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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1976 Nr.37
Tag I n h a 1t Seite
29. 3. 76 Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
317-1 a
3. 4. 76 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 891
7400-1-1
Zweites Gesetz
zur Änderung der Höfeordnung
Vom 29. März 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- steuerlichen Bewertungsvorschriften festge-
sen: stellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1
machung vom 26. September 1974 (Bundesgesetz-
Änderung der Höieordnung blatt I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des
Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März
der Verordnung Nr. 84 --- Erbhöfe - Amtsblatt der 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung,
Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505). zuletzt die einen Wirtschaftswert von weniger als 20 000
geändert durch § 57 Abs. 11 des Beurkundungs- Deutsche Mark, mindestens jedoch von 10 000
gesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Deutsche Mark hat, wird Hof, wenn der Eigen-
S. 1513), wird wie folgt getindert: tümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn
der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen
1. § 1 erhält folgende Fassung: wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne
,, § 1 nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie
Begriff des Hofes Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären,
daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft
belegene land- oder forstwirtschaftliche Besit- als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezähl-
zung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeig- ten Eigentumsformen mehr besteht oder eine
neten Hof stelle, die im Alleineigentum einer der übrigen Voraussetzungen auf Dauer weg-
natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen fällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt je-
Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht doch erst mit der Löschung des Hofvermerks
oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter- im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirt-
gemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirt- schaftswert unter 10 000 Deutsche Mark sinkt
schaftswert von mindestens 20 000 Deutsche oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hof-
Mark hat. Wirtschaftswert ist der nach den stelle mehr besteht.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als 4. § 6 erhält folgende Fassung:
Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß
sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hof- ,,§ 6
vermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Be- Einzelheiten zur Hoferbenordnung
sitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als
des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der
Hof erbe berufen:
Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und
wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetra- 1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erb-
gen wird. lasser die Bewirtschaftung des Hofes im
Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigen- ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei
schaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei ausdrücklich vorbehalten hat;
bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als
2. in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich
Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären,
dessen der Erblasser durch die Ausbildung
daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein
oder durch Art und Umfang der Beschäfti-
soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegat-
gung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß
tenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch
er den Hof übernehmen soll;
gelöscht wird.
3. in dritter Linie der älteste der Miterben
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Ab- oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht
sätzen können, wenn der Eigentümer nicht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei
abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der
mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das
ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte,
Vormundschaftsgericht soll den Eigentümer vor
so ist unter diesen Miterben der älteste oder,
der Entscheidung über die Genehmigung hören. wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Hoferbe berufen.
Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten (2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet
eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch der Ehegatte als Hoferbe aus,
bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem
1. wenn Verwandte der Hoferbenordnung 3
Eingang der Erklärung beim Landwirtschafts-
und 4 leben und ihr Ausschluß von der Hof-
gericht ein."
erbfolge, insbesondere wegen der von ihnen
für den Hof erbrachten Leistungen, grob un-
2. § 2 erhält folgende Fassung: billig wäre; oder
,,§ 2 2. wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürger-
lichen Gesetzbuches ausgeschlossen ist.
Bestandteile
Zum Hofe gehören: (3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur
derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem
a) alle Grundstücke des Hofeigentümers, die oder aus dessen Familie der Hof stammt oder
regelmäßig von der Hofstelle aus bewirt- mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
schaftet werden; eine zeitweilige Verpach-
tung oder ähnliche vorübergehende Benut- (4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder
zung durch andere schließt die Zugehörig- aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln
keit zum Hofe nicht aus, ebensowenig die beider Eltern erworben und ist wenigstens
vorläufige Besitzeinweisung eines anderen einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der
in einem Flurbereinigungsverfahren oder Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegatten-
einem ähnlichen Verfahren; hof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt
b) Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor
dem Erbfall auf andere Weise als durch den
ähnliche Rechte, die dem Hofe dienen,
Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so schei-
gleichviel ob sie mit dem Eigentum am
Hofe verbunden sind oder dem Eigentümer den sie als Hoferben aus.
persönlich zustehen, ferner dem Hof die- (5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Ab-
nende Miteigentumsanteile an einem Grund- satz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1
stück, falls diese Anteile im Verhältnis zu Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit
dem sonstigen, den Hof bildenden Grund- dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben,
besitz von untergeordneter Bedeutung sind." von dem oder aus dessen Familie der Hof
stammt.
3. § 5 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als
„3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1
von ihnen oder aus ihren Familien stammt Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch
oder mit ihren Mitteln erworben worden nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der
ist,". Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 883
es sich um die Vererbung an den überlebenden solche Bestimmung nicht getroffen oder wieder-
Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst beru- aufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte
fene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen den Hof erben allein bestimmen.
an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende (3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gü-
zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. tergemeinschaft, so kann der überlebende Ehe-
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen kör- gatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes
perlichen und geistigen Fähigkeiten, nach sei- nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts
nen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die
der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch
Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaf- den Tod des überlebenden Ehegatten beendet,
ten." so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge
an. Im übrigen steht die Beendigung der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich.
5. § 7 erhält folgende Fassung: Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine
nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das
,,§ 7 Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, un-
Bestimmung des Hoferben berührt."
durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch 7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verfügung von Todes wegen frei bestimmen ,,(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe,
oder ihm den Hof im Wege der vorweggenom- so können die als Hoferben berufenen Ab-
menen Erbfolge (Ubergabevertrag) übergeben. kömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je
Zum Hof erben kann nicht bestimmt werden, einen Hof wählen; dabei kann jedoch nicht ein
wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Hof gewählt werden, für den ein anderer Ab-
Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; kömmling, der noch nicht gewählt hat, nach § 6
die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorrangig als Hof-
steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben erbe berufen ist. Sind mehr Höfe vorhanden
nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge als berechtigte Abkömmlinge, so wird die Wahl
wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und nach denselben Grundsätzen wiederholt. Hinter-
ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden läßt der Eigentümer keine Abkömmlinge, so
ist. können die als Hof erben in derselben Ordnung
Berufenen in der gleichen Weise wählen. Diese
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung
Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Hof-
des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6
erbe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten
hinsichtlich mehrerer Höfe als berufen anzu-
Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser
sehen wäre."
den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer
nach Ubertragung der Bewirtschaftung vorge-
nommene Bestimmung eines anderen zum Hof- 8. § 10 erhält folgende Fassung:
erben insoweit unwirksam, uls durch sie der
,,§ 10
Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge aus-
geschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Vererbung nach allgemeinem Recht
Eigentümer durch Art und Umfang der Be- Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften
schäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vor-
hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem schriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhan-
Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof über- den oder wirksam bestimmt ist."
nehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über
sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermö-
gen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu 9. § 12 wird wie folgt geändert:
verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht be- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
schränkt."
,,Abfindung der Miterben nach dem Erbfall".
b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
6. § 8 erhält folgende Fassung:
sung:
,,§ 8 ,,(1) Den Miterben, die nicht Hoferben
Der Hoferbe beim Ehegattenhof geworden sind, steht vorbehaltlich ander-
weitiger Regelung durch Ubergabevertrag
(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil oder Verfügung von Todes wegen an Stelle
des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen
Hoferben zu. den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung
(2) Die Ehegatten können einen Dritten als in Geld zu.
Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine (2) Der Anspruch bemißt sich nach dem
von ihnen getroffene Bestimmung nur gemein- Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als
sam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zu-
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ldzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne (8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Un-
des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fas- terhalt verpflichtet, so beschränkt sich die
sung der Bekanntmachung vom 26. September Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6
197 4 (ßundesgesetzbl. I S. 2369), geändert Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch
durch Artikel 15 des Zuständigkeitslocke- den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht
rungsgesctzes vom 10. März 1975 (Bundes- gedeckt sind.
gesetzbJ. I S. 685). Kommen besondere Um-
stände des Einzelfalls, die für den Wert des (9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwen-
Hofes von erhcblidwr Bedeutung sind, in dung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen
dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Gesetzbuches zur Ausgleichung zu bringen
Ausdruck, so können auf Verlangen Zu- hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug
schläge oder Abschläge nach billigem Ermes- der N achlaßverbindlichkeiten verbleibenden
sen gemacht werden. Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er
entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bür-
(3) Von dem Hofeswert werden die Nach- gerlichen Gesetzbuches zur Heirausgabe des
laßverbindlichkc~iten abgezogen, die im Ver- Mehrbetrages verpflichtet.
hältnis der Erben zueinander den Hof tref-
(10) Di,e Vorschriften der Absätze 2 bis .5
fen und die der Hoferbe allein zu tragen hat.
gelten sinngemäß für die Ansprüche von
Der danach verbleibende Betrag, jedoch min-
Pflichtteilsberechtigten, Erbersatzberechtig-
destens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2
ten, Vermächtnisnehmern sowie des übeir-
Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers
einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen lebenden Ehegatten, der den Ausgleich des
gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürger-
11
Nachlaß nach dem allgemeinen Recht ent- lichen Gesetzbuches) verlangt.
spricht."
10. § 13 erhält folgende Fassung:
c) Die Absätze 5 bis 8 werden durch folgende
Vorschriften ersetzt: ,,§ 13
,, (5) Das Gericht kann die Zahlung der Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des
einem Miterben zustehenden Abfindung, höferechtlichen Zwecks
auch wenn diese durch Verfügung von To-
des wegen oder vertraglich festgesetzt ist, (1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von
auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so
sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungs- können die nach § 12 Berechtigten unter An-
mäßig bewirtschaften könnte und dem ein- rechnung eineir bereits empfangenen Abfindung
zelnen Miterben bei gerechter Abwägung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem
der Lage der Beteiligten eine Stundung zu- Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen
gemutet werden kann. Das Gericht entschei- Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an
det nach billigem Ermessen, ob und in wel- dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn
cher Höhe eine gestundete Forderung zu ver- zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder
zinsen und ob, in welcher Art und in welchem nacheinander veräußert werden und die dadurch
Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Ho-
kann die rechtskräftige Entscheidung über feswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn,
die Stundung, Verzinsung und Sicherheits- daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hof es
leistung auf Antrag aufheben oder ändern, erforderlich war. Eine Ubergabe des Hofes im
wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt
der Entscheidung wesentlich geändert haben. nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1.
Wird der Hof in eine Gesellschaft eing,ebracht,
(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeit-
die Abfindung bis zum Eintritt der Volljäh- punkt der Einbringung als Veräußerungserlös.
rigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem
Miterben jedoch die Kosten des angemesse- (2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete in-
nen Lebensbedarfs und einer angemessenen nerhalb von zwei Jahren vor oder nach der
Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Er- Entstehung der Verpflichtung einen land- oder
langung einer selbständigen Lebensstellung forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle
oder bei Eingehung einer Ehe eine angemes- des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erwor-
sene Ausstattung zu gewähren. Leistungen ben, so kann er die hierfür gemachten Aufwen-
nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung dungen bis zur Höhe der für einen gleichwerti-
einschließlich Zinsen und in Anrechnung gen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendun-
darauf zu erbringen. gen von dem Veräußerungserlös absetzen; als
gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen,
(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatz-
gestundet geltenden Anspruch sind die Vor- grundstücke vervollständigter Restbesitz dem
schriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinn- Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise
gemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu veiräußerten Hof es entspricht. Dies gilt auch,
berücksichtigen. wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrund-
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stück im Gebiet der Länder Baden-Württem- Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Ab-
berg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rhein- sätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
land-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist. (8) Der Veräußerung stehen die Zwangsver-
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er steigerung und die Enteignung gleich.
sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann (9) Die Ansprüche sind vererblich und über-
das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in tragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten
Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berech-
Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat tigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des
der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in drei-
den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle ßig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch,
des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Er- wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof
satzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist eingetragen ist oder wenn der für sie eingetra-
nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der gene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern
Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs sie Hof ist oder war.
oder einer den Anspruch auf Ubereignung si- (10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten
chernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist über eine Veräußerung oder Verwertung unver-
beim Grundbuchamt eingegangen ist. züglich Mitteilung zu machen sowie über alle
für die Berechnung des Anspruchs erheblichen
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen."
der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren
nach dem Erbfall
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräu-
ßert oder verwertet, es sei denn, daß dies a) In Absatz 4 Satz 2 treten an die Stelle der
im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirt- Worte „Einheitswert des Hofes" die Worte
schaftung liegt, oder ,,Hofeswert(§ 12 Abs. 2)".
b) den Hof oder Teile davon auf andere Weise b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
als land- oder forstwirtschaftlich nutzt ,,(5) Gehören zum Nachlaß mehrere Höfe,
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. so werden die Pflicht zur Abfindung der
Miterben einschließlich der Leistungen nach
(5) Von dem Erlös sind die durch die Ver- § 12 Abs. 6 Satz 2 ebenso wie die Nachlaß-
äußerung oder Verwertung entstehenden öf- verbindlichkeiten von allen Hof erben ge-
fentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tra- meinschaftlich, und zwar im Verhältnis zu-
gen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einander entsprechend den Hofeswerten ge-
einer vom Hoferben auf genommenen dinglichen
tragen."
Belastung des Hofes beruhen, sind dem erziel-
ten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die
Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ord- 12. § 19 wird aufgehoben.
nungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös,
den zu erzielen der Hof erbe wider Treu und
Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Artikel 2
Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei Verfahrensrecht
wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen
Leistungen des Hof erben beruht oder dessen Es wird folgendes Gesetz als
Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Bil- ,, Verfahrensordnung für Höfesachen (Höfe VfO)"
ligkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist
abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die erlassen:
Veräußerung oder Verwertung später als zehn ,,§ 1
Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vor-
(6') Veräußert oder verwertet der Hoferbe in- schriften des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
nerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall fahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Ar-
Hofeszubehör, s:o sind die Vorschriften der Ab- tikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts
sätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bun-
auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatz- desgesetzbl. I S. 1863), anzuwenden, soweit die-
grundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 ses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höf esachen
Satz 2 erfüllen. sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern
Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf
Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vor-
den der Hof im Wege der Erbfolge übergegan-
schriften anzuwenden sind.
gen oder dem er im Wege der vorweggenom-
menen Erbfolge übereignet worden ist, inner- . (2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das
halb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirt-
{Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder schaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn An-
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sprüche weqcn der Veri:iußerung oder Verwertung § 6
eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken
Hofvermerk
geltend gemad1 t werden.
(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des
§2 Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
Eintragungsgrundsatz „Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen
am ... "
(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen
Vorschriften Hof ist odor auf Grund einer Erklärung (2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Er- ,,Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetra-
snchen des LandwirLschaftsgerichts im Grundbuch als gen am ... "
Hof eingetragen.
(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz
(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besit- der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt
Zlm9 als Ehegat~enhof entsprechend. eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig
auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzu-
§3 weisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
Ersuchensgrundsatz ,,Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grund-
buch von ... Bd .... BI. ... eingetragenen Grund-
(1) Das Landwirtschaftsgericht: ersucht das Grund- besitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeord-
buchamt um Eintragung oder Löschung des die nung. Eingetragen am . , ."
Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof auswei-
senden Vermerks (Hofvermerk) (4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der
auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist,
1. von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines
so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust
der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ,,Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd ....
nach den höferechtlichen Vorschriften eine Er- BI. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetra-
klärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist; gen am ... "
2. auf Grund der Erkli:i.rung des Eigentümers, wenn und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgen-
die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks der Vermerk:
nach den höferechtlichen Vorschriften von einer „Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im
Erklärung des Eigentümers abhängt. Grundbuch von . . . Bd. . . . BI. . . . eingetragenen
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Hof, Eingetragen am ... "
Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof aus- einzutragen.
weisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besit- § 7
zung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Besonderes Grundbuchblatt
Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung
des Hofvermerks zu ersuchen. (1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke dessel-
ben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirt-
(3) Uber ein von ihm zu stellendes Ersuchen be- schaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuch-
findet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung blatt. einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen
ehrenamtlicher Richter. zu stellen.
(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind
§ 4
nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutra-
Erklärungen gen.
nach den höferechtlichen Vorschriften (3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abge-
(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vor- trennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu über-
gesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof tragen.
oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind § 8
gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
Löschungsersuchen von Amts wegen
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglau-
bigung. (1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts we-
gen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen,
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie
Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum über die wesentlichen sich aus der Löschung erge-
Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 benden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzu-
Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend. geben, innerhalb einer bestimmten Frist die Fest-
stellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buch-
§ 5 stabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger
Vermutung als sechs Wochen betragen.
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die (2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn
Vermutung, düß die Besitzung die durch den Ver- der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht
merk ausgewiesene Eigenschaft hat. gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 887
rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen, die in
Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vor- dem früheren Verfahren geltend gemacht worden
liegt. sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht
§ 9
werden können.
Benachrichtigung (2) Im übrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt
werden, wenn ein berechtigter Grund für die noch-
Von der Eintragung und Löschung eines Hofver- malige Nachprüfung vorliegt. In diesem Fall sind
merks sowie von der Abtrennung eines einzelnen die an dem früheren Verfahren Beteiligten zuzuzie-
Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grund- hen und die in § 11 Abs. 2 genannten Personen zu
buchamt den Eigentümer, das Gericht und die Ge- benachrichtigen. Führt die Nachprüfung zu einer ab-
nehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrs- weichenden Entscheidung, so ist in der ergehenden
gesetz. Entscheidung gleichzeitig der frühere Beschluß auf-
§ 10 zuheben.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der
Höfeakten
Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Ein- neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft,
tragung oder Löschung des Hofvermerks und son- wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewese-
stige höferechtlich erhebliche Vorglinge sind zu einer nen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grund-
akten der Hofstelle aufzubewahren ist.
§ 13
Zustimmungsveriahren
§ 11
. (1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Ver-
Feststellungsverfahren
fügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtli- einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschlie-
ches Interesse an der Entscheidung glaubhaft ßende stellen.
macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im (2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so
Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens, gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsbe-
a) ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vor- rechtigten die Genehmigung zu beantragen.
schriften vorliegt oder vorgelegen hat, (3) Nach dem Tode des Erblassers kann den An-
b) ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höfe- trag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse
rechtlichen Vorschriften ist oder war, an der Entscheidung glaubhaft macht.
c) ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör
eines Hofes ist, § 14
d) ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist, Beschwerdeberechtigung
e) ob für die Erbfolge in einen Hof Altesten- oder
Genehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Ver-
Jüngstenrecht gilt,
fügung von Todes wegen, durch die so viele Grund-
f) von wem der Hof stammt, stücke vom Hof abgetrennt werden, daß er nach
g) wer nach dem Tode des Eigentümers eines Ho- den höf erechtlichen Vorschriften seine Eigenschaft
f es Hoferbe geworden ist, als Hof verliert, so ist von den Hoferbenberechtig-
h) über sonstige nach den höferechtlichen Vor- ten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Ab-
kömmling beschwerdeberechtigt. Diesem steht der-
schriften bestehende Rechtsverhältnisse.
jenige Abkömmling gleich, der zulässigerweise
(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testa-
durch die Entscheidung betroffen werden können, ment als Hoferbe bestimmt ist.
von der Einleitung des Feststellungsverfahrens un-
ter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen § 15
benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache
Entscheidung im Zustimmungsveriahren
sind auch diesen Personen zuzustellen.
(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechts-
(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen
kräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist,
kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder In-
stanz anschließen. Die Anschließung kann mit der so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.
Einlegung der Beschwerde verbunden werden. (2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage
oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit
der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
§ 12
Abänderung der Entscheidung § 16
(1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskräftig ent- Ubergabeverträge
schieden worden, so können diejenigen, die sich am
Verfahren beteiligt haben oder von dem Verfahren Für die Genehmigung eines Ubergabevertrages
benachrichtigt worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3), einen gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 sinngemäß.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 17 d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der
Höfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des
Stundungsverfahren wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe
Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und nach Abzug der Schulden,
Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der
der Höfeordnung) ist § 53 a des Gesetzes über die Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abzug der Schulden.
sinngemäß anzuwenden.
Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2
und 3 der Kostenordnung.
§ 18
Kostenfreie Geschäfte § 21
Für die Vereinigung der zu einem Hof gehören- Volle Gebühr
den Grundstücke zu einem Grundstück sowie für
die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren,
werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. welche betreffen
a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11
Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
§ 19
b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13,
Geschäftswert nach freiem Ermessen
c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines
Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Abfindungsanspruchs in einem Verfahren nach
Kostenordnung bei § 17,
a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchsta- d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der
ben a bis f und h, Miterben und des überlebenden Ehegatten mit
Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der
b) Zustimmungsverfahren (§ 13),
Höfeordnung),
c) Verfahren über die Stundung, Verzinsung und
e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfin-
Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17),
dungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5
d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der der Höfeordnung),
Miterben und des überlebenden Ehegatten mit
f) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung
Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14
der Verwaltung und Nutznießung des überleben-
der Höfeordnung),
den Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfe-
e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfin- ordnung),
dungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15
g) die Ausstellung eines Erbscheins.
Abs. 5 der Höfeordnung),
f) Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung
der Verwaltung und Nutznießung des überleben- § 22
den Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfe-
ordnung), Doppelte Gebühr
g) Regelung und Entscheidung der mit dem Hof- Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
übergang zusammenhängenden Fragen im Fall
des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung, a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buch-
stabe g,
h) sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18
Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25. b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der
mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fra-
gen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,
§ 20 c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitig-
keiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und
Geschäftswert in anderen Verfahren nach§ 25.
Der Geschäftswert bestimmt sich bei
a) Verfahren über die Genehmigung eines Uber- § 23
gabevertrages nach dem Wert des zu übergeben- Viertel Gebühr
den Hofes,
b) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buch- Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für
stabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der a) das Verfahren über die Genehmigung der Uber-
Schulden, gabe eines Hofes,
c) Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeord- b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift
nung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1
Abzug der Schulden, der Höfeordnung,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 889
c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des bisher geltenden Vorschriften ein Hof und ist sie im
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
und zwar gegebenenfalls neben der unter a) be- Grundbuch als Hof eingetragen, so gilt sie bis zur
stimmten Gebühr, Löschung des Hofvermerks, längstens jedoch bis zum
d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Ablauf des zweiten auf den Zeitpunkt des Inkraft-
der Höfeordnung. tretens dieses Gesetzes folgenden Jahres, als Hof.
§ 24 § 2
Beschwerdeverfahren Oberleitung altrechtlicher Ehegattenhöfe
Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den (1) Hat eine Besitzung die Hofeigenschaft be-
§§ 21 bis 23 bestimmten Gebührensätze auf das Ein- halten und war sie nach den bisher geltenden Vor-
einhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf schriften ein Ehegattenhof und als solcher im Zeit-
das Doppelte. punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grund-
buch eingetragen, so behält sie, wenn die Ehe zu
§ 25 diesem Zeitpunkt besteht, die Eigenschaft als Ehe-
Anpassungsverfahren gattenhof.
(1) Rechte, die auf Grund früherer anerbenrecht- (2) Steht ein Ehegattenhof nach Absatz 1 nicht im
licher Vorschriften entstanden sind, können, falls in gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, so kann
der Höfeordnung gleiche oder ähnliche Rechte nicht jeder von ihnen bis zum Ablauf des sechsten auf
vorgesehen sind, auf Antrag eines Beteiligten ab- den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur folgenden Monats gegenüber dem Landwirtschafts-
Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erfor- gericht erklären, daß die Besitzung kein Ehegatten-
derlich erscheint; dabei kann das Landwirtschafts- hof mehr sein soll. Wird die Erklärung abgegeben,
gericht die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten so verliert der Hof die Eigenschaft als Ehegattenhof
auch mit Wirkung gegen Dritte regeln. rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Be-
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 muß persönlich
teiligten vom Hofeigentümer verlangen, daß Ver-
abgegeben werden. Sie bedarf notarieller Beurkun-
sorgungsrechte, die auf Grund früherer anerben-
dung. Das Gericht hat die Erklärung dem anderen
rechtlicher Vorschriften entstanden oder durch Uber-
Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts we-
gabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen
gen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
begründet worden sind, in das Grundbuch einge-
bekanntzumachen. Auf den Lauf der Erklärungsfrist
tragen werden.
sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften
§ 26 der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.
Aufhebung der LVO
Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen § 3
(LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für Erbrechtliche Verhältnisse
die Britische Zone S. 157) wird, soweit ihre Vor-
schriften nicht bereits außer Kraft getreten sind, auf- Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn
gehoben." der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften
maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes be-
stimmt ist.
Artikel 3
§ 4
Obergangs- und Schlußvorschriiten
Bestimmung des Hoferben
§ 1 An die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes getroffenen Verfügung von Todes
Oberleitung altrechtlicher Höfe wegen sind, wenn der Erblasser nach diesem Zeit-
(1) War eine Besitzung nach den bisher geltenden punkt gestorben ist, keine höheren als die nach die-
Vorschriften ein Hof und ist sie im Zeitpunkt des sem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen.
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch als
Hof eingetragen, so behält sie bis zur Löschung des
§ 5
Hofvermerks die Eigenschaft als Hof, sofern sie
nach den Vorschriften dieses Gesetzes Hof ist oder Oberleitungsvorschrift zu§ 13 HöieO
auf Grund einer Erklärung des Eigentümers werden
(1) Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses
kann.
Gesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung
(2) War eine Besitzung, die nach den Vorschriften des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Ge-
dieses Gesetzes weder Hof ist noch auf Grund einer setzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher gel-
Erklärung des Eigentümers werden kann, nach den tenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte Frist
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abge- Verordnung nach Satz 1 nicht erlassen ist, bleiben
laufen war und der den Anspruch begründende Tat- für die Feststellung des Erbbrauchs die bisher gel-
bestand nach der Verkündung dieses Gesetzes er- tenden Vorschriften maßgebend.
füllt worden ist.
(2) Die Verjährung eines nach § 13 der Höfeord- § 7
nung in der bisher geltenden Fassung entstandenen Bekanntmachungsermächtigung
Anspruchs richtet sich nach diesem Gesetz, sofern
er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
noch nicht verji.ihrt war. den Wortlaut der Höfeordnung neu bekanntzu-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zu beseitigen.
§ 6
§ 8
Feststellung des Erbbrauchs
Geltungsbereich
Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen im Geltungs- Dieses Gesetz gilt in den Ländern Hamburg, Nie-
bereich der Höfeordnung werden ermächtigt, zur dersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-
Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Holstein.
durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs § 9
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der
Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichts- Inkrafttreten
bezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 891
Fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 3. April 1976
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den stellt werden; das Freihafenamt Hamburg
§§ 10 a, 26 und 33 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zu- An Stelle des Einführers kann ein Gebiets-
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände- ansässiger im eigenen Namen die Einfuhr-
rung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 29. März abfertigung für Waren beantragen, die auf
1976 (Bundesgesetzbl. l S. 869), verordnet die Bun- Grund eines Einfuhrvertrages geliefert
desregierung: werden, wenn er
1. als Handelsvertreter des gebietsfremden
§ 1
Vertragspartners am Abschluß des Ein-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung fuhrvertrages mitgewirkt hat oder
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes-
2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund
gesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die Vier-
eines Vertrages mit dem gebietsfremden
unddreißigste Verordnung zur Änderung der
Vertragspartner
Außenwirtschaftsverordnung vom 28. August 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2308), wird wie folgt geändert: a) an der Beförderung der Waren mit-
wirkt oder
1. In § 15 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: b) den Zollantrag auf Abfertigung der
Waren zum freien Verkehr stellt."
,, Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die Uber-
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einzelne Ausführer für bestimmte Sendungen 1. In Nummer 3 wird nach dem letzten
von der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkon- Komma das Wort „oder" angefügt;
trollmeldung befreien."
2. in Nummer 4 wird das letzte Wort „oder"
durch einen Punkt ersetzt;
2. § 20 d Abs. 3 wird wie folgt geändert:
3. Nummer 5 wird aufgehoben.
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. bei der Ausfuhr von Kakaopulver, nicht 6. § 27 a wird wie folgt geändert:
gezuckert (Nummer 1805 000 des Waren-
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 das letzte
verzeichnisses für die Außenhandels-
Wort „oder" und in Nummer 2 der Punkt
statistik), in Einzelhandelspackungen mit
durch ein Semikolon ersetzt und folgende
einem Eigengewicht von weniger als
Nummern 3, 4 und 5 angefügt:
3,5 kg;".
„3. die Waren in Spalte 4 der Einfuhrliste
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
mit einem Kreuz ( +) gekennzeichnet und
Einkaufsland und Ursprungsland in
3. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird die Warennummer den Länderlisten A oder B (Abschnitt II
,,2601 960" durch die Warennummer „2601 950" der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz)
ersetzt. genannt sind; die Vorlage der Einfuhr-
kontrollmeldung ist in diesem Falle un-
4. Die §§ 24, 25 und 26 werden aufgehoben. beschadet der Vorlagepflicht nach Num-
der 1 und 5 nicht erforderlich, wenn die
5. § 27 wird wie folgt geändert: Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01
bis 19 gekennzeichnet sind und ihren
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Ursprung in einem Mitgliedstaat der
,, (1) Der Einführer hat die Einfuhrabferti- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gung bei einer Zollstelle zu beantragen. Er haben;
hat dabei die handelsübliche oder sprach- 4. die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste
gebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie mit 09 gekennzeichnet sind und nur
die Nummer des Warenverzeichnisses für unter Vorlage einer auf die Bundesrepu-
die Außenhandelsstatistik anzugeben. Bei blik Deutschland lautenden Exportlizenz
der Einfuhr in den Freihafen Hamburg kann des Ursprungslandes genehmigungsfrei
der Antrag beim Freihafenamt Hamburg ge- eingeführt werden dürfen oder
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Einführer ein gebietsfremder Gemein- f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „Ab-
schaftsansässiger (§ 10 a Abs. 2 AWG) satz 1 Satz 2, Absatz 3, durch die Worte
11
ist." 11
,,Die Absätze 1 und 3, ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
9. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat
der Einführer die ausgenutzten Blätter der ,, (1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr
Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach gelten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3,
der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der § 28 Abs. 1, 3 und 4 und § 29 Abs. 2 mit der
Einfuhrliste mit „00" gekennzeichnet sind, Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zu-
dem Bundesamt für Ernährung und Forst- sätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den
wirtschaft, nach der Einfuhr von sonstigen Fällen, in denen dies die Einfuhrgenehmigung
Waren dem Bundesamt für gewerbliche vorschreibt, ein Ursprungszeugnis vorzulegen
Wirtschaft zu übersenden. Die Einfuhrkon- ist. II
trollmeldung mit der letzten Eintragung des
Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der
Einfuhrabfertigung vorzulegen." 10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1. in Nummer 3 Buchstabe a und b, Num-
mer 4 Buchstabe a und b und Nummer 15
7. § 28 wird wie folgt geändert: jeweils das Wort „Grenzübergangswert"
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „ 1 und" durch das Wort „Wert" ersetzt,
gestrichen. 2. in Nummer 27 das Wort „Reiseverzehr,"
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gestrichen,
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 3. in Nummer 33 die Worte ,,§§ 32 bis 42"
durch die Worte ,,§§ 32 bis 36, 38 bis 42"
d) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden
ersetzt und der Text von Buchstabe f ge-
Absätze 2, 3 und 4.
strichen,
4. in Nummer 36 der Punkt am Ende von
8. § 28 a wird wie folgt geändert: Buchstabe c durch ein Komma ersetzt und
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: folgender Buchstabe d angefügt:
,,Einfuhrerklärung". ,,d) nach der Verordnung (EWG) Nr.
1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. über die von den Zöllen des Gemein-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: samen Zolltarifs befreite Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissen-
,, (4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhr- schaftlichen oder kulturellen Charak-
erklärung den Endtermin des Zeitraumes ein, ters (Amtsblatt der Europäischen Ge-
in dem die Einfuhrerklärung zur Einfuhr- meinschaften Nr. L 184 S. 1) in der je-
abfertigung verwendet werden darf, sowie weils geltenden Fassung."
den vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine
Uberschreitung des angegebenen Gesamt- b) In Absatz 2 werden
wertes oder der angegebenen Menge in han- 1. in Satz 1 die Zahl „24" durch die Zahl
delsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfer- ,,27" ersetzt,
tigung zulässig ist, und gibt die erste Ausfer-
tigung dem Einführer zurück. Der genannte 2. im bisherigen Satz 3 die Worte ,, § 24
Zeitraum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 27 Abs. 1
Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist; An- Satz 4" ersetzt,
fangstermin ist der aus dem Tagesstempel 3. nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 einge-
des Bundesamts ersichtliche Tag der Ab- fügt:
stempelung. Als zulässige Uberschreitung ,,§ 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit
werden 5 vom I--Iundert oder der vom Rat § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwen-
oder von der Kommission durch Verordnung den auf die Einfuhr von Betriebsstoffen
festgelegte Satz eingetragen."
für Schiffe und Luftfahrzeuge, ausgenom-
d) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 ein- men Bunkerkohle, soweit die Betriebs-
gefügt: stoffe nicht in dafür eingebauten Behäl-
tern zum Eigenbetrieb mitgeführt wer-
,, § 27 Abs. l Satz 4 und § 28 Abs. 2 finden
den.",
keine Anwendung."
4. im letzten Satz die Worte „3 bis 5" durch
e) In Absatz 6 werden in Buchstabe a die Worte
die Worte „4 bis 6" ersetzt.
„in Spalte 13" und in Buchstabe c die Worte
„in Spalte 14" jeweils durch die Worte „vom
Bundesamt" ersetzt. 11. In § 32 b Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Nr. 37 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 893
12. § 33 b Abs. 1 wird wie folgt gcündert: {2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Ge-
a) In Satz l werden die Worte „nach § 24 oder
bietsansässigen abhängig, wenn dem Gebiets-
§ 28 a erforderliche", die Worte „nach Maß-
gabe der Einfuhrliste erforderliche" sowie ansässigen mehr als fünfzig vorn Hundert der
die Worte „nach EWG-Recht erforderliche" Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsfrem-
den Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem
gestrichen.
von einem Gebietsansässigen abhängigen ge-
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" ein bietsfremden Unternehmen sämtliche Anteile
Komma eingefügt. oder Stimmrechte an einem anderen gebietsfrem-
den Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch
13. § 35 c Abs. 4 wird wie folgt geündert: das andere gebietsfremde Unternehmen und un-
ter denselben Voraussetzungen jedes weitere
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als
„2. bei der Einführ von Kakaopulver, nicht von einem Gebietsansässigen abhängig anzu-
gezuckert (Warennummer 1805 000 der sehen.
Einfuhrliste), in Einzelhandelspackungen
{3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
mit einem Eigengewicht von weniger als
die Bilanzsumme des gebietsfremden Unterneh-
3,5 kg aus Uindern, die Einfuhrmitglie-
mens, an dem der Gebietsansässige oder ein
der des Internationalen Kakao-Uberein-
anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes
kommens von 1972 sind;".
Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsver-
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden mögen der gebietsfremden Zweigniederlassung
Nummern 3 und 4. oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark nicht über-
14. § 50 a Abs. 2 Satz 2 erhült folgende Fassung: schreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine
Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unter-
„Die Meldungen sind vierteljährlich bis zum lagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht
fünfzehnten Tage des auf den Ablauf des Kalen- benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen
dervierteljahres folgenden Monats dem Bundes- Gründen nicht zugänglich sind.
amt für gewerbliche Wirtschaft zu erstatten.
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft § 56 b
kann einzelne Meldepflichtige, deren Geschäfts-
bereich ausschließlich und unmittelbar gemein- Abgabe der Meldungen nach§ 56 a
nützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützig- {1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach
keitsverordnung vom 24. Dezember 1953 {Bun- dem Stand des .Bilanzstichtages des Meldepflich-
desgesetzbl. I S. 1592), geändert durch Artikel 5 tigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bi-
des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. Au- lanziert, nach dem Stand des 31. Dezember .der
gust 1969 {Bundesgesetzbl. I S. 1211), dient, auf Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver-
Antrag von der Erhebung einzelner Angaben mögen Gebietsansässiger in fremden Wirt-
freistellen." schaftsgebieten" (Anlage K 3) in zweifacher
Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundes-
15. Nach § 56 werden folgende §§ 56 a und 56 b ein- bank übersendet eine Ausfertigung der Meldun-
gefügt: gen dem Bundesminister für Wirtschaft.
,,§ 56 a. {2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebiets-
Vermögen Ge bietsansässiger in fremden fremden Unternehmens, an dem der Melde-
Wirtschaftsgebieten pflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges
gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, nicht
{1) Der Stand und ausgewählte Positionen der mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen
Zusammensetzung folgenden Vermögens in oder, soweit der Meldepflichtige nicht
fremden Wirtschaftsgebieten sind nach § 56 b zu bilanziert, nicht mit dem 31. Dezember überein,
melden: so kann bei der Berechnung des Vermögens von
1. des Vermögens eines gebietsfremden Unter- dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegan-
nehmens, wenn dem Gebietsansässigen min- genen Bilanzstichtag des gebietsfremden Unter-
destens fünfundzwanzig vom Hundert der nehmens ausgegangen werden.
Anteile oder der Stimmrechte an dem Unter- {3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis
nehmen zuzurechnen sind; zum letzten Werktag des sechsten auf den Bi-
2. des Vermögens eines gebietsfremden Unter- lanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit
nehmens, wenn mindestens fünfundzwanzig der Meldepflichtige nicht bilanziert, des
vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalen-
an diesem Unternehmen einem von einem dermonats bei der Landeszentralbank einzurei-
Gebietsansässigen abhängigen gebietsfrem- chen, in deren Bereich der Meldepflichtige an-
den Unternehmen zuzurechnen sind; sässig ist.
3. des Vermögens Gcbietsansässiger in ihren {4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige,
gebietsfremden Zweigniederlassungen und dem das Vermögen unmittelbar oder über ein
auf Dauer angelegten Betriebsstätten. abhängiges gebietsfremdes Unternehmen am
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bilanzstichtag des Gebietsansässigen oder, so- (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
weit er nicht bilanziert, am 31. Dezember je- die Bilanzsumme des gebietsansässigen Unter-
weils zuzurechnen ist." nehmens, an dem der Gebietsfremde, die Gruppe
wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder oder
ein anderes von dem Gebietsfremden oder der
16. In Kapitel VI werden nach § 58 folgende §§ 58 a
Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebiets-
und 58 b eingefügt:
fremder abhängiges gebietsansässiges Unterneh-
,,§ 58 a men beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen der
gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Be-
Vermögen Gebietsfremder
triebsstätte des Gebietsfremden fünfhundert-
im Wirtschaftsgebiet tausend Deutsche Mark nicht überschreitet. Ab-
(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der satz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung,
Zusammensetzung folgenden Vermögens im als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er
Wirtschaftsgebiet sind nach § 58 b zu melden: zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
1. des Vermögens eines gebietsansässigen Un-
zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet
ternehmens, wenn dem Gebietsfremden oder keine Anwendung, wenn das gebietsansässige
einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Ge- oder das abhängige gebietsansässige Unterneh-
bietsfremder mindestens fünfundzwanzig vom men, an dem eine Gruppe wirtschaftlich ver-
Hundert der Anteile oder Stimmrechte an bundener Gebietsfremder beteiligt ist, nicht er-
dem gebietsansässigen Unternehmen zuzu- kennen kann, daß es sich bei den Gebiets-
rechnen sind; fremden im Sinne des Absatzes 2 um eine Gruppe
wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder han-
2. des Vermögens eines gebietsansässigen Un-
delt.
ternehmens, wenn mindestens fünfundzwan-
§ 58 b
zig vom Hundert der Anteile oder Stimm-
rechte an diesem Unternehmen einem von Abgabe der Meldungen nach § 58 a
einem Gebietsfremden oder einer Gruppe
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach
wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder
dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflich-
abhängigen gebietsansässigen Unternehmen
tigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflich-
zuzurechnen sind;
tigen um eine nicht bilanzierende gebietsansäs-
3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren ge- sige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
bietsansässigen Zweigniederlassungen und eines gebietsfremden Unternehmens handelt,
auf Dauer angelegten Betriebsstätten. nach dem Stand des Bilanzstichtages des ge-
bietsfremden Unternehmens der Deutschen Bun-
(2) Als Gruppe wirtschaftlich verbundener desbank mit dem Vordruck „Vermögen Gebiets-
Gebietsfremder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 fremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) in
und 2 sind anzusehen: zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Die Deut-
1. natürliche und juristische gebietsfremde Per- sche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung
sonen, die sich zum Zweck der Gründung der Meldungen dem Bundesminister für Wirt-
oder des Erwerbs eines gebietsansässigen schaft.
Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligun-
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum
gen an einem solchen Unternehmen oder zur
letzten Werktag des sechsten auf den Bilanz-
gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte
an einem solchen Unternehmen zusammen- stichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es
geschlossen haben; sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht
bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlas-
2. natürliche gebietsfremde Personen, die mit-
sung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden
einander verheiratet odE!r in gerader Linie
Unternehmens handelt, des sechsten auf den
verwandt, verschwägert oder durch Adoption
verbunden oder in der Seitenlinie bis zum Bilanzstichtag des gebietsfremden Unterneh-
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten mens folgenden Monats bei der Landeszentral-
Grade verschwägert sind, oder bank einzureichen, in deren Bereich der Melde-
pflichtige ansässig ist.
3. juristische gebietsfremde Personen, die im
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander (3) Meldepflichtig ist
verbunden sind.
1. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 1 das ge-
(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im bietsansässige Unternehmen,
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Ge- 2. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 2 das ab-
bietsfremden oder von einer Gruppe wirtschaft- hängige gebietsansässige Unternehmen,
lich verbundener Gebietsfremder abhängig,
wenn dem Gebietsfremden oder der Gruppe wirt- 3. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 3 die
schaftlich verbundener Gebietsfremder mehr als gebietsansässige Zweigniederlassung oder
fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimm- Betriebsstätte."
rechte an dem gebietsansässigen Unternehmen
zuzurechnen sind. 17. Der bisherige § 58 a wird § 58 c.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 895
18. In § 64 wird das Wort „und" durch das Wort (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3
,,oder" ersetzt. Nr. 2, Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes han-
dels, wer vorsätzlich oder fahrlässig
19. In der Uberschrift zu Kapitel VIII werden die 1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a oder
Worte „Straf- und" gestrichen. 20 d Abs. 1 Waren ausgeführt oder
2. ohne Genehmigung nach § 38 Abs. 3 die dort
20. § 70 erhält folgende Fassung: bezeichneten Waren durchführt,
3. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige
,.§ 70
Leistungen bewirkt.
Ordnungswidrigkeiten 1
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4
(l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. l, 6 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer
des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1, 2 eine Ausfuhrsendung
der Versandzollstelle nicht gestellt oder bei
1. ohne Genehmigung ihr nicht anmeldet oder der Ausgangszoll-
a) ,.nach § 5 Abs. 1 oder § 5 a Waren ausführt, stelle auf Verlangen nicht gestellt,
b) nach§ 38 Abs. 2 Waren durchführt, 2. als Ausführer einen Ausfuhrschein nach § 9
Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 nicht
c) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Waren im Rahmen
oder nicht rechtzeitig oder einen unrichtigen
eines Transithandelsgeschäftes veräußert,
oder unvollständigen Ausfuhrschein abgibt
d) nach § 43 b Abs. 1 Satz 1 Rechtsgeschäfte oder eine Versand-Ausfuhrerklärung nach
über den Erwerb von Waren vornimmt, § 12 Abs. 1 oder eine Ausfuhrkontrollmel-
nach § 43 b Abs. 2 Satz 1 Waren im Rah- dung nach § 15 Abs. 6 oder § 18 Abs. 4 un-
men eines Transithandelsgeschäftes ver- richtig oder nicht vollständig abgibt,
äußert oder nach § 43 b Abs. 3 bei Ab- 3. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung
schluß oder Erfüllung eines solchen mit § 13 Abs. 3, eine Ausfuhrsendung von
Rechtsgeschäftes mitwirkt,
dem angegebenen Ort entfernt,
e) nach § 44 Abs. l Seeschiffe verchartert, 4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklä-
nach § 44 a Abs. 1 Seeschiffe oder Luft- rung nach § 13 Abs. 1 unrichtig oder nicht
fahrzeuge verchartert oder vermietet oder vollständig abgibt oder entgegen § 13 Abs. 3
nach § 44 a Abs. 2 Waren befördert, Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht,
f) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder unrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Luftfahrzeuge von Gebietsfremden ein- zeitig abgibt, ,
baut, 5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung
g) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerb- nach § 13 Abs. 3 Satz 2 unrichtig oder nicht
liche Schutzrechte, Erfindungen, Herstel- vollständig abgibt,
lungsverfahren oder Erfahrungen weiter- 6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 als Zulieferer
gibt, eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht, un-
h) nach § 51 a Abs. l Rechtsgeschäfte im Rah- richtig oder nicht vollständig abgibt,
men des Kapitalverkehrs vornimmt, 7. als Vertreter des Ausführers nach§ 16 Abs. 3
i) nach § 51 a Abs. 2 Unternehmen gründet, oder 4 einen unrichtigen oder nicht voll-
sich an der Gründung beteiligt oder Unter- ständigen Ausfuhrschein oder eine Versand-
nehmen, Zweigniederlassungen oder Be- Ausfuhrerklärung unrichtig oder nicht voll-
triebsstätten mit Vermögenswerten aus- ständig abgibt,
stattet oder 8. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 als Ausführer
j) nach § 58 c Zahlungen leistet, oder Versender die vorgeschriebene Erklä-
rung nicht, unrichtig oder nicht vollständig
2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt.
abgibt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 9. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhr-
Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer kontrollmeldung nach § 20 Abs. 2 Satz 1· un-
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung richtig oder nicht vollständig abgibt,
1. nach § 41 im Rahmen eines Transithandels- 10. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3,
geschäftes Nadelrohholz veräußert, § 27 a Abs. 1, 3 eine Einfuhrkontrollmel-
dung oder eine nach § 27 a Abs. 4 zugelas-
2. nach § 44 Abs. 2 beim Abschluß von Fracht-
sene Meldung nicht, unrichtig, nicht voll-
verträgen mitwirkt,
ständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. nach den §§ 46, 47 Abs. 1 oder den §§ 48 oder 11. als Einführer entgegen § 28 a Abs. 1, 3, auch
49 Abs. 1 ein dort bezeichnetes Rechtsge- in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, eine
schäft vornimmt oder Einfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht voll-
4. nach § 52 ein Rechtsgeschäft über den Erwerb ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
der dort bezeichneten Wechsel, Schuldver- entgegen § 28 a Abs. 5, auch in Verbindung
schreibungen oder Schuldbuchforderungen mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung
vornimmt. nicht vorlegt oder
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
12. als Meldepflichtiger eine Meldung nach § 3
den §§ 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder 66 bis 69
nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rechtzeitig erstattet." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
21. § 71 wird aufgehoben. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, so-
weit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Hand-
22. a) Die Anlage E 1 (Einfuhrerklärung) zur Außen- lungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kon-
wirtschaftsverordnung erhält die Fassung der trollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach son-
Anlage 1 zu dieser Verordnung. stigem in Berlin geltendem Recht verboten sind oder
b) Die Anlagen K 3 (Vermögen Gebietsansässi- der Genehmigung bedürfen.
ger in fremden Wirtschaftsgebieten) und K 4
(Vermögen Gebietsfremder im Wirtschafts-
§ 4
gebiet) zur Außenwirtschaftsverordnung sind
die Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
§ 2 (2) Maßgebend für die erstmaligen Meldungen,
Der durch § 1 Nr. 22 Buchstabe a geänderte Vor- die nach § 56 b oder § 58 b zu erstellen sind, ist
druck kann bis zum 31. Dezember 1976 in seiner der erste Bilanzstichtag des Meldepflichtigen, der
bisherigen Fassung verwendet werden, sofern der auf den 31. Dezember 1975 folgt, oder, soweit der
Einführer alle Angaben einträgt, die nach der Neu- Meldepflichtige nicht bilanziert, der 31. Dezember
fassung des Vordrucks erforderlich sind. 1976.
Bonn, den 3. April 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 897
Anhang
Anlage 1 der Verordnung
Anlage E 1 zur AWV
Blatt 1
·Einfuhrerklärung
(§ 28 a der Außenwirtschaftsverordnung)
1. Ausfertigung
Für Einführer zur Einfuhrabfertigung
Ich/ W i r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Name oder Firma des Einführers Beruf oder Gewerbe
Anschrift Fernruf oder Fernschreiber
beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen:
1. - - - - - - - - - - - -Benennung - - -der -Ware(n)
--- · - - - - - - -
mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
- - - - - - -
2---------
Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis fUr die Außenhandelsstatistik
3. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 4.
Nr(n). des Warenverzeichnisses fUr die Außenhandelsstatistik Zustll.ndigkeitsbereich
s. ............................ _____.,. 6. .................................. - - - - - - 7.
Gesamtwert (cif-Preis frei Grenze) Menge der Ware(n) in handelsUbllchen Einheiten Preis f. d. handelsUbl. Einheit (cif-Preis frei Grenze)
8. 9. ...................................... _____ - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - -
Lieferbedingungen (t. B. fob, cif) Zeitpunkt(e) und Ort(e) der Einfuhr (voraussichtlich)
10. 11. 12.
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
13. Ursprungszeugnis erforderlich~ ja nein 1
Zutreffendes ankreuzen
14. Bemerkungen:
__________ Ort und Tag
................................ ..
Firmenstempel und Unterschrift
- nicht vom Einführer auszufüllen -
_________ ................................... ..
Endtermin fOr die Einfuhrabfertigung
____ ...........................
Tagesstempel
______
___________
Vom Hundert-Satz der zulässigeri
..............................
0berschreitung
bei der Einfuhrabfertigung Unterschrift
Anmerkungen:
1n v I o I et t e m Druck : Umrandung oben mit den Wörtern „Auf der 2. Ausfertigung durchschreiben!";
Umrandung links und unten die Wörter „1. Ausfertigung", .,Für Einführer zur Einfuhrabfertigung".
=
CO
Anlage E1 zur AWV
=
Raum für zollamtlfche Eintragungen Blatt 1 Rückseite
folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrerklärung eingeführt worden:
4 6
Bezeichnung und Nr. Warenbenennung und Nummer Betrag in DM Dienststempel
Tag des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
oder Menge in ........... *) der Zollstelle
Vor der 1. Abschreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
~ ............................ _. ....................... - ....... - ............ •••••••••••• .. umm .......... .., ... ,...., ...............,....,.,....,.,,. .... .,..,,.mmmm,uumuu .. mumumu•••••I .... ,.,.. .. .,. • ., ... .,, ..... .., ..... .., ........ i ....,( n ..... "..,,......,,.....,,.
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") Nach Jeder Abschreibung ist der Restbetrag / die Restmenge anzugeben. ........... M . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,_ _ _ __ _ _
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976 899
Anlage E 1 zur AWV
Blatt 2
Einfuhrerklärung
(§ 28 a der Außenwirtschaftsverordnung)
2. Ausfertigung
Für Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
oder
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtsch11ft
Ich I Wir .................................................................................................................................................................................~ - - - - - - - -..................................................
Name oder Firma des Einfnhrers
,. ..,u,1,,,, ....... ,,,,,, •••••• ,,,,,,,,,,.,,,,,,,,,1,,u,,,,,11,,,,,,,,,.,,.,,.,,,,., _ _ _ _ .......... - - - - - - - - - - -
AMchrift
_____________ Beruf oder Gewerbo
Fernruf oder Fernschreiber
.,. ............................... ..
beabsichtige(n), folgende Ware(!')) einzuführen:
1. ....................................................................... _ _ _ _ ........................... ____ .......... _ _ _ ,......,____
-----............................._______
Benennung der Ware(n) mit Ihrer handelsUbllchen Bezeichnung
2. ............ _ _ _ ,, ........................................................................-
Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis fUr dl.o Außenhandelsstatistik
3. .............................................· - - ~ - - - - - · - - -............................. ___________ 4.
----~.,_.. ...................____
Nr(n). des Warenverzeichnisses fQr die Außenhandelsstatistik Zusttlndlgkeitsbereich
5. ,,
6. ................... - ~ - - - - - - - - - 7.
Gesamtwert (cif-Prels frei Grenze) Menge der Ware(n) in handelsUbllchen Einheiten Preis f, d, handelsllbl, Einheit (cif•Preis frei Grenze)
8. ........................................... _ _ _ __ 9. ............- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -.............................
Lieferbedingungen (z. B, fob, elf) Zeitpunkt(e) und Ort(e) der Einfuhr (voraussichtlich)
10. -~----H>tt Einkaufsland
. . . . . . . . . u1111111u, 11. ------u11•n11111u111111111111
Ursprungsland
12. - · - - - - -
Versendungsland
13. Ursprungszeugnis erforderlich: Ja nein 1
Zutreffendes :ankreuzen
14, Bemerkungen:
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -.................................... _____ ffi_ ..,..........,............................
Ort und Tag Firmenstempel und Unterschrift
- nicht vom Einführer auszufüllen -
Endtermin fUr die Einfuhrabfertigung Tagesstempel
i/_....•·· ·····•••••\
( Dienstsiegel )
________
Vom Hundert-Satz der zulässigen 0berschreitung
bei der Einfuhrabfertigung
...........................................
\
··················••"''··········
/
,.,1,,1111u11,1,,, .... UJ _ _ _ _ _ _ 111111111u111uu111111,11H. .
Unterschrift
Anmerkungen:
1 n G r Und ruck: Umranduhg oben, links und unten: die Wörter „2. Ausfertigung•, ,,Filr Bundesamt fUr
gewerbl. Wirtschaft oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft".
In zweifacher Ausfertigung 1
) Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten Anlage 2 der Verordnung C0
0
Meldung nach§ 56a der Außenwirtschaftsverordnung Anlage K3 zur AWV 0
An
Landeszentralbank, Hauptstelle/ Zweigstelle Blatt1
Postleitzahl
zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank S 14
6 Frankfurt am Main
1. Angaben zur Person des Meldepflichtigen Meldestichtag 1 Bilanzstichtag des Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1. Firma oder Vor- und Zuname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 2.Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3. Wirtschaftszweig oder Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4. Rechtsform bei Gesellschaften _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
5. Nur von Unternehmen auszufüllen: (Zutreffendes
Ist der Meldepflichtige ein abhängiges Unternehmen eines anderen gebietsansässigen Unternehme'ns? DJa DNein bitte ankreuzen)
Firma des anderen gebietsansässigen Unternehmens, falls die Frage init „Ja" beantwortet w i r d : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
t:d
~
11. Allgemeine Angaben über die Unternehmen in fremden Wirtschaftsgebieten, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie über ::::::
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten in fremden Wirtschaftsgebieten 0..
(1)
1 Für jedes einzelne gebietsfremde Unternehmen, an dem der gebietsansässige Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie für jede 1 cn
CQ
1 Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in fremden Wirtschaftsgebieten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen. Cl)
cn
1 2
,..,.
(1)
3 4 5 8 7 N
O"
Lfd. A/B/Z
Firma und Sitz Land Wirtschaftszweig
Jahresumsatz Zahl der pi"
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Nr. *) In Mio DM Beschäftigten")
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::::::
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1 1 1
*) A =unmittelbare Beteiligung, B • mittelbare Beteiligung, Z = Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. - **) Angabe nicht obligatorisch,jedoch erwünscht.
'? eine Ausfertigung fUr den Bundesminister fllr Wirtschaft
Postleitzahl Ort und Datum
Sachbearbeiter_ _ _ _ _ _ _ __ Fernruf_ _ _ _ _ _ Hausapparat_ __
Unterschrift
Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
Stand und Zusammensetzung des Vermögens AntageK3zurA\W
Blatt2
l°1 l IE IE StarkumrandeteFelder i_j nichtausfüllen
Bezeichnung des gebietsfremden Unternehmens:
LaufendeNummeraufB!att1 _ _ firm1a.---------------------- unmittelbare Beteiligung D 1
) mittelbare Bete1·1·1gung D1>
RechtlichselbständigesUntemehmen D 1
> Bei mittelbarer Beteiligung:
Bezeichnung des unmittelbar beteiligten gebietsfremden Unternehmens
Zweigniederlassung oder
Betriebsstätte
01,
Angaben zur Bilanz des gebietsfremden Untemehmenssowie über die dem Meldepflichtigen unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden Anteile in den Aktiva und Passiva
z
Bilanzstichtag 13 Tag Monat Jahr
Währung _ _ _ _ _ _ _ __ ~ -Angaben in 1000 Einheiten Fremdwährung-
;'
::j
Nur bei mittel·
Nurbelmittel- barer Beteiligung
barer Beteiligung des Melc'1pftich· ~
des Meldepflichtigen tigen auszufüllen Pl
auszufüllen Vom Gesamtbetrag tO
Vom Gesamtbetrag entfallen auf
entfallen auf Kapitalanteile Vom Gesamtbetrag P-
AKTIVA Insgesamt Forderungen Vom Gesamtbetrag PASSIVA Insgesamt des bzw. Ver• entfallen auf Ka• (t:
'"i
anden entfallen auf pflichtungen pitalanteile des
Meldepflichtigen Forderungen an
das unmittelbar
beteiligte Unter•
gegenüber dem
Meldepflichtigen
bzw. Verpflichtungen
gegenüber
dem unmittelbar
•
i:::
[Jl
nehmen beteiligten Unter• tC
nehmen(s) 0->
Sachanlagen und
06 Grund·, Stamm·, Dotations• 15 16 17
g-
kapital, Einlagen von
Immaterielle Anlagewerte Gesellschaftern b:I
07 0
t::i
Beteiligungen Rücklagen, Gewinnvortrag
.?
08 P-
(D
Vorrlte Verblndllchkelten
t::i
Oi ~
Forderungen, Wechsel,
Wertpapiere
12
sonstige Passiva
•
'O
Verlustvortrag 2:
13 CO
sdnstlge Aktiva --.J
C'>
14
Bilanzsumme BIianzsumme
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Darin enthalten: Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für
die der gebietsansässige Meldepflichtige Garantien oder
25 26 27 28 Bürgschaften übernommen hat. 124
29 30 31 32
Unterschrift
33 34 35 36
37 38 39 40
-
CO
0
In zweifacher Ausfertigung 1)
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Anlage 3 der Verordnung CO
0
~
An Meldung nach § 58a der Außenwirtschaftsverordnung Anlage K4 zur AWV
Landeszentralbank, Hauptstelle/Zweigstelle Blatt1
Postleitzahl
zur Weiterleitung an die Deutsche BundesbankS 14
6 Frankfurt am Main
Meldestichtag/ Bilanzstichtag des Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1. Angaben zur Person des Meldepflichtigen
2. Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1.Firma - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
3. Wirtschaftszweig 4. Rechtsform I inrechtlich
j selbständiges Unternehmen
der Rechtsform _ _ _ _ _ _ __ D Zweigniederlassung oder
Betriebsstätte
(Zutreffendes
bitte ankreuzen)
5. Jahresumsatz in Mio DM _ _ _ _ _ _ __ 6. Zahl der Beschäftigten*) _ _ _ __ 7. Nur für Personengesellschaften: Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter _ _ _ _ _ __
t:c
~
;::i
II. Allgemeine Angaben zur Person des (der) Gebietsfremden, der (die) an dem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt ist (sind) 0..
(D
u:
1Für jeden gebietsfremden Beteiligten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen J CO
(D
Vl
1 2 3 4 5
~
N
Ist der Gebietsfremde Wenn die Frage in Spalte4 O'
Ud. selbst ein abhängiges mit Ja beantwortet wird;
Nr. Finnaoder Name,SHz Land Unternehmen? Sitzland der
pi"
Ja/nein Obergesellschaft F=
c......
Ol
i:l"
>-;
CO
P.l
;::i
CO
....,.
<.o
....:J
_Cll
III. Nur von Meldepflichtigen auszufüllen, die von Gebietsfr~mden abhängige Unternehmen sind:
...,
Allgemeine Angaben über gebietsansässige Unternehmen, an denen das meldepflichtige Unternehmen selbst beteiligt ist ~
1-1
1 Für jedes gebietsansässige Unternehmen, an dem das meldepfli9htige Unternehmen selbst beteiligt ist, ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen
1 2 3 4 5 6 7
Lfd. Jahresumsatz Zahl der
Nr. Firma Sitz Rechtsform Wirtschaftszweig in Mio DM Beschäftigten*)
*) Angabe nicht obligatorisch,jedoch erwünscht.
~ eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
Postleitzahl Ort und Datum
Anmerkung-: Papierfarbe: gelb Sachbearbeiter
Fernruf _ _ _ _ __ Hausapparat _ __
Unterschrift
Vennögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Anlage K4zur AWV
Blatt2
Stand und Zusammensetzung des Vennögens
Stark umrandete Felder 1---1 nicht auszufüllen
1. Nur bei Angaben über die unmittelbare Beteiligung des Gebietsfremden auszufüllen: 1°1
Bezeichnung des Gebietsfremden
laufende Nummer auf Blatt 1 ____ Firma oder Name - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1 1
11. Nur bei Angaben über die mittelbare Beteiligung des Gebietsfremden auszufüllen:
102
Bezeichnung
laufende des vom
Nummer auf Meldepflichtigen
Blatt1 ____abhängigen gebietsansässigen
Firma _ _ _ _ _ _ _ _Unternehmens
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1 1
103
1. Angaben zur Bilanz des Meldepflichtigen sowie über die dem gebietsfremden Beteiligten unmittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva
01) 1
II. Angaben zur Bilanz eines gebietsansässigen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige selbst beteiligt ist, 01) z:-i
sowie über die dem gebietsfremden Beteiligten mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva Bilanzstichtag
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-Angaben in 1000 DM - w
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Nur bei mittel- Nur bei mittel-
barer Beteiligung barer Beteiligung
des Gebietsfremden Vom Gesamtbetrag des Gebietsfremden >-:l
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auszafüllen entfallen auf auszufüllen
Vom Gesamtbetrag
entfallen auf Kapitalanteile CO
des bzw. auf Ver- Vom Gesamtbetrag p..
AKTIVA Insgesamt Forderungen PASSIVA Insgesamt
bindlichkeiten entfallen auf
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Vom Gesamtbetrag gegenüber dem Kapitalanteile des ro
gebietsfremden
entfallen auf gebietsfremden bzw. auf Verbind· '"'
Beteiligten
Forderungen
an den
Meldepflichtigen
Beteiligten lichkeiten gegen-
über dem Melde·
pflichtigen
•
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Ausstehende Einlagen auf das • 06 06 07 Grund-, Stamm-, Dotations- 24 26 26
Grund-, Stamm-, Dotationskapital kapital, Einlagen von O"
von Gesellschaftern Gesellschaftern ro
08 27 t:d
Sachanlagen und darunter: Einlagen von
Immaterielle Anlagewerte Kommanditisten ( 0
~
Beteiligungen
09
Offene Rücklagen
30 ?
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10 darunter: 31 ro
Vorräte ~
Gesetzliche Rücklagen ( } ~
11 32
langfristige Forderungen Rückstellungen
•
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Kurzfristige Forderungen
14
Wertberichtigungen
33
2:
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17 langfristige 34 2) <.O
Wertpapiere Verbindlichkeiten
-..J
Ol
Kasse, Bank- und 20 Kurzfristige 37 2)
Postscheckguthaben Verbindlichkeiten
21 40
Bilanzverlust Bilanzgewlnn
22 41
sonstige Aktiva sonstige Passiva
23 42
Bilanzsumme BIianzsumme
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Darin enthalten: Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für
die der gebietsfremde Beteiligte Garantien oder Bürgschaften 143
144 145 übernommen hat
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Anmerkung: Papierfarbe: gelb Unterschrift
0
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904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 301. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 29. Februar 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 16. März 1976 erschienen.
Diesle Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 52 vom 16. März 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. PostansdHift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.