1045
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1976 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
20.4. 76 Tierzuchtgesetz (TierZG) 1045
7824-1, 7824-1-1, 7824-1-2, 7824-1-7, 7824-3, 7824-2, 7824-1-a, 7824-2-a
20.4. 76 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1054
611-1
22. 4. 76 Vierzehntes Strairechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 1056
450-2
20. 4. 76 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
9232-1
14. 4. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Nr. 5 und § 12 des niedersächsischen
Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung vom 5. Mai 1912) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
13. 4. 76 Berichtigung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
7823-3
Tierzuchtgesetz
(TierZG)
Vom 20. April 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt (1) Dieses Gesetz gilt für die Zuchtverwendung
von Bullen, Ebern, Schafböcken und Hengsten
Allgemeine Bestimmungen (männliche Tiere).
§ 1 (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Zweck des Gesetzes 1. Zuchtverwendung: die Verwendung männlicher
Tiere zum Decken; als Zuchtverwendung eines
Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen männlichen Tieres gilt auch die Verwendung
Bereich die tierische Erzeugung so zu fördern, daß seines Samens zur künstlichen Besamung;
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere erhalten und 2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf
verbessert wird, die Wirtschaftlichkeit ihrer Nachkommen; er
2. die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung wird mit Hilfe von Leistungsprüfungen sowie der
erhöht wird und Beurteilung der äußeren Erscheinung festgestellt;
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den 3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung
an sie gestellten qualitativen Anforderungen ent- der Leistungen von Tieren im Rahmen der Fest-
sprechen. stellung des Zuchtwertes märmlicher Tiere;
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zu- der Leistungsprüfungen sind von der zuständigen
sammenschluß von Züchtern zur Förderung der Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zu
Tierzucht; sammeln und auszuwerten. Die zuständige Behörde
5. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchter- kann bei der Feststellung des Zuchtwertes auch
vereinigung geführtes Register der Zuchttiere zu Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, so-
ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer fern diese von einer anerkannten Züchtervereini-
Abstammung und ihrer Leistungen; gung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer
anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt wer-
6. Abstammungsnachweis: eine von einer anerkann- den und eine einwandfreie Ermittlung der Ergeb-
ten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde nisse durch das angewandte Prüfverfahren sicher-
über die Abstammung eines Tieres; gestellt ist.
7. Besamungsstation: eine Haltung männlicher Tiere
(3) Aus dem Abstammungsnachweis muß hervor-
zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von
gehen, daß beide Elternteile in das Zuchtbuch ein-
Samen zur künstlichen Besamung.
getragen sind. Abweichend hiervon müssen bei
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- einem männlichen Tier, das in den Geltungsbereich
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch- dieses Gesetzes verbracht worden ist,
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 1. das Tier und seine Eltern in ein dem Zuchtbuch
Bundesrates entsprechendes Register einer im Herkunftsgebiet
1. Ziegenböcke den in Absatz 1 genannten Tieren amtlich anerkannten Zuchtorganisation und
gleichzustellen, soweit ihre wirtschaftliche Nut- 2. das Tier oder seine Eltern in das Zuchtbuch einer
zung eine Förderung im Sinne des § 1 erfordert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen
2. männliche Tiere bestimmter Rassen, Größen oder anerkannten Züchtervereinigung
ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der eingetragen sein. Die Identität des Tieres muß mit
Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit Sicherheit festgestellt werden können. Für die Ein-
der in § 1 genannte Zweck hierdurch nicht be- tragung nach Satz 2 Nr. 2 dürfen keine höheren An-
einträchtigt wird. forderungen gestellt werden als für die Eintragung
von Tieren, die aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, setzes stammen. Die zuständige Behörde kann auf
Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 zu erlas- Antrag Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 zulassen, so-
sen, soweit der Bundesminister von seiner Befugnis weit der in § 1 genannte Zweck hierdurch nicht
keinen Gebrauch macht. beeinträchtigt wird.
§ 3 (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Zuchtverwendung
1. soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten
(1) Ein männliches Tier darf zum Decken nur ver- Zweckes erforderlich ist,
wendet werden, wenn es gekört ist. Ein männliches a) weitere Anforderungen an den Abstammungs-
Tier, für das ein Antrag auf Körung gestellt ist, darf nachweis zu stellen,
jedoch für Probesprünge verwendet werden, soweit
b) zu bestimmen, welche Nachweise über die
dies zur Feststellung der Deckfähigkeit erforderlich
Ergebnisse von Leistungsprüfungen beizubrin-
ist.
gen sind;
(2) Samen darf zur künstlichen Besamung nur ver-
wendet werden, wenn das männliche Tier, von dem in der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
er stammt, gekört ist und für dieses Tier eine Be- daß die Ergebnisse der Leistungsprüfungen in
samungserlaubnis erteilt ist. § 15 bleibt unberührt. den Abstammungsnachweis aufzunehmen sind;
2. soweit der in § 1 genannte Zweck nicht beein-
trächtigt wird und gewährleistet ist, daß die
Führung des Zuchtbuches den Grundsätzen die-
Zweiter Abschnitt
ses Gesetzes entspricht, zu bestimmen, daß
Körung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bestehende nicht amtlich anerkannte Zuchtorga-
§ 4 nisationen als amtlich anerkannte im Sinne des
Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 gelten.
Antrag auf Körung, Leistungsprüfungen
(1) Mit dem Antrag auf Körung sind der Abstam- § 5
mungsnachweis für das männliche Tier und Nach-
Körung
weise über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen
des Tieres, seiner Vorfahren oder ihrer Nachkom- (1) Uber die Körung entscheidet die zuständige
men beizubringen. Behörde (Körbehörde), nachdem das männliche Tier
(2) Leistungsprüfungen werden von der zustän- auf einer Körveranstaltung beurteilt worden ist.
digen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle (2) Die Körveranstaltungen sollen so durchgeführt
durchgeführt. Mit der Durchführung können auch werden, daß die männlichen Tiere mit einer hinrei-
Halter von Tieren beauftragt werden. Die Ergebnisse chend großen Anzahl anderer vorgeführter männ-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1047
licher Tiere verglichen werden können, es sei denn, 2. für Tiere bestimmter Rassen und Größen zuzu-
daß dies zur Vermeidung von Härtefällen oder von lassen, daß sie ohne vollständige Feststellung
Gefahren für die Gesundheit nicht tunlich ist. des Zuchtwertes gekört werden können; in der
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
(3) Die Körentscheidung lautet „gekört", ,,nicht die Körung unter Bedingungen erteilt oder mit
gekört" oder „vorläufig nicht gekört". Sie ist· von Auflagen verbunden werden muß, um sicherzu-
der Körbehörde in den Abstammungsnachweis ein- stellen, daß die vollständige Feststellung des
zutragen. Zuchtwertes nachgeholt wird.
(4) Ein männliches Tier wird gekört, wenn es (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
1. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgesetz- durch Rechtsverordnung
ten Anforderungen hinsichtlich seines Zuchtwer- 1. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b
tes erfüllt, und c zu treffen, soweit der Bundesminister von
2. keine Erscheinungen zeigt, nach denen seine seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
Zuchttauglichkeit beeinträchtigt ist, und 2. das Verfahren der Feststellung des Zuchtwertes
3. das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat. einschließlich der Durchführung der Leistungs-
prüfungen näher zu regeln,
(5) Die Körentscheidung lautet „vorläufig nicht
3. das Körverfahren einschließlich der Körveran-
gekört", wenn das männliche Tier die Anforderun-
staltung zu regeln.
gen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, wenn
jedoch zu erwarten ist, daß es sie künftig erfüllen § 1
wird. In der Körentscheidung ist eine Frist festzu-
Meldung
setzen, bis zu deren Ablauf das Tier wieder zur
Körung vorgestellt werden kann. (1) Wer ein männliches Tier außerhalb des Be-
reichs der Behörde, die es gekört hat, zum Decken
(6) Die zuständige anerkannte Züchtervereinigung verwendet, hat dies unter Vorlage des Abstam-
hat die Körentscheidung in das Zuchtbuch einzutra- mungsnachweises der für den Verwendungsort zu-
gen. Jeder Auszug aus dem Zuchtbuch muß alle Kör-
ständigen Körbehörde zu melden.
entscheidungen für das betreffende männliche Tier
enthalten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Mel-
(7) Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine
dung abweichend von Absatz 1 nur erforderlich ist,
Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen
wenn jemand ein männliches Tier außerhalb des
hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine dieser
Landes verwenden will, in dem es gekört wurde,
Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie
soweit eine solche Regelung ausreicht, die Einhal-
kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auf-
tung des § 3 Abs. 1 Satz 1 zu überwachen.
lage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) verbunden ist und der Be-
günstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt
hat. Die Körbehörde trägt die Rücknahme und den
Widerruf in den Abstammungsnachweis ein. Ab- Dritter Abschnitt
satz 6 gilt entsprechend. Züchtervereinigungen
(8) Für ein männliches Tier, für das die Körent-
scheidung „nicht gekört" lautet oder dessen Körung § 8
zurückgenommen oder widerrufen worden ist, ist Anerkennung
ein erneuter Antrag auf Körung nur zulässig, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Mangel (1) Zuständig für die Anerkennung einer Züch-
nicht mehr besteht. tervereinigung ist die für den Sitz der Züchterver-
einigung zuständige Behörde. Erstreckt sich die
§ 6 Tätigkeit einer Züchtervereinigung auf mehrere
Ermächtigungen Länder, so entscheidet die Behörde im Einverneh-
men mit den zuständigen Behörden der anderen
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch betroffenen Länder.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zwek- (2) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
kes erforderlich ist, 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der
1. a) das Mindestalter der männlichen Tiere für die Züch tervereinigung;
Körung, 2. Nachweise über ihre Rechtsgrundlage;
b) die Anforderungen an die Tiere hinsichtlich 3. Angaben über das Zuchtprogramm, aus denen
ihres Zuchtwertes einschließlich der Genauig- Zuchtziel, Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopu-
keit der Feststellung, lation sowie Art, Umfang und Auswertung der
c) die Grundsätze für die Feststellung des Zucht- Leistungsprüfungen ersichtlich sind;
wertes einschließlich der Durchführung der 4. sofern ein Kreuzungszuchtprogramm durchge-
Leistungsprüfungen führt wird, Namen, Anschrift und Angaben über
festzusetzen; den vorgesehenen Tierbestand der am Zucht-
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programm beteiligten Betriebe oder Züchter so- § 9
wie über ihre Aufgaben innerhalb des Zucht-
Ermächtigungen
programms;
5. auf Verlangen der zuständigen Behörde sonstige (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
für die Beurteilung der Züchtervereinigung not- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
wendige Unterlagen. soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zwek-
kes erforderlich ist,
(3) Soweit es für die Entscheidung über den
1. Anforderungen
Antrag erforderlich ist, kann die Behörde nach An-
hörung des Antragstellers und auf dessen Kosten a) an die Größe der Zuchtpopulation,
wissenschaftliche Gutachten über die Eignung des b) an Personal und Einrichtung der Züchterver-
Zuchtprogramms einholen. einigung oder des Zuchtunternehmens,
(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß c) an die Kennzeichnung der Tiere sowie an die
1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Er- Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
zeugung im Sinne des§ 1 zu fördern; festzusetzen und
2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms 2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.
hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden
ist; (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit er- Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-
forderliche Personal und die hierfür erforder- weit der Bundesminister von seiner Befugnis kei-
lichen Einrichtungen vorhanden sind; nen Gebrauch macht.
4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der § 10
personellen und technischen Voraussetzungen,
daß Vorläufige Anerkennung
a) die Tiere dauerhaft so gekennzeichnet wer- (1) Eine Züchtervereinigung kann vorläufig aner-
den, daß ihre Identität mit Sicherheit festge- kannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach
stellt werden kann, § 8 Abs. 4 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang
b) das Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird erfüllt. Die vorläufige Anerkennung ist auf läng-
und stens fünf Jahre zu befristen. Sie kann unter Be-
dingungen erteilt und einmal verlängert werden.
c) jedes Tier, das die Anforderungen für seine
Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetra- (2) Die zuständige Behörde kann weitere Nach-
gen wird und für die Eintragung der in den weise, insbesondere über die Dauer der Entwick-
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten lungsphase des Zuchtprogramms, verlangen. Die
Tiere keine höheren Anforderungen gestellt §§ 8 und 9 gelten im übrigen entsprechend.
werden als für die Eintragung von Tieren, die
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
stammen; § 11
5. nach der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung Änderungen des Zuchtprogramms
jeder Züchter in ihrem sachlichen und räum-
lichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzun- Änderungen des Zuchtprogramms einer anerkann-
gen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ten Züchtervereinigung bedürfen der Zustimmung
ein Recht auf Mitgliedschaft hat oder auf dem der zuständigen Behörde. Die Zustimmung gilt als
Gebiet der Vollblutzucht und Traberzucht zumin- erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines
dest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu äußert.
Pferde in das Zuchtbuch eintragen und an den
Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie
Abstammungsnachweise zu erhalten. § 12
Ende der Anerkennung
(5) Soweit es zur Erfüllung des in § 1 senannten
Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf (1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ab-
bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger lauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann
Weise inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver- erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kür-
bunden werden. zere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.
(6) Die zuständige Behörde kann einen Betrieb (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
oder mehrere vertraglich verbundene Betriebe, die eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorge-
ein Kreuzungszuchtprogramm zur Ausnutzung der legen hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Kombinationseignung der Tiere betreiben wollen
oder betreiben (Zuchtunternehmen), anerkennen. Die 1. eine dieser Voraussetzungen nachträglich weg-
Absätze 1 bis 5 außer Absatz 4 Nr. 5 gelten entspre- gefallen ist oder
chend. Ein anerkanntes Zuchtunternehmen steht 2. die Züchtervereinigung aus sonstigen Gründen
in der Anwendung dieses Gesetzes außer Absatz 4 nicht die Gewähr für eine einwandfreie züchte-
Nr. 5 einer anerkannten Züchtervereinigung gleich. rische Arbeit bietet.
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Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn § 14
1. mit ihr eine Auflage verbunden ist und die Züch- Besamungserlaubnis
tervereinigung diese nicht oder nicht fristgerecht
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Besamungs-
erfüllt hat,
erlaubnis, wenn der Zuchtwert des männlichen Tie-
2. die Züchtervereinigung von dem angegebenen res über dem durchschnittlichen Zuchtwert ver-
Zuchtprogramm ohne Zustimmung der zuständi- gleichbarer Tiere liegt und das Tier die nach Ab-
gen Behörde abweicht oder satz 5 Nr. 1 festgesetzten zusätzlichen Anforderun-
3. die Züchtervereinigung dem Vorschriften dieses gen erfüllt.
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes (2) Die Besamungserlaubnis ist zu befristen; sie
erlassenen Rechtsverordnung wiederholt oder kann auf eine bestimmte Zahl und auf bestimmte
grob zuwiderhandelt. Rassen der zu besamenden Tiere, auf bestimmte
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn dem Mangel Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich be-
nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde schränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auf-
gesetzten angemessenen Frist abgeholfen worden lagen verbunden werden.
ist. (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abge-
gangene oder zur Samengewinnung nicht mehr ver-
Vierter Abschnitt
wendete Tiere erteilt werden. In diesem Fall dürfen
Besamungserlaubnis die Bescheinigungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 frühe-
stens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung
§ 13 ausgestellt worden sein. Die Proben nach§ 13 Abs. 2
Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem
Antrag auf Besamungserlaubnis
Beginn der Samengewinnung gewonnen worden
(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen.
nur eine Besamungsstation stellen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem
das Tier ohne Unterbrechung einer veterinärhygie-
(2) Dem Antrag sind beizufügen: nischen Uberwachung durch eine Besamungsstation
1. a) der Abstammungsnachweis für das Tier und unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im
b) das Ergebnis einer Blutgruppenbestimmung Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besa-
für das Tier i mungserlaubnis bestand.
2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstel- (4) Die Besamungserlaubnis ist zurückzunehmen,
lung ausgestellte Bescheinigung eines Amts- wenn eine Voraussetzung zu ihrer Erteilung nicht
tierarzt.es oder Fachtierarztes für Zuchthygiene vorgelegen hat. Die Besamungserlaubnis ist zu wi-
und Besamung, aus der hervorgeht, daß das derrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nach-
männliche Tier träglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen wer-
den, wenn sie eine inhaltliche Beschränkung enthält
a) frei von Erscheinungen solcher Krankheiten
oder mit ihr eine Auflage verbunden ist und der
ist, die durch den Samen übertragen werden
Begünstigte diese Beschränkung nicht einhält oder
können,und
diese Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.
b) frei von Erscheinungen ist, die den Ausbruch
einer derartigen Krankheit befürchten lassen; (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des
3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärzt-
in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist,
lichen Instituts, wonach die Untersuchung der
von dem Tier entnommenen 1. zusätzliche Anforderungen an die Tiere hin-
a) Samenproben und sichtlich ihres Zuchtwertes festzusetzen,
b) sonstigen Proben 2. das Verfahren der Erteilung der Besamungs-
ergeben hat, daß keine der durch Rechtsverord- erlaubnis zu regeln; sie können dabei auch vor-
nung nach Absatz 3 Nr. 2 zu bestimmenden über- schreiben, daß das Tier der zuständigen Behörde
tragbaren Krankheiten vorliegen. Die Proben vorzuführen ist.
dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der An- § 15
tragstellung genommen worden sein. Dies muß
Verwendung von eingeführtem Samen
aus der Bescheinigung hervorgehen.
(1) Die Verwendung von Samen, der in den Gel-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch tungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
zu bestimmen,
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1. welche sonstigen Proben,
1. der Zuchtwert des Tieres, von dem der -Samen
2. auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro- stammt, über dem durchschnittlichen Zuchtwert
ben und vergleichbarer Tiere liegt,
3. nach welchen Methoden die Proben 2. das Tier und seine Eltern in ein dem Zuchtbuch
nach Absatz 2 Nr. 3 zu untersuchen sind und welche entsprechendes Register einer im Herkunftsgebiet
Untersuchungen für die Ausstellung der Bescheini- amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetra-
gung nach Absatz 2 Nr. 2 durchzuführen sind. gen sind,
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. das Tier oder seine Eltern in das Zuchtbuch einer (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannten Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen
zuständigen Züchtervereinigung eingetragen sind hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
und
1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträg-
4. für das Tier das Ergebnis einer Blutgruppenbe- lich weggefallen ist oder
stimmung vorliegt.
2. die Besamungsstation oder die Tierhaltung nach
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- Absatz 4 nicht die Gewähr für eine ordnungs-
men von Satz l Nr. 3 und 4 zulassen, soweit hierfür gemäße Gewinnung, Behandlung und Abgabe
ein Bedürfnis besteht und der in § 1 genannte Zweck von Samen bietet.
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 2, § 13 Abs. 1
1. mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Be-
und§ 14 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
günstigte diese nicht oder nicht fristgerecht er-
füllt hat oder
§ 16
2. die Besamungsstation oder die Tierhaltung nach
Geltungsbereich von Verwaltungsakten Absatz 4 den Vorschriften dieses Gesetzes oder
Die Besamungserlaubnis sowie die Genehmigung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
zur Verwendung von Samen nach § 15 gelten nur Rechtsverordnung wiederholt oder grob zuwider-
für den Zuständigkeitsbereich der Behörde, die die handelt.
Erlaubnis oder Genehmigung erteilt hat, sofern Der Widerruf ist nur zulässig, wenn dem Mangel
nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde
etwas anderes bestimmt. gesetzten angemessenen Frist abgeholfen worden
ist.
Fünfter Abschnitt § 18
Besamungsstationen, Besamungsbeauftragte Inverkehrbringen von Samen
(1) Samen darf nur an oder von Besamungsstatio-
§ 17
nen in Verkehr gebracht werden.
Besamungsstationen
(2) Besamungsstationen dürfen
(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will,
bedarf vor Beginn des Betriebs der Erlaubnis. 1. Samen nur liefern an
a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag die und anerkannte Züchtervereinigungen,
Erlaubnis, wenn
b) Besamungsstationen;
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforder-
2. Samen, der für Empfänger nach Nummer 1 Buch-
liche geeignete Personal und die hierfür erforder-
lichen geeigneten Räume, Einrichtungen und Ge- stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an
räte vorhanden sind, a) Tierärzte oder Besamungsbeauftragte; diese
dürfen den Samen nur im Auftrag der Besa-
2. ein Tierarzt den Betrieb tierärztlich-fachtech-
mungsstation zur künstlichen Besamung in
nisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrneh-
Tierbeständen der Empfänger nach Nummer 1
mung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben
Buchstabe a verwenden, "·
durch einen vertraglich an die Besamungsstation
gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewähr- b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eige-
leistet ist, nen Bestand, wenn der Tierhalter oder einer
seiner Betriebsangehörigen an einem Kurz-
3. die Einhaltung der notwendigen seuchenhygieni- lehrgang über künstliche Besamung mit Er-
schen Anforderungen sichergestellt ist und folg teilgenommen hat.
4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der
Dies gilt nicht für das Verbringen von Samen in Ge-
personellen und technischen Voraussetzungen,
biete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
daß ei,nwandfreie Aufzeichnungen nach § 18
zes.
Abs. 3 Satz 1 gemacht werden.
(3) Wer eine Besamungsstation betreibt, hat über
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
Gewinnung, Aufbereitung, Uberprüfung während
werden.
der Aufbewahrung, Abgabe und Verwendung des
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Samens Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt ent-
Tierhaltungen, sprechend für denjenigen,
1. in denen Samen gewonnen und ausschließlich 1. der eine Tierhaltung nach § 17 Abs. 4 betreibt
zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand oder
verwendet wird,
2. dem eine Besamungsstation Samen ausliefert.
2. in denen im Rahmen staatlich beaufsichtigter
Leistungsprüfungen Samen gewonnen und an Be- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
samungsstationen geliefert wird. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Sicherstel-
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1051
lung einer ordnungsgemiißen Besamung erforderlich § 21
ist, Vorschriften zu erlassen über
Ubertragungsbefugnis
1. die Voraussetzungen, unter denen Samen nach
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geliefert werden darf, wo-
zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt wer-
bei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur
den, können sie diese Befugnis durch Rechtsverord-
auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besa-
nung auf oberste Landesbehörden übertragen.
mungsvertrages geliefert werden darf;
2. die Voraussetzungen, unter denen Samen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, § 22
wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen Ausnahmen
nur auf Grund eines Vertrages ausgeliefert wer-
den darf; Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
3. Form und Mindestinhalt der Verträge nach den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
Nummern 1 und 2; zulassen
4. Pflichten, die den Personen auferlegt werden 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen
können, an die Samen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Ein-
ausgeliefert werden darf; , richtungen Versuche durchführen;
5. die Einrichtung und den Betrieb einer Besa- 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem
mungsstation;
in§ 1 genannten Zweck vereinbar ist;
6. die Behandlung einschließlich der Beförderung
3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms
von Samen;
einer anerkannten Züchtervereinigung
7. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewah-
a) für die Entwicklung von Zuchtlinien,
rung und die Auswertung der in Absatz 3 gefor-
derten Aufzeichnungen; b) für die erstmalige Prüfung von Tieren aus
verschiedenen Zuchtlinien auf Eignung und
8. die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und
ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besa- c) für die Vermehrung von Tieren innerhalb von
mung nicht gekennzeichneter Tiere; Zuchtlinien bis zum Vorliegen des Ergebnis-
ses der Feststellung des Zuchtwertes.
9. die Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslun-
gen.
§ 19 § 23
Besamungsbeauftragter Uberwachung
(1) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
sein, wer mit Erfolg an einem Lehrgang über künst- zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
liche Besamung teilgenommen hat. Rechtsverordnungen und der erteilten Auflagen
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch werden durch die zuständige Behörde überwacht.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die anerkannten Züchtervereinigungen und
die für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erfor-
die mit der Durchführung der Leistungsprüfungen
derlichen Vorschriften über Zulassungsvorausset-
beauftragten Stellen werden in züchterischer Hin-
zungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der
sicht, die Besamungsstationen in züchterischer und
Lehrgänge sowie der Kurzlehrgänge nach § 18
veterinärhygienischer Hinsicht von der zuständigen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b zu erlassen.
Behörde überwacht.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen für die (3) Natürliche und juristische Personen und
Lehrgänge und die Kurzlehrgänge zu erlassen. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der
zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde
Sechster Abschnitt durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Gemeindliche Vatertierhaltung,
Durchführung des Gesetzes, Ausnahmen, (4) Personen, die von der zuständigen Behörde
Bußgeldvorschriften beauftragt sind, dürfen unter Einhaltung der für den
Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelun-
§ 20 gen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 Betriebsgrund-
Gemeindliche Vatertierhaltung stücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte
Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Stallungen und Transportmittel des Auskunfts-
pflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebs-
ordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu
sorgen haben, daß die für das Decken der vorhande- zeit betreten und dort
nen weiblichen Tiere erforderliche Zahl gekörter 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen
männlicher Tiere zur Verfügung steht oder die sowie Blutproben und sonstige Proben entneh-
weiblichen Tiere künstlich besamt werden können. men und
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Zuchtun l.<)rla~ien und, soweit es zur Durchfüh- (3) Samen, auf den sich eine Zuwiderhandlung
rung des c;esetzes erforderlich ist, geschäftliche · nach Absatz 1 Nr. 4, 6 oder 11 bezieht, kann einge-
Untcrlagen einsehen. zogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
widrigkeiten ist anzuwenden.
Salz 1 zu gestatten, die Zuchtunterlagen und die ge-
schäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die
rni.:innlichcn Tiere vorzuführen. Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der § 25
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Außerkrafttreten von Vorschriften
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- (1) Es treten außer Kraft
ten aussetzen würde. 1. das Tierzuchtgesetz vom 7. Juli 1949 (Gesetz-
§ 24 blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
BuUgeldvorschriften schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch
Artikel 207 I des Einführungsgesetzes zum
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
fahrlässig gesetzbl. I S. 469);
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz l ein nicht gekörtes 2. die Verordnung zur Ubertragung von Befugnis-
Tier zum Decken oder entgegen § 3 Abs. 2 sen nach dem Tierzuchtgesetz auf die obersten
Satz 1 Samen eines Tieres, für das eine Besa- Landesbehörden vom 19. Juni 1951 (Bundes-
mungserlaubnis nicht erteilt ist, zur künstlichen anzeiger Nr. 124 vom 30. Juni 1951);
Besamung verwendet;
3. die Erste Durchführungsverordnung zum Tier-
2. entgegen § 7 Abs. 1 die Meldung nicht erstat-
zuchtgesetz vom 25. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
tet oder den Abstammungsnachweis nicht vor-
S. 227), geändert durch die Verordnung zur
legt;
Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 5, § 14 biete der Tierzucht vom 4. März 1958 (Bundes-
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 3, gesetzbl. I S. 130);
oder nach § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit
Absatz 4, zuwiderhandelt; 4. die Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiete der Tierzucht vom
4. entgegen § 15 Abs. 1 Samen ohne Genehmigung 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 130);
verwendet;
5. das Besamungsgesetz vom 8. September 1971
5. entgegen § 17 Abs. 1 eine Besamungsstation
(Bundesgesetzbl. I S. 1537);
ohne Erlaubnis betreibt;
6. Samen entgegen § 18 Abs. 1 in den Verkehr Baden-Württemberg
bringt oder entgegen § 18 Abs. 2 liefert, aus- 6. die Verordnung über die Erzeugung von Küken
liefert oder verwendet; in Brütereien vom 5. Oktober 1950 (Badisches
7. entgegen § 18 Abs. 3 die vorgeschriebenen Auf- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 279);
zeichnungen unterläßt; 7. die Verordnung Nr. 642 des Landwirtschafts-
8. entgegen § 19 Abs. 1 als Besamungsbeauftragter ministeriums über die Erzeugung von Küken in
tätig ist; Brütereien vom 29. März 1951 (Regierungsblatt
der Regierung Württemberg-Baden S. 25);
9. entgegen § 23 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder ent- 8. die Verordnung des Landwirtschaftsministe-
gegen § 23 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht riums über die Erzeugung von Küken in Brüte-
gestattet, Unterlagen nicht vorlegt oder ein Tier reien und über die Anerkennung von Geflügel-
nicht vorführt; zuchtbetrieben vom 25. Mai 1950 (Regierungs-
blatt für das Land Württemberg-Hohenzollern
10. einer nach § 18 Abs. 4 Nr. 7 erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, sowe'it sie für einen S.211);
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Rheinland-Pfalz
schrift verweist;
9. die Landesverordnung über die Erzeugung von
11. einer nach § 18 Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8 oder 9 Küken in Brütereien vom 1. April 1950 (Gesetz-
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, und Verordnungsblatt der Landesregierung
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf Rheinland-Pfalz S. 171);
diese Bußgeldvorschrift verweist.
Saarland
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 6, 8 und 11 mit einer 10. die Verordnung zur Ubertragung d~r Ermächti-
Geldbuße bis zu zehntausend Deut.sehe Mark, in den gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 7, 9 und 10 mit einer nach dem Gesetz über die künstliche Besamung
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn- von Tieren (Besamungsgesetz) vom 1. Februar
det werden. 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 129).
Nr. 45 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1053
(2) Soweit es sich um Bundesrecht handelt, sind (3) Kurzlehrgänge nach § 4 Abs. Satz 2 des Be-
nicht mehr anzuwenden samungsgesetzes gelten als Kurzlehrgänge nach
1. di.e Erste Verordnung zur Förderung der Tier- § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b dieses Geset-
zucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 470), zes; Lehrgänge nach § 5 Abs. 1 des Besamungs-
zuletzt geändert durch Artikel 208 des Einfüh- gesetzes gelten als Lehrgänge nach § 19 Abs. 1 die-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch; ses Gesetzes.
2. das Gesetz zur Förderung der Ti(~rzucht in (4) Männliche Tiere, die nach bisherigem Recht
Bayern (Tierzuchtgesetz) vom 14. Juni 1949 (Be- gekört sind und für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
reinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts tens dieses Gesetzes eine Deckerlaubnis oder Besa-
IV S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 207 II mungserlaubnis vorliegt, gelten als nach diesem
des Einführungsgc~setzcs zum Strafgesetzbuch; Gesetz gekört; nach bisherigem Recht erteilte Besa-
3. die Verordnung zur Änderung der Ersten Reichs- mungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abge-
verordnung zur Förderung der Tierzucht vom gangenen männlichen Tieren, der vor Inkrafttreten
7. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann
Schleswig-Holstein S. 117), geändert durch die eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn die
Anderungsverordnung vom 16. August 1962 (Ge- nach den zum Zeitpunkt der Samengewinnung gel-
setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol- tenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bescheini-
stein S. 354). gungen vorliegen; § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch-
stabe a bleiben hiervon unberührt. Ist nach bisheri-
(3) Soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes gem Recht eine Deckerlaubnis erteilt, so bedarf es
nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch- einer Meldung nach § 7 nur, wenn das männliche
tigt, auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf Tier außerhalb des Gebietes verwendet werden soll,
dem Gebiet der tierischen Erzeugung und des Ge- für das die Deckerlaubnis galt.
setzes über die künstliche Besamung von Tieren er-
lassene Rechtsverordnungen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben, § 27
soweit diese zur Erreichung des in § 1 genannten Berlin-Klausel
Zweckes nicht mehr erforderlich sind. Ist eine
solche Rechtsverordnung von einer Landesbehörde Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erlassen worden, so ist auch die Landesregierung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zur Aufhebung ermächtigt. 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
§ 26
des Dritten Dberleitungsgesetzes.
Ubergangsvorschriften
(1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Züch-
§ 28
tervereinigungen gelten als im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes anerkannte Züchter- Inkrafttreten
vereinigungen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) Die nach bisherigem Recht geltenden Erlaub- Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
nisse zum Betrieb einer Besamungsstation gelten als gen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
Erlaubnisse nach diesem Gesetz. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 20. April 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in späte-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht
oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder
Artikel 1 erzielt."
Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun- 3. In § 22 Ziff. 3 werden im letzten Satz der Punkt
desgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende
Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Halbsatz angefügt:
Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März ,,er darf auch nicht nach § 10 d abgezogen wer-
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt ge- den."
ändert:
4. In § 23 Abs. 4 werden im letzten Satz der Punkt
1. § 10 d erhält die folgende Fassung: durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende
,,§ 10d Halbsatz angefügt:
Verlustabzug ,,sie dürfen nicht nach § 10 d abgezogen werden."
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamt-
betrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, 5. Dem § 46 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
sind bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Mil-
lionen Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom „Im Falle des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den
Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegange- vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum
nen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Ist für Ablauf des diesem folgenden dritten Kalender-
den vorangegangenen Veranlagungszeitraum be- jahrs zu stellen."
reits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist
er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu 6. § 50 wird wie folgt geändert:
gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch
dann, wenn der Steuerbescheid bereits unan- a) In Absatz 1 erhält Satz 3 die folgende Fas-
fechtbar geworden ist; die Verjährungsfrist endet sung:
insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für ,,Die Vorschrift des § 10 d ist nur anzuwen-
den folgenden Veranlagungszeitraum abgelaufen
den, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zu-
ist. Soweit die nicht ausgeglichenen Verluste den
sammenhang mit inländischen Einkünften
Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche
Mark übersteigen oder ein Abzug der nicht aus- stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die
geglichenen Verluste nach den Sätzen 1 bis 3 im Inland aufbewahrt werden."
nicht möglich ist, sind diese in den folgenden b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz an-
fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderaus- gefügt:
gaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzu-
ziehen; der Abzug ist nur insoweit zulässig, als „Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei
die Verluste in den vorangegangenen Veranla- einem Verlustabzug (§ 10 d) nicht berücksich-
gungszeiträumen nicht abgezogen werden konn- tigt werden."
ten."
7. § 52 wird wie folgt geändert:
2. In § 15 Abs. 2 erhält Satz 2 die folgende Fas-
sung: a) Absatz 16 erhält die folgende Fassung:
„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des ,, (16) § 10 d, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 22 Zif-
§ 10 d die Gewinne, die der Steuerpflichtige im fer 3 letzter Satz, § 23 Abs. 4 letzter Satz und
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1055
§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sind Artikel 2
erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Veranlagungszeilraums 1975 anzuwenden." des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) Hinter Absatz 25 wird der folgende Absatz 25 a (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
eingefügt:
,, (25 a) § 46 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für Artikel 3
im Veranlagungszeitraum 1974 zu berücksich- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
tigende Verlustabzüge anzuwenden." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1056 Bundesge setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1
Vierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 22. April 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sen: (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist
11
die Str,afe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Artikel 1 Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: als die, die für den fäll angedroht ist, daß die
Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1
11
1. § 86 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Nr. 2 ist anzuwenden.
11 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propag,anda- 4. § 126 erhält folgende Fassung:
mittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Be- ,,§ 126
strebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der
Störung des öffentlichen Friedens durch
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
Androhung von Straftaten
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Ge-
schichte oder ähnlichen Zwecken dient. 11
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören,
2. Nach§ 88 wird folgende Vorschrift eingefügt: 1. einen der in § 125 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeich-
neten Fälle des Landfriedensbruchs,
,,§ 88 a
2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord
Verf assungsfeindliche Befürwortung (§§ 211,212,220 a),
von Straftaten
3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die die Be- oder eine Vergiftung (§ 229),
fürwortung einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
genannten rechtswidrigen Taten enthält und be- 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in
stimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, den Fällen der§§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,
die Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung
die Begehung solcher Taten für Bestrebungen (§§ 249 bis 251, 255),
gegen den Bestiand oder die Sicherheit der Bun-
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fäl-
desrepublik Deutschland oder gegen Verfas-
len der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des
sungsgrundsätze einzusetzen,
§ 311 Abs. 1 bis 3, des § 311 a Abs. 1 bis 3, der
1. verbreitet, §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315 b
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder Abs. 3, des § 316 a Abs. 1, des § 316 c Abs. 1,
sonst zugänglich macht oder 2, des § 321 Abs. 2, des § 324 oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie- 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fäl-
tet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen len des § 316 b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen des § 321 Abs. 1
oder daraus auszuführen unternimmt, um sie androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermög- (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise,
lichen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö-
ren, wider besseres Wissen vortäuscht, die Ver-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder wirklichung einer der in Absatz 1 genannten
mit Geldstrafe bestraft. rechtswidrigen Taten stehe bevor."
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in
einer Vernammlung die Begehung einer der in 5. Nach § 130 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen
Taten befürwortet, um die Bereitschaft anderer 11 § 130 a
zu fördern, sich durch die Begehung solcher Anleitung zu Straftaten
Taten für Bestrebungen gegen den Bestand oder
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die die An-
oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen. leitung zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
genannten rechtswidrigen Taten enthält und be-
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend." stimmt sowie nach den Umständen geeignet ist,
Nr. 45 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1057
die Bereitschaft anderer zu fördern, solche Taten 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden
zu begehen, sei oder
1. verbreitet, 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevor-
sonst zugänglich macht oder stehe,
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
tet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht ist.
oder daraus auszuführen unternimmt, um sie
(2) Ebenso wird bestr,aft, wer wider besseres
oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen
Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem
über den Beteiligten
anderen eine solche Verwendung zu ermög-
lichen, 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 ge-
mit Geldstrafe bestraft. nannten rechtswidrigen Tat
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in zu täuschen sucht."
einer Versammlung zu einer der in § 126 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten eine
8. § 241 erhält folgende Fassung:
Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu
fördern, solche Taten zu begehen. ,,§ 241
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend." Bedrohung
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines
6. § 140 erhält folgende Fassung: gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person ge-
,,§ 140 richteten Verbrechens bedroht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Belohnung und Billigung von Straftaten bestraft.
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres
§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen
Wissen einem anderen vortäuscht, daß die Ver-
Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer wirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahe-
Weise versucht worden ist,
stehende Person gerichteten Verbrechens bevor-
1. belohnt oder stehe."
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-
lichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Artikel 2
Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, Berlin-Klausel
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Geldstrafe bestraft." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
7. § 145 d erhält folgende Fassung:
,,§ 145 d
Artikel 3
Vortäuschen einer Straftat
Inkrafttreten
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde
oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zu- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die
ständigen Stelle vortäuscht, Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. April 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. April 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- 3. 5,5 PS (4,0 kW) je Tonne bei Sattelkraft-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fahrzeugen und Zügen mit einem Gesamt-
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt gewicht von mehr als 32 t, wenn das zie-
geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Be- hende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis
förderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 zum 31. Dezember 1968 erstmals in den
11
(Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird mit Zustimmung Verkehr gekommen ist.
des Bundesrates verordnet:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
Artikel
,,4. 6 PS (4,4 kW) je Tonne bei anderen als in
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Nummern 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeu-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November gen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen. 11
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193, 1975 I S. 848), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung über Maß-
nahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2967), wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. In § 35 Halbsatz 1 werden die Worte „8 PS Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(6 kW)" ersetzt durch die Worte „6 PS (4,4 kW)". leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
2. § 72 Abs. 2 zu § 35 wird wie folgt geändert: des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
a) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Berlin.
sung:
,,2. 5 PS (3,7 kW) je Tonne bei Sattelkraftfahr-
zeugen und Zügen mit einem Gesamt- Artikel 3
gewicht von mehr als 32 t, wenn das zie-
hende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
erstmals in den Verkehr gekommen ist. dung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1059
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 1976 - 2 BvL 11/75 - , ergangen
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für die
Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Nr. 5 und § 12 des niedersächsischen Vergnü-
gungssteuergesetzes in der Fassung vom 5. Mai
1972 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 256) sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 13. April 1976
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung des Pflanzen-
schutzgesetzes vom 2. Oktober 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2591) ist das Wort „Rechtsvorschriften"
durch das Wort „Rechtsverordnung" zu ersetzen.
Bonn, den 13. April 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Petrich
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976 1059
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 1976 - 2 BvL 11/75 - , ergangen
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für die
Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Nr. 5 und § 12 des niedersächsischen Vergnü-
gungssteuergesetzes in der Fassung vom 5. Mai
1972 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 256) sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 13. April 1976
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung des Pflanzen-
schutzgesetzes vom 2. Oktober 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2591) ist das Wort „Rechtsvorschriften"
durch das Wort „Rechtsverordnung" zu ersetzen.
Bonn, den 13. April 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Petrich
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Einbanddecken 1975
Teil 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil l lagen der Nr. 7 /1976
und für Teil II der Nr. 4/1976 bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlc1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzhlult Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen: Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
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