737
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1976 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
2]. 3. 7G Gesetz zur Pörderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau 737
2:1:J0-2, 2'.U!J-14 (Arlikd II), 402-27, 611-1, 2330-9, 830-2, 2330-13, 310-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vcrkündun!wn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
Gesetz
zur Förderung von Wohnungseigentum und Wolmbesitz
im sozialen Wohnungsbau
Vom 23. März 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- derung des Wohnungsbaues soll überwie-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gend der Bildung von Einzeleigentum (Fami-
lienheimen und eigengenutzten Eigentums-
Artikel 1 wohnungen) dienen. Zur Schaffung von Ein-
zeleigentum und Dauerwohnbesitz sollen
Änderung des Sparwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe an-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
geregt werden."
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
der Bekanntmachung vom l. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt geändert durch
das Einführun[JS~J(~setz zum Einkommensteuerreform- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I a) In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender
S. 3656), wird wie folgt geändert und ergänzt: Buchstabe c eingefügt:
,,c) Wohnbesitzwohnungen;".
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Buchstaben c bis h werden
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Buchstaben d bis i.
,,(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat
das Ziel, den Wohnungsmangel zu beseitigen 3. Nach § 12 werden folgende §§ 12 a und 12 b ein-
und für weite Kreise der Bevölkerung breit- gefügt:
gestreutes Eigentum zu schaffen. Die Förde- ,,§ 12 a
rung soll eine ausreichende Wohnungsver-
Wohnbesitzwohnungen
sorgung aller Bevölkerungsschichten entspre-
chend den unterschiedlichen Wohnbedürfnis- (1) Eine Wohnbesitzwohnung ist eine mit Mit-
sen ermöglichen und diese namentlich für teln öffentlicher Haushalte geförderte Wohnung,
diejenigen Wohnungsuchenden sicherstellen, die von einem Bauträger im Sinne des Absat-
die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In zes 2 mit der Bestimmung geschaffen wird, sie
ausreichendem Maße sind solche Wohnun- auf Grund eines mit einer Beteiligung an einem
gen zu fördern, die die Entfaltung eines ge- zweckgebundenen Vermögen verbundenen
sunden Familienlebens, namentlich für kin- schuldrechtlichen Dauerwohnrechts (Wohnbe-
derreiche Familien, gewi.ihrleisten. Die För- sitz) einem Bewerber zur eigenen Nutzung zu
138 Bundesqesetzblatt, Jahrgcmg 1976, Teil I
lil;eda:-.~cn, dem der B,nu!r,iqcr ill einer Crkunde übertragen und bis zur Dbertragung zu verwal-
(\Vohnbcc-:il:tlnict} cfü, I~im/imnun9 des \Vohn- ten. Von der Dbertragung ab haftet der neue
hf:si'/.:r('s 1,cst~itioL Treuhänder für Verbindlichkeiten, die sich auf
(2) Ah Bcrn1 r,iq('r dtr \\ ohnbcsil:t\,,·uhnungen
das zweckgebundene Vermögen beziehen, mit
komlllcn nur in Bctrac hl diesem Vermögen. Die mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen
a) Komrnandil9C .sclbt h(il\1.,n, lwi denen d1e per-
1
treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten
;;.önhch hc:lftcnden Gesellschafter nc1ch dem
nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Gcsclls( haftsver1rtiH k('ine Kapitalanteile ha- hndet keine Anwendung."
l;en chirlen und dit· Kornrn.anditisten das
rwcckuebund<'nc Ve rmörJen a]s Treuhtinder
hn die \Vohnbc~i11bcrcchtigten haHen, 4. ~· 24 erhält folgende Fassung:
b) Aktiennest' 1lsc haf len, GeseHscha:Hen mit be- "§ 24
s( hri.ink k r Jfoftunq oder Genossenschaften,
die da<, 7WHkgebundene Vermögen a]s Treu- Ubernahme von Bürgschaften
hiind0r für ,fü, \Vohnbesi!zberechtigten ha]- p) Der Bund kann zur Förderung von Maß-
1,cn. nahmen im Sinne dieses Gesetzes, namentlich
~ li'.2 b zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, Bürg-
Zweckgidrnndenes Vermögen schaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen übernehmen. Er kann sie auch zur För-
I(]) Z,veckgebundenec., Vermögen im Sinne die-
derung des Baues gewerblicher Räume überneh-
ses Gesetzes s1nd
men, wenn der Bau der gewerblichen Räume im
a) bei einem Bi.11utrciger im Sinne des § 12 a Zusammenhang mit dem Bau von \i\T ohnungen
Abs. 2 Buchstabe a die Kapitalanteile der geboten erscheint.
Kommanditisten,
(2) Die Dbernahme erfolgt nach Maßgabe des
b) bei einem Bautrüqer rm Sinne des § 12 a
Haushaltsgesetzes. Anträge auf Dbernahme sind
Abs. 2 Buchstabe h die Einlagen deI \iVohn-
beim Bundesminister für Raumordnung, Bau-
besitzberec htiqten, die diesen vertraghch zu-
.wesen und Städtebau zu stellen."
<,,frhenden Ertrüge,. die für das zweckgebun-
dene VerrnügE'n enNorbenen oder diesem zu-
qtiOrdneten Gnni:d:-ihic.ke und ehe Fremdmit- 5. § 26 erhält folgende Fassung:
id,, die zur Deckung der für den Bau der
"§ 26
\Vohnbesit,,rohnungen entstehenden Ge-
sarnfäoslen b(''i-t1mnü sind. Zu dem zweck- Schwerpunkte der öffentlichen Förderung
9<:ibundenen Vermögen gehört auch, was der ([l) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten
BQuträger mit Mitteln dieses Vermögens oder Zilele und unter Beachtung der Ziele der Raum-
durch ein RecMsge~chäft, das sich auf dieses ordnung und Landesplanung sind die öffent-
Vermögen be1ieht, oder auf Grund eines hier- Hchen Mittel so einzusetzen, daß die Wohnbe-
:rn gehörendPn Rechts oder a]s Ersatz für die dürfnisse der nach § 25 begünstigten Wohnung-
Zfls1örung, BeschJchnung oder Entziehung suchenden durch den Bau von Wohnungen der
tines zu dem z,vc>ckgebundenen Vermögen in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt wer-
~]ehörenden GE,9enstandes erwirbt. den. Dabei ist bevorzugt die Bildung von Einzel-
Die in § ] 2 a Abs. 2 bezeichneten Treuhänder eigentum durch den Bau von Familienheimen
haben das z-,,veckgt::·bundem2 Vermögen getrennt und eigengenutzten Eigentumswohnungen zu
von-i sonstigen Vermöqen zu venvaHen. fördern; hierbei sind zunächst die Anträge auf
l2J Der Treuhänder haftet Dritten nüt dem Bewilligung öffentlicher Mittel für solche Bau-
z,weckgebundenen Vermögen nicht für Verbind- vorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicher-
]ichkeiten, die sich nicht auf dieses Vermögen gestellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigen-
beziehE'n. VVüd in das Z'Aeckgebundene Ver- ]eistung in Höhe von mindestens 10 vom Hun-
mögen ,Me9en einer Verbindlichkeit, für welche dert der Baukosten erbracht wird. Die Schaffung
dieses Vermögen nidü haftet, die Zwangsvoll- von Dauerwohnbesitz durch den Bau von Wohn-
streckung betrieben, so kann jeder 'v\lohnbesitz- besitzwohnungen und Genossenschaftswohnun-
berechti~Jte der Zwangsvollstreckung nach Maß- gen soll unter Berücksichtigung des Bedarfs an
gabe des § 77] clr:r Zivilprozeßordnung wider- Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen ge-
spre(hen; der Trcuhünder kann unter entspre- fördert werden.
chender Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivill- (2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach
prozeßordnung Ein,~:endungen geHend machen. Absatz 1 ist zugleich zu gewährleisten, daß
(3) Im Falle des Konkmses übeI das Vermögen ] . der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem
des Treuhünders geh6r1 das Z\:\.1eckgebundene \/1/ ohnungsbedarf sowie im Zusammenhang
VermögE n nicM zur Konkursmasse. Das Treu-
1 mit städtebaulichen Maßnahmen nach dem
handverhäHnis erlischt durch die Eröffnung des Städtebauförderungsgesetz,
Konkursverfahrens. Dr·r Konkursverwalter hat 2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien,
das zwecktJebundene Vennögen auf einen neuen, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit
von den \i\Tohnbesitzberechtigten mit der Mehr- Kindern, ältere Menschen und Schwerbehin-
hell der Be1eiligtm9en bf'minnten Treuhänder zu derte
Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 739
vordrinu!ich 'CJPfordcrl wird. Als junge Ehepaare § 32
sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen BewilHgungsstatistik
keiner der Eheqatten das 40. Lebensjahr voll-
endet hat; als ältere Menschen sind diejenigen ( 1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes
zu berücksichl.i~Jen, die das 60. Lebensjahr voll- ist eine Bundesstatistik zu führen,
endet haben. (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bau-
(3) Den sonstigen \Volrnbedürfnissen soll an- vorhaben erfaßt:
gemessen Rechnung getragen werden, insbeson- 1. der Bauherr;
dere sind auch die VVohnbedürfnisse 2. Lage und Größe der Grundstücke sovvie das
a) der AIIeinslehenden 11
Eigentumsverhältnis;
b) der Tuberkulosekranken und Tuberkulose- 3. Art Fläche, Rauminhalt und städtebauliche
11
bed rohten,, Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die
c:) der Vertriebenen und Flüchtlinge im Sinne Art der Gebäude:
des ßundesvertriebenengcsetzes und der Zu- 4, Anzahl Größe, Ausstattung und Zweckbin-
11
wanderer11 dung der Wolmungen sowie die Rechtsform
d} der Heimkehrer,, die nach dem 3L Dezember ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze;
1948 zurückgekehrt sind, 5, veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusam-
e) der Opfer der nationalsozialistischen Verfol- mensetzung;
gung und ihnen Gleichgestellten sowie 6. Art und Umfang der Finanzierung und der
f) der Berechtigten nach dem Häftlingshilfege- öffentlichen Förderung;
setz 7. monatliche Durchschnittsmiete oder -bela-
zu berücksichtigen. stung,
(4) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel (3) Auskunftspflichtig sind die Be,,viHigungs-
sind förderungsfähige Bauvorhaben von priva- stellen.
ten Bauherren, gemeinnützigen und freien Woh- (4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 er-
nungsunternehmen, Organen der staatlichen faßten Sachverhalte dürfen für Zwecke der Lan-
Wohnungspohtik, Gemeinden„ Gemeindeverbän- des- und Regionalplanung und des Städtebaues
den, anderen Körperschaften des öffentlichen den zuständigen Stellen der Länder, Gemein-
Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher Wei- den und Gemeindeverbände zugänglich gemacht
se ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von werden. Die Vorschriften des § 12 des Gesetzes
Bauherren rn berücksichtigen." über die Statistik für Bundeszwecke gelten ent-
sprechend.
6. § 28 wird aufgehoben.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
1. § 30 erhält folgende Fassung
a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
,,§ 30l
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Verteilung der öffenUnchen Mittel
dur{:h die obersten Landesbehörden gefügt:
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen 11
(3) Zum Bau von \,Vohnbesitzwohnungen
zuständigen obersten Landesbehörden haben die im Sinne des § 12 a können dem Bauträger
öffentlichen Mittel nach den jährlich fortge- öffentliche Mittel bewilligt werden, wenn
schriebenen Vv olmungsbauprogrammen in Uber- a) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
einstimmung mit den Zielen der Raumordnung auch bei den Treuhändern vorliegen"
und Landesplanung so zu verteilen, daß der b) angenommen werden kann 1 daß die Be-
Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten lange der \Vohnbesitzberechtigten aus-
Schwerpunkten insbesondere auch unter Be-
11 reichend gewahrt werden und
rücksichtigung des Bundesprogramms für städte- c) eine ordnungsmäßige Verwaltung des
bauliche Maßnahmen, gefördert wird.'' zweckgebundenen Vermögens gewährlei-
stet ist"
8. Die §§ 3 l und 32 erhalten folgende Fassung:
c) Die Absätze 3 und 4 '\iverden Absätze 4 und 5.
,,§ 31
Berichterstattung durch die obersten 10, § 35 wird wie folgt geändert:
Landesbehörden
a) Die Uberschrift erhält die Fassung:
Die für das vVohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden unterrich- ,,Eigenleistungen für den Bau von Familien-
ten den Bundesminister für Raumordnung, Bau- heimen und Eigentumswohnungen''.
wesen und Städtebau über die bewilligten und
b} Absatz 1 Satz l erhält folgende Fassung:
ausgezahlten Mittel für den Wohnungsbau im
Sinne dieses Gesetzes sovvie über die Zahl der ,,Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mit-
geförderten Wohrnrngen und die Art ihrer För- tel zum Bau eines Familienheimes· oder einer
derung . eigengenutzten Eigentumswohnung darf nicht
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
wegen unzulänglicher Eigenleistung abge- Stelle von öffentlichen Baudarlehen können öf-
lehnt werden, wenn der Bauherr oder der Be- fentliche Mittel auch als Darlehen oder Zu-
werber eine Eigenleistung erbringt, die zum schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-
Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefor- gen (Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszu-
dert wird." schüsse), als Zuschüsse zur Deckung der für
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (Zinszuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung
11 (3) Eine Eigenleistung, die mindestens der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden
1O vom Hundert der anteiligen Gesamtkosten Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) be-
des Bauvorhabens beträgt, darf bei kinder- willigt werden. Für Aufwendungsdarlehen und
reichen Familien und jungen Ehepaaren nicht für Annuitätsdarlehen gelten die Vorschriften
als unzulänglich angesehen werden, wenn des § 88 Abs. 3 und des § 88 b Abs. 3 Buch-
die Belastung für den Bauherrn tragbar stabe b entsprechend.
scheint; dabei ist ein Anspruch auf Wohn- (2) Offentliche Baudarlehen sollen für die
geld zu berücksichtigen. Absatz 2 bleibt un- nachstellige Finanzierung bewilligt werden. Sie
berührt." können in besonderen Fällen vorübergehend
auch für die erststellige Finanzierung bewilligt
11. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: werden, wenn die Verhältnisse des Kapitalmark-
tes es erfordern; ihre Ersetzung aus Mitteln des
,,§ 36 a
Kapitalmarktes soll jedoch im Darlehensvertrag
Bürgschaften zur Vor- oder für den Fall vorbehalten werden, daß die Ver-
Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen hältnisse des Kapitalmarktes dies gestatten.
Für Darlehen, die beim Bau von Familien- (3) Offentliche Baudarlehen können in beson-
heimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen deren Fällen auch für die Restfinanzierung be-
und Wohnbesitzwohnungen, insbesondere für willigt werden. Den Bauherren von Familienhei-
kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der men, eigengenutzten Eigentumswohnungen,
Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigenlei- Wohnbesitzwohnungen und Genossenschafts-
stungen dienen, sollen Bürgschaften übernom- wohnungen können öffentliche Baudarlehen vor-
men werden, für die der Bund Rückbürgschaften übergehend auch zur Vor- oder Zwischenfinan-
nach§ 24 übernimmt." zierung von Eigenleistungen bewilligt werden,
soweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingun-
12. § 37 wird wie folgt geändert: gen nicht zu beschaffen sind.
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: (4) Offentliche Mittel können auch einem Un-
ternehmen darlehnsweise zur vorübergehenden
„Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen Vorfinanzierung des Baues von Familienheimen,
Mitteln gefördert werden, wenn die Haftung eigengenutzten Eigentumswohnungen, Wohnbe-
des Betreuers gegenüber dem Bauherrn in sitzwohnungen und Genossenschaftswohnungen,
einem unangemessenen Ausmaß einge- die mit öffentlichen Baudarlehen gefördert wer-
schränkt ist." den sollen, bewilligt werden."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
14. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 42 Abs. 2
"(3) Betreuer und Beauftragte können für und 6" durch das Zitat ,,§ 42 Abs. 1 und Abs. 2
ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt ver- Satz 1" ersetzt.
langen. Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmen-
15. § 45 wird wie folgt geändert:
bestimmungen über die Betreuungsentgelte
zu erlassen; sie können diese Ermächtigung a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 1
auf die für das Wohnungs- und Siedlungs- wird jeweils das Zitat ,,§ 42 Abs. 2 oder
wesen zuständigen obersten Landesbehörden Abs. 6" durch das Zitat ,,§ 42 Abs. 1 und
übertragen. Solange Rahmenbestimmungen Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
messen, das nach den Vorschriften über die
Berechnung der Wirtschaftlichkeit im Rah- ,,Ein Elternteil ist nicht zu berücksichtigen,
men der Baunebenkosten angesetzt werden wenn sein Jahreseinkommen den Betrag von
kann." 5 000 Deutsche Mark übersteigt."
c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 42 Abs. 3"
13. § 42 erhält folgende Fassung: durch das Zitat § 42 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
11
,,§ 42 d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
und 9 angefügt:
Einsatz der öffentlichen Mittel
,,(8) Dem Bauträger von Wohnbesitzwoh-
(1) Die öffentlichen Mittel können als Dar- nungen sind auf Antrag Familienzusatzdar-
lehen zur Deckung der für den Bau der Wohnun- lehen zugunsten der Wohnbesitzberechtigten
gen entstehenden Gesamtkosten (öffentliche unter entsprechender Anwendung der Vor-
Baudarlehen) eingesetzt werden. Neben oder an schriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6 zu gewäh-
Nr. 32 -- Tdg der Ausgabe: Bonn,, den 26. März 1976 741
rcn. Maß~wlwnd sind die Verhältnisse im ter vorzusehen„ daß dem Bevverber das
Zeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitz- Eigentum übertragen wird„ sobald die im
briefos; hei eirwr Andernng der Verhältnisse Vertrag hierfür vereinbarten Voraussetzun-
zugunsten des \t\/ohnbesitzberechtigten bis gen erfüllt sind,, insbesondere der Kaufpreis
zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugs- erbracht ist Verpflichtet sich der Bauherr
fertigkeit der Wohnung sind die geänderten gegenüber Dritten„ für Verbindlichkeiten des
Verhültnic.;se maßgebend. Die Familienzusatz- Bewerbers aus der Finanzierung des Kauf-
darlehen sind in der nach Absatz 1 für den preises einzustehen so kann vereinbart -vver-
11
fürn von eigengenu l.zten Eigentumswohnun- den, daß das Eigentum spätestens übertragen
gen bestimmten Höhe zu bewilligen. Der Bau- vvird wenn der Bauherr von seiner Ver-
11
träger ist verpflichtet, die Familienzusatzdar- pflichtung freigestellt .ist. Der Anspruch
lehen als Ersatz der Eigenleistung der begün- des Be\\'erbers auf Ubertragung des Eigen-
stigten Wohn besitz berechtigten einzusetzen tums ist durch eine Auflassungsvormerkun~J
und auf deren Beteiligungen anzurechnen; er zu sichern.
ist berechtigt, von ihnen die Erstattung der (3) Die Ubertragung des Eigentums darf
nach Absatz 4 zu erbringenden Tilgungslei- nicht davon abhängig gemacht werden, daß
stungen zu verlangen. das Grundstück als Heimstätte im Sinne
(9) Das Familienzusatzdarlehen ist zurück- des Reichsheimstättengesetzes ausgegeben
zuzahlen, soweit bei einer Ubereignung der wi.rd,"'
geförderten Wohnung auf einen Rechtsnach-
b) Die b.isherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
folger nach dessen persönlichen Verhältnis-
sen die Voraussetzungen für die Gewährung
sätze 4 und 5.
eines Familienzusatzdarlehens nicht vorlie-
gen. Bei der Ubertragung des Wohnbesitzes 20. In Teil HI, Zweiter Abschnitt, werden folgende
ist der Bauträger berechtigt, von dem bis- Uberschriften geändert:
herigen Begünstigten die Erstattung des nach
a) Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts er-
Satz 1 zurückzuzahlenden Familienzusatzdar-
lehens zu verlangen." hält die Fassung:
,,Sondervorschriften zur Förderung der
16. In § 48 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Bildung von Einzeleigentum und
Dauerwohnbesitz".
17. § 48 a wird aufgehoben, b) Die Uberschrift des Dritten Titels erhält die
Fassung:
18. § 50 wird wie folgt geändert: "'Offentlich geförderte
Eigentumswohnungen und Wohnbesitz-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: . ,vohnungen".
,, (2) Die Annahme von Finanzierungsbei-
trägen der Wohnungsuchenden als Mietvor- 21. § 61 erhält folgende Fassung:
auszahlungen oder Mieterdarlehen zum Bau
von öffentlich geförderten Wohnungen kann ,,,§ 61
von der Bewilligungsstelle bis zu einem Förderung von Kaufeigentumswohnungen
Höchstbetrag zugelassen werden, der den
Erfordernissen der Finanzierung des Bauvor- Für die Förderung des Baues von Kaufeigen-
habens Rechnung trägt. Für Wohnbesitzwoh- tumswohnungen gelten hinsichtlich der Uber-
nungen darf die Annahme von Mietvoraus- tragung des Wohnungseigentums auf den ein-
zahlungen oder Mieterdarlehen nicht zuge- zelnen Bewerber die Vorschriften des § 54 ent-
lassen werden." sprechend. Hinsichtlich der Bemessung des Kauf-
preises, der Bewerber für Kaufeigentumswoh-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. nungen und des Vertragsabschlusses gelten die
c) In Absatz S wird im Buchstaben b das Semi- Vorschriften der §§ 54 a, 55 und 56 entspre-
kolon durch einen Punkt ersetzt und Buch- chend."
stabe c gestrichen.
22. Nach § 62 werden folgende §§ 62 a bis 62 g ein-
19. § 54 wird wie folgt geändert: gefügt:
,,§ 62 a
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2
und 3 ersetzt: Förderung von Wohnbesitzwohnungen
,, (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vor- (1) Für den Bau von Wohnbesitzwohnungen
zusehen, daß die Nutzungen und Lasten des dürfen öffentliche Mittel dem Bauträger unter
Kaufeigenheims alsbald nach Bezugsfertig- den Voraussetzungen des § 33 nur bewilligt
keit des Kaufeigenheims oder, wenn der werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, daß
Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugs- der Bauträger den Bewerbern Wohnbesitz nach
fertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach Maßgabe der §§ 12 a, 12 b und 62 b bis 62 g
Vertragsabschluß auf den Bewerber über- einräumt und dies in dem Wohnbesitzbrief be-
gehen. In dem Veräußerungsvertrag ist wei- stätigt. Ist der Bauträger eine Kommanditgesell-
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
schaft, so ist vertraglich auch sicherzustellen, zweckgebundenen Vermögen verbunden ist. Das
daß der Kommanditist die nach diesen Vor- Dauerwohnrecht muß für eine bestimmte Woh-
schriften zu begründenden Rechte und Pflichten nung begründet werden. Uber die Einräumung
des Bauträgers übernimmt. Die Bewilligung ist des Wohnbesitzes ist ein Wohnbesitzbrief aus-
mit entsprechenden Auflagen zu verbinden; § 54 zustellen, in dem der Name des Wohnbesitz-
Abs. 5 gilt entsprechend. Für den Fall einer berechtigten einzutragen und die Vv ohnung zu
schuldhaften Verletzung der aus den Auflagen bezeichnen ist.
folgenden Verpflichtungen sind Vertragsstra- (2) Für die Einräumung des Wohnbesitzes
fen vorzusehen; dabei ist sicherzustellen, daß darf als Kaufpreis höchstens der Betrag gefor-
diese nicht zu Lasten der Wohnbesitzberechtig- .dert werden, der als anteilige Eigenleistung zur
ten oder des zweckgebundenen Vermögens er- Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens
bracht werden.
erforderlich ist. Der Anteil ist nach dem Ver-
(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungs- hältnis der Wohnflächen zu bestimmen. Die
wesen zuständigen obersten Landesbehörden Eigenleistung soll in der Regel nicht mehr als
können vorschreiben, daß die Bewilligung der 15 vom Hundert der anteiligen Gesamtkosten
öffentlichen Mittel mit der Auflage verbunden für die Wohnung betragen. Der Kaufpreis ist im
wird, von ihnen aufgestellte oder genehmigte Wohnbesitzbrief anzugeben (Nennbetrag). Die
Musterverträge zu verwenden, die die Rechte Summe der Nennbeträge aller Wohnbesitzbriefe
und Pflichten der Wohnbesitzberechtigten und muß dem Betrag entsprechen, der für das Bau-
des Bauträgers nach den Vorschriften der§,§ 12 a, vorhaben als Eigenleistung von den Erwerbern
12 b und 62 b bis 62 g im einzelnen regeln. erbracht wird. Der Kaufpreis darf erst gefordert
(3) Für die Förderung der Wohnbesitzwohnun- werden, wenn die öffentlichen Mittel für das
gen mit öffentlichen Mitteln sind, soweit nichts Bauvorhaben bewilligt worden sind.
anderes bestimmt ist, hinsichtlich der sonsti- (3) Neben dem Kaufpreis kann ein Aufschlag
gen Voraussetzungen und des Umfanges der zur Deckung der Kosten erhoben werden, die im
Förderung die Vorschriften entsprechend anzu- Zusammenhang mit der Bildung des zweckge-
wenden, die für die Förderung von eigenge- bundenen Vermögens und durch die, Einräu-
nutzten Eigentumswohnungen gelten, insbeson- mung des Wohnbesitzes entstehen, jedoch nicht
dere die Vorschriften der §§ 39, 43 Abs. 2, des mehr als 2 vom Hundert des Kaufpreises. Wird
§ 44 Abs. 3 und des § 48. Die Vorschriften des der Wohnbesitz erst nach Ablauf von zwei Jah-
§ 69 finden auf Wohnbesitzwohnungen keine An- ren seit Bezugsfertigkeit der Wohnung einge-
wendung. räumt, so darf ein Kaufpreis in der Höhe des
(4) Für die Uberlassung der Wohnbesitzwoh- Verkehrswerts gefordert werden; der Aufschlag
nungen gelten im übrigen die Vorschriften des zur Deckung der in Satz 1 bezeichneten Kosten
Bürgerlichen Gesetzbuches für Mietverhältnisse darf dann nicht erhoben werden.
über Wohnraum, soweit sich aus diesem Ge- (4) Für die Verwaltung des zweckgebundenen
setz, insbesondere aus § 62 e, nichts anderes Vermögens darf zur Deckung der lauf enden
ergibt. Verwaltungskosten von den Wohnbesitzberech-
tigten jährlich höchstens ein Betrag von 50 vom
§ 62 b
Hundert der für die Verwaltung von öffentlich
Bewerber für Wohnbesitzwohnungen geförderten Mietwohnungen zulässigen Ansätze
(1) Wohnbesitz darf nur einem Bewerber ein- erhoben werden.
geräumt oder übertragen werden, der dem Bau- (5) Der Bauträger hat die im Rahmen einer
träger eine im Zeitpunkt der Ausstellung des ordnungsmäßigen Geschäftsführung erzielten
Wohnbesitzbriefes gültige Bescheinigung über Gewinne den Wolmbesitzberechtigten jährlich
die Wohnberechtigung im öffentlich geförder- im Verhältnis der Nennbeträge der Wohnbesitz-
ten sozialen Wohnungsbau (§ 5 des Wohnungs- briefe auszuschütten. Hierbei ist eine Ausschüt-
bindungsgesetzes) übergibt. tung von 4 vom Hundert des Nennbetrages an-
(2) Hat der Bauträger eine Wohnung vorüber- zustreben.
gehend an einen Wohnberechtigten im Sinne (6) Der in § 12 a Abs. 2 bezeichnete Treu-
von Absatz 1 vermietet, ohne Wohnbesitz ein- händer muß sich verpflichten, ausschließlich die
zuräumen oder zu übertragen, so geht das Ver- Belange der Wohnbesitzberechtigten wahrzu-
langen des wohnberechtigten Mieters auf Er- nehmen und sie über die Planung und alle we-
werb des Wohnbesitzes dem Verlangen eines sentlichen Geschäfte rechtzeitig zu unterrichten.
anderen berechtigten Bewerbers vor; § 56 Abs. 3 Zugunsten der Wohnbesitzberechtigten muß
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. vorbehalten werden, daß eine Verfügung über
das Grundstück und die Aufnahme von Dar-
§ 62 C lehen der Zustimmung der Mehrheit der Beteili-
Einräumung des Wohnbesitzes gungen bedarf.
(1) Der Bauträger hat sich gegenüber den Be- (7) Ein Bauträger in der Rechtsform einer
werbern für Wohnbesitzwohnungen zu ver- Kommanditgesellschaft hat dem Kommandi-
pflichten, ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht tisten als Treuhänder die vorherige Zustimmung
einzuräumen, das mit einer Beteiligung an dem zur Planung und zu allen wesentlichen Ge-
Nr. 32 Ti.l~J der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 743
schäfü~n vorzulwr1c1ll<'n; er hat ihm ferner das eines Jahres seit dem Erwerb möglich, so darf
Recht cin'.l.ur~iunwn, notwcrnl ige Instandhaltun- der nach Absatz 3 zuletzt ermittelte Kaufpreis
gen und Erncucrun~Jen zu verlangen. vereinbart werden.
§ 62 d § 62 e
Ubcrlragung des Wohnbesitzes Inhalt des Dauerwohnrechts
(1) Für die Dbertragung des Wohnbesitzes (1) Dem Wohnbesitzberechtigten ist für die
durch den Wohnbesitzberechtigten ist die Zu- bezeichnete Wohnung ein schuldrechtliches
stimmung des Bauträgers vorzubehalten. Die Dauerwohnrecht mit den in Absatz 2 bis 5 be-
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn stimmt~n Rechten und Pflichten einzuräumen.
der Bewerber nicht nach § 62 b Abs. 1 berech- (2) Der Bauträger ist verpflichtet, dem Wohn-
tigt ist.
besitzberechtigten die Wohnung zur eigenen
(2) Der Bauträger ist berechtigt und verpflich- Nutzung auf unbestimmte Zeit zu überlassen.
tet, die Ubertragung an sich oder einen nach Er darf das Nutzungsverhältnis nur kündigen
§ 62 b Abs. 1 Berechtigten zu verlangen, wenn 1. aus Gründen, die eine fristlose Kündigung
1. nach dem Tod des Wohnbesitzberechtigten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
die nach § 569 a. des Bürgerlichen Gesetz- setzbuches für Mietverhältnisse über Wohn-
buches berechtigten Personen, raum rechtfertigen würden,
a) die mit ihm einen gemeinsamen Haus- 2. wenn der Wohnbesitzberechtigte die im
stand geführt haben oder seine Erben Wohnbesitzbrief verbrieften Rechte übertra-
sind, nicht in das Dauerwohnrecht ein- gen hat, ohne das Nutzungsverhältnis zu
treten wollen, oder kündigen, oder
b) die mit ihm einen gemeinsamen Haus- 3. wenn er seinen Anspruch auf Ubertragung
stand geführt buhen, aber nicht seine Er- nach § 62 d Abs. 2 Satz 2 geltend macht.
ben sind, in das Dauerwohnrecht eintre-
ten und die Beteiligung erwerben wollen, (3) Der Wohnbesitzberechtigte muß das Nut-
zungsverhältnis kündigen, wenn er den Wohn-
2. der Bauträger das Dauerwohnrecht durch besitz nach § 62 d Abs. 1 übertragen hat. Eine
Kündigung beendet hat. Kündigung des Nutzungsverhältnisses aus an-
Der Bauträger ist. berechtigt, die Ubertragung deren Gründen ist nicht zulässig.
an sich oder einen nach § 62 b Abs. 1 Berechtig- (4) Das Nutzungsentgelt für die Uberlassung
ten zu verlangen, wenn der Wohnung darf den Betrag nicht übersteigen,
1. der Wohnbesitzberechtigte die in dem Wohn- der zur Deckung der laufenden Aufwendungen
besitzbrief verbrieften Rechte verpfändet erforderlich ist. Nach der vollständigen Tilgung
oder der Fremdmittel ist die Verminderung der lau-
2. ein Gläubiger des Wohnbesitzberechtigten fenden Aufwendungen bei der Bemessung des
die Zwangsvollstreckung in die durch den Nutzungsentgelts im Rahmen einer ordnungs-
Wohnbesitzbrief verbrieften Rechte betreibt mäßigen Geschäftsführung zu berücksichtigen.
oder (5) Der Wohnbesitzberechtigte ist zu ver-
3. über das Vermögen des Wohnbesitzberech- pflichten, die Wohnung einem Dritten nur mit
tigten der Konkurs eröffnet worden ist. Einwilligung des Bauträgers zum Gebrauch zu
überlassen. Die Einwilligung ist zu erteilen,
Für sonstige Fälle darf nur eine Verpflich- wenn der Wohnbesitzberechtigte
tung des Bauträgers zur Dbernahme begründet
werden. Der an den Bauträger übertragene 1. die Wohnung aus zwingenden Gründen vor-
Wohnbesitz ist von diesem unverzüglich wieder übergehend nicht nutzen kann oder
an einen nach § 62 b Abs. 1 berechtigten Be- 2. den Wohnbesitz nicht nach § 62 d übertra-
werber zu übertragen, im Falle des Satzes 1 gen kann.
Nr. 1 Buchstabe b an denjenigen, der nach
§ 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuches zum
Aus anderen Gründen darf die Einwilligung
Eintritt in das Dauerwohnrecht berechtigt ist; nicht erteilt werden.
§ 4 Abs. 7 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt
§ 62 f
unberührt.
Vermögensabwicklung
(3) Für den Erwerb des Wohnbesitzes nach
(1) Das Vermögen eines Bauträgers in der
Absatz 2 hat der Bauträger einen Kaufpreis in
der Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (§ 12 a
des Ubertragungsverlangcns zu entrichten. Abs. 2 Buchstabe a) und das zweckgebundene
Vermögen eines Bauträgers nach § 12 a Abs. 2
(4) Der beim Erwerb nach Absatz 3 entrichtete Buchstabe b darf nicht abgewickelt werden, so-
Kaufpreis darf bei der weiteren Ubertragung des lange die Wohnbesitzwohnungen als öffentlich
Wohnbesitzes nicht überschritten werden. Ist gefördert gelten. Sein Fortbestand ist minde-
die Ubertragung aus Gründen, die der Bau- stens für diese Zeit zu gewährleisten. Das gilt
träger nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf nicht, wenn der Bauträger das Vermögen mit
744 Bunde:e,ge,,elzbldtt1, Jdhrgang 1976, Tell [
1
Z11->! mrn1.u 119 ,i t l;~r "l!Vuhrrdw-,rr l.1.bc·recht1gten durch kennung der Schlußabrechnung, spätestens
B,~griind11no von \1VohnuiHJ..;i•iqrt'ntum aJnvickeln bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit
,Nilt eintritt 1, ihrer Genehmigung bedarL"
ii11 hn ubnoen i,;,t ,it•dr,ctqitch ::.ic:herr-lusteHen„ 1
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
ddß der BdllllfdlJN a~,r Vedangen von mehr als gefügt:.
der [L:HH,· ,1ih,,r.· \VohnlH·sitzl>Prt\chtigten das
Vern1ög1?'n durch Br-gründung von V✓ ohnung,s "(5) Für die Ermittlung des Nutzungsent-
ei~wnlum und UberlriHJllnfJ dr~s:-;eHwn auf säm1:- gelts bei \/Vohnbesitzwohnungen im Sinne
iiche VVohnbesi!·1,lw.recht1g(~. ,2i"b:wvvickein haL des § 12 a finden die Absätze 1, 2 und 4 ent-
Für di('c.;1:ri FaU s1ind dn":: Br·werber für \IVohn- sprechende Anwendung."
besitz:wohnungPn bNPil.'-, bei der Begründung
des VVohn!rwsitt:cs t:u v,erpliichten,, sich das 24. Nach§ 88 c wird folgender§ 88 d eingefügt:
Wohrwngseigt:nturn d.n den von ihnen genutzten
,,,§ 88 d
Wohnungen übl:rl.rägen zu 1assen und die vom
BautrJgc-r r·in9eg-angP1H~n Verpflichtungen an- Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-
teilig 7U. ubemehrnen, da.ruber hinaus können darlehen für VVohnbesitzwohnungen
diejenigen Bewerber,. zu d1: ren Gunsten der Bau·
0
Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-
träger zu;;füzlicht Verbindfü:hkeHen eingegan-
1
darlehen zum Bau von Wohnbesitzwohnungen
gen i.,J,, verpflichtet werden,. dm davon freizu- dürfen dem Bauträger nur unter den in § 33 be-
steHen . Die Gläubiger sind zu verpflichten der 11 zeichneten Voraussetzungen bewilligt werden.
anteiligen Ubernahme der Verpflichtungen Der Bauträger hat sich entsprechend den Vor-
durch die Wohnhesitzbert•chtigten zuzustimmen. schriften der §§ 62 a bis 62 g für die Dauer der
Das Ubertragungsverlanqen nach Satz 1 kann Zweckbestimmung mit der Maßgabe zu ver-
erstrnaJs nach Ablauf von sieben Jahren seit pflichten, daß die Wohnberechtigung nach § 88 a
Bezugsfertigkeit der vVohnbesit:zwohnungen ge- zu bestimmen ist. Verstößt der Bauträger gegen
stelH und erforderhchenfaHs jeweils nach Ab- diese Verpflichtungen, so ist § 88 c Abs, 1 und 2
lauf von zvvei Jahren wiederholt werden, Der entsprechend anzuwenden."
Abwicklung steht Absatz 1 Satz 1 nicht ent-
gegen 1-
2::>. In § 100 werden die Worte „die in §§ 2, 5, 7,
§ 62 g 9 bis 17 bestimmten Begriffe" ersetzt durch die
Regi~ter der VVohnbesHzbriefe Worte „die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13
bis 17 bestimmten Begriffe".
(1) Der Bauträger hat ein Register zu führen,
in das die Wohnbesit:zberechtigten mit Name,
Anschrift„ zuständigem Finanzamt und Steuer- 26. Nach § 115 a vvird folgender § 115 b eingefügt:
nummer,, der Nennbetrag sowie die für den ,,§ 115 b
Wohnbesitzberechtigten bestimmte Wohnung
einzutragen sind. Im Falle der Ubertragung des Uberleitungsvorschriften für Wohnbesitz-
Wohnbesitzes ist der bisherige Wohnbesitzbe- wohnungen
rechtigte aus dem Register zu löschen und der Für die Anwendung des Artikels 6 des Geset-
neue Berechtigte (~inzutragen, Der Brief des bis- zes zur Förderung von VVohnungseigentum und
herigen Wohnbcsitzberecbtigten ist einzuziehen.. Wohnbesitz im sozialen \,Vohnungsbau vom
23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gelten als
(2) Der Bauträger ist verpflichtet, der von der
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- Wohnbesitzwohnungen im Sinne des § 12 a auch
digen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle diejenigen Wohnungen, die vor dem 1. April 1976
Einsicht in das Register zu gewähren. Der errichtet worden sind und die Voraussetzungen
Wohnbesitzberechtigte und von ihm ermächtigte des § 12 a erfüllen, Sind für den Bau dieser
Personen sind berechtigt, einen Auszug aus dem Wohnungen öffentliche Mittel bewilligt worden,
Register über die den Wohnbesitzberechtigten so sind die Vorschriften der §§ 62 a bis 62 f an-
betreffenden Angaben zu verlangen. zuwenden, wenn vertraglich sichergestellt ist,
daß der Bauträger den Bewerbern Wohnbesitz
(3) Im Verhältnis zwischen dem Bauträger, nach Maßgabe der §§ 12 a, 12 b und 62 a bis
dem Treuhänder im Sinne von § 12 a Abs. 2 62 g einräumt."
Buchstabe a und dem Wohnbesitzberechtigten
wird vermutet, daß dem im Register eingetrage-
nen Berechtigten die mit dem Wohnbesitzbrief Artikel 2
bestätigten Rechte zustehen."
Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland
23. § 72 wird wie folgt geändert:
l. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgend<~ Fassung:
Fassung der Bekanntmachung vom 7, März 1972
„Sie soll ihn zugleich darauf hinweisen, daß (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt ge-
eine Erhöhung der genehmigten Durch- ändert durch das Einführungsgesetz zum Ein-
schnittsmiete auf Grund einer Erhöhung der kommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
laufenden Aufwendungen, die bis zur Aner- 1974 (BundesgesetzbL I S, 3656), wird entspre-
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 745
chend den in Artikel 1 des Gesetzes enthalte- t) Nach § 51 d wird § 51 e entsprechend § 88 d
nen Anderungen und Ergänzungen des Zweiten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß
Wohnungsbaugesetzes geJndert und ergänzt, und Artikel 1 Nr. 24 eingefügt.
zwar mit folgenden Maßgaben: u) Nach § 51 e wird § 51 f entsprechend § 115 b
a) § 1 wird entsprechend § 1 des Zweiten Woh- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß
nungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 1 Artikel 1 Nr. 26 eingefügt.
geändert. v) Soweit in den unter Buchstaben a bis u be-
b) Nach § 9 werden die §§ 9 a und 9 b entspre- zeichneten Vorschriften des Zweiten Woh-
chend den §§ 12 a und 12 b des Zweiten Woh- nungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des
nungsbaugesetzes gemäß Artikel l Nr. 3 ein- Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,
gefügt. treten an deren Stelle in den geänderten Vor-
c) § 13 wird entsprechend § 24 des Zweiten schriften des Wohnungsbaugesetzes für das
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 4 Saarland Verweisungen auf die entsprechen-
geändert. den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
d) § 15 Abs. 1 bis 4 wird entsprechend § 26 des für das Saarland.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Arti- 2. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
kel 1 Nr. 5 geändert. das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
e) § 16 a wird aufgehoben. nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekannt-
f) Nach § 18 wird § 18 a eingefügt entsprechend zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
§ 30 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der lautes zu beseitigen.
Fassung gemäß Artikel 1 Nr. 7.
g) § 19 wird entsprechend§ 31 des Zweiten Woh- Artikel 3
nungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 8 ge- Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
ändert.
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
h) Nach § 19 wird § 19 a entsprechend § 32 des Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (Bundes-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Ar-
gesetzbl. I S. 137) wird wie folgt geändert und er-
tikel 1 Nr. 8 eingefügt.
gänzt:
i) Nach § 21 wird § 21 a entsprechend § 33 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas- 1. In§ 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:
sung gemäß Artikel 1 Nr. 9 eingefügt. ,, (9) Für die Uberlassung von Wohnbesitz-
j) Nach § 22 wird § 22 a entsprechend § 35 des wohnungen im Sinne des § 12 a des Zweiten
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas- Wohnungsbaugesetzes gilt Absatz 2 Satz 1 mit
sung gemäß Artikel 1 Nr. 10 eingefügt. der Maßgabe, daß der Verfügungsberechtigte
k) Nach § 22 a wird § 22 b entsprechend § 36 a die Wohnung nur einem nach § 62 b Abs. 1 des
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtigten Be-
Artikel 1 Nr. 11 eingefügt. werber für Wohnbesitzwohnungen überlassen
1) Nach § 22 b wird § 22 c entsprechend § 37 des darf; ist ein solcher Bewerber nicht zu ermitteln,
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas- so gelten für die Uberlassung an andere Woh-
sung gemäß Artikel 1 Nr. 12 eingefügt. nungsuchende die Absätze 2, 6, 7 und 8 entspre-
chend. Auf Wohnbesitzwohnungen, die an Wohn-
m) § 24 wird entsprechend § 42 des Zweiten besitzberechtigte im Sinne des § 62 c Abs. 1 des
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 13
Zweiten Wohnungsbaugesetzes überlassen wer-
geändert.
den oder überlassen sind, sind die Absätze 3, 4, 7
n) § 25 wird entsprechend § 43 des Zweiten Woh- und 8 nicht anzuwenden; im übrigen gilt Absatz 6
nungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 14 ge- entsprechend."
ändert.
o) § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten 2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 15 Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender
geändert und ergänzt. Halbsatz eingefügt:
p) § 28 Abs. 2 und 4 wird entsprechend § 50 des „das gleiche gilt für Wohnbesitzwohnungen im
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Ar- Sinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbau-
tikel 1 Nr. 18 Buchstaben a und c geändert. gesetzes."
q) § 30 wird entsprechend § 54 des Zweiten 3. § 5 a wird wie folgt geändert:
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung gemäß
Artikel 1 Nr. 19 ergänzt und erweitert; der a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
bisherige § 30 Abs. 2 entfällt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
r) Nach § 30 wird § 30 a entsprechend § 61 des ,, (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas- für Wohnbesitzwohnungen."
sung gemäß Artikel 1 Nr. 21 eingefügt.
s) Nach § 32 werden die §§ 32 a bis 32 g ent- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
sprechend den §§ 62 a bis 62 g des Zweiten a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ausge-
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 22 schlossen" die Worte „oder nicht zugelassen"
eingefügt. eingefügt.
746 Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 1976, TeH I
hl in Ahsat1: 3 werdl·n die• \/\/orte „oder die auf 2. Anderung des vVohnungsbau-Prämiengesetzes
Grund einer üffenUich-rechtlichen Verpfhch-
§ 2 Abs. l des vVohnungsbau-Prämiengesetzes in
tunq durchgt'führl worden ist"' gestrichen.
der Fassung der Bekanntmachung vom 28, Au-
c) Folgender Absat"l 8 wird angefügt: gust 1974 (ßundesgesetzbl. I S, 2105), zuletzt ge-
,,(8) Absatz 1 gilt nicht für Einzahlungen auf ändert durch das Gesetz zur Verbesserung der
Ccschäftsanleile bei VVohnungsunternehmen Haushaltsstmktur vom 18, Dezember 1975 (Bun-
in der Rechtsform der Genossenschaft oder desgesetzbl. I S. 3091),. vvird wie folgt geändert:
<lhn !ichr• Mitgl i<!dsbeil rJge." a) Nummer 1 wird vrie folgt geändert:
Artikel 4 aa) Als Satz 2 wird eingefügt:
,, Baudarlehen sind auch Darlehen,, die
Änderung des Zweiten \Vohngeldgesebes
zum Erwerb von vVohnbesitz im Sinne des
Das Zweite \Vohngeldgesetz in der Fassung der § 12 a des Zweiten vVohnungsbaugesetzes
ßekanntrnachung vom 14„ Dezember 1973 (Bundes- bestimmt sind.,,,
gesetzbL J S, 18G2; 1974 [ S. 106), zuletzt geändert
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3,
durch das Sozial~.Jeselzbuch Allgemeiner TeH -
vom 1 L Dezember 197:5 (Bundes~Jesetzbl, I S. 30t5),, b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils hin-
wird wie folgt geändert: ter den Worten ,.,,Dauerwohnrechts" die Worte
,,,,oder von w·ohnbesitz im Sinne des § 12 a
In § 3 Abs. l wird nach Nununer 2 folgende Num-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes'' einge-
mer 2 a eingefügt:
fügt.
.,2 a. der Wohnbesitzberechtigte,,'"'..
Artikel "1
Artikel 5 Befreiung von der Grunderwerbsteuer
Gemeinnützige Wohnungsuntemehmeu (1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag
und Organe der staatlichen VVohnungspoliUk ausgenommen
Bei einem als gemeinnützig oder als Organ der L der Enverb eines Grundstücks durch einen Bau-
staatlichen Wohnungspolitik nach dem Wohnungs- träger im Sinne des § 12 a Abs„ 2 d,es Zweiten
gemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Unternehmen vVohnungsbaugesetzes zur Errichtung von Wohn-
gilt besitzwohnungen„
a) die Beteiligung an einem Bauträger in der 2, der Erwerb eines Grundstücks„ das zu einem
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft a.l:s zweckgebundenen Vermögen im Sinne des § 12 b
Komplementär oder Kommanditist sowie Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten \-Vohnungsbau-
b) die treuhänderische Verwaltung eines z'llveck- gesetzes gehört, durch eine Person,, der \i\Tohn-
gebundenen Vermögens im Sinne des § 12 b des besitz eingeräumt oder übertragen wird,,
Zweiten Wohnungsbaugesetzes 3, Erwerbsvorgänge,, die durch die Begründung, das
als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Bestehen oder die Auflösung eines Treuhandver-
Zwecken im Sinne des § 1 Abs . 2 § 6 Abs, 1 und
1
hältnisses im Sinne des § 12 a. Abs. 2 des Zwei-
§ 28 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset- ten vVohnungsbaugesetzes bedingt sind.
zes dienend„ wenn der Bauträger nur Wohnbesitz·- Die nach Nummer 1 steuerbefreiten Erwerbsvor-
wohnungen i.m Sinne des Zweiten Wohnungsbauge- gänge unterliegen der Nacherhebung der Steuer
setzes„ zugehörige Garagen, Gemeinschaftsanlagen,, nach den jeweiligen Vorschriften der Länder über
Folgeeinrichtungen und solche Gewerberäume er- die Grundenverbsteuervergünstigungen für den
richtet, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Be- nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz öffentlich
wohner der Wohnbesitzwohnungen notwendig sind. geförderten oder als steuerbegünstigt anzuerken-
nenden Wohnungsbau,
Artikel 6 (2) Die landesrechfüchen Befreiungsvorschriften
Änderung von Vor.schriHen bleiben unberührt
des Steuer- und PrämienrecM.s
1. Anderung des Einkommensteuergesetzes
ArUkel 8
21\ndemng des Bundesversorgungsgesetzes
§ 10 Abs. 1 Ziff, 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Sep- § 72 Abs . .2 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
tember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165,; 1975 I :i.n der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni
S. 422), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- 1975 (Bundesgesetzbl. I S, 1365},, zuletzt geändert
derung des Berhnförderungsgesetzes und anderer durch das Gesetz zur Verbesserung der HaushaHs-
Gesetze vom 19. Dezember 1975 (BundesgesetzbL I struktur vom 18, Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. [
S, 315l),, wird wie folgt geändert: S, 3091),, erhäH folgende Fassung:
a) Als Satz 2 \onrd eingefügt: ""2. Zur Finanzierung eines Kaufeigenheims"' einer
Trägerkleinsiedlung„ einer Kaufeigentumswoh-
„ Baudarlehen sind auch Darlehen„ die zum
nung oder einer Wohnbesitzwohnung [§ 9
Erwerb von \/Vohnbesitz im Sinne des § 12 a
Abs. 2,1 § 10 Abs, 3 1 § 12 Abs. 2 1 § 12 a des Zwei-
des ZweHen Wohnungsbaugesetzes bestimmt
ten. Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
sind."
Bekanntmachung vom L September 1965 (Bun-
b} Der btsher1igP Satz 2 wird Sc1h: ]. desgesetzbl. [ S. 1617,, 1858),, zuletzt geändert durch
Nr. :12 Ti1~J der Ausgabe: Bonn,, dm 26, Marz ]976 74.7
das Gesetz zur fürdcrnn\J vn,t Wohnnngseigen- F1ist m]t der Uberlassun9 dler Wohm..mg bei Einräu-
lum und Wohnbcsi1:t: im ~ozialen Wohnungsbau 1 mung des ,Nolmbesi1tz:e-, begrnnt ·
vom 23. Mürz 1976 (Bundcsgcsel:tbL J S, 737)]. 1
wenn di<~ baldige lJbC'rtT,1fJllng des Eigentums !
auf den Beschüdigt( n oder dl'r bcildige Erwerb
des Wohnbesitzes durch den Fkschtidigtcn sicher-
gestellt wird."
~ ]
Neubekc1nntmachung
Artikel 9;
des Z1111eHen \Nohnungsbaugesetzes
Änderung des Gesetzes über die DmcMiH11:n:JJng Der Bundesrninister für Raumordnrm~1,, Bclinwesen
von Slahstiken der fürnlähgkei11 und Städtebau ·wird eirmächtigt, das ZweHe: ,Noh-
§ 2 Abs, 3 des Gesci?t'.S über die Durchführung nungsbaugesetz im der sich mllc:h ArUke] ] dieses
von Statistiken cfor B,rntätigk,:it vorn 20. August Gesetzes ergebenden Passung bekanntzumachen
1960 (Bundesgesetzl1l. 1 S. 704) 'Wird wstrithen und! dabei UnstimmJgkeHen de~ VVmHau1s zu besei-
11gen.
Artikel 10 Blf::rl11n-K]ause]
Änderung des Gesetz.es Dieses Gesetz g1H lillatdll Maßgabe des § ] 3 Absi . 1
über die Zwangsversteigerung des DriUen Uber]eihmgsgesetzes vom 4 . Ja:r.rnanr ] 952
und die Zwangsverwalhrng l[Bundesgese1zb1. ] S. 1J auch im land Berfü1 .
Das Gesetz über die Z,NclDfJSversl.eigerung und die
Zwangsverwaltung wird wie folgt ge~indert:
In§ 57 c wird fol9ende1 Ahsalz 5 dngt:fügt: GeJ-1ung im Saa.:r1iind
.,(5) Absatz 1 Nr. 2 sowie Absatz. 2 Satz 1 erster A1Uke] lirJd 3 irf1eses Geseizes geHerJ rJichi Jn1
Halbsatz und Satz 2 sind i.luf \Vohnbe~itz·wohnungen Saarfond.
im Sinne des Zweiten Wohnungsbaug<'seb::.es sinn- ~ 4
gemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß ai]s Bei-
trag für die Schaffung des Mietraumes der Kaufpreis
]nk HdUJeten
für die Einrüumung oder rJbcrtragung des \Vohn- Di.eses Gesei.z üiU .am :Ersten db .rrni die ·verk1Jn·
besitzes gilt und die in Absdl'I 2 Salz 2 bestimmte chmg folgenden JvJoriais in Krcift
Bonn,, den :?J•. :März ] 976
Der Bundespr,rnsident
Schee]
Der Bundeskanz]e::r
Schmidt
Der Bundesrninister
tür Ruumordnung„ Bau,Mesen und Siaid1ebau
Kc1r] Ru:.vens
Der BundesndnisteJ der Jusiiz
Dr. Vog e]
Der Bundesminister der Fincin1.en
Hans Ape]
Der Bundesminister für '\V]dschaH
FrideJrichs
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 76 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 57 23.3. 76 24. 3. 76
%-1-2-8
15. 3. 76 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 57 23. 3. 76 1. 4. 76
96-1-'.2-l
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsw\setzhlilll Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntrnach tmgen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b c d in g u n gen: Luufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen· bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verli1g vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 :W, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt a,1ch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslsdwckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis diese I Aus q ab e : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwe, tsteuer enlhullen; der angewandte Steuersutz beträgt 5,5 0/o.