533
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausg·cgeben zu Bonn am 19. März 1976 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
15. 3. 76 Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes 533
7815-t, 2:m-1
16.3.76 Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes . .. .. ... . .. .. . .. .. . ... . . .. . . ... . ..... ... ... . 546
7815-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verki.indun9en i.m Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
Gesetz
zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Vom 15. März 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (3) Die Länder können Befugnisse, die
nach diesem Gesetz der für die Flurbereini-
gung zuständigen obersten Landesbehörde
Artikel 1 zustehen, der oberen Flurbereinigungsbe-
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes hörde übertragen. Sie können ferner Befug-
nisse, die nach diesem Gesetz der oberen
Das Flurbereinigungsgesetz vorn 14. Juli 1953
Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flur-
(Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das
bereinigungsbehörde übertragen; dies gilt
Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,
nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3
des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,
und § 58 Abs. 3."
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:
,, (4) Die Länder können Aufgaben und Be-
1. § 1 erhält folgende Fassung: fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flur-
bereinigungsbehörde zustehen, auf die obere
,,§ 1 Flurbereinigungsbehörde übertragen."
Zur Verbesserung der Produktions- und Ar-
beitsbedingungen in der Land- und Forstwirt- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
schaft sowie zur Förderung der allgemeinen Lan-
deskultur und der Landentwicklung kann länd- a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
licher Grundbesitz durch Maßnahmen nach die- „Die obere Flurbereinigungsbehörde kann
sem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereini- ausnahmsweise eine andere als die örtlich zu-
gung)." ständige Flurbereinigungsbehörde beauftra-
gen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem
2. § 2 wird wie folgt geändert: Bezirk einer anderen oberen Flurbereini-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „und" die gungsbehörde, so bestimmt die für die
Worte „der Träger öffentlicher Belange so- Flurbereinigung zuständige oberste Landes-
wie" eingefügt. behörde die zuständige Flurbereinigungsbe-
5341 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tei] I
hörde lmd die rus.1l1nd1~1e obere F]urbereini- Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei
gungsbehörde. ·'" ihnen erhobener \Viderspruch oder eine Klage
von dem Streit berührt wird."
h) Abs.alz 2 Salz 2 1.vird ~1<·:-.lrich<:n.
11. § 18 wird ,vie folgt geändert:
a} Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,,Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die ge-
Die obt)re fiil;r1i1en° inigungsbehürde kann die meinschafthchen Angelegenheiten der Teil-
Flurbereinigung anordnen und das F]urbereini- nehmer --wahr.,,,
gungsgehiet fe.;;tsteHcn, v,H nn sie eine Flurberei-
0
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
njgung hü erfordl r]ich und das Interesse der Be-
0
,,,Aufgaben'' d.i.e \'\Torte „einschließlich der
terngten hn gegeben htdt ((Flurbereinigungsbe-
zur Durchführung der Flurbereinigung erfor-
s:ch]ufl.L do Bf•:Sd1h1ß i,s 1 zu begründen.""
derHchen Vorarbeiten" eingefügt.
5 § 5 v,,i,rd 1;VÜ folgt !Jbindt'J 1: cy In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
~» In Ahsüh :2. wnden niH.h d1:m ,Nort „Beruffs- ..,Sie kann mit den Vornrbeiten geeignete
"'\i('.'Ihetunff' f:i1n Komma, und tHe ,Norte , die 11
SteHen oder sachkundige Personen beauf-
zus1cindiirJe landcsp!arnmgsbehörde'"' eh:nge- tragen."
fügt.
d} Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Ahsfitz :; rrhtH folgende Fassung: ,., (3) Die TeUnehmergemeinschaft kann ihre
,., P) fäe B,:,;hörden des Bundes, der Läinder 11
Angelegenheiten, insbesondere die Befug-
de,r Gemeinden und Gemeindeverbände so- nisse der Versammlung der Teilnehmer und
·wje andvre KörpeVic haften des: öffentlichen das Verfahren bei den vVahlen, durch Sat-
RefMs soHen über das geplante flurbereinil- zung regeln. Die Satzung wird von den
gungsvf,rfahren untenichtet werden; sile tn der Teilnehmerversammlung anwesenden
lhciJben der flmbf}rejmigungsbehörde unver- Teilnehmern mit der Mehrheit der abgege-
züglich rndnitr den, oh und ,.vekhe das vor- benen Stimmen beschlossen. Die Satzung
aussidrUidire Flurbereinigungsgebiet berüh- bedarf der Genehmigung der Fforbereini-
renden Plct1rnngen bc,ahsi:chtigt sind oder be- gungsbehörde."
:rei1 s fr',tt-:;tehen. '"
12, § rn Abs. 1 Satz 1 erhäH folgende Fassung:
6. In§ 6, Abs. 1 Satz 2 werden die \l\lorte .;wenn mit ""Die TeHnehrnergemeinschaft kann die Teil-
der Durchfuhnmg der Flurbereinigung a]sbald nehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge)
begonnen 'Wfrd"'' und dac;. diesen vornnstehende oder in Sachen, vVerken Diensten oder in an-
11
Komma ge:"trid1en. deren Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen,
soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse
71 . § 8 ·wi1rd wie f o]~]t geändert: der Teilnehmer di.enen,"
a) fo Absatz ] Sah. 2 ·wüd ,,§ 4 Satz 2"' durch
, ., § 4 , 2'. }-fo lbsat:z"" ersetzt 13. § 21 ,Müd wie folgt geändert:
b) Es ·wüd folgender Absatz. 3 angefügt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassnng:
' " 1(3} Die obere Flurbereinigungsbehörde "(2) Die Flurbereini.gungsbehörde fädt die
kann bis. zur Ausführungsanordnung das Teilnehmer zum Wahltermin durch öffent-
flurbereinigungsgebiet itn mehrere Hurbe- Hche Bekanntmachung ein und ]eitet die
reinigungsgebiete teiJen. § 4 2. Halbsatz und WahL"
11
§ 6i Abs. 2 und 3 gelten entsprechend . "' b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden
8. ]n § 9 Abs.] Satz 2 wird .,§ 4 Satz. 2" durch 1
von den im Wahltermin anwesenden Teil-
.,§ 4" 2 . }-fo]bsa1z"" ersetzt.
nehmern oder Bevollmächtigten gewählt.
Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat
9. § ]O J'\lr. :2 ·wüd wie fo]yt gE·ändert: eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer
a) Buchstabe e erhäH folgende Fassung: gelten a]s ein Teilnehmer. Gewählt sind die-
jenigen, ·welche die meisten Stimmen erhal-
„e) Empfänger neuer Grundstücke nach den
ten."
§§ 54 und 55 bis zun1 Eintritt des neuen
RecMszus1andes 1§ 61 Satz 2),''\ c) Absatz 3 wüd Absatz 4.
h) Buchstahe g wird Buchstabe f. d) Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Absatz 5 wird Absatz 6,
10. § 13 Abs. 3 erhJiH folgende Fassung: f} Absatz 6 wird Absatz 7,
.,,(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch
der oberen FJmbereinigungsbehörde und dem 14, § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 535
15. § 23 wird wie folgt geändert: der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch
Beschwerde" durch die Worte „der Wider- die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht
spruch" ersetzt.
ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder
und 5 angefügt: des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-
,, (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglie- schaftlichen Berufsvertretung bestellen.
der des Vorstandes und Stellvertreter kön- (2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner
nen nicht wiedergewählt werden. Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmer-
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von gemeinschaften zu Beiträgen heranziehen; ihm
Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr kann durch die Satzung das Recht übertragen
beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flur- werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzel-
bereinigungsbehörde nach Anhörung der nen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeig- Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist dem
nete Personen beauftragen, die Rechte und Verband durch die Satzung die Kassen- und
Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Buchführung mit voller Verantwortung zu über-
Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder tragen.
wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich (3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten ent-
durchzuführen." sprechend.
16. § 25 Abs. 3 wird gestrichen. § 26 C
(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durch-
17. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „oder stell- führung einer Flurbereinigung zu erwarten, so
vertretendes" gestrichen und „Abs. 6" durch kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen
,,Abs. 7" ersetzt. Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht,
eine andere geeignete Stelle beauftragen, be-
18. Nach § 26 werden die folgenden Vorschriften reits vor der Anordnung der Flurbereinigung
eingefügt: Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke
„Dritter Abschnitt der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben
Verband der Teilnehmergemeinschaften oder zu pachten.
§ 26 a (2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht
(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften kön- durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für
nen sich zu einem Verband zusammenschließen, eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Ver-
soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen band vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt
nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig entsprechend.
ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Sat- § 26 d
zung an die Stelle der einzelnen Teilnehmer-
gemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Der Verband untersteht der Aufsicht der Flur-
Bekanntmachung der Satzung durch die obere bereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den
Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körper- Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften
schaft des öffentlichen Rechts. über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungs-
behörden, so bestimmt die obere Flurbereini-
(2) Die Satzung des Verbandes wird von der gungsbehörde die für die Aufsicht zuständige
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die
abgegebenen Stimmen beschlossen. den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaf-
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung be- ten über den Bereich mehrerer oberer Flurberei-
dürfen der Genehmigung der oberen Flurberei- nigungsbehörden, so bestimmt die für die Flur-
nigungsbehörde. bereinigung zuständige oberste Landesbehörde
die für. die Aufsicht zuständige Flurbereini-
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach gungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband
Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flur- bildenden Teilnehmergemeinschaften über ver-
bereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für schiedene Länder, so bestimmen die für die
die Flurbereinigung zuständige oberste Landes- Flurbereinigung zuständigen obersten Landes-
behörde setzt die Satzung fest. behörden die zuständige Flurbereinigungsbe-
(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit hörde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt
Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbe-: im übrigen entsprechend.
hörde einem bestehenden Verband beitreten;
die obere Flurbereinigungsbehörde kann den § 26 e
Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung. (1) Mehrere Verbände können sich zur Erfül-
lung der ihnen nach den §§ 26 a bis 26 c oblie-
§ 26 b
genden Aufgaben zu einem Gesamtverband zu-
(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von sammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach
der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der ein-
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zelnen Verbünde. Er cntsl<:ht mit der öffent- Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäfts-
lichen Bekcrnntmachung der Satzung durch die verkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen
für die Fhuhcreini9ung zuständige oberste Lan- Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
desbehön]e und ist eine K<irperschaft des öffent- ohne Rücksicht auf ungew'Ölmliche oder persön-•
lichen Rechts. liehe Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertände-
(2) Die Sdtzunq des Gesanüverbandes whd rungen an baulichen Anlagen, die durch die
von der Mitgliederversarnmhmg mit der Mehr- Aussicht auf die Durchführung der Flurbereini-•
heil der abgegebenen Stimrrwn besch]ossen. gung entstanden sind, bleiben außer Betracht
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung be- (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Ver-
<lürfen der Genehmiqung der für dle Flurberei- kehrswert des Bodenanteils und der Bauteile
nigung ?Us1 i.inchuen obersten Landesbehörde. getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von
Vergleichspreisen mögHch ist; sie sind geson-
(4) Kommt eine Satz.unn durch Beschluß nach
dert anzugeben.
Absatz 2 nicht zustande, so ~teHt di.e für die
Flurbereinigung zustdndige oberste Landesbe- (4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der
hörde die Satzung auf und se1zt sie fest baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen
werden, wenn die baulichen Anlagen einem
(5) § 26d Abs.5 Slllz 1, 2.Halbsatz gilt ent-
neuen Eigentümer zugetem ·werden."
sprechend mit der Maßgdbe„ daß an die SteHe
der oberen Flmbereini~Jungsbehörde die für die
Flurbereinigung zuständige oberste Landes- 23. In § 31 Abs, 1 werden die Worte „der Schätzer"
behörde tritt. durch die \I\Torte „der Sachverständigen" und
die Worte „a]s Schätzer" durch die Worte „als
(6) Der Gesamtv(~rhcrnd hat einen Vorstand,
Sachverständige"' ersetzt
der in der Mitghederversammlung mit der Mehr-
heit der ab!JCgebenen SUmmen gewählt wird.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die 24. Der bisherige Vierte Abschnitt des Zwelten Teils
für die Flurbereinjgung zuständige oberste Lan- wüd Fünfter Abschnitt.
desbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht
zustande und verspricht ein neuer Wahltermin 25. Jn § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausfüh-
keinen Erfo]g, so kann die für die Flurbereini- rungsanordnung" durch die Worte „ Unanfecht-
gung.zuständige oberste Landesbehörde Mitglie- barkeit des Flurbereinigungsplanes" ersetzt.
der des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-
schaftlichen Berufsvertretung besteBen. 26. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht .,Belange" ejn Komma und der Halbsatz „ins-
der für die Flurbereinigung zuständigen ober- besondere des Naturschutzes und der Land-
sten Landesbehörde. § 17 gHt im übrigen ent- schaftspflege," eingefügt.
sprechend."
27. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
19. In § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2, § 32 ,.Ausführung" die Worte „oder zur Vorberei-
Satz 1 und 3 und den§§ 33 und 46 Satz 2 sind je- tung und zur Durchführung von Änderungen"
weils das Wort „Schätzung", in § 27 Satz 2 und e1ngefügt.
§ 96 Satz 1 jeweils das Wort „Bewertung" durch
das Wort „Wertermittlung" und in den §§ 33 28. § 37 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
und 86 Abs. 1 Nr. 3 das Wort „Schätzungsergeb-
,, (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Be-
nisse" durch das Wort „Wertermittlungsergeb-
achtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu
nisse" zu ersetzen. Die Uberschrift des Vierten
zu gestalten, wie es den gegeneinander ab-
Abschnitts des Zweiten Teils ist in „Wertermitt-
zuwägenden Interessen der Beteiligten sowie
lungsverfahren" zu ändern.
den Interessen der allgemeinen Landeskultur
und der Landentwicklung entspricht und wie es
20. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teils das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die
wird Viert.er Abschnitt. Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter
oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz
21. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „besonders zu nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Ge-
schätzen" durch die Worte „in ihrem Wert be- sichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage,
sonders zu ermitteln" ersetzt. Form und Größe zweckmäßig zu gestalten;
Wege, Straßen, Gewässer und andere gemein-
22. § 29 erhält folgende Fassung: schaftliche Anlagen sind zu schaffen, boden-
schützende sowie -verbessernde und ]andschafts-
,,§ 29 gestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle
sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche
(l) Die Wertermittlung für Bauflächen und
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe ver-
Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der
bessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die
Grunc.H~ge des Verkehrswertes zu erfolgen.
Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnah-
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis men der Dorferneuerung können durchgeführt
bestimmt, der fr1 dem ZeilpiL!nkt, auf den sich die werden; durch Bebauungspläne und ähnliche
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 537
Planungen wird di() Zuziehung der Ortslage zur Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschafts-
Flurbereinigtmg ni_cht ausgeschlossen. Die recht- pflege oder der Erholung dienen, kann Land in
lichen Verhältnisse sind zu ordnen. verhältnismäßig geringem Umfange im Flur-
bereinigungsverfahren bereitgestellt werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt,
Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. So-
die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem weit eine Anlage nicht zugleich dem wirt-
den Erfordernissen der Raumordnung, der Lan-
schaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat
desplanung und einer geordneten städtebau- der Eigentümer der Anlage für das Land und
lichen Entwicklun~J, des Umweltschutzes, des entstehende Schäden einen angemessenen Kapi-
Naturschutzes und der Landschaftspflege, der talbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu lei-
Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich sten."
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
der Fischerei, des Ja9dwesens, der Energiever-
32. § 41 erhält folgende Fassung:
sorgung, des öffentlichen Verkehrs, der land-
wirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, ,,§ 41
dE:~s Kleingartenwesens und der Gestaltung des
Orts" und Landschaftsbildes sowie einer mög- (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Be-
lichrm bergbaulichen Nutzung und der Erhal- nehmen mit dem Vorstand der Teilnehmerge-
tung und Sicherung mineralischer Rohstoffvor- meinschaft einen Plan auf über die gemein-
kommen Rechnung zu trauen." schaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbe-
sondere über die Einziehung, Änderung oder,
Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen
29. § 38 wird wie folgt ueändert: sowie über die wasserwirtschaftlichen, boden-
a) Satz 2 erhält folgende Fassung: verbessernden und landschaftsgestaltenden An-
lagen (Wege- und Gewässerplan mit land-
„Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die schaftspflegerischem Begleitplan).
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der (2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom Belange einschließlich der landwirtschaftlichen
3. September 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1573), Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu
geändert durch das Gesetz zur Änderung der erörtern. Einwendungen gegen den Plan müs-
Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben sen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem
vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf
S. 2140), und Vorplc1nungen der landwirt- ist in der Ladung und in dem Termin hinzuwei-
schaftlichen Berufsvertretung oder anderer sen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der
landwirtschaftlicher Stellen sowie des Natur- Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizu-
schutzes und der Landschaftspflege zu er- fügen, der die Festsetzungen enthält, durch
örtern und in dem mö9lichen Umfange zu welche die Träger öffentlicher Belange berührt
berücksichtigen." werden.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: (3) Der Plan ist durch die obere Flurbereini-
gungsbehörde festzustellen.
„Die Erfordernisse der Raumordnung, der
Landesplanung und des Städtebaues sind zu (4) Der Plan kann ohne vorherige Durch-
beachten." führung eines Planfeststellungsverfahrens von
der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt
30. § 39 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rech-
nen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder
,,Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfest-
Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen stellung kann bei Änderungen und Erweiterun-
Benutzung oder einem gemeinschaftlichen In- gen von unwesentlicher Bedeutung unterblei-
teresse dienende Anlagen zu schaffen, soweit ben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen
es der Zweck der Flurbereinigung erfordert." besonders vor, wenn Rechte anderer nicht be-
einflußt werden oder wenn mit den Betei-
31. § 40 erhält folgende Fassung: ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen
werden.
,,§ 40 (5) Durch die Planfeststellung wird die Zu-
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr lässigkeit des Vorhabens einschließlich der not-
oder einem anderen öffentlichen Interesse die- wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anla-
nen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtun- gen im Hinblick auf alle von ihm berührten
gen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und son- öffentlichen Belange festgestellt; neben der
stigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Planfeststellung sind andere behördliche Ent-
Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Ab- scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche
wasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-
Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzan- willigungen, Zustimmungen und Planfeststel-
lagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen lungen nicht erforderlich. Durch die Plan-
oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beziehungen zwischen dem Träger des Vor- gebieten sowie geschützten Landschaftstei-
habens und den durch den Plan Betroffenen len und geschützten Landschaftsbestandtei-
rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teil- len ist auch die vorherige Zustimmung der
nehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben für den Naturschutz und die Landschafts-
11
unberührt. pflege zuständigen Behörde erforderlich.
(6) Der Planfcststellungsbeschluß ist dem Trä-
ger des Vorhabens und dem Vorstand der Teil- 36. § 46 wird wie folgt geändert:
nehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbeleh- a) In Satz 1 wird das Wort „größere" gestrichen.
rung zuzustellen."
b) In Satz 3 wird das Wort „Bodenverbesse-
rung" durch das Wort „Verbesserung" er-
33. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Satz l werden ein Komma und die Worte
,,soweit nicht gesetzliche Vorschriften an- 37. § 49 Abs. 1 Satz 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
deres bestimmen" angefügt.
„Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Be-
,,Die Anlagen können schon vor der Ausfüh- rechtigten entweder in Land, durch gleichartige
rung des Flurbereinigungsplanes · gebaut Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld ab-
werden, soweit der Wege- und Gewässerplan zufinden. Bei der Abfindung in· Land oder durch
mit landschaftsptlegerischem Begleitplan für gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei
sie festgestellt ist." der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54
entsprechend. Soweit die Abfindung in Land
oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder
34. § 44 wird wie folgt geändert: mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht ver-
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 einbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzu-
angefügt: finden."
„Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der
neue Rechtszustand an die Stelle des bisheri- 38. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „ wegen des
gen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vor- Vogel-, Ufer- oder Naturschutzes, wegen des
läufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt Landschaftsbildes" durch die Worte „aus Grün-
maßgebend, in dem diese wirksam wird." den des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege" ersetzt.
b) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:
,, (7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber 39. In § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
einverslanden, können die Flurbereinigungs-
,, (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich ge-
behörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle)
worden, so darf der Teilnehmer das Grund-
in gegenseitigem Einvernehmen den Eigen-
stück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht
tümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet
mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungs-
gelegenen Grundstücks mit einem Grund-
verbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
stück in einem Gebiet abfinden, in dem eine
ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils
für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle
des Bundesbaugesetzes durchgeführt wird.
der Zustimmung zugunsten eines bestimmten
Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines
Dritten für diesen in das Grundbuch einzu-
in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grund-
tragen. Solange das Verfügungsverbot nicht
stücks mit einem Grundstück in einem Flur-
eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Er-
bereinigungsgebiet abgefunden werden soll.
werber des Gründstücks, eines Rechts an dem
Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzu-
Grundstück oder eines Rechts an einem sol-
wenden."
chen Recht die Auszahlung der Geldabfindung
nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das
35. § 45 wird wie folgt geändert: Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
die nachfolgenden Worte „in den Fällen entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für
der Nummer 9 auch die Zustimmung der einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so
U nterhaltungspflichtigen" gestrichen. ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil
einzutragen."
b) In Absatz. l wird folgender Satz angefügt:
„Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht 40. § 53 wird wie folgt geändert:
erforderlich, sofern es sich um Anlagen
handelt, die einem gemeinschaftlichen Inter- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
esse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen." ,,(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teil-
weise in Geld abgefunden und ist er mit der
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Höhe der Geldabfindung einverstanden, so
,, (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den kann diese schon vor Ausführung des Flur-
Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutz- bereinigungsplanes ausgezahlt werden, so-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 539
bald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im b) In Absatz 2 wird das Wort „rechtskräftig"
Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszah- durch das Wort „ unanfechtbar" ersetzt.
lung der Geldabfindung kann ihre Anderung
nicht mehr verlangt werden." 48. § 64 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen. a) In Satz 1 wird die Zahl „62" durch die Zahl
c) Absatz 3 wird Absatz 2. ,,61" ersetzt.
b) In Satz 2, 2. Halbsatz wird ,,§ 62 Abs. 1"
41. In § 54 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Komma durch ,, § 61 Satz 1" ersetzt.
die Worte „bei Bauflächen und Bauland sowie"
einzufügen.
49. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
42. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Wege- und Gewässerplan" die Worte „mit ,,Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffent-
landschaftspflegerischem Begleitplan" eingefügt. lich bekanntzumachen; in den Fällen des
Absatzes l Satz 3 kann sie auch zugestellt
43. § 59 wird wie folgt geändert: werden."
a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das b) In Satz 4 wird ,,§ 62 Abs. 3, 4" durch ,,§ 62
Wort „Beschwerden" durch das Wort Abs. 2 und 3" ersetzt.
,, Widersprüche" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 50. In § 66 Abs. 3 wird die Zahl „62" durch die Zahl
,, 61 " ersetzt.
„Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem
Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine
neuen Grundstücke nach Fläche und Wert 51. In § 74 Satz 1 werden die Worte „der Hypothe-
sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfin- ken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger
dung zu dem von ibm Eingebrachten nach- und der Reallastberechtigten" durch die Worte
weist." ,,nach § 72 Abs. 1" ersetzt.
c) Absatz 5 erhctlt folgende Fassung: 52. In § 76 Abs. 1 wird das Wort „dreihundert"
,, (5) Die Länder können an Stelle oder durch das Wort „tausend" ersetzt.
neben dem im Termin vorzubringenden
Widerspruch schriftlichen Widerspruch in- 53. § 79 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nerhalb von zwei Wochen nach dem Termins-
,, (2) Für Rechtsänderungen, die von der Ent-
tage zulassen."
scheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren ab-
hängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen,
44. § 60 wird wie folgt geändert:
wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschwerden" ist."
durch das Wort „Widersprüchen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Beschwerden" 54. In § 82 Satz 1 wird das Wort „Beschwerden"
durch das Wort „Widersprüche" ersetzt. durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.
45. § 61 wird wie folgt geändert: 55. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar ,,4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu er-
geworden, ordnet die Flurbereinigungsbe- mitteln, sind die Grundsätze der Wald-
hörde seine Ausführung an (Ausführungs- wertrechnung anzuwenden."
anordnung)."
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
„8. Wird eine Waldfläche einem anderen
zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, so-
46. § 62 wird wie folgt geändert: weit möglich, Abfindung in Holzwerten
a) Absatz 1 wird gestrichen. zu geben."
b) Absatz 2 wird Absatz 1. c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 wird Absatz 2. ,, 10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entspre-
d) Absatz 4 wird Absatz 3. chend."
47. § 63 wird wie folgt geändert: 56. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Rechtskraft" a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „Unanfechtbarkeit" und das ,,Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Tei-
Wort „Beschwerden" durch das Wort „Wi- len einer oder mehrerer Gemeinden durch-
dersprüche" ersetzt. geführt werden, um die durch Anlegung,
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 976, Teil I
Anderung oder Beseitigung von Eisenbah- werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe
nen, Straßenbahnen, Straßen, Wegen, Ge- des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die
wi:issem oder durch i:ihnliche Maßnahmen vorläufige Einweisung der Beteiligten in den
für die allgemeine Landeskultur entstehen- Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen
den oder entstandenen Nachteile zu beseiti- erst vorgenommen werden, nachdem die
gen oder um die Durchführung eines Sied- Planfeststellung für das Unternehmen oder
lungsverfahrens, von städtebaulichen Maß- der entsprechende Verwaltungsakt unan-
nahmen, notwendigen Maßnahmen des fechtbar geworden oder für vollziehbar er-
Naturschutzes und der Landschaftspflege klärt worden ist. 11
oder der Gestaltung des Orts- und Land-
schaftsbildes zu ermöglichen. 11 c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
und 4 angefügt:
b) In ALsatz 1 Satz 2 wird ,, § 62 Abs. 2, 4 11
,, (3) Wird das Planfeststellungsverfahren
durch ,, § 62 Abs. 1 und 3" ersetzt.
oder das entsprechende Verfahren einge-
c) In Absatz 1 Satz 2 erhält Nummer 4 fol- stellt, so soll auch das Flurbereinigungsver-
gende Fassung: fahren eingestellt werden (§ 9). Die obere
Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anord-
,,4. Von der Aufstellung des Wege- und Ge-
nen, daß das Flurbereinigungsverfahren als
wässerplanes mit landschaftspflegeri-
ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37
schem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen
oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie
werden. Wird ein Wege- und Gewässer-
die Durchführung eines solchen Verfahrens
plan mit landschaftspflegerischem Be-
für erforderlich und das Interesse der Betei-
gleitplan nicht aufgestellt und wird
ligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2
das Flurbereinigungsverfahren durchge-
und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzu-
führt, um Maßnahmen des Natur-
wenden.
schutzes und der Landschaftspflege zu
ermöglichen, so sind die entsprechenden -(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde
Maßnahmen im Flurbereinigungsplan kann auf Antrag der Enteignungsbehörde
darzustellen." anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfah-
ren als ein Verfahren unter Anwendung der
d) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende §§ 87 ff. durchgeführt wird, wenn die Vor-
Nummer 6 angefügt: aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5
„6. § 95 findet entsprechende Anwendung. 11
Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind ent-
sprechend anzuwenden."
e) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Träger des Unternehmens sollen die 58. § 88 wird wie folgt geändert:
Ausführungskosten (§ 105) entsprechend den a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
durch die Herstellung, Änderung oder
„3. Auf Antrag der für das Unternehmen
Beseitigung der Anlage entstandenen Nach-
zuständigen Behörde kann die Flurbe-
teilen auferlegt werden, soweit die Nach-
reinigungsbehörde eine vorläufige An-
teile in einem Planfeststellungsverfahren
ordnung gemäß § 36 erlassen. Die An-
nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht
ordnung kann mit Auflagen verbunden
berücksichtigt und erst nach der Planfeststel-
oder von Bedingungen, insbesondere
lung erkennbar geworden sind. 11
von der Leistung einer Sicherheit ab-
hängig gemacht werden. Der Träger des
57. § 87 wird wie folgt geändert: Unternehmens hat für die den Beteilig•
ten infolge der vorläufigen Anordnung
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
entstandenen Nachteile Entschädigung in
„Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit
zulässig, durch die ländliche Grundstücke in die entstandenen Nachteile durch die
großem Umfange in Anspruch genommen erfolgte vorläufige Bereitstellung von
würden, so kann auf Antrag der Enteig- Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die
nungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren Entschädigung ist in der von der Flur-
eingeleitet werden, wenn der den Betroffe- bereinigungsbehörde festgesetzten Höhe
nen entstehende Landverlust auf einen grö- zu Händen der Teilnehmergemeinschaft
ßeren Kreis von Eigentümern verteilt oder zu zahlen."
Nachteile für die allgemeine Landeskultur,
b) In Nummer 4 Satz 1 wird der Punkt durch
die durch das Unternehmen entstehen, ver-
11
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
mieden werden sollen.
Halbsatz angefügt:
b)· Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,, § 45 findet insoweit keine Anwendung."
,, (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann
c) In Nummer 4 werden die Sätze 5, 6 und 7
bereits angeordnet werden, wenn das Plan-
gestrichen.
feststellungsverfahren oder ein entsprechen-
des Verfahren für das Unternehmen, zu des- d) In Nummer 5 werden die Sätze 2, 3 und 4 ge-
sen Gunsten die Enteignung durchgeführt strichen.
Nr.. 27 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19, März 197'6 541
e) Nummer, b Pih,.dr. folgende Fassung.: 1
60, § 91 erhält folgende Fassung:
,,, f~) ' Die vom Tr~igt·r dt:s Unternehmens zur ,,,§ 91
Behr·f.>urHJ von NachteHen nach Num-
Um d1e in der Flurbereinigung angestrebte
mer S ·n1. Prbringenden Leistungen und
Verbesserung der Produktions- und Arbeits-
dLe Geidr-nl.schi.:\.d i~Jungen n,1ch den Num-
bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft
mern 'J bis 5 rridür'r~ sich nach dern
möglichst rasch herbeizuführen oder um not-
[ür dd.'j U nt.Pn1.ehmli.:'n geltenden Gesetz .
Sie ·wNden. nach Anhörung des Trägers
wendige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in
des Unternehmens von der Fiurberein~-
Gemarkungen„ in denen die Anlage eines neuen
gungsbehiJrde feslgesetzt. Die Geldent-
Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche
schddLgungen smd zu. Hdnden der TelJ-
Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind,
nehnH~rgemeinschaft zu :zahlen und kön-
eine Zusammenlegung nach Maßgabe der folgen-
nen 9eg1~n Beiträge (§ 19) verrechnet
den Bestimmungen stattfinden.'''
v1rerden. Eine Verrechnung von Geldent-
schädigungen narch Nummer 5 findet nur
m. d,~m Umfange stau, in dem sie nicht 61. § 92 Abs. 1 :Satz 1 erhäH folgende Fassung:
zur ßf·hehung di::·c- derct Teilnehmern ., Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-
durd1 da.s Uinterne[runen entstandenen bereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in
Nachfr.:,1•[r10 venNendet worden sind„ Der dem. innerhatb eines bestimmten Gebietes (Zu-
Träger· d,1':'s lJnternehmens hat auf die 1
sammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz
von Uun zu zahlenderr Geldentschädi- unter Mit\virkung der Gesamtheit der beteilig-
gungen tn der von der Fiudoereänigungs- ten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zu-
behörde feslgeselzten Hohe zu Händen sammengelegt,, zweckmäßig gestaltet oder neu
der Tei!nehmergemeLaschatft Vorschüsse geordnet \'vird. ,.,
zu teLsten . "
f)i [n Nummn 7 Satz 2 vi.nnl das VVort ,,,rechts- 62.. [n § 93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
kräfüq'' du tdt da.s VVort unanfochtbar'"• er-
II
,,,,Für Maßnahmen des Naturschutzes und der
setzt Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet wer-
9) In Nummec 7 Satz '.1- 1NNden die VVorte den,, wenn die für Naturschutz und Landschafts-
,.,rechtskrdftig feststehen" dw-ch dte VVorte pflege :zuständige Behörde sie beantragt und die
r,unanfochtbar slnd'' ersetzt Zusammenlegung zugleich dem Interesse der
betroffenen Grundstückseigentümer dient u
hj Nmnmer 8 nhäH folgende Fassung:
,.,.R Der Trdger des Unternehmens hat an die
! 63 . § 96 Satz l erhält folgende Fassung:
Tetlnehmergemeinschaft den AnteH an
derr Ausführungskosten (§ 10.5) zu zah- ,."Die Ermittlung des \IVertes der Grundstücke
len,, der durch Bereitstellung der :zuge- ist in einfacher \IVeise vorzunehmen."
teiHetc Hächerr und Ausführung der
durch das Unternehrnen nötig geworde- '. 64 . § 91 \Vird wie folgt geändert:
nen gemciinschaftlichen Anlagen verur-
a} [n Satz 4 werden nach dem VVort ,,,Gewässer-
sacht Lst Die obere Flurbereinigungs-
plan1' die Worte ,.mit landschaftspflegerl-
behörde setzt den Anteit nach. Anhörung
schem Begleitplan'' eingefügt
des Trügers des Unternehmens fest Dem
Träger des Unternehmens kann auferlegt b} Es wird folgender Satz 5 angefügt:
werden" Vorschüsse an die TeHnehmer-
,,, Wird die Zusammenlegung durchgeführt,
gemeinschaft zu zahlen. Sie werden von 1
um Maßnahmen des Naturschutzes und der
1
der Flurberei.nigungsbehörde nach An-
Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind
hörung des Trägers des Unternehmens 1
die entsprechenden Maßnahmen im Zusam-
festgesetzt . ' ·
menlegungsplan {§ 100) darzusteUen."'·
l)i Nummer 9 erhan folgende· Fassung:
. , 9 . Der T[ctger des Urrüernehmens hat den 65. § 99 Abs. 3 Satz 2 erhäH folgende Fassung:
von ihm verursachten AnteH an den Ver-- ,,,,Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung
fahrenskosten zu zahlen, Der AnteH wird nach § 1 Abs,. 2 des Gesetzes über die Gemein-
von der oberen Flurbereinigungsbehörde schaftsaufgabe ,,,Verbesserung der Agrarstruk-
nach Anhörung des Trd.gers des Unter- tur und des Küstenschutzes" vom 3. September
nehmens festgesetzt." 1969 (BundesgesetzbL I S. 1573), geändert durch
das Gesetz zur .Änderung der Gesetze über die
59 . § 89 Abs . 2 v1rmj 'Wie folgt gedndert: Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
a) In Satz t wlnl das VVmt ,.,.rechtskraftig'' (Bundesgesetzbl. I S, 2140)., Vorplanungen der
das Wmt ..,unanfechtbar· erseL".t. landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder an-
derer landwirtschaftlicher Stellen sowie des
b) Satz 1 2. Halbsdtz erh,iU folgende Fassung:
1
Naturschutzes und der Landschaftspflege in
,,.§ 52 Ahs. '.J: und § 15J: Abs. 2 gelten sinn- dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die
gemäß." Erfordernisse der Raumordnung,, der Landes-
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
planung und des SUidtehaues sind zu beachten; gewässerbauliche sowie bodenverbessernde
die übriqen Vorschrifü·n der §§ 38 und 56 sind Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und
nicht anzuwenden." Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Be-
gleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
66. In§ 101 wird die Zahl „62" durch die Zahl „61"
ersetzt. § 103 f
(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes
67. Nach § 1()] werden die folgenden Vorschriften tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbe-
eingf~fügt: hörde hat die Einverständniserklärungen der
„Sechsler Teil betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Be-
stehen keine Bedenken gegen die Durchführung
Freiwilliger Landtausch des freiwilligen Landtausches, faßt die Flur-
§ 103 a bereinigungsbehörde die Vereinbarungen über
die zu tauschenden Grundstücke und über geld-
(1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesse-
liche Leistungen, sonstige zwischen den Tausch-
rung der Agrarstruktur in einem schnellen und
partnern getroffene Regelungen und alle Rechte,
einfachen Verfahren zusammenzulegen, kann
insbesondere die dinglichen Rechte, in einem
ein freiwilliger Landlausch durchgeführt wer-
Tauschplan zusammen.
den.
(2) Der freiwillige Landlausch kann auch aus
(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten
Gründen des Naturschutzes und der Landschafts- Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu
pflege durchgeführt werden. erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde ver-
schafft sich Gewißheit über die Person der
§ 103 b Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tausch-
(l) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die partnern abschließend vorzulesen sowie zur
Flurbereiniqungsbehörde qeleitetes Verfahren, Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen.
in dem im Einverständnis der betroffenen Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu
Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht
werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden zustande und ordnet die Flurbereinigungs-
die Vorschriften über die Flurbereinigung sinn- behörde die Einstellung des Verfahrens an;
gemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem § 103 d ist sinngemäß anzuwenden.
Zweck des freiwilligen Landtausches und den (3) Wird eine Einigung über den Tauschplan
§§ 103 c bis 103 i Abweichungen ergeben. erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmer- betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender
gemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wert- Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach
ermittlungsverfohren (§§ 27 bis 33), über die der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet
Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung
und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffe-
sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gel- nen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen
ten nicht. oder öffentlich bekanntzumachen.
§ 103 C (4) Die Einverständniserklärung eines Tausch-
(1) Die Durchführung des freiwilligen Landtau- partners oder sonstigen betroffenen Rechtsinha-
sches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie bers kann von demjenigen, der das Grundstück
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flur- oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege
bereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem
soll zurückgewiesen werden, wenn die Antrag- Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Aus-
steller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchfüh- führungsanordnung ihm gegenüber unanfecht-
rung des freiwilligen Landtausches sich verwirk- bar wird; dies gilt sinngemäß, wenn einem Drit-
lichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist ten ein Recht an dem Grundstück oder an dem
zu begründen; sie ist den Antragstellern Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs
bekanntzumachen. ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Land- (5) Erklärungen, die zur Durchführung des
tausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 freiwilligen Landtausches abgegeben werden,
Nr. 1 entsprechend. bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der
gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung,
§ 103 d
soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Erklärungen eine solche Zustimmung oder
Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. Genehmigung erforderlich wäre.
und § 86 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 103 g
§ 103 e
Die zur Ausführung des freiwilligen Landtau-
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zu- sches erforderlichen Aufwendungen fallen den
sammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen Tauschpartnern nach Maßgabe des Tausch-
ganze Flurstücke getauscht und wege- und planes zur Last.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 543
§ 103 h 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der
Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erfor-
Aufforderung der Behörde, einen Vertreter
derlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die
zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist
öffentlichen Bücher berichtigt sind.
nicht nachgekommen ist;
§ 103 i 4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich
Die Durchführung eines freiwilligen Land- das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich
tausches schließt die spätere Durchführung in bezug auf das Grundstück ergebenden
eines beschleunigten Zusammenlegungsverf ah- R~chte und Pflichten;
rens oder eines Flurbereinigungsverfahrens 5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche
nicht aus. Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der
Aufforderung der Flurbereimgungsbehörde
Siebenter Teil oder der oberen Flurbereinigungsbehörde,
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu be-
beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren stellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist
und freiwilligem Landtausch nicht nachkommen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in
§ 103 j
Absatz 1 genannten Fällen ist das Vormund-
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz schaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz
beschleunigtes Zusammenlegungsverf ahren oder hat.
als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger
§ 103 k der Behörde, die um seine Bestellung ersucht
hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverf ah-
und auf die Erstattung seiner baren Auslagen.
ren kann ganz oder in Teilen des Zusammen-
Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz
legungsgebietes als freiwilliger Landtausch
11 ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt
fortgeführt werden.
die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf-
wendungen fest.
68. Der bisherige Sechste Teil wird Achter Teil.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und
69. § 108 wird wie folgt geändert: für pas Amt des Vertreters die Vorschriften über
die Pflegschaft entsprechend."
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Steuern
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis wie
z.B. der Grunderwerbsteuer und der Wertzu- 73. In § 134 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerden"
wachssteuer, und hinsichtlich" gestrichen. durch das Wort „Widersprüche" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 74. § 135 wird wie folgt geändert:
,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
die Grunderwerbsteuer, solange sie auf lan-
desrechtlichen Vorschriften beruht." ,, (2) Die ersuchende Behörde hat der
ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine
Verwaltungsgebühr zu entrichten, es sei
70. Der bisherige Siebente Teil wird Neunter Teil.
denn, daß in landesrechtlichen Bestimmungen
eine Erstattung vorgesehen ist oder wird.
71. In § 113 Nr. 3 sind die Worte "Einspruchs- und Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
Beschwerdebescheide" durch das Wort „ Wider- Anforderung zu erstatten, wenn sie im
spruchsbescheide" zu ersetzen. Einzelfall fünfzig Deutsche Mark überstei-
gen. Leisten Behörden desselben Rechtsträ.-
72. § 119 erhält folgende Fassung: gers einander Amtshilfe, so werden die Aus-
11
lagen nicht erstattet.
.,§ 119
( 1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat ,, (3) Nimmt die ersuchte Behörde zur
das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter Durchführung der Amtshilfe eine kosten-
nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter pflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr
zu bestellen: die von einem Dritten hierfür geschuldeten
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbe- Kosten (Gebühren und Auslagen) zu."
kannt ist;
75. § 136 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen
Aufenthalt unbekannt ist oder der an der ,, (2) Vollstreckungsbehörde für Vollstrek-
Besorgung seiner Angelegenheiten verhin- kungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flur-
dert ist; bereinigungsbehörde."
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
76. § 137 crl1~ilt folqcndc Fassung: 3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teil-
nehmergemeinschaften oder eines Gesamt-
,,§ 137
verbandes bei der nach den §§ 26 d und 26 e
(1) Mit ZwcJn~Jsrnitlcln können durchgesetzt für die Aufsicht zuständigen Behörde.
werden:
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen.
l. Verwaltunqsakte der Flurbereinigungsbe- § 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3
hörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, und 4 gilt entsprechend.
der Teilnehmergemeinschaft und des Ver-
bcJndcs (§§ 26 a und 26 e); (2) Die Länder können bestimmen, daß zu den
Entscheidungen über Widersprüche gegen die
2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flur-
Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder bereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich
des Verb,mdes (§§ 26 a und 26 e) aufgenom- zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139
mene Verpflichtungscrklärungen und Ver- Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine
einbarungen. solche Bestimmung getroffen, entscheidet die
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu er-
VoJizugsbehünJe im Sinne des § 7 VwVG ist lassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten
die Flurbereinigungsbehörde. Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen
11
Dberzeugung.
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder
der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse
(§ 17 Abs. 1, §§ 26 d und 26 e Abs. 7) getroffenen 81. § 142 erhält folgende Fassung:
Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach,
,,§ 142
so können gegen sie die in den §§ 10 und 12
VwVG genannten Zwangsmittel angewendet (1) Die Klage muß innerhalb von zwei Wo-
werden." chen nach Zustellung des Widerspruchsbeschei-
des erhoben werden.
77. Der bisherige Achte Teil wird Zehnt.er Teil. (2) Ist über einen Widerspruch oder über
einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs-
78. § 139 wird wie folgt gei:i.ndert: aktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr,
sachlich nicht entschieden worden, so ist die
„Die Richter und ihre Stellvertreter müssen Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Er-
die Befähigung zum Richteramt besitzen. 11
hebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit
Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
,, (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und
ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines land- (3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2
wirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und
ausnahmsweise auch dann berufen werden, Höhe nicht bestimmt zu sein."
wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hof-
nachfolger übergeben haben. Sie müssen be- 82. § 144 erhält folgende Fassung:
sonderE:! Erfahrungen in der landwirtschaft-
lichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Beru- ,,§ 144
fung richtet sich nach Landesrecht; ist danach Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage
eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie für begründet hält, kann es den angefochtenen
aus Landwirten und Forstwirten bestehen." Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den
Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungs-
79. In § 140 Satz 1 werden nach dem Wort „erge- behörde oder der oberen Flurbereinigungs-
hen" und dem nachfolgenden Komma die Worte behörde ganz oder teilweise aufheben und die
,, über die Verurteilung zum Erlaß eines abge- Sache, soweit der Widerspruchsbescheid auf-
lehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes" gehoben wird, zur erneuten Verhandlung und
eingefügt und das Wort „Rechtskraft" durch das Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde
Wort „Unanfcchtbarkeit" ersetzt.
oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurück-
verweisen. Diese haben die Beurteilung, die der
80. § 141 erhält folgende Fassung:
Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Ent-
11
,,§ 141 scheidung zugrunde zu legen.
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten
werden: 83. § 146 Nr. 3 wird gestrichen.
1. Verwaltungsakte der oberen Flurbereini-
84. § 147 wird wie folgt geändert:
gungsbehörde und der Flurbereinigungsbe-
hörde bei der oberen Flurbereinigungs- a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
behörde; ,,Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-
2. Verwaltungsakte der Teilnehmergemein- digt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten
schaft bei der Flurbereinigungsbehörde; nur Auslagen auferlegt werden."
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 545
b) Absatz 4 (~rhält Jol~Jendc Fassung: letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz
,, (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
gelten sinngemäß für das Widerspruchsver- S. 702), werden nach dem Wort „Teilnehmergemein-
fahren vor der oberen Flurbereinigungs- schaften" die Worte „und Verbände der Teilnehmer-
behörde." gemeinschaften" eingefügt.
85. Der bisherige Neunte Teil wird Elfter Teil.
Artikel 3
86. In § 149 werden die Worte „die Beschwerde"
durch die Worte „der Widerspruch", das Wort Uberleitungsvorschrift für die Wertermittlung
,,rechtskräftig" durch das Wort „unanfechtbar" Auf anhängige Verfahren, in denen im Zeitpunkt
und das Wort „Beschwerden" durch das Wort des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine vor-
,,Widersprüche" ersetzt. läufige Besitzeinweisung erfolgt ist, findet § 44
Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung.
87. Der bisherige Zehnte Teil wird Zwölfter Teil.
88. In § 151 Sc:itz 2 werden dus Wort „Rechtskraft"
durch das Wort „Unanfechtbarkeit" und der Artikel 4
Punkt nach dem Wort „werden" durch ein Semi- Neubekanntmachung des Flurbereinigungsgesetzes
kolon ersetzt; Satz 3 wird zweiter Halbsatz des
Satzes 2. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Flur-
89. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung: bereinigungsgesetzes mit neuem Datum bekanntzu-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
,, (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teil-
zu beseitigen.
nehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Auf-
gaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die
Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Artikel 5
Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbe- Berlin-Klausel
hörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2, 2. Halb-
satz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
machen." des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
90. Der bisherige Elfte Teil wird Dreizehnter Teil.
Artikel 2 Artikel 6
Änderung des Reichssiedlungsgesetzes Inkrafttreten
In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zu- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beka.n.ntmachun.g
der Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
Auf Grn:r,d UfE, AY1ÜlE·h. 4 d<:s Gesei:z!fs 2m Ande- d) des Bemkundungsgesetzes vom 28. August 1969
rnng des flurbPHinig11ngs9e;e;etzes vom 15, März 1976 i(BundesgesetzbL I S . 1513),
(Blmdesgese:h:bl ] S . 53:3) whdl nachstehend der e) des; Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen
'\/VorHaut dies FhubE·reinjq1.mgsgesetzes vorn 14:., Juli der Richter und ehrenamtlichen Richter und der
]953 (Bundes~1<':sP1zbl ] S. 59]) unter BerückskhU- Präsidialverfassung der Gerichte vom 26, Mai
gung 1972 1[Bundesgesetzbl. I S, 841),
a) des Gesetz.Es, uht:r das Vedöineru bej .Ärudenm- f) des fünführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
!Jen des Gebjrcisbesirmdes de:r 1.änder nach ArU- i(EGStGB) vom 2. März ] 974 (BundesgesetzbL I
ke] 29 Absatz 7 dE::s Gnmdgese1zes vom 16. März S., 469),1
] 965 ijBundesgf set:z.bL ] S. 65) .,
g) des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskosten-
hj dE::s GeE~·tz:rs: ube:r !k-•n Pri5,1lc~bliauf arJ1J Sormaibend gesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
">1om W., Aunusi }19f,:Si 11BLmdesgese1zbl. i S, 753l,r vollzieher, der Bundesgebührenordnung für
('J des EinfuhrungstJCEf 1zes zum Geseh: über Ord- Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
m.m~Js"\111idrigke11en fEGOW'iG) vom 24. )\1aj 1.968 20, August '.l.915 (Bundesgesetzbl. I S, 2189)
fBundesgeE:e17bl ] ~:. 503) ]n der :rrunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn dE:n ] 6.. )\1ä:rz 1976
Der Bu.ndesm.injster
HJJ En1tdnung, Landwirtschaft und F'onden
1
J, ErU
Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 547
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Erster Teil (3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über
die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehör-
Grundlagen der Flurbereinigung
den, so wird die zuständige obere Flurbereinigungs-
behörde durch die für die Flurbereinigung zustän-
§ l
dige oberste Landesbehörde bestimmt. Sind die
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeits- Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zu-
bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie ständig, so bestimmen die für die Flurbereinigung
zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und zuständigen obersten Landesbehörden die zustän-
der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz dige obere Flurbereinigungsbehörde in gegenseiti-
durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet gem Einvernehmen.
werden (Flurbereinigung).
§4
§2 Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die
(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich. Flurbereinigung anordnen und das Flurbereini-
geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten gungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereini-
Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwir- gung für erforderlich und das Interesse der Beteilig-
kung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentü- ten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß);
mer und der Träger öffentlicher Belange sowie der der Beschluß ist zu begründen.
landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durch-
geführt. §5
(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von (1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind
den Ländern als eine besonders vordringliche Maß- die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentü-
nahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fach- mer in geeigneter Weise eingehend über das ge-
behörden Flurbereinigungsbehörden und obere plante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der
Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
Dienstbezirke fest.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die
(3) Die Länder können Befugnisse, die nach die- zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde
sem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen und der Gemeindeverband sowie die übrigen von
obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flur- der für die Landwirtschaft zuständigen obersten
bereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen
Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flur- und Behörden sollen gehört werden.
bereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereini-
gungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Be- (3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Ge-
fugnisse nach§ 41 Abs. 3 und§ 58 Abs. 3. meinden und Gemeindeverbände sowie andere Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts sollen über das
(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet
die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbe- werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde un-
hörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbe- verzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraus-
hörde übertragen. sichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Pla-
nungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.
§3
(1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereini- §6
gungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereini-
Flurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereini-
gungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilneh-
gungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als
mergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforde-
die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde be-
rung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und
auftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem
die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§'§ 34
Bezirk einer anderen oberen Flurbereinigungsbe- und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden
hörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zu-
Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
ständige oberste Landesbehörde die zuständige
Flurbereinigungsbehörde und die zuständige obere (2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öf-
Flurbereinigungsbehörde. fentlich bekanntzumachen.
(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über (3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Ge-
die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so meinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen
wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforder-
die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt. lich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
-Wochen lcrn~J nach d1'r lkkannlmachung zur Ein- öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40)
sichtndlune für die Be teil iqtPn auszulegen. Hierauf oder deren Grenzen geändert werden (§ 58
1st in der Bekcrnnhnilclnmg hin;,.uweisen. Abs. 2);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet
§7 mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zu-
sammenhängt und dieses beeinflußt oder von
(l) Dt1s Ilurbereini<Jungsgcbiet kann eine oder
mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden um- ihm beeinflußt wird;
fassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereini-
Flurbereinigun<J möglichst vollkommen erreicht gungsgebiet gehörenden Grundstücken oder
wird. von Rechten an solchen Rechten oder von
persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur
(2) Zum FlurbereinigungsfJebiet gehören alle in
Nutzung solcher Grundstücke berechtigen
ihm liegenden GrundstückP, soweit sie nicht aus-
oder die Benutzung solcher Grundstücke be-
drücklich ausgeschlossen wPrden. schränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54
§8
und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszu-
(1) Geringfü~Jige Anderungcn des Flurbereini- standes (§ 61 Satz 2);
gungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungs-
anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. gebiet gehörenden Grundstücken, denen ein
Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausfüh-
werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten rungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und
Grundstückseigentümern mitzuteilen. § 106) oder die zur Errichtung fester Grenz-
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vor- zeichen an der Grenze des Flurbereinigungs-
schriften der §§ 4 bis 6. gebietes mitzuwirken haben (§ 56).
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis
§ 11
zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsge-
biet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten
zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten ent- nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
sprechend.
§ 12
§9
Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintra-
(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nach- gungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereini-
träglich eingetretener Umstünde nicht zweckmäßig, gungsbehörde kann das Eigentum oder andere
so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Ein- Rechte an Grundstücken für das Verfahren als
stellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich
des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffent-
des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. liche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheini-
(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die gung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück
Herstellung eines geordneten Zustandes und für den wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt.
Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der
unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln. Flurbereinigungsbehörde an, so gilt§ 13.
§ 13
zweiter Teil (1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht
Die Beteiligten und ihre Rechte ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbe-
Erster Abschnitt
reinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem
Die einzelnen Beteiligten Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche
gflt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist.
§ 10 § 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Flurberei-
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Be- nigungsbehörde kann die für die Durchführung der
teiligte): F]urbereinigung erforderlichen Festsetzungen über
den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind
l. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbe-
den Beteiligten bekanntzumachen und für diese im
reinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowfo
Flurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flur-
die den Eigentümern gleichstehenden Erbbau-
bereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche
berechtigten;
Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen.
2. als Nebenbetei1jgte: § 64 findet Anwendung.
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren (3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der
Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungs- oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurberei-
verfahren betroffen werden; nigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erho-
b) andere Körperschaften des öHenUichen bener Widerspruch oder eine K]age von dem Streit
Rechts, die Land für gerneinschaHliche oder berührt wird.
Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 549
(4) Die Vorschriften der AbsätzE~ 1 bis 3 gelten von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein er-
entsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz mächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darle-
oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen hen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der
oder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch Flurbereinigungsbehörde geleistet werden, soweit
dann, wenn diese Rechte zm Erhaltung ihrer Wirk- diese nichts anderes anordnet.
samkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs der :Eintragung nicllt bedürfen.
§ 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die ge-
§ 14
meinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer
(l) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12 wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen
und 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Be- Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und
kanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei die erforderlichen Bodenverbesserungen auszufüh-
Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er- ren, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58)
sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereini- anderes bestimmt oder die Ausführung und Unter-
gungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereini- haltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser-
gungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flur- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat fer-
bereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein ner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu
Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der
Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben
Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. einschließlich der zur Durchführung der Flurberei-
nigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie
(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab- kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder
satz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nach- sachkundige Personen beauftragen.
gewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die
bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gel- (2) Die Länder können weitere Aufgaben und Be-
ten lassen. fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereini-
(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten gungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemein-
Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung schaft übertragen.
eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten
lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist (3) Die Teilnehm2rgemeinschaft kann ihre Ange-
durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in legenheiten, insbesondere die Befugnisse der Ver-
Lauf gesetzt worden ist. sammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei
den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung
(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach _den Ab- wird von den in der Versammlung anwesenden Teil-
sätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzu- nehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
weisen. men beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmi-
gung der Flurbereinigungsbehörde.
§ 15
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereini-
gungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung § 19
im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs (1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilneh-
durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. mer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in
Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Er- Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistun-
werb eines Rechts Beteiligter wird. gen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwen-
dungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer die-
nen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach
Zweiter Abschnitt dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grund-
Die Teilnehmergemeinschaft stücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungs-
plan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab
§ 16 für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, be-
stimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufi-
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilneh- gen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erhe-
mergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereini- ben sind.
gungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffent-
lichen Rechts. (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,
bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen
§ 17 außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich
(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge
Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Dur~h die der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten er-
Aufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmerge- höhen.
meinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Ge-
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-
setzes handelt.
meidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-
(2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustim- zelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-
mung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie gung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der
kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß übrigen Teilnehmer befreien.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 20 (2) Die Länder können bei Anwendung des § 18
Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffent- Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vor-
liche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegen- standes oder deren Stellvertretern von der Zustim-
den Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haf- mung der Flurbereinigungsbehörde abhängig ma-
ten jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden chen.
Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse. (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach An-
Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstat- hörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
tungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die
des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2. ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ab-
lehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch
§ 21 dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flur-
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus bereinigungsbehörde zu.
mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des
Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Vorstandes und Stellvertreter können nicht wieder-
Mitglieder. gewählt werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilneh-
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mit-
mer zum Wahltermin durch öffentliche Bekannt-
gliedern und Stellvertretern nicht mehr beschluß-
machung ein und leitet die Wahl.
fähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbe-
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von hörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Be-
den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder rufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die
Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglie-
Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche
der des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder
Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind
wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich durchzu-
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
führen.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande
kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg § 24
verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mit- Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellver-
glieder des Vorstandes nach Anhörung der land- treter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbe-
wirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. hörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine
(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand ge-
Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen. währt wird; die Entschädigung zahlt die Teilneh-
mergemeinschaft.
(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereini-
gungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereini-
§ 25
gungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglie-
der und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilneh-
(bestellt) werden sollen. mergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung
(7) Die Länder können die Bildung und Zusam-
der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft ge-
mensetzung des Vorstandes abweichend regeln. mäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen wor-
den sind.
§ 22 (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbe-
hörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsar-
(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Ver- beiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemein-
sammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein
schaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mit-
Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbe-
arbeit heranzuziehen.
hörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist
zu den Versammlungen einzuladen.
§ 26
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den
Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stel- (1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder
lung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum
Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurberei- Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach
nigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der § 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.
Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Aus-
kunft über seine Tätigkeit und über den Stand des (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von
Verfahrens zu geben. seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbe-
hörde einberufen und mindestens die Hälfte der
§ 23
Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er
faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe-
(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mit- senden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die
glieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
abberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit
der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder (3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbe-
Stellvertreter wählt. In der Versammlung muß min- schlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemein-
destens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein. schaft gerichtlich und außergerichtlich.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 551
Dritter Abschnitt (2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht
Verband der Teilnehmergemeinschaften durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für
eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Ver-
band vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt ent-
§ 26 a sprechend.
(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können § 26 d
sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit
Der Verband untersteht der Aufsicht der Flurbe-
die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18
reinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband
obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Ver-
bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Be-
band tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die
zirk mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so be-
Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er
stimmt die obere Flurbereinigungsbehörde die für
entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der
die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde.
Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde
Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilneh-
und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
mergemeinscha.ften über den Bezirk mehrerer obe-
(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mit- rer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die für
gliederversammlung mit der Mehrheit der abgege- die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbe-
benen Stimmen beschlossen. hörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereini-
gungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bil-
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedür- denden Teilnehmergemeinschaften über verschie-
fen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungs- dene Länder, so bestimmen die für die Flurbereini-
behörde. gung zuständigen obersten Landesbehörden die zu-
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Ab- ständige Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem
satz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurberei- Einvernehmen. § 17 gilt im übrigen entsprechend.
nigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flur-
bereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt § 26 e
die Satzung fest.
(1) Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung
(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zu- der ihnen nach den §§ 26 a bis 26 c obliegenden
stimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammen-
einem bestehenden Verband beitreten; die obere schließen. Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe
Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anord- seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Ver-
nen. Das Nähere regelt die Satzung. bände. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntma-
chung der Satzung durch die für die Flurbereini-
§ 26 b gung zuständige oberste Landesbehörde und ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abge- (2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von
gebenen Stimmen gewählt. wird. Die Zahl der Vor- der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
standsmitglieder wird durch die obere Flurbereini- abgegebenen Stimmen beschlossen.
gungsbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht (3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedür-
zustande und verspricht ein neuer Wahltermin kei- fen der Genehmigung der für die Flurbereinigung
nen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbe- zuständigen obersten Landesbehörde.
hörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Ab-
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
satz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurberei-
(2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufga- nigung zuständige oberste Landesbehörde die Sat-
ben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaf- zung auf und setzt sie fest.
ten zu Beiträgen heranziehen; ihm kann durch die (5) § 26 a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt ent-
Satzung das Recht übertragen werden, die nach§ 19 sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittel- oberen Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbe-
bar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. In die- reinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.
sem Falle ist dem Verband durch die Satzung die
Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung (6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der i-n
zu übertragen. der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der
(3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten entspre- Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbe-
chend. reinigung zuständige oberste Landesbehörde be-
§ 26 C stimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und ver-
spricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so
(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durchfüh-
kann die für die Flurbereinigung zuständige oberste
rung einer Flurbereinigung zu erwarten, so kann
Landesbehörde Mitglieder des Vorstandes nach An-
die obere Flurbereinigungsbehörde einen Verband
hörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
oder, soweit ein solcher nicht besteht, eine andere
geeignete Stelle beauftragen, bereits vor der Anord- bestellen.
~ung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu überneh- (7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht
men sowie für Zwecke der Flurbereinigung Grund- der für die Flurbereinigung zuständigen obersten
stücke zu erwerben oder zu pachten. Landesbehörde. § 17 gilt im übrigen entsprechend.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierter Abschnitt Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der
Wertermittlungsverfahren Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der
von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einver-
§ 27
nehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertre-
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert tung auf gestellten Liste der als Sachverständige
abfinden zu können, ist der Wert der alten Grund- geeigneten Personen aus und leitet die Wertermitt-
stücke zu ermitteln. Die ·wertermittlung hat in der lung. Der Vorstand soll der Wertermittlung bei-
Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke wohnen.
eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller (2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse er-
Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu be- forderlich, die über die allgemeine landwirtschaft-
stimmen ist. liche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere
§ 28 anerkannte Sachverständige beizuziehen.
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen § 32
zu ermitteln, den sie bei g(!meinüblicher ordnungs- Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wert-
mäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rück- ermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten
sicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem
von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hier- Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung be-
bei sind die Ergchnisse einer Bodenschätzung nach gründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der
dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens 'Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde
(Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934 festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekannt-
(Reichsgesetzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch zumachen.
die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1477), zugrunde zu legen; Ab- § 33
weichungen sind zulässig.
Die Länder können die Vornahme der Wertermitt-
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, lung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der
die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem
Wert besonders zu ermitteln.
fünfter Abschnitt
§ 29 Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bau-
land sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grund- § 34
lage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis be- beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurberei-
stimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Er- nigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
mittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne
nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffen- Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur
heit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht Änderungen vorgenommen werden, die zum ord-
auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen
Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchfüh- 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen,
rung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur
außer Betracht. mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde er-
richtet, hergestellt, wesentlich verändert oder be-
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrs- seitigt werden.
wert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt
zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichs- 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfen-
preisen möglich ist; die Verkehrswerte sind geson- stöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufer-
dert anzugeben. gehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit
landeskulturelle Belange, insbesondere des Natur-
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der bau- schutzes und der Landschaftspflege, nicht beein-
lichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, trächtigt werden, mit Zustimmung der Flurberei-
wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigen- nigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetz-
tümer zugeteilt werden. liche Vorschriften über die Beseitigung von Reb-
stöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
§ 30
(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel
Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder An-
die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.
lagen hergestelJt oder beseitigt worden, so können
sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt
§ 31
bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den
(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen
landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 553
(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche
Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie
Flurbereinigungsbehörde . Ersatzpflanzungen anord- -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnah-
nen. men vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen
(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Fol- zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirt-
gen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekannt- schaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand ver-
zumachen. mindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden.
Maßnahmen der Dorferneuerung können durchge-
(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht führt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche
gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur
Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die recht-
so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 lichen Verhältnisse sind zu ordnen.
bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung ge-
mäß Absatz 4 ein. (2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der
Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die
§ 35 öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den
Erfordernissen der Raumordnung, der Landespla-
( 1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde nung und einer geordneten städtebaulichen Ent-
sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchfüh- wicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes
rung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und der Landschaftspflege, der Erholung, der Was-
und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbei- serwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und
ten auf ihnen vorzunehmen. Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwe-
(2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den sens, der Energieversorgung, des öffentlichen Ver-
Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurberei- kehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Klein-
nigungsbehörde eine angemessene Entschädigung siedlung, des Kleingartenwesens und der Gestal-
festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilneh- tung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer
mergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhal-
angeordnet wird, trägt sie das Land. tung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkom-
men Rechnung zu tragen.
§ 36 (3) Die Veränderung natürlicher Gei.vässer darf
(1) vVird es aus dringenden Gründen erforderlich, nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus
vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeiti-
Durchführung von Anderungen des Flurbereini- ger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
gungsplanes den Besitz oder die Nutzung von
Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte § 38
zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde
Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen
eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene
mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und
Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Aus-
den beteiligten Behörden und Organisationen, ins-
gleich von Härten kann sie angemessene Entschädi-
besondere den von der zuständigen landwirtschaft-
gungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die
lichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbe-
Teilnehmergemeinschaft.
reinigung, allgemeine Grundsätze für die zweck-
(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die mäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung
Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flur- nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemein-
bereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung schaftsaufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur
von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen. und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemein-
Dritter Teil schaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2140), und Vorplanungen der land-
Neugestaltung wirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer
des Flurbereinigungsgebietes landwirtschaftlicher Stellen sowie des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu erörtern
§ 37 und in dem möglichen Umfange zu berücksichti-
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beach- gen. Die Erfordernisse der Raumordnung, der Lan-
tung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu ge- desplanung und des Städtebaues sind zu beachten.
stalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden
Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der
Erster Abschnitt
allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit Gemeinsdlaftliche und öffentliche Anlagen
erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zer-
splitterter oder unwirtschaftlich geformter Grund- § 39
besitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen (1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Stra-
Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, ßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen
Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Inter-
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
esse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der (5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-
Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind ge- keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen
meinschaftliche Anlagen. Folgemaßnahmen an, anderen Anlagen im Hinblick
(2) Vorhandene Anlagern können geändert, ver- auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange
legt oder eingezogen werden. festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere
behördliche Entscheidungen, insbesondere. öffent-
§ 40 lich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er-
laubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder
feststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan-
einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie
feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Be-
öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisen-
bahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen ziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens
des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-
Energieversorgungs-, A bwasserverwertungs-, Ab- tend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach
wasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze ge- (6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger
gen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmer-
Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, gemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-
der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, len.
kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange
im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt wer- § 42
den. Durch den Flurbereinigungsplan wird be- (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemein-
stimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.
schaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den
Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaft-
Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur U~er-
lichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der
gabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten,
Eigentümer der Anlage für das Land und ent-
stehende Schäden einen angemessenen Kapitalbe- soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes be-
trag an die Tci lnehrnergemeinschaft zu leisten. stimmen. Die Anlagen können schon vor der Aus-
führung des Flurbereinigungsplanes gebaut wer-
den, soweit der Wege- und Gewässerplan mit land-
§ 41
schaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt
(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Beneh- ist.
men mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch
öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Ein- den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemein-
ziehung, Änderung oder Nn1ausweisung öffentlicher schaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu
Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaft- unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan
lichen, bodenverbessernden und landschaftsgestal- oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen.
tenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit land- Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn
schaftspflegerischem Begleitplan). diese zustimmt. Die Länder können eine abwei-
chende Regelung treffen.
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher
Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Be- (3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum
rufsvertretung in einem Anhörungstermin zu er- Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anla-
örtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur gen wesentliche Vorteile haben, kann durch den
Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungs- Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entspre-
termin vorgebracht werden; darauf ist in der La- chender Anteil an den Kosten der Unterhaltung
dung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungs- solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kosten-
frist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug
anteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zah-
aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen
len. Er haftet als öffentliche Last auf den Grund-
enthält, durch welche die Träger öffentlicher Be-
lange berührt werden. stücken, für die er festgesetzt ist.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereini-
§ 43
gungsbehörde festzustellen.
Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über VI/ as-
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung
ser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz)
eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen
vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188)
Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn
mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Ein- im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden,
wendungen nicht erhoben oder nachträglich aus- so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausfüh-
geräumt werden. Die Planfeststellung kann bei rung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Was-
Änderungen und Erweiterungen von unwesentli- ser- und Bodenverband nach den Vorschriften über
cher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesent- Wasser- und Bodenverbände gründen. Während
licher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte des Flurbereinigungsverfahrens sind die Flurbereini-
anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit gungsbehörde die Aufsichtsbehörde und die obere
den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge- Flurbereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde
troffen werden. des Verbandes.
Nr. 27 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19" März 19'76 555
Zweiter Abschnitt mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungs-
Grundsätze für die Abfindung gebiet abgefunden werden solL Im übrigen ist
Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 44 *)
§ 45
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke
unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenom- (1) VVenn der Zweck der Flurbereinigung es erfor-
menen Abzüge mit Land von gleichem Wert ab- dert, können verändert werden::
zufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung L Hof- und Gebäudeflächen;
sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte
2, Parkanlagen;
zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt,
in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des 3. Naturdenkmale„ Naturschutzgebiete sowie ge-
bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vor- schützte LandschaftsteHe und geschützte Land-
läufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maß- schaftsbestandteile,:
gebend, in dem diese wirksam wird. 4 . Seen,, Fischtek:he und Fischzuchtanstalten;
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirt- 5. Gewässer d[e einem gewerblichen Betrieb
schaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegen- dienen,
einander abzuwägen und alle Umstände zu berück-
sichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und 6. Sportanlagen,;
die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Ein- 7. Gärtnereien,:
fluß haben .
8. Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst
großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unver- 9. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem
meidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Hochwasserschutz,. der öffentlichen Wasser- und
Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke Energieversorgung sowie der Abwasserverwer-
müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; tung oder -beseitigung dienen;
die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu 10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehören-
schaffen. den Grundstücken,
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in 11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von
der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Be-
Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Orts- trieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen,
lage seinen alten Grundstücken entsprechen, so- die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
weit es mit einer großzügigen Zusammenlegung In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustim-
des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirt- mung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den
schaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Än- sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaft-
derung der bisherigen Struktur eines Betriebes er- lichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
forderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teil-
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in an-
nehmers. Die Kosten der Anderung sind Ausfüh-
derer Weise nicht erreicht werden kann, können die
rungskosten(§ 105).
in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke
(6) Die Landabfindungen können im Wege des verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei
Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7
gebiet ausgewiesen werden, soweit es für die und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer,
Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten
und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten Kirchen erforderlich.
der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von
Landabfindungen werden in diesen Fällen durch
Naturdenkmalen, Natm:-schutzgebieten sowie ge-
die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungs-
schützten Landschaftsteilen und geschützten Land-
gebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen wer-
den. schaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustim-
mung der für den Naturschutz und die Landschafts-
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einver- pflege zuständigen Behörde erforderlich.
standen, können die Flurbereinigungsbehörde und
die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem
§ 46
Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flur-
bereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes dur-ch
einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen
dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert
Teils des Bundesbaugesetzes durchgeführt wird. und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich
Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in erhöht worden 1 so kann der Bemessung der Abfin-
einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks dung der Teilnehmer der erhöhte Viert zugrunde
gelegt werden. Der erhöhte Wert ist nötigenfa.Hs
"') Gemäß Arti.kel 3 des Gesct·w~ vom 15. Mürz 1976 (Bundcs- durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28
ucsetzbl. I S. 533) findet § 44 Abs. l Satz 4 auf anhängige Ver-
fahren, ln denen Im Zeil.p,mkt des Inkraftlrntens dieses Ges(!tzes und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den TeH-
um L April 1976 bereit'.; cir1e vorl:1ufiqe Besilwinweisung erfolgt
ist, kei!w Anwendung. nehmern verbleibenden Kosten.last festzustellen. Der
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erlös des znr Ahf indung der Teilnehmer nicht be- unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung
nötiglen Landes ist zur Deckung der Kosten der Ver- nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld-
hcsscru ng zt1 verwenden. abzufinden.
(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist
§ 47 auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es
(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und bei Ubergang auf die Landabfindung an dieser nicht
:;.u öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden
Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu (3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden
dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungs- Rechts folgende Minderung des Wertes des alten
gebietes aufzubringen, sowci t er nicht durch vor der Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers
Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.
oder durch einen bei Neumessung des Flurbereini-
gungsgebietes sich ergebenden Uberschuß an Fläche § 50
uedeckt oder von einzelnen Teilnehmern herge-
(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hop-
geben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumes- fenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie
sung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubrin- Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung
gc~n. Der von den Teilnehmern aufzubringende An- aus Gründen des Naturschutzes und der Land-
teil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißfor- schaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist,
men und zum Ausgleicl1 müßig erhöht werden. hat der Empfänger der Landabfindung zu überneh-
men.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,
in denen aus besonderen Gründen ein größerer Be- (2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen
darf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen
öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem
kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von Empfänger der Landabfindung angemessene Er-
dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender stattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbe-
Maßstab festgesetzt werden. reinigungsbehörde können die Teilnehmer anderes
vereinbaren. Für unfruchtbare, unveredelte, noch
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-
verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für ver-
meidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-
pflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Reb-
zelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-
stöcke, Hopfenstöcke und für andere als die in
gung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder
Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfin-
öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten
dung gegeben; der bisherige Eigentümer kann sie
der übrigen Teilnehmer befreien.
entfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und
Hopf enstöcke, die nach anderen gesetzlichen Vor-
§ 48 schriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über
die Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben un-
(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grund-
berührt.
stücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaft-
lichem Eigentum stehen, können geteilt werden. (3) Die Länder können bestimmen, daß Obst-
bäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfer-
(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient nen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere
und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaft- ertragsfördernde Maßnahmen, z.B. Rebenneuaufbau,
liches Eigentum an Grundstücken auch in anderen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden kön-
Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum nen.
neu gebildet werden.
(4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende
wesentliche Bestandteile von Grundstücken, ins-
§ 49 besondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der
(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung er- bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte ge-
fordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und sondert abzufinden.
Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persön-
liche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines § 51
Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines
(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen
Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für
dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der
Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich
Landabfindung sowie andere vorübergehende Nach-
werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Wer-
teile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den
den in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehr-
übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen
lich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten
Nach teile erheblich übersteigen, sind durch Geld
entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder
oder in anderer Art auszugleichen.
mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der
Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte (2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung
gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem,
gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Ab- der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis
findung in Land oder durch gleichartige Rechte seines Vorteiles verlangen.
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 557
§ 52 verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird
(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.
stau in Lmd ~Jcmz oder teilweisf~ in Geld abgefunden Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
werden.
§ 55
(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen (1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so
werden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zu- kann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner
gegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem
(§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist. oder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zu-
geteilt werden.
(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden,
so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flur-
in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder bereinigungsplan eine Hypothek, mit der die Grund-
belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürger- stücke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf
lichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbe- die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit
reinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft diese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, ent-
oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines be- sprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren er-
stimmten Dritten für diesen in das Grundbuch ein- mittelten Wert verteilen. Der Gläubiger kann der
zutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht ein- Verteilung nicht widersprechen.
getragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück haftet der Siedler für die persönliche Forderung, die
oder eines Rechts an einem solchen Recht die Aus- der verteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit,
zahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu als sie der Belastung seines Grundstücks mit der
lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Hypothek entspricht. Die Rechte des Gläubigers
Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetz- gegen den bisherigen Schuldner erlöschen.
buchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur
für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutra- für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten
gen. sinngemäß; doch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, so-
weit der Unterhalt des Berechtigten durch die Ver-
§ 53 teilung nicht gefährdet wird. ·
(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in
Geld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geld-
Dritter Abschnitt
abfindung einverstanden, so kann diese schon vor
Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt Flurbereinigungsplan
werden, sobald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3)
im Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der § 56
Geldabfindung kann ihre .Ä.ndcnmg nicht mehr ver-
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes
langt werden.
hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforder-
(2) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter be- lich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der
lastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustel-
Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine len. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen
diesen Rechten zugrunde liegende persönliche durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden
Schuld des Eigentümers kann die Teilnehmerge- Grundstücke aufzunehmen. Die Grenzanerkennun-
meinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunter- gen können durch Bestimmungen des Flurbereini-
nehmen übernehmen, ohne daß es der Genehmigung gungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze
des Gläubigers bedarf. Die Ubernahme wird mit der des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.
Anzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das § 57
Siedlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedi- sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Ab-
gen.
findung zu hören.
§ 54
§ 58
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen
angemessen sein. Die Kapitalbeträge sind unter Zu- (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergeb-
grundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen nisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zu-
und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 sammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege-
festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) ver- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem
rechnet werden. Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen
und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grund-
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach stücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre
§ 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen
Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereini-
entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu gungsplan ist der im Grundbuch eingetragene
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu men, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe
bezeichnen . wenn an seiner SteHe gemäß § 12 Satz 2 der Änderungen und die Anhörung sind auf die
und 3 sowie den §§ 'J.3 und 14 ein anderer als Betei- daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind
ligter beh,mli1:H wmden ist. die Vorschriften des§ 59 anzuwenden.
(2) GemeindegrenLen können durch den Flur- (2) Die nach Abschluß der Verhandlungen ver-
bereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen bleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungs-
der Flurbereinigung zweckmäßig ist Die Änderung behörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der
bezieht sich auch auf die Kreis-., Bezirks•- und Lan- oberen Flurbereinigungsbehörde vor.
desgrenzen,, wenn sie mit den Gemeindegrenzen
übereinstimrnen . Ist die Änderung von Gemeinde-
oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zustän- Vierter Abschnitt
dige Ko1nmunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu ver-
Ausführung des Flurbereinigungsplanes
ständigen; die Anderung bedarf der Zustimmung der
beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung
von Bezirks- oder Landesgremen beabsichtigt, so § 61
sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar gewor-
rechtzeiti~I zu VPrständig('n, die Änderung bedarf den, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Aus-
der Zustimmung der lwfJ,Jdigf.Pn Länder und Gebiets- führung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der
körperschaften. Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt
(3) Der FlurbereinigunrJspl,rn bedarf der Geneh- tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue
migung der oberen Flurbereinigungsbehörde. Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzun-
§ 62
gen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Betei-
ligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wer- (1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt
den, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2)
Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-
die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeinde- machung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzu-
aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert weisen.
oder aufgehoben werden. (2) Durch Uberleitungsbestimmungen, zu denen
der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören
§ 59 ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsäch-
liche Uberleitung in den neuen Zustand, namentlich
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten
den Ubergang des Besitzes und der Nutzung der
bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen neuen Grundstücke.
auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(3) Die Uberleitungsbestimmungen sind bei den
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsge-
Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur meinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmer-
Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungs- gemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten
termin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt-
Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei zumachen.
Wochen.
§ 63
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem
Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen (1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes
Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Ver- kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet wer-
hältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm den, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene
Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der La- Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flur-
dung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird bereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem
durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich
der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige
Anhörung zugehen. Ausführungsanordnung).
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Ver- (2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereini-
handlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzuneh- gungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese
men. Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der
Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück,
(5) Die Länder könn<:~n an Stelle oder neben dem
Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt
im Termin vorzubringenden VViderspruch schrift-
die Flurbereinigungsbehörde durch Dberleitungs-
lichen \1\/iderspruch innerhalb von zwei Wochen
bestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligtet1
nach dem Tcrminsta9e zulassen.
bekanntzugeben.
§ 60 § 64
(1) Die Fiurbereinigungshc•llörde hat begründeten Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flur-
Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere bereinigungsplan auch nach der Ausführungsanord-
AndenmgPn des Flurbereinigungsplanes vorneh- nung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn
Nr. 27 ~- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 559
öffentliche lnleressen oder wichtige, nicht vorherzu- Sechster Abschnitt
sehende w irtschaftlichc Bedürfnisse der Beteiligten
Wahrung der Rechte Dritter
es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige ge-
richtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Ver-
fahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 § 68
gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereini- (1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte
glm!Jsplanes gcrnfü3 § 61 Satz 1 angeordnet war. an den alten Grundstücken und der diese Grund-
stücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht
aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten
Fünfter Abschnitt Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen
Vorläufige Besitzeinweisung Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen,
gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiese-
§ 65 nen neuen Grundstücke über.
(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen (2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte
Grundstücke vorldufig eingc!wicsen werden, wenn Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die
deren Grenzen in die Ortlichkeit übertragen worden durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen
sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu be-
der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Ver- stimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruch-
hältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten teile von neuen Grundstücken an die Stelle der ein-
Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist zelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen tre-
den Beteiligten bckanntzugcben und auf Antrag an ten.
Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitz- (3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von
einweisung kann auf Teile des Flurbereinigungs- Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an
gebietes beschränkt werden. Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile be-
(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vor- sondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht
läufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitz- in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.
einweisung ist öfff-~ntlich bekanntzumachen; in den
Fällen des Absatzes 1 Salz 3 kann sie auch zuge- § 69
stellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil
gelten sinngemäß. der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge
(§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen
§ 66 Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen
(1) Mit dem in den Uberleitungsbestimmungen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Aus-
bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwal- gleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für
tung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung
den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfän- von Land zu leisten hat.
ger über. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen
Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste- § 70
hen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der (1) Bei Pachtverhätnissen ist ein Wertunterschied
neuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeug- zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz
nisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Bezie- durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses
hung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grund- oder in anderer Weise auszugleichen.
stücke. Die Flurbereinigungsbehörde kann Abwei-
chendes bestimmen. (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereini-
gung so erheblich geändert, daß dem Pächter die
(2) Die Vorschriften der § § 69 bis 71 sind sinn- Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist
gemäß anzuwenden. das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlaß der
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Ausführungsanordnung laufenden oder des darauf-
Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des folgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.
Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63). (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende
Regelung getroffen haben.
§ 67
(l) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind § 71
möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65
Uber die Leistungen nach § 69, den Ausgleich
Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach
nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtver-
den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.
hältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbe-
(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzun- reinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf
gen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter
von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei
Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszuglei- Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei
chen. der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.
560 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1976, TeH I
§ 72 S. 369, 713), zuletzt geändert durch das Einfüh-
(1) Wind ein Tednehmer nur in Geld abgefunden, rungsgesetz zum Strafgesetzbud1 vom 2. März
1974 (BundesgesetzbL I S, 469),, entsprechend .
so sind dne Inhaber von Hypotheken, Gmndschul-
den, Rentenschulden und Reallasten an den alten 4. Hypotheken, Grundschulden„ Rentenschulden
Grundstücken sowie ehe Gläubiger von Rückständen und Reallasten., die aus der Geldabfindung nicht
öffentlicher Lasten oder als öffentliche Last auf den befriedigt werden., erlöschen.
alten Gnmdstücken ruhender Renten auf die Geld-
abfindung angc\ldesen. § 1.5
(i) Nach füntriU des neuen Reclhtswstandes kann
(2) Wird eine Geldabfindung für n1ehrere aU,e
jeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der
Grundstücke oder Berechtigungen ge,geben, die ver-
hinterlegten Summe geg·en einen Mübeteiligten, dec
schi.edenen Redüsverhältnissen unterliegen, so hat dieses Recht bestreitet,, ·vor den ordentlichen Ge-
die FJurhereinigungsbehörde zu bestimmen., welche richten geltend machen oder di,e Einleitung eines
Teilbdr~ige der Geldabfindung an die SteHe der gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen
alleri GrundsU1cke oder Berechtigungen treten.
(2) Au[ das Verteilungsverfahren sind die Vor-
schriHen über die Verteilung des Erlöses im FaHe
§ 13
der Zwangsversteigerung mH folgenden Abvve~-
Wird ein Teilnehm.er nur ü1 Ge[d abgefunden,, so chungen sinngemäß affzlrwenden:
sind Allenteilsberechtigt,e sovrie Inhaber von Er-
L Das Verteilungsverfahren i,st durch Besdüul1 zu
werbsrechten an den aHen Grundstücken oder von
dinglichen oder persönlichen Rechten., die zum Be- eröffnen.
sitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berech- 2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an derr
tigen oder die Benutzung dieser Grundstücke be- Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne
schränken,, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 13 des Zw-angsversteigerungsgesetzes . Ist
des § 49 Abs. ! und 3 gelten ent5prechend. das Grundstück schon in einem Zwangsverste[-
gerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren be-
§ 14 schlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Wird ein Teilnehmer n11.n- in Gei.d abgefunden,, so 3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des
sind die Rechte nach § 72 Abs. L soweit sie aus dem Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt
Grundbuch ersichtlich oder sonst bekannt sind,, um die in § 19 Abs . 2 des Zwangsversteigerungs-
nach foJgenden Vorschriften zu wahren: gesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen;·
in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblat-
1. Sind die Rechte nicht streitig,, TeHnehmer und
tes sind die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen.
Berechtigte über die Auszahlung einig und macht Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen übec-
kein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfin- Hypotheken1 Grundschulden,, Rentenschulden
dung geltend, so weist die Flurbereinigungsbe- und ReaUasten sowie die später eingetragenen
hörde die Teilnehmergemeinschaft an, das Geld Veränderungen und Löschungen aufzunehmen .
den Berechtigten auszuzahlen.
4, Ansprüche auf wiederk,ehrende Nebenleistungen
2. Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und sind nur bis zum Zeitpunkt der Hlnterlegung zu:.
Berechtigte über die Auszahlung nicht einig oder berücksichtigen.
macht ein Dritter dingliche Rechte an der Geld-
abfindung geltend, so weist die Flurbereinigungs- § 16
behörde die Teilnehmergemeinschaft an 1 das
(1) Erhält ein TeHnehmer neben einer Landab-
Geld zugunsten des in Geld abgefundenen Teil- findung eine Geldabfindung und übersteigt diese
nehmers" der Berechtigten und des Dritten bei den Betrag von tausend Deutsche Mark oder den
dem nach Nummer 3 für die Verteilung zuständi- zwanzigsten TeH des Wertes (§§ 28 und 29) der be-
gen Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der lasteten alten Grundstücke,, so hat die FlurberemL-
Rücknahm,e zu hinterlegen. Nach der Hinter- gungsbehörde die Abfindung den l.n § 74 bezeich-
legung können Ansprüche wegen der Geldabfin- neten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntzu-
dung im Flurbereinigungsverfahren nicht mehr geben, daß ihre Rechte an der Geldabfindung im
geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat Flurbereinigungsverfahren nur gevrahrt werden
den hinterlegten Betrag nach Maßgabe des § 15 wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.
zu verteilen. § 108 ist nicht anzuwenden,
(2) \ 1Vird rechtzeitig ein Antrag gestellt so hat die
:t Für dte Vertei.lung ist das Amtsgericht zuständi,g-, Flurbereinigungsbehörde das Recht des Antrag•-
in dessen Bezirk die mit den Rechten belasteten stellers,, soweit es unter Berücksichtigung der im
Grundstücke liegen.. Liegen die belasteten Range vorgehenden Rechte durch den VVert der
Grundstücke in den Bezirken verschiedener Landabfindung für die belasteten aHen Grundstücke
Amtsgerichte, so ist das Amtsgericht zuständig, nicht gesichert ist., und die im Range nachstehenden
in dessen Bezirk die größere Fläche der belaste- Rechte entsprechend den Vorschriften des § l4 zu
ten Grundstücke liegt. In Zweifelsfällen gilt § 2 wahren. Dies gilt nicht,, wenn der TeHnehmer inner-
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und halb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu be-
die Zwangsverwaltung in der Fassung der Be- stimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit da-
kanntmachung vom 20. Mai 1898 (ReichsgesetzbL durch wiederherstellt daß er im. Range vorgehende
Nr. 27 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 561
Rechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfin- kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Wider-
dungsgrundstücken als Bestandteile zuschreiben sprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraus-
läßt oder das Ahfi ndtm~Jsgrundstück dauerhaft ver- sichtlich nicht berührt werden, beantragen, daß die
bessert. Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt so-
§ 77
gleich ersucht, das Grundbuch durch Eintragung
seiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Dem Er-
Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entspre- suchen sind außer der Bescheinigung über den Ein-
chend, wenn Rechte Dritter an den Rechten be- tritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise
stehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren über die alten und neuen Grundstücke des Antrag-
Inhaber nach den §§ 49 oder 73 in Geld abgefunden stellers beizufügen.
werden.
§ 78 § 83
Die Teilnt~hmergenwinschaft hat Geldabfindungen Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Be-
bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberech- richtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64
tigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut be- und 132) werden nach den§§ 79 bis 82 in das Grund-
reitzuhalten. buch übernommen.
Siebenter Abschnitt
Vierter Teil
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Besondere Vorschriften
§ 79
Erster Abschnitt
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind
die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flur- Waldgrundstücke
bereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungs-
plan zu berichtigen. § 84
(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entschei- Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gese~zes
dung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind auch Waldgrundstücke.
sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Ent-
scheidung unanfechtbar geworden ist. § 85
Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in
§ 80
ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Son-
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches dervorschriften:
sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen
1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der§§ 38 und
Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus
§ 41 Abs.- 2 ist die forstwirtschaftliche Berufs-
dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nach-
vertretung entsprechend zu beteiligen.
weisen muß:
1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet 2. Zur Einbeziehung einer geschlossenen Wald-
gehörenden Grundstücke; fläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die
Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforder-
2. die alten Grundstücke und Berechtigungen so-
lich.
wie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaft- 3. Für größere Waldgrundstücke, die einer Zu-
lichen und die öffentlichen Anlagen; sammenlegung nicht bedürfen und von der Flur-
bereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben,
4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu
sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
übertragenden und die neu einzutragenden
Rechte. 4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln,
sind die Grundsätze der Waldwertrechnung an-
§ 81
zuwenden.
(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftska-
5. Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
tasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches
beschlusses bis zur Ausführungsanordnung be-
Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grund-
dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer
buchordnung).
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen,
(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unter- der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde;
lagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit
an die für die Führung des Liegenschaftskatasters der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
zuständige Behörde abgegeben, so ist für die Fort-
6. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift
führung der Unterlagen auch vor Abschluß der Be-
der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann
richtigung diese Behörde zuständig.
die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß
derjenige, der das Holz gefällt hat, die ab-
§ 82 geholzte oder verlichtete Fläche nach den Wei-
Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berich- sungen der Forstaufsicbtsbehörde wieder ord-
tigung des Grundbuches noch nicht veranlaßt hat, nungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
7. Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der
Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden,
Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde soweit die Nachteile in einem Planfeststellungs-
wesentlich verändert werden. verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften
8. Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, nicht berücksichtigt und erst nach der Planfest-
stellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von
ist für aufstehendes Ifolz, soweit möglich, Ab-
fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder
findung in Holzwerten zu geben.
Beseitigung der Anlage können dem Träger des
9. Die Teilung von Waldgrundstücken, die in Unternehmens Kosten nach Satz 1 nicht mehr aufer-
gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 legt werden.
Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbar-
keiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung (3) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
ist auch zulässig für Weiler, für Gemeinden kleine-
der Forstaufsichtsbehörde.
ren Umfanges, in Gebieten mit Einzelhöfen (Einöd-
10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend. höfen) sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden,
in denen eine stärkere Zusammenlegung der Grund-
stücke erforderlich geworden ist. Die Voraussetzun-
Zweiter Abschnitt gen des Absatzes 1 brauchen nicht vorzuliegen.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Dritter Abschnitt
§ 86
Bereitstellung von land
(1) Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Teilen
in großem Umfange für Unternehmen
einer oder mehrerer Gemeinden durchgeführt wer-
den, um die durch Anlegung, Änderung oder Be-
seitigung von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Straßen, § 87
Wegen, Gewässern oder durch ähnliche Maßnah- (1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung
men für die allgemeine Landeskultur entstehenden zulässig, durch die ländliche Grundstücke in gro-
oder entstandenen Nachteile zu beseitigen oder um ßem Umfange in Anspruch genommen würden, so
die Durchführung eines Siedlungsverfahrens, von kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flur-
städtebaulichen Maßnahmen, notwendigen Maßnah- bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen
oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-
zu ermöglichen. Dabei gelten an Stelle der Vor- teile für die allgemeine Landeskultur, die durch das
schriften der §§ 4 und 6 Abs. 2 und 3 sowie des § 62 Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen.
Abs. 1 und 3 folgende Sondervorschriften: Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist
1. Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die Flur- im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Be-
bereinigung durch Beschluß an und stellt das rufsvertretung zu regeln.
Flurbereinigungsgebiet fest. Der Beschluß ist zu (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits
begründen. Der entscheidende Teil des Beschlus- angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsver-
ses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt f ahren oder ein entsprechendes Verfahren für das
oder öffentlich bekanntgemacht werden. Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung
2. Der Träger des Unternehmens oder der Maß- durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Be-
nahme ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2). kanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und
die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den
3. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse
Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vor-
kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
genommen werden, nachdem die Planfeststellung
planes verbunden werden.
für das Unternehmen oder der entsprechende Ver-
4. Von der Aufstellung des Wege- und Gewässer- waltungsakt unanfechtbar geworden oder für voll-
planes mit landschaftspflegerischem Begleit- ziehbar erklärt worden ist.
plan (§ 41) kann abgesehen werden. Wird ein
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflege- (3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das
rischem Begleitplan nicht aufgestellt und wird entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch
das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, um das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann je-
schaftspflege zu ermöglichen, so sind die entspre- doch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren
chenden Maßnahmen im Flurbereinigungsplan als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37
darzustellen. oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durch-
führung eines solchen Verfahrens für erforderlich
5. Die Ausführungsanordnung und die Uberlei-
und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält;
tungsbestimmungen können den Beteiligten in
§ 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entspre-
Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntge-
chend anzuwenden.
macht werden.
6. § 95 findet entsprechende Anwendung. (4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf
Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein
(2) Dem Träger des Unternehmens sollen die Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter
Ausführungskosten (§ 105) entsprechend den durch Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 563
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 zahlenden Geldentschädigungen in der von der
Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu
anzuwenden. Händen der Teilnehmergemeinschaft Vor-
§ 88 schüsse zu leisten.
Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des 7. Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht
§ 87 gelten folgende Sondervorschriften: nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-
1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei richten nach dem für das Unternehmen gelten-
der Aufklärung der Grundstückseigentümer den Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geld-
(§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des entschädigung für die von einem Teilnehmer
Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst gel-
des § 1 brauchen nicht vorzuliegen. tend gemacht werden, wenn die Landabfindun-
gen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen.
2. Der Träger des Unternehmens ist Nebenbetei- Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung
ligter (§ 10 Nr. 2). des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt
3. Auf Antrag der für das Unternehmen zuständi- erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereini-
gen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde gungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten,
eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht,
Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller
oder von Bedingungen, insbesondere von der Teilnehmer unanfechtbar sind.
Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht 8. Der Träger des Unternehmens hat an die Teil-
werden. Der Träger des Unternehmens hat für nehmergemeinschaft den Anteil an den Ausfüh-
die den Beteiliglen infolge der vorläufigen An- rungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereit-
ordnung entstandenen Nachteile Entschädigung stellung der zugeteilten Flächen und Ausfüh-
in Geld zu leisl<:m; dies gilt nicht, soweit die ent- rung der durch das Unternehmen nötig geworde-
standenen Nachteile durch die vorläufige Be- nen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist.
reitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den
werden. Die Entschädigung ist in der von der Anteil nach Anhörung des Trägers des Unter-
Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu nehmens fest. Dem Träger des Unternehmens
Händen der Teilnehmer9emeinschaft zu zahlen. kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teil-
4. Die für das Unternehmen benötigten Flächen nehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von
sind von den Teilnehmern nach dem Ver- der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung
hältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
dem Wert aller Grundslücke des Flurbereini-
9. Der Träger des Unternehmens hat den von ihm
gungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit
verursachten Anteil an den Verfahrenskosten
keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flur-
landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe
bereinigungsbehörde nach Anhörung des Trä-
nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaft-
gers des Unternehmens festgesetzt.
liche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flä-
chen werden durch den Flurbereinigungsplan 10. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zu- (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungs-
geteilt. Für die von einem Teilnehmer aufge- verfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
brachte Fläche hat ihm der Träger des Unter-
nehmens Geldentschädigung zu leisten. § 89
5. Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die (1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach
Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen
zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die
oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungs- Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flur-
behörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie bereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist.
Geldentschädigung zu leisten. Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach
6. Die vom Träger des Unternehmens zur Behe- dem für das Unternehmen geltenden Gesetz.
bung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbrin- (2) Uber die Höhe der Geldentschädigung ent-
genden Leistungen und die Geldentschädigungen scheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die
nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach Entscheidung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden
dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Si°e ist. Abweichend von § 88 Nr. 7 kann die Entschei-
werden nach Anhörung des Trägers des Unter- dung über die Höhe der Geldentschädigung bereits
nehmens von der Flurbereinigungsbehörde fest- angefochten werden, sobald sie ergangen ist. Die
gesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Hän- Geldentschädigung kann schon vor der Ausführung
den der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 52
können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet wer- - Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 gelten sinngemäß.
den. Eine Verrechnung von Geldentschädigun-
gen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange
§ 90
statt, in dem sie nicht zur Behebung der den
Teilnehmern durch das Unternehmen entstande- Wenn für ländliche Grundstücke eine Grundab-
nen Nachteile verwendet worden sind. Der Trä- tretung nach berggesetzlichen Vorschriften in
ger des Unternehmens hat auf die von ihm zu großem Umfange durchgeführt oder zulässig ist und
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die Grundstückseigentümer den begründeten An- (2) Die Einstellung des Verfahrens kann nach An-
spruch erheben, daß der Bergwerksunternehmer das hörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Eigentum an den Grundstücken erwirbt, kann der und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von
den Betroffenen entstehende Landverlust im Wege der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der
eines Flurbereinigungsverfahrens auf einen größe- oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet wer-
ren Kreis von Eigentümern verteilt werden. In die- den, wenn seine Durchführung unzweckmäßig er-
sem Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das scheint. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Eigentum durch den Flurbereinigungsplan. Die Vor-
schriften des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 95
Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmer-
Fünfter Teil gemeinschaft kann unterbleiben. In diesem Falle
unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Ver-
Beschleunigtes
sammlung der Teilnehmer. Den Vorsitz in dieser
Zusammenlegungsverfahren
führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsit-
zende der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26
§ 91
gelten sinngemäß.
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Ver-
besserung der Produktions- und Arbeitsbedingun- § 96
gen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst
rasch herbeizuführen oder um notwendige Maßnah- Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der
zu ermöglichen, kann in Gemarkungen, in denen Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusam-
die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere menlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.
wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht
erforderlich sind, eine Zusammenlegung nach Maß- § 97
gabe der folgenden Vorschriften stattfinden. Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusam-
menzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flur-
§ 92 stücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und
(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur- Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie
bereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten
innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammen- Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässer-
legungsgebiet) ländlicher Grundbesitz unter Mitwir- plan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41)
kung der Gesamtheit der beteiligten Grundstücks- wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung
eigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweck- durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes
mäßig gestaltet oder neu geordnet wird. Sie kann und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind
auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes die entsprechenden Maßnahmen im Zusammen-
bestimmter Eigentümer beschränkt werden. legungsplan darzustellen.
(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschrif-
ten über die Flurbereinigung sinngemäß Anwen- § 98
dung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zu- Für die Abfindung gelten die Grundsätze der§§ 44
sammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 auf-
ergeben. geführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer
§ 93 Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1
nicht anzuwenden ist.
(1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn
mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirt-
schaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Für § 99
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- (1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch
schaftspflege kann sie auch eingeleitet werden, Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen.
wenn die für Naturschutz und Landschaftspflege Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der
zuständige Behörde sie beantragt und die Zusam- Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit ge-
menlegung zugleich dem Interesse der betroffenen nügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen
Grundstückseigentümer dient. Gesetzbuchs).
(2) Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zu- (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete
sammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86 Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufs-
Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind vertretung oder Dienststellen der landwirtschaft-
die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigen- lichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder
tümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die sachkundige Personen beauftragen, die Verhandlun-
Gemeinde und der Gemeindeverband zu hören. gen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Be-
teiligten zu führen und einen Zusammenlegungsplan
§ 94 vorzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogen wer-
(1) Nachträgliche Änderungen des Zusammen- den.
legungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vor- (3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so
standes der Teilnehmergemeinschaft. werden die Abfindungen von Amts wegen durch die
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 565
FlurbereinigunrJsbchönJe bcstirnm1. Dabei sind die § 103 b
Ergebnisse einer Vorplurnrng nach § 1 Abs. 2 des (1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbes- Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in
1
serung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes '
dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsin-
vom 3. September 1969 (Bundesgeselzbl. I S. 1573), haber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf
geändert durch das Gesetz zur Anderung der Ge- den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften
setze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. De- über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung,
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), Vorplanun- soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen
gen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder Landtausches und den §§ 103 c bis 103 i Abweichun-
anderer landwirtschaJfücher Stellen sowie des Na- gen ergeben.
turschutzes und der Landschaftspflege in dem mög-
lichen Umfange zu berücksichtigen, die Erforder- (2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemein-
nisse der Raumordnung, der Landesp]anung und des schaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsver-
Städtebaues sind zu beachten; die übrigen Vor- fahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die
schriften der §§ 38 1md 56 sind nicht anzuwenden. Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige
Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreter-
§ 100
bestellung (§ 119) gelten nicht.
An die Stelle des Fhnbcreinigungsplunes tritt der
§ 103 C
Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vor-
schriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. (1) Die Durchführung des freiwilligen Landtau-
Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert wer- sches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie
den. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurberei-
nigungsbehörde beantragen. Der Antrag soll zurück-
§ 10] gewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die glaubhaft dartun, daß die Durchführung des frei-
Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) willigen Landtausches sich verwirklichen läßt. Die
und die Uberleitungsbcstimmungen sind den Betei- Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie
ligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich ist den Antragstellern bekanntzumachen.
bekanntzumachen.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Land-
tausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1
§ 102 Nr. 1 entsprechend.
Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfah-
rens schließt die spätere Durchführung eines Flur- § 103 d
bereinigungsverfahrens nicht aus. Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flur-
bereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.
Das Bayerische Gesetz über die Zusammenlegung
von landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondie- § 103 e
rungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusam-
vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Ver- mengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze
ordnungsblatt S. 169} und die Zweite Verordnung Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbau-
des Staatsministeriums des Landes Württemberg- liche sowie bodenverbessernde Maßnahmen ver-
Hohenzollern zur Durchführung des BOdenreform- mieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit
gesetzes (Agrarreformverordnung) vom 16. Dezem- landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird
ber 1949 (Regierungsblatt für das Land Württem- nicht aufgestellt.
berg-Hohenzollern 1950 S. 7), geändert durch das
Landesjustizkostengesetz vom 30. März 1971 (Ge- § 103 f
setzblatt für Baden-Württemberg S. 96). bleiben un-
berührt. (1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt
der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die
· Einverständniserklärungen der betroffenen Rechts-
Sechster Teil inhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken
gegen die Durchführung des freiwilligen Landtau-
Freiwilliger Landtausch
sches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Verein-
barungen über die zu tauschenden Grundstücke und
§ 103 a
über geldliche Leistungen,· sonstige zwischen den
(l) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle
der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in
Verfahren zusammenzulegen, kann ein freiwilliger einem Tauschplan zusammen.
Landtausch durchgeführt werden.
(2) Der Tauschplan ist mit deR beteiligten Tausch-
(2) Der freiwillige Landtuusch kann auch aus partnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die
Gründen des Naturschutzes und der Landschafts- Flurbereinigungsbehörde verschafft si.ch Gewißheit
pflege durchgeführt werden. über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen so- § 103 k
wie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzu- Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
legen. Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungs-
zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht gebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt wer-
zustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde den.
die Einstellung des Verfahrens an; § 103 d ist sinn-
gemäß anzuwenden.
(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan er- Achter Teil
zielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betrof- Kosten
fenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug
aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach der Un- § 104
anfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flur-
bereinigungsbehörde seine Ausführung an. Die Aus- Die persönlichen und sächlichen Kosten der Be-
führungsanordnung ist den betroffenen Rechts- hördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das
inhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich Land.
bekanntzumachen. § 105
(4) Die Einverständniserklürung eines Tauschpart- Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforder-
ners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers lichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemein-
kann von demjenigen, der das Grundstück oder das schaft zur Last (Ausführungskosten).
Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangs-
vollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt wider-
§ 106
rufen werden, in dem die Ausführungsanordnung
ihm gegenüber unanfechtbar wird; dies gilt sinn- Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum
gemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flur-
Grundstück oder an dem Recht begründet wird. Im bereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch
Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen ent-
anzuwenden. sprechender Beitrag zu den Ausführungskosten auf-
(5) Erklärungen, die zur Durchführung des frei- zuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf
willigen Landtausches abgegeben werden, bedürfen den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen
oder behördlichen Genehmigung, soweit für ent- § 107
sprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine (1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durch-
solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich führung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erfor-
wäre. derlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. Die
§ 103 g Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden
Kostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich
Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erwachsenen Kosten fest. Sie kann von dem Kosten-
erforderlichen Aufwendungen fallen den Tausch- pflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der
partnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last. Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu
bemessen ist; wird der Vorschuß nicht innerhalb
§ 103 h der von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten
Frist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen
Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforder-
werden.
lich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffent-
lichen Bücher berichtigt sind. (2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen
oder anderen zur Durchführung des Verfahrens er-
§ 103 i forderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung
(§ 134) verursacht werden, können dem zur Last ge-
Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches legt werden, der sie verschuldet hat.
schließt die spätere Durchführung eines beschleu-
nigten Zusarnmenlegungsverfahrens oder eines
§ 108
Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
{1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-
führung der Flurbereinigung dienen, einschließlich
der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei
Siebenter Teil von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hier-
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren, von unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der
beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landes-
und freiwilligem Landtausch rechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabe-
§ 103 j
freiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nach-
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in prüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungs-
Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleu- behörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Ver-
nigtes Zusammenlegungsverfahren oder als frei- handlung der Durchführung der Flurbereinigung
williger Landtausch fortgeführt werden. dient.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19, März 1916 567
(3) Die Absti-.ize 1 und 2 9clten nicht für die § 113
Grunderwt~rbsteuer, solan~Je sie auf ]andesrecht- Mehreren Beteiligten ü1 einer Gemeinde kann
lichen Vorschriften beruht. auch durch Umlauf zugestellt ,,,1erclen. Dabei gilt
folgendes:
1. Das zuzusteHende Schriftstück jst zur K-enntnis-
Neunter Teil nahme vorzulegen. Eine beglaubigte Abschrift ist
Allgemeine VerfahrensvorschrHten bei der Gemeinde- oder Polizeibehörde des Zu-
stellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an
§ 109 die der Um]auf gerichtet ist, niederzulegen . Die
Niederlegung jst ~n dem Schrmstück zu ver-
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forst- merken.
wirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiHgen 2. In den FäHen der §§ l] und l3 VwZG ]St a.n
jst, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern, SteHe des Schrinstückes; eine schriJthche Mit-
in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht teilung über die Niederlegung der beglaubigten
oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht be- Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zu-
fugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zu- rückzulassen, Auf d]ese Niederlegung ist auch
ständige oberste Landesbehörde die Organisation in der Mitteilung mich § 11 Abs, 2 Satz 2 VwZG
und deren Organ, das i!m EinzeHaH zu heteiligen ist. Jhjn:zuweisen.
3. \Viderspruchsbesche1de dürfen nicht durch Um-
§ 110 ]auf zugestellt wen:]erL
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffent-
lichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flur- § H4
bereinigungsgemeinden und in den angrenzenden ll]) ]n den Ladungen muß auf den Gegenstand der
Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, BevoH- 1
Verhandlung und die gesetzlichen Fo]gen des Aus-
mächtigte oder EmpfangsbevoUmächtigte wohnen, b]elbens hinge--wiesen werden,
nach den für die öffentliche Bekanntmachung von
Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechts- (2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und
vorschriften. Behörden, Körperschaften des öffent- dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nkhts
lichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmer- 1
anderes bestimmt, eine Frist von einer ,N oche He-
gemeinschaft sollen Abschriften der Bekannt- gen, Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekannt-
machungen erhaHen. machung, so beträgt die, Ladungsfrist z,Nei ·wachen,
P) Dii.e Betemgten können auf die Einhaltung der
gesetzlichen Ladungsfristen und der amderen Vor-
(1) Ladungen und andere Mitteiihmgen können, schriften für die Ladung verzichten. A]s Verzicht
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in gnt es, v.renn ein Beteiligter im Termin erscheint
jeder Form bekanntgegeben werden. SoHen Ladun- und nkht vor der Verhandlung über seine Sache
gen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- !
den Mange] rügt.
oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten
bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe 11 '
§ H5
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,, durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen. P) Die gesetzlichen Fristen begfonen mH der Be-
1 kamntgabe {ZusteHung),, wenn öffenfüche Bekannt-
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzm117eisen 11
machung erfolgt,. mit dem ersten Tage der Bekannt-
wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in machung.
Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeach-
tung geknüpft werden soBen. (2) F'ür die Berechnung der f'Iisten gelten die Vor-
schriften des BürgerHchen Gesetzbuchs, FäHt das
(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffent- , Ende einer F':dst auf einen Sonntag, einen allge-
hchen Rechts sol!en außerdem schrifUkh erfolgen. meinen Feiertag oder einen Sonnabend so endet 11
die Frist mit Abhmf des nächsten ,1Verktages.
§ 112
(1) Für das ZusteBungsverfahren gelten die 1
§ 1116
Vorschriften des VerwaltungszusteHungsgesetzes
p) Die Plurbereinigungsbehörde und die obere
(VwZG) vom 3 . Juli 1952 (BundesgesetzbL I S. 379) 11
Flurbereinigungsbehörde können das persönliche
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverstän-
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19, Mai 1972
dige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem
(Bundesgesetzbl. I S. 789). Daneben gfü die in § 113
Ermessen erforderlichen Beweis in voUem Umfange
geregelte Sonderart der Zustellung.
erheben, Sie können anordnen, da.ß BeteiHgte die in
1
(2) Die Verordnung über PostzusteUung in der ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwen-
öffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverord- digen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und
1
nung) vom 23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527) Rentenschuldgläubiger die in ilhrem Besitz befind-
ist für das F]urbereinigungsverfahren nicht anzu- lichen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
wenden. schuldbriefe vorlegen.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Nur das I„lt11lwn~inigungsgcricht oder das die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde
Amlsgerichl kann im Wege der Amtshilfe Zeugen kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendun-
und SachversUindige eidlich vernehmen. Die Vor- gen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und
schriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Anwendung. § 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für
das Amt des Vertreters die Vorschriften über die
§ 117 Pflegschaft entsprechend.
(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der
Verhandlun9slei ter. § 120
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur (1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte
Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Ver- vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem
handlungsort entfernen lassen. Beistand erscheinen.
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr (2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als
schuldig machen oder seine Anordnun9en zur Wah- von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser
rung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehalt- nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft
lich der strafn~chtlichen Verfolgung ein Ordnungs- oder berichtigt.
geld festsetzen.
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung § 121
eines Ordnun9sgeldes und ihr Anlaß sind in die Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbe-
Verha ndl ungsniederschrif t aufzunehmen. schränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähig-
keit zum geeigneten Vortrag mangelt, können
§ 118 zurückgewiesen werden.
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen
für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner § 122
Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde. Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Be-
sorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der
§ 119 zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2
bis 4 und§ 121 nicht anzuwenden.
(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das
Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter nicht § 123
vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu be- (1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine
stellen: schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurberei-
ist; nigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufent- (2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde
halt unbekannt ist oder der an der Besorgung oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die
seiner Angelegenheiten verhindert ist; Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt wer-
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel- den.
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Auf- § 124
forderung der Behörde, einen Vertreter zu be-
stellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevoll-
nachgekommen ist; mächtigter ohne Beibringung einer formgültigen
Vollmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen
4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das zugelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn
Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in be- nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Voll-
zug auf das Grundstück ergebenden Rechte und macht beigebracht wird oder der Vertretene die für
Pflichten; ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt.
5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigen-
tümer von Grundstücken, sofern sie der Auffor- § 125
derung der Flurbereinigungsbehörde oder der
oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemein- (1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht
samen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden
der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für
einzelne Handlungen, zum Abschluß von Verein-
(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in barungen, zur Ubernahme von Verpflichtungen,
Absatz 1 genannten Fällen ist das Vormundschafts- zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern
gericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmer- sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes
gemeinschaft nach§ 16 ihren Sitz hat. ergibt.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der (2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Ver-
Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, An- treter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 er-
spruch auf eine angemessene Vergütung und auf mächtigt.
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 569
§ 126 ständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt
diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der
(1) Die Volln1acht crl isch L nicht durch den Tod
Beteiligte hinzuweisen.
des Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung
in seiner Geschäftsfühigkeit oder seiner gesetz- (3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem
lichen Vertretung. Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
(2) Widcrrnft der zum Widerruf Berechtigte die
Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht § 131
erst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde Die Beobachtung der für die Verhandlung vor-
rechtswirksam. geschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die
(3) Der Bevollrnlichtigte wird durch die von seiner Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist
Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Wahrnehmung seinE)r Rechte in anderer Weise ge-
sorgt hat. § 132
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-
§ 127
bare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschrif-
(1) Wohrnm Bel.<)iligt.e außerhdlb des Gebietes der ten, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen,
Flurbereinigunus- oder der angrenzenden Gemein- Beschlüssen und Bescheiden können von Amts we-
den und haben sie keinen in diesen Gemeinden gen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche
wohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die
auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde inner- auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.
halb angemessener Frist eine im Gebiet der Flur-
bereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden § 133
wohnende Person zum Empfang der für sie bestimm-
ten Ladunqen und anderen Mitteilungen bevoll- Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen
mächtigen und der Flurbereinigungsbehörde be- Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhand-
nennen (Empfangsbevollmiichtigter). In der Anord- lungsniederschriften und Flurbereinigungsnachwei-
nung ist auf die Folgen der unterbliebenen Be- sen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in
nennung (Absatz 2) hinzuweisen. beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein be-
rechtigtes Interesse darlegt.
(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen
wird, kann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen § 134
und andere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post
(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder
zustellen. Die Zustellung wird mit Ablauf einer
erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins
Woche nach der Aufgabe zur Post als bewirkt ange-
über den Verhandlungsgegenstand, so wird ange-
sehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
nommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung
zurückkommt.
einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der
§ 128 Ladung oder im Termin hinzuweisen.
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungs- (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage
bereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Ver-
innerhalb angemessener Frist einen im Geltungs- säumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei un-
bereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtig- verschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüg-
ten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. lich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt
werden.
§ 129 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten ent-
sprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz
(1) Dber Verhandlungen ist eine Niederschrift
Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht
aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang
der Verhandlungen enthalten. werden.
(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevoll-
(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsnieder- mächtigten steht dem eigenen Verschulden des Ver-
schrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die
tretenen gleich.
ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet
ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzu- § 135
weisen.
(1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes,
§ 130 der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie anderer Körperschaften des öffentlichen
(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung
Rechts gewähren den Flurbereinigungsbehörden die
Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der
erforderliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere
Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen
bei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekannt-
und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen
machungen und Zustellungen, bei der Vollstreckung
gegen sie erhoben sind.
und bei der Anwendung von Zwang, und erteilen
(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung Auskünfte. Die Vermessungsbehörden sind ver-
der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervoll- pflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
5'70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abdrncke oder L1chtpduse11 von Karten und Zusam- verfassung und das Verfahren gelten die Vorschrif-
mendrucke in cinheiHich~;m Maßstab unverzüglich ten über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in
anzufertigen und Bücher,. Karten und andere Doku- den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt
mente vorübergehend zu Ctberia.ssen. ist.
(2) Die crsudwndc Behorde hat der ersuchten (2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag
Behörde fur die And.shrdfe keine VerwaUungsgebühr ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht ein-
zu enlrichlen, e:;,: sei denn, daß in Lilndesrechtlichen richten. In den Ländern Bremen und Hamburg
Vorschriften eiine ErstaUun9 vorgesehen ist oder können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts
wird. Auslagen ha.t sie d1.:r ersuchten Behörde auf auf ein anderes Gericht übertragen werden,
Anforderung zu er.;;tatten, 'INenn sie im Einzelfall
fünfzig Deulscht„ Mark übersteigen . Leisten Behör-
den desselbern Rechtsträgers Pinander A11üshilfe, so § 139
werden die Ausli.tnen nicht er.stauet (1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den
(3) Nimmt die ersuchte Behörde :wr Durchführung erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern
der AmtshiHe eme kosl.enpflicht.ige Amtshandlung und Stellvertretern, Es verhandelt und entscheidet
vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehren-
geschuldeten KostPn (Gehühn•n und Auslagen) zu, amtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter,
(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die
§ 136, Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein Richter
(l) Für die Vollstreckang von Geldforderungen und ein ehrenamtlicher Richter sowie deren Stell-
sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungs- vertreter müssen zum höheren Dienst der Flurberei-
gesetzes {VwVG) vom 27,. AprH 1953 (Bundesgesetz- nigungsbehörden befähigt und sollen mindestens
blatt I S. 157), zuletzt geünded durch das Einfüh- drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig
rungsgesetz zmn Strafgesetzbuch vom 2, März 1974 gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann
(Bundesgesetzbl. I S, 469),, sinngemäß anzuwenden. abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht
Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft wer- vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.
den im Verwaltungszwanusverfahren wie Ge- Die Richter und der in Satz 2 genannte ehrenamt-
meindeabgaben vollstreckt. liche Richter sowie deren Stellvertreter werden auf
Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen
(2) Vollstreckungsbehörde für VoHstreckungsmaß- obersten Landesbehörde ernannt, die Richter auf
nahmen nach Absiüz 1 jst die Flurbereinigungs- Lebenszeit, der ehrenamtliche Richter und die Stell-
behörde . vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
§ 137 (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre
(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt wer·-· Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaft-
den: lichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise
auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb
1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde,
bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie
der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilneh-
müssen besondere Erfahrungen in der landwirt-
mergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26 a
schaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Be-
und 26 e);
rufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach
2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behör- eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus
den, der Teilnehmergemeinschaft oder des Ver- Landwirten und Forstwirten bestehen.
bandes (§§ 26 a und 26 e) aufgenommene Ver-
pflichtungserkliirungen und Vereinbarungen.
§ 140
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Voll-
zugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flur- Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die
bereinigungsbehörde. Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug
dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwal-
Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17 tungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch
Abs. 1, §§ 26 d und 26 e Abs. 7) getroffenen Anord- ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wer-
nung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können den und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
gegen sie die in den§§ 10 und 12 VwVG genannten Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit
Zwangsmittel angewendet werden. hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für
das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 .sinn-
gemäß anzuwenden.
Zehnter Teil
Rechtsbehelisverfah.ren § 14 l
(1) MU: dem VViderspruch können angefochten
§ 138 werden:
(1.) In jedern Land ist bei dern obersten Verwal- L Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungs-
tungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flur- lK!hörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der
bereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichts- oberen Flurbereinigungsbehörde,
Nr. 27 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 571
2. Verwaltungsakte dc'.r Teihwhmergem<)inschaft bei der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teil-
der Flurbereinig11ngsbehörde; weise aufheben und die Sache, soweit der Wider-
3. Verwaltungsakte eines Vf'rbandes der Teilneh- spruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten
mergerneinschaJten oder eines Gesamtverbandes Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereini-
bei der nach den §§ 26 d und 26 e für die Aufsicht gungsbehörde oder die obere Flurbereinigungs-
zuständigen Behörde. behörde zurückverweisen. Diese haben die Beurtei-
lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. § 59 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 145
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den
Entscheidungen über Widersprüche gegen die Er- (1) Der Vorsitzende kann namens des Flurberei-
gebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereini- nigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne münd-
gungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen liche Verhandlung durch einen mit Gründen ver-
sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entspre- sehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und
chend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage
getroffen, entscheidet die Behörde, die den Wider- offensichtlich unbegründet ist.
spruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, (2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei
aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen Wochen nach der Zustellung des Bescheides münd-
gewonnenen Uberzeugung. liche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist
im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag recht-
§ 142 zeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht er-
gangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Ur-
(1) Die Klage muß innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Widerspruchsbescheides er- teil.
hoben werden.
§ 146
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen
Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten
innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den folgende Sondervorschriften:
Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich 1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der
nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Beteiligten nicht gebunden.
Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist
in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren 2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen,
drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zu- ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere
lässig. Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise
von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht
der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht
bestimmt zu sein. § 147
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwal-
§ 143 tungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz er-
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hoben, der unter Berücksichtigung der durch das
nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berech-
er zur Vorbereitung der Entscheidung für erforder- nen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt
lich hält. Er kann einem Mitglied des Gerichts als werden.
beauftragtem Richter diese Aufgabe übertragen. Der (2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend,
Vorsitzende kann auch eine Flurbereinigungs- so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entspre-
behörde sowie mit Zustimmung der zuständigen chender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt
Dienststelle einen höheren Beamten einer oberen werden.
Flurbereinigungsbehörde oder einen höheren staat-
lichen kulturbautechnischen Beamten mit Erhebun- (3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können
gen und Verhandlungen beauftragen und von ihnen dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Aus-
gutachtliche Äußerungen fordern, die Vorschläge lagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der
für Änderungen des Flurbereinigungsplanes enthal- Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Be-
ten können. Die Behörde, die den angefochtenen teiligten nur Auslagen auferlegt werden.
Verwaltungsakt erlassen hat, sowie Beamte, die bei
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
diesem Verwaltungsakt oder dem angefochtenen Be-
scheid tätig waren, können nicht beauftragt werden. sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der
oberen Flurbereinigungsbehörde.
§ 144
§ 148
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage
für begründet hält, kann es den angefochtenen Ver- Für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereini-
waltungsakt durch Urteil ändern oder den Wider- gungsgerichts gelten die §§ 136 und 137 entspre-
spruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder chend.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Elfter Teil rens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft,
Absdtluß des Flurbereinigungsverfahrens insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensver-
trägen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit
der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Ver-
§ 149
tretung der Teilnehmergemeinschaft und die Ver-
(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Ver- waltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurberei-
fahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) nigungsbehörde auf die Gemeindebehörde über-
ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungs- tragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der
plan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine An- Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeinde-
sprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsver- aufsichtsbehörde über.
fahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie
stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemein- § 152
schaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist
öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfest- Für die Verteilung von Einkünften der Teilneh-
stellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmer- mergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie
gemeinschaft der Widerspruch an die obere Flur- findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur
bereinigungsbehörde zu. Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmer-
gemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung
(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmer- nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus
gemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
geworden ist und nachdem über Anträge auf Wie-
deraufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der
§ 153
Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung
gestellt worden sind, entschieden ist. (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilneh-
mergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben
(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemein-
erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeinde-
schaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.
aufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefug-
Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der
nisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen
Schlußfeststellung erhalten.
sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung
(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ist öffentlich bekanntzumachen.
ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abge-
schlossen erklärt sind. (2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungs-
gesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz-
§ 150 und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern
S. 73), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde
Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom
sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
1. eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nungsblatt S. 165), noch bestehenden Flurbereini-
nachweisenden Karte; gungsgenossenschaften können durch Beschluß des
2. ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unterneh-
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit men abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt
Kartenbezeichnung und Größe; · sind.
3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen des
Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allge-
Dreizehnter Teil
meiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch
oder in andere öffentliche Bücher übernommen SdiluB- und Ubergangsbestimmungen
sind;
4. eine Abschrift der Schlußfeststellung. § 154
Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf meh- (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften
rere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungs- des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 zu-
behörde die Gemeinde. widerhandelt.
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten buße geahndet werden.
Unterlagen einsehen. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
keit bezieht, können eingezogen werden.
Zwölfter Teil
§ 155
Die Teilnehmergemeinsdiaft
nadt der Beendigung (1) Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936
des Flurbereinigungsverfahrens (Reichsgesetzbl. I S. 518), die Reichsumlegungsord-
nung vom 16. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 629),
die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung
§ 151
vom 27. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 425), die
Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körper- Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung
schaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 366), das
über die Beendigung des Flurbereinigungsverfah- Bayerische Gesetz Nr. 24 über die Wiedereinfüh-
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 573
rung des bayerischen Flurlwreinigungsrechts vom treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht
15. Juni 194G (Bayerisches Gesetz- und Verord- zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren
nungsblatt S. 18:'i) und das Gesetz des Landes Rhein- gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen
land-Pfalz über das Rechtsmittelverfahren in Um- Stellen über.
legungs-, Feld- und Flurbereinigungssachen vom
14. März 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt der § 157
Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 47) treten außer Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs-
Kraft. oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Landes einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die
Bundes und der Länder auf Vorschriften des Um- auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes er-
legungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung so- gangenen Vorschriften des Landes auch für die ge-
wie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichs- nannten Grundstücke.
urnlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1
aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies § 158
als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dieses Gesetzes. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das
§ 156 . Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun-
Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekannt- desgesetzbl. I S. 1426). auch im Land Berlin. Die
gabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf
gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Berlin Anwendung.
Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetz-
gebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach § 159 *)
dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Abs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übri-
gen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, *) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 1. J anu,ar 195~ _in
Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spateren Än-
derungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkraft- machung genannten Gesetzen.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
G(:~rni.iß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 3. 76 Verordnung Nr. 5/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 48 10. 3. 76 15. 3. 76
9. 3. 76 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Be-
zirken der Arbeitsämter Aalen, Bochum, Coburg,
Coesfeld, Düsseldorf, Freising, Hof, Kiel, Korbach,
Mannheim, Marburg, Meschede-Brilon, Ober-
hausen, Offenburg, Pforzheim, Ravensburg, Saar-
louis, Schwäbisch Hall, Stuttgart, Uelzen, Villin-
gen-Schwenningen, Wuppertal und Weilheim und
zur Änderung einer Verordnung über die Ver-
längerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes 52 16.3. 76 31. 12. 75
8. 3. 76 Verordnung TSF Nr. 3/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 52 16.3. 76 12. 4. 76
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 575
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechlsw irksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- A_usgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 444/76 der Kommission zur Festset-
zung clcr Erstattungen bei cler Ausfuhr von Oliven ö 1 28. 2. 76 L 53/45
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 445/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 28. 2. 76 L 53/47
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 446/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 28.2. 76 L 53/49
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 447/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 28.2. 76 L 53/51
27. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 448/76 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 28. 2. 76 L 53/53
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 449/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.2. 76 L 53/55
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 450/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i cl e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 2. 76 L 53/57
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 451/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 28.2. 76 L 53/59
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 452/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigung 28.2. 76 L 53/72
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 453/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Reis als Hilfeleistung an Guinea-Eissau 28.2. 76 L 53/74
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 454/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 betreffend den Verkauf von
entbeintem Rind f 1 e i s c h 28.2. 76 L 53/77
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 455/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 336/76 zur Fest-
setzung des Mindestpreises für den Verkauf von Mager -
m i 1 c h pul ver für das im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 135/76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 28.2. 76 L 53/78
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 456/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung von Olivenöl zur
Herstellung von Fisch - und Gemüse k o n s er v e n 28. 2. 76 L 53/80
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 457/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 848/75 hinsichtlich verschiedener
Bestimmungen betreffend die Termine für die Schlachtung
sowie den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit prä-
mienbegünstigten Tieren 28.2. 76 L 53/81
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 458/76 der Kommission über die
Beihilfen für die private Lagerhaltung für Ta f e 1 weine,
die in enger wirtschaftlicher Beziehung zu der Tafelweinart
R II stehen 28.2. 76 L 53/82
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 459/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Mindestpreisregelung für die Einfuhr von T o -
m a t e n m a r k mit Ursprung in Griechenland 28. 2. 76 L 53/83
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2'7. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 460/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen
R,rnm und im PaziJischen Ozean 28.2. 76 L 53/86
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 461/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 28.2. 76 L 53/88
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 462/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und Rohzucker 28.2. 76 L 53/90
27. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 463/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - nnd Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 28.2. 76 L 53/91
27. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 464/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 28.2. 76 L 53/95
1. 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 465/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.3. 76 L 54/1
1. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 466/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.3. 76 L 54/3
1. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 467/76 der Kommission zur Fesr!:set-
zung des bei Anwendung der Einfuhrlizenzregelung für
Ch a rn p i g n o n k o n s e r v e n auf die Bezugsmengen an-
zuwenden den Vomhundertsatze,s 2.3. 76 L 54/5
1. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 468/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2.3. 76 L 54/6
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 469/76 des Rates zur Ausdehnung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staats-
handelsländern auf andere Erzeugnisse 5. 3. 76 L 58/1
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 470/76 des Rates zur Aufnahme wei-
terer Waren in Spalte 2 der Liste in Anhang I der Verord-
nung (EWG) Nr. 1439/74 betreffend die gemeinsame Einfuhr-
regelung 5.3. 76 L 58/4
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 471/76 des Rates über die Aussetzung
der Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer
Zitronen mit Ursprung in Zypern, Spanien, Israel, Marokko,
der Arabischen Republik Ägypten, Tunesien und der Türkei
in die Gemeinschaft auf Grund der Abkommen zwi,schen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jedem dieser Län-
der unterliegt 5.3. 76 L 58/5
2. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 472/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.3. 76 L 55/1
2. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 473/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.3. 76 L 55/3
2. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 474/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 3.3. 76 L 55/5
2. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 475/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3.3. 76 L 55/7
26. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 477/76 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestpreise bei der Ausfuhr von bestimmten
B 1 u m e n b u 1 b e n , - z w i e b e 1 n und - k n o 11 e n nach
Drittländern für den Vermarktungszeitraum 1976/1977 4. 3. 76 L 56/2
3. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 478/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.3. 76 L 56/10
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976 577
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bl!zeichmmg der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
3 . 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 479/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 4.3. 76 L 56/12
3. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 481/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 4.3. 76 L 56/16
3. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 482/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für E i er e r z e u g n i s s e 4.3. 76 L 56/18
3. 3. 76 Verordn11ng (EWG) Nr. 483/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 4.3. 76 L 56/20
3. 3. 76 Verordnung (EWC) t<fr. 484/76 der Kommission über eine
Ausschreibung von Parmigiano-Reggiano - Käse aus Be-
ständen der ilalienisdwn Interventionsstelle 4,3, 76 L 56/22
3. 3. 76 Verordnlrn9 (EWC) Nr. 485/76 der Kommission über Durch-
führungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 348/76 über
die infolge der Versorgungsschwierigkeiten bei Kar t o f -
f e l n zu treffenden Maßnahmen 4.3. 76 L 56/23
3. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 486/76 der Kommission zur Fest,set-
zung der Absl'höpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4.3. 16 L 56/24
3. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 487/76 der Kommission zur .Änderung
der nls Ausgleiichsbetrt:ige für die Erzeugnisse des Ge -
l r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 4.3. 76 L 56/25
4. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 488/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5,3, 76 L 57/1
4. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 489/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 5.3. 76 L 57/3
4. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 490/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5.3. 76 L 57/5
4. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 491/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und Bruch r e i s 5.3. 16 L 57/7
4. 3. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 492/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und aus9ewachsenen R i n der n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen 9efrorcnes Rindfleisch 5.3. 76 L 57/9
4. '.l 76 Verordnung (EWG) Nr. 493/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 5. 3. 76 L 57 /12
9. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 494/76 des Rates zum Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 3
des Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik 6. 3. 76 L 59/1
5. 3. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 496/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh J e , Grob g r j e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 3. 76 L 59/13
5. 3. 76 V crordnung (EWC) Nr, 497 /76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei. der Einfuhr
für Ge t r c i de, M eh I und Malz hinzugefügt werden 6.3, 76 L 59/15
5. 3. 76 Verordnung (EWC) Nr. 499/76 der Kommission zur
der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsan1e
hihrungsvorschrirften für Eiinfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfcstsclzungsbcschcinig1.m~1en für l an d wir t s c h a f t -
liehe Erzeuqnisse 6, 3. 76 L 591]8
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 500/76 der Kommisslon Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 231/76 über den Verkauf von
Mag e r m i 1 c h p u l v e r zu herabgesetzten Preisen für die
Ausfuhr zu Fullcrzwcckcn 6,. 3. 76 L 59/20
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
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Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
5. :i. 76 Vnordnung (EWG) Nr. 501/76 der Kommission über die
Wiederholung einer Ausschreibung zur Lieferung von auf
dem Mmkt der Gemeinschaft gekauftem Butter o i 1 im
Ilcduncn der Nahrungsmittelhilfe an das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen (UNICEF) für Bangladesch 6.3. 76 L 59/22
'J. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 502/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i l an die
Vereinigte Rc~publik Tansania im Rahmen der Nahrungsmittel-
hille 6. 3. 76 L 59/24
5. :t 76 Verordnung (EWG) Nr. 503/76 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 616/12 mi1t Durchführungsbestim-
mungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr
von O 1 i v e n ö l 6.3. 76 L 59/26
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 504/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 6.3. 76 L 59/27
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 505/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 6.3. 76 L 59/29
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 506/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 6. 3. 76 L 59/31
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 507/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 6.3. 76 L 59/33
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 508/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 6.3. 76 L 59/35
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 509/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 6.3. 76 L 59/37
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 510/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 6. 3. 76 L 59/38
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 511/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 6.3. 76 L 59/39
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 512/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 8.3. 76 L 60/1
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 513/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 136/76 und Nr.
336/76 zur Festsetzung des Mindestpreises für den Verkauf
von Magermilchpulver für das im Rahmen der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 3354/75 und Nr. 135/76 durchgeführte
Ausschreibungsverfahren 8.3. 76 L 60/25
5. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 514/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens a m E\ n dienenden Elemente 8.3. 76 L 60/26
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 515/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 9.3. 76 L 61/1
8. 3. 76 Verordnung (EWG) NL 516/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 9.3. 76 L 61/3
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 517/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Butter o il im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe an die Republik Bangladesch 9.3. 76 L 61/5
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 518/76 der Kommission über die An-
wendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr
von Milcherzeugnissen und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2188/74 9.3. 76 L 61/7
8. 3. 76 Verordnung (EWG) Nr. 519/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgfoichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 9.3. 76 L 61/9
Nr. 27 - - Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Mä.rz 1976 579
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Dalum und Dezcichrrnng der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
2. 3. 7G Verordmrnq (EWC ;) Nr. 476/76 des Rates zur AuhechterhaJ-
1ung der Cc,whmi<Jtlllgspflicht für die Einfuhr nach Halien
von Rnhrformslüc kcn, Rohrverschlußstücken und Rohrverbfo-
dungsstückcn aus Tempcrguß nüit Ursprung in Taiwan .LJ. 3. 76 l. .56/ i
2. 3. 76 Vcrordnun9 (EVv'G) :\Ir . 480/76 der Kommission über die Fesi-
selz.11119 \'Oll Millf'lwcrten für die Ermittlung des ZoHv,rer1s
v{,n ZiLrusfrüch1cn und Apfeln und Birnen l 56/ 14
2. 3. 76 y,,,rordmmg 1Ev\-"C) Nr. 495/76 des Rates iföer d]e fanf1J11-n-
i-cgclung lür hf;,lirnmlc Textilerzeugnisse mit Lhsprung 1n
Hon~Jk on~J ß 3,. 76 1. 59/4
4. 3. 76 Verordnunq (E\l\1Ci .'Jr. 498/76 der Kommission über die VVif,-
dl~reinfühnrng d('S Zollsatzes für Unterkleidung (Leibwäsche}
iür Männer und Knaben usw., aus Baumwolle, der Tarif-
n1wrnw1 ex 610'.i, mil Ursprung in Indien, dem die in der
Vcrnrdnung (EW(;;} Nr. 3002/75 des Ra,tes vom 11.7., NovE'mbeY
]q75 vor~Jc'.:chcnc1i ZollpräfeHnzen uewährt ,Nerden
H c 1 ich I i q u n !J dE r Verordnung (EWG) Nr.. 273/76 deJ
0
Kommission vorn fr. Februar 1976 zur Änderung des Anhangs
der Verordnung (EWC) Nr. 136/76 zu:r Festsetzung des Min-
d( s!prc-is1·s fiir cJc,n Verkauf von Magermilchpulver für das
1n, R<thmcn der Vr·rnrdnung (E,NG) Nr. 3354/75 durchgefübr!e
A ussd1reibungsvcrfahren (ABl. Nr. L 34 vom 9.2.1976) 2, 3, 76i l 54/7
Bericht i 9 u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 336/76 der
Kommission vorn 17. Februar 1976 zur Fest,se,tzung des Mfo-
destpreises. für den Verkauf von Magermilchpulver für das
jm Rühmen der Verordnung (EWG) Nr. 1.35/76 durchgeführte
Ausschrf'ibungs,,nlahren (ABL Nr. L 42 vom rn. 2. 1976) 2 3, 76 1 54/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr . 435/76 0€:r
Kommission vom 27. Februar 1976 zur Festsetzung der Er-
sial11111~1en hir llif: Ausfuhr von Cetreidemischfut-termitteln
1/\Bl. Nr. L 53 V(lill 28. 2. 1976) 2. 3. 76 l, 54/1
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I lagen der Nr. 7 /1976
und für Teil II der Nr. 4/1976 bei.
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