965
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1976 Nr. 42
Ta9 Inhalt Seite
12. 4. 76 Gesel.z zum Schulze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) 965
9513-1, 800-2!, 7110-1, 2030-2, 2030-1, 312-7, 7100-1, 8053-2-6, 8053-2-6-1, 7108-33, 8051-1-4, 805-2,
8051-1-1, 8051-1, 2030-2-10
8. 4. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (5. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
9026-1
8. 4. 76 Sechste Verordnung zur A nderung der Fernmeldeordnung (6. AndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
9026-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
Gesetz
zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Vom 12. April 1976
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §§ §§
Allgemeine Vorschriften Tägliche Freizeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Geltungsbereich Nachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Kind, Jugendlicher ............................... . 2 Fünf-Tage-Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Arbeitgeber ..................................... . 3 Samstagsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Arbeitszeit 4 Sonntagsruhe .................................... . 17
Feiertagsruhe .................................... . 18
Zweiter Abschnitt Urlaub .......................................... . 19
Beschüfügung von Kindern Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Verbot der Bescbi:iftigung von Kindern ............ . 5 Ausnahmen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Behördliche Ausnahmen für Vernnstaltungen 6
DRITTER TITEL
Dritter Abschnitt Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Beschüfl:igung Jugendlicher Gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten . . . . . . . . . . . 23
ERSTER TITEL
Arbeiten unter Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Mindestalter für die Beschäftigung Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 25
Mindestalter für die Beschäftigung ................ . 7 Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Behördliche Anordnungen und Ausnahmen . . . . . . . . . . 27
ZWEITER TITEL
Arbeitszeit und Freizeit VIERTER TITEL
Dauer der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Berufsschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit . . . . . . . . . . . 28
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaß- Unterweisung über Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Häusliche Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Ruhepausen, Aufenthaltsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol
Schichtzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 und Tabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§§ §§
P UN FTER TI TEL Mitteilung über Verstöße 53
Gc)stmdheiUichc Betreuung Ausnahmebewilligungen 54
Erstuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
DRITTER TITEL
Erste Nachuntersuchung ................... '.. . . . . . . 33
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
Weitere Nachuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Außerordentliche Nachuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeits-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeit-
gebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei
der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Inhalt und Durchführung der füzUichen Untersuchun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Aufgaben der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Ergänzungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Mitteilung, Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Fünfter Abschnitt
Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk ........... . 40 Straf- und Bußgeldvorschriften
Aufbewahren der i.irztlichen Bescheinigungen ...... . 41 Bußgeld- und Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Eingreifen der Aufsichtsbehörde 42 Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Freistellung für Untersuchungen .................. . 43 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und
Kosten der Untersuchungen ...................... . 44 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . 60
Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte . . . . . . . . . . . . . . 45
Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
Vierter Abschnitt
Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischif-
Durchführung des Gesetzes fen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung 62
ERSTER TITEL
Änderung des Berufsbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 63
Aushänge und Verzeichnisse Änderung der Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde 47 Änderung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . 65
Aushang über Arbeitszeit und Pausen . . . . . . . . . . . . . 48 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 66
Verzeichnisse der Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes . . . . . . . . 67
Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . 50 Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Änderung von Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
ZWEITER TITEL
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-
Aufsicht heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-
Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichts- sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder . . . . . 52 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Nr. 42 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 967
Der Bundeslug hat mit Zustimmung des Bundes- tritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmund-
rates das folgende Gesetz beschlossen: loch bis zu seinem Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeits-
zeit ist als Woche die Zeit von Montag bis ein-
Erster Abschnitt schließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeits-
Allgemeine Vorschriften zeit, die an einem Werktag infolge eines gesetz-
lichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche
§ 1 Arbeitszeit angerechnet.
Geltungsbereich (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von
Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage
Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
zusammengerechnet.
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
Zweiter Abschnitt
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeits-
leistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern Beschäftigung von Kindern
ähnlich sind,
§5
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Aus-
bildungsverhältnis. Verbot der Beschäftigung von Kindern
(2) Dieses Gesetz gilt nicht (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs.
und 3) ist verboten.
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie ge-
legentlich (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die
a) aus Gefälligkeit, Beschäftigung von Kindern
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeits-
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, therapie,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinder- 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der
ter Vollzei tsch ul pflich t,
erbracht werden, 3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
2. für die Beschäftigung durch die Personensorge- Auf die Beschäftigung finden § 7 Abs. 2 Nr. 2 und
berechtigten im Familienhaushalt. die§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht
§2 für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre
Kind, Jugendlicher 1. durch Personensorgeberechtigte in der Landwirt-
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch schaft bis zu drei Stunden täglich,
nicht 14 Jahre alt ist. 2. mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer a) bei der Ernte bis zu drei Stunden werktäglich,
14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. b) mit dem Austragen von Zeitungen und Zeit-
schriften bis zu zwei Stunden werktäglich
(3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unter-
oder
liegen, gelten als Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
c) mit Handreichungen beim Sport bis zu zwei
Stunden täglich,
§3
soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder ge-
Arbeitgeber eignet ist. Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht wäh-
Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. rend des Schulunterrichts beschäftigt werden. Das
Fortkommen in der Schule darf durch die Beschäf-
§4 tigung nicht beeinträchtigt werden.
Arbeitszeit (4) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbe-
hörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die
Ruhepausen (§ 11). §6
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11). (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag be-
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als willigen, daß
Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des 1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre
Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis
des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Ein- 23 Uhr,
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführun- (2) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht
gen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Auf- mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind,
nahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), dürfen
auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und 1. im Berufsausbildungsverhältnis,
Fotoaufnahmen
a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses
Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkei-
ten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden
b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden wöchentlich
täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen beschäftigt werden.
Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht
bewilligt werden für die Mitwirkung in Kaba-
retts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben so- Zweiter Titel
wie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahr- Arbeitszeit und Freizeit
märkten und bei ähnlichen Veranstaltungen,
Schaustellungen oder Darbietungen. §8
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des Dauer der Arbeitszeit
zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur be-
willigen, wenn (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden
täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich
1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäfti- beschäftigt werden.
gung schriftlich eingewilligt haben,
2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an
drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäf-
vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Beden- tigten eine längere zusammenhängende Freizeit ha-
ken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, ben, so darf die ausfallen de Arbeitszeit auf die
Werktage von fünf zusammenhängenden, die Aus-
3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnah- falltage einschließenden Wochen nur dergestalt ver-
men zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für teilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durch-
Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung schnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht über-
einer Beeinträchtigung der körperlichen oder see- schreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei acht-
lisch-geistigen Entwicklung getroffen sind, einhalb Stunden nicht überschreiten.
4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei
der Beschäftigung sichergestellt sind, (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über
16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun
5. nach Beendigung der Beschäftigung eine unun- Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in
terbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden der Doppelwoche beschäftigt werden.
eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträch-
§9
tigt wird.
Berufsschule
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die
das Kind beschäftigt werden darf, Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der
Beschäftigungsstätte. 2. an Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit ein-
schließlich der Pausen von mindestens fünf Stun-
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem
den,
Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das
Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen
beschäftigen. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an
mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche
Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stun-
Dritter Absdmitt den wöchentlich sind zulässig.
Beschäftigung Jugendlicher (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. ·Berufssdmltage nac:h Absatz 1 Nr. 2 mit acht
Erster Titel Stunden,
Mindestalter für die Beschäftigung 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit
40 Stunden,
§1 3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der
Mindestalter für die Beschäftigung Pausen.
(1) Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jah- (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der
ren ist verboten. Berufsschule nicht eintreten.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 969
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Beschäf- § 12
tigung von Personen, die über 18 Jahre alt und noch Schichtzeit
berufsschulpflichtig sind.
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die
§ 10 Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau
unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe 11
Prüfungen und außerbetriebliche Stunden nicht überschreiten.
Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen § 13
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbil- Tägliche Freizeit
dungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen
rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbroche-
außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen nen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt
sind, werden.
2. an ·dem Arbeitstag, der der schriftlichen Ab- § 14
schlußprüfung unmittelbar vorangeht,
Nachtruhe
freizustellen.
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 7 bis
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 20 Uhr beschäftigt werden.
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen, soweit es
der Teilnahme einschließlich der Pausen, zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht ist,
Stunden. 1. im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr,
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. 2. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr,
3. in der Binnenfischerei ab 5 Uhr,
§ 11
4. in Molkereien ab 6 Uhr,
Ruhepausen, Aufenthaltsräume
5. im Bergbau und in Hüttenwerken ab 6 Uhr
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende
Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt wer- ausgebildet werden.
den. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen (3) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 1. in Familienbetrieben des Schaustellergewerbes
viereinhalb bis zu sechs Stunden, bis 22 Uhr,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als
2. in mehrschichtigen Betrieben ab 6 Uhr und bis
sechs Stunden.
23 Uhr außerhalb e,ines Berufsausbildungsver-
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung hältnisses,
von mindestens 15 Minuten.
3. in Kinderheimen ab 6 Uhr,
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeit-
4. in der Landwirtschaft ab 6 Uhr und, wenn sie
licher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde
vom Arbeitgeber in die häusliche Gemeinschaft
nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende
aufgenommen sind, mit dem Melken ab 5 Uhr
der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hin-
tereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhe- beschäftigt werden.
pause beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vor-
(3) In Betrieben und Verwaltungen, in denen re- angehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Ab-
gelmäßig mehr als 10 Jugendliche in einem organi- satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht nach 20
satorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunter-
beschäftigt werden, sind für den Aufenthalt während richt am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
der Pausen besondere Aufenthaltsräume für Jugend- (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichts-
liche bereitzustellen, es sei denn, daß durch Betriebs- behörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche
oder Dienstvereinbarungen etwas anderes verein- Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen vor
bart ist. In anderen Betrieben und Verwaltungen 7 Uhr beginnt oder nach 20 Uhr endet, Jugendliche
sollen nach Möglichkeit besondere Aufenthalts- ab 6 Uhr oder bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit
räume oder in der warmen Jahreszeit Plätze im sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden kön-
Freien bereitgestellt werden. nen. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichts-
(4) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in behörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben
Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet Jugendliche über 16 Jahre außerhalb eines Berufs-
werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während ausbildungsverhältnisses ab 5.30 Uhr oder bis 23.30
dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die not- Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch un-
wendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. nötige Wartezeiten vermeiden können.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für den Berg- (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß
bau unter Tage. Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftig-
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ten in crnßc~rgewöhnlichem Grade der Einwirkung stellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
von Hitze ausgc~selzt sind, in der warmen Jahres- Jugendld.chen an diesem Tage keinen Berufsschul-
zeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. unterricht haben.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewil- (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absat-
ligen, daß Jugendliche zes 2 Nr. 2 am Samstag wegen des 14-Uhr-Laden-
schlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Ladenschlußgesetzes)
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und
nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Un-
anderen Aufführungen,
terschied zwischen der tatsächlichen und der nach
bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fern- § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage
sc~hen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugend-
Fotoaufnahmen lichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme
darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, § 17
Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Sonntagsruhe
Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht be-
des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offent-
schäftigt werden.
lichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendi-
gung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an
Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von min- Sonntagen nur
destens 14 Stunden beschäftigt werden.
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und
Kinderheimen,
§ 15
2. in der Landwirtschaft und Tierpflege mit Arbei-
Fünf-Tage-Woche ten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnot-
Jugendliebe dürfen nur an fünf Tagen in der Wo- wendig vorgenommen werden müssen,
che beschäftigt werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
§ 16 4. im SchausteHergewerbe,
Samstagsruhe 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht be- und anderen Aufführungen sowie bei Direktsen-
schäftigt werden. dungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an 6. beim Sport,
Samstagen nur 7. im ärztlichen Notdienst,
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- 8. in Betrieben des Gaststättengewerbes, in denen
und Kinderheimen, die Schichtzeit (§ 12) der Jugendlichen 10 Stun-
2. in offenen V<~rkaufsstellen, in Betrieben mit den in derselben Woche nicht überschreitet, nach
offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde; in
Konditoreien, im Friseurhandwerk und im der Anzeige hat der Betrieb im voraus mitzutei-
Marktverkehr, len, in welchen Wochen er Jugendliche auf diese
Weise beschäftigen will.
3. im Verkehrswesen,
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonn-
4. in der Landwirtschaft und Tierpflege, tage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
5. ün. Familienhaushalt, (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt,
6. im Gaslstätten- und Sclrnustellergewerbe, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistel-
lung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit
und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im
einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Frei-
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-
stellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnah-
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschul-
men,
unterricht haben.
8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
§ 18
9. beim Sport,
Feiertagsruhe
10. im ärztlichen Notdienst.
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen be- gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht be-
schäftigungsfrei bleiben. schäftigt werden.
(3) Werden Jugendliche mn Samstag beschäftigt, (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an
ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistel- gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2
lung an einem anderen bcrnfsschulfreien Arbeitstag und im Gaststättengewerbe, ausgenommen am
derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag
einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Frei- und am 1. Mai.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 971
(3) Für die ßeschüftigung an einem gesetzlichen bis 22 Uhr ausgebildet werden, soweit dies zur
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugend- Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
liche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag ist.
derselben oder der folgenden Woche freizustellen. 3. Abweichend von§§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der
Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am
erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage 24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am
keinen Berufsschulunterricht haben. 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeier-
tagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an
§ 19 einem Samstag, Sonntag und an einem gesetz-
lichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist
Urlaub
ihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese freien
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit
Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens,
gewähren. wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
§ 21
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre Ausnahmen in besonderen Fällen
alt ist, (1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorüberge-
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre henden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,
alt ist, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfü-
gung stehen.
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die
alt ist. Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so
ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeits-
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt zeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszu-
werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zu- gleichen.
sätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der nung kann im Interesse der Berufsausbildung durch
Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden weitere Ausnahmen von den Beschäftigungsverbo-
Berufsschultag, an dem die Berufsschule während ten in§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und§ 18
des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag Abs. 1 zulassen, soweit dies zur Erreichung des
zu gewähren. Ausbildungszieles der Jugendlichen erforderlich ist
und eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugend-
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung
lichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des
der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwi-
schenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1
des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heim-
Dritter Titel
arbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewäh- Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
ren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbei-
ter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 § 22
vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen
Gefährliche Arbeiten
10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25
Werktagen 9,5 vom Hundert. (1) Jugendliebe dürfen nicht beschäftigt werden
I
1. mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit über-
§ 20 steigen,
Binnenschiifahrt 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren
ausgesetzt sind,
In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abwei-
chungen: 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche
1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugend-
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins
licher über 16 Jahre während der Fahrt bis auf
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder
14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre
Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht über- nicht abwenden können,
schreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch
von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit ent- außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
sprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden. Nässe gefährdet wird,
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwir-
über 16 Jahre während der Fahrt ab 6 Uhr und kungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
von giftigen, ätzenden oder H~izenden Stoffen 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter
ausgesetzt sincJ. Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbilden-
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Beschäf- der oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum
tigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit Nachteil von Kindern oder Jugendlichen began-
gen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles er- drei Monaten,
forderlich ist und
3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land
2. ihr Schutz durch d i(~ Aufsicht eines Fachkundigen Berlin nach § 141 in der Fassung des Artikels 324
gewährleistet ist. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Werden sie in einem Betrieb beschäftigt, für den ein vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) - ,
Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicher- §§ 170 d, 174 bis 184 b, 223 b des Strafgesetzbuches,
heit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder 4. wegen einer Straftat nach den §§ 11 und 12 des
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmit-
teln oder
§ 23
5. wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über
Akkordarbeit; die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
tempoabhängige Arbeiten oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Ju-
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden gend in der Offentlichkeit wenigstens zweimal
1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugend-
denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein liche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines
höheres Entgelt erzielt werden kann, Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beauf-
sichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeit- mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbil-
nehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 be- dung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Ver-
schäftigt werden, urteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage
3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die
nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anord-
oder auf andere Weise erzwungen wird. nung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird
nicht eingerechnet.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher, (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für
Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrig-
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs- keit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine
zieles erforderlich ist Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine
oder Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage
ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstri-
2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Be-
schäftigung abgeschlossen haben chen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkun-
die Beschäftigung durch die Personensorgeberech-
digen gewährleistet ist.
tigten.
§ 24 § 26
Arbeiten unter Tage Ermächtigungen
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Tage beschäftigt werden. kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Ju- für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung
gendlicher über 16 Jahre, einer Beeinträchtigung der körperlichen oder see-
lisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverord-
1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs- nung mit Zustimmung des Bundesrates
zieles erforderlich ist,
1. die für Jugendliche unter 15 Jahren geeigneten
2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäf- und leichten Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
tigung unter Tage abgeschlossen haben oder und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23
3. wenn sie an einer von der Bergbehörde geneh- und 24 näher bestimmen,
migten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbei- 2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis
ter teilnehmen oder teilgenommen haben 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in be-
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundi- stimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Ar-
gen gewährleistet ist. beiten verbieten oder beschränken, wenn sie
bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungs-
§ 25 standes in besonderem Maße Gefahren ausge-
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen setzt sind oder wenn das Verbot oder die Be-
schränkung der Beschäftigung infolge der tech-
(l) Personen, die
nischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizi-
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe nischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse
von mindestens zwei Jahren, notwendig ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 973
§ 27 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Behördliche Anordnungen und Ausnahmen nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen fest- und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der
stellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsver- sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen
bote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder hat.
einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie kann in
Einzelfällen die Beschäftigung JurJendlicher mit be- (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen an-
stimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote ordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur
und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bun-
Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder desminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß
beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Absatz 2 erlassenen VerordJ!ung zu treffen sind.
Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder
seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen ver- § 29
bunden sind. Unterweisung über Gefahren
(2) Die zuständige Behörde kunn (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendl-ichen vor Be-
1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft ginn der Beschäftigung über die Unfall- und Ge-
Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten, sundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung
beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubilden- ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
den Kinder und Jugendlichen obliegen, wieder- Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu
holt oder gröblich verletzt haben, unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erst-
2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die maligen Beschäftigung an Maschinen oder gefähr-
sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Be- lichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen
aufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berüh-
Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen rung kommen, über die besonderen Gefahren dieser
lassen, Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung er-
forderliche Verhalten zu unterweisen.
verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen
oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen
des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszu- Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu
bilden. wiederholen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Aus- § 30
nahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche
über 16 Jahre bewilligen, Häusliche Gemeinschaft
1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeüstempo (1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die
eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und
des Jugendlichen nicht befürchten lassen und dafür sorgen, daß sie so beschaffen, ausgestattet
2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten aus- und belegt ist und so benutzt wird, daß die Ge-
gestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, sundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt
nach der gesundheitliche Bedenken gegen die wird, und
Beschäftigung nicht bestehen. 2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die
Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erfor-
Vierter Titel derliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil
werden lassen, soweit diese nicht von einem So-
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers zialversicherungsträger geleistet wird.
§ 28 (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft
(Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.
der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich
der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der
Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und § 31
Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugend- Züchtigungsverbot;
lichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so- Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
wie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der kör- (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen
perlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beauf-
Jugendlichen erforderlich sind. Hierbe1i sind das
sichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht kör-
mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde
perlich züchtigen.
Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugend-
lichen zu berücksichtigen und die allgemein aner- (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor kör-
kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini- perlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sitt-
schen Regeln sowie die sonstigen gesicherten ar- licher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäf-
beitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. tigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ArlwitssUitl.c und in se:irwm ! lause schützen. Er darf § 35
Jugcrnllichcn unter 1G Jitlircn keine alkoholischen AuUerord.entliche Nachuntersuchung
Gctrlinke und 'fillwkwan·n, .Jugendlichen über
16 .ldhrc k(~in<>n Brannl.w<·in qcb<m. (1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachunter-
suchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt,
daß
Fünfter Titel
1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter ent-
C(•su 11dlwitl ichc' Betreuung sprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben
ist,
§ 32
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vor-
Erstuntersuchung handen sind,
(1) Ein Jug(~ndliclwr, der in das Berufsleben ein- 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Ge-
tritt, darf nur beschliflifJl WPrden, wenn sundheit oder Entwicklung des Jugendlichen
l. er innerhalb der letzten neun Monate von einem noch nicht zu übersehen sind.
Arzt untersucht word('n ist (Erstuntersuchung) (2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden
und durch die Anordnung einer außerordentlichen Nach-
2. dem Arbeitgeber t~irw von diesem Arzt ausge- untersuchung nicht berührt.
stellte Bescheiniuung vorliegt.
§ 36
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige
oder eine nicht länger als zwei. Monate dauernde Ärztliche Untersuchungen und Wechsel
Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen des Arbeitgebers
keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugend-
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so
lichen zu befürchten sind.
darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,
wenn ihm die Bescheinigung über die Erstunter-
§ 33
suchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme
Erste Nachuntersuchung der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Be-
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäf- scheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33)
tigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegen.
eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der
Jugendliche nachuntcrsucht worden ist (erste Nach- § 37
untersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht Inhalt und Durchführung der ärztlichen
länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeit- Untersuchungen
geber soll den Ju~wndliclwn neun Monate nach
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf
Aufnahme der ersten lfo1,chäfl.igung nachdrücklich
den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die
auf den ZeiLp1111kt, bis zu dem der Jugendliche ihm
körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen
die ärztliche BescheinirFrnrr nach Satz l vorzulegen
außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung
hat, hinweisen und ihn auffonlern, die Nachunter-
suchung bis dclliin dmchführen zu lassen. auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen
zu erstrecken.
(2) Legt der ,lu9endlidw die Bescheinigung nicht
nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeit- (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der
geber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf
Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich auf- Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
zufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je 1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Ju-
eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat gendlichen durch die Ausführung bestimmter Ar-
der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, beiten oder durch die Beschäftigung während
dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbe- bestimmter Zeiten gefährdet wird,
hörde zuzusenden.
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnah-
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Mo- men erforderlich sind,
naten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
nicht weiterbeschäfügt werden, solange er die Be- 3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35
scheinigung nicht vorgelegt hat. Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
§ 34
1. den Untersuchungsbefund,
W eitere Nachuntersuchungen
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der Gesundheit oder die Entwicklung des Jugend-
ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche lichen für gefährdet hält,
erneut nachuntersuchen Jassen (weitere Nachunter-
suchun~J<'m). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Mög- 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maß-
lichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, nahmen,
daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nach-
weitere Nachunt()rsuchun~J vorlPgt. untersuchung (§ 35 Abs. 1).
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 975
§ 38 Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personen-
Ergänzungsuntersuchung sorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen
und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwick- einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu las-
lungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn sen.
das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch
einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so § 43
hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen Freistellung für Untersuchungen
und illre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die
Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach
§ 39
diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall
Mitteilung, Bescheinigung darf hierdurch nicht eintreten.
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten
schriftlich mitzuteilen: § 44
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, Kosten der Untersuchungen
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Ge- Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
sundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen
für gefährdet hält, § 45
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maß- Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
nahmen,
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nach- Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der
untersuchung (§ 35 Abs. 1). Personensorgeberechtigte und der Jugendliche da-
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber be- mit einverstanden sind,
stimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß 1. dem staatlichen Gewerbearzt,
die Untersuchung stattgefunden hat und darin die
Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem
die Gesundherit oder die Entwicklung des Jugend- Abschnitt nachuntersucht,
lichen für gefährdet hält. auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Unter-
suchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.
§ 40
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem
(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt
Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle
Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Ent-
des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Ju- wicklung des Jugendlichen gewähren.
gendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt
werden. § 46
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung Ermächtigungen
des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einver-
nung kann zum Zwecke einer gleichmäßigen und
nehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung
wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch
mit Auflagen verbinden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen
§ 41
Untersuchungen und über die für die Aufzeichnun-
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen gen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigun-
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini- gen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke
gungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, läng- erlassen.
stens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebens- (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
jahres des Jugendlichen aufzubewahren und der ordnung
Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzu- 1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen
senden. innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus verschie-
denen Anlässen bestimmen, daß die Untersu-
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäfti- chungen nach den §§ 32 bis 34 zusammen mit Un-
gungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die tersuchungen nach anderen Vorschriften durch-
Bescheinigungen auszuhändigen. zuführen sind, und hierbei von der Frist des § 32
Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
§ 42
2. zur Vereinfachung der Abrechnung
Eingreifen der Aufsichtsbehörde a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugend- Untersuchungen im Rahmen der geltenden
lichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gebührenordnungen festsetzen,
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
h) Vorschriften über die Erstattung der Kosten Zweiter Titel
beim Zusmnmcnlreffen mehrerer Untersu-
Aufsicht
chu119cn nach Nummer 1 erlassen.
§ 51
Vierter Abschnitt Aufsichtsbehörde;
Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
Durchführung des Gesetzes
(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
Erster Titel nen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landes-
recht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde). Die
Aushänqe und Verzeichnisse Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften
§ 47 in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen
beschränken.
Bekanntgabe des Gesetzes
und der Aufsichtsbehörde (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind
berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Ju- Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besich-
gendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck die- tigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Ar-
ses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen beitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie
Aufoichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und
besichtigt we:rden. Der Arbeitgeber hat das Betreten
und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das
§ 48 Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Aushang über Arbeitszeit und Pausen (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Ju-
gendliche beschäftigen, haben einen Aushang über (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar- Jahresberichte nach § 139 b Abs. 3 der Gewerbeord-
beitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeig- nung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1
zu berichten.
neter Stelle im Betrieb anzubringen.
§ 52
§ 49 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder
Verzeichnisse der Jugendlichen Uber die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an
Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die Auf-
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen
sichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu
beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor-
unterrichten.
und Familiennamens, des Geburtsdatums und der
Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des § 53
Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Be-
Mitteilung über Verstöße
schäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns
dieser Beschäftigung, enthalten ist. Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Ver-
stöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder
gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
§ 50 Rechtsverordnungen der nach dem BerufsbHdungs-
gesetz oder der Handwerksordnung zuständigen
Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
Stelle mit. Das zuständige Arbeitsamt erhält eine
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts- Durchschrift dieser Mitteilung.
behörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen § 54
Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu ma- Ausnahmebewilligungen
chen,
(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach
2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen,
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
aus denen Name, Beschäftigungsart und -Zeiten erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann,
der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszah-
sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen kön-
lungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unter-
nen
lagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu ma-
chenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzule- 1. mit einer Bedingung erlassen werden,
gen oder einzusenden. 2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind min- nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-
destens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der zung einer Auflage verbunden werden und
letzten Eintragung aufzubewahren. 3. jederzeit widerrufen werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 977
(2) Ausnahmc!n können nur für ei11zelne Beschäf- Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt
tigte, einzelne Bc~triebe oder einzelne Teile des Be- für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädi-
triebs bewilligt werden. gung entsprechend. An den Sitzungen des Landes-
ausschusses und der Unterausschüsse können Ver-
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder
treter der beteiligten obersten Landesbehörden teil-
einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der
nehmen.
Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Be-
trieb einen Aushang anzubringen. § 56
Bildung des Ausschusses iür Jugendarbeitsschutz
bei der Aufsichtsbehörde
Dritter Titel
(1} Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Städten, in de-
nen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben,
§ 55 wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeits-
Bildung des Landesausschusses schutz gebildet. In Ländern, in denen nicht mehr als
iür Jugendarbeitsschutz zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, über-
nimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz
(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten
die Aufgaben dieses Ausschusses.
obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß
für Jugendarbeitsschutz gebildet.. (2} Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Ar-
an: beitnehmer,
1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Ar- 2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde
beitnehmer, wirkenden Jugendringes,
3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Ge-
2. ein Vertreter des Landesjugendringes,
sundheitsamtes,
3. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes, des Lan-
4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden
desjugendamtes, der für das Gesundheitswesen Schule.
zuständigen obersten Landesbehörde und der für
die berufsbildenden Schulen zuständigen ober- (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzaus-
sten Landesbehörde und schusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen,
die Vertreter der Arbeitgeber und Arbe,itnehmer auf
4. ein Arzt. Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Ar-
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden beitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt
von der von der Landesregierung bestimmten ober- auf Vorschlag der Arztekammer, der Lehrer auf
sten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Ar- Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Be-
beitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf hörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in
Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4
Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Lan- bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die
desärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vor- Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Ge-
schlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stel- nehmigung der von der Landesregierung bestimm-
len. ten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Tätigkeit ün Lanclesausschuß ist ehrenamt-
lich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, § 57
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite Aufgaben der Ausschüsse
gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu
(1) Der Landesausschuß berät die oberste Landes-
zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der
behörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des
von der Landesregierung bestimmten obersten Lan-
Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für
desbehörde festgesetzt wird. die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über In-
(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an halt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem
(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Lan-
Grund abberufen werden.
desausschuß in Angelegenheiten von besonderer
(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Ab- Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvor-
sätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entspre- schriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
chend. (3} Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit
(7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichts-
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der behörden nach§ 51 Abs. 3 zu berichten.
Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der- (4) Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der
selben Mitgliedergruppe angehören. Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen
(8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäfts- Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und
ordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung macht dem Landesausschuß Vorschläge für die
von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt
daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fünfter Abschnitt 18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Straf- und Bußgeldvorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen
Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten
beschäftigt,
§ 58
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Bußgeld- und Strafvorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in
vorsätzlich oder fahrlässig einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren
1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Kind beschäftigt, Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder
mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Kind über
13 Jahre in anderer als der zugelassenen Weise 20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit
beschäftigt, einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen
Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäf-
3. entgegen § 7 Abs. 1 einen Jugendlichen unter tigt,
15 Jahren beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen
4. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung für seine Altersstufe nicht zulässige Getränke
mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, oder Tabakwaren gibt,
einen Jugendlichen in anderer als der zugelas-
senen Weise beschäftigt, 22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne
ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersu-
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zuläs- chung beschäftigt,
sige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit ärztliche Bescheinigung über die erste Nachun-
Absatz 1 eine dort bezeichnete Person an Be- tersuchung weiterbeschäftigt,
rufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht
freistellt, 24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage
der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen
7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die beschäftigt,
Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaß-
nahmen oder an dem Arbeitstag, der der schrift- 25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit
lichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung
nicht freistellt, der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheini-
gung die Gesundheit oder die Entwicklung des
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, Jugendlichen für gefährdet hält,
nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer
oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen 26. einer Rechtsverordnung nach
Lage gewährt, a) § 26 Nr. 2 oder
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zu- b) § 28 Abs. 2
lässige Schichtzeit hinaus beschäftigt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
weist,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außer-
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbe-
halb der Zeit von 7 bis 20 Uhr oder entgegen
hörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfrei-
Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhan-
zeit beschäftigt,
delt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als
28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbe-
fünf Tagen in der ·wache beschäftigt,
hörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54
Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Abs. 1, zuwiderhandelt,
Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Rechts-
Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 verordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zu-
Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Ju- widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
gendlichen nicht freistellt, einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeld-
15. entge9en § 18 Abs. l einen Jugendlichen am vorschrift verweist.
24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder an ge- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
setzlichen Feierta9en beschä.fti9t oder entgegen fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
§ 18 Abs. 3 nicht freistellt, Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten
Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit
Satz 2 oder !\bs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung
nicht mit der vor9eschrjebtmen Dauer gewährt, eines Jugendlichen beauftragt.
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten
durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht aus- auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1
gleicht, und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 979
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- § 60
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung
det werden.
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(5) Wer vorsi:itzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 be-
zeichnete Handlung bügeht und dadurch ein Kind, Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
einen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und
ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Geset-
strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in zes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Ertei-
Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete l Iandlung beharrlich lung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Geset-
wiederholt. zes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.
(6) Wer in den fällen cles Abscltzes 5 Satz 1 die
Gefahr fahrliissig verursacht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einlmndertachtzig Tagessützen bestraft. Sechster Abschnitt
Scblußvorschriiten
§ 59
Bußgeldvorschri i ten § 61
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber Beschäftigung von Jugendlichen
vorsätzlich oder fahrlässig auf Kauiiahrteischiif en
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt
des Bewilligungsbescheides beschäftigt, (1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf
Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im
2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsräume
Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle
nicht bPreitstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 den
dieses Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nach-
Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
folgenden Änderungen.
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefah-
ren nicht, nicht richtig od(~r nicht rechtzeitig
(2) Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert:
unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen 1. § 8 erhält folgende Fassung:
nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung auffordert, ,,§ 8
5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht Kinder und Jugendliche
aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist,
7. entgegen § 47 e,incn Abdruck des Gesetzes oder wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre
die Anschrift der zuständigen Aufs,ichtsbehörde alt ist.
nicht auslegt oder aushüngt,
(3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder unterliegen, gelten als Kinder im Sinne dieses
nicht in dPr vorgeschriebenen Weise aushängt, Gesetzes."
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht rich- ,, (2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungs-
tig oder nicht vollständig macht oder Verzeich- jahr ein Mindesturlaub zu gewähren
nisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsen-
1. von 30 Werktagen, wenn sie zu Beginn des
det oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse
Beschäftigungsjahres noch nicht 16 Jahre alt
oder Unterlagen nicht oder nicht vorschrifts-
sind,
mäßig aufbewahrt,
1 l. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder 2. von 27 Werktagen, wenn sie zu Beginn des
Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet, Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt
sind,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht an-
bringt. 3. von 25 Werktagen, wenn sie zu Beginn des
Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäf- sind."
tigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5
Abs. 2 Satz 1.
3. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- „Jugendlichen" das Komma und die Worte „die
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
werden. haben," gestrichen.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. § 94 erhiill foi\JCtHle Fassun~J: Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beein-
trächtigung der körperlichen oder seelisch-gei-
,,§ 94
stigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das
lksch äfti gu ngs verbot mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die man-
für Kinder und Jugendliche gelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand
der Jugendlichen zu berücksichtigen und die
(1) Die ßcschi:iftigung von Kindern (§ 8 Abs.
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
und 3) und die BeschäftirJung von Jugendlichen
und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die son-
unter fünfzdm Jahren sind verboten.
stigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-
(2) J ugendl iclw dürfon nicht beschäftigt wer- kenntnisse zu beachten.
den
(2) Der Kapitän hat die Jugendlichen vor Be-
1. mit A rbeitcn, die ihre Lf~istungsfähigkeit ginn der Beschäftigung über die Unfall- und Ge-
übersteigen, sundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäfti-
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefah- gung ausgesetzt sind, sowie über die Einrich-
ren ausgesetzt sind, tungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser
Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugend-
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbun-
lichen vor der erstmaligen Beschäftigung an
den sind, von denen anzunehmen ist, daß Ju-
Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder
gendliche sie wegen mangelnden Sicherheits-
mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsge-
bewußtseins oder mangelnder Erfahrung
fährdenden Stoffen in Berührung kommen, über
nicht erkennen oder nicht abwenden können,
die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit über das bei ihrer Verrichtung erforderliche
durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen
oder starke Ni:isse gefährdet wird, sind in angemessenen Zeitabständen, minde-
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Ein- stens aber halbjährlich zu wiederholen."
wirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strah-
len oder von giftigen, ätzenden oder reizen- 6. § 96 erhält folgende Fassung:
den Stoffen ausgesetzt sind,
,,§ 96
6. als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer,
Arbeitszeit der Jugendlichen
7. im Maschinendienst, wenn sie die Abschluß-
prüfung in einem für den Maschinendienst Für Jugendliche gelten die Vorschriften der
anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht be- §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit
standen haben. mit der Abweichung, daß sie vorbehaltlich der
Regelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als
Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht für die Be-
acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
schäftigung Jugendlicher über sechzehn Jahre,
Stunden wöchentlich beschäftigt werden dür-
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs- fen."
zieles erforderlich ist und der Schutz der Ju-
gendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundi-
gen sichergestellt ist. 7. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „unter sech-
(3) Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzel-
fällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Be- zehn Jahren" gestrichen;
schäftigungsverbote oder -beschränkungen des b) Absatz 2 wird gestrichen;
Absatzes 2 oder einer von den Bundesministern
für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verord- ,, (5) Wird in den Fällen des Absatzes
nung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäf- Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch ent-
tigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten sprechende Verkürzung der Arbeitszeit in-
über die Beschäftigungsverbote und -beschrän- nerhalb der folgenden drei Wochen auszu-
kungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverord- gleichen. Kann der Arbeitszeitausgleich we-
nung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten gen Beendigung des Heuerverhältnisses
oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Ge- nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrar-
fahren für Leben, Gesundheit oder für die kör- beit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Ju-
perliche oder seelisch-geistige Entwicklung der gendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für
Jugendlichen verbunden sind." jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Vier-
tel eines Zweihundertstels der Grundheuer
5. § 95 erhält folgende Fassung: beträgt."
,,§ 95
8. § 98 erhält folgende Fassung:
Sonstige Pflichten des Kapitäns
gegenüber Jugendlichen ,,§ 98
(1) Der Kapitän hat die erforderlichen Vor- Ruhepausen
kehrungen und Anordnungen zum Schutze der (1) Den Jugendlichen müssen im voraus fest-
Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und stehende Ruhepausen von angemessener Dauer
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 981
gewährt werden. Die Ruhepausen müssen min- 11. In § 102 a Abs. 1 werden nach der Verweisung
destens betragen: ,, § 82 Abs. 2" das Wort „und" und die Verwei-
l. dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von sung ,,§ 94 Abs. 2" gestrichen.
mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
12. In § 103 Satz 2 wird nach dem Wort „Arbeits-
2. sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von
zeitordnung" ein Semikolon gesetzt; die Worte
mehr als sechs Stunden.
„ und des Jugendschutzgesetzes" werden durch
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbre- die Worte „für Jugendliche gilt das Jugendar-
chung von mindestens fünfzehn Minuten. beitsschutzgesetz" ersetzt.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener
zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine 13. § 121 wird wie folgt geändert:
Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb
Stunden hintereinander dürfen Jugendliche „ 1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die
nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." Beschäftigung von Kindern (§ 8 Abs. 1
und 3) und Jugendliche unter 15 Jah-
ren,";
9. § 99 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen;
,,§ 99
c) in Absatz 2 Nr. 5 wird vor der Verweisung
Nachtruhe der Jugendlichen ,,§ 92 Abs. 2" das Wort „des" eingefügt und
Jugendliche dürfen vorbehaltlich der Rege- die Verweisung ,, § 94 Abs. 4" durch die Ver-
lung in § 100 Abs. 4 nur in der Zeit von 7 bis 20 weisung ,,§ 94 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
Uhr beschäftigt werden."
14. § 126 wi11d wie folgt geändert:
10. § 100 erhält folgende Fassung: a) In Nummer 4 wird die Verweisung „Satz 2
,,§ 100 oder 3" gestrichen;
Freizeit der Jugendlichen b) in Nummer 8 wird die Verweisung ,,§ 94
Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 94 Abs. 3
(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwen- Satz 2" ersetzt.
dung.
(2) Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf 15. In § 138 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Verwei-
Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die sung ,,§ 85 Abs. 1" das Wort „und" und die Ver-
freien Tage sollten möglichst der Samstag und weisung,,§ 97 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
der Sonntag sein. Für die Beschäftigung an
einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen 16. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Werktag fällt, ist den Jugendlichen ein anderer
freier Tag zu gewähren. a) In Nummer 9 werden die Worte „oder Sitt-
lichkeit verbunden sind" durch die Worte
(3) Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs ,,oder für die körperliche oder seelisch-gei-
Tagen in der Woche und bis zu .48 Stunden wö- stige Entwicklung verbunden sind" ersetzt;
chentlich beschäftigt werden. Für die Beschäfti-
gung am sechsten Tag ist ihnen ein anderer b) in Nummer 14 werden die Worte „und des
Jugendschutzgesetzes" gestrichen.
freier Tag zu gewähren. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.
§ 62
(4) Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche
über sechzehn Jahre an jedem Tag in der Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
Woche bis zu acht Stunden täglich und ab (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
4 Uhr beschäftigt werden. Das gilt jedoch nur, die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Voll-
wenn die Jugendlichen während der Wache zuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentzie-
neben dem Wachdienst nur mit den in § 85 hung entsprechend, soweit es sich nicht nur um ge-
Abs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden. legentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt
Für die Beschäftigung am sechsten und sieben- und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
ten Tag in der Woche ist den Jugendlichen je bestimmt ist.
ein anderer freier Tag zu gewähren. Absatz 2 (2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten
Satz 3 gilt entsprechend. Freiheitsentziehung finden § 11 Abs. 3, § 19, §§ 47
bis 50 keine Anwendung.
(5) Die freien Tage nach den Absätzen 2 bis 4
sind den Jugendlichen in einem Hafen zu ge- (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2
währen, in dem Landgang zulässig und möglich gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordneten
ist. Auf Verlangen des Jugendlichen können die Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung ju-
freien Tage auch auf See oder in Verbindung mit gendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung
dem Urlaub gewährt werden." und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) § 14 Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Ju-
jugendlicher Anstaltsinsassen in landwirtschaft- gendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens
lichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit dem am Tage der Anmeldung des Auszubildenden
Melken ab 5 Uhr. § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt
Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen in und der Mangel nicht nach § 23 a Abs. 2 be-
landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstal- hoben wird."
ten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen
naturnotwC'ndig vorgenommen werden müssen. 2. § 41 a erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichts-
§ 63 behörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Änderung des Berufsbildungsgesetzes Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung
Das Bernfsbj]dungsgesetz wird wie folgt geändert:
sein können."
1. In§ 32
§ 65
a) wird in Absatz 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch
das Wort „und" ersetzt; Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geän-
dert:
bb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3
angefügt: 1. § 80 Nr. 3 wird gestrichen.
„3. für Auszubildende unter 18 Jahren die
ärztliche Bescheinigung über die Erst- 2. Der bisherige § 80 a wird § 80 b.
untersuchung nach § 32 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Ein- 3. Nach § 80 wird folgender neuer § 80 a eingefügt:
sicht vorgelegt wird.";
,,§ 80 a
b) erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:
(1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden
„Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April
die ärztliche Bescheinigung über die erste 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965) gilt für jugend-
Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Ju- liche Beamte entsprechend.
gendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugs-
am Tage der Anmeldung des Auszubildenden
dienstes und die Belange der inneren Siche"rheit
zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt
es erfordern, kann die Bundesregierung durch
und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 beho-
Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vor-
ben wird."
schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für ju-
2. § 45 erhält folgenden Absatz 3: gendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen."
,, (3) Die zusti:indige Stelle teilt der Aufsichts-
§ 66
behörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung Änderung des ßeamtenrechtsrahmengesetzes
des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung
sein können." Nach § 55 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird
folgender neuer § 55 a eingefügt:
§ 64
,,§ 55 a
Änderung der Handwerksordnung
(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutz-
Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert: gesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maß-
gabe der folgenden Absätze zu erlassen.
1. In§ 29
(2) Bei der Festlegung der täglichen und
a) wird in Absatz 1 wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Be-
aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch rufsschultagen, der Regelung der Pausen, der
das Wort „und" ersetzt; Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe,
der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonn-
bb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 tags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutz-
angefügt: bedürfnis der Beamten unter 18 Jahren (jugendliche
„3. für Auszubildende unter 18 Jahren Beamte) zu berücksichtigen.
die ärztliche Bescheinigung über die
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1
Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und
des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur
ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.
Einsicht vorgelegt wird.";
(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienst-
b) erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:
geschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Ge-
„Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn sundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige
die ärztliche Bescheinigung über die erste Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für
Nr. 42 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 983
die BPschäfligung jugendlicher Beamter über 16 Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes be-
Jahre, soweit dies zur Errnichung ihres Ausbil- straft. 11
dungszieles erforderlich ist und der Schutz der Ju-
gendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen (2) Artikel 4 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur
sichergestellt ist. Die zuständi~Je Dienstbehörde hat Änderung der Verordnung über gefährliche
bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstoffe vom 8. September 1975 (Bundesgesetz-
Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werk- blatt I S. 2483) erhält folgende Fassung:
zeug€~ und Geräte und bei der Regelung der Be-
schäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und ,, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1
Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Ver- handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahr-
meidung einer Beeinträchtigtmg der körperlichen lässig entgegen den Absätzen 1, 2 oder 3 einen Ju-
oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. gendlichen beschäftigt. Wer durch eine der in
Satz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugend-
(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstunter- lichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft ge-
suchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, fährdet, wird nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugend-
die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungs- arbeitsschutzgesetzes bestraft. 11
•
stand, die körpc~rliche Beschaffenheit und auf die
Auswirkungen der Berufsürheit auf die Gesundheit
(3) Die Verordnung über Arbeiten in Druckluft
oder Entwicklunu des jugendlichen Beamten er-
(Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (Bun-
strecken.
desgesetzbl. I S. 1909) wird wie folgt geändert:
(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdien-
stes und die Belange der inneren Sicherheit es er- 1. § 22 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
fordern, können für jugendliche Polizeivollzugs-
beamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte ,,2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitneh-
geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutz- mer, der das 18., aber noch nicht das 21. Le-
gesetzes bestimmt werden." bensjahr, oder bereits das 50. Lebensjahr
vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,".
§ 67
2. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 11 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeszentralregistergeset-
3. Nach§ 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
zes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), ,,§ 22 a
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 Ordnungswidrigkeit nach dem
(Bundesgesetzbl. I S. 3393), erhält folgende Fassung: Jugendar bei tsschu tzgesetz
,,4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1
oder Ausbüdung von Kindern und Jugendlichen Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutz-
verboten". gesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen
§ 68 Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht
Änderung der Gewerbeordnung vollendet hat, in Druckluft beschäftigt."
In § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbe-
ordnung werden die Worte „die Beschäftigung und (4) Die Verordnung über das Verbot der Beschäf-
Beaufsichtigung" durch die Worte „die Beschäfti- tigung von Personen unter 21 Jahren mit sittlich ge-
gung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbil- fährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (Bundes-
dung" ersetzt. gesetzbl. I S. 262) wird wie folgt geändert:
§ 69 1. Der Titel der Verordnung erhält folgende Fas-
Änderung von Verordnungen sung:
(1) § 23 der Verordnung über gefährliche Arbeits- „Verordnung über das Verbot der Beschäftigung
stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefähr-
8. September 1975 (Bundcsgesetzbl. I S. 2493) erhält denden Tätigkeiten".
folgende Fassung:
,,§ 23 2. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte „Per-
sonen unter 21 Jahren" durch das Wort „Jugend-
Jugendarbeitsschutzgesetz liche" ersetzt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1
Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes 3. § 3 erhält folgende Fassung:
handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahr-
n§ 3
lässig entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verord-
nung einen Jugendlichen beschäftigt. Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften
(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Handlungen einen Jugendlichen in se,iner Gesund- Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2
heit oder Arbeitskraft gefährdet, wird nach § 58 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Abs. 3 bis 6 des Jugendarbcitsschutzgesetzes ge- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
ahndet." des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 70
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, § 72
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
Inkrafttreten
für Arbeitssicherheit
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885)
wird wie folgt geändert: 1. das Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938
(Rekhsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch
1. In § 13 das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März
a) werden in der Dberschrift das Wort „Mittei- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),
lungen" und das Komma gestrichen;
2. das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August
b) wird Absatz 1 gestrichen; 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert
c) werden die Absätze 2 und 3 Absätze 1 und 2; durch Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum
d) wird im neuen Absatz l Satz 1 das \i\Tort Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
,,sonst" gestrichen. blatt I S. 469),
3. die auf § 80 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes ge-
2. In§ 20
stützten Rechtsvorschriften.
a) wird in Absatz 1 die Nummer 2 gestrichen;
b) wird in Absatz 1 Nr. 3 die Verweisung ,,§ 13 (3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53
Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 13 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August
Abs. 1 Satz 1" ersetzt; 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom
c) wird in Absatz 1 Nr. 4 die Verweisung ,,§ 13 30. April 1938 und des § 120 e der Gewerbeordnung
Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 13 erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie kön-
Abs. 2 Satz 1" ersetzt; nen, soweit sie den Geltungsbereich dieses Ge-
d) werden in Absatz 1 die Nummern 3 und 4 setzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf
Nummern 2 und 3; Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufge-
hoben werden.
e) wird in Absatz 2 die Verweisung „Absatz 1
Nr. 2 bis 4" durch die Verweisung „Absatz 1 (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die
Nr. 2 und 3" ersetzt. durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, kön-
nen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
3. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 1 und in Satz 2 die
nung im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen
Verweisung,,§ 13 Abs. 1," gestrichen.
geändert oder aufgehoben werden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugend-
§ 71
arbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als
Berlin-Klausel Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar erlassenen Rechtsverordnungen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. April 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 985
Fünite Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(5. ÄndVFO)
Vom 8. April 1976
Auf Grund des § 14 des Posl vcrwaltungsgesetzes allen anderen von diesen nicht mehr als 25 Kilome-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 676) wird im ter entfernten Ortsnetzen sind Nahgespräche.
Einvernehmen mit dem 13undesminister für Wirt- (3) Auf die in Absatz 1 festgelegten Ortsnetze
schaft verordnet: wird Vorschrift 2 Satz 2 zu Abschnitt 1.1.1 Nr. 1
Artikel 1 bis 8 der Femmeldegebührenvorschriften nicht an-
gewendet. Vorschrift 4 Satz 1 und 2 zu diesen Ge-
Änderung der fernmeldegebührenvorschriHen
bührenvorschriften wird in den festgelegten Orts-
In Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Fl:rnmeldegebührenvor- netzen in folgender Fassung angewendet:
schriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der
„Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu
Fassung der Bekanntmaclnrn~J vom 5. Mai 1971
festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem anderen
(Bundesgesetzbl. I S. 541), zuletzt geändert durch
Ortsnetz zusammengelegt wird. Maßgebend für
die Vierte Verordnung zur Ancforung der Fernmel-
die Grundgebühr ist in solchen Fällen die Zahl
deordnung vom 27. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I
der Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalen-
S. 2663), wird in der Spalte „Taggebühr" die Zahl
derjahres zu den Ortsnetzen gehörten."
„240" durch die Zahl „480" und in der Spalte
„Nachtgebühr I" die Zahl „3GO" durch die Zahl
,, 480" ersetzt. Artikel 3
Artikel 2 Berlin-Klausel
Vorschriften für einen Probebetrieb Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(1) Die Auswirkungen des Nahdienstes und der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
damit verbundenen Zeitzählung im Ortsdienst wer- verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
den in den Ortsnetzen der Knotenvermittlungsstel-
lenbereiche Aichach, Fulda, Hilders, Moosburg an
Artikel 4
der Isar, Regensburg und Uberlingen, Bodensee von
Anfang 1977 an für längstens Pin Jahr erprobt. Inkrafttreten
(2) Gespräche zwischen den Ortsnetzen Hilders, Diese Verordnung tritt am Tage nach derVerkü.n-
Rasdorf bei Hünfeld sowie Tann, Rhöngeb. und dung in Kraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(6. ÄndVFO)
Vom 8. April 1976
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes fällt vor Ablauf der in Vorschrift 5 bestimmten Frist
vom 24. Juli 1953 (Bundes~wsel.zbl. I S. 676) wird im eine Voraussetzung für die Gewährung der Gebüh-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- renermäßigung, so ist der Teilnehmer verpflichtet,
schaft verordnd: das der zuständigen Anmeldestelle für Fernmelde-
einrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Vom Tag
Artikel 1
des Wegfalls der Voraussetzung an tritt an die
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften Stelle der Grundgebühr der Gruppe II die Grundge-
In Abschnitt 1.1.1 der F<~rnmeldegebührenvor- bühr der Gruppe I.
schriftcn, Anlage 3 zur rernmcldeordnung in der 8. Die Gebührenermäßigung wird bei rechtzeitiger
Fc1ssung der Bekunntmachung vom 5. Mai 1971 Antragstellung vom Zeitpunkt der Neuanschließung
(Bundesgesctzbl. I S. 541), zuletzt geändert durch oder der Ubernahme an, bei bereits bestehenden
die Fünfte Verordnnnu zur Anderung der Fernmel- Teilnehmerverhältnissen vom 1. des Monats an ge-
deordnunq vom 8. April 197G (Bundesgesetzbl. I währt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag ge-
S. 985), werden in der Spalte „Gegenstand" die stellt worden ist."
Vorschritten 5 bis 9 zu den Nummern 1 bis 8 durch
Artikel 2
folgende Vorschriften 5 bis 8 ersetzt:
Ubergangsvorschrift
„5. Die ermäßigten Grundgebühren der Gruppe II
sind auf einfache Regelhauptanschlüsse beschränkt. Soweit bereits vor Inkrafttreten dieser Verord-.
Die Gebührenermäßigung wird nur auf Antrag und nung für einfache Regelhauptanschlüsse Grundge-
jeweils für eine Frist von längstens drei Jahren na- bühren der Gruppe II zugestanden wurden, ver-
türlichen Personen gewährt, die über keine anderen bleibt es bei dieser Regelung bis zum Ablauf des im
Anschlüsse an das öffentliche Fernsprechnetz oder Einzelfall eingeräumten Bewilligungszeitraumes,
andere öffentliche Fernmeldenetze verfügen. mindestens jedoch bis zum 31. März 1978.
6. Die Grundgebühren cler Gruppe II werden, soweit
Artikel 3
Vorschrift 5 Satz 2 erfüllt ist, nur zugestanden,
wenn der Teilnehmer selbst oder ein anderer mit Berlin-Klausel
ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender Angehöri- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ger von der RundfunkgebühH~npflicht befreit ist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
7. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ge- waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
bührenermäßigung nach den Vorschriften 5 und 6
ist vom Antragsteller nachzuweisen; das gilt auch Artikel 4
bei einem erneuten Antrag. Auf Verlangen der
Deutschen Bundespost hat der Teilnehmer jederzeit Inkrafttreten
den Nachweis zu führen, claß die Voraussetzungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
für die Gebührenermäßigung noch vorliegen. Ent- kündung in Kraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 987
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 3. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 661/76 der Kommission zur Fest-
setzung des bei Anwendung der Einfuhrlizenzregelung für
P i 1 z k o n s ·e r v e n auf die Bezugsmengen anzuwendenden
Vomhundertsatzes 26. 3. 76 L 80/15
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 662/76 der Kommission zur .Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 26.3. 76 L 80/17
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 663/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 26.3.76 L 80/18
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 664/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 26.3. 76 L 80/19
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 665/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 26. 3. 76 L 80/21
25. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 666/76 des Rates zum Abschluß des
Abkommens zur verlängerten Anwendung der Bestimmungen
über die erste Stufe des Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und Malta 27.3. 76 L 81/1
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 668/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.3. 76 L 81/5
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 669/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.3. 76 L 81/7
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 670/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und Rübsens amen dienenden Elemente 27. 3. 76 L 81/9
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 671/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n rn e h l als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge
im Nahen Oslen, nachstehend UNRWA genannt 27.3. 76 L 81/12
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 672/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Reis als Hilfeleistung für das Hilfswerk der
Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im
Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 27. 3. 76 L 81/15
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 673/76 der Kommission zur neunten
.Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1770/72 über Durch-
führungsbestimmungen zu den zusätzlichen Bedingungen,
denen aus Drittländern eingeführter Wein für den un-
mittelbaren menschlichen Verbrauch entsprechen muß 27.3. 76 L 81/18
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 674/76 der Kommission zur Harmo-
nisierung der Frislen für die Abgabe von Angeboten für
die Ausfuhrausschreibungen im Getreide - und Reis -
sektor 27.3. 76 L 81/19
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 675/76 der Kommission zur Fest-
setzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Ob s t und G e m ü s e zu be-
rücksichtigenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weiß-
zuckerpreisen 27.3. 76 L 81/21
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 3. 76 Vl~rordnung (EWG) Nr. 676/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für O I s a a t e n 27. 3. 76 L 81/22
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 677/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 563/76 über
die Verpflichtung zum Kauf von Mager m i Ich pul ver 27. 3. 76 L 81/23
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 682/76 der Kommission zur Fest-
setzunq d0r /\bsd1öptungen bei der Einfuhr für O I i v e n ö 1 27.3. 76 L 81/33
Andere Vorschriften
25. 3. 76 Verordnunq (EW(;) Nr. 667/76 des Rales zur Verlängerung
der Celtungsdauer der vollständigen Aussetzung der autono-
men Zollsätze des Cemeinsamen Zolltarifs für Frühkartoffeln
der Tarifsfelle 07.01 A II a) und Kartoffeln der Tarif-
stelle 07.01 A lil b) 27.3. 76 L 81/4
26. 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 678/76 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Schlingengewebe (Frot-
tiergewebe) aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.08, mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3002/75 des Rates vom 17. November 1975 vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27.3. 76 L 81/29
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 679/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Oberkleidung, Pullover usw.,
der Tarifstelle 60.05 AI, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 des Rates
vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 27. 3. 76 L 81/30
26. 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 680/76 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Unterkleidung (Leib-
wäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden
und Manschetten, aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.03,
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3002/75 des Rates vom 17. November 1975
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27. 3. 76 L 81/31
26. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 681/76 der Kommission zur Wieder-
einfühnmg des Zollsalzes für Schlösser, Sicherheitsriegel
usw., aus unedlen Metallen, der Tarifnummer 83.01, mit Ur-
sprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen
Zollpräfen'.nzen gewi:ihrt werden 27.3. 76 L 81/32
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 der
Kommission vom 15. März 1976 zur Festsetzung einiger
Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung
erforderlicher Kurse (ABI. Nr. L 68 vom 15. 3. 1976) 20.3. 76 L 74/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 512/76 der
Kommission vom 5. März 1!)76 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbcträ9c (ABL Nr. L 60 vom 8. 3. 1976) 27. 3. 76 L 81/45
Bericht i g u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 619/76 der
Kommission vom 18. März 1976 zur Änderung des Anhangs
der Verordnun9en (EWG) Nr. 136/76 und Nr. 336/76 zur
Festsetzung des Mindestpreises für den Verkauf von Mager-
milchpulver für clas im Rahmen der Verordnungen (EWG)
Nr. 3354/75 und Nr. 135/76 durchgeführte Ausschreibungsver-
falm!n (ABI. Nr. L 75 vom 22. 3. 1976) 27.3. 76 L 81/45
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verld\J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgcsel.,.blatt Teil I W<~rden Cesclw, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie ZolllMifverordnunqcn veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonrwmenlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Pür Teil I und Teil II halbjiihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesqesel.zblütter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslschcckkonlo Bund(~sgc~ettblntt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus g a h e : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Melnwcrtslcucr cnlhallcn; der angewandte Steuersatz belri:igt 5,5 °/o.