749
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1976 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
29. 3. 76 Gesetz zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
754-2, 707-6 (Artikel 1). 754-2-2-1
25. 3. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk 753
7110-3-22
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt TPil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
Verkündungen im Bundesanzeiger 756
Gesetz
zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
Vom 29. März 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Datum „31. De-
sen: zember 1980" durch das Datum „31. Dezem-
ber 1983" ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
Änderung des Dritten Verslromungsgesetzes eingefügt:
Das Dritte Verstromungsgeselz vom 13. Dezember ,,Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Ge-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) wird wie folgt ge- halt an Natrium- und Kaliumoxiden in der
ändert: Asche von über 2 vom Hundert, der durch
Beimischung von Braunkohle aus derselben
Lagerstätte nicht vermindert werden kann,
1. Zwischen § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 wird folgende
erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur
Nummer 3 a eingefügt: in Höhe der sonstigen Betriebsmehrkosten;
„3 a. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."
in besonderen Fällen nach § 3 a,".
d) Absatz 3 Satz 2 (alt) erhält folgende Fassung:
„ Wird mit dem Bau dieser Kraftwerke bis
2. § 3 wird wie folgt geifodcrt:
zum 31. Dezember l 979 begonnen, kann zu-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „über sätzlich ein Zuschuß zu den Investitionsko-
zehn Meqawatt Nennleistung" durch die sten in Höhe von 150 Deutsche Mark, bei
Worte „ über 1 Megawatt Nennleistung" er- Kraftwerken, bei denen mit der Kesselmon-
setzt. tage nach dem 1. April 1976 begonnen wird,
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt 2. die in dem Bewilligungsbescheid festgelegte,
installierter Kraftwerksleistung gewährt aus Gemeinschaftskohle erzeugte Elektrizi-
werden." tätsmenge, für die keine Zuschüsse nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden (Grund-
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: menge), bezogen
,, (6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für wirid.
ein Kalenderjahr ist von den Mehrkosten in
den einzelnen Monaten auszugehen, wobei (4) Die Zuschüsse werden ferner nur gewährt,
der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehr- wenn dadurch im Einzelfall ein zusätzlicher Ein-
kosten je Tonne SKE auf Jahresbasis ermit- satz von grundsätzlich mindestens 5 000 Tonnen
telt wird. Ubersteigt bei der Ermittlung der SKE Gemeinschaftskohle jährlich erreicht wird.
Mehrkosten für einen Monat der Heizölpreis (5) Bei der Festsetzung der Zuschüsse für die
frei Kraftwerk je Tonne SKE den Preis für nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezogene Elektrizität
die eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzüg- ist ein Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1
lich Transportkosten je Tonne SKE, so wird bis 3 zu berücksichtigen, der für die zur Erzeu-
der übersteigende Betrag auf den Zuschuß zu gung dieser Elektrizität eingesetzten Steinkoh-
den sonstigen Betriebsmehrkosten angerech- lenmengen gewährt wird.
net. Ein verbleibender Betrag wird nicht mit
(6) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare
den Mehrkosten aus anderen Kalendermona-
steuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur
ten verrechnet. 11
Förderung der Verwendung von Steinkohle in
Kraftwerken vom 12. August 1965 (Bundesge-
3. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt: setzbl. I S. 777), geändert durch das Gesetz vom
,,§ 3 a 8. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), nicht
angerechnet.
Mehrkostenausgleich in besonderen Fällen
(7) § 3 Abs. 5, 7 bis 9 ist anzuwenden. Weitere
(1) In den Jahren 1976 und 1977 können ab- Einzelheiten, insbesondere über den Nachweis
weichend von § 3 Abs. 1 bis 3 Zuschüsse zum der Mehrkosten, bestimmt der Bundesminister
Ausgleich der Mehrkosten gewährt werden, die für Wirtschaft durch Richtlinien. 11
1. durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle
bei der Erzeugung von Elektrizität und Fern- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
wärme in Kraftwerken anstelle
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „250
a) des Einsatzes von Erdgas oder sonstigen Kilowatt" durch die Worte „ 1 Megawatt" er-
Energieträgern oder setzt.
b) des Bezuges von aus anderen Energieträ-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a
gern als Gemeinschaftskohle erzeugter
eingefügt:
Elektrizität oder
,, (4 a) Der Bundesminister für Wirtschaft re-
2. durch den Bezug von aus Gemeinschafts-
gelt durch Rechtsverordnung
kohle erzeugter Elektrizität anstelle
1. die Verlängerung des Zeitraumes für die
a) der eigenen Erzeugung von Elektrizität
Ermittlung und Zahlung der Ausgleichs-
aus Erdgas oder anderen Energieträgern
abgabe von einem Monat auf ein Jahr
als Gemeinschaftskohle oder
oder die wahlweise Zulassung einer mo-
b) des Bezuges von aus anderen Energieträ- natlichen oder jährlichen Ermittlung und
gern als Gemeinschaftskohle erzeugter Zahlung der Ausgleichsabgabe,
Elektrizität
2. das Verfahren für die Ermittlung und Zah-
entstehen. Bei einem Einsatz von Gemein- lung der Ausgleichsabgabe so, daß der
schaftskohle anstelle von schwerem Heizöl wer- Aufwand bei den Abgabeschuldnern und
den die Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Bundesamt möglichst gering gehalten
nur gewährt, wenn die betroffenen Steinkohlen- wird.
und Heizölkraftwerke an verschiedenen Stand-
Durch die Aufnahme von Vorschriften über
orten liegen und dadurch zusätzliche Mehrko-
angemessene Vorauszahlungen ist sicherzu-
sten entstehen, die der Mehrkostenausgleich
stellen, daß keine Anhebung des Prozentsat-
nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht umfaßt.
zes der Ausgleichsabgabe erforderlich wird."
(2) Die Zuschüsse werden auf Antrag für
c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
längstens ein Kalenderjahr bewilligt. Die Zu-
schüsse je eingesetzter Tonne SKE oder je bezo- ,,Rechtsverordnungen, durch die der Prozent-
gener Kilowattstunde sind in dem Bewilligungs- satz in den Jahren 1976 und 1977 auf über
bescheid der Höhe nach zu begrenzen. 5 vom Hundert oder in den Jahren 1978 bis
1980 auf über 3,5 vom Hundert festgesetzt
(3) Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn wird, bedürfen der Zustimmung des Bundes-
1. die in dem Bewilligungsbescheid festgelegte tages. 11
Steinkohlenmenge, für die der Mehrkosten-
ausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 3 erfolgt 5. In§ 5 Abs. 2 werden die Worte „Kommt der Ab-
(Grundmenge), eingesetzt, gabeschuldner mit seiner Zahlung" durch die
Nr. 33 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1976 751
Worte „Kommt der Schuldner mit der Zahlung 9. § 10 wird wie folgt geändert:
der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung"
1. In Absatz 2 Satz 1 wirid die Zahl „ 17" durch
ersetzt.
die Zahl „ 18" ersetzt.
6. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach den
Worten „der Gewerkschaft Offentliche Dien-
„Eine unbillige Härte im Sinne dieses Gesetzes ste, Transport und Verkehr," die Worte „der
liegt nur vor, Wl• nn die Belastung wesentlich Deutschen Angestellten-Gewerkschaft," als
dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt- neue Zeile eingefügt.
schaftlichen Existenz des einzelnen Unterneh-
mens oder eines Unternehmensteils oder einer
Betriebsstätte droht." 10. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Für die Zeit vom 1. April bis zum 31. De-
7. § 8 Abs. 5 Satz 2 erhi:ilt folgende Fassung: zember 1976 wird der Prozentsatz der Aus-
gleichsabgabe auf 4,5 vom Hundert festgesetzt."
„Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu
erteilen, soweit der Einsatz von Erdgas in einem
Kraftwerk erfolgt, dessen Betreiber am 1. April 11. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1976 nicht über ein Kraftwerk verfügt, in dem ,, (4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Ge-
ein Einsatz von Steinkohle möglich ist; Kraft- setzes ist die im Bereich der Europäischen Ge-
werken des Betreibers stehen Kraftwerke meinschaft für Kohle und Stahl gewonnene
gleich, die von Unternehmen betrieben werden, Steinkohle, Pechkohle, Braunkohle mit einem
die mit dem Betreiber einen Konzern im Sinne AnteH an Tiefbaubraunkohle von mindestens
des § 18 des Aktiengesetzes bilden." 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem Ge-
halt an Natrium- und Kaliumoxiden in der
8. § 9 wird wie folgt geündert: Asche von über 2 vom Hundert, der durch Bei-
mischung von Braunkohle aus derselben Lager-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
stätte nicht vermindert werden kann."
,, (1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lie-
feranten von in Kraftwerken eingesetzter
Steinkohle, von schwerem Heizöl, Erdgas Artikel 2
und sonstigen Energieträgern sowie die Ab-
Änderung des Investitionszulagengesetzes
gabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben dem
Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die § 4 a Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes in
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
vorzulegen, die erforderlich sind, um 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528) wird wie folgt ge-
1. den Einsatz der in § 1 bestimmten Stein- ändert:
kohlenmenge zu erreichen,
2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
bis 3 und § 3 a sowie die Zuschüsse zu In- „Der Bundesminister für Wirtschaft kann seine
vestitionskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Befugnisse auf das Bundesamt für gewerbliche
und zu Stromtransportkosten nach § 3 Wirtschaft übertragen."
Abs. 4 zu berechnen und das Vorliegen
der Zuschußvoraussetzungen zu überprü- 2. In Satz 4 werden die Worte „Satz 1 gilt" durch
fen, die Worte „Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
3. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Un-
ternehmen ermittelten Ausgleichsabgabe 3. In Satz 5 wird die Verweisung „Sätze 1 bis 4"
nachzuprüfen, durch die Verweisung „Sätze 1 bis 5" ersetzt.
4. den Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzu-
setzen,
Artikel 3
5. die Errichtungs- und Einsatzverbote nach
§ 8 zu überwachen, Berlin-Klausel
6. die Zuschüsse nach § 12 Abs. 2 festzu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
setzen." und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
eingefügt: im Land Berlin.
,, (3 a) Die Betreiber von Kraftwerken, in de-
nen schweres Heizöl eingesetzt werden Artikel 4
kann, haben dem Bundesamt jeweils für Inkrafttreten, Ubergangsvorschrift
einen Monat bis zum 20. des folgenden Mo-
nats Mengen und Preise des zum Einsatz in (1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt mit Wirkung vom
Kraftwerken bezogenen schweren Heizöls zu 1. Januar 1976 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
melden. Bei der ersten Meldung sind auch am Tage nach der Verkündung in Kraft.
die Zahlen für die Monate Januar bis März (2) Die Verordnung über den Prozentsatz der Aus-
1976 anzugeben." glekhsabgabe nach dem Dritten Verstromungsge-
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
setz für das Jahr 1976 vom 12. Dezember 1975 (Bun- (3) Artikel 1 Nr. 6 ist nur insoweit anzuwenden,
desgesetzbl. I S. 3084) tritt mit Ablauf des 31. März als die Belastung aus der Ausgleichsabgabe nach
1976 außer Kraft. dem 1. April 1976 eintritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 33 - Tilg der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1976 753
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Modellbauer-Handwerk
Vom 25. März 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 llnd 2 der Handwerks- 16. Herstellen der Werkstücke nach Zeichnung oder
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Muster durch spanendes und spanloses Bearbei-
28. Dezember 1965 (Bundcsgc\setzbl. 1966 I S. 1), zu- ten, Passen, Zusammenbauen und Verbinden;
letzt ~Jeändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- 17. Anfertigen von Modeu.:.vorrichtungen, Arbeits-
anpassungs-G(~setzes vom 18. März 1975 (Bundes- schablonen und Lehren;
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesrninislc'r für Bildunu und Wissenschaft ver- 18. Prüfen und Oberflächenbehandeln der Werk-
ordnet: stücke;
19. Herstellen von Negativ- und Probeformen;
1. Ab sehn itt 20. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-
standhalten der Werkzeuge.
Bernfsbild
§ 1
2. Abschnitt
Beruisbild
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
(1) Dem Modellbauer-Hemdwerk sind folgende
der Meisterprüfung
Tätigkeiten zuzurechnen:
1. Herstellung und Instandsetzung von Gießerei-, § 2
Nachform-, Umform-, Architektur- und Funk-
Gliederung, Dauer und Bestehen
tionsmodellen insbesondere aus Holz, Metall und
Kunststoff; der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-
2. Herstellung und lnslands<:)tzung von Kernkästen,
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei
Schablonen, Modellplatten und Dauerformen.
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen
(2) Dem Modellbauer-Hand wPrk sind folgende die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: rücksichtigt werden.
l. Kenntnisse über Physik und Chemie im Modell- (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
bau; 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als
8 Stunden dauern.
2. Kenntnisse über Konstruktions- und Bautechnik;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
3. Kenntnisse des Modellhaus, inslwsondere des
Modellaufbaus; Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
4. Kenntnisse der Porm- und Gießtechnik;
5. Kenntnisse der Gußkonst.ruktionen; § 3
6. Kenntnisse der Berechnung von Modell-Kon- Meisterprüfungsarbeit
struktionen;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden
7. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe; nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
8. Kenntnisse der einschlügigcn Vorschriften der l. Ein formtechnisch schwieriges Gießerei-Modell
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der aus Holz, Kunststoff oder Metall mit Aufrissen;
Arbeitssicherheit; 2. ein schwieriges technisches Funktionsmodell
9. Kenntnisse der einschli'igigen DIN-Normen und oder ein stark profiliertes Architekturmodell.
VDE-Bestimmungen;
(2) Vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit
10. Anfertigen von Entwurfsskizz<~n und Werkzeich- sind die Vorkalkulation und Werkzeichnungen, bei
nungen; Architektur- und Funktionsmodellen zusätzlich
11. Lesen von Buu- und Konslruklionszeichnungen; Objektfotos und Skizzen einzureichen.
12. Prüfen auf gicd:ltechnische Mönlichkeiten; (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit si.nd abzulie-
13. Anfertigen des ModPll risses; fern
1. die Modellzeichnung und der Modellaufriß,
14. Festlegen des ModPllaufbaus und der Modell-
konstruktion; 2. die Werkstoffliste,
15. Messen und Ann~ißen von Werkstücken; 3. die Nachkalkulation.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 4 (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
12 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
Arbeitsprobe
eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der
(l) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger
Arbeiten crnszuführen: als 6 Stunden geprüft werden.
1. Herstellen eines gekrümmten Hebels; (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
2. Anfertigen einer profilierten Kernseele; zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
3. I-Ierstellen eines dünnwandigen Gehäusedeckels;
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
4. Herstellen einer Profilleiste mit Faßstück; führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
5. Anfertigen einer Schablone mit Gegenschablone. mündliche Prüfung verzichtet werden.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Be- Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
arbeitung von Werkstoffen zu prüfen, die in der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.
Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend
nachgewiesen werden konnten.
3. Abschnitt
§ 5 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
§ 6
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
4 Prüfungsfächern nachzuweisen: Ubergangsvorschrift
1. Technische Mathematik und technisches Zeich- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
nen: fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
a) Rechnen mit Schwindmaßen, schriften zu Ende geführt.
b) Berechnung gradlinig und bogenlinig begrenz-
ter Flächen und Körper, § 1
c) Berechnung von Ubersetzungen, W eitere Anforderungen
d) Berechnung von gießereitechnischen Arbei- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
ten, fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
e) Berechnung von Modellkonstruktionen, meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
f) Entwurfskizzen und Werkzeichnungen; Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Fachtechnologie:
a) Physik und Chemie im Modellbau,
§ 8
b) Konstruktions- und Bautechnik,
c} Modellbau, insbesondere Modellaufbau, Berlin-Klausel
d) Form- und Gießtechnik, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
e) Gußkonstruktionen, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
f) einschlägige Vorschriften der Unfallver- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
hütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits- ordnung auch im Land Berlin.
sicherheit,
g) einschlägige DIN-Normen und VDE-Bestim- § 9
mungen; Inkrafttreten
3. Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
und Verwendung der Werk-, Hilfs- und Betriebs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufs-
stoffe; bild für das Modellbauer-Handwerk vom 12. Okto-
4. Kalkulation mit allen für die Preisbildung ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1399) außer Kraft.
wesentlichen Faktoren und Kostenermittlung für (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
das Angebot. weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
durchzuführen. anzuwenden.
Bonn, den 25. März 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1976 755
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 26. März 1976
Tag Inhalt Seite
24. 3. 76 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/76 - Allgemeine Vor-
schriften) .......................................................................... . 425
8. 3. 76 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................... . 426
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ................................... . 427
9.3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ....................................................... . 428
9.3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ......................................... . 431
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 431
9.3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 432
18. 3. 76 BekannLmc1drnng des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltminister des Vereinigten Königreichs
Großbritunnien und Nordirland über den internationalen Straßengüterverkehr ......... . 432
Nr. 18, ausgegeben am 27. März 1976
24. 3. 76 Gesetz zu der Zusatzakte vom 10. November 1972 zur Änderung des Internationalen
Ubereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Einheits-
Ubercin kommens von 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . 441
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-
mens von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
10. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
10. 3. 76 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstrei t.igkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . 444
10. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für ScelPul.c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 3. 76 Ach lzP Im le Verordnung zur Änderung der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Jnstrumentenflugregeln in den
oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 59 25. 3. 76 22. 4. 76
%-1-2-:J5
17. 3. 7b Einundzwanzigs1e Verordnung zur Änderung der
Drillen Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrunwntenflugregeln im kontrollierten
Luftraum) 59 25.3. 76 22.4. 76
'Hi-l-2-:l
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlaq: BundesanzeicJcr Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bunrksueselzblatl Teil I werden Cesetzc, VernnJnunqcn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundes9cselzbliill Teil II werden viilkerrechtlkhc Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmilch11JHJ<)!l sowie Zol l1<1rifvP1 ordmm!Jen veröffentlicht.
J3 e zu <J s b e d in <J u n CJ c n : La11fcnder lkzuq nur im Postabonnement. bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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l' r ,~ i s dieser A 11 s 9 a h c: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich ---,40 DM Ve1sandkosten), bei Lieferung 9egen Vornusrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwcri.',lcucr <'rdh<1ll<'.n; der angcw<1ncllc, Si.(?1iers<1lz betriigt 5,5 °/o.