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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 10.April 1976 1 Nr.40
Tüg In h a 1 t Seite
7. 4. 76 Gesetz über die Auflösung der Mühlenstelle und die Ubertragung von Zuständigkeiten
im BNeich der Mühlenwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
71141-1. 7B0-5
5. 4. 76 Vcrordnun!J über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung
in der Landwirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
6. 4. 7G Zwei!<! Verordnuuq zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung . . . . . . 926
!)51:!-IB
6. 4. 76 Erste Verordnun~J zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Uindern im Ausgleichsjahr 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
6. 4. 76 Erste VPrordnun9 zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Lindern im Ausgleichsjahr 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblall Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
Gesetz
über die Auflösung der Mühlenstelle und die Ubertragung
von Zuständigkeiten im Bereich der Mühlenwirtschaft
Vom 7. April 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- anderen Abwickler (Satz 2) abgewickelt (abwik-
sen: kelnde Stelle). Sofern der Bundesminister die Ab-
wicklung nicht selbst durchführt oder nicht durch
das Bundesamt durchführen läßt, bestellt er zum
Artikel 1
Abwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juri-
(1) Die nach dem Getreidegesetz in der Fassung stische Person des öffentlichen Rechts oder im Ein-
der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bun- vernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienst-
desgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch Arti- behörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde eine
kel 8 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebens-- andere Bundesbehörde oder juristische Person des
mittelrechts vom 15. August 1974 (Bunclesgesetzbl. I öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder juri-
S. 1945), a]s Anstalt des öffentlichen Rechts errich- stische Person des Privatrechts und beruft sie ab.
tete Mühlenste]]e wird aufgelöst. Sie wird nach den Der Abwickler untersteht der Aufsicht des Bundes-
Absätzen 2 bis 7 abgewickell. Bis zur Beendigung ministers. Dieser bestimmt ferner den Ort, von dem
der Abwicklung gilt sie für Zwecke der Abwick- aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt.
lung als fortbestehend; die abwickelnde Stelle tritt
dabei an die Stelle der Organe der Mühlenstelle. (3) Die abwickelnde Stelle hat die laufenden Ge-
schäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen,
(2) Die Mühlenstelle wird durch den Bundes- das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die
minister für Ernährun9 1 Landwirtschaft und Forsten Gläubiger zu befriedi9en; zu diesem Zweck kann
(Bundesminister) oder das Bundesamt für Ernährung sie auch neue Geschäfte eingehen. Sie hat das Ver-
und Forstwirtschaft (Bundesamt) oder durch einen mögen ordnungsgemäß zu verwalten.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Die Kosten der Abwicklung einschließlich Artikel 3
der Kosten nach Absatz 5 sind aus dem Vermögen
der Mühlenslelle zu decken. Soweit dieses nicht Das Getreidegesetz wird wie folgt geändert:
ausreicht, kann die Abgabe nach § 15 des Getreide- 1. § 5 wird aufgehoben.
gesetzes weiter erhoben werden, längstens jedoch
auf bis zum 31. Dezember 1976 verarbeitetes Ge- 2. In § 8 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8 a
treide. eingefügt:
,, (8 a) Der Bundesminister kann durch Rechts-
(5) Führt das Bundesamt oder eine andere Be-
verordnung der Einfuhr- und Vorratsstelle die
hörde die Abwicklung durch, so werden ihnen die
Durchführung von Maßnahmen nach § 3 im Be-
notwendigen Aufwendungen erstattet; der Bundes-
reich der Mühlenwirtschaft übertragen."
minister kann diese Aufwendungen auch pauschal
festsetzen. Ist der Abwickler eine Person des Privat- 3. § 15 wird aufgehoben.
rechts, so erhält er eine durch den Bundesminister
festzusetzende Aufwandsentschädigung und für 4. In § 22 werden
Dienstreisen Reisekostenvergütung nach der Reise- a) die Verweisung „5 Abs. 1 und Abs. 10," durch
kostenstufe B der Vorschriften über die Reise- die Verweisung „8 Abs. 8 a oder §" ersetzt,
kostenvergütung für Bundesbeamte. b) die Worte „oder§ 15 Abs. 3" gestrichen.
(6) Die abwickelnde Stelle, der Ort, von dem aus
der Abwickler seine Tätigkeit ausübt, die Abbe- Artikel 4
rufung des Abwicklers und die Beendigung der Ab-
wicklung sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben. In § 10 Abs. 9 Satz 2 des Absatzfondsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972
(7) Bei der Abwicklung der Arbeitsverträge der (Bundesgesetzbl. I S. 1021), zuletzt geändert durch
Arbeitnehmer der Mühlenstelle werden die für die Artikel 33 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-
Beschäftigten des Bundes jeweils geltenden Tarif- zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), werden nach
verträge über den Rationalisierungsschutz sinnge- den Worten „Bundesamt für Ernährung und Forst-
mäß angewendet mit der Maßgabe, daß hinsichtlich wirtschaft" das Komma durch das Wort „oder" er-
der Verpflichtung zur Arbeitsplatzsicherung die setzt und nach den Worten „Getreide und Futter-
Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber anzu- mittel" die Worte „oder die Mühlenstelle" gestrichen.
sehen ist.
Artikel 5
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Müh- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
lengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 64 des Ein- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März Dritten Uberleitungsgesetzes.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), und des Mühlen-
strukturgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundes-
Artikel 6
gesetzbl. I S. 2098), zuletzt geändert durch Arti-
kel 36 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Arti-
18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), geht, so- kel 1 Abs. 7 und Artikel 3 Nr. 2 und Nr. 4 Buch-
weit sie der Mühlenstelle oder deren Vorstand über- stabe a treten am Tage nach der Verkündung in
tragen ist, auf das Bundesamt über. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. April 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. '10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976 923
Verordnung
über die beruis- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft
(Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft)
Vom 5. April 1976
Auf Grund des § 21 Abs. l des Berufsbildungs- liehen Ausbildungsplätze, Erstellen des
gesetzes vorn 14. August 1969 (Bundesgesetz bl. I betrieblichen Ausbildungsplans;
S. 1112), zuletzt geändert durch das Strafrechts- c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
reform-Ergänzungsgesetz vorn 28. August 1975 (Bun- rufsberatung und dem Ausbildungsberater;
desgesetzbl. I S. 2289), wird verordnet:
d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-
§ 1
bildung:
aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen
Anwendungsbereich und Uben am Ausbildungs- und Arbeits-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung platz, Lehrgespräch, Demonstration von
durch Ausbildende, die selbst ausbilden, und durch Ausbildungsvorgängen;
Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes in Betrie- bb) Ausbildungsmittel;
ben der Landwirtschaft und in Gewerbebetrieben in cc) Lern- und Führungshilfen;
Ausbildungsberufen der Landwirtschaft.
dd) Beurteilen und Bewerten.
§ 2 3. Der Jugendliche in der Ausbildung:
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-
Ausbildende und Ausbilder im Sinne des § 1 haben gemäßen Berufsausbildung;
über die in § 80 des Gesetzes in Verbindung mit § 20 b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
des Gesetzes vorgesehene fachliche Eignung hinaus c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-
den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kennt- haltensweisen im Jugendalter, Motivation und
nisse der folgenden Sachgebiete nachzuweisen: Verhalten, gruppenpsychologische Verhal-
tensweisen;
1. Grundfragen der Berufsbildung:
d) betriebliche und außerbetriebliche Umwelt-
a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- einflüsse, soziales und politisches Verhalten
dungssystem, individueller und gesellschaft-
Jugendlicher;
licher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobi-
lität und Aufstieg, individuelle und soziale e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-
Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei- rigkeiten des Jugendlichen;
stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil- f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen
dung und Arbeitsmarkt; einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-
b) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und krankheiten, Beachtung der Leistungskurve,
berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Unfallverhütung.
System der beruflichen Bildung;
4. Rechtsgrundlagen:
c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-
Ausbildenden und des Ausbilders. gesetzes, der jeweiligen Landesverfassung
und des Berufsbildungsgesetzes;
2. Planung und Durchführung der Ausbildung:
b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-
a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und
Ausbildungsr,1hrnenp]an, Prüfungsanforderun- Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-
gen; vertragsrechts, des Personalvertretungsrechts,
b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs- des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförde-
inhalte: rungs- und Ausbildungsförderungsrechts, des
aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfall-
Ausbildung; schutzrechts;
bb) Festlegen der lehrgangs- und produktions- c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
gebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus- Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Aus-
wahl der betrieblichen und überbetrieb- zubildenden.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 3 (2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
Nachweis der Kenntnisse erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Kör-
perschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,
(1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen
nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wieder- entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
holt werden. Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber
zuführen. eine Bescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins- (3) Wer befristet als Ausbildender oder Ausbilder
gesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter im Sinne des § 1 tätig sein will, um die Ausbildung
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in § 2 auf- seiner Kinder, seiner Enkel, seiner Geschwister oder
geführten Sachgebieten „Planung und Durchführung deren Kinder zu übernehmen, kann für diese Aus-
der Ausbildung", ,,Der Jugendliche in der Ausbil- bildung unbeschadet der Absätze 1 und 2 und des
dung" und „Rechtsgrundlagen" bestehen. § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 von der zuständigen Stelle auf Antrag von
(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 genann- dem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
ten Sachgebiete umfassen und je Prüfungsteilneh- befreit werden, wenn er an einem Lehrgang teilge-
mer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außer- nommen hat, der Kenntnisse vermittelte, die dem
dem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch Inhalt des § 2 entsprechen. Der Lehrgang soll min-
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden destens 40 Unterrichtsstunden umfassen.
stattfinden.
§ 4 § 7
Prüfungsausschüss~ Prüfungsordnung Fortsetzung der Ausbildertätigkeit
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zu- (1) Personen, die vor dem 1. Juli 1976
ständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2, 1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche
§§ 37 und 38 des Gesetzes gelten entsprechend. Unterbrechung oder
(2) Die zuständige Stell€-~ hat eine Prüfungsordnung 2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. Juli 1966
zu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt ent- ausgebildet haben, werden von der zuständigen
sprechend. Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
§ 5 erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß
ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht
Zeugnis
unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat.
(1) Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszu-
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
stellen.
nung ausbilden und in den letzten zehn Jahren eine
(2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der In- Ausbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse ver-
haber die berufs- und arbeitspädagogischen Kennt- mittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen, können
ni ssc gemäß § 2 nachgewiesen hat. auf Antrag von der zuständigen Stelle von dem nach
den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit wer-
den, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit zu
§ 6
nicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
Andere Nachweise hat.
(1) Wer
(3) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag über die
1. im Handwerk, Befreiung eine Bescheinigung aus.
in einem grafischen Gewerbe, das einem der in
den Nummern 108 bis 114 der Anlage Azur Hand- § 8
werksordnung aufgeführten Gewerbe entspricht, Ubergangsvorschrift
in der Landwirtschaft oder
in der Hauswirtschaft (1) Ab 1. Juli 1979 darf nur ausbilden, wer
die Meisterprüfung bestanden hat oder 1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
erbracht hat oder
2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach
2. gemäß § 6 Abs. 1 als berufs- und arbeitspädago-
dem Berufsbildungsgesetz geregelte Meisterprü-
gisch geeignet gilt oder
fung bestanden hat, wenn durch sie eine dieser
Verordnung entsprechende berufs- und arbeits- 3. gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 von dem nach
pädagogische Eignung nachgewiesen ist oder den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit
wird.
3. nach einer auf Grund des § 21 des Gesetzes erlas-
senen anderen Verordnung über die berufs- und Am 1. Juli 1977 bestehende Berufsausbildungsver-
arbeitspädagogische Eignung berufs- und arbeits- träge können zu Ende geführt werden.
pädagogisch geeignet ist oder als geeignet gilt,
(2) Bis zum 1. Juli 1981 kann die zuständige Stelle
gilt für die Berufsausbildung als im Sinne der Ver- in begründeten Ausnahmefällen von dem nach den
ordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976 925
nachgewiesen wird, daß der Erwerb der in § 2 ge- § 9
forderten Kenntnisse noch nicht möglich war und Berlin-Klausel
eine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu er-
warten ist. Die Ausnahme nach Satz 1 ist befristet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und unter der Auflage zu bewilligen, daß die nach leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse zum blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des
nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind. Die Gesetzes auch im Land Berlin.
zuständige Stelle kann weitere Auflagen erteilen.
§ 10
(3) Bis zum 1. Juli 1981 kann in besonderen Aus-
nahmefällen von der Unterweisung nach § 3 Abs. 4 Inkrafttreten
Satz 2 abgesehen werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1976
D e r B und e s mini s te r
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schiifsbesetzungs- und Ausbildungsordnung
Vom 6. April 1976
Auf Grund des § 142 Abs. 1 d(~s Seemannsgesetzes b) Die Nummer 3 erhält die folgende Fassung:
vom 26. Juli 1957 (Bundesgeselzbl. II S. 713), zuletzt ,,3. a) eine elfmonatige Seefahrtzeit als Offi-
geändert durch das Strafrechtsreform-Ergänzungs- ziersassistent auf Schiffen in der Gro-
gesetz vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I ßen Fahrt oder auf Schiffen, auf denen
S. 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- der Leiter der Maschinenanlage im Be-
minister für Bildung und Wissenschaft und dem sitz des Befähigungszeugnisses zum
Bundesminister für Ernührung, Landwirtschaft und Schiffsingenieur ist, wobei die Ausbil-
Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates ver- dung nach den Richtlinien zur Rege-
ordnet: lung der Bordausbildung zum
maschinentechnischen Schiffsoffizier
Artikel 1 (Anlage 3) erfolgt, oder
Die Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung b) sofern der Bewerber ein Befähigungs-
vom 19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zeugnis nach § 6 Nr. 2 besitzt, nach
geändert durch die Verordnung zur Änderung Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
der Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung Schiffsbetriebstechniker W eine See-
vom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3505), fahrtzeit von zwölf Monaten als Schiffs-
wird wie folgt geündert: offizier auf Schiffen, für deren Ma-
schinenleitung mindestens der Besitz
1. § 18 wird wie folgt geändert: des Befähigungszeugnisses zum Schiffs-
betriebstechniker vorgeschrieben ist,
Absatz 1 Nr. 2 erh~m die folgende Fassung: oder auf Schiffen, auf denen der Leiter
„2. a) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als der Maschinenanlage im Besitz des Be-
Offiziersassistent auf Schiffen in der Gro- fähigungszeugnisses zum Schiffsinge-
ßen Fahrt oder auf Schiffen, die von einem nieur ist."
Inhaber des Befähigungszeugnisses zum
Kapitän auf Großer Fahrt geführt werden, 4. In § 24 Abs. 2 werden nach den Worten „der Be-
wobt~i die Ausbildung nach den Richt- werber" die Worte „nach dem Erwerb des Be-
linien zur Regdung der Bordausbildung fähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechni-
zum nautischen Schiffsoffizier (Anlage 2) ker W" eingefügt.
erfolgt, oder
5. In § 25 Abs. 2 werden nach den Worten „der Be-
b) sofern der Bewerber ein Befähigungszeug- werber" die Worte „nach dem Erwerb des Be-
nis nach § 4 Nr. 2 besitzt, nach Erwerb fähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W"
des Befähigungszeu~Jnisses zum nau- eingefügt.
tischen Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt
eine Secfahrlzeit von zwölf Monaten als 6. In § 27 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
Schiffsoffizier auf Schiffen, für deren Füh-
rung mindestens der Bc~sitz des Befähi- ,, (5) Auf die Seefahrtzeiten des § 18 Abs. 2 und
gungszeugnisses zum Kapitän auf Mitt- § 23 Abs. 2 werden Seefahrtzeiten mit dem Be-
lerqr Fahrt vorgeschrieben ist, oder auf fähigungszeugnis der nächstniedrigeren Ordnung
Schiffen, die von einem Inhaber des Be-• ohne den Zusatz „W" voll, mit dem Zusatz „W"
fähigungszeugnisses zum Kapitän auf Gro- bis zu zwölf Monaten angerechnet, wenn sie auf
ßer Fahrt geführt werden." Schiffen erworben wurden, für deren Führung
im Falle des § 18 Abs. 2 oder für deren Maschi-
2. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung: nenleitung im Falle des § 23 Abs. 2 das vom
Bewerber angestrebte Befähigungszeugnis vor-
,,1. den Erwerb des Matrosenbriefes;". geschrieben ist. Hierbei bleiben Seefahrtzeiten,
die auf die praktische Ausbildung nach § 18
3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 23 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe b angerechnet worden sind, un-
a) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung: berückskhtigt.
,,2. sofern der Bewerber nicht bereits ein Be- (6) Auf die Seefahrtzeiten des § 19 Abs. 2 und
fähigungszeugnis niedrigerer Ordnung be- § 24 Abs 2 werden Seefahrtzeiten mit dem Be-
sitzt, einen vierzehntägigen Sicherheits- fähigungszeugnis der nächstniedrigeren Ordnung
lehrgang an einer Seemannsschule oder ohne den Zusatz „W" voll, mit dem Zusatz „W"
einer anderen anerkannten Stelle,". bis zu zwölf Monaten angerechnet.
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976 927
(7) Auf di<) Sec!filhrtwiten des § 20 Abs. 2 und zeugnis höherer Ordnung vorgesehenen Dauer
§ 25 Abs. 2 wPrckn Seefahrtzeiten mit dem Be- entspricht."
fähiqungszeugnis der ni1chstniedrigeren Ordnung
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
bis zu zwölf Monaten i.mgernchnet:."
7. § 28 wird wie folgt gei:indert: Artikel 2
a) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (5) Für lnhaber von Befähigungszeugnissen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nach § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Nr. 2 sowie § 6 Nr. 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
und 3, die ein Befähigungszeugnis der nächst- gesetzes auch im Land Berlin.
höheren Ordnung erwerben wollen, gilt Ab-
satz 3 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß eine Teil- Artikel 3
nahme an der theor(!t.ischen Ausbildung von
mindestens insgesamt der Dauer nachzuweisen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ist, die der in Absatz 4 für das Befähigungs- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1975
Vom 6. April 1976
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den auszahlungen von 13 625 000 DM an die Bundes-
Finanzausgle,ich zwischen Bund und Ländern vom hauptkasse, die am 15. eines jeden Monats fällig
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt werden.
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund (4) Das Land Niedersachsen und das Saarland lei-
und Ländern vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I sten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und
S. 173), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteiil an der
ordnet: durch LandesfinanzbehäJ.;den verwalteten Umsatz-
steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht ge-
§ 1
deckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Steuer- und Finanzausgleich überweist der Bundes-
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1975 minister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer- lungen dem Land Niedersachsen 9 526 000 DM und
verteilung und des Finanzausgleichs unter den Län- dem Saarland 1 899 000 DM, die am 15. eines jeden
dern im Ausgleichsjahr 1975 wird der Zahlungsver- Monats fällig werden.
kehr nach § 14 Abs. l des Gesetzes in der Weise (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfi-
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesan- nanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet
teils an der durch Landesfinanzbehörden verwalte- der Bundesminister der Finanzen am 15. eines je-
ten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-
erhöht oder vermindert wird: lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils
Baden-Württemberg 85,2 v. H. darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit
Bayern 59,9 V. H. der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder
Berlin 52,3 V. H. zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auf-
Bremen 65,8 V. H. teilung auf die einzelnen Länder giilt die im § 13
Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-
Hamburg 100,0 V. H.
schen Bund und Ländern genannte Feststellung der
Hessen 83,3 V. H.
Einwohnerzahlen.
Nordrhein-Westfalen 78,8 V. H.
Rheinland-Pfalz 44,5 V. H. §2
Schleswig-Holstein 9,0 V. H. Berlin-Klausel
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich
ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge- Gesetzes auch im Land Berlin.
schätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich
mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich §3
durchzuführen.
Inkrafttreten
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu-
sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor- nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
Nr. 40 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976 929
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1976
Vom 6. April 1976
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vorn schätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich
28. August 1969 (Bundesgesetzhl. I S. 1432), zuletzt mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des durchzuführen.
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund (3) Die Freie und Hansestadt Harnburg leistet zu-
und Ländern vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag
S. 173), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor-
ordnet: auszahlungen von 18 418 000 DM an die Bundes-
§ 1 hauptkasse, die am. 15. eines jeden Monats fällig
werden.
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
und des Finanzausgleichs im Ausgleichs·jahr 1976 (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfi-
nanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer- der Bundesminister der Finanzen am. 15. eines jeden
verteilung und des Finanzausgleichs unter den Län- Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
dern im Ausgleichsjall r 1976 wird der Zahlungsver- des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf-
kehr nach § 14 Abs. 1 dc!s Gese:üzes in der Weise folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesan- Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwe-
teils an der durch Landesfinanzbehörden verwalte- nig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auftei-
ten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze lung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3
erhöht oder vermindert wird: des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Baden-Württemberg 82,4 V. H. Bund und Ländern genannte Feststellung der Ein-
Bayern 60,8 V. H. wohnerzahlen.
Berlin 58,0 V. H. §2
Bremen 67,8 v. H.
Berlin-Klausel
Harnburg 100,0 v. H.
Hessen 81,7 V. H. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Niedersachsen 15,9 V. H. Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nordrhein-Westfalen 77,3 V. H. (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 19 des
Rheinland-Pfalz 50,6 V. H. Gesetzes auch im. Land Berlin.
Saarland 2,3 v.H.
Schleswig-Holstein 27,2 V. H. §3
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor- Inkrafttreten
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am.
Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Diese Verordnung tritt rnit Wirkung vorn 1. Ja-
Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 8. April 1976
Tag In h a 1 t Seite
2. 4. 76 Gesetz zu der Erklärung vom 9. August 1973 über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ...................................... . 453
3. 3. 76 Bek,rnntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über Finanzhilfe ........................ . 457
11. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehn1en ............................................. • ..... • • • • • • • • • • · · • • • · · · · · · · · · · 459
16. 3. 76 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen ................................................................. . 460
18. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ..... . 462
31. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung ......... . 463
31. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundt'.srepublik DEmtschland und der Regierung der Volksrepublik Polen .............. . 463'
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 3. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Festsetzung von Preisen für Zünd-
waren 67 6.4. 76 1. 5. 76
612-10<1
22. 3. 76 Achte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 67 6.4. 76 s. Art. 2
96-1-2-8
25. 3. 76 Siebenundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugreg(~ln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof-
Pirk) 67 6.4. 76 8.4. 76
25. 3. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Verwaltung und Ordnung der See-
lotsrev i ere Weser I und Wesser II/Jade 67 6.4. 76 7.4. 76
9515-10-1-1
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 8. April 1976
Tag In h a 1 t Seite
2. 4. 76 Gesetz zu der Erklärung vom 9. August 1973 über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ...................................... . 453
3. 3. 76 Bek,rnntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über Finanzhilfe ........................ . 457
11. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehn1en ............................................. • ..... • • • • • • • • • • · · • • • · · · · · · · · · · 459
16. 3. 76 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen ................................................................. . 460
18. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ..... . 462
31. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung ......... . 463
31. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundt'.srepublik DEmtschland und der Regierung der Volksrepublik Polen .............. . 463'
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 3. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Festsetzung von Preisen für Zünd-
waren 67 6.4. 76 1. 5. 76
612-10<1
22. 3. 76 Achte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 67 6.4. 76 s. Art. 2
96-1-2-8
25. 3. 76 Siebenundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugreg(~ln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof-
Pirk) 67 6.4. 76 8.4. 76
25. 3. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Verwaltung und Ordnung der See-
lotsrev i ere Weser I und Wesser II/Jade 67 6.4. 76 7.4. 76
9515-10-1-1
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976 931
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 618/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 22. 3. 76 L 75/1
18. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 619/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76 und Nr.
336/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den Verkauf
von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r für das im Rahmen der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 3354/75 und Nr. 135/76 durchgeführte
Ausschreibungsverfahren 22. 3. 76 L 75/25
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 620/76 des Rates über die Gewährung
einer Prämie bei der Geburt von K ä l b e r n im Wirtschafts-
jahr 1976/1977 20. 3. 76 L 74/1
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 621/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.3. 76 L 74/2
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 622/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 20.3. 76 L 74/4
18. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 623/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 20.3. 76 L 74/6
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 624/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für T o m a t e n für das Wirtschafts-
jahr 1976 20. 3. 76 L 74/9
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 625/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Gurken bis zum Abschluß des
Wirtschaftsjahres 1976 20.3. 76 L 74/11
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 626/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 20.3. 76 L 74/13
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 627/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 20.3. 76 L 74/26
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 628/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 20.3. 76 L 74/28
19. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 629/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 20.3. 76 L 74/30
22. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 630/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.3. 76 L 76/1
22. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 631/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23.3. 76 L 76/3
22. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 633/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r. u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 23.3.76 L 76/6
22. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 634/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23. 3. 76 L 76/7
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbar.ungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lag: Bunde,;,mzeiger Verlagsges.m.b.H. --- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesriesctzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und da.mit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesq<,selzblall Teil II werden völkcrrcchtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die da-:u gehörenden Rechtsvorschriften und
Bc\kannlmadnmqcn sowie Zollt,,rifvcrordnunqen V<'röflcntlicht.
Bez u q s b e d in g u n g c n : Laufender ßcztliJ nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq voilie<Jen. Postnnschrift fiir Abonnementsbestellunqen sowie Besl~llunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesqesetzblatt
PosU<1c:h 1:l 20, 5:JOO Bonn !, Tel. (0 22 21) 23 BO G7 his 69.
Bez u (J s preis: Fii; Teil I und Teil ]] Jrnlbjiihrlich je 40,- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM znzüqlich Versandkosten.
Dieser Preis qilt mich für ßundesqesetzbllil.ter. die vor dem 1. JanmH 1975 ausgeqeben worden sind. L1efe1ung gegen Voreinsendunq des Betrages
nuf d,1s Postsc:hec:kkonlo Rundesqesct,.blill.t Köln '.i 99-509 oder geqen Vornusredrnung.
Preis dir,ser A11sqabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüqlich --,40 DM Versandkosten) bei Liefcrunq qeqen Vorausrechnunq 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mchrwerlslcucr t•11tl1,ilten, der ,rnqcwandlc Steuersatz bctraqt 5,5 °/o.