1109
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1976 Nr. 48
Inhalt Seite
2ü. 4. 7b Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 1109
753-1
22. 4. 76 Bekanntm,idrnng über :Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ............ . 1119
27. 4. 76 BckanntrnachunrJ über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stc1Iun9en .................................... • • •, • • • • • • • · • • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1119
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Buncles9cselzbl<1tt Teil II Nr. 23 und Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
Verkündun9en im Bundesanzeiger.................................................... 1120
Viertes Gesetz
zur .Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 26. April 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnah-
rates das folgende Gesetz beschlossen: men, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer
verbunden sein können, die nach den Umstän-
den erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine
Artikel 1
Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
(Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch zu verhüten.
Artikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
blatt I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach die-
sem Gesetz oder nach den Landeswasser-
1. In der Uberschrift des Gesetzes wird nach dem gesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung
Wort „Wasserhaushaltsgesetz" in die Klammer bedarf,
die Abkürzung ,,- WHG --" eingefügt. 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers."
2. Vor § 2 wird im Ersten Teil folgender § 1 a ein-
gefügt: 3. Die Uberschrift des § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 1 a
,,Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis".
Grundsatz
(1) Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, 4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im
Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner ,, (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines ober-
dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchti- irdischen Gewässers dienen, sind keine Benut-
gung unterbleibt. zungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Un-
um Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
terhaltung eines oberirdischen Gewässers, so- Mindestanforderungen an das Einleiten von Ab-
„weit hierbei nicht chemische Mitte] verwendet "\/\Tasser, die den allgemein anerkannten Regeln
.,werden.'' der Technik im Sinne des Satzes 1 entsprechen .
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von
5. § 4 Abs. 2 wüd 1.vie folgt geändert: Abwasser nicht den Anforderungen nach Ab-
satz 1, so haben die Länder sicherzustellen, daß
a) Nummer 2 erhäH fo]gende Fassung: die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt
,., 2. die Bestellung verantworthcher Betriebs- werden. Die Länder können Fristen festlegen,
beauftragter vorgeschrieben,, soweit ]nnerhalb derer die Maßnahmen abgeschlossen
nicht die BesteHung eines Gewässer- sein müssen."
s:chutzbeauftragten nach § 21 a vorge-
schrieben ist oder angeordnet werden 9. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
kann,''. „Sie darf für das Einbringen und Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen
lb) Fo]gende Nummer 2 a \vird eingefügt:
]m Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt wer-
r:.2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die den."
zum Ausgleich einer auf die Benutzung
zurückzuführenden Beeinträchtigung 10. Nach§ 9 ·wird '-'-"n"11...,"u""'·~"t,~,.. § 9 a eingefügt:
der physikalischen, chemischen oder
,,§ 9 a
biologischen Beschaffenheit des Was-
sers erforderHch sind,". Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungs-
6. § 5 whd ·wie fo]gt geändert: verfahren kann die für die Erteilung der Erlaub-
nis oder Bewilligung zuständige Behörde in
a) Der bisherige ,MorUaut wird Absatz L jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daß be-
lb) In Satz 1 ·wüd folgende Nummer 1 a einge- reits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilli-
fügt: gung mit der Benutzung begonnen wird, wenn
,., ] a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Un-
2 a und 3 sowie in § 21 a Abs. 2 genann- ternehmers gerechnet werden kann,
ten Arten angeordnet,'''. 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches
Interesse oder ein berechtigtes Interesse des
c) Fo]gender Absatz 2 wird angefügt:
Unternehmers besteht und
(2) Für aHe Rechte und aHe Befugnisse 3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis
rn 15) giH Absatz 1 entsprechend, soweit zur Entscheidung durch das Unternehmen
n.icht § ] 5 'Weitergehende Einschränkungen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls
11
zuHißt. die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt
wird, den früheren Zustand wieder herzu-
1. § 7 whd wie fo]gt geändert: stellen.
a) Der bisherige "\MorUaut wird Absatz L {2) Die Zulassung kann befristet und mit Be-
nutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen
b) Fo]gender Absatz 2 wird angefügt.: verbunden werden .."
"(2) Die Er]aubnis geht mit der Wasser-
benutzungsanlage oder, wenn sie für ein 11. § 12 Abs. 2 wird 'Nie folgt geändert:
Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Rechtsnachfolger über,. sowei.t bei der Ertei-
,,2. die Benutzung innerhalb einer ihm ge-
]ung nichts anderes bestimmt ist."
setzten angemessenen Frist nicht begon-
nen oder drei Jahre ununterbrochen
8. Nach § 7 ,;,~ird fo]gender § 7 a eingefügt: nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach
erheblich unterschritten hat,".
,,§ 7 a
b) Das Klammerzitat in Nummer 3 erhält die
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
Fassung:
P) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Ab- ,,,(§ 8 Abs. 2 Satz] Nr. 2)".
wasser darf nur erteilt werden, wenn Menge
und Schädlichkeit des Abwassers so gering ge- 12. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
halten werden, wie dies bei Anwendung der
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
den allgemein anerkannten Regeln der Technik „Sie können ohne Entschädigung, soweit
möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundes- dies nicht schon nach dem vor dem 1. Okto-
regierung erläßt mit Zustimmung des Bundes- ber 1976 geltenden Recht zulässig war, be-
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über schränkt oder aufgehoben werden,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976 1111
1. wenn der Unternehmer die Benutzung setzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behan-
drei Jahre ununterbrochen nicht ausge- deln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Ver-
übt hat, rieseln von Abwasser sowie das Entwässern
2. soweit die Benutzung im bisher zulässi- von Klärschlamm in Zusammenhang mit der
gen Umfang für den Unternehmer nicht Abwasserbeseitigung.
mehr erforderlich ist; dies gilt insbeson- (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften
dere, wenn der zulässige Umfang drei des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseiti-
Jahre lang erheblich unterschritten wurde, gung verpflichtet sind und die Voraussetzungen,
3. wenn der Unternehmer den Zweck der unter denen anderen die Abwasserbeseitigung
Benutzung so geändert hat, daß er mit der obliegt. Weist ein für verbindlich erklärter Plan
festgelegten Zweckbestimmung nicht nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese
zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
mehr übereinstimmt,
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasser-
der Androhung der Aufhebung verbun- beseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten
denen Warnung die Benutzung über den auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plä-
Rahmen des alten Rechts oder der alten nen sind insbesondere die Standorte für be-
Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt deutsame Anlagen zur Behandlung von Abwas-
oder Bedingungen oder Auflagen nicht ser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Ab-
erfüllt hat." wasserbehandlung sowie die Träger der Maß-
nahmen festzulegen. Die Festlegungen in den
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 ange- Plänen können für verbindlich erklärt werden.
fügt:
,, Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträg- § 18 b
licher Anforderungen und Maßnahmen ohne
Entschädigung nach§ 5." Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind unter Berücksich-
tigung der Benutzungsbedingungen und Auf-
13. Nach§ 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:
lagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4
,.§ 17 a und 5) nach den allgemein anerkannten Regeln
der Abwassertechnik zu errichten und zu be-
Erlaubnisfreie Benutzungen bei Ubungen
und Erprobungen treiben. Allgemein anerkannte Regeln der Ab-
wassertechnik sind insbesondere die techni-
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht schen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb
erforderlich bei Ubungen und Erprobungen für und die Unterhaltung von Abwasseranlagen,
Zwecke die die Länder einführen.
1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht
der Zivilbevölkerung oder den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 1 a
2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Abs. 2 entsprechend."
Sicherheit oder Ordnung
für 15. § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) das vorübergehende Entnehmen von Was- ,. 1. Gewässer im Interesse der derzeit be-
ser aus einem Gewässer und das Wiederein- stehenden oder künftigen öffentlichen Was-
leiten des Wassers in ein Gewässer mittels serversorgung vor nachteiligen Einwirkun-
beweglicher Anlagen sowie gen zu schützen oder".
b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen
in ein Gewässer, 16. In § 19 d wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
wenn dadurch andere nicht oder nur gering- ,. 1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmi-
fügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige gungsbedürftiger Änderungen der Anla-
Veränderung der Eigenschaften des Wassers gen oder ihres Betriebes,".
und keine andere Beeinträchtigung des Wasser-
haushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der
zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen." 17. Nach § 19 f werden folgende §§ 19 g, 19 h, 19 i,
19 kund 191 eingefügt:
14. Nach § 18 werden folgende §§ , 18 a und 18 b ,.§ 19 g
eingefügt:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
,.§ 18 a
wassergefährdender Stoffe
Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung
(1) Anlagen zum Lagern und Abfüllen was-
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das sergefährdender Stoffe müssen so beschaffen
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten
wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Ge- und betrieben werden, daß eine Verunreinigung
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der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Schutzvorkehrungen ersetzt eine gewerberecht-
Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu be- liche Bauartzulassung oder ein baurechtliches
sorgen ist. Prüfzeichen die Bauartzulassung nach dieser
Vorschrift.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefähr-
dender Stoffe müssen so beschaffen sein und so (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrie- 1. das vorübergehende Lagern in Transport-
ben werden, daß der bestmögliche Schutz der behältern sowie das kurzfristige Bereitstel-
Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger len oder Aufbewahren wassergefährdender
nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften Stoffe in Verbindung mit dem Transport,
erreicht wird.
wenn die Behälter oder Verpackungen den
(3) Bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung Vorschriften und Anforderungen für den
und Betrieb der Anlagen im Sinne der Absätze 1 Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
und 2 sind mindestens die allgemein anerkann- 2. wassergefährdende Stoffe, die
ten Regeln der Technik einzuhalten.
a) sich im Arbeitsgang befinden,
(4) Landesrechtliche Vorschriften für das b) in der für den Fortgang der Arbeiten er-
Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasser- forderlichen Menge bereitgestellt werden,
schutz-, Quellenschutz-, Uberschwemmungs-
c) als Fertig- oder Zwischenprodukt kurz-
oder Plangebieten bleiben unberührt.
fristig abgestellt werden,
(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der d) in Laboratorien in der für den Handge-
§§ 19 g bis 19 1 sind feste, flüssige und gasför- brauch erforderlichen Menge bereitge-
mige Stoffe, insbesondere halten werden.
- Säuren, Laugen,
§ 19 i
Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über
30 vom Hundert Silicium, metallorganische Pflichten des Betreibers
Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1
Metallcarbonyle und Beizsalze, und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähig-
Mineral- und Teeröle, sowie deren Produkte, keit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu
überwachen. Die zuständige Behörde kann im
flüssige, sowie wasserlösliche Kohlenwas-
Einzelfall anordnen, daß der Betreiber einen
serstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester,
Uberwachungsvertrag mit einem nach Landes-
halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige or-
recht zugelassenen Betrieb abschließt, wenn er
ganische Verbindungen,
selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt
Gifte, oder nicht über sachkundiges Personal verfügt.
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Lan-
chemische oder biologische Beschaffenheit des desrechts Anlagen durch zugelassene Sachver-
Wassers nachteilig zu verändern. ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand
überprüfen zu lassen, und zwar
(6) Die Vorschriften der § § 19 g bis 19 l gel-
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesent-
ten nicht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
lichen Änderung,
Umschlagen von
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer
1. Abwasser, Jauche und Gülle,
Lagerung in Wasser- und Quellenschutzge-
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität bieten spätestens zweieinhalb Jahre nach
die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts der letzten Uberprüfung,
überschreiten.
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger
als ein Jahr stillgelegten Anlage,
§ 19 h
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
Wassergefährdung angeordnet wird.
(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder
Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkeh- § 19 k
rungen, die nicht einfacher oder herkömmlicher
Art sind, dürfen nur verwendet werden, wenn Besondere Pflichten beim Befüllen
ihre Eignung von der zuständigen Behörde fest- und Entleeren
gestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagen- Wer eine Anlage zum Lagern wassergefähr-
teile und Schutzvorkehrungen serienmäßig her- dender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen
gestellt werden, können sie der Bauart nach zu- Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn
gelassen werden. Die Bauartzulassung kann in- der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand
haltlich beschränkt, befristet und unter Aufla- der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtun-
gen erteilt werden. Sie wird von der für den gen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungs-
Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunterneh- grenzen der Anlagen und der Sicherheitsein-
mens zuständigen Behörde erteilt und gilt für richtungen sind beim Befüllen oder Entleeren
den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei einzuhalten.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976 1113
§ 19 i technische Ermittlungen und Prüfungen zu er-
Zulassung von Fachbetrieben möglichen. Benutzer von Gewässern, für die
ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist
(1) Betriebe, die gewerbsmäßig Anlagen nach (§ 21 a),, haben diesen auf Verlangen der zu-
§ 19 g Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, instand- ständigen Behörde zu Uberwachungsmaßnah-
halten, instandsetzen oder reinigen, bedürfen men nach Satz 2 und 3 hinzuzuziehen.
der Zulassung nach Landesrecht durch die für
den Sitz des Betriebes zuständige Behörde. Die (2) Absatz 1 sinngemäß für den„ der
Zulassung wird nach Prüfung der personellen L eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet
und materiellen Voraussetzungen auf Antrag oder betreibt,
erteilt, Die Zulassung gilt für den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes; sie kann inhaltlich 2. eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Um-
beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt schlagen wassergefährdender Stoffe nach
werden. § 19 g Abs, 1 und 2 herstellt, einbaut„ auf-
stellt, unterhält oder betreibt oder
(2) Zugelassene Betriebe sind mindestens
alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die 3. Inhaber eines Betriebes nach
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulas- § 19 i ist
sung noch erfüllt sind. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke,
(3) Für Betriebe, die bis zum Inkrafttreten auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet,
dieser Vorschrift regelmäßig Arbeiten nach Ab- eingebaut,, aufgestellt, unterhalten oder betrie-
satz 1 ausgeführt haben, ist die Zulassung in- ben werden, haben das Betreten der Grund-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten stücke zu gestatten,, Auskünfte zu erteilen und
dieser Vorschrift zu beantragen. Bis zur Ent- technische Ermittlungen und Prüfungen zu er-
scheidung über den Antrag gelten sie als zuge- möglichen.
lassen.
(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
18. § 21 wird wie folgt gefaßt: verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
,,§ 21
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Uberwachung Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
(1) Wer ein Gewässer über den Gemeinge- Verfahrens nach· dem Gesetz. über Ordnungs-
brauch hinaus benutzt oder einen Antrag auf widrigkeiten aussetzen würde.
Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ge- (3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188
stellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Uber- Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung
wachung der Anlagen, Einrichtungen und Vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom
gänge zu dulden, die für die Gewässerbenut- 22, Mai 1931 (Reichsgesetzbl I S. 161), zu-
zung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbe- letzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli
sondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benut- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973), über Beistands-
zung zugelassen werden kann, welche Be- und Anzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern
nutzungsbedingungen und Auflagen dabei fest- gelten insoweit nicht für die zur Uberwachung
zusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zu- nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde.
lässigen Rahmen hält und ob nachträglich An-
ordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, daß die behördliche
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und
Uberwachung im Sinne dieser Vorschrift bei
-räumen während der Betriebszeit,
Anlagen und Einrichtungen, die der Landesver-
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von teidigung dienen, zum Geschäftsbereich des
Betriebsgrundstücken und -räumen außer- Bundesministers der Verteidigung gehörenden
halb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Stellen übertragen wird.
Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforder- (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin."
lich ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und An- 19. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a, 21 b, 21 c,
lagen, die nicht zum unmittelbar angrenzen- 21 d, 21 e, 21 f und 21 g eingefügt:
den befriedeten Besitztum von Räumen nach
,,§ 21 a
den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzt- Bestellung von Betriebsbeauftragten
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- für Gewässerschutz
gesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. (1) Benutzer von Gewässern, die an einem
Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einlei-
und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus- ten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebs-
künfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen beauftragte für Gewässerschutz (Gewässer-
und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und schutzbeauftragte) zu bestellen.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die zuslündige lkhörde kcrnn anordnen, § 21 C
(ldß die Einlei l<~r von ;\ bwasscr in Gewässer, Pflichten des Benutzers
für die die Beslcllung eines Gewässerschutzbe-
auftragtcn nach Abs,llz 1 nicht vorgeschrieben (1) Der Benutzer hat den Gewässerschutz-
ist, und die Ein]eiter von Abwasser in Abwas- beauftragten schriftlich zu bestellen; werden
ser an lagen einen oder mehrere Gewässerschutz- mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt,
beauftragte zu bestellen haben. sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauf-
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 tragten obliegenden Aufgaben genau zu be-
Abs. 2 Nr. 2 als Vt~rantwortlicher Betriebsbeauf- zeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der
tragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser zuständigen Behörde anzuzeigen.
bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbe-
(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutz-
auftragler.
beauftragten nur bestellen, wer die zur Erfül-
§ 21 b lung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
Aufgaben und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zu-
ständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus de-
(l) Der Gewässerschutzbcauftragte ist be-
nen sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauf-
rechtigt und verpflichtet,
tragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben
1. die Einhallung von Vorschriften, Bedingun- erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit
gen und Auflagen im Interesse des Gewäs- besitzt, kann sie verlangen, daß der Benutzer
serschutzes zu überwachen, insbesondere
einen anderen Gewässerschutzbeauftragten be-
durch regelmlißige Kontrolle der Abwasser-
stellt.
anlagen im Hinblick auf die Funktionsfähig-
keit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauf-
die Wartung, durch Messungen des Abwas- tragte bestellt, so hat der Benutzer für die er-
sers nach Menge und Eigenschaften, durch forderliche Koordinierung in der Wahrnehmung
Aufzeichnungen der Kontroll- und Meß- der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines
ergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt,
Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer wenn neben einem oder mehreren Gewässer-
Beseitigung vorzuschlagen,
schutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach an-
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbe- deren gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.
handlungsverfahren einschließlich der Ver-
(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbe-
fahren zur ordnungsgemäßen Verwertung
oder Beseitigung der bei der Abwasserbe- auftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
handlung entstehenden Reststoffe hinzu- unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies
wirken, zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Ge-
3. auf die Entwicklung und Einführung von
räte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermei-
dung oder Verminderung des Abwasser-
anfalls nach Art und Menge, § 21 d
b) umweltfreundlichen Produktionen Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
hinzuwirken,
(1) Der Benutzer hat vor Investitionsent-
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Be- scheidungen, die für den Gewässerschutz be-
trieb verursachten Gewässerbelastungen so- deutsam sein können, eine Stellungnahme des
wie über die Einrkhtungen und Maßnahmen Gewässerschutz beauftragten einzuholen.
zu ihrer Verhinderung unter Berücksichti-
gung der wasserrechtlichen Vorschriften auf- (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig ein-
zuklären. zuholen, daß sie bei der Investitionsentschei-
dung angemessen berücksichtigt werden kann;
(2) Der Gewässerschu tzbeauftragte erstattet sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über
dem Benutzer jährlich einen Bericht über die die Investition entscheidet.
nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten
Maßnahmen.
§ 21 e
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzel-
falle die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Vortragsrecht
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der
1. näher regeln, Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge
oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden
2. erweitern, soweit es die Belange des Ge-
Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem
wässerschutzes erfordern,
zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungs- und er wegen der besonderen Bedeutung der
gemäße Selbstüberwachung nicht beeinträch- Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erfor-
tigt wird. derlich hält.
Nr. 48 - - Tau der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976 1115
§ 21 f Iicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu
Benach teil igungsv erbot erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur Ver-
besserung und Erhaltung des Selbstreinigungs-
Der Gewäss(~rschulzbeauftragte darf wegen vermögens, soweit nicht andere dazu verpflich-
der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben tet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt."
nicht benachteiligt werden.
22. § 31 wird wie folgt geändert:
§ 21 g
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Sonderregelung
,, (1) Die Herstellung, Beseitigung oder
Die Länder können für Abwassereinleitungen wesentliche Umgestaltung eines Gewässers
von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörper- oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vor-
schaften gebildeten Zusammenschlüssen und herigen Durchführung eines Planfeststel-
öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine lungsverfahrens. Deich- und Dammbauten,
von den §§ 21 a bis 21 f abweichende Regelung die den Hochwasserabfluß beeinflussen,
treffen. Diese Regelung muß eine mindestens stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann
gleichwertige Selbstüberwachung und Verstär- ohne vorherige Durchführung eines Plantest-
kung der Anstrengungen im Interesse des Ge- stellungsverf ahrens genehmigt werden, wenn
wässerschutzes gewährleisten." mit Einwendungen nicht zu rechnen ist."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
20. § 27 wird wie folgt gefaßt: gefügt:
,, (1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung
,,§ 27 und Bauweise nach Möglichkeit Bild und Er-
Reinhalteordnung holungseignung der Gewässerlandschaft so-
wie die Erhaltung und Verbesserung des
(1) Die Landesregierungen oder die von Selbstreinigungsvermögens des Gewässers
ihnen bestimmten Stellen können durch Rechts- zu beachten."
verordnung für oberirdische Gewässer oder Ge-
wässerteile aus Gründen des Wohls der Allge- c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
meinheit Reinhalteordnungen erlassen. ,, (2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungs-
Die Reinhalteordnungen können insbesondere verf ahren oder in einem Genehmigungsver-
vorschreiben, fahren nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend."
1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden
dürfen, 23. In § 34 Abs. 1 werden die Worte „ oder eine
Bewilligung" gestrichen.
2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden,
bestimmten Mindestanforderungen genügen
müssen, 24. Die Uberschrift des Fünften Teiles erhält fol-
3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren gende Fassung:
sind, durch die die Beschaffenheit des Was- ,,Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch".
sers nachteilig beeinflußt werden kann.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt 25. Nach § 36 werden folgende §§ 36 a und 36 b
gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer eingefügt:
Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer ,,§ 36 a
alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Be- Veränderungssperre
fugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden zur Sicherung von Planungen
sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unbe-
rührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die (1) Zur Sicherung von Planungen für Vor-
in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 haben der Wassergewinnung oder Wasser-
Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 speicherung, der Abwasserbeseitigung, der
Anwendung." Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung,
der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder
des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die
21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
dem Wohl der Allgemeinheit dienen, können
,,(1) Die Unterhaltung eines Gewässers um- die Landesregierungen oder die von ihnen be-
faßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zu- stimmten Stellen durch Rechtsverordnung Pla-
standes für den Wasserabfluß und an schiff- nungsgebiete festlegen, auf deren Flächen we-
baren Gewässern auch die Erhaltung der Schiff- sentlich wertsteigemde oder die Durchführung
barkeit; bei der Unterhaltung sind Bild und Er- des geplanten Vorhabens erheblich erschweren-
holungswert der Gewässerlandschaft zu berück- de Veränderungen nicht vorgenommen werden
sichtigen. Die Länder können bestimmen, daß dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des
es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bun-
seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaft- desgesetzbl. I S. 306) bleibt unberührt.
tH6 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976., Teil I
(2)1 Veranderungen, dte in rechtHch zulässiger
1 nissen (§ 15)i Ausgleichsverfahren (§ 18). den
VVeisre vorher begonnen worden sind, Unter- Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 27) oder son-
haltungsarbeiten und die Fortführung einer bis- stige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maß-
her ausgeübten Nutzung werdt~n von der Ver- nahmen durchzusetzen. Sie können nach Landes-
änderungssperre nicht berührt recht auch für andere Behörden für verbindlich
erklärt werden.
P) Die Veränderungssperre trfü nach Ab-
Rau[ von dre~ Jahren außer KraH sofern die
11
(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer
Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungs-
bestimmt. Die Fdst von drei Jahren kann wenn
11 plan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von
besonden:~ Umstände es erfordern, durch Rechts- Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die
verordnung um höch;;ten5 ein Jahr verlängert Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche
'Werden. nachteilige Veränderung der Beschaffenheit die-
ses Gewässers oder Gewässerteiles zu erwarten
(4) Von der Veranderungssperre können Aus-
ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende
nahmen zugelassen werden., wenn überwie-
Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern,
gende öffenWche Belange nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche
Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem
§ 36 1b Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Ge-
Bewirtschaftungspläne wässer führen. § 6 bleibt unberührt.
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts (7) Die Bundesregierung kann mit Zustim-
es erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaf- mung des Bundesrates durch allgemeine Ver-
tung der Gewässer (§ l a} Pläne auf, die den waltungsvorschriften Grundsätze über die Kenn-
Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Be- zeichnung der Merkmale für die Beschaffenheit
wirtschaHungspläne). Die Ziele der Raumord- des Wassers erlassen und bestimmen, welche
nung und Landesplanung sind :zu beachten. Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwin-
gend aufzunehmen sind und wie diese Merk-
(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen male zu ermitteln sind."
für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,
1, die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende
26. Die §§ 38, 39, 41 und 44 erhalten folgende Fas-
oder künftige öffenthche Wasserversorgung
sung:
aus diesen Gewä_ssern oder Gewässerteilen
,,§ 38
beeinträchtigen können.
Verunreinigung eines Gewässers
2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaat-
licher Vereinbarungen oder bindender Be- (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt
schlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig ver-
erforderlich isL ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Bewirtschaftungsplänen für ober-
irdische Ge,vässer oder Gewctsserteile werden (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
unter Berücksichtigung der natürlichen Ge- der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
gebenheiten festgelegt reichern oder einen anderen zu schädigen, so
1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
soll, oder Geldstrafe.
2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem (3) Der Versuch ist in den Fällen des Ab-
Verlauf aufweisen soll, satzes 2 strafbar.
3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um (4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
die festgelegten Merkmale zu erreichen oder satzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-
zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen, strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
§ 39
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Ent-
wicklung fortlaufend anzupassen. Gefährdung und Beeinträchtigung
durch Verunreinigung
(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die
nach diesem Gesetz und nach den Landeswas- (1) Wer durch eine in § 38 Abs. 1 bezeichnete
sergesetzen zu treffenden Entscheidungen, ins- Handlung
besondere durch zusätzliche Anforderungen 1. das Leben oder die Gesundheit eines ande-
(§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7 ren, eine fremde Sache von bedeutendem
Abs. 1), die Beschränkung oder Rücknahme von Wert, die öffentliche \,Vasserversorgung oder
Bewilligungen (§ 12), die Beschränkung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle gefähr-
Aufhebung von alten Rechten und alten Befug- det oder
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976 1117
2. die Eigenschaften eines Gewässers derart c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g
beeinträchtigt, daß es für eine der Nutzun- Abs. 1 oder 2 entgegen § 19 i Satz 1 eine
gen, denen das Gewässer dient, nicht nur Anlage nicht ständig überwacht oder
vorübergehend ungeeignet ist, entgegen einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 19 i Satz 2 einen Uber-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder wachungsvertrag nicht abschließt,
mit Geldstrafe bestraft.
d) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht
(2) Der Versuch ist strafbar. überwacht, sich vom ordnungsgemäßen
Zustand der Sicherheitseinrichtungen
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 nicht überzeugt oder die Belastungs-
1. die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahr- grenzen der Anlagen und Sicherheitsein-
lässig verursacht oder richtungen nicht einhält,
2. fahrlässig handelt und die Gefahr oder die e) einen Betrieb im Sinne des § 191 Abs. 1
Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, Satz 1 ohne Zulassung unterhält oder
einer vollziehbaren Auflage nach § 19 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt oder ent-
mit Geldstrafe bestraft. gegen § 191 Abs. 3 Satz 1 die Zulassung
nicht rechtzeitig beantragt,
§ 41 7. entgegen § 21
Ordnungswidrigkeiten a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Räumen nicht gestattet, Anlagen
oder fahrlässig oder Einrichtungen nicht zugänglich
macht oder technische Ermittlungen oder
1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behörd- Prüfungen nicht ermöglicht,
liche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt
b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unter-
oder einer vollziehbaren Auflage nach § 4 lagen oder Werkzeuge nicht zur Verfü-
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2 a oder gung stellt oder
einer vollziehbaren Anforderung nach § 5
c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvoll-
Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, soweit sie Maßnahmen ständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a betrifft, oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht
Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 zu Uberwachungsmaßnahmen hinzuzieht,
Abs. 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 21 a Abs. 1 oder entgegen einer
2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 vollziehbaren Anordnung nach § 21 a Abs. 2
Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechts- einen Gewässerschutzbeauftragten nicht be-
verordnung für einen bestimmten Tatbe- stellt,
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. einer Vorschrift der §§ 26, 32 b oder 34
3. entgegen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohr- Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ab-
leitungsanlage ohne Genehmigung errichtet lagern oder Befördern von Stoffen zuwider-
oder betreibt oder eine solche Anlage oder handelt,
den Betrieb wesentlich ändert oder einer
vollziehbaren Auflage nach § 19 b Abs. 1 10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zu-
zuwiderhandelt, widerhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
4. einer Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1, verweist,
1 a oder 2 oder § 36 a Abs. 1 zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tat- 11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1
bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- festgestellten oder genehmigten Plan vor-
weist, nimmt oder bei dem Ausbau vom Plan ab-
weicht.
5. entgegen § 19 e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
einer vollziehbaren Auflage nach § 19 e Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19 b geahndet werden.
Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
§ 44
6. a) entgegen § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Auf-
stellung, Unterhaltung oder Betrieb der Berlin-Klausel
Anlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
oder 2 die allgemein anerkannten Regeln Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
der Technik nicht einhält, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
b) entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 eine An- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
lage, Teile einer Anlage oder technische dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Schutzvorkehrungen verwendet, deren Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsge-
Eignung nicht festgestellt ist, setzes."
11 [8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 2 Artikel 4
Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dung, soweit es sich um Benutzungen von Gewäs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sern bei Ubungen und Erprobungen für Zwecke der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Verteidigung einschließlich des Schutzes der ZivH- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
bevölkerung handelt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel J
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der ArUke.l 5
geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen . Dieses Gesetz triU am L Oktober 1976 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn,, den 26. April 19'76
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Aprfl W16 U19
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 22.. April 19'16
Die Bundesregierung hat mit vom
12, April 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BundesgesetzbL I S. 955}
wird für das Bauvorhaben der Deutschen Bundes-
bahn "Umgestaltung des Bahnhofs Bentheim für
Systemwechsel mit Bau eines Warteg]eises'" die
Enteignung für zulässig erklärt
Bonn, den 22. 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhna.u
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warnnzekhen mt.d Ausslelhl!n.gen
Vom 21. Aprn 1976
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März ] 904 be-
ireffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf AussteHungen (Rekbsgesetzbt
S. 141) in Verbindung mi.t Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutscblaind
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18, März 1904 vm-
gesebene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die
1. in der Zeit vom 2 . bis 8. Mai 1976 in München
stattfindende Veranstaltung , , 11. BundesvJett-
bewerb ,Jugend forscht'",
2. in der Zeit vom 11. bis 13. Juni 1976 in Kadsruhe
stattfindende Fachausstellung ,Jensterbau 76",
3. in der Zeit vom 1 L bis 13. Juni 1976 in Stuttgart
stattfindende „GaLaBau 1976 - Fachausstellung
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau'',
4. in der Zeit vom 15. bis 19. Juni 1976 in Düssel-
dorf stattfindende Veranstaltung „lNTEROCEAN
'76" - 3. Internationaler Kongreß und Ausste]-
]ung Forschung - Technik - Wirtschaft.
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Aprfl W16 U19
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 22.. April 19'16
Die Bundesregierung hat mit vom
12, April 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BundesgesetzbL I S. 955}
wird für das Bauvorhaben der Deutschen Bundes-
bahn "Umgestaltung des Bahnhofs Bentheim für
Systemwechsel mit Bau eines Warteg]eises'" die
Enteignung für zulässig erklärt
Bonn, den 22. 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhna.u
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warnnzekhen mt.d Ausslelhl!n.gen
Vom 21. Aprn 1976
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März ] 904 be-
ireffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf AussteHungen (Rekbsgesetzbt
S. 141) in Verbindung mi.t Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutscblaind
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18, März 1904 vm-
gesebene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die
1. in der Zeit vom 2 . bis 8. Mai 1976 in München
stattfindende Veranstaltung , , 11. BundesvJett-
bewerb ,Jugend forscht'",
2. in der Zeit vom 11. bis 13. Juni 1976 in Kadsruhe
stattfindende Fachausstellung ,Jensterbau 76",
3. in der Zeit vom 1 L bis 13. Juni 1976 in Stuttgart
stattfindende „GaLaBau 1976 - Fachausstellung
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau'',
4. in der Zeit vom 15. bis 19. Juni 1976 in Düssel-
dorf stattfindende Veranstaltung „lNTEROCEAN
'76" - 3. Internationaler Kongreß und Ausste]-
]ung Forschung - Technik - Wirtschaft.
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1120 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 28. April 1976
Tilq Inhalt Seite
22. 4. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 9. April 1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................ . 505
Nr. 24, ausgegeben am 29. April 1976
21. 4. 76 Vt!rordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/75 - Erhöhung des
Zollkontingents 1975 für Elektrobleche) ............................................. . 537
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/76 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1976) ................................... . 538
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/76 - Besondere Zollsätze
gegenüber Israel -- EGKS) ......................................................... . 540
22. 4. 76 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
ab f Prt i gung am c_;renzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße /Kerkrade-Baalsbruggen 542
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bez(!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 4. 76 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrsordnung (Festlegung von Funkfrequen-
zen) 75 21. 4. 76 28. 4. 76
9G-1-2-1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc!rlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblutt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnunrien veröffentlicht.
B ~zu g s b e d in g u n gen : Luufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlug vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bund<c>sgesetzblutt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s d i c s er Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enlhultcn; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
1120 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 28. April 1976
Tilq Inhalt Seite
22. 4. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 9. April 1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................ . 505
Nr. 24, ausgegeben am 29. April 1976
21. 4. 76 Vt!rordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/75 - Erhöhung des
Zollkontingents 1975 für Elektrobleche) ............................................. . 537
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/76 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1976) ................................... . 538
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/76 - Besondere Zollsätze
gegenüber Israel -- EGKS) ......................................................... . 540
22. 4. 76 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
ab f Prt i gung am c_;renzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße /Kerkrade-Baalsbruggen 542
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bez(!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 4. 76 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrsordnung (Festlegung von Funkfrequen-
zen) 75 21. 4. 76 28. 4. 76
9G-1-2-1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc!rlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblutt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnunrien veröffentlicht.
B ~zu g s b e d in g u n gen : Luufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlug vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Pr c i s d i c s er Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enlhultcn; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.