1101
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29.April 1976 Nr.47
Tag I n h a 1t Seite
26. 4. 76 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverord-
nung ---- EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101
20'.l2-1-II-'.!., :rn:JJ.-1-11-1
Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Vom 26. April 1976
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgeset- (2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer an-
zes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ver- deren Zulage nur gewährt, soweit die abzugeltende
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- Erschwernis nicht durch die andere Zulage mit ab-
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bun- gegolten wird.
desgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das (3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allge-
Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (Bun- meiner mit der Erschwernis verbundener Aufwand
desgesetzbl. I S. 185), verordnet die Bundesregierung mit abgegolten. Regelungen über die Gewährung
mit Zustimmung des Bundesrates: einer Nachtdienstentschädigung (-zulage) bleiben
unberührt.
1. Abschnitt 2. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Einzelabzugeltende Erschwernisse
§ 1 1. Titel
Anwendungsbereich Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zu- § 3
lagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung
des Amtes oder bei der Regelung der Anwärter- Allgemeine Voraussetzungen
bezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Er- (1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungs-
schwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen gruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfän-
und Anwärterbezügen. ger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr
§ 2 als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu
Allgemeine Ausschlußregelung ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn der im Kalender-
(1) Eine Erschwerniszulage wird nicht gewährt, monat tatsächlich geleistete Dienst zu ungünstigen
wenn für die Erschwernis eine Aufwandsentschädi- Zeiten nach Rundung des ermittelten Gesamtergeb-
gung nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes oder nisses fünf Stunden überschreitet. Bei der Rundung
entsprechenden Vorschriften der Länder oder eine werden Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf
sonstige Entschädigung oder Zuwendung gewährt eine volle Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger
wird. als dreißig Minuten bleiben unberücksichtigt.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst 8. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX
§ 21 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
1. an Sonntagen oder gesetzlichen Wochenfeier-
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
lagen,
und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu
2. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 erlassen werden können.
lJhr und 6.00 Uhr,
3. außerdem an Samstagen nach 13.00 Uhr; dies gilt § 6
auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, Sonstiger Ausschluß der Zulage
wenn diese Tag€-~ nicht auf einen Sonntag fallen.
Abweichend von § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 gilt
(3) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören folgendes:
nicht der Wachdienst, der Dienst während Ubun- Für Zeiträume, für die eine Bordzulage zusteht, wird
gen, der Dienst auf Feuerschiffen, Reisezeiten bei die Zulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen ent-
Dienstreisen und die Rufbereitschaft. fällt oder verringert sich die Zulage, soweit der
Dienst zu ungünstigen Zeiten durch eine Aufwands-
entschädigung (§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes)
§ 4 oder auf andere Weise als mit abgegolten oder aus-
Höhe und Berechnung der Zulage geglichen gilt.
(1) Die Zulage betüigt 0,75 Deutsche Mark je 2. Titel
Stunde.
Zulage für Tauchertätigkeit
(2) Zulagefähig sind nur solche Zeiten, die als
Arbeitszeit (Dienst) berücksichtigt werden; Zeiten § 7
eines Dienstes in Berc~itschaft sind voll zu berück- Allgemeine Voraussetzungen
sichtigen. Ergibt sich bei der monatlichen Ermitt-
lung der zulagefähigen Zeiten ein Bruchteil einer (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für
Stunde, so ist § 3 Abs. 1 letzter Satz entsprechend Tauchertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher
anzuwenden. Anordnung Taucherübungen oder Taucherarbeiten
durchführen.
§ 5
(2) Tauchertätigkeiten sind Ubungen oder Arbei-
Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen ten im Wasser
Die Zulage wird insbesondere nicht gewährt 1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauch-
neben gerät,
2. mit Helm oder Tauchgerät,
1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder einer Zulage nach Artikel IV des 3. in Preßluft (Druckkammern).
Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht-
licher Fragen der B{2diensteten in der Ständigen § 8
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Höhe der Zulage
der Deutschen Demokratischen Republik,
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2
2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungs- Nr. 1 beträgt je Stunde 2,97 Deutsche Mark.
dienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2
3. einem Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesol- Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauch-
dungsgesetzes), tiefe
4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun- bis zu 5 Metern 12,88 Deutsche Mark
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B von mehr als 5 Metern 15,68 Deutsche Mark
des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach ent- von mehr als 10 Metern 19,60 Deutsche Mark
sprechendem Landesrecht; ausgenommen sind die von mehr als 15 Metern 25,20 Deutsche Mark.
Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8, Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern er-
höht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer
5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkun-
Tauchtiefe um 5,60 Deutsche Mark je Stunde.
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes, (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für
6. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkun- Tauchertätigkeit
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art
des Bundesbesoldungsgesetzes oder Zulagen nach um 15 vom Hundert,
Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hun-
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und dert,
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und 3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um
Ländern in Kraft geblieben sind, 25 vom Hundert,
7. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von
Bankzulage, weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976 1103
(4) Die Zulage für TaucherUitigkcit nach § 7 Abs. 2 tigen, explosionsgefährliche Stoffe zu enthalten, als
Nr. 3 betri:igt je Stunde c:in Drille} der Sätze nach ständige Aufgabe obliegt, erhalten für jeden Tag,
Absatz 2. an dem sie im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig
werden, eine Zulage (Einsatzzulage). Tätigkeit im
§ 9
unmittelbaren Gefahrenbereich ist das Prüfen, Ent-
Berechnung der Zulage schärfen, Transportieren, Zerlegen oder Sprengen.
Die Einsatzzulage beträgt für Sprengstoffentschärfer
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die
50 Deutsche Mark und für Sprengstoffermittler
Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und
das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten 30 Deutsche Mark. Beamte und Soldaten, die an
einem Tag als Sprengstoffentschärfer und Spreng-
von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt;
stoffermittler tätig werden, erhalten für diesen Tag
Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf
die höhere Zulage.
eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten
auf eine volle Stunde aufgerundet. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschäd-
lichmachen oder Delaborieren von Sprengkörpern
(2) Als Tauchzeit gilt
oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefähr-
1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlosse- liche Stoffe enthalten, können im Einzelfall mit
nen Taucherhelm, einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 500 Deutsche
2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atem- Mark abgegolten werden (Sonderzulage). Besondere
maske, Schwierigkeiten liegen insbesondere vor beim Un-
schädlichmachen oder Delaborieren von Sprengkör-
3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Be- pern mit elektrischer oder mechanischer Fern- oder
ginn des Einschleusens bis zum Ende des Aus- Funkzündung.
schleusens.
(3) Die Einsatzzulage darf bei den Sprengstoff-
entschärfern den Betrag von 750 Deutsche Mark
3. Titel und bei den Sprengstoffermittlern den Betrag von
Zulagen für den Umgang mit Munition 450 Deutsche Mark, Einsatzzulage und Sonderzulage
und Explosivstoffen dürfen den Betrag von 1 600 Deutsche Mark im
Monat nicht übersteigen.
§ 10
Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition 4. Titel
und für besonders gefährliche
Munitionserprobungen Zulage für Tätigkeiten an Antennen
und Antennenträgern sowie an Geräten
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver- und Geräteträgern des Wetterdienstes
nichten von Munition oder mit abgeschlossener Aus-
bildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähi- § 12
gungsschein III erhalten, wenn sie auf Truppen-
übungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro- Allgemeine Voraussetzungen
bungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienst- (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage
licher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern,
(Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Auf-
Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich
gaben gehören.
des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm
selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt täglich (2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträ-
5 Deutsche Mark. Bei einem Einsatz von mehr als gern sind
sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für
1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern
jede weitere volle Stunde um 1 Deutsche Mark,
oder Sprossen,
höchstens jedoch bis zu 10 Deutsche Mark.
2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwan-
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborie- zig Metern über dem Erdboden an und auf über
ren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennen-
Munitionskomponenten mit besonders hohem Ge- trägern oder an Antennen, die sich auf Dächern
fährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne
beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schwe-
nach Maßgabe des Absatzes 1. ren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen
befinden.
§ 11
§ 13
Zulage für die Beseitigung Höhe der Zulage
von sonstigen explosiblen Gegenständen
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2
(1) Beamte und Soldaten, denen als Sprengstoff- Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Uberwindung eines
entschärfern oder -ermittlern die Beseitigung von
Höhenunterschiedes
insbesondere für Attentatszwecke verwendeten
Sprengkörpern unkonventioneller Bauart oder ähn- von mehr als 20 Metern 3 Deutsche Mark
lichen Gegenständen, die den Verdacht rechtfer- von mehr als 50 Metern 5 Deutsche Mark
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
von mehr als 100 Metern 8 Deutsche Mark 6. Titel
von mehr als 200 Metern 13 Deutsche Mark Zulage beim Betrieb von Nebelschallsendern
von mehr als 300 Metern 18 Deutsche Mark.
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis § 17
zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhen- Allgemeine Voraussetzungen,
unterschied besteht Höhe und Berechnung der Zulage
von mehr als 50 Metern um 1 Deutsche Mark
(1) Beamte, die auf Feuerschiffen der Wasser- und
von mehr als 100 Metern um 2 Deutsche Mark Schiffahrtsverwaltung des Bundes tätig sind, erhal-
von mehr als 200 Metern um 3 Deutsche Mark ten für die Zeit, in der Luftnebelschallsender auf
von mehr als 300 Metern um 4 Deutsche Mark. dem Feuerschiff in Betrieb sind, eine Zulage von
0,35 Deutsche Mark je Stunde.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den
Monaten November bis März durchgeführt wird, um (2) Für die Errechnung der Zulage werden die
jeweils 25 vom Hundert. Betriebszeiten der Luftnebelschallsender während
der ununterbrochenen Borddienstzeit zusammen-
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 gerechnet. Dabei werden Zeiten von dreißig Minu-
Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei ten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet.
1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Zeiten von weniger als dreißig Minuten bleiben
Prüfgängen, Erkundigungen, Einweisungen oder unberücksichtigt.
Beaufsichtigungen
2 Deutsche Mark,
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 7. Titel
3 Deutsche Mark, Zulagen für den Umgang mit Leichen
3. Errichten oder Abbrechen
4 Deutsche Mark. § 18
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in Allgemeine Voraussetzungen
den Monaten November bis März durchgeführt wer- und Höhe der Zulagen
den, um jeweils 25 vom Hundert.
(1) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie nicht
nur gelegentlich
§ 14 1. in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen,
Berechnung der Zulage die die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu
erfüllen haben, Leichen versorgen oder herrich-
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden ten,
nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden
Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zu- 2. zur Hilfeleistung (Verrichtung zur Vorbereitung
stehenden Satz gewährt. der Leichenöffnung und zur Unterstützung der
Sekanten) bei einer Sektion herangezogen wer-
den.
§ 15
Satz 1 gilt nicht für Arzte.
Zulage für Tätigkeiten an Geräten
und Geräteträgern des Wetterdienstes (2) Die Höhe der Zulagen ist nach dem Umfang
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätig- der Tätigkeiten nach Absatz 1 zu bemessen. Der
keiten an Geräten und Geräteträgern des Wetter- Gesamtbetrag der Zulagen darf für Tätigkeiten nach
dienstes. Absatz 1 Nr. 1 im Monat 25 Deutsche Mark und für
Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat 30 Deut-
sche Mark nicht überschreiten.
5. Titel
Zulage für Klimaerprobung
8. Titel
§ 16
Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerpro- § 19
bung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitze- Allgemeine Voraussetzungen
einwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die und Höhe der Zulage
Zulage beträgt bei einem „Wind-Chill-Faktor" von
mindestens 1 400 oder bei einer „Aquivalenttempe- (1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bau-
ratur" von mindestens 80 (Je 4 Deutsche Mark täg- leitung auf Baustellen unter besonders ungünstigen
lich. Die Zulage erhöht sich bei einem „Wind- Chill- Umständen tätig sind, und zwar nur für Zeiten einer
Faktor" von mehr als 1 600 oder bei einer „Aqui- tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, eine Zu-
valenttemperatur" von mehr als 90 °C um 1 Deut- lage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich gewährt
sche Mark täglich. werden.
Nr. 47 ~-~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976 1105
(2) Die llöhe der Zulc1g(~ bemißt sich nach Art d) einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltun-
und Umfang der tatsJchlich cmgefaJlenen Erschwer- gen,
nisse. Sie kmm insbesondere nach den Arbeitstagen,
e) einer Dienstreise,
die unter besonders ungünstigen Umständen im
Kalendermonat anfallen, gestaffolt werden. in den Fällen nach den Buchstaben b bis d nur bis
zum Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung
(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür folgenden Monats.
bestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zu-
lage gewährt werden, wenn außer den für die Ge- (4) Die Zulage erhalten auch diejenigen Beamten
stellung der Schutzkleidung maßgebenden Umstän- und Soldaten ohne abgeschlossene Ausbildung als
den weitere Umstände vorliegen, die für sich die Testpilot, die nach Absatz 1 Nr. 1 bereits am 31. De-
Gewtihrung der Zulage rechtfertigen. zember 1968 oder nach Absatz 1 Nr. 2 bereits am
31. Dezember 1971 entsprechend verwendet worden
sind.
3. Abschnitt 2. Titel
Zulagen in festen Monatsbeträgen Zulage für Ausbilder
bei Einzelkämpferlehrgängen
1. Titel
Zulage für technische Luftfahrzeugführer § 21
im Erprobungs- und Güteprüfdienst Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei
§ 20 Einzelkämpf erlehrgängen verwendet werden und
Allgemeine Voraussetzungen eine entsprechende zulageberechtigende Stelle
und Höhe der Zulage innehaben, erhalten für die Dauer ihrer Verwen-
dung (Versetzung, Kommandierung) eine Zulage.
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer
Die Zulage beträgt monatlich 120 Deutsche Mark.
im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz
der erforderlichen Flugerlaubnis (Berechtigung) (2) Die Zulage wird neben einer Zulage nach
sind, erhalten Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Aus- besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
bildung als Testpilot, die dungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage
von 45 Deutsche Mark nur in Höhe von 100 Deut-
a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüf-
sche Mark gewährt; sie entfällt neben einer Fall-
ten Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke
schirmspringerzulage in Höhe von 150 Deutsche
der Musterprüfung oder vorläufigen Zulas-
sung durchführen oder Mark.
b) Flugerprobungsgruppen (Flugerprobungspro- (3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
gramme) verantwortlich leiten und dabei ent-
sprechende Erprobungsflüge durchzuführen
haben, 3. Titel
300 Deutsche Mark, Zulage für bestimmte Fachverwendungen
2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güte- im Rahmen der elektronischen Kampfführung
prüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung der Bundeswehr (EloKa)
als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als
Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güte- § 22
prüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
200 Deutsche Mark (1) Beamte und Soldaten der Bundeswehr, die im
monatlich als Zulage, wenn sie in überwiegendem Rahmen der EloKa in der Erfassung und Auswer-
Umfang entsprechend verwendet werden. Die abge- tung eingesetzt sind, erhalten eine Zulage, wenn sie
schlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die bei folgenden Tätigkeiten verwendet werden und
erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer ihnen eine entsprechende Ausbildungs- und Tätig-
anerkannten Testpilotenschule. keitsnummer (ATN) zuerkannt worden ist:
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 1. Horch-, Peil- und Beobachtungsfunker, ein-
Nr. 1 und 2 vor, so ist die höhere Zulage zu zahlen. schließlich des Leiters Erfassung/Einsatzleiters,
2. Personal in der Auswertung, einschließlich des
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechti-
Leiters.
genden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt
im Falle (2) Eine zulageberechtigende Verwendung nach
a) eines Erholungsurlaubs, Absatz 1 liegt nur vor, wenn die Zeit des prakti-
schen Dienstes in der Erfassung/Auswertung im
b) einer Erkrankung (einschließlich Heilkuren), Rahmen der EloKa mindestens 30 Wochenstunden
c) eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der (ohne Wegzeiten) beträgt und die Tätigkeit selb-
Dienstbezüge, , ständig ausgeübt wird. Voraussetzung für die Ge-
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
wi.ihrung der Zulage an Soldaten der Mannschafts- 4. Kranke in Abteilungen oder Stationen für Patien-
dienstgrade ist ch~r erfolgreiche Abschluß einer ten mit multipler Sklerose oder Querschnittsläh-
Fachausbildung gemi.iß den Ausbildungs- und Ver- mungen pflegen,
wendungsgrundsätzen der Teilstreitkräfte. Die ein- erhalten eine Zulage von monatlich 67 Deutsche
zelnen zulageberechtigenden Verwendungen wer-
Mark.
den vom Bundesminister der Verteidigung nach
Stärke- und Ausbildungsnachweisung und ATN (3) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 im
festgelegt und bekanntgegeben. Krankenpflegedienst, die
(3) Zum zulageberechtigten Personenkreis gehö- 1. ständig Kranke in geschlossenen oder halb-
ren nicht: Einheitsführer, Kommandeure und tech- geschlossenen (Opendoor-system) psychiatri-
nisches oder sonstiges in der Wartung, Instandset- schen Abteilungen oder Stationen oder als
zung, Versorgung eingesetztes Personal wie Mecha- Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig
niker, Rechnungsführer, Fernschreib-, Aufsichts- Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Sta-
und Stabspersonal sowie Lehrkräfte. tionen pflegen,
2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte
(4) Für Beamte des gehobenen und mittleren
asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
Dienstes gilt mit dem Erwerb der Befähigung für die
betreffende Laufbahn die entsprechende ATN als 3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Vor-
zuerkannt. aussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
(5) Die Zulage beträgt 90 Deutsche Mark monat- erhalten eine Zulage von monatlich 97 Deutsche
lich. Mark.
(6) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt.
Sind die Voraussetzungen für e,ine Zulage nach Ab-
satz 1 und Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zula-
4. Titel gen nebeneinander gewährt. Eine Zulage nach
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
Zulagen für Krankenpflegedienst
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes ist anzurechnen.
§ 23
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulagen (5) Auf die Zahlung der Zulage sind die für den
Zulagenempfänger geltenden Verwaltungsvorschrif-
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entspre- ten oder Verwaltungsbestimmungen für die Zahlung
chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die von Stellenzulagen entsprechend anzuwenden.
1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, ·
Abteilungen oder Stationen tätig sind,
2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder 4. Abschnitt
Stationen ständig geisteskranke Patienten pfle- Ubergangs- und Schlußvorschriften
gen,
3. in psychiatrischen oder neurologischen Kranken- § 24
häusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektro- Fortgeltung von einzelnen Zulagenregelungen
encephalogramm-Di enst (EEG-Dienst) oder in der
(1) Folgende Zulagen, die bisher als Erschwernis-
Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit
zulagen (§ 19 Abs. 1 der Erschwemiszulagenverord-
geisteskranken Patienten umgehen,
nung vom 19. Dezember 1973 - Bundesgesetzbl. I
4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit S. 1947) gewährt wurden und die nicht in den vor-
geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder stehenden Vorschriften geregelt sind, können bis zu
sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen, einer anderweitigen Regelung unter Beachtung des
erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche § 2 weitergewährt werden; die Regelungen dürfen
Mark. nicht zugunsten der Zulagenempfänger geändert
werden:
(2) Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
1. Zulage für besondere Erprobungs- und Ver-
A 5 bis A 8 im Krankenpflegedienst, die ständig
suchsarbeiten im Bereich des Bundesministers
1. an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen, die der Verteidigung (Erlaß des Bundesminristers
wegen ihrer Ansteckungsgefahr in besonderen der Verteidigung in der Fassung der Neube-
Tuberkuloseabteilungen oder Tuberkulosestatio- kanntmachung vom 12. Dezember 1975 - Ver-
nen untergebracht sind, schlußsache -) ,
2. Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Statio- 2. Zulage für besondere Erschwernisse be:i der
nen pflegen, Landzustellung der Deutschen Bundespost
3. in Abteilungen, Stationen oder Räumen Arbeit (Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
leisten, in denen ausschließlich Patienten unter- und Fernmeldewesen 1975 S. 952),
gebracht sind, die mit radioaktiven Stoffen be- 3. Zulagen für tierärztlichen Dienst in den Län-
handelt werden, dern,
Nr. 47 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976 1107
4. Zulagen für besonders gefährliche oder gesund- neben einer Stellenzulage nach Nummer 7
heitsschädliche Arbeiten im Bereich des Bun- der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
d(~skanzleramtes (Re~Jelung vom 8. August 1967 dungsordnungen A und B des Bundesbesol-
-- Verschlußsache --), in den Ländern Bayern dungsgesetzes oder nach entsprechendem
(Bekanntmachung des Bayerischen Staats- Landesrecht,
ministeriums der Finanzen vom 7. November neben einer Stellenzulage nach Nummer 8
1975 - Staatsanzeiger Nr. 46 S. 3), Berlin der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
(Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 1971 dungsordnungen A und B des Bundesbesol-
S. 173) und Hamburg (Mitteilungen für die Ver- dungsgesetzes,
waltung 1962 S. 146), bei jährlichen Nebeneinnahmen von über
5. Zulage für die im Seuchenbetrieb der Bundes- 10 000 Deutsche Mark aus einer Nebentätig-
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der keit in Diensträumen;
Tiere tätigen Dienstangehörigen im Bereich des b) die Zulage beträgt im ersten Jahr nach In-
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft krafttreten dieser Verordnung:
und Forsten (Ministerialblatt des Bundes-
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und in den Besoldungsgruppen A 13/14
Forsten 1975 S. 40), monatlich 300 Deutsche Mark
6. Zulage für die in der Virusabteilung des Landes- in der Besoldungsgruppe A 15
veterinäruntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz monatlich 200 Deutsche Mark
tätigen Bediensteten (Ministerialblatt der Lan- in der Besoldungsgruppe A 16
desregierung von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte monatlich 150 Deutsche Mark;
489),
c) die Zulage beträgt im zweiten Jahr nach In-
7. Zulage für den leitenden Arzt des Krankenhau-
krafttreten dieser Verordnung:
ses der Justizvollzugsanstalt Kassel (Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans des in den Besoldungsgruppen A 13/14
Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1973 und monatlich 250 Deutsche Mark
1974 vom 18. Dezember 1972 -- Gesetz- und Ver- in der Besoldungsgruppe A 15
ordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 427),
monatlich 150 Deutsche Mark
8. Zulage für gemeindliche Vollzugsbeamte im in der Besoldungsgruppe A 16
Lande Rheinland-Pfalz (Ministerialblatt der Lan- monatlich 100 Deutsche Mark;
desregierung von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte
1068), d) die Zulage beträgt ab dem dritten Jahr nach
9. Zulage für beamtete Kammermusiker der Stadt Inkrafttreten dieser Verordnung:
Köln (Ministerialblatt für das Land Nordrhein- in den Besoldungsgruppen A 13/14
Westfalen 1975 S. 886), monatlich 200 Deutsche Mark
10. Zulage für beamtete Wissenschaftler der Kern- in der Besoldungsgruppe A 15
forschungsanlage der Universität Mainz (Amts- monatlich 100 Deut.sehe Mark
blatt des Kultusministeriums von Rheinland-
Pfalz 1975 S. 217), in der Besoldungsgruppe A 16
monatlich 50 Deutsche Mark.
11. Sprachenzulagen im Bereich des Bundeskanzler-
amtes (Regelung vom 4. April 1966 -- Ver- Durch diese Maßgaben dürfen der bisherige Emp-
schlußsache -) , des Auswärtigen Amtes (Mit- fängerkreis der Zulagen nicht erweitert und
teilungsbl,att des Auswärtigen Amtes vom deren Höhe nicht überschritten werden. Die Zu-
24. Februar 1976 S. 15), des Bundesministers der lage wird neben einer Stellenzulage nach Num-
Verteidigung (Ministerialblatt des Bundesmini- mer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
sters der Verteidigung 1965 S. 98), des Bundes- dungsordnungen A und B des Bundesbesol-
ministers für Wirtschaft und anderer Bundesres- dungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese
sorts (Gemeinsames Ministerialblatt 1976 S. 47), übersteigt.
12. Zulage für Berufsoffiziere des Sanitätsdienstes 13. Zulage auf Grund der Bestimmungen über die
und Medizinalbeamte der Bundeswehr, für Sani- Gewährung von Entschädigungen an Vollzie-
tätsoffiziere des Bundesgrenzschutzes, für Medi- hungsbeamte der Bundesfinanzverwaltung (Mi-
zinalbeamte im Bundesnachrichtendienst, für nisterialblatt des Bundesministers der Finanzen
Arzte bei der Bundesknappschaft, für die übri- 1956 S. 369 und 1969 S. 120) bis zum Inkraft-
gen hauptamtlichen Anstaltsärzte bei den hes- treten einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1
sischen Justizvollzugsanstalten und für Ge- und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
werbeärzte mit folgenden Maßgaben:
a) die Zulage wird nicht gewährt 14. Zulage für Arbeiten in Preßluft (Druckluft)
Druckkammerzulage - in der Freien und
an Angehörige der Bundesbesoldungsord- Hansestadt Hamburg (Mitteilungen für die Ver-
nung B oder nach entsprechendem Landes- waltung 1976 S. 79). Diese Zulage darf jedoch
recht, längstens bis zum 31. Dezember 1979 gewährt
an Tierärzte und Apotheker im Bundesdienst, werden.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 und des zulage sind Angehörige der Besoldungsordnung B
§ 18 der in Absatz 1 genannten Verordnung gelten wie Angehörige der Besoldungsgruppe A 16 zu be-
bis auf weiterc~s fort. handeln.
§ 25 § 26
Wegfall von Zulagen, Ausgleichszulagen Berlin-Klausel
(1) Zulagen, die bisher nach § 19 der Erschwernis- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zulagenverordnung 1973 als Erschwerniszulagen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
weitergewährt werden konnten, deren Weiterge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbe-
währung in dieser Verordnung jedoch nicht zuge- soldungsgesetzes auch im Land Berlin.
lassen ist, enUaJlen mit dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung. § 27
(2) Empfänger von Dienstbezügen, deren bisher in Inkrafttreten
festen Monatsbeträgen gewährte Zulage nach Ab-
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
satz 1 wegfüJlt, erhalten für die Dauer des Fortbe-
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft,
stehens der Anspruchsvoraussetzungen eine Aus-
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
gleichszulage in Höhe der weggefallenen Zulage.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen
Die Ausgleichszulage verrinqert sich um jeweils die
Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszula-
Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge
genverordnung 1973 - EZulV 1973) vom 19. Dezem-
(ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1947) mit Ausnahme
Grund einer aJlgemeinen Besoldungsverbesserung
des § 17 Abs. 1 bis 3 (Zulage für Beseitigung von
erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige
Munition aus den Weltkriegen), des § 18 (Zulage für
Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszu-
Beamte und Soldaten als Räumgruppenleiter bei be-
lagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit
sonderen Entgiftungsarbeiten) und des § 19 Abs. 2
anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichs-
(Zulage für Beamte und Soldaten im Krankenpflege-
zulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um
dienst) außer Kraft.
den in Satz 2 g,enannten Betrag, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 4 gel- (2) § 23 tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleich-
ten sinngemäß für die Empfänger von Anwärter- zeitig treten § 3 der Verordnung zur vorläufigen
bezügen. Regelung der Erschwerniszulagen vom 19. Dezem-
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2507) und § 19 Abs. 2
(3) Empfänger von Dienstbezügen, deren Zulage
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung außer
nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a wegfällt, erhal-
ten die Ausgleichszulage mit der Maßgabe, daß Kraft.
diese nicht höher sein darf als die jeweilige Zulage, (3) Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von
die dem Empfänger der Ausgleichszulage bei An- Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom
wendung der Buchstaben b bis d dieser Vorschrift 22. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 774) bleibt von
zustehen würde. Bei der Bemessung der Ausgleichs- dieser Verordnung unberührt.
Bonn, den 26. April 1976
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzbldt.t Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
hn Bundes!Jcsetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntnrnclrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid1t.
Bezugs b e cl in g u n !Jen.: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres
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