869
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1976 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
29.3. 76 Drittes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 869
7400-1
1. 4. 76 Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung (HeizölkennzV) . . . . . . . . . . . . . . . 873
Drittes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 29. März 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4 a bis 4 c
sen: eingefügt:
,,§ 4 a
Artikel 1
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten
Artikel 21 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes 1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird Betriebsstätten Gebietsfremder sowie ge-
wie folgt geändert: bietsfremde Zweigniederlassungen und Be-
triebsstätten Gebietsansässiger als rechtlich
1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas- selbständig; mehrere gebietsansässige Zweig-
sung: niederlassungen und Betriebsstätten dessel-
,,2. fremde Wirtschaftsgebiete: ben Gebietsfremden gelten als ein Gebiets-
ansässiger,
alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsge-
biets mit Ausnahme des Währungsgebiets 2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen
der Mark der Deutschen Demokratischen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten
Republik;". vorgenommen werden, als Rechtsgeschäfte,
soweit solche Handlungen im Verhältnis zwi-
2. § 4 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: schen natürlichen oder juristischen Personen
,, 4. Einfuhr: oder Personenhandelsgesellschaften Rechts-
geschäfte wären.
das Verbringen von Sachen und Elektrizität
aus fremden Wirtschaftsgebieten in das (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund einer
Wirtschaftsgebiet; als Einfuhr gilt auch das in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung
Verbringen aus einem Zollfreigebiet, Zoll- ergehen, können vorschreiben, daß
ausschluß oder Zollverkehr in den freien
Verkehr des Wirtschaftsgebiets, wenn die 1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und
Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten in Betriebsstätten desselben Gebietsfremden
das Zollfreigebiet, den Zollausschluß oder abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2
den Zollverkehr verbracht worden waren;". jeweils für sich als Gebietsansässige,
870 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1976,, Teil I
2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen § 4 C
und ßetriebsstütten dcsse]bcn Gebietsansässi- Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger
gen abweichend von Absatz l :\:r. ] Halbsatz 1
als ein Gebjetsfrernder, Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-
3. Zweignicderlassunuen und Betriebsstätten
gehen, können ferner vorschreiben, daß Be-
abweichend von § 4 Abs . ] 0.1r. 3 und 4 nicht
schränkungen für Rechtsgeschäfte zwischen Ge-
als Gcbie1sans~issige oder Gehiebfremde
bietsansässigen und Gebietsfremden, die in
gelten, soweit dies erforderlith ist,, um den in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen,,_
der Ermächligunq rwsUmmten Z 1Ne<_k zu errei- Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für
chen. Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand ha-
§ ~ b ben, daß unmittelbar oder mittelbar zwischen
Rechtsqeschiif tr' ! ü r Rechnung Gehietsfre1nder einem Gebietsfremden und einem Dritten für
Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsansäs-
Rechtsverordnungen, die auI Gnu1d einer in sigen ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird,
diesem Gesetz enthaHencn Ermächtigung erge- das zwischen Gebietsansässigen und Gebiets-
hen, können vorschreiben, daß fremden beschränkt wäre, soweit dies erforder-
1. Beschränkun9en für Rechtsgesc hätte Gebiets- hch ist, um den in der Ermächtigung bestimmten
fremder oder Z\:vis.chen Gebietsfremden und Zweck zu erreichen.'"
Gebietsansässigen, die in einer auf Grund
dieses Gesetzes er]assenen Rechtsverord- 4. In § 6 a Abs. ] \'l?ird der letzte Satz gestrichen.
nung angeordnet sind,. auch für Rechtsge-
schäfte gelten, die~ zum Gegenstand haben,
daß unmittelbm oder nllitte]bar zwischen 5. Nach § ]O ·wird folgender § 10 a eingefügt:
einem Gebietsansässigen und einem Dritten "§ 10 a
für Rechnung oder im Auftrag eines· Gebiets-
\Vareneinfuhr durch gebietsfremde
fremden ein Rechtsgeschäft vorgenommen
Gemeinschaf tsansässige
wird, das zwischen Gebietsfremden und
Gebietsansässigen oder für Gebietsfremde p) Bei der Einfuhr von \rVaren stehen gebiets-
beschränkt wäre,. fremde Gemeinschaftsansässige den Gebietsan-
2. das Handeln für Rechnung oder ün Auftrag sässigen gleich, sofern die Einfuhr durch Ge-
eines Gebietsfremden hn Sinne der Num- bietsansässige ohne Genehmigung zulässig ist.
mer 1 dem Dritten durch den Gebietsansässi- (2) Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige im
gen oder über eine andere be] dem Zustande- Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen
kommen des Rechtsgeschäfts mitwirkende
mit ·wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
Person vor der Vornahme des Rechtsge-
sowie juristische Personen und Personenhan-
schäfts rnitzuteDen ist,
delsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung
3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene in dem Teil des Gebiets der Europäischen Wirt-
Rechtsgeschäft den Beschränkungen unte-r- schaftsgemeinschaft, der nicht zum Wirtschafts-
liegt, die gelten würden, ,venn es ein Ge-
gebiet gehört; Zweigniederlassungen Gebiets-
bietsfremder vorgenommen hätte, sofern der
fremder, die nicht gebietsfremde Gemeinschafts-
Dritte die Mitteilung nach Nummer 2 erhal-
ten oder von dem Handeln für Rechnung ansässige sind, sowie Zweigniederlassungen Ge-
oder im Auftrag eines Gebietsfremden vor bietsansässiger in dem Teil des Gebiets der
der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf an- Europäischen 'Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht
dere Weise Kenntnis,er!angt hat, zum Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als ge-
bietsfremde Gemeinschaftsansässige, wenn sie
4. im Falle einer nach § 6 a angeordneten
hier ihre Leitung und Buchführung haben; Be-
Depotpflicht ein Gebietsansässiger, der für
Rechnung oder im Auftra.g eines Gebiets- triebsstätten Gebietsfremder, die nicht gebiets-
fremden einem anderen Gebietsansässigen fremde Gemeinschaftsansässige sind, sowie Be-
unmittelbar oder mittelbar einen Kredit im triebsstätten Gebietsansässiger in dem Teil des
Sinne des § 6 a Abs. l gevvährt, dafür Sorge Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemein-
zu tragen hat, daß dem anderen Gebietsan- schaft, der nicht zum Wirtschaftsgebiet gehört,
sässigen die Herkunft der Mitte] vor Auf- gelten als gebietsfremde Gemeinschaftsansäs-
nahme des Kredits mHgeleiH ,vird, sige, wenn sie hier ihre Verwaltung, namentlich
soweit dies erforderlich ist, um den in der Er- eine etwa vorhandene Buchführung, haben. Als
mächtigung bestimmten Zweck zu erreichen. Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Unterbleibt eine auf Grund des Satzes 1 Nr. 4 schaft gilt der europäische Geltungsbereich des
angeordnete Mitteilung, so werden die Verbind- Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
lichkeiten aus dem Kredit für die Depotpflicht schaftsgemeinschaft einschließlich Grönlands
dem Gebietsansässigen a]s Verbindlichkeiten und der französischen überseeischen Departe-
gegenüber dem Gebietsfremden zugerechnet. ments."
Nr. 3G Tag der Ausgabe: Bonn, den 2, April 1976 871
6. § 26 wird wie folgt geündert: 8, Die§§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhJH folgende Fassung: .,§ 33
Ordnungswidrigkeiten
11 (2) Durch Rechtsverordnung kann angeord-
net werden, daß Rechtsgeschäfte und Handlun- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
gen im Außenwirtschaftsverkehr, insbeson- oder fahrlässig einer nach § 7 in Verbindung mit
dere aus ihnen erwachsende Forderungen § 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan•-
und Verbindlichkeiten sowie Vermögens- delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
anlagen und die Leistung oder Entgegen- auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
nahme von Zahlungen, unter Angabe des
(2) Ordnungswidrig handelt auch„ wer vor-
Rechtsgrundes zu melden slnd, wenn dies
sätzlich oder fahrlässig
erforderlich isl um 11
1, ohne die nach § 10 Abs, 1 Satz 2 erforderliche
l. festzustellen, ob die Voraussetzungen für
Genehmigung Waren einführt,,
die AufhE!bung, Erleichterung oder Anord-
nung von Beschränkungen vorliegen„ 2, entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine
Verwendungsbeschränkung nicht mitteilt und
2, laufend die Zahlungsbilanz der Bundes- dadurch bewirkt, daß die Ware entgegen der
republik Deutschland erstellen zu können„ Beschränkung ven,1vendet wird,,
3. die \1Vahrnehrnung der außenwirtschafts- 3. als Einführer oder Erwerber die Ware ent-
politischen Interessen zu gewährleisten, gegen einer Verwendungsbeschränkung ver-
4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen wendet (§ 13 Satz 2) oder
Vereinbarungen erfüllen zu können 4, einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Abs.
oder Satz 1 zuwiderhandelt.
5. die Durchführung und Einhaltung einer auf
(3) Ordnungswidrig handeU auch, wer vor-
Grund des § 6 a Abs, l Satz 1 vorgeschrie- sätzlich oder fahrlässig einer
benen Depotpflicht zu gewährleisten."
1. nach den §§ 4 b,, 4 c, 6, 6 a, 8 Abs, 3, § 9
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Abs. 1, §§ 11, 14 bis 24 oder
2. nach den§§ 5, 8 Abs, 1 oder 2
,, (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner
angeordnet werden, daß der Stand und aus- in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverord-
gewählte Positionen der Zusammensetzung nung zuwiderhandelt„ soweit sie für einen be-
des Vermögens Gebietsansässiger in frem- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
den Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder verweist
im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
dies zur Verfolgung der in Absatz 2 Nr. 1
bis 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist. 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tat-
Vermögen im Sinne des Satzes 1 ist auch die sächlicher Art' macht oder benutzt, um für sich
mittelbare Beteiligung an einem Unterneh- oder einen anderen eine Genehmigung oder
men. Gehört zu dem meldepflichtigen Ver- eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach
mögen eine unmittelbare oder mittelbare Be- diesem Gesetz oder einer zu seiner Durch-
teiligung an einem Unternehmen, so kann führung erlassenen Rechtsverordnung erfor-
angeordnet werden, daß auch der Stand und derlich ist,
ausgewählte Positionen der Zusammenset- 2. einer nach § 26 erlassenen Rechtsverordnung
zung des Vermögens des Unternehmens zu zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
melden sind, an dem die Beteiligung besteht. ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist„
(4) Art und Umfang der Meldepflichten
sind auf das Maß zu begrenzen, das notwen- 3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht rich-
dig ist, um den in den Absätzen 2 und 3 tig oder nicht vollständig erteilt, geschäft-
angegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu liche Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prü-
erreichen. Die §§ 7, 10 und 12 des Gesetzes fung nicht duldet oder entgegen § 46 Abs. 1
über die Statistik für Bundeszwecke sind in die dort bezeichneten Sachen nicht darlegt,
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 und eine Untersuchung oder Prüfung nicht dul-
des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden." det, entgegen § 46 Abs, 2 eine Erklärung nicht
abgibt oder entgegen § 46 Abs, 3 eine Sen-
dung nicht gestellt oder
7. § 28 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die
,,2. das Bundesamt für Ernährung und Forst- nach diesem Gesetz oder einer zu seiner
wirtschaft im Bereich des Waren- und Durchführung erlassenen Rechtsverordnung
Dienstleistungsverkehrs mit Waren der Er- erheblich sind, dadurch verhindert oder er·
nährung und Landwirtschaft nach den §§ 5 schwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen,
bis 16,". deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
handels- oder steuerrcchtl ichen Vorschriften 10. § 46 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
oh! iegt, nicht oder nicht ordentlich führt, „Satz 1 gilt entsprechend für Gebietsansässige
nicht aufbewc1hrt oder verheimlicht.
oder Gebietsfremde, die über das Währungs-
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- gebiet der Mark der Deutschen Demokratischen
len der Absi:itze 1, 2, 3 und 4 Nr. 1 mit einer Republik nach einem fremden Wirtschaftsgebiet
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, ausreisen oder aus einem fremden Wirtschafts-
in den Fiillen des Absatzes 4 Nr. 2 bis 4 mit gebiet einreisen. 11
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
11. Nach § 46 wird folgender § 46 a angefügt:
(6) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit
,,§ 46 a
kann in den Fiillen der Absätze 1, 2 Nr. 1 und
des Absatzes 3 Nr. 2 geahndet werden. Kosten
(1) Die Zollbehörden können für eine beson-
§ 34 dere Inanspruchnahme oder Leistung bei der
Straftaten Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechts-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder verordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr und
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33
Durchfuhr Gebühren erheben und die Erstattung
Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht und da- von Auslagen verlangen.
durch
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-
land beeinträchtigt, stung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor bei
2. das friedliche Zusammenleben der Völker 1. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes
stört oder oder außerhalb der Offnungszeiten,
3. die auswärtigen Beziehungen der Bundes- 2. von Amts wegen veranlaßten Untersuchun-
republik Deutschland erheblich stört. gen von Waren, wenn sich dabei Angaben
(2) Der Versuch ist strafbar. des Beteiligten als unrichtig erweisen.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 (3) Für die Bemessung der Kosten und das
1. den Erfolg fahrlässig verursacht oder Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß
die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des
2. fahrlässig handelt und den Erfolg fahrlässig
§ 227 der Reichsabgabenordnung erhoben wer-
verursacht,
den."
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. 11 Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
9. § 43 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde kann (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
das Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlas- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
sen, wenn das Verbringen einer Sache eine Ord- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
nungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Dritten Uberleitungsgesetzes.
oder Abs. 3 in Verbindung mit einer auf Grund
der §§ 5, 6, 7 oder 8 ergangenen Rechtsverord-
Artikel 3
nung darstellt; die in diesem Bußgeldbescheid
festgesetzte Geldbuße darf den Betrag von zwei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
tausend Deutsche Mark nicht übersteigen." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 3G -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1916 873
Verordnung
zur Durchführung der Heizölkennze;ichnung
(Heizölkennz V)
Vom 1. AprH 19'76
Auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 8 des Mine- (5) Einführer ün Sinne dieser Verordnung für den
ralölsteuergesclzes 19G4 in der Fassung der Be- FaU der regelmäßigen Kennzeichnung auf einem
kanntmachung vom 20. Dezembe,r 1963 (Bundes- Schiff nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 ist, wer in das
gesetzbl. l S. 1003). zuletzt geändert durch das Erhebungsgebiet eingeführtes, in § 8 Abs. 2 Nr. 1
Gesetz zur Änderung des MiiwralölstPucrgesetzes des Gesetzes genanntes Mineralöl nach § 14 Abs. 1,
1964 (I-Ieizölkennzeichnung} vom 19. März 1975 § 22 Abs, 3 oder § 33 Abs, 1 der Verordnung zur
(BundcsrJesctzbl. I S. 721), wird verordnet: Durchführung des Mineralölsteuergesetzes anmeldet
und es auf dernt Schiff kennzeichnet
§ 1
Begriiisbestimmungen §2
(l) Leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung Antrag auf Zulassung
sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten von Kennzeichnungseinrichtungen
Mineralöle (Gasöle und die ihnen im Siedeverhalten (1) Die Zulassung geplanter oder vorhandener
entsprechenden Mineralüle aus der Nummer 27.07 G serienmäßig hergestellter Dosiereinrichtungen ist
des Zolltarifs), wenn sie nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes beim Bundesminister der Finanzen, anderer Kenn-
gekennzeichnet sind oder als ~rckennzeichnet gel- zeichnungseinrichtungen bei dem Hauptzollamt zu
ten. beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden
(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Ver- sollen. Sollen die anderen Kennzeichnungseinrich-
ordnung sind angemeldete Mineralölherstellungs- tungen auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulas-
betriebe, Steuerlager und Betriebe von Verteilern sung bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen
mit einem Empfangslager für unversteuertes Mi- Bezirk sie hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder
neralöl, deren Inhabern die Kennzeichnung von in erstmalig auf einem Schiff verwendet werden. Der
§ 8 Abs. 2 Nr. l des Gesetzes genanntem Mineralöl Antrag ist schriftlich in zwei Stücken zu stellen.
nach § 6 bewilligt ist. Unternehmen,, die der zentralen Steueraufsicht
unterliegen, können den Antrag an das für ihren
(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie
Verordnung sind die in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ge- _haben ihrem Antrag für jedes an der Steueraufsicht
setzes genannten befeiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.
1. Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meß ..
einrichtung gesteuerte Pumpen oder Regelein- (2) Jedem der Stücke sind beizufügen:
richtungen, die Kennzeichnungslösung in einem 1. Eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungs-
bestimmten Verhältnis dem in § 8 Abs. 2 Nr. 1 einrichtung und ihrer Arbeitsweise; dabei ist
des Gesetzes genannten Mineralöl zugeben, das auch anzugeben, in welcher Konzentration Kenn-
,die Meßeinrichtung durchfließt, mit dem erforder- zeichnungslösungen zugegeben werden sollen,
lichen Zubehör, Sicherungseinrichtungen und
Leitungen. 2. eine schematische Darstellung der Kennzeich-
2. Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest ein- nungseinrichtung,
gebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe Der Bundesminister der Finanzen oder das Haupt-
oder Kennzeichnungslösung mechanisch oder zollamt können weitere Angaben fordern, zum Bei-
durch Einblasen von Luft in dem in § 8 Abs. 2 spiel über die Verwendung von Teilen anderer Her-
Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl verwir- steller oder über die Fehlergrenzen der Kennzeich-
beln. nungseinrichtung, wenn das für die Zulassung er-
3. Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleich- forderlich erscheint.
bare Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die
Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslö- §3
sung mengenproportional zufügen oder diese mit Zulassung von Dosiereinrichtungen
dem in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten und ihnen vergleichbaren Einrichtungen
Mineralöl anders als nach den Nummern 1 und 2
mischen. (1) Der Bundesminister der Finanzen oder das
(4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Ver- Hauptzollamt lassen geplante oder vorhandene Do-
ordnung sind Lösungen der in § 8 Abs. 2 Satz 2 des siereinrichtungen schriftlich mit dem Vorbehalt des
Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mi- Widerrufs zu, wenn sie den folgenden Anforderun-
neralölen oder anderen Lösungsmitteln, die zum gen entsprechen:
Kennzeichnen von in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes 1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich
genannten Mineralölen bestimmt sind. eingebaut werden können.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Es dürfen kcjne Vorrichlungen vorgesehen oder §4
vorhanden sein, durch die während des Kenn-
Zulassung von Rührwerken
zcicbnungsvorgangs der Durchfluß von Kenn-
und ihnen vergleichbaren Einrichtungen
zeichnungslösung unterbrochen oder beeinträch-
tigt oder durch die Kennzeichnungslösung ent- (1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhan-
nommen oder abgeleitet werden kann. dene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrich-
tungen schriftlich mit dem Vorbehalt des Widerrufs
3. Sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestattet zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleich-
sein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei mäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe in dem
Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl
Meßeinrichtung - das zu kennzeichnende in auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannte Mineralöl angemessener Zeit gewährleistet ist.
mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zähl-
werk unzeigen oder bPi denen ein entsprechend (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
gesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter
Angabe der Art des Meßgutes und der Reihen- §5
folge der Zapfung auf Druckkarten oder -streifen
Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung
fortlaufend ausdruckt. Die Zugabe von Kenn-
zeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur (1) Inhaber von Betrieben, in denen in § 8 Abs. 2
zulässig, wenn ihre zur ordnungsmäßigen Kenn- Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl gekenn-
zeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhun- zeichnet werden soll, haben die Bewilligung spä-
dertteile nicht übersteigt. testens sechs Wochen vor der beabsichtigten Auf-
nahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb
4. Sie müssen mit Strömungswächtern oder tech-
zuständigen Hauptzollamt schriftlich in zwei Stük-
nischen Vorrichtungen gleicher Funktion aus-
ken zu beantragen. Unternehmen, die der zentralen
gestattet sein, die Pumpen und andere für die
Steueraufsicht unterliegen, können den Antrag an
Verladung, Abgabe oder besondere Mengen-
das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt
erfassung von leichtem IIeizöl bestimmte Vor-
richten; sie haben dem Antrag für jedes an der
richtungen abstellen oder blockieren, wenn der
Steueraufsicht beteiligte Hauptzollamt ein Mehr-
Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie
stück beizufügen.
können Vorrichtungen enthalten, die die Um-
schaltung auf ein für anderes Mineralöl bestimm- (2) Jedem der Stücke sind beizufügen:
tes Zählwerk bewirken, wenn der Kennzeich- 1. Eine Darstellung des gesamten technischen Ab-
nungsvorgang unterbrochen ist. laufs der Kennzeichnung einschließlich der vor-
5. Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungsvor- gesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe
gangs müssen durch akustische oder optische und -lösungen,
Warneinrichtungen ungezeigt werden. 2. die Verfügung über die Zulassung der Kenn-
zeichnungseinrichtungen (§§ 3 und 4) und die Er-
6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein klärung des Antragstellers oder des Herstellers
oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen der Kennzeichnungseinrichtungen darüber, daß
gesichert werden können. die eingebauten oder einzubauenden Kennzeich-
7. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht nungseinrichtungen der Zulassung entsprechen,
gekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 des Gesetzes 3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung
genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen sein. des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen,
(2) Der Bundesminister der Finanzen oder das 4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstät-
Hauptzoliamt können auf einzelne Anforderungen, ten für in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genanntes
zum Beispiel auf die optische oder akustische An- Mineralöl, aus denen dieses den für die Kenn-
zeige von Störungen, verzichten, wenn die Steuer- zeichnung bestimmten Einrichtungen zugeführt
belange auf andere Weise ausreichend gesichert und in denen es nach der Kennzeichnung als
erscheinen. leichtes Heizöl gelagert oder aus Zapfstellen ab-
gegeben werden soll,
(3) Hersteller oder Benutzer von zugelassenen 5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Ab-
geplanten oder vorhandenen Dosiereinrichtungen zweigungen, der Lagerbehälter, Kennzeichnungs-
haben Änderungen an diesen dem Bundesminister einrichtungen, Zapfstellen und Entnahmestellen,
der Finanzen oder dem Hauptzollamt vor ihrer in dem alle Einrichtungen, aus denen in § 8 Abs. 2
Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzei- Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl, leichtes
gen. Sie dürfen die veränderten Einrichtungen erst Heizöl oder Kennzeichnungslösung entnommen
nach erneuter Zulassung in Betrieb nehmen. Der werden können, besonders zu bezeichnen sind,
Bundesminister der Finanzen oder das Hauptzollamt
können hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die 6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung
Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit der Kennzeichnungseinrichtungen und damit zu-
erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beein- sammenhängender Anlagen gegen unbefugte Ein-
trächtigt werden. griffe,
7. eine Erklärung über die Bestellung eines Betriebs-
(4) Für die Zulassung von vergleichbaren Einrich- leiters nach § 190 der Reichsabgabenordnung, in
tungen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
Nr. 36 Tug der Am;gabe: Bonn, den 2. April 1976 875
Das Hauptzollc1mt kann wcilcrc Angaben, zum (2) Das Hauptzollamt bewilligt Einführern die
Beispiel über Umla~Jerungcn von Mineralölen oder Kennzeichnung auf Schiffen schriftlich unter dem
über Vermischungen bei wechselweise genutzten Vorbehalt des Widerrufs, wenn in § 8 Abs. 2 Nr. 1
Behältern, Leitungen und Zapfstellen, fordern, wenn des Cesetzes genanntes Mineralöl im Anschluß an
diese für die Bewilligung erforderlich erscheinen, die Einfuhr auf einem Schiff regelmäßig während
oder auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn des Transports oder bei der Entladung gekennzeich-
sie zm Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung net werden soll. Absatz 1 gilt sinngemäß. Die Be~
nicht erfordt~rlich erscheinen oder soweit im Falle willigung ist nur zu erteilen, wenn der Einführer
der Nummer 5 ein Cesamtplan schon vorliegt. sich schriftlich verpflichtet, das leichte Heizöl zu
gestellen und für unaufgeklärte Transportfehlmen-
(3) Soll in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Cesetzes genanntes
gen die Steuer nach dem Steuersatz des § 2 des
Mineralöl auf Schiffen regelmäßig im Anschluß an
Gesetzes zu entrichten. Die Zollstelle kann die Be-
die Einfuhr gekennzeichnet werden, so hat der Ein-
willigung auch davon abhängig machen, daß das
führer die Bewilligung dafür bei dem für seinen
eingeführte Mineralöl unter amtlicher Uberwachung
Ceschäftssitz zustJncligcn Hauptzollamt zu beantra-
gekennzeichnet wird.
gen. Für den Antra~J gelten die Absätze 1 und 2
sinngemäß. (3) Das Hauptzollamt kann dem Inhaber des Kenn-
zeichnungsbetriebs oder dem Einführer zur Siche-
§6 rung der Steuerbelange besondere Bedingungen auf-
Bewilligung der Kennzeichnung erlegen oder Auflagen machen. Auf Verlangen des
Hauptzollamts darf der Inhaber des Kennzeichnungs-
(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von an- betriebs oder der Einführer Kennzeichnungslösung
gemeldeten Mineralölherstellungsbetrieben oder nur unter amtlicher Uberwachung in die Vorrats-
Steuerlagern oder Verteilern, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 behälter einer Dosiereinrichtung einfüllen oder be-
des Cesetzes genanntes Mineralöl unversteuert be- stimmte Kennzeichnungseinrichtungen nur unter
ziehen dürfen und Jagern, die Kennzeichnung amtlicher Uberwachung benutzen.
schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs, wenn gegen die steuerliche Zuverlässig- (4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat
keit des Antragstellers keine Bedenken bestehen Änderungen an Anlagen oder im technischen Ab-
und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: lauf dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung
schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1
1. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zuge-
Satz 4 gilt entsprechend. Er darf geänderte Anlagen
lassen sein. erst benutzen oder geänderte technische Abläufe
2. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen ent- erst anwenden, wenn das Hauptzollamt zugestimmt
sprechend der Zulassung eingerichtet und einge- hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen
baut sein oder verwendet werden. zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen
Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuer-
3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere An-
lagenteile, in denen der Ablauf des Kennzeich- belange nicht beeinträchtigt werden.
nungsvorgangs beeinflußt werden kann, müssen
durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe §7
gesichert sein. Das Hauptzollamt kann an Stelle Ordnungsmäßige Kennzeichnung;
von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebes
zulassen, wenn eine Cefährdung der Steuer-
(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat
belange nicht zu befürchten ist. Es kann auf Ver-
schlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder zum Verheizen bestimmtes Gasöl oder entsprechen-
andere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kenn- des Mineralöl so zu kennzeichnen, daß das leichte
zeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt Heizöl die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Cesetzes vor-
werden kann. geschriebene Menge an Kennzeichnungsstoffen ent-
hält; diese darf höchstens um 20 v. H. überschritten
4. In den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich an-
gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, zuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt über-
die die Beschaffenheit des Leitungsinhalts erken- schritten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen
nen lassen; Schaugläser sind nicht erforderlich, von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung
soweit die Beschaffenheit des leichten Heizöls der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder wenn
auf andere Weise ohne Schwierigkeit festgestellt das leichte Heizöl unmittelbar an Endverbraucher
werden kann. geliefert wird. Für die Bestimmung des Gehaltes an
5. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht Furfurol gilt die Anlage.
gekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Ge- (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat
setzes genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen die ordnungsmäßige Kennzeichnung im Sinne von
sein. § 8 bleibt unberührt. § 8 Abs. 2 des Gesetzes und von Absatz 1 nach nä-
6. Die Kennzeichnurn;sstoffe müssen auch in der herer Weisung durch die Dienststelle, welche die
kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen Steueraufsicht ausübt, zu überwachen. Er hat auf
in Betracht kommenden AhgabPmenge an leich- Verlangen der Dienststelle, welche die Steuerauf-
tem Heizöl in dem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes sicht ausübt, innerhalb von ihr festgesetzter Fristen
bestimmten Mengenverhültnis gh,ichmäßig ver- Proben des leichten Heizöls zu ziehen und diese auf
teilt enthalten sein. die ordnungsmäßige Kennzeichnung zu untersuchen.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Störungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu (2) Unbeschadet von Absatz 1 darf der Inhaber
einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben, eines Betriebes leichtes Heizöl und nicht gekenn-
und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kenn- zeichnetes Gasöl oder entsprechendes Mineralql in
zeiclrnungsstoffen in dem gekennzeichneten Mine- wechselnder Folge unter Vermischung nur abgeben,
ralöl hat er der Dienststelle, welche die Steuerauf- wenn dabei der Anteil der für die jeweilige Abgabe
sicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Zur Fort- nicht bestimmten Mineralölart 1 v. H. der in ein Be-
führung des Betriebes in solchen Fällen kann das hältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt; er
Hauptzollarnl besondere Uberwachungsmaßnahmen darf jedoch höchstens 60 Liter betragen. Eine grö-
anorch1en, Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs ßere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der An-
darf amtUch,ci Verschlüsse nur mit Zustimmung der teil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralöl-
Dienstslelle, welche die Steueraufsicht ausübt, ent- art 0,5 v. H, der in ein Behältnis abzugebenden
fernen. Das .I iüuptzollamt kann zulassen, daß Mi- Menge nicht übersteigt. Vermischungen nach den
neralöl mit zu r1cringern Gehalt an Kennzeichnungs- Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn bei aufein-
stoffen unter im einzelnen Fall festzulegenden Be- anderfolgenden Wechseln das nicht zur Abgabe
dingungen nachqekcmnzeichnet oder leichtem Heizöl bestimmte Mineralöl in gleicher Menge abgegeben
lwigemischt Vv'ird. Es kann auf eine Nachkennzeich- und dadurch ein Steuervorteil ausgeschlossen wird.
nun9 verzichten und die Verwendung nach § 8 Der nach den Sätzen 1 und 2 zulässige Anteil ver-
Abs. 2 Nr. l des Gesetzes ohne Erhebung der Steuer- ringert sich nach Maßgabe von Absatz 3.
differenz zvvisdwn den Sülzen der §§ 2 und 8 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes zulassen, wenn eine Nachkenn- (3) Sind Vermischungen von leichtem Heizöl und
zcichnung aus wirtschaftlidwn Gründen nicht zumut- nicht gekennzeichnetem Gasöl oder entsprechendem
bar und ungerechtferlig le Steuervorteile ausge- Mineralöl schon bei der Einlagerung oder Umlage-
schlossen erscheinen. Hic:rzu kann das Hauptzollamt ru,ng in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
besondere Auflagen machen. Die Sätze 6 und 7 nicht vermeidbar, so darf der Anteil der für die Ab-
gelten sinngemäß auch für Fälle, in denen Mineralöl gabe nicht vorgesehenen Mineralölart im Gemisch
vor Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung 0,5 v. H. nicht übersteigen. Kommt es in solchen
ausgeliefert worden ist. Betrieben bei der Auslagerung oder Abgabe von
Mineralöl erneut zu einer Vermischung, so darf der
(3) Der lnha ber des Kennzeichnungsbetriebes hat in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der
1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungs- für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart
stoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeit- 0,5 v. H., im Falle des Absatzes 2 Satz 1 1 v. H. der
punkt und Menge, Kennzeichnungslösungen auch jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Ab-
nach Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Be- satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
zug, beim Mischen untereinander und bei der
(4) Für die Fälle von Vermischungen nach den
Verwendung zur Kennzeichnung in zugelassenen
Absätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem
Anschreibungen und
Antragsteller das nach den betrieblichen Verhält-
2. die Menge an selbst gekennzeichnetem Heizöl nissen zumutbare Verfahren vereinbaren. Es kann
nach näherer Weisung durch die Dienststelle, die dem Inhaber des Betriebes besondere Bedingungen
die Steueraufsicht ausübt, im Betriebs-, Lager-
stellen oder Auflagen erteilen, die eine Gefährdung
oder Verwendungsbuch oder an ihrer Stelle zu-
des Steueraufkommens ausschließen. Dazu kann es
gelassenen Anschrcibungen ~Jesondert
besondere Anschreibungen anordnen, aus denen die
anzuschreiben. Auf Verlangen des Hauptzollamts wechselweise Benutzung der Betriebseinrichtungen
hat er Lager- und Vorratsbehälter für Kennzeich- sowie Art und Menge des jeweils eingelagerten
nungslösungen mit einem Hinweis zu versehen, der oder abgegebenen Mineralöls hervorgehen. Die Ver-
das Verhältnis angibt, in dem die Kennzeichnungs-
einbarung kann fristlos gekündigt werden, wenn
lösung mit in § 8 Abs. 2 Nr. l des Gesetzes genann-
Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht ein-
tem Mineralöl zu mischen ist, um den nach § 8
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Gehalt an gehalten worden sind.
Kennzeichnungsstoffen im leichten Heizöl zu ge-
währleisten. § 9
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ein- Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
führer, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genann-
(1) Wer leichtes Heizöl und nicht gekennzeichne-
tes Mineralöl auf Schiffen kc~nnzeichnen.
tes Gasöl oder entsprechendes Mineralöl aus ver-
schiedenen Kammern eines Transportmittels in
§ 8 wechselnder Folge oder nach Beladung eines Trans-
Vermisdmngen in Kennzeichnungs- portmittels mit der jeweils anderen Mineralölart ab-
und anderen Betrieben gibt; da.rf Mineralöl, das in den Rohrleitungen, in
(l) Werden aus Kennzeichnungs- und anden~n Be- den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in ein-
trieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes zelnen dieser Teile des Transportmittels von der
Gasöl oder entsprechendes Mineralöl in wechseln- vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge),
der Folge abgegeben, sind Vermischungen nicht zu- nur so weit beimischen, daß dieser Anteil in der in
lässig, wenn sie durch zumutlrnren Aufwand vermie- ein Behältnis abzugebenden Mineralölmenge höch-
den würden können. stens beträgt:
r-<1 r. :rn Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1976 877
1. 1 v. H. bei der Abgabe~ an Endverbraucher oder tung, des Herstellers oder des ausländischen Kenn-
an Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder zeichners über die Kennzeichnung beizufügen. Wird
Motoren unmitlPlhM mit Treibstoff versorgt wer- in der Bescheinigung in einer Amtssprache der Euro-
den, päischen Gemeinschaften erklärt, daß das leichte
Heizöl die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehe-
2. O,S v. H. in dndercn f'üllen.
nen Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vor-
Die Abgabe einer Reslmenge nach Satz 1 ist nur zu- geschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält,
lässig, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wech- so fertigt die Zollstelle das Heizöl antragsgemäß mit
seln gleich große Restmengen abgegeben und da- dem Hinweis ab, daß die Mineralölsteuer nach § 2
durch Steuervorteile ausgeschlossen werden; dies Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes erhoben wird, wenn die
gilt sinngemüß, wenn der Umfong der Restmenge Bescheinigung nicht zutrifft.
durch Einrichtungen cles Transportmittels herabge-
(2) Soll für eingeführtes leichtes Heizöl eine Zoll-
setzt wird.
behandlung ohne Abfertigung nach § 40 a des Zoll-
(2) Das Hauptzollamt kann zur Wahrung der gesetzes zugelassen werden, so hat der Einführer
Steuerbelange anordnen, daß der Beförderer für zu erklären, daß ihm bekannt sei, daß der ermäßigte
Trunsportmittel besondere Anschreibungen über Steuersatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht
Reihenfolge, Art, Menge und Empfänger der im ein- angewendet werden kann, wenn die Bescheinigung ,
zelnen Fall abgegebenen Mineralöle zu führen hat, nach Absatz 1 nicht zutrifft. Der Einführer hat die
soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unterlagen Bescheinigung vom Zeitpunkt der Anschreibung an
ergibt. bereitzuhalten und der Anmeldung beizufügen.
(3) An den Abgabevorrichlungen von Tankkraft-
§ 12
fahrzeugen und Schiffen, die für den Transport von
leichtem Heizöl und anderem Mineralöl bestimmt Kennzeichnung in Freihäfen
sind, sind an auffälliger Stelle das auf jeweils Für die Kennzeichnung von in § 8 Abs. 2 Nr. 1
10 Liter nach unten gerundete Einhundert- und des Gesetzes genanntem Mineralöl durch Inhaber
Zweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1 von Freihafen-Veredelungsverkehren oder von La-
als die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungs- gern in Freihäfen gelten die§§ 1 bis 10 sinngemäß.
wechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabe-
mengen anzugeben.
§ 13
(4) Beschränkungen für das Vermischen von leich- Kennzeichnung durch Dienstleistungsbetriebe
tem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl oder
entsprechendem Mineralöl nach anderen als mine- Als Kennzeichnungsbetrieb gelten auch Dienst-
ralölsteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unbe- leistungsbetriebe, die unversteuertes Mineralöl Drit-
rührt. ter für diese lagern und im Lager kennzeichnen oder
die es für Dritte regelmäßig auf Schiffen im An-
§ 10 schluß an die Einfuhr kennzeichnen. Die §§ 2 bis 8
Andere Vermischungen und 10 gelten für diese Betriebe sinngemäß. Dienst-
leistungsbetriebe mit mehreren Betriebsstätten kön-
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, nen Anträge nach § 2 und § 5 an das für ihren Ge-
daß in Betrieben bei der Reinigung von Transport- schäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. Den An-
mitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes
trägen sind für jedes an der Steueraufsicht beteiligte
Heizöl und nicht gekennzeichnetes Mineralöl in der Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.
notwendigen Menge miteinander vermischt werden.
Der Inhaber des Betriebes hat über die vermischten
Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2 § 14
Satz 4 bis 6 gilt sinngemäß. Ordnungswidrigkeiten
(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht ge- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
kennzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-
§ 7 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend. sätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
§ 11 mit § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 12 oder § 13, Ände-
rungen an Kennzeichnungseinrichtungen nicht,
Einfuhr von leichtem Heizöl
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
(1) Soll eingeführtes leichtes Heizöl, das außer- zeitig anzeigt,
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes gekenn-
2. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
zeichnet worden ist, im Anschluß an die Abfertigung
mit § 12 oder § 13, Änderungen an Kennzeich-
zum zollrechtlich freien Verkehr oder an die Ab-
nungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht,
fertigung nach den Rechtsvorschriften über den in-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nerdeutschen Handel unversteuert versandt oder
zum Verheizen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes abge- zeitig anzeigt,
fertigt werden, so ist dem Antrag auf Abfertigung, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung
beim Eingang im innerdeutschen Handel dem dafür mit § 7 Abs. 4, § 12 oder § 13, Uberschreitungen
vorgesehenen Vordruck, eine Bescheinigung der für des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen
den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwal- nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. entgcuen § 7 Abs . 2 Satz 3, auch in Verbindung gabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem
mil § 7 Abs. 4, § 12 oder § 13, Störungen in den Mineralöl in wechselnder Folge aus Betrieben
Kennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet
des zuldssigen Gehalt,;, an Kennzeichnungsstoffen oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbin-
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt dung mit § 12 oder § 13, bei Abgabe in wechseln-
(2) Ordnungswülrig im Sinne des § 407 Abs. 1 der Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte
Nr. 2 der Reichsabgabenonlnung himdelL V{er vor- Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt,
sätzlich oder leichtfertig 7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heiz·-
1. entgegen § 3 Abs. 3 Salz 2,, auch in Verbindung öl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in
mit § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2,, § 12 oder § 13, Kenn-
vvechselnder Folge aus Transportmitteln den zu-
zeichnungseinrichtun9en nach einer .Änderung lässigen Vermischungsanteil überschreitet oder
ohne erneute Zulassung in Betrieb nimmt,, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wech-
selnder Folge nicht gleich große Restmengen ab-
2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung
gibt.
mit § 12 oder § 13, ohne aml:liche Aufsicht Kenn-
zeichnungslösung in Vorratsbehälter einfünt oder § 15
Kennzeichnungscinrichtlmgen benutzt,,
3. entgegen § 6 Abs. 4 Salz 2, auch in Verbindung Berlin-Klausel
mit§ 12 oder § 13, ohne Zustimmung des Haupt- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
zollamts geänderte Anlagen benutzt oder geän- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
derte technische Abläufe amvendet,. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung zes zur .Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
mit § 7 Abs. 4, § 12 oder § 13, Heizm nicht vor- (Heizölkennzeichnung) auch im Land Berlin.
schriftsmäßig kennzeichnet,,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht § 16
rechtzeitig oder nicht richtig zieht oder unter-
sucht, Inkrafttreten
6. entgegen § 8 Abs. 2 Saü 1 oder Abs. 3 Satz 2, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
auch in Verbindung mH § 12 oder § 13, bei Ab- 1976 in Kraft
Bonn" den L April 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr, Hieh le
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1976 879
Anlage zu§ 7 Abs. 1 HeizölkennzV
Verfahren zur Bestimmung des Furfurolgehaltes in leichtem Heizöl, in Gemischen von leichtem
Heizöl mit anderem Gasöl und in Kennzeichnungslösungen
1. Zweck
Die Bestimmung des Furfurolgehaltes in leichten Heizölen oder in Gasölen und ihnen im
Siedeverhalten entsprechenden Mineralölen aus der Nummer 27.07 G des Zolltarifs dient
der Feststellung, ob leichtes Heizöl die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes
vorgesehene Menge an Furfurol enthält oder ob Gemische von leichtem Heizöl mit Diesel-
kraftstoff vorliegen. Im letzten Fall kann aus dem festgestellten Furfurolgehalt das Verhält-
nis der Beimischung von leichtem Heizöl zum Dieselkraftstoff errechnet werden. Das Unter-
suchungsverfahren ermöglicht auch die Ermittlung des Furfurolgehalts in Kennzeichnungs-
lösungen.
2. Verfahren
Das zu untersuchende Mineralöl wird mit einer Anilinacetatlösung versetzt. Es entsteht ein
roter Furbkomplex, der nach einiger Zeit wieder verblaßt. Die maximale Farbintensität wird
spektralphotometrisch bestimmt. Werden Kennzeichnungslösungen untersucht, so sind diese
vorher zu verdünnen.
3. Geräte
Lichtelektrisches Photometer, geeignet für Absorptionsmessungen bei 520 nm.
Meßkolben MO A 25
Meßkolben MO A 250
Meßkolben MO A 1000
Vollpipette VP A 2
Vol1pipette VP A 5
Vollpipette VP A 10
VolJpipette VP A 25
4. Chemikalien
4.1 Anilinacetatlösung
20 ml Anilin werden in 180 ml Eisessig gelöst. Das Reagenz muß täglich neu angesetzt und in
dunklen Flaschen aufbewahrt werden.
4.2 Furfurol-Standardlösungen
Die Furfurol-Standardlösungen _sind mehrere Monate lang haltbar.
4.2.1 Standardlösung I
1,25 g frisch destilliertes Furfurol werden in einem 250-ml-Meßkolben mit Toluol bis zur
Ringmarke aufgefüllt und gut durchgemischt. 2 ml dieser Lösung werden in einen 1000-ml-·
Meßkolben einpipettiert und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Lösung enthält
10 mg Furfurol je Liter.
4.2.2 Standardlösung II
125 mg frisch destilliertes Furfurol werden in einem 250-ml-Meßkolben mit Toluol bis zur
Ringmarke aufgefüllt und gut durchgemischt. 2 ml dieser Lösung werden in einen 1000-ml-
Meßkolben einpipettiert und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Diese Lösung enthält
1 mg Furfurol je Liter.
4.3 Toluol
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Durchführung der Untersuchung
5.1 Messen der Probelösung
In zwei 25-ml-Meßkolben werden je 5 ml der Probe mit je 10 ml Toluol versetzt. Kolben 1
(Leeransatz) wird mit Eisessig bis zur Ringmarke aufgefüllt. Kolben 2 wird mit Anilinacetat-
lösung bis zur Ringmarke aufgefüllt und gut durchgemischt. Unmittelbar nach dem -Durch-
mischen wird die Extinktion dieser Lösung in einer 1-cm-Küvette spektralphotometrisch
bei 520 nm gemessen. Die Messung erfolgt gegen den Leeransatz in einer Referenzküvette.
Die Ablesung der Extinktion wird so lange wiederholt, bis der Höchstwert erreicht ist (nach
etwa 2----3 Minuten). Bei Extinktionswerten kleiner als 0,15 wird die Messung der Extinktion
mit einer neuen Probe in einer 4- bzw. 5-cm-Küvette wiederholt. In diesem Fall dient die
Standardlösung IT als Vergleichslösung (siehe Messung unter Nummer 5.3).
5.2 Messen der Vergleichslösung (Standardlösung I)
In zwei 25-ml-Kolben werden je 5 ml nicht gekennzeichnetes Gasöl beliebiger Beschaffenheit
einpipettiert. Danach werden in jeden der beiden Kolben 5 ml der Standardlösung I und
5 ml Toluol hinzugefügt. Meßkolben 1 (Leeransatz) wird anschließend mit Eisessig aufge-
füllt und gut durchgemischt, Meßkolben 2 wird mit der Anilinacetatlösung aufgefüllt und
gut durchgemischl. Unmittelbar nach dem Durchmischen wird der Höchstwert der Extinktion
dieser Lösung in einer 1-cm-Küvette bei 520 nm gemessen. Die Messung erfolgt gegen den
Leeransatz in einer Referenzküvette. Die Ablesung der Extinktion wird so lange wiederholt,
bis der Höchstwert erreicht ist. Der Höchstwert der Extinktion entspricht 10 mg Furfurol je
Liter Lösungsmittel.
5.3 Messen der Vergleichslösung (Standardlösung II)
Für die Messung gilt Abschnitt 5.2 entsprechend, jedoch wird an Stelle der 1-cm-Küvette
eine 4- bis 5-cm-Küvette verwendet. Der Höchstwert der Extinktion entspricht in diesem
Fall 1 mg Furfurol je Liter Lösungsmittel.
6. Auswertung
Der Furfurolgehalt wird nach der folgenden Zahlenwertgleichung in mg/kg errechnet:
E. CR. f
Furfurolgehal t
E8 ·d
Hierin bedeuten:
E Höchstwert der Extinktion der Probelösung nach Abschnitt 5.1
E, Höchstwert der Extinktion der Standardlösung nach Abschnitt 5.2 bzw.
Abschnitt 5.3
C, Konzentration der Standardlösung in mg/1
(beim Verfahren nach Abschnitt 5.2 : 10;
beim Verfahren nach Abschnitt 5.3 : 1)
d Dichte der Probe
f Verdünnungsfaktor (für leichtes Heizöl ist f = 1 zu setzen)
Der errechnete Furfurolgehalt der Probe wird in mg/kg, auf 0,1 mg/kg gerundet, angegeben.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblrtlt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange111c1ndte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.