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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1976 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
16. 3. 76 Abgabenordnung (AO 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
Abgabenordnung (AO 1977)
Vom 16. März 1976
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL DRITTER ABSCHNITT
Einleitende Vorschriften Zuständigkeit der Finanzbehörden §
Sachliche Zuständigkeit ......................... . 16
ERSTER ABSCHNITT
Ortliche Zuständigkeit .......................... . 17
Anwendungsbereich § Gesonderte Feststellungen ...................... . 18
Anwendungsbereich ............................ . Steuern vom Einkommen und Vermögen
natürlicher Personen ............................ . 19
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen 2
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper-
ZWEITER .ABSCHNITT schaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen 20
Umsatzsteuer ................................... 21
Steuerliche Begriffsbeslimmungen
Realsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Steuern, steuerliche Nebenleistungen ............ . 3 Zölle und Verbrauchsteuern ..................... . 23
Gesetz ......................................... . 4 Ersatzzuständigkeit ............................. . 24
Ermessen ...................................... . 5
Mehrfache örtliche Zuständigkeit ................ . 25
Finanzbehörden ................................ . 6
Zuständigkeitswechsel .......................... . 26
Amtsträger 7
Zuständigkeitsvereinbarung ..................... . 27
Wohnsitz ...................................... . 8 28
Zuständigkeitsstreit ............................. .
Gewöhnlicher Aufenthalt ....................... . 9
Gefahr im Verzug .............................. . 29
Geschäftsleitung 10
Sitz 11
VIERTER ABSCHNITT
Betriebstätte ................................... . 12
Steuergeheimnis
Ständiger Vertreter ............................. . 13
Wirtschaftlicher Geschliftsbctrieb ................ . 14 Steuergeheimnis 30
Angehörige .................................... . 15 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . 31
614 Btrn<lPsgesctzblaU, Jahrgang 1976, Teil I
FUNfTER ABSCHNITT VlERTER ABSCHNITT
Ilafhmgshesdn;inlnmg fiir .Amblräger § Haftung §
Hafttmgsbeschrd 11k un9 A1nls!riigcr 32 Haftung der Vertreter 69
Haftung des Vertretenen ........................ . 70
Haftung des Steuerhinterziehers und des
ZWEITE.R TEU Steuerhehlers ............................... . 71
Sleuei·schuldrechl Haftung bei Ver]etzung der Pflicht z.ur Konten-
,v-ahrheit ......................................... . 72
Haftung bei Orgamschaft ......................... . 73
ERSTER ABSCHI\HT
Haftung des Eigentümers von Gegenständen ...... . 74
SI cm' rpfl i c htigcr
Hafh.mg des Betriebsübernehmers ............... . 15
Steucrpilichtig<'r 33 Sachhaftung ........................ . 76
Pflichten der ges<'lzlit hc11 \'er!1eter und du Du] d ungspffü:h t 71
Vermögensverwalter ........................... . 34
Pflichten des Verfüg1mgshcrechti,g!n11 ........ . 35
Erlöschen der Verirclun~rsmacln.t .... 36
DlUITER TEU.
Allgemeine Verfahrensvorschrfüen
ZWEffER ABSCHNITT
Slcuerschuldvcrhältnis
ERSTER ABSCHNITT
Ansprüche aus dem S1cuersrhuidverhäHnis 31
Verfahrensgnmdsätz.e
Entstehung der Am,piiiche trns dem S·Jenerschu]d!-
verhältnis ...................................... . 38
Zurechnung ....................... . 39 UNTERABSCHNITT
Gesetz- oder siHen-\vi«.higes lfondeln .. 40 Betemgung am Verfahren
Unwirksame Rechtsgeschäfte ....... . LiJ Betei.Hgte 78
Mißbrauch von rcchHidien Gestü:Hm1gsmögHch- Handlungsfähigkeit ........ , ... , ................ . 79
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 4.2
Bevollmächtigte und Beistände ........ , ......... . 80
Steuerschuldner, Ste11eYve1gGLtmgsg:läuhiger ...... , 43
BesteUung eines Vertreters von Amts wegen ..... . 81
Gesamtschuldner ........... . 44
Gesamtrechtsnachfolge 45
2. UNTERABSCHNITT
Abtretung, Verpfändung, Pfändung ........... , . , . 46
Au.sscbließung und Ablehm.rng
Erlöschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
von Amtsträgern
Leistung durch Dritle,, Ifofhmg DüHer . . . . . . . . . . . . . 48 1rnnd anderen Personen
Verschollenheit .......... , ............... , . . . . . . 49
Ausgeschlossene Personen ....................... . 82
Erlöschen und Unbedingt'werden der VerlJrnuchsteuer,
Ubergang der bedingten Verbrauchsteuerschu]d . . . 50 Besorgnis der Befa.ngenheJi.t ..................... . 83
Ablehnung von MHgHedem eines Ausschusses . . . . 84
DRffTER ABSCHNITT
3. UNTERABSCHNITT
Steuerbegünstigte Zwecke
Besbrnerm111gsgrundsätze, Beweismittel
Allgemeines 51
Gemeinnützige Zwecke .... 52 l.. AJJgemeines
Mildtätige Zwecke 53
Besteuerungsgn.mdisätze ............... , ......... . 85
Kirchliche Zwecke ............................. . 54
Beginn des Verfahrens. .......................... . 86
Selbstlosigkeit ................................. . 55
A.mtssprache ......... '" ......................... . 87
Ausschließlichkeit .............................. . 56
Untersuchungsgrundsatz .................. , ..... . 88.
Unmittelbarkeit .... . 57
Beratung, Auskunft ............................. . 89
Steuerlich unschädliche Betätigungen ...... , .... , . 58
Mitwirkungspflichten der Beteiligten ........ , .... . 90
Voraussetzung der Steuervergünstigung .......... . 59
Anforderungen an die Satzung ................... . 60 Anhörung Beteiligter ........................... . 91
Satzungsmäßige Vennögensbinchmg ............. , 61 Be,veismitte] ................................... . 92
Ausnahmen von der satzungsmüßigen Vermögens-
bindung ....................................... . 62 11. Beweis durch Auskünfte
Anforderungen an die tatsüchllche (3eschäHsHihnrng und Sachverständigengutachten
63
Umfang der -"'''"'"'n1Dl"ff•. ;nc·• " " •" "• • • 64 Auskunftspflicht der BeteiHgten und anderer
Zweckbetrieb ................ . 65 Personen ...................................... . 93
Wohlfahrtspflege ........... . 66 Eidliche Vernehmung ........................... . 94
Krankenhäuser ............. . 67 Versicherung an Eides Statt ................ , .... . 9.5
Einzelne Zweckbetriebe ..... . 68 Hinzuziehung von Sachverständigen ............. . 96
Nr. 29 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 615
III. Beweis durch Urkunden und Augenschein § §
Vorlage von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes . . . 131
Einnahme des Augenscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung
im Rechtsbehelfsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Betreten von Grundstücken und Räumen . . . . . . . . . . 99
Rückgabe von Urkunden und Sachen . . . . . . . . . . . . . . 133
Vorlage von Wertsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
IV. Auskunfts- und Vorlagevcrwcigcrungsrechte
VIERTER TEIL
Auskunfts- und Eidesverweigcnmgsrecht
der Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Durchführung der Besteuerung
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz
bestimmter Berufsgeheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 ERSTER ABSCHNITT
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Erfassung der Steuerpflichtigen
Verfolgung wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
1. UNTERABSCHNITT
Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens
und der Vorlage von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Personenstands- und Betriebsaufnahme
Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht. Personenstands- und Betriebsaufnahme . . . . . . . . . . . . 134
zur Schweigepflicht öffenllicher Stellen . . . . . . . . . . . 105
Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und
Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht Betriebsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
bei Beeinträchtigung des staallichen Wohls . . . . . . . 106
Änderungsmitteilungen für diePeTsonenstands-
aufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen
und der Sachverständigen
2. UNTERABSCHNITT
Entschädigung der Auskunftspflichtigen
Anzeigepflichten
und der Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Steuerliche Erfassung von Körperschaften,
4. UNTERABSCHNITT Vereinigungen und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . 137
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . 138
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen . . . 139
Fristen und Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Verlängerung von Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
ZWEITER ABSCHNITT
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . 110
Mitwirkungspflichten
5. UNTERABSCHNITT
1. UNTERABSCHNITT
Rechts- und Amtshilfe
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
Amtshilfepflicht 111
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe . . . . . . 112 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
nach anderen Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Auswahl der Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger 141
Durchführung der Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte . . 142
Kosten der Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Aufzeichnung des Wareneingangs . . . . . . . . . . . . . . . . 143
Anzeige von Steuers lrafta ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Aufzeichnung des Warenausgangs . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe
in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Allgemeine Anforderungen an Buchführung
und Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Ordnungsvorschriften für die Buchführung
ZWEITER ABSCHNITT und für Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
Verwaltungsakte Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von
Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
Begriff des Verwallungsakles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bewilligung von Erleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes . . . . . 119
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt . . . . . . . . . 120 2. UNTERABSCHNITT
Begründung des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Steuererklärungen
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . 122
Erklärungspflichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
Bestellung eines Empfangsbevollmächligten . . . . . . . 123
Form und Inhalt der Steuererklärungen . . . . . . . . . . . 150
Wirksamkeit des Verwallungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . 124
Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle . . . . . 151
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Verspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . . 126
Berichtigung von Erklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . . . 127
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes 128 3. UNTERABSCHNITT
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlaß eines
Verwa.ltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Kontenwahrheit
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 130 Kontenwahrheit 154
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
DlffITER ABSCJ JNITT 3. UNTERABSCHNITT
Fcsls<:l.1/.ungs- und Fcslslellunr.1svcrfahren Zerlegung und Zuteilung §
Geltung der allgemeinen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . 185
1. UNTERABSCHNITT
Beteiligte ....................................... 186
Sleueri est selznng
Akteneinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
J. AJ1gcmcfr1c Vo1schrif!en § Zer legungs bescheid 188
.Änderung der Zerlegung ........................ . 189
Steucrfcstse1zung . . . .......................... . 155
Zuteilungsverfahren ............................ . 190
Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung ...... . 156
Form und Jnlwlt der Stcuerbcsclwide . 157
4. UNTERABSCHNITT
Beweiskraft der Buchführung ....... . 158
Nachweis der TrcuhJndcrsi lrnH 159 Haftung
Benennung von Cli.iubigcrn Haftungsbescheide, Duldungsbescheide .......... . 191
und Zahlungscmpfongcrn .......... . 160 Vertragliche Haftung ........................... . 192
Fehlmengen Lei Bcstandsuufn,ilirncn ............. . 161
Schälzung von Bcs!.cucr1nHJS!Jrn1Hllagcn 162
VIERTER ABSCHNITT
Abweichende Fcslsclzun~J vnn Slcm,rn
aus Billigkcil.sgründcn 163 .l\ ußenprüfung
Steuerfcslselzun~1 unLcr der Nachprüfung 164
Vorli.iufi\JC S!c11ofrs!f:,el.:;1in9, 11ssclz11ng der 1. UNTERABSCHNITT
Steuerfestsetzung .......... . 165 Allgemeine Vorschriften
Drittwirkung der Stcuc1fcslsdzrn1g . . . . . . . . . . . . . . . 166
Zulässigkeit einer Außenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Stcuernnmeldung, Verwendung von Steuerzeichen
oder Steuerslemplcrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Sachlicher Umfang einer Außenprüfung . . . . . . . . . . . 194
Wirkung einer SteucrcJnmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 Zuständigkeit ................................... 195
Prüfungsanordnung 196
ll. Fcslsclzung.werjiihmng Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ............ . 1.97
Festsetzungsfris t 169 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung ........ . 198
Beginn der Festselzungsfrist ..................... . 170 Prüfungsgrundsätze ............................. . 199
Ablaufhemn1ung ............................... . 171 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ....... . 200
III. Bestandskraft Schlußbesprechung ....................... .- ..... . 201
Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts ..... . 202
Aufhebung und Anderung von Steuerbescheiden 172
Abgekürzte Außenprüfung ...................... . 203
Aufhebung oder .Änderung von Steuerbescheiden
wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ....... . 173
2. UNTERABSCHNITT
Widerstreitende Steuerfestsetzungen ............. . 174
Aufhebung oder .Änderung von Steuerbescheiden Verbindliche Zusagen
in sonstigen Fällen ............................. . 175 auf Grund einer Außenprüfung
Vertrauensschutz bei der Aufhebung und .Änderung Voraussetzung der verbindlichen Zusage ......... . 204
von Steuerbescheiden .......................... . 176 Form der verbindlichen Zusage .................. . 205
Berichtigung von Rechtsfohlern ................. . 177
Bindungswirkung ............................... . 206
JV. Kosten Außerkrafttreten, Aufhebung und Anderung der
verbindlichen Zusage ........................... . 207
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zoll-
behörden ...................................... . 178
FUNFTER ABSCHNITT
2. UNTERABSCHNITT
Steuerfahndung (Zollfahndung)
Gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen, Steuerfahndung (Zollfahndung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
Festsetzung von Steuermeßbeträgen
I. Gesonderte Feststellungen SECHSTER ABSCHNITT
Feststellung von Besteuerungsgrundla~Jen ........ . 179 Steueraufsicht in besonderen Fällen
Cesonderte Feststellung von Besteuerungs- Gegenstand der Steueraufsicht .................. . 209
grundlagen .................................... . 180
Befugnisse der Finanzbehörde ................... . 210
Anwendung der Vorschriften über die Steuer-
Pflichten des Betroffenen ....................... . 211
festsetzung .................................... . 181
Durchführungsvorschriften ...................... . 212
Wirkungen der gesonderten Feststellung ......... . 182
Besondere Aufsichtsmaßnahmen ................. . 213
Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen
Feststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ . 183 Beauftragte 214
Sicherstellung im Aufsichtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
JJ. Fcstsctzunq von Stcucrmeßbeträgen fJberführung in das Eigentum des Bundes . . . . . . . . . 216
Festsetzung von Sleuermeßhe!.rögen ........... . 184 Steuerhilfspersonen ......... , ......... , , . . . . . . . . 217
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 617
FUNFTER TEIL SECHSTER TEIL
Erhebungsverfahren Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT ERSTER ABSCHNITT
Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen
Allgemeine Vorschriften §
von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Vollstreckungsbehörden ......................... 249
1. UNTERABSCHNITT Vollstreckungsersuchen ........................ . 250
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen Vollstreckbare Verwaltungsakte ................ . 251
aus dem Steuerschuldverhältnis §
Vollstreckungsgläubiger ........................ . 252
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Vollstreckungsschuldner 253
Steuerschuldverhältnis ......................... . 218
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung 254
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden .... . 219
Vollstreckung gegen juristische Personen
Fälligkeit ...................................... . 220
des öffentlichen Rechts ......................... . 255
Abweichende Fälligkeilsbeslimmung ............ . 221
Einwendungen gegen die Vollstreckung ......... . 256
Stundung ...................................... . 222
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung 257
Zahlungsaufschub .............................. . 223
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung
der Vollstreckung .............................. . 258
2. UNTERABSCHNITT
Zahlung, Aufrechnung, Erlaß
Leistungsort, Tag der Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 ZWEITER ABSCHNITT
Reihenfolge der Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Vollstreckung wegen Geldforderungen.
Aufrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 1. UNTERABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
3. UNTERABSCIJNITT
Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
Zahlungsverjährung
Angabe des Schuldgrundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Gegenstand der Verjähnmg, Verjährungsfrist 228
Niederschlagung ................................ 261
Beginn der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
Rechte Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Hemmung der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Vollstreckung gegen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
Unterbrechung der Verjührung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Vollstreckung gegen Nießbraucher . . . . . . . . . . . . . . . 264
Wirkung der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Vollstreckung gegen Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Sonstige Fälle beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . 266
ZWEITER ABSCHNITT
Vollstreckungsverfahren gegen nichtrechtsfähige
Verzinsung, Säumniszuschläge Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
1. UNTERABSCHNITT 2. UNTERABSCHNITT
Verzinsung
Aufteilung einer Gesamtschuld
Grundsatz 233
Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Stundungszinsen 234
Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
Verzinsung von hinterzogenen Steuern .......... . 235
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge ............. . 236
Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer . . . . . . 271
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ......... . 237
Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen . . . . . . . . . 272
Höhe und Berechnung der Zinsen ............... . 238
Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen . . . . 273
Festsetzung der Zinsen ......................... . 239
Besonderer Aufteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
2. UNTERABSCHNITT Abrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 5
Säumniszuschläge Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung 276
Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
Säumniszuschläge 240
Beschränkung der Vollstreckung ................ . 278
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides ...... . 279
DRITTER ABSCHNITT
Änderung des Aufteilungsbescheides . . . . . . . . . . . . . 280
Sicherheitsleistung
Art der Sicherheitsleistung .......... ; .......... . 241 3. UNTERABSCHNITT
Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln .. . 242 Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Verpfändung von Wertpapieren ................. . 243
Taugliche Steuerbürgen ........................ . 244 1. Allgemeines
Sicherheitsleistung durch andere Werte .......... . 245 Pfändung ...................................... . 281
Annahmewerte 246 Wirkung der Pfändung ............... :•......... . 282
Austausch von Sicherheiten .................... . 247 Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ...... . 283
Nachschußpflicht 248 Eidesstattliche Versicherung .................... . 284
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
II. Vollstreckung in Sachen § DRITTER ABSCHNITT
Vollziehun11sbcm11 Le ............................ . 285 Vollstreckung wegen anderer Leistungen
Vollstreckung in Sachen ........................ . 286 als Geldforderungen
Befugnisse des Vollziehungsbeamlen ............ . 287
1. UNTERABSCHNITT
Zuziehung von Zeugen ......................... . 288
Zeit der Vollstreckung ......................... . 289 Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen §
Aufforderungen und Milleilungcn des Vollziehungs-
beamlen ....................................... . 290 Zwangsmittel 328
Niederschri lt 291 Zwangsgeld 329
Abwendung dE!r Pfändung ..................... . 292 Ersatzvornahme ................................ . 330
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter ................ . 293 Unmittelbarer Zwang ........................... . 331
Ungetrennte Früchle ........................... . 294 Androhung der Zwangsmittel 332
Unpfändbarkeil von Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 Festsetzung der Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
Verwertung 296 Ersatzzwangshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
Aussetzung der Verwertung .................... . 297 Beendigung des Zwangsverfahrens ............... . 335
Versteigerung ................................. . 298
Zuschlag ...................................... . 299 2. UNTERABSCHNITT
Mindestgebot ................................... . 300 Erzwingung von Sicherheiten
Einstellung der Versteigerung ................... . 301
Erzwingung von Sicherheiten .................... . 336
Wertpapiere 302
Namenspapiere 303
VIERTER ABSCHNITT
Versteigerung ungetrenn ter Früchte ............. . 304
Besondere Verwertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 Kosten
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen . . . 306 Kosten der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
Anschlußpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307 Gebührenarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
Verwertung bei mehrfacher Pfändung . . . . . . . . . . . . 308 Pfändungsgebühr ................................ 339
Wegnahmegebühr .............................. . 340
III. Vollstreckung in Forderungen
und andere Vermögensrechte Verwertungsgebühr 341
Mehrheit von Schuldnern ....................... . 342
Pfändung einer Geldforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
Abrundung 343
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten
Forderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 Auslagen ...................................... . 344
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Register- Reisekosten und Aufwandsentschädigungen ...... . 345
pfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten For- Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist .... . 346
derung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 312
Pfändung fortlaufender Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313 SIEBENTER TEIL
Einziehungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Wirkung der Einziehungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . 315
Erklärungspflicht des Driltsdrnldners . . . . . . . . . . . . . 316 ERSTER ABSCHNITT
Andere Art der Verwertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
Zulässigkeit der Rechtsbehelfe
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von
Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 Zulässigkeit der Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
Unpfändbarkeit von Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 319 Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Mehrfache Pfändung einer Forderung . . . . . . . . . . . . . 320 Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 321 Beschwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte . . . . . . . 351
4. UNTERABSCHNITT Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen Fest-
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen stellungsbescheiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 Rechtsbehelfsbefugnis des Rechtsnachfolgers . . . . . . 353
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 323 Rechtsbehelfsverzicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
5. UNTERABSCHNITT ZWEITER ABSCHNITT
Arrest Allgemeine Verfahrensvorschriften
Dinglicher Arrest 324 Rechtsbehelfsfrist 355
Aufhebung des dinglichen Arrestes . . . . . . . . . . . . . . . 325 Rechtsbehelfsbelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
Persönlicher Sicherheitsarrest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 Einlegung der Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . 358
6. UNTERABSCHNITT
Beteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
Verwertung von Sicherheiten Hinzuziehung zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
Verwertung von Sicherheilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 Aussetzung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
Nr. 29 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 619
§ §
Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungs-
Rücknahme des Rechtsbehelfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
Aussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 Ubergang des Eigentums ......................... 394
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen . . . . . . . . . . . . 364 Akteneinsicht der Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
Sinngemäße Anwendung von Verfahrens- Aussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung . . . . . . . . 366 2. UNTERABSCHNITT
Ermittlungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT 1. Allgemeines
Besondere Verfah rensv orsch riften Einleitung des Strafverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
Entscheidung über den Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . 367 Einstellung wegen Geringfügigkeit . . . . . . . . . . . . . . . 398
Entscheidung über die Beschwerde .......... • • • • • 368 II. Verfahren der Finanzbehörde
bei Steuers traf taten
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde . . . . . . . . . . 399
ACHTER TEIL
Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls . . . . . . . . . . . . . . . 400
Straf- und ßußgeldvorschriiten Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selb-
Straf- und ßußgeldveriahren ständigen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
III. Stellung der Finanzbehörde
ERSTER ABSCHNITT im Verfahren der Staatsanwaltschaft
Strnf vorschrift en Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde 402
Steuerstraflat:en 369 Beteiligung der Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
Steuerhinterziehung 370
IV. Steuer- und Zollfahndung
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ........... . 371
Steuer- und Zollfahndung ....................... . 404
Bannbruch ..................................... . 372
Gewerbsmäßiger, gewultsumer und bandenmäßiger V. Entschädigung der Zeugen
Schmuggel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 und der Sachverständigen
Steuerhehlerei 374
Entschädigung der Zeugen und der
Nebenfolgen ................................... . 375 Sachverständigen .............................. • 405
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . 376
3. UNTERABSCHNITT
Gerichtliches Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT
Bußgeldvorschriften Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehls-
verfahren und im selbständigen Verfahren . . . . . . . . 406
Steuerordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen 407
Leichtfertige Steuerverkürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
Steuergefährdung ............................... 379 4. UNTERABSCHNITT
Gefährdung der Abzugsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 Kosten des Verfahrens
Verbrauchsteuergefährdung ..................... • 381 Kosten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
Gefährdung der Eingangsabgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
Unzulässiger Erwerb von Steuererstatlungs- und
VIERTER ABSCHNITT
Vergütungsansprüchen .......................... 383
Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 Bußgeldverfahren
Zuständige Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren 410
DRITTER ABSCHNITT
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerbera-
Strafverfahren ter, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder
vereidigte Buchprüfer ............................ 411
1. UNTERABSCHNITT Zustellung, Vollstreckung, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Allgemeine Vorschriften
Geltung von Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 385 NEUNTER TEIL
Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraf- Scblußvorschriiten
taten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Sachlich zuständige Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . 387
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
Ortlich zuständige Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
Zusammenhängende Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
Mehrfache Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 Anlage
Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391 Pfändungsgebühren für Pfändungen nach
Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 § 339 Abs. 1 Nr. 2
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ZWEITER ABSCHNITT
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3
ERSTER TEIL
Steuern, steuerliche. Nebenleistungen
Einleitende Vorschriften
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine
Gegenleistung für eine besondere Leistung darstel-
ERSTER ABSCHNITT len und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwe-
Anwendungsbereich sen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den
das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung
§ 1 von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und
Anwendungsbereich Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Geset-
zes.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließ-
lich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die
oder Recht der Europäischen Gemeinschaften gere- Gewerbesteuer.
gelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden
oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. (3) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspä-
tungszuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237),
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Ver- Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und
waltung den Gemeinden übertragen worden ist, die Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345).
folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
chend: (4) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils
steuerberechtigten Körperschaften zu. Die übrigen
1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten
steuerlichen. Nebenleistungen fließen den verwal-
Abschnitts des Ersten Teils
tenden Körperschaften zu.
(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestim-
mungen, Steuergeheimnis),
§ 4
2. die Vorschriften des Zweiten Teils
(Steuerschuldrecht), Gesetz
3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme Gesetz ist jede Rechtsnorm.
der§§ 82 bis 84
(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4. die Vorschriften des Vierten Teils § 5
(Durchführung der Besteuerung), Ermessen
5. die Vorschriften des Fünften Teils Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Er-
(Erhebungsverfahren), messen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entspre-
6. die §§ 351 und 361 Abs. l Satz 2 und Abs. 3, chend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
7. die Vorschriften des Achten Teils
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Buß-
ge1dverfahren).
§ 6
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Finanzbehörden
Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwen-
den. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders be- folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung
stimmt wird. genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. der Bundesminister der Finanzen und die für die
§ 2
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes~
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen behörd'en als oberste Behörden,
Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Arti- 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
kels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die und das Bundesamt für Finanzen als Bundesober-
Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwend- behördeR,
bares innerstaatliches Recht geworden sind, den 3. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden
Steuergesetzen vor. und
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 621
4. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst- Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
stellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
und die besonderen Landesfinanzbehörden als
örtliche Behörden. 2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
§ 7
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
Amtsträger
5. Warenlager,
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Straf- 1. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,
gesetzbuches) ist, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stät-
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amts- ten der Gewinnung von Bodenschätzen,
verhältnis steht oder 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder fortschreitende oder schwimmende, wenn
bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag a) die einzelne Bauausführung oder Montage
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzu- oder
nehmen. b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander be-
stehenden Bauausführungen oder Montagen
§ 8 oder
Wohnsitz c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander fol-
gende Bauausführungen oder Montagen
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf länger als sechs Monate dauern.
schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten
und benutzen wird. § 13
§ 9 Ständiger Vertreter
Gewöhnlicher Aufenthalt Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig
die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und da-
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, bei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Ver-
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen treter ist insbesondere eine Person, die für ein
lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet Unternehmen nachhaltig
nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist 1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Auf-
stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhän- träge einholt oder
gender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten 2. einen Bestand von Gütern oder Waren unter-
Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen hält und davon Auslieferungen vornimmt.
bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der
Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-,
Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen § 14
wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selb-
§ 10 ständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen
Geschäftsleitung oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden
und die über den Rahmen einer Vermögensverwal-
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäft- tung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen,
lichen Oberleitung. ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung
liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt,
§ 11 zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt
oder unbewegliches Vermögen vermietet oder ver-
Sitz
pachtet wird.
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch § 15
Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsge- Angehörige
schäft oder dergleichen bestimmt ist.
(1) Angehörige sind:
§ 12 1. der Verlobte,
Betriebstätte 2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung
oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens 4. Geschwister,
dient. 5. Kinder der Geschwister,
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der 3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von
Ehegatten, dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend
7. Geschwister der Eltern, ausgeübt wird,
8. Personen, die durch Annahme an Kindes Statt 4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an an-
miteinander verbunden sind, deren Einkünften als Einkünften aus Land- und
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer ange-
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
legtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemein- freiberuflicher Tätigkeit, die nach § 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden,
schaft wie Eltern und Kind miteinander verbun-
den sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 6 aufgeführten Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststell-
Personen sind Angehörige auch dann, wenn die die bar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die
in Absatz 1 Nr. 9 aufgeführten Personen sind Ange- gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Di,es
hörige auch dann, wenn die hdusliche Gemeinschaft gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Fest-
nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern stellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180
und Kind miteinander verbunden sind. Abs. 2.
(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren
Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und läßt
sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht
bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig,
DRITTER ABSCHNITT
das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Ein-
Zuständigkeit der Finanzbehörden kommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zu-
ständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der
Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanz-
§ 16 amt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2
Sachliche Zuständigkeit Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich
nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist,
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanz-
richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach amt.
dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
§ 19
§ 17
Steuern vom Einkommen und Vermögen
Drtliche Zuständigkeit natürlicher Personen
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit (1) Für die Besteuerung natürlicher Personen
nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vor- nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanz-
schriften. amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuer-
pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
§ 18
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Gesonderte Feststellungen hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz
im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz
(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vor-
ist örtlich zuständig: wiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines
1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehe-
Grundstück,en, Betriebsgrundstücken und Mine- gatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz
ralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend
Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebs- aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommen-
grundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, steuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögen-
wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Be- steuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Per-
triebsgrundstück oder das Mineralgewinnungs- sonen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
recht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter er- Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet.
streckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanz- (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
amt),
nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflich-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanz- tigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zu-
amt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung trifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des
befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Ge- Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist
zes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Be- das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
tri ebstätte ---· bei mehreren Betriebstätten die die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vor-
wirtschaftlich bedeutendste --- unterhalten wird wiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden
(Betriebsfinanzamt), ist.
Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 623
(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde § 21
mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger
Umsatzsteuer
mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
werbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tä- Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhr-
tigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Be- umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von des-
zirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohn- sen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen
sitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwie-
jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach§ 18 Abs. 1 gend betreibt. Wird das Unternehmen von einem
Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung die- nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden
ser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Ge- Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig,
winnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend
Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Sat- bewirkt.
zes 1 sind.
§ 22
(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen Realsteuern
sind oder zusammen veranlagt werden können, sind
bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, (1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuer-
als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen meßbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanz-
bezogen worden. amt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer
das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zu-
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung ständig.
kann bestimmt werden, daß als Wohnsitzge-
meinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das (2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitrei-
mehrere Gemeinden umfaßt, soweit dies mit Rück- bung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist
sicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen
den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Ge-
örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan- hört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezir-
desregierung kann die Ermächtigung auf die für die ken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanz-
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe- ämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach
hörde übertragen. Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebe-
berechtigten Gemeinde liegenden Teile des Be-
triebes, des Grundstückes oder des Betriebsgrund-
§ 20 stückes vorhanden wären.
Steuern vom Einkommen und Vermögen der
Körperschaften, Personenvereinigungen, (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land
Vermögensmassen nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes
das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 23
dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt
Zölle und Verbrauchsteuern
örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Ge-
schäftsleitung befindet. (1) Für die Zölle und Verbrauchsteuern ist das
Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz
Geltungsbereich des Gesetzes oder läßt sich der die Steuer knüpft.
Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die (2) Ortlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt,
Steuerpflichtige ihren Sitz hat. von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein
Unternehmen betreibt. § 21 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz
(3) Werden Zölle und Verbrauchsteuern im Zu-
im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanz-
sammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer
amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Ver-
Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch
mögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für
das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die
m~hrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in des-
Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.
sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens
befindet.
§ 24
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch Ersatzzuständigkeit
der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im
Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zu-
Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt ständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amts-
oder verwertet wird oder worden ist. handlung hervortritt.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 25 VIERTER ABSCHNITT
Mehrfache örtliche Zuständigkeit Steuergeheimnis
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so ent- § 30
scheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der
Sache befaßt worden ist, es sei denn, die zuständi- Steuergeheimnis
gen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zu-
ständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fach- (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu
lich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine wahren.
andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu ent-
scheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbe- (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis,
hörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichts- wenn er
behörden die Entscheidung gemeinsam. 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
§ 26 b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-
Zuständigkeitswechsel straftat oder einem Bußgeldverfahren wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit,
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Ver- c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer
änderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-
Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, geschriebene Vorlage eines Steuerbescheides
so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeit- oder einer Bescheinigung über die bei der Be-
punkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden steuerung getroffenen Feststellungen
hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbe- bekanntgeworden sind, oder
hörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
wenn dies unter Wahrung der Interessen der Betei-
das ihm in einem der in Nummer 1 genannten
ligten der einfachen und zweckmäßigen Durchfüh- Verfahren bekanntgeworden ist,
rung des Verfahrens dient und die nunmehr zustän-
dige Finanzbehörde zustimmt. unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
§ 27 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
pflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetz-
Zuständigkeitsvereinbanmg buches),
2. amtlich zugezogene Sachverständige,
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die
nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zu- 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
ständig ist, kann eine andern Finanzbehörde die Be- Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
steuerung übernehmen, wenn der Betroffene zu- öffentlichen Rechts sind.
stimmt.
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten
Kenntnisse ist zulässig, soweit
§ 28
1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne
Zuständigkeitsstreit des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Auf- 2. sie durch Geset~ ausdrücklich zugelassen ist,
sichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zustän- 3. der Betroffene zustimmt,
digkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zu-
ständig oder für unzuständig halten oder wenn die 4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens
Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat
§ 25 Satz 2 gilt entsprechend. ist, und die Kenntnisse
a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraf-
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanz-
verwaltung bleibt unberührt. tat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt
worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche
Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Un-
kenntnis der Einleitung des Strafverfahrens
§ 29
oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat
Gefahr im Verzug oder die bereits vor Einleitung des Strafver-
fahrens oder des Bußgeldverfahrnns im Be-
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß- steuerungsverfahren bekanntgeworden sind,
nahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in oder
deren Bezirk der Anlaß für die Amtsbehandlung her- b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflich-
vortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist un- tung oder unter Verzicht auf ein Auskunfts-
verzüglich zu unterrichten. verweigerungsrecht erlangt worden sind,
Nr. 29 -T <.Jg der Ausgabe: Bonn, den 23, März 1976 625
5, für sie ein zwingendes <iffenl.lidws Interesse be- 3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuer-
steht; ein zwin~icrnles öffcnUid1es Interesse ist beteiligunu nicht, zu niedrig oder zu spät fest-
namentlich uegehcn, v11-rm gesetzt,
a) Verbrechen und vors~ibJichc~ schwere Ver- so kann er nur in Anspruch genommen werden,
gehen gegen Leib und Lelwn oder gegen den wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit
Staat und seine Einrichtungen verfolgt wer- einer Strafe bedroht ist.
den oder verfolgt werden sollen 1
b) Wirtschaftsstraftaten VC!rloltJI. werden oder
verfolgt werden sollen, die nach ihrer Be-
gehungsweisc oder wegen des Umfangs des
durch sie verursachten Schadens geeignet ZWEITER TEIL
sind, die vvirlschaftlichc Ordnung erheblich zu Steuerschuldrecht
stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit
auf die Redlichkeit des geschäftlichen Ver-
kehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit
der Behörden und der öffentlichen Einrich- ERSTER ABSCHNITT
tungen erheblich zu erschüttern., Steuerpflichtiger
oder
c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtig- § 33
stellung in der Dffentlichkeit verbreiteter un-
wahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Ver- Steuerpffü::Miger
trauen in die Verwaltung erheblich zu er-
schüttern; die Entscheidung trifft die zustän- (1) Steuerpfhchtiger ist, wer eine Steuer schuldet,
dige oberste FinanzbehördP im Einvernehmen für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung
mit dem Bundesminister der Finanzen; vor eines Dritten einzubehalten. und abzuführen hat,
der Richtigstellung soH der Sleuerpflichtige wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu
gehört werden. leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder
andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Ver-
(5) Vorsätzlich fa1sche Angaben des Betroffenen pflichtungen zu erfülleri hat
dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber
offenbart werden., (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer frem-
§ 31 den Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden
vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu er-
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen statten oder das Betreten von Grundstücken, Ge-
(1) Die Finanzbehörden sind berechtigt, Besteue- schäfts- und Betriebsräumen :zu gestatten hat
rungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbe-
träge an Körperschaften des öffentlichen Rechts ein-
§ 34
schließlich der Religionsgemeinschaften, die Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festset- Pflichten der gesetzlichen Vertreter
zung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese und der Vermögensverwalter
Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder
Steuerbeträge anknüpfen. (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und
juristischer Personen und die Geschäftsführer von
(2) Die Finanzbehörden sind bereditigt, die nach
nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Ver-
§ 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den
mögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zum
erfüllen, Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,
Zwecke der Festsetzung von Beiträgen mitzuteilen,
daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden,
die sie verwaUen..
FUNFTER ABSCHNITT (2) Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigun-
gen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglie-
Haftungsbeschränkung für Amtsträger der oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des
Absatzes 1 zu erfüllen, Die Finanzbehörde kann sich
§ 32 an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten,
Haftungsbeschränkung für Amtsträger Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gelten die
Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß diejenigen,
\J\Tird infolge der Amts- oder Dienstpflidltverlet- denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflich-
zung eines Amtsträgers ten zu erfüllen haben.
1. eine Steuer oder eine stcuerhche Nebenleistung
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen
nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, er- Personen als den Eigentümern des Vermögens oder
hoben oder beigetrieben oder
deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Ver-
2, eine Steuererstattun,g oder Steuervergütung zu mögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten
Unrecht gewährt oder Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 35 für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Ein-
Pflichten des Verfügungsberechtigten wirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut
zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder
Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Siche-
fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines ge- rungseigentum dem Sicherungsgeber und beim
setzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten
§ 36 Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig
Erlöschen der Vertretungsmacht zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung
für die Besteuerung erforderlich ist.
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der
Verfügungsmacht läßt die nach den §§ 34 und 35
entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den § 40
Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der
Verpflichtete sie erfüllen kann. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein
Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes
ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches
Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten ver-
ZWEITER ABSCHNITT stößt.
Steuerschuldverhältnis
§ 41
§ 37 Unwirksame Rechtsgeschäfte
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung un-
sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsan- erheblich, soweit und solange die Beteiligten das
spruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts
steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt
nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas
geregelten Steuererstattungsansprüche. anderes ergibt.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für
Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Schein-
ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt geschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist
worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung
Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsemp- maßgebend.
fänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch dann, § 42
wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder
Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Rückzahlung spdter wegfällt.
Durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
§ 38 des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen
werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht der
Entstehung der Ansprüche Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaft-
aus dem Steuerschuldverhältnis lichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestal-
tung entsteht.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. § 43
Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
§ 39 Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuld-
Zurechnung ner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie
bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rech-
(1) Wirtschaflsgüter sind dem Eigentümer zuzu- nung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
rechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten dle folgen- § 44
den Vorschriften:
Gesamtschuldner
1. Ubt ein anderer als der Eigentümer die tatsäch-
liche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der (1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung
Weise aus, daß er den Eigentümer im Regelfall aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für
Nr. 29-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 627
sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Ver-
veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit stoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamt-
schuldner die gesamte Leistung. (6) Eine Pfändung ist erst zulässig, wenn der An-
spruch entstanden ist. Die Vorschriften der Absätze
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzu-
wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das gleiche wenden.
gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete
Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und (7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Ver-
gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie gütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über
eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat,
die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivil-
der Zusammenveranlagung bleiben unberührt. prozeßordnung.
§ 47
§ 45 Erlöschen
Gesamtrechtsnachfolge
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis er-
löschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 225),
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forde-
Aufrechnung (§ 226), Erlaß (§§ 163, 227), Verjährung
rungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhält-
(§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt
nis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch
der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlaß zu ent-
richtenden Schulden nach den Vorschriften des bür- § 48
gerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
N achlaßverbindlichkei ten einzustehen. Vorschriften,
durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben (1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis
begründet wird, bleiben unberührt. gegenüber der Finanzbehörde können auch durch
Dritte bewirkt werden.
§ 46 (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für
Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haf- § 49
tungsbetiägen, steuerlichen Nebenleistungen und Verschollenheit
auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfän-
det und gepfändet werden. Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der
Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluß
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam,
über die Todeserklärung des Verschollenen rechts-
wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vor-
kräftig wird.
geschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde
nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. § 50
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbe- Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbraum-
hörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtre- steuer, Ubergang der bedingten Verbrauchsteuer-
tungsempfängers sowie der Art und Höhe des ab- sdmld
getretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes
auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzu- (1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen
zeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Steuervergünstigungen unter der Bedingung ge-
Abtretungsempfänger zu unterschreiben. währt, daß verbrauchsteuerpflichtige Waren einer
besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung
oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Ein- ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt
ziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rech- oder wenn die \Varen untergehen, ohne daß vorher
nung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle die Steuer unbedingt geworden ist.
der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Er-
werb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur (2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf
Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unter- den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren
nehmen befugt, denen das Betreiben von Bank- vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im
geschäften erlaubt ist. Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn
weitergegeben werden.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung an-
gezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsemp- (3) Die Steuer wird unbedingt,
fänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte 1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen
Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nicht mehr zugeführt werden können. Kann der 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer ange-
gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbe- wiesen sind oder
stimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht 2. deren Bezüge nicht höher sind als das Dreifache
nachweist, daß sie ihr zugeführt worden sind, des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22
2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinste-
henden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle
des Dreifachen das Vierfache des Regelsatzes.
Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur
nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts aus-
DRITTER ABSCHNITT reicht und denen zugemutet werden kann, es
Steuerbegünstigte Zwecke dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirt-
schaftliche Lage aus besonderen Gründen zu
einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge
§ 51
oder das Vermögen die genannten Grenzen
übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift
Allgemeines sind
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ein-
weil eine Körperschaft ausschließlich und unmit- kommensteuergesetzes und
telbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche b) andere zur Bestreitung des Unterhalts be-
Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gel- stimmte oder geeignete Bezüge,
ten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaf-
ten sind die Körperschaften, Personenvereinigungen die der Alleinstehende oder der Haushaltsvor-
und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaft- stand und die sonstigen Haushaltsangehörigen
steuergesetzes zu verstehen. haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksich-
tigen.
§ 52 § 54
Gemeinnützige Zwecke Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke,
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Reli-
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder gionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förde- Rechts ist, selbstlos zu fördern.
rung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der
Kreis der Personen, dem die Förderung zugute (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die
kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zuge- Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von
hörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgren- die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung
zung, insbesondere nach räumlichen oder beruf- von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunter-
lichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. richt, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenver-
deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel mögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchen-
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. beamten und Kirchendiener, die Alters- und Behin-
dertenversorgung für diese Personen und die Ver-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sorgung ihrer Witwen und Waisen.
sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen
insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, § 55
Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der
Selbstlosigkeit
Religion, der Völkerverständigung, der Entwick-
lungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denk- (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht
malschutzes, des Heimatgedankens, selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigen-
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, wirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche
des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohl- Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt
fahrtswesens und des Sports. werden und wenn die folgenden Voraussetzungen
gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat-
§ 53 zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mildtätige Zwecke Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im
Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Ge-
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, winnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie-
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit-
selbstlos zu unterstützen, teln der Körperschaft erhalten.
Nr. 29 - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 629
2. Die Mitgliedc~r dürfen bei ihrem Ausscheiden § 58
oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körper- Steuerlich unschädliche Betätigungen
schaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapital-
anteile und den gemeinen Wert ihrer geleiste- Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch aus-
ten Sacheinlagen zurückerhalten. geschlossen, daß
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Aus- 1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung
gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- Körperschaft oder für die Verwirklichung steuer-
gütungen begünstigen. begünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft öffentlichen Rechts beschafft,
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf 2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer
das Vermögen der Körperschaft, soweit es die anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körper-
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und schaft oder einer Körperschaft des öffentlichen
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für Zwecken zuwendet,
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
(Grundsatz der Vermögensbindung). -Diese Vor- 3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen
aussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer
für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wer- anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur
den soll. Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke
überläßt,
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Ab-
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein
satz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse
Viertel ihres Einkommens dazu verwendet, um in
zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen ge-
angemessener Weise den Stifter und seine näch-
leistet worden sind.
sten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber
zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Kör-
perschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten 6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teil-
bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei weise einer Rücklage zuführt, soweit dies erfor-
Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des derlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungs-
öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, mäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern, 7. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte
die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Ein- veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuer-
kommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Be-
zum Buchwert entnommen worden sind, an die deutung sind.
Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Ent-
nahme tritt.
§ 59
Voraussetzung der Steuervergünstigung
§ 56
Ausschließlichkeit Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn
sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körper- der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser
schaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körper-
Zwecke verfolgt. schaft verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderun-
gen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß er aus-
§ 57 schließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tat-
sächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungs-
Unmittelbarkeit bestimmungen entsprechen.
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn § 60
sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann Anforderungen an die Satzung
auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach
den Umständen des Falles, insbesondere nach den (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Ver-
rechtlichen und tatsä_chlichen Beziehungen, die zwi- wirklichung müssen so genau bestimmt sein, daß
schen der Körperschaft und der Hilfsperson beste- auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die
hen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wir- satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuerver-
ken der Körperschaft anzusehen ist. günstigungen gegeben sind.
(2) Eine Körperschaft, in der s teuer begünstigte (2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Er-
Körperschaften zusammengefaßt sind, wird einer fordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei
Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte der Gewerbesteuer während des ganzen Veranla-
Zwecke verfolgt, gleichgestellt. gungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre
('ntsprechen. tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen
des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige
§ 61 Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausga-
Satz.ungsmäfüge Vermögensbindung ben zu führen.
(1) Eine steuerHch ausreichende Vermögensbin- § 64
dung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, Umfong der Steuervergünstigung
für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhe-
bung der Körperschaft oder bei We,gfall ihres bis- Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung in-
herigen Zweckes verwendet werden soll, in der soweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Satzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körper-
Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungs- schaft für die Werte (Vermögen, Einkünfte, Um-
:.cweck steuerbegünstigt ist. sätze), die zu diesem Betrieb gehören, die Steuer-
vergünstigung, soweit nkht ein Zweckbetrieb (§§ 65
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige bis 68) gegeben ist.
Venvendungszweck des Vermögens bei der Auf-
stellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht § 65
genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Z.weckbetrieb
Satzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder fün Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbe- 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner
günstigten Zwecken zu verwenden ist und daß Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstig-
der künftige Beschluß der Körperschaft über die ten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft
Verwendung erst nach Einwilligung des Finanz- zu verwirklichen,
amts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat
die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene 2, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäfts-
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. betrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht be-
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögens-
günstigten Betrieben derselben oder ähnlicher
bindung nachträglich so geändert, daß si.e den An-
Art nicht in größerem Umfang in ·wettbewerb
forderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr ent-
tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten
spricht, so gilt sie von Anfang an a1s steuerlich
Zwecke unvermeidbar ist.
nicht ausreichend. § 175 Satz 1 Nr. 2 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Steuerbescheide erlas-
sen, aufgehoben oder geändert werden können, so-
§ 66
weit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten
zehn Kalenderjahre vor der Anderung der Bestim- Wohlfahrtspflege
mung über die Vermögensbindung entstanden sind.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein
Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den
§62 in § 53 genannten Personen dient.
Ausnahmen von der satzungsmäßigen (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum
Vermögensbindung
Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes
Bei Betri.eben gei;.1', erbHcher Art von Körperschaf-
7 wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder ge-
ten des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsich- fährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das
tigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirt-
des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen schaftliche Wohl 'erstrecken und Vorbeugung oder
Shftungen und bei geistlichen Genossenschaften Abhilfe bezwecken.
(Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbin-
dung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. (3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in
besonderem Maße den in § 53 genannten Personen,
wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistun-
§ 63 gen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Anforderungen an die tatsächliche
Geschäftsführung § 67
(1) Die tatsüchhche Geschäftsführung der Körper- Krankenhäuser
schaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet (1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungs-
sein und den Bestimmungen entsprechen, die die bereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist
Satzung über die Voraussetzunqen für Steuerver- ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert
günstigungen enthält. ~ der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen,
bei denen nur der allgemeine Pflegesatz (§ 3 Bun-
(2) Für die tatsächhche Geschi:iHsführung gilt despflegesatzverordnung) oder besondere Pflege-
sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der satz (§ 4 Bundespflegesatzverordnung) zuzüglich
Vorschrift über die Vermögensbindung§ 61 Abs. 3. gesondert berechenbarer Kosten im Sinne der §§ 5
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 631
und 7 der Bundespflegesatzverordnung berechnet b) sportliche Veranstaltungen eines Sportver-
wird. eins, der keine Fußballveranstaltungen unter
Einsatz seiner Lizenzspieler nach dem Bun-
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwen- desligastatut des Deutschen Fußballbundes
dungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, e. V. durchführt,
ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hun-
dert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfal- c) gesellige Veranstaltungen einer steuerbe-
len, bei denen für die Krankenhausleistungen kein günstigten Körperschaft,
höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
wenn der Uberschuß der Einnahmen über die
Unkosten aus den zu Buchstaben a bis c genann-
ten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im
§ 68
Durchschnitt der letzten drei Jahre einschließ-
Einzelne Zweckbetriebe lich des Veranlagungsjahres nicht mehr als ins-
gesamt 12 000 Deutsche Mark je Jahr beträgt und
Als Zweckbetriebe kommen insbesondere in Be- nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
tracht: Zwecke der Körperschaft verwendet wird. Bei
den unter Buchstabe b genannten sportlichen
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erho- Veranstaltungen gilt dies mit der Maßgabe, daß
lungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in bei der Ermittlung des Uberschusses die gesam-
besonderem Maße den in§ 53 genannten Per- ten Unkosten zu berücksichtigen sind, die dem
sonen dienen (§ 66 Abs. 3), Sportverein erwachsen.
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studen-
tenheime, Schullandheime und Jugendherber-
gen,
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, VIERTER ABSCHNITT
die der Selbstversorgung von Körperschaf-
ten dienen und dadurch die sachgemäße Er- Haftung
nährung und ausreichende Versorgung von
Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstver- § 69
sorgung von Körperschaften erforderlich sind, Haftung der Vertreter
wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen Die in den § § 34 und 35 bezeichneten Personen
dieser Einrichtungen an Außenstehende dem haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldver-
Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Liefe- hältnis (§ 31) infolge vorsätzlicher oder grob fahr-
rungen und sonstigen Leistungen des Betriebes lässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten
- einschließlich der an die Körperschaft selbst nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt
bewirkten - nicht übersteigen, werden. Die Haftung umfaßt auch die infolge der
Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vor-
schriften des Arbeitsförderungsgesetzes förde-
rungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bie- § 70
ten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem
Haftung des Vertretenen
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, so-
wie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Ar-
beitstherapie, die der Eingliederung von Behin- (1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten
derten dienen, Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine
Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuer-
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blin- verkürzung beg-ehen oder an einer Steuerhinter-
denfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge ziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuld-
für Körperbehinderte unterhalten werden, ner oder Haftende werden, so haften die Vertrete-
nen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht
freiwilligen Erziehungshilfe, gewährten Steuervorteile.
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lot-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten ge-
terien und Ausspielungen, die eine steuerbe-
setzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn
günstigte Körperschaft höchstens zweimal im
Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtäti- diese aus der Tat des V_ertreters keinen Vermögens-
gen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet, vorteil erlangt haben. Das gleiche gilt, wenn die
Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterzie-
1. a) kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Thea- hung oder die leichtfertige Steuerverkürzung be-
ter, und kulturelle Veranstaltungen, wie Kon- gangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt
zerte, Kunstausstellungen, haben.
Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1976, Teil I
§ 71 nung liegenden Kalenderjahres enstanden sind und
bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des
Haftung des Steuerhinterziehers
Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder
und des Steuerhehlers
angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf
Wer ejne Steuerhinterziehung oder eine Steuer- den Bestand des übernommenen Vermögens. Den
hehlerei begeht oder an einer solchen Tat teil- Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von
nimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die Steuervergütungen gleich.
zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowfe für
die Zinsen nach § 235. (2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Kon-
kursmasse, für Erwerbe aus dem Vermögen eines
Vergleichsschuldners, das auf Grund eines Ver-
§ n gleichsvorschlages nach § 7 Abs. 4 der Vergleichs-
Haftung bei Verletzung der Pflicht ordnung verwertet wird, und für Erwerbe im Voll-
zur Kontenwahrheit streckungsverfahren.
·wer vorsätzlid1 oder grob fahrlässig der Vor-
schrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt., haftet, so- § 76
weit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus Sachhaftung
dem SteuerschuldvcrhüHnis beeinträchtigt wird.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und zoll-
pflichtige ·waren dienen ohne Rücksicht auf die Rech-
§ 73 te Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden
Haftung bei Organschaft Steuern (Sachhaftung).
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern (2) Die Sachhaftung entsteht bei verbrauchsteuer-
des Organträgers, für welche die Organschaft zwi- pflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrie-
schen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steu- ben ist, mit Beginn ihrer Herstellung oder mit ihrer
ern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuer- Einfuhr, bei zollpflichtigen Waren, sobald die Wa-
vergütungen gleich. ren Zollgut werden.
§ 74 (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann
die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag bele-
Haftung des Eigentümers von Gegenständen gen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den,
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unterneh-
der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu ver-
fügen.
men dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer
an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, (4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld.
so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit die- Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlag-
sen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei nahme oder dadurch, daß die Waren mit Zustim-
denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des mung der Finanzbehörde in ein.en steuerlich nicht
Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich beschränkten Verkehr übergehen.
jedoch nur auf die Steuern, die während des Be-
stehens der wesentlichen Beteiligung entstanden (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung
sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstat- wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungs-
tung von Steuervergütungen gleich. berechtigten abhanden gekommen sind und die ver-
brauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstel-
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesent-
lungsbetrieb aufgenommen oder die zollpflichtigen
lich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar
Waren einer Zollbehandlung zugeführt werden.
zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stamm-
kapital oder am Vermögen des Unternehmens be-
teiligt ist. Als wesentlid1 beteiligt gilt auch, wer
§ 77
auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluß
ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, daß Duldungspflicht
fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
nicht entrichtet werden. (1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer
aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen,
zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Voll-
§ 75 streckung in dieses Vermögen zu dulden.
Haftung des Betriebsübernehmers
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Glie- auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die
derung eines Unternehmens gesondert geführter Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dul-
Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwer- den. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigen-
ber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf tümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.
den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die
Steuerabzugsbeträge, vornusgesetzt, daß die Steu- ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwen-
ern seit dem Beginn des letzten, vor der Ubereig- dungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 633
DRITTER TEIL in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetz-
lichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte
Allgemeine Verfahrensvorschriften hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht
auf Verlangen schriftlich beizubringen.
ERSTER ABSCHNITT
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter
Verfahrensgrundsätze bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.
Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, so-
weit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet
1. UNTERABSCHNITT
sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll
Beteiligung am Verfahren der Bevollmächtigte verständigt werden.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und
§ 78 Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das
Beteiligte von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unver-
Beteiligte sind züglich widerspricht.
1. Antragsteller und Antragsgegner,
(5) Bevollmäditigte und Beistände sind zurück-
2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Ver- zuweisen, wenn sie gesdiäftsmäßig Hilfe in Steuer-
waltungsakt richten will oder gerichtet hat, sachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen nidit für Notare und Patentanwälte.
öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder
(6) Bevollmäditigte und Beistände können vom
geschlossen hat.
sdiriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn
§ 79
sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag
können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum
Handlungsfähigkeit sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Dies gilt
nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshand- Steuerberatungsgesetzes bezeidineten natürlidien
lungen sind: Personen.
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recbt
geschäftsfähig sind, (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und
6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmäditig-
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht ter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen.
in der Geschäftsfähigkeit besch~änkt sind, soweit Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Be-
sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vor- vollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der
schriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfä- Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
hig oder durch Vorschriften des öffentlidlen
Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen, Vereinigungen oder Ver- § 81
mögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertre-
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
ter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das
Beauftragte. Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Finanzbe-
hörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
(2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gel-
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt
ten entsprechend.
ist,
§ 80 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf-
enthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung
Bevollmächtigte und Beistände
seiner Angelegenheiten verhindert ist,
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll- 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-
mädltigten vertreten lassen. Die Vollmadlt ermäch- tungsbereidi dieses Gesetzes, wenn er der Auf-
tigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffen- forderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu
den Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nadigekommen ist,
nicht zum Empfang von Steuererstattungen und
4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher
Steuervergütungen. Der Bevollmächtigte hat auf
oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist,
Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu
Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde ge-
werden,
genüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
5. bei herrenlosen Samen, auf die sich das Verfah-
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod ren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf
des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vor- teren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen
mundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die sein.
ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.
§ 83
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Besorgnis der Befangenheit
Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat,
Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miß-
die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanz- trauen gege.n die Unparteilichkeit des Amtsträgers
behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das
Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Ver• Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat
gütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den
fest. von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf
dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter
das Amt des Vertreters die Vorschriften über die der Behörde, so trifft diese Anordnung die Auf-
Pflegschaft entsprechend. sichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht
selbst einer Mitwirkung enthält.
{2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinn-
2. UNTERABSCHNITT gemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.
Ausschließung und Ablehnung
von Amtsträgern und anderen Personen § 84
Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
§ 82 Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem
Ausgeschlossene Personen Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ableh-
nen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tä-
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine tig werden darf {§ 82) oder bei dem die Besorgnis
Finanzbehörde nicht tätig werden, der Befangenheit besteht {§ 83). Eine Ablehnung
1. wer selbst Beteiligter ist,
vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich
oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung
2. wer Angehöriger {§ 15) eines Beteiligten ist, ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Voll- ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu ma-
macht allgemein oder in diesem Verfahren ver- chen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen
tritt, hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt
§ 82 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. Die Entscheidung über das
4. wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Ent-
einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in scheidung angefochten werden, die das Verfahren
Steuersachen leistet, vor dem Ausschuß abschließt.
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt be-
schäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vor-
standes, des Aufsichtsrates oder eines gleichar- 3. UNTERABSCHNITT
tigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den,
dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in I. Allgemeines
der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat
oder sonst tätig geworden ist.
§ 85
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätig-
keit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Besteuerungsgrundsätze
Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maß-
wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, gabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu
daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen,
angehört, deren gemeinsame Interessen durch die daß Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder
Angelegenheit berührt werden. Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu
Unrecht gewährt oder versagt werden.
{2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf
bei Gefahr im Verzuge unaufschiebbare Maßnah- § 86
men treffen.
Beginn des Veriahrens
(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für
· ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vor- Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemä-
aussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies ßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungs-
dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der verfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die
Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Be- Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
troffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwir- 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden
ken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der wei- muß,
Nr. 29 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 635
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag § 89
nicht vorliegt.
Beratung, Auskunft
§ 87 Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklä-
rungen, die Stellung von Anträgen oder die Berich-
Amtssprache tigung von Erklärungen oder Anträgen anregen,
wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben
oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erfor-
(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer
derlich, Auskunft über die den Beteiligten im Ver-
fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben,
waltungsverfahren zustehenden Rechte und die
Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vor-
ihnen obliegenden Pflichten.
gelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, daß un-
verzüglich eine Ubersetzung vorgelegt wird. In be-
gründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubig- § 90
ten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidig-
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
ten Dolmetscher oder Ubersetzer angefertigten Uber-
setzung verlangt werden. Wird die verlangte Uber- (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der
setzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Sie kom-
Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst men der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch
eine Ubersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde nach, daß sie die für die Besteuerung erheblichen
Dolmetscher oder Ubersetzer herangezogen, werden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen-
diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes legen und die ihnen bekannten Beweismittel an-
über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- geben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach
ständigen entschädigt. den Umständen des Einzelfalles.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuer-
die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in rechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außer-
Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanz- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht,
behörde in einer bestimmten Weise tätig werden so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzu-
muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, klären und die erforderlichen Beweismittel zu be-
so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, schaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden
in dem der Finanzbehörde eine Ubersetzung vor- rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszu-
liegt. schöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf be-
rufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Be-
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder weismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach
eine Willenserklärung, die in fremder Sprache ein- Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhält-
gehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegen- nisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder
über der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich- einräumen lassen können.
rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Lei-
stung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der § 91
Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt
des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, Anhörung Beteiligter
wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der
einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist
in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem
eine Ubersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist
Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die
der Zeitpunkt des Eingangs der Ubersetzung maß-
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies
gebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen
gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklä-
Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese
rung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuer-
Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
pflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
§ ,88 wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht
Untersuchungsgrundsatz geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig
von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der erscheint,
Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweis-
anträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die
Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Um- Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage ge-
ständen des Einzelfalles: stellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten,
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abge-
Umstände zu berücksichtigen. wichen werden soll,
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder pflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies
gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl sachdienlich ist.
oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassen will, (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, daß der
Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an
5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen wer-
Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann
den sollen.
befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwin- Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schrift-
gendes öffentliches Interesse entgegensteht. liche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachver-
haltes geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 92 (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über
Beweismittel die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Nieder-
schrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag
die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermitt- und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten.
lung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche
kann insbesondere Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen
1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Ab-
anderen Personen einholen, schrift der Niederschrift zu überlassen.
2. Sachverständige zuziehen,
3. Urkunden und Akten beiziehen, § 94
4. den Augenschein einnehmen. Eidliche Vernehmung
(1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die
Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung
II. Beweis durch Auskünfte und einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung
Sachverständigengutachten einer anderen Person als eines Beteiligten für ge-
boten, so kann sie das für den Wohnsitz oder den
Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zustän-
§ 93
dige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung
Auskunftspflicht der Beteiligten ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf-
und anderer Personen enthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am
Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders er-
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben richteten Senates, so kann auch das zuständige
der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht
Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforder- werden.
lichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht
rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Be- (2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den
hörden und Betriebe gewerblicher Art der Körper- Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und
schaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht
als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbe-
angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklä- hörde von den Terminen zu benachrichtigen. Die
rung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind
keinen Erfolg verspricht. berechtigt, während der Vernehmung Fragen zu
stellen.
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, wor-
über Auskünfte erteilt werden sollen und ob die (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßig-
Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflich- keit der Verweigerung des Zeugnisses oder der
tigen oder für die Besteuerung anderer Personen Eidesleistung.
angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Ver-
langen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu er-
§ 95
gehen.
Versicherung an Eides Statt
(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Aus- (1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auf-
kunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Aus- fordern, daß er die Richtigkeit von Tatsachen, die er
kunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, behauptet, an Eides Statt versichert. Eine Versiche-
Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen rung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn
zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht
Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben
oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskünfte Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393
schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche
Finanzbehörde kann verlangen, daß der Auskunfts- Versicherung nicht verlangt werden.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 637
(2) Die V crsicherung an Eides Statt wird von der grund vorher nicht geltend gemacht werden konnte.
Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Uber die Ablehnung entscheidet die Finanzbehörde,
Aufnahme sind der Behördenleiter, sein ständiger die den Sachverständigen ernannt hat oder ernen-
Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dien- nen will. Das Ablehnungsgesuch hat keine auf-
stes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt schiebende Wirkung.
haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1
des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere An- (3) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
gehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behör- Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung
denleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu all- von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich be-
gemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. stellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung
(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert wer-
der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt
den soll, sind schriftlich festzustellen und dem Be-
oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich
teiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der
bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des Gut-
Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht
achtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich
darin, daß der Beteiligte unter Wiederholung der hierzu der Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt
behaupteten Tatsachen erklärt: ,,Ich versichere an
hat.
Eides Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe". Be- (4) Der Sachverständige kann die Erstattung des
vollmächtigte und Beistünde des Beteiligten sind be- Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen Be-
rechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides sorgnis der Befangenheit ablehnen.
Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides (5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als
Statt ist der Beteiligte über die Bedeutung der eides- Sachverständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die
stattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Fol- nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung
gen einer unrichtigen oder unvollständigen eides- erhalten.
stattlichen Versicherung zu beh~hren. Die Belehrung
(6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschrif-
ist in der Niederschrift zu vermerken.
ten über die Wahrung des Steuergeheimnisses hin-
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der zuweisen.
anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag
der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist (7) Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu
dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung erstatten. Die mündliche Erstattung des Gutachtens
abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Ver- kann zugelassen werden. Die Beeidigung des Gut-
langen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Ge- achtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanz-
nehmigung ist zu vermerken und von dem Beteilig- behörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des
ten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann Gutachtens für geboten hält. Ist der Sachverständige
von dem Amtsträger, der die Versicherung an Eides für die Erstattung von Gutachten der betreffenden
Statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung
zu unterschreiben. auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem
schriftlichen Gutachten erklärt werden. Anderenfalls
(6) Die Versicherung an Eides Statt kann nicht
gilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß.
nach § 328 erzwungen werden.
§ 96
III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
Hinzuziehung von Sachverständigen
§ 97
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachver-
ständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Vorlage von Urkunden
Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum
Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vor- (1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten
her bekanntzugeben. und anderen Personen die Vorlage von Büchern,
Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Ur-
(2) Die Beteiligten können einen Sachverständi- kunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei
gen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Be-
an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder steuerung anderer Personen benötigt werden. § 93
wenn von seiner Tätigkeit die Verletzung eines Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden
für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu (2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
befürchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbehörde Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der
gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Per- Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlage-
son des Sachverständigen, jedoch spätestens inner- pflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die
halb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen
der Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach . ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen
diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit die-
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungs- ser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht,
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen
nicht durchführen will oder wegen der erheblichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Aus-
steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für kunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
geboten hält. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweige-
rungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist akten-
(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in
kundig zu machen.
Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle ver-
langen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einse- (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben
hen, wenn dieser einverstanden ist oder die Ur- ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu
kunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet verweigern. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten ent-
sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend. sprechend.
§ 98 § 102
Einnahme des Augenscheins Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz
bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein
durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (1) Die Auskunft können ferner verweigern:
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigen-
Sachverständige zugezogen werden. schaft als Seelsorger anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist,
§ 99 2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer über Personen, die
Betreten von Grundstücken und Räumen
ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
des Augenscheins betrauten Amtsträger und die Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
nach den§§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen Tatsachen selbst,
sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, um- 3. a) Verteidiger,
schlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Ein- b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuer-
richtungen während der üblichen Geschäfts- und berater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevoll-
Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich mächtigte, vereidigte Buchprüfer,
ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu
treffen. Die betroffenen Personen sollen angemes- c) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen,
sene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anver-
dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver- traut worden oder bekanntgeworden ist,
hütung dringender Gefahren für die öffentliche 4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
Sicherheit und Ordnung betreten werden. oder Verbreitung von periodischen Druckwer-
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu ken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mit-
dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten wirken oder mitgewirkt haben, über die Person
Gegenständen zu forschen. des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns
von Beiträgen und Unterlagen sowie über die
ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
§ 100 Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unter-
Vorlage von Wertsachen lagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.
(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der
Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen {Geld, (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Perso-
Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit nen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich,
dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-
Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die Ausübung
Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden. des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu
(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht an- verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3
geordnet werden, um nach unbekannten Gegenstän- genannten Personen, es sei denn, daß diese Ent-
den zu forschen. scheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt
werden kann.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Pers.onen
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun-
§ 101 den sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur
Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.
der Angehörigen
(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten be-
können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht stehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Ur-
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 639
kunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte ver- V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen
pflichtet. und der Sachverständigen
§ 103
§ 107
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Ver- Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der
folgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-
Sachverständigen
widrigkeit
Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat,
Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Aus- werden auf Antrag in entsprechender Anwen-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- dung des Gesetzes über die Entschädigung von
wortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dies
(§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen,
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs- die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu er-
widrigkeiten aussetzen würde. Uber das Recht, die füllen haben.
Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die
Belehrung ist aktenkundig zu machen.
4. UNTERABSCHNITT
§ 104 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens
§ 108
und der Vorlage von Urkunden
Fristen und Termine
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf,
kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die (1) Für die Berechnung von Fristen und für die
Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verwei- Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193
gert werden. § 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, so-
weit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes
(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage bestimmt ist.
von Urkunden und Wertsachen, die für den Betei- (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde
ligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die
eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betrof-
Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für fenen etwas anderes mitgeteilt wird.
ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Auf-
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
zeichnungen.
einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend,
so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgen-
§ 105 den Werktages.
Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepilicht zur (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen be-
Schweigepflicht öffentlicher Stellen stimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser
Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder son- Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetz-
stiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deut- lichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
schen Bundesbank, der Staatsbanken, der Schulden-
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist
verwaltungen, der Postscheckämter und der Post-
auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag,
sparkassenämter sowie der Organe und Bedienste-
gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
ten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht
für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so wer-
den Finanzbehörden. den Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnaben-
de mitgerechnet.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und
die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten § 109
Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Verlängerung von Fristen
Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-
gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-
§ 106 setzt sind, können verlängert werden. Sind solche
Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwir-
Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepilicht
kend verlängert werden, insbesondere wenn es un-
bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
billig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige (2) Die Finanzbehörde ~ann die Verlängerung
oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, daß die der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig
Auskunft oder Vorlage dem Wohle des Bundes oder machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbe-
eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde. stimmung verbinden.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 110 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst vornehmen kann,
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen
eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters
ist dem Vertretenen zuzurechnen. 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kennt-
nis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr un-
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach bekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen kann,
zur Begründung des Antrages sind bei der Antrag-
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder
stellung oder im Verfahren über den Antrag glaub-
sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz
haft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
der ersuchten Behörde befinden,
versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies gesche-
hen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem
gewährt werden. Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte
Behörde.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-
ten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht lei-
beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr sten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht
nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der in der Lage ist.
Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu
(4) Dber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-
leisten, wenn
scheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte
Handlung zu befinden hat. 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich ein-
facher oder mit wesentlich geringerem Aufwand
leisten kann,
5. UNTERABSCHNITT
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig gro-
Rechts- und Amtshilfe ßem Aufwand leisten könnte,
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der er-
§ 111 suchenden Finanzbehörde durch den Umfang
Amtshilfepflicht der Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen
Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur
Durchführung der Besteuerung erforderliche Amts- (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht
hilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt. deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus an-
deren als den in Absatz 3 genannten Gründen oder
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende
Maßnahme für unzweckmäßig hält.
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden
Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanz-
ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der
Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur
(3) Schuldenverwaltungen, Postscheckämter, Post- Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Auf-
sparkassenümter, Sparkassen und Banken sowie Be- sichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht be-
triebe gewerblicher Art der Körperschaften des öf- steht, die für die ersuchte Behörde fachlich zustän-
fentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift. dige Aufsichtsbehörde.
(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt
sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem § 113
öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Waren-
umschlag dienenden Unternehmen, die der Bundes- Auswahl der Behörde
minister der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in
bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unter-
Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der
nehmen.
untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszwei-
(5) Die §§ 1.05 und 106 sind entsprechend anzu- ges ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbe-
wenden. hörde angehört.
§ 112 § 114
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe Durchführung der Amtshilfe
(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe ins- (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die
besondere dann ersuchen, wenn sie Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach
Nr. 29 -···-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 . März 1976 641
dem für die ersuchende FinanzlH.J1örde, die Durch- der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraf-
führung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Be- tat befaßt sind,
hörde geltenden Recht
3. der ersuchende Staat zusichert, daß er bereit i·st,
(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegen- bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und
über der ersuchten Behörde die Verantwortung für Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im
die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Verständigungswege durch eine sachgerechte
Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu ver-
der Amtshilfe veranl wortlich . meiden und
4, die Erledigung des Ersuchens die Souveränität,
§ 115 die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder an-
Kosten der AmtshiHe dere wesentliche Interessen des Bundes oder
seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt
(1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der er- und keine Gefahr besteht, daß dem inländischen
suchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwal- Beteiligten. ein mit dem Zweck der Rechts- und
tungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der er- Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden ent-
suchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn steht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-
sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen, oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-
Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander ren, das auf Grund des Ersuchens offenbart wer-
Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet den soH, preisgegeben vlfird.
1
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchfüh- Soweit d.ie zwischenstaatliche Rechts- und Amts-
rung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshand- hilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbe-
lung vor, so stehen ihr die von üinem Dritten hierfür hörden verwaltet werden, entscheidet der Bundes-
geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benut- minister der Finanzen im Einvernehmen mit der zu-
zungsgebühren und Auslagen) zu. ständigen obersten Landesbehörde,
(4) Bei :der Durchführung der Rechts- und Amts-
§ 116 hilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden
sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und
Anzeige von Steuerstraftaten anderer Personen. nach den für Steuern im Sinne von
§ 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet ent-
(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern
sprechende Anwendung. Bei der Ubennittlung von
und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwal-
Auskünften und Unt•erlagen gilt für inländische Be-
tung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren
teiligte § 91 entsprechend.
und die den Verdacht einer Steuerstraftat begrün-
den, dem Finanzamt mitzuteilen . (5) Der Bundesminister der Finanzen w.ird ermäch-
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend tigt,, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zu-
sammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinba-
§ 117 rungen über die gegenseitige Rechts•- und Amtshilfe
Zwischenstaatliche Rechts- und AmtshiUe in auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen,
Steuersachen wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen
im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwi-
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche schenstaafüchen Rechts- und Amtshilfe halten.
Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen
Rechts in Anspruch nehmen.
(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaat-
liche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich ZWEITER ABSCHNITT
anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen lei-
sten. Verwaltungsakte
(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtge-
§ 118
mäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und
Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen lei- Begr1H des VerwaUungsaktes
sten, wenn
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung
L die Gegenseiti9keit verbürgt ist, oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Be-
2. der ersuchende Staat gewährleistet, daß die hörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Ge-
übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für biet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmit-
Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstraf- telbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. All-
verfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkei- gemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich
tenverf ahren) verwendet werden, und daß die an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur sol- oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die
chen Personen./ Behörden oder Gerichten zugäng- öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder
lich gemacht werden, die mit der Bearbeitung ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 119 § 121
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend (1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter
bestimmt sein. Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen, soweit
dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich
oder in anderer Weise erlassen werden. Ein münd- (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
licher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, 1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag ent-
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und spricht oder einer Erklärung folgt und der Ver-
der Betroffene dies unverzüglich verlangt. waltungsakt nicht in Rechte eines anderen ein-
greift,
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlas- 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt
sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,
oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach-
seines Vertreters oder seines Beauftragten enthal- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne
ten. schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der erkennbar ist,
formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Ein- 3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwal-
richtungen erlassen wird, können abweichend von tungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungs-
Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe feh- akte mit Hilfe automatischer Einrichtungen er-
len. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen ver- läßt und die Begründung nach den Umständen
wendet werden, wenn derjenige, für den der Ver- des Einzelfalles nicht geboten ist,
waltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen
wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erken- 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich be-
nen kann. kanntgegeben wird.
§ 120 § 122
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteilig-
besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur verse- ten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder
hen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zuge- der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist ent-
lassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die sprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann
gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt-
erfüllt werden. gegeben werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwal-
die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
tungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen
werden mit mittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der
Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-
oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt gen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des
beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeit- Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
raum gilt (Befristung), nachzuweisen.
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt-
Wegfall einer Vergünstigung oder einer Be- gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift
lastung von dem ungewissen Eintritt eines zu- zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch
künftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine
Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen
oder verbunden werden mit Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In
ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrie- der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben,
ben wird (Auflage), wo der Verwaltungsakt und seine Begründung ein-
gesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Be-
Änderung oder Ergänzung einer Auflage. kanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allge-
meinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag,
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung
Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. folgende Tag bestimmt werden.
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 643
(5) Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird zuge- 2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und
stellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung beru-
sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustel-
fener Ausschuß den für den Erlaß des Verwal-
lungsgesetzes.
tungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht ge-
§ 123 faßt hat oder nicht beschlußfähig war,
Bestellung eines Empfongsbevolhnächtigten 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mit-
wirkung einer anderen Behörde unterblieben ist
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Finanz- Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig,
behörde auf Verlangen innerhalb einer angemesse- wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Fi-
nen Frist einen Empfangsbevo1lmächtigten im Gel- nanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichti-
tungsbereich dieses Gest~tzes zu benennen. Unter- gen Teil nicht erlassen hätte.
läßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schrift-
stück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur (5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit je-
Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß derzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist
das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein
späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfol- berechtigtes Interesse hat
gen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuwei-
sen,
§ 126
§ 124 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem- vorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach
jenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag
ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt nachträglich gestellt wird,
wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt-
2. die erforderliche Begründung nachträglich ge-
gegeben wird.
geben wird,
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, nachgeholt wird,
anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwir-
auf andere Weise erledigt ist.
kung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erfor-
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. derlich ist, nachträglich gefaßt wird,
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Be-
hörde nachgeholt wird.
§ 125
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen
nur bis Abschluß eines außergerichtlichen Rechts-
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an behelfsverfahrens oder, falls ein außergerichtliches
einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und Rechtsbehelfsverfahren nicht stattfindet, bis zur Er-
dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht hebung der finanzgerichtlichen Klage nachgeholt
kommenden Umstände offenkundig ist. werden.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vor- (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche
aussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt Begründung oder ist die erforderliche Anhörung
nichtig, eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes
1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlas- unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige An-
sende Finanzbehörde aber nicht erkennen läßt, fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden,
so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als
2. den aus tatsüchlichen Gründen niemand befol- nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungs-
gen kann, frist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat ver- im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
langt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand Verfahrenshandlung ein.
verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt. § 127
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb
nichtig, weil Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
1. Vorschriften über die örtliche Zustündigkeit nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb
eingehalten worden sind, beansprucht werden, weil er unter Verletzung von
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
VorschrifLc~n über dds Verfohrc~n, die Form oder die 3. ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat,
örtliche ZusUindiukeit zustande uekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-
wt~nn kc~inc andere Entscheidung in der Sache hätte vollständig waren,
getroffen werden können.
4. seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
§ 128 war.
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes {3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen
Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidri-
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen
gen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtferti-
anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn
gen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jah-
er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlas-
res seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
senden Finanzbehörde in der geschehenen Verfah-
Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 2.
rensweise und Form rechlmtißig hätte erlassen wer-
den können und wenn die Voraussetzungen für des-
(4) Uber die Rücknahme entscheidet nach Unan-
sen Erlaß erfüllt sind.
fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach den
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustän-
in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten dige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der
wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer ande-
Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfol- ren Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2
gen für den Betroffenen ungünstiger wären als die bleibt unberührt.
des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeu-
tung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte
§ 131
Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden
dürfte. Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge- (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Ver-
bundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in waltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar
eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden. Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen
werden müßte oder aus anderen Gründen ein Wider-
ruf unzulässig ist.
§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwal-
beim Erlaß eines Verwaltungsaktes tungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar gewor-
den ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechen- Zukunft nur widerrufen werden,
fehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die
beim Erlaß eines Verwaltungsaktes unterlaufen 1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zuge-
sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Intere- lassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
esse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Finanz- 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage ver-
behörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstük- bunden ist und der Begünstigte diese nicht oder
kes zu verlangen, das berichtigt werden soll. nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
hat,
§ 130 3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich
eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den
Rücknahme
Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn
eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
ohne den Widerruf das öffentliche Interesse
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch gefährdet würde.
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder § 130 Abs. 3 gilt entsprechend.
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit
{2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam,
rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder be- wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt
stätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf bestimmt.
nur dann zurückgenommen werden, wenn
(4) Uber den Widerruf entscheidet nach Unan-
1. er von einer sachlich unzuständigen Behörde er- fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach den
lassen worden ist,
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustän-
2. er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täu- dige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt wor- zu widerruf ende Verwaltungsakt von einer anderen
den ist, Finanzbehörde erlassen worden ist.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 645
§ 132 meinden haben hierbei die Befugnisse nach den
§§ 328 bis 335.
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung
im Rechtsbehelfsverfahren
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich
nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr,
Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Auf-
des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die in
hebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten
Dienstunterkünften untergebracht sind und keine
auch während eines außergerichtlichen Rechtsbe-
andere Wohnung haben.
helfsverfahrens und während eines finanzgericht-
lichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch
Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem
Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen.
Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen
Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf
begünstigenden Verwaltungsaktes während des
bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben be-
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder des
schränken. Die Landesregierungen können diese
finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, so- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die ober-
weit dadurch dem außergerichtlichen Rechtsbehelf
sten Finanzbehörden übertragen.
oder der Klage abgeholfen wird.
(4) Mit der Personenstands- und Betriebsauf-
§ 133 nahme können die Gemeinden für ihre Zwecke be-
sondere Erhebungen verbinden, soweit für diese
Rückgabe von Urkunden und Sachen Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. Für
solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen
oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr
gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund § 135
dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder
Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und
Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt Betriebsaufnahme
sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er
nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Ur- ( 1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
kunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe ver- bei der Durchführung der Personenstands- und Be-
pflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch triebsaufnahme Hilfe, zu leisten. Sie haben insbe-
verlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wie- sondere die Personen anzugeben, die auf dem
der ausgehändigt werden, nachdem sie von der Grundstück eine Wohnung, Wohnräume, eine Be-
Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; triebstätte, Lagerräume oder sonstige Geschäfts-
dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche räume haben.
Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforder-
lichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit mög- (2) Die Wohnungsinhaber und di,e Untermieter
lich ist. haben übe-r sich und über die zu ihrem Haushalt
gehörenden Personen auf den amtlichen Vordruk-
ken die Angaben zu machen, die für die Personen-
stands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, ins-
besondere über Namen, Familienstand, Geburtstag
VIERTER TEIL und Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz,
Erwerbstätigkeit ode,r Beschäftigung, Betriebstät-
Durchführung der Besteuerung ten.
(3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen
oder sonstigen Geschäftsräumen haben über den
ERSTER ABSCHNITT Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, die
Angaben zu machen, die für di,e Betriebsaufnahme
Erfassung der Steuerpflichtigen notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken
verlangt werden, insbesondere über Art und Größe
des Betriebes und über die Betriebsinhaber.
1. UNTERABSCHNITT
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 136
§ 134
Änderungsmitteilungen für die
Personenstands- und Betriebsaufnahme Personenstandsaufüahme
(1) Zur Erfassung von Personen und Unterneh- Die Meldebehörden haben die ihnen nach den
men, die der Besteuerung unterliegen, können die Vorschriften über das Meldewesen der Länder be-
Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personen- kanntgewordenen Änderungen in den Angaben
stands- und Betriebsaufnahme durchführen. Die Ge- nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. UNTERABSCHNITT § 139
Anzeigepflichten Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will,
§ 137 , an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus
Steuerliche Erfassung von Körperschaften, dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb
Vereinigungen und Vermögensmassen des Herstellungsbetriebes eine Verbrauchsteuer-
pflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanz-
(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen behörde vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.
sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt Das gl,eiche gilt für den, der ein Unternehmen be-
und den für die Erhebung der Realsteuern zustän- treiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern an-
digen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für fallen.
die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, ins-
(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmun-
besondere die Gründung, den Erwerb der Rechts-
gen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt
fähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verle-
der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsver-
gung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die
ordnung erläßt die Bundesregierung, soweit es sich
Auflösung.
um Verkehrsteuern handelt, im übrigen der Bundes-
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats minister der Finanzen. Die Rechtsverordnung des
seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Bundesministers der Finanzen bedarf der Zustim-
mung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer
betrifft.
§ 138
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirt- ZWEITER ABSCHNITT
schaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Be-
trie bstätte eröffnet, hat dies dem nach § 22 Abs. 1 Mitwirkungspflichten
jeweils zuständigen Finanzamt und der Gemeinde
mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betrieb-
stätte eröffnet wird. Ist die Festsetzung der Real- 1. UNTERABSCHNITT
steuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so
tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 Führung von Büchern und Aufzeichnungen
zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tä-
tigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständi- § 140
gen Finanzamt mitzuteilen. Das gleiche gilt für die
Verlegung und die Aufgabe eines Betriebes, einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit. nach anderen Gesetzen
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergeset-
Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungs- zen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die
bereich dieses Gesetzes haben dem nach §§ 18 bis 20 für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die
zuständigen Finanzamt mitzuteilen: Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen
obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben
und Betriebstätten im Ausland,
§ 141
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-
schaften, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körper- (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanz-
masse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Körper- behörde für den einzelnen Betrieb
schaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze,
eine Beteiligung von mindestens zehn vom Hun- ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 und 9
dert oder mittelbar eine Beteiligung von min- des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360 000
destens 25 vom Hundert am Kapital oder am Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
Vermögen der Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse erreicht wird. 2. ein Betriebsvermögen von mehr als 100 000
Deutsche Mark oder
(3) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Ab- 3. ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
satzes 1 innerhalb eines Monats seit dem melde- von mehr als 100 000 Deutsche Mark oder
pflichtigen Ereignis, in den Fällen des Absatzes 2
spätestens dann zu erstatten, wenn nach dem melde- 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als
pflichtigen Ereignis eine Einkommen- oder Körper- 24 000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder
schaftsteuererklärung oder eine Erklärung zur ge- 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von
sonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist. mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
Nr. 29 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 647
gehabt haben, sind 1rnch dann verpflichtet, für die- § 144
sen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jähr- Aufzeichnung des Warenausgangs
licher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen,
wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140
ergibt. Die §§ 38 bis 41 des Handelsgesetzbuches (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art
gelten entsprechend. Bei Land- und Forstwirten, die ihres Geschäftsbetriebes Waren regelmäßig an an-
nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung ver- dere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräuße-
pflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme rung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern,
nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten
Warenausgang gesondert aufzeichnen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Be-
ginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der
die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Unternehmer
Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung
hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem 1. auf Rechnung (quf Ziel, Kredit, Abrechnung oder
Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirt- Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgelt-
schaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde fest- lich liefert, oder
stellt, daß die Voruussetzungen nach Absatz 1 nicht 2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen
mehr vorliegen. der abgenommenen Menge zu einem Preis ver-
äußert wird, der niedriger ist als der übliche
(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen
Preis für Verbraucher.
über, der den Betrieb im ganzen übernimmt.
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur
gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden
Angaben enthalten:
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1,
3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben 1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der
neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den Rechnung,
jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu
führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Abnehmers,
Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt 3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
waren.
4. den Preis der Ware,
§ 143
5. einen Hinweis auf den Beleg.
Aufzeichnung des Wareneingangs
(4) Der Unternehmer muß über jeden Ausgang
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wa- der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen
reneingang gesondert aufzeichnen. Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten
Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und
(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich
seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als
der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe
auf Grund des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes
und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen sei-
für Umsatzsteuerzwecke Erleichterungen gewährt
nes Gewerbebetriebes zur Weiterveräußerung oder
werden.
zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für
eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und
auch dann, wenn die Waren vor der Weiterver-
äußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.
werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebes
üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräuße-
§ 145
rung oder zum Verbrauch erworben werden, sind
auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebs- Allgemeine Anforderungen an Buchführung
fremde Zwecke verwendet werden. und Aufzeichnungen
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden (1) Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß
Angaben enthalten: sie einem sachverständigen Dritten innerhalb ange-
1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der
messener Zeit einen Uberblick über die Geschäfts-
Rechnung, vorfälle und über die Vermögenslage des Unterneh-
mens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müs-
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des sen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung ver-
Lieferers, folgen lassen.
3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß
4. den Preis der Ware, der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen
5. einen Hinweis auf den Beleg. sollen, erreicht wird.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 146 § 147
Ordnungsvorschriften für die Buchführung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung
und für Aufzeichnungen von Unterlagen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet auf-
Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht zubewahren:
und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen
Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisa-
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeich- tionsunterlagen,
nungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit
für Betriebstätten außerha]b des . Geltungsbereichs 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Ge-
dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflich- schäftsbriefe,
tung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, 4. Buchungsbelege,
und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteue-
Falle sowie bei Organgesellschaften außerhalb des rung von Bedeutung sind.
Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Er-
gebnisse der dortigen Buchführung in die Buchfüh- (2) Mit Ausnahme der Bilanz können die in Ab-
rung des hiesigen Unternehmens übernommen wer-
satz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wieder-
den, soweit sie für die Besteuerung von Bedeu- gabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-
tung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassun-
trägern aufbewahrt werden, wenn dies den Grund-
gen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Gel- sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und
tungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und
sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Da-
kenntlich zu machen.
ten
(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäfts-
Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vor- briefen und den Buchungsbelegen bildlich und
zunehmen. Wird eine andere als die deutsche mit den anderen Unterlagen inhaltlich überein-
Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde stimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
Ubersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist ver-
Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß fügbar sind und jederzeit innerhalb angemesse-
im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. ner Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 146 Abs. 5 auf
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf
Datenträgern hergestellt worden, können statt der
nicht in einer Weise verändert werden, daß der
Datenträger die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch
Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenom-
nach Satz 1 aufbewahrt werden.
men werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt,
ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unter-
sind. lagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1
aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewah-
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Auf- ren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere
zeichnungen können auch in der geordneten Ab- Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Die Aufbe-
lage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern wahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und
geführt werden, soweit diese Formen der Buchfüh- solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung
rung einschließlich. des dabei angewandten Verfah- sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht
rens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
rung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein
nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, be- (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
stimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Ver- Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Ein-
fahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen tragung in das Buch gemacht, das Inventar aufge-
für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung stellt, die Bilanz festgestellt, der Handels- oder Ge-
der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeich- schäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der
nungen auf Datenträgern muß insbesondere sicher- Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeich-
gestellt sein, daß die Daten während der Dauer der nungen vorgenommen oder die sonstigen Unter-
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit lagen entstanden sind.
innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht wer- (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
den können. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist ver-
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, pflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur
wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der
ohne hierzu verpflichtet zu sein. Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unter-
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 649
lagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudruk- (5) In die Vordrucke der Steuererklärungen kön-
ken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen nen auch Fragen aufgenommen werden, die zur
beizubringen. Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke
einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatisti-
§ 148 ken erforder lieh sind.
Bewilligung von Erleichterungen (6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des
automatisierten Besteuerungsverfahrens kann der
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichte- nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
rungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch daß Steueranmeldungen oder sonstige für das Be-
die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Auf- steuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern
mit sich bringt und die Besteuerung durch die Er- oder durch Datenfernübertragung übermittelt wer-
leichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterun- den können. Dabei können insbesondere geregelt
gen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt wer- werden:
den. Die Bewilligung kann widerrufen werden. 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens,
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
2. UNTERABSCHNITT Sicherung der zu übermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der Dbermittlung der Daten,
Steuererklärungen
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
§ 149
5. die Haftung von Dritten für Steuern oder Steuer-
Erklärungspflichtige Personen vorteile, die auf Grund unrichtiger Verarbeitung
oder Dbermittlung der Daten verkürzt oder er-
Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe langt werden,
einer Steuererklärung verpflichtet ist und wann die
6. der Umfang und die Form der für dieses Ver-
Steuererklärung abzugeben ist. Zur Abgabe einer
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu
pflichten des Steuerpflichtigen.
von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Auf-
forderung kann durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer
§ 151
Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn
die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen ge- Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
schätzt hat {§ 162).
Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind,
können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Nie-
§ 150
derschrift erklärt werden, wenn die Schriftform dem
Form und Inhalt der Steuererklärungen Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhält-
nissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere,
(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vor- wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht geschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzu-
eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Der nehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu las-
Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die sen.
Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich
vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). § 152
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind Verspätungszuschlag
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
zu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vor- (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung
sieht, schriftlich zu versichern. zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht
fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszu-
(3) Ordnen die Steuergesetze an, daß der Steuer- schlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung
pflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu un- eines Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn
terschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Ver-
einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der schulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden
geistigen Zustandes oder durch längere Abwesen- gleich.
heit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigen-
händige Unterschrift kann nachträglich verlangt (2) Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hun-
werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. dert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten
Meßbetrages nicht übersteigen und höchstens zehn-
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterla- tausend Deutsche Mark betragen. Bei der Bemes-
gen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen sung des Verspätungszuschlages sind neben seinem
vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Ab-
hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen. gabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der schrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen
Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, und die entsprechenden Angaben in geeigneter
die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklä- Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er
rung gezogenen Vorteile, sowie das Versdmlden hat sicherzustellen, daß er jederzeit Auskunft dar-
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des über geben kann, über welche Konten oder Schließ-
Steuerpflichtigen zu berück.sichtigen. fächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dür-
der Steuer oder dem Steuermeßbetrag festzusetzen. fen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines
Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Ein-
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzu- kommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungs-
stellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Ab- berechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben
sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß bei Anwendung werden.
des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkun-
gen zu schätzen sind.
§ 153 DRITTER ABSCHNITT
Berichtigung von Erklärungen
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor
Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. UNTERABSCHNITT
1. daß eine von ihm oder für ihn abgegebene Er-
klärung unrichtig oder unvollständig ist und Steuerfestsetzung
daß es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern
kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2. daß eine durch Verwendung von Steuerzeichen 1. Allgemeine Vorschriften
oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer
nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, § 155
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen Steuerfestsetzung
und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnach- (1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes
folger eines Steuerpflichtigen und die nach den vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch
§§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der
den Steuerpflichtigen handelnden Personen. nach§ 122 Abs. 1 bekanntgegebene Verwaltungsakt.
Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistel-
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die lung von einer Steuer und für die Ablehnung eines
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuer- Antrages auf Steuerfestsetzung.
ermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung
nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. (2) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer
als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusam-
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung mengefaßte Steuerbescheide ergehen. Das gilt auch
unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer dann, wenn die Steuer nach dem zwischen ihnen be-
Weise verwenden will, die der Bedingung nicht stehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Gesamt-
entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzu- schuldnern zu tragen ist.
zeigen.
(3) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vor-
schriften sind auf die Festsetzung einer Steuerver-
gütung sinngemäß anzuwenden.
3. UNTERABSCHNITT
Kontenwahrheit § 156
Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
§ 154
Kontenwahrheit (1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverord-
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdich- nung bestimmen, daß
teten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto 1. Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht
errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wert- festgesetzt werden, wenn der Betrag, der fest-
sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Ver- zusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung
wahrung geben oder verpfänden oder sich ein zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht
Schließfach geben lassen. übersteigt; der zu bestimmende Betrag darf
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt 20 Deutsche Mark nicht überschreiten,
oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überläßt, 2. Steuern und steuerliche Nebenleistungen abge-
hat sich zuvor Gewißheit über die Person und An- rundet werden, es ist mindestens auf zehn Deut-
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 651
sehe Pfennige abzurunden, der Abrundungsbe- nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfän-
trag darf fünf Deutsche Mark nicht überschreiten. ger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbe-
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim- hörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unbe-
mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver- rührt.
brauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer be-
treffen. § 161
(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht,
daß di,e Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amt-
wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der lich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen
Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird ver-
mutet, daß hinsichtlich der Fehlmengen eine Ver-
brauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstan-
§ 157 dene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, so-
weit nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Fehl-
Form und Inhalt der Steuerbescheide
mengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine
(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, so- Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer
weit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuer- nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im
bescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als ent-
und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer standen oder unbedingt geworden.
schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung dar-
über beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist
und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde § 162
er einzulegen ist. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungs-
bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu be-
Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt rücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
werden. sind.
§ 158 (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Beweiskraft der Buchführung Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausrei-
chenden Aufklärungen zu geben vermag oder wei-
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des tere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt
Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90
bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde Abs. 2 verletzt. Das gleiche gilt, wenn der Steuer-
zu legen, soweit nach den Umständen des Einzel- pflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
falles kein Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu den Steuergesetzen zu führen hat, nicht · vorlegen
beanstanden. kann oder wenn die Buchführung oder die Auf-
zeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zu-
§ 159 grunde gelegt werden.
Nachweis der Treuhänderschaft
(1) Wer behauptet, daß er Rechte, die auf sei- § 163
nen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur Abweichende Festsetzung von Steuern aus
als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Billigkeitsgründen
Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Ver-
langen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen (1) Steuern können niedriger festgesetzt werden,
gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zu- und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steu-
zurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sach- ern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer
verhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht einge- unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der
schränkt. Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steu-
(2) § 102 bleibt unberührt. ern vom Einkommen zugelassen werden, daß ein-
zelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer
erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer spä-
§ 160 teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon
Benennung von Gläubigern und Zahlungs- zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die
empfängern Entscheidung über die abweichende Festsetzung
kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben,
Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuer- (2) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen der ober-
lich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der sten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer
Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde verwaltet, oder den von ihr bestimmten Finanzbe-
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
hörden zu. § 203 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes § 166
bleibt unberührt. Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber
§ 164 unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach- Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu
lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen
prüfung
den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als des-
sen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall
Rechts anzufechten.
nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im
Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
§ 167
festgesetzt werden, ohne daß dies einer Begründung
bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen
stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der oder Steuerstemplern
Nachprüfung. Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflich-
tung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich,
Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wer- wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer
den. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder führt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf
Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantra- Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung
gen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrich-
abschließenden Prüfung des Steuerfalles, die inner- ten ist.
halb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinaus-
geschoben werden. § 168
Wirkung einer Steueranmeldung
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jeder-
zeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestset-
Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung zung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt
gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bis-
Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzu- her zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuer-
heben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steu- vergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbe-
erfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht hörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner
ergeben. Form.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn
die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und II. Festsetzungsverjährung
§ 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
§ 169
Festsetzungsfrist
§ 165
Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung
Steuerfestsetzung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für
(1) Eine Steuer kann insoweit vorläufig festge- die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
setzt werden, als ungewiß ist, ob und inwieweit die nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf
der Festsetzungsfrist
Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten
sind. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind an- 1. der Steuerbescheid den Bereich der für die
zugeben. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde
verlassen hat oder
kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne
Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. 2. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid
oder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vor- des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehängt
läufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung auf- wird.
heben oder ändern. Wenn die Ungewißheit besei- (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
tigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzu-
heben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; 1. ein Jahr
eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. für Zölle, Verbrauchsteuern, Zollvergütungen
und Verbrauchsteuervergütungen,
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit 2. vier Jahre
einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach- für die nicht in Nummer 1 genannten Steuern
prüfung verbunden werden. und Steuervergütungen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 653
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine 1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor
Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leicht- Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwer-
fertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, ber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige
2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf cies Kalen-
Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner
derjahres, in dem der Schenker gestorben ist
oder eine Person begangen worden ist, deren.er sich
oder die Finanzbehörde von der vollzogenen
zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient,
Schenkung Kenntnis erlangt hat,
es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, daß er
durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat 3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht
und daß sie auch nicht darauf beruht, daß er die im vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver-
Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhin- pflichtung erfüllt worden ist.
derung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festset-
zungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Wechsel fällig geworden ist.
§ 170
Beginn der Festsetzungsirist
§ 171
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des
Ablaufhemmung
Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist
oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
geworden ist. die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt inner-
halb der letzten sechs Monate des Fristlaufes nicht
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Fest-
erfolgen kann.
setzungsfrist, wenn
1. auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine Steuer- (2) Ist beim Erlaß eines Steuerbescheides eine
erklärung oder eine Steueranmeldung einzurei- offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die
chen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer- Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheides.
erklärung, die Steueranmeldung oder die An-
zeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein
Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung
Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt, so
ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor
Absatz 1 später beginnt, über den Antrag unanfechtbar entschieden worden
ist. Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung
2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzei- eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen
chen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ab- Steuerbescheides (§ 169 Abs. 1) auch dann gleich,
lauf des Kalenderjahres, in dem für den Steuer- wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festset-
fall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwen- zungsfrist eingelegt wird. In den Fällen des § 100
det worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanz-
des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalen- gerichtsordnung ist über den Antrag e~st dann un-
derjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder anfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der
Steuerstempler hätten verwendet werden müs- genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid
sen. unanfechtbar geworden ist.
Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung einer Außenprüfung begonnen, oder wird deren
nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-
die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die
nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt
Antrag gestellt wird. oder im Falle der Hinausschiebung der Außenprü-
fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide
auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der unanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt-
Beginn der Festsetzungsfrist für das erste Kalender- gabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei
jahr des Hauptveranlagungszeitraumes oder für das Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine
erste Kalenderjahr, auf das sich eine gesetzlich vor- Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für
geschriebene Anzeige auswirkt, hinausgeschoben, die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen
so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu ver-
weiteren Kalenderjahre des Hauptveranlagungs- treten hat.
zeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausge-
schoben. (5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die
mit der .Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungs-
beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 frist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der
oder 2 Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungs-
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
frist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der III. Bestandskraft
Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unan-
fechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinn-
gemäß. Das gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen § 172
vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekanntge- (1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vor-
geben worden ist; § 169 Abs. l Satz 3 gilt sinn- läufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gemäß. ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung 1. wenn er Zölle oder Verbrauchsteuern betrifft,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführ- 2. wenn er andere Steuern betrifft,
bar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch a) falls der Steuerpflichtige zustimmt oder so-
durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des
weit einem Antrag des Steuerpflichtigen der
§ 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlun-
Sache nach entsprochen wird; ist jedoch der
gen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar ge-
Steuerbescheid bereits unanfechtbar gewor-
worden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur
den, so gilt dies nur zuungunsten des Steuer-
dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der
pflichtigen,
Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen
nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 b) soweit er von einer sachlich unzuständigen
Satz 3 gilt sinngemäß. Behörde erlassen worden ist,
c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arg-
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet listige Täuschung, Drohung oder Bestechung
die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung erwirkt worden ist,
des Steuervergehens oder der Steuerordnungs-
widrigkeit verjährt ist. d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist;
die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch
ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wor-
worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor den ist.
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewiß-
heit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon (2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt,
Kenntnis erhalten hat. durch den ein Antrag auf Erlaß, Aufhebung oder
Änderung eines Steuerbescheides ganz oder teil-
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der weise abgelehnt wird.
Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371
und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht
vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
§ 173
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden
Feststellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundla-
genbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu än-
Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Grund- dern,
lagenbescheides.
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Ge- bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer
schäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetz- führen,
lichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht 2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer
in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
oder der Mangel der Vertretung aufhört. Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen
oder Beweismittel erst nachträglich bekannt-
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlaß, werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn
so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf die Tatsachen oder Beweismittel in einem un-
von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die mittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit
Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der
Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von Nummer 1 stehen.
dem an die Steuer gegen einen Vertreter festge-
setzt werden kann. (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuer-
bescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprü-
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine fung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert
noch nicht festgesetzte Steuer im Konkursverfahren werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine
angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt
nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendi- auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach
gung des Konkursverfahrens ab. § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 655
§ 174 1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10),
Widerstreitende Steuerfestsetzungen dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid
zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert
{l) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren wird,
Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer 2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wir-
Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er kung für die Vergangenheit hat.
nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Fest-
ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag auf-
setzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
zuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist
für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so das Ereignis eintritt.
kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres § 176
gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen
Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung
von Steuerbescheiden
{2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimm-
ter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach {1) Bei der Aufhebung oder .Änderung eines
Steuerbescheides darf nicht zuungunsten des Steuer-
zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger be-
pflichtigen berücksichtigt werden, daß
rücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erfor-
derlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch 1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit
nur dann geändert werden, wenn die Berücksichti- eines Gesetzes feststellt, auf der die bisherige
gung des Sachverhaltes auf einen Antrag oder eine Steuerfestsetzung beruht,
Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. 2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm,
auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
{3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuer- nicht anwendet, weil er sie für verfassungs-
bescheid erkennbar in der Annahme nicht be- widrig hält,
rücksichtigt worden, daß er in einem anderen Steuer- 3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichts-
bescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich hofes des Bundes geändert hat, die bei der bis-
diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die herigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde
Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des angewandt worden ist.
Sachverhaltes unterblieben ist, insoweit nachgeholt,
aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer
Aufhebung oder .Änderung ist nur zulässig bis zum Steuererklärung oder einer Steueranmeldung be-
Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung gelten- rücksichtigt worden, ohne daß das für die Finanz-
den Festsetzungsfrist. behörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn
anzunehmen ist, daß die Finanzbehörde bei Kennt-
{4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines be- nis der Umstände die bisherige Rechtsprechung an-
stimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergan- gewandt hätte.
gen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst
auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanz- {2) Bei der Aufhebung oder .Änderung eines Steu-
behörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geän- erbescheides darf nicht zuungunsten des Steuerpflich-
dert wird, so können aus dem Sachverhalt nach- tigen berücksichtigt werden, daß eine allgemeine
träglich durch Erlaß oder .Änderung eines Steuerbe- Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer
scheides die richtigen steuerlichen Folgerungen ge- obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem
zogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer- obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem
bescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge- geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wor-
ändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist den ist.
unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen in-
§ 177
nerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder .Ände-
rung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen Berichtigung von Rechtsfehlern
werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelau-
{1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhe-
fen, als der später aufgehobene oder geänderte
bung oder .Änderung eines Steuerbescheides zu-
Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter
ungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit
den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an des Steuerpflichtigen solche Rechtsfehler zu berich-
dem Verfahren, das zur Aufhebung oder .Änderung tigen, die nicht Anlaß der Aufhebung oder .Ände-
des fehlerhaften Steuerbescheides geführt hat, be- rung sind.
teiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu {2) Liegen die Voraussetzungen für die Auf-
diesem Verfahren ist zulässig. hebung oder .Änderung eines Steuerbescheides zu-
gunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit
die .Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten
§ 175
des Steuerpflichtigen solche Rechtsfehler zu berich-
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden tigen, die nicht Anlaß der Aufhebung oder .Ände-
in sonstigen Fällen rung sind.
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben (3) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben
oder zu ändern, unberührt.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
IV. Kosten (4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für
Zölle und Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Ver-
§ 178 waltungskostengesetzes gelten für diese Kosten
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme nicht.
der Zollbehörden
2. UNTERABSCHNITT
(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie
die Behörden, denen die Wahrnehmung von Auf- Gesonderte Feststellung von
gaben der Bundeszollverwaltung übertragen wor- Besteuerungsgrundlagen,
den ist, können für eine besondere Inanspruch- Festsetzung von Steuermeßbeträgen
nahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshand-
lung) Gebühren erheben und die Erstattung von
Auslagen verlangen. 1. Gesonderte Feststellungen
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei- § 179
stung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere
vor bei Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und (1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Be-
außerhalb der Offnungszeiten, soweit es sich steuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid
nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt, gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Ge-
setz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis
führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm- (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen
ten Zeit vorgenommen werden sollen, den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der
Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist.
3. Untersuchungen von Waren, wenn
Sind dies mehrere Personen, so wird die gesonderte
a) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenom-
verbindlichen Zolltarifauskunft, Gewährung men. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand
einer Steuervergütung oder sonstigen Ver- der Feststellung nur über eine andere Person be-
günstigungen veranlaßt sind oder teiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte
b) bei Untersuchungen von Amts wegen Anga- Feststellung vorgenommen werden.
ben oder Einwendungen des Verfügungsbe- (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine
rechtigten sich als unrichtig oder unbegrün- notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in
det erweisen oder
einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
c) die untersuchten Waren den an sie gestellten
Anforderungen nicht entsprechen,
§ 180
4. Uberwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Gesonderte Feststellung
Betriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwider- von Besteuerungsgrundlagen
handlungen gegen die zur Sicherung des Steuer-
aufkommens erlassenen Rechtsvorschriften ver- (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
anlaßt sind, 1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewer-
tungsgesetzes,
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von
Beförderungsmitteln oder Waren, 2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-
schaftsteuerpflichtigen Einkünfte, wenn. an
6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen den Einkünften mehrere Personen beteiligt
oder auf Antrag vorgenommen wird, sind und die Einkünfte diesen Personen steu-
erlich zuzurechnen sind,
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, b) in anderen als den in Buchstabe a genannten
Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag Fällen die Einkünfte aus Land- und Forst-
ausgeführt werden. wirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freibe-
ruflichen Tätigkeit, wenn das für die geson-
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- derte Feststellung zuständige Finanzamt nicht
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim- auch für die Steuern vom Einkommen zustän-
mung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflich-
dig ist,
tigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie
zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden 3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirt-
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemes- schaftsgüter (§§ 114 bis 117 des Bewertungsge-
sen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzun- setzes) und der Wert der Schulden und sonstigen
gen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung Abzüge {§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn
wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Här- die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen
ten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind,
abgesehen werden kann. die nicht zusammenveranlagt werden.
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 657
(2) Die einkommensteuerpflichtigen und körper- (4) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach
schaftsteuerpflichtigen Einkünfte können ganz oder Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist inso-
teilweise gesondert festgestellt werden, wenn an weit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für
dem Gegenstand der Einkunftserzielung mehrere eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die
Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten
Personen steuerlich zuzurechnen sind. Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt
§ 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Fest-
(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn ·stellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen gilt sinngemäß.
mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaft- § 182
steuerpflichtig ist oder wenn es sich um Fälle von
geringerer Bedeutung handelt. Dies gilt sinngemäß Wirkungen der gesonderten Feststellung
auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 3.
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie
(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststel-
für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck lungsbescheide, für Steuermeßbescheide, für Steuer-
sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertra- bescheide und für Steueranmeldungen (Folgebe-
ges oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es scheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbe-
sei denn, daß bei Abschluß des Vertrages anzuneh- scheiden getroffenen Feststellungen für diese Folge-
men ist, daß er nicht innerhalb von drei Jahren er- bescheide von Bedeutung sind.
füllt wird.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheits-
(5) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 wert (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenüber dem
sind entsprechend anzuwenden, soweit die nach Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Fest-
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- stellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuer-
steuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenom- licher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge
menen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergan-
der beteiligten Personen von Bedeutung sind. gen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur
dann, wenn er ihm bekanntgegeben wird.
§ 181
§ 183
Anwendung der Vorschriften über die Steuer-
festsetzung Empiangsbevollmächtigte bei der einheitlichen
Feststellung
(1) Auf die gesonderte Feststellung von Besteu-
erungsgrundlagen finden die Vorschriften über die (1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen
Steuerfestsetzung sinngemäß Anwendung. Steuer- mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Fest-
erklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter be-
Erklärung zur gesonderten Feststellung. teiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie
einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten be-
(2) Die Frist für die gesonderte Feststellung von stellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungs-
Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ab- akte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die
lauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschlie-
Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfest- ßenden Verfahren über einen außergerichtlichen
stellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes Rechtsbehelf zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer
vorzunehmen ist. Wird eine für den Hauptfeststel- Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt
lungszeitpunkt einzureichende Erklärung zur ge- ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Fest-
sonderten Feststellung des Einheitswertes nach Ab- stellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des
lauf des ersten Kalenderjahres des Hauptfeststel- Gegenstandes der Feststellung Berechtigter als Emp-
lungszeitraumes abgegeben, so beginnt die Frist fangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Fi-
für die gesonderte Feststellung auf den Hauptfest- nanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb
stellungszeitpunkt mit Ablauf des Kalenderjahres, einer bestimmten angemessenen Frist einen Emp-
in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens fangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein
jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen,
auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die daß diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungs-
Hauptfeststellung vorgenommen wird. Wird der akte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen
Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausge- alle Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit
schoben, so wird der Beginn der Feststellungsfrist nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt
für die gesonderte Feststellung auf einen Fortschrei- wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevoll-
bungszeitpunkt jeweils um die gleiche Zeit hinaus- mächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die Bekannt-
geschoben. gabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungs-
beteiligten erfolgt.
(3) In den Ftillen des Absatzes 2 beginnt die
Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjah- (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als
res, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals der Finanzbehörde bekannt ist, daß die Gesellschaft
steuerlich anzuwenden ist. oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, daß ein Be-
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
teiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft § 187
ausgeschieden ist oder daß zwischen den Beteiligten
Akteneinsicht
ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Die beteiligten Steuerberechtigten können von
der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die
II. Festsetzung von Steuermeßbeträgen Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre
Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen
nehmen.
§ 184
§ 188
Festsetzung von Steuermeßbeträgen
Zerlegungsbescheid
(1) Steuermeßbeträge, die nach den Steuergeset-
zen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbe- (1) Uber die Zerlegung ergeht ein schriftlicher
scheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuer- Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten
meßbeträge wird auch über die persönliche und bekannzugeben ist, soweit sie betroffen sind.
sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften
(2) Der Zerlegungsbescheid muß die Höhe des
über die Steuerfestsetzung sind sinngemäß anzu-
zu zerlegenden Steuermeßbetrages angeben und be-
wenden. Ferner ist § 182 sinngemäß mit der Maß-
stimmen, welche Anteile den beteiligten Steuer-
gabe anzuwenden, daß sein Absatz 2 nur für Grund-
steuermeßbescheide gilt. berechtigten zugeteilt werden. Er muß ferner die
Zerlegungsgrundlagen angeben.
(2) Die Befugnis, Realsteuermeßbeträge festzuset-
zen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach
§ 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnah- § 189
men in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift Änderung der Zerlegung
der Bundesregierung oder einer obersten Landes-
finanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf
Eine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 wirkt, so- einen Anteil am Steuermeßbetrag nicht berücksich-
':_eit _sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage tigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird
fur die Festsetzung der Steuer vom Einkommen be- die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag
einflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grund- geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerle-
lage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeß- gungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberech-
betrages. tigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits
beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen
(3) Die Finanzbehörden teilen die festgesetzten bei der Änderung der Zerlegung nur solche Ände-
Steuermeßbeträge sowie die nach Absatz 2 getrof- rungen vorgenommen werden, die sich aus der nach-
fenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die träglichen Berücksichtigung der bisher übergange-
Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbe- nen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung
scheids) obliegt. oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn
ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermeßbe-
scheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daß
3. UNTERABSCHNITT der übergangene Steuerberechtigte die Änderung
oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des
Zerlegung und Zuteilung
Jahres beantragt hatte.
§ 185
§ 190
Geltung der allgemeinen Vorschriften
Zuteilungsverfahren
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zer-
legung von Steuermeßbeträgen sind die für die Ist ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einem
Ermittlung und Festsetzung der Steuermeßbeträge Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuer-
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. meßbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbe-
hörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zutei-
lungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren gel-
§ 186 tenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Beteiligte
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt: 4. UNTERABSCHNITT
1. der Steuerpflichtige, Haftung
2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem
Steuermeßbetrag zugeteilt worden ist oder die § 191
einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festset-
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
zung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht
obliegt, tritt an seine Stelle die für die Fest- (1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet
setzung der Steuer zuständige Behörde. (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 659
wer kraft Gesetzes verpflichtet ist. die Vollstrek- VIERTER ABSCHNITT
kung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in
Anspruch genommen werden. Die Bescheide sind Außenprüfung
schriftlich zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentan- 1. UNTERABSCHNITT
walt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer we- Allgemeine Vorschriften
gen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in
Ausübung seines Berufes vorgenommen hat, ein § 193
Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbe-
hörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, Zulässigkeit einer Außenprüfung
die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem
Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuer-
sind. pflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist freiberuflich tätig sind.
sind auf den Erlaß von Haftungsbescheiden entspre-
chend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinter- Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
ziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkür- 1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflich-
zung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. tigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steu-
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen- ern zu entrichten oder Steuern einzubehalten
derjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht wor- und abzuführen oder
den ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft.
2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Ver-
Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht fest-
gesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für hältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prü-
fung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu
den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die
prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist.
Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; an-
dernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fäl-
. len der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist
§ 194
nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festge-
setzte Steuer verjährt (§ 228) ist. Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuer- (1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der
gesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, so- steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie
lange die Haftungsansprüche nach dem für sie maß- kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder
gebenden Recht noch nicht verjährt sind. mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich
auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die
Außenprüfung bei einer Personengesellschaft um-
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr er-
gehen, faßt die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter
insoweit, als diese Verhältnisse für die zu über-
prüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeu-
1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner
tung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer
nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs
Personen können insoweit geprüft werden, als der
der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt
werden kann, Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet
ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu ent-
richten oder Steuern einzubehalten und abzuführen;
2. soweit die gegen den Steuerschuldner festge-
dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforde-
setzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlas-
rungen den anderen Personen gegenüber geltend zu
sen worden ist.
machen sind.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darnuf beruht, daß (2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesell-
der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder schaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern
Steuerhehlerei begangen hat. der Uberwachungsorgane können über die in Ab-
satz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Ge-
sellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezo-
§ 192 gen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
Vertragliche Haftung (3) Werden anläßlich einer Außenprüfung Ver-
hältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten
Personen festgestellt, so ist die Auswertung der
Wer sich auf Grund eines Vertrages verpflichtet Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis
hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann für die Besteuerung dieser anderen Personen von
nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Bedeutung ist oder die Feststellungen eine un-
in Anspruch genommen werden. erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 195 §200
Zuständigkeit Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Außenprüfungen werden von den für die Be- (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung
steuerung zuständigen Finanzbehörden durchge- der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich
führt. Sie können andere Finanzbehörden mit der sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Aus-
Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanz- künfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Ge-
behörde kann im Namen der zuständigen Finanzbe- schäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht
hörde die Steuerfestsetzung vornehmen und ver- und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis
bindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen. der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen
zu geben. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm
benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu
§ 196 erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des
Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Aus-
Prüfungsanordnung
künfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige
Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und
Prüfungsanordnung. § 97 Abs. 2 gelten nicht.
(2) Die in Absatz genannten Unterlagen hat
§ 197 der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprü-
fung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist,
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraus- in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzu-
sichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prü- legen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung
fer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außen- geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erfor-
prüfung durchgeführt werden soll, angemessene derlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Ver-
Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben, wenn fügung zu stellen.
der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Außenprüfung findet während der
Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der
üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die
Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2
Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs-
auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaf-
räume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Be-
tern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der
triebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein
Uberwachungsorgane erstreckt werden, so ist die
Beauftragter hinzugezogen werden.
Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen
bekanntzugeben.
§ 201
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Be-
ginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt Schlußbesprechung
verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaub-
haft gemacht werden. (1) Uber das Ergebnis der Außenprüfung ist eine
Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung), es sei
denn, daß sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung
§ 198 keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung oder daß der Steuerpflichtige auf die Besprechung
verzichtet. Bei der Schlußbesprechung sind insbe-
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüg- sondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche
lich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre
ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkun- steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
dig zu machen. (2) Besteht die Möglichkeit, daß auf Grund der
Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldver-
§ 199 fahren durchgeführt werden muß, soll der Steuer-
Prüfungsgrundsätze pflichtige darauf hingewiesen werden, daß die straf-
oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonde-
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und ren Verfahren vorbehalten bleibt.
rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht
und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind
(Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungun- § 202
sten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außen- (1) Uber das Ergebnis der Außenprüfung ergeht
prüfung über die festgestellten Sachverhalte und ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prü-
die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unter- fungsbericht sind die für die Besteuerung erheb-
richten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prü- lichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und
fung nicht beeinträchtigt werden. rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Be-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 661
steuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außen- § 206
prüfung zu keiner Anderung der Besteuerungs- Bindungswirkung
grundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuer-
pflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteue-
rung bindend, wenn sich der später verwirklichte
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu-
auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswer- grunde gelegten Sachverhalt deckt.
tung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben,
in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche
Zusage zuungunsten des Antragstellers dem gelten-
den Recht widerspricht.
§ 203
Abgekürzte Außenprüfung
§ 207
(l) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanz- Außerkraittreten, Aufhebung und Änderung
behörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeit- der verbindlichen Zusage
abständen nach den Umständen des Falles nicht für
erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außen- (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft,
prüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entschei-
wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschrän- dung beruht, geändert werden.
ken.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zu-
(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluß der sage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder
Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den ändern.
Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung
abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen
der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der
Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraus-
spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mit-
setzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
zuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.
FUNFTER ABSCHNITT
2. UNTERABSCHNITT
Steuerfahndung (Zollfahndung)
Verbindliche Zusagen
aui Grund einer Außenprüiung
§ 208
Steuerfahndung (ZolUahndung)
§ 204
Voraussetzung der verbindlichen Zusage (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung)
ist
Im Anschluß an eine Außenprüfung kann die Fi- 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuer-
nanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag ver- ordnungswidrigkeiten,
bindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit ge- 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in
prüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sach- den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
verhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter
wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen
Steuerfälle.
Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des
Steuerpflichtigen von Bedeutung ist. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungs-
ämter haben außer den Befugnissen nach § 404
§ 205 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefug-
nisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zu-
Form der verbindlichen Zusage
stehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich er- die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
teilt und als verbindlich gekennzeichnet. Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinn-
(2) Die verbindliche Zusage muß enthalten: gemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der
kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Lan-
Sachverhalt Bezug genommen werden, desfinanzbehörden und die Zollfahnundungsämter
2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür zuständig
maßgebenden Gründe, 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der
3. eine Angabe darüber, für wel,che Steuern und für Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen
welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt. Finanzbehörde,
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständig- herige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außen-
keit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. prüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den
Ubergang zur Außenprüfung wird schriftlich hinge-
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanz- wiesen.
ürnter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung
oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird
SECHSTER ABSCHNITT die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre
Durchführung ersucht. Die Finanzbehörde ist zur
Steueraufsicht m besonderen Fällen Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erfor-
derlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzuneh-
men ist, die ausschließlich von anderen Personen als
§ 209 Soldaten bewohnt werden.
Gegenstand der Steueraufsicht
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in § 211
den Zollfreigebieten sowie die Gewinnung und Her-
Pflichten des Betroffenen
stellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter-
liegen der zollamtlichen Uberwachung (Steuerauf- (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht
sicht). betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und an-
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
dere Urkunden über die der Steueraufsicht unterlie-
1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwen- genden Sachverhalte und über den Bezug und den
dung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren
und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur
Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerver- Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen
fahren, Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt
2. dh Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die sinngemäß.
ein Erlaß, eine Erstattung oder Vergütung von
Zoll oder Verbrauchsteuer beansprucht wird. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann,
, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nach-
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steuer- versteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in
aufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist. einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb
oder Unternehmen festgestellt werden soll, an
welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuer-
§ 210
pflich tige Waren geliefert worden sind.
Befugnisse der Finanzbehörde
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steuer-
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steuer- aufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,
Grundstücke und Räume sowie Schiffe und andere
Fahrzeuge von Personen, denen ein der Steuerauf- § 212
sicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, Durchführungsvorschriften
während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betre-
ten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Fest- (1} Der Bundesminister der Finanzen kann durch
stellungen zu treffen, die für die Besteuerung er- Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im
heblich sein können (Nachschau). Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten
anordnen, daß
(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grund-
stücke und Räume sowie Schiffe und andere Fahr- 1. bestimmte Handlungen nur in Räumen vorge-
zeuge ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen nommen werden dürfen, die der Finanzbehörde
die Annahme rechtfertigen, daß sich dort Schmuggel- angemeldet sind oder deren Benutzung für die-
waren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte ver- sen Zweck von der Finanzbehörde besonders ge-
brauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort nehmigt ist,
sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen ver- 2. Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitun-
stoßen wird, deren Einhaltung durch die Steuerauf- gen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-
sicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug tung, Lagerung, Beförderung oder Messung
ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäfts- steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen kön-
räumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig. nen, auf Kosten des Betriebsinhabers in be-
stimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu
(3) Die Amtsträger sind berechtigt, die der Nach- kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind,
schau unterliegenden Schiffe und anderen Fahrzeuge
anzuhalten. 3. der Uberwachung unterliegende Waren in be-
stimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert,
(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der verpackt, versandt oder verwendet werden müs-
Steueraufsicht hierzu Anlaß geben, kann ohne vor- sen,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 663
4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren beson- 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amts-
ders überwacht wird, wenn der Händler zugleich träger vorfindet
Hersteller der Waren ist, a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmel-
5. über die Betriebsvorgänge und über die steuer- depflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde
pflichtigen Waren sowie über die zu ihrer Her- nicht angemeldet sind,
stellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungs- b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen ent-
stoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in sprechende Verpackung, Bezeichnung, Kenn-
bestimmter Weise Anschreibungen zu führen und zeichnung oder ohne vorschriftsmäßige
die Bestände festzustellen sind, Steuerzeichen,
6. Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterla- 2. Waren, die im Zollgrenzbezirk oder in Gebieten,
gen in bestimmter Weise aufzubewahren sind, die der Grenzaufsicht unterworfen sind, aufge-
funden werden, wenn sie weder abgabenfrei
7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder
noch nach den Umständen offenbar Freigut sind,
Unternehmen, die für die Besteuerung von Be-
deutung sind, der Finanzbehörde anzumelden 3. Waren, die in Gewässern oder Watten, die Zoll-
sind, freigebiete sind, aufgefunden werden, wenn sie
8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für weder abgabenfrei sind noch nach den Umstän-
die ein Erlaß, eine Erstattung oder Vergütung den offenbar nach § 67 Abs. 2 des Zollg~setzes
von Zoll oder Verbrauchsteuern beansprucht ausgesetzt werden durften,
wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser 4. die Umschließungen der in den Nummern 1 bis 3
Waren bestimmt sind, sowie von Umschließun- genannten Waren,
gen dieser Waren unentgeltlich Proben entnom- 5. Geräte, die zur Herstellung von verbrauch-
men werden dürfen oder unentgeltlich Muster steuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die
zu hinterlegen sind. sich in einem der Finanzbehörde nicht angemel-
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie deten Herstellungsbetrieb befinden.
die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sa-
Bundesrates. chen zunächst in einem Strafverfahren beschlag-
nahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung
§ 213 gestellt worden sind.
Besondere Aufsichtsmaßnahmen
(2) Uber die Sicherstellung ist eine Niederschrift
Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen
deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterzie- Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit
hung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen sie bekannt sind.
der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig
bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten be-
§ 216
sonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden,
wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Uberführung in das Eigentum des Bundes
Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen
zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der (1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das
sichere Verschluß von Räumen, Behältnissen und Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht
Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut
werden. gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend
gemacht wird.
§ 214
(2) Die Uberführung sichergestellter Sachen in
Beauftragte das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Per-
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, di.e sonen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht
bekannt, so gilt § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungs-
ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterlie-
zustellungsgesetzes sinngemäß.
genden Sachverhaltes obliegen, durch einen mit der
Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Ange-
hörigen seines Betriebes oder Unternehmens ver- (3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald
treten läßt, bedarf der Zustimmung der Finanzbe- der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungs-
hörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in Ein- akt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund
gangsabgabensachen im Zusammenhang mit der und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter
Zollbehandlung. der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung
über. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache
bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann
§ 215 jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leicht-
Sicherstellung im Aufsichtsweg ferti,g dazu beigetragen hat, daß die in das Eigentum
des Bundes überführte Sache der Sicherstellung
(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kennt-
Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsver- nis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung
bot sicherstellen: veranlaßt haben.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt
Uberführung in das Eigentum des Bundes ver- werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Ver-
äußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesent- wirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240).
liche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Auf- Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuer-
bewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhält- bescheiden gleich.
nismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten ver-
bunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen, (2) Uber Streitigkeiten, die die Verwirklichung
die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen,
diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungs-
der Sachen. Die Notveräußerung wird nach den akt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Er-
Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung stattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
gepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen
Personen sollen vor der Anordnung der Veräuße- § 219
rung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und
Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
mitzuteilen.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haf-
(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum tungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch g,e-
des Bundes überführte Sachen werden zurückgege- nommen werden, soweit die Vollstreckung in das
ben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung ver- bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne
anlaßt haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Voll-
sind oder wenn die Uberführung in das Eigentum streckung aussichtslos sein würde. Diese Einschrän-
des Bundes als eine unbillige Härte für die Betrof- kung gilt nicht, wenn die Haftung auf § 6 Abs. 1, 3
fenen erscheint. Gutgläubige Dritte, deren Rechte und 5, § 8 Abs. 3, § 40 a Abs. 1 oder auf § 41 Abs. 2,
durch die Uberführung in das Eigentum des Bundes 5 und 8 des Zollgesetzes beruht oder darauf, daß der
erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuer-
dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im hehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet
übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu
soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu ver- Lasten eines anderen zu entrichten.
sagen.
§ 220
§ 217
Fälligkeit
Steuerhilfspersonen
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steu-
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder
erschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften
verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die
der Steuergesetze.
Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Fest-
stellung nicht selbst betroffen werden, als Steuer- (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Re-
hilfspersonen bestellen. gelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch
mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, daß in
einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine
Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der
FUNFTER TEIL Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Fest-
Erhebungsverfahren setzung einer Steuer, einer Steuervergütung oder
einer steuerlichen Nebenleistung, so tritt die Fällig-
keit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
ERSTER ABSCHNITT
Verwirklichung, Fälligkeit und § 221
Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Steuerschuldverhältnis
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer
oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig
1. UNTERABSCHNITT
entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen,
Verwirklichung und Fälligkeit von daß die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbe-
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis hörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fällig-
keit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeit-
punkt entrichtet wird. Das gleiche gilt, wenn die An-
§ 218 nahme begründet ist, daß der Eingang einer Ver-
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem brauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist;
Steuerschuldverhältnis an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann
auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den
(1) Grundlage für die Verwirklichung von An- Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fällig-
sprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind keit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen
die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung
die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, angekündigt worden ist.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 665
§ 222 chend, wenn bei der Schließung von Kassen nach
Stundung Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweig-
anstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder
Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die
wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet er-
§ 225
scheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf An-
trag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Be-
§ 223 träge und reicht bei freiwilliger Zahlung der ge-
Zahlungsaufschub zahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden
aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflich-
Bei Zöllen und Verbrauchsteuern kann die Zah- tige bei der Zahlung bestimmt.
lung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuld-
ners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung,
werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen. so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht
sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen,
sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuer-
abzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die
Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumnis-
2. UNTERABSCHNITT zuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind
Zahlung, Aufrechnung, Erlaß die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu
ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträ-
gen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die
§ 224 Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
Leistungsort, Tag der Zahlung
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungswege er-
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag
zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kas- nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen
senraumes können Zahlungsmittel nur einem Amts- die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicher-
träger übergeben werden, der zur Annahme von heiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde
Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraumes be- die Reihenfolge der Tilgung.
sonders ermächtigt worden ist und sich hierüber
ausweisen kann.
§ 226
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als ent- Aufrechnung
richtet:
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem
1. bei Ubergabe oder Übersendung von Zahlungs- Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung
mitteln
gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vor-
am Tag des Eingangs, schriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts an-
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto deres bestimmt ist.
der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahl-
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldver-
schein, Zahlkarte oder Postanweisung
hältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanz- durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlußfrist
behörde gutgeschrieben wird, erloschen sind.
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung
am Fälligkeitstag. (3) Die Steuerpflichtigen können gegen An-
sprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge-
leisten. Der Bundesminister der Finanzen und die genansprüchen aufrechnen.
für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörden können für ihre Geschäftsbereiche (4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder
Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung g.ilt bei Schuldner eines Anspruches aus dem Steuerschuld-
Überweisung oder durch Postscheck der dritte Tag verhältnis die Körperschaft, die die Steuer ver-
nach der Hingabe oder Absendung des Auftrages waltet.
an die Bundespost oder an das Kreditinstitut oder
wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werde~ § 227
soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. Erlaß
(4) Die zuständige Kasse kann für die Über- (1) Die Finanzbehörden können Ansprüche aus
gabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung ge- dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil
schlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entspre- erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des ein-
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeinen Falles unbillig wäre; unter den gleichen (2) Die Unterbrechung der Verjährung durch
Voraussetzungen können bereits entrichtete Be- Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-
träge erstattet oder angerechnet werden. zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstrek-
(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen der ober- kungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht,
sten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-
verwaltet, oder den von ihr bestimmten Finanz- zugsrecht auf Befriedigung führt, oder durch Anmel-
behörden zu. § 203 Abs. 5 des Lastenausgleichsgeset- dung im Konkurs dauert fort, bis der Zahlungsauf-
zes bleibt unberührt. schub, die Stundung, die Aussetzung der Vollzie-
hung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen,
die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangs-
hypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Be-
3. UNTERABSCHNITT friedigung erloschen oder das Konkursverfahren
beendet worden ist. Wird gegen die Finanzbehörde
Zahlungsverjährung ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hier-
durch eingetretene Unterbrechung der Verjährung
nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig ent-
§ 228 schieden worden ist.
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter- Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Ver-
liegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die jährungsfrist.
Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betra-
ges unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-
§ 229 handlung bezieht.
Beginn der Verjährung
§ 232 ·
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka- Wirkung der Verjährung
lenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig
geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch-aus
des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm ab-
die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung hängenden Zinsen.
eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch
ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuer-
festsetzung gleich.
ZWEITER ABSCHNITT
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsauf- Verzinsung, Säumniszuschläge
forderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungs-
bescheid wirksam geworden ist. 1. UNTERABSCHNITT
Verzinsung
§ 230
Hemmung der Verjährung § 233
Die · Verjährung ist gehemmt, solange der An- Grundsatz
spruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37)
sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vor-
werden kann. geschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Neben-
leistungen (§ 3 Abs. 3) und die entsprechenden Er-
§ 231 stattungsansprüche werden nicht verzinst.
Unterbrechung der Verjährung
§ 234
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Stundungszinsen
Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von
zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden
durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstrek-
Zinsen erhoben.
kungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und
durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise ver-
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungs- zichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des
pflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. einzelnen Falles unbillig wäre.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 667
(3) Die Befugnisse nach Absatz 2 stehen der ober- (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Be-
sten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer trag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die
verwaltet, für die die Zinsen zu erheben sind, oder Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der
den von ihr bestimmten Finanzbehörden zu. § 203 Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
§ 237
§ 235 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zins- Rechtsbehelf (§ 348) oder eine Anfechtungsklage
schuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung
Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuer- oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergü-
hinterziehung dadurch begangen, daß ein anderer tungsbescheid aufhebt oder ändert, endgültig kei-
als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbe- nen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag,
haltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochte-
oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides
nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner. ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt bei einer
Anfechtungsklage gegen eine Einspruchsentschei-
dung, die einen der vorgenannten Verwaltungsakte
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Ver-
betrifft, entsprechend.
kürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es
sei denn, daß die hinterzogenen Beträge ohne die (2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs
Steuerhinterziehung erst später fälliq geworden des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Be-
wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt hörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird,
maßgebend. oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht
an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Voll-
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinter-
ziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem
zogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumnis-
Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder
zuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder di,e
erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden,
Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach
so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aus-
dieser Vorschrift nicht erhoben.
setzung der Vollziehung.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
§ 236 den, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des
Einkommensteuerbescheides, des Körperschaft-
Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge steuerbescheides oder eines Feststellungsbescheides
die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides
(1) Wird durch eine rechlskräftige gerichtliche oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird.
Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-
scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder (4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu er-
stattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich
des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an § 238
bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu
erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechts- Höhe und Berechnung der Zinsen
hängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Ver-
zinsung mit dem Tag der Zahlung. (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb
vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der
Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen;
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
l. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Än-
derung des angefochtenen Verwaltungsaktes (2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu
oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungs- verzinsende Betrag jeder Steuerart auf volle hun-
aktes erledigt dert Deutsche Mark nach unten abgerundet.
oder
2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder § 239
ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den Festsetzung der Zinsen
sich der Rechtsstreit erledigt hat,
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern gel-
a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid
tenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, je-
festgesetzten Steuer,
doch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Fest-
b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach setzungsfrist beginnt:
Änderung des Gewerbesteuermeßbetrages
1. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalender-
führt. jahres, in dem die Stundung geendet hat,
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalender- stung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank
jahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung an-
Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zu-
vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein ein- g,elassen ist, wenn dem Pfandrecht keine ande-
geleitetes Strafverfahren rechtskräftig abge- ren Rechte vorgehen. Die Haftung der Wert-
schlossen worden ist, papiere für Forderungen des Verwahrers für
3. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalender- ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unbe-
jahres, in dem die Steuer erstattet oder die rührt. Der Verpfändung von Wertpapieren steht
Steuervergütung ausgezahlt worden ist, die Verpfändung von Anteilen an einem Sam-
melbestand nach § 6 des Gesetzes über die Ver-
4. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalender- wahrung und Anschaffung von Wertpapieren
jahres, in dem ein außergerichtlicher Rechtsbe- vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171),
helf oder eine Anfechtungsklage endgültig er- zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
folglos geblieben ist. Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469), gleich,
(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie
mindestens zwanzig Deutsche Mark betragen. 3. durch eine mit der Ubergabe des Sparbuches
verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei
einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich die-
2. UNTERABSCHNITT ses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen
ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte
Säumniszuschläge
vorgehen,
§ 240 4. durch Verpfändung von Forderungen, die in
einem Schuldbuch des Bundes, eines Sonderver-
Säumniszuschläge mögens des Bundes oder eines Landes eingetra-
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des gen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ange- Rechte vorgehen,
fangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag 5. durch Bestellung von
von eins vom Hundert des rückständigen auf hun-
a) erstrangigen Hypothekcen, Grund- oder Ren-
dert Deutsche Mark nach unten abgerundeten
tenschulden an Grundstücken oder Erbbau-
Steuerbetrages zu entrichten. Das gleiche gilt für
rechten, die im Geltungsbereich dieses Ge-
zurückzuzahlende Steuervergütungen. Die Säumnis
setzes belegen sind,
nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festge-
setzt oder angemeldet worden ist. Wird die Fest- b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen,
setzung einer Steuer oder Steuervergütung aufge- Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in
hoben oder geändert, so bleiben die bis dahin ver- einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
wirkten Säumniszuschläge unberührt. führten Schiffsregister- oder Schiffsbauregister
eingetragen sind,
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuer-
6. durch Verpfändung von Forderungen, für die
lichen Nebenleistungen.
eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis Geltungsbereich dieses Gesetz,es belegenen
bis zu fünf Tagen nicht erhoben. Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch
Verpfändung von erstrangigen Grundschulden
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen oder Rentenschulden an im Geltungsbereich die-
Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Ge- ses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erb-
samtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer baurechten, wenn an den Forderungen, Grund-
Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden schulden oder Rentenschulden keine vorgehen-
wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamt- den Rechte bestehen,
schuldner eingetreten wäre.
7. durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wech-
selverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen
(§ 244).
DRITTER ABSCHNITT
Sicherheitsleistung (2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Son-
§. 241 dervermögens des Bundes, eines Landes, einer
Art der Sicherheitsleistung Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Ein-
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu richtungen, denen der Bund Hoheitsrechte über-
leisten hat, kann diese erbringen
tragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses
1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich die- Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelas-
ses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei sen sind,
der zuständigen Finanzbehörde, 3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossen-
2. durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten schaftskasse, der Deutschen Siedlungs- und Lan-
Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitslei- desrentenbank, der Lastenausgleichsbank, der
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 669
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Land- 2. im Falle der Bürgschaft den Verzicht auf die Ein-
wirtschaftlichen Rentenbank, rede der Vorausklage enthalten.
4. Pfandbriefe, Kommunaiobligationen und ver- Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht
wandte Schuldverschreibungen, wechselseitig füreinander Sicherheit leisten und auch
5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein.
Rückzahlung vom Bund oder von einem Land ge-
währleistet werden. (2) Kreditinstitute, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, und
(3) Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager Versicherungsunternehmungen, die geschäftsmäßig
steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicher- Sicherheit für andere leisten und eine Niederlassung
heit für die darauf lastende Steuer. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann die
Finanzbehörde allgemein als Steuerbürge zulassen.
Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen
(Bürgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten
§ 242
aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechsel-
Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln versprechen, die der Steuerbürge gegenüber der Fi-
nanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinter- die Bürgschaftssumme hinausgehen.
legt werden, gehen in das Eigentum der Körper-
schaft über, der die Fimmzbchörde angehört, bei der
sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rück- § 245
zahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung
erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Sicherheitsleistung durch andere Werte
Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht
an der Forderung auf Rückerstattung der hinterleg- Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten
ten Zahlungsmittel. kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen an-
nehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände,
die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch
§ 243 außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche
Verpfändung von Wertpapieren Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist ver-
wertet werden können.
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von
Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zu-
§ 246
lässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die
Umlauffähigkeit übernimmt. Die Ubernahme dieser Annahmewerte
Gewähr umfaßt die Haftung dafür,
Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermes-
1. daß das Rückforderungsrecht des Hinterlegers
sen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit
durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme
anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch
nicht beschrlinkt ist,
den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös
2. daß die anvertrauten Wertpapiere in den Sam- abzüglich der Kosten der Verwertung nicht über-
mellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als ge- steigen. Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4
stohlen oder als verloren gemeldet und weder aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen
mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftlos- Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen
erklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236 und
worden sind, § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches genann-
3. daß die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, ten Werten liegen.
oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind,
mit Blankoindossament versehen und auch sonst
§ 247
nicht gesperrt sind, und daß die Zinsscheine und
die Erneuerungsscheine bei den Stücken sind. Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet
§ 244 hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil
Taugliche Steuerbürgen davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244
geeignete Sicherheit zu ersetzen.
(1) Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechsel-
verpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechsel-
gesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie § 248
1. von Personen abgegeben oder eingegangen sind, Nachschußpflicht
die ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit an-
gemessenes Vermögen besitzen und ihren allge- Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu
meinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu
Gesetzes haben, leisten.
670 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
SECHSTER TEIL derlid:lenfalls die Konkursforderung und ein Kon-
kursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt
Vollstreckung fest.
§ 252
ERSTER ABSCHNITT Vollstreckungsgläubiger
Allgemeine Vorschriften Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft
als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche,
der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 249
Vollstreckungsbehörden § 253
(1) Die Finam:behörden können Verwaltungs- Vollstreckungsschuldner
akte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige
Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefor- Vollstreckungssdrnldner ist derjenige, gegen den
dert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet
gilt auch für Steueranmeldunuen (§ 168). Vollstrek-
kungsbehörden sind die Finanzämter und die Haupt- § 254
zollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können
die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkom- (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die
mcns vcrhältnisse des Vollstreckungsschuldners er- Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung
mitteln. fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Lei-
stung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert
§ 250 worden ist (Leistungsgebot) und seit der Auffor-
derung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das
Vollstreckungsersuchen Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden
Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungs-
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Er- ge bot ist auch dann erforderlich, wenn der Ver-
suchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Voll- waltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner
streckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. Soweit
Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf
Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersu- Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung
chende Vollstreckungsbehörde verantwortlich. nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebotes
nicht.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde
für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die (2) Eines Leistungsgebotes wegen der Säumnis-
sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie zuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zu-
ihre Bedenken df:f ersuchenden Vollstreckungs- sammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies
behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn
Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungs- sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben
behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Auf- werden.
sichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
§ 255
Vollstr,eckung gegen juristische Personen
§ 251
des öffentlichen Rechts
Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Voll-
( 1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, streckung nicht zulässig. Im übrigen ist die Voll-
soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die streckung gegen juristische Personen des öffent-
Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs lichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen,
gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbe-
hörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den
(2) Unberührt bleiben die V orsduiften der Kon- Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensge-
kursordnung und der Vergleichsordnung sowie § 79 genstände, in die vollstreckt werden kann.
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den (2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-
Fällen des § 164 Abs. 2 und des § 194 der Konkurs- tuten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1
ordnung sowie des § 85 Abs. 1 der Vergleid.isord- nicht.
nung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu
vollstrecken. § 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung
(3) Macht die Finanzbehörde im Konkursverfah-
ren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Ver-
als Konkursforderung geltend, so stellt sie erfor- waltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungs-
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 671
verfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechts- § 261
behelfen zu verfolgen. Niederschlagung
§ 257 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dür-
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung fen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß
die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem
beschränken, sobald Betrag stehen.
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251
Abs. 1 weggefallen sind, § 262
2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, Rechte Dritter
aufgehoben wird,
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm am Gegen-
3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, stand der Vollstreckung ein die Veräußerung hin-
4. die Leistung gestundet worden ist. derndes Recht zustehe oder werden Einwendungen
nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung er-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 hoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstrek-
sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen kung erforderlichenfalls durch Klage vor den
aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine ge- ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Drit-
richtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt ter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in
dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar ge- ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, ver-
worden ist und nicht auf Grund der Entscheidung pflichtet ist, wenn er geltend macht, daß ihm gehö-
ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im rende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen
übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen be- seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, be-
stehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich stimmt sich nach bürgerlichem Recht.
angeordnet worden ist.
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die
§ 258 Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.
der Vollstreckung
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung er-
ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen folgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der
einstellen oder beschränken oder eine Vollstrek- die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den
kungsmaßnahme aufheben. Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streit-
genossen.
§ 263
ZWEITER ABSCHNITT
Vollstreckung gegen Ehegatten
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die
1. UNTERABSCHNITT Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743 und 745 der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Allgemeine V orschriiten
§ 259 § 264
Mahnung Vollstreckung gegen Nießbraucher
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor
Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem
von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die
gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung Vorschrift des § 737 der Zivilprozeßordnung ent-
bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner sprechend anzuwenden.
vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert
wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche
Bekanntmachung allgemein erinnert werden. § 265
Vollstreckung gegen Erben
§ 260
Angabe des Schuldgrundes Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vor-
schriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bür-
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungs- gerlichen Gesetzbuches sowie der §§ 747, 748, 778,
verfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge 779, 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung entspre-
der Schuldgrund anzugeben. chend anzuwenden.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 266 mensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben
Sonstige Fälle besdtränkter Haftung würden. Dabei sind die tatsächlirnen und rechtlichen
Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestset-
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilpro- zung bei der Zusammenveranlagung zugrunde ge-
zeßordnung sind auf die nach § 1489 des Bürger- legt worden sind, soweit nicht die Anwendung der
lichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haf- Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu
tung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozeßord- Abweichungen führt.
nung ist auf die nach den §§ 419, 1480, 1504 und 2187
des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende be- § 271
schränkte Haftung entsprechend anzuwenden. Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
§ 267
1. Für die Berechnung des Vermögens und der Ver-
Vollstredrnngsverfahren gegen nidttredttsfähige mögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist
Personenvereinigungen vorbehaltlich der Abweichungen in den Num-
mern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewer-
Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen,
tungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes
die als solche steuerpflirntig sind, genügt für die
in der Fassung auszugehen, die der Zusammen-
Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreck-
veranlagung zugrunde gelegen hat.
barer Verwaltungsakt gegen die Personenvereini-
gung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen 2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der
und sonstige einer juristischen Person ähnliche Zusammenveranlagung als land- und forstwirt-
steuerpflichtige Gebilde. schaftliches Vermögen oder als Betriebsvermö-
gen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden
sind, werden als eigenes land- und forstwirt-
schaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebs-
2. UNTERABSCHNITT vermögen behandelt.
Aufteilung einer Gesamtsdluld 3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Ge-
samtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wer-
§ 268 den bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach
Grundsatz gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein be-
stimmter Schuldner nicht feststellen läßt.
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusam-
men zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Ver-
mögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder § 212
von ihnen beantragen, daß die Vollstreckung wegen Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt
wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei (1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im
einer Aufteilung der Steuern ergibt. Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer
getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen er-
geben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vor-
§ 269 auszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung
Antrag der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum
fällig werdenden Vorauszahlungen und einer et-
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der An- waigen Abschlußzahlung. Nach Durchführung der
tragstellung für die Besteuerung nach dem Einkom- Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vor-
men oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt zunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer ab-
schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu er- züglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung
klären. der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Da-
bei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekannt- aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge
gabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach voll- anzurechnen. Ergibt sich eine Uberzahlung gegen-
ständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der über dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte
Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muß alle Betrag zu erstatten.
Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer
erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht (2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der
aus der Steuererklärung ergeben. Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die ver-
anlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab an-
gewendet.
§ 270
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab § 273
Aufteilungsmaßstab für Steuernamforderungen
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis
der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Ver- (1) Werden Steuern auf Grund einer Änderung
anlagung nach Maßgabe des § 26 a des Einkom- einer Steuerfestsetzung nachgefordert, so ist die
Nr. 29 -- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 673
aus der Nacbfordcnmg herrührende rückständige sich dabei eine Uberzahlung gegenüber dem Auftei-
Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, lungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstat-
die sich bei einem Vergleich der berichtigten ge- ten.
trennten Veranlagungen mit den früheren getrenn-
ten Veranlagungen ergeben. § 277
(2) Der in Absatz 1 genannte Auft.eilungsmaßstab Vollstreckung
ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte
Steuer noch nicht getilgt ist. Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung
der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dür-
fen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchge-
§ 274 führt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs
erforderlich ist.
Besonderer Aufteilungsmaßstab
Abweichend von den§§ 270 bis 273 kann die rück- § 278
ständige Steuer nach einem von den Gesamtschuld- Beschränkung der Vollstreckung
nern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab auf-
geteilt werden, wenn di.e Tilgung sichergestellt ist.
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung
Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich ein-
nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner
zureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er
entfallenden Beträge durchgeführt werden.
ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit
§ 275 ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem
Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrück-
Abrundung stände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegen-
stände zugewendet, so kann der Empfänger über
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Deutsche
den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis
Mark nach unten abzurunden. Die errechneten auf-
zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung
geteilten Beträge sind so auf den nächsten durch
für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies
zehn Deutsche Pfennige teilbaren Betrag auf- oder
gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
abzurunden, daß ihre Summe mit dem der Auftei-
lung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
§ 279
§ 276 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides
Rüdcsfändi.ge Steuer,
Einleitung der Vollstreckung (1) Uber den Antrag auf Beschränkung der Voll-
streckung ist nach Einleitung der Vollstreckung
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstrek- durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid)
kung bei der Finunzbehörde gestellt, so ist die im gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entschei-
Zeitpunkt des Ein~1cmgs des Aufteilungsantrages den. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich,
geschuldete Steuer aufzuteilen. wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen
oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Voll- wieder aufgehoben werden.
streckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Ein-
leitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, de- (2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der
rentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen. auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen
Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizu-
(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festge- fügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und hin-
setzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch nen welcher Frist und bei welcher Behörde er ein-
dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des zulegen ist. Er soll ferner enthalten:
Antrages entrichtet worden sind.
1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säum-
niszt1schläge, Zinsen und Verspätungszuschläge. 2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer
maßgebenden Zeitpunkt,
(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung 3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den
der Rückstandsanzeige als eingeleitet. einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden
sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuld-
(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 ner abgewichen ist,
nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2
nach Einleitung der Vollstreckung von einem Ge- 4. die Höhe der bei getrennter Veranlagung (§ 270)
samtschuldner geleistet worden sind oder die nach auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden
Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, wer- Steuer,
den dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet 5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des
hat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt Gesamtschuldners anzurechnen sind.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 280 § 284
Änderung des Aufteilungsbescheides Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den (1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Ver-
Fällen des§ 129 nur geändert werden, wenn mögen des Vollstreckungsschuldners zu einer voll-
1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung ständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzu-
auf unrichtigen Angaben beruht und die rück- nehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht
ständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungs-
oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, schuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen
ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und
2. sich die rückständige Steuer durch Änderung der für seine Forderungen den Grund und die Beweis-
Steuerfestsetzung erhöht oder vermindert. mittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeich-
nis müssen auch ersichtlich sein:
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine
Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr zu- 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe
lässig. der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräuße-
rungen des Vollstreckungsschuldners an seinen
3. UNTERABSCHNITT Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine
oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen absteigender Linie, an seine oder seines Ehe-
gatten voll- und halbbürtigen Geschwister oder
an den Ehegatten einer dieser Personen,
I. Allgemeines
2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
§ 281 Termin von dem Vollstreckungsschuldner vor-
Pfändung genommenen unentgeltlichen Verfügungen, so-
fern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsge-
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermö- schenke zum Gegenstand hatten,
gen erfolgt durch Pfändung. 3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt anberaumten Termin von dem Vollstreckungs-
werden, als es zur Deckung der beizutreibenden schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Ver-
Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung er- fügungen zugunsten seines Ehegatten.
forderlich ist.
(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwer-
an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm
tung der pfändbaren Gegenstände einen Uberschuß
verlangten Angaben nach bestem Wissen und Ge-
über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten
läßt. wissen richtig und vollständig gemacht habe. Die
Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der
§ 282 eidesstattlichen Versicherung absehen.
Wirkung der Pfändung (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser
Vorschrift oder die in § 807 der Zivilprozeßordnung
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben
der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfand- hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
recht an dem gepfändeten Gegenstand. sicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der
Zivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in den
(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu
ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmali-
anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfand-
gen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet,
recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es
wenn anzunehmen ist, daß er später Vermögen er-
geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Kon-
worben hat oder daß ein bisher bestehendes Ar-
kurs diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
beitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Die
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzu-
Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spä- stellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung
tere Pfändung begründet wird. darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner
innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn die
§ 283
Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-
Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen lichen Versicherung angeordnet ist.
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung (4) Für die Abnahme der eidesstattlichen Ver-
veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Man- sicherung ist die Vollstreckungsbehörde zuständig,
gels im Recht oder wegen eines Mangels der ver- in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthalts-
äußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung ort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen
nicht zu. diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbe-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 675
hörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so § 286
kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, Vollstreckung in Sachen
wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe
bereit ist.
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstrek-
(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der kungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungs-
eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstrek- beamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.
kungsschuldner selbst zuzustellen. Bestreitet der
Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Ab- (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und
gabe der eidesstattlichen Versicherung, so ent- Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstrek-
scheidet die Vollstreckungsbehörde über seine Ein- kungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung
wendungen, die die Vollstreckung betreibt. Die Ab- hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen
gabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt erst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entschei- die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anle-
dung. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch die gung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersicht-
Abgabe der eidesstaltlichen Versicherung vor Ein- lich gemacht ist
tritt der Unanfechtbarkeit anordnen, wenn bereits
frühere Einwendungen unanfechtbar verworfen wor- (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstrek-
den sind. kungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Ver- (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfän-
sicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach dung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der
§ 899 der Zivilprozeßordnung zuständigen Amts- zu ihrer Herausgabe bereit ist.
gericht Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und
Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den
Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung § 287
zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzu- Befugnisse des Vollziehungsbeamten
teilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermö-
gensverzeichnisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn-
4 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Voll-
(7) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausrei- streckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies
chende Entschuldigung in dem zur Abgabe der der Zweck der Vollstreckung erfordert.
eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin
vor der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Vollstrek- (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behält-
kungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er nisse öffnen zu lassen.
ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeich-
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt
nisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
anwenden und hierzu um Unterstützung durch Poli-
sicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die
zeibeamte nachsuchen.
die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 der Zivil-
prozeßordnung zuständige Amtsgericht um An-
ordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstatt- § 288
lichen Versicherung ersuchen. Die §§ 902, 904 bis
910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung sind sinn-
Zuziehung von Zeugen
gemäß anzuwenden.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Wider-
(8) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen der Voll- stand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungs-
streckungsbehörde ab, die Haft anzuordnen, so ist handlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des
die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßord- Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungs-
nung gegeben. schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie
gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig,
so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene
II. Vollstreckung in Sachen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeu-
gen zuzuziehen.
§ 285
§ 289
Vollziehungsbeamte
Zeit der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Voll-
streckung in beweglichen Sachen durch Vollzie- (1) Zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1 der Zivilprozeß-
hungsbeamte aus. ordnung) sowie an Sonntagen und staatlich an-
erkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Voll-
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten streckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis
gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Voll- der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
streckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstrek-
kungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzei- - (2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshand-
gen. lung vorzuzeigen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 290 (2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Aufforderungen und Mitteilungen des ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht,
Vollziehungsbeamten in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die
Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstrek-
Die Aufforderungen und die sonstigen Mittei- kungsbehörde angehört, und gegen den Vollstrek-
lungen, die zu den Vollstreckungshandlungen ge- kungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
hören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu
erlassen und vollständig in die Niederschrift auf-
zunehmen; können sie mündlich nicht erlassen wer- § 294
den, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, Ungetrennte Früchte
an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten
ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden. (1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt
sind, können gepfändet werden, solange sie nicht
durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 291 in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht
früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit
Niederschrift
der Reife gepfändet werden.
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Voll- (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung
streckungshandlung eine Niederschrift aufzuneh- aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach
men. § 262 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch
gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das
(2) Die Niederschrift muß enthalten:
Grundstück vorgeht.
1. Ort und Zeit der Aufnahme,
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung un- § 295
ter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
Unpfändbarkeit von Sachen
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt
worden ist, Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivil-
4. die Unterschriften der Personen und die Bemer- prozeßordnung sowie die Beschränkungen und Ver-
kung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur bote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten ent-
sei, sprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts
tritt die Vollstreckungsbehörde.
5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2
§ 296
Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. Verwertung
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche
§ 292 Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu
Abwendung der Pfändung versteigern, und zwar in der Regel durch den Voll-
ziehungs beamten; § 292 gilt entsprechend.
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfän-
dung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Be- (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme
trag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nach- als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
weist, daß ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden
ist oder daß die Schuld erloschen ist.
§ 297
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Voll-
Aussetzung der Verwertung
streckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus
der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung
Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bank- gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungs-
quittung vorlegt, aus der sich ergibt, daß er den fristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige
geschuldeten Betrag eingezahlt hat. Verwertung unbillig wäre.
§ 293 § 298
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter Versteigerung
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, (1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ab-
der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf lauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung ver-
Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht wider- steigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungs-
sprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung schuldner mit einer früheren· Versteigerung einver-
aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob standen erklärt oder diese erforderlich ist, um die
seine Forderung fällig ist oder nicht. Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ab-
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 677
zuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold-
Aufbewahrung zu vermeiden. oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen
Verkaufswertes nicht unterschreiten.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich
bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die ver-
steigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeich- § 301
nen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat Einstellung der Versteigerung
ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter
der Versteigerung beizuwohnen. (1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald
der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge
(3) Bei der Versteigerung gilt§ 1239 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Kosten der Vollstreckung aus-
und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre- reicht.
chend.
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den
§ 299
versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Voll-
Zusddag streckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös
hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4).
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein
dreimaliger Aufruf vorausgehen: die Vorschriften
des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind an- § 302
zuwenden. Wertpapiere
(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder
Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tages-
kurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den
den allgemeinen Vorsc:b.riften zu versteigern.
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder
in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor
dem Schluß des Versteigerungstermins die Aus- § 303
händigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt,
Namenspapiere
so wird die Sache anderweitig versteigert. Der
Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Na-
zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehr- men, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt,
erlös hat er keinen Anspruch. die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder,
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschrie-
ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung benes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung
so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu
der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu ver- erforderlichen Erklärungen anstelle des Vollstrek-
wenden ist. Soweit der Gläubiger von der Verpflich- kungsschuldners abzugeben.
tung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag
als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. § 304
Versteigerung ungetrennter Früchte
§ 300
Mindestgebot Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht
getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert
(1) Der Zusc:b.lag darf nur auf ein Gebot erteilt werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten
werden, das mindestens die Hälfte des gewöhn- zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung ver-
lichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindest- steigert.
gebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das
§ 305
Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt-
gegeben werden. Besondere Verwertung
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus
Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Voll-
worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die streckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete
Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort,
Versteigerungstermin bestimmen oder eine ander- als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist,
weitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach zu verwerten oder durch eine andere Person als den
§ 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht un- § 306
ter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen wer- Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
den. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot
nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anord- (1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die
nung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr- III. Vollstreckung in Forderungen ,
zeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte und andere Vermögensrechte
an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvoll-
ziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
§ 309
(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatz- Pfändung einer Geldforderung
teile, auf die sich das Recht an einem ausländischen
Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, daß die (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden,
Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuld-
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berück- ner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungs-
sichtigen sind. schuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuld-
ner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung,
§ 307 zu enthalten (Pfändungsverfügung).
Anschlußpfändung
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfän-
dungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen ge-
Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mit-
nügt die in die Niederschrift aufzunehmende Er- zuteilen.
klärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sache
für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem
§ 310
Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung
mitzuteilen. Pfändung einer durch Hypothek gesicherten
Forderung
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Voll-
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine
streckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvoll-
Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfü-
zieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde
gung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an
oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Nie-
die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Uber-
derschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein
gabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte
Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die be-
den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothe-
reits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde ge-
kenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in
pfändet ist.
das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung
erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Er-
§ 308 suchen der Vollstreckungsbehörde.
Verwertung bei mehrfacher Pfändung
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Uber-
gabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollzie-
der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt
hungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und
die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung
Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet aus-
als bewirkt.
schließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur
Versteigerung. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit An-
sprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetz-
(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so buches bezeichneten Leistungen gepfändet werden.
wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im
Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfän- der Pfändung der Hauptforderung.
dungen oder nach abweichender Vereinbarung der
beteiligten Gläubiger verteilt.
§ 311
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Register-
nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die pfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten
zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Forderung
Zustimmung der. übrigen beteiligten Gläubiger eine
andere Verteilung als nach der Reihenfolge der (1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine
Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in
des Erlöses dem Amts~rericht, in dessen Bezirk ge- das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
pfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schrift-
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein
stücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizu-
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht,
fügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die
bedarf der Eintragung in das Register für Pfand-
§§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung.
rechte an Luftfahrzeugen.
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig (3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2
gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersu-
bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Erlös chen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310
nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 679
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfü-
soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf gung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so-
die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetra- lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und
genen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in der Drittschuldner hiervon erfährt.
§ 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
gen bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche (2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet,
gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine For- die zur Geltendmachung der Forderung nötige Aus-
derung aus einer Schuldverschreibung auf den In- kunft zu erteilen und die über die Forderung vor-
haber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen handenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstrek-
durch Indossament übertraubarcn Papier die Haupt- kungsbehörde kann die Urkunden durch den Voll-
forderung gepfändet ist. ziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Her-
ausgabe nach den§§ 328 bis 335 erzwingen.
(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so
ein Recht an einem ausHindischen Luftfahrzeug be-
steht, gilt § 106 Abs. l Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der
über Rechte an Luftfahrzeugen. Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides Statt
zu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze,
auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Die Voll-
§ 312 streckungsbehörde kann die eidesstattliche Ver-
sicherung der Lage der Sache entsprechend ändern.
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren § 284 Abs. 4, 5, 7 und 8 gilt sinngemäß.
Forderungen aus Wechseln und anderen Papie- (4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die
ren, die durch Indossament übertragen werden kön- Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Voll-
nen, werden dadurch gepfändet, daß der Vollzie- streckungsschuldners auf Herausgabe geltend
hungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. Dies gilt machen.
entsprechend für die Pfändung des Postspargutha-
bens oder eines Teils dieses Guthabens. § 316
Erklärungspflicht des Drittschuldners
§ 313
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde
Pfändung fortlaufender Bezüge hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen,
von der Zustellung der Pfändungsverfügung an ge-
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer
rechnet, zu erklären:
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlau-
fenden Bezügen bestehenden Forderung erworben 1. ob und inwieweit er die Forderung als begrün-
wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später det anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
fällig werden. 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an
die Forderung erheben,
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft
auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuld- 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
ner bei Versetzung in ein anderes Amt, Ubertra- bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
gung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt
zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des nicht als Schuldanerkenntnis.
Dienstherrn.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklä-
§ 314 rung kann in die Pfändungsverfügung aufgenom-
men werden. Der Drittschuldner haftet der Voll-
Einziehungsverfügung
streckungsbehörde für den Schaden, der aus der
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Ein- Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er
ziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangs-
gilt entsprechend. geld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfän- (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung
dungsverfügung verbunden werden. sind anzuwenden.
§ 317
§ 315 Andere Art der Verwertung
Wirkung der Einziehungsverfügung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förm- oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Voll-
lichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, streckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer
von denen nach bürgerlichem Recht die Berechti- Weise zu verwerten ist; § 315 Abs. 1 gilt entspre-
gung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei chend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu
einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffs- hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des
hypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Geltungsbereiches des Gesetzes oder eine öffent-
Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners liche Bekanntmachung erforderlich ist.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 318 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von entsprechend anzuwenden.
Sachen
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Her- §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig
ausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in
§§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften. dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz
hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine zuerst zugestellt worden ist.
bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstrek-
kungsbehörde an, daß die Sache an den Vollzie- § 321
hungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird
wie eine gepfändete Sache verwertet. Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögens-
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine un-
rechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in
bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungs-
das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vor-
behörde an, daß die Sache an einen Treuhänder
stehenden Vorschriften entsprechend.
herauszugeben sei, den das Amtsgericht der bele-
genen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die
bestellt. Ist der Anspruch auf Ubertragung des Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuld-
Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Ver- ner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht
treter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. zu enthalten, zugestellt ist.
Mit dem Ubergang des Eigentums auf den Voll-
streckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts
die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Siche- anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Aus-
rungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder übung einem anderen überlassen werden kann.
hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu be-
willigen. Die Vollstreckung in die herausgegebene (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Voll-
Sache wird nach den Vorschriften über die Voll- streckung in unveräußerliche Rechte, deren Aus-
streckung in unbewegliche Sachen bewirkt. übung einem anderen überlassen werden kann, be-
sondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der An- Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung
spruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch
ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Ubergabe der zu benutzenden Sache an den Ver-
Schiffsbauregister eingetra~ren ist oder in dieses Re- walter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der
gister eingetragen werden kann oder ein Luftf ahr- Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
zeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetra-
gen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so
noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu- kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung
gen eingetragen ist. anordnen.
(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Ent- (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine
schädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vor-
die Vergütung nicht übersteigen, die durch die Ver- schriften über die Vollstreckung in eine Forderung,
ordnung über die Geschäftsführung und die Vergü- für die eine Hypothek besteht.
tung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970
(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung
(Bundesgesetzbl. I S. 185) festgesetzt worden ist.
gelten sinngemäß.
§ 319
Unpfändbarkeit von Forderungen 4. UNTERABSCHNITT
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
852 der Zivilprozeßordnung und anderen gesetz-
lichen Bestimmungen für die Pfändung von Forde- § 322
rungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Ver-
§ 320
mögen unterliegen außer den Grundstücken die Be-
Mehrfache Pfändung einer Forderung rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffs-
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstrek- register eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke
kungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbe- und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister einge-
hörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 tragen sind oder in dieses Register eingetragen wer-
bis 856 der Zivilprozeßordnung und § 99 Abs. 1 den können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 681
Luftfohrzeugrolle eingetragen sind oder nach Lö- 5. UNTERABSCHNITT
schung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Re-
Arrest
gister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gericht-
liche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, § 324
namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozeßordnung
und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Dinglicher Arrest
die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geld-
und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege
forderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für
der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek
die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den
jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozeßordnung
Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Ver-
auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffs-
mögen anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst
hypothek oder ein Registerpfandrecht an einem
die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert
Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870 a Abs. 3
wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn
der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. l des Ge-
die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich
wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanord-
die Aufhebung der Vollstrcckun~Jsmaßnahme ange-
nung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen
ordnet wird.
Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstrek- (2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muß
kung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 begründet und von dem anordnenden Bediensteten
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie unterschrieben sein.
die §§ 171 h bis 171 n des Gesetzes über Zwangs-
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist un-
versteigerung und die Zwangsverwaltung.
zulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anord-
nung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstri-
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche
chen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zu-
Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers
stellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist je-
stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu
doch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht in-
bestätigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
nerhalb einer Woche nach der Vollziehung und in-
für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unter-
nerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung er-
liegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungs-
folgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher
gerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Ein-
Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf
tragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffs-
die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis
hypothek oder eines Registerpfandrechts an einem
932 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und
Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der
§ 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an
Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregister-
Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die
ordnung.
Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsge-
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung richts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle
soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. So-
wenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch Voll- weit auf die Vorschriften über die Pfändung verwie-
streckung in das bewegliche Vermögen nicht bei- sen wird, sind die entsprechenden Vorschriften die-
getrieben werden kann. ses Gesetzes anzuwenden.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsver- § 325
steigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Aufhebung des dinglichen Arrestes
Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungs-
hypothek unter der aufschiebenden Bedingung in Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach
das Grundbuch eingetragen werden, daß das Vor- ihrem Erlaß Umstände bekanntwerden, die die Ar-
recht wegfällt. restanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen
lassen.
§ 323
§ 326
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Persönlicher Sicherheitsarrest
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an (1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zu-
einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf ständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht
es zur· Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn
dann eines Duldungsbescheides, wenn nach der Ein- er erforderli.ch ist, um die gefährdete Vollstreckung
tragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel einge- in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zustän-
treten ist. Satz 1 giJt sinngemäß für die Zwangs- dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanz-
verwaltung aus einer nach § 322 eing(~tragenen behörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befin-
Sicherungshypothek. det.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestset- § 329
zung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach
Zwangsgeld
Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die
den Arrestgrund ergeben.
Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Deut-
(3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhe- sche Mark nicht übersteigen.
bung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten
§ 921 Abs. 1 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933,
934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung sinn- § 330
gemäß. § 911 cl<~r Zi v ilprozeßordnung ist nicht anzu- Ersatzvornahme
wenden.
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzuneh-
(4) Für Zustellungen gellen die Vorschriften der me, deren Vornahme durch einen anderen möglich
Zivilprozeßordnung. ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die
Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vor-
nahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen be-
6. UNTERABSCHNITT
auftragen.
Verwertung von Sicherheiten § 331
Unmittelbarer Zwang
§ 327
Verwertung von Sicherheiten Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme
nicht zum Ziele oder sind sie untunlich, so kann die
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungs- Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Dul-
verfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit dung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung
nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde selbst vornehmen.
aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Siche-
rung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten § 332
werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ver-
wertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Androhung der Zwangsmittel
Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht be-
kanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens (1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich ange-
eine Woche verstrichen ist. droht werden. Wenn zu besorgen ist, daß dadurch
der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungs-
aktes vereitelt wird, genügt die mündliche Andro-
hung. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine an-
gemessene Frist zu bestimmen.
DRITTER ABSCHNITT
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungs-
Vollstreckung wegen anderer akt verbunden werden, durch den die Handlung,
Leistungen als Geldforderungen Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie
muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen
und für jede einzelne Verpflichtung getrennt er-
gehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzu-
1. UNTERABSCHNITT
drohen.
Vollstreckung wegen Handlungen,
Duldungen oder Unterlassungen (3) Eine neue Androhung wegen derselben Ver-
pflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zu-
nächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird
§ 328
vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen ge-
Zwangsmittel fordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall
der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer
Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung ge- (4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme aus-
richtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, geführt werden, so ist in der Androhung der Kosten-
Ersatzvornahme, umittelbarer Zwang) durchgesetzt betrag vorläufig zu veranschlagen.
werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt
§ 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen hat. § 333
Festsetzung der Zwangsmittel
(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen,
durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in
wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmit- der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder han-
tel muß in einem angemessenen Verhältnis zu sei- delt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so
nem Zweck stehen. setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 683
§ 334 (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten
erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner
Ersatzzwangshaft
die Kosten zu tragen, die durch einen Postnach-
(1) Ist ein gegen eine nc1türliche Person fest- nahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
gesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das
Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach
Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anord- § 338
nen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf Gebührenarten
hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht
Ersatzzwangshaft an, so hut es einen Haftbefehl aus- Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungs-
zufertigen, in dem diP antragstellende Behörde, der gebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und
Pflichtige und dr r Gnmd der Verhaftung zu be-
1
Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
zeichnen si-nd.
(2) Das Amtsgerid1t entscheidet nnch pflidltge- § 339
mä.ßem Ermessen dmch Beschluß. Ortlich zuständig
Pfändungsgebüh:r
ist das Amtsgericht, in dessen Beziik der Pflichtige
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohn- p) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
sitzes seinen gewühnlkhen Aufenthalt hat. Gegen
den Beschluß des Amtsgerichts ist die sofortige Be- 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von
schwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben. Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt
sind, von Forderungen aus V\Techseln oder an-
(3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens deren Papieren, die durch Indossament über-
einen Tag, höchstens zwei \Vochen. Die Vollziehung tragen werden können, und von Postspar-
der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 einlager.,
bis 907, 909 und 9) 0 dn Zivilprozeßordnung. 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht
unter Nummer 1 faUen, und von anderen Ver-
(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld ver-
mögensrechten.
jährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt
werden. (2) Die Gebühr ensteht:
§ 335 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Aus-
führung des VoHstreckungsauftrages unternom-
Beendigung des Zwa:ngsvedabrens
men hat,
Wird die Verpfljchtung nach Festsetzung des 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine
Zwangsmittels erfüm" so ist der Vollzug einzu- Forderung oder ein anderes Vermögensrecht ge-
stellen. pfändet werden soll.
2. llNTERABSCHNlTT (3) Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der
zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung
Erzwingung '7on Skherh.eUen entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei
der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die
§ .336 Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme
(§ 324 Abs. 1 Satz 3).
Erz.wingung von Sicherheiten
(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich in den Fäl-
(1) Wird die Verpflichtung zm Leistung von len des Absatzes 1 Nr. 1 nach der Gebührentabelle
Sicherheiten nicht €'!füllt, so kann die F'inanzbehörde zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Ge-
geeignete Sicherheiten pfändf.m. richtsvollzieher, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten
(2) Der Erzwingung der Sicherheit muß eine
Tabelle.
schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis
323 sind entsprechend anzuwenden. (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
t, ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist,
weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden
wurden,
VIERTER ABSCHNITT 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 die-
Kosten ses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851 b Abs. 1
der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
§ 337 (6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 292), so
Kosten der Vollstreckung wi.rd die volle Gebühr erhoben, wenn an den Voll-
ziehungsbeamten gezahlt wird, nachdem dieser sich
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und an Ort und Stelle begeben hat. Die Hälfte der Ge-
Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur bühr wird erhoben, wenn nach diesem Zeitpunkt
Last. auf andere Weise Zahlung geleistet wird. Wird die
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Pfändung auf andere Weise abgewendet, so wird (2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Ge-
keine Gebühr erhoben. samtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt,
so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwer-
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere tungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1
Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, bezeichneten Personen schulden die Gebühren als
oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gesamtschuldner. Wird die Vollstreckung einer Ge-
Gebühr nur einmal erhoben. samtschuld nach den §§ 268 bis 278 beschränkt, so er-
mäßigen sich die bis dahin entstandenen Gebühren
entsprechend.
§ 340
W egnahmegebühr § 343
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme Abrundung
beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den
Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 2, §§ 318, 321, 331 Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühr Pfen-
und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der nigbeträge, so sind sie auf einen durch zehn teil-
Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung baren Betrag abzurunden.
erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzu- § 344
wenden. Auslagen
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr richtet sich (1) Als Auslagen werden erhoben:
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten
der Gerichtsvollzieher. 1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu
erteilende Abschriften. Die Schreibauslagen be-
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht tragen für jede Seite unabhängig von der Art
aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur der Herstellung eine Deutsche Mark,
die halbe Gebühr erhoben. 2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegra-
fen- und Fernschreibgebühren,
§ 341 3. Postgebühren für Zustellungen durch die Post
Verwertungsgebühr mit Postzustellungsurkunde und für Nachnah-
men; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Verstei- des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden
gerung und andere Verwertung von Gegenständen die für Zustellungen durch die Post mit Zustel-
erhoben. lungsurkunde entstehenden Postgebühren erho-
ben,
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungs- 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
beamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur
entstehen,
Ausführung des Verwertungsauftrages unternom-
men hat. 5. Entschädigungen der zum Offnen von Türen oder
Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Voll-
(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Dber- streckungsschuldnern zugezogenen Personen,
steigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden 6. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beauf-
Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Ge- sichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Ab-
bühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr erntung gepfändeter Früchte und Kosten der Ver-
für Pfändungen nach § 339 Abs. 1 Nr. 1.
wahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Tiere,
Abs. 1 zweiter Halbsatz), so ist § 339 Abs. 6 Satz 1 7. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Aus-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Viertel der kunftspersonen und Sachverständige (§ 107) so-
vollen Gebühr, höchstens sechzig Deutsche Mark, wie an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
erhoben wird; im übrigen wird keine Gebühr erho-
8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstrek-
ben. Die Gebühr bemißt sich nach dem Betrag, der
kungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, ins-
bei einer Verwertung der Gegenstände voraussicht-
besondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme
lich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz 3
oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte
Satz 2 gilt sinngemäß.
und an Hilfspersonen gezahlt werden und son-
stige durch Ausführung des unmittelbaren Zwan-
§ 342 ges oder Anwendug der Ersatzzwangshaft ent-
Mehrheit von Schuldnern standene Kosten.
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so (2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstrek-
sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungs- kungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem
beamte bei derselben Gelegenheit mehrere Voll- einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so
streckungshandlungen vornimmt, von jedem Voll- werden die Auslagen, die in diesem Verfahren ent-
streckungsschuldner zu erheben. stehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 685
verteilt. Di-il)c'i sind die bc!sonclcren Umstände des (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der
einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Ge- Verwaltung der Abgaben einschließlich der Ab-
wicht der Gegenstände, zu berücksichtigen. gabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung
der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Fi-
nanzbehörden zusammenhängenden Angelegenhei-
§ 345 ten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanz-
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen behörden und der Finanzbehörden des Landes Ber-
lin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten für den Warenverkehr über die Grenze; den Abga-
des Vollziehungsbec1mten und Auslagen, die durch benangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der
Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Die Vor-
dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten. schriften des Absatzes 1 finden auf das Straf- und
Bußgeldverfahren keine Anwendung.
§ 346
Unrichtiue Sachbehandlung, Festsetzungsfrist § 348
Einspruch
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der
Sache nicht entstanden würen, sind nicht zu erheben. (1) Gegen die folgenden Verwaltungsakte ist,
auch soweit sie für Zwecke der Vorauszahlungen er-
(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für teilt werden, als Rechtsbehelf der Einspruch gege-
die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes ben:
beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Kosten entstanden sind. Einern 1. Steuerbescheide und Steuervergütungsbescheide
vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhe- (§ 155) sowie Steueranmeldungen (§ 168),
bung oder Änderung kann auch nach Ablauf der 2. Feststellungsbescheide (§ 179), Steuermeßbe-
Frist entsprochen werden. scheide (§ 184), Zerlegungsbescheide (§ 188) und
Zuteilungsbescheide (§ 1.90) sowie alle anderen
Verwaltungsakte, die für die Festsetzung von
Steuern verbindlich sind, ausgenommen die Bil-
ligkeitsmaßnahmen nach§ 163,
SIEBENTER TEIL
3. Verwaltungsakte über Steuervergünstigungen,
Außergerichtliches auf deren Gewährung oder Belassung ein
Rechtsbehelfsverfahren Rechtsanspruch besteht,
4. Haftungsbescheide und Duldungsbescheide
(§ 191),
ERSTER ABSCHNITT 5. verbindliche Zolltarifauskünfte,
Zulässigkeit der Rechtsbehelfe 6. verbindliche Zusagen nach § 204,
7. Verwaltungsakte, durch die auf Grund des Ge-
§ 347 setzes über das Branntweinmonopol ein Kon-
ZuUissigkeit der Rechtsbehelfe tingent festgesetzt wird (Kontingentbescheide),
8. Aufteilungsbescheide (§ 279),
(1) Die Rechtsbehelfe dieses Teils sind gegeben:
9. Verwaltungsakte nach§ 218 Abs. 2,
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Ge-
setz Anwendung findet, 10. Verwaltungsakte über Zinsen und Kosten,
2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwal- 11. Verwaltungsakte nach § 251 Abs. 3.
tungsakten in anderen als den in Nummer 1 be-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Einspruch
zeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwal-
auch gegeben, wenn ein Verwaltungsakt aufgeho-
tungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Lan-
ben oder geändert oder ein Antrag auf Erlaß, Auf-
desfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses
hebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes ab-
Gesetzes zu vollstrecken sind,
gelehnt wird.
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch § 349
den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten
Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Ab- Beschwerde
schnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsge-
(1) Gegen andere als die in § 348 aufgeführten
setzes geregelt werden,
Verwaltungsakte ist als Rechtsbehelf die Beschwerde
4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalte- gegeben. Dies gilt nicht für Entscheidungen über
ten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften einen außergerichtlichen Rechtsbehelf.
über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch
Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder (2) Die Beschwerde ist außerdem gegeben, wenn
erklärt werden. jemand geltend macht, daß über einen von ihm ge-
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
stellten Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes 3. im übrigen:
ohne Mitteilung einc~s zureichenden Grundes binnen nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesell-
angemessener Frist sachlich nicht entschieden wor- schafter oder Gemeinschafter.
den ist. Entscheidungen über einen außergerichtli-
chen Rechtsbehelf gelten nicht als Verwaltungsakte
(2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1
in diesem Sinne.
einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberech-
(3) Die Beschwerde ist nicht gegeben gegen tigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugtu
Einspruch einzulegen.
1. Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder sowie der Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein und der Mo- § 353
nopolverwaltung für Branntwein bei der Ober- Rechtsbehelfsbefugnis des Rechtsnachfolgers
finanzdirektion Berlin,
2. Entscheidungen des Zuiassungsausschusses und V\lirkt ein Feststellungsbescheid über einen Ein-
des Prüfungsausschusses der Oberfinanzdirektio- heitswert, ein Grundsteuermeßbescheid oder ein
nen in Angelc~r1enheitt!n des Steuerberatungs- Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen
gesetzes. Grundsteuermeßbetrag gegenüber dem Rechtsnach-
folger, ohne daß er diesem bekanntgegeben worden
§ 350 ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und
190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der
Beschwer
für den Rechtsvorgänger maßgebenden Rechtsbe-
Befugt, Rechtsbehelfe einzulegen, ist nur, wer gel- helfsfrist Einspruch einlegen,
tend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen
Unterlassung beschwert zu sein.
§ 354
Rechtsbehelfsverzicht
§ 351
Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte (1) Auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann nach
Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. Der
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwal- Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steuer-
tungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen anmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß
werden, als die Änderung reicht, es sei denn, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueran-
sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und meldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird
Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes er- der Rechtsbehelf unzulässig.
gibt.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid
Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu
(§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses
erklären; er darf keine weiteren Erklärungen ent-
Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folge-
halten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des
bescheides, angegriffen werden.
Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinn-
gemäß.
§ 352
Rechtsbehelfsbefugnis
bei einheitlichen Feststellungsbescheiden
ZWEITER ABSCHNITT
(1} Einen Einspruch in Angelegenheiten, die Allgemeine Verfahrensvorschriften
einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert
eines gewerblichen Betriebes oder über wirtschaft-
§ 355
liche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben
betreffen, könne.n die folgenden Personen einlegen: Rechtsbehelfsfrist
1. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest-
(1) Die Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungs-
gestellten Betrug beteiligt ist und wie dieser sich
akt sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
auf die einzelnen Beteiligten verteilt:
des Verwaltungsaktes einzulegen. Ein Rechtsbehelf
jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines
durch die Feststellm1Hen hierzu berührt wird, Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der
2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 inner-
Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich halb eines Monats nach Bekanntwerden der Zu-
angeht: stimmung, einzulegen.
der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der
durd1 die Feststellungen über die Frage berührt (2) Die Beschwerde nach § 349 Abs. 2 ist unbe-
wird, fristet.
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 687
§ 356 § 359
Rechtsbehelfsbelehrung Beteiligte
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so be- Beteiligte am Verfahren sind:
ginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs
1. wer den Rechtsbehelf eingelegt hat,
nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und
die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren 2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt
worden ist.
§ 360
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
Hinzuziehung zum Verfahren
erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur
binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Ver- (1) Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf
waltungsaktes zulässig, es sei denn, daß die Ein- berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder
legung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche In-
Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Be- teressen nach den Steuergesetzen durch die Ent-
lehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht scheidung berührt werden, insbesondere solche, die
gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichti-
Gewalt sinngemäß. gen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu
hören, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
§ 357
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abga-
Einlegung der Rechtsbehelfe
benberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht des-
(1) Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzureichen halb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als
oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt
aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Rechts- werden.
behelf eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte
ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbe-
derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen
helfs schadet nicht.
gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
(2) Der Einspruch oder die Beschwerde ist bei der hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte,
Finanzbehörde anzubringen, deren Verwaltungsakt die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzu-
angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß legen.
eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Die Be-
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist,
schwerde kann auch bei der zur Entscheidung be-
kann dieselben Rechte geltend machen, wie der-
rufenen Finanzbehörde eingelegt werden. Ferner
jenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
genügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der sich gegen
die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder
gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages § 361
richtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheides
Aussetzung der Vollziehung
zuständigen Behörde angebracht wird. Der Rechts-
behelf ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zustän- (1) Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die
digen Finanzbehörde zu übermitteln. Die schrift- Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes
liche Anbringung bei einer anderen Behörde ist un- vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbe-
schädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der sondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehal-
Rechtsbehelfsfrist einer der Behörden übermittelt ten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grund-
wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht lagenbescheiden für die darauf beruhenden Folge-
werden kann. bescheide.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen
bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf ge- Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollzie-
richtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der hung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1
Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aus-
beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur setzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungs-
werden. aktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwie-
§ 358
gende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicher-
heitsleistung abhängig gemacht werden.
Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf be-
rufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Rechts- (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbe-
behelf zulässig, insbesondere in der vorgeschriebe- scheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung
nen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlaß eines
einem dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf Folgebescheides bleibt zulässig. Uber eine Sicher-
als unzulässig zu verwerfen. heitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebe-
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
scheides zu entsche.tden, es sei denn, daß bei der ten sinngemäß, die für den Erlaß des angefochtenen
Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbeschei- oder des begehrten Verwaltungsaktes gelten.
des die Sicberheitsieistunq ausdrücklich ausge-
schlossen '\NonJen ist (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7
Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und
(4) Durch Einlegun,g eines außergerichtlichen ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gele-
Rechtsbehelfs gegen die Untersagung des Gewerbe- genheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzu-
betriebes oder der Berufsausübung wird die Voll- nehmen.,
ziehung des angefochtenen Venvaltungsaktes ge-
hemmti § 45 Abs. 3 des Zündwarenmonopolgesetzes § 366
bleibt unberührt Di,e Finanzbehörde,, die den Ver-
waltungsakt erlassen hat, kann die hemmende \,Vir- Zustellung dier Rechtsbehelfsentscheidung
kung durch besondere Anordnung ganz oder zum
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist schrift-
Teil beseitigen, wenn. sie es im öffentlichen Inter-
lich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. Sie
esse für geboten hält; sie hat das öffentliche Inter-
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
esse schriftlich zu he9ründen § 367 Abs., 1 Satz 2
rung zu versehen,
gilt sinngemäß.
§ 362 DRITTER ABSCHNITT
Rücknahme des Rechtsbehelfs Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Der RechtsbeheU kann bis zur Bekanntgabe
der Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückge- § 367
nommen werden. § 357 Abs, 1 und 2 gilt sinngemäß. Entscheidung über den Einspruch
(2) Die Rücknahme hat den Verlust des einge- (1) Uber den Einspruch entscheidet die Finanz-
legten RechtsbeheHs zur Folge. Wird nachträglich behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hata
die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall
so gilt§ 110 Abs. 3 sinngemäJt nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig
geworden, so entscheidet diese Finanzbehördei § 26
Satz 2 bleibt unberührt.
§ 363
Aussetzung des Vedahrens (2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch
entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut
(1) Die zur Entsdieidung berufene Finanzbehörde zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nach-
kann, wenn die Entscheidung des Rechtsbehelfs ganz teil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geän-
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbe- dert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer
stehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den verbösernden Entscheidung unter Angabe von Grün-
Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet den hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wor~
oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbe- den ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsent-
hörde festzusteHen ist, anordnen, daß die Entschei- scheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanz-
dung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits behörde dem Einspruch nicht abhilft.
oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der
Verwaltungsbehörde ausg esetzt wird,
1 (3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Ver-
waltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetz-
(2) Die zur Entsd1eidung berufene Finanzbehörde licher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde
kann das Verfahren mit Zustimmung des Beteilig- erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanz-
ten, der den Rechtsbehelf ,eingelegt hat, ruhen las- behörde über den Einspruch. Auch die für die zu-
sen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig ständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist be-
erscheint. rechtigt, dem Einspruch abzuhelfen,
§ 364
§ 368
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Entscheidung über die Beschwerde
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht gesche-
hen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag (1) Die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt mit
oder, wenn die Begründung des Rechtsbehelfs dazu der Beschwerde angefochten ist oder von der mit der
Anlaß gibt„ von Amts wegen mitzuteilen, Beschwerde der Erlaß eines Verwaltungsaktes be-
gehrt wird, kann der Beschwerde abhelfen; § 367
Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Der Beschwerde kann
§ 365 auch die Behörde abhelfen, die den angefochtenen
Sinngemäne Anwendung von Verfahrens- Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Vorschrift
vorschriHen für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat oder
von der begehrt wird, daß sie auf Grund gesetzlicher
(1) Für das Verfahren über den außergericht- Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde einen
lichen Rechtsbehelf 9eltcn im übrigen die Vorschrif- Verwaltungsakt erläßt.
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 689
(2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amts-
sie der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde träger mißbraucht,
vorzulegen. Uber die Beschwerde entscheidet die
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der
nächsthöhere Behörde durch Beschwerdeentschei-
seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht,
dung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entschei-
oder
det die der zuständigen Finanzbehörde vorgesetzte
Behörde. 4. unter Verwendung nachgemachter oder ver-
fälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt
oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn
ACHTER TEIL sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig
Straf- und Bußgeldvorschriften festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die
Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nach-
Straf- und BuHgeld.verfahren prüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmel-
dung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch
ERSTER ABSCHNITT Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervor-
Strafvorschriften teile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt
oder belassen werden. Die Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die
§ 369 Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen
Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus
Steuerstraftaten
anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren
1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder
2. der Bannbruch, Durchfuhr verboten ist.
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorberei-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn
tung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
den Nummern 1 bis 3 begangen hat. meinschaften verwaltet werden oder die einem
Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassozia-
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen tion oder einem mit dieser assoziierten Staat zu-
Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvor- stehen. Sie gelten unabhängig von dem Recht des
schriften der Steuergesetze nichts anderes bestim- Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungs-
men. bereiches dieses Gesetzes begangen werden.
§ 370
Steuerhinterziehung § 371
(1) Mit Freiheits.strafe bis zu 5 Jahren oder mit Selbstanz·eige bei Steuerhinterziehung
Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde be-
steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder richtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben
unvollständige Angaben macht, nachholt, wird insoweit straffrei.
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachho-
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzei- lung
chen oder Steuerstemplern unterläßt
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuer-
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder lichen Prüfung oder zur Ermittlung einer
einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswid-
erlangt.
rigkeit erschienen ist oder
(2) Der Versuch ist strafbar. b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einlei-
tung des Straf- oder Bußgeldverfahrens
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe wegen der Tat bekanntgegeben worden ist
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- oder
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung
vor, wenn der Täter
oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits ent-
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß deckt war und der Täter dies wußte oder bei ver-
Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte ständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
Steuervorteile erlangt, mußte.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten den ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten
oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich
Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die oder einen Dritten zu bereichern, wird nach § 370
zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach
der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 373 bestraft.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige recht- (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabga-
zeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Drit- ben hinterzogen worden sind, die von einem anderen
ter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzu- Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-
geben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig waltet werden oder die einem Mitgliedstaat der
abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit
denn, daß ihm oder seinem Vertreter vorher die Ein- dieser assoziierten Staat zustehen; § 370 Abs. 6
leitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen Satz 2 ist anzuwenden.
der Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der Dritte
zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 § 375
entsprechend.
Nebenfolgen
§ 372
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
Bannbruch einem Jahr wegen
(1} Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen 1. Steuerhinterziehung,
einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt, 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
ohne sie der zuständigen Zollstelle ordnungsgemäß
3. Steuerhehlerei oder
anzuzeigen.
4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach
(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 be- den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter
als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr-
zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffent-
oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße lichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
bedroht ist.
des Strafgesetzbuches).
§ 373 (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und banden- nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei
mäßiger Schmuggel begangen worden, so können
1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf
(1) Wer gewerbsmäßig Eingangsabgaben hinter- die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer
zieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen oder Zoll, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei
gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird bezieht, und
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt wor-
den sind,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches
1. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder ist anzuwenden.
einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, § 376
2. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Unt,erbrechung der Verfolgungsverjährung
einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraf-
Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den tat wird auch dadurch unterbrochen, daß dem Be-
Widerstand eines anderen durch Gewalt oder schuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu über- bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeord-
winden, oder net wird.
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
setzten Begehung der Hinterziehung von Ein-
gangsabgaben oder des Bannbruchs verbunden ZWEITER ABSCHNITT
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit- Bußgeldvorschriften
glieds die Tat ausführt.
§ 377
§ 374
Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerhehlerei
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungs-
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich widrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den
deren Verbrauchsteuern oder Zoll hinterzogen oder Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden
Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen wor- können.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1916 691
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschrif- werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 ge-
ten der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. ahndet werden kann.
§ 380
§ 378
Gefährdung der Abzugsteuern
Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflich- leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbe-
tiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten träge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht
eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4
bis 6 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahn-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn- det werden kann.
det werden.
§ 381
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit
der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben Verbrauchsteuergeiährdung
bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder
unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder sei- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Buß- leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze
geldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben wor- oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
den ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nach-
prüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauch-
§ 379
steuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die
Steuergefährdung solche Erzeugnisse enthalten, oder über Ver-
kehrs- oder Verwendungsbe,schränkungen für
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder solche Erzeugnisse oder Waren oder
leichtfertig 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht un- den Freihäfen
richtig sind, oder zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze
2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflich- oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für
tige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
nicht oder in .tatsächlicher Hinsicht unrichtig ver- schrift verweisen.
bucht oder verbuchen läßt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahn-
Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben det werden kann.
verkürzt werden können, die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver- § 382
waltet werden oder die einem Staat zustehen, der
für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften Gefährdung der Eingangsabgaben
auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzab-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger
kommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370
oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten
Abs. 6 Satz 2 ist anzuwenden.
eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Vor-
schriften der Zollge,setze, der dazu erlassenen
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Rechtsverordnungen oder der Verordnungen des
leichtfertig
Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-
1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, meinschaften zuwiderhandelt, die
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-
kommt, 1. für die Erfassung des Warenverkehrs über die
Grenze oder für die in den §§ 9, 40 a und 41 des
2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Zollgesetzes genannten Arten der Zollbehand-
Abs. 1 verletzt. lung,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. für die Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk
fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 oder für die der Grenzaufsicht unterworfenen
zuwiderhandelt, die~ einem Verwaltungsakt für Gebiete
Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis gelten, soweit die Zollgesetze, die dazu oder die
217) beigefügt worden ist. auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverord-
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nungEm für einen bestimmten Tatbestand auf diese (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschrif-
Bußgeldvorschrift verweisen. ten dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386
Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Ver-
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die dacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines
Zollgesetze und die dazu erlassenen Rechtsverord- steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der
nungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten. Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die
Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
anzuwenden.
werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahn-
det werden kann.
§ 386
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Zuständigkeit der Finanzbehörde
Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verord- bei Steuerstraftaten
nungen des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften, die nach den Absätzen 1
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermit-
bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße ge-
ahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur telt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbe-
Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich hörde im Sinne dieses Abschnitts ist das Hauptzoll-
ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung oder amt, das Finanzamt und das Bundesamt für Finan-
Vorführung von Waren, zur Abgabe von Erklärun- zen.
gen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschrif-
ten sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zoll- (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsver-
dokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in fahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der
solchen Dokumenten betreffen. §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren
§ 383 Verletzung Kirchensteuern oder andere öffent-
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und lich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteue-
Vergütungsansprüchen rungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuer-
beträge anknüpfen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46
Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Be-
erwirbt. schuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein
Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn- (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jeder-
det werden.
zeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staats-
anwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich
§ 384 ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwalt-
Verfolgungsverjährung schaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die
Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten
nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.
§ 387
Sachlich zuständige Finanzbehörde
DRITTER ABSCHNITT (1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde,
Strafverfahren welche die betroffene Steuer verwaltet.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch
1. UNTERABSCHNITT Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Be-
reich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden,
Allgemeine Vorschriften
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder
Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungs-
§ 385 behörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweck-
Geltung von Verfahrensvorschriften mäßig erscheint. Die Rechtsverordnung erläßt, so-
weit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten Landesregierung, im übrigen der Bundesminister
gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts an- der Finanzen. · Die Rechtsverordnung des Bundes-
deres bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das ministers der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung
Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung, des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Er-
das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendge- mächtigung auf die für die Finanzverwaltung zu-
richtsgesetz. ständige oberste Landesbehörde übertragen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 693
§ 388 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirt-
Urllich zuständige Finanzbehörde schafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der
Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürf-
nisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung
(1) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde, kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizver-
1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder waltung übertragen.
entdeckt worden ist,
2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens (3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen
für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer,
oder beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zu-
gewiesen werden.
3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der
Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz
hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das
Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegen-
stand hat; sie gelten jedoch nicht für Steuerstraf-
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten
taten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die
Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der
neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich
§ 392
die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Ab-
gabenangelegenheit ändert. Verteidigung
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungs- (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozeß-
bereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird ordnung können auch Steuerberater, Steuerbevoll-
die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Auf- mächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
enthaltsort bestimmt. prüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die
Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durch-
führt; im übrigen können sie die Verteidigung nur
§ 389
in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem
Zusammenhängende Strafsachen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen.
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt
nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanz-
unberührt.
behörden gehören würden, ist jede dieser Finanz-
behörden zuständig. § 3 der Strafprozeßordnung gilt
entsprechend. § 393
Verhältnis des Strafverfahrens
§ 390 zum Besteuerungsverfahren
Mehrfache Zuständigkeit
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflich-
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanz- tigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsver-
behörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Fi- fahren und im Strafverfahren richten sich nach den
nanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Straf- für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschrif-
verfahren eingeleitet hat. ten. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangs-
mittel {§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzuläs-
(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine sig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst
andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu
wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat
übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sach-
oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt
dienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die
stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat
Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der
Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit
dazu Anlaß besteht.
§ 391
Zuständiges Gericht (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Ge-
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist richt in einem Strafverfahren aus den Steuerakten
örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die
das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einlei-
Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehen- tung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der
den Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfas- Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuer-
sungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts rechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese
nach § 153 Abs. 1 und § 153 a Abs. 1 der Strafpro- Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer
zeßordnung. Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist.
Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsver- ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4
ordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Nr. 5) besteht.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 394 (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeit-
Ubergang des Eigentums punktes unverzüglich in den Akten zu vermerken.
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat (3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem
auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu
ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Un-
beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, terlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der
weil sie eingezogen werden können, so gehen sie Straftat stehen, derer er verdächtig ist.
nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staa-
tes über, wenn der Eigentümer der Sachen unbe-
kannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffent- § 398
liche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust Einstellung wegen Geringfügigkeit
des Eigentums hingewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1
des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entspre- Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
chend. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Be- einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine gering-
kanntmachung. wertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur
geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne
§ ~395 Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfah-
Akteneinsicht der Finanzbehörde rens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld
des Täters als gering anzusehen wäre und kein
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Gericht vorliegen oder im Falle der Erhebung der Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuer-
Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie be- hehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer
Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
schlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegen-
stände zu besichti9en. Die Akten werden der Fi- genannten Taten begangen hat, entsprechend.
nanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme über-
sandt.
II. Verfahren der Finanzbehörde
§ 396 bei Steuerstraftaten
Aussetzung des Verfahrens
§ 399
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhin-
terziehung davon ab, ob ein Steueranspruch be- Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
steht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das (1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsver-
Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteue- fahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch,
rungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu-
stehen.
(2) Dber die Aussetzung entscheidet im Ermitt-
lungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfah- (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die
ren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Ge- Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbe-
richt, das mit der Sache befaßt ist. hörden übertragen, so bleiben das Recht und die
Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu
die Verjährung. erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu ver-
hüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerun-
2. UNTERABSCHNITT gen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige
Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der Staats-
Ermittlungsverfahren anwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafpro-
zeßordnung anordnen.
I. Allgemeines
§ 400
§ 397 Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
Einleitung des Strafverfahrens
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die
Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, Finanzbehörde beim Strafrichter den Erlaß eines
einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung
Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, ge- im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies
9en jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrecht- nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten
lich vorzugehen. der Staatsanwaltschaft vor.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1916 695
§ 401 Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafpro-
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im zeßordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen ha-
selbständigen Verfahren ben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie
die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der
Einziehung oder den Verfall selbständig anzuord- Strafprozeßordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte
nen oder eine Geldbuße geg(~n eine juristische Per- der Staatsanwaltschaft.
son oder eine Personenvereinigung selbständig fest-
zusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Straf-
prozeßordnung). V. Entschädigung der Zeugen
und der Sachverständigen
III. Stellung der Finanzbehörde § 405
im Verfahren der Staatsanwaltschaft Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 402 Werden Zeugen und Sachverständige von der
Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dies
(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungs-
gilt auch in den Fällen des § 404.
verfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanz-
behörde dieselben Rechte und Pflichten wie die
Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozeß-
ordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 3. UNTERABSCHNlTT
Satz 2. Gerichtliches Verfahren
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2
die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanz- § 406
behörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede die-
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehls-
ser Finanzbehörden.
verfahren und im selbständigen Verfahren
§ 403 (1) Hat die Finanzbehörde den Erlaß eines Straf-
Beteiligung der Finanzbehörde befehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und
Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht
(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei nach § 408 Abs. 2 der Strafprozeßordnung Hauptver-
Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, handlung anberaumt oder Einspruch gegen den
so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, Strafbefehl erhoben wird.
daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungs-
handlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt,
Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzu-
Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverstän- ordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische
dige zu stellen. Person oder eine Personenvereinigung selbständig
festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richter- Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht
lichen Verhandlungen, bei denen auch der Staats- mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht
anwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist. angeordnet wird.
(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind § 407
die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
Strafbefehls mitzuteilen.
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegen-
(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren
heit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem
einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanz-
Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung
behörde zu hören.
sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt,
das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Haupt-
IV. Steuer- und Zollfahndung verhandlung und der Termin zur Vernehmung durch
einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223,
233 der Strafprozeßordnung) werden der Finanzbe-
§ 404 hörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Haupt-
Steuer- und Zollfahndung verhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu
gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sach-
Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuer- verständige zu richten.
fahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanz-
behörden sowie ihre Beamten haben im Strafver- (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie-
fahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte ßende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mit-
und Pflichten wie die Behörden und Beamten des zuteilen.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. UNTERABSCHNITT (2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraf-
tat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusam-
Kosten des Verfahrens
menhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen
des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuer-
§ 408
ordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne § 411
des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung sind
im Strafverfahren we,gen einer Steuerstraftat auch Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte,
die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-
Steuerberaters, Steuerhevollmächtigten, 'Wirtschafts- prüfer oder vereidigte Buchprüfer
prüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren
und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater,
sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Aus- Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder ver-
lagen eines Rechtsanwalts erstattet werden. eidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungs-
widrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der
Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Buß-
geldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde
VIERTER ABSCHNITT der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die
Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Stand-
Bußgeldverfahren punkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 409
§ 412
Zuständige Verwaltungsbehörde
Zustellung, Vollstreckung, Kosten
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 (1) Für das Zustellungsverfahren gelten abwei-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach chend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwal-
§ 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde.
§ 387 Abs. 2 gilt entsprechend.
tungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Lan-
desfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51
Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über
§ 410 Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren (2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der
Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abwei-
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den chend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Ge-
verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes setzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften
über Ordnungswidrigkeiten entsprechend: des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die übrigen
1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten
Finanzbehörde, Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten blei-
ben unberührt.
2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
3. § 392 über die Verteidigung, (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt
§ 101 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens keiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde
zum Besteuerungsverfahren, den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des
5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens, § 19 des Verwaltungskostengesetzes gelten § 221
6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens, Abs. 1 und § 261 dieses Gesetzes.
7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der
Finanzbehörde,
8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung
der Finanzbehörde im Verfahren der Staats.- NEUNTER TEIL
anwaltschaft, Schlußvorschriften
9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die
Steuer- und Zollfahndung,
§ 413
10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und
der Sachverständigen, Einschränkung von Grundrechten
11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit
und und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grund-
12. § 408 über die Kosten des Verfahrens. gesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post-
Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976 697
und Fernmel<lc~Jehcimnisscs (Artikel 10 des Grund- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes eingeschri.inkt.
§ 415
Inkrafttreten
§ 414
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft,
Berlin-Klausel
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 (2) § 19 Abs. 5, § 117 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 139
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset- Abs. 2, § 150 Abs. 6, § 156 Abs. 1, § 178 Abs. 3,
zes vom 4. Januar 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1) auch § 212, § 382 Abs. 4, § 387 Abs. 2 und § 391 Abs. 2
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
(zu § 339 Abs. 4)
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach§ 339 Abs. 1 Nr. 2
bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 1,- Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 1,50 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 2,- Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 3,- Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 4 1- - Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 5,- Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 6,- Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 6,15 Deutsche Mark
bis zu 800 Deutsche Mark einschließlich 7,50 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 8,25 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 9,- Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 9,75 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 10,50 Deutsche Mark
bis zu 1 300 Deutsche Mark einschließlich 11,25 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 12,- Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 12,75 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 13,50 Deutsche Mark
bis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 14,25 Deutsche Mark
bis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 14,15 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 15,25 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 15,75 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 16,75 Deutsche Mark
bis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 17,75 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 18,75 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 19,75 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 20,75 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 21,75 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 22,75 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 23,75 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 24,75 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 25,75 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Ma.rk einschließlich 27,- Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 28,25 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 29,50 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 30,75 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 32,- Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 33,25 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 34,50 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 35,75 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 37,- Deutsche Mark
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1.976 699
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 38,25 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 39,50 Deutsche Mark
bis zu lO 000 Deutsche Mark einschließlich 40,15 Deutsche Mark
bis zu 10 800 Deutsche Mark einschließlich 42,- Deutsche Mark
bis zu 11 600 Deutsche Mark ,einschließlich 43,25 Deutsche Mark
bis zu 12 400 Deutsche Mark einschließlich 44,50 Deutsche Mark
bis zu 13 200 Deutsche Mark einschließlich 45,75 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 471-- Deutsche Mark
bis zu 14 800 Deutsche Mark einschließlich 48,25 Deutsche Mark
bis zu 15 600 Deutsche Mark einschließlich 49,50 Deutsche Mark
bis zu 16 400 Deutsche Mark einschließlich 50,75 Deutsche Mark
bi.s zu 17 200 Deutsche Mark einschließlich 52,- Deutsche Mark
b1s zu 1. 8 000 Deutsche Mark einschließlich 53,25 Deutsche Mark
bis ZU 18 800 Deutsche Mark einschließlich 54,50 Deutsche Mark
bis zu 19 600 Deutsche Mark einschließlich 55,75 Deutsche Mark
bis zu 20 400 Deutsche Mark e.inschließlich 57 , - Deutsche Mark
bis zu 21 200 Deutsche Mark einschließlich 58,25 Deutsche Mark
bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 59,50 Deutsche Mark
bis zu 22 800 Deutsche Mark einschließlich 60,75 Deutsche Mark
bis zu 23 600 Deutsche Mark einschließlich 62,- Deutsche Mark
, bis zu 24 400 Deutsche Mark einschließlich 63 125 Deutsche Mark
bis zu 25 200 Deutsche Mark einschließlich 64 1 50 Deutsche Mark
bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 65,75 Deutsche Mark
bis zu 26 800 Deutsche Mark einschließlich 67,- Deutsche Mark
bis zu 27 600 Deutsche Mark einschließlich 68,25 Deutsche Mark
bis zu 28 400 Deutsche Mark einschließlich 69,50 Deutsche Mark
bis zu 29 200 Deutsche Mark einschließlich 70,75 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 12,- Deutsche Mark
bis zu 30 800 Deutsche Mark einschließlich 73,25 Deutsche Mark
bis zu 31 600 Deutsche Mark einschließlich 74,50 Deutsche Mark
bis zu 32 400 Deutsche Mark einschließlich 75,75 Deutsche Mark
bis zu 33 200 Deutsche Mark einschließlich n ,- Deutsche Mark
bis zu 3,4 000 Deutsche Mark einschließlich 78,25 Deutsche Mark
bis zu 34 800 Deutsche Mark einschließlich 19,50 Deutsche Mark
bis zu 35 600 Deutsche Mark einschließlich 80,75 Deutsche Mark
bis zu 36 400 Deutsche Mark einschließlich 82 1- Deutsche Mark
bis zu 37 200 Deutsche Mark einschließlich 83,25 Deutsche Mark
bis zu 38 000 Deutsche Mark einschließlich 84,50 Deutsche Mark
bis zu 38 800 Deutsche Mark einschließlich 85,75 Deutsche Mark
bis zu 39 600 Deutsche Mark einschließlich 87,- Deutsche Mark
bis zu 40 400 Deutsche Mark einschließlich 88,25 Deutsche Mark
bis zu 41 200 Deutsche Mark einschließlich 89,50 Deutsche Mark
bis zu 42 000 Deutsche Mark einschließlich 90,75 Deutsche Mark
bis zu 42 800 Dentsche Mark einschließlich 92,- Deutsche Mark
bis zu 43 600 Deutsche Mark einschließlich 93,25 Deutsche Mark
bis zu 44 400 Deutsche Mark einschließlich 94,50 Deutsche Mark
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bis zu 45200 Deutsche Mark einschließlich 95,75 Deutsche Mark
bis zu 46 000 Deutsche Mark einschließlich 97,- Deutsche Mark
bis zu 46 800 Deutsche Mark einschließlich 98,25 Deutsche Mark
bis zu 47 600 Deutsche Mark einschließlich 99,50 Deutsche Mark
bis zu 48 400 Deutsche Mark einschließlich 100,75 Deutsche Mark
bis zu 49 200 Deutsche Mark einschließlich 102,- Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 103,25 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 1,50 Deutsche Mark.
Werte über 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark
aufzurunden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden GE!setze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmachtmgen sow ic Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postilnschrift für Abonnerrwntsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Poslfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt ilUcb für Bundesgesctzbliiltcr, die vor dem 1. Januar 1975 aus~rcgeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dus Postscheckkonto Bundesqcsctzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies c r Aus (Ja b e: 7,30 DM (6,60 DM zuziiglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,70 DM. Im Bezugs-
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