701
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1976 Nr.30
Tag Inhalt Seite
18. 3. 76 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
613-1, 613-2, 613-4-2
10. 3. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik 705
96-6-1
16.3. 76 Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung.......................................... 706
7B31-1-43-6
19. 3. 76 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . 718
613-1-1
11. 3. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-
Ordnung vom 16. November 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
92'.ß-1
11. 3. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes
1959 vom 1. April 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
611-8
16. 3. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 30 Buchstabe a und § 31 Abs. 1 Satz 2
des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni
1969 - 1. StrRG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
804-1
9. 3. 76 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ver-
schleppung der Leukose des Rindes und der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . 722
7B31-1-43-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 18. März 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 22 wird wie folgt gefaßt:
sen:
.,§ 22
Artikel 1
Ausschluß der Meistbegünstigungsbehandlung
Änderung des Zollgesetzes
Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntma- ordnung Länder, die keine Meistbegünstigung
chung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), für Zölle beanspruchen können, denen diese
zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur aber autonom gewährt wird, von der Meistbe-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973
günstigungsbehandlung ausschließen, wenn sie
(Bundesges~tzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:
damit zwischenstaatFche Verpflichtungen im
1. In § 8 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Rahmen der Europäischen Gemeinschaften er-
füllt. II
.. Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut über-
lassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat es
ihr unverändert wieder zur Verfügung zu stel- 3. In § 23 werden
len." a) in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) in Absatz 3 Salz 1 der Punkt durch einen Anzeige, soweit die Zollstelle auf Antrag aner-
Beistrich ersetzt und danach die Worte „spä- kennt, daß durch die Verschiebung des maßge-
testens jedoch sechs Jahre nach ihrer Aus- benden Zeitpunkts keine ungerechtfertigten
stellung." angefügt. Zollvorteile entstehen können; die Vorschriften
über die zweckgebundene Zollfreiheit oder Zoll-
4. Die §§ 29 bis 33 und 33 b Abs. 2 werden gestri- ermäßigung werden hierdurch nicht berührt.
chen. (4) Der berechnete Zoll wird von dem Zoll-
schuldner schriftlich oder mündlich angefordert
5. In § 33 a, der die Bezeichnung ,, § 29" erhält, (Zollbescheid). Für die Fälligkeit gilt § 37
werden die Worte „abweichend von den §§ 29 Abs. 1."
bis 33 und der dazu ergangenen Wertzollord-
nung" gestrichen. 9. In § 45 werden
6. § 33 b Abs. 1 erhält die Bezeichnung ,, § 30"; die a) in Absatz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Absatzbezeichnung entfällt. ,, Ist das Zollgut zur Lagerung in einem offe-
nen Zollager bestimmt, so kann die Zollstelle
7. Nach dem neuen § 30 wird folgender neuer § 31 von der Erteilung eines Feststellungsbe-
eingefügt: scheides absehen, wenn der Lagerinhaber
,,§ 31 damit einverstanden ist.",
Bewertung nichteingeführter Waren b) in Absatz 6 der Satz 1 durch folgende Sätze
ersetzt:
Sind Waren zu bewerten, die nicht eingeführt
worden sind, so ist Zollwert ihr im Zollgebiet „Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung
erzielbarer üblicher Wettbewerbspreis." gestellt werden. Zollgut, das aus offenen
Zollagern ausgeführt werden soll, hat der
8. § 39 wird wie folgt gefaßt: Lagerinhaber zu gestellen. Für Zollgut aus
offenen Zollagern hat der Lagerinhaber
,,§ 39 nachzuweisen, daß die gestellten Waren die
Zweckgebundene Zollfreiheit oder nämlichen wie die eingelagerten Waren sind
Zollermäßigung oder diese enthalten.",
(1) Ist bei der Abfertigung einer Ware zum c) in Absatz 8 zwischen den Worten „Zollgut"
freien Verkehr eine Zollfreiheit oder eine Zoll- und „durch Anschreibung" die Worte „aus
ermäßigung gewährt worden, die davon ab- offenen Zollagern" eingefügt.
hängt, daß die Ware zu einem bestimmten
Zweck (begünstigter Zweck) verwendet wird, so 10. In § 46 werden
entsteht eine Zollschuld, wenn die Ware in
einer Weise verwendet wird, die dem begün- a) in Absatz 2
stigten Zweck nicht entspricht. Hängt die Zoll- aa) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
freiheit oder die Zollermäßigung außerdem da- „5. in den Fällen des § 45 Abs. 6 Satz 1
von ab, daß die Verwendung zu dem begünstig- und 2 nach Entfernung aus dem Zoll-
ten Zweck innerhalb einer bestimmten Frist lager nicht unverzüglich gestellt
nachzuweisen ist, so entsteht eine Zollschuld oder in das Herkunftslager zurück-
auch, wenn die Verwendung nicht fristgerecht gebracht worden ist;",
nachgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn nach-
gewiesen wird, daß die Ware vor Ablauf der bb) folgende neue Nummer 6 eingefügt;
Frist untergegangen ist. „6. in den Fällen des § 45 Abs. 7 und 8
(2) Zollschuldner ist der Zollbeteiligte. Hat nach Entfernung aus dem Zollager
die Zollstelle darin eingewilligt, daß ein anderer nicht unverzüglich ausgeführt, ange-
als der Zollbeteiligte die Ware zweck- oder schrieben, übergeben oder in das
auch fristgebunden (Absatz 1) verwendet, so ist Herkunftslager zurückgebracht wor-
dieser an Stelle des Zollbeteiligten Zollschuld- den ist;",
ner; die Vorschriften über die zweckgebundene cc) die bisherigen Nummern 6 und 7 Num-
Zollfreiheit oder Zollermäßigung werden hier- mern 7 und 8,
durch nicht berührt.
dd) in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Zahl
(3) Für die Menge, die Beschaffenheit und den ,,6" durch die Zahl „7" ersetzt,
Zollwert der Ware und für die Anwendung der
Zollvorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags b) in Absatz 3 Satz 4 das Wort „Zollanmel-
auf Abfertigung zum freien Verkehr oder der dung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt.
Zeitpunkt der Anschreibung maßgebend; der
Zoll mindert sich um den Betrag, in dessen 11. In § 48 Abs. 5 wird folgender neuer Satz 1 ein-
Höhe bereits eine Zollschuld entstanden ist. An gefügt:
die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkts ,,Veredeltes Zollgut oder Ersatzgut, das ausge-
tritt der des Eingangs der nach § 165 e Abs. 2 führt werden soll, hat der Veredeler zu gestel-
der Reichsabgabenordnung vorgeschriebenen len."
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 703
12. In§ 48 a werden b) in Absatz 8 der Satz 2 wie folgt gefaßt:
a) folgender Absatz 7 eingefügt: „ Wird festgestellt, daß Zollgut fehlt oder
nicht gestellt worden ist, so gilt es als in
,, (7) Entsteht die Zollschuld in einem an-
diesem Zeitpunkt in den freien Verkehr ent-
schließenden Veredelungsverkehr, so wird
nommen, wenn nicht derjenige, in dessen
sie auf Antrag nach Menge, Beschaffenheit
Zollverkehr es sich befunden hat, nachweist,
und Zollwert der Waren sowie den Zollvor-
daß es zweck- und fristgerecht verwendet
schriften im Zeitpunkt des Antrags auf Ab- 11
worden oder untergegangen ist.
fertigung zu dem ersten Veredelungsverkehr
bemessen, soweit der Veredeler diese Be-
messungsgrundlagen nachweist.", 17. In§ 57 Abs. 1 werden
b) die bisherigen Absätze 7 und 8 Absätze 8 a) in Satz 3 der Beistrich und die ·Zahl „22"
und 9. gestrichen,
b) in Satz 4 zwischen den Worten „nicht" und
13. Nach § 48 b wird folgender § 48 c eingefügt: ,,angeschrieben" das Wort „unverzüglich"
eingefügt.
,,§ 48 C
Ausstellung von Präferenznachweisen, 18. Nach § 57 wird folgender neuer § 57 a einge-
Zo]lschulcl fügt:
Wird für Waren, die als veredeltes Zollgut ,,§ 57 a
oder Ersatzgut gestellt werden oder gestellt wor-
(1) Ist eine Zollschuld entstanden, weil
den sind, eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 1. Zollgut, das ausgeführt werden sollte,
ausgefüllt, so entsteht in der Person des Ver- a) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 der Zoll-
edelers eine Zollschuld, sofern nach den Arti- stelle nicht wieder zur Verfügung gestellt
keln 23 Abs. 1 der Protokolle Nr. 3 zu den Ab- worden ist,
kommen mit den EFTA-Staaten (Verordnungen
b) entgegen Artikel 13 Buchstabe a der Ver-
EWG Nm. 3420/75 bis 3426/75 des Rates vom
ordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom
18. Dezember 1975-Amtsblatt der Europäischen
18. März 1969 über das gemeinschaftliche
Gemeinschaften Nr. L 338 -) die Zollfreiheit
Versandverfahren (Amtsblatt der Euro-
ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über den
päischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1)
aktiven Veredelungsverkehr gelten sinngemäß. 11
oder entgegen § 41 Abs. 7 nicht gestellt
worden ist,
14. In § 49 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „7 und
11
8 durch die Angabe „8 und 9" ersetzt. 2. Zollgut entgegen § 45 Abs. 6 Satz 2 oder
§ 55 Abs. 6 Satz 2 nicht gestellt worden ist,
15. In § 53 wird 3. veredeltes Zollgut entgegen § 48 Abs. 5
Satz 1 nicht gestellt worden ist,
a) dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt:
,,Waren aus einer Zollgutverwendung (§ 55), so fällt diese Zollschuld weg, soweit unver-
die bei der Veredelung wie für die Zollgut- züglich nach ihrer Entstehung das Zollgut un-
verändert ausgeführt worden ist und dies der
verwendung vorgesehen bearbeitet oder ver-
für die Erhebung des Zolles zuständigen Zoll-
arbeitet worden sind, stehen den Waren aus
stelle nachgewiesen wird. Für andere als in
dem freien Verkehr gleich.", Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Abs. 1 des Ver-
b) dem Absatz 4 folgender Satz 3 angefügt: trages zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft bezeichnete Waren, die in
„Sind im Falle des Absatzes 1 Satz 3 die ein zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören-
Waren bei der Veredelung nicht wie für die des Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
Zollgutverwendung vorgesehen bearbeitet Europäischen Gemeinschaften oder in das Ge-
oder verarbeitet worden, so ist die Zollfrei- biet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
heit ausgeschlossen; der Zoll wird auf den der Republik Osterreich ausgeführt worden
Betrag ermäßigt, der wegen der Abfertigung sind, gilt dies jedoch nur, wenn außerdem
zur Zollgutverwendung nicht erhoben wor- nachgewiesen wird, daß sie dort als solche
den ist." zollamtlich behandelt worden sind.
16. In§ 55 wird (2) Ist eine Zollschuld entstanden, weil Er-
satzgut entgegen § 48 Abs. 5 Satz 1 nicht ge-
a) in Absatz 6 der Satz 2 wie folgt gefaßt: stellt worden ist, so gilt die Regelung für ver-
„Zollgut, das ausgeführt werden soll, hat edeltes Zollgut sinngemäß."
der Verwender zu gestellen, wenn bei der
Bewilligung (Absatz 2) nichts anderes be- 19. In § 58 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 21
stimmt ist.", bis 23" durch die Angabe ,, § § 21, 23" ersetzt.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
20. Dem § 73 wird folgender neuer Absatz 4 ange- Artikel 2
fügt:
Ubergangsregelung
,, (4) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 3
Abs. 4) und verkehrsrechtlich zugelassenen Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zollge-
Flugplätzen im Zollbinnenland sind, soweit sie setzes treten die bis zum 31. Dezember 1970 erteil-
die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf ten verbindlichen Zolltarifauskünfte spätestens am
Anordnung des Hauptzollamts zu entfernen 31. Dezember 1976 außer Kraft.
oder mit geeigneten Sicherungsvorrichtungen
zu versehen. Anordnungen des Hauptzollamts
können nach § 202 der Reichsabgabenordnung Artikel 3
erzwungen werden. Auf den in Satz 1 bezeich-
Änderung des Zolltarifgesetzes
neten Flugplätzen gilt § 71 -- ausgenommen
Absatz 2 Satz 2 -- sinngemäß." In § 1 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2425) in der Fassung des
21. In § 79 a Abs. 1 werden Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes vom
20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1223) wird
a) die Nummer 1 wie folgt gefaßt: Satz 2 gestrichen.
„ 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz eine Ware
außerhalb einer Zollstraße einführt oder Artikel 4
ausführt, Emtgegen § 3 Abs. 3 Satz 1
Aufhebung des Gesetzes über die Vergütung des
außerhalb eines Zollandungsplatzes an-
Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren
legt oder ablegt, entgegen § 3 Abs. 3
Satz 3 auf einer Zollstraße mit anderen Das Gesetz über die Vergütung des Kakaozolls
Fahrzeugen oder mit dem Land in Ver- bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der Fassung
bindung tritt oder entgegen § 3 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 4. Juli 1939 (Reichsge-
Satz 1 außerhalb eines Zollflugplatzes setzbl. I S. 1100) wird aufgehoben.
landet oder abfliegt,",
b) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:
Artikel 5
„7. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Zollgut der
Zollstelle nicht oder nicht unverändert Berlin-Klausel
wieder zur Verfügung stellt,",
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
c) folgende neue Nummer 10 eingefügt: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
„ 10. entgegen § 45 Abs. 6 Satz 2 Zollgut gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord·
nicht gestellt,", nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
d) die bisherige Nummer 10 Nummer 11 und Uberleitungsgesetzes.
der Punkt darin durch einen Beistrich ersetzt,
e) folgende neue Nummern 12 und 13 angefügt:
Artikel 6
„ 12. entgegen § 48 Abs. 5 Satz 1 veredeltes
Zollgut oder Ersatzgut nicht gestellt, Inkrafttreten
13. entgegen § 55 Abs. 6 Satz 2 Zollgut Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
nicht gc~stellt." kündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 705
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Luftiahrtstatistik
Vom 10. März 1976
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1053) wird verordnet:
§ 1
In § 1 der Verordnung zum Gesetz über die Luft-
fahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1056). geändert durch die Verordnung vom
12. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1675), wird
das Wort „Berlin-Tempelhof" gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über die Luftfahrtstatistik auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 1975 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung
Vom 16. März 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung vom
4. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2993) wird
nachstehend der Wortlaut der Einhufer-Einfuhrver-
ordnung vom 27. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 693)
in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie
sie sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch § 21
Abs. 1 Nr. 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),
erlassen worden.
Bonn, den 16. März 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 707
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
(Einhufer-Einfuhrverordnung)
I. Allgemeine Vorschriften oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
Ubersetzung vorzulegen.
§ 1
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Einhufer
1. die Einfuhr und die Durchfuhr (§ 7 a des Vieh-
seuchengesetzes) lebender und toter Einhufer, 1. Gemeinsame Vorschriften
2. die Einfuhr von Sperma von Einhufern sowie von
§ 3
Fleisch von Einhufern, das nicht zum mensch-
lichen Genuß bestimmt ist. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ein-
hufer bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmi-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gung.
1. Einhuf er: (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
Zebroide; aus europäischen Ländern - ausgenommen die Tür-
2. Zucht- und Nutztiere: kei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken-, aus Australien und Neuseeland, wenn die
Einhufer, die zur Zucht, zur Verwendung als Ar- Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet
beits- oder Gebrauchstiere oder für Zoologische
sind, die
Gärten, Tierparke, Tierschauen oder Zirkusunter-
nehmen bestimmt sind; 1. bei Zucht- und Nutztieren dem Muster 1 der An-
lage I,
3. Renn- und Turnierpferde:
2. bei Schlachttieren dem Muster 2 der Anlage I
Zucht- und Nutztiere, die als Renn- oder Turnier-
pf erde in Stutbüchern oder Listen von Sportor- entspricht.
ganisationen eingetragen sind;
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
4. Schlachttiere: ferner nicht
Einhufer, die dazu bestimmt sind, alsbald nach 1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpferden, die
ihrer Ankunft am Bestimmungsort geschlachtet vorübergehend eingeführt oder nach vorüber-
zu werden; gehender Ausfuhr wieder eingeführt werden, ~ms
5. Herkunftsbescheinigung: europäischen Ländern - ausgenommen die Tür-
Bescheinigung über die Herkunft des Tieres, aus- kei - , aus Australien und Neuseeland, wenn die
gestellt durch die Sportorganisation, in deren in§ 11 oder§ 13 genannten Anforderungen erfüllt
Stutbuch oder Liste das betreffende Renn- oder sind,
Turnierpferd eingetragen ist; 2. die Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden,
wenn die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten
6. Ubernahmeerklärung:
Anforderungen erfüllt sind,
die Erklärung der Behörde des nach einer Durch-
fuhr erstberührten fremden Wirtschaftsgebietes, 3. die Durchfuhr von Einhufern bei Anlandung im
die Sendung ohne Rücksicht auf den Gesund- Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeit-
heitszustand des Tieres oder der Tiere zu über- lich das Schiff nicht verlassen,
nehmen, sofern sie sich beim Eintritt in das Wirt- 4. die Durchfuhr von Einhufern bei Zwischenlan-
schaftsgebiet als viehseuchenpolizeilich unver- dung im Luftverkehr, wenn die Tiere zwischen-
dächtig erwiesen hat; zeitlich das Flugzeug nicht verlassen und
7. Amtlicher Tierarzt: 5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung
von der zuständigen Zentralbehörde des Ver- im Luftverkehr, wenn die Sendung dazu bestimmt
sandlandes oder -gebietes bezeichneter Tierarzt. ist, unverzüglich wieder aus dem Wirtschaftsge-
biet verbracht zu werden und die Tiere zwischen-
§ 2 zeitlich das Gelände des Flughafens nicht ver-
lassen.
Gesundheitsbescheinigungen, Herkunfts beschei-
nigungen und Ubernahmeerklärungen nach dieser (4) Für die Durchfuhr müssen die Einhufer - aus-
Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt genommen Renn- und Turnierpferde - von einer
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubemahmeerklärung begleitet sein. Der Uber- § 8
nahmeerklärung bedarf es nicht in den Fällen des Die Laderäume der Fahrzeuge, die zum Transport
Absatzes 3 Nr. 3 bis 5. eingeführter Einhufer benutzt worden sind, sowie
§ 4
die bei dem Transport benutzten Behältnisse und
Gerätschaften, wie Krippen, Raufen, Tränkgefäße,
Lebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr Anbindevorrichtungen und Reinigungsgeräte, sind
oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter- unverzüglich nach Gebrauch zu reinigen und zu
suchung. Der Untersuchung bedarf es nicht in den desinfizieren.
Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5.
§ 9
§ 5 Zucht- und Nutztiere müssen bei der Einfuhr mit
Hufbrand oder Mähnenplomben, Schlachttiere mit
(1) Die Einfuhr lebender Einhufer ist nur über die
Hufbrand gekennzeichnet sein. Renn- und Turnier-
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft pferde bedürfen der Kennzeichnung nach Satz 1
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmini- nicht, wenn der Identitätsnachweis durch die Be-
ster der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abferti-
schreibung des Tieres in der Gesundheitsbescheini-
gung bekanntgegebenen Zolldienststellen zulässig.
gung gewährleistet ist.
Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Eintritt der
Tiere in das Wirtschaftsgebiet, ausgenommen im
Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4. 2. Besondere Vorschriften für die Ausübung des
Reit- und Fahrsports
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender
im grenzüberschreitenden Verkehr
Einhufer ist der Zolldienststelle unter Angabe der
Art und der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden § 10
vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den
(1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der §§ 4
ersten Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag,
bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von außerhalb des
so ist sie mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen.
Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern bei der
(3) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Ein- Ausübung des Reit- und Fahrsports auf grenzüber-
hufer, die an einer Seuche leiden, die der Seuche schreitenden Wegen, sofern die für den Ort des
oder Ansteckung verdächtig sind oder die nach der Grenzübertritts zuständige deutsche Zollstelle die
Entladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht vorübergehende Verwendung bewilligt und die Ein-
sofort abgeholt werden, sind abzusondern, sofern hufer von der Gestellung bei der Einfuhr befreit hat.
von der zuständigen Behörde keine anderen veteri- Die Tiere müssen innerhalb von vier Tagen nach
närpolizeilichen Maßnahmen angeordnet werden. dem Tag des Grenzübertritts wieder ausgeführt wer-
den. Der Reiter oder Fahrer hat durch eine Beschei-
§ 6
nigung des zuständigen amtlichen Tierarztes eines
der angrenzenden Verwaltungsbezirke des Nachbar-
Lebende Einhufer dürfen nur in Transportmitteln staates die Identität der Einhufer nachzuweisen. Das
oder Behältnissen eingeführt und durchgeführt wer- Ausstellungsdatum der Bescheinigung darf zum
den, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 3 nicht länger
Einstreu oder Futter wdhrend der Beförderung nicht als 12 Monate zurückliegen.
heraussickern oder herausfallen können.
(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der §§ 4
bis 9 gelten ferner nicht für die Einfuhr von im
§ 7 Wirtschaftsgebiet gehaltenen Einhufern bei der
(1) Lebende Einhufer müssen nach der Einfuhr- Ausübung des Reit- und Fahrsports auf grenzüber-
abfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort, schreitenden Wegen, sofern die Ausfuhr innerhalb
bei Eisenbahntransport zu der dem Bestimmungsort der letzten vier Tage erfolgt ist, der Reiter oder
am nächsten gelegenen Bahnstation, nach der Fahrer eine ihm von der Zollstelle nach § 6 Abs. 1
Durchfuhrabfertigung unmittelbar zu der Ausgangs- Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinen Zollordnung in
Grenzzollstelle weitergeleitet werden. der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 560) in der jeweils geltenden
(2) Während des Transportes dürfen die Einhufer,
Fassung erteilte Bestätigung mit sich führt und die
außer in Notfällen, nur entladen oder umgeladen
ihm auferlegten Bedingungen erfüllt. Der Reiter
werden, wenn dies notwendig ist, um den Bestim-
oder Fahrer hat außerdem durch eine Bescheinigung,
mungsort oder die Ausgangs-Grenzzollstelle zu er-
die vor dem Verlassen des Wirtschaftsgebietes von
reichen. Eine Zuladung von Tieren ist verboten.
dem für den Herkunftsort des Tieres zuständigen
(3) Im Falle der Einfuhr von Schlachttieren hat beamteten Tierarzt ausgestellt worden ist, die Iden-
der beamtete Tierarzt auf Kosten des Verfügungs- tität des Einhufers nachzuweisen. Die Identitäts-
berechtigten die zuständige Behörde des Bestim- bescheinigung muß nach Form und Inhalt dem
mungsortes unter Angabe der Art und Zahl der Muster der Anlage IV entsprechen.
Tiere fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch
(3) Der Reiter oder Fahrer hat
zu benachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat
das Eintreffen der Schlachttiere am Bestimmungsort 1. die Identitätsbescheinigung im Original und
der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde 2. die Anmeldebestätigung der Zollstelle oder die
unter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung nach zollamtliche Bewilligung im Original oder, amt-
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 unverzüglich anzuzeigen. lich beglaubigt, als Abschrift oder Fotokopie
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 709
mitzuführen und den Bemnten der Grenzaufsicht auf muß dem Muster der Anlage III entsprechen. Sie ist
Verlangen zur Prüfung anszuhi:indigen. von dem amtlichen Tierarzt auszustellen, der für die
zuletzt besuchte ausländische Renn- oder Trainier-
3. Besondere Vorschriften für die vorübergehende bahn oder den zuletzt besuchten ausländischen Tur-
Einfuhr von Renn- und Turnierpferden nierplatz zuständig ist. In der Herkunftsbescheini-
gung muß nachgewiesen sein, daß die einzuführen-
§ 11 den Pferde in Stutbücher oder Listen einer Sport-
(1) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3 organisation des Wirtschaftsgebietes eingetragen
Nr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt sind; sie muß mit dem Stempel der Sportorganisa-
werden dürfen, müssen von einer Gesundheitsbe- tion versehen sein. Die Herkunftsbescheinigung
scheinigung und einer Herkunftsbescheinigung be- wird nur anerkannt, wenn sie von einer Sportor-
gleitet sein. Die Gesundheitsbescheinigung muß ganisation ausgestellt worden ist, die in der vom
dem Muster der Anlage II entsprechen. In der Her- Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
kunftsbescheinigung muß nachgewiesen sein, daß Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste
die einzuführenden Pferde in Stutbüchern oder der Sportorganisationen aufgeführt ist. Die Pferde
Listen von Sportorganisationen eingetragen sind; sie dürfen außerdem während ihres Aufenthaltes außer-
muß mit dem Stempel der Sportorganisation ver- 'halb des Wirtschaftsgebietes nur in einem der in § 3
sehen sein. Die Herkunftsbescheinigung wird nur Abs. 3 Nr. 1 genannten Länder gewesen sein. Der
anerkannt, wenn sie von einer Sportorganisation Besitzer oder sein Bevollmächtigter hat darüber eine
ausgestellt worden ist, die in der vom Bundesmini- schriftliche Erklärung abzugeben, die nach Form
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im und Inhalt dem Muster der Anlage III entspricht und
Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste der Sport- in der alle Orte anzugeben sind, in denen das Pferd
organisationen auf~Jdührt isl. Die Pferde dürfen während der genannten Zeit außerhalb des Wirt-
außerdem während der letzten drei Monate vor der schaftsgebietes gewesen ist.
vorübergehenden :Einfuhr nur in Li:indern gewesen (2) Vorübergehend ausgeführte Renn- und Tur-
sein, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 ~Jcncmnt sind. Der Be- nierpferde dürfen während ihres Aufenthaltes
sitzer oder seinBevollm~ichtiglcr hat eine schriftliche außerhalb des Wirtschaftsgebietes mit Pferden, die
Erklärung abzugeben, die nach Form und Inhalt dem in fremden Wirtschaftsgebieten gehalten werden,
Muster der Anlage II entspricht und in der alle nur auf Renn- oder Trainierbahnen oder auf Turnier-
Orte anzugeben sind, in denen das Pferd während plätzen in Berührung kommen. Sie dürfen während
der genannten Zeit außerhalb seines Herkunftslan- dieser Zeit nicht zum Decken verwendet werden.
des gewesen ist.
(2) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3 § 14
Nr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt Bei der Einfuhr vorübergehend ausgeführter
werden, dürfen nur zur Teilnahme an Pferderennen Renn- und Turnierpferde bedarf es der amtstierärzt-
oder Turnieren oder zum Training eingeführt wer- lichen Untersuchung nach § 4 Satz 1 nicht, wenn der
den; sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Verfügungsberechtigte gegenüber der Grenzzoll-
dem Tage des Grenzübertritts wieder ausgeführt stelle nachweist, daß die Tiere vor weniger als
werden. 10 Tagen, gerechnet vom Tage des Wiedereintritts
§ 12 in das Wirtschaftsgebiet, von einem Amtstierarzt
des Wirtschaftsgebietes zum Zwecke der vorüber-
Renn- und Turnierpferde, die vorübergehend ein- gehenden Ausfuhr untersucht worden sind.
geführt worden sind, dürfen mit Pferden, die im
Wirtschaftsgebiet gehalten werden, nur auf Renn-
oder Trainierbahnen oder auf Turnierplätzen in Be- 5. Besondere Vorschriften für Schlachttiere
rührung kommen. Sie dürfen während ihres Aufent- § 15
haltes im Wirtschaftsgebiet nicht zum Decken ver-
wendet werden. Eingeführte Schlachttiere sind vom Verfügungs-
berechtigten unmittelbar in ein öffentliches oder
nach § 17 Abs. 5 zugelassenes privates Schlachthaus
4. Besondere Vorschriften für die Einfuhr zu befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort
vorübergehend ausgeführter Renn- und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu
Turnierpferde schlachten.
§ 13
(1) Renn- und Turnierpferde, die im Wirtschafts- III. Einfuhr und Durchfuhr von Sperma,
gebiet gehalten und ausschließlich zur Teilnahme Fleisch und toten Einhufern
an Pf erde rennen oder Turnieren oder zum Training
aus dem Wirtschaftsgebiet in eines oder mehrere § 16
der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Länder vorüber- (1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-
gehend ausgeführt worden sind, müssen bei der Ein- dürfen
fuhr von einer Gesundheitsbescheinigung und einer
Herkunftsbescheinigung begleitet sein. Als vorüber- 1. die Einfuhr von
gehend gilt eine Ausfuhr, wenn der Aufenthalt a) Sperma von Einhufern,
außerhalb des Wirtschaftsgebiet.es nicht länger als b) Fleisch von Einhufern, das nicht zum mensch-
zwei Monate beträgt. Die Gesundheitsbescheinigung lichen Genuß bestimmt ist,
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von toten Ein- die Tiere nach der Veranstaltung wieder aus-
hufern. geführt werden,
(2) Die für Knochen und daraus gewonnene Er- b) die im Wirtschaftsgebiet gehalten werden und
zeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft zum Zwecke der Teilnahme an pferdesport-
geltenden Vorschriften bleiben unberührt. lichen, kulturellen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgeführt worden sind,
c) die von ihren im Geltungsbereich dieser Ver-
IV. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung ordnung wohnenden Besitzern im Reisever-
von Ausnahmen kehr nicht länger als zwei Monate vor der
Einfuhr ausgeführt worden sind,
§ 17
Ausnahmen von den §§ 4 bis 9 zulassen, sofern
(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt
dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein- wird, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder
schleppung oder Weiterverbreitung von Tierseu- weiterverbreitet werden; in diesen Fällen findet
chen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Ertei- Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung.
lung der Genehmigungen sind die obersten Landes- (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag pri-
behörden. Die Genehmigungen sind unter den er- vate Schlachthäuser zulassen, in die eingeführte
forderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den Schlachttiere befördert werden dürfen (§ 15), wenn
erforderlichen Auflagen zu verbinden. In ihnen ist die veterinärpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt
mindestens zu bestimmen, sind; die Zulassung kann unter den erforderlichen
1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren, Bedingungen erteilt und mit den erforderlichen Auf-
daß die in dem jeweils entsprechenden Muster lagen verbunden werden.
der Anlage I,
2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr von Renn-
und Turnierpferden sowie der Einfuhr vorüber- V. Ordnungswidrigkeiten
gehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde,
daß die in dem jeweils entsprechenden Muster § 18
der Anlage II oder III Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen oder fahrlässig
sind. 1. ohne die erforderliche Genehmigung
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden a) einen lebenden Einhufer einführt oder durch-
können im Benehmen mit dem Bundesminister für führt (§ 3) oder
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus- b) Sperma eines Einhufers einführt oder Fleisch
nahmefällen die Einfuhr und die Durchfuhr abwei- eines Einhufers, das nicht zum menschlichen
chend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen, wenn auf Genuß bestimmt ist, einführt oder einen toten
andere \t\Teise sichergestellt ist, daß keine Tierseu- Einhufer einführt oder durchführt (§ 16
chen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden. Abs. 1),
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden 2. in der Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 6 oder § 13
können auf Antra9 genehmigen, daß einzelne Ein- Abs. 1 Satz 8 eine unrichtige Angabe macht,
hufer abweichend
3. entgegen § 12 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2 ein
1. von § 5 Abs. l über eine nicht im Bundesanzeiger Renn- oder Turnierpferd zum Decken verwendet,
bekanntgegebene Zolldienststelle eingeführt wer-
den, oder 4. als Verfügungsberechtigter entgegen § 15 ein ein-
geführtes Schlachttier nicht unmittelbar in ein
2. von § 6 nicht in einem Transportmittel oder Be- öffentliches oder nach § 17 Abs. 5 zugelassenes
hältnis eingeführt oder durchgeführt werden. privates Schlachthaus befördert oder befördern
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden läßt oder
können ferner 5. einer nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 oder 5 für
1. für die Einfuhr von Einhufern für Zoologische die Einfuhr oder die Durchfuhr festgesetzten voll-
Gärten, Tierparke oder Zootierhandlungen Aus- ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
nahmen von dem Erfordernis der vorherigen amt-
lichen Blutuntersuchung auf ansteckende Blut-
armut nach Anlage I Muster 1 Abschnitt IV Buch- VI. Schlußvorschriften
stabe c zulassen, wenn auf andere Weise, insbe-
§ 19
sondere durch Bedingungen und Auflagen, ge-
währleistet ist, daß die ansteckende Blutarmut Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
nicht eingeschleppt oder weiterverbreitet wird; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
2. für die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
a) zur Teilnahme an pferdesportlichen, kulturel- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
len oder ähnlichen Veranstaltungen, sofern Berlin.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 711
Anlage I
Muster 1
(zu§ 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Zucht- und Nutztiere -
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
I. Herkunft des Tieres:
Name und Anschrift des Herkunftsbestandes:
Name und Anschrift des Absenders:
Versandort:
II. Bcslimmung des Tieres:
Bestimmungsort und -land: ................................................................................................................ .
Bei Einfuhr: Nc1me und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................... .
Beförderungsar-:: Eisenbahnwagen/Schiff /Flugzeug /Kraftwagen 1) ............................................................. .
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: ........................................................................................................ .
III. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Galtung: ................................... Geschlecht: ........................................................................ .
Rasse: ....... Alter: ............................................ Farbe: .. :... ......................................... ..
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung (z. B. Abzeichen): ................................................................................. .
Nummer des Hufbrands oder der Mähnenplombe oder bei Durchfuhr sonstige Kennzeichen oder
Beschreibung: ..................................................................................................................................................................... .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es hat während der letzten 3 Monate 2) oder, wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner Geburt
ununterbrochen dem unter I. genannten Herkunftsbestand angehört.
b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Kra:r;ik-
heit auf.
c) 3) Es ist innerhalb der letzten 30 Tage 2) mit negativem Ergebnis mittels des Agargel-Immuno-
diffusionslestcs auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) amtlich untersucht
worden.
d) In dem Hcrkunflsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche
(Exanthcma coitale paralyticum) während der letzten 12 Monate 2), ansteckende Blutarmut
(Anaemia infectiosa equorum), ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis
equorum, Borna'sche Krankheit) während der letzten 6 Monate 2) sowie andere auf Einhufer
übertragbare Krankheiten während der letzten 40 Tage vor der Verladung amtlich nicht fest-
gestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere
vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit
des Seetransportes.
Ausgefertigt in . ......................................................... ., ............ ,am 19 .. ······
(Ort) (Datum)
(Siegel) Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Nichl,:ulrelfendcs streichr~u.
2) Diese Prist bezieht sich illlf den Taq der Verladung.
3) Die Anguben sind nicht erforderlich für Einhufer, die zum Tierbestand eines Zirkusunternehmens gehören, für Fohlen bei Fuß
sowie ILir die Durchfuhr; in diesen hlllen ist Buchstube c zu streichen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage I
Muster 2
(zu § 3)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Schlachttiere -
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ......................................................................................................................... .
I. Herkunft der Tiere:
Name und Anschrift des Absenders:
Versandort:
II. Bestimmung der Tiere:
Bestimmungsort und -land: .................................................................................................................................. .
Bezeichnung des Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden: ................................................................. .
.. . . -· .. ............ ..... .................... -~- ................................................. -····· ...................................... .
, ,. ,
Bei Einfuhr: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................. .
Beförderungsart: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 2) ....................................................................... .
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Au.sgangs-Grenzzollstelle: .................................................................................................................... .
III. Angaben zur ldentifizic•rung der Tiere:
Zahl der Tiere:
Lfd. Hufbrand (Nummer, Anbringungsort),
Nr.
Geschlecht Alter bei Durchfuhr:
Kennzeichen oder Beschreibung
IV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Krankheit auf.
h) Sie haben während der letzten 30 Tage 3) zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem während der
letzten 6 Monate 3) Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum), ansteckende
Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-
Encephalitis equorum, Borna'sche Krankheit) und während der letzten 40 Tage 3) andere auf Einhufer
übertragbare Krankheiten amtlich nicht festgestellt worden sind.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere
vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit
des Seetransportes.
Ausgefertigt in ·····r am 19 ....... ..
(Ort) (Datum)
(Siegel) Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Die Gesund!,ei!sbescheinigung dilrf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen
oder Flugzeug uemeinsmn befördert werden, vom selben Versender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind; bei
Schiffstrnnsport ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 713
Anlage II
(zu§ 11)
A. Gesundheitsbescheinigung
für die vorübergehende Einfuhr und die Durchfuhr
von Renn- und Turnierpferden
Herkunftsland 1 ):
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
I. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:
Besitzer:
(Name, Anschrift)
Name des Pferdes:
Geschlecht: Rasse: Alter: .. . Jahre
Farbe und Abzeichen:
Bei Einfuhr: Das Pferd soll vom .. . bis . .... 19 ........ an dem
Rennen/Turnier/Training 2)
in . teilnehmen.
(Ort der Veranstaltung)
Beförderungsart: Eisenbahn/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 2 )
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Ausgangs-Grenzzollstelle, über die das Tier wieder ausgeführt werden soll: ...
II. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben beschriebene Pferd den folgenden Bedingungen
entspricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Krankheit auf.
b) In dem Herkunftsbestand des Tieres sind während der letzten 40 Tage vor der Versendung
keine auf Einhufer übertragbaren Krankheiten amtlich festgestellt worden.
III. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 6 Monate gültig; sie darf
frühestens 5 Tage vor der Ausfuhr aus dem Herkunftsland 1) ausgestellt sein.
Ausgefertigt in . .... , am ... 19 ..
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
(Siegel)
(Unterschrift)
Hinweis: Die Ausfuhr muß nach § 11 Abs. 2 innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage des Grenz-
übertritts erfolgen.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Raum für Zollvermerke
Tag der Einfuhr: 19. (Stempel der Zolldienststelle)
Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:
19 (Stempel der Zolldienststelle)
B. Erklärung
des Besitzers oder seines Bevollmächtigten
(nur bei Einfuhr)
Ich erkläre hiermit:
Das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten
3 Monate vor der Einfuhr an folgenden Orten außerhalb seines Herkunftslandes 1) gewesen: 2 )
von-bis Ort Land/Gebiet
Das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten
3 Monate vor der Einfuhr nicht außerhalb seines Herkunftslandes 1) gewesen. 2 )
........ ,den ............................ . 19 ..... .. .
(Ort) (Unterschrift)
1) Land, in dem das Tier in das Slulbuch oder die Liste einer Sportorganisation eingetragen ist.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 715
Anlage III
(zu§ 13)
A. Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
Land:
1. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:
Besitzer:
(Name, Anschrift)
Das Pferd:
(Name)
Geschlecht: Rasse: ___ Alter: _ Jahre
Farbe und Abzeichen:
soll nach in der Bundesrepublik
(Bestimmungsort)
Deutschland verbracht werden.
Beförderungsart: Eisenbahn/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 1 )
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenba.hn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Eingangs-Grenzzollstelle der Bundesrepublik Deutschland, über die das Pferd eingeführt wer-
den soll:
II. Der Unterzeichnete, für die Rennbahn/den Turnierplatz/die Trainierbahn 1 ) in _
zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt für das oben beschriebene Pferd folgendes:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Krankheit auf.
b) Auf der/dem oben bezeichneten Rennbahn/Turnierplatz/Trainierbahn 1) sind während der
letzten 40 Tage vor Ausstellung der Bescheinigung keine auf Einhufer übertragbaren
Krankheiten aufgetreten.
III. Diese Bescheinigung ist am Tage der Absendung ausgestellt und, vom Tage der Ausstellung
an gerechnet, 5 Tage gültig; wird das Tier auf dem Seewege befördert, verlängert sich die
Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in -----, am 19
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
(Siegel)
(Unterschrift)
Hinweis: Die Rückführung der Tiere in das Wirtschaftsgebiet muß nach § 13 Abs. 1 Satz 2 inner-
halb von 2 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr erfolgen.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Raum für Zollvermerke
Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:
(Stempel der Zolldienststelle)
19
Tag der Einfuhr: 19 (Stempel der Zolldienststelle)
B. Erklärung
des Besitzers oder seines Bevollmächtigten
Ich erkläre hiermit, daß das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd
nach seiner Ausfuhr an folgenden Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist:
von-bis Ort Land/Gebiet
........ , den. ..................... 19 ........ .
(Ort) (Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 717
Anlage IV
(zu § 10 Abs. 2)
Identitätsbescheinigung
für die Verwendung von Einhufern bei der Ausübung
des Reit- und Fahrsports auf grenzüberschreitenden Wegen
Ausstellende Behörde (beamteter Tierarzt):
I. Bezeichnung des Tieres:
Name und Anschrift des Besitzers: ..................................................... ,.............................................................................. .
Name des Pferdes:
Geschlecht: ..... ........................................ Rasse: ......................................................... Alter: .................. Jahre
Farbe und Abzeichen: .
Hufbrand:
Anbringungsort: ................................................................................. Nummer: ............................................. .
Anschrift des ständigen Standortes des Pferdes: .............................................................................................. .
II. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Ausstellung an 12 Monate gültig .
Ausgefertigt in ......................... ,am ........................................................ 19.
(Ort) (Datum)
(Siegel) Der beamtete Tierarzt:
(Unterschrift)
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 19. März 1976
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 4, des § 23 4. In § 20 werden
Abs. 4, des § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2, des § 72
a) in Absatz 1
Abs. 1, des § 73 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und des § 79
Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt- aa) die Nummer 1 gestrichen,
machung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I bb) die Nummern 2 bis 7 Nummern 1 bis 6,
S. 529), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Ge- b) in Absatz 2 die Angabe „Nr. 3 bis 7" durch
setz zur .Ä.nderung des Zollgesetzes vom 18. März die Angabe „Nr. 2 bis 6" ersetzt.
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird verordnet:
5. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe ,, (§ 20 Abs. 1
§ 1 Nr. 7)" durch die Angabe ,, (§ 20 Abs. 1 Nr. 6)"
ersetzt.
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Ver- 6. In § 25 Abs. 2 werden
ordnung zur .Ä.nderung der Allgemeinen Zollord-
nung und der Durchführungsbestimmungen zum a) zwischen den Worten „sind" und „auszuwie-
Tabaksteuergesetz vom 23. September 1975 (Bundes- gen" das Wort „sie" eingefügt,
gesetzbl. I S. 2573), wird wie folgt geändert: b) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,, 1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr,
1. In§ 6 wird
zur Zollgutlagerung, zur Zollgutverede-
a) in Absatz 1 lung, zur Zollgutumwandlung oder zur
aa) in Nummer Buchstabe a die Angabe Zollgutverwendung
,, ( § 46) gestrichen,
11
a) auf Gleis-, Kranen- oder ähnlichen
bb) in Nummer 2 die Angabe ,, (§§ 45 bis 49)" Waagen je nach der Empfindlichkeit
gestrichen, der Waage, mindestens jedoch bis auf
10 Kilogramm,
b) in Absatz 2 die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
,,6. Drucksachen, ausgenommen Drucksa- b) auf anderen Waagen je nach der Emp-
chen mit Antiquitäten, Originalgraphiken findlichkeit der Waage, höchstens je-
oder Kunstdrucken sowie Drucksachen doch bis auf 100 Gramm und minde-
in besonderen BeutE~ln, 11
•
stens bis auf 500 Gramm,",
c) in der Nummer 2 die Worte „alle Waren"
2. In § 13 werden gestrichen.
a) folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Die Zollstelle kann zulassen, daß die 7. In§ 29 wird
Anmeldung nach Absatz 1 ganz oder teil- a) dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt:
weise auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern oder durch Datenfernübertragung ,,Wird die Neuerteilung einer durch Frist-
übermittelt wird.", ablauf außer Kraft getretenen Auskunft be-
antragt, so kann, soweit sich die tatsäch-
b) die bisherigen Abstitze 2 und 3 Absätze 3 lichen Verhältnisse nicht geändert haben, auf
und 4.
den früheren Antrag Bezug genommen wer-
den.",
3. In § 18 wird
b) dem Absatz 3 folgender Satz 5 angefügt:
a) dem Absatz 4 folgender Satz 2 angefügt:
„Bei einem Antrag auf Neuerteilung einer
,,§ 13 Abs. 2 gilt sinngemäß, jedoch nicht für
durch Fristablauf außer Kraft getretenen
Versandverfahren, die nicht im Geltungsbe-
Auskunft kann auf die dem ursprünglichen
reich des Gesetzes enden sollen.",
Antrag beigefügten Proben, Abbildungen
b) in Absatz 6 Satz 2 die Angabe ,,§ 13 Abs. 3" oder Beschreibungen Bezug genommen wer-
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 4 ersetzt.11
den."
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 719
8. § 30 Abs. 2 wir<l wie folgt gefußt: b) in Absatz 2 die Nummern und 2 wie folgt
,, (2) Die Angabe von Codenummern des Deut- gefaßt:
schen Gebrauchs-Zolltarifs und sonstige die „ 1. Deutsche oder Personen, die ständig in
Zollabfertigung betreffende Hinweise der Ober- der Bundesrepublik Deutschland ansässig
finanzdirektion si.nd unverbindlich. 11 sind,
2. Personen, dJie i~ der Bundesrepublik
9. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: Deutschland eine private Erwerbstätig-
keit ausüben.",
,,§ 36 a
c) in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Bundeszoll-
Verteidigungsgut für zwischenstaatliche blatt" durch die Worte „Amtsblatt des Bun-
Gemeinschaftsprogramme desministeriums der Finanzen" ersetzt.
(1) Zollfrei ist Verteidigungsgut, das zur
Durchführung von zwischenstaatlichen Gemein- 15. In § 70 Abs. 1 wird das Wort „einem" durch
schaftsprogrammen verwendet wird. Die zwi- das Wort „drei ersetzt.
II
schenstaatlichen Gemeinschaftsprogramme wer-
den vom Bundesminister der Verteidigung im 16. § 79 wird wie folgt gefaßt:
Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen bezeichnet und im Bundesanzeiger be- ,,§ 79
kanntgemacht. Zweckgebundene Zollfreiheit
(2) Verteidigungsgut im Sinne von Absatz 1 oder Zollermäßigung
sind Waren, diP nach ihrer Beschaffenheit und (1). Zuständig für die Anforderung des Zolls
Bestimmung den Voraussetzungen des Arti- (§ 39 Abs. 4 des Gesetzes) und für die Entschei-
kels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur dungen nach § 39 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ist
Gründung der Europdischen Wirtschaftsgemein-
schaft entsprechen. 1. in den Fällen der Anmeldung nach § 12 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes oder der Anschreibung
(3) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. 11
(§ 40 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes) die Abrech-
nungszollstelle (§ 20 a Abs. 2, § 80 a Abs. 1
10. § 37 wird gestrichen. und 6),
2. sonst die Zollstelle, in deren Bezirk der Zoll-
11. In § 39 Abs. 2 werden der Strichpunkt durch beteiligte seinen Sitz (Hauptniederlassung),
einen Punkt und der zweite Halbsatz durch fol- mangels eines solchen einen Wohnsitz hat;
genden Satz ersetzt: hat der Zollbeteiligte im Geltungsbereich des
,,Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll- Gesetzes weder einen Sitz (Hauptniederlas-
stelle mit der Zollanmeldung eine Bescheinigung sung) noch einen Wohnsitz, so ist die abfer-
der Stelle vorliegt, die mit der Betreuung sol- tigende Zollstelle zuständig.
cher Stätten beauftragt ist; aus der Bescheini- Der nach Satz 1 zuständigen Zollstelle ist auch
gung müssen sich die tatsächlichen Vorausset- der Nachweis der fristgerechten Verwendung
zungen der Zo11frciheit ergeben." der Ware oder ihres Untergangs (§ 39 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes) zu erbringen.
12. In § 54 Abs. l wird die Nummer 2 wie folgt ge-
faßt: (2) Ist die abfertigende Zollstelle nicht die
nach Absatz 1 zuständige Zollstelle, so ist die
„2. Drucksachen, ausgenommen Drucksachen
Zollanmeldung in drei Stücken abzugeben."
mit Antiquitäten, Originalgraphiken oder
Kunstdrucken sowie Drucksachen in beson-
deren Beuteln,". 17. Dem § 80 a Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
13. § 61 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Abs. 2 gilt sinngemäß."
,, (5) Die Fänge und die daraus an Bord herge-
stellten Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teil- 18. In § 90 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
weise zur Beförderung nach dem Zollgebiet oder „Bei Lagerung in einem offenen Zollager erhält
zur Verarbeitung auf ein anderes deutsches der Zollbeteiligte zwei mit dem Abfertigungs-
Schiff umgeladen werden." vermerk versehene Stücke der Zollanmeldung
zurück; er hat diese Stücke unverzüglich bei der
14. In§ 68 werden Lagerzollstelle abzugeben."
a) in Absatz 1 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,, 1. bei der Einfullr zum persönlichen Ge- 19. Nach § 109 wird folgender§ 109 a eingefügt:
brauch oder Verbrauch durch die Mit- ,,§ 109 a
glieder der diplomatischen und konsula-
rischen Vertretungen in der Bundesrepu- Präferenznachweis für veredelte Waren
blik Deutsch] and und die in ihrem Haus- In den Fällen des § 48 c des Gesetzes dürfen
halt lebenden Familienmitglieder be- Präf erenznachweise nur von dem Veredeler be-
stimmt sind,", antragt oder ausgefüllt werden."
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
20. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 11 (§ 20 (3) Bei der Gestellung und bei der Vorführung
Abs. 1 Nr. 7)" durch die Angabe ,, (§ 20 Abs. 1 sind die Zollpapiere über die frühere Zollbe-
Nr. 6)" ersetzt. handlung der Waren vorzulegen. § 130 Abs. 4
Satz 3 ist anzuwenden."
21. In§ 120 werden
a) in Absatz 1 Satz 1 zwischen den Worten 24. In § 135 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und
„Ausfuhr" und „zu" die Worte „einer nach Abs. 5 Satz 1 sowie in § 145 Abs. 3 Satz 3 wird
§ 10 zuständigen Zollstelle" eingefügt, jeweils die Angabe ,, (§ 48 Abs. 6 Satz 2)" ge-
strichen.
b) in Absatz 4 die Sätze 2 und 3 durch folgenden
Satz ersetzt:
25. In§ 148 Abs. 2 wird
„Die nach § 10 zuständige Zollstelle verfährt
nach Absatz 3 Satz 2 und gegebenenfalls a) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:
Satz 3." „7. Likörwein, Wermutwein und anderer
aromatisierter Wein",
22. In § 127 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 durch b) in Nummer 8 der Buchstabe c wie folgt ge-
folgenden Satz ersetzt: faßt:
,,Mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu verwen- ,,c) zusammengesetzte alkoholische Zuberei-
den, kann zugelassen werden, daß Zollgut ohne tungen und alkoholische Getränke der
Zollbehandlung ausgeführt wird, falls die Aus- Tarifstellen 22.09 Bund C".
fuhr auch ohne Zollbehandlung gesichert er-
scheint." 26. In§ 148 a Abs. 1 werden
a) in Nummer 1
23. In § 131 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt
aa) nach der Angabe 11 § 80 a Abs. 2," die
gefaßt:
Angabe „Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1,"
,, (2) Andere Verwender haben das Zollgut der gestrichen,
überwachenden Zollstelle zu gestellen. In ein- bb) die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 Satz 2" durch
fach gelagerten Fällen kann sie die Gestellung die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 Satz 3" ersetzt,
bei einer anderen Zollstelle zulassen. Ist die
überwachende Zollstelle für die neue Zollbe- b) in Nummer 5 zwischen der Angabe 11§ 120
handlung nicht zuständig und ist auch nicht die Abs. 1 Satz 2" und dem Wort „Zollgut" die
Gestellung bei einer anderen Zollstelle nach Worte „oder § 131 Abs. 2 Satz 3" eingefügt.
Satz 2 zugelassen, so ist das Zollgut der über-
wachenden Zollstelle vorweg vorzuführen. Die
§ 2
Zollstelle prüft, ob die gestellte Ware die näm-
liche ist wie das zur Zollgutverwendung abge- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
fertigte Zollgut oder dieses enthält. Sie sichert leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Nämlichkeit des Zollguts und erteilt dem blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Verwender eine Bestätigung über die Vorfüh- auch im Land Berlin.
rung der Ware zur Vorlage bei der zuständi-
gen Zollstelle. In der Bestätigung vermerkt sie § 3
das Ergebnis der Prüfung der Ware und die
N ämlichkei tssicherung. Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 721
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 - , ergan-
gen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 33 Absatz 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ord-
nung - StVO - vom 16. November 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1565, berichtigt 1971 I S. 38) ver-
stößt gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgeset-
zes und ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 d.es Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 - , ergangen auf
Vorlage des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember
1972, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 23 Absatz 1 des Erbschaftssteuergesetzes 1959
vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Bewertungs-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1861) war mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 721
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 - , ergan-
gen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 33 Absatz 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ord-
nung - StVO - vom 16. November 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1565, berichtigt 1971 I S. 38) ver-
stößt gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgeset-
zes und ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 d.es Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 - , ergangen auf
Vorlage des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember
1972, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 23 Absatz 1 des Erbschaftssteuergesetzes 1959
vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Bewertungs-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1861) war mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. März 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Februar 1976 - 2 BvL 2/73 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 30 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Satz 2 des
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 191) in der Fassung des Gesetzes
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wa-
ren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie
einen Verstoß gegen die Vorschrift über Listen-
führung (§ 6 des Gesetzes) hinsichtlich der in § 1
Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen un-
ter Strafe stellten.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. März 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung
der Leukose des Rindes und der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 9. März 1976
In Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung
der Leukose des Rindes und der Klauentiere-Einfuhr-
verordnung vom 30. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1295) ist in der Tabelle in der mit den Worten
„ über 5 bis 6 Jahren" beginnenden Zeile die Zahl
,,8 500" durch die Zahl „8 000" zu ersetzen.
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Roj ahn
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Februar 1976 - 2 BvL 2/73 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 30 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Satz 2 des
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 191) in der Fassung des Gesetzes
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wa-
ren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie
einen Verstoß gegen die Vorschrift über Listen-
führung (§ 6 des Gesetzes) hinsichtlich der in § 1
Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen un-
ter Strafe stellten.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. März 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung
der Leukose des Rindes und der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 9. März 1976
In Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung
der Leukose des Rindes und der Klauentiere-Einfuhr-
verordnung vom 30. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1295) ist in der Tabelle in der mit den Worten
„ über 5 bis 6 Jahren" beginnenden Zeile die Zahl
,,8 500" durch die Zahl „8 000" zu ersetzen.
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Roj ahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 723
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 3. 76 Verordnung Nr. 6/76 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 53 17. 3. 76 25.3. 76
11. 3. 76 Verordnung Nr. 7/76 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleislungen der Binnenschiffahrt 53 17.3. 76 1. 4. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 3. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 520/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u 9 n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 9.3. 76 L 61/13
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 521/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 9.3. 76 L 61/15
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 522/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuk-
kersektors 9.3. 76 L 61/16
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 523/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e , Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 10.3. 76 L 62/1
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 524/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 10.3. 76 L 62/3
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 525/76 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10.3. 76 L 62/5
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 526/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.3. 76 L 62/7
9. 3. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 527/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
rup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuk-
kersektors 10.3. 76 L 62/8
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 529/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 3. 76 L 63/11
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976 723
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 3. 76 Verordnung Nr. 6/76 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 53 17. 3. 76 25.3. 76
11. 3. 76 Verordnung Nr. 7/76 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleislungen der Binnenschiffahrt 53 17.3. 76 1. 4. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 3. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 520/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u 9 n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 9.3. 76 L 61/13
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 521/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 9.3. 76 L 61/15
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 522/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuk-
kersektors 9.3. 76 L 61/16
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 523/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e , Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 10.3. 76 L 62/1
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 524/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 10.3. 76 L 62/3
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 525/76 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10.3. 76 L 62/5
9. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 526/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.3. 76 L 62/7
9. 3. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 527/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
rup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuk-
kersektors 10.3. 76 L 62/8
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 529/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 3. 76 L 63/11
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 530/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 11. 3. 76 L 63/13
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 531/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
sland für Weißzucker und Rohzucker 11. 3. 76 L 63/15
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 532/76 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 218/73 zur Berechnung des Ein-
fuhrpreises und zur Festsetzung des besonderen Einfuhrprei-
ses Jür K ä I b er und ausgewachsene Rinder 11.3.76 L 63/17
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 533/76 der Kommission zur Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzucker 11. 3. 76 L 63/18
10. 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 534/76 der Kommission zur .Änderung
des Grundbelrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuk-
kersektors 11. 3. 76 L 63/19
10. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 535/76 der Kommission zur .Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 11. 3. 76 L 63/20
11. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 536/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.3. 76 L 64/1
11. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 537/76 der Kommission zur Fest-
selzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 12.3. 76 L 64/3
11. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 538/76 der Kommission zur Fest-
selzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.3. 76 L 64/5
11. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 539/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 12.3. 76 L 64/7
11. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 540/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide und M a 1z
anzuwendend(!H Berichtigung 12, 3. 76 L 64/9
Andere Vorschriften
25. 2. 76 Entscheidung Nr. 528/76/EGKS der Kommission vom 25. Fe-
bruar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen
der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus 11. 3. 76 L 63/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 512/76 der Kom-
mission vom 5. März 1976 zur .Änderung der Währungsaus-
gleichsbeträge (ABI. Nr. L 60 vom 8. 3. 1976) 12.3. 76 L 64/40
Herausgeber: Der Bundesmin1ster der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblütt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundes9esetzbliltter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.