757
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am :H. März 1976 Nr.34
Tag In h a 1 t Seite
26. 3. 76 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
(Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentverordnung - EVRheinSchPatentV) 757
9503-14, 950:l-13, 9503-8, 9503-9
Verordnung
zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiiferpatenten
(Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentverordnung- EVRheinSchPatentV)
Vom 26. März 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die (3) Für den Entzug des Patents (Artikel 9, § 16)
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig,
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II die es erteilt oder deren nachgeordnete Behörde es
S. 317), zuletzt gei:indert durch § 13 des Gesetzes erteilt hat.
über die Beförderung ~Jefährlicher Güter vom 6. Au-
Artikel 3
gust 1975 (Bundesgesetzbl. J S. 2121), in Verbindung
mit Artikel 3 der Vereinbarung über die Erteilung Ärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung
von Rheinschifferpatenten vom 14. Dezember 1922 (1) Das ärztliche Zeugnis über die körperliche
(Reichsgesetzbl. 1925 II S. 147, 148) wird verordnet: Eignung zum Schiffsführer (§ 3 Nr. 2 Satz 1) muß von
einem Amtsarzt unter Beachtung der Mindestanfor-
derungen an das Seh- und Hörvermögen (§ 3 Nr. 2
Artikel 1
Satz 2) nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt
Inkraftsetzen der .Rheinschifferpatentverordnung sein.
Die von der Zfmtralkommission für die Rhein- (2) Bewerbern, die nach dem amtsärztlichen Zeug-
schiffahrt beschlossene „ Verordnung über die Ertei- nis körperlich nur bedingt zum Schiffsführer geeig-
lung von Rheinschifferpatenten" (Rheinschiffer- net sind, kann die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion
patentveror<lnung RheinSchPatentV -) wird in das Patent unter Auflagen erteilen. Nachträgliche
der Fassung der Anlage 1 auf der Bundeswasser- Auflagen sind zulässig, wenn die körperliche Eig-
straße Rhein in Kraft gesetzt. nung einschränkende Tatsachen erst später eintre-
ten oder bekannt werden. Die Auflagen werden in
das Patent eingetragen.
Artikel 2
Zuständigkeit für Erteilung, Artikel 4
Erweiterung und Entzug Zeugnis über die nautische Befähigung
(1) Für die Erteilung (§ 2 Nr. 2) und Erweiterung Als Zeugnis über die nautische Befähigung im
(§ 15 Nr. 1) des Rheinsdüfferpatents (§ 3), des Sport- Sinne des§ 4 Nr. 3 werden anerkannt:
schifferpatents (§ 1 Nr. 6), des Polizeibootpatents
1. die Schifferpatente;
(§ 1 Nr. 8) und des Feuerlöschbootpatents (§ 1 Nr. 9)
sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West, 2. die von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Süd und Südwest, für die Erteilung des Penichen- Hamburg oder von der Wasser- und Schiff ahrts-
Patents (§ 1 Nr. 7) ist die Wasser- und Schiffahrts- direktion Nord erteilten Elbschiff erzeugnisse;
direktion Südwest zuständig. Der Antrag auf Ertei- 3. die von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
lung oder Erweiterung des Patents ist bei einem Regensburg oder von der Wasser- und Schiff-
nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsamt zu stel- fahrtsdirektion Süd erteilten Donaukapitän-
len. patente und Schiffsführerpatente für die Donau;
(2) Für die Erteilung des kleinen Patents (§ 1 4. die auf Grund der Schiffsbesetzungsordnung vom
Nr. 5) ist das Wasser- und Schiffahrtsamt zuständig, 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517) oder der
in dessen Bereich die Strecke liegt, für die es bean- Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom
tragt wird (§ 12 Nr. 2). 19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), ge-
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ändert durch Verordnunq vom 12. Dezember 1974 (3) Die Bescheinigungen der jeweiligen Arbeit-
(Bundesqe::;etzbl. I S. ]505), erteilten Befähigungs- geber über Fahrzeit und Streckenfahrten aus der
zeugnisse der c;ruppen A und B. Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 17
Nr. 2) werden von den Wasser- und Schiffahrts-
Artikel 5 ämtern überprüft.
Befreiungen
Artikel 7
(1) Bewerber um das Rhcinschifferpatent, das
kleine Patent, das Sportschifferpatent oder das Prüfungsausschuß
Feuerlöschboolpatent, die ein Zeugnis über die nau- (1) Zur Abnahme der Prüfungen für die Erteilung
tische Befähigunq im Sinne des § 4 Nr. 3 besitzen, und Erweiterung der Patente werden bei den Was-
brauchen den Nachweis über die Fahrzeit nicht zu ser- und Schiffahrtsdirektionen West, Südwest und
erbringen; das Zeugnis isl dem Antrag beizufügen. Süd Prüfungsausschüsse gebildet.
Bei der Bewerbunq um das Rheinschifferpatent blei-
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen
ben die Vorschriften des § 3 Nr. 1 Buchstabe d über
die Eignung zum Vorgesetzten unberührt. - für das Rheinschifferpatent (§ 3} aus einem Be-
amten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(2) Bewerber um das Rheinschifferpatent, das des Bundes als Vorsitzenden und mindestens
kleine Patent, das Sportschifferpatent oder das zwei Beisitzern, die das Rheinschifferpatent be-
Feuerlöschboot.patent, die ein Zeugnis über die nau- sitzen;
tische Befähigung im Sinne des § 4 Nr. 3 besitzen, für das kleine Patent (§ 1 Nr. 5) aus einem Beam-
sind von dem Teil der Prüfung befreit, der sich auf ten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
die nautische Befähigung bezieht (§ 3 Nr. 3 Satz 2). Bundes als Vorsitzenden und mindestens zwei
(3) Bewerber um das Sportschifferpatent, die Beisitzern, die das Rheinschifferpatent oder das
eine Fahrerlaubnis im Sinne des § 1 der Verord- kleine Patent besitzen;
nung über die Eignung und Befähigung zum Füh- für das Sportschifferpatent (§ 1 Nr. 6) aus einem
ren von Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstra- Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
ßen (Sportbootführerscheinverordnung) vom des Bundes als Vorsitzenden und mindestens
20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1988), zwei Beisitzern, die das Rheinschifferpatent, das
geändert durch Verordnung vom 19. Dezember kleine Patent oder das Sportschifferpatent be-
1975 (Bundesgesetzbl. 1976 I S. 9), oder sitzen;
das Zeugnis als Sportseeschiff er oder als Sport- für das Feuerlöschbootpatent (§ 1 Nr. 9) aus
hochseeschiffer oder einem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsver-
einen Fühwrschein des Deutschen Motoryacht- waltung des Bundes als Vorsitzenden und min-
verbandes e. V. oder des Deutschen Segler-Ver- destens zwei Beisitzern, die das Rheinschiffer-
bandes e. V. patent, das kleine Patent oder das Feuerlösch-
besitzen, können von dem Teil der Prüfung befreit bootpatent besitzen.
werden, der sich auf die nautische Befähigung be-
zieht(§ 7 Buchstabe c). Artikel 8
(4) Zur Führung von Fahrzeugen der Bundeswehr Prüfung
ist ein Rheinschifferpatent nicht erforderlich. (1) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Artikel 6 Stimme des Vorsitzenden.
Nachweis der Fahrzeit und Streckenfahrten
(2) Die Prüfungen für die einzelnen Patente wer-
(1) Fahrzeiten und Streckenfahrten auf Binnen- den nach Bedarf abgehalten (§ 5 Nr. 3 Satz 1), die
schiffen jm Sinne des § 1 des Gesetzes über Schif- Prüfungen für das Rheinschifferpatent (§ 3 Nr. 3) je-
ferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetz- doch mindestens zweimal jährlich. Der Zeitpunkt
blatt II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 276 des der Prüfungen wird von der für die Erteilung oder
EinführungsgE~selzes zum Strafgesetzbuch vom Erweiterung des Patents zuständigen Wasser- und
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 626), sind von Schiff ahrtsdirektion oder dem dafür zuständigen
den Bewerbern anhand eines Schifferdienstbuches Wasser- und Schiffahrt.samt (Artikel 2) festgesetzt
nachzuweisen (§ 11 Nr. 1), das von einem Wasser- und veröffentlicht (§ 5 Nr. 3 Satz 2).
und Schiffahrtsamt nach dem Gesetz über Schiffer-
dienstbücher ausgestellt worden ist. (3) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann
der Prüfungsausschuß die erneute Teilnahme an
(2) Bewerber um das Sportschifferpatent können einer Prüfung von der Erfüllung bestimmter Auf-
abweichend von Absatz 1 die erforderlichen Strek- lagen abhängig machen sowie den Zeitraum fest-
kenfahrten (§ 7 Buchstabe d) anhand einer Beschei- legen, nach dem sich der Bewerber wieder zur Prü-
nigung eines dem Deutschen Motoryachtverban- fung melden darf.
des e. V. oder dem Deulschen Segler-Verband e. V.
angehörenden Wassersportvereins nachweisen (§ 11 Artikel 9
Nr. 2); soweit sie nicht Mitglied eines solchen Was~
sersportvereins sind, auch anhand einer Bescheini- Entzug des Patents
gung von zwei zuverlctssi~Jen Gewährsleuten, die (1) Das Patent muß entzogen werden (Artikel 5
mindestens das Sporlschifferpa lent besitzen. der Vereinbarung über die Erteilung von Rheinschif-
Nr. J4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976 759
ferpatenten vom 14. Dezcmlwr 1922), wenn der Pa- I S. 9), und der als Anlage beigefügten Verordnung
t~ntinhaber über die Erteilung von Rheinschifferpatenten vom
eine für die Schiffahrt gefahrbringende Unfähig- 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 714), zuletzt
keit an den Tag gelegt hat oder geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 97). erteilt oder als gültig an-
wegen wiederholten Zollbetrugs oder
erkannt und nicht endgültig wieder entzogen wor-
wegen schwerer Eiqcnlumsvergehen verurteilt den sind, gelten weiter.
worden ist(§ 16 Nr. l).
(2) Bootsführerscheine, die auf Grund der Ver-
(2) Eine für die Schiffahrt gefahrbringende Un- ordnung über den Verkehr und den Betrieb der
fähigkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Pa- Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen Wasser-
tentinhaber verdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffver-
körperlich oder geistig nicht mehr zum Schiffs- ordnung) vom 21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II
führer geeignet ist; S. 2393), zuletzt geändert durch Verordnung vom
nicht mehr zum V orgesctztcn geeignet ist. 20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2064), erteilt
worden sind, berechtigen auch weiterhin nur zur
(3) Das Patent muß auch entzogen werden, wenn
Führung von Fahrzeugen von weniger als 15 m 3 Was-
es der Patentinhaber durch arglistige Täuschung,
serverdrängung auf den Stromabschnitten, für die sie
Drohung oder Bestechung erlangt hat.
erteilt worden sind.
(4) Das Patent kann endgültig oder nur vorüber-
(3) Rheinschifferpatente, die nur zur Führung von
gehend entzogen werden. Der Entzug wird den ande-
Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft berechtigen,
ren für die Erteilung und Erweiterung von Patenten
werden auf Antrag durch die in Artikel 2 genannten
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen in Rheinschiffer-
oder, soweit es sich um clcts kleine Patent handelt,
patente umgetauscht (§ 17 Nr. 1 Satz 3).
dem Wasser- und Schiffohrtsmnt, das es erteilt hat,
mitgeteilt; das gilt auch bei Versagung des Patents.
Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Artikel 12
widrigkeiten zuständigen Wa_sser- und Schiffahrts- Ordnungswidrigkeiten
direktionen werden ebenfalls unterrichtet. Die
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest teilt
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Patententzug und -versagung dem Sekretariat der
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.
oder fahrlässig
1. auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, ohne das vor-
Artikel 10
geschriebene Patent zu besitzen (§ 1 Nr. 1),
Fahrzeuge zur Beförderung
2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs
von mehr als zwöli Fahrgästen
die in Nummer 1 bezeichnete Handlung anordnet
(1) Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als oder zuläßt,
15 m:1 Wasserverdrängung, die zur Beförderung von
3. als Patentinhaber
mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, ist ein
Rheinschifferpatent erforderlich (§ 1 Nr. 4). a) einer im Patent eingetragenen Auflage zu-
widerhandelt (Artikel 3 Abs. 2),
(2) Fahrzeiten und Streckenfahrten auf Fahr- b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein
zeugen von weniger als 15 m:1 Wasserverdrängung, Fahrzeug führt, ohne daß in sein Patent die
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahr- Erneuerung des Eignungsnachweises einge-
gästen zugelassen sind, werden bei der Bewerbung tragen ist (§ 14 Abs. 2).
um das Rheinschifferpatent voll angerechnet.
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 1977 genügen Artikel 13
abweichend von § 4 Nr. 1 und 4 eine Fahrzeit von Berlin-Klausel
drei Jahren und das jeweils mindestens achtmalige
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Befahren zu Berg und zu Tal der Strecke, für die
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
das Rheinschifferpatent beantragt wird. Das Rhein-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
schifferpatent wird in diesen Fällen mit dem ein-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
schränkenden Zusatz erteilt: ,,Nur zur Führung von
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Fahrzeugen von weniger als 15 m 3 Wasserverdrän-
gung, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahr~
gästen zugelassen sind." Artikel 14
Änderung von Vorschriften
Artikel 11 (1) Die Verordnung über die Erteilung von Radar-
Ubergangsbestimmungen schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezem-
ber 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 2010) wird wie folgt
(1) Patente, die auf Grund der Verordnung zur
geändert:
Einführung der Verordnung über die Erteilung von
Rheinschifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundes- § 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. II S. 714), zuletzt geändert durch Verord- „ 1. Das Radarschiffer-Zeugnis wird nach dem Muster
nung vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976 des Anhangs 2 ausgestellt. Jedoch kann dieses
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ZeurJnis auch nach dem Muster des Anhangs 1 1. als Schiffsführer auf dem Rhein zur Führung
der Verordnung zur Einführung der Verordnung eines Fahrzeugs ein Radargerät benutzt, ohne
über die Erteilung von Rheinschifferpatenten das hierfür erforderliche Radarschiffer-Zeugnis
vom 26. Mctrz 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 757) in zu besitzen (§ 1);
dasselbe Dokument wie das Rheinschifferpatent 2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs
aufgenommen werden." die in Nummer 1 bezeichnete Handlung an-
(2) Die Verordnung zur Einführung der Verord- ordnet oder zuläßt."
nung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnis-
sen für den Rhein vom 23. Dezember 1964 (Bundes- Artikel 15
gesetzbl. II S. 2010), zuletzt geändert durch Ver- Schlußvorschriften
ordnung vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in
1976 I S. 9), wird wie folgt geändert:
Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die Ver-
1. Artikel 5 wird aufgehoben.
ordnung zur Einführung der Verordnung über die
Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 15. Juni
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 714), zuletzt geändert
„Artikel 6 durch Verordnung vom 19. Dezember 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1976 I S. 9), mit der als Anlage beige-
Ordnungswidrigkeiten
fügten Verordnung über die Erteilung von Rhein-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des schifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetz-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem blatt II S. 714), zuletzt geändert durch Verordnung
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vor- vom 10. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 97}, außer
sätzlich oder fahrlässig Kraft.
Bonn, den 26. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976 761
Anlage 1
Verordnung
über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
(Rheinschifferpatentverordnung - RheinschPatentV -)
§ 1 2. Das Patent wird von der zuständigen Behörde
auf Antrag · des Bewerbers erteilt. Die Ablehnung
Patentpflicht
des Antrags ist zu begründen.
1. Auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere
Rheinbrücke -~ km 166,64) und der Spyck'schen § 3
Fähre (km 857,40) dürfen nur Inhaber eines Rhein-
Allgemeine Anforderungen für den Erwerb des
schifferpatents Fahrzeuge führen.
RheinschiHerpatents
2. Das Rheinschifferpatent wird für den Rhein-
1. Der Bewerber um das Rheinschifferpatent muß
von Basel bis zur Spyck'schcn Fähre oder für be-
stimmte Stromabschnitte erteilt. a) mindestens 21 Jahre alt sein;
3. Das Rheinschifferpatent ist zur Führung eines b) körperlich zum Schiffsführer geeignet sein, ins-
schwimmenden Geräts nur erforderlich, wenn es besondere über ausreichendes Hör-, Seh- und
sich in Fahrt befindet. Farbenunterscheidungsvermögen verfügen;
4. Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als c) die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und
15 t Tragfähigkeit oder, soweit es sich um Fahr- Kenntnisse (nautische Befähigung) sowie eine
zeuge handelt, die nicht zur Güterbeförderung be- ausreichende Kenntnis der Verordnungen und
stimmt sind, von weniger als 15 m:i Wasserverdrän- der Wasserstraßen, insbesondere der Strecke, für
gung, ist ein Rheinschifferpatent nicht erforderlich, die das Patent beantragt wird, besitzen;
es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die nach d) zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft ge-
ihrer Bauart zum Schleppen oder zum Schieben be-
eignet sein.
stimmt oder zur Beförderung von mehr als zwölf
Fahrgästen zugelassen sind. Diese Eignung ist insbesondere dann zu vernei-
nen, wenn der Bewerber wegen wiederholten
5. Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als
Zollbetrugs oder wegen schwerer Eigentumsver-
150 t Tragfähigkeit, die lediglich örtliche Transporte
gehen verurteilt worden ist und die Straftaten
auf bestimmten kurzen Strecken des Rheins ausfüh-
im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der
ren, genügt ein Patent, das unter den erleichterten
Schiffahrt begangen hat.
Bedingungen des § 6 erteilt wird (kleines Patent),
es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die zum 2. Die körperliche Eignung ist vom Bewerber
Schieben oder Schleppen verwendet werden oder durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das von
gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen. einem von der zuständigen Behörde bestimmten
Arzt ausgestellt sein muß.
6. Zur Führung von Sportfahrzeugen von weni-
ger als 60 m:1 WasserverdrJngung genügt ein Pa- Die Mindestanforderungen, die an das Seh- und Hör-
tent, das unter den Bedingungen des § 7 erteilt wird vermögen zu stellen sind, sind in Anhang 3 aufge-
(Sportschifferpatent). führt.
7. Zur Führung von Kanalpenichen genügt auf 3. Die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buch-
der Strecke zwisclwn Basel (Mittlere Rheinbrücke) stabe c werden als erfüllt angesehen, wenn der Be-
und der untersten Schleuse des kanalisierten Rheins werber die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg
(einschließlich des unteren Schleusenkanals) ein Pa- abgelegt hat. Die zuständigen Behörden eines jeden
tent, das unter den Bedingungen des § 8 erteilt wird Staates können jedoch die Bewerber, die ein gülti-
(Penichen-Patent). ges Zeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf den
Wasserstraßen eines der Rheinuferstaaten oder
8. Zur Führung von Polizei- und Zollfahrzeugen
Belgiens besitzen, von dem Teil der Prüfung be-
genügt ein Patent, das unter den Bedingungen des
freien, der sich auf die beruflichen Fertigkeiten und
§ 9 erteilt wird (Polizeibootpatent).
Kenntnisse bezieht.
9. Zur Führung von Feuerlöschbooten genügt ein
Patent, das unter den Bedingungen des § 10 erteilt § 4
wird (Feuerlöschbootpatent).
Fahrzeiterfordernis und für den Erwerb des
RheinschiHerpatents erforderliche Streckenfahrten
§ 2
1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mit-
Anspruch aui Erteilung eines Patents glied einer Decksmannschaft nachweisen, davon min-
1. Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen für destens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart
den Erwerb eines Patents erfüllt, hat Anspruch auf oder Steuermann an Bord eines Fahrzeugs mit Ma-
dessen Erteilung. schinenantrieb.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Die Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft § 6
nach Vollendung des 21. Lebensjahres wird andert- Anforderungen an den Bewerber
halbfach auf die Fahrzeit angerechnet. um das kleine Patent
Die Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmann- Der Bewerber um das kleine Patent muß
schaft wird höchstens bis zu zwei Jahren angerech- a} die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstaben a
net. und b erfüllen;
Der Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die b) die für einen Schiffsführer erforderliche nau-
Fahrzeit angerechnet, jedoch höchstens bis zu zwei tische Befähigung sowie eine ausreichende
Jahren. Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstra-
ßen, insbesondere der Strecke, für die das Patent
2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines beantragt wird, besitzen, die durch eine theore-
Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet. tische und praktische Prüfung nachzuweisen
sind; das Nähere bestimmt die zuständige Be-
Als Fahrzeit gelten auch hörde;
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit; c) die Schiffahrt während eines Zeitraums von min-
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Frei- destens zwe,i Jahren praktisch ausgeübt und da-
schichten; bei zeitweise das Ruder geführt haben.
c) die Instandsetzungs-, Uberwinterungs- und § 7
Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig aufein-
anderfolgenden Tagen. Anforderungen an den Bewerber
um das Sportschifferpatent
Fahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahr- Der Bewerber um das Sportschifferpatent muß
zeugen, zu deren Führung auf dem Rhein ein Sport-
a} mindestens 18 Jahre alt sein;
schifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuer-
löschbootpatent genügt oder genügen würde, abge- b) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe b
erfüllen;
leistet wurden, werden nicht angerechnet.
c) die für einen Sportschiffer auf dem Rhein erfor-
3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten derliche nautische Befähigung sowie eine aus-
als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den zustän- reichende Kenntnis der Verordnungen und der
digen Behörden eines der in der Zentralkommission Wasserstraßen, insbesondere der Strecke, für die
für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten erteiltes das Patent beantragt wird, besitzen, die durch
Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eig- eine theoretische und praktische Prüfung nach-
nung zum Vorgesetzten besitzt. zuweisen sind; das Nähere bestimmt die zustän-
dige Behörde;
4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, d) die Strecke, für die das Sportschifferpatent be-
für die das Rheinschifferpatent beantragt wird, als antragt wird, auf Fahrzeugen von 15 m 3 oder
Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an mehr Wasserverdrängung oder, soweit es sich
Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb unter um Fahrzeuge handelt, die zur Güterbeförderung
Ausschluß der in Nummer 2 Satz 3 genannten Fahr- bestimmt sind, von 15 t oder mehr Tragfähigkeit,
zeuge mindestens sechzehnnwl befahren haben, da- mindestens sechzehnmal befahren und dabei
von mindestens je dreimal in jeder Richtung inner- zeitweise das Ruder geführt haben, davon min-
halb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags. destens je dreimal in jeder Richtung innerhalb
der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.
§ 5 § 8
Prüfung Anforderungen an den Bewerber
1. Jeder Prüfungsausschuß setzt sich aus einem um das Penichen-Patent
Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern mit Der Bewerber um das Penichen-Patent muß
ausreichender Sachkunde zusammen.
a) mindestens 18 Jahre alt sein;
2. Jeder Prüfungsausschuß bestimmt die Modali- b) die zur Führung von Kanalpenichen auf dem
täten der Prüfung auf der Grundlage des Programms Rhein-Rhöne-Kanal erforderlichen Bedingungen
des Anhangs 4. erfüllen.
3. Prüfungen gemäß § 3 Nr. 3 werden nach Be- § 9
darf abgehalten. Der Prüfungstermin wird veröffent- Anforderungen an den Bewerber
licht oder im Einvernehmen zwischen dem Prüfungs- um das Polizeibootpatent
ausschuß und dem Bewerber festgelegt. Der Bewerber um das Polizeibootpatent muß
Dem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, a) mindestens 21 Jahre alt sein;
werden die Gründe mitgeteilt, die zum Mißerfolg b) einem zuständigen Polizei- oder Zollorgan ange-
geführt haben. Er kann sich nach Ablauf einer Frist hören;
von mindestens drei Monaten erneut einer Prüfung c) ein von seiner vorgesetzten Dienststelle ausge-
stellen. stelltes Zeugnis besitzen, aus welchem sich
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außer den Angaben nach den Buchstaben a und b Das Schifferdienstbuch und die andere Urkunde
ergibt, daß der Bewerber müssen von der zuständigen Behörde eines Rhein-
die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buch- uferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.
staben b und c erfüllt; 2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents ge-
die Schiffahrt auf dem Rhein mindestens drei nügt als Nach weis der Streckenfahrten nach § 7
Jahre praktisch ausgeübt hat, davon minde- Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von
stens drei Monate innerhalb des letzten Jah- den zuständigen Behörden des betreffenden Staates
res; anerkannten Wassersportvereins oder Bescheini-
die Strecke, für die das Polizeibootpatent be- gungen von zwei Gewährsleuten, denen zuverlässig
antragt wird, auf Fahrzeugen von 15 m 3 oder bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen
mehr Wasserverdrängung mindestens sech- Fahrten ausgeführt hat.
zehnmal befahren und dabei zeitweise das
Ruder geführt hat, davon mindestens je drei- § 12
mal in jeder Richtung innerhalb der letzten Antrag
drei Jahre vor Eingang des Antrags.
1. Dem Antrag auf Erteilung des Rheinschiffer-
patents sind beizufügen:
§ 10 a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;
Anforderungen an den Bewerber b) der Nachweis des Mindestalters nach § 3 Nr. 1
um das Feuerlöschbootpatent Buchstabe a;
Der Bewerber um das Feuerlöschbootpatent muß c) ein Führungszeugnis oder ein Strafregisteraus-
zug;
a) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstaben a
und b erfüllen; d) der Nachweis über die körperliche Eignung ge-
b) die für einen Schiffsführer erforderliche nau- mäߧ 3 Nr. 2;
tische Befähigung besitzen sowie ausreichende e) der Nachweis über die Fahrzeit und die befahre-
Kenntnis der Verordnungen und der Wasser- nen Strecken gemäߧ 11 Nr. 1;
straßen, insbesondere der Strecke, für die das f) im Falle des § 4 Nr. 3 das Zeugnis über die nau-
Patent beantragt wird, die durch eine theoreti- tische Befähigung und die Eignung zum Vorge-
sche und praktische Prüfung nachzuweisen sind; setzten.
das Nähere bestimmt die zuständige Behörde;
2. Der Antrag auf Erteilung des kleinen Patents
c) die Schiffahrt mindestens zwölf Monate prak- kann nur bei der Behörde gestellt werden, in deren
tisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Bereich die Strecke liegt, für die es gelten soll. Dem
Monate innerhalb des letzten Jahres; Antrag sind ein Paßbild des Antragstellers aus neue-
d) die Strecke, für die das Feuerlöschboot.patent rer Zeit und die Nachweise über die Erfüllung der
beantragt wird, auf Fahrzeugen von 15 m 3 oder in § 6 Buchstaben a und c genannten Voraussetzun-
mehr Wasserverdrängung mindestens sechzehn- gen beizufügen.
mal befahren und dabei zeitweise das Ruder ge- 3. Dem Antrag auf Erteilung des Sportschiffer-
führt haben, davon mindestens je dreimal in patents sind beizufügen:
jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre
a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;
vor Eingang des Antrags.
b) der Nachweis des Mindestalters nach § 7 Buch-
stabe a;
§ 11
c) der Nachweis über die körperliche Eignung ge-
Nachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke mäß § 7 Buchstabe b;
1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Strecken- d) der Nachweis über die befahrenen Strecken ge-
fahrten sind anhand eines Schifferdienstbuches oder mäߧ 11 Nr. 2.
einer anderen Urkunde nachzuweisen, die minde-
Besitzt der Bewerber ein Zeugnis über die nautische
stens folgende Angaben enthalten:
Befähigung im Sinne des § 4 Nr. 3, so ist auch dieses
die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, dem Antrag beizufügen.
Tonnen, PS), auf denen der Bewerber gefahren
ist; 4. Der Antrag auf Erteilung des Penichen-Patents
bedarf keiner besonderen Form.
- die Namen der jeweiligen Schiffsführer;
- den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes 5. Dem Antrag auf Erteilung des Polizeibootpa-
einer Fahrzeit im Sinne des § 4; tents sind beizufügen;
- die Art der jeweiligen Beschäftigung; a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;
die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung b) das Zeugnis nach § 9 Buchstabe c.
der befahrenen Strecken mit Anfangs- und End-
punkten sowie Zeitpunkten des Beginns und 6. Dem Antrag auf Erteilung des Feuerlöschboot-
Endes der Reisen); patents sind beizufügen:
Instandsetzungs-, Uberwinterungs- und Warte- a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;
zeiten von mehr als sechzig aufeinander folgen- b) der Nachweis über die körperliche Eignung ge-
den Tagen. mäß § 3 Nr. 2;
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) der Nachweis über die Fahrzeit und die befahre- Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt
nen Strecken gemäß § 11 Nr. 1. und die erforderlichen Streckenfahrten nach § 4
Besitzt der Bewerber ein Zeugnis über die nautische Nr. 4 auch für diese Stromabschnitte nachweist.
Befähigung im Sinne des § 4 Nr. 3, so ist auch dieses Für die Erweiterung des Polizeibootpatents gilt § 9
dem Antrag beizufügen. Buchstabe c entsprechend.
§ 13
2. Auf dem Stromabschnitt zwischen Basel (Mitt-
lere Rheinbrücke) und der untersten Schleuse des
Ausfertigung kanalisierten Rheins (einschließlich des unteren
1. Das Rheinschifferpaten t wird nach dem Mu- Schleusenkanals) gelten die in Nummer 1 Satz 1
ster des Anhangs 1 ausgestellt. genannten Patente auch dann, wenn sie nicht aus-
drücklich auf diese Strecke erweitert worden sind.
Das kleine Patent erhält folgenden Stempel:
,,Kleines Patent. Nur gültig für Fahrzeuge von weni- 3. Das für den Stromabschnitt zwischen Basel
ger als 150 t Tragfähigkeit". (Mittlere Rheinbrücke) und der untersten Schleuse
des kanalisierten Rheins (einschließlich des unteren
Das Sportschifferpatent erhält folgenden Stempel:
Schleusenkanals) gültige Penichen-Patent wird auf
„ Sportschifferpatent. Nur gültig für Sportfahrzeuge andere Stromabschnitte nicht erweitert.
von weniger als 60 m:J Wasserdrängung."
Das Polizeibootpatent erhält folgenden Stempel: § 16
,,Polizeibootpatent". Entzug des Patents
Das Feuerlöschbootpatent erhält folgenden Stempel: 1. Die Behörde, die das Patent erteilt hat, muß
,,Feuerlöschbootpatent". unter den Bedingungen der Vereinbarung vom
Die Patente müssen vor der Aushändigung an den 14. Dezember 1922 über die Erteilung von Rhein-
Inhaber von diesem unterschrieben werden. schifferpatenten *) das Patent entziehen.
2. Das Penichen-Patent wird nach dem Muster 2. Die Behörde, welche eine für die Schiffahrt
des Anhangs 2 ausgestellt. Es muß vor der Aushän- gefahrbringende Unfähigkeit des Patentinhabers
digung an den Inhaber von diesem unterschrieben feststellt, benachrichtigt die Behörde, welche das
werden. Patent erteilt hat, zwecks eventuellen Patentent-
zugs.
3. Ist das Rheinschifferpatent, das kleine Patent,
das Sportschifferpatent, das Penichen-Patent, das § 17
Polizeibootpatent oder das Feuerlöschbootpatent Ubergangsbestimmungen
verlorengegangen oder unbrauchbar geworden, so
1. Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten
erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Er-
dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt
satzausfertigung, die als solcbe zu bezeichnen ist.
und nicht endgültig wieder entzogen worden sind,
bleiben gültig. Die Vorschriften dieser Verordnung
§ 14 gelten auch für diese Patente.
Uberprüfung der körperlichen Eignung
Jedoch können die Inhaber eines Rheinschifferpa-
des Inhabers eines Patents
tents zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene
1. Hat eine zuständige fü~hörde Zweifel an der Triebkraft an Stelle desselben ein Rheinschifferpa-
körperlichen Eirrnung des Inhabers eines Rhein- tent im Sinne dieser Verordnung erhalten.
schifferpatents, wird sie davon der Behörde, welche
das Patent erteilt hat, Kenntnis geben. Diese kann 2. In Ermangelung eines Schifferdienstbuches oder
die Erneuerung des Eignungsnachweises verlangen einer anderen Urkunde im Sinne des § 11 Nr. 1
und gegebenenfalls das Patent entziehen. können die Fahrzeit und die Anzahl der Strecken-
fahrten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser
Die Kosten für diesen Nachweis trägt der Inhaber Verordnung auch durch Bescheinigungen der jewei-
nur dann selbst, wenn sich die Vermutung als be- ligen Arbeitgeber nachgewiesen werden. Diese Be-
gründet erweist. scheinigungen müssen genaue Angaben über die
2. Der Inhaber eines Patents hat binnen drei Mo- Fahrzeiten und Streckenfahrten sowie über die
naten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Fahrzeuge enthalten. Die Angaben müssen von der
weiterhin alle drei Jahre ch~n Eignungsnachweis dafür zuständigen Behörde überprüft worden sein.
nach § 3 Nr. 2 zu erneuern. Die Erneuerung dieses 3. Die Inhaber eines Patents haben in den Fällen
EignungsnachweisPs ist in das Patent einzutragen. des § 14 Nr. 1 und 2 hinsichtlich des Farbenunter-
scheidungsvermögens nur den Test zu wiederholen,
§ 15 dem sie sich für den Erwerb ihres Patents unter-
Erweiterung des Patents zogen haben.
1. Das Rheinschifferpatent, das Sportschifferpa- *) Artikel 5 der Vereinbarung:
„Legt ein Patentinhaber eine für die Schiffahrt gefahrbringende
tent, das Polizeibootpatent oder das Feuerlöschboot- Unfähigkeit an den Tag oder wird er wegen wiederholten Zoll-
patent, das nur für einen bestimmten Stromabschnitt betrugs oder wegen schwerer Eigentumsvergehen verurteilt, so muß
ihm das Patent von dem Staate, der es erteilt hat, entzogen wer-
erteilt worden ist, wird auf Antrag auf andere den. Die Entziehung des Patents kann auf Zeit erfolgen. Sie wird
den übrigen für die Erteilung von Patenten zuständigen Behörden
Stromabschnitte erweitert, wenn der Bewerber die mitgeteilt."
Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eignung no
Renouvellement de la justification de l'aptitude physique
Vernieuwing van het bewijs van lichameliike geschiktheid
Radarschifferzeugnis
Diplome de conducteur au radar pour le Rhin z:-i
Radardiploma voor de Rijn
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Auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer- ....J
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zeugnissen für den Rhein ist 0-l
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Conformement aux dispositions du Reglement relatif a la delivrance 0-,
des diplomes de conducteur au radar pour le Rhin, ('!)
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Rheinsc hi fferpatent
Op grond van de bepalingen van het Reglement radardiploma Rijn is
Patente de hatelier du Rhin •~
Ul
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Rij nschi pperspatent 0-l
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berechtigt, eine Radaranlage zur Führung eines Fahrzeuges auf
dem Rhein zu benutzen, o:i
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est autorise a utiliser une installation de radar pour conduire
un batiment sur le Rhin,
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gerechtigd een radarinstallatie voor het voeren van een schip op (!)
de Rijn te gebruiken, =
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Beschreibung Signalement Erweiterung Extensions Uithreidingen
ist auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer- Geburtsort und -tag Die Gültigkdt dieses Patentes ist erweitert worden:
patenten in der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Lieu et date de naissance .................................................................... . La validite de la presente patente a ete etendue :
beschlossenen Fassung berechtigt zur Führung von Fahrzeugen Geboorteplaats en-datum De geldigheid van dit patent is uitgebreid:
auf dem Rhein 1. auf die Rheins trecke
est autorise, conformement au Reglement relatif a la delivrance au secteur du Rhin ...................................................................... .
des patentes de batelier arrete Jlar la Commission Centrale pour la tot het ri viergedeelte t:d
a c::
:llavigation du Rhin 1 conduire des batiments sur le Rhin
is, overeenkomstig het door de Centrale Commissie voor de
Farbe der Augen
Couleur des yeux
Kleur van de o gen
Grösse
Taille .............................. ..
Lengte
t:~ . . . . . . . . . . . . . . . ..
de
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Rijnvaart vastgestelde Reglement betreffende het verlenen van [fJ
Rijnschipperspatenten gerechtigd tot het voeren van schepen (Q
op de RI]n
trz:~te~:tic~~~~ke~~~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
B.esondere ;i<:en.nzeichen (t)
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2.1 auf die Rheinstrecke
den au secteur du Rhin ............................................................................. . (--,
le ............................................... . tot het riviergedeelte PJ
de den l::r'
Unterschrift des Inhabers
Signature du titulaire
le ........................................ ..
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Photo d'identite
Pasfoto
zeichneten von dem lnhabe.r unter-
schrieben ist. -°'
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Le soussigne certifie que cette 3, auf die Rheinstrecke
patente a ete signe·e en sa presence au secteur du Rhin ........................................................................... ..
par le titulaire. tot het riviergedeelte
Bemerkungen : Ondergetekende verklaart, dat het den
Observations :
Opmerkin gen :
~~~~nt dein ho~J:r t;r::d~~~!r~~~~ le ........................................ .
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Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976 767
Anhang 2
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Unterschrift des Inhabers
Signature du titulaire
Handtekening v. d. houder
Geburtsort und -tag
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Geboorteplaats en -datum i:::
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C/l
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ist auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Rhein- N
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schifferpatenten in der von der Zentralkommission für die Rhein-
schiffahrt beschlossenen Fassung berechtigt zur Führung von
Kanalpenichen auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rhein-
brücke) und der untersten Schleuse des kanalisierten Rheins den
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(einschließlich des unteren Schleusenkanals) le pi
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...,
(Q
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est autorise, conformement au Reglement relatif a la delivrance l:i
des patentes de batelier du Rhin arrete par la Commission (Q
Centrale pour Ja Navigation du Rhin, a conduire des peniches ......
de canal sur Je Rhin entre Bäle (Mittlere Rheinbrücke) et l'ecluse CO
-.,.J
aval du Rhin canalise (canal de ftlite inclus) _Ol
...,
is, overeenkomstig het door de Centrale Commissie voor de ~
Rijnvaart vastgestelde Reglement betreffende het verlenen van
Rijnschipperspatenten, gerechtigd tot het voeren van kanaal-
spitsen op de Rijn tussen Bazel (Mittlere Rheinbrücke) en de
benedenste sluis van de gekanaliseerde Rijn (met inbegrip van
het kanaalgedeelte beneden die sluis)
Nr. J4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976 769
Anhang 3
Mindestanforderungen
an das Seh- und Hörvermögen der Bewerber um das Patent
1. Sehvermögen
Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge
rnit oder ohne Brille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehschärfe auf dem anderen Auge 0,1
oder weniqe:r oder fohlt sie, muß der Bewerber trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähig-
keit zum Schiilz<!n von Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges muß regel-
recht sein.
Anmerkung:
Liegt die Mindenrnq der Sc,hkrnft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust. des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist
das plnslist:he Seltv1•rn1i~Je11 des Bewerbers unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen.
1.1 Bei Brillentri.igern darf auf dem besseren Auge
a) die Kurzsichtigkeit 10,0 Dioptrien,
b) die W e i t s i c h ti 9 k c i t 6,0 Dioptrien,
c) die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Dioptrien
nicht überschreiten.
1.2 Augenleiden
Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der Bewerber an einer
voraussichtlich fortschreitenden Krankheit der für die Sehschärfe wesentlichen Teile des Auges
leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft
erwarten läßt.
2. Farbenunterscheidungsvermögen
Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den
Ishihara-Test oder statt dessen den Hardy-Rand-Rittler-Test (H.R.R.-Test) nach den Tafeln 12
bis 20 besteht oder mit dem Anomaloskop einen Quotienten zwischen 0,7 und 3 erreicht.
Anmerkung:
Es wird empfohlen, für den Ishihara-Test Tafeln der 7„ 9., 10. oder 11. Auflage, für den Hardy-Rand-Rittler-Test Tafeln der
jeweils jüngsten Auflage zu verwenden.
3. Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache vom Bewerber mit
oder ohne Hörgerät
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlich verstanden wird.
Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- und ein
Sprach-Audiogramm angefertigt werden. Der Bewerber ist als ungeeignet anzusehen, wenn
der Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1 000 und
2 000 Hertz 40 Dezibel erreicht oder überschreitet.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhang 4
Prüfungsprogramm
1. Kenntnis der Verordnungen und Merkblätter
a) Genaue Kenntnis der Polizeiverordnung (erster Teil, zweiter Teil betreffend die beantragten
Strecken), der Vorschriften über die Reeden innerhalb der beantragten Strecken und der
Anordnungen vorübergehender Art.
b) Kenntnis des Betonnungswesens nach dem Merkblatt über die Schiffahrtzeichen auf dem
Rhein.
c) Nachweis von Grundkenntnissen
der Untersuchungsordnung (wichtigste Bestimmungen betreffend die Schiffs- und die Per-
sonalsicherheit, Besatzung und insbesondere die verschiedenen Betriebsformen
A - B - C - D);
des ADNR;
der Patentverordnung;
des Merkblc1tts für die Schiffahrt bei unsichtigem Wetter auf dem Rhein.
2. Rheinkunde (Prüfung cm Hand von Karten- und entsprechendem Unterlagenmaterial)
allgemeine Grundkenntnisse des Rheinbeckens;
Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken, einschließlich der besonderen Merkmale
des Stroms (Strömung, Betonnung, Pegelstände usw.).
3. Berufskenntnisse
a) Führung des Fahrzeugs
Steuerung des Fahrzeugs;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Sogwirkung;
Einfluß des Windes;
Ankern und Festmachen;
b) Maschinenkenntnis
die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren nötigen Grundkenntnisse über den Bau und
die Arbeitsweise der Motoren;
Bedienung und Betriebskontrolle.
c) Laden und Löschen
Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
Bestimmung des Ladegewichts an Hand des Eichscheins;
Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan).
d) Verhalten unter besonderen Umständen
Maßnahmen bf~i Havarien;
Abdichtung eines Lecks;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Reinhaltung der Wasserstraßen;
Benachrichtigung der zuständigen Behörden (Sprechfunk);
Erste Hilfe bei Unfällen;
Feuerlöschwesen.
TufJ der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976 771
Gesundheitsamt Anlage 2
Amtsarzt
Amtsärztliches Zeugnis
über die Untersuchung auf Eignung zum Schiffsführer
1Zutreffendes ankreuzen ~ oder ausfüllen
Name des Patienten, Vorname, ggf. Geburtsname
Geburtsdatum und -ort 1 Ausgewiesen durch
Untersuchungsergebnis
1. Sehvermögen
!links !rechts
ohne Sehhilfe
llinks 1rechts
D mit Sehhilfe
Kurzsichtigkeit
D rechts D links über 10,0 Dioptrien
Weitsichtigkeit
D rechts D links über 6,0 Dioptrien
Einfache Stabsichtigkeit
0 rechts D links über 4,0 Dioptrien
Urteil:
Sehvermögen
:1 ausreichend n nicht ausreichend
2. Farbenunterscheidungsvermögen
Die Farben rot, grün, gelb und blau werden unterschieden nach
Hardy-Rand- bei Anwendung
n lshihara n Rittler n des Anomaloskops n mit Sicherheit n nicht mit Sicherheit
3. Hörvermögen
!links m 'rechts
D ohne Hörgerät m
!links m lrechts
0 mit Hörgerät m
Urteil:
Hörvermögen
n ausreichend n nicht ausreichend
4. Krankheiten oder körperliche Mängel
Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die ihn nicht als Schiffsführer geeignet erscheinen lassen,
D liegen nicht vor. Oliegen vor.
Bemerkungen
5. Gesamturteil
Zum Schiffsführer
ngeeignet. n nicht geeignet.
Ort, Datum
(Unterschrift des Amtsarztes)
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Einbanddecken 1975
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Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil ! lagen der Nr. 7 /1976
und für Teil II der Nr. 4/1976 bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche VP.reinbmungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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