773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausg·egehen zu Bonn am 1. April 1976 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
2G. 3. 7G Verordnun~J z11r Ein! ührung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung 773
9501-17, 9502-4
Verordnung
zur Einführung der Rheinschiifs-Untersuchungsordnung
Vom 26. März 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1, l a und 4 des Gesetzes suchungsordnung gebildet wird. Die Fachaufsicht
über di.e Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der obliegt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge- (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion beruft
setzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch§ 13 des Ge- die Mitglieder der Schiffsuntersuchungskommission.
setzes über d ic Beförderunu gefährlicher Güter vom Der Vorsitzende ist Angehöriger der Wasser- und
6. August 1975 (Bunclesriesetzbl. T S. 2121), wird vom Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Für die in § 2.01
Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des Nr. 2 Buchstabe b genannten Sachgebiete beruft die
§ 3.04 Nr. 10, des § 3.06 Nr. 3, des § 3.10 Nr. 7 und Wasser- und Schiff ahrtsdirektion mindestens einen
des § 5.09 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung von der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft be-
vom Bundesminister für Verkehr und vom Bun- nannten technischen Aufsichtsbeamten oder Sach-
desminister des Innern verordnet: verständigen des Germanischen Lloyd; diese können
bei Schiffen und schwimmenden Geräten, die der
Uberwachung nach § 712 der Reichsversicherungs-
Artikel 1
ordnung durch die Binnenschiffahrts-Berufsgenos-
Inkraftsetzung senschaft unterliegen, zugleich die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben
Die RheinschifJs-Unlersuchungsordnung (Rhein-
den in § 2.01 Nr. 2 genannten Sachverständigen be-
SchUO) wird in der anlie9enden von der Zentral-
ruft die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Sachver-
kommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen
ständige für besondere Sachgebiete (§ 2.01 Nr. 4) als
Fassung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft
Mitglieder, z.B. für Flüssiggasanlagen.
gesetzt.
(3) Bezieht sich die Untersuchung auf das ganze
Artikel 2 Schiff oder schwimmende Gerät, so wirken ein-
Ausnahmen von der sachlichen Geltung schließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mit-
glieder mit, darunter ein Sachverständiger mit
Die Rheinschiffs-Untcrsudrnngsordnung ist nicht Rheinschifferpatent, ein Sachverständiger für Schiff-
anzuwenden auf bau und - sofern erforderlich - ein Sachverstän-
1. Schiffe und schwimrncnclc Ceräte der Bundes- diger für Maschinenbau; einer von ihnen ist bei
we:~hr, Schiften und schwimmenden Geräten, die der
Uberwachung durch die Binnenschiffahrts-Berufs-
2. Schiffe mit ei~Jener Tricbkrnft, die zur Beförde-
genossenschaft unterliegen, der von dieser benannte
rung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und
Sachverständige. Die Schiffsuntersuchungskommis-
eingcr.ichtet sind, jedoch eine Wasserverdrängung
sion beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
von weniger als 15 m:1 baben und nicht der ge-
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sach-
werbsmäßigen oder gelegentlichen Beförderung verständigen für besondere Sachgebiete haben für
von Personen gegen Entqelt dienen.
die Zulassung des Schiffs oder schwimmenden Ge-
räts kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem
Sachgebiet, auf diesem jedoch allein. Eine Dienst-
Artikel 3
anweisung des Bundesministers für Verkehr be-
Schiffsuntersuchungskommissionen stimmt die Fälle, in denen der Vorsitzende oder ein
(1) Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind die Sachverständiger allein entscheidet.
Schiffsunters uc hungskomm iss i onen. Der Bundes- (4) Als Beamter im Sinne des § 2.01 Nr. 3 Abs. 2
minister für Verkehr bestimmt, bei welchen Wasser- Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gilt
und Schiff ahrtsämtern eine Schiffsuntersuchungs- auch eine Person, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
kommi.ssion für den Vollzuq der Rheinschiffs-Unter- stabe b oder c des Strafgesetzbuchs Amtsträger ist.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 4 biet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
Sonstige Behörden oder fahrlässig
Anordntmijt- n vorübergehender Art II§ ] .08) erläßt
1 l. als Schiffsführer
UH'' ,.Na:,ser- und SchifführtsdüekUon. Sje ordnet a) ein Schiff oder schwimmendes Gerät ohne
ebcnfoHs eine crfordc-rlillw l 1ntcrsuchung von Amts Schiffsattest führt (§§ 1 . 03 bis 1.07),
'.Meqen ,r§ :!.] l) Mi. b) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt,
das sich nicht in dem vorgeschriebenen Zu-
A:rükel 5
stand befindet oder an Bord dessen sich nicht
Uesondere Aniragsunte1dagen die im Schiffsattest eingetragenen Einrichtun-
11] fl ]m Rahm(1 n des § ::?.03 :;',h. 2 hat deJ Eigentümer gen oder Ausrüstungsgegenstände befinden
r,fü" frford('dichen ztichncrischen und rechneri- !(Artikel 7 Abs. 1),
~:ciwn Unterlagen recM1( itig 1?orzu]eqen„ insbeson-
0
c)1 entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. ] ein Schiff
dere Unterlagen for FJt'i1bord und Sicherheits- oder schwimmendes Gerät ohne die im Schiffs-
ab!,:tand,, den Sdrnllplian fur die e]ekhische Anlage iJJltest eingetragene oder zusätzlich vermerkte
und gegebenenfalls. dt:n ;\' ach-weis üusJeichender Besatzung führt,
Festi,Jkc-i f und S!ilhilit~i,t
1
d) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür
i(lj Dj1e Schi!H:c,.u.ntci-:-iudnrngskornnüss]on erkennt sorgt, daß die Vorschriften über die Beschäfti-
trne Bt':ocheinigung crn, duc eine in aHen Rheinufer- gung von Frauen eingehalten \'Verden,,
c:.lauü:1n und Belgien ~:1H::1kannte Klassifikations- e! entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschrif-
~Jf.:s<llic,( h,dl i1rn Ri1:hn1,n «h,;;; ~· 2.]2 erteiH hi:lt
ten über die Höchstdauer der Zugehörigkeit
zur Schiffsbesatzung nicht einhält,
AJrffke! 6
f} ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, ohne
lß:echngmngen und Auflagen
daß sich der Schalt- und Installationsplan oder
Dle S(hdh,unter~;uchungskommission kann das die Bedienungsanweisung (§ 6.01 Nr. 2). die
SdiiHsa!ile!:t aurh u111rr nccfü1~1ungen und Auflagen Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte (§ 7.03
ertei]cn 1i§ 2.04 '\lir. ] füH h1rägliche Auflagen sind Nr. 3) oder die Bescheinigung für Flüssiggas-
7.'ll lJ SS:11 g. an]agen {§ 13.04) an Bord befindet,
ArHke] 71 g) efoer vollziehbaren Auflage (Artikel 6) :z.u-
J>Jfü_Men des E.igenhime1·s:, Aus1rüiste](S: ··widerhandelt,
mrJJdl ScMHsführers h} einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.08 zu-
vviderhandeH,
i(]j DH Eigcnlt.irncr udcr, foHs ein Aus1üsterver-
riciHnis besteht, der Ausrüs1er und der Schiffsführer ]) auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät
I1ahen das Schi:ff odf'r das sthwimmende Gerät in eine nicht abgenommene Flüssiggasanlage be-
1Finen1 1Jen Bau-, Einlii1chtungs- und Ausrüstungsvor- treibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt
schrmen !(Kapitel 3 bis ni ( ntspre«:.,henden Zustand
0 rn§ a.13, no4),
zu erhaHen. Die irn SchiHsaUest eingetragenen Ein- kil entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr, 2 die C02-
Jjchtungc:n und Au„rustunusgegenstäncle müssen Warnanlage (§ 7.03 Nr . 5 Buchstabe f) nicht
-,:ich an Bord befinden. überprüft oder die Prüfung nicht nachweist,
1(2) Der Eigentümer, AusrüsteJ und SchiHsführer }) entgegen § 14.03 NL 3 das Fahrtenbuch nicht
n1aben dafür zu sorgen, daß mi.tführt, nicht ordnungsgemäß führt oder nicht
] . die ]ffli SchiHsdttest eingetragfl1e und zusätz]kh aufbewahrt;
VE'rmerkte Bes.fltnmg wdhrend der Fahrt an Bord
Jst, 2. a]s Eigentümer oder AusJüster
2 d.ie \lorsd1riHen uber die Beschäftigung von a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 das Schiff oder
f rnuen ~n deJ Besatzung 1§ ]4.02) PingehaHen
1
schwimmende Gerät nicht in dem vorgeschrie-
,/\1enllen. benen Zustand erhält oder nicht dafür sorgt,
daß sich die im Schiffsattest eingetragenen
r(3) Der Schifü,fü]ucr hat
Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände
] . di.e Vorschriften über dit": Huchst<lauer de,J Zuge- an Bord befinden,
J,ör19keit zm Schiffsbesa1zung während der Fahrt
b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt,
1§ l4JJ:J "-.1rn. i und 2) einzuhalten,
daß die dort bezeichneten Vorschriften über
2. die jcihrliche Prüfung der Vvarnanlage einer fest die Besatzung eingehalten werden,
eingebauten CO2.-Feuerlöschanlage (§ 7.03 Nr . 5
Bw~hstabe f} vorzunehmen und diese Prüfungen c) eine der in Nummer 1 Buchstaben a bis e be-
nachzuweisen, a]s Nachweis genügt die Elntra- zeichneten Handlung anordnet oder zuläßt,
~Jun~.J im SchiffstagPbuch. d} einer vollziehbaren Auflage (Artikel 6) zu-
widerhandelt,
AFUkel 8
e) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.08 zu-
Ord111ungs:wjdrigkeite111 widerhandelt,
OIClnungs ,Nidng im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-
1
f) anordnet oder zuläßt, daß ein Schiff oder
setzes übe,r die Aufgalwn des Bundes auf dem Ge- schwimmendes Gerät nach einer wesentlichen
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 775
Andern ng oder einer Instandsetzung ohne Artikel 10
vorherige Sonderuntersuchung in Fahrt ge-
Berlin-Klausel
setzt wird (§ 2.08),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
g) das Schiffsattest nicht der Untersuchungs-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kommission vorlegt (§ 2.05 Nr. 3, § 2.07 Nr. 1)
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
oder nicht zurückgibt (§ 2.09 Nr. 4, § 2.13 Nr. 3,
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
§ 2.14 Nr. 2),
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
h) nicht dafür sorgt, daß sich das Schiffsattest
oder die in Nummer 1 Buchstabe f bezeichne- Artikel 11
ten Pläne, Bedienungsanweisungen oder Be-
scheinigtrn9en an Bord befinden. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in
Kraft.
Artikel 9 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Un-
Sonstige Vorschriften tersuchung der Rheinschiffe und -flöße vom 30. April
1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch
Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verordnung vom 26. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
Arbcilsschutzvorschriften bleiben unberührt. S. 1293), außer Kraft.
Bonn, den 26. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
' Günter Hartkopf
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
zu ArUkel 1 der V ernrdnung :.rnr Einführung
der Rheinschiff s-Untcrsuchungsordnung
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung-
]n h a] t s ver ze ich nj s
TeH I
Kapitel 1
AU gemeines §§
Begriffsbestirnrnungen ............ , , .......... , , , . , ... , .. , .... , . , , ................. , . 1.01
Geltungsberejch .......................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.02
Schiffsuttest .. , .................... , ...... , ...... ,................... , ......... , ......... , 1.03
Vorläufiges Attest .................... , .. , ... , ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1..04
Sonderattest ............. , .......... , ..... , .. , ..... , .............. , . , . . . . . . . . . . . . . . . . 1.05
Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ] .06
Kunalpenichen ]m Verkehr :zwischen Basel und den untersten Schleusen des kanalisierten
Rheins ....................... , , ...... , .... , ............................ , ........ , . . . 1.07
Vorübergehende Anordnungen LOB
Kapitel 2
Verfahren
Untersuchungskommissionen ............. , .............................. , . . . . . . . . . . . . 2.01
Antrag auf Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.02
Vorführung des Schiff es oder schwimmenden Gerätes zur Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.03
Erteilung des Schiffsattestes ............................ , .. , .............. , ....... , . . . . . 2.04
Amtliche Schiffsnummer ............................................. , . ,. , . . . . . . . . . . . . . . 2.05
Gültigkeitsduuer des Schiffsattestes ............. , ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.06
Vermerke und Änderungen im Schiffsattest .... , ................................. , . . . . . 2.07
Sonderuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.08
Nuchunlersuchung ........... , .......................................... , . . . . . . . . . . . . 2.09
Untersuchung auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.10
Untersuchung von Amts wegen ............................................... , . . . . . . . 2.11
Bescheinigung einer Kiassifikationsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.12
Zurückbehalten und Entziehung des Schiffsuttestes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.13
Zweituusfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.14
Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.15
Gleichwertigkeit und Abweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.16
Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.17
Verzeichnis der Schiffsatteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.18
Teil II
Bau, Einrichtung und Ausrüstung
Kapitel 3
Schiffbauliche Anforderungen
Grundregel 3.01
Sch,iffskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.02
Schiffe, Schubverblinde und gekuppelte Zusammenstellungen mit einer größten Länge von
1nehr als 86 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.03
[',lr, '.35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 777
§§
SteuereinrichtLrn~Jen und Steuerhaus ..................................................' 3.04
Sicherheitsvorrichtungen ............................................ '................ . 3.05
Wohnungen ....................................................................... . 3.06
I--leiz-, Koch- und Kühleinrichtungen .................................................. . 3.07
Heizung mit flüssigem Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °G .................. . 3.8
Heizung mit festen Brennstoffen .......... '........................................... . 3.09
Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume ............................................... . 3.10
Trinkwasserbebi-i lter 3.11
Kapitel 4
Freibord, Sicherheitsabstand und Tiefgangsanzeiger
BegriffsbestimmunfJen .............................................................. . 4.01
Sicherheitsabstand ................................................................. . 4.02
Freibord .............................................................. ; .' .......... . 4.03
Mindestfreibord ................................................................... . 4.04
EinsenkunfJSmarken ................................................................ . 4.05
4.06
Kapitel 5
Maschinenbauliche Anforderungen
Allgemeine Bestimmun~JPn .......................................................... . 5.01
Sicherheitsvorrichtungen ........................................................... . 5.02
Antriebsanlagen ................................................................... . 5.03
Abgasleitungen der Motoren ........................................................ . 5.04
Behälter, Bunker und Rohrleitungen ................................................. . 5.05
Lenzeinrichtungen ................................................................. . 5.06
Einrichtungen zum Sammeln von gebrauchtem 01 ..................................... . 5.07
Winden .................................... : ...................................... . 5.08
5.09
Kapitel 6
Elektrische Anlagen
Allgemeine Bestimmungen 6.01
Zulässige maximale Spannungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.02
Landanschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.03
Generatoren und Motoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.04
Akkumulator<":\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.05
Schalttafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.06
Schalter, Steckdosen, Sicherungen und Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.07
Erdschluß-Prüfeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.08
Beleuchtungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.09
Signalleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.10
Schutzerdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.11
N otstromanl arJe 6.12
Kapitel 7
Ausrüstung
Anker, Ankerketten und -drahtseile 7.01
Sonstige Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.02
Einrichtungen zur Brandbekämpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.03
Beiboote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.04
Rettungsringe, Rettungsbälle und Rettungswesten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.05
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel 8
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke §§
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.01
Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.02
Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.03
Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.04
Ersatz- und Leerbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.05
Druckregler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.06
Druck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.07
Rohr- und Schlauchleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.08
VerteilungBnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.09
Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.10
Lüftung und Ableitung der Abgase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.11
Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.12
A.bnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.13
Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.14
Bescheinigung· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.15
Kapitel 9
Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes
durch eine Person bei der Radarfahrt
Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.01
Allgemeine Bauvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.02
Radar- und Wendezeigeranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.03
Bedienungseinrichtungen für die Signalleuchten und die Zeichengebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.04
Einrichtungen für die Steuerung von Schiff und Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.05
Bedienungseinrichtung für die Heckanker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.06
Fernsprecheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.07
A.Jarmanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.08
Weitere Uberwachungsinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.09
Vermerk im Schiffsattest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.10
Kapitel 10
Sonderbestimmungen für Schiffe, die zur Verwendung als Teil
eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten
Zusammenstellung bestimmt sind
Schubboote 10.01
Schubleichter ...................................................................... . 10.02
Schubtätigkeit der Motorschiffe und Schleppboote ..................................... . 10.03
Versuche mit Schubverbänden ...................................................... . 10.04
Zusammenstellungen und Höchstabmessungen der Schubverbände ..................... . 10.05
Zum Schleppen geeignete Motorschiffe, Schubboote und Fahrgastschiffe ................. . 10.06
Zum Fortbewegen von gekuppelten Zusammenstellungen geeignete Motorschiffe, Schlepp-
boote, Schubboote und Fahrgastschiffe ............................................... . 10.07
Kapitel 11
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.01
Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.02
Besondere Vorschriften für die Querschotte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.03
Grundbedingungen zur Unterteilung des Schiffes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.04
Nachweis der Stabilität des intakten Schiffes und der Leckstabilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.05
Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste . . . . . . . . 11.06
Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.07
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 779
§§
Einrichtungen für Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.08
Besondere~ Vorschriften für Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.09
Feuerschutz im Fahrgastbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.10
Zusät;diche Bestimmungen 11.11
Kapitel 12
Schwimmende Geräte
Bau und Ausrüstung 12.01
Schwimmende Geräte mit Hebeeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.02
Kapitel 13
Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und die Besatzung
von Kanalpenichen, wenn sie auf dem Abschnitt Basel
( M i t t J e re Rh e i n b r ü c k e) u n t e r s t e Sc h 1e u s e n de s k an a 1i s i e r t e n Rh e ins
(einschließlich des unteren Schleusenhafens) verkehren
Bau 13.01
Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.02
Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.03
FlüssimJasanlagen für Haushaltszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.04
Teil III
Kapitel 14
Besatzungen
Allgemeines 14.01
Beschäftigung von Frauen in der Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.02
Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.03
Besatzung der Schleppkähne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.04
Besatzung der Motorschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.05
Besatzung der Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.06
Besatzung der Schubboote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.07
Besatzung der Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.08
Zusätzliche Vorschriften zu den §§ 14.04 bis 14.08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.09
Teil IV
Kapitel 15
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Gültigkeit der bisherigen Atteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.01
Abweichungen für Schiffe und schwimmende Geräte, die schon in Betrieb sind . . . . . . . . . . . . 15.02
Anlagen
Anlage A Antrag auf Untersuchung
Anlage B Schiffsattest
Anlage C ·--- Verzeichnis der Schiffsatteste
Anlage D Vorläufiges Attest/Sonderattest
Anlage E Zulassung von Spezialankern mit vermindertem Gewicht
Anlage F Fahrtenbuch
Anhang ·-- Einheiten im Meßwesen
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Teil I
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1.01
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeutet
a) ,,Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
b) ,,Gütermotorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft
allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
c) ,, Tankmotorschiff" ein zur Güterbeförderung in festen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener
Triebkraft allein fahren kann;
d) ,,Motorschiff" ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff;
e) ,,Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
f) ,,Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
g) ,,Schlepp-Schubboot" ein eigens zum Schleppen und zur Fortbewegung eines Schubverbandes
gebautes Schiff;
h) ,,Güterschleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schlep-
pen gebautes Schiff
- ohne eigene Triebkraft oder
- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen,
jedoch kein Tankschleppkahn;
i) ,, Tankschleppkahn" ein zur Güterbeförderung in festen Tanks bestimmtes und zur Fortbewe-
gung durch Schleppen gebautes Schiff
- ohne eigene Triebkraft oder
- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
k) ,,Schleppkahn" ein Güterschleppkahn oder ein Tankschleppkahn;
1) ,,Güterschubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schie-
ben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff
- ohne eigene Triebkraft oder
-- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsver-
änderungen vorzunehmen,
jedoch kein Tankschubleichter;
m) ,, Tankschubleichter" ein zur Güterbeförderung in festen Tanks bestimmtes und zur Fortbewe-
gung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff
ohne eigene Triebkraft oder
- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsver-
änderungen vorzunehmen;
n) ,, Trägerschiffsleichter" ein Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord
von Seeschiffen befördert zu werden und Binnenwasserstraßen zu befahren;
o) ,,Schubleichter" ein Güterschubleichter, ein Tankschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
p) ,,Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes
Schiff;
q) ,,schwimmendes Gerät" ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt
ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke,
Krane;
r) ,,schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewe-
gung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
Nr. ]5 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 781
s) ,,Schwirnmkörper" ein Floß oder andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte
Ge~Jcnslünde, soweit sie nicht Schiffe, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen sind;
t) ,,Steuerhuus" der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungseinrich-
tungen vereinigt sind;
u) ,,Maschincnrmnn" der Raum, in dem die Antriebsmaschinen und die Hilfsaggregate aufgestellt
sind;
v) ,,Wohnunu" alle Räume, die für die Benutzung durch die gewöhnlich an Bord lebenden Perso-
nen oder durch Fahrgäste bestimmt sind, einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten-
anlagen, Waschräume, Waschküchen, Dielen und Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
w) ,,Ebene der größten Einsenkung" die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das
Schiff fahren darf, entspricht;
x) ,,Freibord" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene
parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gang-
bordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
y) ,, Sicher hei tsa bstand" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser
Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Schiff nicht mehr als wasser-
dicht angesehen wird.
§ 1.02
Geltungsbe.reich
1. Diese Verordnung findet für die Fahrt auf dem Rhein Anwendung auf
a) Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 15 und mehr Tonnen oder, soweit es sich um Schiffe
handelt, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserverdrängung von
15 m:1 und mehr;
b) Schleppboote und Schubboote, auch wenn ihre Wasserverdrängung unter 15 m 3 liegt, die
dazu gebaut sind, Schiffe nach Buchstabe a oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu
schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen;
c) Fahrgastschiffe;
d) schwimmende Geräte;
e) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, wenn sie fortbewegt werden sollen.
2. Diese Verordnung gilt nicht für Fähren.
3. Für Kanalpenichen, die zwischen Basel {Mittlere Rheinbrücke) und den untersten Schleusen des
kanalisierten Rheins, einschließlich des unteren Schleusenvorhafens, fahren, gelten nur die
Bestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels 8, des § 10.07 und des Kapitels 13.
§ 1.03
Schiffsattest
1. Die in § 1.02 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Schiffe und schwimmenden Geräte müssen ein
Schiffsattest besitzen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder
Belgiens ausgestellt ist.
2. Der Eigner eines Schiffes, das dieser Verordnung nicht unterliegt, kann ein Schiffsattest beantra-
gen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Verordnung ent-
spricht.
3. Der Eigner eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes kann sich nach Wahl und ohne Rücksicht
darauf, aus welchem Staat das Schiff oder schwimmende Gerät stammt, an jede Untersuchungs-
kommission wenden.
§ 1.04
Vorläufiges Attest
1. Die Untersuchungskommissionen können ein vorläufiges Attest ausstellen für
a) Schiffe oder schwimmende Geräte, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes zu der Unter-
suchungskommission ihrer Wahl fahren wollen;
b) Schiffe oder schwimmende Geräte, die wegen eines der in den §§ 2.07, 2.13 Nr. 1 oder§ 2.14
genannten Fälle ihr Schiffsattest vorübergehend nicht besitzen;
c) Seeschiffe, die das in § 1.06 genannte Zeugnis nicht besitzen;
d) Schiffe oder schwimmende Geräte, die nicht in den Buchstaben a bis c genannt sind, wenn
nicht alle Voraussetzungen für eine Untersuchung erfüllt sind.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Das vorläufige Attest nach Nummer 1 wird nach dem Muster der Anlage D ausgestellt, wenn die
Fc1hrtauglichkeit des Schiffes oder schwimmenden Gerätes hinreichend gewährleistet erscheint.
Es enthi:ilt die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist
gültig
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, c und d für eine einmalige Berg- oder Talfahrt oder
für eine einmalige J.Iin- und Rückfahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens
innerhalb eines Monats;
in den Fällen der Nummer l Buchstabe b für einen angemessenen Zeitraum.
§ 1.05
Sonderattest
1. Die Untersuchungskommissionen können ein Sonderattest ausstellen für
a) Schiffe oder schwimmende Geräte, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem
Schiffsattest übereinstimmt;
b) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung
des Sondertransports von dem Vorliegen eines Sonderattestes abhängig macht.
2. Das Sonderattest nc1ch Nummer 1 wird nach dem Muster der Anlage D ausgestellt, wenn die
Fahrtauglichkeit hinreichend gewährleistet erscheint.
Es enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist
gültig für eine Berg- oder Talfahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes.
§ 1.06
Seeschiffe
Bei Schiffen, die zur Ausübung der See- oder Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe), wird das
Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch eine von einer Behörde oder einer aner-
kannten Körperschaft ausgestelltes Zeugnis ersetzt, das die Tauglichkeit zur See- oder Küstenfahrt
bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, daß ihre Anker den Vorschriften des § 7.01 entsprechen.
Jedoch müssen Seeschiffe, die für die Beförderung von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind,
ein Schiffsattest besitzen.
§ 1.07
Kanalpenichen im Verkehr zwischen Basel und den untersten Schleusen
des kanalisierten Rheins
Bei Kanalpenichen wird das Schiffsattest, wenn diese ein solches nicht besitzen, für die Fahrt
zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den untersten Schleusen des kanalisierten Rheins ein-
schließlich des unteren Schleusenvorhafens durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes
Zeugnis ersetzt, das deren Fahrtauglichkeit bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Kanal-
penichen den Bestimmungen des Kapitels 13 entsprechen.
§ 1.08
Vorübergehende Anordnungen
Die zuständige Behörde kann Anordnungen vorübergehender Art erlassen, wenn es zur An-
passung an die technische Entwicklung der Binnenschiffahrt notwendig erscheint, in dringenden
Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung schon vor der zu erwartenden
Änderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen. Die Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Anordnungen sind zu ver-
öffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien
gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
Kapitel 2
Verfahren
§ 2.01
Unters/uchungskommissionen
1. Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten
Hafenplätzen eingesetzt.
Nr. ]5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 783
2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.
Als Sach vcrsllindige sind in jede Kommission zu berufen:
a) ein Beamter der für die Schiffahrt zuständigen Verwaltung,
b) ein oder mehrere Sachverständige für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschiff-
fahrt,
c) ein Schiffer mit Rheinschifferpatent.
Für jedes Mitglied der Untersuchungskommission wird ein Vertreter bestellt.
3. Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission sowie die
Vertreter werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen.
Der Vorsitzende, die Sachverständigen und die Vertreter haben bei Ubernahme ihrer Aufgabe
schriftlich zu erklären, daß sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von
Beamten wird eine Erkllirung nicht verlangt.
4. Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung besondere Sachverständige
heranziehen, wobei die von dem jeweils betroffenen Staat hierfür erlassenen Vorschriften zu
beachten sind.
§ 2.02
Antrag aui Untersuchung
Der Eigner oder sein Vertreter, der eine Untersuchung erwirken will, hat einen von ihm unter-
schriebenen Antrag nach dem Muster der Anlage A zu stellen.
§ 2.03
Vorführung des Schiffes oder schwimmenden Gerätes zur Untersuchung
1. Der Eigner oder sein Vertreter hat das Schiff oder schwimmende Gerät unbeladen, gereinigt
und ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche
Hilfe zu leisten, z.B. ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile
des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder
sichbar sind.
2. Die Untersuchungskommission kann aus besonderen Gründen
a) eine Untersuchung auf Helling,
b) Probefahrten,
c) den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,
d) den rechnerischen Nachweis der Stabilität, gegebenenfalls auf Grund eines Krängungsver-
suchs,
verlangen.
§ 2.04
Erteilung des Schifisattestes
1. Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Schiffes oder schwimmenden
Gerätes fest, daß die Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung
eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage B.
2. Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung des Schiffsattestes ab, hat sie dies dem An-
tragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
3. Das Kennzeichen der Untersuchungskommission mit der Ordnungsnummer des Schiffsattestes
ist in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 2 cm Höhe an gut sicht-
barer Stelle, die im Schiffsattest vermerkt wird, auf einem Teil des Schiffes, der fest, vor
Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist, unaustilgbar anzubringen.
§ 2.05
Amtliche Schiiisnummer
1. Die Untersuchungskommission, die einem in einem Rheinuferstaat oder Belgien registrierten
oder beheimateten Schiff oder schwimmenden Gerät das Attest ausstellt, trägt in dieses Attest
die amtliche Schiffsnummer ein, die durch die z~ständige Stelle des Staates, in dem es registriert
wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt worden ist.
Schiffen oder schwimmenden Geräten, die weder aus einem Rheinuferstaat noch aus Belgien
stammen, wird die in das Schiffsattest einzutragende amtliche Schiffsnummer von der zustän-
digen Stelle des Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungskommission befindet, die das
Schiffsattest erteilt.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Diese Bcstimmun~ien gelten nicht für Seeschiffe, Sport- und Vergnügungsboote sowie für Schiffe
und schwimmende Geräte mit einer Tragfähigkeit unter 15 Tonnen oder einer Wasserverdrän-
gung von weniger c1Js 15 m;l.
2. Die cimtliche Schiffsnummer setzt sich aus sieben arabischen Ziffern zusammen. Die ersten
beiden Ziffern weisen auf den Staat und die Stelle hin, wo die amtliche Schiffsnummer erteilt
wurde.
Es gilt folqender Schlüssel:
Frankreich 01-19
Niederlande 20-39
Bundesrepublik Deutschland 40--59
Belgien 60-69
Schweiz 70-79
vorbehalten 80-99
Die folgenden fünf Ziffern der amtlichen Schiffsnummer entsprechen der laufenden Nummer
des von der zuständigen Stelle geführten Registers. Zur technischen Dberprüfung kann die
amtliche SchiHsnummer von einem Kleinbuchstaben gefolgt sein.
3. Die amtliche Schiffsnummer bleibt während der gesamten Lebensdauer des Schiffes oder
schwimmenden Gerätes bestehen. Wird das Schiff oder schwimmende Gerät jedoch in einem
anderen Staat registriert oder erhält es dort seinen Heimatort, wird die amtliche Schiffsnummer
ungültig. Das Schiffsattest ist dann einer Untersuchungskommission vorzulegen, damit die un-
gültige amtliche Schiffsnummer gelöscht und gegebenenfalls die neue, durch die zuständige
Stelle erteilte amtliche Schiffsnummer eingetragen wird.
4. Es obliegt dem Eigner des Schiffes oder schwimmenden Gerätes oder seinem Vertreter, bei
der zuständigen Stelle die Erteilung der amtlichen Schiffsnummer zu beantragen. Ebenso ist er
dafür verantwortlich, wenn es sich um ein Schiff handelt, gemäß den Bestimmungen des § 2.01
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung die im Schiffsattest eingetragene amtliche Schiffsnummer
anbringen zu lassen und sie entfernen zu lassen, sobald sie ungültig geworden ist.
§ 2.06
Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste
beträgt bei Neubauten:
a) für Fahrgastschiffe fünf Jahre,
b) für alle anderen Schiffe und für schwimmende Geräte zehn Jahre.
2. Für Schiffe und schwimmende Geräte, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind,
wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes von der Untersuchungskommission in jedem
einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die in Num-
mer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.
§ 2.07
Vermerke und Änderungen im Schiffsattest
l. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede neue Eichung des Schiffes oder
schwimmenden Gerätes hat der Eigner oder sein Vertreter einer Untersuchungskommission mit-
zuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zwecks Eintragung der Änderung vorzulegen.
2. Alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in dieser Verordnung, in der
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien
gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von jeder Untersuchungs-
kommission vorgenommen werden.
3. Nimmt eine Untersuchungskommission eine Änderung des Schiffsattestes vor oder trägt sie
einen Vermerk ein, hat sie dies der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat,
mitzuteilen.
§ 2.08
Sonderuntersuchung
1. Nach jeder wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues
oder die besonderen Merkmale des Schiffes oder schwimmenden Gerätes Einfluß hat, muß es
ehe es wif~der in Fahrt gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung
vorgeführt werden.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn„ den L April 1976 785
2, Die Untersuchungskommission stelU für das Schiff oder schwimmende Gerät ein neues Schiffs-
attest aus" wenn die Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung
erfüllt sind, Das aHe Schiffsattest gibt sie der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat,
zurück
3, Die Gühgkeilsdauer des neuen Schiffsattestes wird je nach dem Ergebnis der Sonderunter-
suchung festgelegt. Sie dud jedoch In keinem FaH die in § 2.06 Nr, 1 vorgesehenen Fristen über-
schreiten .
§ 2,09
Nachuntersuchung
1. Vor Abiauf der Gültigkeit des Schi.Hsattestes muß das Schiff oder schwimmende Gerät zwecks
Verlängerung der Gültigkeit einer Nachuntersuchung unterzogen werden.,
2. Ausnahmsweise kann das SchiHsaUest auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate
verlängert werden . Diese Bewilligung wird schriftlich erteilt und muß sich an Bord des Schiffes
oder schwimmenden Gerätes befinden, Der Zeitpunkt für die nächste regelmäßige Nachunter-
suchung wird durch die Verlängerung nicht hinausgeschoben,
3., Die Untersuchungskommission vvekhe die Nachuntersuchung durchführt, legt je nach dem Er-
1
,
gebnis der Untersuchung die GüHigkeitsdauer des Schiffsattestes fest Sie darf jedoch die in
§ 2.06 Nr . 1 vorgesehenen Fristen nicht überschreiten,
Die Verlängerung der GüHigkeH wird im SchiffsaUest vermerkt und :ist der Untersuchungskom-
mission,, die das AUest ausgestelU hat„ mitzuteilen,
4. Wird stau einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Nummer 3 das Schiffsattest durch ein
neues ersetzt„ so ist da.s aHe Attest der Untersuchungskommission die es ausgestellt hat,
11
zurückzugeben.
§ 2.10
Untersuchung aui Antrag
1. Auch wenn eine Pflicht zur Sonderuntersuchung nach § 2.08 oder zur Nachuntersuchung nach
§ 2.09 nicht besteht, kann der Eigner eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes oder sein Ver-
treter eine Untersuchung verlangen.
2, Die Untersuchungskommission kann in diesem FaH ein neues Schiffsattest ausstellen. Das alte
Attest gibt sie der Untersuchungskommission die es ausgestellt hat zurück.,
,
1 11
§ 2,11
Untersuchung von Amts wegen
1, Kommt die für die Sicherheit der Rheinschiffahrt zuständige Behörde zu der Ansicht, daß ein
Schiff oder schwimmendes Gerät eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die
Schiffahrt darstelH, kann sie die Untersuchung des Schiffes oder schwimmenden Gerätes durch
eine Untersuchungskommission anordnen,
2, Der Eigner des Schiffes oder schwimmenden Gerätes trägt nur dann die Kosten der Unter-
suchung, wenn die Untersuchungskommission die Anskht der in Nummer 1 genannten Behörde
als begründet anerkennt
§ 2J2
lße:sche.i.nigung eine.r Klassiiikationsgesellschaft
Die Untersuchungskommission kann bei einem Schiff oder schwimmenden Gerät ganz oder teil-
,;,veise davon absehen zu prüfen ob die Bestimmungen des Teils II dieser Verordnung erfüllt sind"
11
wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten
Klassifikationsgesellschaft ersichtli.ch ist, daß das Schiff oder schwimmende Gerät ganz oder teil-
Vlreise den Bestimmungen des Teils n dieser Verordnung entspridlt.
§ 2,13
ZurückbebaUen und Entziehung des SchmsaUestes
i, Erkennt eine Unlersudumgskommission bei der Untersuchung, daß das Schiff oder schwimmende
Gerät oder seine Ausrüstung schwere Mängel aufweist, behält sie das Schiffsattest so lange
zurück,,, bis sie~ fiestgestellt hat, daß die Mängel beseitigt sind,
Diese Feststellung und die Rückgabe des Schiffsattestes können auf Antrag des Berechtigten
durch eine andere Untersuchungskommission vorgenommen werden.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Befindet sich ein Sch.iff oder schwimmendes Gerät oder seine Ausrüstung in einem solchen
Zustande, daß die Sicherheit der Schiffahrt gefährdet wird, so ist das Schiffsattest zu entziehen.
Die Entziehung kann nur von derjenigen Untersuchungskommission verfügt werden, die das
Schiffsattest ausgestellt oder im Falle der Verlängerung als letzte verlängert hat.
3. Ist ein Schiff oder schwimmendes Gerät endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, hat der
Eiqner das Schiffsaltest an die Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, zurückzugeben.
§ 2.14
Zweitausfertigung
1. Der Verlust eines Schiffsattestes muß der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat,
mitgeteilt werden.
Diese stellt eine zweite Ausfertigung des Schiffsattestes aus, die als solche zu bezeichnen ist.
2. Ist ein Schiffsa ltest unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat der Eigner des Schiffes
oder schwimmenden Gerätes oder sein Vertreter das Schiffsattest der Untersuchungskommission,
die es ausgestellt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Nummer 1 eine zweite Aus-
fertigung aus.
§ 2.15
Kosten
1. Abgesehen vom Sonderfall des Paragraphen 2.11 Nr. 2 trägt der Eigner eines Schiffes oder
schwimmenden Gerätes oder sein Vertreter nach Maßgabe einer besonderen von jedem Rhein-
uferstaat und von Belgien aufgestellten Kostenordnung alle Kosten, die durch das Tätigwerden
der Untersuchungskommission entstehen. Es darf im Hinblick auf das Registrierungsland sowie
die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Eigners kein Unterschied gemacht werden.
2. Die Untersuchungskommission kann vor der Untersuchung einen Vorschuß bis zur Höhe der
voraussichtlichen Kosten verlangen.
§ 2.16
Gleichwertigkeit und Abweichungen
1. Schreiben die Vorschriften des Teils II dieser Verordnung vor, daß bestimmte Werkstoffe, Ein-
richtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät einzubauen oder
mitzuführen sind, oder daß bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu
treffen sind, so kann die Untersuchungskommission gestatten, daß auf diesem Schiff oder
schwimmenden Gerät andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder
mitgeführt werden oder daß andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen
werden, wenn sie auf Grund von Empfehlungen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen
Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen, als gleichwertig anerkannt sind.
In einem solchen Fall wird von der Untersuchungskommission eine Bescheinigung über die
zugelassene Abweichung ausgestellt.
2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission
auf Grund einer Empfehlung, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der Rhein-
uferstaaten und Belgiens beruht, für ein Schiff oder schwimmendes Gerät mit technischen
Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II dieser Verordnung abweichen, ein Schiffs-
attest ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
In einem solchen Fall muß aus dem Schiffsattest ersichtlich sein, in welchen Punkten das Schiff
oder schwimmende Cerät den Bestimmungen nicht entspricht.
§ 2.17
Auskünfte
Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, können bei der Untersuchungskommission
Einsicht in das Schiffsattest eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes nehmen und auf ihre
Kosten Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften erhalten, die als solche zu bezeichnen sind.
§ 2.18
Verzeichnis der Schiffsatteste
1. Die Untersuchungskommissionen versehen die ausgestellten Schiffsatteste mit einer laufenden
Nummer und tragen die Schiffsatteste in ein Verzeichnis ein, das mindestens die Angaben nach
Anlage C enthalten muß.
Nr, 3;> Tau der Ausgabe:: Bonn,, den 1, April 1976 787
2. Die Untersuchungskommissionen haben von jedem Schiffsattest, das sie ausgestellt haben, die
Urs(hrift aufzubewahren. In diese tragen sie die in § 2.07 bezeichneten Vermerke und Ände-
rnngen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein.
3. Die Untersuchungskommissionen führen ein Verzeichnis über die nach § L04 ausgestellten vor-
lüufigen Atteste und die nach § 1.05 ausgestellten Sonderatteste,
Teil lI
Bau, Einrichtung und Ausrüstung
Kapitel 3
Schiffbauliche Anforderungen
§ 3.01
Grundregel
Die Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein, Ihre Stabilität muß ihrem
Verwendungszweck entsprechen .
§ 3.02
Schiffskörper
1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muß den Beanspruchungen entsprechen, denen er unter nor-
malen Bedingun9en ausgesetzt ist.
2. Die Wasserentnahmen oder -einleitungen und die anschließenden Rohrleitungen werden als
wasserdicht angesehen, wenn sie so beschaffen sind, daß ei.n unbeabsichtigtes Eindringen von
Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.
3. Es müssen fol9ende wasserdichte, bis zum Deck oder bei Schiffen ohne Deck bis zur oberen
Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:
a) ein Kollisionsschott in angemessenem Abstand vom Bug 11
b) zusätzlich auf Schiffen mit einer Länge über aHes von mehr als 25 1n ein Heckschott in
angemessenem Abstand vom Heck.
4. Wolrnun9(m, Maschinen- und Kesselräume sowie etwa dazugehörige Arbeitsräume müssen von
Lnderüumcn wasserdicht getrennt sein.
5. Jede wasserdichte Abteilung muß für sich lenzbar sein(§ .5.06),
6. Wohnungen dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen. Sie müssen von Maschinen- und
Kesselräumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher
Zugang nicht gegeben, so muß zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.
7. Die in den Nummern 3 und 4 vorgeschriebenen Schotte und anderen Raumbegrenzungen dürfen
keine Offmmgen haben. ·
Jedoch sind lfockschol:lüren und Durchführungen von Wellenleitungen, Rohrleitungen und der-
gleichen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, daß der Zweck dieser Schotte und anderen
Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird.
8. Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5 und 7 darf die Achterpiek mit einem
davorliegenden Maschinenraum durch eine leicht zugängliche, selbstschließende Entwässerungs-
einrichtung in Verbindung stehen.
§ 3.03
Schiffe, Schubverbände und gekuppelte Zusammenstellungen
mit einer größten Länge von mehr als 86 m
1. Jedes Schiff mit: eiuener Triebkraft, mit einer größten Länge von mehr als 86 m, muß so gE:~baut
und einuerichtet sein, daß es rechtzeitig Bug zu Tal anhalten kann und daß es während des
Anha lt.cns und nach dem Anhalten ausreichend manövrierfähig bleibt. Diese Bedingung gilt
auch für Schuhverbände und gekuppelte Zusammenstellungen, deren Länge 86 m überschreitet.
Zu diesem Zweck prüft die Untersuchungskommission auf Grund eines Stoppversuches, daß die
Antriebsleistunu im Rückwärtsgang hierfür ausreicht. Die Untersuchungskommission kann auf
den Stoppversuch verzichten, wenn die Erfüllung dieser Forderung auf andere Weise nach-
gewiesen wird.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
An Hand der Ergebnisse des Stoppversuches oder des Nachweises legt die Untersuchungs-
kommission die maximal zulässige Wasserverdrängung des Schiffes oder des Verbandes in der
Talfahrt fest und trägt einen entsprechenden Vermerk in das Schiffsattest ein.
2. Das Schiff, der Sc:hubverband oder die gekuppelte Zusammenstellung muß eine ausreichende
Mindestgeschwindigkeit gegen Wasser erreic:hen können.
§ 3.04
Steuereinrichtungen und Steuerbaus
1. Jedes Schiff muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung - zu der gegebenenfalls auc:h eine
Bugsteuereinrichtung zu rechnen ist - versehen sein, die seinem Verwendungszweck und
seinen Hauptabmessungen entsprechend gute Manövriereigenschaften gewährleistet.
Die Ruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen
kann.
2. Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3°
Ruderaussc:hlag entsprechen.
3. Bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß bei größter Eintauchung des Ruders und
voller Schiffsgeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4 ° pro
Sekunde über den gesamten Bereich des möglichen Ruderausschlages erreic:ht werden können.
4. Ist eine motorisch angetriebene Rudermaschine vorhanden, so muß bei Ausfall des Antriebes
durch unverzüglichen Ubergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende
Manövrierfähigkeit sichergestellt sein.
Motorisch angetriebene Rudermaschinen müssen einen Uberlastschutz haben, der das antriebs-
seitig ausgeübte Moment begrenzt.
5. Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten bzw. Ausfall
des motorischen Antriebes selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zuge-
schaltet werden können. Klauenschaltkupplungen sind nur zulässig, wenn auf diese während
des Schaltvorganges kein Drehmoment wirkt.
Das Handsteuerrad darf durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden. Ein Zurück-
schlagen des Handrades muß beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebes bei jeder
Ruderlage verhindert sein.
Das unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des motorischen Antriebes muß durch ein
optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.
6. Fernbetätigungseinrichtungen, auch außerhalb des Steuerhauses, müssen fest eingebaut sein.
Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung
versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand „Ein" bzw. ,,Aus" angibt. Die Anordnung
und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.
7. Die Lage des Ruders muß am Steuerstand 'eindeutig erkennbar sein; erforderlichenfalls ist eine
zuverlässige Anzeigevorrichtung vorzusehen.
8. Bei Verwendung einer Steuerhilfe muß die Verbindung zwischen der mechanischen Haupt-
steuerung und der Steuerhilfe so ausgeführt sein, daß keine wesentliche Erhöhung der Hand-
kraft am Steuerrad no~wendig ist.
9. Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sic:ht vorhanden sein.
10. Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräusc:hpegel am Steuerstand in Kopfhöhe
des Rudergängers den Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten.
§ 3.05
Sidlerheitsvorridltungen
1. Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzung darauf ohne Gefahr verkehren und
arbeiten kann. Erforderlichenfalls müssen bewegliche Teile und Offnungen im Deck mit Sicher-
heitsvorrichtungen versehen sowie Verschanzungen, Geländer und Handleisten angebracht sein.
Winden und Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist.
2. Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste,
Treppen und die Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher sein.
3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrsbereichen, wie z. B. Stufen,
müssen mit einem hellen Anstrich versehen sein.
4. Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden
sein.
Ne 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 789
§ 3.06
Wohnungen
1. Die Wohnun~Jen müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den Anforderungen der
Hygiene und Sicherheit genügen.
2. Die Wohnungen müssen genügend belüftet werden können; außerdem müssen Aufenthalts-
räume genügend Tageslicht erhalten.
3. Die Wohnungen müssen gegen die Einwirkungen von unzulässigem Lärm und unzulässigen
Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel sind:
in Aufenthaltsri.iumen: 70 dB (A),
in Schlafräumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen, die ausschließlich Schiffahrt bei Tag
betreiben (Betriebsform A im Sinne von§ 14.01 dieser Verordnung): 60 dB (A).
§ 3.07
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
l. IIciz-, Koch- und Ki"1hleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und
aufgeslPl 11 sein, daß sie! auch bei Uberhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen so aufgestellt
sein, daß sie nid1t umfc1llen oder unbeabsichtigt verschoben werden können.
2. Wenn die in Nummer 1 genannten Einrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden,
darf nur Brc)nnstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.
3. Abweichend von Nmnmer 2 sind Kocher und mit Dochtbrenner ausgerüstete Kühl- und Heiz-
einrichtungen, welche mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und
Steuerhiiusern zn~Jclassen, sofern das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht
überschrei tel.
4. Die in Nummer 1 genannten Einrichtungen dürfen in Lager- oder Maschinenräumen, in denen
Stoffe der Katc~Jorien K 1 und K2 der Klasse IIIa des ADNR gelagert oder verwendet werden,
nicht aufgPstellt sein.
Abzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.
§ 3.08
Heizungen mit flüssigem Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C
1. Alle Gerü le müssen so gebaut sPin, daß sie ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren
Flüssigkeit ungczündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne von ausreichendem
Fassungsvermögen befestigt sein, in der zufällig ausfließender Brennstoff aufgefangen wird und
mit Vorrichtungen versehen sein, die bei etwaigem Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen
von Brennstoff verhindern. Wenn der Brennstofftank vom Gerät getrennt aufgestellt ist, darf
er nicht höher angebracht sein als in den vom Hersteller des Gerätes aufgestellten Betriebs-
vorschriften angegeben ist. Dieser Tank muß von Feuer entfernt untergebracht sein. Die Brenn-
stoffzufuhr muß von Deck aus untPrbrochen werden können.
Die Brennstoffbehälter von mehr als 12 Liter Fassungsvermögen müssen außerhalb der Woh-
nungpn angebracht sein.
2. Wenn ein Geriit in einem Maschinenraum aufgestellt ist, muß ein Hinweisschild die Betriebs-
bedingungen m1geben.
Heizöfen mit offener Flamme im Maschinenraum müssen in einer öldichten Wanne aufgestellt
sein, deren Seitenhöhe mindestens 30 cm über die Flurplatten reicht.
3. Geräte mit natürlichem Zug sind in einem Maschinenraum nur zugelassen, wenn ihre Heiz-
leistung wenigPr als 12 000 kcal/h beträgt. Geräte, die so eingerichtet sind, daß sie gleichzeitig
mit den Hauptmoschinen im Maschinenraum die für die Verbrennung erforderliche Luft an-
saugen, dürfen nur wührend des Stillstands der Hauptmaschinen verwendet werden. Jedes
Gerät mit natürlichem Zug muß mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine Umkehrung des
Zuges verhindert.
4. Heizgeriite mit künstlichem Zug müssen eine Vorrichtung haben, die automatisch die Brennstoff-
zufuhr unterbricht, wenn die Zufuhr der zur Verbrennung erforderlichen Luft unterbrochen ist.
5. Die in einem Maschinenraum oder in einem vom Maschinenraum zugänglichen Raum auf-
gestPllten Zentralheizungsgeräte mit künstlichem Zug müssen außerdem folgende Bedingungen
erfüllen:
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeH I
~13 bei dex Inbehicbndhme nrnn der Ventilator zuerst aHein arbeiten, damit der Kessel gut
belüftet v111rd;
b) Ein thermostaUscher Regler nrnß md die Brennstoffzufuhr einwirken,
iJ der BrennstoH m,.;J5 i:rni(mriiihsrh durrh eine Zündflamme oder auf andere "'Weise gezündet
0
werden: 1
rll} der Vcnhhllor und die Ein."pritzpmnpe des Brenners müssen von Deck aus abgestellt 1.verden
1
lkünnen;
f) ·wenn das Zen!rc.dhefaungsgeri'it llm J\.foscbinemaum untergebracht fot, muß es so aufgestellt
sein,, daß eine aus dem Feuerraum zurückschlagende flamme keine anderen Teile der fün-
rkhlung errci1rhen und. der Betrieb der Maschh1e·n keinen fanfluß. auf die zur Verbrennung
eid«Jirdrer]kt11( luHzuffuhr hriben kuinn.
1
§ 3.09
Heizitmgi mU feste:n Breni:11st0Hen
] . AußHh-:dh von R,n,nu:n, dhe aus feuerbeständigen ·vverkstoffen gebaut und ausscbHeßHch für
dje Unterbringunq eines He]:zkesse]s bestimmt simd, müssen Heizgeräte, die mH festen Brenn-
1
stoffen beh]e,ben \verden, auf ejne]J(] B]ech mit so aufgebogenem Rand stehen, daß glühende
l!ln:nns.t.oHe. hi.l!föverbrannte Koh]e oder heiße Asche nicht über das B]ecb hinausfaUen können.
2 Die ]nit fe~ten Brennstoffen gehefaten Kessel müssen n1it thermostabschen Reglern versehen
sein, rlie «:Hre :rur Veibrennung ejforderlkhe Luftzufuhr regeln.
3. ]n de]( ~ld]J:f, jirck<- Hr,iz.g1c,rct1es nn11ß ein J\JfüEd :zur ]ekhten Ablösdrnng der Asche vmhanden
s:r:i n.
1
§ 3.rn
Maschinen-,1 K.es:s:eM- 1tn1d Bunkenärume
] . D1re Rüunli1f\ in denen >Jdschinenanlagen,, Dampfkessel sm.vie ihr Zubehör aufgestellt sind, müs-
<;.en so bc·schaHen se]n, daiß Bedienung, "\./Vairh.mg und fostaindhaHung der Anlagen ]eicht und
gefahrlos möglich sind.
2. Bunker für flüs.si,ue BH·nnstoHe oder Schmieröle dürfen mit 'Nohnungen keine gemeinsamen
.\Nandungen haben.
J: . Die \Vä:nde1, Decken und Türen der Maschinen-, Kesse]- und Bunkenäume mussen aus Staih]
oder hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleich·wertigem Materia] hergestellt ,verden.
4. J\1Lr:1schüllen- und J(essehätume so-wie Räume, ]TI denen sich brennbare 'oder giftige Gase ent-
1
:h1i<ekeln können niüssen aiusreichend gelüftet ,Nerden können.
1
5. Die in \,foschinen-, H:esse]- und Bunkerräume führenden Leitern und Treppen müssen fest an-
gebracht und <1rns Stahl oder eine,Jn amderen stoßfesten und feuerbeständigen Werkstoff gefertigt
1
sein.
6. Maschinen- und Kessiehih1n11e müssen z,Net Ausgänge haben, von denen einer a]s Notausgang
ausgebildet sein kann.
71. Deir höchstz.ulfü,sige Schalldruckpegel ]fi Mascfonenrämmen beträgt 110 dB (A). Die MeßsteHen
sind unte]( Berück;:,:ich119tmg derbe] normi3!]em Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu
·wäh]en.
§ 3.U
Trink,r'l1asserbehälter
] . StJüHe1, üUf denen "\Nohnungen vmhanden sind, müssen mit einem oder mehreren Trinkv11asser-
behüHern oder eine]( Anlage zm Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein.
2, T'J]nk \Va5se:rbehä]ter n1üssen so 1beschaffen uF1d aufgestellt seint daß d.as Trinkwasser nicht ver-
unreinigt ,,vüd und ]nsbesondere keinen von flüssigen Brennstoffen oder Schmierölen her-
rnhrenden Geschmack oder Gernch annümnt.
'.l Trinkv1:ass.HbehäHer düden Jk.e,\nre gemeinsame,n "\Nandungen mit Bunkern oder Ladetanks
haben.
4. Trinkwassc](bet11t1Her rn1üs,sen eine Einrichtung haben die eine Innenreinigung ermöglicht.
11
5 . Tr]nkwasseirbehclHrr müssen ejne Vorriichtung z.ur PeststeHung der Höhe des ,1Vasserspiegels
haben.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 791
Kapitel 4
Freibord, Sicherheitsabstand und Tiefgangsanzeiger
§ 4.01
Begriffsbestimmungen
In diesem Kapitel bedeutet
a) ,,Lunge" (L) die größte Uinge des Schiffskörpers, ohne Ruder und Bugspriet;
b) ,,Breite" (B) die größte Breite, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder;
c) ,,mi ltschiffs" die Mitte der Länge (L);
d) ,,geschlossener Aufbau" ein durchgehendes festes und wasserdichtes Bauwerk mit festen Wän-
den, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind, wobei
die „Breile eines Aufbaus" dessen mittlere Breite ist und
die „ Höhe eines Aufbaus" der an der Schiffsseite gemessene mittlere senkrechte Abstand
zwischen d<c:m oberen Deck des Aufbaus und dem Freiborddeck ist; wenn jedoch in den
Schotten Offnun9en wie Türen oder Fenster vorhanden sind, darf die Höhe der Aufbauten
nur bis zur unteren Ebene der Schwelle dieser Offnungen gemessen werden;
e) ,,wasserdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, daß das Eindringen von
Wasser ins Schiffsinnere verhindert wird
eine Minute lang, wenn sie der Wirkung eines Druckes entsprechend einer Wasserhöhe von
1 m oder
10 Minuten lang, wenn sie der Einwirkung eines Wasserstrahles von einem Mindestdruck
von 1 kg/cm 2 in allen Richtungen und auf ihre gesamte Fläche ausgesetzt werden;
f) ,, sprühw asser- und wetterdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, daß sie
unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser
durchlassen.
§ 4.02
Sicherheitsabstand
1. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm betragen.
2. Der Sicherheitsabstand der Schiffe, deren Offnungen nicht sprühwasser- und wetterdicht ab-
geschlossen werden können und der Schiffe, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, erhöht
sich um 20 cm.
Bei den Schiffen mit ungedeckten Laderäumen gilt jedoch die Erhöhung des Sicherheitsabstandes
nur für die Sülle ungedeckter Laderäume und nur so weit, bis der vorgeschriebene Abstand
zwischen der Ebene der größten Einsenkung und Oberkante-Süll (d. h. 50 cm) erreicht wird.
§ 4.03
Freibord
1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt
150 mm.
Dieser Wert ist gleichzeitig der Grundfreibord für Schiffe mit Sprung und Aufbauten.
2. Bei Schiffen mit Sprung und Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:
F = F (1- a) -
0
ß1. sel + ß2. Se2
15
Dabei darf der Wert von F in keinem Fall kleiner sein als Null.
In dieser Formel bedeutet
F 0 der in Nummer 1 angegebene Grundfreibord in mm,
a der Berichtigungskoeffizient, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt,
a wird nach folgender Formel berechnet:
2,' 1
a=--e--
L
In dieser Formel bedeutet
10 die wirksame Länge eine Aufbaues in m;
L die in § 4.01 angegebene Länge des Schiffes in m.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sc 1 und Se!!: jeweils der 'NÜksame vordere und der wirksame achtere Sprung in mm.
JJ: 1
und ß2 Berichtigungskoeffizienten für den Einfluß des vorderen bzw. des achteren Sprunges,
der sid1 aus den1 Vorhandensein von Aufbauten a.n den Enden des Schiffes ergibt.
/J 1 1/\lird nach fo]gcnder F'orme] berechnet:
,, -
/j., -
1 ---
3 ']il1
'" L
'Wird m:ilh folgender :Forme] beredmet:
__ 3 ·] e2
ß2- 1 --1-,-
1
]n diesen Forme]n bedeutet
l,r:-i die vvüksame Länge der vorderen Aufbauten in m,
Jf 2 idlie wiirksame Uinge der acbteren Aufbauten in m,
Die wiirksame Länge wird jedoch nur insoweit berücksichtigt, als sie im vorderen
oder achteren Viertel der Schiffslänge L Hegt •-
3„ Der wnksarne Sprung v.;üd nin(h folgender Formel berechnet:
S., = pS
In d1eser Formel bedeuteit
S der totsäd1liche Sprung an dem betreffenden Schiffsende in mm
- Fült S vom daif kein größerer ·wert als l 000 mm und für S achtern kein größerer Wert
iil!]s 500 mm eingesetzt werden. -
p der Koeffii:z.ien! den man aus der nachstehenden Tabelle ais Funktion des Verhältnisses
11
X
L erhäit
X
-L 1
01125 und mehr 0,20 0,15 0,10 0,05 0
p X 0,8 0,6 0,4 0,2 0
1 1 1 1 1 1
Für <He Zw ischcni.,verte des Verhältnisses ~- erhält man den Koeffizienten p durch lineare
Interpolation,---- L
x ist die von dem En<le ab gemessene Absz.isse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 S
jst (siehe nachstehende Skizze),
s
•
X
„1
Wenn ß2 • Sn 2 größer jst uls /J 1 • Sc 1, nimmt man für den Wert von ß 2 · Se 2 jenen von ß1 · Se1•
4. Die wirksame Länge eines Aufbaus wird nach folgender Formel berechnet:
b h
10 = 1 (2,5 B -1,5) .
016 016
In dieser Formel bedeutet
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in m;
b die Breite des betreffenden Aufbaus in m;
Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 793
B die in § 4 .01 cm geriebene Breite des Schiffes in m;
Für ltd und lt,:.> wird jedoch die Breite des Schiffes auf halber Länge des betreffenden Auf-
bdus genommen. --
h die Höhe des betreffenden Aufbaus in m;
Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheits-
abstcmd nach§ 4.02 vermindert wird.
Für h nimmt man in keinem Fall einen höheren Wert als 0,6 · 0,6 m (d. h. 0,36 m). -
Wenn-~- kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d. h. die wirk-
B
same Aufbaulünge 11, wird gleich Null).
§ 4.04
Mindestfreibord
Unter Berücksichtigung der Verminderung nach § 4.03 darf der Mindestfreibord nicht geringer
als 50 mm sein.
Jedoch kann die Untersuchungskommission einen geringeren Mindestfreibord festsetzen, wenn
sicher9estellt ist, daß die Besatzung sich zur Ausübung des Dienstes auf der gesamten Länge des
Schiffes gefahrlos bewe9cn kann.
§ 4.05
Einsenkungsmarken
1. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, daß die Vorschriften über den Mindest-
freibord und den Minclestsicherheitsabstand erfüllt sind. Jedoch kann die Untersuchungskom-
mission cms Sicherheitsgründen einen größeren Freibord oder Sicherheitsabstand festsetzen.
2. Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungs-
marken gekennzeichnet.
3. Die Einsenkungsmarken bestehen aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 4 cm Höhe, dessen
Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammen-
fällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.
4. Jedes Schiff muß mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben,1 von denen ein Markenpaar
in der Mitte und die beiden anderen ungefähr auf einem Sechstel der Länge hinter dem Bug
bzw. vor dem Heck angebracht sein müssen.
Jedoch
genügen bei Schiffen, deren Länge weniger als 40 m beträgt, zwei Markenpaare, die auf ein
Drittel der Länge hinter dem Bug bzw. vor dem Heck anzubringen sind;
-- genügt bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar,
das etwa auf halber Schiffslänge anzubringen ist.
5. Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Marken oder Angaben sind
unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen.
Sollte aus irgendeinem Grunde eine Einsenkungsmarke undeutlich geworden sein, darf sie nur
unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.
6. Wenn das Schiff gemäß dem in Kraft befindlichen Ubereinkommen über die Eichung der Binnen-
schiffe geeicht worden ist und die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Ver-
ordnung vorgeschriebenen Einsenkungsmarken liegen, so gelten diese Eichmarken auch als
Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk wird in das Schiffsattest eingetragen.
§ 4.06
Tiefgangsanzeiger
1. An jedem Schiff, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite am Achterschiff ein
Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.
2. Der Nu1lpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muß senkrecht unter diesem in der zur Ebene der
größten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers
oder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezi-
meter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 10 cm über die Ebene der größten
Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu
kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen
Farben aufzumalen. Die Einteilung muß neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezi-
meter sowie am oberen Ende desselben durch Ziffern angegeben sein.
3. Die beiden hinteren Eichskalen, die in Anwendung des in § 4.05 Nr. 6 genannten Uberein-
kommens angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, vorausgesetzt, daß sie eine
den vorstehenden Vorschriften entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen
für den Tiefgang hinzuzufügen.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel 5
Maschinenbauliche Anforderungen
§ 5.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Alle Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik
ausgeführt und eingebaut: sein.
2. Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der
Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.
3. Es dürfen keine Haupt- oder Hilfsmaschinen eingebaut werden, die mit Brennstoffen betrieben
werden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt.
Motoren, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, sind je-
doch für die Ankerwinden, die Beiboote und die tragbaren Motorpumpen zugelassen.
4. Anlaßvorrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C
liegt, sind zugelassc~n.
§ 5.02
Sicherheitsvorrichtungen
1. Die Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, daß sie für Bedienung und
Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefähr-
det werden können.
2. An Antriebs- und Hilfsmaschinen sowie Dampfkesseln müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhan-
den sein; das gleiche gilt für deren Zubehör.
3. Antriebsmaschinen für die Druck- und Saugventilatoren müssen auch außerhalb des Aufstel-
lungsraumes abgeschaltet werden können.
§ 5.03
Antriebsanlagen
1. Der Schiffsantrieb (Schrauben, Räder usw.) muß zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt
und umgesteuert werden können.
2. Wird die Antriebsanlage während des Betriebes nicht vom Steuerhaus aus bedient, so muß
dieses mit dem Maschinenraum durch eine zuverlässige Befehlsübermittlungsanlage mit Rück-
meldung verbunden sein.
§ 5.04
Abgasleitungen der Motoren
1. Wenn Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt sind, müssen sie inner-
halb dieser Räume in ausreichend gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum
zwischen Abgasleitung und Ummantelung muß mit der freien Luft verbunden sein.
2. Die Auspuffgase müssen restlos nach außenbords abgeführt werden. Das Eindringen gefähr-
licher Gase in die verschiedenen Schiffsräume muß durch zweckdienliche Maßnahmen verhin-
dert sein.
3. Die Auspuffrohre müssen ausreichend wärmegeschützt, isoliert oder gekühlt sein.
4. Wenn die Auspuffrohre an brennbaren Baustoffen entlang oder durch sie hindurch führen,
müssen diese Baustoffe durch eine isolierende Platte oder durch andere Vorrichtungen geschützt
sein, so daß eine wirksame Isolierung sichergestellt ist.
§ 5.05
Behälter, Bunker und Rohrleitungen
1. Flüssige Brennstoffe müssen in fest im Schiff eingebauten Behältern oder in Bunkern unter-
gebracht sein.
2. Diese Behälter und Bunker sowie die Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so
angeordnet und eingerichtet sein, daß weder Brennstoff noch Gas in die Schiffsräume unbeab-
sichtigt austrnten kann.
3. Das Füllrohr der Behälter und Bunker für flüssige Brennstoffe muß von Deck ausgehen; dies
gilt nicht für Tagesverbrauchsbehälter. Das Füllrohr muß verschließbar sein. Jeder dieser Be-
hälter und Bunker muß ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und
so eingerichtet ist, daß kein Wasser eindringen kann.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 795
4. Die Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Behältern oder Bun-
kern mit einer Absperrvorrichtung versehen sein.
Außerdem müssen die Leitungen, welche Motoren, Kesselanlagen oder Heizungen unmittelbar
versorgen, von Deck. aus abgesperrt werden können.
Die Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen
auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
5. Peilgläser an Brennstoffbehältern und -bunkern müssen gegen Beschädigungen geschützt, mit-
tels Selbstschlußeinrichtungen absperrbar und an ihrem oberen Ende wieder an die Behälter
oder Bunker angeschlossen sein.
6. Behälter und Bunker für flüssige Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Offnungen ver-
sehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.
7. Unmittelbar an die Antriebsmaschinen angeschlossene Brennstoffbehälter müssen mit einer Ein-
richtung versehen sein, welche optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, daß die Füllung
de!:- Behälters für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.
§ 5.06
Lenzeinrichtungen
1. Jede wasserdichte Abteilung muß für sich lenzbar sein. Dabei brauchen wasserdichte Abteilun-
gen, die normalerweise luftdicht geschlossen gefahren werden, nicht an das Lenzsystem ange-
schlossen zu sein.
2. Auf bemannten Schiffen muß mindestens eine Handlenzpumpe vorhanden sein. Jedoch müssen
auf Schiffen mit eigener Triebkraft mit mehr als 300 PS Antriebsleistung oder mehr als 350 t
Tragfähigkeit zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, von denen mindestens eine durch
einen Motor angetrieben werden muß.
Für wasserdichte Abteilungen mit einer Länge von weniger als 4 m genügt eine Handlenzpumpe.
3. Das Lenzrohr muß einen inneren Durchmesser (d) haben von mindestens
d = 1,5 J/rL (B+H) + 25 (in mm)
Die Zweiglenzrohre zu den einzelnen Saugern müssen einen inneren Durchmesser (d 2 ) haben
von mindestens
dz = 2,0 l "i (B+H) + 25 (in mm)
In diesen Formeln bedeutet
L die Länge des Schiffes zwischen den Loten in m;
B die Breite des Schiffes auf Spanten in m;
H die Seitenhöhe des Schiffes bis Hauptdeck in m;
1 die Länge d'er betreffenden wasserdichten Abteilung in m.
4. Die Fördermenge der Motorlenzpumpe muß mindestens 0, 1 d 2 1/min betragen.
Die Fördermenge der zweiten Lenzpumpe muß mindestens 0,1 dz 2 1/min betragen, wobei sich dz
auf die längste wasserdichte Abteilung bezieht.
Die Fördermenge einer Handlenzpumpe, die nur für eine Abteilung bestimmt ist, muß minde-
stens 0, 1 dz 2 1/min betragen, wobei sich dz auf diese Abteilung bezieht.
5. Es sind nur selbstansaugende Lenzpumpen zugelassen.
6. In jeder Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muß an Steuerbord und
an Badebord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.
In Maschinenräumen mit einer Länge von mehr als 5 m müssen mindestens zwei Sauger vor-
handen sein.
7. Die Achterpiek darf über eine selbstschließende Armatur zum Maschinenraum entwässert wer-
den (§ 3.02 Nr. 8).
8. Die Zweiglenzro.hre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an
das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein
einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 5.07
Einrichtungen zum Sammeln von gebrauchtem 01
Die Einrichtungc)n zur Entleerung der Bilgen der Maschinenräume müssen so beschaffen sein,
daß 01 ockr mit Ol verunreinigtes Wasser, das sich in den Bilgen befinden könnte, an Bord zurück-
gehalten wird.
Zu diesem Zweck muß ein dynamischer Olabscheider in der an der Druckseite der Lenzpumpe
angeschlossenen Leitung angebracht sein; ist ein solcher nicht vorhanden, muß der Ansaugstutzen
von einem statischen Olabscheider umschlossen sein.
Diese Appdri.lte müssen von einem von der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten
oder Bc~lgiens anerkannten Typ und von geeigneten Abmessungen sein.
§ 5.08
Winden
1. Für Ankc!r von mehr als 50 kg Gewicht müssen Ankerwinden vorhanden sein.
2. ·winden, die sowohl für Kraft- als auch für Handantrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet
sein, daß der Kraftantrieb den Handantrieb nicht in Bewegung setzen kann.
§ 5.09
Fahrgeräusche
Das Fahrgeräusch der Schiffe, insbesondere das Ansauge- und Auspuffgeräusch der Motoren, ist
durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.
Bei Dauerleistung der Motoren darf das Fahrgeräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von
der Bordwand 75 dB (A) nicht überschreiten.
Kapitel 6
Elektrische Anlagen
§ 6.01
Allgemeine Bestimmungen
l. Elektrische Anlagen müssen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.
2. An Bord müssen sich befinden:
a) ein von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehener Schalt- und Installations-
plan, aus dem hervorgeht:
Typen und Kennzeichen der verwendeten Maschinen und Apparate;
- Kabeltypen und Kabelquerschnitte;
-- alle übrigen Daten, die für die Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind;
b) eine Bedienungsanweisung der elektrischen Anlagen.
3. Sämtliche elektrische Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15 ° und
Raumtemperaturen bis zu 40 °C bemessen, ausgeführt und aufgestellt sein.
§ 6.02
Zulässige maximale Spannungen
1. Für die Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:
Zulässige max. Spannung bei
Art der Anlage Dreh-
Gleich- Wechsel-
strom strom strom
1
A. Kraft- und Heizungsanlage einschl. der allgemein ver-
wendeten Steckdosen 250V 250V 500V
B. Beleuchtungsanlagen einschl. der allgemein verwen-
deten Steckdosen 250V 250V -
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 797
Zulässige max. Spannung bei
Art der Anlage
Gleich- Wechsel- Dreh-
strom strom strom
··-·········---------·---·········-·---------------------~-----:------1
C. Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die auf
offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen
Rüumen mit Ausnahme von Kesseln und Tanks -
benutzt werden:
1. alluemein 50V 50V
2. mit Verwendung eines Trenntransformators, der nur
ein Gerät speist 250 V
Die beiden Leitungen dieser Netze sind gegen Masse
zu isolieren.
3. bei Verwendung von Geräten mit verstärkter oder
Doppelisolierung 250V 250V
D. Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kes-
seln und Tanks benutzt werden 50V 50V
2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:
a) bei Anlagen für die Ladeeinrichtungen der Batterien entsprechend dem Ladevorgang;
b) für Maschinen, deren Leistung diese erfordert;
c) in bordeigenen Sonderanlagen (z.B. Funkanlagen und Zündeinrichtungen).
§ 6.03
Landanschluß
1. Wenn eine elektrische Anlage von einem Landnetz gespeist werden soll, müssen die Speise-
kabel fest an Bord angeschlossen sein oder es müssen feste Klemmen oder Steckvorrichtungen
für die Kabel vorhanden sein.
Durch mechanische Halterungen ist sicherzustellen, daß die Kabelanschlüsse nicht auf Zug be-
ansprucht werden.
2. Als Speisekabel sind nur biegsame, isolierte, ölbeständige und feuerhemmende Kabel zugelas-
sen.
3. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlußspannung von über 50 V wirksam zu erden. Der
Erdungsanschluß muß besonders gekennzeichnet sein.
4. Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt sein, ob der Landanschluß unter Spannung steht.
§ 6.04
Generatoren und Motoren
1. Generatoren und Motoren müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen gut zugäng-
lich aufgestellt und so angeordnet sein, daß Wasser oder 01 nicht an die Wicklungen gelangen
kann. Die Klemmenkästen müssen gut zugänglich angeordnet sein.
2. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken
dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen den betriebsmäßig auftretenden Dreh-
zahländerungen entsprechend bemessen sein.
§ 6.05
Akkumulatoren
1. Akkumulatoren dürfen nur in einer für den Schiffsbetrieb geeigneten Bauart verwendet werden.
Die Zellengefäße müssen aus einem stoßfesten und schwer entflammbaren Werkstoff hergestellt
und so ausgeführt sein, daß bei einer Neigung bis zu 40 ° gegen die Senkrechte kein Elektrolyt
austreten kann.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Akkumulutoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht ver-
schieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze,
extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.
Sie müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die abziehenden Dämpfe die
benachbarten Geräte nicht beschädigen können.
Akkumulatoren dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein.
Akkumulatoren für tragbare Geräte dürfen jedoch in Steuerhäusern und Wohnungen unter-
gebracht sein.
3. Akkumulatorenbatterien mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximal-
ladestrom und Nennstrom der Batterie - müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein.
Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.
Batterien mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder
Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen im Maschinenraum oder an anderen gut gelüfteten
Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser
geschützt sein.
4. Die Innenflächen aller für Batterien vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale
und andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt mit einem
elektrolytbeständigen Anstrich oder Oberzug geschützt sein.
5. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Batterien aufgestellt sind, müssen wirk-
sam belüftet werden können. Die Zuluft ist unten so zuzuführen und die Abluft oben so abzu-
führen, daß ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist.
Die Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen (z.B. Absperrschieber) enthalten, die den
freien Durchgang der Luft behindern.
6. Die erforderliche Luftmenge (Q) in Liter pro Stunde ist nach folgender Formel zu berechnen:
Q = 110 · J · n
In dieser Formel bedeutet
J 25 vom Hundert des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;
n die Anzahl der Zellen.
7. Bei natürlicher Belüftung ist der Querschnitt der Luftkanäle so zu bemessen, daß bei einer
Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt
muß jedoch wenigstens 80 cm 2 für Bleibatterien und 120 cm2 für Stahlbatterien betragen.
8. Falls die erforderliche Lüftung nicht durch natürlichen Luftwechsel erreicht werden kann, ist ein
maschinell betriebener Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorzusehen, dessen Motor nicht
im Gas- oder Luftst~om liegen darf.
Es sind besondere Vorrichtungen vorzusehen um sicherzustellen, daß kein Gas in den Motor
eindringen kann.
Die Lüfter müssen so ausgeführt und aus einem Werkstoff hergestellt sein, daß Funkenbildung
bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladungen aus-
geschlossen sind.
9. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muß ein Sym-
bol für Rauchverbot ähnlich Bild 77 der Anlage 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung mit
einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
§ 6.06
Schalttafeln
1. Die Schalttafeln müssen an gut zugänglichen und gut gelüfteten Orten aufgestellt sein, an
denen keine Gase oder Säuren auftreten. Sie müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen Stöße
und jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, 01, flüssige Brennstoffe, Dampf
usw. geschützt sind.
Die Schalttafeln dürfen nicht in der Nähe von Peilrohren und Tankentlüftungen angeordnet
sein.
2. Allgemein müssen die zur Herstellung der Schalttafeln verwendeten Werkstoffe mechanisch
fest, dauerhaft und feuerhemmend sein; sie dürfen nicht hygroskopisch sein.
3. Geht die Spannung über 50 V hinaus:
a) müssen Schalttafeln benutzt werden, deren unter Spannung stehende Teile so angeordnet
oder geschützt sind, daß unbeabsichtigte Berührung vermieden wird;
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 799
b) muß d(T Ccm~Jbod<~n mil einer isolierten Auflage oder einer Gräting aus imprägniertem Holz
versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Verteilungsschalttafeln;
c) müssen die Metallteile der Rahmen und Gehäuse der Schalttafeln sowie die Metallabdek-
kun~J d(~r Apparate am Schiffskörper geerdet sein.
4. Alle Teile, einschließlich der Anschlüsse, müssen für Inspektionen und Wartungs- oder Er-
neuerungsarbeiten leicht zugänglich und abschaltbar sein.
5. Auf den Schalttafeln müssen Hinweisschilder für alle Stromkreise oder Abzweigungen mit
Angabe des Stromkreises angebracht sein.
§ 6.07
Schalter, Steckdosen, Sicherungen und Leitungen
1. Die gesamte Anlage, die Abzweigungen von der Hauptschalttafel und die Abzweigungen von
Verteilerschalttafeln müssen durch Schalter oder Selbstschalter, die gleichzeitig alle spannung-
führenden Leiter abschalten, spannungslos gemacht werden können.
2. Jeder Stromerzeuger und Stromkreis muß in jedem nicht geerdeten Pol oder Leiter gegen
Uberstrom abgesichert sein, zu diesem Zweck dürfen Selbstschalter mit Kurzschluß- und Uber-
stromauslüsung oder Schmelzsicherungen des geschlossenen Typs verwendet werden. Diese
Schutzgeräte müssen so eingebaut sein, daß sie in geeigneter Weise gegen Stöße geschützt
sind.
3. Kabel für Ruderanla~JE~n dürfen nur gegen Kurzschluß gesichert sein.
4. Auf den Schaltern müssen die Stellungen „Ein" und „Aus" angegeben sein. Dies gilt nicht für
Lichtschalter für weniger als 10 Ampere.
5. Alle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos
werden. Außer für die Beleuchtung in feuchten Räumen können Ausnahmen für Schalter für
weniger als 10 Ampere zugelassen werden.
6. Geräte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Ampere müssen an einen besonderen
Stromkreis angeschlossen sein.
7. Die Kabel müssen einen wasserdichten Mantel besitzen, flammenhemmend sein und einem für
Schiffe geeigneten Typ entsprechen.
In den Wohnräumen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung
zugelassen werden, daß sie wirksam geschützt sind und flammenhemmende Eigenschaften auf-
weisen.
Die Kabel müssen insbesondere auf Decks und in Laderäumen unter normalen Betriebsbedin-
gungen gegen jede Gefahr und Beschädigung geschützt sein.
8. Es ist in keinem Fall zugelassen, bewegliche Geräte durch Kabel mit äußerem Metallmantel mit
Strom zu versorgen.
9. Die Kabel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch haltbare und dauerhafte Vorrich-
tungen verbunden werden, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.
§ 6.08
Erdschluß-Prüfeinrichtung
Bei ungeerdeten Netzen von einer Spannung von mehr als 50 V ist eine geeignete Erdschluß-
Prüfeinrichtung vorzusehen.
§ 6.09
Beleuchtungsanlagen
1. Alle Leuchten müssen so angebracht sein, daß brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch
die von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.
2 In Akkumulatorenräumen, in Räumen, die zur Aufbewahrung von Farben und anderen leicht
entzündbaren Stoffen bestimmt sind, und in ähnlichen Räumen dürfen nur Beleuchtungsanlagen
in beschränkt explosionsgeschützter Ausführung angebracht sein.
3. Die Leuchten der Maschinen- und Kesselräume müssen auf wenigstens zwei Stromkreise ver-
teilt sein.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 6.10
Signalleuchten
1. Die Schalltafel für Signalleuchten muß im Steuerhaus angebracht sein; sie muß durch ein,
besonderes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden können.
2. Auf Fahrgastschiffen, mit einer Länge von über 25 m, müssen die Signalleuchten auch von einer
Notstromquelle gespeist werden könr~en.
3. Jede Siqnalleuchte muß einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, dort einzeln
gesichert und einzeln geschaltet werden können.
4. Zur Kontrolle der Signalleuchten müssen Stromzeiglampen oder gleichwertige Einrichtungen
auf der Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom
Steuerhaus aus möglich ist. Ein Ausfall der Stromzeiglampe darf den Betrieb der von ihr über-
wachten Leuchte nicht beeinträchtigen.
§ 6.11
Schutzerdung
1. Die betriebsrnüßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile, wie Grundrahmen und Gehäuse
von Maschinen, Gerdlen und Armaturen, müssen geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art
ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch verbunden sind.
2. Metallarmierungen und -mäntel von Gleichstromleitungen müssen mindestens an beiden Enden
geerdet sein. Bei auf Holz oder Kunststoff verlegten Kabeln und Leitungen genügt die Erdung
an einer Stelle. Bei Wechselstrom dürfen einadrige Kabel und Leitungen nur an einer Stelle
geerdet sein.
3. Bei Anlagen mit Spannungen bis 50 V ist die Schutzerdung nicht erforderlich.
4. Bei Spannungen über 50 V müssen die Gehäuse beweglicher Stromverbraucher, soweit sie nicht
aus Isolierstoff bestehen oder schutzisoliert sind, durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig kei-
nen Strom führenden Schutzleiter im Anschlußkabel geerdet sein.
§ 6.12
Notstromanlage
1. Als Notstromquelle sind zugelassen:
a) ein Aggregat mit eigener von der Hauptmaschine unabhängiger Brennstoffversorgung und
unabhängigem Kühlsystem, welches bei Netzausfall selbsttätig anläuft und innerhalb
30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen kann, oder, wenn es sich in
unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Fachpersonal besetz-
ten Stelle befindet, von Hand angelassen werden kann, oder
b) eine Akkumulatorenbatterie, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernimmt und
in der Lage ist, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne
Zwischenladung und ohne einen unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen, oder im
Steuerhaus bzw. von einer anderen ständig durch Fachpersonal besetzten Stelle aus von
Hand eingeschaltet werden kann.
2. Notaggregate, Notbatterien sowie die zugehörigen Schaltanlagen dürfen im Maschinenraum,
jedoch möglichst hoch, aufgestellt sein. Für Fahrgastschiffe sind die Bestimmungen von § 11.11
Nr. 1 anzuwenden.
3. Die Notstromquelle muß mindestens für den gleichzeitigen Betrieb folgender elektrischer Ein-
richtungen bemessen sein, soweit diese vorgeschrieben sind und für sie keine eigene Notstrom-
quelle vorhanden ist:
a) Signalleuchten,
b) Schallgeräte,
c) Notbeleuchtung,
d) Sprechfunkanlage,
e) Generalalarmanlage bzw. für diesen Zweck geeignete Lautsprecheranlage und übrige Sicher-
heitsanlagen,
f) Notscheinwerfer.
Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung
des Schiffes oder schwimmenden Gerätes festzulegen, darf jedoch 30 Minuten nicht unter-
schreiten.
Nr . ~Vi -·- Tag der Ausgabe: Bonn,, den 1.. April 1976 801
Kapitel 7
Ausrüstung
§ 7..01
Anker, Ankerketten und -drahtseHe
L Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind ausgenommen Trägerschiffsleichter, müssen
11
mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtgewidlt (P) in kg nach fol-
gender Formel zu berechnen .ist:
P=k·B·T
In dieser Formel bedeutet
k eine Erfahrungszahl;
B die größte Breite des Schiffes in m;
T die größte zugelassene Einsenkung des Schiffes in rn.
Die Werte der Erfahrungszahl (k) in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des SdüHes ergeben
sich aus der folgenden TabeHe
Tragfähigkeit EdahrungszahI k
bis 400 45
über 400 bis 650 t 55
über 650 60
Schiffe mit Vorsteven müssen mit zwei Bugankern ausgerüstet sein,: Schiffe ohne Vorsteven
müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein,
2 . Motorschiffe müssen nüt einem Heckanker ausgerüstet sein„ dessen. Gewicht 25 vom Hundert
des Gewichts (P) beträgt.
Motorschiffe mit einer größten Länge von mehr als 86 m müssen jedoch einen Heckanker Hih-
ren, dessen Gewicht 50 vom Hundert des Gewichts (P) beträgt
Schleppkähne müssen mit einem oder zwei Heckankern ausgerüstet sein, deren Zahl und Ein-
zelgewicht,, berechnet in vom Hundert des Gewichts (PL der folgenden TabeUe entsprechen
müssen:
Tragfähigke[t
AnzaM der Heckanker Gewicht hi v . H, von P
des Schleppkahns
bis 400 t 1 25
über 400 t bis 650 t l 30
über 650 t his 1 000 t 1 35
über 1 000 t 1 oder 2 50
Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:
a) Schiffe, für die sich nach den vorstehenden Absätzen dieser Nummer ein geringeres Ge-
wicht als 100 kg für den Heckanker ergeben würde:;
b) Schubleichter.
3. Schleppbote müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein,. deren Gesamtgewicht
gleich dem Gewicht (P.) ist„ das nach vorstehender Nummer 1 ermittelt wird . Dabei ist die
Erfahrungszahl (k) 9leich 45 zu setzen.
4. Schubboote müssen mit einem oder zwei Heckankern ausgerüstet sein„ die ein Gesamtgewidit
(P) von mindestens 4 000 kg haben. Jedoch brauchen Schubboote, die nur zur Fortbewegung
2
von Schubverbänden bestimmt sind, deren eingetauchter Querschnitt (S) kleiner als 140 m
ist, nur mit Ankern ausgerüstet zu sein,, deren Gesamtgewidlt {P) sich nach folgender Formel
ergibt:
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
p =
s
· 4000
140
Im Schiffsattest sind die zulässigen eingetauchten Querschnitte anzugeben, die dem Gesamt-
gewicht und den Einzelgewichten der vorhandenen Anker entsprechen.
5. Schleppboote und Motorschiffe, die zum Schieben von Schubverbänden mit einer größten
Länge von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern entsprechend
Nummer 4 ausgerüstet sein.
6. Fahrgastschiffe müssen mit zwei Bugankern und, bei einer größten Länge von mehr als 86 m,
einem Heckanker ausgerüstet sein. Das Gewicht dieser Anker ist nach den Nummern 1 und 2
zu bestimmen.
Zur Bestimmung der Erfahrungszahl (k) ist jedoch die im Schiffsattest vermerkte Verdrängung
an Stelle der Tragfähigkeit zu verwenden.
Für Fahrgastschiffe, die unterhalb km 855 (Emmerich) verkehren, ist das Gesamtgewicht (P)
in kg nach folgender Formel zu berechnen:
P=k·B·T+4A
In dieser Formel bedeutet
A die frontale Windangriffsfläche in m 2 •
7. Wird das in Nummer 1 bis 6 vorgeschriebene Gesamtgewicht auf zwei Anker verteilt, so darf
das Gewicht des leichteren Ankers nicht weniger als 45 vom Hundert dieses Gesamtgewichts
betragen.
8. Die nach Nummern 1 bis 7 ermittelten Ankergewichte dürfen bei gewissen Spezialankern
vermindert werden. Der Vomhundertsatz der Gewichtsverminderung (r) wird von der zustän-
digen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens*) gemäß Anlage E berechnet; um
zugelassEm ZLJ werden, muß er mindestens 15 vom Hundert betragen.
9. Anker aus Gußeisen sind unzulässig.
10. Die Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:
40 m für Schiffe bis 30 m Länge,
- 10 m mehr als die Schiffslänge, wenn diese zwischen 30 und 50 m liegt,
- 60 m für Schiffe über 50 m Länge.
Die Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die
Bug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge
haben.
11. Die Mindestbruchlast jeder Ankerkette in kg muß sein:
bei Ankern von Obis 500 kg: das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert mit 35;
bei Ankern über 500 bis 2 000 kg: das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert mit
einem Koeffizienten, der sich aus folgender Formel ergibt
P - 500
C •= 35 -
150
In dieser Formel bedeutet
C der gesuchte Koeffizient;
P das Ankergewicht in kg.
- bei Ankern von über 2 000 kg: das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert mit 25.
Bei Spezialankern ist das zu berücksichtigende tatsächliche Ankergewicht das wirkliche Ge-
wicht multipliziert mit dem Koeffizienten
100
100 - r
wobei r den Vomhundertsatz nach Nummer 8 darstellt.
Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden
Normen zu entnehmen.
12. Die Verwendung von Drahtseilen an Stelle von Ankerketten ist zugelassen. Die Drahtseile
müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muß
ihre Länge 20 vom Hundert größer sein.
*) Die Zenlralkorn111issio11 fiihrl <'i11<~ Li,11~ der Spezialanker mit der zulässigen Gewichtsverminderung.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn den L April 1976
1
1 803
§ 1,02
Sonstige Ausrüstung
L An sonsti~Jen Ausrüstun9sgegenständen müssen mindestens vorhanden sein:
a) die Gerei.l.e und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
vorgeschriPbenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich
sind;:
b) vom Bordnelz unabhi:ingige Ersatzlichter für die .in Kapitel 3, Abschnitt [L Titel B (§§ 3,20
bis 3 . 28),, der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschriebenen Uchter;:
q Drahlseile und Tauwerk;
d) ein Leckkleid;
Dieses Leckkleid brauch! auf Schiffen mit eigener Triebkraft, die nach den Angaben ihres
Schiffsattestes nur zur Fahrt auf kurzen., festgelegten Strecken bestimmt sind, nicht mit-
geführt zu werden, -
e) ein Megaphon (Sprachrohr);
f) ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge!, dessen Seiten durch.
einen hellen StrPifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muß mH einem Geländer ver-
sehen sein;
g) schw irnmfähige Fender oder Reibhölzer;
h) eine Peilstange (Schlaggerte);:
i) ein Bootshaken;
k) ein Verbandkasten;·
l) ein Fernglas,
m) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
n) ein Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhafügen Putzlappen;
o) eine Wurfleine.
2. Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über cler Leerwasserlinie muß eine
Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.
§ 7.03
Einrichtungen :zur Brandbekämpfung
1. An Bord müssen mindestens vorhanden sein:
a) im Steuerhaus 1 Handfeuerlöscher;
b) in der N~i.he eines jeden Eingangs von Deck zu vVohnräumen 1 Handfeuerlöscher;
c) in der Nähe der Eingänge zu nicht von Wohnräumen aus zu-
gctnglichen Betrü~bsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder
Kühleimichtungen befinden, die feste oder flüssige Brenn-
stoffe oder Flüssiggas verbrauchen 1 Handfeuerlöscher;
d) bei den Eingängen zu Maschinen- und Kesselräumen je 1 Handfeuerlöscher;
e) an geeigneter Stelle im Unterdecksteil der Maschinenräume
bei Maschinenleistungen von zusammen mehr als 150 PS 1 Handfeuerlöscher.
2. Die Handfeuerlöscher haben den folgenden Bedingungen zu entsprechen:
a) Das Fassungsvermögen der Handfeuerlöscher mit flüssiger Füllung darf weder größer als
13,5 Liter noch kleiner als 9 Liter sein. Das Füllgewicht von Pulverlöschern muß mindestens
6 kg betragen.
b} Das Löschmittel muß wenigstens für die Brandklasse geeignet sein, di.e in dem Raum oder
den Räumen, für den oder die das Löschgerät vorgesehen ist, am ehesten zu befürchten ist.
Auf Schiffen mit elektrischen Anlagen von mehr als SO Volt Betriebsspannung muß das
Löschmittel auch zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeignet sein; die
Verwendungsart muß auf jedem Handfeuerlöscher klar angegeben sein.
c) Die unter Nummer 1 Buchstaben a bis e vorgeschriebenen Handfeuerlöscher dürfen als
Löschmittel weder C02 noch Mittel enthalten, welche bei Benutzung giftige Gase erzeugen
können (z.B. Kohlenstofftetrachlorid).
d) Feuerlöscher mit frost- und wärrheempfindlicher Füllung müssen so angebracht, oder ge-
schützt sein, daß ihre Wirksamkeit stets gewährleistet ist.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Alle Feuerlöschgeräte müssen mindestens alle 2 Jahre geprüft werden. Hierüber ist eine vom
Prüfer unf<'rzeichnete Bescheinigung an Bord mitzuführen.
4. Sind Feuerlöschgeräte verdeckt aufgestellt, muß die Abdeckung durch ein rotes F von minde-
stens 10 cm Höhe gekennzeichnet sein.
5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen darf C02 als Löschmittel unter folgenden Bedingungen
verwendet werden:
a) C02-Feuerlöscheinrichtungen dürfen nur in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen wirk-
sam werden.
b) Jede fest eingebaute C02--Feuerlöschanlage muß mit einer Warnanlage versehen sein, deren
Signale in dün Räumen, die mit C02-Gas geflutet werden sollen, auch unter den Betriebs-
bedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sind und sich eindeutig von allen
anderen akustischen Signalzeichen an Bord unterscheiden.
Diese C02-Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Be-
triebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar
sein, wenn diese Räume durch den Raum verlassen werden können, der mit C02 geflutet
werden soll.
Neben jedem Ein- und Ausgang eines Raumes, der mit C02-Gas beschickt werden kann, muß
deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in deutscher, französischer und nieder-
ländischer Sprache, in rot auf weißem Grund, angebracht sein:
,,Bei Ertönen des C02-Warnsignals .................... . {Beschreibung des
Signals) den Raum sofort verlassen! Erstickungsgefahr!"
„Quitter immediatement ce local au signal C02 .. .... (description
du signal) ! Danger d' asphyxie!"
„Bij het in werking treden van het C02-Alarmsignaal
(omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten! Verstikkingsgevaar!".
c) Bei jeder Auslösevorrichtung für die C02-Löschanlage muß die Bedienungsanweisung in
deutscher, französischer und niederländischer Sprache deutlich sichtbar, gut leserlich und in
dauerhafter Ausführung angebracht sein.
Die Leitungen zu den einzelnen Räumen; die mit C02 beschickt werden können, müssen jede
für sich mit einem Absperrorgan versehen sein.
Vor Inbetriebnahme der Löschanlage muß automatisch zuerst die unter b vorgeschriebene
Warnanlage ausgelöst werden.
d) Die CO:!-Behälter müssen in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum unter-
gebracht sein.
Dieser Raum darf nur direkt vom Freien her zugänglich sein und muß über eine eigene von
anderen Lüftungssystemen an Bord völlig getrennte, ausreichende Lüftung verfügen.
Die Temperatur in diesem Raum darf 60 °C nicht überschreiten.
Jeder Druckbehälter hat in weißer Farbe auf rotem Grund die Aufschrift „C02" zu tragen.
Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 6 cm betragen.
e) Die CO:~-Druckbehälter, -Armaturen und -Druckleitungen müssen den in einem der Rheinufer-
staaten oder in Belgien geltenden Vorschriften entsprechen; sie müssen den amtlichen
Stempel zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.
f) Die Warnanlage gemäß Buchstabe b muß mindestens alle 12 Monate geprüft werden.
Die Feuerlöschanlage muß mindestens alle 2 Jahre geprüft werden. Diese Prüfung hat min-
destens zu umfassen:
äußere Inspektion der gesamten Anlage,
- Funktionskontrolle des Leitungssystems und der Austrittsdüsen,
- Funktionskontrolle des Auslösemechanismus,
- vorhandener C02-Gasvorrat in jedem Betriebsbehälter.
Uber die Prüfung der Warnanlage und der Feuerlöschanlage sind vom Prüfer unterzeichnete
Bescheinigungen an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die
oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Prüfung
ersichtlich sein.
g) Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter festeingebauter C02-Feuerlöschanlagen
ist folgender Vermerk in das Schiffsattest einzutragen:
(Anzahl) festeingebaute C02-Feuerlöschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe f
vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich an Bord befinden."
Nr. 35 Tc1g der Ausgübe: Bonn, den 1. April 1976 805
§ 7.04
Beiboote
1. Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit, Schleppboote, Schubboote und
Schlepp-Schubboote mit mehr als 150 m 3 Wasserverdrängung sowie alle schwimmenden Geräte
müssen mit mindestens einem Beiboot ausgerüstet sein.
Fahrgastschiffe müssen mit einem Beiboot ausgerüstet sein, wenn sie im Leerzustand eine
Wasserverdrängung von mehr als 75 ma haben oder wenn sie für mehr als 300 Fahrgäste
zugelassen sind.
2. Das Beiboot muß mindestens folgenden Bedingungen genügen:
es muß ausreichende Sitzplätze für drei Personen aufweisen;
es muß genügende Festigkeit aufweisen;
-- sein Inhalt muß mindestens 1,5 m 3 oder das Produkt L · B · H muß mindestns 2,7 ma betragen;
sein Freibord muß bei Besetzung mit drei Personen von je etwa 75 kg mindestens 25 cm
betragen;
seine StabiliUit muß ausreichend sein. Sie gilt als ausreichend, wenn zwei Personen von je
etwa 75 kg an einer Seite möglichst dicht beim Dollbord sitzen und dabei ein Restfreibord
von mindestens 10 cm verbleibt;
der Restauftrieb in kg des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muß mindestens
30 · L · B · H betragen;
mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände müssen im Boot vorhanden sein:
ein Satz Ruderriemen,
eine Festmacheleine,
ein Schöpfgefäß.
3. Wird das Beiboot üuf Fahrgastschiffen als Sammelrettungsmittel (§ 11.09 Nrn. 2 und 4) mit-
gerechnet, muß es mindestens den Bedingungen unter Nummer 2 genügen. Jedoch
muß für jede Person mindestens eine Sitzbreite von 0,45 m auf Duchten oder Bänken vor-
handen sein, wobei die höchstzulässige Personenzahl das Produkt 3 · L · B · H nicht über-
schreiten darf;
gilt die Stabilität als ausreichend, wenn die Hälfte der höchstzulässigen Personenzahl sich
auf einer Bootsseite auf ihren Plätzen befindet und dabei ein Restfreibord von mindestens
10 cm verbleibt.
4. In Nummer 2 und 3 bedeutet
L die größte Länge des Beibootes in m;
B die größte Breite des Beibootes in m;
H die Seitenhöhe des Beibootes in m.
§ 7.05
Rettungsringe, Rettungsbälle und Rettungswesten
1. An Bord der Schiffe und schwimmenden Geräte müssen mindestens drei Rettungsringe oder
zwei Rettungsringe und zwei Rettungsbälle vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungs-
bereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt
sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.
Rettungsringe müssen
einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg haben;
aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse
sowie gegen Temperaturen bis 50 °C sein;
durch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein;
ein Eigengewicht von mindestens 2,5 kg haben;
einen Innendurchmesser von 45 cm± 10 vom Hundert haben;
mit einer ringsherum laufenden Greifleine versehen sein.
Rettungsbälle müssen
einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg haben;
aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01- und Olerzeugnisse
sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;
durch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein;
ein Eigengewicht von mindestens 1 kg haben;
mit einem Greifnetz umschlossen sein.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. An Bord der Schiffe und schwimmenden Geräte muß für jede regelmäßig an Bord befindliche
Person eine Rettungsweste griffbereit vorhanden sein.
Rettungswesten müssen bezüglich Auftrieb, Werkstoff und Farbe den Bedingungen der Num-
mer 1 entsprechen.
Aufblasbare Rettungswesten müssen selbsttätig und zusätzlich sowohl durch Handauslösung als
auch mit dem Mund aufgeblasen werden können.
Kapitel 8
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke
§ 8.01
Allgemeines
1. Jede Flüssiggasanlage umfaßt im wesentlichen eine Behälteranlage mit einem oder mehreren
Behältern, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.
2. Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan betrieben werden.
§ 8.02
Anlage
1. Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit Propan geeignet und nach den
Regeln der Technik ausgeführt und eingebaut sein.
2. Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltzwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie
den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen.
3. An Bord dürfen mehrere getrennte Anlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen
Tank getrennte Wohnungen dürfen nicht von derselben Anlage versorgt werden.
§ 8.03
Behälter
1. Es sind nur Behälter mit einem zulässigen Füllgewicht von 5 bis 35 kg erlaubt. Für Schiffe zur
Beförderung von Fahrgästen kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen und
unter entsprechenden Auflagen die Verwendung von Behältern mit höherem Füllgewicht zu-
lassen.
2. Die Behälter müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften
entsprechen.
Sie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen
Prüfungen tragen.
§ 8.04
Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlage
1. Bei Verwendung von Behältern bis zu 35 kg Füllgewicht muß die Behälteranlage an Deck in
einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt sein, daß
der Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie darf jedoch nicht am vorderen oder achteren
Schanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein,
wenn er sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen läßt. Er muß so angeordnet sein,
daß die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.
Es dürfen je Anlage bis zu vier Behälter, unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschalt-
ventils angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich pro Anlage nicht
mehr als sechs Behälter an Bord befinden.
Auf Schiffen zur Beförderung von Fahrgästen mit Fahrgastküchen oder -kantinen können bis zu
sechs Behälter, unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventiles, angeschlossen wer-
den. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich pro Anlage nicht mehr als neun Behälter an
Bord befinden.
Der Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung der Druckregler der ersten Stufe, muß sich in
demselben Schrank befinden wie die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein.
2. Die Behälteranlage ist so anzuordnen, daß im Falle einer Undichtheit entweichendes Gas aus
dem Schrank ins Freie treten und weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer Zündquelle
in Berührung kommen kann.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 807
3. Der Schrank muß aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Offnungen am
unteren und oberen Teil ausreichend belüftet sein. Die Behälter müssen in dem Schrank stehend
aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein.
4. Der Schrank muß so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Temperatur der Behälter 50 °C
nicht übersteigen kann.
5. An der Außenseite des Schranks muß der Hinweis „Flüssiggasanlage" und ein Symbol für
Rauchverbot ähnlich Bild 77 der Anlage 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung mit einem
Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
6. Wenn für den Schrank eine Innenbeleuchtung erforderlich ist, muß es eine elektrische Einrich-
tung in explosionsgeschützter Ausführung sein.
§ 8.05
Ersatz- und Leerbehälter
Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der
Wohnung und des Steuerhauses in einem gemäß § 8.04 ausgeführten Schrank gelagert sein.
§ 8.06
Druckregler
1. Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden
sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den
Gebrauchsdruck herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen.
Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck nach § 8.07 fest eingestellt sein.
2. In oder hinter dem letzten Druckregler muß eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht
sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert.
Wenn die Schutzvorrichtung Gas entweichen läßt, muß es ins Freie abgeleitet werden und darf
weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer Zündquelle in Berührung kommen können;
erforderlichenfalls muß für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut werden.
3. Sicherheitsventile sowie die Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt
sein.
§ 8.07
Druck
1. Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 0,05 kg/cm 2 über dem
atmosphärischen Druck mit 10 vom Hundert Spielraum liegen.
2. Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 2,5 kg/cm 2 über dem atmosphäri-
schen Druck liegen.
§ 8.08
Rohr- und Schlauchleitungen
1. Die Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.
Jedoch müssen Behälteranschlußleitungen aus für Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder
Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläu-
chen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.
2. Die Leitungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Be-
anspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und
Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck
sicherstellen.
3. Die Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Ver-
bindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtheit bei allen auftretenden Schwingungen und
Dehnungen beibehalten.
4. Die Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und überall da geschützt
sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen
durch Stahlschotte oder Metallwände.
Stahlrohre müssen allseitig mit Korrosions·schutz versehen sein.
5. Die Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebs-
bedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, daß
sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert wer-
den können.
808 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1976, Teil I
§ 8.09
Verteilungsnetz
1. Im Masch i nenruum darf sich kein Teil der Flüssiggasanlage befinden.
Auf Tankschiffen, die. dem J\DNR unterliegen, darf sich kein Teil einer Flüssiggasanlage im
Bereich der L-1dung befinden.
2. Das gesamte Verteilungsnetz muß außerhalb des Schutzschrankes der Behälter durch ein jeder-
zeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil, welches von Deck aus zugänglich ist,
abgesperrt werden können.
3. Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperr-
organ für sich absperrbar sein muß.
4. Die Absperrventile sollen soweit wie möglich gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt
und aunerhalh der Reichweite von Kindern angebracht sein.
§ 8.10
Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung
1. Es dürfen nur solche Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die in einem der Rheinuferstaaten oder
Belgien für Propan zugelassen und mit Vorrichtungen versehen sind, die ein Ausströmen un-
verbrannten Gases beim Erlöschen sowohl der Betriebs- als auch der Zündflamme wirksam ver-
hindern.
2. Jedes Verbrauchsgerät muß so aufgestellt und angeschlossen sein, daß ein unbeabsichtigtes
Abreißen von der Anschlußleitung nicht möglich ist.
3. Heizgeräte und Warmwasserbereiter müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung ange-
schlossen sein.
4. Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn dieses so gebaut ist,
daß etwa entweichende Gase nicht in die unteren Teile des Schiffes, insbesondere durch die
Durchführungen der Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen können.
Auf Tankschiffen, die dem ADNR unterliegen, darf sich kein Verbrauchsgerät im Steuerhaus
befinden.
5. Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von
der Raumluft unabhängig erfolgt.
6. Verbrauchsueräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung müssen in einem genügend
großen Raum aufgestellt sein.
7. Auf Tankschiffen, die dem ADNR unterliegen, müssen die Verbrauchsgeräte mit einer auffal-
lenden roten Marke versehen sein.
§ 8.11
Lüftung und Ableitung der Abgase
1. Die Be- und Entlüftung der Räume, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte
aufgestellt sind, muß entsprechend dem Anschlußwert der Geräte durch hinreichend große Lüf-
tungsöffnungen sichergestelJt sein.
2. Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen aufweisen und nicht zu Schlafräumen
führen.
3. Die Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Abgase einwandfrei abgeführt werden.
Sie müssen betriebssicher und feuerbeständig sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die
Abgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen.
§ 8.12
Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften
An geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit Anleitungen zur Bedienung der Anlage an-
gebracht sein. Die Tafel muß insbesondere folgende Hinweise enthalten:
„Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen
geschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten."
,,Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert."
„Sämtliche Behälter müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen abgesperrt oder
dichtgesetzt sein."
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 809
§ 8.13
Abnahme
Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei
jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 8.15 ist die gesamte Anlage von einem von einer Unter-
suchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu
überprüfen, ob die Anlage den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Er hat der Untersuchungs-
kommission hierüber einen Abnahmebericht vorzulegen.
§ 8.14
Prüfungen
Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
1. Rohrleitungen unter mittlerem Druck (bei zweistufiger Regelung) zwischen dem Austritt aus
dem ersten Druckregler und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:
a) Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 20 kg/ cm 2 über
atmosphärischem Druck;
b) Dichtheitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 3,5 kg/cm 2 über
atmosphärischem Druck.
2. Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler und
den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:
Dichtheitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 1 kg/ cm2 über
atmosphärischem Druck.
3. Leitungen zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler bis zu den Bedienungsarma-
turen der Verbrauchsgeräte:
Dichtheitsprüfung unter einem Druck von 0,20 kg/cm 2 über atmosphärischem Druck.
4. Bei den Prüfungen nach Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn
nach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der an-
schließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.
5. Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck
stehen sowie der Anschluß des Reglers an die Verbrauchsleitung:
Dichtheitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.
6. Alle Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und auf ordnungsgemäßes,
störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen.
Die Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.
7. Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung ange-
schlossen ist, nach einer Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlosse-
nen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob
an der Strömungssicherung Abgas austritt.
Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, so ist die Ursache unverzüglich festzustellen und be-
seitigen zu lassen. Die Feuerstätte darf zur Benutzung nicht freigegeben werden, ehe alle Män-
gel behoben sind.
§ 8.15
Bescheinigung
1. Die Ubereinstimmung einer jeden Flüssiggasanlage mit den Vorschriften dieses Kapitels ist im
Schiffsattest zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluß an die Abnahme nach § 8.13 von der Untersuchungs-
kommission ausgestellt.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muß
eine neue Abnahme gemäß § 8.13 vorausgehen.
Auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Vertreters kann die Untersuchungskommis-
sion die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens sechs Monate verlängern, ohne daß eine
Abnahme nach § 8.13 vorausgehen muß. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.
Der Zeitpunkt für die nächste regelmäßige Abnahme wird durch die Verlängerung nicht hinaus-
geschoben.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel 9
Sondereinrichtung des Steuerhauses
für die Führung des Schiffes durch eine Person bei der Radarfahrt
§ 9.01
Allgemeine Bestimmungen
Ein Steuerhaus gilt für die Führung des Schiffes durch eine Person bei der Radarfahrt als eigens
eingerichtet, wenn es den Bedingungen dieses Kapitels entspricht.
§ 9.02
Allgemeine Bauvorschriften
1. Das Steuerhaus muß so eingerichtet sein, daß der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen er-
füllen kann.
2. Alle Geräte, Instrumente und Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie der
Rudergänger während der Fahrt mühelos bedienen kann, ohne dabei seinen Sitz verlassen zu
müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.
Die Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können.
Diese Stellung muß eindeutig erkennbar sein.
3. Die Uberwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; ihre Beleuchtung muß unter allen
Lichtverhältnissen innerhalb des Steuerhauses stufenlos bis zum Erlöschen so geregelt werden
können, daß sie nicht stört und die Erkennbarkeit nicht leidet.
4. Das Steuerhaus muß mit einer regelbaren Heizeihrichtung versehen sein. Die Belüftung darf
durch die Verdunkelungsvorrichtung des Steuerhauses nicht beeinträchtigt werden.
§ 9.03
Radar- und Wendezeigeranlage
1. Der Radarbildschirm darf bei normaler Haltung des Rudergängers nicht wesentlich aus dessen
Blickrichtung verschoben sein.
2. Das Radarbild muß bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne
Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben.
3. Ein Wendezeiger muß unmittelbar über oder unter dem Radarbildschirm angebracht sein.
§ 9.04
Bedienungseinrichtungen für die Signalleuchten
und die Zeichengebung
1. Die Signalleuchten und die Lichtzeichen müssen durch Schalter zu bedienen sein, deren Anordnung
der wirklichen Lage der geschalteten Leuchte oder des geschalteten Zeichens entsprechen muß.
Das Funktionieren einer jeden Leuchte oder eines jeden Lichtzeichens muß mittels einer Rück-
meldelampe in der Farbe der geschalteten Leuchte oder des geschalteten Zeichens in oder neben
dem zugehörigen Schalter angezeigt werden. Das Ausfallen einer Leuchte oder eines Licht-
zeichens muß das Erlöschen der entsprechenden Rückmeldelampe hervorrufen.
2. Die Schaltzeichen müssen sich durch Fußschalter auslösen lassen.
§ 9.05
Einrichtungen für die Steuerung von Schiff und Maschine
1. Die Steuerung des Schiffes muß mittels eines waagerechten Hebels erfolgen. Dieser Hebel
muß mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muß der tatsächlichen
Stellung der Ruderblätter zur Schiffsachse entsprechen. Der Hebel muß in jeder beliebigen
Lage losgelassen werden können, ohne daß sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert.
Bei Voith-Schneider- und Ruderpropeller-Anlagen ist ein gleichwertiges Bedienungssystem
zulässig.
Verfügt das Schiff außerdem über besondere Ruder für die Rückwärtsfahrt oder Bugruder, so
müssen diese über besondere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Hebel bedient
werden können.
Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 811
2. Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der
Hebel muß auf einem Kreisbogen an einer senkrechten, zur Schiffsachse annähernd parallelen
Ebene beweg] ich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muß die Vorausfahrt,
das Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung
des Hebels wird g_ekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muß der Hebel deutlich merk-
bar einrastEm. Der Ausschlag des Hebels von der Nullstellung bis zur Stellung „Voll voraus"
ebenso wie von der Nullstellung bis zur Stellung „Voll zurück" darf 90° nicht überschreiten.
3. Drehrichtung und Drehzahl der Schrauben müssen angezeigt werden.
§ 9.06
Bedienungseinrichtung für die Heckanker
Der Rudergänger muß die Heckanker von seinem Sitz aus setzen können.
§ 9.07
Fernsprecheinrichtungen
1. Das Schiff muß mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindungen Schiff-Schiff ausgerüstet
sein. Der Empfang hat über einen Lautsprecher, das Senden über ein festes Mikrophon zu
geschehen. Beide Tätigkeiten müssen vom Rudergänger ausgeführt werden können. Das Um-
schalten Empfang/Senden geschieht mittels Drucktaste. Die Einrichtung muß vom Sitz des
Rudergängers aus bedient werden können.
Die gleichen Vorschriften gelten gegebenenfalls für den Verkehrskreis nautische Information.
2. Falls eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Nachrichtenaustausch im Steuerhaus vorhan-
den ist, muß der Empfang mittels Lautsprecher vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.
In keinem Fall darf das Mikrophon der Verbindungen Schiff-Schiff für Verbindungen im
öffentlichen Nachrichtenaustausch verwendet werden.
3. Eine Sprechverbindung muß an Bord vorhanden sein. Folgende Stellen müssen mindestens
erreichbar sein: Der Bug des Schiffes oder des Verbandes, der oder die Aufenthaltsräume der
Besatzung und, auf Schiffen, die mit einem einzigen Schiffsführer fahren, dessen Kabine. Der
Empfang geschieht über einen besonderen Lautsprecher, das Senden über ein festes Mikrophon;
hierfür kann das Mikrophon der Verbindungen Schiff-Schiff benutzt werden, sofern dadurch
keine Störungen zwischen diesen beiden Verkehrskreisen auftreten können. Das Umschalten
Empfang/Senden geschieht mittels Drucktaste oder Umschalter.
§ 9.08
Alarmanlage
1. Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Für
dieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stel-
lung „Aus" zurückkehrt.
2. Der Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Wohnungen mindestens 75 dB (A) betragen. Im
Maschinenraum muß der Schalldruckpegel dieses Signals den bei voll laufenden Antriebs-
maschinen herrschenden Lärmpegel um mindestens 5 dB (A) überschreiten.
§ 9.09
W eitere Uberwachungsinstrumente
Die Anzahl der weiteren, nicht genannten Uberwachungsinstrumente ist auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
§ 9.10
Vermerk im Schiffsattest
Wenn das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht, ist folgender Vermerk in das
Schiffsattest einzutragen:
,,Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand."
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel 10
Sonderbestimmungen für Schiffe,
die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes
oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind
§ 10.01
Schubboote
1. Schubboote müssen am Bug mit einer Vorrichtung, der sogenannten „Schubplattform", ver-
sehen sein, deren Ausmaße mindestens 2/s der größten Breite des Schubbootes betragen müssen.
Diese Schubplattform muß so eingerichtet sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an die
zum Kupplungsmanöver eingeteilte Mannschaft leicht und gefahrlos mit den Kupplungsmitteln
von einem zum anderen Schiff übergehen kann.
Diese Schubplattform muß auch so gebaut sein, daß das Schubboot eine feste Lage zu den
Schubleichtern einnehmen kann und die seitliche Verschiebung des Schubbootes gegen das
Heck der Schubleichter verhindert wird.
2. Schubboote müssen mit Motorankerwinden versehen sein.
3. Schubboote müssen mit den erforderlichen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sein; falls zum
Spannen Drähte verwendet werden, müssen auf den Schubbooten mindestens zwei Spezial-
winden oder gleichwertige Einrichtungen angeordnet sein.
4. Die Antriebsmaschinen müssen vom Steuerhaus aus bedient werden können. Die Uberwachung
ihres Betriebes muß durch im Steuerhaus angebrachte Einrichtungen sichergestellt sein.
§ 10.02
Schubleichter
1. Die §§ 3.04, 7.02, 7.04 und 7.05 Nr. 1 gelten nicht für Schubleichter. § 5.06 gilt nicht für Schub-
leichter ohne Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume.
2. Für Trägerschiffsleichter gelten außerdem folgende Bauvorschriften:
a) Wasserdichte Querschotte nach § 3.02 Nr. 3 können entfallen, wenn die Stirnseite min-
destens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnen-
schiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rhein-
uferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
b) Abweichend von § 3.02 Nr. 5 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenz-
bar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 vom Hundert der Wasserverdrängung des Trägerschiffs-
leichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.
c) Decks, Gangborde und Lukendeckel müssen so ausgeführt sein, daß sie rutschsicher sind.
Schräge Flächen sind erforderlichenfalls mit Trittleisten zu versehen.
d) Die Außenkanten von Decks und Gangborden müssen durch Leisten oder Winkel von min-
destens 0,03 m Höhe und Geländer von mindestens 0,90 m Höhe gesichert sein. Die Geländer
können losnehmbar sein.
An den Stirnseiten können die Geländer entfallen.
§ 10.03
Schubtätigkeit der Motorschiffe und Schleppboote
Motorschiffe und Schleppboote, die eine Schubtätigkeit ausüben, müssen wie folgt ausgerüstet
sein:
- entweder mit einer Schubplattform nach§ 10.01 Nr. 1, oder
- mit geeigneten, wirksamen Vorrichtungen, durch die verhindert wird, daß sich der Bug gegen
das Heck des zu schiebenden Schiffes seitlich verschieben kann.
§ 10.04
Versuche mit Schubverbänden
1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot oder ein Schlepp-Schubboot oder zwecks
Eintragung des Schubvermerks in das Schiffsattest eines Motorschiffes oder eines Schleppbootes
bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Schubverbände ihr vorzuführen sind.
Sie veranlaßt Versuche mit der oder den Zusammenstellungen, die ihr am ungünstigsten er-
scheinen.
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 813
2. Durch diesp Versuche muß nachgewiesen werden, daß
a) die Kursstabilitäl des Schubverbandes ausreicht;
b) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar anschließendes Wiederaufstrecken schnell
und leicht durchgeführt werden können;
c) die Fahrgeschwindigkeit des Schubverbandes im stillen Wasser mindestens 13 km/h be-
trägt;
--- Diese Bedingung gilt nicht für Schubboote und Schlepp-Schubboote, die ausschließlich auf
Reeden und in Häfen verkehren. -
d) der Schubverband mit einer größten Länge von mehr als 86 m den Vorschriften des § 3.03
Nr. 1 entspricht;
e) bei der Zusammenstellung und Auflösung des Schubverbandes die Kupplungen leicht und
gefahrlos zu bedienen sind.
Die Untersuchungskommission vergewissert sich außerdem, daß die Kupplungen den Bestim-
mungen des § 8.05 der Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung entsprechen.
3. Bei den obengenannten Versuchen darf die Untersuchungskommission günstige Auswirkungen
besonderer Einrichtungen der Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen usw.) nur be-
rücksichtigen, wenn diese Schubleichter immer in derselben Zusammenstellung fahren. In diesem
Fall müssen die Namen der zugelassenen Schubleichter in das Schiffsattest des Schiffes ein-
getragen werden, das den Verband fortbewegt.
§ 10.05
Zusammenstellungen und Höchstabmessungen der Schubverbände
Wenn die Untersuchungskommission feststellt, daß bei den Zusammenstellungen, die nach den
in § 11.02 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung genannten Höchstabmessungen noch erlaubt sind, eine
ausreichende Sicherheit nicht vorhanden ist, muß sie in das Schiffsattest des Schiffes, das den Ver-
band fortbewegt, die Höchstabmessungen eintragen, die für die einzelnen Abschnitte des Rheins
zugelassen sind.
§ 10.06
Zum Schleppen geeignete Motorschiffe, Schubboote und Fahrgastschiffe
Motorschiffe, Schubboote und Fahrgastschiffe, die zum Schleppen verwendet werden sollen,
müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Schleppen nur zu Berg:
a) Die Schleppvorrichtungen müssen so angeordnet sein, daß ihre Verwendung die Sicherheit
des Schiffes, seiner Besatzung oder seiner Ladung nicht beeinträchtigt. Die Manövrierbarkeit
und die Stabilität des Schiffes dürfen durch den Schleppvorgang nicht wesentlich vermindert
werden.
b) Der Rudergänger muß in der Lage sein, die Antriebsmaschinen entweder selbst zu bedienen
oder sie bedienen zu lassen, ohne sich vom Steuerstand zu entfernen.
c) Als Schleppeinrichtungen müssen Winden oder ein Schlepphaken vorhanden sein, der vom
Steuerstand aus geslipt werden kann. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schrauben-
ebene liegen.
2. Schleppen zu Berg und zu Tal:
a) Es gelten die Bestimmungen der Nummer 1.
b) Die Länge der Schiffe darf 86 m nicht überschreiten; jedoch kann die Untersuchungskommis-
sion den Schiffen mit einer Länge von über 86 m das Schleppen zu Tal gestatten, sie soll
aber die Empfehlungen berücksichtigen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen
Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen. Dasselbe gilt für Schubboote, die dazu
bestimmt sind, einen Verband von 86 X 12 m oder mehr zu schieben.
c) Besteht die Gefahr, daß sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, so
müssen dort Schleppbügel angebracht sein.
§ 10.07
Zum Fortbewegen von gekuppelten Zusammenstellungen geeignete Motorschiffe,
Schleppboote, Schubboote und Fahrgastschiffe
Motorschiffe, Schleppboote, Schubboote und Fahrgastschiffe, die zum Fortbewegen von gekup-
pelten Zusammenstellungen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Es gelten entsprechend die Bestimmungen von§ 10.06 Nr. 1 Buchstaben a und b.
2. Es müssen Poller vorhanden sein, die nach Zahl und Anordnung eine sichere Verbindung
zwischen dem beladenen oder leeren längsseits gekuppelten Anhang und dem Schiff zulassen,
das die Zusammenstellung fortbewegt.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel 11
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 11.01
Begriffsbestimmungen
In diesem Kapitel bedeutet
c1) ,,Länge" (LwiJ die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene Länge;
b) ,,Breite" (BwiJ die in oder unter der Ebene der größten Einsenkung auf Außenkante der Span-
ten gemessene größte Breite des Schiffskörpers;
c) ,, Tiefgang" (T) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unter-
kante der Spanten oder Bodenwrangen bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffs-
körpers;
d) ,,Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff, das zur Ubernachtung von Fahrgästen eingerichtet ist.
§ 11.02
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vorschriften der§§ 3.02 Nr. 8, 4.02, 4.03, 4.04 und 5.06 Nr. 7 sind nicht anzuwenden.
2. Schiffe ohne eigene Triebkraft sind zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen.
3. Für Schiffe mit einer LwL von 25 m oder mehr muß der Nachweis der Schwimmfähigkeit im
Leckfall nach § 11.04 für alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht werden.
§ 11.03
Besondere Vorschriften für die Querschotte
1. Zusätzlich zu den nach § 3.02 Nr. 3 vorgesehenen Schotten müssen Querschotte vorhanden sein,
die sich aus der Leckrechnung ergeben.
Alle vorgeschriebenen Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt
sein.
Die Fahrgasträume müssen von Laderäumen sowie Maschinen- und Kesselräumen durch wasser-
dichte Schotte getrennt sein.
2. Die Anzahl der Offnungen in wasserdichten Querschotten nach Nummer 1 muß so gering ge-
halten sein, wie es die Bauart und ordnungsgemäßer Betrieb des Schiffes zulassen.
Im Kollisionsschott sind Offnungen und Schottüren nicht zulässig.
In Schotten, die Maschinenräume von Fahrgasträumen trennen, sind Schottüren nicht zulässig.
Handbetätigte, wasserdichte Schottüren ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgast-
bereichs zulässig. Sie müssen dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang
kurzfristig geöffnet werden. Ihre schnelle und sichere Verschließbarkeit muß durch geeignete
Vorrichtungen sichergestellt sein. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen
sein: ,,Tür unmittelbar nach Durchgang schließen".
Schottüren, die langfristig geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des
Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden
können. Nach einem fernbetätigten Schließen muß sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen
und sicher schließen lassen.
Die Dauer des Schließvorgangs muß ausreichen, um Unfälle auszuschließen, darf aber 60 Sekun-
den nicht überschreiten. Während des Schließvorgangs muß automatisch ein akustischer Alarm
bei der Tür gegeben werden. Türantrieb und Alarm müssen auch unabhängig vom Bordnetz
funktionieren können. Am Ort der Fernbetätigung muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die
anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.
Alle Schottüren und ihre Betätigungsorgane müssen in einem sicheren Bereich liegen, der nach
außen begrenzt wird durch eine senkrechte Fläche, die im Abstand von 1/5 BwL parallel zum
Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft.
Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, daß über
sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks fluten können. Stehen mehrere
Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so
müssen diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.
Geschieht dies bei Rohrleitungen nicht, so müssen an den durchbrochenen Schotten Absperr-
armaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorgesehen werden. Hat ein
Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, so gilt die Rohrleitung bei Be-
schädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des vorstehend definierten
sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 815
Kabeldurchführungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtheit der Schotte nicht beein-
trächtigt wird.
3. Werden die in Nummer 2 genannten Offnungen und Türen zugelassen, so ist in das Schiffs-
attest als Betriebsvorschrift aufzunehmen:
„Durch Anweisung an das Schiffspersonal muß sichergestellt sein, daß alle Offnungen und
Türen in wasserdichten Querschotten im Gefahrenf all unverzüglich wasserdicht geschlossen
werden."
4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Ver-
setzung innerhalb des in Nummer 2 Absatz 7 definierten sicheren Bereichs liegen.
§ 11.04
Grundbedingungen zur Unterteilung des Schiffes
1. Die Schotteneinteilung muß so gewählt sein, daß der Schiffskörper nach dem Fluten jeder be-
liebigen wasserdichten Abteilung nicht über die Tauchgrenze hinaus eintaucht und daß die Vor-
schrift des § 11.05 Nr. 7 erfüllt ist. Bei der Leckrechnung müssen die baulichen Gegebenheiten,
z.B. Unsymmetrien, berücksichtigt werden.
2. Als Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb
der Oberkante desjenigen Decks, bis zu dem die Querschotte hinaufgeführt sind (Schottendeck),
bzw. mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand ver-
läuft.
Wasserdichte Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen
lassen und eine ausreichende Festigkeit besitzen.
Fehlt ein durchlaufendes Schottendeck, so ist bei dem Nachweis der Erfüllung der Bedingungen
der Nummer 1 eine durchlaufende Tauchgrenze anzunehmen. Diese liegt mindestens 10 cm
tiefer als die niedrigste Linie, bis zu der die Außenhaut und die Schotte wasserdicht sind.
3. Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom Hundert zu rechnen.
Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Ab-
teilung kleiner ist als 95 vom Hundert, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Bei
einer solchen Berechnung sind jedoch mindestens folgende Werte für die Flutbarkeit einzu-
setzen:
Fahrgast- und Besatzungsräume 95 vom Hundert;
Maschinenräume (einschl. Kesselräume) 85 vom Hundert;
Lade-, Gepäck- und Vorratsräume 75 vom Hundert;
Doppelböden, Oltanks und sonstige Tanks je nachdem, ob sie ihrer
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung
schwimmende Schiffe als voll oder leer angenommen werden müssen, 0 oder 95 vom Hundert.
4. Zwischen Kollisionsschott und Heckschott gelten als wasserdichte Abteilungen im Sinne der
Nummer 1 nur solche, die mindestens eine Länge von 10 vom Hundert der LwL haben, jedoch
4 m nicht unterschreiten.
Wenn eine wasserdichte Abteilung länger als hiernach erforderlich ist und örtliche Unterteilun-
gen enthält, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlänge wiederum
vorhanden ist, so können diese für die Leckrechnung angerechnet werden.
Die Länge der ersten Abteilung hinter dem Kollisionsschott darf kleiner sein als 10 vom Hun-
dert der LwL oder 4 m. In der Leckrechnung sind dann die Vorpiek und die angrenzende Ab-
teilung als zusammenflutend anzusehen. Der Abstand zwischen der Senkrechten durch den
vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung (vorderes Lot)
und dem hinteren Querschott dieser Abteilung darf jedoch 10 vom Hundert der LwL oder 4 m
nicht unterschreiten.
Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 4 vom Hundert der LwL nicht unter-
schreiten und 4 vomHundert der Lwr, + 2 m nicht überschreiten.
§ 11.05
Nachweis der Stabilität des intakten Schiffes und der Leckstabilität
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung
auf Grund der Ergebnisse eines Krängungsversuches und, wenn die Untersuchungskommission
dies verlangt, eines Drehkreisversuches zu erbringen.
Bei Schiffen mit einer Länge von höchstens 25 m kann die hinreichende Intaktstabilität anstelle
des rechnerischen Nachweises nach Nummer 2 durch eine Belastungsprobe mit dem halben
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gewicht der höchstzulässigen Personenzahl und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff-
und Wasserbehälter nachgewiesen werden. Dieses Gewicht ist, von der Seite aus beginnend, auf
der für Fahrgäste verfügbaren freien Decksfläche mit einer Verdichtung von 3¼ Personen je m 2
unterzubringen. Dabei darf der Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfrei-
bord von 0,05 B + 0,20 m bzw. ein restlicher Sicherheitsabstand von 0,05 B + 0,10 m nicht unter-
schritten werden.
2. Der rechnerische Nachweis der genügenden lntaktstabilität ist als erbracht anzusehen, wenn die
Krängung bei voller Ausrüstung des Schiffes, bei halber Füllung der Brennstoff- und Wasser-
behälter und bei Einhaltung eines Restfreibordes und eines Restsidlerheitsabstandes nadl Num-
mer 6 unter gleichzeitiger Einwirkung
a) der seitlidlen Verschiebung der Personen nach Nummer 3,
b) des Winddruckes nach Nummer 4,
c) der Zentrifugalkraft beim Ruderlegen nach Nummer 5,
einen Winkel von 12° nicht überschreitet. Der allein durch die seitliche Verschiebung der Per-
sonen hervorgerufene Krängungswinkel darf 10° nicht überschreiten.
3. Das krängende Moment aus der Verschiebung der Personen Mp ist wie folgt zu berechnen:
Für freie Decks:
Der jeweilige Mp-Anteil ergibt sich aus dem Produkt
0,15 · b · P
wobei b die größte nutzbare Breite des jeweiligen Decks, gemessen in 0,50 m Höhe und P das
Gesamtgewicht der zulässigen Personen auf diesem Deck ist.
Für belegte Decks:
Für die Berechnung der seitlidlen Verschiebung der Personen auf Decks, die teilweise mit fest-
montierten Bänken oder Tischen, mit Booten, kleinen Deckshäusern oder dergleichen besetzt
sind, sind 3¼ Personen je m 2 freier Decksfläche anzunehmen. Bei Bänken ist je Fahrgast mit
einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m zu rechnen.
Bei mehreren Decks ist die hinsichtlich Stabilität ungünstigste Verteilung des Gesamtgewichts
der Personen auf die Decks anzunehmen. Auf Kabinenschiffen werden für die Berechnung der
seitlichen Verschiebung der Personen die Kabinen als unbesetzt angenommen.
Der Höhenschwerpunkt einer Person ist mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks
auf halber Länge des Schiffes (ohne Berücksichtigung von Sprung und Bucht) und ihr Gewicht
mit 75 kg einzusetzen.
4. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:
T
Mw = Pw · F (1\\ + l
2
In dieser Formel bedeutet
Pw der spezifische Winddruck von 10 kg/m 2 ;
F der Uberwasserlateralplan des Schiffes in m 2 ;
lw der Abstand des Schwerpunktes des Uberwasserlateralplanes F von der Ebene der größten
Einsenkung in m;
T der Tiefgang in m.
5. Das krängende Moment, verursacht durch die Zentrifugalkraft beim Ruderlegen, ist nach folgen-
der Formel zu berechnen:
D T
Mur=0,5 - (KG-- )
Lv,L 2
In dieser Formel bedeutet
D die Wasserverdrängung des vollbeladenen Schiffes in m 3 ;
KG die Entfernung des Gewichtsschwerpunktes von Oberkante Kiel in m;
T der mittlere Tiefgang des vollbeladenen Schiffes in m.
Wenn der Krängungswinkel im Drehkreis durch Versuch nachgewiesen wird, kann der hierbei
ermittelte Wert in die Berechnung eingesetzt werden. Dieser Versuch muß bei halber Höchst-
geschwindigkeit des Schiffes bei voller Beladung und dem dabei kleinstmöglichen Drehkreis-
durchmesser durchgeführt werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 817
6. In der durch die Krängungskräfte nach Nummer 2, Buchstaben a, b und c hervorgerufenen Lage
des Schiffes muß ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand verbleiben, der folgenden
Bedingungen entspricht:
a) Bei Schiffen, deren Seitenfenster wasserdicht und deren sonstige Dffnungen in der Außen-
haut gegen unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muß der R·estfreibord
mindestens 0,20 m betragen. Bezüglich der Fenster gilt § 11.04 Nr. 2 Abs. 2.
b) Bei Schiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden können oder bei denen sonstige un-
gesicherte Offnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß der Restsicherheitsabstand
mindestens 0, 10 m, der Restfreibord jedoch mindestens 0,20 m betragen.
7. Der rechnerische Nachweis der genügenden Leckstabilität gilt als erbracht, wenn für alle Stadien
des Vollaufens und für den Endzustand der Uberflutung das nachstehend definierte aufrichtende
Moment Ma größer ist als das nachstehend definierte krängende Moment Mk.
Ma = MGrcst. · sin (() · D
In dieser Formel bedeutet
<p der Winkel, bei dem die erste Offnung einer nichtgefluteten Abteilung zu Wasser kommt;
D die Wasserverdrängung;
Mk = 0,2 Mp (siehe Nummer 3).
§ 11.06
Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste
1. Vorausgesetzt, daß die Bedingungen des § 11.05 erfüllt sind, setzt die Untersuchungskommission
die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste wie folgt fest:
a) Der Berechnung wird die Summe der an Bord vorhandenen freien Decksflächen zugrunde
gelegt, die zum regelmäßigen Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind.
Davon abweichend werden die Decksflächen von Schlafräumen und Toiletten sowie die
Decksflächen von Räumen, die dauernd oder zeitweilig dem Schiffsbetrieb dienen, selbst
wenn sie den Fahrgästen zugänglich sind, nicht in die Berechnung einbezogen. Nicht ein-
zubeziehen sind ferner Räume unter dem Hauptdeck. Im Hauptdeck versenkte Räume mit
großen Fenstern über Deck dürfen jedoch mitgerechnet werden.
b) Von der Summe der nach a berechneten Fläche sind abzuziehen:
- Flächen von Verbindungsgängen, Treppen und sonstigen Verkehrswegen,
- Flächen unter Treppen,
-- Flächen, die dauernd mit Ausrüstungsgegenständen belegt sind,
- Flächen unter Beibooten und Rettungsbooten, wenn diese so aufgestellt sind, daß sich
keine Fahrgäste darunter aufhalten können.
c) Auf den Quadratmeter der nach Buchstaben a und b ermittelten sogenannten freien Decks-
fläche werden 2,5 Fahrgäste gerechnet, bei Schiffen bis zu einer LwL von weniger als 25 m
jedoch 2,8.
2. Die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste muß an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar
angeschlagen sein.
§ 11.07
Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken
1. Der Freibord muß mindestens der Summe entsprechen
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die
nach § 11.05 Nr. 2 errechneten Krängung ergibt,
--- aus dem Restfreibord nach § 11.05 Nrn. 2 und 6 und
muß mindestens 0,30 m betragen.
2. Der Sicherheitsabstand muß mindestens der Summe entsprechen
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die
zusätzliche Krängung ergibt und
- aus dem restlichen Sicherheitsabstand nach § 11.05 Nrn. 2 und 6.
Bei Schiffen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand mindestens 50 cm betragen.
3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, daß sowohl der Freibord nach Nummer 1
als auch der Sicherheitsabstand nach Nummer 2 und die aus den §§ 11.03 und 11.05 abgeleiteten
Anforderungen eingehalten sind. Jedoch kann die Untersuchungskommission aus Sicherheits-
gründen einen größeren Freibord oder Sicherheitsabstand festsetzen.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. An jeder Seite eines Schiffes ist etwa in der Mitte der Länge eine Einsenkungsmarke anzubrin-
gen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zu-
lüssirJ. D.ie Lave aller Marken muß im Schiffsattest eindeutig bezeichnet sein.
§ 11.08
Einrichtungen für Fahrgäste
1. Die für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teile der Decks müssen mit einem festen
Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 0,90 m Höhe umgeben sein. Die Reling ist so
auszuführen, daß Kinder nicht hindurchfallen können. Dffnungen und Einrichtungen für das
Anbord- oder Vonbordgehen sowie Dffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen entsprechend
gesichert sein.
Landstege müssen mindestens 0,60 m breit sein; sie müssen an beiden Seiten durch Geländer
gesichert sein.
2. a) Die Verbindungsgänge und Treppen sowie Türen und Ausgänge, die für die Benutzung durch
Fahrgäste bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Türen von
Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen dürfen eine geringere lichte Breite auf-
weisen.
Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Teil oder Raum nur ein Verbindungsgang oder
eine Verbindungstreppe, so muß deren lichte Breite mindestens 1 m betragen, jedoch kann
die Untersuchungskommission bei kleineren Schiffen ein Maß von 0,80 m zulassen.
Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muß
die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im
Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
b) Räume, die für mehr als 30, aber für weniger als 50 Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet
sind, müssen, wenn sie nur einen Ausgang haben, überdies mindestens einen Notausgang
aufweisen.
Räume, die für 50 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder
mehr Fahrgäste Schlafgelegenheit aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben,
wovon ein Ausgang durch zwei Notausgänge ersetzt werden kann. Diese Ausgänge müssen
zweckmäßig angeordnet und etwa gleich breit sein.
Befinden sich Räume unter dem Hauptdeck, so müssen sie mindestens einen Ausgang oder
Notausgang entweder nach diesem oder ins Freie aufweisen.
Notausgänge müssen eine lichte Dffnung von mindestens 0,60 m X 0,60 m haben.
c) Treppen unter dem Hauptdeck müssen innerhalb senkrechter Ebenen liegen, die von der
Außenhaut mindestens 1/5 der Breite des Schiffes entfernt sind, gemessen im rechten Winkel
zur Mittschiffsebene in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes. Dieser Abstand ist
nicht erforderlich, wenn auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vor-
handen ist. Die Treppen müssen an beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.
3. Türen von Aufenthaltsräumen für Fahrgäste, mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungs-
gängen führen, müssen sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein; sie
dürfen während der Fahrt von Unbefugten nicht abgeschlossen oder verriegelt werden können.
4. Auf Schiffen, die bis zu 300 Fahrgäste befördern dürfen, muß für je 150 Fahrgäste mindestens
ein Abort vorhanden sein. Auf Schiffen für mehr als 300 Fahrgäste sind für die beiden Geschlech-
ter getrennte Aborte, und zwar mindestens einer für je 200 Fahrgäste einzurichten; die Hälfte
der Aborte für Männer kann aus Urinoirs bestehen.
5. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus
und zu Maschinen- und Motorenräumen, sind gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. An diesen
Zugängen muß außerdem an auffälliger Stelle die Aufschrift „Zutritt verboten" oder ein ent-
sprechendes Bildsymbol angebracht sein.
§ 11.09
Besondere Vorschriften für Rettungsmittel
1. An Bord der Fahrgastschiffe müssen Rettungsringe in der sich aus folgender Tabelle ergebenden
Anzahl vorhanden sein:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 819
----- -"-
LwL in m 1 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste 1 Anzahl der Rettungsringe
bis 35 bis 300 4
über 35 bis 50 über 300 bis 600 6
über 50 über 600 bis 900 8
---·- über 900 bis 1 200 10
-- über 1 200 12
Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der
sich aus der ersten oder zweiten Spalte ergibt.
Bis zu einem Drittel der Anzahl der Rettungsringe kann durch die jeweils doppelte Anzahl an
Rettungsbällen ersetzt werden.
2. An Bord der Schiffe mit einer Lw1 von weniger als 25 m müssen außer den in Nummer 1 vor-
geschriebenen Rettungsringen bzw. Rettungsbällen für die gesamte der je nach Verwendungs-
zweck höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste sowie für das zum Schiff gehörende Bedienungs-
personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein.
3. Einzelrettungsmittel sind die in § 7.05 genannten Rettungsringe, Rettungsbälle, Rettungswesten
sowie Rettungsblöcke und Ausrüstungsgegenstände, die zum Tragen einer im Wasser befind-
lichen Person geeignet sind.
Rettungsblöcke und Ausrüstungsgegenstände müssen
- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg haben,
- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse
sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,
- erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen versehen sein.
4. Sammelrettungsmittel sind Rettungsflöße, Beiboote und Ausrüstungsgegenstände, die zum Tra-
gen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignet sind. Sie müssen
- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg je Person haben,
- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse
sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,
- erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen versehen sein,
- eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten können.
5. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen
- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 10 kg je Person haben,
- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse
sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,
- erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen versehen sein,
-- aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen,
- beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können,
- bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen
ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.
§ 11.10
Feuerschutz im Fahrgastbereich
1. Die Trennwände und Türen zwischen Gängen und Kabinen sowie zwischen Kabinen unter sich
müssen feuerhemmend sein.
Die Trennwände zwischen Gängen und Kabinen müssen von Deck zu Deck durchlaufend oder bis
zu einer feuerbeständigen Decke hoch geführt sein.
Wenn geeignete Sprinkleranlagen eingebaut sind, brauchen die Vorschriften des ersten und
zweiten Absatzes nicht erfüllt zu werden.
Zwischenräume über Decken und hinter Wandverschalungen müssen in Abständen von höch-
stens 10 m durch feuerbeständige Konstruktionsteile abgeschlossen sein.
2. Hinsichtlich der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muß berücksichtigt
sein, daß bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben. Sie müssen innerhalb eines durch
feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen versehenen Schachtes
liegen.
Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern eines
dieser Decks durch feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen
umschlossen ist.
Bei Anordnung von geeigneten Sprinkleranlagen brauchen Personaltreppen, die nicht zu den
vorgeschriebenen Ausgängen gehören und nur zwei Decks verbinden, nicht eingeschachtet zu
sein.
Die Treppenschächte müssen eine unmittelbare Verbindung zu den Gängen und den Außendecks
haben.
Die selbstschließenden Türen dürfen im normalen Betrieb geöffnet gehalten werden.
3. Dem erhöhten Brandrisiko in Küchen, Frisiersalons und Parfümerien ist nach Maßgabe der
zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
4. In Innenräumen verwendete Farben, Lacke und andere Anstrichstoffe sowie Verkleidungen und
Isolierungen müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase
nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
Türklinken müssen im Brandfall genügend lange funktionsfähig bleiben.
5. Uber 40 m lange Gänge müssen in Abständen von höchstens 40 m mit feuerhemmenden Trenn-
wänden und entsprechenden selbstschließenden Türen versehen sein. Diese Türen dürfen im
normalen Betrieb geöffnet gehalten werden.
6. Lüftungs- und Luftversorgungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß einer Ausbreitung von
Feuer durch diese Systeme vorgebeugt ist. Offnungen für Zu- und Abluft müssen geschlossen
werden können.
Durchgehende Kanäle müssen in max. 40 m Abstand durch Feuerklappen unterteilt sein.
Wenn Luftversorgungskanäle durch Trennwände von Treppenhäusern sowie durch Maschinen-
raumschotte geführt werden, müssen sie an diesen Wänden mit Feuerklappen versehen sein.
Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums aus
abstellbar sein.
§ 11.11
Zusätzliche Bestimmungen
1. Zur Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zugelassen.
Die Zugänge zum Schiff müssen ausreichend beleuchtet werden können.
Eine elektrische Notstromanlage muß vorhanden sein. Auf Schiffen mit einer LwL gleich oder
größer als 25 m muß diese Anlage außerhalb des Maschinenraums aufgestellt sein und durch
feuerhemmende und wasserdichte Schotte abgetrennt sein.
2. Wenn keine direkte Verständigung vom Steuerhaus zu den Aufenthaltsräumen der Besatzung,
den Betriebsräumen sowie zum Vor- und Achterschiff besteht, sind zur sicheren und einwand-
freien Verbindung Nachrichtenübermittlungsanlagen vorzusehen.
3. Auf Schiffen mit einer LwL gleich oder größer als 35 m sowie auf Schiffen, die zur Beförderung
von mehr als 60 Fahrgästen bestimmt sind, müssen Lautsprecher vorhanden sein, mit denen alle
Fahrgäste erreicht werden können.
4. Auf Kabinenschiffen muß eine Generalalarmanlage vorhanden sein.
5. Kabinenschiffe müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die einen Sprechverkehr im
öffentlichen Fernsprechnetz zuläßt.
Kapitel 12
Schwimmende Geräte
§ 12.01
Bau und Ausrüstung
Für Bau und Ausrüstung der schwimmenden Geräte gelten die Bestimmungen des Teils II dieser
Verordnung. Die Untersuchungskommission kann wegen der Bauart und der Zweckbestimmung
des Gerätes Abweichungen zulassen oder besondere Auflagen erteilen.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 821
§ 12.02
Schwimmende Geräte mit Hebeeinrichtungen
1. Auf Schwimmkränen, Greifbaggern sowie ähnlichen Geräten muß die höchstzulässige Belastung
der Hebeeinrichtung leicht erkennbar angegeben sein. Die höchstzulässige Belastung ist auf
Grund der in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vorschriften festzusetzen.
2. Unter höchstzulässiger Belastung des schwimmenden Gerätes muß ausreichende Stabilität und
Sicherheit dieses Gerätes bei allen Stellungen der Last während der Arbeit und auf der in Frage
kommenden Stromstrecke vorhanden sein.
Kapitel 13
Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und die Besatzung von Kanalpenichen,
wenn sie auf dem Abschnitt Basel (Mittlere Rheinbrücke) -
unterste Schleusen des kanalisierten Rheins
(einschließlich des unteren Schleusenvorhafens) verkehren
§ 13.01
Bau
Die Schiffe müssen wasserdicht, widerstandsfähig und so gebaut sein, daß sie eine hinreichende
Stabilität aufweisen.
Die Steuereinrichtung muß zuverlässig sein.
§ 13.02
Ausrüstung
Die Ausrüstung der Schiffe muß mindestens umfassen:
- am Vorschiff einen Anker von 250 kg mit einer 50 m langen Kette;
- bei Motorschiffen darüber hinaus am Achterschiff einen Anker von 120 kg mit einer 40 m
langen Kette;
die Mindestbruchlast dieser Ketten in kg muß das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert
mit 35 betragen; sie können durch Drahtseile der gleichen Stärke ersetzt werden;
- die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor-
geschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
einen Strang von 100 m Länge und einem Durchmesser von 18 mm;
zwei Stränge von 60 m Länge und einem Durchmesser von 16 bis 18 mm;
eine Wurfleine von 70 m Länge und einem Durchmesser von 16 mm;
ein Megaphon (Sprachrohr);
- einen Laufsteg;
- zwei Pumpen;
- Fender in genügender Anzahl;
einen Bootshaken;
- einen Verbandkasten;
- an Bord der Motorschiffe ein Schaum-Feuerlöschgerät oder ein gleichwertiges Gerät;
- ein Beiboot mit Fahrgeschirr;
- zwei Rettungsringe oder Rettungswesten;
- einen Trinkwasserbehälter.
§ 13.03
Besatzung
Die Besatzung muß mindestens umfassen:
einen Schiffsführer, der mindestens 18 Jahre alt sein muß und
eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
§ 13.04
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke
Die Vorschriften des Kapitels 8 sind vollständig anwendbar. Abweichend von § 8.15 Nr. 1 wird
jedoch die Ubereinstimmung einer jeden Flüssiggasanlage Gegenstand einer von der Unter-
suchungskommission ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung muß sich an Bord befinden.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Teil III
Kapitel 14
Besatzungen
§ 14.01
Allgemeines
1. Die Besatzung, die sich nach § 1.08 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung an Bord der auf dem
Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden hat, muß in allen Betriebsformen den Vorschriften die-
ses Kapitels entsprechen.
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
l
A Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden
jeweils innerhalb
B Verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden
eines Zeitraums
C Halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden von 24 Stunden
D Ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden
Auf den niederländischen Rheinstrecken gelten die Vorschriften dieses Kapitels nur für Schiffe
und schwimmende Geräte, die die deutsch-niederländische Grenze überschreiten.
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Bedingun-
gen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.
3. Neben dem Schiffsführer können zur Besatzung gehören:
a) Der Steuermann (timonier, stuurman)
Der Steuermann muß mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart auf dem
Rhein gefahren sein; Fahrzeiten auf anderen Binnenwasserstraßen können bis zu einem Jahr
auf diesen Zeitraum angerechnet werden.
b) Der Matrose (matelot, matroos)
Der Matrose muß mindestens 17 Jahre alt und mindestens zwei Jahre zur See oder in der
Binnenschiffahrt als Angehöriger der Decksmannschaft gefahren sein. Der Besuch einer Schif-
ferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet.
c) Der Schiffsjunge (mousse, scheepsjongen)
Der Schiffsjunge muß mindestens 14 Jahre alt sein.
d) Der Maschinist (mecanicien, machinist)
Der Maschinist muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde besitzen und entweder einen
Berufsausbildungskurs besucht haben oder mindestens drei Jahre lang als Matrosen-Motor-
wart tätig gewesen sein.
e) Der Matrosen-Motorwart (matelot garde-moteur, matross-motordrijver)
Der Matrosen-Motorwart muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde besitzen sowie min-
destens ein Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr auf Motorschiffen zur See oder in der
Binnenschiffahrt gefahren sein.
f) Der Heizer (chauffeur, stoker)
Der Heizer muß mindestens 18 Jahre alt sein. Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres muß
er im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses über seine körperliche Eignung sein, das alle sechs
Monate erneuert werden muß. Dieses Zeugnis ist an Bord mitzuführen.
Die Befähigung muß jederzeit nachgewiesen werden können.
4. Unbeschadet der Vorschriften des § 1.03 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung kann, wenn es
die Umstände erfordern, jedes Besatzungsmitglied im Rahmen des Betriebes des Schiffs oder
schwimmenden Geräts auch für solche Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines eigent-
lichen Aufgabenbereiches liegen.
5. Die Person, der die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter 10 Jahren obliegt, darf
nicht Mitglied der Besatzung sein.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 823
§ 14.02
Beschäftigung von Frauen in der Besatzung
1. Aus Gründen der Schiffssicherheit darf nur ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung eine
Frau sein.
Eine Frau darf der Besatzung, ausgenommen als Schiffsführer, nicht angehören:
a) wenn das Schiff nicht zur Beschäftigung von Frauen geeignet ist,
b) wenn die nachfolgenden Bestimmungen ihre Beschäftigung ausschließen.
2. Ein Schiff ist im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a nicht geeignet, wenn
a) das Schiff bei voller Abladung nicht von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand ge-
steuert werden kann oder wenn seine Ausrüstung schwer zu handhaben ist;
b) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden muß, bei denen mit beidarmiger Kraft
Lasten oder Ausrüstungsgegenstände von mehr als 35 kg gemeinsam mit einer anderen
Person befördert werden;
als Arbeiten dieser Art sind in jedem Falle das Fieren und Einholen schwerer Schleppstränge
anzusehen;
c} keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten für weibliche und
männliche Besatzungsmitglieder vorhanden sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn
alle Mitglieder der Besatzung derselben Familie angehören.
3. Die Untersuchungskommissionen entscheiden, ob das Schiff für Frauenarbeit geeignet ist, und
vermerken dies im Schiffsattest.
4. Für eine Frau, die der Besatzung angehört, gelten die Bestimmungen des § 14.01. Sie muß ab-
weichend von§ 14.01 Nr. 3 Buchstabenbund c mindestens 18 Jahre alt sein.
Gehören alle Mitglieder der Besatzung derselben Familie an und ist die Frau nicht der einzige
Gehilfe des Schiffsführers, so braucht sie, um einen Schiffsjungen ersetzen zu können, nur 15
Jahre alt zu sein.
5. Werdende Mütter dürfen nicht über den dritten Monat der Schwangerschaft hinaus der Be-
satzung angehören. Wöchnerinnen dürfen ihr bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
Niederkunft nicht angehören.
6. Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende Kleidung tragen.
7. Die in den Rheinuferstaaten und Belgien zugunsten der Frau erlassenen Arbeitsschutzvor-
schriften bleiben unberührt. Insbesondere darf die tägliche Arbeitszeit der Frau 8 Stunden nicht
überschreiten, es sei denn, daß alle Besatzungsmitglieder derselben Familie angehören.
§ 14.03
Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt
1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinander-
folgende Stunden Dienst tun.
2. Vorbehaltlich der Sonderbestimmung unter Nummer 4 müssen innerhalb von jeweils 24 Stun-
den, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununter-
brochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden
oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des
gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit
gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme
der Fahrt oder der Lade- und Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß.
In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung
der Vorschriften des vorstehenden Absatzes, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden,
der mit dem Ende der ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhe-
stunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.
Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen
auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.
3. Ausgenommen auf Schubleichtern, ist auf jedem Schiff vom Schiffsführer ein Fahrtenbuch nach
dem Muster der Anlage F mitzuführen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:
die Betriebsform,
Ort und Zeit des Beginns und der Beendigung der Fahrt,
die Besatzung und
- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
für jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Abs. 1 genannten Arbeitszeiten,
Änderungen während der Fahrt.
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufenden Nummer ver-
sehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord
aufzubewahren.
4. Bei Betriebsformen B, C und D gelten die Bedingungen der Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt,
weil die nach den §§ 14.04 bis 14.08 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung
von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der
Fahrt nach Nummer 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder er-
forderlich.
Arbeitszeiten nach Nummer 2 Abs. 1 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.
5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Abs. 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen.
In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen.
In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.
§ 14.04
Besatzung der Schleppkähne
1. Wenn auf einem Schleppkahn,
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne beson-
deren Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) auf dem der Abstand zwischen dem Steuerhaus und dem Vorschiff mehr als 35 m beträgt,
eine Sprechverbindung zwischen diesen beiden Teilen des Schiffes vorhanden ist,
c) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
d) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Schiffen mit über 750 t Tragfähigkeit
auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
e) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scherstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleich-
wertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Stufen 1 Tragfähigkeit Besatzung A B C D
1 1 1 1 1
1 von 15 t Schiffsführer 1 2 2 2
bis 750 t Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen - - - -
2 über 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 400 t Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen 1 1 - 1
3 über 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
bis 2 500 t Matrosen 2 2 2 3
Schiffs jungen - - 1 -
4 über 2 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 3 3
Schiffsjungen 1 1 - 1
2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 und 2 um einen Schiffsjungen, für die
Stufen 3 und 4 um einen Matrosen.
3. In den Stufen 1 und 2 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 825
§ 14.05
Besatzung der Motorschiffe
1. Wenn auf einem Motorschiff
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne beson-
deren Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerhaus aus gegeben werden können,
c) auf dem der Abstand zwischen dem Steuerhaus und dem Vorschiff mehr als 35 m beträgt,
eine Sprechvc-~rbindung zwischen diesen beiden Teilen des Schiffes vorhanden ist,
d) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und
die Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren
Antriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus
erfolgen kann,
e) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getriebe sowie
des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,
f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben
und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlage wirksam sind
und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungs-
arbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
h) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Schiffen mit einer Länge über 86 m
auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
k) bei Motorschiffen der Stufen 2, 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer
Person zu handhaben sind,
1) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scherstöcke schwenk- oder verschiebbar, oder gleich-
wertige Einrichtungen wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D
1 1 1 1
1· 1
1 von 15 t Schiffsführer 1 2 2 2
bis 500 t Steuerleute - - - -
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen - - 1 -
2 über 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 000 t Steuerleute - - - -
Matrosen 1 1 2 3
Schiffs jungen 1 1 - -
3 über 1 000 t Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 600 t Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen - - - 1
i1
4 über 1 600 t Schiffsführer 1 1 2 2 2
1
Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 1 2 2 3
Schiffsjungen 1 1 1 -
2. Auf Motorschiffen mit einer Maschinenleistung von mehr als 800 PSe ist ein Matrose durch
einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Auf Motorschiffen mit einer Maschinenleistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit der
Bedienung und Dberwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied
den Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.
4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 und 2 um einen Schiffsjungen, für die
Stufen 3 und 4 um einen Matrosen.
5. Schleppt ein Motorschiff mehr als ein Schiff, so erhöht sich die Besatzung des Motorschiffes in
allen Stufen und Betriebsformen
bei 2 oder 3 geschleppten bei 4 oder mehr geschleppten
Schiffen um einen Schiffsjungen; Schiffen um einen Matrosen.
Schleppt jedoch ein Motorschiff in der Talfahrt nicht mehr als 2 leere Schiffe, die untereinander
längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung des Motorschiffes nicht.
Schleppt ein Motorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, erhöht sich seine vor-
geschriebene Besatzung nicht.
6. Schiebt ein Motorschiff ein davorgekuppeltes Schiff, so erhöht sich die vorgeschriebene Be-
satzung in allen Stufen und Betriebsformen um einen Matrosen. Dasselbe gilt für den Fall, daß
das Motorschiff ein anderes Schiff längsseits gekuppelt mitführt.
Ist das schiebende Motorschiff nicht mit einer Schubplattform ausgerüstet, so muß sich die
Untersuchungskommission bei jedem Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen.
Stellt sie fest, daß die vorgeschriebenen Decksmannschaften nicht ausreichen, um selbst bei
ungünstigen Witterungsverhältnissen (Regen, Frost usw.) diese Manöver in zufriedenstellender
Weise durchzuführen, so muß sie diese Besatzungen je nach Bedarf erhöhen.
§ 14.06
Besatzung der Schlepper
1. Wenn auf einem Schlepper,
a) die Steuereinrichtung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden
kann,
b) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und
die Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren
Antriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus
erfolgen kann,
c) zur Dberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getrieben sowie
des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,
d) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben
und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind
und unter alJen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
e) mit einer Maschinenleistung von mehr als 250 PSe die Winden zur Handhabung der Anker
motorisiert sind,
f) die Schleppstrangwinden motorisiert sind und von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung:
Stufen 1 Maschinenleistung Besatzung A B C D
1 1 1 1 1
1 bis 250 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Steuerleute - - - ·-
Matrosen - - - 1
Schiffs jungen - - - -
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 1 1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 827
Stufen Maschinenleistung Besatzung A B C D
1 1 1 1 1 1
2 über 250 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
bis 500 PSe Steuerleute - - - -
Matrosen - - - 1
Schiffsjungen l1) l1) l1) l1)
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 1 1
3 über 500 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
bis 750 PSe Steuerleute - - - -
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen - 1 - 1
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 2 2
4 über 750 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 000 PSe Steuerleute - - - -
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen 1 - 1 1
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
5 über 1 000 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
bis 2 000 PSe Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen 1 - 1 1
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
6 über 2 000 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Steuerleute 1 1 1 1
Matrosen 2 2 3 4
Schiffsjungen 1 - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
1) Wird nur ein Schleppstnmg benutzt oder ist nur eine Anhanglänge vorhanden, so ist der Schiffsjunge nicht erforderlich.
2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart, der nicht durch eine Frau ersetzt werden kann.
3. Für Schlepper, die ausschließlich in Häfen oder auf Reeden eingesetzt werden, kann die Unter-
suchungskommission eine von Nummer 1 abweichende Besatzung festsetzen.
4. Schiebt ein Schlepper, der den Vorschriften der Nummer 1 Buchstaben a, b, c und d entspricht
und dessen Ankerwinden motorisiert sind, einen oder 2 Schleppkähne, so beträgt die Besat-
zung:
Stufe Maschinenleistung Anzahl der Besatzung A B C D
1 1
Schubleichter 1 1 1 1 1
1 bis 500 PSe 1 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute - - - -
2 Matrosen 2 2 3 3
Schiffs jungen - - - -
Maschinisten - - - -
Matr. -Motorwarte 1 1 1 2
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Maschinenleistung Anzahl der
Stufe 1
Schubleidlter
Besatzung A B C D
1 1 1 1 1 1
2 über 500 PSe 1 Schiffsführer 1 2 2 2
bis 750 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
2 Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen - - - -
Masdlinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 2 2
1
3 über 750 PSe 1 Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
2 Matrosen 3 2 3 4
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
4 über 1 000 PSe 1 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute 1 1 1 1
2 Matrosen 3 2 3 4
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
Die Untersuchungskommission muß sich die Kupplungsmanöver des Verbandes vorführen las-
sen. Stellt sie fest, daß die in obiger Tabelle vorgeschriebenen Decksmannschaften nicht aus-
reichen, um selbst bei ungünstigen Witterungsverhältnissen {Regen, Frost usw.) diese Manöver
in zufriedenstellender Weise durchzuführen, so muß sie diese Besatzung je nach Bedarf er-
höhen.
In besonderen Fällen können die Untersuchungskommissionen Abweichungen von den obigen
Bestimmungen zulassen. Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen entsprechen, die auf
gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.
§ 14.07
Besatzung der Schubboote
1. Wenn auf einem Schubboot,
a) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und
die Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren
Antriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus
erfolgen kann,
b) zur Uberwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getriebe sowie
- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,
c) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben
und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind
und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
so beträgt die Besatzung:
Stufe Anzahl der
Masdlinenleistung Besatzung A B C D
1 1
Schubleichter 1 1 1 1 1
1 bis 500 PSe 0 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute - - - -
1 Matrosen 1 1 2 2
oder Schiffs jungen - - - -
2 Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 1 2
1
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 829
Anzahl der Besatzung D
Stufen 1 Maschinenleistung Schubleichter A B C
1 1 1 1 1 1
3 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute - - - -
mehr Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 2 2
2 über 500 PSe 0 Schiffsführer 1 2 2 2
bis 750 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
1 Matrosen 1 1 1 2
oder Schiffs jungen - - - -
2 Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 2 2
3 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute 1 1 1 1
mehr Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 2 2
3 über 750 PSe 0 Schiffsführer 1 2 2 2
bis 1 000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
1 Matrosen 2 1 2 2
oder Schiffs jungen - - - -
2 Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
3 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute 1 1 1 1
mehr Matrosen 3 2 2 3
Schiffs jungen - - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
4 über 1 000 PSe 0 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute 1 1 1 1
1 Matrosen 2 1 2 2
oder Schiffsjungen - - - -
2 Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
3 Schiffsführer 1 2 2 2
oder Steuerleute 1 1 1 1
mehr Matrosen 3 2 3 3
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - 1 1 1
2. In besonderen Fällen können die Untersuchungskommissionen Abweichungen von den obigen
Bestimmungen zulassen. Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen entsprechen, die auf
gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Die vorgeschriebenen Besatzungen für Schubboote, die einen davorgekuppelten Schubleichter
schieben, gelten auch für Schubboote, die einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführen,
sofern ein derartiger Verband nach der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zulässig ist; dazu
müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
a) Die Kupplungen müssen den Bestimmungen der Polizeiverordnung über die Kupplungen der
Schubverbände entsprechen.
b) Die Umwandlung eines längsseits gekuppelten Verbandes in einen hintereinander gekuppel-
ten Verband oder umgekehrt muß leicht vorzunehmen sein.
In Fällen, in denen nicht alle der oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, muß der Schub-
leichter die gleiche Besatzung haben, die für einen Schleppkahn derselben Tragfähigkeit vor-
geschrieben ist.
4. Die Mitglieder der Besatzung von Schubbooten können mit Ausnahme des Schiffsführers nicht
durch Frauen ersetzt werden.
5. Sofern ein Schubverband berechtigt ist, einen oder mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute
Kähne längsseits gekuppelt mitzuführen, so gelten die in Nummer 1 vorgeschriebenen Be-
satzungen, wobei die Kähne als Schubleichter zählen. Diese Besatzungen sind für jeden Kahn
in der Betriebsform A um einen, in den anderen Betriebsformen um zwei Matrosen mit Rhein-
schifferpatent zu verstärken. Während der Fahrt muß an Bord eines jeden Kahnes mindestens
einer der vorgenannten Matrosen Dienst tun.
§ 14.08
Besatzung der Fahrgastschiffe
1. Wenn auf einem Fahrgastschiff
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne beson-
deren Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vorn Steuerhaus aus gegeben werden können,
c) auf Schiffen der in nachstehenden Tabellen unter Buchstabe aa aufgeführten Stufen 4 bis 6
und den unter Buchstabe bb aufgeführten Stufen 3 und 4 eine Sprechverbindung zwischen
Steuerhaus und Vorschiff vorhanden ist,
d) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und
die Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren
Antriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus er-
folgen kann,
e) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und
Getriebe sowie
- des 01- oder Luftdrucks der Urnsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,
f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schail- oder durch Sichtzeichen Alarm geben
und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlage wirksam sind und
unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungs-
arbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
h) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i) die Bugankerwinde der in nachstehenden Tabellen unter Buchstabe aa in den Stufen 4 bis 6
und unter Buchstabe bb in den Stufen 3 und 4 aufgeführten Schiffe motorisiert ist,
k) Ankerwinden vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
aa) auf Schiffen, die mit keinen oder nur für eine beschränkte Anzahl von Fahrgästen mit
Schlafräumen versehen sind, nach Maßgabe der höchstzulässigen Fahrgastzahl:
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 831
Zulässige Anzahl Besatzung A B C D
Stufenl der Fahrgäste
1 1 1 1 1
l bis 75 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - 1 1 2
Schiffsjungen 1 - 1 -
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte - - - -
2 über 75 bis Schiffsführer 1 2 2 2
250 Personen Matrosen - - 1 1
Schiffs jungen - 1 - 1
Maschinisten - - - -
Matr.--:Motorwarte 1 1 1 1
Motor vom
Steuerstand aus
bedient
3 über 250 bis Schiffsführer 1 2 2 2
600 Personen Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen - - 1 -
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 1 2
Motor nicht vom
Steuerstand aus
bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen 1 - 1 -
Maschinisten 1 2 2 2
Matr.-Motorwarte - - - -
1
Motor vom
Steuerstand aus
bedient
4 über 600 bis Schiffsführer 1 2 2 2
1 000 Personen Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen 1 - 1 -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - - - -
Motor nicht vom
Steuerstand aus
bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffs jungen 1 - 1 -
Maschinisten 1 2 2 2
Matr.-Motorwarte - - - -
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zulässige Anzahl
Stufen! Besatzung A B C D
der Fahrgäste
1 1 1 1 1
Motor vom
Steuerstand aus
bedient
5 über 1 000 bis Schiffsführer 1 2 2 2
2 000 Personen Matrosen 4 3 3 4
Schiffsjungen - 1 1 1
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - - - -
Motor nicht vom
Steuerstand aus
bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 4 3 3 4
Schiffsjungen - 1 1 1
Maschinisten 1 2 2 2
Matr.-Motorwarte - - - -
Motor vom
Steuerstand aus
bedient
6 über 2 000 Schiffsführer 1 2 2 2
Personen Matrosen 4 4 4 5
Schiffsjungen 1 -- 1 1
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - - - -
Motor nicht vom
Steuerstand aus
bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 4 4 4 5
Schiffsjungen 1 - 1 1
Maschinisten 1 2 2 2
Matr.-Motorwarte - - - -
bb} auf Schiffen, die mit Schlafräumen für die höchstzulässige Fahrgastzahl versehen sind,
nach Maßgabe der höchsten Zahl der vorhandenen Betten:
Stufen! Anzahl der Betten Besatzung A B C D
1 1 1 1 1
1 bis 40 Betten Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen - - 1 -
Maschinisten - - - -
Matr.-Motorwarte 1 1 1 1
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 833
Slufenl Anzahl der Betten Besatzung A B C D
1 1 1 1 1
1
Motor vom i
Steuerstand aus !
bedient 1
2 über 40 bis Schiffsführer 1 2 2 2
80 Betten Matrosen 1 1 1 2
Schiffsjungen 1 - 1 -
Maschinisten - 1 1 1
Ma tr. -Motorw arte 1 - - --
Motor vom
Steuerstand aus
bedient
3 über 80 bis Schiffsführer 1 2 2 2
120 Betten Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten - 1 1 1
Matr.-Motorwarte 1 - - -
Motor nicht vom
Steuerstand aus
bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten 1 2 2 2
Matr.-Motorwarte - - - -
Motor vom
Steuerstand aus
bedient
4 über 120 Betten Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 3 3 3 4
Schiffsjungen - - - -
Maschinisten 1 1 1 1
Matr.-Motorwarte - - - -
Motor nicht vom
Steuerstand aus
bedient
Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 3 3 3 4
Schiffs jungen - - - -
Maschinisten 1 2 2 2
Matr.-Motorwarte - - - -
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
cc) auf Dampfschiffen {Brennstoff flüssig), die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen
sind, nach Maßgabe der höchstzulässigen Fahrgastzahl:
Zulässige Anzahl
der Fahrgäste Besatzung A B C D
1 1 1 1 1
von 1 000 bis 2 000 Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 4 3 3 4
Schiffsjungen - 1 1 1
Maschinisten 2 2 2 2
Heizer 1 1 1 1
2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern wenigstens ein
Matrose zur Besatzung gehört.
3. Auf Schiffen der in Nummer 1 Buchstabe aa Stufe 1 genannten Art muß ein männliches Be-
satzungsmitglied mit der Bedienung und Dberwachung der Motoren vertraut sein und ein
weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, daß es ihn anzulassen und
abzustellen vermag.
4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so gilt die für
Schiffe der gleichen Stufe mit nicht vom Steuerhaus aus bedienten Motoren vorgeschriebene
Besatzung.
Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich
die Besatzung in den Stufen 1 und 2 der Nummer 1 Buchstabe aa und in der Stufe 1 Nummer 1
Buchstabe bb um einen Schiffsjungen.
5. Auf Schiffen der in Nummer 1 Buchstabe aa Stufen 4 bis 6 und der in Nummer 1 Buchstabe bb
Stufen 3 und 4 genannten Art muß in der Betriebsform A außer dem Schiffsführer ein weiteres
Besatzungsmitglied Inhaber eines Rheinschifferpatents sein.
§ 14.09
Zusätzliche Vorschriften zu den§§ 14.04 bis 14.08
1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei
oder mehr männliche Personen, kann ein Matrose durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden. Dies
gilt nicht für die verkürzte halbständige, die halbständige und die ständige Fahrt.
Der Besatzung können nicht mehr als 2 Schiffsjungen angehören. Ist der Schiffsführer ein Mann,
sind bis zu 3 Schiffsjungen zugelassen, von denen keiner durch eine Frau ersetzt werden darf.
Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber
hinaus ein Matrose, ein Matrosen-Motorwart oder ein Steuermann angehört.
2. Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Schiffes unabhängig von der Betriebsform
mehr als 6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchen-
arbeiten beauftragt werden.
3. Stimmt ein Schiff nach Größe, Bauart, Einrichtung oder Zweckbestimmung nicht mit den in
§ 14.04 bis 14.08 genannten Schiffen überein, so hat die Untersuchungskommission abweichend
von diesen Vorschriften eine stärkere Besatzung festzusetzen, wenn anzunehmen ist, daß die
Besatzung nach § 14.04 bis 14.08 nicht zur Verkehrssicherheit des Schiffes ausreicht.
Die Untersuchungskommission setzt ferner für jedes schwimmende Gerät sowie für Dampf-
schlepper unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die
erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muß.
4. Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß während der Fahrt ständig
an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist nicht zulässig.
Schiffe, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche An-
ordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt,
können ihre Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesend-
station - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die be-
treffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
5. Auf Schiffen, deren Besatzung mehr Personen als einen Schiffsführer und einen Matrosen umfaßt
und der keine Frau als Schiffsführer, Steuermann oder Matrose angehört, kann die Besatzung um
einen Schiffsjungen vermindert werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies
durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Verminderung wird für eine
ununterbrochene Dauer von höchstens 3 Monaten im Kalenderjahr gewährt.
Nr. J5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 835
6. Die Untersuchungskommission kann die schriftliche Erlaubnis erteilen, daß auf Schiffen, deren
Besatzung mindestens aus einem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern besteht, die
wenigstens die Eignung als Matrosen aufweisen, ein Matrose für drei Monate durch eine min-
destens 18 Jahre alte männliche Person ersetzt wird, welche die Fahrzeit nach § 14.01 Nr. 3
Buchstabe b nicht abgeleistet hat. Die Erlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Schiffs-
führer nachweist, daß es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen ist, die Besatzung um den
fehlenden Matrosen zu vervollständigen.
7. Auf Schiffc~n im Wechselverkehr zwischen dem Neckar und dem Hafengebiet Mannheim/Lud-
wigshafen (km 412,35 bis 431,80) und zwischen dem Main und dem Hafengebiet Mainz/Wies-
baden (km 492,80 bis 508,20) genügt, abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels, die
für den Neckar bzw. den Main vorgeschriebene Besatzung. Ein Mitglied der Besatzung muß
jedoch Inhaber des Rheinschifferpatents sein.
8. Die Untersuchungskommission kann in bestimmten besonderen Fällen und unter gewissen Be-
dingungen für Schiffzusammenstellungen außer Schubverbänden insgesamt eine kleinere Be-
satzung als die Summe der Besatzungen der einzelnen Schiffe der Zusammenstellung zulassen.
Eine solche Verringerung wird jedoch nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
genehmigt und muß auf einer Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und
Belgiens beruhen. ·
Teil IV
Kapitel 15
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15.01
Gültigkeit der bisherigen Atteste
Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften von§ 2.09 über die Verlängerung der Gültigkeits-
dauer der Schiffsatteste, bleiben die nach den früheren Vorschriften ausgestellten Atteste längstens
gemäß nachstehender Tabelle gültig:
Ablaufdatum des Schiffsattestes Verfalldatum des Schiffsattestes
gemäß Eintrag spätestens am:
1
1976 1978 1977
1978 1980 1978
1980 1982 1979
1982 1984 1980
1984 1986 1981
vom 1. April bis 31. März 31. März
1986 1988 1982
1988 1990 1983
1990 1992 1984
1992 1994 1985
1994 1996 1986
§ 15.02
Abweichungen für Schiffe und schwimmende Geräte, die schon in Betrieb sind
1. Die Schiffe und schwimmenden Geräte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines
gültigen Schiffsattestes sind oder sich im Bau oder Umbau befinden und deren Bau und Aus-
rüstung den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen
a) sind diesen, mit Ausnahme der unter Nummern 4 und 5 genannten, innerhalb eines Jahres
anzupassen,
b) unterliegen den in Nummern 3, 4 und 5 genannten Vorschriften insoweit, als diese an Bau
und Ausrüstung der Schiffe und schwimmenden Geräte keine höheren Anforderungen stellen
als die beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften; für die Vorschriften
nach Nummern 4 und 5 gilt dies nur bis zum Ablauf der dort genannten Fristen.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
L Fahrgc1sl.scbiffe, für die nach den bisherigen Vorschriften kein Schiffsattest erforderlich war,
müssen ein solches bis zum 31. März 1981 erwerben und unterliegen von diesem Zeitpunkt an
den Vorschriften dieser Verordnung.
J, Die Vorschriflen der Paragraphen
3.02 Nm. 3, 6, 7 und 8 6.05 Nr. 3
3.04 Nrn. 2, 3 und 10 6.07
3.06 Nm. 2 und 3 6.10
3.10 Nrn. 2 und 7 6.12
4.02 bezüglich der Erhöhung des 7.01
Sicherheitsabstandes 7.04
4.03 7.05
4.04 11.02 Nr. 3
5.01 Nr. '.i 11.03 Nm. 2 und 4
5.04 11.04 Nm. 2 und 4
5.05 Nr. 7 11.05 Nm. 1, 3, 5, 6 und 7
5.06 Nm. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 11.06
5.08 11.07
5.09 11.08 Nm. 2 und 3
6.01 11.09
6.02 11.10
6.04 11.11 Nr. 1
sind nur anzuwenden bei Neubauten, deren Kiel nach dem 1. April 1976 gelegt wird, sowie bei
Umbauten oder Ersatz der betroffenen Teile.
4. Für die Vorschriften des Kapitels 8 wird die unter Nummer 1 genannte Frist bis zum 31. März
1979 verlängert.
5. Für die Vorschriften der Paragraphen
3.04 Nr. l bezüglich Absatz 2 5.05 Nm. 4, 5 und 6
Nr. 4 bezüglich des zweiten 5.06 Nr. 8
unabhängigen Antriebs 6.03
Nr. 5 bezüglich des Handantriebs 6.05 Nm. 1, 2, 5, 6, 7 und 8
Nm. 6, 7, 8 und 9 6.06
3.07 Nrn. 2 und 3 6.08
3.08 6.09
3.10 Nr. !'5 6.11
3.11 Nr. 3 7.03 Nr. 5
5.02 Nr. 3 11.11 Nm. 2 und 3
5.03 Nr. 2 bezüglich Rückmeldung
wird die unter Nummer 1 genannte Frist bis zum 31. März 1981 verlängert.
6. Die in den Nummern 1, 4 und 5 genannten Fristen gelten nicht, wenn innerhalb dieser Fristen
Umhauten oder Ersatzbeschaffungen der betroffenen Teile durchgeführt werden.
7. Falls die Anwendung der in den Nummern 1, 4 und 5 genannten Vorschriften nach Ablauf der
Ubergangsfrist praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann
die Untersuchungskommission auf Grund von Empfehlungen, die auf gemeinsamem Beschluß der
zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen, Abweichungen von diesen Vor-
schriften gestatten.
8. Abweichungen nach den Nummern 4 und 5 sind nebst den dazugehörigen Ubergangsfristen bei
der ersten Untersuchung nach Inkrafttreten dieser Verordnung, Abweichungen nach Nummer 7
bei ihrer Zulassung, in das Schiffsattest einzutragen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 837
Anlage A
Antrag auf Untersuchung
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage A
Antrag auf Untersuchun·g
Die Untersuchung des nachstehend beschriebenen Schiffes/schwimmenden Gerätes*) wird bei der Schiffs-
untersuchungskommission
für eiine ernte Untersuchung - Sonderuntersuchung - Nachuntersuchung - Untersuchung auf Antrag*) -
beantragt
<1 Name und Adresse des Schiffseigners:
12! Na1rne des SchiiHes/schwimmenden Gerätes*).:
(31 Or! 1.md Nummer der Registrierung*):
(4; Heimatorl *)1 :
(5J Amtliche SchiHsnummer:
(6J Mt des SchiHes/schwimmenden Gerätes*}: ...
(1) Besondere Tauglichkeiten *}
(8-J Name und Ort der Bauwerft:
(9) Baujah1r: !_____.___.. . .__. .
00! Tragfähigkeit/Wasserverdrängung 1 1 t/m 3 *)
(111 Anzahl der Motoren zum Hauptschiffsantrieb D
021 Total Hauptantriebsleistung I.__ __.__ ___.__ __._~ PS/kW*)
0::JJ Anzahi der Hauptpropeller D
d41 Stromstrecke, für die das Schiffsattest beantragt wird:
(15) Das Schiff /schwimmende Gerät*)
wurde noch nicht untersucht*)
wurde das letzte Mal untersucht*)
in am .....
(16; Das Schiff/schwimmende Gerät*)
besitzt eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
ausgestellt am
gültig bis
(17 *) Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN-R)
vorn
durch
gültig bis
"') Nichtzutreffendes streichen
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 839
18 Für die Untersuchung vorgeschlagener Ort, Datum und Uhrzeit:
19! Adressen, an welche die Antwort und eventuelle Mitteilungen zu richten sind:
,w Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt*):
a) der Schiffsbrief*),
b) die Urkunde über die Zuteilung der amtlichen Schiffsnummer*),
c) der Eichschein*),
d) die Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter*),
e) Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein*),
f) Attest über die Voruntersuchung*),
g) Bescheinigung, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft *)
h) Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen*),
i) Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen*),
k) Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen*),
1) Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe*).
.. ·····••·•········· . .... , den
(Ort) (Datum)
. ........... ............ ·······························
(Unterschrift des Schiffseigners oder seines Vertreters)
<21) Name und Adresse, an welche die Rechnung zu richten ist:
Hinweise
(6) Bei Schiffen folgende Angaben:
Schleppboot, Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff, Güterschleppkahn, Tankschleppkahn, Güter-
schubleichter, Tankschubleichter, Trägerschiffsleichter, Fahrgastschiff, Seeschiff oder andere zu beschrei-
bende Art.
Bei schwimmenden Geräten genaue Angaben über die Art des Geräts.
Bei Schiffen und schwimmenden Geräten Angabe des Hauptbaustoffes.
(7) Angabe, ob das Schiff oder das schwimmende Gerät auch zu anderen Zwecken verwendet werden soll, als
seiner Bauart entspricht: tauglich als Schleppboot, als Schubboot, als Kupplungsfahrzeug, als Schubleichter,
als Schleppkahn, als Fahrgastschiff usw.
.10; Wenn das Schiff oder schwimmende Gerät nicht geeicht ist, schätzungsweise.
1
1
201 1) Bei Fahrgastschiffen geben die Pläne (Deckpläne, Längsschnitt, Hauptspantquerschnitt) Auskunft über die
Abmessungen und die Bauart des Schiffes; sie werden begleitet von Skizzen der zu vermessenden Flä-
chen in für den Eintrag der Ausmaße geeignetem Maßstab.
•) Nichtzutreffendes streichen
840 Bundesgesetzblatt,.
Anlage B
Bundesrepublik Deutschland
Schiffsattest
Nr.
t. Name des Schiffes/ 2. Art des Schiffes! 3. Amfüc!he Schmsm.11mmerr
schwimmenden Gerätes*} schwimmende!7l Gerätes*}
4. Name u11d Adresse des Eigners
5. Ort und Nummer der Registrien.m1g 6., Heimatort
7. Baujahr 8, Name 1..md Ort der Ba11.1werrft
9. Dieses Schiffsattest von der Schiffsunter- ausgesteme SchiffsaUest Nr.
ersetzt das am suchungskommissio!7l
10.
19. ...........
!
Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am
l
11. Ort., Datum
Schmsuinterslllchungsko1rnmiss!o1ni
12.
S1iege!
(Unterschrift;
•) Nichtzutreffendes slreicheirii
Nr. 35 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 841
Seite 2
Schiffsattest Nr. der SUK
1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - --------·-c--- ---
13. Größte Länge 14. Größte Breite 15. Größter Tiefgang 16. Freibord
m m m cm
-------------------- -------'--------------------'-------------'------------
17. Eichschein-Nr.
vom
des Schiffseichamtes
18. Tragfähigkeit/Verdrängung*) 19. Anzahl Fahrgäste 20. Anzahl Fahrgastbetten
,________ ---·- --· --··--- ----------------:------------------------
21. Anzahl wasserdichte Abteilungen des Schiffes 22. Art des Lukendachs
------------------ ----------------- - ------- ------;------------------,----------------
23. Anzahl Motoren zum 24. Total Hauptantriebsleistung 25. Anzahl Hauptpropeller
Hauptschiffsantrieb
PS/kW*)
----------------------'------------------'---------------
26. Anzahl Buganker- davon mit Kraftantrieb 27. Anzahl Heckanker- davon mit Kraftantrieb
winden winden
28. Anzahl Schlepphaken 29. Anzahl Schleppwinden davon mit Kraftantrieb
30. Ruderanlagen
Anzahl Haupt- 1 Hauptruderantrieb*) - hand *) elektrisch/hydraulisch*)
ruderblätter *) - elektrisch*) hydraulisch*)
1=
Andere Anlage: Ja/Nein*) Art:
--------------------------------------------
Hilfsantrieb zum Hauptruder: Ja/Nein*) Art:
----
Flankenruder: Flankenruderantrieb:
Ja/Nein*)
- hand *) - elektrisch/hydraulisch*)
1 1 - elektrisch*) 1 - hydraulisch*)
Bug- - Bugruder*) Fernbedient - Inbetriebnahme
steuereinrichtung fernbedient
Ja/Nein*) - Bugstrahl *) \ Ja/Nein*) Ja/Nein*)
1 - andere Einrichtung*)
31. Das Schiff ist geeignet zum
1. Schleppen*) 3. Schieben*)
1.1 - im Anhang*) 4. Geschleppt werden*)
1.2 - im Anhang nur zu Berg*) 5. Fortbewegt werden im Koppelverband*)
1.3 - nur zu Vorspannzwecken*) 6. Geschoben werden*)
2. Fortbewegen im Koppelverband*)
•) Nichtzutreffendes streichen
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Seite 3
Schiffsattest Nr. der SUK
32. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Schiffes/schwimmenden Gerätes*) durch
zwei - .. - Einsenkungsmarken bezeichnet*)
die obersten Eichmarken gekennzeichnet*).
Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht*).
Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt*).
33. Das vorstehend beschriebene Schiff /schwimmende Gerät*) ist auf Grund
eigener Untersuchung vom*)
der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft *)
vom
zur Fahrt auf dem Rhein zwischen
und ...
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und
Besatzung für tauglich befunden worden.
34. Die Schiffsattestnummer G), die amtliche Schiffsnummer @, die Registernummer ® und die Eichschein-
nummer © mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den foilgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:
(1 J
(i+)
35. Trinkwasser
Der Gesamtinhalt der Trinkwassertanks beträgt ........................ 1.
36. Lenzeinrichtungen
Berechnete Anzahl Förderleistung Anzahl
Gesamtförderleistung Motorlenzpumpen Handlenzpumpen
1/min . I/min
*) Nichtzutreffendes streichen
Nr. '.J5 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 843
Seite 4
Schiffsattest Nr. der SUK
.----------. ----------------------------------
37. Einrichtung zum Sammeln von gebrauchtem Öl
Das im Bilgenwasser enthaltene Öl wird im Maschinenraum zurückgehalten von einem
- dynamischen Ölabscheider*)
- statischen Ölabscheider um den Ansaugstutzen*).
38. Anker
Anzahl Total Anzahl Total
Buganker Bugankergewicht Heckanker Heckankergewicht
kg . kg
39. Ankerketten
Anzahl Länge je Kette Bruchlast je Kette
Bugankerketten
m ...... kg
Anzahl Länge je Kette Bruchlast je Kette
Heckankerketten
m ... kg
40. Draht- und Tauwerk
Anzahl mit einer Länge mit einer Bruchlast (Ausgenommen bei
Drähte von je von je Tankschiffen dürfen
diese Drähte durch
m ........ kg Tauwerk gleicher
Länge und Festigkeit
Anzahl mit einer Länge mit einer Bruchlast ersetzt werden.)
Drähte von je von je
.. m kg
Anzahl mit einer Länge mit einer Bruchlast
Drähte von je von je
m ..... kg
Anzahl mit einer Länge mit einer Bruchlast
Drähte von je von je
m .... kg
Anzahl mit einer Länge mit einer Bruchlast
Schleppdrähte von je von je
m ............. kg
Anzahl mit einer Länge mit einer Bruchlast
Schleppdrähte von je von je
... m ... kg
41. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Schiffes/schwimmenden
Gerätes*) sowie zum Geben der in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschriebenen Sicht- und
Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die
in Kapitel 3 Abschnitt II Titel B (§§ 3.20 bis 3.28) der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschriebenen
Lichter.
•) Nichtzutreffendes streichen
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Seite 5
Schiffsattest Nr. der SUK
42. Sonstige Ausrüstung
Leckkleid(er) *) Verbandskasten
Megaphon Fernglas
Landsteg mit Geländer 1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender
Peilstange (Dezimaleinteilung) 1 Außenbordtreppe/-leiter*)
Bootshaken Behälter mit Deckel
Wurfleine diverse schwimmfähige Fender oder Reibhölzer
Sprechverbindung: - Wechselsprechanlage*)
Gegensprechanlage/Telefon*)
- Interne betriebliche Sprechfunkverbindung*)
Sprechfunkverbindung: Verbindung Schiff/Schiff*)
43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Anzahl Hand- Andere Einrichtungen zur Brandbekämpfung*)
feuerlöscher
Festeingebaute COrFeuerlöschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich an Bord befinden*)
44. Rettungsmittel
Anzahl Rettungsringe Anzahl Rettungsbälle*) Anzahl Rettungswesten
Andere Einzelrettungsmittel auf Fahrgastschiffen*)
1 Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgerät *}
Sammelrettungsmittel auf Fahrgastschiffen*)
45. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt
Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand*).
46. Frauenarbeitsvermerk
Das Fahrzeug ist zur Beschäftigung einer Frau in der Besatzung - geeignet - nicht geeignet*).
*) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 845
Seite 6
Schiffsattest Nr. der SUK
~·-·---·--------------------------------
47. Besatzungen
Betriebsformen
A lc
Schiffsführer
Steuermann
Matrose
Schiffsjunge
Maschinist
Matrosen-Motorwart
Heizer
Insgesamt:
48. Besondere Bedingungen
Die Besatzung wurde gemäß § Nr. der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
um Schiffsjungen/ Matrosen/ Matrosen-Motorwart(e) erhöht,
weil die Bedingungen des § . . . Nr. und
nicht erfüllt sind*).
Bei Motorschiffen mit Eignung zum Schleppen nach Ziffer 31.1.1:
Die Besatzung erhöht sich in allen Betriebsformen:
bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen;
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Die Besatzung erhöht sich jedoch nicht, wenn das Schiff mit höchstens zwei leeren, längsseits an dieses
gekuppelten Schleppkähnen zu Tal fährt oder wenn es als Vorspann auf einem Schleppstrang schleppt.
Bei Schiffen mit einer Hauptantriebsleistung bis und mit 800 PS nach Ziffer 24; bei Fahrgastschiffen im
Sinne von § 14.08 Nr. 1 Buchstabe aa unter Stufe 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung):
Ein männliches Besatzungsmitglied muß mit der Bedienung und der Wartung der Motoren vertraut sein,
und ein weiteres Besatzungsmitglied muß den Motor soweit bedienen können, daß es ihn anzulassen
und abzustellen vermag.
Bemerkungen:
*) Nichtzutreffendes streichen
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Seite 7
Schiffsattest Nr. derSUK
Bemerkungen
1) Das Schiff oder schwimmende Gerät darf auf Grund dieses Attestes nur so lange zur Schiffahrt verwendet
werden, als es sich in dem im Attest angegebenen Zustand befindet.
2) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Schiff oder schwimmende Gerät erst wieder in
Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.
3) Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel und jede neue Eichung ist der obengenannten Schiffs-
untersuchungskommission unter Vorlage des Attestes mitzuteilen.
4) Das Attest ist an Bord mitzuführen.
5) Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Schiffes, unabhängig von der Betriebsform, mehr als
6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt
werden.
6) Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr
männliche Personen, so kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die
verkürzte halbständige, die halbständige und ständige Fahrt.
Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Ist der Schiffsführer ein Mann, sind
bis zu drei Schiffsjungen zugelassen, von denen keiner durch eine Frau ersetzt werden darf.
Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein
Matrose, ein Matrosen-Motorwart oder ein Steuermann angehört.
7) Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß während der Fahrt ständig an Bord
sein. Der Antritt einer Fahrt ist ohne die vorschriftmäßige Besatzung nicht zulässig.
Schiffe, bei denen durch unvorhergesehene Umstände (z. 8. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung)
höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis
zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem
Schiff neben einem Inhaber des Rheinschifferpatentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mit-
glied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist
8) Auf Schiffen, deren Besatzung mehr Personen als einen Schiffsführer und einen Matrosen umfaßt und der
keine Frau als Schiffsführer, Steuermann oder Matrose angehört, kann die Besatzung um einen Schiffs-
jungen vermindert werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord
befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Verminderung wird für eine ununterbrochene Dauer von
höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 847
Seite 8
Schiffsattest Nr. der SUK
49. Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Attestes*)
Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)
Die Schiffsuntersuchungskommission
hat das Schiff /schwimmende Gerät*)
am untersucht*).
Der Schiffsuntersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft
vom vorgelegt*).
Anlaß der Untersuchung/Bescheinigung*):
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffs-
attestes Nr.: ... bestehen/wird diese verlängert*) bis zum
, den
(Ort) (Datum)
Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Seite 9
Schiffsattest Nr. der SUK
50. Änderung zum Schiffsattest Nr. .
Änderung(en) unter Ziffer{n):
Neuer Wortlaut:
, den
(Ort) (Datum)
Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
50. Änderung zum Schiffsattest Nr. ................................................................ .
Änderung(en) unter Ziffer{n):
Neuer Wortlaut: .
............ , den
(Ort) (Datum)
Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
Nr. 35 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den L April 1976 849
Seite 10
Schmsattest Nlr. der SUK
51. Bescheinigung für' F:ii.ilssiggasaniage(n)
Die auf dem Schiff /schwimmenden Gerät*) vorhandene(n)
Fiüssiggasan!age(n) ist/siind *) von dem Sachverntändligen *)
geprfüt worden und entspw1cl:it/entsprechen *) gemäß Bescheinigung(en) Nr(n).: .............................................. .
vom *) den vorgeschriebenen Bedingungen.
Die An!age(n) umfaßt/umfassen;) die folgenden Verbrauchsgeräte:
Anlage Ud . 1 Art Marke Typ Standort
Nr.
....... 1................................................... 1................................. 1................................................ .
Diese Bescheinigung gm bis zum
........ , den
(Or1) (Datum)
Sachverständiger Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Seite 11
Schiffsattest Nr. der SUK
52. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom gültig bis zum
wird auf Grund
der Nachprüfung durch den Sachverständigen ....
- laut Bescheinigung Nr. . .............. vom
verlängert bis zum
.................. ,den.
(Ort) (Datum)
Sachverständiger Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
52. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom .............................. gültig bis zum
wird auf Grund
- der Nachprüfung durch den Sachverständigen
- laut Bescheinigung Nr. ............................................. vom ............. .
verlängert bis zum
..... , den ......................................................................
(Ort) (Datum)
Sachverständiger Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 851
Seite 12
Schiffsattest Nr. der SUK
53. Anhang zum Schiffsattest Nr.:
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Schiffsattest Nr. der SUK
Bemerkungen zur Ausstellung des Schiffsattests
Das Schiffsattest ist mit der Schreibmaschine oder mit Druckschrift auszufüllen. Die Schriftfarbe muß schwarz
oder blau sein.
Von den mit *) versehenen Angaben sind die nichtzutreffenden schwarz oder blau zu streichen.
Ist eine Angabe gegenstandslos, muß die offene Zeile mit einem über die ganze Länge der Zeile laufenden
waagerechten schwarzen oder blauen Strich gelöscht werden.
Eingesetzte Angaben, die abgeändert werden müssen, sind rot zu streichen. Schwarz oder blau gestrichene
Angaben sind rot zu unterstreichen. Die neue Eintragung erfolgt in schwarz oder blau unter Ziffer 50.
Zu den Ziffern (Ziffern mit selbsterklärenden Begriffen werden nachfolgend nicht erwähnt):
2. Falls zutreffend sind die folgenden Begriffe einzusetzen:
Schleppboot Gütermotorschiff Güterschubleichter
Schubboot Tankmotorschiff Tankschubleichter
Schlepp-Schubboot Güterschleppkahn Trägersch iffsleichter
Fahrgastschiff Tankschleppkahn
Andere Schiffstypen, schwimmende Geräte usw. sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.
4. Gültige Postadresse des Eignet s.
13., 14., 15. Angaben gemäß Eichschein; auf zwei Dezimalstellen.
18. Die Tragfähigkeit ist in Tonnen, wo zutreffend die Verdrängung in m3 , gemäß Eichschein für den größten
zugelassenen Tiefgang anzugeben. Angabe auf drei Dezimalstellen.
Falls kein Eichschein vorhanden ist, soll die ungefähre Tragfähigkeit bzw. die ungefähre Verdrängung
angegeben werden, die sich aus dem Produkt des Völligkeitsgrades und der drei Hauptabmessungen des
Schiffskörpers errechnet. Dabei sind die Länge und die Breite der Schwimmebene bei mittlerer Ein-
tauchung zu nehmen.
Falls keine genauen Angaben vorliegen, kann der Völligkeitsgrad mit 0,7 angenommen werden.
19. Höchstzulässige Anzahl Fahrgäste.
20. Anzahl aller vorhandenen Fahrgastbetten (inkl. Klappbetten und dergl.).
22. Falls zutreffend, sind die folgenden Begriffe einzusetzen:
Lukendeckel mit Scherstöcken und Merklingen
Lukendeckel mit Scherstöcken
handbediente Roll-Luken
mechanisch bediente Luken
Andere Arten von Lukendächern sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.
26., 27., 29. Als „Winde" zählt jedes Windengehäuse, unabhängig von der Anzahl der innerhalb desselben
Gehäuses bedienten Anker bzw. Schlepptrossen.
30. Unter „Andere Anlage" sind solche einzutragen, die keine Ruderblätter verwenden, zum Beispiel Voith-
Schneider-Antrieb, Ruderpropeller u. ä.
Bei der Bugsteueranlage wird unter „fernbedient" ausschließlich eine Fernsteuerung aus dem Steuerhaus
verstanden.
31. Schiffe, die über keine Schleppvorrichtung (Schlepphaken, Schleppwinden) verfügen, sind zur Variante 1.1
nicht geeignet.
Schiffe, deren Schleppoller hinter der Schraubenebene liegen, sind zu den Varianten 1.1 und 1.2 nicht
geeignet.
Zulassungen im Sinne von § 8.04 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung werden unter Ziffer 53 gesondert auf-
geführt.
38. Es sind nur die Sollgewichte nach § 7.0·1 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, ohne Verminderung, anzu-
geben.
39. Es sind nur die Mindestlängen nach § 7.01 Nr. 10 und die Mindest-Bruchlast nach § 7.01 Nr. 11 Rhein-
schiffs--Untersuchungsordnung anzugeben.
42. Die Schiffsuntersuchungskommission kann die Liste der für die Schiffssicherheit mindestens erforderlichen
Gegenstände ergänzen; es muß sich aber um Gegenstände handeln, die fü.r den entsprechenden Schiffstyp
oder sein Einsatzgebiet zur Schiffssicherheit unentbehrlich sind.
Die Erwähnung der Sprechverbindung geschieht gemäß § 8.07 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.
Die Erwähnung der Sprechfunkverbindung geschieht gemäß §§ 8.06 und 8.12 Rheinschiffahrtpolizeiverord-
nung.
43. ,,Andere Einrichtungen zur Brandbekämpfung" sind z. 8. die Sprinkleranlagen auf Fahrgastschiffen.
49. Weitere „Verlängerungen/Bestätigungen der Gültigkeit des Attests" sind mit der Seitenzahl 8 a, 8 b usw.
zu versehen. Die ursprünglichen Seiten sind im Schiffsattest zu belassen.
50. Weitere „Änderungen zum Schiffsattest Nr. . " sind mit der Seitenzahl 9 a, 9 b usw. zu ver-
sehen. Die ursprünglichen Seiten sind im Schiffsattest zu belassen.
52. Weitere „Verlängerungen der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)" sind mit der Seitenzahl 11 a, 11 b
usw. zu versehen.
53. Der Anhang ist vorgesehen für Zulassungen betreffend Schubschiffahrt u. ä.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 853
Anlage C
Verzeichnis der Schiffsatteste
Schiffsuntersuchungskommission ..
Verzeichnis der Atteste
Jahr 19........... .
=
'-•
.....
Traafähigkeit laut Eichschein
Rheinstrecke
od~r Wasserverdrängung*) Eintragungen über Nach- und Sonder- Schiffsattest
untersuchungen, Einziehung und gültig bis
Sonstige Bemerkungen
Ungültigkeitserklärung des Attests
Datum des
Eichscheins
I Eichzeichen l t/m3 von bis
1 1 1
c:,
I'.:
;:,
p..
ro
IJl
(.Q
ro
r.n
~
N
er'
~
'-,
p,
:::i-
'""l
(.Q
p;
::::i
-
t.Q
CO
-...J
!?
>-1
~-
•) Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung schätzungsweise angeben.
(Linke Seite)
Schiffsattest Schiffseigner Schiffsregister
Amtliche
Name des Schiffes/ Art des Schiffes/
Schiffs-
schwimmenden Gerätes schwimmenden Gerätes
nummer
Nr. 1 Tag IMonat Name Adresse Ort
1
Nr.
' 1 1 1
/
z
'.""
w
(.;,
--l
0)
(Q
0...
(!)
>-;
• C:
Ul
(Q
Pl
O'
ro
t:tJ
0
,::;l
p
0...
ro
-•
::l
"C
= -
CO
-.,J
O')
CO
"1
'11
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1916„ Teil I
Anlage D
Vorläufiges Attest/Sonderattest
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 857
Schiffsuntersuchungskommission
Vorläufiges Attest/Sonderattest*)
Nr......................... .
Das Schiff*) (Name)
Das schwimmende Gerät*) (Art)
Der Schwimmkörper*)
Die schwimmende Anlage*)
Name und Wohnsitz des Schiffseigners:
ist tauglich zur Fahrt auf dem Rhein zwischen
und .. unter folgenden Bedingungen:
1. Die Besatzung muß mindestens betragen:
Betriebsform
Besatzung
A B C D
Schiffsführer ................................ .
Steuerleute ................................. .
Matrosen ................................... .
Schiffsjungen ............................... .
Maschinisten ................................ .
Matrosen-Motorwarte ........................ .
2. Die Ausrüstung besteht mindestens aus:
Anker
Anzahl der Buganker: Gesamtgewicht: kg
Anzahl der Heckanker: Gesamtgewicht: . kg
Ankerketten
Anzahl der Länge jeder
Bugankerketten: Kette: . .... m Bruchlast: kg
Anzahl der Länge jeder
Heckankerketten: Kette: .. .m Bruchlast: kg
Draht- und Tauwerk
Anzahl Drahtseile/Taue mit einer Länge von je .. . m, mit einer Bruchlast von je kg
Anzahl Drahtseile/Taue mit einer Länge von je . ..... m, mit einer Bruchlast von je kg
Anzahl Schleppdrähte mit einer Länge von je .. ...... m, mit einer Bruchlast von je kg
Sonstige Gegenstände
Leckkleid(er) *) . Wurfleine(n) *)
Megaphon (Sprachrohr)*) 1 Verbandskasten*)
Landsteg mit Geländer*) 1 Außenbordtreppe/-leiter *)
Bootshaken *) diverse schwimmfähige Fender oder Reibhölzer
•) Nichtzutreffendes streichen
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Besondere Bedingungen:
Dieses vorläufige Attest/Sonderattest*) ist gültig bis .
Es ist nur gültig
für eine Fahrt*) von bis
zu Berg*) von bis
zu Tal*} von bis
und zurück*) von bis
.. , den ............... .
(Ort) (Datum)
Schiffsuntersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 859
Anlage E
Zulassung von Spezialankern mit vermindertem Gewicht
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zulassung von Spezialankern mit vermindertem Gewicht
1. Anträge auf Zulassung einer Gewichtsverminderung bei Spezialankern nach § 7.01 Nr. 8 dieser Verordnung
sind bei der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens zu stellen. Dem Antrag sind in
je 10facher Ausfertigung beizufügen:
a) ein Maß- und Gewichtsblatt für den Spezialanker, in dem für jede lieferbare Ankergröße die zugehörigen
Hauptmaße und die Typbezeichnung angegeben sind,
b) ein Bremskraftdiagramm für den Vergleichsanker A und den Spezialanker B, das von einer von der
zuständigen Behörde bestimmten Stelle aufgestellt und von dieser mit einer Beurteilung versehen ist.
2. Die zuständige Behörde setzt die Zentralkommission über an sie gestellte Anträge und Gewichtverminde-
rungen, die sie nach Versuchen zuzulassen gedenkt, in Kenntnis. Sie erteilt dem Antragsteller die Zulassung
erst drei Monate nach der Mitteilung an die Zentralkommission und unter dem Vorbehalt, daß diese keinen
Einwand erhebt.
3. In den Bremskraftdiagrammen nach Nummer 1 müssen die Bremskräfte des Vergleichsankers A und des
Spezialankers B in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit auf Grund von Versuchen gemäß den nachstehen-
den Nummern 4 bis 7 angegeben sein.
4. Der bei den Versuchen zu verwendende Vergleichsanker A muß ein mindestens 500 kg wiegender herkömm-
licher Klippanker sein, der der nachstehenden Skizze und den nachstehenden Angaben entspricht:
T
Die angegebenen Abmessungen und das Gewicht gelten mit einer Toleranz von ± 5 vom Hundert, jedoch
muß die Fläche jedes Flunks mindestens 0, 15 m2 betragen.
5. Das Gewicht des bei den Versuchen verwendeten Spezialankers B darf höchstens um 10 vom Hundert von
dem Gewicht des Vergleichsankers A abweichen.
6. Die Bremskraftdiagramme müssen für den Geschwindigkeitsbereich (v) von 0 bis 5 km/h unverzerrt auf-
gestellt werden. Hierzu müssen bei km 481 sowie bei km 403 je drei Versuche zu Tal abwechselnd für die
Anker A und B ausgeführt werden.
7. Die zu untersuchenden Anker müssen bei jedem Versuch mit einem Stahlseil geschleppt werden, dessen
Länge zwischen dem Anker und dem Festmachepunkt am schleppenden Fahrzeug oder Gerät gleich der
10fachen Höhe des Festmachepunktes über dem Ankergrund ist.
8. Der Vomhundertsatz der Gewichtverminderung des Ankers wird durch folgende Formel errechnet:
75 [ 1 - 0,5 ~! ( :: + :: ) ]
In dieser Formel bedeutet
der Vomhundertsatz der Gewichtverminderung des Spezialankers B, bezogen auf den Vergleichs-
anker A;
GA das Gewicht des Vergleichsankers A;
GB das Gewicht des Spezialankers B;
PA die Haltekraft des Vergleichsankers A bei v 0;
PB die Haltekraft des Spezialankers B bei v = 0;
FA die Fläche auf dem in Nummer 6 genannten Diagramm, gebildet aus
der Parallelen zur Ordinatenachse bei der Geschwindigkeit v = 0
der Parallelen zur Ordinatenachse bei der Geschwindigkeit v = 5 km/h
der Parallelen zur Abszissenachse bei der Haltekraft P = 0
-- der Bremskraftkurve für den Vergleichsanker A;
FB gleiche Definition wie für FA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B.
9. Der zulässige Vomhundertsatz ist der kleinste der sechs nach Nummer 8 errechneten Werte von r, abgerun-
det auf die nächstniedrigere ganze Zahl, die mit o oder 5 endet, unter der Voraussetzung, daß sie größer
oder gleich 15 vom Hundert ist.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1916 861
Anlage F
Fahrtenbuch
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
laufende Nr. }
N° d'ordre
volgnummer
Fahrtenbuch - Livre de Bord - Vaartijdenboek
Dieses Fahrtenbuch umfaßt 200 Seiten, numeriert von 1 Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit Tinte vor-
bis 200. genommen werden.
Le present Livre de bord comprend 200 pages numerotees Les mentions dans le present livre devront etre portees a
de 1 a 200. l'encre.
Dit vaartijdenboek bevat 200 bladzijden, genummerd van De gegevens moeten in inkt in dit boek worden vermeld.
1 tim 200.
Name des Schiffes: Ort und Nummer der Eintragung
Nom du bateau:
Naam van het schip:
bzw. Registrierung:
Lieu et numero d'enregistrement
ou d'immatriculation:
l
( .....
Amtliche Schiffsnummer: Plaats en nummer van registrering
Numero officicl: l of teboekstelling: )
1
Officieel schipsnummer: f
Art des Schiffes:
Schiffseigner bzw. Ausrüster:
Proprietaire ou annateur du bat.eau:
Eigenaar of reder:
}
Type du bateau:
Soort van het schip:
}
Maschinenleistung:
Puissance des mad1incs,
Motorvermogen:
l Tragfähigkeit:
Port en lourd:
Laadvermogen, }
In diesem Buch werden die Betriebsformen wie folgt bezeichnet:
Dans le present livre, les modes d'exploitation sont designes comme suit:
In dit boek worden de exploitatie wijzen aangeduid als volgt:
für die sogenannte Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden
pour la navigation dite diurne de 16 heures au plus
voor de zo genaamde dagvaart van ten hoogste 16 uur
für die sogenannte verkürzte halbständige Fahrt von höchstens
18 Stunden
pour la navigation dite semi-continue abregee de 18 heures au plus Je 24 Stunden Zeitraum
voor de zo genaamde verkorte semi-continu vaart van ten hoogste 18 uur par periode de 24 heures
für die sogenannte halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden per tijdvak van 24 uur
pour la navigation dite semi-continue de 20 heures au plus
voor de zo genaamde semi-continu vaart van ten hoogste 20 uur
für die sogenannte ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden
pour la navigation dite continue de 24 heures au plus
voor de zo genaamde continu vaart van ten hoogste 24 uur
Nr. '.i5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976 863
Anleitung zur Führung des Fahrtenbuches
Mit der Ei11tragun~1 wird d<:r Nachweis erbracht, daß jedes Mitglied der Besatzung jederzeit in der Lage
ist, seine Aufgaben an Bord nntc,r lkdingungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.
1. Laufende Numnwr
Der Schiffsführer hal auf Seite 1 rn~ben den Angaben über das Fahrzeug die laufende Nummer des
Fahrtenbuches für das FalirZf!ug einzutragen. Es wird darauf hingewiesen, daß das Fahrtenbuch, von der
letzten Einlra~JlllHJ an gerechnet, sechs Monate an Bord aufbewahrt werden muß.
2. Eintra~iung<:n im Fdhrtenbuch
Di.e Eintrngungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Fahrtenbuch zu machen hat, müssen den
beilie~Jenden Unlersudnm9svorschriften und den nachfolgenden Anleitungen entsprechen.
Die Täligl«:it ckr Bes,11zunusmitglic\dE:r kann folgendermaßen eingetragen werden:
Sch-Cd Schiffsführer Conducteur Schipper Mc Maschinist Mecanicien - Machinist
St-Ti Sif!11enn,1n11 Tirnonier Stuurman Mm 0
= Matrosen-Motorwart - Matelot garde-
Mt Matrose M<1lc!lol: Matroos moteur - Matroos-motordrijver
Sj-Ms Schiffsjun9c Mousse Scheepsjongen Hz-Ch-So Heizer - Chauffeur - Stoker
Auf jed(!r Seite ist links oben vom Schiffsführer die Betriebsform des Fahrzeuges anzugeben, und es
sind danach fol9ende Eintra~Jun9en zu machen:
a) für die Betriebsform A
sobald das Fahrzeu~r die Tagesfahrt beginnt
Spalte 1 Datum (Tag und Monat)
Spalte 2 Uhrzeit (Stunde, Minute)
Spalte 3 - Der Ort des Beginns der Fahrt
Spalte 4 Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
sobald das Fahrzeug cmlegt und die Fahrt am gleichen Tage nicht mehr aufnimmt
Spalte 5 Uhrzeit (Stunde, Minute)
Spalte 6 Ort, wo das Fahrzeug stilliegt
Spalte 7 Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt, bei jeder Änderung
ihrer Zusammensetzung sowie bei Ausfüllung der Spalte 9.
in der Spalte 9 ist für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Arbeit beim Laden oder
Löschen und die Zeit, in der es sich zur Aufnahme der Fahrt oder zur Lade- und Löscharbeit bereit-
halten mußte, einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens bei Beginn der ersten, an diese
Tätigkei len anschlicßendc~n Fahrt zu machen.
in den Spalten 10 bis 12 sind Eintragungen nicht erforderlich
in den Spalten 13 und 14 ist bei Änderungen der Besatzung während der Fahrt die Zeit des Zu-
gangs oder des Abgungs einzutragen.
Ein Muster für die Führung des Fahrtenbuches bei Betriebsform A ist dieser Anleitung als
Beispiel 1 beigefügt.
b) für die Betriebsformen Bund C
die Spalten 1 bis 9, 13 und 14 sind wie bei Betriebsform A auszufüllen (siehe a)
in den Spalten a und 10 bis 12 sind täglich die Namen der Schiffsführer sowie Beginn und Ende
ihres Dienstes nach Stunde und Minute einzutragen.
Ein Muster für die Fi.ihrunq des Fahrtenbuches bei den Betriebsformen B und C ist dieser An-
leitunq als Beispiel 2 beigefügt.
c) für die Betriebsform D
die\ Spall(m 1, 2, 3 und 4 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug zum erstenmal an einem Tage die
Fahrt aufnimmt, oder um 0.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt in Fahrt befindet
die Spc1lten 5, 6 und 7 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug anlegt und die Fahrt am gleichen Tag
nicht mehr aufnimmt, oder um 24.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt in Fahrt
befindet
die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt und bei jeder
Änderung ihrer Zusammensetzung
-- die Spalte 9 ist wie bei Betriebsform A auszufüllen (siehe a)
-- die Spalten 10 bis 12 brauchen nur für die Schiffsführer ausgefüllt zu werden:
-- wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt,
jedesmal, wenn ein anderer Schiffsführer an Bord kommt,
-- jedesmal, wenn die tägliche Dienstzeit der Schiffsführer sich ändert
- in die Spalten 13 und 14 ist bei Änderungen der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs
einzutragen.
Ein Muster für die Führung des Fahrtenbuches bei Betriebsform D ist dieser Anleitung als
Beispiel 3 beigefügt.
3. Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
können mit Geldbuße/Strafe geahndet werden; das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch nicht oder nicht
ordnungsgemäß geführt wird.
Es folgen die gültigen Texte des Kapitels 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache.
CQ
O')
!
~
Dienstzeit an Bord - Horaire du service a bord - Diensttijden aan boord
Betriebsform:
Mode d·exploitation: •u••••• •••••••• .. ••••••••• .. ••••••••••••••••••••••••• •••••••t-•••• .. ••••••••11t1tt .. •••••u•••••••••••1•••••••••••••••••••••1 .. ••••••••••••••••••••••••••••••• ••••••• .. ••••••••• •••••• •••• ••f••••••••• ••._• •••••••• ••••••• .. •••••••••••••••••• •••f•• •••••••• ••••••••••••••"' •••••••ttt•t1'ftftftft,1•1••••
Exploitatiewijze: :
Dienstzeiten
Tätigkeit u. Name der außerhalb der Fahrzeiten der Besatzungs- Zugang Abgang
Datum Beginn der Fahrt Ende der Fahrt Besatzungsmitglieder Fahrt mitglieder
Heures de service Embar- Debar-
Date Debut de la navigation Fonction et nom des en dehors de la Durees de navigation des membres quement quement
Fin de la navigation membres de l'equipage navigation de l'equipage
Andere dan tijdens Aan Van
Datum Begin van de vaart Binde van de vaart Functie en naam van de de vaart vervulde Vaartijden van de leden der boord boord
leden der bemanning diensttijden bemanning gekomen gegaan
I
1 1 2 3 4, 5 6 7 8 9 10 11 1 12 13 u
19....
Zeit
fHeur~
Tijd
Ort
Lieu
km Zeit
pk Heure
Ort
Lieu
km
pk
Name
Nom
von
de
bis
a von
de
bis
a von
de. I I I bis a vonde b!s
a
Zeit
Heure
Zeit
Heure
Plaats kmr Tijd Piaats kmr 1 Naam van 1 tot van tot van tot van tot Tijd Tijd
§'
···············•·········••lt••·······················... ······••1--........ -:1 ................ 1.,, ............................... 1- .................... , ••••••••••••••••••••••••••••••••••••• •j••···· ...................... · •~• .•• ••••• ·r·· •...... -.,........... ,..•...... ·• .•.••.... ~, •...••••. •i·•····· ........................... [
(D
, , •••••• •••• •• •• t ••• •• ••••••1-, •••••••••••• 11 •••••c• ••• ••••••••••I•, •• ••• •-1.• ••, •••• •• •1- •••••" •••• •• • ••••• ••• ••• •• •i-••• ••••J,, • •• •• • • •I< •• •• • • •• • • I•, ••••• ••••• •••• ••••• •, •• ••••• •••• ••••I•••• •• ••• •••••• ••••• ••• ••••I•••• •• •• •••1- • • ••• •• • • •I• ••••• ••, •• ~ ••• •••••••. ••••• ••• ••t • • •• •••• • • ,(••• .. ••• •••••••• • 4••••••••••••• .. •• Ul
(Q
(D
.......... , .... ••••• •••••••••• •1-•"'•••••••••••••••••• .. ••••••••••••• o(c • ••• .. ••1••• • ••••• .. •> ••••••• .. •• •••• •... ,,, .. , •••• ••... •. •••1- • •• •• •* •fo • • • • .... , •• t • • • • • ••• ... • • • •• •• • • ,., •••• .. , • .. • •• • • • • • • 1 • • • • • • • • • • • • • .f• • • •• • •••• •• • l • • •• •, ,, • •• I •• ••, • • • • •I• • • • •, • • • • .~ •••• •• •• ... J.. •, ••••,. · t. • • , .... , .... 4, ,., .. , .. , ..... , ... , .. •••••••••••••••• Ul
• • •• ••••••••lt• •I .. •••••••• •-f•t ••••••••••••••••••• .... •.,• •••• •••• •-1••••••• •4e• 1 •• • •••••1-• ........ •••• •••• .... •••••••• .... • .. ••••• .. •I• • ••• 1 •• •I• •• 1 •• • • • • •), •• • • • •• •• ••••• • • • 1 t • •• • • • • •• • • • 1 1 •• t •• • I • • • •• 1 • • , .. •• 1 i • • •• 1 • •• • ... • • • J • • ••• • t •• • •J• • •• • • • • D• •I•• •• • 11 f lllf ,,, • 1 • t- • w„11111 • .. f • • •• • ••• 1 t •I .. •••••••••G••• • ..
~
• • , .. .. • • • • • • • • • • • • • • •
N
O"
• • •••••• •••• ••• • t•• • •• • •••••I•• •••••• .. ••••••••••• ••• ••••••••••• ••I• • ••••••4•••• .. ••• • ••Jo• ••••••• .. •••• •••••• .. ••••• .. •••• ••• ••I• • • •• • • • •I•• • •• ••••• • J .. • • • • •• •••• •• • • • • ••• •,, • • • •• • • • • • • ••• • I • • ••• •• • • • • • • ~., ..... • • • .. • ~ • J• ••.. •• • ••••1• •• • • •• • • • ~. • • • • • • • • • •• .... • ••• • • •• • • • •, •, .... • • • ••• ..... • ... •••• •••, •••••• • ... •••••••••••••• •
................ • I • ••••• •••• •I• .. •••• ••••••••••••••• I ........................ i• t • •••••• ••1- .............................................. o Oo •I• I • . • I • • I • · • • . I I ISO • • • t •••• I • 1 t I o f „ 0 a •• 1 1 • O• • t Ot O f I • ' •• o t „ I OO• O • ,1 ... 0 • • • I I • • • o • • · • t • • 1 t •• o ·I· • o I • • o t O • ~- • t III • • 1 I ••t 1 . . . . . . . . t -~ 0 . . . . . . 1 f O • I •• •• 1 . . . . . . . . . . . I 1 •••• 1 ......... 1 •••••••••••••••
$
c.......
••••••••••••••••••••••••••••l•••••••••••••••••• .. •••••• .. •••••••••-1•• .. •.. •• .... ••• .. ••••••• .. ••••• .. ••• .. •.. ••••••• .... ••• .. •••••••••• .. ••• .. •••• .. ••••••••••• .. •••• .. ••••••••••••••••• .. ••••••••• . ••••t•••••••••••••-t:•••8••••••• . •l•••••••••••l-••••••••••l•••••e•••••• .. ••••••••••••••••••••l••• .. ••••••ol•••• .. ••••••••••• .. ••••••• .. •••• .. ••• Pl
~
1-j
••••••••••••• .. ••••••••••••• . l••••••••••• .. •••• .. ••••• .. ••••••• .. •••••l•••••• .. •.. ••••••••••• .. •••••••••••••••••••• .. ••••••••• .. ••••••••••••• .. ••••••••••t••••••••••••••'•••••••••••• .. •••••••••••••••• .. •••••••-l••••••••••••••••••••••••• .. ••• .. • .. ••••l•••••••• . ••••••••••••••••••••••••f••••••••••f••• .. •••••••• .. •1;1•4•••••• .. ••••••••• (Q
Pl
::;
(Q
.....
c.o
"'iJ
••••••• .. ••••• .. •• .. •••••••••••l• .. •••••••••• .. •••••• .. •••••••, .. ••••••• .. •••••••-1• •••••••• .. ••••••• .. ••••••••••••••• .. •••••••••••••t••••• ... •1-•••••••• • •I ••••••• •••• .. ••••••••• •••••• •••• •••••••t••••••••••••• -1 .. ••••••••••• •f•• •• •••••••t- ••••••••••I• •••eo,, .... ~• 1••• •••••••I• ••••• .. ••• I •••••••• •• .. ••••••'••••••••• .. ••••••••• .. •••••• _cn
~
s
••••• .. •••••••••• .. •••••••••••I•••••••••••••••••••••••••••••••••·• , ..J ·••••••• .. ••• ••••••••1•••• 1 • • • • • • • • • • • • • • .. •••••••••••••••l-••••••••t-••••••••••f• .. •••••••• .. ••••••••• .... ••• ................ ,f •••••••••••••of•••••••••••••I•• - •••••• •I •••• .. •• .. ••!•••••••••••• •••• ••••••••• .. •••••••I••• .. •••• ....... •••• .. •••••••••of••••••••••••••••
• • .............. j" ......... , ................................... J........ ~........... 1................................ -.. , ........ 1.......... , ...................................... , ............. ~ ............. 1.......... , ..........,........... , ..................... 1.......... ~ ................ ~.- ............. .
Dienstzeit an Bord - Horaire du service ä bord - Diensttijden aan boord·
~~~i=~~~~r:i~itation: ~A ............................................................................................................................................ m .. ••·
Exploitatiewijze: : ~
Dienstzeiten
Tätigkeit u. Name der außerhalb der Fahrzeiten der Besatzungs- Zugang Abgang
Datum Beginn der Fahrt Ende der Fahrt Besatz_ungsmitglieder Heure~~~r!ervice • m~tgli~der Embar- Debar-
Date De'b u t d e 1a nav1ga . t' p· d 1 . t· Fonction et nom des en dehors de la Durees de nav1gation des membres quement quement
ion m e a nav1ga ion membres de l'equipage navigati~:1 de l'equipage Aan Van
Datum Begin van de vaart Einde van de vaart Functie en naam va.n de 1~~e:!r1!!~!1~~s Vaartijden van ~e Jeden.der b~ord boord
leden der bemanmng diensttijden bemanmng gekomen gegaan
196a !Heure
2
Zeit Ort
Lieu
3 4
km Zeit
pk Heure
5
Ort
. Lieu
6
km
pk
7
I
8·
Name
Nom
von
de
9
Ia bis von
de
I
10
bis
a
von
de
11
I bis
a
von
de
I
12
bis
a
Zeit
Heure
13
Zeit
Heure
i4
Tijd Plaats kmr Tijd Plaats kmr Naarn van tot van tot van tot van tot Tijd Tijd
:?
.... J~:.~ .... '..R9.~R9.::... ~~~~~ .................... .7.~.1 .. g?.:R?. ... K~.+n:: :!!J+.~.~~ll': ............ .~9.?:.. 1
:~;~4 ··:::~f:~. . . . . . . . . . ,. ~~:·~·~· . ·~~·:;~~-; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .:. . .:~~::. r. . . . . . . w
U1
1
.......................... •·!·•- .............. ., .......... ., ...... , ...... .,,..,,., ............................... ., ........... .. ,.Mm ...Merer .G• .... ,. .... .,,.,.., ..... ..................... ., .......... •.,. ..... ,. .................... .,,,.. ,.,. .. ,.., .... ,. ..... ,.. 05.30 ... 1 .... ,..,, ..... ..
'4
C,)
(.0
• • • ••• •• ••• • • • •• f •••••••••• ·I• ................................... i· •• ~ ••• · 1• •• 11 • • • • • • t •• 1. t . . . . . ' • • • • • • • • • • ' . t , . III • • • • 1 •• ·I· ••••••• ·I· •••••••••• t ·••11• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 • • • 1. 1 • 1. 1 • • • • • • • • • • •.{ • • • • • • • C • • • • ·1 •••••••••• ·t·· •••••• ••J· •••••• 1 ••• t •••••• , ••• •····. 0 • • • ,. t. 1 . . . . . . . . . . . · · · · · · · · · · · · · · · • • • • • • • • • • • • • • • • • 0.,
j 14.oo„ .......... [......... .......... .......... .......... .......,.. ................
(t)
'-j
..... 16.3 .... J.05.301 „Köln-Mülheim ........... J.692_!,21.30J.Linz .......................... , 630 ..,Sch-Cd,. Müller. F...................... , .. 09.00 .. 1............... .
................ , .......... 1 ...................................,........ l ........... , ........ ., ....................... ..l......... St-Ti.. Schulze.A• ..................... 09.00 .. .. 14.oo_ .1......... ..!. ................... 1 ,...............................................
1 1 1 1 ,................ •c
i,/)
c.o
• • • ••••••• f •• ff •f •••• 1 • • • I •·l• ' I • • I I • • I • • • • • I • • OI • • • I • • • • • I I •• 1 •·l·•• 111 • • . , . • • 1 o 1 •• 11 ·t•• 11 f f I f I I • • • , I • • • • f • • 1 I I •• I I • t I f • . , . • • • • I f • • , • I I I • • 1 • • • , • • • GI 1 • • • • • • • • • • • • • f • • • • • • • • • • • • • • • • ' • f • • 11 • • • • • • • 11 'f· 11 • • • I ••••• • l ••· 1 • • I • • • • ,., • • • • • 111 ••I• 1 • • • • • • • • 1 ,.. • • • • • 11 • • • · • • • • • • • • 1 f ••••••••• •,f• •••••••••••••• 1 f•• •••••••••••••• Q,l
O'
!.
..... 17 • 3 .... 05. 30j... Linz ......................... ,l..!:i~.Q. J.g~~5?R .! .. !':!l:V.J:?••• ,..................... ,l.?.~.~.·~··· ....... ,...................................... ,............. 1............. , ........... ~ .......... 1........... t .......... t ..................... , ................ , ................ ro
• • •••••• •• •••••• ......... ··••J·• ••••••••••••••••••••••••••••••• '. •f, ••••••• ~- •••••••••• f ••· ............. ··••t••·······•t'tll•} ..•••• ··t ........... I ••· ••••••••• , ••••••••••• ···········~··. i· ••• il • • • • • • • • ,, . . . . . . . . . . . . . . t •••••••••• ~J,••······••J•• •••••••• ·• ··········•· •••••• , •• , ........... ,., ................. ,t••·············· td
0
..... 18.3 .... l.04.oo ·1· . Ka,;b..........................t.546.j· 20.00., .. worms ........................ 445„t i. :::::.1··:::::~ .A ..................... I. • .. , • ++)J............t......... ,.......... l..........,..........,..........1.... • • oo ... 1... 01.oo ...
t::i
t::I
................................................................ ....... ........... ...................................1 .............................................................................................. 20 00 22 00 ................. _................................1. ....0 7 .,. .... 1. ............. .. 0.,
(t)
:::::i
.....!.~:} .... J,Q~ •.QQ.l, •• 'l'l'9X~ ....................... .i..~~-~.i· .. ·· .. ···•t•· .. •••••• .. ••• .................... t········l"•·· .... ··l· ..................................... i•• .. ········•i• .. ······ .. ••l•• .........t ..........~ .......... , .......... , .......... , .......... ~ ................ ~ .................
f ••••••••• ••I• ............ , •••••••••••••••••••••• ·I· ••••••• i ~- ••••••••• i ..... ·••c ••••••••• f ·t- ••••••••• • t • ••••••••••••••••••• , •••••••••• 1• •••••••••••• i• ••••••••• - •• t· ••••••••• -~ ••••••••• ·l·· 1 • • · ···••1 •• ·····• .... t 4 . . . . . . . . . •i •••• ····••i• ................................ .
•
"Ci
• •••• ••• • · · • • 0 •• t . . . . . . . . . . . . . . . -~)" • • • • • • • 1 ••••• •
2;
CO
...:1
C)
................ ,..........1................................... 1....... l...........,...................................f....... I.......... ,...................................... l............. J... +) · ei~zutra~n ~is · :pätest~~..;6:3 •• · ;.~ Uhr.1................ ,i .............. ..
................ .......... ............................................ ........... ................................... ........ .......... ...................................... ............. ++
) einzutragen bis spätestens 19.3., 6 Uhr
+) a inserire au plus tard l.e 16.3, a 5 h, 30
++) a inserire au plus tard le 19. 3. a 6 h.
+) in te vullen uiterlijk op 16.3, om 5,30 u.
++) in te vullen uiterlijk op 19.3. om 6 u.
Dieses Beispiel bezieht sich auf einen Selbstfahrer mit einer Tragfähigkeit von 1100 t und einer Ma.scbinenleistung von 900 PS
Cet exemple concerne un automoteur de 1100 t de port en lourd et d'une puissance de 900 CV
Dit voorbeeld betreft een motorschip van 1100 t laaa.vermogen en een vermogen van 900 P!C
=
e,
~
Dienstzeit an Bord - Horaire du service a bord - Diensttijden aan boord eo
~i~f!~;fr;::';"' !B ( ~t C) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
0)
~
Dienstzeiten
Tätigkeit u. Name der außerhalb der Fahrzeiten der Besatzungs- Zugang Abgang
Datum Beginn der Fahrt Ende der Fahrt Besatzungsmitglieder Fahrt mitglieder
Heures de service Embar- Debar-
Fonction et nom des en dehors de la Durees de navigation des membres quement quement
Date Debut de Ia navigation Fin de Ja navigation membres de l'equipage de l'equipage
navigation Aan Van
Functie en naam van de Andere dan tijdens
Datum Begin van de vaart Einde van de vaart de vaart vervulde Vaartijden van de leden der boord boord
leden der bemanning diensttijden bemanning gekomen gegaan
2 3 1 4 1 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Zeit Ort km Zeit Ort km Name von bis von bis von bis von bis Zeit Zeit
1968 !Heure Lieu pk Heure Lieu pk Nom de a. de a. de a. de a. Heure Heure
Tijd Plaats kmr Tijd Plaats kmr Naarn van tot van tot van tot van tot Tijd Tijd
......h.L ... l.2~.~0?..l... ~~.~~+........................ .I..J.q~.J.?.?.·.~<?..I..N~l.l::h~.~P:.................. .L~?.~.. ls.<:h-:-.~~l .. ~:p,~;-.. A: ..................... I............. J. ............ l.9.~.•. 9.9.. l.1.~.•.~..l........... l.......... !.......... l.......... t. ..9.~.•.9.9.... ,............... . tel
i:::
................ ,.......... +.................................. ·l·· .... ··i
~~:~~: :::::.~t:::::::::::::::::::::: ::::::::::::: ::::::::::::: :~:~~:~: .~:~:·:~:~:.: : : : : : :::::::::: :::::::::: :::::::::: :::::::::::::r::::::::::::::
::::1
~
(D
................ , ...........,................................... i·• .. ··••1·• ........ ·f··· .. ··· ........................... r 1Jl
c.o
(D
, ................ , ...........,................................... i ........ 1........... r...................................,.........,.!:15.-:-~:': ... P.1:ll?~l.l:': ..~.: ..................................................................................................................9.~:.~ .... ,............... . (fJ
r.................................. +·······-l-··· ....... ,...................................... ,............. i ........................ -l- ......... 1........... f .......... f•• ........ f .......... , ................ , ............... . ~
..... g:.L ... l.9.~... ~..l. ..?:f.~R-!=:~:!1....................1..~.~~.l.g?.~0?.J ..!<:?.:\-:! ..........................l.@~ .. 1:::~::1··:~::··::···········. · · . ··1 .......,..... j.. ·· ......... t.~:·~:. ,~:·.!::. 1·~·:·::--1~::::·1 ..........[..........l................l................
• • • • • • • • •,,, •,,,. 1. ••,, •, ••. •I•., ••,, • • •, • •••• •• • • •• • • • • •, ••• • • • • ·I• • •, • •, • 1·, • • • •• •• • • t • • • ••• • • • • • • • • • ••• • •••• •• • • "' • • • • • •t- • • •• • • • ·t · • • • • • • · · · • • · • • • • • • • • · • • • • · • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · • · • • • • • • • • , · • ·, • • • • • · · · · , , , , , , • · , .. , . · •,, •, , • • • • • • • • • • •,,, • •, • • , •, ••, •••• •, ,, • • • , , , ••, ••••, •••,
~
N
0-
[
c.....
p;
................ , ...........,....................................1... •··••i· .............................................. f••· .. ·•·f .......... , ............. , ........................ 1..............,............. 1 ·f ......... -J- .......... f ..................... l ......... •i•• .............. i•••• .... ,.., .. ..
::r'
..... ~:.L ... l.~~. . ~?..l...~<.3;J;P. ......................... J.@~.l.i~?.~R9.. l.. ~~~~~.~~ .................... J~9J .. [?.<:!l::-.c;~J .. !1~P!=:;".. !'::..................... l.. ~~:.~ ...l,.P~:.9~ .. j.1~ .•.9R. [).?.•.R9.. 1........... , .......... 1.......... , .......... , ................ j ............... .
'"i
c.op;
................ ,.......... +.................................. +·· .. ·.. i··· ........ f ................................... f ........f~·c;P;-:-.c;!l,1 .. R~~.~..:f'.i ..................... j............. .i. ............ J.9.9.'.~.. l.1.\.. R9..l..1.?.d~9..l.?~:.9~............ ,.......... j ................ j ................
::::1
c.o
,_.
................ j .......... +.................................. +•...... •I· .......... 1...................................1• ...... +· .. Mj;. •.. 1.. ~~x~r. ."f!i:.. •··· ................. j.. R~~~~ .. .!. .~~:.~ .. 1.......... .i ..........[.......... 1.......... 1.......... !.......... j................. j....1g:.9!?.. ..
c.o
....i
~
................ , ...........l·• .................................. ....... i·• ......... t ................................... t•·······>···m.... l.. !:!9.tHi~~·..r.•.................... J..............1............. 1........... ~ ......... J......... J ......... 1.......... 1.......... 1... J.?.-.@.... ,............... . _Ol
1·•·•· .... ·+· ................................. +....... l .......... + ..................................r ........................................................... 1............. 1··· ...................... l........... l...................... f .......... 1.......... 1 ................ i ............... . >-3
~
..... !!~.~...... l.~?:.~?..l. ..~.~~:1::!-!:~ .................... .l..?'?.7..I. ......... .l .................................. .l. ...... .l.~~~:9.~l ..~.:i-;i;~.1:..~: ..................... 1............. J............. 1.os.• 00+ ......... + ..........
................ i.......... +.................................. ·l··· .. ···i- ..............................................r........ r .......... ,...................................... 1•···· ........ 1····· ........ ,.......... +.... ·····+··· .. ·····f ..................... ,.......... 1................
f .......... 1.......... , .......... • ................ i ............... .
• .............. ..
-
................ t·•···· .. ··+· ..................................,........ 1........... 1 ................................... f•• ................. , ...................................... , ............. , ............ . ......... ,i. .......... f .......... , .......... , .......... i••· ............. i ............... .
1··•• .. ••••• ........................ r....... +.......... l ...................................... f ............. 1............. 1.......... .J. ......... +.......... ,..................... ,.......... 1................ i ............... .
........................... +....................................,........ 1 1................................... f ........ f .......... , ..................................... •f··· .......... j ............. , .......... +..........,...................... f•• ........ j . . . . . . . . . . • ................ , ............... .
................ j .......... +·· ................................ +··· ... ·i f·•· .. •• ............................ 1........ r·· ........ ,................................ .
................ l ........... l··· .................................,........ 1 l ................................... l ... ····+···· ...... l ...................................... l· ............ J............. , .......... +......... + .......... 1.......... 1.......... • .......... ; ................ • ............... .
................ ,.......... +.................................. +·······l· .......... ,................................... r....... +.................................................l ............. ,i. ............ . ~ .......... ,.......... ·I ··•· ................. •·• ........ ; ................ i ......... ·...... .
................ , .......... 1·· ................................._.,., ...... 1 ................................... -f ....... +.................................................. t··· .......... i-··· ......... ,........... ~ .......... ,........... f ..................... 1.......... i ................ 1............... .
Dieses Beispiel bezieht sich auf' einen Selbstfahrer mit einer Tragfähigkeit von 700 t und einer Maschinenleistung v.on 600 PS
Cet exemple concerne un automoteur de 700 t de port en ·lourd et d 'une puissance de 600 CV
Dit voorbeeld betreft een mctorschip van 700 t la.advermogen en een vermogen van 600 PK
Dienstzeit an Bord - Horaire du service a. bord - Diensttijden aan boord
~~;~~!~~itation.
Exploitatiewijze:
~
~
D. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .~ . . .
Dienstzeiten
Tätigkeit.u. Name der außerhalb der Fahrzeiten der Besatzungs• Zugang Abgang
Datum Beginn de·r Fahrt Ende der Fahrt Besatzungsmitglieder Fahrt mitglieder
Heures de service Embar~ Debard
Fonction et nom des en dehors de la Dun~es de navigation des membres quement quement
Date Debut de.la navigation Fin de 1<1, navigation membres de l'equipage de l'equipage
navigation
Andere dan tijdens Aan Van
Datum Begin van de vaart Einde van de vaart Functie en naam van de de vaart vervulde Vaartijden van deleden der boord boord
leden ·der bemanning diensttijden bemanning gekomen gegaan
2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 11 12 13 14,
19Aß
Zeit
!Heure
Ort
Lieu
km Zeit
pk Heure
Ort
Lieu
km
pk
Name
Nom
von
de
bis
a von
de 1 a bis l von
de
l bis
1 a de 1 a
von
bis Zeit
Heure
Zeit
Heure
Tijd Plaats kmr Tijd Plaats kmr· 1 Naam van 1 t0t van tot l van f tot van tot Tijd Tijd z
~
......1~.~..... .l.~.~~9.LNt~~g~m .................. .L?.~~.J.g~.~~9..I.Jlr.<?~ ....................... .l.~?.1 ..t?.c;h-:.q~l .. ~~.11~P:.r,..................... ,............ . .R~,!?9. !..<?9.~.99 .15.:.QQ.l.1~!.QR.1............... + .............. . '-.ll
........................... +.................................. +....... i ...................................t........l.'?~~::-~~1.)f~~P.i~Y.~?::.lC.-.................. 1,.····· ...... j............. l.R9.,.R9..I.R9.!~.1..1?.:RR.1.1?.!~.1·1ß.,R9..,.?A!.QQ.l................l. . . . . . . .. --.:i
t
............................ ,.................................... i ........ i ........................................................ fi:t:-~r .. ~~~!=!:i.~~ •.-:r............................................................................... ··•·•·· ....................................................... e-
t:::
................ .............................................. ........ .......................................................... Mt...... Petersen.R ......................................................................................................................................... .. c,..
C,
....... , ......................................................................................................................... Mt...... Klausen. F ....................................... , ................................................................................................... . ""'
................ ........... ................................... ........ ........... ................................... ........... Mm ..... Diesel ........................................................................ -....................................................................... .
>
c
Ul
CO
.....g!§ .......~.-.9.9..... l=Ir.ctn+.......................... J?.t .i?~:~.... q!"lr.IH!:\l.~~~ .................. ~~4................................................. . ,...........,........ ··+·· .. ·· .. ··f·•· ....... t .......... , .......... j . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . .. Cl
O'
ro
.....~& .... J92.~..l...9.~~n~~~iw..................l.. ~~~.J.i?~:~~.1..~~~~~rRHr.6................(}~.~ ..
................ 4.......... + ................................... ~·· .. ·••i· .......... , ................................... f
[::::::::1::::::::~:::;~:::::::::::::::::J::::::::t~:.::.::J::.:.::::t::::t:::.:::t::::1:~;:::t!::::r:::::::::::::J::::::::::::::: 0
td
!:!
~ : ~~:~ :~~·~:::: :: : : : : : : : ':~~: ;~;: :fj~~,:::::::::::::::::: ~:i;: }ii~: : :;::. ;:::. :::: :::: : : : :~: :.: : : : : : : : : : : : : : : : : :
::i
Q.,
ro
:::::~::~::::::!:~:·:~:~::::·:~~:~:::::::::::::::: -•
'"O
;:I
..... ?.:L ... l.99.•.Q9 ..\... ~M~+. ........................ \..1~?
................ ,.......... +.................................. +· .. ····l .. J.?.~.~Q9..I: ~~~~~~~~:: : : : : : : : :~:~~::·::::::: ::::;;:;:::::::::::::::::::::::: : ~:·:~:~: : ::~~::::: :::::::::::.::::::::::::::::::::: : : : : : : : : : : : : : : : : : ~;:~~~:: : : : ~~:~~~:: ~
'°
....,,J
ai
:::::::::::::::1:::::::::1::::::::::::::::::::::::::::::::f ::::!:::::::::: :!::::::::::::::::::::::: :::::: ::::: ::::::: ·:~: :::::::G~: :::::::::: :::: ::::: :: :::::::: ::::::::: ::::::::: ::::::::::: ::::::::: ::::::::: :::::::::: :: 06. 00 ::: ::::::•: •:
........................... 1.................................... ,........ 1•• .. ••• .. •·l· .......................................... ·t· ..Mt ... 1.. scbmidt. T .................... , ............. 1............. 1.......... J......... J......... J .........1.......... l. ......... J. .. 06.00.... t••h••···· ..... .
,··············••l• .. ······••l• ...................................,..... ,.. 1,•• ........ , ............................................ t .......... , ...................................... , ............. ~.············l···... ·.. ·+··· .. ····+ .. ···· ............... ,..........1.......... i ................ t ............... .
,........................... • ....................................,.... , ... 1........... , ................................... t•• ...... ~ .......... , ...................................... , ..............,............. , , ......... +···· .. ·.. ·1···· ...... ,.......... j .......... ~ ................ 1............... .
................ 1... ,. •••••i•• .. •• ........................ •••••·I·• ..... • 1••• .. •••••• t·•••••• •• • .................... •••• •~ ••••• ••·~ ••••• .. ••• t·•••••-••• ... • •• •• ... ., .............. 1............ •i· • .......... • I• ......... +... ••• ••· ·I••• ............... , ........... •"t••·• ... •••i• ... •• • ••• • .... .., .............. .
Dieses Beispiel bezieht sieh auf einen Selbstfahrer mit einer Tragfähigkeit von 1650 t und einer Maschinenleistung von 1000 PS
Cet exemple concerne un automoteur de 1650 t de port en lourd et d 1 une puissance de 1000 CV
Dit voorbeeld betreft een motorschip van 1650 t laad.vermogen en een vermogen van 1000 PIC
=
O',
-..J
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhang
Einheiten im Meßwesen
Kurz-
Größe Benennung Umrechnung
zeichen
1 1 1
U-inge Meter m
Fläche Quadratmeter m2
Volumen
f Kubikmeter m3
l Liter l
0
Winkel Grad
Masse
f Tonne t
l Kilogramm kg
f Sekunde s
Zeit l Minute
Stunde
min
h
Geschwindigkeit
f Kilometer pro Stunde km/h
\ Meter pro Sekunde m/s
Kilogramm kg 1 kg= 9,807 N
Masse Tonne t 1 t = 9,807.10 3 N
Newton N lN = 0,102 kg
Energie Joule J
Wärmemenge Kilokalorie kcal 1 kcal = 4.185,5 J
Leistung
f Kilowatt kW
l Pferdestärke PS 1 PS= 736 W
r Kilogramm pro
Druck Quadra tzen timet er kg/cm 2 1 kg/cm 2 = 9,807.10 4 Pa
Pascal Pa 1 Pa= 1 N/m 2
Bar bar 1 bar= 10 5 Pa= 10 N/cm 2
Temperatur Grad Celsius Oe
Elektrische Stromstärke Ampere A
Elektrische Spannung Volt V
Schallpegel Dezibel (A) dB(A)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes9csetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnnlmachu119en sowie Zolllarifverordnun<Jen veröffentlicht.
Bezugs b e d in 9 i, n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlicqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Buncles9esctzblallcr, die vor dem l. Januar 1975 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges
mlf das Postscheckkonto Bundnsgesetzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dies(~ r A 11 s gab e : 7,30 DM (6,!i0 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vornusrechnung 7,70 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mchrwerlsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5 0/o.