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 6.4. 76 L 91/3
5. 4. 16 Vernrdnung (EVVGJ Nr. T/1/76 der Kommission zur Einschrän-
kung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG)
Nr. 232/75 über den Verkauf von Butter zu herabgesetz-
t1.>n Prei:,en für die Hm-stellung von Backwaren und Speiseei::; 6,4,76 L 91/13
5. 4. 7G Verordnung (EWG) Nr. 718/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (E\A/G) Nr. 685/69 über Durchführungsbestim-
mungen fur die lnlerventionen auf dem Markt für Butte .r
und Rahm 6,4. 76 L 91/14
5. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 779/76 der Kommission zur Aufhebung
d0r Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Spanien 6.4. 76 L 91/15
5. 4. 1 0
1
Verordnung (EWGJ Nr. 780/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von V1l e i ß - und
Rohzucker 6.4. 76 L 91/16
5. 4 . 16 Verordnung (EWG) Nr. 781/76 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von \l\(ei,z.en oder Roggen anzuwendenden ErstaHun-
gern 6,4. 76 L 91/U
6. 4. 76 Verordnung (EWGy Nr. 782/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von VVeizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 4, 76 L 92/1
6. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr . 783/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prä.mien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G c t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 7. 4. 76 L 92/3
IG. 4. 16 Verordnung (E\VGJ Nr.. 784/76 der Kommission zu.r Fe;;tset-
zung der durchschni.ttlichen Erzeugerpreise für VI/ein 7.4, 76 L 92/5
6. 4. 715 Verordnung (EWGJ Nr. 785/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWGJ Nr. 221/72 betreffend den Ubernahfilie-
sl.ichtag für Interventionsrindfleisch, .auf das die Tole-
ranzgrenze für aus der Lagerung herrührende Mengenverluste
anwendbar ist 7, 4. 76 L 92/1
6. ,t 16 Verordnung (EWG) Nr. 786/76 der Kommission zur Aufhebung
der mit Verordnung (EWG) Nr. 3276/75 eröffneten Ausschrei-
bung der Abschöp1 ung und/ oder der Erstattung für die Aus-
fuhr von H a r t w e i z e n nach den Ländern der Zonen I.,
V, VI und der Iberi:;chen Halbinsel 7,4, 76 L 92/8
6. 4. 16 Verordnung (E\VG) Nr. 787/76 der Kommission über die Aus-
schrejbung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i l c h pul ver an Indien im Rahmen der NahrungsmiUel-
hUfe an das WeJlcernährungsprogramm 1. 4. 76 L 92/9
NL 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn" den 5. Mai 1976 1143
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutun1 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 4. 16 Verordnung 11EWG) Nr. 788/76 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten lür die Lieferung von Mager -
m i l c h p u ] v er iHli die UNRvVA im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 1, 4.16 L 92/11
6. 4. 16 ·voordnung (E\l\7G} :!\'r. 789/76 der Kommission über die Ver-
~orgung in Italien ansässiger Unternehmen mit Mager -
m i 1 c h p u ] , e r aus öffentlicher Lagerhaltung, das zur Ver-
\vc ntlun9 go11j~iß du Vl,rnrdmmg (EWG) Nr. 563/76 bestimmt
i~ l 7, 4, 16 L 92/15
6. 4. 76 \hrordnung tE\VG) 1,'.r, 7~H /?6 der Kommission zur Festset-
:zung der Abc;( höplu11gen hei c]er Einfuhr von VV e i ß - und
Rohzucker 7, 4, 76 L 92120
t. ,t 76 Vcrordrnmq IEVv'G) '.\'.r. 792/76 der Kommission zur Anderung
der bc·i der E1nhlhr von G e t r e i d e - und R e i s ver -
a r b e t u n !J s r r z f, u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
iungen 7, 4. 76 L 92/21
6, 4. ?6 Verordnun~J (E\.VCl :'.\lr. 793/76 des Rates zur Andernng der
Vc~rordnung tE\VC)1 :'.\Jr. W3!i/72 über eine gemeinsame Markt-
\,rganisat:on fur Obst untl Gemüse sowie der Verordnung
11EvVG} Nr. 25U/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung
der Erz.eugun9 und V1crmarkhmg von Z i t r u s f r ü c h t e n
tlcr Cemeinschuft 8,4, 76 L 93/1
6. 4. ?6 Voordnung; (E\VC). Nr. 794/76 des Rates zur Festlegung neuer
Maßnahnwn zur Sütlierung der Obst erze u g u n g in der
C,emeinschaf t 8. 4, 16 1 93/3
6. 4. 76 Vcrnrdmmg (E\VC). ~<r. 795/76 des Rates zm Ergänzung des
An,hungs I clf:r Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine ge-
meinsame ~ 1,nkt,·ncJanisation für Obst und Gemüse 8. 4, 76 L 93/6
6. 4. 76 Verordnun9 (E\VC} :'.\lr. 796/76 des Rates zur linderung der
Verordnun~J (EV✓ C) :'.\:r. 986/68 hinsichtlich der Gewährung
,
0
;ner Beihilfe für denatmiertes 1'v1 a g er m i] c h p u] ver 8,4, 76 1 9317
6 4. ?6
1• Veronlnung (E\VG} Nr. 797116 des Rates zm Ermächtigung
der Mitgliedslaaten im Wirtschaftsjahr 1976/1977 eine Prämie
1
bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener Sc h] acht -
r i n d e r zu gewähren 8.4. 76 L 93i8
r6. 4. 16 Verordnung (E\VG} Nr. 798/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 567 /76 über aHgemeine Rege]n für die
Destination von Tafelwein , für den der Destillations-
veitrag vor dem 15. April 1976 genehmigt werden muß 13:. 4, 76 L 93/10
1 . 4,. 16 Verordnung (EWG) :'.\:r. 799/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e I M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen lJei der Einfuhr 8. 4. 76 L 93/11
1. 4. 16 Verordnung (EWG) Nr. 800/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
hir G e t r e i d c. , \,f e h l undi M a] z hinzugefügt ·werden 8,4, 16 L 93/13
7. Jl, 76 Verordnung (E\VCJ Nr. 80U76 der Kommission zur Festset-
1ung der Erstattung bej der Ausfuhr in unverändertem Zu-
s!ancl für '.\7 eißzucker und Rohzucker B 4. 76 L 93/15
1. -41. 16 Verordnung (EWG} Nr. 802/76 der Kommission zur Festset-
zung des Be1rages, um den die bei der Einfuhr von Reis
aus der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft
unzuwcnrJE:JHie Abschöpfung zu vermindern isi: S. 4. 76 L 93/17
7. 4i. 16 Verordnung (E\VG} Nr. 803/76 der Kommission über Dmch-
iührungsvors( hriften für die Gewährung einer Schlachtprämie
ön Rind f] e i s c h erz.enger ün Wirtschaftsjahr 1976/1977 1 93./19
1. 4. 16 Verordnung (EWG) NL 804/16 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (F\VG) Nr. 990/72 hinsichtlich der Denaturie-
nmg des Mag e r m i l c h p u ] v e r s und seiner Beimischung
in Mischfutter 8. 4, 76 L 93/22
7. ,t 76 Vuordnung lE\VG,) Nr. 806/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunuen bei de:r Einfuhr für Olivenöl 8.4. 76 L 93/25
?. 4 . 16 Verordnung (EWG-) Nr. 807/76 der Kommission zm Festset-
:nrng des fü:\rü9ec; dtr Beihilfe fütr Olsa a t e n 8,4, 76 L 93/27
1144 BundE~sgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc·z<:·ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
7. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 808/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 8. 4. 76 L 93/29
7. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 809/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 8. 4. 76 L 93/31
7. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 810/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Re i s v e r -
a r b e i 1. u n g s e r z f! u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 8. 4. 76 L 93/32
Andere Vorschriften
2:>. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 690/76 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe cler im zweiten Vierteljahr 1976 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
anwenclbarnn lH!wcglichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge und
Zusatzzölle 1. 4. 76 L 87/1
2. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 775/76 der Kommission zur Anpassung
cles Volumens und der Aufteilung bestimmter mengenmäßiger
Einfuhrkonl.ingente für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ur-
sprung in Taiwan 6.4. 76 L 91/5
5. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 776/76 der Kommission zur Aufteilung
eines IllE!ngenmäßigen Ausfuhrkontingents der Gemeinschaft
für bestimmte Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei für
das Jahr 1976 6.4. 76 L 91/11
6. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 790/76 der Kommission zur Änderung
der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3355/75 der Kommission
getroffenen Eilmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter
Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Föderativen Republik
Brasilien 7.4. 76 L 92/18
7. 4. 76 Verordnung (EWG) Nr. 805/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Unterkleidung (Leibwäsche)
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, andere als aus Baum-
wolle, der Tarifnummer ex 61.04, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 des Rates vom
17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 8.4. 76 - L 93/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Btmdcsgesctzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollt,nifverordnungen veröffentlicht.
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