493
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 1 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1976 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
3. 3. 76 Vc'rordnung ,.ur Andcrung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und
SchiffahrLsdirPkLionen lür die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten 493
454-1-1-l
5. 3. 7fi Vc!r<Hdnung über die Abgab<!n in den bundeseigenen Häfon im Geltungsbereich der
Sc!cschiffahrLsLraßcn-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
!)510-1-:l-:J, ')'.i]0-1-:l-4
8. 3. 7b Verordnung ülwr einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zucker-·
ürtenvcrorclnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
212:i-4-41>, 2125-4-10
9. 12. 7:i Bcrichl.igunq dc!r (~c,schäftsorclnung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
1104-1-:J
27. 2. 7(i Zweite Bcrichli~Junq des :Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 507
4;i0-lli, 9500-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rccht.svorsdiriflc!ll dc~r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrts-
direktionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
Vom 3. März 1976
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord- a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Ver-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- stöße gegen die Pflicht, Räume und deren
machung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I Einrichtungen prüfen zu lassen, handeit,
S. 80, 520), geändert durch das Gesetz zur Änderung b) § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4
des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Ko-
sten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebühren- der Verordnung über die Krankenfürsorge
ordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972
11
vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), (Bundesgesetzbl. I S. 734), •
wird verordnet: 11
2. In § 2 wird die Verweisung ,, § 111 durch die
11
Artikel 1 Verweisung ,, § 134 Satz 2 ersetzt.
Die Verordnung über die Zusli:incligkeit der Was-
ser- und Schiffahrlsdircktionen für die Verfolgung Artikel 2
und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3709)
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wird wie folgt geändert:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
1. In § 1 wird nach der Nummer 4 folgende Num-
Berlin.
mer 5 eingefügt:
,,5. § 15 .A.bs. l Nr. 2 des Gesetzes über die Auf- Artikel 3
gaben des Bundes auf dem Gebiet der See- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
schiffahrt in Verbindung mit kündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 5. März 1976
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die gehenden Fahrgäste der gewerbsmäßigen Fahr-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- gastschiffahrt sowie für alle ohne Benutzung die-
schiffahrt vom 24. Mai 1965 (BundesgesetzbL II ser Anlagen umgeschlagenen Güter,
S. 833), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes 4. Lagergeld für das Lagern von Gütern (einschließ-
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au- lich Paletten und Leergut) und Ballaststoffen auf
gust 1975 (BundesgesetzbL I S. 2121), wird im Ein- den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen,
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet: Die Abgabe beträgt höchstens 2 500 DM.
§ 1
§ 3
Geltungsbereich
Berechnungsgrundlagen
(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen
(1) Grundlage für die Abgabenberechnung ist der
Häfen Borkum, Stadersand, Helgoland, List/Sylt,
Bruttoraumgehalt des Schiffes in Registertonnen
Hörnum/Sylt, Schleimünde, Kiel-Holtenau und
(BRT). Als BRT gilt
Brunsbüttel sowü~ für die bundeseigenen Lösch- und
Ladeplätze Mittelnkirchen, Landwehr, Sehestedt- 1. bei. Seeschiffen das Schlußergebnis eines Schiffs-
Süd, OldenbütteI-Süd, Fischerhütte-Nord, Hohen- meßbriefes; bei zwei Vermessungsergebnissen
hörn-Nord, Hohenhöm-Süd und Hochdonn-Nord. wird das höhere zugrundegelegti
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein
Hafenbecken, Lösch- und Ladeplätze sowie die da- ausgewiesenen Tonnen Tragfähigkeit,
zugehörigen Anlagen in (]en jeweils geltenden 3. bei Fahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief oder
Grenzen. Eichschein ausgestellt ist, ein Drittel des Pro-
duktes aus Länge X Breite Seitenhöhe,
(3) Die Höhe der Abgaben bemißt sich für die
Inanspruchnahme 4. bei Kriegsfahrzeugen, für die kein SchHfsmeß-
1. der Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hör-
brief ausgestellt ist, die \I\Tasserverdrängung in
num/Sylt und Schleimünde nach der Anlage 1, Kubikmeter.
2. der Häfen Stadersand, Kiel-Holtenau und Bruns- (2) Bei Fischereifahrzeugen, Sportfahrzeugen,
büttel sowie der Lösch- und Ladeplätze Mitteln- Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen, nicht ver-
kirchen, Landwehr, Sehestedt-Süd, Oldenbüttel- messenen oder geeichten Fahrzeugen gilt die Länge
Süd, Fischerhütte-Nord, Hohenhörn-Nord, Hohen- in Richtung der größten Ausdehnung.
hörn-Süd und Hochdonn-Nord nach der Anlage 2 (3) Die belegte Lagerfläche in Quadratmeter wird
zu dieser Verordnung. durch Multiplikation von größter Länge und größter
Breite errechnet.
(4) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind die
(4) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf
in Absatz 1 genannten bundeseigenen Häfen, Lösch-
und Ladeplätze. volle Einheiten aufzurunden.
(5) Güter der Klasse I sind Dünger und Dünge-
§ 2
mittel aller Art, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Koh-
Arten der Abgaben len, Koks, Reet, Salze, Soda, Sand, Steine aller Art,
Für die lnanspruchnahme der Häfen werden nach Torf und Zement. Güter der Klasse II sind alle übri-
Maßgabe der Anlagen zu dieser Verordnung fol- gen Güter.
gende Abgaben erhoben: (6) A]s Ballast gelten Stoffe, ,die nicht zu Han-
1. Hafengeld für die Benutzung des Hafens ein- delszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur
schließlich des Liegens im Hafen, Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes
oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.
2. Kaigeld für alle über die öffentlichen Kai- oder
Brückenanlagen an und von Bord gehenden Fahr-
~Jäste der gewerbsmäß.i~Jen Fahrgastschiffahrt so- § 4
wie für die über diese Anlagen umgeschlagenen Abgabenerhebung und Fälligkeit
Güter,
(1) Die Abgaben werden durch die örtlich zustän-
3. Uberlüdegeld für alle ohne Benutzung der öffent- dige Hafenbehörde - Wasser- und Schiff ahrtsamt
lichen Kai- und Brückenanlagen an und von Bord oder Kanalamt - erhoben.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 495
(2) Die Abgaben werden mit der Bekanntgabe der 3. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur
Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, Rettung Schiffbrüchiger,
wenn nicht die Hafenbehörde einen späteren Zeit- 4. für Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge
punkt bestimmt.
im Einsatz,
(3} Die Abgaben werden einzeln berechnet. Die
5. für Fahrzeuge, die den Hafen auf amtliche Wei-
Summe der Einzelabgaben wird auf volle zehn Pfen-
sung oder zur Zollabfertigung anlaufen und ihn
nig aufgerundet.
unmittelbar nach der Abfertigung wieder verlas-
(4) Für Abgaben, die auf Fahrzeuge, Geräte und sen,
sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren
6. für Beiboote von im Hafen liegenden Fahrzeugen,
Eigentümer und deren Benutzer als Gesamtschuld-
wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch
ner zahlungspflichtig. Gesamtschuldner der Ab-
genommen werden und wenn sie nicht zur ge-
gaben für die Lagerung und den Umschlag von
werbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung
Gütern sind der Eigentümer der Güter und diejeni-
verwendet werden,
gen, die die Güter im Hafen verladen oder in Emp-
fang nehmen. 7. für den Umschlag und die Lagerung von Gütern,
die zum Ressortvermögen des Bundesministers
§ 5
für Verkehr oder des Bundesministers der Ver-
Anmeldung teidigung oder zum Verwaltungsvermögen der
Wer den Hafen in Anspruch nimmt, hat dies unter Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes ge-
Vorlage der für die Abgabenberechnung erforder- hören,
lichen Unterlagen so bald wie möglich nach dem 8. für den Umschlag und die Lagerung von Gütern,
Beginn der Inanspruchnahme beim Fiafenmeister an- die im unmittelbaren Auftrage der Wasser- und
zumelden. Können, wenn die Art der Ladung für die Schiff ahrtsverwaltung des Bundes oder der Was-
Abgabenrechnung maßgebend ist, Ladungspapiere serwirtschaftsverwaltung eines Landes befördert
nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige werden.
nach Wahl der Hafenbehörde dieser entweder Ein-
blick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung (2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann
der Ladung sowie der Art und Menge des Umschlags die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion im
zu gewähren oder ihrem Beauftragten das Betreten Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse
des Schiffes zur Besichtigung der Ladung zu gestat- es erfordert.
ten.
§ 8
§ 6
Berlin-Klausel
Pauschalen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Eine nach Maßgabe der Anlagen festgesetzte
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Pauschale gilt nur für das Fahrzeug, für das sie be-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
antragt wurde. Wird ein Fahrzeug, für das eine Jah-
über. die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
respauschale festgesetzt worden ist, veräußert, geht
Seeschiff ahrt auch im Land Berlin.
es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus,
so ist sie m1f Antrag für ein Ersatzschiff desjenigen,
dem das erste Fahrzeug gehört oder gehört hat, an- § 9
zurechnen. In diesem Falle wird die Pauschale nach
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dem größeren Schiff berechnet,
früherer Vorschriften
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in
Kraft.
Befreiungen
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
(1) Abgaben sind nicht zu zahlen
ten außer Kraft
1. für Fahrzeuge, die den Hafen als Nothafen anlau-
1. der Tarif über die Erhebung von Hafenabgaben
fen, solange der Grund für die Notlage fortbe-
in dem bundeseigenen Schutzhafen Schleimünde
steht. Beruht die Notlage nicht auf höherer Ge-
vom 20. August 1958 (Verkehrsblatt S. 561),
walt, so gilt die Befreiung nur solange, wie der
Fahrzeugführer alles Zumutbare unternimmt, um 2. der Tarif für die Benutzung der bundeseigenen
die Notlage zu beenden, Häfen Brunsbüttelkoog und Kiel-Holtenau und
der bundeseigenen Lösch- und Ladeplätze Hoch-
2. für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimm-
donn-Nord, Hohenhörn-Nord und Süd, Fischer-
körper des Bundes oder der Länder, die zur Kon-
hütte-Nord, Oldenbüttel-Süd, Breiholz, Sehestedt-
trolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal-
Süd und Landwehr vom 1. November 1962 (Bun-
oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für
desanzeiger Nr. 226 vom 30. November 1962},
Fahrzeuge, Geräte und Schwimmkörper privater
Unternehmer, die im Auftrage der Wasser- und 3. der Tarif für die Erhebung von Hafenabgaben in
Schiffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- den bundeseigenen Häfen Helgoland, List/Sylt
und Bauarbeiten durchführen und der Hafenbe- und Hörnum/Sylt vom 27. November 1962 (Bun-
hörde eine Bescheinigung des Auftraggebers über desanzeiger Nr. 239 vom 19. Dezember 1962) mit
die Abgabenbefreiung vorlegen, I. Nachtrag vom 22. Februar 1968,
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. der Tarif für die Benutzung des bundeseigenen spruchnahme des bundeseigenen Schutzhafens
Hafens Stadersand (Schwinge) und des bundes- Schleimünde mit Sportfahrzeugen vom 16. Juli
eigenen Lösch- und Ladeplatzes Mittelnkirchen 1973 (Bundesanzeiger Nr. 135 vom 24. Juli 1973),
(Lühe) vom 18. August 1966 (Verkehrsblatt S. 500),
7. die Verordnung über die Abgaben für die Inan-
5. der Tarif für den Schutzhafen Borkum vom 8. Mai spruchnahme des bundeseigenen Hafens Helgo-
1970 (Verkehrsblatt S. 374), land mit Sportfahrzeugen vom 24. September 1973
(Bundesanzeiger Nr. 184 vom 29. September
6. die Verordnung über die Abgaben für die Inan- 1973).
Bonn, den 5. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 497
Anlage 1
zu § 1 Abs. 3 Nr. 1
Tarif für die Häien
Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde
A. Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt für jede Benutzung des Hafens
1. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren)
in Borkum ........................................................... 0,20 DM/BRT
in den übrigen Häfen ................................................. 0,40 DM/BRT
2. für Fahrgastschiffe (einschließlich solcher, die außerdem Güter mitführen), Per-
sonenfähren und sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
für jede Person der Gesamtzahl der Fahrgäste, die nach den Schiffs-
sicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen ........................... 0,20 DM
3. für Fischereifahrzeuge über 32 m Länge .................................... 0,30 DM/BRT
4. für andere Fahrzeuge (Schlepper, Kabelleger, Eisbrecher usw.)
mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge
in Borkum ........................................................... 0,20 DM/BRT
in den übrigen Hilfen ................................................. 0,40 DM/BRT.
(2) Nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen wird ein zusätzliches Hafengeld für alle
Fahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung, Fischereifahrzeuge bis
32 m Länge und Fahrzeuge nach Absatz 5 Nr. 3, für die eine Jahrespauschale gezahlt worden ist -
erhoben, und zwar für jeden angefangenen Tag ............................... 0,03 DM/BRT.
Ein- und Auslauftag, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tage, an denen das Fahrzeug Güter
umschlägt, werden in diese Frist nicht eingerechnet.
(3) Für Fischereifahrzeuge bis 32 ~ Länge wird das Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berück-
sichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge
bis 7 m 0,50 DM
über 7 m bis 10 m 1,50 DM
über 10 m bis 12 m 2,00 DM
über 12 m bis 14 m 2,50 DM
über 14 m bis 16 m 3,50 DM
über 16 m bis 18 m 4,50 DM
über 18 m bis 20 m 7,00 DM
über 20 m bis 26 m 10,00 DM
über 26 m bis 32 m 14,00 DM.
(4) Für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung (Fischereifahrzeuge ausgenommen) wird das
Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen
erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden
a) in den Häfen Borkum, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei einer Länge
bis 5 m 2,00 DM
über 5 m bis 8 m 3,00 DM
über 8 m bis 16 m 6,00 DM
über 16 m 10,00 DM,
b) im Südhafen mit dem Vorhafen und dem Binnenhafen des Hafens Helgoland
bis 5 m 3,00 DM
über 5 m bis 8 m 5,00 DM
über 8 m bis 16 m 8,00 DM
über 16 m 14,00 DM.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(5) Auf /\ nln:l!J werden zur Abgeltung des Hafengeldes Pauschalen festgesetzt.
Sie betragen
l. in den Hüfen Borkum, List/Sylt und Hörnum/Sylt
a) für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für ein Kalenderjahr das 30fache der Tagessätze
nach A bsalz 3,
b) für Sportfahrzeuge, die in diesen Häfen beheimatet sind,
für einen Kalendermonat das 10fache,
für ein Kalenderjahr das 40fache
der Ta9essälze nach Absatz 4 Buchstabe a,
2. im Ha.fen Helgoland
für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate das
10fache tfor Tagessülze gemäß Absatz 3,
3. in den Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde
für alle in den Nummern l und 2 nicht genannten Fahrzeuge für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
40 Benutzungen das 25fache,
80 Benutzungen das 40fache,
250 Benutzungen das 45fache,
über 250 Benutzungen das 50fache
der Abgaben nach Absatz l,
4. im Hafen Schleimünde
für Fahrz(mge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung
für einen Kalendermonat das 15fache,
für ein Kalenderjahr das 40fache
der Tagessütze nach Absatz 4 Buchstabe a.
(6) Für die genehmigte Benutzung des Hafens als Winterlager ist ein einmaliges Hafengeld in
Höhe von 0,28 DM/BRT zu entrichten.
Ermäßigung des Hafengeldes
(7) Das Hafengeld nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn keine Güter mit-
befördert werden und
1. ausschließlich Sehulk lassen einschließlich Begleitpersonen befördert werden oder
2. die Zahl der Fahrgäste niedriger ist als ein Drittel der Gesamtzahl der Personen, die nach den
Schiffssicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen.
Befreiung vom Hafengeld
(8) Bis zu einer Aufenthaltsdauer von sieben Kalendertagen - Sonntage, gesetzliche Feiertage
und Ta~Je, an denen Fanggut gelöscht wird, nicht mitgerechnet "-- ist in den Häfen List/Sylt und
Hörnum/Sylt für solche in einem bundeseigenen Hafen oder in einem Hafen Schleswig-Holsteins
beheimatete Fischereifahrzeuge Hafengeld nicht zu zahlen, für die im Heimathafen eine Jahres-
pauschale entrichtet worden ist.
B. Kaigeld
Das Kc.1i9eld bcträ9t in den Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde
bei
1. erwachsenen Fahrgästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 DM,
Schülern, Schwerbeschädigten, Fahrgästen der fahrplanmäßigen Linienschiffahrt
und Teilnehmern an Gesellschaftsreisen (Mindestzahl 10 Teilnehmer) . . . . . . . . . . . . 0,20 DM
je Person;
2. Gütern der Klasse I 0,18 DM/t,
Gütern der Klasse II 0,36 DM/t;
3. Speisefischen, Speisekrabben und Speisemuscheln .............................. 0,10 DM,
Futterkrabben und Fischmehlrohware 0,05 DM
je 50 kg;
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den ~2. März 1976 499
4. lebendem Vieh je Stück ...................................................... 0,30 DM;
5. Fahrrädern, Mopeds, Motorrctdern, Motorrollern und Handkarren ................ 0,30 DM,
PKW, PK\'\T-_Anhängern ...................................................... 1,00 DM,
LKW, Omnibussen 3,00 DM
je Fahrzeug.
Befreiung vom Kaigeld
Vom Kaigeld sind befreit
1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
2. das Gepäck der Fahrgäste bis zu 50 kg.
C. Lagergeld
Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von z,vei Kalendertagen für
jede folgenden angefangenen 24 Stunden ...................................... 0,12 DM/qm
der belegten Flctche.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 2
zu § 1 Abs. 3 Nr. 2
Tarif
für die Häfen, lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal,
den Hafen Stadersand sowie den lösch- und Ladeplatz Mittelnkirchen
A. Hafengeld
(1) Dc.1s Uaf engeld betri:igt
l. für jede Benutzung zum Umschlag für alle Fahrzeuge 0,20 DM/BRT,
wird weniger als ein Viertel der Ladungskapazität umgeschlagen, so sind .... 0,06 DM/BRT
zu entrichten;
2. für Fracht- und Falngaslschiffe, die den Hafen benutzen, ohne zu löschen oder
zu laden, für jede angefangenen 24 Stunden ............................. . 0,03 DM/BRT,
mindestens jc~doch ],00 DM;
3. für FrnchL- und Fahrgastschiffe, die nach Ablauf des letzten angefangenen
Umschlagsldges lünger im Hafen liegen bleiben, für jede weiteren angefange-
nen 24 Stunden ........................................................ . 0,03 DM/BRT;
4. für sonstige Fahrzcu~JC, schwimmende Geräte und Anlagen (ausgenommen
Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung) für jede angefangenen 24 Stunden 0,08 DM/BRT,
mindestens jedoch 3,00 DM;
5. für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung für jede angefangenen 24 Stun-
den bei einer Fahrzeugliinge
bis 5 m ............................................................... . 2,00 DM
über 5 111 bis 8 1n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • • • . . . . . . . . • . • • . . • • . . . 3,00 DM
über 8 rn bis 16 m ...................................................... . 6,00 DM
über 16 m .............................................................. 10,00 DM.
(2) Für die genehmigte Benutzung des Hafens als Winterlager ist ein einmaliges Hafengeld in
Höhe von 0,28 DM/BRT zu entrichten.
B. Kai- und Oberladegeld
1. Das Kaigeld beträgt ...................................................... . 0,15 DM/t.
2. Das Uberlddegeld (ausgenommen Stadersand und Mittelnkirchen) beträgt ..... . 1,20 DM/t.
C. Lagergeld
Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jede
folgenden angefangenen 24 Stunden ............................................ 0,12 DM/qm
der belegten Fläche.
D. Abgaben für das Wendebecken im Ölhafen Brunsbüttel
(entsprechend der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über die Festsetzung von Hafen-
abgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel)
Im Wendebecken zum Olhafen Brunsbüttel werden danach folgende Abgaben erhoben:
Hafengeld
(1) Das Hafengeld belri:igt für jeden Eingang und für jeden Ausgang
1. bei Seeschiffen
mit Ladung ..................................................... 0,15 DM/BRT
in Ballast oder leer .............................................. 0,08 DM/BRT,
2. bei Binnenschiffen
mit Ladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,09 DM/t Tragfähigkeit
in Ballast oder leer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05 DM/t Tragfähigkeit,
3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern .. 0,14 DM/BRT,
4. bei Schleppern und Bergungsfahrzeugen .......................... 0,03 DM/PS,
auf Antrag kann ein Jahreshafengeld von ........................ 0,60 DM/PS
für ein Kalenderjahr entrichtet werden.
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 501
(2) Der Ballastsatz ist mich bei beladen ein- oder ausgehenden Schiffen anzuwenden, wenn im
Hafen Güter .im Gewicht von weniger als ¼ der Tragfähigkeit gelöscht werden oder geladen
worden sind.
(3) Nac:h Ablauf einer Liegezeit von 48 Stunden wird als Hafengeld für jeden folgenden ange-
fangenen Liegetag erhoben
l. bei Seeschiffen .................................................. 0,15 DM/BRT,
2. bei Binnenschiffen ........................................ , ...... 0,11 DM/t Tragfähigkeit,
:J. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern .. 0,12 DM/BRT.
(4) Für die Zeit des Eisdienstes, der von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet
·wird, ist auf das Hafengeld ein Eiszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu entrichten.
Kaigeld
Das Kaigeld beträgt
für Mineralöle ................................................................... 0,16 DM
je angefangene Gütertonne (1 000 kg).
Bei Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 v. H. der Abgaben nach Satz 1 zu ent-
richten. Für an Nebenlüger des Verladers ausgehende Mineralöle ermäßigt sich das Kaigeld um
60 V. H.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten
(Zuckerartenverordnung)
Vom 8. März 1976
Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe c, Nr. 3 (2) Absatz 1 gilt nicht für Packungen und Behält-
und 4 Buchstab(m a, b und d des Lebensmittel- und nisse mit einem Füllgewicht unter 100 Gramm und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 über 5 Kilogramm.
(Bundesgesetzbl. I S. 1945), geändert durch Artikel 4
§ 3
Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Anderung des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975 (Bun- (1) Auf den Packungen, Behältnissen oder Etiket-
desgesetzbl. I S. 2172), und auf Grund des § 5 a ten der in Anlage 1 definierten Erzeugnisse muß
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes in angegeben werden:
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1. eine für das betreff ende Erzeugnis in Anlage 1
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch vorgesehene oder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 zuge-
das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts lassene Bezeichnung; bei Erzeugnissen nach den
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), Nummern 9 und 10 können die Worte „kristall-
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wasserhaltig" und „kristallwasserfrei" entfallen,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- wenn diese Erzeugnisse im Einzelhandel in den
schaft mi I Zusl.immun~J des Bundesrates verordnet: Verkehr gebracht werden,
2. das Füllgewicht bei Packungen, Sammelpackun-
§ 1
gen und Behältnissen ab 50 Gramm Füllgewicht,
(1) Die in Anlage 1 definierten Zuckerarten unter-
3. der Name oder die Firma und die Anschrift
liegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt
oder der Sitz des Herstellers oder Verpackers
sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
oder eines Verkäufers, der sich in einem Mit-
gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeug-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
nisse, die in Form von Staubzucker, Kandiszucker
schaft niedergelassen hat,
oder Zuckerhüten in den Verkehr gebracht werden.
4. bei Erzeugnissen nach den Nummern 4, 5 und 6
(2) Die in Anlage l aufgeführten Bezeichnungen
der Anlage 1 der Gehalt an Trockenmasse und
sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.
Invertzucker in Gewichtshundertteilen,
Für das Erzeugnis nach Nummer 1 dürfen auch die
unter Nummer 2 aufgeführten Bezeichnungen ver- 5. bei dem Erzeugnis nach Nummer 6 der Anlage 1
wendet werden. das Wort „kristallisiert", wenn das Erzeugnis
Kristalle enthält.
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen
dürfen bei Erzeugnissen nach den Nummern 4, 5 und (2) Bei Packungen und Behältnissen mit einem
6 durch das ·worl „weiß" ergänzt werden, wenn Füllgewicht von mindestens 10 Kilogramm, die nicht
1. die Farbe der Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
Anwendung der in Anlage 2 Nr. 3 vorgesehenen brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5
Methode, nur in den Begleitpapieren vermerkt zu werden.
2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0, 1 Gewichts- (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in
hundertteile bei Anwendung der in Anlage 2 die Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unver-
Nr. 1 vorgesehenen Methode wischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1
nicht übersteigt. Nr. 1, 4 und 5 müssen in deutscher Sprache, die An-
(4) Die nach den Absfüzen 2 und 3 geschützten Be- gaben nach Nr. 2 und 3 in einer Amtssprache der
zeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung an- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen.
derer Lebensmittel verwendet werden, wenn die
geschützten Bezeichnungen in Wortverbindungen ge- §4
braucht werden, die für die Kennzeichnung dieser
Lebensmittel üblich sind und nicht zu einer Ver- Gewerbsmäßig dürfen als Lebensmittel nicht in
wechslung mit den in Anlage l definierten Erzeug- den Verkehr gebracht werden:
nissen führen können. 1. Erzeugnisse der in Anlage 1 bezeichneten Art, die
den dort vorgeschriebenen Anforderungen an die
§ 2 Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht ent-
(1) Packungen und Behältnisse mit Erzeugnissen sprechen,
nach den Nummern 1, 2 und 3 der Anlage 1 dürfen 2. Erzeugnisse, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-
nur mit einem Füllgewicht von 125, 250, 500 und ten Bezeichnung versehen sind, ohne der Begriffs-
750 Gramm sowie 1, 1,5, 2, 2,5, 3, 4 und 5 Kilo- bestimmung für das betreffende Erzeugnis zu ent-
gramm in den Verkehr gebracht werden. sprechen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 503
3. Erzeugnisse rwch dt~n Nummern 4, 5 und 6 der b) Glukosesirup zur ausschließlich
Anlage 1, die als „weiß" bezeichnet sind, obwohl gewerbsmäßigen Herstellung von
sie den in § l Abs. 3 bezeichneten Anforderungen Zuckerwarenerzeugnissen 400
nicht entsprechen. c) Getrockneter Glukosesirup zur
ausschließlich gewerbsmäßigen
§ C
,) Herstellung von Zuckerwarener-
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und zeugnissen 150".
Bedarfsgegensti.indegesetzes wird bestraft, wer vor- c) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 wer-
sätzlich Erzeugnisse entgegen einem Verbot des § 4 den Nummern 4 bis 12.
gewerbsmctßig in den Verkehr bringt. Wer eine in d) Im letzten Satz werden die Worte „Num-
Satz 1 bezeichnete Handlung fohrlässig begeht, han- mern 1 bis 10" durch die Worte „Num-
delt nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs- mern 1 bis 12" ersetzt.
gegenständeg esetzes ordnung s w icl rig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 §7
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in
handelt, wer vorsülzlich oder fc1hrlässig der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar
1. entgegt~n § 2 Abs. 1 :Grzeu~Jnisse in Packungen 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert durch
oder Behältnissen mit nicht zulässigem Füllge- die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (Bundes-
wicht in den Verkehr bringt oder gesetzbl. I S. 1760), wird wie folgt geändert:
2. entgegen § 3 die erforderlichen Angaben nicht 1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht. ., 7. Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rübensaft);
Zuckerarten und Sirupe, die nicht unter die
§G Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976
Die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August (Bundesgesetzbl. I S. 502) fallen;".
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geändert 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird der letzte Halbsatz ge-
durch Artikel 22 der Verordnung vom 16. Mai 1975 strichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), wird wie folgt ge- § 8
ändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 5 Abs. 1 w ircl folgender Satz angefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
„Abweichend hiervon sind bei Lebensmitteln der
Anlage 2 Nr. 3 Buchstaben b und c der dort ge- setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch
nannte Verwendungszweck und der Gehalt an im Land Berlin.
Schwefeldioxid auf den Begleitpapieren anzuge- §9
ben." (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: (2) Erzeugnisse in bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung hergestellten Packungen und Behältnis-
.,2. a) Raffinierter Zucker, Zucker, Halb- sen, die den bisher geltenden Vorschriften entspre-
weißzucker, Dextrose, kristall- chen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1976 in den
wasserhaltig und Dextrose, kri- Verkehr gebracht werden.
stallwasserfrei 15
(3) Abweichend von Nummer 3 Buchstabe a der
b) Flüssigzucker, Invertflüssigzucker
Anlage 2 der Schwefeldioxid-Verordnung in der
und In vertzuckersirup
Fassung dieser Verordnung darf bei Glukosesirup
bezogen auf die Trockenmasse 15".
und getrocknetem Glukosesirup bis zum 31. Dezem-
b) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: ber 1976 die Höchstmenge des Restgehaltes an ge-
„3. a) Glukosesirup und getrockneter samter schwefliger Säure, berechnet als Schwefel-
Glukosesirup 20 dioxid, 40 Milligramm je Kilogramm betragen.
Bonn, den 8. März 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
l. Raffinierter Zucker, raffinierter \'Veißzucker oder Raffinade
gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Polarisation mindestens 99,7° S
b) Gehalt an Inverlzucker höchstens 0,04 Gewichtshundertteile
c) Vc-:>rlust beim Trocknen höchstens 0, 1 Gewichtshundertteile
d) Puoktzahl höchstens 8 ermittelt nach den Num-
davon höchstens nern 1 bis 3 der Anlage 2
6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche dieser Verordnung
4 für die Farblype
3 für die Farbe der Lösung;
2. Zucker oder Weißzucker
gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Polarisation mindestens 99,7° S
b) Gehalt an Tnvertzucker höchstens 0,04 Gewichtshundertteile
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 Gewichtshundertteile
d) Punktzahl für die Farbtype höchstens 12 ermittelt nach Nummer 2
der Anlage 2;
3. Halbweißzucker
gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Polarisation mindestens 99,5° S
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 Gewichtshundertteile
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 Gewichtshundertteile
4. Flüssigzucker
wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse mindestens 62 Gewichtshundertteile
b) Gehalt an Tnvcrtzucker höchstens 3 Gewichtshundertteile
(Verhältnis von D-Frnktose zu in der Trockenmasse
D-Glukosc: 1,0 ± 0,2)
c) Leitfähigkeitscische höchstens 0,1 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse,
ermittelt nach Nummer 1
der Anlage 2
d) Farbe der Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten,
ermittelt nach Nummer 3
der Anlage 2;
5. In verU!üssigzucker
wäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Anteil
an Invertzucker nicht vorherrscht und folgende Merkmale vorliegen:
a) Trockenmasse mindestens 62 Gewichtshundertteile
b) Gehalt cm Invertzucker über 3 } Gewichtshundertteile
(Verhältnis von D-Fruktose zu höchstens 50 in der Trockenmasse
D-Glukose: 1,0 ± 0,1)
c) Leitfähigkeitsdsche höchstens 0,4 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse,
ermittelt nach Nummer 1
der Anlage 2;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 505
6. Invertzuckersirup
wäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose,
in welcher der Anteil an Invertzucker vorherrscht und folgende Merkmale vorliegen:
a) Trockenmasse mindestens 62 Gewichtshundertteile
b) Gehalt an Invertzucker über 50 Gewichtshundertteile
(Verhältnis von D-Fruktose zu in der Trockenmasse
D-Glukose: 1,0 ± 0,1)
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse,
ermittelt nach Nummer 1
der Anlage 2;
7. Glukosesirup
gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke ge-
wonnenen Sacchariden, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse mindestens 70 Gewichtshundertteile
b) Dextroseäquivalent mindestens 20 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse,
in D-Glukose ausgedrückt
c) Sulf atasche höchstens 1,0 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse;
8. Getrockneter Glukosesirup
teilweise getrockneter Glukosesirup, der folgenden Merkmalen entspricht:
u) Trockenmasse mindestens 93 Gewichtshundert teile
b) Dextroseäqui valent mindestens 20 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse,
in D-Glukose ausgedrückt
c) Sulfatasche höchstens 1,0 Gewichtshundert teile
in der Trockenmasse;
9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden
Merkmalen entspricht:
a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse
b) Trockenmasse mindestens 90,0 Gewic:htshundertteile
c) Sulfatasdie höchstens 0,25 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse;
10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, die folgenden Merkmalen ent-
spricht:
a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 Gewichtshundert teile
in der Trockenmasse
b) Trockenmasse mindestens 98,0 Gewichtshundertteile
c) Sulfatasche höchstens 01 25 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 2
Untersuchung und Bewertung
des Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung bei
Erzeugnissen nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 der Anlage 1
Die Untersuchung erfolgt nach den Verfahren, die in Abschnitt A Nummer 1, 2 und 3 des An-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 vom l. Juli 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften Nr. L 163 vom 4. Juli 1969 S. 1) über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von
Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird, vorgesehen sind.
Ein Punkt entspricht
1. beim Gehult an Leittähigkeitsasche 0,0018 Gewichtshundertteilen nach der Methode der Inter-
nationi:ll Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA) gemäß Abschnitt A
Nummer l des Anhungs der vorgenannten Verordnung,
2. bei der Farbtype 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweig-er Instituts für landwirt-
schaftliche Technologie und Zuckerindustrie gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der
vorgenannten Verordnung.,
3. bei der Farbe der Lösung 7,5 Einheiten nach der Methode der International Commission for
Uniform Mclhods of Sugar Analyses (ICUMSA) gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs
der vorgenannten Verordnung.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 507
Berichtigung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
In § 58 der Geschäftsordnung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2515) ist die Angabe ,,§ 58" durch die An-
gabe ,,§ 57", in § 60 Abs. 2 und 3 ist die Angabe
,,§ 60 ... " durch die Angabe ,,§ 59 ... " zu ersetzen.
In§ 66 sind die Worte „Abs. 1" zu streichen.
Karlsruhe, den 9. Dezember 1975
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Ernst B enda
Zweite Berichtigung
des EinHihrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vom 27. Februar 1976
In Artikel 274 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469, 1975 I S. 1916), zuletzt geändert durch das
Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1745), muß § 7 Abs. 1 richtig lauten:
„(l) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach§ 3 oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
nen Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, zuwiderhandelt."
Bonn, den 27. Februar 1976
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Göhler
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 507
Berichtigung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
In § 58 der Geschäftsordnung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2515) ist die Angabe ,,§ 58" durch die An-
gabe ,,§ 57", in § 60 Abs. 2 und 3 ist die Angabe
,,§ 60 ... " durch die Angabe ,,§ 59 ... " zu ersetzen.
In§ 66 sind die Worte „Abs. 1" zu streichen.
Karlsruhe, den 9. Dezember 1975
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Ernst B enda
Zweite Berichtigung
des EinHihrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vom 27. Februar 1976
In Artikel 274 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469, 1975 I S. 1916), zuletzt geändert durch das
Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1745), muß § 7 Abs. 1 richtig lauten:
„(l) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach§ 3 oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
nen Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, zuwiderhandelt."
Bonn, den 27. Februar 1976
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Göhler
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 355/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 20. 2. 7~ L 44/7
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 356/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n und
ausgewachsenen R in der n sowie von R in d f l e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 20. 2. 76 L 44/9
18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 357/76 der Kommission über die dritte
Ausschreibung und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
3354/75 über den Verkauf von Magermilch p u 1 ver zur
Verarbeitung zu Mischfutter für Schweine und Geflügel 20. 2. 76 L 44,/12
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 358/76 der Kommission über eine
Ausschreibung der Abschöpfung und/ oder der Erstattung bei
der Ausfuhr von vollständig geschliffenem L a n g k o r n -
reis nach bestimmten dritten Ländern 20. 2. 76 L 44/13
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 359/76 der Kommission zur Festset-
zung der Sonderabschöpfungen für B u t t e r und K ä s e , die
gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden 20. 2. 76 L 44/17
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 360/76 der Kommission zur sechsten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassi-
fizierung der R e b s o r t e n 20. 2. 76 L 44/18
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 361176 der Kommission zur Änderung
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 718/75 in bezug auf
die Bestimmungsländer für Rohtabak der Ernte 1973, für
den eine Ausfuhrerstattung gewährt wird 20. 2. 76 L 44/21
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 362/76 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 270/75 zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr von Rohtabak der Ernte 1974 20. 2. 76 L 44/22
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 363/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von R o h t ab a k der
Ernte 1975 20. 2. 76 L 44/24
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 364/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Sorten Süß o r an gen mit Ursprung in Griechenland 20. 2. 76 L 44/26
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 365/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 20. 2. 76 L 44/28
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 366/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 20. 2. 76 L 44/31
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 367/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 hinsichtlich des Bezugszeit-
raums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleu-
sungspreises für geschlachtete S c h w e in e 21. 2. 76 L 45/1
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 368/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 hinsichtlich des Bezugszeit-
raums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleu-
sungspreises für E i e r 21. 2. 76 L 45/2
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 369/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 hinsichtlich des Bezugszeit-
raums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleu-
sungspreises für G e f l ü g e l f l e i s c h 21. 2. 76 L 45/3
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 509
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü\zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 370/76 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWC) Nr. 2764/75 und Nr. 2766/75 hinsicht-
lich des BezugszE!ilrnums zur Berechnung der Abschöpfung
und dc!s Einschlcusungspreises für geschlachtete Schweine 21. 2. 76 L 45/4
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 371/76 des Rates zur Änderung der
Veronlnungen (EWG) Nr. 2773/75 und Nr. 2778/75 hinsicht-
lich des Bezugszeitrnums zur Berechnung der Abschöpfungen
und der Einschleusungspreise für Eier und Ge f 1 ü g e 1 -
fleisch 21. 2. 76 L 45/5
17. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 372/76 des Rates über die im Rahmen
der Verordnung (EWC~) I\Jr. 1348/75 erfolgende Sofortlieferung
von Mager m i Ich p u 1 ver als Nahrungsmittelhilfe an
die Libanesische Republik zugunsten der von den kürzlichen
Erei gn isscn betroffon en BE!völkerungsteile 21. 2. 76 L 45/6
17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 373/76 des Rates über die im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 erfolgende Sofortlieferung
von Butter oder Butter o i l als Nahrungsmittelhilfe an
die Libanesische Republik zugunsten der von den kürzlichen
Ereignissen betroffenen Bevölkerungsteile 21. 2. 76 L 45/7
17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 374/76 des Rates zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren
zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittel-
hilfe zugunsten der Libanesischen Republik 21. 2. 76 L 45/8
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 375/76 der Kommission zur Festset-
zung der ,mf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 2. 76 L 45/9
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 376/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 21. 2. 76 L 45/11
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 377176 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mil c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 21. 2. 76 L 45/13
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 378/76 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/74 bezüglich der
lföhe der Beihilfen für Weinbauerzeugnisse, die dem unter
der Bezeichnung „ C y p r u s s her r y" ausgeführten Wein-
bauerzeugnis gleichartig sind, in der Gemeinschaft in ihrer ur-
sprünglichen Zusammensetzung erzeugt und in der Zeit vom
1. Janua.r bis 30. Juni 1976 nach Irland und dem Vereinigten
Königreich ausgeführt werden 21. 2. 76 L 45/26
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 379/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsichtlich des Einlage-
rungsdatums der zum Verkauf stehenden Butter 21. 2. 76 L 45/28
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 381/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 21. 2. 76 L 45/30
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 382/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 21. 2. 76 L 45/32
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 383/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 21. 2. 76 L 45/33
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 384/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für R a p s - und R üb s e n -
s amen 21. 2. 76 L 45/37
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 385/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 21. 2. 76 L 45/39
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 387/76 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 136/76 zur Festset-
zung des Mindestpreises für den Verkauf von Mager -
m i l c h p u 1 v e r für das im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 3354/75 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 23.2. 76 L 47/25
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 388/76 der Kommission zur Änderung
der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge für
R a p s - und R ü b s e n s a m e n 23.2. 76 L 47/27
17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 389/76 des Rates zur Festsetzung des
Endes des Wirtschaftsjahres 1975/1976 und des Beginns des
Wirtschaftsjahres 1976/1977 für Rind f 1 e i s c h 24.2. 76 L 48/1
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und 13ezcichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./.Seite
17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 390/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 464/75 zur Einführung von Prämien-
regelun~1en z11gunsten der Rind f 1 e i s c h erzeuger 24.2. 76 L 48/2
17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 391/76 des Rates zur Festsetzung des
Endes des Milch wirl.schaftsjahres 1975/1976 und des Be-
ginns des Milchwirtschaftsjahres 1976/1977 24.2. 76 L 48/3
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 392/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24. 2. 76 L 48/4
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 393/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für (~ e L r e i d c , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 24.2. 76 L 48/6
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 394/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 24.2. 76 L 48/8
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 395/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G c 1. r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.2. 76 L 49/1
24. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 396/76 der Kommission zur Festset-
zung der Pr;1mien, die d(!n Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G c t r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 25.2. 76 L 49/3
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 397/76 der Kommission zur Festset-
zung cler durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 25.2. 76 L 49/5
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 398/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Wein 25.2. 76 L 49/7
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 399/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.2. 76 L 49/9
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 400/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem R in d -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. März 1976 beginnenden
Zeil.raum 25.2. 76 L 49/11
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 401176 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G ur k e n mit
Ursprung in Spanien 25.2. 76 L 49/15
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 402/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25.2. 76 L 49/16,
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 403/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup ,md bestimmten anderen Erzeugnissen d es
Zuckersektors 25.2. 76 L 49/17
24. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 404/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 25.2. 76 L 49/18
25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 406/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.2. 76 L 50/2
25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 407/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.2. 76 L 50/4
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 408/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Gewährung der Prämie für Tab a k -
b 1 ä t t er und der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 über
Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Roh -
1: ab a k hinsichtlich des Nettogewichts des Rohtabaks 26. 2. 76 L 50/6
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 409/76 der Kommission zur Fest-
legung der Gemeinschaflsmethoden für die Bestimmung des
Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak 26.2. 76 L 50/8
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 410/76 der Kommission zur Festset-
zung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kon-
trolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe
von Tabak 26.2. 76 L 50/11
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976 511
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und lkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
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25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 411/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weiß zuck c r und Rohzucker 26.2. 76 L 50/14
25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 412/76 der Kommission über eine Aus-
schreibung von Par m i g i an o - Reg g i an o - Käse aus
Beständen der italienischen Interventionsstelle für die Aus-
fuhr 26. 2. 76 L 50/16
25. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 413/75 der Kommission zur Verkür-
zung der Fristen, in denen bestimmte Ge t r e i de erze u g -
n iss e unter die Regelung für die Vorauszahlung der Erstat-
tungen fallen 26.2. 76 L 50/18
25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 414/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 271 /76 hinsichtlich der Währungs-
ausgleichsbeträge für vV e in 26.2. 76 L 50/20
25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 415/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26.2. 16 L 50/21
25. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 416/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 26. 2. 76 L 50/22
Andere Vorschriiten
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 380/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes für Fliesen, gebrannte Pflaster-
steine, Boden- und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer
69.08, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 2. 76 L 45/29
20. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 386/76 der Kommission zur Änderung
der in Italien gellenden Währungsausgleichsbeträge 23. 2. 16 L 47/1
23. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 405/76 des Rates zur Verlängerung be-
stimmter Jnlerimsvorschriften für den Handel mit den Staaten
in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und
den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziier-
ten überseeischen Ländern und Gebieten 26.2. 76 L 50/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln
für die Intervention bei Getreide (ABI. Nr. L 281 vom 1. 11.
1975) u. 2. 76 L 36/26
Bericht. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2755/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die Einfuhr bestimmter land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Cemeinschaft (ABI. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) H. 2. 76 L 36/26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2757 /75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festsetzung der Grundregeln
für die Beilriltsausgleichsbeträge für Getreide (ABI. Nr. L 281
vom 1. 11. 1975) 11. 2. 76 L 36/27
Bericht i ~Jung der Verordnung (EWG) Nr. 2758/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln
für den Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungsindustrie
auf dem Gelreide- und Reissektor und zur Festsetzung dieses
ßcslandleils für die neuen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 281
vom 1. 11. JD75) H. 2. 76 L 36/27
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 271/76 der
Kommission vom 6. Februar 1976 zur Änderung der vVäh-
nmgsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der \Vechsel-
kurse der italienischen Lira (ABI. Nr. L 34 vom 9. 2. 1976) 11. 2. 76 L 36/27
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3003/75 des
Rates vorn 17. November 1975 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Cerneinschaftszollkontingenten betreffend
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern
(ABl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) 20.2. 76 L 44/35
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BcZ()ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
B c r i c h 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 des
Rctles vom 17. November 1975 zur Eröffnung von Zollpräfe-
renzen für bestimmte Tc)xtilwaren mit Ursprung in Entwick-
lungsländern (/\Bl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) 20. 2. 76 L 44/35
Be r i c h l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3008/75 des
Rates vorn 17. November 1975 zur Eröffnung, Aufteilung und
V crwd l lnng von Cemcinschaftszollkontingenten betreffend
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
(ABI. Nr. L310 vom 29.11.1975) 20.2. 76 L 44/35
Be r i c h 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3009/75 des
Rul(~s vom 17. November 1975 über die Eröffnung und Ver-
Wdltung gcmcinsclwfUicher Plafonds für Zollpräferenzen für
bcslirmnlc' Erz<!ugnisse mil Ursprung in Entwicklungsländern
(ABI. Nr. '.l10 vom 2<). 11. 1975) 20. 2. 76 L 44/36
B C' r i c h I i CJ t1 n g der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
Ralcs vorn 17. Novcmlwr 1975 zur Eröffnung von Zollpräfe-
H!nzcn für lH)Slirnrnl<! Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick-
lunqsläncl<!rn (ABI. Nr. L 310 vom 29.11.1975) 20.2. 76 L 44/36
Bericht i q 11 n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 3011/75 des
Ralc!s vom 17. NovcmbE!r 1975 über die Einführung eines all-
9emci1wn Pr~ilcrenz.systems für bestimmte Erzeugnisse der
Kapil<'I 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von
Enl.wicklun~Jsländern (ABI. Nr. L 310 vorn 29. 11. 1975) 20. 2. 76 L 44/36
B c r i r h 1. i g ti n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 3012/75 des
Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Zollkontingents für Kakaobutter und
eines Zollkonlingenls für löslichen Kaffee mit Ursprunq in
Enlwicklungsldndern (AB!. Nr. L310 vorn 29.11.1975) 20. 2. 76 L 44/37
B c r i c h t i ~J 11 n rJ der Verordnung (EWG) Nr. 3013/75 des
Rules vorn 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwallunq eines Gemeinschaftszollkontingents für Ana-
nas, hultbar ~Jenldchl, andere als in Scheiben, halben Scheiben
odc!r Spiralen, mil Ursprung in Entwicklungsländern (ABI.
Nr. L 310 vorn 29. 11. 1975) 20. 2. 76 L 44/37
B c r i c h Li q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3014/75 des
Rales vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung
und Vcrwa!Lung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ana-
nas, baltbdr gemacht, in Scheiben, halben Scheiben oder Spi-
rcllen, mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI. Nr. L 310
vorn 29. 11. 1975) 20. 2. 76 L 44/38
Be r ich l i g 11 n g dc~r Verordnung (EWG) Nr. 3015/75 des
Rates vom 17. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Cerneinschaftszollkontingents für un-
verarbeiteten „flue-cured"-Virginia-Tabak mit Ursprung in
Enlwicklunqsländcrn (Aßl. Nr. L 310 vom 29. 11. 1975) 20. 2. 76 L 44/38
Be r ich l i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 3218/75 der
Kommission vom 9. Dezember 1975 zur Änderung des Waren-
verzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Ge-
meinschaft und des E[andels zwischen ihren Mitgliedstaaten
(Nimcxc) (ABl. Nr. L 331 vom 24. 12. 1975) 27. 2. 76 L 52/39
Be r i c: h l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 320/76 der
Kommission vorn 13. Februar 1976 über die Erteilung von Ein-
fuhrlizenzen für 50 000 Stück junge Rinder für die Mast
während der Anwendung der Schutzmaßnahmen (ABI. Nr. L 39
vorn 14. 2. 1976) 20. 2. 76 L 44/39
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve1l<1cJ: ßunc.lesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BLmc!C'sCJesdziildll. TPil J w<!rclc~n Cesel.ze, Verordnungen, Anordnungen und dmnit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bunrll'sgesetzlJliil.l Tl'il II werden völk{medilliche Vereinbarungen, Vert1äge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriflen und
Bck,mntrnacl111ngen sowie Zolllini[verordnungcn veröffentlicht.
Bez u <J s b C! d in q u n <J c n : Liiufcncfor Bczuq nur im Postc1bonnement. Abbe,tellungen müssen bis spätestens 30, 4. bzw. 31. 10. jeden J,ducs
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