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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1976 1 Nr.28
Tag In h a 1 t Seite
Hi. 3. 7G Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstraie und der ireiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
:J00-2, :wo-1, :ll2-2, /4'.i0-lG, 452-1, 152-3, 316-1, 310-4, 360-1, 368-1, 363-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8252-1, 810-1
Gesetz
über den Vollzug der Freiheitsstrafe
und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Vom 16. März 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz
rat.es das folgende Gesetz beschlossen: der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§3
Erster Abschnitt Gestaltung des Vollzuges
Anwendungsbereich (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen
Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen
§ 1 werden.
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheits- (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist
strafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheits- entgegenzuwirken.
entziehenden Maßregeln der Besserung und Siche- (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er
rung. dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit
einzugliedern.
Zweiter Abschnitt §4
Vollzug der Freiheitsstrafe Stellung des Gefangenen
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner
Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszie-
Erster Titel les mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und
Grundsätze zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Ge-
§2 setz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelun,g nicht
Aufgaben des Vollzuges
enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Stö-
Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der rung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweikr Titel l. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine
Eingliederung nach der Entlassung hierdurch ge-
Pfonun~J des Vo11zuges
fördert wird oder
2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation
oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich
Aufnathmeverfahren ist
(1) Beim r'\ufnahrneverl'aln(•n dürfen andere Ge-
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in
fangene nicht ?uc1c9cn c.;ein.
eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
(2) Der Gefangene \'>. ird üb( r ~eine Rechte und
Pflichten unterrichte11.
§9
(3) Nach der ,\ ufnalnHt \',, erd der Gefangene als-
bald JrzUich mdvrstHhl. und dem Leiter der Anstalt Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
oder der /\ufncih1rH:ahlc1!unq voroestellt. p) Ein Gefangener kann in eine sozialtherapeu-
tische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen
therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer
solchen Anstalt zu seiner Resozialisierung ange-
ßehandlungsunler~uchung.
' zeigt sind. Er kann ·wieder zurückverlegt werden,
Be.teihgung des: Ge]mi:geIDefll
wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort kein Erfolg
(l) ;\:ach dern :'\1.llni.lhmc\,erlahren 1Nird damit be- erzielt vverden kann.
gonnen, die Persönlichkeil. und die Lebensverhält- (2) Zu einer Untersuchung, ob die Voraussetzun-
nisse des Gefon~Jenen zu f rfor~chen Hiervon kann gen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, kann der Ge-
abgesehen ·werdf:n,, ·wc•nn uicc:, mil Ruck sieht auf die fangene bis zu drei Monaten in eine sozialtherapeu-
Vollzugsdauer nicht geboh.n eir-cheint tische Anstalt oder eine sozialtherapeutische Beob-
(2) Die tlnlt:rsudrnng t 1:--lircckt skh au§ die Um- achtungsstelle verlegt werden.
stände, deren Kenntnis hü tine planvolle Behand- (3) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des
lung des Gef(rngt:;nen im VoUz.uge umd für die Ein- Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt
gliederung nach ---ciitw1 En1lac,~un~J not\vendig jst
P) Die Planun~J dc'.r Bt ri,[rndlrn11(1 v,1ird mH dem Ge-
1
§ 10
fangenen erörlerii.
Offener und geschlossener Vollzug
PI
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in
Vo]b.ugs:p],u11 einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges
(1) Auf Grund llu Belrnndh:mgsunter~uchung Hi 6) untergebracht werden, wenn er den besonderen An-
wird ein Vollzugsplan eirsJe]H. forderungen des offenen Vollzuges genügt und na-
mentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem
t2) Der Volhugsplan tnthüit Angaben mindestens Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Mög-
über folgende Be handhrnu-.,mcd3nahmen : hchkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten miß-
1. die UnterbrinDll11~} im qt:schllossenen oder offenen brauchen werde,
Vollzug, (2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlos-
2. die Zuweisung rn ·wohn'.Jrnppen und Behand- senen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann
lungsgruppen,, auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht
3. den Arbeitseinsatz -,ov,/,e }vfoßnahrnen der beruf- oder dorthin zurückAJ"erlegt werden, wenn dies zu
lichen Am,hddtmfJ. forfbddung odtr Umschu- seiner Behandlung nohvendig ist
hrng,
4. die Tei]nahme ün \hrdn'-.1altungen der "'\Neiter- § 11
bildung,
Lockerungen des Vollzuges
5. besondere HiHs:- 1nnd Bthandlungsniaßnahmen,
6. Lockerungen des Vollzu~Jc:-o: und (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich
angeordnet werden, daß der Gefangene
7. notwendige _\,foßnahmPn ?.ur Vorbt::reilung der
Entla~.sung. 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäf-
tigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder
(3) Der Vollzugsplan 1:::t mit der Entwicklung des ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Frei-
Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persön- gang) nachgehen darf oder
Jichkeitserfors( hUnfJ in Einklang zu halten. Hierfür
sind im Voll1ug•oplan ar11,w'mr•~;sf'ne Fristen vorzu- 2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter
sehen. Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines
Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung
Verlegung. Ubers:t.eHung
des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Voll- befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug
streckungsplan in eine andere für den Vollzug der der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen
Freiheitsstrafe zustündige AnstaH verlegt werden, des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
Nr. '.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 583
§ l2 § 16
Ausführung aus besonderen Gründen Entlassungszeitpunkt
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner
ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen
Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am
Gründen notwendig ist.
Vormittag entlassen werden.
§ 13 (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder
Urlaub aus der Haft Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten
Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann
KalentlE~rtagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum
werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn
(2) Der lJrlaub soll in der Regel erst gewährt wer- dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und
den, wenn der Gefangene sich mindestens sechs fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Monate im Strafvollzug befunden hat.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Ta-
(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter gen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe da-
Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich für vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Einglie-
einschließlich einer vorhergehenden Untersu- derung hierauf angewiesen ist.
chungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung
zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er
in den offenen Vollzug überwiesen ist.
Dritter Ti tel
(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug
eignen, aus besonderen Gründen aber in einer ge-
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
schlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach
den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften § 17
Urlaub erteilt werden. Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung
nicht unterbrochen. (1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe
gilt für Berufsausbildung, berufliche Fortbildung,
§ 14 Umschulung sowie arbeitstherapeutische und son-
Weisungen, stige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten.
Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veran-
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, staltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht
wenn auf die räumlichen, personellen und organisatori-
schen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelun-
1. er auf Grund nachträglich eingetretener Um-
gen treffen.
stände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu ver-
sagen, (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während
2. der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt
3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt. werden,
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für 1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefan-
die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzun- gene zu befürchten ist,
gen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben. 2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird,
aber nicht länger als zwei Monate,
§ 15 3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
Entlassungsvorbereitung erfordert oder
(l) Um die Entlassung vorzuberefüm, soll der 4. wenn der Gefangene zustimmt.
Vollzug gelockert werden(§ 11).
(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt § 18
oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der
Unterbringung während der Ruhezeit
Vorbereitung der Entlassung dient.
(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlas- (1) Gefangene werden während der Ruhezeit
sung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine ge-
zu einer Woche gewährt werden. § 1l Abs. 2, § 13 meinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Ge-
Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. fangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
(4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. l) kann innerhalb
von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub (2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit
bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam
Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. untergebracht werden, wenn eine schädliche Beein-
Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. flussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen
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Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung Vierter Titel
zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub,
vorübergehend und aus zwingenden Gründen zu-
Ausgang und Ausführung aus besonderem
lässig.
Anlaß
§ 19
Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen § 23
und sein persönlicher Besitz Grundsatz
(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in ange- Der Gefangene hat das Recht, mit Personen
messenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften
Lichtbilder nahestehender Personen und Erinne- dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Per-
rungsstücke von persönlichem Wert werden ihm sonen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die § 24
Ubersichtlichkcit des Haftraumes behindern oder in
anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt Recht auf Besuch
gefährden, können ausgeschlossen werden. (1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch emp-
fangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine
§ 20 Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausord-
nung.
Kleidung
(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen
(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die
Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung. werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliede-
rung des Gefangenen fördern oder persönlichen,
(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten
bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, dienen, die· nicht vom Gefangenen schriftlich er-
wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. ledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur
Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefan- Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden
gene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßi- können.
gen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch
davon abhängig gemacht werden, daß sich der Be-
§ 21
sucher durchsuchen läßt.
Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsver- § 25
pflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Besuchsverbot
Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevor- Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
schriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährdet würde,
§ 22 2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefan-
Einkauf genen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn
zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Ein-
(1) Der Gefangene kann sich von seinem Haus- fluß auf den Gefangenen haben oder seine Ein-
9eld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus gliederung behindern würden.
einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nah-
rungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körper-
pflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sor- § 26
gen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefan- Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten
genen Rücksicht nimmt. und Notaren
{2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung Besuche von Verteidigern sowie von Rechts-
der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausge- anwälten oder Notaren in einer den Gefangenen be-
schlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann treffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24
dem Gefangenen der Einkauf einze]ner Nahrungs- Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Uberprü-
und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt wer- fung der vom Verteidiger mitgeführten Schrift-
den, wenn zu befürchten ist,, daß sie seine Gesund- stücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
heit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und
Krankenabteilungen kilnn der Einkauf einzelner
§ 27
Nahrungs- und Genußmittel tiuf ärzfüche Anord-
nung a1lgemein untersugt oder eingeschränkt ,.l\i'er- tJberwachung der Besuche
den.
(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behand-
(3) Verfügt der Gdc"mgene ohne eigenes Ver- lung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
schulden nicht über :Haus- oder Taschengeld, wird überwacht werden. Die Unterhaltung ist nur dann
ihm gestattet, in angPmessenem Umfang vom Eigen- zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen ge-
geld einzukaufen. boten ist.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 585
(2) .Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn § 31
Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften Anhalten von Schreiben
dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes
getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung versto- (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,
ßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläß- 1. wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit
lich ist, den Besuch sofort abzubrechen. oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
(3) Besuche von Verteidigern werden nicht über- 2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts
wacht. einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirk-
lichen würde,
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Er-
laubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die 3. wenn sie uroh unrichtige oder erheblich entstel-
bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen lende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen
Schriftstücke und sonstiuen Unterlagen sowie für enthalten, ·
die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder No- 4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
tars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffen- 5. wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefan-
den Rechtssache überuebenen Schriftstücke und genen gefährden können oder
sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechts- 6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständ-
anwalts oder Notars kann die Ubergabe aus Grün-· lich oder ohne zwingenden Grund In einer frem-
den der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von den Sprache abgefaßt sind.
der Erlaubnis ablli:ingig gemacht. werden.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstel-
lungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beige-
§ 28
fügt werden, wenn der Gefangene auf der Absen-
Recht auf SchrHtwechsel dung besteht
(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das
Schreiben abzusenden und zu empfangen. dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben
(2) Der Anstallsleiler kann den Schriftwechsel werden an den Absender zurückgegeben oder, so-
mit bestimmten Personen untersagen, fern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen
untunlich ist, behördlich verwahrt.
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährdet würde, (4) Schreiben, deren überwachung nach § 29
2. bei Personen, die nicht Angehörige des Gefange- Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht ange-
nen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn halten werden.
zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen § 32
schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben
Ferngespräche und Telegramme
oder seine Eingliederung behindern würde.
Dem Gefangenen kann gestattet werden, Fernge-
§ 29 spräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im
übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften
Uberwachung des Schriftwechsels über den Besuch und für Telegramme die Vorschrif-
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem ten über den Schriftwechsel entsprechend,
Verteidiger wird nicht überwacht
§ 33
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des
Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und Pakete
der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die (1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in ange-
Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertre- messenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und
tungen gerichtet sind und den Absender zutreffend Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde
angeben, sowie an die Europäische Kommission für kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung
Menschenrechte, und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Emp-
(3) Der übrige Schriftwechsel darf aus Gründen fang weiterer Pakete oder solcher mit anderem In-
der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung halt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschluß von
der Anstalt überwacht werden. Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu
§ 30 öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu
Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung seiner Habe genommen oder dem Absender zurück-
gesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände,
(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung
seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu Personen verletzt oder Sachschäden verursacht
lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. werden können, dürfen vernichtet werden. Die hier-
(2) Eingehende und ausgebende Schreiben sind nach getroffenen Maßnahmen werden dem Gef ange-
unverzüglich weiterzuleiten. nen eröffnet.
(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben un- (3) Der Empfang von Paketen kann vorüber-
verschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gehend versagt werden, wenn dies wegen Gefähr-
gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner dung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt un-
Habe geben. erläßlich ist.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pa- Fünfter Titel
kete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt überprüfen.
§ 37
§ 34 Zuweisung
Verwertung von Kenntnissen (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung,
(1) Kenntnisse aus der Uberwachung der Besuche Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere
oder des Schriftwechsels dürfen nur verwertet wer- dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit
den, nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder
zu fördern.
1. sowei l dies notwendig ist, um die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt zu wahren oder Straftaten (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen
oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu un- wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei
terbinden oder zu verfolgen oder seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen be-
rücksichtigen.
2. soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten
ist; der Gefangcm~ soll gehört werden. (3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur
Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschu-
(2) Die Kenntnisse dürfen nur den zuständigen
lung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder
Vollzugsbediensteten sowie den zuständigen Ge-
weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
richten und den Behörden mitgeteilt werden, die zu-
ständig sind, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine
zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme
an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden,
§ 35 wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.
Urlaub, Ausgang und Ausführung (5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebi-
aus wichtigem Anlaß ger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch
beschäftigt werden.
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter
§ 38
dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu
sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem Unterricht
wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefähr- (1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß
lichen Erkrankung oder wegen des Todes eines An- der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unter-
gehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht überstei- richt in den zum Hauptschulabschluß führenden
gen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten ent- Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender
sprechend. Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender
regelmäßigen Urlaub angerechnet. Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die beruf-
liche Fortbildung, soweit die Art der Maßnahme es
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 erfordert.
Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden,
(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit statt-
kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen
finden.
lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefan-
§ 39
gene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu
machen, wenn dies die Behandlung oder die Einglie- Freies Beschäftigungsverhältnis,
derung behindern würde. Selbstbeschäftigung
(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer
§ 36 Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung
Gerichtliche Termine oder Umschulung auf der Grundlage eines freien
Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt
(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugs-
Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang planes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Er-
oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er werbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln,
der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Miß- zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende
brauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1
§ 14 gelten entsprechend.
Nr. 1, Abs. 2 und§ 14 bleiben unberührt.
(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich
Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht selbst zu beschäftigen.
gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner
Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern we- (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr
gen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen über-
Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegen- wiesen wird.
stehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Ge- § 40
fangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl Abschlußzeugnis
vorliegt. Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangen-
über das Veranlaßte. schaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20, März 1976 587
§ 41 den. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur
Arbeitspflicht dann unterschritten werden, wenn die Arbeitslei-
stungen des Gefangenen den Mindestanforderungen
( l) Der Gefunyene ist verpflichtet, eine ihm zuge- nicht genügen .
wiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemes-
sene Arbeit, arbeitslherapeutische oder sonstige Be- (3) Ubt ein Gefangener zugewiesene arbeitsthera-
schäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf peutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeits-
Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage entgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung
ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfs- und seiner Arbeitsleistung entspricht
tätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit (4) Das "'--·'""''-'H'''-l"' ist dem Gefangenen
seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 schriftlich bekanntzugeben,
und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre
alt sind, und nicht für werdende und stillende Müt-
ter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum § 44
Schutze erwerbstätiger Mütter bestehen. Ausbildungsbeihilfe
(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37
(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsam;bil-
Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die
dung, Umschulung, beruflichen Fortbildung oder an
Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen wer-
den. einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck
von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er
(3) Die Beschäftigung in einem von privaten Un- eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistun-
ternehmen unterhaltenen Betriebe (§ 149 Abs. 4) be- gen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Perso-
darf der Zustimmung des Gefangenen. Der Widerruf nen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nach-
der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Ar- rang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundes-
beitsplatz von einem anderen Gefangenen einge- sozialhilfegesetzes wird nicht berührt.
nommen werden kann, spätestens nach sechs
Wochen. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe
§ 42
gilt § 43 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeits-
Freistellung von der Arbeitspflicht
zeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an
(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37
Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch
Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbei-
achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freige- hilfe.
stellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene in-
folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhin- § 45
dert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen Ausfallentschädigung
jährlich angerechnet.
(1) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus
(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, länger
der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die als eine Woche eine Arbeit oder Beschäftigung im
Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensge- Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen werden, er-
fährlichen Erkrankung oder des Todes eines Ange- hält er eine Ausfallentschädigung.
hörigen erteilt worden ist.
(2) Wird ein Gefangener nach Beginn der Arbeit
(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistel- oder Beschäftigung infolge Krankheit länger als
lung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter. eine Woche an seiner Arbeitsleistung verhindert,
(4) Urlaubsre~relungen der Beschäftigungsverhält- ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält er
nisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unbe- ebenfalls eine Ausfallentschädigung. Gleiches gilt
rührt. für Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach
§ 43 § 44 oder Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezo-
gen haben.
Arbeitsentgelt
(3) Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Be-
(1} Ubt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,
schäftigung im Sinne des § 37 nicht verrichten, er-
sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach halten Ausfallentschädigung in den letzten sechs
§ 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeits-
Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf
entgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten
in § 200 bestimmte Satz des durchschnittlichen
bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.
Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversi-
cherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszu- (4) Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hun-
bildende des vorvergangenen Kalenderjahres zu- dert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 nur dann
grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist unterschreiten, wenn der Gefangene das Mindest-
der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; entgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder
das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz Krankheit nicht erreicht hat.
bemessen werden. (5) Ausfallentschädigung wird unbeschadet der
(2) Das Arbeitsentgelt kunn je nach der Leistung Regelung nach Absatz 3 insgesamt bis zur Höchst-
des Gefangenen und der Arl der Arbeit gestuft wer- dauer von sechs Wochen jährlich gewährt. Eine
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
weitere J\usJallenlschüdi~Jung wird erst gewährt, § 50
wenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr Ar- Haftkosten beitrag
beitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.
(1) Von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen
(6) Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der und von den Bezügen der Gefangenen, die in einem
Reichsversicherungsordnung Ubergangsgeld erhält, freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1),
ruht der Anspruch auf Ausfallentschädigung. darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages
einbehalten werden, der nach § 160 Abs. 2 der
§46 Reichsversicherungsordnung durchschnittlich zur
Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bun-
Taschengeld desminister der Justiz stellt den Durchschnitts-
Wenn ein Gefangener wegen Alters oder Ge- betrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Okto-
brechlichkeit nicht nwhr arbeitet oder ihm eine ber des vorhergehenden Jahres geltenden Bewer-
Ausfallentschädigung nichl oder nicht mehr ge- tungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bun-
währt wird, erhält er ein angemessenes Taschen- desanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf
geld, falls er bedürftig ist. Gleiches gilt für Ge- auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, je-
fangene, die für eine Beschüftigung nach § 37 Abs. 5 doch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des
kein Arbeitsentgelt erhalten. Unterhaltsbeitrages angesetzt werden.
(2) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann da-
§ 47 von abhängig gemacht werden, daß der Gefangene
den Haftkostenbeitrag monatlich im voraus ent-
Hausgeld
richtet.
(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Ge-
§ 51
setz geregelten Bezügen mindestens dreißig Deut-
sche Mark monatlich (Hausgeld) und das Taschen- Uberbrückungsgeld
geld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder ander-
weit verwenden. (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen
und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem
(2) Der Mindestbelrag des Hausgeldes erhöht sich freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1)
um jeweils zehn vom Hundert der dreihundert oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen
Deutsche Mark übersteigenden monatlichen Bezüge. (§ 39 Abs. 2), ist ein Uberbrückungsgeld zu bilden,
Die VollzugsbE~hörde kann höhere Beträge von der das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefange-
Höhe des Uberbrückungsgeldes abhängig machen. nen und seiner Unterhaltsberechtigten für die
(3) Für Gefangene, die in einem freien Beschäfti- ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern
gungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen ge- soll.
stattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), (2) Das Uberbrückungsgeld wird dem Gefangenen
wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die
festgesetzt. Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum. Teil
§ 48 dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlasse-
nenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die dar-
Rechtsverordnung
über entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, vier Wochen nach der Entlassung an den Gef ange-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar- nen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die
beit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bun- mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind
desrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechts- verpflichtet, das Uberbrückungsgeld von ihrem
verordnungen über die Vergütungsstufen zu erlas- Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung
sen. des Gefangenen kann das Uberbrückungsgeld auch
§ 49 dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
Unterhaltsbeitrag (3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das
Uberbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch ge-
(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung
nommen wird, die der Eingliederung des Gefange-
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aus seinen Be-
zügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein nen dienen.
Unterhaltsbeitrag zu zahlen. (4) Der Anspruch auf Auszahlung des Uberbrük-
(2) Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach kungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in
Abzug des Hausgeldes und des Unterhaltsbeitrages Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unter-
nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen, schiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung
so wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlasse-
nach § 850 c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren nen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder
Betrages gezahlt. Bei der Bemessung des nach Satz Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt
1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unter- worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit
haltsberechtigten Personen um eine vermindert. der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unter-
Nr. 28 Lig der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 589
worfen, dls (~s d<~lll TPil der /\nsprüclw für die Zeit Siebter Titel
von der Pfdndung bis zum Ablauf der vier Wochen Gesundheitsfürsorge
entspricht.
(5) Abscil.z 4 !Jilt nicht bei <:iner Pfändung wegen § 56
dE)r in § 850 d A hs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung Allgemeine Regeln
bezeichneten Unl.erhc1llscmsprüche. Dem entlassenen (1) Für die körperliche und geistige Gesundheit
Gefangenen isl jedoch so viel zu belassen, als er für des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unbe-
seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung rührt.
seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten (2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnah-
für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von men zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu
vier Wochen seit. der Entlassung bedarf. unterstützen.
§ 57
§ 52 Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
Eigengeld Die Gefangenen haben zur Sicherung der Gesund-
heit Anspruch auf folgende Maßnahmen zur Früher-
Bezüge des Gdar1gcnen, die nicht als Hausgeld,
kennung von Krankheiten:
IIaftkoslE!nbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Uber-
1. Frauen von Beginn des dreißigsten Lebensjahres
brückungsgeld in Anspruch genommen werden,
an einmal jährlich auf eine Untersuchung zur
sind dem Gdcrngen(•n zum Eigengeld gutzuschrei-
Früherkennung von Krebserkrankungen,
ben.
2. Männer von Beginn des fünfundvierzigsten Le-
bensjahres an einmal jährlich auf eine Untersu-
Sechster Titel chung zur Früherkennung von Krebserkrankun-
Religionsausübung gen,
3. Frauen für ihre Kinder, die mit ihnen in der Voll-
zugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollen-
§ 53
dung des vierten Lebensjahres auf Untersuchun-
Seelsorge gen zur Früherkennung von Krankheiten, die
eine normale körperliche oder geistige Entwick-
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung
lung des Kindes im besonderen Maße gefährden.
durch einen Seelsorgn seiner Religionsgemeinschaft
nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm
§ 58
zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religions-
gemeinschaft in Verbindung zu treten. Krankenpflege
Der Gefangene erhält Krankenpflege vom Beginn
(2) Der Gelan~JCJW darf qrundlegende religiöse
der Krankheit an; sie umfaßt insbesondere
Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Mißbrauch entzogen werden.
2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des reli- und Brillen,
giösen Gebrauchs in angemessenem Umfange zu be- 3. Körperersatzstücke, orthopädische und andere
lassen. Hilfsmittel,
§ 54 4. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und
Religiöse Veranstaltungen Zahnkronen oder Ubernahme der gesamten Ko-
sten,
(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst 5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit
und an anderen religiösen Veranstaltungen seines die Belange des Vollzuges dem nicht entgegen-
Bekenntnisses teilzunehmen. stehen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu rel.igiösen Ver- § 59
anstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft Art und Umfang der Leistungen
wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seel- Für die Art der Untersuchungen zur Früherken-
sorger zustimmt. nung von Krankheiten sowie für den Umfang der
(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltun- und zur Krankenpflege gelten die entsprechenden
gen ausgeschlossen werden, wenn dies aus Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und
überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ord- die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Rege-
nung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört lungen.
werden. § 60
Krankenpflege im Urlaub
§ 55
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der
W el tanscha u ungsgemeinschaften
Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege in
gelten die §§ 53 und 54 entsprechend. der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 61 der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benach-
Ausstattung mit HiHsrnitleln richtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.
Der Gefangene hat Anspruch auf Ausstattung mit (2) Dem Wunsche des Gefangenen, auch andere
Körperersatzstücken, orthopüdischen und anderen Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit
Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um einer drohen- entsprochen werden.
den Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Heil-
behandlun9 zu sichern oder eine körpr~rliche Behin-
derung auszugleichen, sofern dies nicht mit Rück-
Achter Titel
sicht auf die Kürze des Freiheitsentzuges unge- Freizeit
rechtfertigt isL Der Anspruch umfaßt auch die not-
wendige Andenrnq, Instandsetzung und Ersatzbe- § 67
schaffung sowie die J\usbildung im Gebrauch der
Allgemeines
Hilfsmittel, sov:eit die Be1am1e des Vollzuges dem
nicht entge9em;lehcn. Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner
Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhal-
§ 62
ten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernun-
Zuschüsse z.u Zahnersatz und Zahnkronen terricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen
Die Landesjustizverwd]tungen bestimmen durch der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppenge-
allgemeine VerwaltungsvorschrJften die Höhe der sprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzuneh-
Zuschüsse zu den K osleni für Zahnersatz und Zahn-· men und eine Bücherei :zu benutzen,.
kronen. Sie könrncn hes!irnmcn, (foß die gesamten
Kosten ühernommen v,1cnlen. § 68
Zeitungen und Zeitschriften
§ 63'
p) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschrif-
Ärztliche Behandh.mg wr soziaten fü]f]gHederung ten In angemessenern Umfang durch Vermittlung
Mit Zustimmung des Gefangenen soH die VoH- der Ansta]t beziehen.
zugsbehörde tirzUiche Behandlung, namenUich Ope- (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschrif-
rationen oder prolhe!.ische Maßnahmen durchführen ten, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße be-
lassen, die seine so1·iale Ein~Jlü~derung fördern. Er droht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitun-
ist an den Kosten zu beledigcn, wenn dies nach sei.-- gen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vor-
nen wirtschaflJichf'.n Verh~iltnissen gerechtfertigt ist enthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges
und der Zweck der Behrmdlun~J dadurch nicht in oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt er-
Frage geste1It "Nird. heblich gefährden würden.
§:M
AuienlhaU im Freh.1·n § 69
Hörfunk und Fernsehen
Arb<2itet ein GefangEmcr nicht im Freien, so wird
ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im i[]) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm
Freien ermöglicht, wenn dir \Vilterung dies z.u der der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernseh-
festgesetzten Zeil. zuhifH. empfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszu-
wählen, daß \Vünsche und Bedürfnisse nach staats-
§ 65 bürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung
angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk-
\lerlegung
und Fernsehempfang kann vorübergehend ausge-
(1) Ein kranker Gefangener kaxrn in ein AnstaHs- setzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden,
krankenhaus oder in eine für seine Pflege besser wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
geeignete Vollzugsdnstdlt verlPyt werden. oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
(2) Kann die Ki:ankheil rim's Gefangenen in einer (2) Eigene Hörfunkgeräte werden unter den Vor-
Vollzugsanstalt oder einem AnstaHskrankenhaus aussetzungen des § 70, eigene Fernsehgeräte nur in
nicht erkannt oder behandeH v,;erden oder ist es begründeten Ausnahmefällen zugelassen.
nicht möglich, den GefangenE:n rechtzeitig in ein
Anstalbkrnnkenhc1us zu verlegen, i.st dieser in ein § 70
Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
Besitz von Gegenständen
Ist während des A u[enthc1Hs des Gefangenen in
für die Freizeitbeschäftigung
einem Krankcnhcrns die Strafvollstreckung unter-
brochen worden, hat der Versicherte nach den Vor- (1) Der Gefangene darf in angemessenem Um-
schriften der gesetzlichen Krankenversicherung fange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbil-
Anspruch auf die erforderlichen Leistungen, dung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Uberlas-
§ 66 sung oder die Benutzung des Gegenstands
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall 1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
(1) Wird ein Gefc:rngener schwer krank, so ist ein 2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder
Angehöriger, cilw Person s0ines Vertrauens oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
Nr. 28 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 591
(3) Die Erlaubnis kunn unter den Voraussetzun- (3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten
gen des Absatzes 2 widerrufen werden. und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar.
Für den Anspruch auf Uberbrückungsbeihilfe und
für Bargeld nach Auszahlung einer Uberbrückungs-
Neunter Titel beihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1
Soziale Hiife und 3, Abs. 5 entsprechend.
§ 71
Zehnter Ti tel
Grundsatz
Besondere Vorschriften
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt für den Frauenstrafvollzug
in Anspruch nehmen, um seine persönlichen
Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf ge- § 76
richtet sein, den Gefangenen in die Lage zu verset- Mutterschaftshilfe
zen, seine Angelegenheiten sPlbst zu ordnen und zu
(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen,
regeln.
die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand
§ 72 Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Geset-
Hilfe bei der Aufnahme zes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter über die
Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen ge- anzuwenden.
holfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbe-
(2) Die Gefangene hat während der Schwanger-
dürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe
schaft und nach der Entbindung Anspruch auf ärzt-
außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
liche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während
einer Sozialversicherung zu beraten. der Schwangerschaft gehören insbesondere Unter-
suchungen zur Feststellung der Schwangerschaft
§ 73 sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der
laborärztlichen Untersuchungen.
Hilfe während des Vollzuges
(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, Krankenhaus' außerhalb des Vollzuges zu bringen.
seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, nament- Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so
lich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unter- ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Ent-
haltsberechtigte zu sor~Jen und einen durch seine bindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbin-
Straftat verursachten Schaden zu regeln. dung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls er-
forderlich, durch einen Arzt gewährt.
§ 74
§ 77
Hilie zur Entlassung
Arznei-, Verband- und Heilmittel
Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefan-
gern~ bei der Ordnung seiner persönlichen, wirt- Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu-
schaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu bera- sammenhang mit der Entbindung werden Arznei-,
ten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benen- Verband- und Heilmittel geleistet.
nung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.
Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft § 78
und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Ent- Art und Umfang der Mutterschaitshilfe
lassung zu finden.
Die §§ 59, 60 und 65 gelten für die Leistungen der
§ 75
Mutterschaftshilfe entsprechend.
Entlassungsbeihilie
§ 79
(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen
Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Bei- Geburtsanzeige
hilfe zu den Reisekosten sowie eine Uberbrük- In der Anzeige der Geburt an den Standesbeam-
kungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende ten dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes,
Kleidung. das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Uberbrük- Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
kungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges,
der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und § 80
die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über
Mütter mit Kindern
Eigengeld und Hausgeld wJhrend der Strafzeit zu
berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent- (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht
sprechend. Die Uberbrückungsbeihilfe kann ganz schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inha-
oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten bers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Voll-
überwiesen werden. zugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Mutter bcfindf)t, wenn dies seinem Wohle ent- Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sa-
spricht. Vor der Untcrbrin~Jung ist das Jugendamt chen, die er während des Volizuges und für seine
zu hören. Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über
sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als
(2) Die UnterbringunrJ erfolgt auf Kosten des für
Uberbrückungsgeld notwendig ist.
das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltend-
machung des Kostenersatzanspruchs kann abgese- (3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes
hen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unter- Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang
bringung von Mutter und Kind gefährdet würde. nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so
ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegen-
stände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt
Elfter Titel entfernen zu lassen.
Sicherheit und Ordnung (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die
Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der An-
§ 81 stalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde
vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
Grundsatz
(1) Das Verantwortunqsbewußtsein des Gefange- § 84
nen für ein geordnetes Zusanimenleben in der An-
stalt ist zu wecken und zu fördern.
Durchsuchung
(1) Der Gefangene, seine Sachen und die Haft-
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem
Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit räume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsu-
oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so chung männlicher Gefangener dürfen nur Männer,
zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhält- bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur
Frauen anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu
nis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen
nicht mehr und nicht länger als notwendig beein- schonen.
trächtigen. (2) Nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anord-
§ 82 nung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zuläs-
sig, eine mit einer Entkleidung verbundene körper-
Verhaltensvorschriften
liche Durchsuchung vorzunehmen. Sie muß in
(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseintei- einem geschlossenen Raum durchgeführt werden.
hmg der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber
(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen,
Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen
daß Gefangene bei der Aufnahme nach Absatz 2
Personen das geordnete Zusammenleben nicht stö-
und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt zu
ren.
durchsuchen· sind.
(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Voll-
zugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich § 85
durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Sichere Unterbringung
Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt wer-
(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt den, die zu seiner sicheren Unterbringung besser
überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr
und schonend zu behandeln. gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zu-
(4) Der Gefangene hat lJrnstJnde, die eine Gefahr stand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung
für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die der Anstalt darstellt.
Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu
§ 86
melden.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 83
Persönlkher Gewahrsam. Eigengeld (1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erken-
nungsdienstliche Maßnahmen zulässig ,
(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenab-
haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbe-
drücken,
hörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen wer-
den. Ohne Zustimmung darf er Sachen von gerin- 2. die Aufnahme von Lichtbildern,
gem Wert von einem anderen Gefangenen anneh- 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merk-
men; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Ge- male,
wahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung
abhängig machen. 4. Messungen.
(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Un-
in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewah- terlagen werden zu den Gef angenenpersonalakten
ren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. genommen. Sie können auch in kriminalpolizei-
Geld wird ihm als Eigengeld qut9eschrieben. Dem lichen Sammlungen verwahrt werden.
Nr. 28 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 593
(3) Personen, die auf Grund des Absatzes 1 er- (2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamt-
kennun~Jsdienstl ich behandelt worden sind, können dauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der
nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch
daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unter- unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst
lagen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung oder an der Freistunde teilnimmt,
der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug
zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind § 90
über dieses Recht spätestens bei der Entlassung zu Fesselung
belehren,
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen
§ 87 oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse
Festnahme recht des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere
Art der Fesselung anordnen.. Die Fesselung wird
Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
ohne Erlaubnis dußerhalb der Anstalt aufhält, kann
durch die Vollzuqsbehörde oder auf ihre Veranlas-
§ 91
sung hin festgenommen und in die Anstalt zurück-
gebracht werden. Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 88 (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der
Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzuge können
Besondere Sicherungsmaßnahmen
auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnah-
(l) Gegen einen Gefangenen können besondere men vorläufig anordnen, Die Entscheidung des An-
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn staltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seeli- (2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder
schen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den
oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Per- Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören.
sonen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmor- Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich,
des oder der Selbstverletzung besteht wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu-
lässig: § 92
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegen- Ärztliche Uberwachung
ständen, (1) Ist ein Gefangener in einem besonders ge-
2. die Beobachtung bei Nacht., sicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt
(§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstalts-
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf.
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufent- Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer
halts im Freien, Ausführung, Vorführung oder eines Transportes
5. die Unterbringung in einem besonders gesicher- (§ 88 Abs. 4).
ten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange
und einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien
6. die Fesselung . entzogen wird.
§ 93
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind
auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder Ersatz von Aufwendungen
eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders (1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugs-
nicht vermieden oder behoben werden kann. behörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstver-
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim
letzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen
Transport ist die Fesselung auch dann zulässig,
verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechts-
wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1
vorschriften bleiben unberührt
in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur kann auch der den Mindestbetrag übersteigende
soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen
erfordert, werden,
§ 89 (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen
Einzelhaft ist der ordentliche Rechtsweg gegeben,
(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefan- (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung we-
genen (Einzelhaft.) ist nur zulässig, wenn dies aus gen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist ab-
Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, zusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Ge-
unerläßlich ist. fangenen oder seine Eingliederung behindert würde.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zwölfter Titel schritten des allgemeinen Beamtenrechts über die
Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten
Unmittelbarer Zwang
(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes) sind nicht anzuwenden.
§ 94
Allgemeine Voraussetzungen
§ 98
(1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen Androhung
unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Voll-
zugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durch- Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die
führen und der damit verfolgte Zweck auf keine an- Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die
dere Weise erreicht werden kann. Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer
Zwang sofort angewendet werden muß, um eine
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie gesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegen-
es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den wärtige Gefahr abzuwenden.
Anstaltsbereich w i derrech tl i eh einzudringen, oder
wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
§ 99
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund Allgemeine Vorschriften für den
anderer Regelungen bleibt unberührt. Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden,
§ 95
wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwan-
Begriffsbestimmungen ges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg ver-
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf sprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zu-
Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, lässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung
ihre Hilfsmittel und durch Waffen. gegen Sachen erreicht wird.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare kör- (2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten
perliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um an-
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind na- griffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch
mentlich Fesseln. unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte
mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb-
und Schußwaffen sowie Reizstoffe. (3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher an-
zudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß.
Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann ge-
§ 96
braucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegen-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind die- § 100
jenigen zu wählen, die den Einzelnen und die All- Besondere Vorschriften für den
gemeinheit voraussichtlich am wenigsten beein- Schußwaffengebrauch
trächtigen.
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen ge-
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein braucht werden,
durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer
1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefähr-
Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
liches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung
nicht ablegen,
§ 97
2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetz-
Handeln auf Anordnung buches) unternehmen oder
(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorge- 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder-
setzten oder einer sonst befugten Person angeord- zuergreifen.
net, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzu-
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu ver-
wenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die
eiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.
Menschen würde oder ist nicht zu dienstlichen
Zwecken erteilt worden. (2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen
gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Ge-
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden,
fangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in
wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Be-
eine Anstalt einzudringen.
folgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft
ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es
nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich § 101
ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der An- der Gesundheitsfürsorge
ordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anord- (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
nenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebens-
den Umständen möglich ist. Abweichende Vor- gefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesund-
Nr. 28 ·•-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 595
bei!. dc~s CefantJ(·n<'n oder bei Gefahr für die Ge- 7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Be·
sundheit c:mderer Personen zu].jssig; die Maßnahmen schäftigung bis zu vier Wochen unter
müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
nicht mit erheb] icher Gefahr für Leben oder Gesund-
8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen
l1eit des Gefangenem verbunden sein. Zur Durch-
außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu
führung dt!r Mdßnalnnen ist die Vollzugsbehörde
drei Monaten 1
nicht verpflichtet, solange von einer freien Willens-
bestimmung clcs Gefangenen ausgegangen werden 9. Arrest bis zu vier Wochen.
kann, es sei denn, es besteht akute Lebensgefahr.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehr-
(2) Zum Gesundheitsschutz 11nd zur Hygiene ist fach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
die zwangsweise körperliche Untersuchung außer
im Falle des Absatzes l zulässig, wenn sie nicht mit (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können mit-
ejnem körperlichen Eingriff verbunden ist. einander verbunden werden.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sol-
und unter Leitung eines Arztes durchgeführt wer- len möglichst nur angeordnet werden, wenn die
den, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu ent-
Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und ziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht.
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
§ 104
Dreizehnter Titel Vollzug der Disziplinarmaßnahmen.
Disziplinarmaßnahmen Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel
§ 102 sofort vollstreckt.
Voraussetzungen (2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder
teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung aus-
(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen
gesetzt werden.
Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld be-
Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen an- schränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit an-
ordnen. fallende Hausgeld dem Uberbrückungsgeld hinzu-
zurechnen.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abge-
sehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwar- (4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Per-
nen. sonen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er
wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen
Bußgeldverfohren eingeleitet wird. pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in
§ 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Ge-
richten und Justizbehörden in der Bundesrepublik
§ 103 sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den
Arten der Disziplinarmaßnahmen Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbe-
schränkt.
(1) Die zuUissigen Disziplinarmaßnahmen sind:
(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Ge-
1. Verweis, fangene kann in einem besonderen Arrest.raum
untergebracht werden, der den Anforderungen ent-
2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung
sprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag
über das Hausfreld und des Einkaufs bis zu drei
Monaten, und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden.
Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die
3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, Tl„
bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und 38, 68 bis 70.
Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleich-
§ 105
zeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
Disziplinarbefugnis
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegen-
stände für eine Beschäftigung in der Freizeit (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstalts-
oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Ver- leiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Wege in
anstaltungen bis zu drei Monaten, eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist
5. die getrennte Unterbringung während der Frei- der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig,
zeit. bis zu vier Wochen,
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich
6. der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstalts-
bis zu einer Woche, leiter richtet.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(]) Disziplin,u1ndß11dhme11, die gegen einen Ge- (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
fangenen in einer dnderen Vollzugsanstalt oder nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht,
während einer Untersuchungshaft angeordnet wor- durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder
den sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
A hs. 2 bleibt unberührt.
(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß der An-
trag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvor-
§ 106 verfahren gestellt werden kann.
Verfahren
§ 110
(1) Der SiJchverhalt ist zu kli:iren. Der Gefangene
wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Nie- Zuständigkeit
derschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen Uber den Antrag entscheidet die Strafvollstrek-
wird vermerkt. kungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Voll-
(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstalts- zugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung
leiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109
mit Personen besprechen, die bei der Behandlung Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvoll-
des Gefangenen ·mitwirken. Vor der Anordnung streckungskammer nicht.
einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefan-
genen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, § 111
oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Beteiligte
Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom 1. der Antragsteller,
Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kur-
zen Begründung schriftlich abgefaßt. 2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maß-
nahme angeordnet oder die beantragte abge-
lehnt oder unterlassen hat.
§ 107
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Mitwirkung des Arztes
oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Ab-
(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt satz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
zu hören. Während des Arrestes steht der Gefan-
gene unter ärztlicher Aufsicht. § 112
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder Antragsfrist. Wiedereinsetzung
wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Ge- (1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach
fangenen gefährdet würde. Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maß-
nahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts ge-
Vierzehnter Titel stellt werden. Soweit ein Verwaltungsvorverfahren
Rechtsbehelfe (§ 109 Abs. 3) durchzuführen ist, beginnt die Frist
mit der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheides.
§ 108
Beschwerderecht (2) War der Antragsteller ohne Verschulden ver-
hindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Ange- ren.
legenheiten, die ihn selbst betreffen, an den An- (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen
staltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu
sind einzurichten. stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags
(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über
die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefan- den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der An-
gener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst be- tragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzu-
treffen, an ihn wenden kann. · holen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinset-
zung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwer-
de bleibt unberührt. (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-
ten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzu-
§ 109 lässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jah-
Antrag aui gerichtliche Entscheidung resfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung ein-
§ 113
zelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Straf-
vollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt Vornahmeantrag
werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflich- (1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Un-
tung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlas- terlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf ge-
senen Maßnahme begehrt werden. richtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei
Nr. 28 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 597
Monaten seit. dem J\nlrc1g auf Vornahme der Maß- richt die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die
nahme gestellt wenlen, es sei denn, daß eine frühere beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die
Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die
des Falles geboten ist. Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beschei-
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß
den.
die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist,
so setzt das Gericht dc1s Verfahren bis zum Ablauf (5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist,
einer von ihm bestimmten forist aus. Die Frist kann nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht
verli:ingert werden. Wird die beantragte Maßnahme auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder
in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechts- Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
streit in der Hauptsache erledigt. Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächti-
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-
Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags macht ist.
auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn
die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist in- § 116
folge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den Rechtsbeschwerde
besonderen Verhdltnissen des Einzelfalles unterblie-
ben ist. (1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Straf-
vollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zu-
§ 114 lässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur
Aussetzung der Maßnahme Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-
(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochte- letzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist ver-
nen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, letzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
daß die Verwirklichung eines Rechts des Antrag- angewendet worden ist.
stellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird
und ein höher zu bewertendes Interesse an dem so- (3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschie--
fortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht bende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; (4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vor-
§ 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist schriften der Strafprozeßordnung über die Be-
entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind schwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts
nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit anderes bestimmt.
geändert oder aufgehoben werden.
§ 117
(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Ab-
satz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf ge- Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
richtliche Entscheidung zulässig.
Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Straf-
senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die
§ 115 Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
Gerichtliche Entscheidung
§ 118
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Ver-
handlung durch Beschluß. Form. Frist. Begründung
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der (1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht,
Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines
hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entschei-
Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den dung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem
Widerspruchsbescheid auf. Ist die Maßnahme schon die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entschei-
vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß dung angefochten und ihre Aufhebung beantragt
und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rück- wird. Die Anträge sind zu begründen.
gängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die
ist. Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurück- über das Verfahren oder wegen Verletzung einer
nahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenf alls
Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewe- müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen an-
sen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes In- gegeben werden.
teresse an dieser Feststellung hat.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unter-
Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller da- zeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Ge-
durch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Ge- schäftsstelle tun.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 119 weichend von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Be-
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde schränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der
Untersuchungshaft erfordert. Die notwendigen Maß-
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche nahmen ordnet der nach § 126 der Strafprozeßord-
Verhandlung durch Beschluß., nung zuständige Richter an. § 119 Abs. 6 Satz 2
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Be- und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
schwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde
auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die
Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbe- Dritter Abschnitt
schwerde bezeichnet worden sind.
Besondere Vorschriften über den Vollzug der
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde ver- freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung
worfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der und Sicherung
Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzuläs-
sig oder für offensichtlich unberJründet erachtet
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet Erster Titel
erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung Unterbringung in einer
aufzuheben. Der Strafst~nat kann an Stelle der Straf- sozialtherapeutischen Anstalt
vollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache
spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Strafvollstreckungskammer zu- § 123
rückzuverweisen, Ziel der Behandlung
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist end- Die besonderen therapeutischen Mittel und sozia-
gültig. len Hilfen der sozialtherapeutischen Anstalt sowie
§ 120 die nachgehende Betreuung durch Fachkräfte sollen
den Untergebrachten befähigen, künftig in sozialer
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu füh-
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ren.
ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung § 124
entsprechend anzuwenden.
Anwendung anderer Vorschriften
(2) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend Für die Unterbringung in der sozialtherapeuti-
anzuwenden. schen Anstalt gelten die Vorschriften für den Voll-
zug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 122) entsprechend,
§ 121
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Kosten des Verfahrens
(1) [n der das Verfahren abschließenden Entschei- § 125
dung ist ·w bestimmen, von wem die Kosten des Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tra-
gen sind. (1) In die Anstalt kann ein früherer Unterge-
brachter auf seinen Antrag vorübergehend wieder
(2) Sov.teil der Antragsteller unterliegt oder sei-
aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behand-
nen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des
lung erneut gefährdet und ein Aufenthalt in der An-
Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich
stalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Auf-
die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Ab-
nahme ist jederzeit widerruflich.
satz 1 in anderer VVC'ise als durch Zurücknahme des
Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnah-
die Kosten des Verfahrens und die not1,,iendig·en men des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang
Auslagen nach billigem Ermessen. durchgesetzt werden.
(31 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im falle des § 115 (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene un-
Abs . 3 .
verzüglich zu entlassen.
(4) lrn übrigen gelten die §§ 4h-1 bis 473 der Straf-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
prozeßordnung entsprPchencl.
frühere Strafgefangene, die nach ihrer Verlegung
(§ 9) aus der sozialtherapeutischen Anstalt entlassen
worden sind.
Fünfzehnter Titel
§ 126
StrafvollstrPckung und Untersuchungshaft
Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
§ 122 (1) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten
\Vird Untersuchungshaft zum. Zwecke der Straf- oder einem nach § 9 in die sozialtherapeutische An-
vollstreckung unterbrochen oder ·wird gegen einen stalt verlegten Strafgefangenen zur Vorbereitung
Strafgefangenen in anderer Sache Untersuchungs- der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten
haH angeordnet,, so unterliegt der Gefangene ab- erteilen.
Nr. 2B Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 599
(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub § 132
Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere an-
Kleidung
gewiesen werden, sich der Betreuung einer Fach-
kraft der Anstalt oder einer von der Anstalt be- Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche
stimmten ßctrcuungsperson zu unterstellen und in und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der
bestimmten Absti.indc\n für kurze Zeit in die Anstalt Sicherheit nicht entgegenstehen und der Unterge-
zurückzukehren. brachte für Reinigung, Instandsetzung und regel--
mäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
(3) Der AnstcdLsleiler widerruft den Urlaub, wenn
sich in dieser Zeit wegen des Zustandes des Beur-
§ 133
laubten ergibl, daß sein erneuter Aufenthalt in der
Anstall für die Beh.:rndlung notwendig ist. Selbstbeschäftigung. Taschengeld
(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich
§ 127
gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem
Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit
Ausstattung nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder
zu fördern.
(1) Die Zahl der Fachkräfte für die sozialthera-
peutischc Anstal l ist so zu bemessen, daß auch eine (2) Das Taschengeld (§ 46) darf dreißig Deutsche
nachgehende Betreuung der Untergebrachten ge- Mark im Monat nicht unterschreiten.
währleistet isl.
§ 134
(2) Den Anstalten sollen l leime für beurlaubte,
bedingt entlassene und andere ehemalige Unterge- Entlassungsvorbereitung
brachte angegliedert werden. Um die Entlassung zu erproben und vorzuberei-
ten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub
§ 128
bis zu einem Monat gewährt werden.
Sozialtherapeutische Behandlung in Frauenanstalten § 135
Die Unterbringung einer Frau in der sozialthera- Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
peutischen Anstalt kann in einer für den Vollzug Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch
der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durch- in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe be-
geführt werden, wenn die Anstalt für die sozial- stimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn
therapeutische Behandlung eingerichtet ist. diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung einge-
richtet ist.
Zweiter Titel Dritter Titel
Sicherungsverwahrung Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 129
§ 136
Ziel der Unterbringung
Unterbringung
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der in einem psychiatrischen Krankenhaus
Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll gehol-
fen werden, sich in das Leben in Freiheit einzu- Die Behandlung des Untergebrachten in einem
gliedern. psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärzt-
lichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er ge-
§ 130 heilt oder sein Zustand soweit gebessert werden,
Anwendung anderer Vorschriften daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nö-
tige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vor-
schriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 § 137
bis 122) entsprechend, soweit im folgenden nichts Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
anderes bestimmt ist.
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer
§ 131 Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu
heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu
Ausstattung
beheben.
Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, nament- § 138
lich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur
Anwendung anderer Vorschriften
Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrach-
ten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu ge- Die Unterbringung in einem psychiatrischen
stalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheits- Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt rich-
entzuges bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnis- tet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze
sen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. nichts anderes bestimmen.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierter Abschnitt (2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß
die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und
Vollzugsbehörden
Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden kön-'
nen.
Erster TiteL (3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für
Arten und Einri.chtung der Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Be-
J ustizvoHzugsanstalten legung soll nveihundert Plätze nicht übersteigen .
§ 139 § 144
Justiz vollzugsans lallen Größe und Ausgestaltung der Räume
Die Freiheitsstrate sowie die Unterbringung in (1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe-
einer sozialtherapeutischen AnstaU und in der und Freizeit smvie Gemeinschafts- und Besuchs-
Sicherungsverwahrung wt>rden in Anstalten der räume sind vvohnlich oder sonst ihrem Zweck ent-
Landesjustizverw ailunqern IJustizvollzugsanstalten) sprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend
vollzogen. Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensfüh-
rung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden-
§ 140
und Fensterfläche ausgestattet sein.
Trennung des Vollzuges
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
(l) Die Unterbringung in ,einer sozialtherapeuti- tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
schen Anstalt wird in von übrigen VoHzugsanstal- verordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüf-
ten getrennten Anstalten vollzogen. Die Unterbrin- tung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Hei-
gung in der Sicherungsverwahrung wird in getrenn- zung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
ten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer
für den Vollzug der freihPitsstraf.e bestimmten
§ 145
Vollzugsanstalt vollzogc n.
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
(2) Frauen sind getrennt ,·on Männem in beson-
deren Frauenanstalten unterzubringen. Aus beson- Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähig-
deren Gründen können für Frauen getrennte Abtei- keit für jede Anstalt so fest, daß eine angemessene
lungen jn Anstalten für Männer vorgesehen wer- Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewähr-
den. leistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine
ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Aus-
(3) Von der getrennten Unterbringung nach den
bildung und Weiterbildung sowie von Räumen für
Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem
Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnah-
Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnah-
men und Besuche zur Verfügung steht.
men in einer anderen Ansitalt oder in einer anderen
Abteilung zu ermöglichen.
§ 146
§ 141 Verbot der Oberbelegung
Differenzierung (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als
(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haft- zugelassen belegt werden.
plätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend
Abteilungen, in denen eine auf die unterschied- und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu-
lichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Be- lässig.
handlung gewährleistet isL § 147
(2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen Einrichtungen für die Entlassung
eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offe-
nen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkeh- Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den ge-
rungen gegen Entweichungen. schlossenen Anstalten offene Einrichtungen ange-
gliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgese-
hen werden.
§ 142
§ 148
Einrichtungen für Mütter mit Kindern
Arbeitsbeschaffung,
In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vor- Gelegenheit zur beruflichen Bildung
gesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern
untergebracht werden können . (1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken
mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und
Wirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeits-
§ 143
fähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit
Größe und Gestaltung der Anstalten ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich
(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, gefördert, beraten und vermittelt wird.
daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abge- (2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete or-
stellte Behandlung gewJhrleistet ist. ganisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundes-
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März ]916 601
anstalt für Arbeit die ihr oblic~{Jcnden Aufgaben wie § 153
Berufsbcrntunu, Arlwitsberat.1mr1 und Arbeitsver-
Zuständigkeit für Verlegungen
mittlung durchführen kann.
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entschei-
§ 149 dungen über Verlegungen vorbehalten oder sie
Arbeitsbetriebe, einer zentralen Stelle übertragen.
Einrichtungen zur beruflichen Bildung
(1) In den AnstuHcn sind die notwendigen Be-
Dritter Titel
triebe für die nuch § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Ar-
beiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitsthera-
peutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen. § 154
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und son- Zusammenarbeit
stigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außer-
halb der Anstalten c1nzugleidwn. Die Arbeitsschutz- Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen
und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beach- und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges
ten. zu erfüllen.
(3) Die berufliche Bildung und die arbeitsthera- (2) Mit den Behörden und Stellen der Entlasse-
peutische Beschäftigung können auch in geeigneten nenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichts-
Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen. stellen für die Führungsaufsicht, den Arbeitsämtern,
(4) In den von privaten Unternehmen unterhalte-
den Trägern der Sozialversicherung und der Sozial-
hilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und
nen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die
technische und fachliche Leitung Angehörigen die- den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng
zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen
ser Unternehmen übertragen werden.
mit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Ein-
gliederung des Gefangenen fördern kann, zusam-
§ 150
menarbeiten.
Vollzugsgemeinschaften
§ 155
Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149
Vollzugsbedienstete
können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.
(1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten wer-
den von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus be-
Zweiter Titel sonderen Gründen können sie auch anderen Bedien-
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten steten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamt-
lichen oder vertraglich verpflichteten Personen
§ 151 übertragen werden.
Aufsichtsbehörden (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Auf-
(1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Auf- gabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der
sicht über die Justizvollzugsanstalten. Sie können verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allge-
Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter über- meinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes
tragen. und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärz-
ten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern
(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie vorzusehen.
über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Ge-
sundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begrün- § 156
dete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fach- Anstalts-leitung
kräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde
(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter
nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche
Beratung sicherzustellen. des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu
bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine An-
stalt auch von einem Beamten des gehobenen Dien-
§ 152
stes geleitet werden.
VoUslreckungsplan
(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach
(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche außen. Er trägt die Verantwortung für den gesam-
und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsan- ten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbe-
stalten in einem Vollstreckungsplan. reiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediens-
(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, \Nelche Ver- teter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung über-
urteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung tragen sind.
eingewiesen werden. Uber eirn~ Verlegung zum wei- (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84
teren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach
und Eingliederung entschieden werden. § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 an-
(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allge- zuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichts-
meinen Merkmalen zu bestimmen. behörde übertragen werden.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 151 (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem
Seelsorge Haftraum auszulegen.
(1) Seelsorger werdl:~n im Einvernehmen mit der
jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt be- Vierter Titel
stellt oder vertraglich verpflichtet.
Anstaltsbeiräte
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer
Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 § 162
nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung
auf andere Weise zuzulassen. Bildung der Beiräte
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu
Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedie- bilden.
nen und für Gottesdienste sowie für andere reli- (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder
giöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zu- der Beiräte sein.
ziehen.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§ 158
Ärztliche Versorgung
§ 163
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamt- Aufgabe der Beiräte
liche Arzte sicherzustellen. Sie kann aus besonde-
ren Gründen nebenamtlichen oder vertraglich ver- Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestal-
pflichteten Ärzten übertragen werden. tung des Vollzuges und bei der Betreuung der Ge-
fangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter
(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen aus- durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge
geübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Kran- und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen
kenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im nach der Entlassung.
Sinne von Satz l nicht zur Verfügung stehen, kön-
nen auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- § 164
dienst.es eingesetzt werden, die eine sonstige Aus-
Befugnisse
bildung in der Krankenpflege erfahren haben.
(1) Die Mitglieder des Beirats können namentlich
Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entge-
§ 159
gennehmen. Sie können sich über die Unterbrin-
Konferenzen gung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpfle-
gung, ärztliche Versorgung und Behandlung unter-
Zur AufstellunfJ und Uberprüfung des Vollzugs- richten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen
planes und zur Vorbereitung wichtiger Entschei- besichtigen.
dungen im VoJlzuge führt der Anstaltsleiter Konfe-
renzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteilig- (2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefan-
ten durch. genen und Untergebrachten in ihren Räumen auf-
suchen. Aussprache und Schriftwechsel werden
§ 160
nicht überwacht.
Gefangenenmitverantwortung
§ 165
Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermög-
Pflicht zur Verschwiegenheit
licht werden, an der Verantwortung für Angelegen-
heiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet,
die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten,
nach für ihre Mitwirkung eignen. die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders
über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen
§ 161
und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Hausordnung
(l) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung.
Sie bedarf dl~r Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Fünfter Titel
Kriminologische Forschung im Strafvollzug
(2) In die Hausordnung sind namentlich die An-
ordnungen aufzunehmen über
§ 166
1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Be-
suche, Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zu-
sammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung
2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden,
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden an- wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergeb-
zubringen, oder sich an einen Vertreter der Auf- nisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu
sichtsbehörde zu wenden. machen.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 603
Fünfter Abschnitt § 172
Schlußvorschriften Unterbringung
Eine gemeinsame Unterbringung während der Ar-
beit, Freizeit und Ruhezeit(§§ 17 und 18) ist nur mit
Erster Titel
Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt
Vollzug des Strafarrestes in nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einn
Justizvollzugsanstalten Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzugf'
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
§ 167 und Sicherung vollzogen wird.
Grundsatz
§ 173
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvoll-
zugsanstalten gelten die Vorschriften über den Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 122) entspre-
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und
chend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Si-
ist.
cherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene
§ 168 für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen
Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der
§ 174
Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur
mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt Einkauf
nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel
Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge
sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene
und Sicherung vollzogen wird.
Kosten erwerben.
(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal
§ 175
wöchentlich Besuch zu empfangen.
Arbeit
(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur unter-
sagt oder überwacht werden, wenn dies aus Grün- Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung
den der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt not- oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.
wendig ist.
§ 169
Kleidung, Wäsche und Bettzeug Dritter Titel
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und
Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten
und im Vollzug der Untersuchungshaft
eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Si-
cherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene
für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen § 176
Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
Jugendstrafanstalten
(1) Ubt ein Gefangener in einer Jugendstrafan-
§ 170
stalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er
Einkauf unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeits-
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel schutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein
sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem nach § 43 Abs. 1 und 2 zu bemessendes Arbeitsent-
Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene gelt. Ubt er eine sonstige zugewiesene Beschäfti-
Kosten erwerben. gung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Ar-
beitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner
Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung ent-
Zweiter Titel spricht.
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, (2) Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen,
die nicht in ihrer Person liegen, Arbeit nicht zuge-
Zwangs- und Erzwingungshaft
wiesen werden kann, erkrankte Gefangene, bei de-
nen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen,
§ 171
und werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrich-
Grundsatz ten, erhalten eine Ausfallentschädigung. Höhe und
Dauer der Ausfallentschädigung sind nach § 45
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten
Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungs- Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
haft gelten die Vorschriften über den Vollzug der (3) Gefangene, die wegen Gebrechlichkeit nicht
Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 122) entsprechend, soweit arbeiten oder denen eine Ausfallentschädigung
nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhalten ein
oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist. angemessenes Taschengeld, falls sie bedürftig sind.
604 BLrndesgesetzblatt, J,ü1rgang 1976, Teil I
Cll,iclies gilt für Ccfcrng<~n<·, die für eine Beschäfti- entziehende Maßregeln der Besserung und Siche-
gung oder l lillstäUgkeit ndch Absatz l Satz 2 kein rung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Be-
Arbeilsen !.gelt erhalten. zirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben,
(4) Im übri~Jen ~J('llen § 44 und die §§ 49 bis 52 Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind
entsprechend. zuständig für die Entscheidungen
1. nach den §§ 462 a, 463 der Strafprozeßordnung,
§ 177
soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung
Untersuchungshaft etwas anderes ergibt,
Ubt. der U n lersuchun~1s9dc1ngene eine ihm zuge- 2. nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes."
w iesenr~ Arbei 1, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit
aus, so erhiilt Pr ein nach § 43 zu bemessendes Ar-
3. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
beitsentgc~IL
., (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
Vierter Titel 1. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs.
Unmittelbc.1n~r Zwang in Justizvollzugsanstalten Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffen-
den Entscheidung eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde
§ 178
liegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vor-
(l) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren sitzenden in den sonstigen Fällen,
Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze 2. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1
auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des An- Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache be-
wendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1). sondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf
(2) Beim Vollzug der Untersuchungshaft und der oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu,
einstweiligen Unterbringung nach § 126 a der Straf- überträgt der Einzelrichter sie der Kammer,
prozeßordnung bleibt § 119 Abs. 5 und 6 der Straf- die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsit-
prozeßordnung unberührt. zenden in der Sache entscheidet."
(3) Beim Vollzug des Jug<::ndarrestes, des Strafar-
restes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- 4. § 121 wird wie folgt geändert:
und Erzwingungshafl dürfen zur Vereitelung einer
a) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3
Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1
eingefügt:
Nr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden. Dies
gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Siche- .,3. der Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
rungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbre- dungen der Strafvollstreckungskammern
chung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes."
einer Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsent-
ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
vollzogen wird. ., (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner
(4) Das Landesrecht kann, namentlich beim Voll- Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b
zug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen,
Rechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen. bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3
von einer nach dem 1. Januar 1977 ergange-
nen Entscheidung eines anderen Oberlandes-
gerichts oder von einer Entscheidung des
Fünfter Titel Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die
Anpassung des Bundesrechts Sache diesem vorzulegen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
§ 179
gefügt:
Gerichtsverfassungsgesetz
., (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesge-
Das Gerichtsverfassungsgf~setz wird wie folgt ge- richte errichtet sind, kann durch Rechtsver-
ändert: ordnung der Landesregierung die Entschei-
dungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlan-
1. In § 58 Abs. 1 Satz 2 und in § 74 c Abs. 1 Satz 2 desgericht für die Bezirke mehrerer Oberlan-
werden jeweils nach dem Wort „Ermächtigung" desgerichte oder dem Obersten Landesgericht
die Worte „durch Rechtsverordnung" eingefügt. zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sach-
dienliche Förderung oder schnellere Erledi-
2. § 78 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: gung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Lan-
., (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ih- desregierungen könnnen die Ermächtigung
rem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheits- verwaltungen übertragen."
Nr. 2B - Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 605
§ 180 § 184
Einführungsgesetz zum Gerichlsveriassungsgeselz Bundeswehrvollzugsordnung
§ 23 Ahs. 1 Satz 2 des l:'.inführungsgesetzes Die Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. Novem-
zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2205) wird wie folgt
(Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das geändert:
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundcsgcsetzbl. J S. 469), erhält fol- 1. In § 1 werden die Worte „Die §§ 2 bis 21 dieser
gende Fassung: Verordnung gelten" durch die Worte „Diese Ver-
„Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen ordnung gilt" ersetzt.
oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im
Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und
2. § 22 wird aufgehoben.
der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheits-
strafen und Maßregeln der Besserung und Siche-
rung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen
§ 185
werden."
Gesetz über das gerichtliche Verfahren
§ 181 bei Freiheitsentziehungen
Strafprozeßordnung Dem § 8 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen wird folgender
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: Absatz 2 angefügt:
1. Nach § 455 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,, (2) Wird Abschiebungshaft (§ 16 des Ausländer-
gesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-
,,§ 455 a
anstalten vollzogen, so gelten die Vorschriften des
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Voll- Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Ord-
streckung einer Freiheitsstrafe oder einer frei- nungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
heitsentziehenden Maßregel der Besserung und entsprechend."
Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung
des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus § 186
Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich Zivilprozeßordnung
ist und überwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit nicht entgegenstehen. § 907 der Zivilprozeßordnung wird aufgehoben.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungs-
behörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so
§ 187
kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Ein- Gerichtskostengesetz
willigung des Gefangenen vorläufig unter-
brechen." Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geän-
dert:
2. § 457 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte „der
„Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl Strafprozeßordnung und dem Gesetz über Ord-
auch erlassen, wenn ein Strafgefangener ent- nungswidrigkeiten" durch die Worte „der Straf-
weicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht." prozeßordnung, dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten und dem Strafvollzugsgesetz" ersetzt.
§ 182
2. Nach § 48 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
„Sechster Abschnitt
Artikel 316 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch wird aufgehoben. Gerichtliche Verfahren
nach dem Strafvollzugsgesetz
§ 48 a
§ 183
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvoll-
Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
zugsgesetz gelten die §§ 13, 25 Abs. 1 Satz 3
In Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Wehr- und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend. Der Wert ist
strafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I von Amts wegen festzusetzen."
S. 306), zuletzt geändert durch das Einführungsge-
setz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- 3. In den bisherigen Abschnittsüberschriften wer-
desgesetzbl. I S. 469), werden die Worte „ oder für den die Worte „Sechster Abschnitt" und „Sieben-
den Vollzug des Strafarrestes durch die allgemeinen ter Abschnitt" durch die Worte „Siebenter Ab-
Vollzugsbehörden" gestrichen. schnitt" und „Achter Abschnitt" ersetzt.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Dcis Kost.envNzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt 1. wenn der Gefangene oder Untergebrachte die
geändert: ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit oder
Beschäftigung nicht verrichtet oder
a) Nach Nummer 177] wird folgender Abschnitt
angefügt: 2. wenn er über laufende Einkünfte verfügt, die auf
die Zeit des Vollzuges entfallen; der Haftkosten-
Satz der beitrag darf nur bis zur Höhe dieser Einkünfte
Nr. Gebühren! al heslü nd
Gebühr nach eingezogen werden.
der Tabelle
der Anlage 2 (2) Die Inanspruchnahme darf nicht zu Lasten ge-
setzlicher Unterhaltsansprüche und eines Betrages
„ H. Gerichtliche Verfahren gehen, der dem Taschengeld, Hausgeld und dem
nach dem Strafvollzugsgesetz Uberbrückungsgeld (§§ 46, 47, 51 Abs. 1 des Straf-
1790 Zurückweisung des Antrages vollzugsgesetzes) entspricht.
l 791 Zurücknahme des Antrages ½ (3) Von einem im psychiatrischen Krankenhaus
1792 Verwerfung der Rechts- oder in der Entziehungsanstalt Untergebrachten
beschwerde darf der Haftkostenbeitrag abweichend von Ab-
satz 1 Nr. 2 nicht erhoben werden, wenn der Unter-
1793 Zurücknahme der Rechts-
gebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte
beschwerde 1/2"
Arbeit verrichtet."
b) In der Uberschrift „H. Auslagen" vor der
Nummer 1900 wird der Buchstabe „H" durch
den Buchstaben „ I" ersetzt. Sechster Titel
Sozial- und Arbeitslosenversicherung
§ 188
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 190
§ 66 a der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
"Wälte erhält folgende Fassung: Reichsversicherungsordnung
,,§ 66 a Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
Nachprüfung geändert:
von Anordnungen der Justizbehörden
1. Nach § 163 wird die Uberschrift „5 a. Gefan-
(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und gene'' und folgender§ 163 a eingefügt:
dem Bundesgerichtshof nach §§ 25, 29 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ,,§ 163 a
im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent- Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Per-
scheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gel- sonen, die im Vollzug von Untersuchungshaft,
ten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß; Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maß-
die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. l Satz 1. regeln der Besserung und Sicherung oder einst-
(2) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach weilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßord-
§ 116 des Strafvollzugsgesetzes erhält der Rechtsan- nung untergebracht sind. Soweit sie nach die-
walt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts- sem Gesetz als entgeltlich Beschäftigte gelten,
zug; die Gebühren richten sirl1 nach § 11 Abs. l gilt das für die jeweilige Vollzugsanstalt zu-
Satz 2." ständige Land als Arbeitgeber."
§ 189 2. Nach§ 165 b wird folgender§ 165 c eingefügt:
Verordnung über .Kosten
,,§ 165 C
im Bereich der Justizverwaltung
§ 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der (1) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des
Justizverwaltung vorn 14. Februar 1940 (Reichsge- § 165 Abs. 1 und 2 gelten auch Gefangene
setzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz (§ 163 a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe
zur Änderung des Gerichtskosteng(~setzes, des Ge- oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176
setzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,, der Bun- und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten.
desqebührenordnunq für RechtsanwäJte und anderer Voraussetzung für die Versicherungspflicht die-
Vorschriften vom 20. Au9ust 1975 (Bundesgesetz- ser Personen ist, daß sie nicht nach anderen ge-
blatt I S. 2189), erh~iH folgende setzlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 165
Abs. 1 Nr. 3, des § 315 a sowie des § 19 Abs. 1
,.§ 10 des Reichsknappschaftsgesetzes, des § 2 Abs. 1
Nr. 4 und 5 und des § 49 des Gesetzes über die
(1) Als Kosten für die v«.J«'-•'-i~L,,u der Frei-
Krankenversicherung der Landwirte pflichtver-
heitsstrafen und der freiheitsentziehenden Maßre-
sichert sind.
geln der Besserung und Sichernnu ·wird der in § 50
Abs. l des Strafvollzu~JsgeselzC's hestimmte Haftko- (2) Versicherungsfrei sind die in §§ 169, 172
stenbeitrag erhoben, Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 173 und 174 genannten
Nr. 2B ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 607
Personen, wenn und solange sie nach beamten- rung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei- Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht
h ilfeberechtigt sind. übersteigt, für einen Versicherten, der ein frei-
(3) Wer bei einem Krankenversicherungsun- williges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
ternehmen versichert ist und für sich und seine Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Angehörigen, für die ihm Familienkranken- leistet, für einen Versicherten nach § 165 Abs. 1
pflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die Nr. 2 a und für einen Versicherten nach § 165 c
der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe Abs. 1 trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein."
entsprechen, wird auf Antrag von der Versiche-
nmgspflicht nach Absatz 1 befreit. § 173 a 7. In § 385 wird nach Absatz 3 a folgender Ab-
Abs. 2 gilt. satz 3 b eingefügt:
(4) Der Benwssung der 13eilrüge und der Lei- "(3 b) Für die Versicherten nach § 165 c Abs. 1
stungen mit Ausna!Hne des Krankengeldes ist ist der Beitragssatz, der für versicherungspflich-
als Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 90 tige Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit
vom Hundert d(~s durchschnittlichen Arbeitsent- Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
gelts aller Versicherten d(!r Rc-mtenversicherung für mindestens sechs Wochen haben, auf die
der Arbeiter und /\ngeslelll.en ohne Auszubil- Hälfte zu ermäßigen."
dende im vorvergangenen Kalenderjahr zu-
grunde zu legen. Für den Kalendermonat ist ein
Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihun- 8. Der jetzige Wortlaut des § 393 b wird Absatz 1;
dertsechzigstel dieses Bdraqes zugrunde zu le- ihm wird folgender Absatz 2 angefügt:
gen. ,, (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
(5) Die nctch Absatz 1 Versicherten gehören ordnung kann für die nach § 165 c Abs. 1 Ver-
der Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren. sicherten durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Hat eine Versicherung nicht bestanden, werden mung des Bundesrates für die Beitragszahlung
sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskranken- eine pauschale Beitragsberechnung vorschrei-
kasse, in deren Bezirk Angehörige wohnen, für ben, die Zahlungsweise regeln und Ausnahmen
die Ansprüche nach § 205 auf Familienhilfe be- von der Meldepflicht bestimmen."
stehen. Sind solche Angehörige nicht vorhan-
den, werden sie Mitglieder der Allgemeinen 9. § 514 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die für die
jeweilige Vollzugsanstalt zuständige oberste ,, (2) Die §§ 165 c, 257 a, 257 b, 257 c, 306 Abs. 2
Justizbehörde ihren Sitz hat." und 3, §§ 311, 312 Abs. 2, § 313 Abs. 2, §§ 315 a,
316, 317 Abs. 4 bis 6, § 381 Abs. 1 Satz 2, § 385
Abs. 3 b und § 393 b Abs. 2 gelten entspre-
3. In § 189 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- chend."
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf- 10. In § 520 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
vollzugsgesetzes steht dein Arbeitsentgelt Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
gleich." fügt:
„für die nach § 165 c Abs. 1 Versicherten hat er
4. In § 200 c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch
den Beitrag an die Ersatzkasse abzuführen."
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf- 11. § 566 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
vollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt sung:
gleich." „Hat sich der Unfall während einer auf Grund
eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentzie-
5. § 216 Abs. l Nr. 1 erhctlt folgende Fassung: hung ereignet, gilt § 561 Abs. 1 entsprechend.
,, l. solange und soweit der Versicherte als Ge- Für die Berechnung des Ubergangsgeldes nach
der Entlassung findet § 561 Abs. 3 entspre-
fangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge
nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder son- chende Anwendung, wenn es für den Berechtig-
stige Gesundheitsfürsorge erhält; Kranken- ten günstiger ist."
geld ist jedoch zu gewühren und den Ange-
hörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte 12. § 571 wird wie folgt geändert:
diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsun-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
fähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder
seiner Ausfallentschädigung überwiegend gefügt:
unterhalten hat,". ,, (2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe
nach den §§ 43, 44 des Strafvollzugsgesetzes
6. § 381 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne
des Absatzes 1."
„Für einen Versicherten, dessen monatliches
Entgelt ein Zehntel der in der Rentenversiche- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
13. Dem§ 1227 wird folgender Absatz 3 angefügt: Arbeit und Sozialordnung kann durch
., (3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene desrates eine pauschale Berechnung des Ge-
(§ 163 a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe samtbetrages vorschreiben sowie die Vertei-
oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 lung dieses Betrages auf die einzelnen Ver-
und l 77 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, so- sicherungszweige und die Zahlungsweise
weit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vor- regeln . "
schriften versicherungspflichtig sind.''
§ 191
Angestelltenversicherungsgesetz
14. Dem § 123G Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt: Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
,,Gefangenen (§ 163 a) können sie gewährt wer- folgt geändert:
den, soweit die Belan~Je des Vollzuges dem
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
nicht entgegenstehen.''
,, (3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163 a
15. Dem§ 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:
der Reichsversicherungsordnung), die Arbeits-
„Der Anspruch von Gefangenen (§ 163 a) auf entgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschä-
Ubergangsgeld ruht während der Dauer ihrer digung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvoll-
Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Uber- zugsgesetzes) erhalten, soweit sie vor ihrer Un-
gangsgeld ist jedoch zu gewähren und den An- terbringung in der Vollzugsanstalt zuletzt nach
gehörigen auszuzahlen wenn der Gefangene
1 diesem Gesetz versichert waren.,
diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen
zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt 2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend
unterhalten hat." ,,Gefangenen (§ 163 a der Reichsversicherungs-
ordnung) können sie gewährt werden, soweit die
Belange des Vollzuges dem nicht entgegen-
16. In § 1255 wird nach Absatz 6 folgender Absatz stehen,"
6 a eingefügt:
,, (6 a) Für .Personen die nach § 1227 Abs, 3
11 3. Dem§ 17 wird folgender Satz 3 angefügt:
versichert sind, gilt a 1s Arbeitsentgelt der nach
„Der Anspruch von Gefangenen (§ 163 a der
§ 165 c Abs. 4 festgesetzte Betrag.
Reichsversicherungsordnung) auf Ubergangsgeld
ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in
17. § 1303 wird wie folgt geändert: der Vollzugsanstalt; Ubergangsgeld ist jedoch zu
a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. gewähren und den Angehörigen auszuzahlen,
wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Be-
b) In Absatz 8 werden die Worte .,§ 1227 Abs. 1 ginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von sei-
Satz 1 Nr . 6, 7 und 8 a" durch die Worte nem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädi-
,,§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 a und Abs. 3" gung überwiegend unterhalten hat."
ersetzt.
4. In § 32 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6 a
18. § 1385 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben g der ., (6 a) Für Personen, die nach § 2 Abs. 3 ver-
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen- sichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach
der Buchstabe h angefügt: § 165 c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung
festgesetzte Betrag.."
„h) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 3 der
nach § 165 c Abs. 4 festgesetzte Betrag,"
5. § 82 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben g der a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen-
b) In Absatz 8 werden die Worte "§ 2 Abs. 1
der Buchstabe h angefügt:
Nr. 8, 9 und 10 a" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1
„h) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Nr, 8, 9, 10 a und Abs. 3" ersetzt
Abs. 3 vorn Arbeitgeber allein."
6. § 112 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt: a) In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben h der
,, (6) Der Arbeitgeber entrichtet für die Per- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
sonen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert Buchstabe i angefügt:
sind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag „i) bei Versicherten nach § 2 Abs. 3 der nach
zur Rentenversicherung der Angestellten in § 165 c Abs. 4 der Reichsversicherungs~
einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister für ordnung festgesetzte Betrag."
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 609
b) In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben h der § 193
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Buchstabe i angefügt:
„i) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 Das Gesetz über die Krankenversicherung der
vom Arbeitgeber i:l llein." Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ver-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- besserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember
fügt: 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt ge-
ändert:
,. (6) Der Arbeitgeber entrichtet für die Per-
sonen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, den 1. In § 3 Satz 2 wird nach der Nummer 4 der
Beitrag zusammen mit dem Beitrag zur Ren- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
tenversicherung der Arbeiter in einem Ge- Nummer 5 angefügt:
samtbetrag. Der Bundesminister für Arbeit
,,5. für die in § 165 c Abs. 1 der Reichsversiche-
und Sozialordnung kann durch Rechtsverord-
rungsordnung bezeichneten Personen, wenn
nung mit Zustimmung des Bundesrates eine
sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert.
pauschale Berechnung des Gesamtbetrages sind."
vorschreiben sowie die Verteilung dieses Be-
trages auf die einzelnen Versicherungszweige
und die ZahlunrJsweise regeln." 2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
7. In § 205 Wf:~rden nach den Worten ,.§§ 157, 158
,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf~
(Ausländische Gesetzgebung)" der Punkt durch vollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt
ein Komma ersetzt und die Worte § 163 a (Ge-
11
gleich."
fangene)" angefügt.
3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
§ 192 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
Reichsknappschaftsgesetz
,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf-
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge- vollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt
ändert: gleich."
L Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt: 4. § 42 wird wie folgt geändert:
,,§ 18 a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. solange und soweit der Versicherte als
(1) Die in § 165 c Abs. 1 der Reichsversiche-
Gefangener Anspruch auf Gesundheits-
rungsordnung bezeichneten Versicherten sind
fürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat
Mitglieder der Bundesknappschaft, wenn sie zu-
oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält;
Jetzt bei dieser krankenversichert waren. Krankengeld nach § 19 ist jedoch zu ge-
(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungs- währen und den Angehörigen auszuzah-
ordnung über die Versicherung der in § 165 c der len, wenn der Versicherte diese unmittel-
Reichsversjcherungsordnung bezeichneten Ver- bar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
sicherten gelten entsprechend." von seinem Arbeitsentgelt oder seiner
Ausfallentschädigung überwiegend unter-
halten hat."
2. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Würte „2 und"
"Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungs- gestrichen.
ordnung) können sie gewi:ihrt werden, soweit die
Belange des Vollzuges dem nicht entgegenste-
hen." 5. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt.:
,.§ 49 a
3. Dem § 39 wird folgender Satz J angefügt: (1) Die in § 165 c Abs. 1 der Reichsversiche-
„Der Anspruch von Gefangenen {§ 163 a der nmgsordnung bezeichneten Versicherten sind
Mitglieder der landwirtschaftlichen Kranken-
Reichsversicherungsordnung) auf Ubergangsgeld
kasse, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversi-
ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in
der Vollzugsanstalt; Ubergangsgeld ist jedoch zu chert waren.
gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungs-
wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Be- ordnung über die Versicherung, die Mitglied-
ginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von sei- schaft, die Meldung und die Aufbringung der
nem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädi- Mittel für die in § 165 c der Reichsversicherungs-
gung überwiegend unterhalten hat." ordnung bezeichneten Versicherten gelten ent-
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sprechend. An die Stelle des in § 385 Abs. 3 b der Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie nicht
Reichsversicherungsordnung genannten Beitrags- nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitrags-
satzes tritt die Hälfte des für Versicherte, die bei pflichtig oder nach § 169 Nr. 2, 3 oder 4 bei-
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung tragsfrei sind. Die beitragspflichtigen Gefange-
ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wo- nen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vor-
chen haben, geltenden Beitragssatzes der Orts- schriften dieses Abschnitts; das für die Voll-
krankenkasse, in deren Bereich die landwirt- zugsanstalt zuständige Land gilt insoweit als
schaftliche Krankenküsse ihren Sitz hat." Arbeitgeber."
§ 194
6. In § 170 Abs. 3 wird das Wort „sowie" durch
ein Komma ersetzt und werden nach den Worten
Arbeitsförderungsgesetz „der Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 168
Abs. 2}" die Worte „sowie der Gefangenen
Das Arbeilsförderungsgcsetz wird wie folgt geän-
( § 168 Abs. 3 a }" eingefügt.
dert:
1. § 37 erhält folgenden Absatz 2: 7. Dem§ 171 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (2) Soweit die Leistungen zur individuellen ,, (3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168
Förderung der beruflichen Bildung nach Absatz 1 Abs. 3 a trägt das für die Vollzugsanstalt zu-
Satz l der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, ständige Land."
gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des
Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen werden
Gefangenen höchstens bis zur Höhe der Ausbil- 8. § 175 Abs. 3 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
dungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes, sung:
vermindert um einen Betrag in Höhe des Haft-
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
kostenbeitrages nach § 50 Abs. 1 des Strafvoll-
ordnung kann durch Rechtsverordnung Pauschal-
zugsgesetzes, gewährt."
berechnungen
1. für die Beiträge der Teilnehmer an einer be-
2. § 107 Satz l wird wie folgt geändert:
rufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation
a} In Nummer 2 werden die Worte „einer Be- und für die Beiträge der Rehabilitationsträger
schäftigung" gestrichen. (§ 168 Abs. 1 a} sowie
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 2. für die Beiträge der Gefangenen und der für
die Vollzugsanstalten zuständigen Länder
,,6. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Ge- (§ 168 Abs. 3 a)
fangener beitragspflichtig war (§ 168
Abs. 3 a)." vorschreiben;".
3. Dem § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 6 an- § 195
gefügt: Einbehaltung von Beitragsteilen
,,6. für die Zeit, in der der Arbeitslose als Ge-
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kran-
fangener beitragspflichtig war (§ 168
ken- und Rentenversicherung sowie zur Bundes-
Abs. 3 a), der Betrag, der der Beitragsberech-
anstalt für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von
nung zuletzt zugrunde gelegt worden ist."
dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder
der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten,
4. Dem§ 133 wird folgender Absatz 2 angefügt: der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag ent-
,, (2) Nach Beendigung des Vollzuges einer sprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeit-
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheits- nehmer erhielte.
entziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
rung oder einer einstweiligen Unterbringung
nach § 126 a der Strafprozeßordnung hat die
Vollzugsanstalt dem Entlassenen unter Verwen- Siebter Titel
dung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Einschränkung von Grundrechten.
Vordrucks eine Bescheinigung über die Zeiten Berlin-Klausel. Inkrafttreten
auszustellen, in denen er innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Entlassung nach § 168 Abs. 3 a
§ 196
beitragspflichtig war."
Einschränkung von Grundrechten
5. In§ 168 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus
,, (3 a) Beitragspflichtig sind auch Gefangene Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unver-
(§ 163 a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung), sehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10
die Arbeitsentgelt, Aushildungsbeihilfe oder Aus- Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des
fallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976 6H
§ 197 § 199
Berlin-Klausel Ubergangsfassungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 (1) Vom 1. Januar 1977 bis zum Ablauf des
des Dritten Uberlcitungsgcsetzes vom 4. Januar 31. Dezember 1979 gilt folgendes:
1952 (Bundesgeselzbl. 1 S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dü~ses Gesetzes 1. § 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht ---
erlassen werden, gellen im Land Berlin nach § 14 erhält folgende Fassung:
des Dritten UbcrleitungsrJesetzes. "(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zuge-
wiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten nach § 4i
§ ]98
Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er achtzehn
Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt wer-
Inkrafttreten den.
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub
201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er
und 3 nichts anderes bestimmen. in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer
lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes
(2) 1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vor-
schriften in Krnft: eines Angehörigen erteilt worden ist.
§ 37 Arbeitszuweisung - (3) Der Gefangene erhält für die Zeit der
Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge wei-
§ 39 Abs. 1 Preics I-ksdüiftigungsver-
ter.
bältnis ---
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsver-
§41Abs.2 Zustimmungsbedürftigkeit
hältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben
bei weiterbildenden Maß- unberührt."
nahmen -
§ 42 Freistellung von der Ar- 2. § 156 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3:
beitspflicht - "Für nichtselbständige Vollzugsanstalten kann
§ 149 Abs. 1 Arfwitsbetriebe, Einrich- als Leiter auch ein Richter oder Staatsanwalt
tungen zur beruflichen Bil- bestellt werden, und zwar für nichtselbständige
dung - Vollzugsanstalten am Sitz eines Landgerichts in
§ 162 Abs. 1 -- Beiräte-. erster Linie der Oberstaatsanwalt, für solche am
Sitz eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz
2. Am 1. Januilf 1982 tritt folgende Vorschrift eines Landgerichts ist, der Vorstand des Amts-
jn Kraft: gerichts."
§ 41 Abs. 3 Zustimmungsbedürftigkeit
bei Beschäftigung in Unter- 3. § 162 Abs. 1 - Beiräte - erhält folgende Fas-
nehmerbetrieben-. sung:
,,(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sollen Bei-
3. Am 1. Januar 1986 treten folgende Vor-
räte gebildet werden."
schriften in Kraft:
§ 5 Abs. 1 Trennung im Aufnahme- (2) Vom L Januar 1977 bis zum Inkrafttreten des
verfahren -- besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt
§ 127 Abs. 2 - Heime für Entlassene aus folgendes:
der Sozialtherapie-.
1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung:
(3) Durch besonderes BundcsrJesetz werden in ,, Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden
Kraft gesetzt: kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbei-
§ 45 Ausfallentschädigung - hilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschen-
§ 46 Taschengeld - geld gewährt, falls er bedürftig ist."
§ 47 IIausgeld -- 2. § 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung:
§ 49 Unterhaltsbeitrag -- ,, (1) Der Gefangene darf von seinen in diesem
§ 50 Haftkostenbeitrag - Gesetz geregelten Bezügen zwei Drittel monatlich
§ 65 Abs. 2 Satz 2 Kr anken versic herungslei- (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den
st ungen bei Krankenhaus- Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweit verwenden.
aufenthalt - (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäf-
§ 93 Abs. 2 Inanspruchnahme des tigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen
Hausgeldes - gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39
§ 176 Abs. 2 und 3 Ausfallentschädigung und Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemesse-
Taschengeld im Jugend- nes Hausgeld festgesetzt."
strafvollzug - 3. § 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fas-
§ 189 Verordnung über Kosten- sung:
§ 190 Nr. 1 bis 10 ,. (1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem
und 13 bis 18, Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erho-
§§ 191 bis 193 - Sozialversicherung-. ben.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Von Cddngenen, die in einem freien Be- § 201
schi:ifl.i~Jllfl~JsverhJltnis steh<m (§ 39 Abs. 1), darf Dbergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
ein Ifoftkoslenbeitrag in l löhe des Betrages er-
hoben werden, der nach § 160 Abs. 2 der Reichs- Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkraft-
versicherungsordnung durchschnittlich zur Be- treten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgen-
werlung der Sachbezüge festgesetzt ist Der Bun- des:
desminister der Justiz sl.elll den Durchschnitts- 1. Abweichend von § 10 dürfen bis zum Ablauf
betrag für jedes Kd lenderjc1hr nach den am 1. Ok- des 31. Dezember 1985 Gefangene ausschließlich
tober des vorhergehenden Jahres geltenden Be- im geschlossenen Vollzug untergebracht werden,
wertungen d<)r Sach hezüge fest und macht ihn solange die räumlichen, personellen und organi-
im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbei- satorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
trng darf crnch von dern unpfändbaren Teil der 2. Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche
Bezüge, jedoch nicht zu Lcislen des Hausgeldes Unterbringung während der Arbeitszeit und Frei-
oder des Unterhaltsb0.i lrages angesetzt werden. zeit auch eingeschränkt werden, wenn und so-
(3) Die Selbslbeschäfli~Jlrng (§ 39 Abs. 2) kann
lange die räumlichen, personellen und organisa-
davon abhängig gemacht werden, daß der Ge- torischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern;
fangene einen 1-laflkostenbeitri:lg bis zur Höhe des die gemeinschaftliche Unterbringung während
in Absc1lz 2 ge11c.mnten Sc1l.zes monatlich im vor- der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des
31. Dezember 1988.
aus entrichtet."
3. Abweichend von § 18 dürfen Gefangene wäh-
4. § 93 Abs. 2 lnc1nspruchnc1hrne des Hausgeldes rend der Ruhezeit auch gemeinsam unterge-
-- erhält fol9ende Fassun9: bracht werden, solange die räumlichen Verhält-
nisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemein-
,, (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen schaftliche Unterbringung von mehr als acht
kann auch ein dreißi9 Deutsche Mark überstei- Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezem-
gender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch ber 1985 zulässig.
genommen werden."
4. Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justiz-
5. § 176 Abs. 3 -- Taschengeld im Jugendstrafvoll- vollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert
zug --~ erhält folqcmde Fassung: werden, daß eine auf die Bedürfnisse des einzel-
nen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und
,, (3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschul- daß die Gefangenen in überschaubaren Betreu-
den kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungs- ungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt
beihilfe erhält, wird ihm €~in angemessenes Ta- werden können.
schengeld gewährt, falls er bedürftig ist." 5. Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähig-
keit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2
6. Für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und 3 festgesetzt werden.
sind die Vorsc hr iflcn der Reichsversicherungs-
ordnung und des Angestelltenversicherungs- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gesetzes, die auch für diese Beiträge maßgebend
sind, in der Fassung der §§ 190 und 191 anzu- Bonn, den 16. März 1976
wenden. Der Bundespräsident
§ 200
Scheel
Höhe des Arbeitsentgelts Der Bundeskanzler
Schmidt
(1) Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43
sind fünf vom I--fondert des durchschnittlichen Ar- Der Bundesminister der Justiz
beitsentgelts aller Versicherlen der Rentenversiche- Dr. Vogel
rung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubil- De r Bunde s mini s t er
dende des vorvergi:lngPnen Kalenderjahrs zugrunde für Arbeit und Sozialordnung
zu legen. Walter Arendt
(2) Uber eine Erhöhung des Anteils von dem in Der Bundesminister
Absalz 1 bezeichneten Arbeitsent9elt wird zum für Jugend, Familie und Gesundheit
31. Dezember 1980 befunden. Katharina Focke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrliig: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buntlcsgcsetzbldll. Teil l wcrdc,n Gesetze~, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcs11escl.zblall Teil ll werden völkcrrccht.liche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekmmtmac!Jtmgcn sowie Zolltiirifvcrordnun~Jcn veröffenllichl.
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