1013
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 23. April 1976 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
9. 4. 76 Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
9. 4. 76 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
8. 4. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 24 Abs. 2 1. Halbsatz der Gewerbeord-
nung in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung
vom 29. September 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
7100-1
8. 4. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 135 Satz 2 der Verfassung des
Freistaates Bayern in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Artikels 135 vom
22. Juli 1968 und Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes in der Fassung des Än-
derungsgesetzes vom 13.Dezember 1968) . .. . . . . . . . . ...... .. ... . . ... . . . . . . . . .. . .. . . . .. 1040
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Uhrmacher
Vom 9. April 1976
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge- §3
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Ausbildungsdauer
S. 1112), zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechts-
reform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(Bundesgesetzbl. I S. 2289), und des § 25 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- §4
chung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966
I S. 1). zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zustän- Ausbildungsberuisbild
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
1. Ausbildungsbetrieb und seine Organisation,
schaft verordnet:
§1 2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
schutz,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberuies
3. Technisches Zeichnen,
Der Ausbildungsberuf Uhrmacher wird staatlich
anerkannt. 4. Werk- und Hilfsstoffe,
§2 5. Uhrmacherwerkzeuge und -werkstoffe,
Geltungsbereich 6. Aufbau und Funktionen mechanischer, elek-
trischer und elektronischer Uhren,
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für
den Ausbildungsberuf Uhrmacher nach der Hand- 7. Werkstoffbearbeitung und Verbindungstech-
werksordnung. niken,
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
8. Drehen und Bohren mit der Uhrmacher-Dreh- (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
maschine, ling in etwa acht Stunden ein einfaches Prüfungs-
9. Schleifen der Werkzeuge, stück nach Unterlagen insbesondere zur Arbeits-
folge und zum Betriebsmitteleinsatz herstellen; hier-
10. Pflegen lind Instandhalten der Werkzeuge, Ma- für kommen insbesondere in Betracht:
schinen und Meßgeräte,
1. Messen, Prüfen, Anreißen, Körnen,
11. Zerlegen und Zusammensetzen mechanischer,
elektrischer und elektronischer Klein- und 2. Feilen, Sägen, Biegen, Drehen und Anwenden an-
Großuhren, derer Bearbeitungsverfahren von Hand,
12. Ermitteln und Einsetzen der Werk- und Ersatz- 3. Arbeiten an Bohr- und Drehmaschinen.
teile,
13. Setzen fertiger Werke in Uhrgehäuse, §9
14. Herstellen und Justieren von Aufzugsteilen, Prüfungsanforderungen
in der Abschluß- oder der Gesellenprüfung
15. Zusammensetzen und Justieren periodischer
Schwingsysteme und Hemmungen, (1) Die Abschluß- oder die Gesellenprüfung er-
16. Arten, Eigenschaften und Anwendung elektri- streckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführ-
scher Meßgeräte, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
17. Prüfen elektrischer und elektronischer Bauteile er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
und Baugruppen.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
§5 ling in insgesamt etwa 16 Stunden drei Arbeitspro-
Ausbildungsrahmenplan ben durchführen; hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur 1. Anfertigen von Uhrteilen in etwa acht Stunden,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- 2. Reparieren oder Montieren und
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- Justieren einer Kleinuhr in etwa sechs Stunden,
den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei- 3. Messen und Berechnen elektrischer
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- Größen in etwa zwei Stunden.
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
die Abweichung erfordern. nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und münd-
lich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
§6
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
Ausbildungsplan tracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des 1. im Prüfungsfach Technologie:
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden a) ISO-Normen - ISO-Passungen, Arbeitsquali-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. täten,
b) Meß- und Prüfzeuge, Messen und Prüfen von
§7 Längen und Durchmessern,
Führung des Berichtsheftes c) Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbei-
tungsmöglichkeiten der Werkstoffe,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge- d) Ole, Fette und Reinigungsmittel,
legenhe,it zu geben, das Berichtsheft während der e) Werkzeuge, Schleif- und Polierzeuge,
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das f) Arten, Aufbau und Wirkungsweise mechani-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. scher Uhren,
g) Prinzipschaltungen, Stromlaufpläne und Wir-
§8 kungsweise elektrischer und elektronischer
Uhren,
Zwischenprüfung
h) Wi{kungsweise, Einsatz und Verwendung der
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- berufsüblichen Arbeitsgeräte, Maschinen und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem er- Prüfgeräte,
sten Ausbildungsjahr stattfinden. i) Arbeitsschutz- und Unfallverhütung, Umwelt-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in schutz;
der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah- a) Grundrechenarten,
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit b) Ubersetzungen von Laufwerk und Zeigerwerk,
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) mechanische und elektrische Größen;
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1015
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: § 10
a) Lesen einfacher Skizzen und Zeichnungen für Aufhebung von Vorschriften
Teile aus Baugruppen von Klein- und Groß-
uhren, Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
b) Schaltzeichen, Prinzipschaltungen elektrischer Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
und elektronischer Uhren; forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für
a) Staatsbürgerkunde, die Ausbildungsberufe Kleinuhrenmacher und Re-
b) Wirtschaftskunde, monteur, sind n~cht mehr anzuwenden.
c) Sozialversicherung,
d) Arbeitsrecht.
§ 11
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von Ubergangsregelung
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
1. im Prüfungsfach krafttreten dieser Verordnung ein halbes Jahr oder
Technologie zwei Stunden, länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
2. im Prüfungsfach weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Technische Matematik eine Stunde, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
ten dieser Verordnung.
3. im Prüfungsf ach
Technisches Zeichnen eine Stunde, (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
4. im Prüfungsfach krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein halbes
Wirtschafts- und Sozialkunde eine halbe Stunde. Jahr bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-
meidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
(5) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
§ 12
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prü- Berlin-Klausel
fungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prü-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
fung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben auch im Land Berlin.
die Prüfungsfächer Technologie, Technische
Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde ge- § 13
genüber dem Prüfungsfach Technisches Zeichnen Inkrafttreten
und die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Anmerkung:
Die vorstehende Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes-
anzeiger Nr. 81 vom 29. April 1976 veröffentlicht.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Uhrmacher
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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1 2 3 4
1 Ausbildungsbetrieb a) Art des Ausbildungsbetriebes
und seine Organisation beschreiben, insbesondere Bran-
(§ 4 Nr. 1) ehe, Betriebsform und Aufbau X
b) Abwicklung und Ablauf eines
Auftrages mit seinen Teilschrit-
ten, Daten, Maschinen, Werk-
zeugen und Vorrichtungen be-
schreiben X X X X
2 Arbeitsschutz und a) einschlägige Arbeitsschutzvor-
Unfallverhütung, schritten in Gesetzen und Ver-
Umweltschutz ordnungen nennen X X X X X X
(§ 4 Nr. 2) b) einschlägige Vorsfhriften der
Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung, insbesondere Un-
fallverhütungsvorschritfen,
Richtlinien und Merkblätter,
nennen X X X X X X
c) unfallverursachendes mensch-
liches Fehlverhalten sowie be-
rufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben X X X X X X
d) Gefahren des elektrischen
Stroms beschreiben X X X X X X
e) wesentliche Vorschriften über
die Feuerverhütung und die
Brandschutzeinrichtungen nen-
nen X X X X X X
f) Gefahren der Gifte, Gase und
leicht entzündbaren Stoffe nen-
nen X X X X X X
g) Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben und Maßnahmen
zur Ersten Hilfe einleiten X X X X X X
h) die betriebsbedingten Umwelt-
belastungen und Möglichkeiten
ihrer Einschränkung nennen X X X X X X
3 Technisches Zeichnen a) Zeichnungen und Stücklisten
(§ 4 Nr. 3) lesen und erläutern X X X X X X
b) Handskizzen anfertigen und
normgerecht vermaßen X X X X X X
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1017
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c) Oberflächengüten nach DIN 140
beschreiben X X
d) Oberflächenarten und Ober-
flächenzeichen DIN 3141 sowie
die Zuordnung der Rauhtiefen
beschreiben X X
4 Werk- und Hilfsstoffe a) wesentliche Eigenschaften der
(§ 4 Nr. 4) betriebsüblichen Werkstoffe,
insbesondere Dichte, Zugfestig-
keit, Dehnung, Härte, Zähig-
keit, Härtbar- und Zerspanbar-
keit, beschreiben X X X X X X
b) Arten betriebsüblicher Hilfs-
stoff e aufzählen und ihre Ver-
wendung beschreiben X X X X X X
5 Uhrmacherwerkzeuge a) Uhrmacherwerkzeuge, insbe-
und -werkstoffe sondere Lupe, Pinzette, Reiß-
(§ 4 Nr. 5) nadel, Federzirkel, Körner,
Schraubendreher, Spiral- und
Eurekabohrer, Dreikantsenker,
Drehmeißel, Gewindeschneid-
werkzeuge, Feilen und Schleif-
feilen, nennen und ihren Ein-
satz, ihre Aufbewahrung und
Pflege beschreiben X X X X X X
b) betriebsübliche Schleifmittel,
insbesondere Schleif- und Läpp-
pulver sowie Abziehsteine,
nennen und ihre Anwendung
beschreiben X X X X X X
c) Werkstoff der Werkzeuge,
insbesondere Werkzeugstahl,
Schnellstahl, Hartmetall und
Diamant, nennen und ihren fer-
tigungsgerech ten Einsatz be-
schreiben X X X X X X
6 Aufbau und Funktionen Aufbau und Funktionen mechani-
mechanischer, elektri- scher, elektrischer und elektroni-
scher und elektronischer scher Uhren beschreiben und ins-
Uhren besondere an den Beispielen
(§ 4 Nr. 6) a) Magnetanker- und Motorauf-
zug-Uhr X X X
b) Motorunruh-Uhr mit mechani-
sehen Kontakten X X X
c) Transistor als Schalter X X X
d) Zweispulen- Selbstanlauf -Am-
plitudenstabilisierung X X X
e) Einspulenlösung als monosta-
bile Kippschaltung erklären X X X
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Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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1 Werkstoffbearbeitung a) Messen und Prüfen
und Verbindungs- aa) Längen mit Strichmeßzeu.:.
techniken gen, Meßschieber außen
(§ 4 Nr. 1) und innen und Meßschrau-
ben außen sowie Winkel
mit Winkelmesser und
Winkellehren messen und
prüfen X X
bb) Ebenheiten von Flächen
mit Meßzeugen, insbeson-
dere mit Linealen und
Stahlwinkeln, bis zu einer
Oberflächengüte in Schlicht-
qualität sowie mit Run-
dungs- und mit Grenzleh-
ren prüfen X X
cc) Pflege, Behandlung und
Lagerung von Meß- und
Prüfzeugen beschreiben X X
dd) Längen- und Winkeleinhei-
ten nennen und umrechnen X X
ee) Bezugsmaße, Bezugsflächen
und Toleranzen erklären X X
ff) Aufbau der Meßzeuge so-
wie des Nonius beschrei-
ben X X
gg) Technik des Lichtspaltprüf-
verf ahrens beschreiben X X
hh) Bedeutung der Bezugstem-
peratur beim Messen be-
schreiben, Meßfehler durch
Temperatureinwirkungen
erklären X X
b) Spannen
aa) Werkzeuge, recht- und
schiefwinklige und zylin-
drische Werkstücke sowie
Bleche und Profile spannen
und ausrichten X X
bb) Aufbau, Funktion und An-
wendung von Spannzeu-
gen, insbesondere des Par-
allelschraubstocks, beschrei-
ben X X
c) Anreißen, Körnen, Kennzeich-
nen
aa) Zeichnungsmaße auf Werk-
stücke übertragen X X
bb) Bezugslinien, Bohrungsmit-
te, Umrisse, Schnitt- und
Biegelinien nach Zeichnung
mit Reißnadel, Spitzzirkel
und Bleistift unter Beach-
tung von Bearbei tungszu-
gaben anreißen und an-
zeichnen X X
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cc) Bohrungsmitte körnen X X
dd) mit Schlag- und Signier-
gerät kennzeichnen X X
ee) Arten und Anwendung von
Anreiß- und Hilfswerkzeu-
gen, insbesondere von
Reißnadel, Parallelreißer,
Anreißzirkel, Körner, An-
reißplatte sowie Stahl-,
Band- und Standmaß, Meß-
schieber, Taster, Winkel,
Winkelmesser, Schablonen
und Unterlegstücken, be-
schreiben X X
ff) Anreißwerkzeuge unter Be-
achtung der Sicherheitsvor-
schriften schärfen X X
gg) Ursachen von Anreißfeh-
lern nennen X X
d) Sägen,Feilen
aa) Werkstück und Werkzeug
spannen X X
bb) handsägen X X
cc) auf Maß feilen, eben, wink-
lig und parallel feilen und
Rundungen bis Schlicht-
qualität feilen sowie die
Feilen reinigen X X
dd) Brechen von Kanten, Ent-
graten und Nacharbeiten
von Durchbrüchen beschrei-
ben und an Beispielen die
anzuwendende Arbeitstech-
nik erklären X X
ee) Schneidengeometrie,
Schneidvorgang und Span-
bildung beim Sägen und
Feilen erklären X X
ff) Arten von Sägeblättern und
Feilen für verschiedene
Werkstoffe, W erkstückfor-
men und Oberflächengüten
beschreiben und ihre Aus-
wahl begründen X X
gg) Merkmale der Beurteilung
von Oberflächengüte bis
Sehlichtqualität beschrei-
ben X X
e) Fügen, Passen
aa) zusammengehörige Werk-
stücke für feste und be-
wegliche Verbindungen
nach Gegenstück, Lehre
oder Zeichnungsangaben
passen X X
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bb) Art und Anwendung von
Spiel-, Ubergangs- und
Preßpassungen beschreiben X X
cc) Notwendigkeit von Bear-
beitungszugaben für Paß-
arbeiten begründen X X
dd) Art und Anwendung der
Druckstellen- und der Licht-
spaltverfahren beschreiben X X
f) Bohren, Senken, Reiben
aa) mit Spiral- und Eurekaboh-
rer, Kegel- und Flachsen-
ker an unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beach-
tung des sachgerechten
Spannens von Werkstück
und Werkzeug arbeiten X X
bb) zylindrische und kegelige
Bohrungen mit Handreib-
ahlen reiben X X
cc) Bohrwerkzeuge scharf-
schleifen X X
dd) Schneidvorgänge und Win-
kel am Bohrer beschreiben,
Schnittgeschwindigkeit be-
rechnen und mit Tabellen-
werten vergleichen X X
ee) Arten und Anwendung von
Bohrern, Senkern und Reib-
ahlen beschreiben X X
ff) Arbeitsverfahren beim Boh-
ren, Senken, Reiben be-
schreiben X X
gg) Aufbau der betriebsübli-
chen Bohrmaschinen be-
schreiben, Drehzahl- und
Vorschubbereiche nennen
und Beispiele für die Wahl
von Drehzahl und Vor-
schub begründen X X
hh) Fehlermöglichkeiten beim
Scharfschleifen der Bohrer
von Hand nennen und
Bohrfehler erklären X X
g) Gewindeschneiden
aa) Arten und Abmessungen
betriebsüblicher Uhr-
machergewinde nennen X X
bb) Gewindekernlöcher unter
1
Berücksichtigung des Ver-
hältnisses zwischen Ge-
winde und Kernlochdurch-
messer an verschiedenen
Werkstoffen bohren X X
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cc) Arten und Anschnitte von
Gewindeschneidwerkzeu-
gen beschreiben X X
dd) Befestigungs- und Bewe-
gungsgewinde nach Norm-
tabellen von Hand schnei-
den X X
ee) geschnittene Innen- und
Außengewinde mit festen
Lehren prüfen X X
ff) betriebsübliche Schmier-
mittel zum Bohren und
Gewindeschneiden nennen X X
h) Schraubenverbindungen
aa) Schraubenverbindungen
herstellen und sichern X X
bb) Arten, Normung und An-
wendung von Schrauben,
Muttern, Scheiben- und
Sicherungsteilen beschrei-
ben X X
cc) Arten und Anwendung der
zugehörigen Werkzeuge be-
schreiben X X
i) Nieten und Pressen
aa) Kaltnietverbindungen, ins-
besondere Gesperrteile,
Räder mit Trieben und
Lagerbuchsen in Platinen,
herstellen X X
bb) Futter mit der Triebniet-
maschine einpressen X X
cc) Stellstifte einpressen X X
dd) Nietarten und -werkstoffe
nennen X X
ee) Arten und Anwendung der
Nietwerkzeuge, insbeson-
dere der Triebnietmaschine,
beschreiben X X
k) Weichlöten
aa) Bauteile aus Stahl und
Nichteisen-Metallen (NE-
Metallen) weichlöten X
bb) Lötvorgang und die Aus-
wahl von Loten und Fluß-
mitteln beschreiben sowie
die zu wählende Löttempe-
ratur nennen X
cc) Arten und Anwendung der
Lötwerkzeuge und -geräte
beschreiben X
1) Hartlöten
aa) Bauteile aus Stahl, Nicht-
eisen(NE)- und Edelmetal-
len hartlöten X
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Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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bb) Lötvorgang und die Aus-
wahl von Loten und Fluß-
mitteln beschreiben sowie
die zu wählende Löttempe-
ratur wählen X
cc) Arten und Anwendung der
Lötwerkzeuge und -geräte
beschreiben X
m) Verbinden durch Kleben
aa) Arten und Anwendung von
Klebern und Gießharzen
beschreiben X
bb) Oberflächen zum Kleben
vorbehandeln X
cc) Metalle kleben X
dd) Teile in Gießharze ein-
betten X
8 Drehen und Bohren a) Werkstücke mit einfachen Spann-
mit der Uhrmacher- zeugen in Spannfutter und
Drehmaschine Spannzangen sowie auf Lack-
(§ 4 Nr. 8) scheibe und auf Planscheibe
spannen X X
b) mit Handdrehmeißel und Dreh-
meißel bis zu einer Maßge-
nauigkeit I T 9 und einer Ober-
flächengüte „Schlichten" Reihe 2
DIN 3141 lang-, plan-, kegel-,
exzenter- und formdrehen, ins-
besondere
aa) Wellen mit Nuten und Zap-
fen für den Einbau in Uhr-
werke drehen X X
bb) Bohrungen auf der Plan-
scheibe zentrieren X X
cc) Teilungen herstellen X X
c) Metallager für den Einbau in
Uhrwerke mit Bohrer, Drei-
kant-, Rollen- und Flachsenker,
zylindrischen und konischen
Reibahlen bohren, senken und
reiben X X
d) mit Bohrer und Schneideisen
gewindeschneiden X X
e) den Aufbau der Drehmaschine,
insbesondere von Wange, Sup-
port, Reitstock, Antriebs- und
Bedienungselementen, beschrei-
ben X X
f) die Drehwerkzeuge, insbeson-
dere ihre Ausführungen, die
Schneidengeometrie, Schneiden-
flächen, Einstellwinkel und
Span bild ung, beschreiben X X
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1023
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Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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9 Schleifen der Werk- a) Werkzeuge manuell und ma-
zeuge schinell schleifen X X
(§ 4 Nr. 9)
b) das Vor- und Fertigschleifen so-
wie Abziehen der Werkzeuge
beschreiben X X
c) Einstellmaße für Span-, Frei-
und Drallwinkel nach Norm
nennen X X
10 Pflegen und Instand- a) die Funktionsfähigkeit insbe-
halten der Werkzeuge, sondere durch Abschmieren und
Maschinen und Meß- durch Beseitigen von Spänen,
geräte Schmutz-, 01- und Fettrückstän-
(§ 4 Nr. 10) den erhalten X X X X X X
b) Arten, Ursachen und Auswir-
kungen des Verschleißes be-
schreiben X
11 Zerlegen und Zusam- a) Teilelemente von Baugruppen
mensetzen mechani- nennen, die Funktion und das
scher, elektrischer und Zusammenwirken von Baugrup-
elektronischer Klein- pen und Einrichtungen be-
und Großuhren schreiben, insbesondere von
(§ 4 Nr. 11) aa) Laufwerken, Aufzug-, Zei-
ger- und Schaltwerken,
Hemmungen und Schwing-
systemen X X X X X
bb) Weckeinrichtungen in ein-
fachen Weckuhren X
cc) Zusatzeinrichtungen an
Weckuhren X X X
dd) Synchron-Uhren X X
b) Zerlegen und Zusammensetzen
aa) Laufwerke, Hemmungen,
Aufzug-, Zeiger-, Schalt-
und Weckwerke zerlegen
und zusammensetzen X X X X X
bb) Funktionsteile reinigen,
fetten und schmieren X X X X X
c) Aufbau mechanischer Weck-
uhren und elektrischer Groß-
uhren sowie Funktion der ein-
zeinen Baugruppen und Bau-
elemente beschreibe,n X X
d) kleine Weckuhren, Etuiwecker,
Schlagwerke und elektrische
Großuhren mit Magnetanker
oder Motoraufzug zerlegen und
zusammensetzen X X
e) Aufbau mechanischer Klein-
uhren und Funktion der einzel-
nen Baugruppen und Bauele-
mente beschreiben X X X X
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1 1
2 1
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5 1
6
1 2 3 4
f) Lauf-, Aufzug-, Zeiger- und
Schaltwerke sowie Zusatzein-
richtungen bei Großuhren zer-
legen und zusammensetzen X X X X
g) Funktionsfähigkeit von Bau-
gruppen und Bauelementen
durch Reinigen, Fetten und
Schmieren der Funktionsteile
erhalten X X X X
h) den Aufbau elektronischer
Kleinuhren und die Funktion
der einzelnen Baugruppen und
Bauelementen beschreiben X X X
i) Lauf-, Zeiger- und Schaltwerke
zerlegen und zusammensetzen X X X
k) Arten, Aufbau und Funktion
von elektrischen Klein- und
Großuhren und ihren Baugrup-
pen beschreiben und erklären X X
1) Baugruppen und Bauelemente
justieren und ihre Funktion prü-
fen X X
m) systematische Fehlersuche und
Prüfung der Funktion verschie-
dener Baugruppen beschreiben
und erklären X X
12 Ermitteln und Einsetzen a) dem Verschleiß unterliegende
der Werk- und Ersatz- Bauelemente und -teile nennen
teile und die damit verbundenen
(§ 4 Nr. 12) Funktionsstörungen erklären
sowie das Beheben von Funk-
tionsstörungen beschreiben X X
b) Ursachen der Funktions- und
Gangstörungen an mechani-
sehen Weckuhren und elektri-
sehen Großuhren nennen X X
c) nach der Fehlerfeststellung ent-
sprechende Ersatzteile mit Hilfe
des Werksuchers gemäß DIN
8230 und 8231 ermitteln X X
d) Baugruppen und Einzelteile er-
setzen X X
e) Ganggenauigkeit prüfen und
justieren X X X X
13 Setzen fertiger Werke a) Lage, Fixierung und Funktion
in Uhrgehäuse fertiger Werke in Uhrgehäusen
(§ 4 Nr. 13) sowie Funktion der Fortschal-
tung bei Kalendereinrichtungen
beschreiben X X X X
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1025
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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b) Lauf-, Aufzug-, Zeiger- und
Schaltwerke funktionsgerecht
zusammensetzen X X X X
c) fertige Werke in Uhrgehäuse
setzen, justieren und auf Funk-
tion überprüfen X X X X
d) Zifferblatt und Zeiger nach
Lage, Richtung und Abständen
setzen X X X X
14 Herstellen und Justie- a) Funktion der Aufzugsmechanis-
ren von Aufzugteilen men automatischer Uhrwerke
(§ 4 Nr. 14) beschreiben X X
b) Bauteile dieser Baugruppe, ins-
besondere Aufzugswellen, maß-
gerecht fertigen X X
c) Au toma tic-Mechanismen zu-
sammensetzen, einbauen und
auf Funktion prüfen X X
15 Zusammensetzen und a) Arten, Aufbau und Funktionen
Justieren periodischer von periodischen Schwingsyste-
Schwingsysteme und men sowie Hemmungen be-
Hemmungen schreiben X X
(§ 4 Nr. 15)
b) Schwingsysteme funktionsge-
recht regulieren X X
c) Spiralen funktionsgerecht ein-
setzen X X
d) Hemmungs teile maßgerecht fer-
tigen X
e) Hemmungs teile funktionsge-
recht einsetzen und justrieren X X
f) Funktionsfähigkeit von Bau-
gruppen und Bauelementen
durch Schmieren und Fetten
der Funktionsteile erhalten X X
16 Arten, Eigenschaften betriebsübliche elektrische Meßge-
und Anwendung elek- räte, insbesondere Zeitwaage, Am-
trischer Meßgeräte pli tudenmeßgerä t, Adapter, Fre-
(§ 4 Nr. 16) quenzteiler und Oszillographen,
anwenden X X
17 Prüfen elektrischer und a) Gangfeinstellung, zulässige
elektronischer Bauteile Gangabweichung und Ampli-
und Baugruppen tudenmessung der Unruh be-
(§ 4 Nr. 17) schreiben X X
b) Prüfkriterien für die Qualitäts-
prüfung von Uhren nennen X X
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1
1 2 1 3 1
4 1
5 1
6
1 2 3 4
c) elektrische und elektronische
Bauteile messen, prüfen und
austauschen X X
d) elektrische Größen, insbeson-
dere der unteren Funktions-
spannung und der Betriebs-
ströme, ermitteln und berech-
nen X X
e) Zei twaagendiagramme aufneh-
men, beurteilen und auswerten X X
f) momentanen Gang funktions-
gerecht messen und korrigieren X X
g) Prüfmethode mit der Zeitwaage
beschreiben und Fehler der
Feinstellung mit Hilfe der Zeit-
waage beheben X X
h) Lagefehler feststellen und kor-
rigieren X X
i) Fehler durch akustische und
elektrische Zei twaagendiagram-
me feststellen X X
k) Meßtechnik mit dem Oszillo-
graphen beschreiben und elek-
trische Schaltfunktionen über-
prüfen X X
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1027
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Augenoptiker
Vom 9. April 1976
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung 13. Kenntnisse der Anatomie, der Optik und der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De- Physiologie des Auges im Zusammenhang mit
zember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt der Brillenfertigung und -anpassung,
geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- 14. Kenntnisse der Wirkungsweise der Korrektions-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes- mittel:
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- a) für fehlsichtige Augen,
ordnet: b) für alterssichtige Augen;
15. Kenntnisse der Werk- und der Hilfsstoffe,
§ 1
16. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
Geltungsbereich
17. Umweltschutz.
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den
Ausbildungsberuf Augenoptiker nach der Hand- § 4
werksordnung. Ausbildungsrahmenplan
§ 2 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Ausbildungsdauer sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
§ 3 bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Ausbildungsberufsbild eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-
gen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Abweichung erfordern.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Anwenden feinmechanischer Arbeitstechniken § 5
auf metallische und nichtmetallische Werk- Ausbildungsplan
stoffe,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
2. Prüfen der rohkantigen Brillengläser, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
3. Messen, Zentrieren, Anzeichnen und Justieren einen Ausbildungsplan zu erstellen.
des rohkantigen Brillenglases,
4. Bearbeiten des Brillenglases, § 6
5. Einfassen des bearbeiteten Brillenglases in die Berichtsheft
Brillenfassung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
6. Kontrollieren der Brille nach der Fertigung, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
7. Ändern von Brillenfassungen und Anfertigen Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
von Fassungsteilen, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
8. Instandsetzen von Brillen,
§ 7
9. Anwenden grundlegender Techniken für Aus-
wahl und Anpassung von Brillenfassungen und Zwischenprüfungen
-gläsern, (1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-
10. Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und der schenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach
Bedienung von Maschinen und Geräten, dem ersten, die zweite nach dem zweiten Ausbil-
11. Pflegen und Instandhalten der Maschinen und dungsjahr stattfinden.
Geräte, (2) Die Zwischenprüfungen erstrecken sich je-
12. Kenntnisse der optischen Eigenschaften und weils auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach
Wirkungen der Brillengläser: der Anlage zu § 4 in der Zeit bis zur Zwischen-
prüfung zu vermitteln sind, und auf den im Berufs-
a) allgemeine Optik, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
b) optische Wirkung und Flächengestaltung, plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
c) Transmissionseigenschaften; Berufsausbildung wesentlich ist.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- bb) Kunst- und Naturstoffe als Brillenfas-
ling in jeweils nicht mehr als sechs Stunden je sungswerkstoffe,
Zwischenprüfung drei Arbeitsproben ausführen; cc) Brillenglaswerkstoffe,
hierfür kommen insbesondere in Betracht: dd) Hilfsstoffe,
1. in der ersten Zwischenprüfung: b) Arbeitskunde:
a) Herstellen eines Fassungsteils, aa) spanende und spanlose Formgebung,
b) Schleifen und Einfassen von Brillengläsern in bb) Verbindungstechniken in der Augenoptik,
nichtmetallische Fassungen, cc) Messen und Prüfen,
c) Ausmessen einer Brille nach Fassungsmaßen dd) Bearbeiten von Glas,
und Gläserstärken;
ee) Messen, Zentrieren und Justieren von
2. in der zweiten Zwischenprüfung: Brillengläsern,
a) Ausführen einfacher Reparatur- und Ersatz- ff) Maschinen und Geräte des Augenopti-
teillötungen an Metallfassungen, kers;
b) Schleifen und Einfassen von Mehrstärken- 2. im Prüfungsfach allgemeine Optik:
gläsern in metallische oder nichtmetallische
a) Lichtquellen, Lichtausbreitung, Lichtgeschwin-
Fassungen,
digkeit,
c) Prüfen einer Brille auf Einhaltung der Fas-
b) Reflexion des Lichtes,
sungs-, Gläser- und Zentrierdaten.
c) Refraktion des Lichtes,
§ 8 d) optische Wirkung von planparallelen Platten,
von Prismen sowie von sphärischen und astig-
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung matischen Linsen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in e) Abbildungsfehler,
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und f) optische Instrumente;
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- 3. im Prüfungsf ach Brillenkunde und Brillenanpas-
bildung wesentlich ist. sung:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- a) sphärische Brillengläser,
ling in insgesamt etwa zehn Stunden fünf Arbeits- b) astigmatische Brillengläser,
proben ausführen; hierfür kommen insbesondere in c) Mehrstärkengläser,
Betracht: d} reduzierende Brillengläser,
1. Schleifen von Spezialfacetten mit automatischen e) prismatische Brillengläser,
Randschleifmaschinen und Einfassen der Brillen- f) Brillengläser mit reflexmindernden Schichten,
gläser,
g) Brillenfassungen nach Herstellungsart und
2. Schleifen und Einfassen von Mehrstärkengläsern Verwendungsbereich;
in Metallfassungen,
4. im Prüfungsfach Anatomie, Optik und Physio-
3. Schleifen einer Flachfacette und Montieren der logie des Auges:
Brillengläser,
a) anatomischer Aufbau des Auges,
4. Ausführen mehrerer Ersatzteillötungen an Metall- b) das Auge als optisches Instrument,
fassungen,
c) Akkommodation, Sehvorgang und Seh-
5. Anfertigen eines Fassungsteils und Anpassen an leistung, Augenbewegungen, Korrektionsmit-
eine Fassung. tel für kurz- und übersichtige, astigmatische
und alterssichtige Augen;
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling in den Prüfungsfächern 5. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Technologie der Werkstoffe und Arbeitskunde, a) Lichtablenkung, Linsen und Linsensysteme,
Allgemeine Optik, b) optische Abbildung,
c) Umrechnen astigmatischer Brillengläser,
Brillenkunde und Brillenanpassung,
d) Umrechnen von Scheitelabständen, Dezentrie-
Anatomie, Optik und Physiologie des Auges, rep. sphärischer und astigmatischer Brillen-
Technische Mathematik und gläser,
Wirtschafts- und Sozialkunde e) Berechnungen zu Mehrstärkengläsern,
f) Berechnungen zur Optik des Auges und der
schriftlich und mündlich geprüft werden; es kom-
Korrektionsmi ttel,
men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht: g) Instrumentenkunde;
1. im Prüfungsfach Technologie der Werkstoffe und 6. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Arbeitskunde: a) Wirtschaftskunde,
a) Werkstoffe: b) Sozialversicherung,
aa) Metalle als Brillenfassungswerkstoffe, c) Arbeitsrecht.
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1029
(4) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht § 9
länger als acht Stunden, die mündliche insgesamt Ubergangsregelung
nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling
dauern. (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung mindestens ein Jahr
(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
Fragebogen durchgeführt wird, kann von der in Ab- anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-
satz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen wer- einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die
den. Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung das krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
gleiche Gewicht. Im einzelnen werden die Leistun-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
gen wie folgt berücksichtigt:
herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
1. In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeits-
proben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 das doppelte § 10
und nach Absatz 2 Nr. 2 das dreifache Gewicht
gegenüber den Arbeitsproben nach Absatz 2 Berlin-Klausel
Nr. 4 und 5. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. In der Kenntnisprüfung haben alle Prüfungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fächer das gleiche Gewicht. Die schriftliche Prü- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
fungsleistung hat gegenüber der mündlichen das ordnung auch im Land Berlin.
doppelte Gewicht.
§ 11
(7) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn je-
weils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung Inkrafttreten
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Anmerkung:
Die vorstehende Ausbildungsordnung und der da-
mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 82 vom 30. April 1976 veröffentlicht.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Augenoptiker
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1 2 3 4 5 1
6
1 1 1 1
1 2 3 4
1 Anwenden fein- a) Die Anwendung der Technik
mechanischer Arbeits- der spanenden Formgebung auf
techniken auf metallische und nichtmetal-
metallische und nicht- lische Werkstoffe beschreiben
metallische Werkstoffe und Aufbau, Arten und Wir-
(§ 3 Nr. 1) kungsweise der spanenden
Werkzeuge erklären X X
b) die Werkstücke beim Bearbei-
ten spannen und halten X X
c) elementare Arbeitstechniken
auf metallische und nichtme-
tallische Werkstoffe anwenden
insbesondere beim Feilen, Sä-
gen, Bohren, Gewindeschnei-
den, Fräsen, Reiben, Schaben,
Schleifen und Polieren X X
d) die Anwendung der Technik
der spanlosen Formgebung auf
metallische und nichtmetal-
lische Werkstoffe beschreiben;
die Verwendung und Hand-
habung von Zangen und Hilfs-
werkzeugen erklären; Werk-
stoffe mit Zangen und Hilfs-
werkzeuge biegen X X
e) elementare Arbeitstechniken
auf berufsbezogene Werk-
stücke anwenden insbesondere
beim
aa) Nieten X X
bb) Verschrauben X X
cc) Löten X X X
dd) Kitten und Kleben X X
f) technische Meßzeuge und Meß-
methoden bei der Herstellung
von Werkstücken anwenden X X
g) technische Zeichnungen lesen,
Meßpunkte und Meßstrecken
aus technischen Zeichnungen
auf Werkstücke übertragen X X
2 Prüfen der rohkantigen a) die rohkantigen Brillengläser
Brillengläser auf Ubereinstimmung mit dem
(§ 3 Nr. 2) Auftrag prüfen, insbesondere
achten auf
aa) das Markenzeichen X
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1031
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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2 1 3 1 4 1
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1 2 3 4
bb) die physikalischen und
chemischen Eigenschaften
des Materials X
cc) den Farbton und die Ab-
sorptionseigenschaften X
dd) die Durchbiegung und die
Lage der torischen Fläche X
ee) die Nahteilform, -größe und
-lage von Mehrstärkenglä-
sern X
ff) die Herstellungsart von
Sonnenschutzgläsern X
b) die Einhaltung der Toleranzen
der rohkantigen Brillengläser
prüfen insbesondere bei
aa) Rand- und Oberflächen-
fehlern X
bb) dem Scheitelbrechwert X
cc) der astigmatischen Wir-
kung X
dd) der prismatischen Wir-
kung X
ee) den meßtechnischen Grö-
ßen von Mehrstär keng lä-
sern X X
ff) der erforderlichen Mitten-
dicke und dem erforder-
liehen Rohglasdurchmesser X X X
3 Messen, Zentrieren, a) die folgenden Brillengläser
Anzeichnen und messen, zentrieren und an-
Justieren des roh- zeichnen:
kantigen Brillenglases aa) sphärische Einstär keng lä-
(§ 3 Nr. 3) ser X
bb) astigmatische Einstärken-
gläser X
cc) Mehrstärkengläser mit de-
finiertem Nahteil X
dd) Gleitsichtgläser X
ee) Gläser mit prismatischer
Wirkung X
b) die folgenden Brillengläser mit
und ohne Justiergeräte nach
Angaben unter Beachtung der
gegebenen Arbeitstoleranzen
justieren:
aa) sphärische Einstärkenglä-
ser X
bb) astigmatische Einstärken-
gläser X
cc) Mehrstärkengläser mit
Nah teilschwenkung X
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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3 1
4 1
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6
1
1 2 3 4
dd) Mehrstärkengläser mit
versetzten Nahteilen X
ee) Gleitsichtgläser X
ff) Gläser mit prismatischer
Wirkung X
4 Bearbeiten des Brillen- a) das rohkantige Brillenglas
glases unter Einhaltung der Justie-
(§ 3 Nr. 4) rung auf Form und Größe vor-
randen, insbesondere
aa) das Brillenglas bröckeln X X
bb) das Glas von Hand und mit
Schneidemaschinen schnei-
den X
cc) das Glas auf Diamantvor-
schleifmaschinen schleifen X
b) Winkelfacetten für Kunststoff-
und Metallfassungen unter Ein-
haltung von Winkelgenauig-
keit, Formgenauigkeit und
-gleichheit, Größe und Justier-
daten sowie unter Beachtung
schleiftechnischer Besonder hei-
ten von Mehrstärken- und
Kunststoffgläsern und von Glä-
sern aus höherbrechendem Ma-
terial von Hand schleifen X X X X
c) bei den Winkelfacetten nach
Buchstabe b:
aa) Facettenlage und Facetten-
winkel unter Beachtung der
Raumkurve bei starken Plus-
und Minusgläsern ändern X
bb) die geforderte Facetten-
lage bei prismatischen Glä-
sern herstellen X
cc) die Kanten der Gläser
unterschiedlicher Art bre-
chen X X X X
d) Flachfacetten unter Beachtung
des Glashaltens und der Einhai-
tung der Winkelgenauigkeit
von Hand schleifen, insbeson-
dere saubere Facetten herstel-
len, und die Kanten .der Gläser
mit Flachfacette brechen X
e) Winkelfacetten - einschließlich
solcher mit unterschiedlichen
Facettenarten und Raumkur-
ven - und Flachfacetten mit
automatischen Schleifmaschinen
schleifen und hierbei verschie-
dene Einspanntechniken an-
wenden sowie auf Form, Größe,
Facettenart und -lage achten X X X
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1033
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Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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6
1 2 3 4
f) die Oberflächenbeschaffenheit
des Brillenglases ändern, insbe-
sondere
aa) Glasflächen mattieren X
bb) Facetten und Kanten von
Brillengläsern polieren X
g) Brillengläser rillen, bohren und
kerben X
h) das Brillenglas nach der Bear-
beitung auf Seitenrichtigkeit,
Formgenauigkeit, Größe und
Facettenlage prüfen und insbe-
sondere die Einhaltung der
Justierdaten unter Beachtung
der Arbeitstoleranzen für das
einzelne Glas kontrollieren X X X X X
5 Einfassen des a) Brillengläser in Brillenfassun-
bearbeiteten Brillen- gen aus Nichtmetall einfassen,
glases in die Brillen- insbesondere den Fassungsrand
fassung erwärmen und muscheln, das
(§ 3 Nr. 5) Brillenglas einsetzen und den
Fassungsrand nachformen X X X X X
b) Brillengläser in Brillenfassun-
gen aus Metall einfassen, ins-
besondere den Fassungsrand
nach dem Facettenverlauf bie-
gen, die Randnute auskleiden,
das Brillenglas einpassen und
einsetzen sowie die Fassungs-
randverschraubungen sichern X X X X
c) Brillengläser in Brillenfassun-
gen mit nicht geschlossenem
Fassungsrand einsetzen X X X
d) die montierte Brille unter Be-
achtung von Gläserebene, Mit-
telteilhorizontale, Mittelteil-
durchbiegung, Bügelneigung,
Bügelaufgang, Bügelanschlag
und Bügelform richten X X X X X
e) die Gelenkschraubenverbindun-
gen sichern .X X X X X
6 Kontrollieren der Brille a) die Brillenfassung nach der
nach der Fertigung Fertigung prüfen auf
(§ 3 Nr. 6) aa) Beschaffenheit der Ober-
fläche, Form, Verbindungs-
und Zusatzteile und Be-
schädigungen X X X X X
bb) vorgeschriebene Verände-
rungen an Mittelteil, Ge-
lenken und Bügeln X X X X
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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b) die eingefaßten Brillengläser
prüfen insbesondere auf
aa) Seitenrichtigkeit, Formge-
nauigkeit, Größe und Be-
arbeitungsschäden X X X X X
bb) Einhaltung der Justier-
daten unter Beachtung der
Arbeitstoleranzen für die
Brille X X X X
cc) Sauberkeit der Brille X X X X X
7 Ändern von Brillen- a) Brillenfassungen zur Verbesse-
f assungen und An- rung des anatomischen Sitzes,
fertigen von Fassungs- insbesondere der Nasenauf-
teilen lage, Brückenweite, Vornei-
(§ 3 Nr. 7) gung, Bügellänge und Ohrteil-
form, ändern X X X X
b) Fassungsteile nach gegebenen
Maßen oder Vorlagen anferti-
gen X X X
c) Gelenkarten anschlagen und
ausrichten X X X
d) Ziernieten und Schmuckteile
einlassen und aufsetzen X X
8 Instandsetzen von a) Schäden an Brillen feststellen
Brillen und unter Beachtung arbeits-
(§ 3 Nr. 8) technischer und wirtschaft-
licher Uberlegungen beurteilen X X
b) schadhafte Fassungsteile aus-
messen und ersetzen X X
c) schadhafte Gläser zur Ermitt-
lung der optischen Werte und
der J ustierdaten ausmessen;
Form, Größe, Facettenart, Fa-
cettenlage und Gläserart be-
X X X
stimmen
d) Ersatzgläser nach ermittelten
Maßen und Werten anfertigen;
Gläser unter Beachtung der
besonderen Bedingungen für
getragene Brillen einsetzen X X X X
e) Fassungsteile unter Einhaltung
der ursprünglichen Maße repa-
rieren X X X
f) getragene Brillen überarbeiten
und reinigen X X
g) reparierte Brillen unter Beach-
tung der Paßform richten X X X
Nr. 44 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1035
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
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1 1 1 1 1
1 2 3 4
9 Anwenden grund- a) Brillenfassungen messen und
legender Techniken kontrollieren:
für die Auswahl und aa) Fassungsteile nennen und
Anpassung von die Fassungen nach Werk-
Brillenfassungen und stoffart, Konstruktion und
-gläsern Verwendungsbereich un-
(§ 3 Nr. 9) terscheiden X
bb) Bezeichnungs- und Maß-
systeme, insbesondere DIN
58 200, erklären und an-
wenden X X
cc) technische Größen, insbe-
sondere Scheibenlänge,
Scheibenhöhe, Brücken-
weite, Stegweite, Fas-
sungsgröße, Nutentiefe, Bü-
gellänge, Bügelaufgang und
Inklination messen X X X X
dd) die Brillenfassung auf ein-
wandfreie Beschaffenheit
kontrollieren X X X
b) Brillenfassungen und Brillen-
gläser nach Verwendungsbe-
reich, Verwendungsart, Gläser-
art, anatomischen Gegebenhei-
ten, ästhetischen und modi-
sehen Gesichtspunkten aus-
wählen und die Auswahl be-
gründen X
c) Brillen anpassen:
aa) Begriffe und Zeichen bei
Brillenfassungen und Bril-
lengläsern in Verbindung
mit dem menschlichen
Auge nach DIN 58 208 er-
klären X X X X
bb) gebräuchliche Anpaßge-
räte, -scheiben und -folien
anwenden X X
cc) Zen trierpunktlage in hori-
zontaler und vertikaler
Richtung für Fern- und
Nahbrillen unter Beach-
tung der Gläservorneigung
ermitteln X
dd) Nahteilhöhe von Mehr-
stärkengläsern unter Be-
rücksichtigung von Gläser-
art, Verwendungsbereich,
Gläservorneigung und
Scheitelabstand bestimmen X
ee) den Rohglasdurchmesser
bestimmen und ein Zen-
trierprisma nach Stärke
und Basislage errechnen X
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1 1
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5 1
6
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ff) die Hornhautscheitel-
abstände messen und die
Wirkungen umrechnen X
gg) Mittelteil, Seitenstege und
Bügel unter Beachtung
anatomischer und mecha-
nischer Gegebenheiten an-
passen X
10 Kenntnisse des Auf- Aufbau, Funktion und Bedienung
baus, der Funktion und der folgenden Maschinen und Ge-
der Bedienung von räte beschreiben:
Maschinen und X
a) Scheitelbrechwertmesser X X X
Geräten
(§ 3 Nr. 10) b) Spannungsprüfer X X
c) Justiergeräte, Geräte zur Be-
festigung der Aufnahmevor-
richtung für Schleifmaschinen X X X
d) Schneidemaschinen X X
e) Randschleifmaschinen X X X
f) Randschleifautomaten X X X
g) Rillgeräte X X
h) Erwärmungsgeräte X X X
i) Lötgeräte X X X
k) Nietgeräte X
1) Schleif- und Poliermaschinen X X X
m) Bohrmaschinen X X X
n) Ultraschallreinigungsgeräte X
o) Geräte zur Herstellung von
Formscheiben X X
11 Pflegen und Instand- Maschinen und Geräte des Aus-
halten der Maschinen bildungsbetriebes pflegen und in-
und Geräte standhalten X X X X X X
(§ 3 Nr. 11)
12 Kenntnisse der
optischen Eigen-
schatten und Wirkun-
gen der Brillengläser
(§ 3 Nr. 12)
12.1 allgemeine Optik a) gebräuchliche Lichtquellen un-
(§ 3 Nr. 12 Buch- terscheiden X
stabe a) b) die Reflexion des Lichtes an
ebenen und gewölbten opti-
sehen Flächen beschreiben X X
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1037
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1 1 2 1
3 1
4 1
5 1
6
1 2 3 4
c) die Refraktion des Lichtes durch
planparallele Platten, Prismen
und Linsen beschreiben X X X
d) Abbildungsfehler an Einzel-
linsen erklären X X
e) Aufbau und Anwendung von
optischen Instrumenten, insbe-
sondere von Lupen, Fernrohr
und Scheitelbrechwertmesser,
erklären X X
12.2 Optische Wirkung und a) ding- und bildseitigen Scheitel-
Flächengestaltung brechwert unterscheiden X X X
(§ 3 Nr. 12 Buch-
b) Wirkungsweise punktuell ab-
stabe b)
bildender Gläser beschreiben X X X
c) Hauptschnittwirkungen astig-
matischer Gläser bestimmen
und astigmatische Kombinatio-
nen umrechnen X X X X
d) Mehrstär keng läser nach Glas-
typ und Verwendungsbereich
unterscheiden X X X
e) Wirkungsweise prismatischer
Brillengläser beschreiben X X X
f) Rezeptwerte für Brillengläser
lesen und Meßwerte in Schreib-
weisen nach DIN angeben X X X X X X
12.3 Transmissionseigen- a) Transmissionskurven lesen und
',
schaften auswerten X X X
(§ 3 Nr. 12 Buch-
b) Filtergläser und Sonnenschutz-
stabe c)
gläser nach Herstellungsart und
Verwendungszweck unterschei-
den X X X
c) Auswirkungen reflexmindern-
der Schichten auf Brillengläser
beschreiben X X
13 Kenntnisse der Ana- a) wesentliche anatomische Teile
tomie, Optik und des A1ages nennen und ihre
Physiologie des Auges Aufgabe beschreiben X X X X
im Zusammenhang mit
b) Wirkung des Auges als op-
der Brillenanfertigung
tisches Instrument beschreiben X X X
und -anpassung
(§ 3 Nr. 13) c) wesentliche Funktionen des
Auges, insbesondere Akkom-
modation, beidäugiges Einfach-
sehen und Fusion, beschreiben X X X
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshal.bjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
14 Kenntnisse der
Wirkungsweise der
Korrektionsmittel
(§ 3 Nr. 14)
14.1 für fehlsichtige Augen a) Auswirkungen von Kurzsich-
(§ 3 Nr. 14 Buch- tigkeit, Ubersichtigkeit und
stabe a) Astigmatismus auf die Seh-
schärfe beschreiben X X X
b) Bedingung der Vollkorrektion
nennen X X
c) Einfluß des Hornhautscheitel~
abstandes auf den Korrektions-
wert des Brillenglases erklären X X
d) Änderung der Akkommoda-
tions- und Konvergenzverhält-
nisse durch Korrektionsgläser
beschreiben X
14.2 für alterssichtige a) Einfluß des Nahzusatzes auf
Augen den Nahsehbereich beschreiben X X
(§ 3 Nr. 14 Buch-
b) Einfluß der Zusatzteile von
stabe b) Mehrstärkengläsern auf ver-
schiedene Sehbereiche be-
schreiben X X
15 Kenntnisse der Werk- a) berufsübliche Werkstoffe nen-
und Hilfsstoffe nen und nach wesentlichen
(§ 3 Nr. 15) technologischen Eigenschaften
unterscheiden X X X X
b) berufsübliche Hilfsstoffe nen-
nen, ihre Eigenschaften be-
schreiben und die Anwendung
erläutern X X X X
16 Arbeitsschutz und a) einschlägige Bestimmungen der
Unfallverhütung gesetzlichen und betrieblichen
(§ 3 Nr. 16) Arbeitsschutzvorschriften er-
klären und anwenden X X X X X X
b) einschlägige Vorschriften der
Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung, insbesondere Un-
fallverhütungsvorschriften,
Ridltlinien und Merkblätter, er-
läutern und beachten X X X X X X
c) unfall verursachendes mensch-
liches Fehlverhalten sowie be-
rufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben X X X X X X
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1039
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
1 1
2 1
3 l 4 1
5 1 6
1 2 3 4
d) Gefahren des elektrischen
Stroms beschreiben X X X X X X
e) wesentliche Vorschriften der X X X X X X
Feuerverhütung und der Brand-
schu tzeinrichtungen nennen X X X X X X
f) die Gefahren der Gifte, Gase
und leicht entzündbaren Stoffe
beschreiben X X X X X X
g) Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben und Maßnahmen
zur Ersten Hilfe nennen -
X X X X X X
17 Umweltschutz Ursachen von Umweltverschmut-
(§ 3 Nr. 17) zungen und Möglichkeiten zu ihrer
Vermeidung nennen und beachten X X X X X X
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Februar 1976 - 2 BvL 5/73 - , ergangen
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz, wird nachfolgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 24 Absatz 2 1. Halbsatz der Gewerbeordnung
in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Nr. 3 und Ab-
satz 3 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung der Titel Ibis IV, VII
und X der Gewerbeordnung vom 29. September
1953 (Bundesgesetzbl. I Seite 1459) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 428/69 - , ergan-
gen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates
Bayern in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung des Artikels 135 der Verfassung des Frei-
staates Bayern vom 22. Juli 1968 (Bayerisches Ge-
setz- und Verordnungsbl. S. 235) und Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Volks-
schulgesetzes vom 13. Dezember 1968 (Bayeri-
sches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 402) sind in
der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Februar 1976 - 2 BvL 5/73 - , ergangen
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz, wird nachfolgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 24 Absatz 2 1. Halbsatz der Gewerbeordnung
in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Nr. 3 und Ab-
satz 3 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung der Titel Ibis IV, VII
und X der Gewerbeordnung vom 29. September
1953 (Bundesgesetzbl. I Seite 1459) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 428/69 - , ergan-
gen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates
Bayern in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung des Artikels 135 der Verfassung des Frei-
staates Bayern vom 22. Juli 1968 (Bayerisches Ge-
setz- und Verordnungsbl. S. 235) und Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Volks-
schulgesetzes vom 13. Dezember 1968 (Bayeri-
sches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 402) sind in
der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1041
B un desgesetzh la tt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 22. April 1976
Tag I n h a 1t Seite
12. 4. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
31. 3. 76 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung des
Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
2. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 683/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen-
s amen 27.3. 76 L 81/35
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 684/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 27.3. 76 L 81/37
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 685/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 27.3. 76 L 81/38
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 686/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 27.3. 76 L 81/39
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 687/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27.3. 76 L 81/43
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 688/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 29.3. 76 L 82/1
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 689/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76, Nr. 336/76
und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den
Verkauf von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r für das im Rahmen
der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und Nr.
357 /76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 29.3. 76 L 82/25
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1041
B un desgesetzh la tt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 22. April 1976
Tag I n h a 1t Seite
12. 4. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
31. 3. 76 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung des
Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
2. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 683/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen-
s amen 27.3. 76 L 81/35
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 684/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 27.3. 76 L 81/37
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 685/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 27.3. 76 L 81/38
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 686/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 27.3. 76 L 81/39
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 687/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27.3. 76 L 81/43
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 688/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 29.3. 76 L 82/1
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 689/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76, Nr. 336/76
und Nr. 638/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den
Verkauf von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r für das im Rahmen
der Verordnungen (EWG) Nr. 3354/75, Nr. 135/76 und Nr.
357 /76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 29.3. 76 L 82/25
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 691/76 des Rates über die Sofortliefe-
rung von Magermilch p u 1 ver als Nahrungsmittelhilfe
an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge zugunsten der angolanischen Flüchtlinge in
Zaire im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1348/75 30.3. 76 L 83/1
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 692/76 des Rates zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich des Verfah-
rens zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungs-
mittel-Soforthilfe an das Amt des Hohen Kommissars der Ver-
einten Nationen für Flüchtlinge zugunsten der angolanischen
Flüchtlinge in Zaire 30.3. 76 L 83/2
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 693/76 des Rates über die Sofortliefe-
nmg von Butter o i 1 als Nahrungsmittelhilfe an das Amt
des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flücht-
linge zugunsten der angolanischen Flüchtlinge in Zaire im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 30.3. 76 L 83/3
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 694/76 des Rates über die Grundre-
geln für die Lieferung von Milch f e t t e n an bestimmte
Entwicklungsländer und internationale Organisationen im
Rahmen des Nahrunr1smitlelhilfeprogramms 1976 30.3. 76 L 83/4
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 695/76 des Rates über die Lieferung
von Mil c h f e t t e n an bestimmte Entwicklungsländer und
internationale Organisationen im Rahmen des Nahrungsmit-
telhilfeprogramms 1976 30. 3. 76 L 83/6
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren
zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittel-
hilfe 30.3. 76 L 83/8
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 697/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh I e, G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30.3. 76 L 83/9
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 698/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Gel r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30.3. 76 L 83/11
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 699/76 der Kommission über eine
dritte Ausschreibung von G ran a - Pa da n o - Käse aus
den Beständen der i Lal.ienischen Interventionsstelle 30.3. 76 L 83/13
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 700/76 der Kommission zur Ermächti-
gung Dänemarks, den Bestandteil zum Schutz der Verarbei-
tungsindustrie für bestimmte G e t r e i de f u t t e r mit t e 1
aufzuheben 30.3. 76 L 83/14
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 701/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1992/75 zur Festsetzung des Be-
standteils zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem
G e t r e i d e - und R e i s s e kt o r s im Hinblick auf den
innergemeinschaftlichen Handel für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 30.3. 76 L 83/15
29. 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 703/76 der Kommission über die Be-
richtigung der im voraus festgesetzten Erstattungen für
M i l c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e 30.3. 76 L 83/17
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 704/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30.3. 76 L 83/25
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 705/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 30.3. 76 L 83/32
30. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 706/76 des Rates über die Regelung
für I a n d w i r t s c h a f t I i c h e E r z e u g n i s s e und be-
stimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten 31. 3. 76 L 85/2
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates über die Anerken-
nung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter 31. 3. 76 L 84/1
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976 1043
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 708/76 des Rates zur Einführung einer
Ergänzungsbeihilfe für die Seidenraupenzucht im Wirtschafts-
jahr 1976/1977 31. 3. 76 L 84/3
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 709/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2824/72 über die allgemeinen Regeln
für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäi-
schen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Garantie 31. 3. 76 L 84/5
30. 3. 16 Verordnung (EWG) Nr. 710/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, G r o .b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 3. 76 L 84/6
30. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 711/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 3. 76 L 84/8
30. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 712/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 31. 3. 76 L 84/10
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 713/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. April 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 3. 76 L 84/12
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 714/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. April 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Z u c k e r und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 3. 76 L 84/15
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 715/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. April 1976 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 31. 3. 76 L 84/12
Andere Vorschriften
29. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 702/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 91/66/EWG vom 29. Juni 1966
hinsichtlich der Zahl der je Gebiet und Betriebsklasse aus-
zuwählenden Buchführungsbetriebe sowie der Abgrenzung des
Erfassungsbereichs 30.3. 16 L 83/16
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 652/76 der
Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse
des französischen Franken (ABI. Nr. L 79 vom 25. 3. 1976) 1. 4. 76 L 86/59
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 652/76 der
Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse
des französischen Franken (ABI. Nr. L 79 vom 25. 3. 1976) 3.4. 76 L 90/14
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 302. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesmlnlster der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudterel Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halb Jährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgi!setzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.