725
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1976 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
24. 3. 76 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen 725
7610-1, 315-1, 311-5, :Hl-1, 4123-1, 7691-2, 4120-4
15. 3. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - ADNR - (Ver-
längern ng der Gel I un~Jsdauer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
9:,02-13-2-1, 95,02-13-2
22. 1. 76 DrilJe Vcronlnun9 über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-
gcselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt T(!il II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 24. März 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlös- bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
sen: ,,Bereits angezeigte Großkredite sind er-
neut anzuzeigen, wenn sie um mehr als
Artikel 1 zwanzig vom Hundert des zuletzt ange-
zeigten Betrages erhöht werden oder
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
fünfundsiebzig vom Hundert des haften-
Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli den Eigenkapitals übersteigen."
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert
durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie aa) Satz 5 erhält folgende Fassung:
folgt geändert: ,,Ist der Großkredit ohne vorherigen ein-
stimmigen Beschluß sämtlicher Ge-
1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: schäftsleiter gewährt worden, so ist dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
,,§ 2 a Bundesbank innerhalb eines Monats an-
Rechtsform zuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis
die Beschlußfassung nachgeholt worden
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 ist."
Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechts-
form des Einzelkaufmanns betrieben werden." bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Wird ein bereits gewährter Kredit
2. § 13 wird wie folgt geändert: durch Verringerung des haftenden
Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Weitergewährung dieses Großkre-
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort dits unbeschadet der Wirksamkeit des
,,zwanzigtausend" durch das Wort „fünf- Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines un-
zigtausend" und die Worte „das haften- verzüg lieh nachzuholenden einstimmi-
de Eigenkapital" durch die Worte „fünf- gen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei-
undsiebzig vom Hundert des haftenden ter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten
Eigenkapitals" ersetzt. entsprechend."
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) Die bisheri!Jen Abs,üze 3 bis 6 werden durch Schuldner laufend erworben werden, der Veräu-
die folgenden ncuc,n A bsM?e 3 bis 7 ersetzt: ßerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung ein-
zustehen hat und die Forderung innerhalb von
., (3) Es düden
drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an ge-
1. die fünf größten Großkredite das Drei- rechnet, fällig ist."
fache-,
2. alle Großk red He zusammen das Acht- 4. § 19 wird wie folgt geändert:
fache
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des hafü,nden Ei~J(mkap1tals des Kreditinsti-
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
tuts unbeschadet der \Virksamkeit des
RechtsgeschJHs nicht übersteigen. In Satz 1 ,, 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich
Nr. 2 sind die zugesagten, aber noch nicht in erworbene Geldforderungen, Ak-
Anspruch genonu:nenen Kredite nicht zu be- zeptkredite sowie Forderungen aus
rücksichtigen. Namensschuldverschreibungen mit
Ausnahme der auf den Namen lau-
(4) Der (>inzelne Großkredit darf unbescha- tenden Pfandbriefe und Kommunal-
det der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts schuldverschreibungen;".
fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht über- bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
steigen. 11 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung
entgeltlich übertragener Geldforde-
(5) Kredile,. die Zentralkreditinstitute über rungen einzustehen oder sie auf Ver-
die ihnen angesch]ossenen Zentralkassen langen des Erwerbers zurückzuer-
oder Girozentralen oder über die diesen werben; 11.
an9esch]ossenen eingetragenen Genossen-
schaften oder Sparkassen an Endkreditneh- cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
mer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei den
Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kre- ,. (2) Im Sinne der § § 13 bis 18 gelten als ein
dits zu berücksichtigen, wenn die Kreditfor- Kreditnehmer
derungen mit den hierfür bestellten Sicher- 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern
heiten am das Zentra]kredHinstitut zur Si- angehören oder durch Verträge verbun-
cherheit abgetreten ,verden. den sind, die vorsehen, daß die Leitung
(6) Bei der Errechnung der Großkredite des einen Unternehmens einem anderen
sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Unternehmen unterstellt wird oder daß
Gewährleistungen für andere, mit Ausnahme das eine Unternehmen verpflichtet ist,
der Gewähr]eistungen fü:r Kredite im Sinne seinen ganzen Gewinn an ein anderes Un-
des § 19 Abs. 1 Saü 1 Nr. 1 bis 3, sowie ternehmen abzuführen;
Kredite aus deln Ankauf von bundesbankfä- 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre
higen Wechse]n nu:r zur Häme anzusetzen. persönlich haftenden Gesellschafter;
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für 3. Personen und Unternehmen, für deren
Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit
der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Ab- demjenigen, der den Kredit im eigenen
satz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die Namen aufnimmt.
vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden."" Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die
Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kom-
3. § 18 erhält folgende Fassung: manditgesellschaft, die ihr Vermögen aus-
schließlich in inländischen Grundstücken an-
.,§ 18 legt, und gewährt das Kreditinstitut dieser
Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischen-
Kreditunter]agen finanzierung des Erwerbs oder der Bebauung
Von Kreditnehmern, denen Kredite von insge- der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesell-
samt mehr als fünfzigtausend Deutsche Mark schaft bei der Einhaltung der Grenze des
gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Sinne des Satzes 1 Nr. 1."
durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen
zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon ab- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
sehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung fügt:
im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder ,, (3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von
auf die Mit.verpflichteten offensichtlich unbe- Geldforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der
gründet wäre. Satz 1 giH nicht für einen Kredit Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer
auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer For- im Sinne der§§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er
derung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäf- für die Erfüllung der übertragenen Forde-
ten, wenn Fordernngen gegen den jeweiligen rung einzustehen oder sie auf Verlangen des
Nr.'.H Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 727
Erwerbers zurückzuerwerben hat; andern- 1. die Aufnahme und die Beendigung einer
falls isl der Schuldner der Verbindlichkeit Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-
als Kreditnehmc~r anzusehen. sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied
eines anderen Kreditinstituts oder eines
anderen Unternehmens und
5. § 20 Abs. 4 erhält folgendE! Fassung:
2. die Ubernahme und die Aufgabe einer Be-
"(4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom teiligung an einem Unternehmen sowie
Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, Veränderungen in der Höhe der Beteili-
einem Land, einer Gemeinde oder einem Ge- gung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2
meindeverband verbürgt oder von diesen in an- gilt entsprechend,
derer Weise gesichert sind.
8. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:
6. Die Uberschrift von § 24 erhält folgende Fas-
sung: ,.§ 25 a
,,,.5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und Aufstellung und Veröffentlichung
der Geschäftsleiter", von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechts-
form der Aktiengesellschaft, der Kommandit-
1 . § 24 wird wie folgt geändert: gesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft
a) Absatz l wlrd wie folgt geändert: betrieben werden oder die keine öffentlich-recht-
lichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesell-
aa} Die Nummern 3 bis erhalten folgende schaften sind, ist der Erste Abschnitt des Geset-
Fassung: zes über die Rechnungslegung von bestimmten
11 3. die Ubernahme und die Aufgabe Unternehmen und Konzernen vom 15. August
einer Beteiligung an einem anderen 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189; 1970 I S. 1113),
Unternehmen sowie Veränderungen geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
in der Höhe der Beteiligung; als Be- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
teiligung gilt jeder Besitz des Kredit- S. 469), auch dann anzuwenden, wenn das Kre-
instituts an Aktien, Kuxen oder Ge- ditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
schäftsanteilen des Unternehmens, dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kredit-
wenn er zehn vom Hundert des Ka- instituten von nur örtlicher Bedeutung kann das
pitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich ge-
Summe der Kapitalanteile) über- statten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der
steigt; Veränderungen dieser Beteili- örtlichen Presse veröffentlichen."
gungen sind erst anzuzeigen, wenn
sie über fünf vom Hundert des Kapi-
tals hinausgehen, 9. § 26 wird wie folgt geändert:
4. die Änderung der Rechtsform, so- a) Die Uberschrift erhält folg·ende Fassung:
weit nicht bereits eine Erlaubnis ,,Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts-
nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und und Prüfungsberichten".
die Änderung der Firma, des Gesell-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
schaftsvertrages oder der Satzung,
5. einen Verlust in Höhe von fünfund- Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
zwanzig vom Hundert des haftenden ,.(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hier-
Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, für nach anderen gesetzlichen Vorschriften
die in öffentliche Register eingetra- nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, in
gen werden müssen, sowie bei Kre- den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres
ditinstituten in der Rechtsform einer für das vergangene Geschäftsjahr die
Personenhandelsgesellschaft und bei Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-
stillen Gesellschaften die Kündigung rechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und
der Gesellschaft und die Rückzah- den aufgestellten sowie später den festge-
lung• der Gesellschaftereinlagen,". stellten Jahresabschluß und den Geschäfts-
bericht, soweit ein solcher erstattet wird,
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
einen Beistrich ersetzt; folgende Num- Bundesbank jeweils unverzüglich einzurei-
mer 9 wird angefügt:
chen;".
„ 9.. die Aufnahme und die Einstellung
des Betreibens von Geschäften, die c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
11
nicht Bankgeschäfte sind. ,, (2) Hat im Zusammenhang mit einer
Sicherungseinrichtung eines Verbandes der ·
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung
,, {3) Ein Gt~schäftslciter eines Kreditinsti- stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht
tuts hat dem Bundesaufsichtsamt und der über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt
Deutschen Bundesbi.mk unverzüglich anzu- und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
zeigen einzureichen,"
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10. § 27 wird wie folgt geärnfort: 12. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung
auf die ,,§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5"
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
durch eine Verweisung auf die ,,§§ 16 und 24
folgende Scttze 2 bis 4 ersetzt:
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9" ersetzt.
,,Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, so-
fern sie nicht nach anderen Bestimmungen
innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen 13. In § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf
,,{3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben
Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres
des Einlagengeschäfts hat das Bundesaufsichts-
vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach
amt den für das Kreditinstitut in Betracht kom-
der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die
menden Verband zu hören."
Scttze l bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute
in der Rechtsform einer eingetragenen Ge-
nossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Mil-
14. § 33 wird wie folgt geändert:
lionen Deutsche Mark nicht übersteigt."
In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch einen
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 an-
„Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von gefügt:
Kreditinstituten in der Rechtsform der Ein- „4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens
zelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur
der Kommanditgesellschaft und der Gesell- ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig
schaft mit beschränkter Haftung sind § 162 sind."
und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes
sinngemäß anzuwenden."
15. § 34 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
11. § 29 erhält folgende Fassung: ,, (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaub-
nis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für
,,§ 29 die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei
Besondere Pflichten des Prüfers Stellvertreter fortgeführt werden. Sind diese
nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erfor-
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses derliche fachliche Eignung, so kann das Bundes-
nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaft- aufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte
lichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich
sowie festzustellen, ob das K~editinstitut die nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als
Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Geschäftsleiter."
Abs. 2 Satz 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4
Satz 4 Halbsatz 2, §§ 16 und 24 und die Ver-
pflichtungen nach § 18 erfüllt hat; das Ergebnis 16. § 35 wird wie folgt geändert:
ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Bei
Kreditinstituten in der Rechtsform einer einge- a) In Absatz 2 werden die Nummern 3 urtd 4
tragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27 durch die folgenden Nummern 3 bis 5 er-
Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses setzt:
nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach ,,3. wenn das Kreditinstitut in der Rechts-
§ 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und form des Einzelkaufmanns betrieben
Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im wird;
Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1
bezeichneten Anzeigepflichten und die Ver- 4. wenn ihm Tatsachen bekannt werden,
pflichtungen nach § 18 erfüllt worden sind. die die Versagung der Erlaubnis nach
a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder
(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tat-
sachen bekannt, welche die Einschränkung oder b) § 33 Abs. 1 Nr. 4
Versagung des Bestätigungsvermerks rechtferti- rechtfertigen würden;
gen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden
oder sei.ne Entwicklung wesentlich beeinträchti- 5. wenn Gefahr für die Erfüllung der
gen können oder die schwerwiegende Verstöße Verpflichtungen eines Kreditinstituts ge-
der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder genüber seinen Gläubigern, insbesondere
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er für die Sicherheit der ihm anvertrauten
dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und Vermögenswerte besteht und die Gefahr
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf nicht durch andere Maßnahmen nach
Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der diesem Gesetz abgewendet werden kann;
Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den eine Gefahr für die Sicherheit der einem
Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei Kreditinstitut anvertrauten Vermögens-
der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mit- werte besteht auch
zuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durch- a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte
führung der Geschäfte des Kreditinstituts spre- des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden
chen." haftenden Eigenkapitals oder
Nr. ]1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 729
b) bei einem Verlust in Höhe von je- 20. In § 46 Abs, 1 werden die folgenden Sätze 3 bis
weils nwhr als zehn vom Hundert 5 angefügt:
des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden
„Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform
ballenden Eiqenkapitals in minde-
stens drei aufoinanderfolgenden Ge- als der eines Einzelkaufmanns betrieben wer-
den, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung
scbüflsjahren."
ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Dauer der Untersagung von der Geschäftsfüh-
nmg und Vertretung des Kreditinstituts ausge-
,, (3) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b gilt nicht schlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstel-
für Kreditinstitute, die von einem Einzel- lungsvertrag oder anderen Bestimmungen über
kaufmann betrieben werden." die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die all-
gemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Ge-
schäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer
17. § 36 Abs. 1 erhült. folgende Fassung: Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über
,, (1) In den fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buch- Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kredit-
stabe a und Nr. 5 kann das Bundesaufsichtsamt, institut ermöglichen, können für die Dauer der
11
statt die Erlaubnis zurückzunehmen, die Ab- Untersagung nicht ausgeübt werden.
berufung von GeschäftsleitE!rn verlangen, auf
deren Person sich die Tatsachen beziehen oder
21. Nach § 46 werden die folgenclen §§ 46 a bis 46 c
die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflich-
eingefügt:
tungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen
Gläubigern zu verantworten haben, und bei ,,§ 46 a
Kreditinstituten in der Rechtsform einer juri- Maßnahmen bei Konkursgefahr,
stischen Person diesen Geschäftsleitern auch Bestellung vertretungsbefugter Personen
die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen."
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 46
Abs. 1 Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichts-
18. § 38 wird wie folgt geändert: amt zur Vermeidung des Konkurses vorüber-
gehend
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an
„Folgen der Rücknahme und des Erlöschens das Kreditinstitut erlassen,
der Erlaubnis".
2. die Schließung des Kreditinstituts für den
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Verkehr mit der Kundschaft anordnen,
,,Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaub-
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht
nis zurück oder erlischt die Erlaubnis, so
zur Tilgung von Schulden gegenüber dem
kann es bei juristischen Personen und Perso-
Kreditinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei
nenhandelsgesellschaften bestimmen, daß
denn, die Sicherungseinrichtung eines Ver-
das Kreditinstitut abzuwickeln ist."
bandes der Kreditinstitute übernimmt es, die
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Berechtigten in vollem Umfang zu befrie-
digen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre
,, (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die
Verpflichtungserklärung davon abhängig
Rücknahme oder das Erlöschen der Erlaubnis
machen, daß eingehende Zahlungen, soweit
öffentlich bekanntmachen."
sie nicht zur Tilgung von Schulden gegen-
über dem Kreditinstitut bestimmt sind, von
dem im Zeitpunkt des Erlasses des V eräuße-
19. § 44 wird wie folgt geändert:
rungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1
a) Absatz 1 Nr. 1 I-Ialbsatz 1 erhält folgende vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts
Fassung: zugunsten der Sicherungseinrichtung ge-
trennt gehalten und verwaltet werden.
,, 1. von den Kreditinstituten und den Mit-
gliedern ihrer Organe Auskünfte über Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräuße-
alle Geschäftsangelegenheiten sowie die rungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1
Vorlegung der Bücher und Schriften zu die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Ge-
verlangen und auch ohne besonderen schäfte abwickeln und neue Geschäfte ein-
Anlaß Prüfungen vorzunehmen;". gehen, soweit diese zur Abwicklung erforder-
lich sind, wenn und soweit die Sicherungsein-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: richtung eines Verbandes der Kreditinstitute die
„Die Befugnis, von den Kreditinstituten und zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Ver-
den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte fügung stellt oder sich verpflichtet, aus cliesen
über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Geschäften insgesamt entstehende Vermögens-
die Vorlegung der Bücher und Schriften zu minderungen des Kreditinstituts, soweit dies zur
verlangen, steht auch der Deutschen Bundes- vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erfor-
bank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig derlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesauf-
wird." sichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 geschäftsführungs'" oder vertretungsbefugter
Nr. l zulassen, wenn und soweit dies für die Personen zuständig ist, und nur dann abberufen
Durchführung der Verwaltung des Kreditinsti- werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
tuts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach
Satz l andauern, sind Zwangsvollstreckungen, (6) Das Amt einer geschäftsführungs- und
Arreste und einstweilige Verfügungen in das vertretungsbefugten Person, die durch das Ge-
Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig. richt bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall,
wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und
(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem
Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns be- Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person be-
trieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 stellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit
Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die untersagt worden war. Sind nur die Maßnahmen
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, er-
hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts lischt das Amt einer geschäftsführungs- und
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erfor- vertretungsbefugten Person, die durch das Ge-
derlichen geschi:i.ftsführungs- und vertretungs- richt bestellt worden ist, sobald die nach ande-
befugten Personen zu bestellen, wenn zur Ge- ren Rechtsvorschriften hierzu berufenen Perso-
schäf tsfühnmg und Vertretung des Kreditinsti- nen oder Organe eine geschäftsführungs- und
tuts befugte Personen infolge der Untersagung vertretungsbefugte Person bestellt haben und
nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhan- dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaub-
den sind. Die Bestellunq oder Abberufung von nis nach § 32 erteilt worden ist.
vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juri-
deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen stische P.ersonen des öffentlichen Rechts.
ihres Amtes werden bei Kreditinstituten, die in
ein öffentliches Register eingetragen sind, von § 46 b
Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefug- Konkursantrag
ten Personen haben ihre Namensunterschriften
zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder
Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vor- tritt Uberschuldung ein, so haben die Geschäfts-
liegen, können die nach anderen Rechtsvor- leiter dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüg-
schriften hierzu berufenen Personen oder Or- lich anzuzeigen. Soweit Geschäftsleiter nach
gane ihr Recht, geschd.ftsführungs- und vertre- anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind,
tungsbefugte Personen zu bestellen, nicht aus- bei Zahlungsunfähigkeit oder Uberschuldung
üben. die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die
Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das nach Satz 1. Der Antrag auf Konkurseröffnung
Gericht bestellten Person bestimmt sich nach über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur
der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden.
an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bun-
Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie desaufsichtsamtes zu entsprechen; § 46 der Ver-
nicht durch die dafür zuständigen Organe des gleichsordnung und § 107 Abs. 1 der Konkurs-
Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durchfüh- ordnung bleiben unberührt. Der Eröffnungs-
rung von Maßnahmen beschränkt, die zur Ver- beschluß ist unanfechtbar.
meidung des Konkurses und zum Schutz der
Gläubiger erforderlich sind. § 46 C
(4) Die geschäftsführungs- und vertretungs- Berechnung von Fristen
befugte Person, die durch das Gericht bestellt Die nach § 31 Nr. 2, §§ 32, 33, 55 Nr. 3, § 183
worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemesse- Abs. 2 der Konkursordnung und nach § 342 des
ner barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Handelsgesetzbuches vom Tage der Konkurs-
Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Kredit- eröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 der Ver-
instituts setzt auf Antrag der durch das Gericht gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des
bestellten geschäftsführungs- und vertretungs- Vergleichsverfahrens zu berechnenden Fristen
befugten Person die Auslagen und die Vergü- sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme
tung fest. Die weitere Beschwerde ist ausge- nach § 46 a Abs. 1 an zu berechnen."
schlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung
findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivil- 22. § 49 erhält folgende Fassung:
prozeßordnung statt.
,,§ 49
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- Sofortige Vollziehbarkeit
und vertretungsbefugte Person, die durch das Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Gericht bestellt worden ist, nur durch das Ge- Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in
richt auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b
des Organs des Kreditinstituts, das für den Aus- und 5, der §§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und § 46 b
schluß von Gesellschaftern von der Geschäfts- sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
führung und Vertretung oder die Abberufung keine aufschiebende Wirkung."
Nr. 31 - T,J~J der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 731
23. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte Artikel 2
„eine nalürliche Person" durch die Worte „zwei
Ubergangsvorschriiten
natürliche Personen" und das Wort „ist" durch
das Wort „sind" ersetzt. § 1
(1) Hält ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3
oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorge-
24. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:
schriebenen Grenzen im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gesetzes nicht ein, so gilt folgendes:
,,§ 53 a
Im Falle einer Uberschreitung der Grenze
Repräsentanzen üusländischer Unternehmen
1. des Dreifachen des haftenden Eigenkapitals ist
Die Errichtung, Verlegung und Schließung diese Uberschreitung auf die Dauer von fünf
einer Repräsenlanz im Geltungsbereich dieses Jahren nicht zu berücksichtigen, wenn in diesem
Gesetzes durch ein ausländisches Unternehmen, Zeitraum kein neuer Großkredit gewährt wird,
das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundes- der zu den fünf größten Großkrediten zählt,
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
2. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals hat
von dem Leiter der Reprüsentanz unverzüglich
das Kreditinstitut den das Achtfache überschrei-
anzuzeigen."
tenden Betrag jährlich um jeweils mindestens
zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verrin-
gern,
25. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. von fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden
a) Numrrn~r 4 erhält folgende Fassung: Eigenkapitals ist der diese Grenze überschrei-
tende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht
„ 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zu berücksichtigen, soweit die Uberschreitung
zur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder auf Verträgen beruht, die vor dem Inkrafttreten
2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 14 Abs. 1, § 15 dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24
Abs. 1, § 28 Abs. l Satz 1 oder § 53 a (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 Satz 2
ständig nachkommt oder in einer solchen Nr. 1 und 3 verlängern.
Anzeige unrichtige Angaben macht; für
die Anzeigepflichten nach § 13 gilt dies § 2
nur insoweit, als der Großkredit fünfund- Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses
siebzig vom Hundert des haftenden Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes
Eigenkapitals nicht übersteigt,". über das Kreditwesen in der Fassung dieses Geset-
zes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt
„5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht werden kann oder fällig wird.
zur Einreichung von Monatsausweisen
nach § 25 oder des Jahresabschlusses §3
oder des Prüfungsberichts nach § 26 oder
(1) Die Kreditinstitute haben innerhalb von sechs
der Pflicht zur Feststellung des Jahres-
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem
abschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig nachkommt oder in einem Mo- 1. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorzu-
natsausweis unrichtige Angaben macht,". legen sowie
2. die von ihnen betriebenen Geschäfte, die nicht
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Bankgeschäfte sind, und
eingefügt: 3. die Beteiligung an einem anderen Unternehmen
anzuzeigen; § 24 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Ge-
,,6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vor-
setzes über das Kreditwesen gilt entsprechend.
schriften des § 12 Satz 1 über Anlagen in
Grundbesitz, Schiffen und Beteiligungen, § 31 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt ent-
des § 13 Abs. 3 oder 4 über Großkredite sprechend.
oder des § 18 über Kreditunterlagen zu- (2) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat
widerhandelt,". innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dem Bundesaufsichtsamt und der
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und Deutschen Bundesbank anzuzeigen
erhält folgende Fassung: 1. die Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-
„7. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines
oder 3 über Spareinlagen oder des § 22 anderen Kreditinstituts oder eines anderen
Abs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschuß- Unternehmens und
zinsen zuwiderhandelt,". 2. die Beteiligung an einem Unternehmen; § 19
Abs. 1 Satz 1 NP. 6 Halbsatz 2 des Gesetzes über
e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. das _Kreditwesen gilt entsprechend.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Dds Bestehen einer ReprLiscntanz eines aus- gesetzbl. S. 709}, geändert durch die Vergleichsord-
lünclischcn Untcrnehmenc;, das Bankgeschäfte be- ,nung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 139).
treibt, im GeHungslwrcic.:h dieses G(~setzes ist dem wird folgender Satz 2 angefügt:
Bundesaufsicht.samt und der Deutschen Bundesbank
,,Dasselbe gilt für die Zeit, während der Maßnah-
von dem Leiter der Reprüscntanz innerhalb von drei
men nach § 46 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Monaten nach lnkrdfUretPn diPses Gesetzes anzu-
Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BundesgesetzbL I
zeigen .
S. 881), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
§4 zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725), ange-
(1) Die §§ 2. a und 35 Abs. 2 Nr. J des Gesc~tzes
ordnet wa.ren. IJ
über das Kredit-wesen 9ellcn nicht für einen Inhaber
eines in der Rechtsform des EinzPlkaufmanns be-
triebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten die- §3
ses Cr\se:tze, Inh;:llwi eir r-~; dPrarti9en Kreditinsti- § 112 der Vergleichsordnung wird wie folgt ge-
tuts ist ändert:
(2) § 35 Ahs, 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
über das Kreditwesen ist auf bestehende Kredit-
institute erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge- ,,Versid1erungsunternehmungen und Kreditinsti-
setzes anzuwenden. Das Bundesaufsichtsamt kann tute".
auf Antrag aus besonderen Gründen die Frist nach
Satz l verli.i.ngern. Auf ein bestehendes Kreditinsti- 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tut, dessen Bilanzsumrne zehn Millionen Deutsche
,, (2) Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-
Mark nicht übcrsteiqt und das bei Inkrafttreten
verfahrens über das Vermögen eines Kreditinsti-
dieses Gesetzes nur einen Geschäftsleiter hat, der
tuts, das der Beaufsichtigung nach Maßgabe des
nicht nur ehrenamll ich für das Kreditinstitut tätig
Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961
ist, ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch
über das Kreditwesen ersl fünf Jahre nach Inkraft-
das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
treten dieses Gesetzes anzuwenden,
über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 725), unterliegt und nicht Bauspar-
§5 kasse ist, kann nur mit Zustimmung des Bundes-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder aufsichtsamtes für das Kreditwesen gestellt wer-
fahrlässig entgegen § 3 eine Anzeige nicht, nicht den."
richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig er-
stattet. §4
(2) Die Ordnungswjdrigkeit kann mit einer Geld- § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn- schaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen,
det werden.
(3) Die §§ 59 und 60 des GesetzE!S über das Kre- §5
ditwesen sind anzuwenden.
§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen vom
16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), ge-
Artikel 3 ändert durch Artikel rn des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetz-
Änderung anderer Gesetze blatt I S. 705), wird wie folgt geändert:
§ 1 1. Die Uberschritt erhält folgende Fassung:
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen- ,,Zahlungsverbot'·.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach
dem Klammerhinweis (Bundesgesetzbl. I S. 707)"
11
2, Absatz 2 wird gestrichen.
das Wort und" durch einen Beistrich ersetzt und
II
der folgende Satzleil hinter dem neuen Beistrich
wie folgt gefaßt: §6
„nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung
nehmungen und nach § 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127), ge-
und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Ge- ändert durch das Einführungsgesetz zum Einkorn·
richt zu erledigenden Angelegenheiten." meiisteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3656), werden die folgenden
§2 Sätze 2 und 3 angefügt:
In § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Anfech- „Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf
tung von Rechtshandlungen eines Schuldners den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf
außerhalb des Konk ursverfohrens in der Fassung Sperrkonten bei einem anderen, von der Kapital•
der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs- anlagegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu
Nr. 31 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 733
übertragen, wmrn und soweit das Guthaben auf dem Artikel 5
bei ihr geführten Sperrkonto den Betrag überschrei- Berlin-Klausel
tet, der durch die Sicl1erungseinrichtung eines Ver-
bandes der Kreditinstitute geschützt wird. Absatz 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Satz 5 ist auf dieses Kreditinstitut entsprechend an- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zuwenden." 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Artikel 4 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Bundesminister der Finanzen wird Artikel 6
ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über das
Kreditwesen in der neuen Fassung bekanntzu- Inkrafttreten
machen und dabei Unstimmigkeiten der Paragra- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
phenfo]ge und des Wortlauts zu beseitigen. Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
(Verlängerung der Geltungsdauer)
Vom 15. März 1976
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur 19. Dezember 1972 (BundesgesetzbL I S. 2497), zu-
Einführung der Verordnung über die Beförderung letzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar
gefährlicher Güter auf dem Rhein und über die Aus- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 297), wird die Jahreszahl
dehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bun- ,.1976" durch die Jahreszahl 1977" ersetzt.
deswasserstraßen vom 23. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1851), geändert durch Verordnung §2
vom 29. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1973 I
S. 9), in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Rhein (ADNR) wirid verordnet: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
Land Berlin .
§1
In § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur vorüber- §3
gehenden· Änderung der Verordm:mg über die Beför- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
derung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom kündung in Kraft
Bonn, den 15 . März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. :n Tag der .Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 735
Dri.Ue Verordnung
über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bund.eszentralregistergesetz
Vom 22. Mä.rz 1976
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
:umtraJregistergesetze,s vom 18. März 1971 (Bundes-
qesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1ivird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Aufgaben, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes von Landesbehörden
wahrgenommen werden, gehen am 1. April 1976 auf
den Generalbundesanwalt und den Bundesminister
der Justiz über, soweit sie Personen betreffen, die
in den Ländern Berlin und ge-
boren sind.
§ 2
Diese Verordnung nach § 14 des Dritten Ober-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Bundes:-
zentralregistergesetzes auch im Land Berlin .
§ 3
Diese Verordnung tritt am nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1976
Der Bundesminister der Justiz.
Dr. Voge]
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundes gesetzb Ia t t
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 23. März 1976
Tag Inhalt Seite
17.3. 76 Verordnung zu dc,m Abkommen vom 14. Oktober 1975 zwischen der Regierung der
Bundc,srcpublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über
die Einzic;h ung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit ................. . 409
17.3. 76 Verordnung zu dem Abkommen vom 14. Oktober 1975 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über
den in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
l!J72 vorgesehenen VE,rzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärzt-
lichen Kontrolle ................................................................... . 414
5. 3. 76 B<'kannlrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Sci1wr Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe ..................... . 416
8. 3. 76 ßdannlmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über .Änderungen des Ab-
komnwns iilH~r die Internationale Zivilluftfahrt ...................................... . 418
8. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur .Änderung des Abkommens
übc~r die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 418
8. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur .Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 419
8. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 420
18. 3. 76 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger VPrbrechcr vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Fidschi .................. . 420
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqcsetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil lI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmuclrnngcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b c d in 9 u n g c n: Laufcncler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglic:h Versandkosten.
Dieser Preis gilt a.1ch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgcsclzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist. die Mchrwc<lstcucr enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5.5 0/o.