989
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1976 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
9. 4. 76 Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz - BAföG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
2171-2
9. 4. 76 Vierte Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften . . . . 1008
4115-W-1, 4115-29-2, 4115-W-3
9. 4. 76 Verordnung zur Anderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung 1010
8230-30
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9esetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1011
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1011
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesgesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Vom 9. April 1976
Auf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur- 4. das Gesetz über die Krankenversicherung der
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I Studenten vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes- s. 1536),
ausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1409) in der ab 1. April 1976 5. das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesaus-
geltenden Fassung bekannt gemacht. bildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2081),
Diese Fassung berücksichtigt
1. das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs- 6. das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
förderungsgesetzes und des Arbeitsförderungs- 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015),
gesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1637), 7. das Hauhaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091) und
2. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), 8. das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruk-
3. das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesaus- tur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsge-
bildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 setzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1649), 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3113).
Bonn, den 9. April 1976
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
§ 1 (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-
nahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusam-
Grundsatz
menhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen
Auf indi v iduellc Ausbildungsförderung besteht 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimm-
für eine der Neigung, Einnung und Leistung ent- ten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen
sprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubilden-
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,
den die für seinen Lebensunterhalt und seine Aus-
wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein
bildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbil-
Verfügung stehen.
dung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allge-
meinen voll in Anspruch nimmt.
Abschnitt I
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
Förderungsfähige Ausbildung wenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41
bis 45 oder 47 des Arbeitsförderungsgesetzes be-
§2 steht.
Ausbildungsstätten §3
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Fernunterricht
Besuch von
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie
Fachoberschulen, unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf den-
2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend- selben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1
realschulen, Abendgymnasien, Kollegs und ver- bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Aus-
gleichbaren Einrichtungen, bildungsstätten.
3. Berufsfachschulen und Fachschulen, (2) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme
4. Höheren Fachschulen und Akademien, an Lehrgängen nichtstaatlicher Fernlehrinstitute
5. Hochschulen. nur geleistet, wenn die vom Land bestimmte zustän-
dige Behörde bestätigt, daß der Lehrgang bei ange-
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt messenen Vertragsbedingungen nach Inhalt, Um-
der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird gelei- fang und Ziel sowie nach pädagogischer und fach-
stet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Ein- licher Betreuung der Teilnehmer geeignet ist, auf
richtung -·- mit Ausnahme nichtstaatlicher Hoch- den angestrebten Ausbildungsabschluß vorzuberei-
schulen --- oder einer genehmigten Ersatzschule ten. § 60 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes bleibt
durchgeführt wird. unberührt. Auf die Prüfung der Eignung ist § 2
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsför- (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,
derung nur geleistet, wenn die zuständige Landes- wenn
behörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbil- 1. der Auszubildende in den neun Monaten vor Be-
dungsstätte dem Besuch einer im Absatz 1 bezeich- ginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an
neten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prü- dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vor-
fung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von bereitung auf den Ausbildungsabschluß in läng-
Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfah- stens sechs Monaten beenden kann,
rens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- des Auszubildenden mindestens während drei
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- aufeinanderfolgender Kalendermonate voll in
men, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für Anspruch nimmt.
den Besuch von
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinsti-
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 tuts nachzuweisen.
und 2 bezeichnet sind,
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die
durchgeführt werden, Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehr-
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 gang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an
bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Lehrgängen teilnehmen, die
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 991
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden dungszeit angerechnet werden kann und der
nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schü- Auszubildende nachweist, daß ihm die über den
lern von Abendhauptschulen, für eine Ausbildung innerhalb des Geltungsbe-
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden reichs des G~setzes geleisteten Bedarf hinaus er-
nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schü- forderlichen Mittel anderweit zur Verfügung ste-
lern von Abendrealschulen, hen,
3. auf die allgemeine oder eine fachgebundene und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollen- Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-
dung des 21. Lebensjahres den Schülern von zeichneten Personen.
Abendgymnasien (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbil-
gleichgestellt. dungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2
Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 be-
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
stimmten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gele-
genen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Ab-
§4 sätze 2 und 3 gelten nur für den Besuch von Ausbil-
Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes dungsstätten, der dem Besuch der im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5
Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien und
und 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses
Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der
Gesetzes geleistet.
Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rah-
§5 men des Bewilligungsverfahrens.
Ausbildung (5) Für eine praktische Ausbildung im Ausland
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Das gilt
(1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird unabhängig davon, ob die Zugehörigkeit zu der im
Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ausbil-
von ihrem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dungsstätte während der Zeit des Auslandsaufent-
dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungs- haltes bestehen bleibt.
bereichs gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der
ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an §6
dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend
Förderung der Deutschen im Ausland
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es
auf den Willen zur ständigen Niederlassung an- Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
kommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbil- ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat
dung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen haben und dort eine Ausbildungsstätte besuchen,
ständigen Wohnsitz begründet. kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz
rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird
die Anrechnung des Einkommens und Vermögens
Aushildungsförderung geleistet für den Besuch
richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind
zes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn .
entsprechend anzuwenden.
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand
förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus- §7
bildung auf die vorgeschriebene oder übliche
Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder Erstausbildung, weitere Ausbildung
2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Ge- (1) Ausbildungsförderung wird für eine erste Aus-
setzes nicht durchgeführt werden kann bildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. kann, bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß
Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be- geleistet.
zeichneten Personen. (2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung
(3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz für eine weitere Ausbildung geleistet,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird 1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Rich-
Ausbildungsförderung für den Besuch einer außer- tung fachlich weiterführt,
halb Europas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, 2. wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprü-
wenn er fung der ersten Ausbildung der Zugang zu der
1. für die Ausbildung erforderlich ist, weiteren Ausbildung eröffnet worden ist,
2. im Rahmen eines Stipendienprogramms erfolgt, 3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-
das der zuständige Bundesminister im Einverneh- klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-
men mit den zuständigen Landesministern als be- ausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule,
sonders förderungswürdig anerkennt oder eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule,
3. der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand för- ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht
derlich ist, zumindest ein Teil dieser Ausbildung oder dort die schulischen Voraussetzungen für
auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbil- die weitere Ausbildung erworben hat.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Im übrigen wird Ausbildun~Jsförderung für eine sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig
weitere Ausbildunq geleistet, wenn die besonderen aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Von
Umstünde des Einzelfalles, insbesondere das ange- dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit eines Eltern-
strebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen. teils kann abgesehen werden, wenn sie während der
(3) Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund nach Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Zeit aus einem vom
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grunde nicht
gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine ausgeübt wird.
andere Ausbildung geleistet. (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach
denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung
zu leisten ist, bleiben unberührt.
Abschnitt II
§9
Persönliche Voraussetzungen
Eignung
§8 (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Lei-
Staatsangehörigkeit stungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß
er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(1) AusbildungsförderunrJ wird geleistet
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Be-
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer such einer Höheren Fachschule, Akademie oder
im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesge- Hochschule die dem jeweiligen Ausbildungsab-
setzbl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Ge- schnitt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnun-
setz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I gen entsprechenden Studienfortschritte erkennen
s. 1273), läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen
Nach weise zu erbringen.
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgän-
als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländerge- gen wird dies angenommen, wenn der Auszubil-
setzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I dende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beige-
S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom bracht hat.
25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), aner- § 10
kannt sind, Alter
4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbil-
Geltungsbereich des Gesetzes haben, wenn ein denden Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbil-
Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes dungsförderung ab Klasse 10, im übrigen von Be-
ist, ginn der Ausbildung an geleistet.
5. Auszubildenden, (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch
a) denen als Familienangehörigen Freizügigkeit einer Realschule oder eines Gymnasiums Ausbil-
nach dem Gesetz über Einreise und Aufent- dungsförderung ab Klasse 5 geleistet, wenn der
halt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
ten der Europäischfm Wirtschaftsgemein- von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-
schaft vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreich-
S. 927), geändert durch das Gesetz vom bar ist.
17. April 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 948), ge- (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
währt wird oder wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil-
b) die ein Verbleiberecht nach der Verordnung dungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung
(EWG) Nr. 1251/70 der Kommission der Euro- beantragt, das 35. Lebensjahr vollendet hat, es sei
päischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1970 denn, daß die Art der Ausbildung oder die Lage des
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Einzelfalles die Uberschreitung der Altersgrenze
Nr. L 142/24) oder der Richtlinie Nr. 75/34/ rechtfertigt.
EWG des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 17. Dezember 1974 {Amtsblatt
Abschnitt III
der Europäischen Gemeinschaften 1975 Nr. L
14/10) im Geltungsbereich des Gesetzes ha- Leistungen
ben.
§ 11
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-
rung geleistet, wenn Umfang der Ausbildungsförderung
1. sie selbst vor Beginn der forderungsfähigen Aus- (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensun-
bildung insgesamt fünf Jahre oder terhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jah- (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
ren vor Beginn des Bewilligungszeitraums stän- den Vorschriften Einkommen und Vermögen des
dig Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 993
in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für
erfolgt zunächst auf den als Zuschuß und zuletzt auf den Auszubildenden, der
den nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 als Darlehen zu leisten- 1. verheiratet ist oder war und einen eigenen Haus-
den Teil des Bedarfs. Einkommen und Vermögen halt führt oder
des Ehegatten bleiben außer Betracht, wenn er von
dem Auszubildenden dauernd getrennt lebt. 2. mit mindestens einem Kind in einem eigenen
Haushalt lebt.
(3) Nur das Einkommen und Vermögen des Aus-
zubildenden und seines Ehegatten sind anzurech- (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-
nen, wenn der Auszubildende bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden
Schülern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendun-
2. bei Beginn des Bewilligungszeitraums das 35. Le- gen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbil-
bensjahr vollendet hat oder dungsstätte geleistet.
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Ab-
§ 13
schluß einer früheren berufsqualifizierenden
Ausbildung Bedarf für Studierende
a) fünf Jahre erwerbstätig oder (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubil-
b) drei Jahre erwerbstätig und 27 Jahre alt dende an
und in diesen Jahren in der Lage war, sich aus 1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs
dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit selbst zu un- 350 DM,
terhalten.
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch-
(4) Sind Einkommen und Vermögen einer Person schulen 370 DM.
auf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurech-
nen, so werden sie zu gleichen Teilen angerechnet; (2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für
dabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen, die Unterkunft, wenn der Auszubildende
· die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften 40DM,
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Ein-
kommens und Vermögens der Eltern erhalten. Dies 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
gilt bei der Anrechnung des Einkommens nicht, so- 130 DM.
weit dadurch der Bedarf des Auszubildenden nach (2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die nach
§ 12 Abs. 1. und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 oder § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b Abs. 1
anderen entsprechenden Vorschriften überschritten Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert
würde. sind oder die nach § 8 des Gesetzes über die Kran-
§ 12 kenversicherung der Studenten Anspruch auf den
Zuschuß des Bundes haben, erhöht sich der Betrag
Bedarf der Schüler nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversicherung
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler um monatlich zehn Deutsche Mark.
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (3) Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern
und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von oder mit seinem Ehegatten oder mindestens einem
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge- Kind in einem eigenen Haushalt und befindet sich
schlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die Wohnung nicht am Ort der Ausbildungsstätte,
200 DM, so erhöhen sich die Beträge nach den Absätzen 1
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, und 2 für Fahrkosten um monatlich 30 DM.
Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, de-
ren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil- (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-
dung voraussetzt, 380 DM. bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3
wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhält-
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus- nisse im Ausbildungsland dies erfordern, zu dem
zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schü- Bedarf ein Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bun-
ler desregierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, mung des Bundesrates bestimmt. Für den Besuch
von Hauptschulen und Berufsfachschulen ab einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungs-
Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren stätte wird der Zuschlag nur geleistet, wenn der Be-
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung such für die Ausbildung erforderlich ist.
nicht voraussetzt, 380 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, § 14
Abendrealschulen und von Fachoberschulklas-
sen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs- Bedarf für Praktikanten
ausbildung voraussetzt, 460 DM. Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten
Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern die Beträge, die für Schüler und Studenten der Aus-
aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs- bildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch
stätte nicht erreichbar ist. das Praktikum in Zusammenhang steht.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 14 a 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-
Zusatzleistungen in Härtefällen schlußprüfung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- überschritten worden ist.
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
daß Ausbildungsförderung über die Beträge nach verordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter
§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 hinaus geleistet
besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und
wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in
Auszubildenden § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen
1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmit- nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbil-
telbarem Zusammenhang stehen und soweit dies dungsstätten die Ffüderungshöchstdauer.
zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig
ist,
§ 15 a
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung
unbilliger Härten erforderlich ist. Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
In der Rechtsverordnung können insbesondere Re- (1) Die Ausbildung im Sinne des § 15 Abs.
gelungen getroffen werden über Satz 1 gilt mit dem Anfang des Monats aufgenom-
men, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder Stu-
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher
dienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt, im übrigen
Bedarf gewährt wird,
mit Anfang des Monats, in dem der Unterricht tat-
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als sächlich auf genommen wirid.
bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungs-
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren An- abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein
schaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuer- Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Ab-
kennen sind, satz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufge-
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den nommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Be-
Ausbildungsabschnitt, willigungszeitraum des späteren Ausbildungsab-
schnitts einzubeziehen.
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzli-
chen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteili- (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der
gung. Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,
§ 15 wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat-
sächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbil-
Förderungsdauer
dungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder Ab-
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des schlußzeugnis erteilt, so ist das Datum dieses Zeug-
Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufge- nisses maßgebend. Abweichend von Satz 2 ist für
nommen wird. Rückwirkend wird Ausbildungsför- den Abschluß einer Hochschulausbildung der Zeit-
derung für die letzten drei Monate vor dem An- punkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.
tragsmonat geleistet.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Aus-
Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und bildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt
vorlesungsfreien Zeit - geleistet bei dem Besuch (Abbruch der Ausbildung) und die Ausbildung nicht
der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder die- an einer Ausbildungsstätte anderer Art im Sinne
sen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten des § 2 Abs. 1 weiterführt.
Ausbildungsstätten, jedoch nicht über die Förde-
rungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Ein-
§ 16
richtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungs-
förderung höchstens für sechs Kalendermonate ge- För5l-erungsdauer
leistet. außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
(3) Uber die Förderungshöchstdauer hinaus wird (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-
für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und
geleistet, wenn sie Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung für
1. aus schwerwiegenden Gründen, die Dauer eines Jahres geleistet.
2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 (2) Darüber hinaus kann während e:ines weiteren
und 3), Jahres Ausbildungsförderung geleistet werden für
den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgese-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-
henen Gremien und satzungsmäßigen Organen
schulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbil-
der Höheren Fachschulen, Akademien, Hoch-
dung von besonderer Bedeutung ist.
schulen und der Länder sowie in satzungsmäßi-
gen Organen der Selbstverwaltung der Studie- (3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und
renden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Abs. 3 Nr. 1 wird Ausbildungsförderung ohne die
Studentenwerke, zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1916 995
§ 17 § 18
Förderungsarten Darlehensbedingungen
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
Bestimmungen der Absätze 2 und 3 als Zuschuß ge-
leistet. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen -
vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -
(2) Bei dem Besuch von lfoheren Fachschulen,
mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn
Akademien und Hochschulen sowie bei der Teil-
der Darlehensnehmer mit mehr als einer Rückzah-
nahme an c~inem Praktikum, das im Zusammenhang
lungsrate in Verzug gerät. Aufwendungen für die
mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,
Geltendmachung der Darlehensforderung sind hier-
wird der monatliche Förderungsbetrag, der nach
durch nicht abgegolten. 3)
den anderen Vorschriften dieses Gesetzes als Zu-
schuß berechnet worden ist, (3) Das Darlehen und die Zinsen in der bis zum
1. wenn der Auszubildende bei seinen Eltern 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2
wohnt, in Höhe von 110 DM 1), Nr. 1 3) sind in gleichbleibenden monatlichen Raten,
mindestens jedoch - vorbehaltlich des Gleichblei-
2. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
wohnt, in Höhe von 130 DM 1),
bens der Rechtslage - mit 80 Deutsche Mark, in-
nerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste
als Darlehen (Grunddarlehen) geleistet. Wenn der Rate ist drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung
Förderungsbetrag diesen Betrag nicht erreicht, wird zu leisten.
er voll als Darlehen geleistet.
(4) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer nur
(3) Bei dem Besuch von liölwren Fachschulen, soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat
Akademien und Hochschulen sowie bei der Teil- sein Einkommen den Betrag von 640 DM
nahme an einem Praktikum, das in Zusammenhang übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht
mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, sich für
wird Ausbildungsförderung ausschließlich als Dar-
1. den Ehegatten um 360 DM,
lehen (Zusatzdarlehen) geleistet
1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, es 2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn
sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des in Satz 1 bezeichneten Monats
Nr. 3 liegen vor, a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
um 240 DM,
2. - vorbehaltlich der Nummer 3 -- für eine an-
dere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn die hier- b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 320 DM.
für in der auf Grund des § 15 Abs. 4 erlassenen Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das
Rechtsverordnung bestimmte Semesterzahl, die Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Der
um die Fachsemester in einer früheren, nicht ab- Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Voraus-
geschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, über- setzungen nach Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft
schritten wird, zu machen, § 47 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
3. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
wenn der Abbruch der Ausbildung oder der
Wechsel der Fachrichtung nach dem Ende des (6) Das Nähere über Beginn und Ende der Ver-
zweiten Studiensemesters erfolgt 2 ), zinsung, über Verwaltung und Einziehung der Dar-
4. für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmit- lehen sowie über ihre Rückleitung an Bund und
teln sowie für die Durchführung von Familien- Länder wird durch Rechtsverordnung des zustän-
heimfahrten an einen außerhalb des Geltungsbe- digen Bundesministers mit Zustimmung des Bundes-
reichs des Gesetzes gelegenen Ort nach der auf rates bestimmt.
Grund des§ 14 a erlassenen Rechtsverordnung, § 18 a
5. nach Uberschreiten der Förderungshöchstdauer
Teilerlaß des Darlehens
in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 4.
Für jedes Semester, um das ein Auszubildender
Satz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehenden Aus-
die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschluß-
bildung an einer Höheren Fachschule, Akademie
prüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen
oder Hochschule. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn
ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig
der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der
vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet,
Fachrichtung erfolgt
gilt das Darlehen um den Betrag von 2 000 DM als
1. aus unabweisbarem Grund oder erlassen.
2. unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch
die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröff-
3) Bis zum 31. März 1976 geltende Fassung des Absatzes 2:
net worden ist.
., (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen - vorbehaltli~h
des Gleichbleibens der Rechtslage - mit sechs vom Hundert fur
1) Diese Beträge sind rnaßyebend für alle Bewilligungszeiträume, die das Jahr zu verzinsen,
nach dem 31. Dezember 1975 beginnen (i\ rtikel 18 § 1 Nr. 1 Buch-
stabe a, Artikel 47 § 2 Nr. 2 Buchstabe a des Haushaltsstruktur- 1. wenn es nach § 17 Abs. 4 geleistet worden ist,
gesetzes). 2. wenn der Darlehensnehmer mit mehr als einer Rückzahlungs-
2) Nummer 3 gilt nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung rate in Verzug gerät.
(§ 7 Abs. 3) nach dem 31. März 1976 beginnen (Artikel 47 § 2 Nr. 2 Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung
Buchstabe b des I-lu.ushallsstrukturgesetz~,s). sind hierdurch nicht abgegolten."
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 19 Abschnitt IV
Pfändungsschutz 4) Einkommensanrechnung
(1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann
nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden. § 21
Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ausbil- Einkommens begriff
dungsförderung (§ 20) kann gegen den Anspruch
auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate (1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der Ab-
aufgerechnet werden, im übrigen für jeden Monat sätze 3 und 4 der Gesamtbetrag der Einkünfte im
des Bewilligungszeitraums bis zur Höbe von 20 vom Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug
Hundert des Bedarfs nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie der für den Berechnungszeitraum zu leistenden
§ 13 Abs. 1 und 2. 1. Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergän-
zungsabgabe zur Einkommensteuer,
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die For-
derung eines Auszubildenden gegen ein Geldinstitut, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur
die durch Gutschrift eines auf sein Konto über- Bundesanstalt für Arbeit und freiwilligen Auf-
wiesenen Förderungsbetrage:~s entstanden ist, für die wendungen zur Sozialversicherung sowie für eine
Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. private Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-
Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut rung in angemessenem Umfang.
gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich
das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten
Forderung während des dort genannten Zeitraums gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
nicht erfaßt; der Auszubildende hat dem Geldinstitut
nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraus- (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1
setzungen vorliegen. Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte
e1in Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze die-
(3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung ses Gesamtbetrages abgesetzt:
nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar-
geld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entspre- 1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
chend. und für Auszubildende 16 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 4 400 DM,
§ 20
2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeit-
Rückzahlungspflicht nehmer 11 vom Hundert,
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 3 000 DM,
der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Ka- 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der
lendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt wor- Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer
den ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid auf- 29 vom Hundert,
zuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 8 000 DM,
1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbei-
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht
geführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig
erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbs-
falsche oder unvollständige Angaben gemacht
tätige 11 vom Hundert,
oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen hat, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 3 000 DM.
2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahr- Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in
lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Vorausset- den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzu-
zungen für die Leistung von Ausbildungsförde- ordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen
rung nicht erfüllt waren, nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt.
Einer Gruppe kann nur zugeoridnet werden, wer
3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden
auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der
Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt wor- (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tat-
den ist, sächlich geleisteten Beträge
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der 1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antrag-
Rückforderung geleistet worden ist. steller bezieht,
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalender- 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen
monat oder den Teil eines Kalendermonats zurück- mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Ge-
zuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung setz,
aus einem von ihm zu vertretenden Grund unter- 3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit
brochen hat. Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende
für seine Kinder erhält,
4) § 19 gilt nur für Ansprüche, die bis zum 31. De ✓,ember 1975 fällig
ge~orden sind (Artikel II § 18 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-
Teil -) ; für danach fiilliq werdende Ansprüche gelten die §§ 53 bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-
und 54 des Artikels I des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil
(Ersles Buch Sozialgesetzbuch). haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 997
und seines Ehegatten, sofern dieser nicht dauernd c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Hö-
von ihm getrennt lebt, soweit sie der zuständige heren Fachschulen, Akademien und Hoch-
Bundesminister in einer Rechtsverordnung mit schulen 200 DM,
Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
2. für den Ehegatten des Auszubildenden, sofern er
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für nicht dauernd getrennt lebt, 350 DM,
ein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungs-
3. für jedes Kind des Auszubildenden 200 DM.
gesetzes). gilt als Einkommen des Kindes.
Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens
(4) Nicht als Einkommen gelten einem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Frei-
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den betrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 500 Deutsche Mark.
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 min-
anwendbar erklären,
dern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädig- Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu
tenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise
entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des
nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer decken. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1
Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichne-
erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet wer- ten Personen berücksichtigt.
den, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegs- (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhält-
opferversorgung bei gleicher Minderung der Er- nis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll
werbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbe- angerechnet; bemißt sich der Bedarf des Auszubil-
schädigtenzulage geleistet würde, denden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer An- nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei.
rechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
insbesondere für Einnahmen, die für einen ande-
ren Zweck als für die Deckung des Bedarfs im 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld des
Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Auszubildenden monatlich nicht angerechnet
120 DM,
§ 22 2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen
Berechnungszeitraum für das Einkommen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungs-
des Auszubildenden einrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel er-
halten, voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln
Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird.
im Bewilligungszeitraum maßgebend.
(5) Besucht der Auszubildende eine außerhalb
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des
Europas gelegene Ausbildungsstätte, ohne daß die
Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet,
Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen, so
der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch
bleibt sein Einkommen anrechnungsfrei.
die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeit-
raums geteilt wird.
§ 24
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder Berechnungszeitraum für das Einkommen
nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen der Eltern und des Ehegatten
Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3. (1) Für die Anrechnung des Hinkommens der
Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind
§ 23 die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalender-
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maß-
gebend.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden beiben
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeit-
monatlich anrechnungsfrei
raum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt je-
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch doch der Steuerbescheid noch nicht vor, so wird
von unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen Einkommensverhältnisse über den Antrag entschie-
und Berufsfachschulen sowie Fachoberschul- den. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem
klassen, deren Besuch eine abgeschlossene Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der
Berufsausbildung nicht voraussetzt, 100 DM, Steuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag ab-
schließend entschieden.
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und
Abendrealschulen sowie von Fachoberschul- (3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen
klassen, deren Besuch eine abgeschlossene in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich we-
Berufsausbildung voraussetzt, 150 DM, sentlich niedriger sein wird als in dem nach Ab-
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
satz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist bei der An- Ehegatten bleibt zu 25 5) vom Hundert anrechnungs-
rechnung von den Einkommensverhältnissen im frei. Der Vomhundertsatz erhöht sich um 10 5) für
Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsför- jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3
derung wird insoweH unter dem Vorbehalt der gewährt wird.
Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkom- (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz
men in dem Bewilligungszeitraum endgültig fest- des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Perso-
stellen läßt, wird über den Antrag abschließend nen berücksichtigt.
entschieden.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf
(4) Auf den Bedarf in jodem Kalendermonat des besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilli-
Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des Jahres- gungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den
einkommens anzurechnen. Sind für die Anrechnung vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des
des Einkommens nach Absatz 3 die Einkommens- Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fal-
verhältnisse im BewillifJlmgszeitraum maßgebend, len insbesondere außergewöhnliche Belastungen
so wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des nach den §§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes
Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der sowie Aufwendungen für behinderte Personen, de-
sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die nen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen
Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums Recht unterhaltspflichtig ist.
geteilt wird.
§ 25 a
§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern
Freibeträge vom Einkommen in besonderen Fällen
der Eltern und des Ehegatten (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei nach § 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um 100 vom
Hundert, wenn der Auszubildende
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht ge-
1. bei Beginn des Bewilligungszeitraums das 30. Le- -
schieden sind oder dauernd getrennt leben
960 DM, bensjahr vollendet hat,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Le-
2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder bensjahr vollendet hat,
dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Ab-
Ehegatten 640 DM.
schluß einer früheren berufsqualifizieren:den Aus-
Der Freibetrag von 640 Deutsche Mark gilt auch bildung drei Jahre erwerbstätig und in diesen
für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern- Jahren in der Lage war, sich aus dem Ertrag
Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. seiner Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten,
4. Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbil-
(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich, dung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält.
we;nn beide Eltern Einkommen haben, um das Ein-
kommen des Elternteils mit dem niedrigeren Ein- (2) In den vorbezeichneten Fällen finden § 25
kommen, jedoch höchstens um 160 Deutsche Mark. Abs. 4 und 6 Anwendung.
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
Abschnitt V
1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkom- Vermögensanrechnung
mensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung
stehen, die nach diesem Gesetz oder nach ande-
§ 26
ren Vorschriften entsprechend gefördert werden
kann, um 60 DM, Umfang der Vermögensanrechnung
2. für andere Kinder und für weitere nach dem bür- Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten
gerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei und seiner Eltern wird nach Maßgabe der folgenden
Beginn des Bewilligungszeitraums Bestimmungen angerechnet, soweit diese Personen
für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Be-
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
willigungszeitraums im Geltungsbereich dieses Ge-
um je 240 DM,
setzes Vermögensteuer zu entrichten haben.
b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je
320DM. § 27
Die Beiträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um Vermögensbegriff
das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Un-
(1) Als Vermögen gelten alle
terhaltsberechtigten. Wird der Betrag für eine Per-
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
son gewährt, mit der der Einkommensbezieher ver-
heiratet ist oder war, so mindert er sich abweichend 2. Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn,
von Satz 1 um das Einkommen dieser Person nur, sie werden aus einem wichtigen Grund nicht
soweit es 160 DM übersteigt. geltend gemacht.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen l bis 3 5) Diese Vomhundertsätze gelten für alle Bewilligungszeiträume, dir,,
nach dem 31. Dezember 1975 beginnen (Artikel 18 § 1 Nr. 3, Ar
und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des tikel 47 § 2 Nr. 2 Buchstabe a des Haushaltsstrukturgesetzes).
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 999
(2) Nicht als Vermögen gelten (3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs-
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und stätte, die
andere wiederkehrende Leistungen, 1. eine Hochschulreife oder
2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des 2. eine Fachhochschulreife
Soldatenversorgungsgesetzes, § 18 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes und entsprechenden lan- vermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz
desrechtlichen Bestimmungen, davon auszugehen, daß er nach Erlangung
3. Nießbrauchsrechte, 1. der Hochschulreife weitere fünf,
4. Haushaltsgegenstände. 2. der Fachhochschulreife weitere drei
Jahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird.
§ 28
(4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab,
Bestimmung des Vermögenswertes so ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon aus-
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen zugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Prak-
tikum im Zusammenhang steht, in der nach Ab-
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken satz 2 maßgeblichen Zeit abschließen wird.
auf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grund-
stücken auf die vierfache Höhe des Einheits-
wertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse § 31
vom 1. Januar 1935, Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden
2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-
(1) Von dem Vermögen des Auszubildenden blei-
stücke, auf die Höhe des Einheitswertes,
ben anrechnungsfrei
3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes
1. für den Auszubildenden selbst 20 000 DM,
am 31. Dezember des Jahres vor dem nach Ab-
satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden 20 000 DM,
4. bei sonstigen Vermögen auf die Höhe des Zeit- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 20 000 DM.
wertes.
(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Nr. 1 bis 4 des Bundeskinderge1dgesetzes bezeich-
ersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungs- neten Personen berücksichtigt.
abschnitts.
(3) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3
(3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermö- mindern sich um die Beträge, um die das Vermögen
genswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen. des Ehegatten des Auszubildenden nach § 32 Abs. 1
Nr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind
§ 29 anrechnungsfrei bleibt.
Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein
(1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei-
gilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts. ben.
(2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Aus- § 32
bildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der Freibeträge vom Vermögen der Eltern
Wert des Vermögens des Auszubildenden, seines und des Ehegatten
Ehegatten oder seiner Eltern um mehr als 10 000 DM
verändert hat und diese Veränderung nicht auf dem (1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem Vermögen
Verbrauch der nach diesem Gesetz angerechneten 1. der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder
Beträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch vor- dauernd getrennt leben, 40 000 DM,
zunehmen, wenn sich der für die Vermögensanrech-
nung maßgebende Personenkreis verändert hat. 2. eines alleinstehenden oder dauernd getrennt le-
Maßgebend für die Neubestimmung ist der Wert im benden sowie eines Elternteils, der mit einer
Zeitpunkt der Anderungsanzeige. Person verheiratet ist, die nicht in Eltern-Kind-
Beziehung zum Auszubildenden steht, 30 000 DM,
§ 30 3. des Ehegatten 20000DM.
Anrechnung des Vermögens (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 erhöhen sich
(1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden- für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach § 25
den ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn Abs. 3 gewährt wird, um 20 000 DM. Als Kinder
der Betrag des Vermögens des Auszubildenden, sei- werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskinder-
nes Ehegatten oder seiner Eltern durch die Zahl der geldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt.
Kalendermonate geteilt wird, die die Ausbildung (3) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich
voraussichtlich noch andauert. für den Ehegatten, der in einer Ausbildung steht, die
(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon nach diesem Gesetz gefördert werden kann, um
auszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen 20 000 DM. Dieser Freibetrag mindert sich um den
Ausbildungsabschnitt in der durch die amtlichen Betrag, um den das Vermögen des in Ausbildung
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten befindlichen Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 an-
Zeit abschließt. rechnungsfrei bleibt.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein § 37
weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei- Oberleitung von Unterhaltsansprüchen
ben.
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die
§ 33 ihm Ausbildungsföl.iderung gezahlt wird, nach bür-
Freibetrag zur Alterssicherung gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen
seine Eltern, so hat das Amt für Ausbildungsförde-
(1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine
rung durch schriftliche Anzeige an den Verpflich-
anderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt
teten zu bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe
das hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über
der geleisteten Aufwendungen auf das Land über-
die Freibeträge nach § 32 hinaus anrechnungsfrei.
geht, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszu-
(2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erforder- bildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern
lichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern in nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen,
Höhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 während der welche die Eltern auf Grund der Uberleitungsan-
voraussichtlichen Ruhestandszeit auszugehen. zeige erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2
angerechnet.
§ 34 (2) (Aufgehoben)
Freigrenze bei der Vermögensanrechnung (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-
gang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Aus-
Uberschreitet der Betrag des anzurechnenden Ver-
zubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unter-
mögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder
brechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein
seiner Eltern nach Abzug der Freibeträge 1. 000 DM
Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Ubergang
nicht, so wird er nicht angerechnet.
ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
Abschnitt VI kann.
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des
§ 35 Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen
des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genom-
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge men werden, wenn ihnen die Bewilligung der Aus-
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhun- bildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
dertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind worden ist.
alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Ent- den Verwaltungsakt, der den Ubergang des An-
wicklung der Einkommensverhältnisse und der Ver- spruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wir-
mögensbildung, den Veränderungen der Lebenshal- kung.
tungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Ent-
(6) Der Anspruch ist vom Zugang der Uberlei-
wicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung
tungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
hat hierüber dem Deutschen Bundestag zu berichten.
§ 38
Abschnitt VII Oberleitung von öffentlich-rechtlichen
Vorausleistung und Oberleitung Leistungsansprüchen
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die
§ 36 ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist,
gegen einen Träger der Sozialversicherung, einen
Vorausleistung von Ausbildungsförderung öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffent-
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine lich-rechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf
Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes den Bedarf anzurechnen ist oder eine Le istung nach
1
angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und diesem Gesetz ausschließt, so kann das Amt für
ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach Ausbildungsförderung den Ubergang dieses An-
Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne spruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen
Anrechnung dieses Betrages geleistet. durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten
(2) Ausbildungsförderung wird nach Absatz 1 bewirken.
nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, (2) § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestim-
mung zu leisten; dies gilt nicht, wenn die von den Abschnitt VIII
Eltern getroffene Bestimmung die Durchführung der Organisation
Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde.
§ 39
(3) Von der Anhörung der Eltern kann aus wich-
tigem Grund oder, wenn der Auszubildende in dem- Auftragsverwaltung
selben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehen- (1) Dieses Gesetz wirid vorbehaltlich des Absat-
den Bewilligungszeitrnum Leistungen nach Absatz 1 zes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern aus-
erhalten hat, abgesehen werden. geführt.
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1001
(2) Die nach diesem Gnsetz geleisteten Darlehen Bei einer Ausbildungsstätte können mehrere Förde-
werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet rungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förde-
und eingezogen. rungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mit-
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die glied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszu-
Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4 bildenden der Ausbildungsstätte sowie ein Vertre-
sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbil- ter des Amtes für Ausbildungsförderung, in des.sen
dungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für jedes Mit-
in diesem Land haben, zuständig sind. glied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die
§ 40 Leistung von Ausbildungsförderung für eine Aus-
Ämter für Ausbildungsförderung bildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind För-
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede derungsausschüsse bei den hierfür zuständigen Äm-
kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. tern für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei
Die Länder können für mehrere Kreise und/ oder einem Amt für Ausbildungsförderung können meh-
kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbil- rere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Je-
dungsförderung errichten. Im Land Berlin können dem Ffüderungsausschuß gehören an ein hauptamt-
mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet liches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter
werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Ham- der Auszubildenden einer von dem Land bestimmten
burg kann davon abgesehen werden, Ämter für Hochschule, in dem das Amt für Ausbildungsförde-
Ausbildungsförderung zu errichten. rung gelegen ist, sowie ein Vertreter des Amtes für
Ausbildungsförderung, bei dem der Förderungsaus-
(2) Für Auszubildende, die eine im Geltungs-
bereich des Gesetzes gelegene Hochschule besuchen, schuß errichtet wird.
richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und
für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hoch- des Vertreters der Auszubildenden sowie der ent-
schulen oder bei Studentenwerken ein. Die Länder sprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach Landes-
können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen recht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmit-
Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförde- glieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
rung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner
(4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förde-
Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt
rungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Am-
für Ausbildungsförderung nur sein, wenn es eine
Anstalt des öffentlichen Rechts ist und ein Be- tes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte
diensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach des Förderungsausschusses.
dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren (5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind
allgemeinen Verwaltungsdienst hat. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisun-
gen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förde-
§ 40 a rungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderwei-
Landesämter für Ausbildungsförderung tig nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der Akten-
einsicht. Der Förderungsausschuß hat das Recht,
Die Länder errichten Landesämter für Ausbil-
den Auszubildenden zu hören.
dungsförderung. Mehrere Länder können ein ge-
meinsames Landesamt für Ausbildungsförderung er-
richten. § 43
§ 41
Aufgaben der Förd~rungsausschüsse
Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Förderungsausschüsse wirken in folgen-
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die
den Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
den besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an
Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen
der Entscheidung über die Leistung von Ausbil-
übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge
dungsförderung für
können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen
werden. 1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag und 3,
erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den 2. eine weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2 Satz 2,
Antrag und erläßt den Bescheid hierüber. 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die
4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 35. Le-
Auszubildenden und ihre Eltern über die indivi-
bensjahres begonnen wird, nach§ 10 Abs. 3,
duelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. 5. (Aufgehoben)
6. eine angemessene Zeit nach Uberschreiten der
§ 42 Förderungshöchstdauer nach§ 15 Abs. 3.
Förderungsausschüsse
(2) Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48
(1) Förderungsausschüsse sind einzurichten bei Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung nur
1. Höheren Fachschulen und Akademien, nach Anhörung des Förderungsausschusses anfor-
2. Hochschulen. dern.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder 6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohn-
gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine
Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Aus-
Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutacht- bildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),
lichen Stellungnahme. 7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die
(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält
einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungs- (§ 3).
ausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen, Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende
der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen ständi-
Es hat zuvor den Förderungsausschuß schriftlich gen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförde-
von seinen Einwendungen zu unterrichten und des- rung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungs-
sen erneute Stellungnahme innerhalb einer Frist von stätte liegt. ·
14 Tagen abzuwarten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubil-
denden an
§ 44
1. Abendgymnasien und Kollegs,
Beirat für Ausbildungsförderung
2. Höheren Fachschulen und Akademien
(1) Der zuständige Bundesminister kann durch
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die
einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der
der Auszubildende besucht.
ihn bei
1. der Durchführung des Gesetzes, (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das
bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Re-
Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule
gelung der individuellen Ausbildungsförderung
immatrikulierten Auszubildenden zuständig. Die
und
Länder können bestimmen, daß das an einer staat-
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen lichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-
berät. förderung auch für Auszubildende zuständig ist, die
an anderen Hochschulen immatrikuliert sind. Ist das
(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studenten-
Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und werk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständig-
Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Ar- keit durch das Land bestimmt.
beit Vertreter der Lehrkörper der Ausbildungsstät-
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförde-
ten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Wirt-
rung für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-
schafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber
bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 so-
sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
wie § 6 ist das durch das zuständige Land bestimmte
Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig.
Der zuständige Bundesminister bestimmt durch
Abschnitt IX Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
welches Land das für alle Auszubildenden, die die in
Verfahren
einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten
besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
§ 45
Ortliche Zuständigkeit § 46
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsför- Antrag
derung ist das Amt für Ausbildungsförderung zu- (1) Uber die Leistung von Ausbildungsförderung
ständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubil- wird auf schriftlichen Antrag entschieden.
denden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, die-
ser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt
Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszu- für Ausbildungsförderung zu richten.
bildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zustän- (3) Der zuständige Bundesminister kann durch
dig, wenn Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. der Auszubildende verheiratet ist oder war, die Vordrucke nach § 60 Abs. 2 des Ersten Buches
2. seine Eltern nicht mehr leben, Sozialgesetzbuch bestimmen.
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge (4) (Aufgehoben)
nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährig- (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförde-
keit des Auszubildenden nicht zustand, rung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrich-
in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungs- tung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
förderung haben, 1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungs- Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3,
bereich dieses Gesetzes hat, 2. weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2,
Nr. 43 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1003
3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, § 48
4. Ausbildung nach Ubcrschreilen der Altershöchst- Mitwirkung von Ausbildungsstätten
grenze nach § 10 Abs. 3 (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbil-
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 dungsförderung für den Besuch einer Höheren Fach-
bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu schule, Akademie oder einer Hochschule nur von
treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubil-
gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung dende vorgelegt hat
nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung be- 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprü-
ginnt. fung, die nach den Ausbildungsbestimmungen
§ 47 erst vom Ende des dritten Fachsemesters an ab-
geschlossen werden kann und vor dem Ende des
Auskunftspflichten vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
(l) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach oder
den §§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stel- 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-
lungnahmen abzugeben. Die Eignungsbescheinigung gestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte
nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner
Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das Ausbildung bis zum Ende des jeweiils erreichten
nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig be- Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
stimmt ist. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(2) Ausbildun~rsstätten und Fernlehrinstitute so- eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden
wie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten
Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird ab-
und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung weichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fach-
der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die semester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn
Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine
(3) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für Aus- spätere Uberschreitung der Förderungshöchstdauer
bildungsförderung Auskünfte über die Einkommens- nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für
und Vermögensverhältnisse des Auszubildenden, Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheini-
seiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die gung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu-
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. lassen.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt (3) Während der ersten vier Fachsemester an einer
auch für die Eltern und den Ehegatten des Auszubil- Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule
denden. kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begrün-
(5) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner deten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubil-
Eltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf denden für die gewählte Ausbildung eine gutacht-
Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über liche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-
deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte ein- holen, die der Auszubildende besucht.
getragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen (4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sind
und auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförde- die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
rung mit Einwilligung dieser Personen über deren (5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der
Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen
die zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausbil- will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet
dungsförderung von Bedeutung sind. ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbil-
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den dungsstätte einholen.
in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutio- (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von
nen und Personen eine angemessene Frist zur Er- der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem
teilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden Grund abweichen, der dem Auszubildenden schrift-
setzen. lich mitzuteilen ist. Es hat zuvor die Ausbildungs-
§ 47 a stätte schriftlich von seinen Einwendungen zu un-
Ersatzpilicht des Ehegatten und der Eltern terrichten und deren erneute Stellungnahme inner-
halb einer Frist von 14 Tagen abzuwarten.
Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubil-
denden die Leistung von Ausbildungsförderung an § 49
den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie
Feststellung der Voraussetzungen der Förderung
vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollstän-
im Ausland
dige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60
Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch un- (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Am-
terlassen haben, so haben sie den Betrag, der für tes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stel-
den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Un- lungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher be-
recht geleistet worden ist, zu ersetzen. sucht hat, darüber beizubringen, daß
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbil- (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-
dung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- beträge
setzes vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3), 1. unter 20 DM 6) bei Auszubildenden, deren Bedarf
2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen sich nach § 12 bestimmt,
Ausbildungsstätte für die Ausbildung erforder- 2. unter 30 DM 6 ) bei Auszubildenden, deren Be-
lich ist (§ 5 Abs. 3), darf sich nach § 13 bestimmt.
3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes gelegenen Hochschule während § 52
eines weiteren Jahres für die Ausbildung von be- (Aufgehoben)
sonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden. § 53
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Änderung des Bescheides
Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland aus- Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungs-
reichenden Sprachkenntnisse verlangen. förderung maßgeblicher Umstand im Laufe des Be-
willigungszeitraums, so wird der Bescheid von dem
§ 50
Kalendermonat an geändert, von dem an eine Ände-
rung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerecht-
Bescheid fertigt ist.
(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift- § 54
lich mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt Rechtsweg
der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen,
soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus die-
sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) In dem Bescheid sind der Bedarf des Auszubil-
denden sowie die monatlich anzurechnenden Be- (2) Entscheidungen nach diesem Gesetz einschließ-
träge vom Einkommen und Vermögen des Auszu- lich Entscheidungen über einen Widerspruch er-
bildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzu- gehen kostenfrei.
geben. In dem auf den ersten Antrag innerhalb eines § 55
Ausbildungsabschnitts ergehenden Bescheid sind
zudem anzugeben der Gesamtwert des Vermögens Statistik
des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner (1) Uber die Ausbildungsförderung nach diesem
Eltern sowie die Zahl der Kalendermonate, die der Gesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchge-
Vermögensanrechnung nach § 30 zugrunde gelegt führt.
ist. (2) Die Statistik erfaßt jeweils für die einzelnen
(3) Ausbildungsförderung wird in der Regel für Monate des vorausgegangenen Kalenderjahres für
ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum). jeden geförderten Auszubildenden
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein 1. von dem Auszubildenden: Förderungsnummer,
neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförde- Familienstand, Zahl der Kinder, Wohnung wäh-
rung nach Maßgabe des früheren Bewilligungs- rend der Ausbildung, Art eines anerkannten Aus-
bescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung bildungsabschlusses, Ausbildungsstätte, Studien-
geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im fach, Klasse bzw. (Fach-)Semester, voraussicht-
wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor liche Dauer der Gesamtausbildung, Höhe und
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21
ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,
wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die
§ 51 Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härte-
freibetrags nach § 31 Abs. 4,
Zahlweise
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufs-
(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im tätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zu-
voraus zu zahlen.
sammensetzung des Einkommens nach § 21 und
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 und, wenn
einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unter- eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Ver-
brechung der Ausbildung die zur Entscheidung über mögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach
den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht bin- § 32 Abs. 4, Zahl und Unterhaltsberechtigtenver-
nen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlun- hältnis der Kinder und der weiteren nach dem
gen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für
werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförde- die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt
rung bis zur Höhe von 420 Deutsche Mark monatlich wird,
unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf 6) Diese Beträge sind maßgebend für alle Bewilligungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1975 beginnen (Artikel 18 § 1 Nr. 10,
volle Deutsche Mark aufgerundet. Artikel 47 § 2 Nr. 2 Buchstabe a des Haushaltsstrukturgesetzes).
Nr. 43 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1005
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien- § 58
stand, BerufstJtigkeit, Höhe und Zusammenset- Ordnungswidrigkeiten
zung des Einkommens nach § 21 und des Härte-
freibetrags nach § 25 Abs. 6 und, wenn Vermögen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
angerechnet wird, des Vermögens nach § 27, des fahrlässig
Härtefreibetrags nach § 32 Abs. 4 und des Frei- 1. entgegen § 47 Abs. 2, 4 oder 5 dem Amt für Aus-
betrags zur Alterssicherung nach § 33, Zahl, bildungsförderung auf dessen Verlangen eine
UnterhaJtsberechtigtenverhältnis und Art der Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Ausbildung der weiteren unterhaltenen Kinder oder nicht innerhalb einer vom Amt für Ausbil-
sowie Zahl der nach dem bürgerlichen Recht dungsförderung gesetzten Frist erteilt oder eine
Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag Urkunde nicht vorlegt oder
nach diesem Gesetz gewährt wird, 2. die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen gesetzbuch vorgeschriebene Änderungsanzeige
Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Be- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
darf anzurechnende Beträge vom Einkommen und züglich erstattet.
Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich ge- buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
leistete Unterhaltsbeträge, Art und Höhe des werden.
Förderungsbetrags sowie Beginn und Ende des (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Bewilligungszeitraums. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
(3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach die Ämter für Ausbildungsförderung.
Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig.
§ 59
Geltung vorheriger Bewilligungsbescheide
Abschnitt X (1) Auszubildende, die nach dem 31. Juli 1971
einen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt be-
§ 56 ginnen, erhalten Ausbildungsförderung ab 1. August
Aufbringung der Mittel 1971 nach diesem Gesetz.
(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses (2) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Geset-
Gesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom zes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum
Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. 31. März 1972, wird Ausbildungsförderung in Höhe
des Förderungsbetrages geleistet, der durch einen
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hun- am 20. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund
dert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Dar-
1. des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung
lehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundes-
in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Ge-
das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehens- setz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),
leistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
2. der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die
(3) Die nach den §§ 37 und 38 übergeleiteten und Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von
eingezogenen Beträge führt das Land zu 65 vom Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in
Hundert an den Bund ab. der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Be·rlin des Bundesministers für Bil-
(4) Besucht ein Auszubildender, der seinen ständi- dung und Wissenschaft vom 19. November 1970,
gen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
3. der Anordnung des Verwaltungsrates der Bun-
hat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs ge-
desanstalt für Arbeit über die individuelle Förde-
legene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so er-
rung der beruflichen Ausbildung in sozialen Be-
stattet das Land, in dem der Auszubildende seinen
rufen vom 18. Dezember 1969 (Amtliche Nach-
ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsver-
richten der Bundesanstalt für Arbeit 1970 S. 219)
ordnung auf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 zuständi-
gen Land 35 vom Hundert der Ausgaben für Zu- für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2
schüsse, die diesem Land bei der Ausführung dieses Abs. 1 und 2 bewilligt worden ist. Dies gilt nur,
Gesetzes entstehen. wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb
desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbil-
dungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und
seinem Antrag den vorherigen Bewilligungsbescheid
Abschnitt XI
nach Satz 1 beigefügt hat.
Bußgeldvorschriiten,
Ubergangs- und Schlußvorschriften (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch einen
Bescheid auf Grund la.ndesrechtlicher Vorschriften
Leistungen zur individuellen Förderung der Aus-
§ 57 bildung für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2
(Aufgehoben) be.zeichneten Ausbildungsstätten bewilligt worden
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sind. Die Bundesregierung bezeichnet die landes- (3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den
rechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf
mit Zustimmung des Bundesrates. Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Beson-
(4) Nach den Abscttzen 2 und 3 vorab gelei- deren Bewilligungsbedingungen geleistet worden
stete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz ist, zu 50 vom Hundert an den Bund und zu 50 vom
bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule
diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu ihren Sitz hat, die den Darlehensbetrag geleistet hat.
zahlen, so kann der überzahlte Betrag nicht zurück-
gefordert werden. § 64
(5) Soweit nach den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be- Ubernahme von Bediensteten
zeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das Bundesverwaltungsamt
Bescheide unter einem Vorbehalt ergangen sind,
gelten diese Bescheide mit Wirkung vom 1. Oktober (1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des
1971 als endgültige Bescheide. Deutschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit Auf-
gaben der Studienförderung nach den in § 59 Abs. 2
Nr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedin-
§ 60 gungen beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer
Besitzstandswahrung Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der
Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeit-
(1) Bewilligungsbescheide, die auf Grund der in
punkt ihrer Ubernahme für diese Tätigkeit haben.
§ 59 Abs. 2 oder der in der Rechtsverordnung nach
Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen Studenten-
§ 59 Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungs-
werk e. V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bun-
vorschriften ergangen sind, gelten mit Wirkung vom
desverwaltungsamt zurückgelegt.
1. Oktober 1971 für die Dauer ihrer Gültigkeit als
Bewilligungsbescheide auf Grund dieses Gesetzes. (2) Die Ubernahme kann abgelehnt werden, wenn
Ist nach diesem Gesetz ein höherer Förderungs- der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am
betrag zu leisten, so ist auf Antrag ein neuer Be- Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.
scheid zu erteilen.
(2) Auszubildende, die auf Grund eines am 30. Sep- § 65
tember 1971 gültigen Bescheides nach den in § 59
W eitergeltende Vorschriften
Abs. 2 oder in der Rechtsverordnung nach § 59
Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvor- (1) Die Vorschriften über die Leistung individu-
schriften gefördert worden sind, erhalten auf Antrag eller Förderung der Ausbildung nach
während desselben Ausbildungsabschnitts abwei-
1. dem Bundesversorgungsgesetz,
chend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu-
mindest den Förderungsbetrag, den sie bei Weiter- 2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
geltung der bezeichneten Vorschriften erhielten, anwendbar erklären,
höchstens jedoch 420 Deutsche Mark monatlich. 3. dem Lastenausgleichsgesetz,
Dies gilt nur, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 und 2 4. dem Bundesentschädigungsgesetz,
bezeichneten oder durch Rechtsverordnung nach § 2
Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätte besuchen oder 5. dem Häftlingshilf egesetz in der Fassung der Be-
ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 ableisten. kanntmachung vom 29. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das
Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
§ 61 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
(Aufgehoben) 6. dem Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bun-
desgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch das
§ 62 Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
(Aufgehoben)
sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungs-
werke, nach ihren K11iterien besonders begabte Aus-
§ 63 zubildende zu fördern, werden durch dieses Gesetz
Aufgabenübertragung nicht berührt.
auf das Bundesverwaltungsamt
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften
(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die haben Vorrang vor diesem Gesetz.
auf Grund des in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
Gesetzes geleistet worden sind, nach Beendigung
§ 66
der Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt
verwaltet und eingezogen. Aufhebung von Vorschriften
(2) Für die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 (1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung
bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundes-
geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Ge-
und Einziehung durch das Deutsche Studenten- setz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),
werke. V. tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1007
(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungs- 3. Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 11,
förderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten 3 a. Schüler der Klasse 10 von weiterführenden all-
als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes er-
gemeinbildenden Schulen und von Berufsfach-
lassen.
schulen, wenn der Auszubildende nicht bei
§ 67
seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der
Berlin-Klausel Eltern aus eine entsprechende zumutbare Aus-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bildungsstätte nicht erreichbar ist,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 4. Schüler von Fachschulen,
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- 5. Studierende an Höheren Fachschulen und Aka-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des demien,
Dritten Uberleitungsgesetzes. 6. Studenten an Hochschulen,
7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die
§ 68
unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf
Inkrafttreten denselben Abschluß vorbereiten wie die in den
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungs-
in Kraft. stätten,
(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Ge- 8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammen-
setzes wird geleistet für hang mit dem Besuch der vorstehend genannten
1. Schüler von weiterführenden allgemeinbilden- Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehr-
den Schulen und Fachoberschulen ab Klasse 11, gänge leisten müssen.
2. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbau- (3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach
schulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den
und Kollegs, ein besonderes Gesetz bestimmt.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
Vom 9. April 1976
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in 17. Gutehoffnungshütte Aktienverein, Nürnberg/
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 Oberhausen;
(Reichsgesetzbl. S. 215), zuletzt geändert durch das 18. Hoechst Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main;
Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom
28. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1013), wird mit 19. Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund;
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 20. Kali und Salz Aktiengesellschaft, Kassel;
21. Karstadt Aktiengesellschaft, Essen;
§ 1
22. Kaufhof Aktiengesellschaft, Köln;
Optionspapiere
23. Klöckner-Humboldt-Deutz Aktiengesellschaft,
Börsentermingeschäfte in der Form der Einräu- Köln;
mung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von 24. Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg;
Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind
25. Linde Aktiengesellschaft, Wiesbaden;
in den Aktien der folgenden Gesellschaften zulässig:
26. Mannesmann Aktiengesellschaft, Düsseldorf;
Inländische Gesellschaften: 27. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktien-
1. ALLGEMEINE ELEKTRICIT ÄTS- gesellschaft, Augsburg;
GESELLSCHAFT 28. Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, Frankfurt
AEG-TELEFUNKEN, Berlin und Frankfurt am am Main;
Main;
29. Neckermann Versand Kommanditgesellschaft
2. BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen am auf Aktien, Frankfurt am Main;
Rhein;
30. PREUSSAG Aktiengesellschaft, Berlin und Han-
3. Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen; nover;
4. Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, 31. Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Ak-
München; tiengesellschaft, Essen;
5. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, 32. Rütgerswerke Aktiengesellschaft, Frankfurt am
München; Main;
6. Bayerische Vereinsbank, München; 33. Schering Aktiengesellschaft, Berlin und Berg-
kamen;
7. Berliner Handels- und Frankfurter Bank,
Frankfurt am Main und Berlin; 34. Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und Mün-
chen;
8. Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesell- 35. August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duis-
schaft, Berlin, Aktien der Gruppe A; burg-Hamborn;
9. Brown, Boveri & Cie Aktiengesellschaft, Mann- 36. V ARTA Aktiengesellschaft, Bad Homburg;
heim;
37. VEBA Aktiengesellschaft, Bonn und Berlin;
10. Commerzbank Aktiengesellschaft, Düsseldorf;
38. Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktien-
11. Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft, gesellschaft, Dortmund;
Hannover;
39. Volkswagenwerk Aktiengesellschaft, Wolfs-
12. Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart- burg.
Untertürkheim;
Ausländische Gesellschaften:
13. Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am
Main; 40. N. V. Gemeenschappelijk Bezit van Aandeelen
Philips' Gloeilampenfabrieken, Eindhoven/Nie-
14. Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vor- derlande;
mals Roessler, Frankfurt am Main;
41. N. V. Koninklijke Nederlandsche Petroleum
15. Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Köln; Maatschappij (Royal Dutch), Den Haag/Nieder-
16. Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am lande;
Main; 42. Unilever N. V., Rotterdam/Niederlande.
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1009
§ 2 § 3
Aufhebung von Verordnungen Berlin-Klausel
Die Verordnung über die Zulassung von Wert- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
papieren zu Börsentermingeschäften vom 26. Juni leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 993), die Zweite Verord- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
nung über die Zulassung von W c~rtpapieren zu Bör- Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom
28. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1013) auch im
sentermingeschäften vom 26. Oktober 1970 (Bundes-
Land Berlin.
gesetzbl. I S. 1457) und die Dritte Verordnung über
§ 4
die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermin-
geschäften vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I Inkrafttreten
S. 945) werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 9. April 1976
Auf Grund des § 209 a Abs. 4 in Verbindung mit
§ 209 a Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung und
mit § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes und auf
Grund des § 20 des Reichsknappschaftsgesetzes in
Verbindung mit § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs-
versicherungsordnung sowie des § 67 Abs. 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern des Innern, der Finanzen und der Ver-
teidigung mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
§ 1
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der KV-Pauschalbeitragsver-
ordnung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1664) wird die Zahl „5,475" durch die Zahl „ 18,25"
ersetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1011
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 15. April 1976
Tag Inhalt Seite
8. 4. 76 Verordnung zur Andcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/76 - Speiseessig) 465
11. 3. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe ........................ . 466
25. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Seehäfen ........................................... . 467
25. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ................................... . 468
26. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Ände-
rung des Abkommens .............................................................. . 469
30. 3. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und clc~r Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe ....................... . 470
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 3. 76 Verordnung TSF Nr. 4/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 71 10.4. 76 10. 5. 76
15. 3. 76 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Süd über die Fahrt durch
die Straubingt!r Enge (Donau~km 2330,3-2321,0) 71 10. 4. 76 16.4. 76
5. 3. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der zweiund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Münster-Osnabrück) 74 15. 4. 76 20. 5. 76
9G-1-2-52
31. 3. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Achtzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 74 15.4. 76 20.5. 76
96-1-2-18
6. 4. 76 . Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-
fahren) 74 15.4. 76 20.5. 76
9G-1-2-8
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976 1011
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 15. April 1976
Tag Inhalt Seite
8. 4. 76 Verordnung zur Andcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/76 - Speiseessig) 465
11. 3. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe ........................ . 466
25. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Seehäfen ........................................... . 467
25. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ................................... . 468
26. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Ände-
rung des Abkommens .............................................................. . 469
30. 3. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und clc~r Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe ....................... . 470
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 3. 76 Verordnung TSF Nr. 4/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 71 10.4. 76 10. 5. 76
15. 3. 76 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Süd über die Fahrt durch
die Straubingt!r Enge (Donau~km 2330,3-2321,0) 71 10. 4. 76 16.4. 76
5. 3. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der zweiund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Münster-Osnabrück) 74 15. 4. 76 20. 5. 76
9G-1-2-52
31. 3. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Achtzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 74 15.4. 76 20.5. 76
96-1-2-18
6. 4. 76 . Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Wartever-
fahren) 74 15.4. 76 20.5. 76
9G-1-2-8
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersi<ht über dew Stand der Bundesgesetzgebung
Die 302. übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgesch lassen am 31. März 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim. Verl11g vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u 9 s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,-- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.